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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/03/2010
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Koninklijk besluit tot regeling van bepaalde methodes van bewaking. - Duitse vertaling Arrêté royal réglant certaines méthodes de gardiennage. - Traduction allemande
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15 MAART 2010. - Koninklijk besluit tot regeling van bepaalde methodes 15 MARS 2010. - Arrêté royal réglant certaines méthodes de
van bewaking. - Duitse vertaling gardiennage. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 maart 2010 tot regeling van bepaalde methodes van l'arrêté royal du 15 mars 2010 réglant certaines méthodes de
bewaking (Belgisch Staatsblad van 2 april 2010, err. van 13 april gardiennage (Moniteur belge du 2 avril 2010, err. du 13 avril 2010).
2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter 15. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter
Bewachungsmethoden Bewachungsmethoden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, der Artikel 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch das besonderen Sicherheit, der Artikel 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch das
Gesetz vom 7. Mai 2004, 8 § 6ter Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 7. Mai 2004, 8 § 6ter Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2006, 9 §§ 3 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom vom 27. Dezember 2006, 9 §§ 3 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom
7. Mai 2004 und 16 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 7. Mai 2004 und 16 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai
2004; 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung
bestimmter Bewachungsmethoden; bestimmter Bewachungsmethoden;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.489/2 des Staatsrates vom 17. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.489/2 des Staatsrates vom 17. Dezember
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern, Auf Vorschlag des Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Gesetz: Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Wachtätigkeiten: Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes 2. Wachtätigkeiten: Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes
erwähnt, erwähnt,
3. Wachperson/Wachleuten: Personalmitglied(er) eines Wachunternehmens 3. Wachperson/Wachleuten: Personalmitglied(er) eines Wachunternehmens
beziehungsweise eines internen Wachdienstes, das (die) mit der beziehungsweise eines internen Wachdienstes, das (die) mit der
Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist (sind) oder diese ausübt Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist (sind) oder diese ausübt
(ausüben), (ausüben),
4. Gelände: von einem Unternehmen betriebenen Ort, der aus einem oder 4. Gelände: von einem Unternehmen betriebenen Ort, der aus einem oder
mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch
eine oder mehrere öffentliche Strassen direkt aneinander grenzen, eine oder mehrere öffentliche Strassen direkt aneinander grenzen,
5. mobiler Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5. mobiler Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.
1 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson sich auf öffentlicher 1 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson sich auf öffentlicher
Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen und bei Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen und bei
Alarm einzuschreiten, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines Alarm einzuschreiten, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines
Geländes und um ein Gelände herum, Geländes und um ein Gelände herum,
6. statischer Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 6. statischer Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1
Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, mit Ausnahme der mobilen Bewachung, Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, mit Ausnahme der mobilen Bewachung,
7. Rufzentrale: zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim 7. Rufzentrale: zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim
Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können,
8. Umfallmelder: System, das in der Rufzentrale automatisch ein 8. Umfallmelder: System, das in der Rufzentrale automatisch ein
Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30
Sekunden horizontal liegt, Sekunden horizontal liegt,
9. stillem Alarm: System, das bei Betätigung eines Bedienungsknopfes 9. stillem Alarm: System, das bei Betätigung eines Bedienungsknopfes
ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal auslöst, ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal auslöst,
10. Ortungssystem: System, das der Rufzentrale ermöglicht, den 10. Ortungssystem: System, das der Rufzentrale ermöglicht, den
Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln,
11. Ladenaufsicht: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des 11. Ladenaufsicht: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des
Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson das Verhalten der Kunden Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson das Verhalten der Kunden
überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen,
12. Drittperson: andere Person als die Wachperson (Wachleute), 12. Drittperson: andere Person als die Wachperson (Wachleute),
13. Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an 13. Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an
erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck
oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder
juristischen Person, an der Veranstaltungsorganisation, an seiner juristischen Person, an der Veranstaltungsorganisation, an seiner
Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der
Organisator beziehungsweise Betreiber ihn unter anderem zum Tanzen Organisator beziehungsweise Betreiber ihn unter anderem zum Tanzen
bestimmt, bestimmt,
14. gewöhnlichem Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als 14. gewöhnlichem Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als
Tanzlokal bestimmt ist, Tanzlokal bestimmt ist,
15. gelegentlichem Tanzlokal: Ort, der anlässlich einer dort 15. gelegentlichem Tanzlokal: Ort, der anlässlich einer dort
zeitweilig stattfindenden Veranstaltung unter anderem als Tanzlokal zeitweilig stattfindenden Veranstaltung unter anderem als Tanzlokal
bestimmt ist, bestimmt ist,
16. Betreiber: Betreiber einer Kneipe, einer Bar, einer 16. Betreiber: Betreiber einer Kneipe, einer Bar, einer
Glücksspieleinrichtung oder eines gewöhnlichen Tanzlokals, in der Glücksspieleinrichtung oder eines gewöhnlichen Tanzlokals, in der
beziehungsweise dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, beziehungsweise dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden,
17. Organisator: Organisator einer Veranstaltung in einem 17. Organisator: Organisator einer Veranstaltung in einem
gelegentlichen Tanzlokal, in dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, gelegentlichen Tanzlokal, in dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden,
18. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion 18. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion
Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres.
KAPITEL 2 - Rufzentrale KAPITEL 2 - Rufzentrale
Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt sofort die Anrufe der Wachleute und Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt sofort die Anrufe der Wachleute und
die Alarmsignale, die von den Systemen ausgelöst werden, mit denen sie die Alarmsignale, die von den Systemen ausgelöst werden, mit denen sie
oder ihre Fahrzeuge ausgerüstet sind. oder ihre Fahrzeuge ausgerüstet sind.
Die Rufzentrale hat mindestens folgende Funktionen: Die Rufzentrale hat mindestens folgende Funktionen:
1. Anrufe der Wachleute entgegennehmen, ihnen Hilfe und Beistand 1. Anrufe der Wachleute entgegennehmen, ihnen Hilfe und Beistand
anbieten; dazu muss die Rufzentrale folgende Anrufe und Alarmsignale anbieten; dazu muss die Rufzentrale folgende Anrufe und Alarmsignale
entgegennehmen und als solche erkennen können: entgegennehmen und als solche erkennen können:
a) Anrufe, die von Kommunikationssystemen erzeugt werden, mit denen a) Anrufe, die von Kommunikationssystemen erzeugt werden, mit denen
die Wachleute ausgerüstet sind, die Wachleute ausgerüstet sind,
b) Alarmsignale, die von Umfallmeldern und stillen Alarmen erzeugt b) Alarmsignale, die von Umfallmeldern und stillen Alarmen erzeugt
werden, mit denen die Wachleute ausgerüstet sind, werden, mit denen die Wachleute ausgerüstet sind,
c) die Ortung der Wachleute und ihrer Fahrzeuge, c) die Ortung der Wachleute und ihrer Fahrzeuge,
2. den Wachleuten direkt Anweisungen erteilen, 2. den Wachleuten direkt Anweisungen erteilen,
3. den Feuerwehr-, Polizei- und Rettungsdiensten einsatzunterstützende 3. den Feuerwehr-, Polizei- und Rettungsdiensten einsatzunterstützende
Informationen erteilen; dazu muss die Rufzentrale mindestens folgende Informationen erteilen; dazu muss die Rufzentrale mindestens folgende
Informationen erteilen können: Informationen erteilen können:
a) Ort auf dem Gelände, an dem sich die Wachperson wahrscheinlich a) Ort auf dem Gelände, an dem sich die Wachperson wahrscheinlich
befindet, befindet,
b) Marke, Modell, Farbe und Kennzeichen des Wagens, mit dem die b) Marke, Modell, Farbe und Kennzeichen des Wagens, mit dem die
Wachperson fährt, Wachperson fährt,
c) Art und möglicher Grund des Notrufs oder des Alarmsignals, c) Art und möglicher Grund des Notrufs oder des Alarmsignals,
d) mögliche Zugänge zu dem Gelände, d) mögliche Zugänge zu dem Gelände,
e) Name und Telefonnummer der Kontaktperson für das Gelände, e) Name und Telefonnummer der Kontaktperson für das Gelände,
f) Name und Telefonnummer des Verantwortlichen für die Wachleute, f) Name und Telefonnummer des Verantwortlichen für die Wachleute,
4. dem leitenden Personal des Wachunternehmens beziehungsweise des 4. dem leitenden Personal des Wachunternehmens beziehungsweise des
internen Wachdienstes, zu dem die Wachperson gehört, Bericht internen Wachdienstes, zu dem die Wachperson gehört, Bericht
erstatten. erstatten.
Art. 3 - Um ihre Funktionen erfüllen zu können, muss die Rufzentrale Art. 3 - Um ihre Funktionen erfüllen zu können, muss die Rufzentrale
jederzeit Kontakt aufnehmen können mit: jederzeit Kontakt aufnehmen können mit:
1. den Wachleuten, für die sie die zentrale Kontaktstelle ist, 1. den Wachleuten, für die sie die zentrale Kontaktstelle ist,
2. den Feuerwehr-, Polizei- und/oder Rettungsdiensten, 2. den Feuerwehr-, Polizei- und/oder Rettungsdiensten,
3. dem Verantwortlichen für die Wachleute. 3. dem Verantwortlichen für die Wachleute.
Art. 4 - Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von Art. 4 - Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von
mindestens zwei Wachleuten gewährleistet, die die in Artikel 18 des mindestens zwei Wachleuten gewährleistet, die die in Artikel 18 des
Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in
Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer
leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder
einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen
erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen. erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen.
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der
Bereitschaftsdienst der Rufzentrale, die zu einem internen Wachdienst Bereitschaftsdienst der Rufzentrale, die zu einem internen Wachdienst
gehört und auf demselben Gelände angesiedelt ist wie demjenigen, wo gehört und auf demselben Gelände angesiedelt ist wie demjenigen, wo
die Wachleute des betreffenden internen Wachdienstes Wachtätigkeiten die Wachleute des betreffenden internen Wachdienstes Wachtätigkeiten
ausüben, von einer einzigen Wachperson wahrgenommen werden. ausüben, von einer einzigen Wachperson wahrgenommen werden.
Art. 5 - Die Rufzentrale gehört: Art. 5 - Die Rufzentrale gehört:
1. entweder zu dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen 1. entweder zu dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen
Wachdienst, zu dem die Wachleute gehören, für die sie eine zentrale Wachdienst, zu dem die Wachleute gehören, für die sie eine zentrale
Kontaktstelle ist, Kontaktstelle ist,
2. oder zu einer in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes 2. oder zu einer in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes
erwähnten Alarmzentrale, mit der das Wachunternehmen beziehungsweise erwähnten Alarmzentrale, mit der das Wachunternehmen beziehungsweise
der interne Wachdienst eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat, der interne Wachdienst eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat,
damit sie als zentrale Kontaktstelle für seine Wachleute fungiert. damit sie als zentrale Kontaktstelle für seine Wachleute fungiert.
Art. 6 - Folgende Wachleute haben während der Ausübung ihrer Art. 6 - Folgende Wachleute haben während der Ausübung ihrer
Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation mit einer Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation mit einer
Rufzentrale: Rufzentrale:
1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, 1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen,
2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an 2. diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an
denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder
Drittperson anwesend ist, Drittperson anwesend ist,
3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. 3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen.
KAPITEL 3 - Mobile Bewachung KAPITEL 3 - Mobile Bewachung
Art. 7 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: Art. 7 - Die mobile Bewachung erfolgt durch:
1. entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur 1. entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur
Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind,
2. oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit 2. oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit
der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem
Ortungssystem ausgerüstet ist. Ortungssystem ausgerüstet ist.
Art. 8 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens Art. 8 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens
ausgerüstet mit: ausgerüstet mit:
1. einer Fahrzeugkennzeichnung, die eine schnelle Identifizierung des 1. einer Fahrzeugkennzeichnung, die eine schnelle Identifizierung des
Fahrzeugs durch die Polizeidienste ermöglicht, Fahrzeugs durch die Polizeidienste ermöglicht,
2. einem Suchscheinwerfer, 2. einem Suchscheinwerfer,
3. einer Aufschrift, die auf die Genehmigung verweist, die der 3. einer Aufschrift, die auf die Genehmigung verweist, die der
Minister des Innern dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen Minister des Innern dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen
Wachdienst, dem sie gehören, ausgestellt hat. Wachdienst, dem sie gehören, ausgestellt hat.
Art. 9 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnte Fahrzeugkennzeichnung, wie in Art. 9 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnte Fahrzeugkennzeichnung, wie in
Anlage 1 zum vorliegenden Erlass bestimmt, besteht aus einem runden Anlage 1 zum vorliegenden Erlass bestimmt, besteht aus einem runden
Aufkleber von 20 cm Durchmesser. Er muss am Heck des Fahrzeugs in Aufkleber von 20 cm Durchmesser. Er muss am Heck des Fahrzeugs in
unmittelbarer Nähe des Nummernschilds angebracht werden. Jede unmittelbarer Nähe des Nummernschilds angebracht werden. Jede
Kennzeichnung ist mit einer individualisierten Nummer versehen. Kennzeichnung ist mit einer individualisierten Nummer versehen.
Art. 10 - Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen Art. 10 - Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen
beziehungsweise der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das beziehungsweise der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das
Fahrzeug benutzt, von der Verwaltung. Fahrzeug benutzt, von der Verwaltung.
Art. 11 - Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet Art. 11 - Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet
werden, sobald das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen werden, sobald das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen
Bewachung benutzt wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise Bewachung benutzt wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise
der interne Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das der interne Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das
Fahrzeug nicht länger in Gebrauch hat. Fahrzeug nicht länger in Gebrauch hat.
Art. 12 - Das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst Art. 12 - Das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst
führt im Betriebssitz ein aktualisiertes Register, in dem für jede führt im Betriebssitz ein aktualisiertes Register, in dem für jede
Kennzeichnung die Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, das damit Kennzeichnung die Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, das damit
ausgestattet ist, und das Datum der Anbringung der Kennzeichnung ausgestattet ist, und das Datum der Anbringung der Kennzeichnung
vermerkt werden. Dieses Register muss bei Kontrollen oder auf vermerkt werden. Dieses Register muss bei Kontrollen oder auf
Verlangen der Gerichtsbehörden vorgelegt werden. Verlangen der Gerichtsbehörden vorgelegt werden.
Art. 13 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, Art. 13 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen,
kontrollieren vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei kontrollieren vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei
Entdecken verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und Entdecken verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und
benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei
verständigt. Die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den verständigt. Die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den
Suchscheinwerfer, bis die Polizei-, Feuerwehr- und/oder Suchscheinwerfer, bis die Polizei-, Feuerwehr- und/oder
Rettungsdienste eintreffen. Wenn sie das Gut betreten können und sie Rettungsdienste eintreffen. Wenn sie das Gut betreten können und sie
die Vollmacht des Benutzers erhalten haben, gewähren sie den Polizei-, die Vollmacht des Benutzers erhalten haben, gewähren sie den Polizei-,
Feuerwehr- und/oder Rettungsdiensten in seinem Namen Zugang zur Feuerwehr- und/oder Rettungsdiensten in seinem Namen Zugang zur
Immobilie. Sie betreten die Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen Immobilie. Sie betreten die Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen
vorangeht. vorangeht.
KAPITEL 4 - Ladenaufsicht KAPITEL 4 - Ladenaufsicht
Art. 14 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, führt ihre Art. 14 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, führt ihre
Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 § 6ter des Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 § 6ter des
Gesetzes vorgesehenen Regeln und gemäss nachstehendem Verfahren aus: Gesetzes vorgesehenen Regeln und gemäss nachstehendem Verfahren aus:
1. Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten 1. Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten
Ladenkunden ansprechen, wenn sie die Identifizierungskarte Ladenkunden ansprechen, wenn sie die Identifizierungskarte
beziehungsweise ein Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 beziehungsweise ein Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3
Absatz 4 des Gesetzes erwähnt, deutlich sichtbar trägt. Absatz 4 des Gesetzes erwähnt, deutlich sichtbar trägt.
2. Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt 2. Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt
sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines
Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an
dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt
worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren
getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der
Polizeidienste festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht Polizeidienste festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht
der Öffentlichkeit ist. der Öffentlichkeit ist.
3. Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des 3. Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des
Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und
zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20.
Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen.
4. Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die Waren 4. Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die Waren
freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine weitere Kontrolle der freiwillig auszuhändigen; sie darf jedoch keine weitere Kontrolle der
Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich trägt, vornehmen. Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich trägt, vornehmen.
Art. 15 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in allen Art. 15 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in allen
Unterlagen, die sie verfasst oder ausfüllt, den Namen des Unterlagen, die sie verfasst oder ausfüllt, den Namen des
Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes, für das Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes, für das
beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer ihrer beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer ihrer
Identifizierungskarte ein. Identifizierungskarte ein.
KAPITEL 5 - Hunde KAPITEL 5 - Hunde
Art. 16 - Bei der Ausübung von Wachtätigkeiten dürfen Hunde nur Art. 16 - Bei der Ausübung von Wachtätigkeiten dürfen Hunde nur
eingesetzt werden: eingesetzt werden:
1. als vorbeugendes Abschreckungsmittel, 1. als vorbeugendes Abschreckungsmittel,
2. zur Aufspürung von explosionsfähigen Stoffen oder Stoffen, die zur 2. zur Aufspürung von explosionsfähigen Stoffen oder Stoffen, die zur
Herstellung explosionsfähiger Stoffe benutzt werden können, bei der Herstellung explosionsfähiger Stoffe benutzt werden können, bei der
Ausübung der Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Ausübung der Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzes erwähnt. Gesetzes erwähnt.
Art. 17 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder zum Angreifen eingesetzt Art. 17 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder zum Angreifen eingesetzt
werden. werden.
Art. 18 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Genehmigung des Art. 18 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Genehmigung des
Ministers des Innern unterworfen: Ministers des Innern unterworfen:
a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen
beziehungsweise den internen Wachdienst, beziehungsweise den internen Wachdienst,
b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich
zugänglich sind, zugänglich sind,
c) im Fall eines Einsatzes eines Hundes auf die in Artikel 16 Nr. 1 c) im Fall eines Einsatzes eines Hundes auf die in Artikel 16 Nr. 1
erwähnte Weise bei der Ausübung von Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 erwähnte Weise bei der Ausübung von Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1
Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt. Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt.
Art. 19 - Zur Ausübung der Tätigkeit auf die in Artikel 16 Nr. 1 Art. 19 - Zur Ausübung der Tätigkeit auf die in Artikel 16 Nr. 1
erwähnte Weise dürfen nur Schäferhunde eingesetzt werden. erwähnte Weise dürfen nur Schäferhunde eingesetzt werden.
Der Einsatz von Hunden im Rahmen der in Artikel 16 Nr. 2 erwähnten Der Einsatz von Hunden im Rahmen der in Artikel 16 Nr. 2 erwähnten
Tätigkeit: Tätigkeit:
1. kann nur an nicht öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, 1. kann nur an nicht öffentlich zugänglichen Orten stattfinden,
2. ist nur vorbeugend und darf nicht nach einer Bombendrohung oder 2. ist nur vorbeugend und darf nicht nach einer Bombendrohung oder
wenn das Vorkommen von explosionsfähigen Stoffen vor Ort auf eine wenn das Vorkommen von explosionsfähigen Stoffen vor Ort auf eine
andere Art vermutet wird, stattfinden. andere Art vermutet wird, stattfinden.
Art. 20 - Während der Ausübung der in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten Art. 20 - Während der Ausübung der in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten
Tätigkeit muss der Hund jederzeit an einer maximal zwei Meter langen Tätigkeit muss der Hund jederzeit an einer maximal zwei Meter langen
Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht
beissen und der Maulkorb nicht als Waffe benutzt werden kann. beissen und der Maulkorb nicht als Waffe benutzt werden kann.
KAPITEL 6 - Lampen KAPITEL 6 - Lampen
Art. 21 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 33 cm ist Art. 21 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 33 cm ist
verboten. verboten.
KAPITEL 7 - Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokale KAPITEL 7 - Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokale
Abschnitt 1 - Genehmigungen und Bewachungsvereinbarung Abschnitt 1 - Genehmigungen und Bewachungsvereinbarung
Art. 22 - Der Betreiber und der Organisator sorgen dafür, dass sich an Art. 22 - Der Betreiber und der Organisator sorgen dafür, dass sich an
den öffentlich zugänglichen Orten, an denen Handlungen vorgenommen den öffentlich zugänglichen Orten, an denen Handlungen vorgenommen
werden, wie in Artikel 8 § 6bis des Gesetzes erwähnt, das Original werden, wie in Artikel 8 § 6bis des Gesetzes erwähnt, das Original
oder eine Kopie der Erlaubnis des Bürgermeisters, wie in Artikel 8 § oder eine Kopie der Erlaubnis des Bürgermeisters, wie in Artikel 8 §
6bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, befindet. 6bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, befindet.
Art. 23 - Der Organisator sorgt dafür, dass sich an dem Ort, an dem Art. 23 - Der Organisator sorgt dafür, dass sich an dem Ort, an dem
Wachtätigkeiten in der in Artikel 2 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes Wachtätigkeiten in der in Artikel 2 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes
erwähnten Form stattfinden, das Original und eine Kopie folgender erwähnten Form stattfinden, das Original und eine Kopie folgender
Unterlagen befinden: Unterlagen befinden:
1. Genehmigung des Bürgermeisters, wie in Artikel 2 § 1bis Absatz 4 1. Genehmigung des Bürgermeisters, wie in Artikel 2 § 1bis Absatz 4
des Gesetzes erwähnt, des Gesetzes erwähnt,
2. Liste mit den Namen, den Vornamen, der Nummer des Nationalregisters 2. Liste mit den Namen, den Vornamen, der Nummer des Nationalregisters
und der Adresse der Personen, die Wachtätigkeiten, wie in Artikel 1 § und der Adresse der Personen, die Wachtätigkeiten, wie in Artikel 1 §
1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt, in der in Artikel 2 § 1bis 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt, in der in Artikel 2 § 1bis
Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Form ausüben. Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Form ausüben.
Art. 24 - Der Betreiber beziehungsweise der Organisator und das Art. 24 - Der Betreiber beziehungsweise der Organisator und das
Wachunternehmen schliessen vor Ausübung der Wachtätigkeiten eine Wachunternehmen schliessen vor Ausübung der Wachtätigkeiten eine
schriftliche Bewachungsvereinbarung, die mindestens die Bestimmungen schriftliche Bewachungsvereinbarung, die mindestens die Bestimmungen
und ausgefüllten Vermerke gemäss dem Muster in Anlage 2 zum und ausgefüllten Vermerke gemäss dem Muster in Anlage 2 zum
vorliegenden Erlass enthält. vorliegenden Erlass enthält.
Das Wachunternehmen und der Organisator bewahren am Ort, an dem Das Wachunternehmen und der Organisator bewahren am Ort, an dem
Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der
Bewachungsvereinbarung, und zwar während der Zeit, in der die Bewachungsvereinbarung, und zwar während der Zeit, in der die
Veranstaltung in dem gelegentlichen Tanzlokal stattfindet. Veranstaltung in dem gelegentlichen Tanzlokal stattfindet.
Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten am Ort, an dem Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten am Ort, an dem
Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der
Bewachungsvereinbarung, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bewachungsvereinbarung, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die
Wachtätigkeiten zum ersten Mal beginnen, bis zwei Monate nach ihrem Wachtätigkeiten zum ersten Mal beginnen, bis zwei Monate nach ihrem
Ende. Ende.
Art. 25 - Die Bewachungsvereinbarung wird in zwei Exemplaren erstellt. Art. 25 - Die Bewachungsvereinbarung wird in zwei Exemplaren erstellt.
Ein Exemplar ist je nach Fall für den Betreiber oder den Organisator Ein Exemplar ist je nach Fall für den Betreiber oder den Organisator
bestimmt. Das andere Exemplar ist für das Wachunternehmen bestimmt. bestimmt. Das andere Exemplar ist für das Wachunternehmen bestimmt.
Abschnitt 2 - Bewachungslisten und Bewachungsregister Abschnitt 2 - Bewachungslisten und Bewachungsregister
Art. 26 - Die Verwaltung übermittelt den Wachunternehmen und den Art. 26 - Die Verwaltung übermittelt den Wachunternehmen und den
internen Wachdiensten auf deren Antrag hin, sofern es für die Ausübung internen Wachdiensten auf deren Antrag hin, sofern es für die Ausübung
ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nummerierte Bewachungslisten, die ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nummerierte Bewachungslisten, die
gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass erstellt sind, gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass erstellt sind,
sowie nummerierte Bewachungsregister mit gebundenen Seiten, die gemäss sowie nummerierte Bewachungsregister mit gebundenen Seiten, die gemäss
dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass erstellt sind. dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass erstellt sind.
Art. 27 - Die Bewachungslisten müssen in allen gelegentlichen Art. 27 - Die Bewachungslisten müssen in allen gelegentlichen
Tanzlokalen benutzt werden, in denen Wachtätigkeiten von Tanzlokalen benutzt werden, in denen Wachtätigkeiten von
Wachunternehmen ausgeübt werden. Wachunternehmen ausgeübt werden.
Bewachungsregister müssen in allen Kneipen, Bars, Bewachungsregister müssen in allen Kneipen, Bars,
Glücksspieleinrichtungen und gewöhnlichen Tanzlokalen benutzt werden, Glücksspieleinrichtungen und gewöhnlichen Tanzlokalen benutzt werden,
in denen Wachtätigkeiten entweder von Wachunternehmen oder von in denen Wachtätigkeiten entweder von Wachunternehmen oder von
internen Wachdiensten ausgeübt werden. internen Wachdiensten ausgeübt werden.
Art. 28 - Das Wachunternehmen und der Organisator sorgen dafür, dass Art. 28 - Das Wachunternehmen und der Organisator sorgen dafür, dass
sich am Ort, an dem während der Zeit, in der die Veranstaltung in dem sich am Ort, an dem während der Zeit, in der die Veranstaltung in dem
gelegentlichen Tanzlokal stattfindet, Wachtätigkeiten ausgeübt werden, gelegentlichen Tanzlokal stattfindet, Wachtätigkeiten ausgeübt werden,
eine Bewachungsliste befindet, die von den Personen zu den Uhrzeiten eine Bewachungsliste befindet, die von den Personen zu den Uhrzeiten
und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden
Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden ist. Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden ist.
Art. 29 - An den von einem Betreiber verwalteten Orten sorgen Art. 29 - An den von einem Betreiber verwalteten Orten sorgen
Letzterer, die Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, Letzterer, die Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste,
deren Wachleute eingesetzt werden, dafür, dass sich am Ort, an dem deren Wachleute eingesetzt werden, dafür, dass sich am Ort, an dem
Wachtätigkeiten ausgeübt werden, stets ein Bewachungsregister Wachtätigkeiten ausgeübt werden, stets ein Bewachungsregister
befindet, das nicht vollständig ausgefüllt ist und das von den befindet, das nicht vollständig ausgefüllt ist und das von den
Personen zu den Uhrzeiten und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Personen zu den Uhrzeiten und auf die Weise, die gemäss dem Muster in
Anlage 4 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden Anlage 4 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden
ist. ist.
Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten in der Kneipe, der Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten in der Kneipe, der
Bar, der Glücksspieleinrichtung beziehungsweise dem Tanzlokal das Bar, der Glücksspieleinrichtung beziehungsweise dem Tanzlokal das
Bewachungsregister, dessen letzte Seite, wie in Artikel 34 erwähnt, Bewachungsregister, dessen letzte Seite, wie in Artikel 34 erwähnt,
nicht ausgefüllt ist. nicht ausgefüllt ist.
Art. 30 - Wenn der Betreiber über kein Bewachungsregister verfügt oder Art. 30 - Wenn der Betreiber über kein Bewachungsregister verfügt oder
wenn das Bewachungsregister vollständig ausgefüllt ist, besorgen die wenn das Bewachungsregister vollständig ausgefüllt ist, besorgen die
Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, deren Wachleute Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, deren Wachleute
eingesetzt werden, dem Betreiber ein neues Bewachungsregister. eingesetzt werden, dem Betreiber ein neues Bewachungsregister.
Vor der ersten Benutzung des Bewachungsregisters muss das Deckblatt Vor der ersten Benutzung des Bewachungsregisters muss das Deckblatt
vollständig ausgefüllt sein. vollständig ausgefüllt sein.
Art. 31 - Mit Ausnahme der Exemplare, deren letzte Seite, wie in Art. 31 - Mit Ausnahme der Exemplare, deren letzte Seite, wie in
Artikel 34 vorgesehen, ausgefüllt ist, darf sich an jedem Ort nur ein Artikel 34 vorgesehen, ausgefüllt ist, darf sich an jedem Ort nur ein
Exemplar eines nicht vollständig ausgefüllten Bewachungsregisters Exemplar eines nicht vollständig ausgefüllten Bewachungsregisters
befinden. befinden.
Art. 32 - Der Betreiber hält während der Öffnungszeiten des Ortes, an Art. 32 - Der Betreiber hält während der Öffnungszeiten des Ortes, an
dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, dort ein nicht vollständig dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, dort ein nicht vollständig
ausgefülltes Bewachungsregister zum Ausfüllen zur Verfügung der ausgefülltes Bewachungsregister zum Ausfüllen zur Verfügung der
Wachleute. Wachleute.
Das Wachunternehmen hält bei einer Veranstaltung in einem Das Wachunternehmen hält bei einer Veranstaltung in einem
gelegentlichen Tanzlokal während der dort ausgeübten Wachtätigkeiten gelegentlichen Tanzlokal während der dort ausgeübten Wachtätigkeiten
eine nicht vollständig ausgefüllte Bewachungsliste zum Ausfüllen zur eine nicht vollständig ausgefüllte Bewachungsliste zum Ausfüllen zur
Verfügung der Wachleute. Verfügung der Wachleute.
Art. 33 - Sobald die Rubriken der Bewachungslisten und Art. 33 - Sobald die Rubriken der Bewachungslisten und
Bewachungsregister ausgefüllt sind, dürfen sie nicht mehr gestrichen Bewachungsregister ausgefüllt sind, dürfen sie nicht mehr gestrichen
oder geändert werden. oder geändert werden.
Art. 34 - Der Betreiber legt das vollständig ausgefüllte Art. 34 - Der Betreiber legt das vollständig ausgefüllte
Bewachungsregister nach dessen letzten Benutzung der lokalen Polizei Bewachungsregister nach dessen letzten Benutzung der lokalen Polizei
des Gebietes, auf dem sich das gewöhnliche Tanzlokal befindet, vor. des Gebietes, auf dem sich das gewöhnliche Tanzlokal befindet, vor.
Die lokale Polizei füllt die letzte Seite aus und bringt einen Stempel Die lokale Polizei füllt die letzte Seite aus und bringt einen Stempel
darauf an. Ab Datierung der letzten Seite dürfen keine Daten mehr in darauf an. Ab Datierung der letzten Seite dürfen keine Daten mehr in
das Bewachungsregister eingetragen werden. das Bewachungsregister eingetragen werden.
Der Betreiber bewahrt die Bewachungsregister während der Der Betreiber bewahrt die Bewachungsregister während der
Öffnungszeiten in der Kneipe, der Bar, der Glücksspieleinrichtung Öffnungszeiten in der Kneipe, der Bar, der Glücksspieleinrichtung
beziehungsweise dem Tanzlokal, und zwar während eines Zeitraums von beziehungsweise dem Tanzlokal, und zwar während eines Zeitraums von
zwei Monaten, nachdem ihre letzte Seite ausgefüllt worden ist. zwei Monaten, nachdem ihre letzte Seite ausgefüllt worden ist.
Abschnitt 3 - Umstände, unter denen Wachleute ihre Tätigkeiten in dem Abschnitt 3 - Umstände, unter denen Wachleute ihre Tätigkeiten in dem
Gesichtsfeld einer Überwachungskamera ausüben Gesichtsfeld einer Überwachungskamera ausüben
Art. 35 - Wachleute können ihre Funktion am Ein- oder Ausgang von Art. 35 - Wachleute können ihre Funktion am Ein- oder Ausgang von
Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder gewöhnlichen Tanzlokalen Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder gewöhnlichen Tanzlokalen
nur ausüben, sofern die Handlungen, die sie vornehmen, in dem nur ausüben, sofern die Handlungen, die sie vornehmen, in dem
Gesichtsfeld einer Überwachungskamera stattfinden, deren Bilder Gesichtsfeld einer Überwachungskamera stattfinden, deren Bilder
gespeichert und aufbewahrt werden, wobei es sich um einen Ort handeln gespeichert und aufbewahrt werden, wobei es sich um einen Ort handeln
muss, der mindestens einer der folgenden Anforderungen genügt: muss, der mindestens einer der folgenden Anforderungen genügt:
1. Ein Kamerasystem ist installiert. 1. Ein Kamerasystem ist installiert.
2. Die Oberfläche des öffentlich zugänglichen Teils beträgt mindestens 2. Die Oberfläche des öffentlich zugänglichen Teils beträgt mindestens
100 m2. 100 m2.
3. Für die Orte, die nicht den in Nr. 1 oder 2 erwähnten Anforderungen 3. Für die Orte, die nicht den in Nr. 1 oder 2 erwähnten Anforderungen
genügen, hat der Bürgermeister beschlossen, dass ein Kamerasystem genügen, hat der Bürgermeister beschlossen, dass ein Kamerasystem
installiert werden muss. installiert werden muss.
Abschnitt 4 - Postenchef und Meldungen bei der lokalen Polizei Abschnitt 4 - Postenchef und Meldungen bei der lokalen Polizei
Art. 36 - Jede Gruppe von zwei Wachleuten oder mehr, die Art. 36 - Jede Gruppe von zwei Wachleuten oder mehr, die
Wachtätigkeiten in einer Kneipe, einer Bar, einer Wachtätigkeiten in einer Kneipe, einer Bar, einer
Glücksspieleinrichtung oder einem Tanzlokal ausüben, wird von einem Glücksspieleinrichtung oder einem Tanzlokal ausüben, wird von einem
Postenchef geleitet. Der Postenchef ist mit einem Mobiltelefon Postenchef geleitet. Der Postenchef ist mit einem Mobiltelefon
ausgerüstet, dessen Nummer je nach Fall auf den Bewachungslisten oder ausgerüstet, dessen Nummer je nach Fall auf den Bewachungslisten oder
dem Bewachungsregister vermerkt ist. dem Bewachungsregister vermerkt ist.
Art. 37 - Der Korpschef der lokalen Polizei des Ortes, an dem eine Art. 37 - Der Korpschef der lokalen Polizei des Ortes, an dem eine
Kneipe, eine Bar, eine Glücksspieleinrichtung oder ein gewöhnliches Kneipe, eine Bar, eine Glücksspieleinrichtung oder ein gewöhnliches
Tanzlokal angesiedelt ist, kann beschliessen, dass der lokalen Polizei Tanzlokal angesiedelt ist, kann beschliessen, dass der lokalen Polizei
Zwischenfälle gemeldet werden müssen. Er bestimmt zu welchen Zwischenfälle gemeldet werden müssen. Er bestimmt zu welchen
Zeitpunkten und auf welche Weise Zwischenfälle zu melden sind. Zu Zeitpunkten und auf welche Weise Zwischenfälle zu melden sind. Zu
diesem Zweck gibt er dem Betreiber des Ortes schriftliche Anweisungen. diesem Zweck gibt er dem Betreiber des Ortes schriftliche Anweisungen.
Der Betreiber und der Postenchef sorgen dafür, dass diese Meldungen an Der Betreiber und der Postenchef sorgen dafür, dass diese Meldungen an
die lokale Polizei gemäss diesen schriftlichen Anweisungen von einem die lokale Polizei gemäss diesen schriftlichen Anweisungen von einem
von beiden gemacht werden. von beiden gemacht werden.
Abschnitt 5 - Ankündigungen Abschnitt 5 - Ankündigungen
Art. 38 - Der Betreiber und der Organisator sowie die Wachunternehmen Art. 38 - Der Betreiber und der Organisator sowie die Wachunternehmen
und/oder internen Wachdienste sorgen dafür, dass am Eingang der Orte, und/oder internen Wachdienste sorgen dafür, dass am Eingang der Orte,
an denen Wachtätigkeiten ausgeübt werden, der gemäss dem Muster in an denen Wachtätigkeiten ausgeübt werden, der gemäss dem Muster in
Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellte Text auf eine für die Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellte Text auf eine für die
Öffentlichkeit deutlich sichtbare und lesbare Weise angebracht ist. Öffentlichkeit deutlich sichtbare und lesbare Weise angebracht ist.
Art. 39 - Der Betreiber, der über eine Internetseite verfügt, in der Art. 39 - Der Betreiber, der über eine Internetseite verfügt, in der
seine Kneipe, seine Bar, seine Glücksspieleinrichtung beziehungsweise seine Kneipe, seine Bar, seine Glücksspieleinrichtung beziehungsweise
sein gewöhnliches Tanzlokal vorgestellt wird, fügt den gemäss dem sein gewöhnliches Tanzlokal vorgestellt wird, fügt den gemäss dem
Muster in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellten Text anhand Muster in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellten Text anhand
eines Verweises auf der Startseite auf deutlich sichtbare und lesbare eines Verweises auf der Startseite auf deutlich sichtbare und lesbare
Weise auf diese Internetseite ein. Weise auf diese Internetseite ein.
Abschnitt 6 - Kontrolle und Aufbewahrung von Dokumenten und Daten Abschnitt 6 - Kontrolle und Aufbewahrung von Dokumenten und Daten
Art. 40 - Das Wachunternehmen bewahrt an der Adresse des Unternehmens, Art. 40 - Das Wachunternehmen bewahrt an der Adresse des Unternehmens,
wie in dem aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen wie in dem aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen
Genehmigungserlass erwähnt, folgende Unterlagen: Genehmigungserlass erwähnt, folgende Unterlagen:
1. am Ende der Wachtätigkeit, Teil B der Bewachungsliste während eines 1. am Ende der Wachtätigkeit, Teil B der Bewachungsliste während eines
Jahres, Jahres,
2. während des Zeitraums, in dem die Tätigkeiten im Rahmen der 2. während des Zeitraums, in dem die Tätigkeiten im Rahmen der
Vereinbarung ausgeübt werden, und mindestens drei Jahre nach Abschluss Vereinbarung ausgeübt werden, und mindestens drei Jahre nach Abschluss
dieser Vereinbarung, ein Exemplar der Bewachungsvereinbarung. dieser Vereinbarung, ein Exemplar der Bewachungsvereinbarung.
Art. 41 - Das Wachunternehmen und der interne Wachdienst fügen ab dem Art. 41 - Das Wachunternehmen und der interne Wachdienst fügen ab dem
Datum des Empfangs der von der Verwaltung geschickten Datum des Empfangs der von der Verwaltung geschickten
Bewachungsregister und -listen folgende Daten in eine Datei ein: Datum Bewachungsregister und -listen folgende Daten in eine Datei ein: Datum
des Empfangs, Nummer des Bewachungsregisters beziehungsweise Nummer des Empfangs, Nummer des Bewachungsregisters beziehungsweise Nummer
der Bewachungsliste, Namen des Betreibers beziehungsweise des der Bewachungsliste, Namen des Betreibers beziehungsweise des
Organisators, dem das Register beziehungsweise die Liste ausgestellt Organisators, dem das Register beziehungsweise die Liste ausgestellt
worden ist, Ausstellungsdatum und Adresse, an der das worden ist, Ausstellungsdatum und Adresse, an der das
Bewachungsregister beziehungsweise die Bewachungsliste benutzt wird. Bewachungsregister beziehungsweise die Bewachungsliste benutzt wird.
Diese Daten werden während eines Zeitraums von drei Jahren an der Diese Daten werden während eines Zeitraums von drei Jahren an der
Adresse des Unternehmens beziehungsweise des Dienstes, wie in dem Adresse des Unternehmens beziehungsweise des Dienstes, wie in dem
aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen Genehmigungserlass aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen Genehmigungserlass
erwähnt, aufbewahrt. erwähnt, aufbewahrt.
Art. 42 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterlagen werden Art. 42 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterlagen werden
während der Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der mit den Kontrollen während der Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der mit den Kontrollen
beauftragten Verwaltungen und der Polizeidienste gehalten. beauftragten Verwaltungen und der Polizeidienste gehalten.
KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen
Art. 43 - Der Königliche Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung Art. 43 - Der Königliche Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung
bestimmter Bewachungsmethoden, abgeändert durch die Königlichen bestimmter Bewachungsmethoden, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 30. Oktober 2003, 9. Januar 2006 und 26. Juli 2007, wird Erlasse vom 30. Oktober 2003, 9. Januar 2006 und 26. Juli 2007, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 22 bis 25 Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 22 bis 25
und 36 bis 39, die am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der und 36 bis 39, die am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
in Kraft treten, des Artikels 35, der am ersten Tag des sechsten in Kraft treten, des Artikels 35, der am ersten Tag des sechsten
Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses
im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und der Artikel 26 bis 34, im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und der Artikel 26 bis 34,
40 Nr. 1 und 42, die am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat 40 Nr. 1 und 42, die am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat
der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt in Kraft treten. Staatsblatt in Kraft treten.
Art. 45 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 45 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010 Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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