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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de selectie en de loopbaan van het rijkspersoneel | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 concernant la sélection et la carrière des agents de l'Etat |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
15 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 15 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 | langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 concernant la |
betreffende de selectie en de loopbaan van het rijkspersoneel | sélection et la carrière des agents de l'Etat |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 22 december 2000 betreffende de selectie en de loopbaan | royal du 22 décembre 2000 concernant la sélection et la carrière des |
van het rijkspersoneel, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | agents de l'Etat, établi par le Service central de traduction |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 |
de selectie en de loopbaan van het rijkspersoneel. | concernant la sélection et la carrière des agents de l'Etat. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 15 maart 2001. | Donné à Bruxelles, le 15 mars 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Auswahl und die | 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Auswahl und die |
Laufbahn der Staatsbediensteten | Laufbahn der Staatsbediensteten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; | Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die |
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf | Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf |
die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert | die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert |
werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. August 1975, | werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. August 1975, |
23. März 1981, 10. August 1981, 12. August 1981, 21. März 1983, 13. | 23. März 1981, 10. August 1981, 12. August 1981, 21. März 1983, 13. |
September 1983, 18. Januar 1985, 13. Januar 1988, 16. Oktober 1989, | September 1983, 18. Januar 1985, 13. Januar 1988, 16. Oktober 1989, |
18. Dezember 1989, 13. Juni 1990, 31. Juli 1991, 20. September 1991, | 18. Dezember 1989, 13. Juni 1990, 31. Juli 1991, 20. September 1991, |
21. November 1991, 15. März 1993, 20. Dezember 1993, 14. September | 21. November 1991, 15. März 1993, 20. Dezember 1993, 14. September |
1994, 17. März 1995, 30. März 1995, 10. April 1995, 14. September 1998 | 1994, 17. März 1995, 30. März 1995, 10. April 1995, 14. September 1998 |
und 19. April 1999; | und 19. April 1999; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1974 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1974 zur Festlegung |
der Zulagen und Vergütungen, die den Mitgliedern, Sekretären und | der Zulagen und Vergütungen, die den Mitgliedern, Sekretären und |
Helfern der Prüfungsausschüsse gewährt werden für Prüfungen, die vom | Helfern der Prüfungsausschüsse gewährt werden für Prüfungen, die vom |
Ständigen Anwerbungssekretär organisiert werden oder deren Vorsitz | Ständigen Anwerbungssekretär organisiert werden oder deren Vorsitz |
dieser führt, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August | dieser führt, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August |
1985, 17. März 1995 und 10. April 1995; | 1985, 17. März 1995 und 10. April 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1981 zur Abänderung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1981 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Prüfungen im | des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Prüfungen im |
Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung | Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung |
und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, des | und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, des |
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die hierarchische | Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die hierarchische |
Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der | Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der |
Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 | Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 |
über die Beurteilung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, | über die Beurteilung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, |
insbesondere des Artikels 12; | insbesondere des Artikels 12; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Juli 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Juli 1991 zur Festlegung |
des Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der | des Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der |
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere | Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere |
Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der | Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der |
Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt, abgeändert durch den | Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 20. März 1995; | Ministeriellen Erlass vom 20. März 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Abänderung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1964 zur Ausführung der Gesetze über | Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1964 zur Ausführung der Gesetze über |
das Personal in Afrika hinsichtlich der Aufnahme in die | das Personal in Afrika hinsichtlich der Aufnahme in die |
Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 | Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 |
über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im | über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im |
Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten | Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten |
organisiert werden, insbesondere des Artikels 6; | organisiert werden, insbesondere des Artikels 6; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Februar 2000; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Februar 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. |
Februar 2000; | Februar 2000; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 354 des Ausschusses der föderalen, | Aufgrund des Protokolls Nr. 354 des Ausschusses der föderalen, |
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 22. Mai | gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 22. Mai |
2000; | 2000; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 23. Juni 2000 in Bezug | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 23. Juni 2000 in Bezug |
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb | auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb |
einer Frist von höchstens einem Monat; | einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 31. August 2000, abgegeben | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 31. August 2000, abgegeben |
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der |
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der | Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind unter « | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind unter « |
geschäftsführendem Verwalter » und « beigeordnetem geschäftsführendem | geschäftsführendem Verwalter » und « beigeordnetem geschäftsführendem |
Verwalter » der « geschäftsführende Verwalter des Auswahlbüros der | Verwalter » der « geschäftsführende Verwalter des Auswahlbüros der |
Föderalverwaltung » und der « beigeordnete geschäftsführende Verwalter | Föderalverwaltung » und der « beigeordnete geschäftsführende Verwalter |
des Auswahlbüros der Föderalverwaltung » zu verstehen. | des Auswahlbüros der Föderalverwaltung » zu verstehen. |
KAPITEL II - Konzertierungsausschuss und Beratungsausschuss | KAPITEL II - Konzertierungsausschuss und Beratungsausschuss |
Art. 2 - Unter dem Vorsitz des geschäftsführenden Verwalters oder | Art. 2 - Unter dem Vorsitz des geschäftsführenden Verwalters oder |
seines Vertreters wird ein Konzertierungsausschuss für die | seines Vertreters wird ein Konzertierungsausschuss für die |
Auswahlverfahren eingerichtet. | Auswahlverfahren eingerichtet. |
Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: | Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. dem geschäftsführenden Verwalter und den beigeordneten | 1. dem geschäftsführenden Verwalter und den beigeordneten |
geschäftsführenden Verwaltern, | geschäftsführenden Verwaltern, |
2. zwei Vertretern jeder der repräsentativen | 2. zwei Vertretern jeder der repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 19. | Gewerkschaftsorganisationen, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 19. |
Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen | Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen |
Behörden abhängen, erwähnt sind. | Behörden abhängen, erwähnt sind. |
Der geschäftsführende Verwalter setzt den Ausschuss davon in Kenntnis, | Der geschäftsführende Verwalter setzt den Ausschuss davon in Kenntnis, |
wie die Auswahlverfahren erfolgen. | wie die Auswahlverfahren erfolgen. |
Jedes Mitglied kann dem Ausschuss Bemerkungen oder Vorschläge | Jedes Mitglied kann dem Ausschuss Bemerkungen oder Vorschläge |
vorlegen, über die eine Konzertierung im Ausschuss stattfindet, um die | vorlegen, über die eine Konzertierung im Ausschuss stattfindet, um die |
Auswahltechniken zu verbessern und ihre Objektivität zu gewährleisten. | Auswahltechniken zu verbessern und ihre Objektivität zu gewährleisten. |
Der Ausschuss gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. | Der Ausschuss gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. |
Art. 3 - Unter dem Vorsitz des geschäftsführenden Verwalters oder | Art. 3 - Unter dem Vorsitz des geschäftsführenden Verwalters oder |
seines Vertreters wird ein Auswahlberatungsausschuss eingerichtet. | seines Vertreters wird ein Auswahlberatungsausschuss eingerichtet. |
Der Beratungsausschuss setzt sich zusammen aus: | Der Beratungsausschuss setzt sich zusammen aus: |
1. dem geschäftsführenden Verwalter, | 1. dem geschäftsführenden Verwalter, |
2. den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern, | 2. den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern, |
3. acht Professoren des Hochschulunterrichts, von denen vier | 3. acht Professoren des Hochschulunterrichts, von denen vier |
französischsprachig und vier niederländischsprachig sind, die aufgrund | französischsprachig und vier niederländischsprachig sind, die aufgrund |
ihrer Fachkenntnis in den Bereichen des Personalmanagements oder des | ihrer Fachkenntnis in den Bereichen des Personalmanagements oder des |
öffentlichen Rechts ernannt werden. | öffentlichen Rechts ernannt werden. |
Die Mitglieder werden auf Vorschlag des für den öffentlichen Dienst | Die Mitglieder werden auf Vorschlag des für den öffentlichen Dienst |
zuständigen Ministers von Uns ernannt. Ihr Mandat hat eine Dauer von | zuständigen Ministers von Uns ernannt. Ihr Mandat hat eine Dauer von |
sechs Jahren und ist erneuerbar. | sechs Jahren und ist erneuerbar. |
Der Beratungsausschuss ist damit beauftragt: | Der Beratungsausschuss ist damit beauftragt: |
1. Gutachten abzugeben in Bezug auf: | 1. Gutachten abzugeben in Bezug auf: |
a) die wissenschaftliche Grundlage der Auswahlmethoden und | a) die wissenschaftliche Grundlage der Auswahlmethoden und |
-instrumente, | -instrumente, |
b) die für alle Auswahlformen zu befolgenden Verhaltensgrundsätze und | b) die für alle Auswahlformen zu befolgenden Verhaltensgrundsätze und |
deontologischen Grundsätze, | deontologischen Grundsätze, |
2. Vorschläge im Hinblick auf die Vereinheitlichung oder Verbesserung | 2. Vorschläge im Hinblick auf die Vereinheitlichung oder Verbesserung |
der Auswahlverfahren zu machen. | der Auswahlverfahren zu machen. |
Der Beratungsausschuss kann Personen, die in einem bestimmten Bereich | Der Beratungsausschuss kann Personen, die in einem bestimmten Bereich |
besonders qualifiziert sind, einladen, den Versammlungen beizuwohnen. | besonders qualifiziert sind, einladen, den Versammlungen beizuwohnen. |
KAPITEL III - Organisation der Auswahl und vergleichenden Auswahl | KAPITEL III - Organisation der Auswahl und vergleichenden Auswahl |
Art. 4 - Auswahl und vergleichende Auswahl werden vom | Art. 4 - Auswahl und vergleichende Auswahl werden vom |
geschäftsführenden Verwalter organisiert. Er legt die Auswahlregeln | geschäftsführenden Verwalter organisiert. Er legt die Auswahlregeln |
und -verfahren fest. | und -verfahren fest. |
Bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 oder Artikel 70bis Absatz 2 des | Bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 oder Artikel 70bis Absatz 2 des |
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts | Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts |
der Staatsbediensteten werden die im Rahmen der Übertragung zu | der Staatsbediensteten werden die im Rahmen der Übertragung zu |
befolgenden Regeln in einem Protokoll festgelegt, das zwischen dem | befolgenden Regeln in einem Protokoll festgelegt, das zwischen dem |
geschäftsführenden Verwalter und den betreffenden Verwaltungen | geschäftsführenden Verwalter und den betreffenden Verwaltungen |
abgeschlossen wird. Die Bestimmung der Mitglieder der | abgeschlossen wird. Die Bestimmung der Mitglieder der |
Auswahlkommissionen unterliegt dem Einverständnis des | Auswahlkommissionen unterliegt dem Einverständnis des |
geschäftsführenden Verwalters. | geschäftsführenden Verwalters. |
Art. 5 - Der geschäftsführende Verwalter legt die Geschäftsordnung für | Art. 5 - Der geschäftsführende Verwalter legt die Geschäftsordnung für |
die Organisation der Auswahl und vergleichenden Auswahl fest und sorgt | die Organisation der Auswahl und vergleichenden Auswahl fest und sorgt |
für ihre Bekanntmachung. | für ihre Bekanntmachung. |
Art. 6 - Die Anwerbungsreserve, die infolge einer vergleichenden | Art. 6 - Die Anwerbungsreserve, die infolge einer vergleichenden |
Auswahl vom geschäftsführenden Verwalter gebildet wird, hat eine | Auswahl vom geschäftsführenden Verwalter gebildet wird, hat eine |
Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren ab dem Datum des | Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren ab dem Datum des |
Protokolls. | Protokolls. |
Unter den erfolgreichen Teilnehmern zweier oder mehrerer | Unter den erfolgreichen Teilnehmern zweier oder mehrerer |
vergleichender Auswahlen haben diejenigen, für die das Protokoll am | vergleichender Auswahlen haben diejenigen, für die das Protokoll am |
frühesten Datum abgeschlossen worden ist, Vorrang. | frühesten Datum abgeschlossen worden ist, Vorrang. |
Art. 7 - Erfolgreiche Teilnehmer, die eine Stelle annehmen, | Art. 7 - Erfolgreiche Teilnehmer, die eine Stelle annehmen, |
verpflichten sich, diese zu bekleiden. Diejenigen, die sich nach | verpflichten sich, diese zu bekleiden. Diejenigen, die sich nach |
dieser Annahme weigern, ihr Amt anzutreten, werden aus der | dieser Annahme weigern, ihr Amt anzutreten, werden aus der |
Anwerbungsreserve gestrichen. | Anwerbungsreserve gestrichen. |
KAPITEL IV - Auswahlkommissionen | KAPITEL IV - Auswahlkommissionen |
Art. 8 - Für jede vergleichende Auswahl setzt sich die betreffende | Art. 8 - Für jede vergleichende Auswahl setzt sich die betreffende |
Auswahlkommission zusammen aus: | Auswahlkommission zusammen aus: |
1. einem Vorsitzenden, nämlich dem geschäftsführenden Verwalter oder | 1. einem Vorsitzenden, nämlich dem geschäftsführenden Verwalter oder |
seinem Vertreter. Er ist stimmberechtigt, | seinem Vertreter. Er ist stimmberechtigt, |
2. mindestens zwei Beisitzern und eventuell ihren Stellvertretern. | 2. mindestens zwei Beisitzern und eventuell ihren Stellvertretern. |
Art. 9 - Der geschäftsführende Verwalter oder der in Artikel 4 Absatz | Art. 9 - Der geschäftsführende Verwalter oder der in Artikel 4 Absatz |
2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Beamte bestimmt die Mitglieder | 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Beamte bestimmt die Mitglieder |
der Auswahlkommission unter: | der Auswahlkommission unter: |
1. Beamten, die Inhaber eines Dienstgrades sind, der mindestens mit | 1. Beamten, die Inhaber eines Dienstgrades sind, der mindestens mit |
dem zu verleihenden Dienstgrad gleichwertig ist, | dem zu verleihenden Dienstgrad gleichwertig ist, |
2. Mitgliedern des Lehrpersonals der Stufe des zu verleihenden | 2. Mitgliedern des Lehrpersonals der Stufe des zu verleihenden |
Dienstgrades, | Dienstgrades, |
3. Personen, die aufgrund ihrer Fachkenntnis oder Spezialisierung | 3. Personen, die aufgrund ihrer Fachkenntnis oder Spezialisierung |
besonders geeignet sind. | besonders geeignet sind. |
Die Mitglieder des Lehrpersonals müssen Einrichtungen des Staates oder | Die Mitglieder des Lehrpersonals müssen Einrichtungen des Staates oder |
einer der Gemeinschaften oder vom Staat oder von einer der | einer der Gemeinschaften oder vom Staat oder von einer der |
Gemeinschaften subventionierten oder anerkannten Lehranstalten | Gemeinschaften subventionierten oder anerkannten Lehranstalten |
angehören beziehungsweise angehört haben. | angehören beziehungsweise angehört haben. |
KAPITEL V - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere | KAPITEL V - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere |
Stufe und Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt oder zwecks Aufsteigens | Stufe und Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt oder zwecks Aufsteigens |
im Dienstgrad | im Dienstgrad |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 10 - Wenn eine vergleichende Auswahl oder eine Auswahl aus einer | Art. 10 - Wenn eine vergleichende Auswahl oder eine Auswahl aus einer |
allgemeinen Teilprüfung und einer oder mehreren besonderen | allgemeinen Teilprüfung und einer oder mehreren besonderen |
Teilprüfungen besteht, werden Bedienstete, die die allgemeine | Teilprüfungen besteht, werden Bedienstete, die die allgemeine |
Teilprüfung bestanden haben, auf ihren Antrag hin von dieser | Teilprüfung bestanden haben, auf ihren Antrag hin von dieser |
Teilprüfung befreit, wenn sie hinterher erneut an einer oder mehreren | Teilprüfung befreit, wenn sie hinterher erneut an einer oder mehreren |
vergleichenden Auswahlen oder Auswahlen derselben Stufe oder einer | vergleichenden Auswahlen oder Auswahlen derselben Stufe oder einer |
tieferen Stufe teilnehmen. | tieferen Stufe teilnehmen. |
Dieselbe Regel gilt für Bedienstete, die im Besitz des in Artikel 14 § | Dieselbe Regel gilt für Bedienstete, die im Besitz des in Artikel 14 § |
2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Brevets sind, mit dem das | 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Brevets sind, mit dem das |
Bestehen der Teilprüfung in Allgemeinbildung der Stufe 1 bestätigt | Bestehen der Teilprüfung in Allgemeinbildung der Stufe 1 bestätigt |
wird, und die später an einer vergleichenden Auswahl zwecks | wird, und die später an einer vergleichenden Auswahl zwecks |
Aufsteigens in die Stufe 2+ teilnehmen. | Aufsteigens in die Stufe 2+ teilnehmen. |
Bewerber, die die allgemeine Teilprüfung einer vergleichenden Auswahl | Bewerber, die die allgemeine Teilprüfung einer vergleichenden Auswahl |
zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad der Stufe 2 bestanden haben, | zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad der Stufe 2 bestanden haben, |
behalten den Vorteil des Bestehens, wenn sie hinterher an einer oder | behalten den Vorteil des Bestehens, wenn sie hinterher an einer oder |
mehreren vergleichenden Auswahlen teilnehmen, die für denselben | mehreren vergleichenden Auswahlen teilnehmen, die für denselben |
Dienstgrad oder einen gleichwertigen Dienstgrad der Stufe 2+ | Dienstgrad oder einen gleichwertigen Dienstgrad der Stufe 2+ |
organisiert werden. | organisiert werden. |
Art. 11 - Bewerber, die mindestens 60 Prozent der Punkte für die | Art. 11 - Bewerber, die mindestens 60 Prozent der Punkte für die |
gesamte vergleichende Auswahl oder die gesamte Auswahl erzielt haben, | gesamte vergleichende Auswahl oder die gesamte Auswahl erzielt haben, |
werden zu erfolgreichen Teilnehmern ausgerufen. | werden zu erfolgreichen Teilnehmern ausgerufen. |
Sie behalten den Vorteil des Bestehens für unbegrenzte Dauer. | Sie behalten den Vorteil des Bestehens für unbegrenzte Dauer. |
Abschnitt II - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere | Abschnitt II - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere |
Stufe | Stufe |
Art. 12 - Erfolgreiche Teilnehmer einer vergleichenden Auswahl zwecks | Art. 12 - Erfolgreiche Teilnehmer einer vergleichenden Auswahl zwecks |
Aufsteigens in die höhere Stufe werden gemäss den erzielten Punkten | Aufsteigens in die höhere Stufe werden gemäss den erzielten Punkten |
eingestuft. Wenn die vergleichende Auswahl aus mehreren Teilprüfungen | eingestuft. Wenn die vergleichende Auswahl aus mehreren Teilprüfungen |
besteht, werden sie gemäss den Punkten eingestuft, die sie für die | besteht, werden sie gemäss den Punkten eingestuft, die sie für die |
besondere Teilprüfung oder die besonderen Teilprüfungen erzielt haben. | besondere Teilprüfung oder die besonderen Teilprüfungen erzielt haben. |
Art. 13 - Erfolgreiche Teilnehmer werden in der Reihenfolge ihrer | Art. 13 - Erfolgreiche Teilnehmer werden in der Reihenfolge ihrer |
Einstufung in den Dienstgrad befördert, für den sie an der Auswahl | Einstufung in den Dienstgrad befördert, für den sie an der Auswahl |
teilgenommen haben, und ihnen wird eine offene Stelle dieses | teilgenommen haben, und ihnen wird eine offene Stelle dieses |
Dienstgrades zugewiesen. | Dienstgrades zugewiesen. |
Wenn erfolgreiche Teilnehmer verschiedener vergleichender Auswahlen | Wenn erfolgreiche Teilnehmer verschiedener vergleichender Auswahlen |
sich um dieselbe Beförderung bewerben, werden sie nach dem Datum der | sich um dieselbe Beförderung bewerben, werden sie nach dem Datum der |
Abschlussprotokolle eingestuft, ausgehend vom frühesten Datum und für | Abschlussprotokolle eingestuft, ausgehend vom frühesten Datum und für |
jede vergleichende Auswahl in der Reihenfolge ihrer Einstufung. | jede vergleichende Auswahl in der Reihenfolge ihrer Einstufung. |
Art. 14 - § 1 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die | Art. 14 - § 1 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die |
Stufe 1 besteht in einem Gespräch, ausgehend von einem praktischen | Stufe 1 besteht in einem Gespräch, ausgehend von einem praktischen |
Fall in Zusammenhang mit der Funktion. | Fall in Zusammenhang mit der Funktion. |
§ 2 - Zu der in § 1 erwähnten Auswahl werden Bewerber im Besitz der | § 2 - Zu der in § 1 erwähnten Auswahl werden Bewerber im Besitz der |
folgenden Brevets zugelassen: | folgenden Brevets zugelassen: |
1. eines Brevets, mit dem das Bestehen der Teilprüfung in | 1. eines Brevets, mit dem das Bestehen der Teilprüfung in |
Allgemeinbildung im Hinblick auf die Teilnahme an einer vergleichenden | Allgemeinbildung im Hinblick auf die Teilnahme an einer vergleichenden |
Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 bestätigt wird. Bewerber im | Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 bestätigt wird. Bewerber im |
Besitz dieses Brevets dürfen an den Teilprüfungen über bestimmte | Besitz dieses Brevets dürfen an den Teilprüfungen über bestimmte |
Fächer teilnehmen, | Fächer teilnehmen, |
2. von vier Brevets, mit denen das Bestehen der Teilprüfungen über die | 2. von vier Brevets, mit denen das Bestehen der Teilprüfungen über die |
Fächer bestätigt wird, die auf Stellungnahme der Verwaltung, der die | Fächer bestätigt wird, die auf Stellungnahme der Verwaltung, der die |
betreffenden Bewerber angehören, vom geschäftsführenden Verwalter | betreffenden Bewerber angehören, vom geschäftsführenden Verwalter |
festgelegt werden. | festgelegt werden. |
§ 3 - Teilprüfungen zur Erlangung der Brevets im Hinblick auf die | § 3 - Teilprüfungen zur Erlangung der Brevets im Hinblick auf die |
Teilnahme an einer in § 1 erwähnten vergleichenden Auswahl zwecks | Teilnahme an einer in § 1 erwähnten vergleichenden Auswahl zwecks |
Aufsteigens in die Stufe 1 werden alle zwei Jahre organisiert. | Aufsteigens in die Stufe 1 werden alle zwei Jahre organisiert. |
Um teilzunehmen müssen Bewerber an dem vom geschäftsführenden | Um teilzunehmen müssen Bewerber an dem vom geschäftsführenden |
Verwalter festgelegten Datum definitiv ernannte Bedienstete der Stufe | Verwalter festgelegten Datum definitiv ernannte Bedienstete der Stufe |
2+ oder 2 sein und in letzterem Fall Inhaber eines Dienstgrades sein, | 2+ oder 2 sein und in letzterem Fall Inhaber eines Dienstgrades sein, |
der mindestens an eine Gehaltstabelle des Rangs 20E gebunden ist. | der mindestens an eine Gehaltstabelle des Rangs 20E gebunden ist. |
Um zu bestehen müssen Bewerber mindestens 60 Prozent der Punkte | Um zu bestehen müssen Bewerber mindestens 60 Prozent der Punkte |
erzielen. | erzielen. |
Der Vorteil der Erlangung eines Brevets ist definitiv erworben. | Der Vorteil der Erlangung eines Brevets ist definitiv erworben. |
Art. 15 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in einen | Art. 15 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in einen |
Dienstgrad der Stufe 2+ und 2 besteht aus zwei Teilprüfungen, einer | Dienstgrad der Stufe 2+ und 2 besteht aus zwei Teilprüfungen, einer |
allgemeinen Teilprüfung und einer besonderen Teilprüfung. Bei jeder | allgemeinen Teilprüfung und einer besonderen Teilprüfung. Bei jeder |
Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen. | Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen. |
Art. 16 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in einen | Art. 16 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in einen |
Dienstgrad der Stufe 3 besteht aus einer einzigen Prüfung. | Dienstgrad der Stufe 3 besteht aus einer einzigen Prüfung. |
Für technische Dienstgrade der Stufe 3 kann eine vergleichende Auswahl | Für technische Dienstgrade der Stufe 3 kann eine vergleichende Auswahl |
zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe aus zwei Teilprüfungen | zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe aus zwei Teilprüfungen |
bestehen. Bei jeder Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer | bestehen. Bei jeder Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
Abschnitt III - Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt | Abschnitt III - Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt |
Art. 17 - Die Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt, die innerhalb | Art. 17 - Die Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt, die innerhalb |
jedes Dienstgrades des Rangs 20 zur Erlangung der höchsten | jedes Dienstgrades des Rangs 20 zur Erlangung der höchsten |
Gehaltstabelle in diesem Dienstgrad eingeführt worden ist, besteht aus | Gehaltstabelle in diesem Dienstgrad eingeführt worden ist, besteht aus |
einer einzigen Prüfung. | einer einzigen Prüfung. |
Unter Vorbehalt von Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 7. August | Unter Vorbehalt von Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 7. August |
1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten dürfen | 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten dürfen |
alle Bediensteten des Rangs 20, die Inhaber des Dienstgrades sind, für | alle Bediensteten des Rangs 20, die Inhaber des Dienstgrades sind, für |
den die Auswahl organisiert wird, an der in Absatz 1 erwähnten Auswahl | den die Auswahl organisiert wird, an der in Absatz 1 erwähnten Auswahl |
teilnehmen. | teilnehmen. |
Eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt wird jedes Jahr organisiert. | Eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt wird jedes Jahr organisiert. |
Abschnitt IV - Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad | Abschnitt IV - Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad |
Art. 18 - Eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad kann aus einer | Art. 18 - Eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad kann aus einer |
oder mehreren Teilprüfungen bestehen. Bei jeder Teilprüfung werden | oder mehreren Teilprüfungen bestehen. Bei jeder Teilprüfung werden |
nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen. | nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen. |
TITEL II - Zulagen | TITEL II - Zulagen |
Art. 19 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 1 und 5 des Erlasses | Art. 19 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 1 und 5 des Erlasses |
des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung von Zulagen | des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung von Zulagen |
für ausserordentliche Leistungen, den Artikeln 1 und 6 des Königlichen | für ausserordentliche Leistungen, den Artikeln 1 und 6 des Königlichen |
Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung | Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung |
in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals der | in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals der |
Ministerien und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 19. November | Ministerien und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 19. November |
1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten | 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten |
Urlaubsarten und Abwesenheiten wird für Leistungen, die samstags, | Urlaubsarten und Abwesenheiten wird für Leistungen, die samstags, |
sonntags und an Feiertagen, während des Zeitraums vom 27. Dezember bis | sonntags und an Feiertagen, während des Zeitraums vom 27. Dezember bis |
zum 31. Dezember und während einer von dem für den öffentlichen Dienst | zum 31. Dezember und während einer von dem für den öffentlichen Dienst |
zuständigen Minister gewährten Freistellung verrichtet werden, eine | zuständigen Minister gewährten Freistellung verrichtet werden, eine |
Stundenzulage gewährt, deren Höhe wie folgt festgelegt wird: | Stundenzulage gewährt, deren Höhe wie folgt festgelegt wird: |
1. Vorsitzender einer Auswahlkommission: | 1. Vorsitzender einer Auswahlkommission: |
a) Auswahl der Stufe 1: 1 500 Franken, | a) Auswahl der Stufe 1: 1 500 Franken, |
b) Auswahl für andere Stufen: 1 250 Franken, | b) Auswahl für andere Stufen: 1 250 Franken, |
2. Beisitzer einer Auswahlkommission: | 2. Beisitzer einer Auswahlkommission: |
a) Auswahl der Stufe 1: 1 500 Franken, | a) Auswahl der Stufe 1: 1 500 Franken, |
b) Auswahl für andere Stufen: 1 250 Franken, | b) Auswahl für andere Stufen: 1 250 Franken, |
3. Sekretär einer Auswahlkommission: | 3. Sekretär einer Auswahlkommission: |
Auswahl für alle Stufen: 597 Franken, | Auswahl für alle Stufen: 597 Franken, |
4. Helfer einer Auswahlkommission: | 4. Helfer einer Auswahlkommission: |
Auswahl für alle Stufen: 523 Franken. | Auswahl für alle Stufen: 523 Franken. |
§ 2 - Die in § 1 festgelegten Zulagen werden Personalmitgliedern | § 2 - Die in § 1 festgelegten Zulagen werden Personalmitgliedern |
geschuldet, die Diensten, die den Regionen und Gemeinschaften | geschuldet, die Diensten, die den Regionen und Gemeinschaften |
unterstehen, angehören und dieselben Funktionen erfüllen. | unterstehen, angehören und dieselben Funktionen erfüllen. |
§ 3 - Beisitzern von Auswahlkommissionen, die nicht in den Paragraphen | § 3 - Beisitzern von Auswahlkommissionen, die nicht in den Paragraphen |
1 und 2 erwähnt sind, wird eine Stundenzulage von 2 500 Franken für | 1 und 2 erwähnt sind, wird eine Stundenzulage von 2 500 Franken für |
eine Auswahl der Stufe 1 und von 2 000 Franken für eine Auswahl der | eine Auswahl der Stufe 1 und von 2 000 Franken für eine Auswahl der |
anderen Stufen bewilligt. | anderen Stufen bewilligt. |
Helfern von Auswahlkommissionen, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 | Helfern von Auswahlkommissionen, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnt sind, wird eine Stundenzulage von 523 Franken für eine Auswahl | erwähnt sind, wird eine Stundenzulage von 523 Franken für eine Auswahl |
gleich welcher Stufe bewilligt. | gleich welcher Stufe bewilligt. |
§ 4 - Die Beträge der in § 1 Nr. 3 und 4 und § 3 Absatz 2 des | § 4 - Die Beträge der in § 1 Nr. 3 und 4 und § 3 Absatz 2 des |
vorliegenden Artikels erwähnten Zulagen unterliegen der auf die | vorliegenden Artikels erwähnten Zulagen unterliegen der auf die |
Gehälter der Staatsbediensteten anwendbaren Mobilitätsregelung. Sie | Gehälter der Staatsbediensteten anwendbaren Mobilitätsregelung. Sie |
sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. | sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. |
Art. 20 - § 1 - Die Verbesserung von schriftlichen Teilprüfungen wird | Art. 20 - § 1 - Die Verbesserung von schriftlichen Teilprüfungen wird |
mit 1 000 Franken pro Arbeit für die Stufe 1 und 750 Franken pro | mit 1 000 Franken pro Arbeit für die Stufe 1 und 750 Franken pro |
Arbeit für die anderen Stufen entlohnt. | Arbeit für die anderen Stufen entlohnt. |
§ 2 - Beisitzer, die einen Vortrag gehalten haben oder die einen Text, | § 2 - Beisitzer, die einen Vortrag gehalten haben oder die einen Text, |
der zusammenzufassen und zu kommentieren ist, abgefasst haben, | der zusammenzufassen und zu kommentieren ist, abgefasst haben, |
beziehen eine Zulage in Höhe von 10 000 Franken für eine Auswahl der | beziehen eine Zulage in Höhe von 10 000 Franken für eine Auswahl der |
Stufe 1 und von 7 500 Franken für eine Auswahl der anderen Stufen. | Stufe 1 und von 7 500 Franken für eine Auswahl der anderen Stufen. |
Nur Texte, die nicht vorher vorgetragen beziehungsweise nicht bereits | Nur Texte, die nicht vorher vorgetragen beziehungsweise nicht bereits |
veröffentlicht worden sind, werden für die Gewährung dieser Zulage | veröffentlicht worden sind, werden für die Gewährung dieser Zulage |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Texte, für die eine Zulage gezahlt worden ist, dürfen vom | Texte, für die eine Zulage gezahlt worden ist, dürfen vom |
geschäftsführenden Verwalter bei anderen Auswahlen benutzt werden. | geschäftsführenden Verwalter bei anderen Auswahlen benutzt werden. |
TITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen | TITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 21 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. September | Art. 21 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. September |
1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im | 1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im |
Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten | Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten |
organisiert werden, und die Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses | organisiert werden, und die Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses |
vom 31. Juli 1991 zur Festlegung des Programms der Anwerbungsprüfungen | vom 31. Juli 1991 zur Festlegung des Programms der Anwerbungsprüfungen |
im Wettbewerbsverfahren, der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks | im Wettbewerbsverfahren, der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks |
Aufsteigens in die höhere Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im | Aufsteigens in die höhere Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im |
Dienstgrad und der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt bleiben auf | Dienstgrad und der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt bleiben auf |
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die am Datum des | Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die am Datum des |
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, anwendbar. | In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, anwendbar. |
Art. 22 - In Abweichung von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses kann | Art. 22 - In Abweichung von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses kann |
der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister auf Vorschlag des | der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister auf Vorschlag des |
geschäftsführenden Verwalters die Gültigkeitsdauer von | geschäftsführenden Verwalters die Gültigkeitsdauer von |
Anwerbungsreserven, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom | Anwerbungsreserven, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom |
20. Februar 1990 über die Bediensteten der Verwaltungen und bestimmter | 20. Februar 1990 über die Bediensteten der Verwaltungen und bestimmter |
Einrichtungen öffentlichen Interesses und von Artikel 33 des Gesetzes | Einrichtungen öffentlichen Interesses und von Artikel 33 des Gesetzes |
vom 22. März 1999 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in | vom 22. März 1999 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in |
Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes gebildet sind, von Jahr zu | Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes gebildet sind, von Jahr zu |
Jahr verlängern. | Jahr verlängern. |
Art. 23 - Es werden für die Föderalbehörde aufgehoben: | Art. 23 - Es werden für die Föderalbehörde aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 17. September 1969 über die Prüfungen im | 1. der Königliche Erlass vom 17. September 1969 über die Prüfungen im |
Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung | Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung |
und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, abgeändert | und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, abgeändert |
durch die Königlichen Erlasse vom 1. August 1975, 23. März 1981, 10. | durch die Königlichen Erlasse vom 1. August 1975, 23. März 1981, 10. |
August 1981, 12. August 1981, 21. März 1983, 13. September 1983, 18. | August 1981, 12. August 1981, 21. März 1983, 13. September 1983, 18. |
Januar 1985, 13. Januar 1988, 16. Oktober 1989, 18. Dezember 1989, 13. | Januar 1985, 13. Januar 1988, 16. Oktober 1989, 18. Dezember 1989, 13. |
Juni 1990, 31. Juli 1991, 20. September 1991, 21. November 1991, 15. | Juni 1990, 31. Juli 1991, 20. September 1991, 21. November 1991, 15. |
März 1993, 20. Dezember 1993, 14. September 1994, 17. März 1995, 30. | März 1993, 20. Dezember 1993, 14. September 1994, 17. März 1995, 30. |
März 1995, 10. April 1995, 14. September 1998 und 19. April 1999, | März 1995, 10. April 1995, 14. September 1998 und 19. April 1999, |
2. der Königliche Erlass vom 22. April 1974 zur Festlegung der Zulagen | 2. der Königliche Erlass vom 22. April 1974 zur Festlegung der Zulagen |
und Vergütungen, die den Mitgliedern, Sekretären und Helfern der | und Vergütungen, die den Mitgliedern, Sekretären und Helfern der |
Prüfungsausschüsse gewährt werden für Prüfungen, die vom Ständigen | Prüfungsausschüsse gewährt werden für Prüfungen, die vom Ständigen |
Anwerbungssekretär organisiert werden oder deren Vorsitz dieser führt, | Anwerbungssekretär organisiert werden oder deren Vorsitz dieser führt, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1985, 17. März | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1985, 17. März |
1995 und 10. April 1995, | 1995 und 10. April 1995, |
3. Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1981 zur | 3. Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1981 zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die |
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf | Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf |
die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert | die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert |
werden, des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die | werden, des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die |
hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der | hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der |
Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 | Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 |
über die Beurteilung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, | über die Beurteilung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, |
4. der Ministerielle Erlass vom 31. Juli 1991 zur Festlegung des | 4. der Ministerielle Erlass vom 31. Juli 1991 zur Festlegung des |
Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der | Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der |
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere | Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere |
Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der | Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der |
Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt, abgeändert durch den | Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt, abgeändert durch den |
Ministeriellen Erlass vom 20. März 1995, | Ministeriellen Erlass vom 20. März 1995, |
5. Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Abänderung | 5. Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Abänderung |
des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1964 zur Ausführung der Gesetze | des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1964 zur Ausführung der Gesetze |
über das Personal in Afrika hinsichtlich der Aufnahme in die | über das Personal in Afrika hinsichtlich der Aufnahme in die |
Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 | Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 |
über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im | über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im |
Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten | Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten |
organisiert werden. | organisiert werden. |
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der | Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der |
Öffentlichen Verwaltungen | Öffentlichen Verwaltungen |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 maart 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |