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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/11/2010
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden voor inrichtingen voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant les conditions d'agrément des établissements pour animaux et portant les conditions de commercialisation des animaux. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 15 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden voor inrichtingen voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 november 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit van 27 april 2007 houdende erkenningsvoorwaarden voor inrichtingen voor dieren en de voorwaarden inzake de verhandeling van dieren SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 15 NOVEMBRE 2010. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant les conditions d'agrément des établissements pour animaux et portant les conditions de commercialisation des animaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 15 novembre 2010 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant les conditions d'agrément des établissements pour animaux et portant les conditions de commercialisation des animaux
(Belgisch Staatsblad van 29 november 2010). (Moniteur belge du 29 novembre 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen
für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung
von Tieren von Tieren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 3 Nr. 3, abgeändert durch das Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 3 Nr. 3, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 5 § 2 Absatz 1 und des Artikels Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 5 § 2 Absatz 1 und des Artikels
10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995; 10, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung
der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der
Bedingungen für die Vermarktung von Tieren; Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;
Aufgrund der Gutachten Nr. 47.278/3 und Nr. 47.978/3 des Staatsrates Aufgrund der Gutachten Nr. 47.278/3 und Nr. 47.978/3 des Staatsrates
vom 27. Oktober 2009 beziehungsweise 30. März 2010, abgegeben in vom 27. Oktober 2009 beziehungsweise 30. März 2010, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit und der Ministerin
der KMB und der Selbständigen, der KMB und der Selbständigen,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen
Artikel 1 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 Artikel 1 - In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007
zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere
und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren wird § 8 wie folgt und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren wird § 8 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
" § 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere " § 8 - Einrichtungen für mehr als fünfzig ausgewachsene Tiere
verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere verfügen über einen Raum für Untersuchungen, Pflege und kleinere
veterinärmedizinische Eingriffe. veterinärmedizinische Eingriffe.
Dieser Raum muss über Folgendes verfügen: Dieser Raum muss über Folgendes verfügen:
- fließendes Wasser, - fließendes Wasser,
- Desinfektionsmittel, - Desinfektionsmittel,
- ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können, - ausreichende Beleuchtung, um Eingriffe vornehmen zu können,
- Untersuchungstisch, - Untersuchungstisch,
- Einzelkäfig, - Einzelkäfig,
- Steckdose, - Steckdose,
- Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können. - Mauern und Boden, die gewaschen und desinfiziert werden können.
Diese Einrichtungen verfügen zudem über einen Raum, der die Diese Einrichtungen verfügen zudem über einen Raum, der die
Absonderung bestimmter Tiere ermöglicht. Der Absonderungsraum ist vom Absonderung bestimmter Tiere ermöglicht. Der Absonderungsraum ist vom
Pflegeraum und von den anderen Tieren getrennt und befindet sich Pflegeraum und von den anderen Tieren getrennt und befindet sich
abseits von stark frequentierten Orten. abseits von stark frequentierten Orten.
Die Mauern und der Boden dieses Raums können gewaschen und Die Mauern und der Boden dieses Raums können gewaschen und
desinfiziert werden." desinfiziert werden."
Art. 2 - In Artikel 19/4 § 3 desselben Erlasses wird der Satz "Das in Art. 2 - In Artikel 19/4 § 3 desselben Erlasses wird der Satz "Das in
Artikel 6 § 2 erwähnte Register der Besuche des Vertragstierarztes Artikel 6 § 2 erwähnte Register der Besuche des Vertragstierarztes
gilt als Nachweis dieser Untersuchung." durch den Satz "Er vermerkt gilt als Nachweis dieser Untersuchung." durch den Satz "Er vermerkt
dies in dem in Artikel 19/3 § 2 erwähnten Register oder in dem in dies in dem in Artikel 19/3 § 2 erwähnten Register oder in dem in
Artikel 6 § 2 erwähnten Register, das, ordnungsgemäß ausgefüllt, als Artikel 6 § 2 erwähnten Register, das, ordnungsgemäß ausgefüllt, als
Nachweis dieser Untersuchung gilt." ersetzt. Nachweis dieser Untersuchung gilt." ersetzt.
Art. 3 - Artikel 19/5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 3 - Artikel 19/5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Art. 19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder "Art. 19/5 - Ein Handel treibender Züchter verkauft nur Hunde oder
Katzen, die: Katzen, die:
1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen, 1. aus zugelassenen Zuchtstätten stammen,
2. von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er 2. von einem gelegentlichen Züchter stammen; in diesem Fall trägt er
die Angaben des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte die Angaben des Überlassers in das in Artikel 19/3 § 2 erwähnte
Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines Register ein und überprüft er, ob diese Angaben mit den Angaben seines
Personalausweises übereinstimmen, Personalausweises übereinstimmen,
3. aus dem Ausland stammen, insofern: 3. aus dem Ausland stammen, insofern:
der Minister festgestellt hat, dass: der Minister festgestellt hat, dass:
a) das die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes Hunde- und a) das die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes Hunde- und
Katzenzüchtern mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen Katzenzüchtern mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen
auferlegt, auferlegt,
oder oder
b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes, b) aus einer Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes,
die mit der Kontrolle des Wohlbefindens der Tiere in der die mit der Kontrolle des Wohlbefindens der Tiere in der
Herkunftszuchtstätte beauftragt ist, hervorgeht, dass Letztere Herkunftszuchtstätte beauftragt ist, hervorgeht, dass Letztere
mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt. mindestens die in Anlage III festgelegten Bedingungen erfüllt.
