← Terug naar "Koninklijk besluit tot regeling van bepaalde methodes van bewaking. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot regeling van bepaalde methodes van bewaking. - Duitse vertaling | Arrêté royal réglant certaines méthodes de gardiennage. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
15 MAART 2010. - Koninklijk besluit tot regeling van bepaalde methodes | 15 MARS 2010. - Arrêté royal réglant certaines méthodes de |
van bewaking. - Duitse vertaling | gardiennage. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 15 maart 2010 tot regeling van bepaalde methodes van | l'arrêté royal du 15 mars 2010 réglant certaines méthodes de |
bewaking (Belgisch Staatsblad van 2 april 2010, err. van 13 april | gardiennage (Moniteur belge du 2 avril 2010, err. du 13 avril 2010). |
2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
15. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter | 15. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter |
Bewachungsmethoden | Bewachungsmethoden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, der Artikel 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch das | besonderen Sicherheit, der Artikel 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. Mai 2004, 8 § 6ter Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 7. Mai 2004, 8 § 6ter Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, 9 §§ 3 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom | vom 27. Dezember 2006, 9 §§ 3 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom |
7. Mai 2004 und 16 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai | 7. Mai 2004 und 16 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai |
2004; | 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung |
bestimmter Bewachungsmethoden; | bestimmter Bewachungsmethoden; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.489/2 des Staatsrates vom 17. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.489/2 des Staatsrates vom 17. Dezember |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern, | Auf Vorschlag des Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Gesetz: Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Wachtätigkeiten: Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes | 2. Wachtätigkeiten: Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes |
erwähnt, | erwähnt, |
3. Wachperson/Wachleuten: Personalmitglied(er) eines Wachunternehmens | 3. Wachperson/Wachleuten: Personalmitglied(er) eines Wachunternehmens |
beziehungsweise eines internen Wachdienstes, das (die) mit der | beziehungsweise eines internen Wachdienstes, das (die) mit der |
Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist (sind) oder diese ausübt | Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist (sind) oder diese ausübt |
(ausüben), | (ausüben), |
4. Gelände: von einem Unternehmen betriebenen Ort, der aus einem oder | 4. Gelände: von einem Unternehmen betriebenen Ort, der aus einem oder |
mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch | mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch |
eine oder mehrere öffentliche Strassen direkt aneinander grenzen, | eine oder mehrere öffentliche Strassen direkt aneinander grenzen, |
5. mobiler Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. | 5. mobiler Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson sich auf öffentlicher | 1 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson sich auf öffentlicher |
Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen und bei | Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen und bei |
Alarm einzuschreiten, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines | Alarm einzuschreiten, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines |
Geländes und um ein Gelände herum, | Geländes und um ein Gelände herum, |
6. statischer Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 | 6. statischer Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 |
Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, mit Ausnahme der mobilen Bewachung, | Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, mit Ausnahme der mobilen Bewachung, |
7. Rufzentrale: zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim | 7. Rufzentrale: zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim |
Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, | Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, |
8. Umfallmelder: System, das in der Rufzentrale automatisch ein | 8. Umfallmelder: System, das in der Rufzentrale automatisch ein |
Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 | Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 |
Sekunden horizontal liegt, | Sekunden horizontal liegt, |
9. stillem Alarm: System, das bei Betätigung eines Bedienungsknopfes | 9. stillem Alarm: System, das bei Betätigung eines Bedienungsknopfes |
ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal auslöst, | ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal auslöst, |
10. Ortungssystem: System, das der Rufzentrale ermöglicht, den | 10. Ortungssystem: System, das der Rufzentrale ermöglicht, den |
Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, | Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, |
11. Ladenaufsicht: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des | 11. Ladenaufsicht: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des |
Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson das Verhalten der Kunden | Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson das Verhalten der Kunden |
überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, | überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, |
12. Drittperson: andere Person als die Wachperson (Wachleute), | 12. Drittperson: andere Person als die Wachperson (Wachleute), |
13. Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an | 13. Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an |
erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck | erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck |
oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder | oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder |
juristischen Person, an der Veranstaltungsorganisation, an seiner | juristischen Person, an der Veranstaltungsorganisation, an seiner |
Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der | Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der |
Organisator beziehungsweise Betreiber ihn unter anderem zum Tanzen | Organisator beziehungsweise Betreiber ihn unter anderem zum Tanzen |
bestimmt, | bestimmt, |
14. gewöhnlichem Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als | 14. gewöhnlichem Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als |
Tanzlokal bestimmt ist, | Tanzlokal bestimmt ist, |
15. gelegentlichem Tanzlokal: Ort, der anlässlich einer dort | 15. gelegentlichem Tanzlokal: Ort, der anlässlich einer dort |
zeitweilig stattfindenden Veranstaltung unter anderem als Tanzlokal | zeitweilig stattfindenden Veranstaltung unter anderem als Tanzlokal |
bestimmt ist, | bestimmt ist, |
16. Betreiber: Betreiber einer Kneipe, einer Bar, einer | 16. Betreiber: Betreiber einer Kneipe, einer Bar, einer |
Glücksspieleinrichtung oder eines gewöhnlichen Tanzlokals, in der | Glücksspieleinrichtung oder eines gewöhnlichen Tanzlokals, in der |
beziehungsweise dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, | beziehungsweise dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, |
17. Organisator: Organisator einer Veranstaltung in einem | 17. Organisator: Organisator einer Veranstaltung in einem |
gelegentlichen Tanzlokal, in dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, | gelegentlichen Tanzlokal, in dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, |
18. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion | 18. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion |
Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. | Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. |
KAPITEL 2 - Rufzentrale | KAPITEL 2 - Rufzentrale |
Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt sofort die Anrufe der Wachleute und | Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt sofort die Anrufe der Wachleute und |
die Alarmsignale, die von den Systemen ausgelöst werden, mit denen sie | die Alarmsignale, die von den Systemen ausgelöst werden, mit denen sie |
oder ihre Fahrzeuge ausgerüstet sind. | oder ihre Fahrzeuge ausgerüstet sind. |
Die Rufzentrale hat mindestens folgende Funktionen: | Die Rufzentrale hat mindestens folgende Funktionen: |
1. Anrufe der Wachleute entgegennehmen, ihnen Hilfe und Beistand | 1. Anrufe der Wachleute entgegennehmen, ihnen Hilfe und Beistand |
anbieten; dazu muss die Rufzentrale folgende Anrufe und Alarmsignale | anbieten; dazu muss die Rufzentrale folgende Anrufe und Alarmsignale |
entgegennehmen und als solche erkennen können: | entgegennehmen und als solche erkennen können: |
a) Anrufe, die von Kommunikationssystemen erzeugt werden, mit denen | a) Anrufe, die von Kommunikationssystemen erzeugt werden, mit denen |
die Wachleute ausgerüstet sind, | die Wachleute ausgerüstet sind, |
b) Alarmsignale, die von Umfallmeldern und stillen Alarmen erzeugt | b) Alarmsignale, die von Umfallmeldern und stillen Alarmen erzeugt |
werden, mit denen die Wachleute ausgerüstet sind, | werden, mit denen die Wachleute ausgerüstet sind, |
c) die Ortung der Wachleute und ihrer Fahrzeuge, | c) die Ortung der Wachleute und ihrer Fahrzeuge, |
2. den Wachleuten direkt Anweisungen erteilen, | 2. den Wachleuten direkt Anweisungen erteilen, |
3. den Feuerwehr-, Polizei- und Rettungsdiensten einsatzunterstützende | 3. den Feuerwehr-, Polizei- und Rettungsdiensten einsatzunterstützende |
Informationen erteilen; dazu muss die Rufzentrale mindestens folgende | Informationen erteilen; dazu muss die Rufzentrale mindestens folgende |
Informationen erteilen können: | Informationen erteilen können: |
a) Ort auf dem Gelände, an dem sich die Wachperson wahrscheinlich | a) Ort auf dem Gelände, an dem sich die Wachperson wahrscheinlich |
befindet, | befindet, |
b) Marke, Modell, Farbe und Kennzeichen des Wagens, mit dem die | b) Marke, Modell, Farbe und Kennzeichen des Wagens, mit dem die |
Wachperson fährt, | Wachperson fährt, |
c) Art und möglicher Grund des Notrufs oder des Alarmsignals, | c) Art und möglicher Grund des Notrufs oder des Alarmsignals, |
d) mögliche Zugänge zu dem Gelände, | d) mögliche Zugänge zu dem Gelände, |
e) Name und Telefonnummer der Kontaktperson für das Gelände, | e) Name und Telefonnummer der Kontaktperson für das Gelände, |
f) Name und Telefonnummer des Verantwortlichen für die Wachleute, | f) Name und Telefonnummer des Verantwortlichen für die Wachleute, |
4. dem leitenden Personal des Wachunternehmens beziehungsweise des | 4. dem leitenden Personal des Wachunternehmens beziehungsweise des |
internen Wachdienstes, zu dem die Wachperson gehört, Bericht | internen Wachdienstes, zu dem die Wachperson gehört, Bericht |
erstatten. | erstatten. |
Art. 3 - Um ihre Funktionen erfüllen zu können, muss die Rufzentrale | Art. 3 - Um ihre Funktionen erfüllen zu können, muss die Rufzentrale |
jederzeit Kontakt aufnehmen können mit: | jederzeit Kontakt aufnehmen können mit: |
1. den Wachleuten, für die sie die zentrale Kontaktstelle ist, | 1. den Wachleuten, für die sie die zentrale Kontaktstelle ist, |
2. den Feuerwehr-, Polizei- und/oder Rettungsdiensten, | 2. den Feuerwehr-, Polizei- und/oder Rettungsdiensten, |
3. dem Verantwortlichen für die Wachleute. | 3. dem Verantwortlichen für die Wachleute. |
Art. 4 - Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von | Art. 4 - Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von |
mindestens zwei Wachleuten gewährleistet, die die in Artikel 18 des | mindestens zwei Wachleuten gewährleistet, die die in Artikel 18 des |
Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in | Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in |
Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in | Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in |
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer | Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer |
leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder | leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder |
einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen | einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen |
erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen. | erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen. |
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der |
Bereitschaftsdienst der Rufzentrale, die zu einem internen Wachdienst | Bereitschaftsdienst der Rufzentrale, die zu einem internen Wachdienst |
gehört und auf demselben Gelände angesiedelt ist wie demjenigen, wo | gehört und auf demselben Gelände angesiedelt ist wie demjenigen, wo |
die Wachleute des betreffenden internen Wachdienstes Wachtätigkeiten | die Wachleute des betreffenden internen Wachdienstes Wachtätigkeiten |
ausüben, von einer einzigen Wachperson wahrgenommen werden. | ausüben, von einer einzigen Wachperson wahrgenommen werden. |
Art. 5 - Die Rufzentrale gehört: | Art. 5 - Die Rufzentrale gehört: |
1. entweder zu dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen | 1. entweder zu dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen |
Wachdienst, zu dem die Wachleute gehören, für die sie eine zentrale | Wachdienst, zu dem die Wachleute gehören, für die sie eine zentrale |
Kontaktstelle ist, | Kontaktstelle ist, |
2. oder zu einer in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes | 2. oder zu einer in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes |
erwähnten Alarmzentrale, mit der das Wachunternehmen beziehungsweise | erwähnten Alarmzentrale, mit der das Wachunternehmen beziehungsweise |
der interne Wachdienst eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat, | der interne Wachdienst eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat, |
damit sie als zentrale Kontaktstelle für seine Wachleute fungiert. | damit sie als zentrale Kontaktstelle für seine Wachleute fungiert. |
Art. 6 - Folgende Wachleute haben während der Ausübung ihrer | Art. 6 - Folgende Wachleute haben während der Ausübung ihrer |
Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation mit einer | Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation mit einer |
Rufzentrale: | Rufzentrale: |
1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, | 1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, |
2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an | 2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an |
denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder | denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder |
Drittperson anwesend ist, | Drittperson anwesend ist, |
3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. | 3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. |
KAPITEL 3 - Mobile Bewachung | KAPITEL 3 - Mobile Bewachung |
Art. 7 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: | Art. 7 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: |
1. entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur | 1. entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur |
Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, | Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, |
2. oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit | 2. oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit |
der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem | der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem |
Ortungssystem ausgerüstet ist. | Ortungssystem ausgerüstet ist. |
Art. 8 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens | Art. 8 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens |
ausgerüstet mit: | ausgerüstet mit: |
1. einer Fahrzeugkennzeichnung, die eine schnelle Identifizierung des | 1. einer Fahrzeugkennzeichnung, die eine schnelle Identifizierung des |
Fahrzeugs durch die Polizeidienste ermöglicht, | Fahrzeugs durch die Polizeidienste ermöglicht, |
2. einem Suchscheinwerfer, | 2. einem Suchscheinwerfer, |
3. einer Aufschrift, die auf die Genehmigung verweist, die der | 3. einer Aufschrift, die auf die Genehmigung verweist, die der |
Minister des Innern dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen | Minister des Innern dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen |
Wachdienst, dem sie gehören, ausgestellt hat. | Wachdienst, dem sie gehören, ausgestellt hat. |
Art. 9 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnte Fahrzeugkennzeichnung, wie in | Art. 9 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnte Fahrzeugkennzeichnung, wie in |
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass bestimmt, besteht aus einem runden | Anlage 1 zum vorliegenden Erlass bestimmt, besteht aus einem runden |
Aufkleber von 20 cm Durchmesser. Er muss am Heck des Fahrzeugs in | Aufkleber von 20 cm Durchmesser. Er muss am Heck des Fahrzeugs in |
unmittelbarer Nähe des Nummernschilds angebracht werden. Jede | unmittelbarer Nähe des Nummernschilds angebracht werden. Jede |
Kennzeichnung ist mit einer individualisierten Nummer versehen. | Kennzeichnung ist mit einer individualisierten Nummer versehen. |
Art. 10 - Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen | Art. 10 - Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen |
beziehungsweise der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das | beziehungsweise der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das |
Fahrzeug benutzt, von der Verwaltung. | Fahrzeug benutzt, von der Verwaltung. |
Art. 11 - Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet | Art. 11 - Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet |
werden, sobald das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen | werden, sobald das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen |
Bewachung benutzt wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise | Bewachung benutzt wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise |
der interne Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das | der interne Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das |
Fahrzeug nicht länger in Gebrauch hat. | Fahrzeug nicht länger in Gebrauch hat. |
Art. 12 - Das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst | Art. 12 - Das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst |
führt im Betriebssitz ein aktualisiertes Register, in dem für jede | führt im Betriebssitz ein aktualisiertes Register, in dem für jede |
Kennzeichnung die Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, das damit | Kennzeichnung die Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, das damit |
ausgestattet ist, und das Datum der Anbringung der Kennzeichnung | ausgestattet ist, und das Datum der Anbringung der Kennzeichnung |
vermerkt werden. Dieses Register muss bei Kontrollen oder auf | vermerkt werden. Dieses Register muss bei Kontrollen oder auf |
Verlangen der Gerichtsbehörden vorgelegt werden. | Verlangen der Gerichtsbehörden vorgelegt werden. |
Art. 13 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, | Art. 13 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, |
kontrollieren vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei | kontrollieren vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei |
Entdecken verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und | Entdecken verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und |
benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei | benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei |
verständigt. Die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den | verständigt. Die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den |
Suchscheinwerfer, bis die Polizei-, Feuerwehr- und/oder | Suchscheinwerfer, bis die Polizei-, Feuerwehr- und/oder |
Rettungsdienste eintreffen. Wenn sie das Gut betreten können und sie | Rettungsdienste eintreffen. Wenn sie das Gut betreten können und sie |
die Vollmacht des Benutzers erhalten haben, gewähren sie den Polizei-, | die Vollmacht des Benutzers erhalten haben, gewähren sie den Polizei-, |
Feuerwehr- und/oder Rettungsdiensten in seinem Namen Zugang zur | Feuerwehr- und/oder Rettungsdiensten in seinem Namen Zugang zur |
Immobilie. Sie betreten die Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen | Immobilie. Sie betreten die Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen |
vorangeht. | vorangeht. |
KAPITEL 4 - Ladenaufsicht | KAPITEL 4 - Ladenaufsicht |
Art. 14 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, führt ihre | Art. 14 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, führt ihre |
Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 § 6ter des | Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 § 6ter des |
Gesetzes vorgesehenen Regeln und gemäss nachstehendem Verfahren aus: | Gesetzes vorgesehenen Regeln und gemäss nachstehendem Verfahren aus: |
1. Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten | 1. Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten |
Ladenkunden ansprechen, wenn sie die Identifizierungskarte | Ladenkunden ansprechen, wenn sie die Identifizierungskarte |
beziehungsweise ein Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 | beziehungsweise ein Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 |
Absatz 4 des Gesetzes erwähnt, deutlich sichtbar trägt. | Absatz 4 des Gesetzes erwähnt, deutlich sichtbar trägt. |
2. Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt | 2. Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt |
sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines | sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines |
Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an | Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an |
dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt | dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt |
worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren | worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren |
getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der | getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der |
Polizeidienste festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht | Polizeidienste festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht |
der Öffentlichkeit ist. | der Öffentlichkeit ist. |
3. Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des | 3. Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des |
Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und | Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und |
zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. | zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. |
Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. | Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. |
4. Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die Waren | 4. Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die Waren |
freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine weitere Kontrolle der | freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine weitere Kontrolle der |
Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich trägt, vornehmen. | Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich trägt, vornehmen. |
Art. 15 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in allen | Art. 15 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in allen |
Unterlagen, die sie verfasst oder ausfüllt, den Namen des | Unterlagen, die sie verfasst oder ausfüllt, den Namen des |
Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes, für das | Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes, für das |
beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer ihrer | beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer ihrer |
Identifizierungskarte ein. | Identifizierungskarte ein. |
KAPITEL 5 - Hunde | KAPITEL 5 - Hunde |
Art. 16 - Bei der Ausübung von Wachtätigkeiten dürfen Hunde nur | Art. 16 - Bei der Ausübung von Wachtätigkeiten dürfen Hunde nur |
eingesetzt werden: | eingesetzt werden: |
1. als vorbeugendes Abschreckungsmittel, | 1. als vorbeugendes Abschreckungsmittel, |
2. zur Aufspürung von explosionsfähigen Stoffen oder Stoffen, die zur | 2. zur Aufspürung von explosionsfähigen Stoffen oder Stoffen, die zur |
Herstellung explosionsfähiger Stoffe benutzt werden können, bei der | Herstellung explosionsfähiger Stoffe benutzt werden können, bei der |
Ausübung der Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des | Ausübung der Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des |
Gesetzes erwähnt. | Gesetzes erwähnt. |
Art. 17 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder zum Angreifen eingesetzt | Art. 17 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder zum Angreifen eingesetzt |
werden. | werden. |
Art. 18 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Genehmigung des | Art. 18 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Genehmigung des |
Ministers des Innern unterworfen: | Ministers des Innern unterworfen: |
a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen | a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen |
beziehungsweise den internen Wachdienst, | beziehungsweise den internen Wachdienst, |
b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich | b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich |
zugänglich sind, | zugänglich sind, |
c) im Fall eines Einsatzes eines Hundes auf die in Artikel 16 Nr. 1 | c) im Fall eines Einsatzes eines Hundes auf die in Artikel 16 Nr. 1 |
erwähnte Weise bei der Ausübung von Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 | erwähnte Weise bei der Ausübung von Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 |
Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt. | Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt. |
Art. 19 - Zur Ausübung der Tätigkeit auf die in Artikel 16 Nr. 1 | Art. 19 - Zur Ausübung der Tätigkeit auf die in Artikel 16 Nr. 1 |
erwähnte Weise dürfen nur Schäferhunde eingesetzt werden. | erwähnte Weise dürfen nur Schäferhunde eingesetzt werden. |
Der Einsatz von Hunden im Rahmen der in Artikel 16 Nr. 2 erwähnten | Der Einsatz von Hunden im Rahmen der in Artikel 16 Nr. 2 erwähnten |
Tätigkeit: | Tätigkeit: |
1. kann nur an nicht öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, | 1. kann nur an nicht öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, |
2. ist nur vorbeugend und darf nicht nach einer Bombendrohung oder | 2. ist nur vorbeugend und darf nicht nach einer Bombendrohung oder |
wenn das Vorkommen von explosionsfähigen Stoffen vor Ort auf eine | wenn das Vorkommen von explosionsfähigen Stoffen vor Ort auf eine |
andere Art vermutet wird, stattfinden. | andere Art vermutet wird, stattfinden. |
Art. 20 - Während der Ausübung der in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten | Art. 20 - Während der Ausübung der in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten |
Tätigkeit muss der Hund jederzeit an einer maximal zwei Meter langen | Tätigkeit muss der Hund jederzeit an einer maximal zwei Meter langen |
Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht | Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht |
beissen und der Maulkorb nicht als Waffe benutzt werden kann. | beissen und der Maulkorb nicht als Waffe benutzt werden kann. |
KAPITEL 6 - Lampen | KAPITEL 6 - Lampen |
Art. 21 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 33 cm ist | Art. 21 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 33 cm ist |
verboten. | verboten. |
KAPITEL 7 - Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokale | KAPITEL 7 - Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokale |
Abschnitt 1 - Genehmigungen und Bewachungsvereinbarung | Abschnitt 1 - Genehmigungen und Bewachungsvereinbarung |
Art. 22 - Der Betreiber und der Organisator sorgen dafür, dass sich an | Art. 22 - Der Betreiber und der Organisator sorgen dafür, dass sich an |
den öffentlich zugänglichen Orten, an denen Handlungen vorgenommen | den öffentlich zugänglichen Orten, an denen Handlungen vorgenommen |
werden, wie in Artikel 8 § 6bis des Gesetzes erwähnt, das Original | werden, wie in Artikel 8 § 6bis des Gesetzes erwähnt, das Original |
oder eine Kopie der Erlaubnis des Bürgermeisters, wie in Artikel 8 § | oder eine Kopie der Erlaubnis des Bürgermeisters, wie in Artikel 8 § |
6bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, befindet. | 6bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, befindet. |
Art. 23 - Der Organisator sorgt dafür, dass sich an dem Ort, an dem | Art. 23 - Der Organisator sorgt dafür, dass sich an dem Ort, an dem |
Wachtätigkeiten in der in Artikel 2 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes | Wachtätigkeiten in der in Artikel 2 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes |
erwähnten Form stattfinden, das Original und eine Kopie folgender | erwähnten Form stattfinden, das Original und eine Kopie folgender |
Unterlagen befinden: | Unterlagen befinden: |
1. Genehmigung des Bürgermeisters, wie in Artikel 2 § 1bis Absatz 4 | 1. Genehmigung des Bürgermeisters, wie in Artikel 2 § 1bis Absatz 4 |
des Gesetzes erwähnt, | des Gesetzes erwähnt, |
2. Liste mit den Namen, den Vornamen, der Nummer des Nationalregisters | 2. Liste mit den Namen, den Vornamen, der Nummer des Nationalregisters |
und der Adresse der Personen, die Wachtätigkeiten, wie in Artikel 1 § | und der Adresse der Personen, die Wachtätigkeiten, wie in Artikel 1 § |
1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt, in der in Artikel 2 § 1bis | 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt, in der in Artikel 2 § 1bis |
Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Form ausüben. | Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Form ausüben. |
Art. 24 - Der Betreiber beziehungsweise der Organisator und das | Art. 24 - Der Betreiber beziehungsweise der Organisator und das |
Wachunternehmen schliessen vor Ausübung der Wachtätigkeiten eine | Wachunternehmen schliessen vor Ausübung der Wachtätigkeiten eine |
schriftliche Bewachungsvereinbarung, die mindestens die Bestimmungen | schriftliche Bewachungsvereinbarung, die mindestens die Bestimmungen |
und ausgefüllten Vermerke gemäss dem Muster in Anlage 2 zum | und ausgefüllten Vermerke gemäss dem Muster in Anlage 2 zum |
vorliegenden Erlass enthält. | vorliegenden Erlass enthält. |
Das Wachunternehmen und der Organisator bewahren am Ort, an dem | Das Wachunternehmen und der Organisator bewahren am Ort, an dem |
Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der | Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der |
Bewachungsvereinbarung, und zwar während der Zeit, in der die | Bewachungsvereinbarung, und zwar während der Zeit, in der die |
Veranstaltung in dem gelegentlichen Tanzlokal stattfindet. | Veranstaltung in dem gelegentlichen Tanzlokal stattfindet. |
Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten am Ort, an dem | Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten am Ort, an dem |
Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der | Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der |
Bewachungsvereinbarung, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die | Bewachungsvereinbarung, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die |
Wachtätigkeiten zum ersten Mal beginnen, bis zwei Monate nach ihrem | Wachtätigkeiten zum ersten Mal beginnen, bis zwei Monate nach ihrem |
Ende. | Ende. |
Art. 25 - Die Bewachungsvereinbarung wird in zwei Exemplaren erstellt. | Art. 25 - Die Bewachungsvereinbarung wird in zwei Exemplaren erstellt. |
Ein Exemplar ist je nach Fall für den Betreiber oder den Organisator | Ein Exemplar ist je nach Fall für den Betreiber oder den Organisator |
bestimmt. Das andere Exemplar ist für das Wachunternehmen bestimmt. | bestimmt. Das andere Exemplar ist für das Wachunternehmen bestimmt. |
Abschnitt 2 - Bewachungslisten und Bewachungsregister | Abschnitt 2 - Bewachungslisten und Bewachungsregister |
Art. 26 - Die Verwaltung übermittelt den Wachunternehmen und den | Art. 26 - Die Verwaltung übermittelt den Wachunternehmen und den |
internen Wachdiensten auf deren Antrag hin, sofern es für die Ausübung | internen Wachdiensten auf deren Antrag hin, sofern es für die Ausübung |
ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nummerierte Bewachungslisten, die | ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nummerierte Bewachungslisten, die |
gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass erstellt sind, | gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass erstellt sind, |
sowie nummerierte Bewachungsregister mit gebundenen Seiten, die gemäss | sowie nummerierte Bewachungsregister mit gebundenen Seiten, die gemäss |
dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass erstellt sind. | dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass erstellt sind. |
Art. 27 - Die Bewachungslisten müssen in allen gelegentlichen | Art. 27 - Die Bewachungslisten müssen in allen gelegentlichen |
Tanzlokalen benutzt werden, in denen Wachtätigkeiten von | Tanzlokalen benutzt werden, in denen Wachtätigkeiten von |
Wachunternehmen ausgeübt werden. | Wachunternehmen ausgeübt werden. |
Bewachungsregister müssen in allen Kneipen, Bars, | Bewachungsregister müssen in allen Kneipen, Bars, |
Glücksspieleinrichtungen und gewöhnlichen Tanzlokalen benutzt werden, | Glücksspieleinrichtungen und gewöhnlichen Tanzlokalen benutzt werden, |
in denen Wachtätigkeiten entweder von Wachunternehmen oder von | in denen Wachtätigkeiten entweder von Wachunternehmen oder von |
internen Wachdiensten ausgeübt werden. | internen Wachdiensten ausgeübt werden. |
Art. 28 - Das Wachunternehmen und der Organisator sorgen dafür, dass | Art. 28 - Das Wachunternehmen und der Organisator sorgen dafür, dass |
sich am Ort, an dem während der Zeit, in der die Veranstaltung in dem | sich am Ort, an dem während der Zeit, in der die Veranstaltung in dem |
gelegentlichen Tanzlokal stattfindet, Wachtätigkeiten ausgeübt werden, | gelegentlichen Tanzlokal stattfindet, Wachtätigkeiten ausgeübt werden, |
eine Bewachungsliste befindet, die von den Personen zu den Uhrzeiten | eine Bewachungsliste befindet, die von den Personen zu den Uhrzeiten |
und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden | und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden |
Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden ist. | Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden ist. |
Art. 29 - An den von einem Betreiber verwalteten Orten sorgen | Art. 29 - An den von einem Betreiber verwalteten Orten sorgen |
Letzterer, die Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, | Letzterer, die Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, |
deren Wachleute eingesetzt werden, dafür, dass sich am Ort, an dem | deren Wachleute eingesetzt werden, dafür, dass sich am Ort, an dem |
Wachtätigkeiten ausgeübt werden, stets ein Bewachungsregister | Wachtätigkeiten ausgeübt werden, stets ein Bewachungsregister |
befindet, das nicht vollständig ausgefüllt ist und das von den | befindet, das nicht vollständig ausgefüllt ist und das von den |
Personen zu den Uhrzeiten und auf die Weise, die gemäss dem Muster in | Personen zu den Uhrzeiten und auf die Weise, die gemäss dem Muster in |
Anlage 4 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden | Anlage 4 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden |
ist. | ist. |
Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten in der Kneipe, der | Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten in der Kneipe, der |
Bar, der Glücksspieleinrichtung beziehungsweise dem Tanzlokal das | Bar, der Glücksspieleinrichtung beziehungsweise dem Tanzlokal das |
Bewachungsregister, dessen letzte Seite, wie in Artikel 34 erwähnt, | Bewachungsregister, dessen letzte Seite, wie in Artikel 34 erwähnt, |
nicht ausgefüllt ist. | nicht ausgefüllt ist. |
Art. 30 - Wenn der Betreiber über kein Bewachungsregister verfügt oder | Art. 30 - Wenn der Betreiber über kein Bewachungsregister verfügt oder |
wenn das Bewachungsregister vollständig ausgefüllt ist, besorgen die | wenn das Bewachungsregister vollständig ausgefüllt ist, besorgen die |
Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, deren Wachleute | Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, deren Wachleute |
eingesetzt werden, dem Betreiber ein neues Bewachungsregister. | eingesetzt werden, dem Betreiber ein neues Bewachungsregister. |
Vor der ersten Benutzung des Bewachungsregisters muss das Deckblatt | Vor der ersten Benutzung des Bewachungsregisters muss das Deckblatt |
vollständig ausgefüllt sein. | vollständig ausgefüllt sein. |
Art. 31 - Mit Ausnahme der Exemplare, deren letzte Seite, wie in | Art. 31 - Mit Ausnahme der Exemplare, deren letzte Seite, wie in |
Artikel 34 vorgesehen, ausgefüllt ist, darf sich an jedem Ort nur ein | Artikel 34 vorgesehen, ausgefüllt ist, darf sich an jedem Ort nur ein |
Exemplar eines nicht vollständig ausgefüllten Bewachungsregisters | Exemplar eines nicht vollständig ausgefüllten Bewachungsregisters |
befinden. | befinden. |
Art. 32 - Der Betreiber hält während der Öffnungszeiten des Ortes, an | Art. 32 - Der Betreiber hält während der Öffnungszeiten des Ortes, an |
dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, dort ein nicht vollständig | dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, dort ein nicht vollständig |
ausgefülltes Bewachungsregister zum Ausfüllen zur Verfügung der | ausgefülltes Bewachungsregister zum Ausfüllen zur Verfügung der |
Wachleute. | Wachleute. |
Das Wachunternehmen hält bei einer Veranstaltung in einem | Das Wachunternehmen hält bei einer Veranstaltung in einem |
gelegentlichen Tanzlokal während der dort ausgeübten Wachtätigkeiten | gelegentlichen Tanzlokal während der dort ausgeübten Wachtätigkeiten |
eine nicht vollständig ausgefüllte Bewachungsliste zum Ausfüllen zur | eine nicht vollständig ausgefüllte Bewachungsliste zum Ausfüllen zur |
Verfügung der Wachleute. | Verfügung der Wachleute. |
Art. 33 - Sobald die Rubriken der Bewachungslisten und | Art. 33 - Sobald die Rubriken der Bewachungslisten und |
Bewachungsregister ausgefüllt sind, dürfen sie nicht mehr gestrichen | Bewachungsregister ausgefüllt sind, dürfen sie nicht mehr gestrichen |
oder geändert werden. | oder geändert werden. |
Art. 34 - Der Betreiber legt das vollständig ausgefüllte | Art. 34 - Der Betreiber legt das vollständig ausgefüllte |
Bewachungsregister nach dessen letzten Benutzung der lokalen Polizei | Bewachungsregister nach dessen letzten Benutzung der lokalen Polizei |
des Gebietes, auf dem sich das gewöhnliche Tanzlokal befindet, vor. | des Gebietes, auf dem sich das gewöhnliche Tanzlokal befindet, vor. |
Die lokale Polizei füllt die letzte Seite aus und bringt einen Stempel | Die lokale Polizei füllt die letzte Seite aus und bringt einen Stempel |
darauf an. Ab Datierung der letzten Seite dürfen keine Daten mehr in | darauf an. Ab Datierung der letzten Seite dürfen keine Daten mehr in |
das Bewachungsregister eingetragen werden. | das Bewachungsregister eingetragen werden. |
Der Betreiber bewahrt die Bewachungsregister während der | Der Betreiber bewahrt die Bewachungsregister während der |
Öffnungszeiten in der Kneipe, der Bar, der Glücksspieleinrichtung | Öffnungszeiten in der Kneipe, der Bar, der Glücksspieleinrichtung |
beziehungsweise dem Tanzlokal, und zwar während eines Zeitraums von | beziehungsweise dem Tanzlokal, und zwar während eines Zeitraums von |
zwei Monaten, nachdem ihre letzte Seite ausgefüllt worden ist. | zwei Monaten, nachdem ihre letzte Seite ausgefüllt worden ist. |
Abschnitt 3 - Umstände, unter denen Wachleute ihre Tätigkeiten in dem | Abschnitt 3 - Umstände, unter denen Wachleute ihre Tätigkeiten in dem |
Gesichtsfeld einer Überwachungskamera ausüben | Gesichtsfeld einer Überwachungskamera ausüben |
Art. 35 - Wachleute können ihre Funktion am Ein- oder Ausgang von | Art. 35 - Wachleute können ihre Funktion am Ein- oder Ausgang von |
Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder gewöhnlichen Tanzlokalen | Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder gewöhnlichen Tanzlokalen |
nur ausüben, sofern die Handlungen, die sie vornehmen, in dem | nur ausüben, sofern die Handlungen, die sie vornehmen, in dem |
Gesichtsfeld einer Überwachungskamera stattfinden, deren Bilder | Gesichtsfeld einer Überwachungskamera stattfinden, deren Bilder |
gespeichert und aufbewahrt werden, wobei es sich um einen Ort handeln | gespeichert und aufbewahrt werden, wobei es sich um einen Ort handeln |
muss, der mindestens einer der folgenden Anforderungen genügt: | muss, der mindestens einer der folgenden Anforderungen genügt: |
1. Ein Kamerasystem ist installiert. | 1. Ein Kamerasystem ist installiert. |
2. Die Oberfläche des öffentlich zugänglichen Teils beträgt mindestens | 2. Die Oberfläche des öffentlich zugänglichen Teils beträgt mindestens |
100 m2. | 100 m2. |
3. Für die Orte, die nicht den in Nr. 1 oder 2 erwähnten Anforderungen | 3. Für die Orte, die nicht den in Nr. 1 oder 2 erwähnten Anforderungen |
genügen, hat der Bürgermeister beschlossen, dass ein Kamerasystem | genügen, hat der Bürgermeister beschlossen, dass ein Kamerasystem |
installiert werden muss. | installiert werden muss. |
Abschnitt 4 - Postenchef und Meldungen bei der lokalen Polizei | Abschnitt 4 - Postenchef und Meldungen bei der lokalen Polizei |
Art. 36 - Jede Gruppe von zwei Wachleuten oder mehr, die | Art. 36 - Jede Gruppe von zwei Wachleuten oder mehr, die |
Wachtätigkeiten in einer Kneipe, einer Bar, einer | Wachtätigkeiten in einer Kneipe, einer Bar, einer |
Glücksspieleinrichtung oder einem Tanzlokal ausüben, wird von einem | Glücksspieleinrichtung oder einem Tanzlokal ausüben, wird von einem |
Postenchef geleitet. Der Postenchef ist mit einem Mobiltelefon | Postenchef geleitet. Der Postenchef ist mit einem Mobiltelefon |
ausgerüstet, dessen Nummer je nach Fall auf den Bewachungslisten oder | ausgerüstet, dessen Nummer je nach Fall auf den Bewachungslisten oder |
dem Bewachungsregister vermerkt ist. | dem Bewachungsregister vermerkt ist. |
Art. 37 - Der Korpschef der lokalen Polizei des Ortes, an dem eine | Art. 37 - Der Korpschef der lokalen Polizei des Ortes, an dem eine |
Kneipe, eine Bar, eine Glücksspieleinrichtung oder ein gewöhnliches | Kneipe, eine Bar, eine Glücksspieleinrichtung oder ein gewöhnliches |
Tanzlokal angesiedelt ist, kann beschliessen, dass der lokalen Polizei | Tanzlokal angesiedelt ist, kann beschliessen, dass der lokalen Polizei |
Zwischenfälle gemeldet werden müssen. Er bestimmt zu welchen | Zwischenfälle gemeldet werden müssen. Er bestimmt zu welchen |
Zeitpunkten und auf welche Weise Zwischenfälle zu melden sind. Zu | Zeitpunkten und auf welche Weise Zwischenfälle zu melden sind. Zu |
diesem Zweck gibt er dem Betreiber des Ortes schriftliche Anweisungen. | diesem Zweck gibt er dem Betreiber des Ortes schriftliche Anweisungen. |
Der Betreiber und der Postenchef sorgen dafür, dass diese Meldungen an | Der Betreiber und der Postenchef sorgen dafür, dass diese Meldungen an |
die lokale Polizei gemäss diesen schriftlichen Anweisungen von einem | die lokale Polizei gemäss diesen schriftlichen Anweisungen von einem |
von beiden gemacht werden. | von beiden gemacht werden. |
Abschnitt 5 - Ankündigungen | Abschnitt 5 - Ankündigungen |
Art. 38 - Der Betreiber und der Organisator sowie die Wachunternehmen | Art. 38 - Der Betreiber und der Organisator sowie die Wachunternehmen |
und/oder internen Wachdienste sorgen dafür, dass am Eingang der Orte, | und/oder internen Wachdienste sorgen dafür, dass am Eingang der Orte, |
an denen Wachtätigkeiten ausgeübt werden, der gemäss dem Muster in | an denen Wachtätigkeiten ausgeübt werden, der gemäss dem Muster in |
Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellte Text auf eine für die | Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellte Text auf eine für die |
Öffentlichkeit deutlich sichtbare und lesbare Weise angebracht ist. | Öffentlichkeit deutlich sichtbare und lesbare Weise angebracht ist. |
Art. 39 - Der Betreiber, der über eine Internetseite verfügt, in der | Art. 39 - Der Betreiber, der über eine Internetseite verfügt, in der |
seine Kneipe, seine Bar, seine Glücksspieleinrichtung beziehungsweise | seine Kneipe, seine Bar, seine Glücksspieleinrichtung beziehungsweise |
sein gewöhnliches Tanzlokal vorgestellt wird, fügt den gemäss dem | sein gewöhnliches Tanzlokal vorgestellt wird, fügt den gemäss dem |
Muster in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellten Text anhand | Muster in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellten Text anhand |
eines Verweises auf der Startseite auf deutlich sichtbare und lesbare | eines Verweises auf der Startseite auf deutlich sichtbare und lesbare |
Weise auf diese Internetseite ein. | Weise auf diese Internetseite ein. |
Abschnitt 6 - Kontrolle und Aufbewahrung von Dokumenten und Daten | Abschnitt 6 - Kontrolle und Aufbewahrung von Dokumenten und Daten |
Art. 40 - Das Wachunternehmen bewahrt an der Adresse des Unternehmens, | Art. 40 - Das Wachunternehmen bewahrt an der Adresse des Unternehmens, |
wie in dem aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen | wie in dem aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen |
Genehmigungserlass erwähnt, folgende Unterlagen: | Genehmigungserlass erwähnt, folgende Unterlagen: |
1. am Ende der Wachtätigkeit, Teil B der Bewachungsliste während eines | 1. am Ende der Wachtätigkeit, Teil B der Bewachungsliste während eines |
Jahres, | Jahres, |
2. während des Zeitraums, in dem die Tätigkeiten im Rahmen der | 2. während des Zeitraums, in dem die Tätigkeiten im Rahmen der |
Vereinbarung ausgeübt werden, und mindestens drei Jahre nach Abschluss | Vereinbarung ausgeübt werden, und mindestens drei Jahre nach Abschluss |
dieser Vereinbarung, ein Exemplar der Bewachungsvereinbarung. | dieser Vereinbarung, ein Exemplar der Bewachungsvereinbarung. |
Art. 41 - Das Wachunternehmen und der interne Wachdienst fügen ab dem | Art. 41 - Das Wachunternehmen und der interne Wachdienst fügen ab dem |
Datum des Empfangs der von der Verwaltung geschickten | Datum des Empfangs der von der Verwaltung geschickten |
Bewachungsregister und -listen folgende Daten in eine Datei ein: Datum | Bewachungsregister und -listen folgende Daten in eine Datei ein: Datum |
des Empfangs, Nummer des Bewachungsregisters beziehungsweise Nummer | des Empfangs, Nummer des Bewachungsregisters beziehungsweise Nummer |
der Bewachungsliste, Namen des Betreibers beziehungsweise des | der Bewachungsliste, Namen des Betreibers beziehungsweise des |
Organisators, dem das Register beziehungsweise die Liste ausgestellt | Organisators, dem das Register beziehungsweise die Liste ausgestellt |
worden ist, Ausstellungsdatum und Adresse, an der das | worden ist, Ausstellungsdatum und Adresse, an der das |
Bewachungsregister beziehungsweise die Bewachungsliste benutzt wird. | Bewachungsregister beziehungsweise die Bewachungsliste benutzt wird. |
Diese Daten werden während eines Zeitraums von drei Jahren an der | Diese Daten werden während eines Zeitraums von drei Jahren an der |
Adresse des Unternehmens beziehungsweise des Dienstes, wie in dem | Adresse des Unternehmens beziehungsweise des Dienstes, wie in dem |
aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen Genehmigungserlass | aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen Genehmigungserlass |
erwähnt, aufbewahrt. | erwähnt, aufbewahrt. |
Art. 42 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterlagen werden | Art. 42 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterlagen werden |
während der Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der mit den Kontrollen | während der Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der mit den Kontrollen |
beauftragten Verwaltungen und der Polizeidienste gehalten. | beauftragten Verwaltungen und der Polizeidienste gehalten. |
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
Art. 43 - Der Königliche Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung | Art. 43 - Der Königliche Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung |
bestimmter Bewachungsmethoden, abgeändert durch die Königlichen | bestimmter Bewachungsmethoden, abgeändert durch die Königlichen |
Erlasse vom 30. Oktober 2003, 9. Januar 2006 und 26. Juli 2007, wird | Erlasse vom 30. Oktober 2003, 9. Januar 2006 und 26. Juli 2007, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 22 bis 25 | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 22 bis 25 |
und 36 bis 39, die am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der | und 36 bis 39, die am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der |
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft treten, des Artikels 35, der am ersten Tag des sechsten | in Kraft treten, des Artikels 35, der am ersten Tag des sechsten |
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses | Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und der Artikel 26 bis 34, | im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und der Artikel 26 bis 34, |
40 Nr. 1 und 42, die am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat | 40 Nr. 1 und 42, die am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat |
der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft treten. | Staatsblatt in Kraft treten. |
Art. 45 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 45 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |