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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/03/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement betreffende het bestaansminimum Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 30 octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens d'existence
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 15 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté
koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement royal du 30 octobre 1974 portant règlement général en matière de
betreffende het bestaansminimum minimum de moyens d'existence
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 17 december 1999 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 17 décembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 30
het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens
betreffende het bestaansminimum, d'existence,
- van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 30
koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens
betreffende het bestaansminimum, d'existence,
- van het koninklijk besluit van 24 november 2000 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 24 novembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 30
het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende het algemeen octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens
reglement betreffende het bestaansminimum, d'existence,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 17 december 1999 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 17 décembre 1999 modifiant l'arrêté royal du 30
het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens
betreffende het bestaansminimum; d'existence;
- van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 14 juillet 2000 modifiant l'arrêté royal du 30
koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende algemeen reglement octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens
betreffende het bestaansminimum; d'existence;
- van het koninklijk besluit van 24 november 2000 tot wijziging van - de l'arrêté royal du 24 novembre 2000 modifiant l'arrêté royal du 30
het koninklijk besluit van 30 oktober 1974 houdende het algemeen octobre 1974 portant règlement général en matière de minimum de moyens
reglement betreffende het bestaansminimum. d'existence.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 maart 2001. Donné à Bruxelles, le 15 mars 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 Annexe 1
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
17. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 17. DEZEMBER 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung in Bezug auf das Existenzminimum Regelung in Bezug auf das Existenzminimum
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf
ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 5 § 2, abgeändert durch ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 5 § 2, abgeändert durch
das Gesetz vom 5. Januar 1976, den Königlichen Erlass vom 9. November das Gesetz vom 5. Januar 1976, den Königlichen Erlass vom 9. November
1988 und das Gesetz vom 22. Februar 1998; 1988 und das Gesetz vom 22. Februar 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag; Aufgrund des Gesetzes vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum,
insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse
vom 8. Juli 1988, 14. August 1989, 16. Oktober 1991, 7. April 1995 und vom 8. Juli 1988, 14. August 1989, 16. Oktober 1991, 7. April 1995 und
25. März 1999, und des Artikels 23bis, eingefügt durch den Königlichen 25. März 1999, und des Artikels 23bis, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Mai 1990 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Erlass vom 29. Mai 1990 und abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 11. März 1998; vom 11. März 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung
der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Artikel 79, 79bis und 79ter, der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Artikel 79, 79bis und 79ter,
zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1999; zuletzt abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juni 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. September 1999 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. September 1999 zur
Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens verschiedener Texte über Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens verschiedener Texte über
den LBA-Arbeitsvertrag; den LBA-Arbeitsvertrag;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 14. Dezember 1999;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.
Dezember 1999; Dezember 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Auszahlung des kürzlich durch das Gesetz vom In der Erwägung, dass die Auszahlung des kürzlich durch das Gesetz vom
7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag eingeführten Lohns 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag eingeführten Lohns
angesichts der LBA-Arbeitnehmer, die Existenzminimumempfänger sind, angesichts der LBA-Arbeitnehmer, die Existenzminimumempfänger sind,
vom öffentlichen Sozialhilfezentrum geregelt werden können muss; dass vom öffentlichen Sozialhilfezentrum geregelt werden können muss; dass
das Gesetz vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag wie für das Gesetz vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag wie für
Arbeitslose auf Existenzminimumempfänger anwendbar ist, wenn sie im Arbeitslose auf Existenzminimumempfänger anwendbar ist, wenn sie im
Rahmen einer LBA beschäftigt sind; dass vorerwähntes Gesetz vom 7. Rahmen einer LBA beschäftigt sind; dass vorerwähntes Gesetz vom 7.