Der Minister veröffentlicht die Liste der Länder und der Zuchtstätten, Der Minister veröffentlicht die Liste der Länder und der Zuchtstätten,
die die verlangten Bedingungen erfüllen. die die verlangten Bedingungen erfüllen.
Wenn ein Handel treibender Züchter Hunde oder Katzen aus einem Land Wenn ein Handel treibender Züchter Hunde oder Katzen aus einem Land
oder einer Zuchtstätte vermarkten möchte, die nicht auf dieser Liste oder einer Zuchtstätte vermarkten möchte, die nicht auf dieser Liste
vorkommt, reicht er beim Dienst einen Antrag mit den vorkommt, reicht er beim Dienst einen Antrag mit den
Rechtsvorschriften oder dem Original der Erklärung sowie einer Rechtsvorschriften oder dem Original der Erklärung sowie einer
offiziellen Übersetzung in einer der Landessprachen bei. Der Minister offiziellen Übersetzung in einer der Landessprachen bei. Der Minister
gibt eine Stellungnahme binnen drei Monaten ab Empfang des gibt eine Stellungnahme binnen drei Monaten ab Empfang des
vollständigen Antrags ab." vollständigen Antrags ab."
Art. 4 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 4 - In Artikel 20 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"Einführung aus einem anderen Land" durch die Wörter "Einfuhr oder "Einführung aus einem anderen Land" durch die Wörter "Einfuhr oder
Einführung aus einem anderen Land" ersetzt. Einführung aus einem anderen Land" ersetzt.
Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/2 mit folgendem Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 28/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 28/2 - Unter allen Umständen werden Hunde und Katzen nicht in "Art. 28/2 - Unter allen Umständen werden Hunde und Katzen nicht in
Schaufenstern oder auf dem Bürgersteig zum Verkauf ausgestellt." Schaufenstern oder auf dem Bürgersteig zum Verkauf ausgestellt."
Art. 6 - Im selben Erlass wird Anlage X durch die Anlage zu Art. 6 - Im selben Erlass wird Anlage X durch die Anlage zu
vorliegendem Erlass ersetzt. vorliegendem Erlass ersetzt.
KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 8 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister und Art. 8 - Der für das Wohlbefinden der Tiere zuständige Minister und
der für die KMB und die Selbständigen zuständige Minister sind, jeder der für die KMB und die Selbständigen zuständige Minister sind, jeder
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des Anlage zum Königlichen Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen
für die Vermarktung von Tieren für die Vermarktung von Tieren
Anlage X zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Anlage X zum Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen
für die Vermarktung von Tieren für die Vermarktung von Tieren
Register für die Vermarktung von Hunden oder Katzen durch einen Handel Register für die Vermarktung von Hunden oder Katzen durch einen Handel
treibenden Züchter (ein Register pro Art) Hund/Katze treibenden Züchter (ein Register pro Art) Hund/Katze
Datum des Eingangs Datum des Eingangs
Herkunft: Angaben des Überlassers Herkunft: Angaben des Überlassers
Identifizierung des Tieres Identifizierung des Tieres
Vermarktbar: Unterschrift des Tierarztes und Datum Vermarktbar: Unterschrift des Tierarztes und Datum
Datum des Ausgangs Datum des Ausgangs
Angaben des Käufers Angaben des Käufers
Name und Adresse oder Unter- Name und Adresse oder Unter-
nehmensnr. nehmensnr.
Identifi- Identifi-
zierungs- zierungs-
zeichen zeichen
Rasse(1) Rasse(1)
Geschlecht Geschlecht
Alter Alter
Fell (1) Farbe und Beschaffenheit Fell (1) Farbe und Beschaffenheit
Name und Adresse, Unter- Name und Adresse, Unter-
nehmensnr. oder Nr. der Garantie- nehmensnr. oder Nr. der Garantie-
bescheinigung (2) bescheinigung (2)
(1): nicht obligatorisch. (1): nicht obligatorisch.
(2): In diesem Fall die Kopien der Bescheinigungen so lange (2): In diesem Fall die Kopien der Bescheinigungen so lange
aufbewahren wie das Register. aufbewahren wie das Register.
(3): Die Vermarktbarkeit jedes Hundes / jeder Katze wird in dieser (3): Die Vermarktbarkeit jedes Hundes / jeder Katze wird in dieser
Kolonne durch die Unterschrift des Tierarztes und das Datum der Kolonne durch die Unterschrift des Tierarztes und das Datum der
Untersuchung angegeben. Untersuchung angegeben.
Dieses Dokument muss mindestens zwei Jahre lang nach dem Weggang des Dieses Dokument muss mindestens zwei Jahre lang nach dem Weggang des
letzten Tieres aufbewahrt werden. letzten Tieres aufbewahrt werden.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. November 2010 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der
Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen
für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden für die Vermarktung von Tieren beigefügt zu werden
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
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