April 1999 am 1. Januar 2000 in Kraft tritt; dass die April 1999 am 1. Januar 2000 in Kraft tritt; dass die
Verordnungsmassnahmen getroffen werden müssen, damit die öffentlichen Verordnungsmassnahmen getroffen werden müssen, damit die öffentlichen
Sozialhilfezentren den Existenzminimumempfängern ihren Lohn auszahlen Sozialhilfezentren den Existenzminimumempfängern ihren Lohn auszahlen
können; dass der dem Betrag von 150 BEF pro nicht für ungültig können; dass der dem Betrag von 150 BEF pro nicht für ungültig
erklärten LBA-Scheck entsprechende Lohnanteil, der vom Herausgeber der erklärten LBA-Scheck entsprechende Lohnanteil, der vom Herausgeber der
LBA-Schecks an das öffentliche Sozialhilfezentrum zurückgezahlt und LBA-Schecks an das öffentliche Sozialhilfezentrum zurückgezahlt und
von letzterem an den LBA-Arbeitnehmer, der Existenzminimumempfänger von letzterem an den LBA-Arbeitnehmer, der Existenzminimumempfänger
ist und Leistungen im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags erbracht hat, ist und Leistungen im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags erbracht hat,
ausbezahlt wird, bei der Berechnung der Existenzmittel ausbezahlt wird, bei der Berechnung der Existenzmittel
unberücksichtigt bleiben muss, dass vorliegender Erlass zur Vermeidung unberücksichtigt bleiben muss, dass vorliegender Erlass zur Vermeidung
einer Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitslosigkeit daher dringend einer Diskriminierung in Bezug auf die Arbeitslosigkeit daher dringend
angenommen werden muss, damit Empfänger des Existenzminimums über angenommen werden muss, damit Empfänger des Existenzminimums über
genau denselben Lohn verfügen wie Arbeitslose, die dieselben genau denselben Lohn verfügen wie Arbeitslose, die dieselben
Leistungen erbringen; Leistungen erbringen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 12 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses vom 30. Artikel 1 - Artikel 12 Buchstabe e) des Königlichen Erlasses vom 30.
Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf
das Existenzminimum, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. das Existenzminimum, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 7.
April 1995, wird wie folgt ersetzt: April 1995, wird wie folgt ersetzt:
« e) der einem Betrag von 150 BEF pro nicht für ungültig erklärten « e) der einem Betrag von 150 BEF pro nicht für ungültig erklärten
LBA-Scheck entsprechende, vom Herausgeber der LBA-Schecks übernommene LBA-Scheck entsprechende, vom Herausgeber der LBA-Schecks übernommene
Lohnanteil, den das öffentliche Sozialhilfezentrum an den Betreffenden Lohnanteil, den das öffentliche Sozialhilfezentrum an den Betreffenden
für Leistungen, die er im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags innerhalb für Leistungen, die er im Rahmen eines LBA-Arbeitsvertrags innerhalb
der diesbezüglich vorgeschriebenen Grenzen erbracht hat, ausbezahlt, der diesbezüglich vorgeschriebenen Grenzen erbracht hat, ausbezahlt,
und die eventuellen Entschädigungen, die damit verbunden sind, » und die eventuellen Entschädigungen, die damit verbunden sind, »
Art. 2 - Artikel 23bis des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 Art. 2 - Artikel 23bis des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974
wird durch einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Artikel 23bis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf den vom öffentlichen « Artikel 23bis Absatz 1 ist nicht anwendbar auf den vom öffentlichen
Sozialhilfezentrum übernommenen, einem Betrag von 100 BEF pro nicht Sozialhilfezentrum übernommenen, einem Betrag von 100 BEF pro nicht
für ungültig erklärten LBA-Scheck entsprechenden Lohnanteil, der dem für ungültig erklärten LBA-Scheck entsprechenden Lohnanteil, der dem
Betreffenden ausgezahlt wird für Leistungen, die er im Rahmen eines Betreffenden ausgezahlt wird für Leistungen, die er im Rahmen eines
LBA-Arbeitsvertrags innerhalb der diesbezüglich vorgeschriebenen LBA-Arbeitsvertrags innerhalb der diesbezüglich vorgeschriebenen
Grenzen erbracht hat. » Grenzen erbracht hat. »
Art. 3 - Artikel 12 Buchstabe e) des oben erwähnten Königlichen Art. 3 - Artikel 12 Buchstabe e) des oben erwähnten Königlichen
Erlasses vom 30. Oktober 1974 wird aufgehoben. Erlasses vom 30. Oktober 1974 wird aufgehoben.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 1999 Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 maart 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 Annexe 2
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung in Bezug auf das Existenzminimum Regelung in Bezug auf das Existenzminimum
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf
ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, eingefügt durch ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. das Gesetz vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25.
Januar 1999, und des Artikels 18 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das Januar 1999, und des Artikels 18 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Februar 1998; Gesetz vom 22. Februar 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum,
insbesondere des Artikels 34, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom insbesondere des Artikels 34, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
20. Mai 1994; 20. Mai 1994;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.
März 2000; März 2000;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in Bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in Bezug
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat; einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 Artikel 1 - Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974
zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das
Existenzminimum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai Existenzminimum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Mai
1994, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird durch einen 1994, dessen jetziger Text § 1 bilden wird, wird durch einen
Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2 - Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird dem öffentlichen « § 2 - Ein Vorschuss auf die Staatssubvention wird dem öffentlichen
Sozialhilfezentrum für jeden Existenzminimumempfänger ausgezahlt, der Sozialhilfezentrum für jeden Existenzminimumempfänger ausgezahlt, der
im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9. Februar 1999 zur im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9. Februar 1999 zur
Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974
zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Initiative zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Initiative
der sozialen Eingliederung beschäftigt ist. der sozialen Eingliederung beschäftigt ist.
Der Antrag auf Vorschuss wird am Anfang des Beschäftigungsmonats durch Der Antrag auf Vorschuss wird am Anfang des Beschäftigungsmonats durch
ein ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an ein ordnungsgemäss mit Gründen versehenes Gesuch eingereicht, das an
den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale
Eingliederung gehört, oder an seinen Beauftragten zu richten ist; Eingliederung gehört, oder an seinen Beauftragten zu richten ist;
dieser entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. dieser entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
Der gewährte Vorschuss entspricht dem Betrag des durch vorerwähnten Der gewährte Vorschuss entspricht dem Betrag des durch vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 9. Februar 1999 festgelegten aktivierten Königlichen Erlass vom 9. Februar 1999 festgelegten aktivierten
Existenzminimums. » Existenzminimums. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft.
Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 maart 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 3 Annexe 3
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
24. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 24. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung in Bezug auf das Existenzminimum Regelung in Bezug auf das Existenzminimum
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf
ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, eingefügt durch ein Existenzminimum, insbesondere des Artikels 2 § 5, eingefügt durch
das Gesetz vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. das Gesetz vom 22. Februar 1998 und ersetzt durch das Gesetz vom 25.
Januar 1999, und des Artikels 18 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das Januar 1999, und des Artikels 18 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Februar 1998; Gesetz vom 22. Februar 1998;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 1974 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum, einer allgemeinen Regelung in Bezug auf das Existenzminimum,
insbesondere des Artikels 34, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom insbesondere des Artikels 34, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
20. Mai 1994 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 20. Mai 1994 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli
2000; 2000;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. November 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. November 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 9.
November 2000; November 2000;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die geplante Massnahme darauf abzielt, das In der Erwägung, dass die geplante Massnahme darauf abzielt, das
Regierungsabkommen umzusetzen, insofern damit bezweckt wird, die Regierungsabkommen umzusetzen, insofern damit bezweckt wird, die
Beschäftigung der Empfänger des Existenzminimums zu fördern; dass Beschäftigung der Empfänger des Existenzminimums zu fördern; dass
durch den Königlichen Erlass vom 28. September 2000 zur Abänderung des durch den Königlichen Erlass vom 28. September 2000 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts
auf ein Existenzminimum ein finanzieller Anreiz geschaffen worden ist, auf ein Existenzminimum ein finanzieller Anreiz geschaffen worden ist,
damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu
vermittelnder Arbeitnehmer anstellen; dass dieser Erlass am 1. Oktober vermittelnder Arbeitnehmer anstellen; dass dieser Erlass am 1. Oktober
2000 in Kraft getreten ist; dass dringend zu vermeiden ist, dass die 2000 in Kraft getreten ist; dass dringend zu vermeiden ist, dass die
ÖSHZ die finanzielle Last der Auszahlung des Betrags des aktivierten ÖSHZ die finanzielle Last der Auszahlung des Betrags des aktivierten
Existenzminimums an das Unternehmen für Aushilfsarbeit übernehmen; Existenzminimums an das Unternehmen für Aushilfsarbeit übernehmen;
dass die ÖSHZ also so schnell wie möglich einen Vorschuss auf die dass die ÖSHZ also so schnell wie möglich einen Vorschuss auf die
Staatssubvention beantragen können müssen; Staatssubvention beantragen können müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 34 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom Artikel 1 - In Artikel 34 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom
30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug 30. Oktober 1974 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug
auf das Existenzminimum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. auf das Existenzminimum, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20.
Mai 1994 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000, Mai 1994 und ergänzt durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000,
werden die Wörter "der im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9. werden die Wörter "der im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9.
Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes
vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum
erwähnten Initiative der sozialen Eingliederung beschäftigt ist" durch erwähnten Initiative der sozialen Eingliederung beschäftigt ist" durch
die Wörter "der entweder im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9. die Wörter "der entweder im Rahmen einer im Königlichen Erlass vom 9.
Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes
vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum
erwähnten Initiative der sozialen Eingliederung oder von einem im erwähnten Initiative der sozialen Eingliederung oder von einem im
selben Königlichen Erlass erwähnten Unternehmen für Aushilfsarbeit selben Königlichen Erlass erwähnten Unternehmen für Aushilfsarbeit
beschäftigt ist" ersetzt. beschäftigt ist" ersetzt.
Art. 2 - In Artikel 34 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Art. 2 - In Artikel 34 § 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "am Anfang des Beschäftigungsmonats" gestrichen und wird Absatz Wörter "am Anfang des Beschäftigungsmonats" gestrichen und wird Absatz
2 wie folgt ergänzt: 2 wie folgt ergänzt:
« Dem Antrag wird entweder « Dem Antrag wird entweder
- eine Kopie des Arbeitsvertrags der im Rahmen einer Initiative der - eine Kopie des Arbeitsvertrags der im Rahmen einer Initiative der
sozialen Eingliederung beschäftigten Person; sozialen Eingliederung beschäftigten Person;
- oder eine Kopie des zwischen dem Zentrum und einem Unternehmen für - oder eine Kopie des zwischen dem Zentrum und einem Unternehmen für
Aushilfsarbeit geschlossenen Abkommens beigelegt. » Aushilfsarbeit geschlossenen Abkommens beigelegt. »
Art. 3 - Artikel 34 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt Art. 3 - Artikel 34 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Der Vorschuss entspricht dem durch vorerwähnten Königlichen Erlass « Der Vorschuss entspricht dem durch vorerwähnten Königlichen Erlass
vom 9. Februar 1999 festgelegten Betrag des aktivierten vom 9. Februar 1999 festgelegten Betrag des aktivierten
Existenzminimums; er wird monatlich ausgezahlt und ist nicht mehr zu Existenzminimums; er wird monatlich ausgezahlt und ist nicht mehr zu
entrichten, wenn dem Arbeitsvertrag der im Rahmen einer Initiative der entrichten, wenn dem Arbeitsvertrag der im Rahmen einer Initiative der
sozialen Eingliederung beschäftigten Person oder dem zwischen dem ÖSHZ sozialen Eingliederung beschäftigten Person oder dem zwischen dem ÖSHZ
und einem Unternehmen für Aushilfsarbeit geschlossenen Abkommen ein und einem Unternehmen für Aushilfsarbeit geschlossenen Abkommen ein
Ende gesetzt wird. Ende gesetzt wird.
Der Antrag auf Vorschuss wird wirksam ab dem zweiten Monat nach dem Der Antrag auf Vorschuss wird wirksam ab dem zweiten Monat nach dem
Monat seiner Einreichung. » Monat seiner Einreichung. »
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft am Tag seiner Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt in Kraft am Tag seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.
Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2000 Gegeben zu Brüssel, den 24. November 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 maart 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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