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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/03/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende de selectie en de loopbaan van het rijkspersoneel Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 concernant la sélection et la carrière des agents de l'Etat
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 MAART 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 15 MARS 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000 concernant la
betreffende de selectie en de loopbaan van het rijkspersoneel sélection et la carrière des agents de l'Etat
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 22 december 2000 betreffende de selectie en de loopbaan royal du 22 décembre 2000 concernant la sélection et la carrière des
van het rijkspersoneel, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse agents de l'Etat, établi par le Service central de traduction
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 22 december 2000 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2000
de selectie en de loopbaan van het rijkspersoneel. concernant la sélection et la carrière des agents de l'Etat.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 maart 2001. Donné à Bruxelles, le 15 mars 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Auswahl und die 22. DEZEMBER 2000 - Königlicher Erlass über die Auswahl und die
Laufbahn der Staatsbediensteten Laufbahn der Staatsbediensteten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf
die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert
werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. August 1975, werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. August 1975,
23. März 1981, 10. August 1981, 12. August 1981, 21. März 1983, 13. 23. März 1981, 10. August 1981, 12. August 1981, 21. März 1983, 13.
September 1983, 18. Januar 1985, 13. Januar 1988, 16. Oktober 1989, September 1983, 18. Januar 1985, 13. Januar 1988, 16. Oktober 1989,
18. Dezember 1989, 13. Juni 1990, 31. Juli 1991, 20. September 1991, 18. Dezember 1989, 13. Juni 1990, 31. Juli 1991, 20. September 1991,
21. November 1991, 15. März 1993, 20. Dezember 1993, 14. September 21. November 1991, 15. März 1993, 20. Dezember 1993, 14. September
1994, 17. März 1995, 30. März 1995, 10. April 1995, 14. September 1998 1994, 17. März 1995, 30. März 1995, 10. April 1995, 14. September 1998
und 19. April 1999; und 19. April 1999;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1974 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. April 1974 zur Festlegung
der Zulagen und Vergütungen, die den Mitgliedern, Sekretären und der Zulagen und Vergütungen, die den Mitgliedern, Sekretären und
Helfern der Prüfungsausschüsse gewährt werden für Prüfungen, die vom Helfern der Prüfungsausschüsse gewährt werden für Prüfungen, die vom
Ständigen Anwerbungssekretär organisiert werden oder deren Vorsitz Ständigen Anwerbungssekretär organisiert werden oder deren Vorsitz
dieser führt, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August dieser führt, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August
1985, 17. März 1995 und 10. April 1995; 1985, 17. März 1995 und 10. April 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1981 zur Abänderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1981 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Prüfungen im des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Prüfungen im
Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung
und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, des und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, des
Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die hierarchische Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die hierarchische
Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der
Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939
über die Beurteilung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, über die Beurteilung und die Laufbahn der Staatsbediensteten,
insbesondere des Artikels 12; insbesondere des Artikels 12;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Juli 1991 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 31. Juli 1991 zur Festlegung
des Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der des Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere
Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der
Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt, abgeändert durch den Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 20. März 1995; Ministeriellen Erlass vom 20. März 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Abänderung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1964 zur Ausführung der Gesetze über Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1964 zur Ausführung der Gesetze über
das Personal in Afrika hinsichtlich der Aufnahme in die das Personal in Afrika hinsichtlich der Aufnahme in die
Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969
über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im
Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten
organisiert werden, insbesondere des Artikels 6; organisiert werden, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Februar 2000; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 8. Februar 2000;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 25.
Februar 2000; Februar 2000;
Aufgrund des Protokolls Nr. 354 des Ausschusses der föderalen, Aufgrund des Protokolls Nr. 354 des Ausschusses der föderalen,
gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 22. Mai gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 22. Mai
2000; 2000;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 23. Juni 2000 in Bezug Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 23. Juni 2000 in Bezug
auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb
einer Frist von höchstens einem Monat; einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 31. August 2000, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 31. August 2000, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind unter « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses sind unter «
geschäftsführendem Verwalter » und « beigeordnetem geschäftsführendem geschäftsführendem Verwalter » und « beigeordnetem geschäftsführendem
Verwalter » der « geschäftsführende Verwalter des Auswahlbüros der Verwalter » der « geschäftsführende Verwalter des Auswahlbüros der
Föderalverwaltung » und der « beigeordnete geschäftsführende Verwalter Föderalverwaltung » und der « beigeordnete geschäftsführende Verwalter
des Auswahlbüros der Föderalverwaltung » zu verstehen. des Auswahlbüros der Föderalverwaltung » zu verstehen.
KAPITEL II - Konzertierungsausschuss und Beratungsausschuss KAPITEL II - Konzertierungsausschuss und Beratungsausschuss
Art. 2 - Unter dem Vorsitz des geschäftsführenden Verwalters oder Art. 2 - Unter dem Vorsitz des geschäftsführenden Verwalters oder
seines Vertreters wird ein Konzertierungsausschuss für die seines Vertreters wird ein Konzertierungsausschuss für die
Auswahlverfahren eingerichtet. Auswahlverfahren eingerichtet.
Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem geschäftsführenden Verwalter und den beigeordneten 1. dem geschäftsführenden Verwalter und den beigeordneten
geschäftsführenden Verwaltern, geschäftsführenden Verwaltern,
2. zwei Vertretern jeder der repräsentativen 2. zwei Vertretern jeder der repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Gewerkschaftsorganisationen, die in Artikel 7 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen
Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen
Behörden abhängen, erwähnt sind. Behörden abhängen, erwähnt sind.
Der geschäftsführende Verwalter setzt den Ausschuss davon in Kenntnis, Der geschäftsführende Verwalter setzt den Ausschuss davon in Kenntnis,
wie die Auswahlverfahren erfolgen. wie die Auswahlverfahren erfolgen.
Jedes Mitglied kann dem Ausschuss Bemerkungen oder Vorschläge Jedes Mitglied kann dem Ausschuss Bemerkungen oder Vorschläge
vorlegen, über die eine Konzertierung im Ausschuss stattfindet, um die vorlegen, über die eine Konzertierung im Ausschuss stattfindet, um die
Auswahltechniken zu verbessern und ihre Objektivität zu gewährleisten. Auswahltechniken zu verbessern und ihre Objektivität zu gewährleisten.
Der Ausschuss gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Der Ausschuss gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab.
Art. 3 - Unter dem Vorsitz des geschäftsführenden Verwalters oder Art. 3 - Unter dem Vorsitz des geschäftsführenden Verwalters oder
seines Vertreters wird ein Auswahlberatungsausschuss eingerichtet. seines Vertreters wird ein Auswahlberatungsausschuss eingerichtet.
Der Beratungsausschuss setzt sich zusammen aus: Der Beratungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1. dem geschäftsführenden Verwalter, 1. dem geschäftsführenden Verwalter,
2. den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern, 2. den beigeordneten geschäftsführenden Verwaltern,
3. acht Professoren des Hochschulunterrichts, von denen vier 3. acht Professoren des Hochschulunterrichts, von denen vier
französischsprachig und vier niederländischsprachig sind, die aufgrund französischsprachig und vier niederländischsprachig sind, die aufgrund
ihrer Fachkenntnis in den Bereichen des Personalmanagements oder des ihrer Fachkenntnis in den Bereichen des Personalmanagements oder des
öffentlichen Rechts ernannt werden. öffentlichen Rechts ernannt werden.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag des für den öffentlichen Dienst Die Mitglieder werden auf Vorschlag des für den öffentlichen Dienst
zuständigen Ministers von Uns ernannt. Ihr Mandat hat eine Dauer von zuständigen Ministers von Uns ernannt. Ihr Mandat hat eine Dauer von
sechs Jahren und ist erneuerbar. sechs Jahren und ist erneuerbar.
Der Beratungsausschuss ist damit beauftragt: Der Beratungsausschuss ist damit beauftragt:
1. Gutachten abzugeben in Bezug auf: 1. Gutachten abzugeben in Bezug auf:
a) die wissenschaftliche Grundlage der Auswahlmethoden und a) die wissenschaftliche Grundlage der Auswahlmethoden und
-instrumente, -instrumente,
b) die für alle Auswahlformen zu befolgenden Verhaltensgrundsätze und b) die für alle Auswahlformen zu befolgenden Verhaltensgrundsätze und
deontologischen Grundsätze, deontologischen Grundsätze,
2. Vorschläge im Hinblick auf die Vereinheitlichung oder Verbesserung 2. Vorschläge im Hinblick auf die Vereinheitlichung oder Verbesserung
der Auswahlverfahren zu machen. der Auswahlverfahren zu machen.
Der Beratungsausschuss kann Personen, die in einem bestimmten Bereich Der Beratungsausschuss kann Personen, die in einem bestimmten Bereich
besonders qualifiziert sind, einladen, den Versammlungen beizuwohnen. besonders qualifiziert sind, einladen, den Versammlungen beizuwohnen.
KAPITEL III - Organisation der Auswahl und vergleichenden Auswahl KAPITEL III - Organisation der Auswahl und vergleichenden Auswahl
Art. 4 - Auswahl und vergleichende Auswahl werden vom Art. 4 - Auswahl und vergleichende Auswahl werden vom
geschäftsführenden Verwalter organisiert. Er legt die Auswahlregeln geschäftsführenden Verwalter organisiert. Er legt die Auswahlregeln
und -verfahren fest. und -verfahren fest.
Bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 oder Artikel 70bis Absatz 2 des Bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 oder Artikel 70bis Absatz 2 des
Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts
der Staatsbediensteten werden die im Rahmen der Übertragung zu der Staatsbediensteten werden die im Rahmen der Übertragung zu
befolgenden Regeln in einem Protokoll festgelegt, das zwischen dem befolgenden Regeln in einem Protokoll festgelegt, das zwischen dem
geschäftsführenden Verwalter und den betreffenden Verwaltungen geschäftsführenden Verwalter und den betreffenden Verwaltungen
abgeschlossen wird. Die Bestimmung der Mitglieder der abgeschlossen wird. Die Bestimmung der Mitglieder der
Auswahlkommissionen unterliegt dem Einverständnis des Auswahlkommissionen unterliegt dem Einverständnis des
geschäftsführenden Verwalters. geschäftsführenden Verwalters.
Art. 5 - Der geschäftsführende Verwalter legt die Geschäftsordnung für Art. 5 - Der geschäftsführende Verwalter legt die Geschäftsordnung für
die Organisation der Auswahl und vergleichenden Auswahl fest und sorgt die Organisation der Auswahl und vergleichenden Auswahl fest und sorgt
für ihre Bekanntmachung. für ihre Bekanntmachung.
Art. 6 - Die Anwerbungsreserve, die infolge einer vergleichenden Art. 6 - Die Anwerbungsreserve, die infolge einer vergleichenden
Auswahl vom geschäftsführenden Verwalter gebildet wird, hat eine Auswahl vom geschäftsführenden Verwalter gebildet wird, hat eine
Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren ab dem Datum des Gültigkeitsdauer von höchstens zwei Jahren ab dem Datum des
Protokolls. Protokolls.
Unter den erfolgreichen Teilnehmern zweier oder mehrerer Unter den erfolgreichen Teilnehmern zweier oder mehrerer
vergleichender Auswahlen haben diejenigen, für die das Protokoll am vergleichender Auswahlen haben diejenigen, für die das Protokoll am
frühesten Datum abgeschlossen worden ist, Vorrang. frühesten Datum abgeschlossen worden ist, Vorrang.
Art. 7 - Erfolgreiche Teilnehmer, die eine Stelle annehmen, Art. 7 - Erfolgreiche Teilnehmer, die eine Stelle annehmen,
verpflichten sich, diese zu bekleiden. Diejenigen, die sich nach verpflichten sich, diese zu bekleiden. Diejenigen, die sich nach
dieser Annahme weigern, ihr Amt anzutreten, werden aus der dieser Annahme weigern, ihr Amt anzutreten, werden aus der
Anwerbungsreserve gestrichen. Anwerbungsreserve gestrichen.
KAPITEL IV - Auswahlkommissionen KAPITEL IV - Auswahlkommissionen
Art. 8 - Für jede vergleichende Auswahl setzt sich die betreffende Art. 8 - Für jede vergleichende Auswahl setzt sich die betreffende
Auswahlkommission zusammen aus: Auswahlkommission zusammen aus:
1. einem Vorsitzenden, nämlich dem geschäftsführenden Verwalter oder 1. einem Vorsitzenden, nämlich dem geschäftsführenden Verwalter oder
seinem Vertreter. Er ist stimmberechtigt, seinem Vertreter. Er ist stimmberechtigt,
2. mindestens zwei Beisitzern und eventuell ihren Stellvertretern. 2. mindestens zwei Beisitzern und eventuell ihren Stellvertretern.
Art. 9 - Der geschäftsführende Verwalter oder der in Artikel 4 Absatz Art. 9 - Der geschäftsführende Verwalter oder der in Artikel 4 Absatz
2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Beamte bestimmt die Mitglieder 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Beamte bestimmt die Mitglieder
der Auswahlkommission unter: der Auswahlkommission unter:
1. Beamten, die Inhaber eines Dienstgrades sind, der mindestens mit 1. Beamten, die Inhaber eines Dienstgrades sind, der mindestens mit
dem zu verleihenden Dienstgrad gleichwertig ist, dem zu verleihenden Dienstgrad gleichwertig ist,
2. Mitgliedern des Lehrpersonals der Stufe des zu verleihenden 2. Mitgliedern des Lehrpersonals der Stufe des zu verleihenden
Dienstgrades, Dienstgrades,
3. Personen, die aufgrund ihrer Fachkenntnis oder Spezialisierung 3. Personen, die aufgrund ihrer Fachkenntnis oder Spezialisierung
besonders geeignet sind. besonders geeignet sind.
Die Mitglieder des Lehrpersonals müssen Einrichtungen des Staates oder Die Mitglieder des Lehrpersonals müssen Einrichtungen des Staates oder
einer der Gemeinschaften oder vom Staat oder von einer der einer der Gemeinschaften oder vom Staat oder von einer der
Gemeinschaften subventionierten oder anerkannten Lehranstalten Gemeinschaften subventionierten oder anerkannten Lehranstalten
angehören beziehungsweise angehört haben. angehören beziehungsweise angehört haben.
KAPITEL V - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere KAPITEL V - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere
Stufe und Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt oder zwecks Aufsteigens Stufe und Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt oder zwecks Aufsteigens
im Dienstgrad im Dienstgrad
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 - Wenn eine vergleichende Auswahl oder eine Auswahl aus einer Art. 10 - Wenn eine vergleichende Auswahl oder eine Auswahl aus einer
allgemeinen Teilprüfung und einer oder mehreren besonderen allgemeinen Teilprüfung und einer oder mehreren besonderen
Teilprüfungen besteht, werden Bedienstete, die die allgemeine Teilprüfungen besteht, werden Bedienstete, die die allgemeine
Teilprüfung bestanden haben, auf ihren Antrag hin von dieser Teilprüfung bestanden haben, auf ihren Antrag hin von dieser
Teilprüfung befreit, wenn sie hinterher erneut an einer oder mehreren Teilprüfung befreit, wenn sie hinterher erneut an einer oder mehreren
vergleichenden Auswahlen oder Auswahlen derselben Stufe oder einer vergleichenden Auswahlen oder Auswahlen derselben Stufe oder einer
tieferen Stufe teilnehmen. tieferen Stufe teilnehmen.
Dieselbe Regel gilt für Bedienstete, die im Besitz des in Artikel 14 § Dieselbe Regel gilt für Bedienstete, die im Besitz des in Artikel 14 §
2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Brevets sind, mit dem das 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Brevets sind, mit dem das
Bestehen der Teilprüfung in Allgemeinbildung der Stufe 1 bestätigt Bestehen der Teilprüfung in Allgemeinbildung der Stufe 1 bestätigt
wird, und die später an einer vergleichenden Auswahl zwecks wird, und die später an einer vergleichenden Auswahl zwecks
Aufsteigens in die Stufe 2+ teilnehmen. Aufsteigens in die Stufe 2+ teilnehmen.
Bewerber, die die allgemeine Teilprüfung einer vergleichenden Auswahl Bewerber, die die allgemeine Teilprüfung einer vergleichenden Auswahl
zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad der Stufe 2 bestanden haben, zwecks Aufsteigens in einen Dienstgrad der Stufe 2 bestanden haben,
behalten den Vorteil des Bestehens, wenn sie hinterher an einer oder behalten den Vorteil des Bestehens, wenn sie hinterher an einer oder
mehreren vergleichenden Auswahlen teilnehmen, die für denselben mehreren vergleichenden Auswahlen teilnehmen, die für denselben
Dienstgrad oder einen gleichwertigen Dienstgrad der Stufe 2+ Dienstgrad oder einen gleichwertigen Dienstgrad der Stufe 2+
organisiert werden. organisiert werden.
Art. 11 - Bewerber, die mindestens 60 Prozent der Punkte für die Art. 11 - Bewerber, die mindestens 60 Prozent der Punkte für die
gesamte vergleichende Auswahl oder die gesamte Auswahl erzielt haben, gesamte vergleichende Auswahl oder die gesamte Auswahl erzielt haben,
werden zu erfolgreichen Teilnehmern ausgerufen. werden zu erfolgreichen Teilnehmern ausgerufen.
Sie behalten den Vorteil des Bestehens für unbegrenzte Dauer. Sie behalten den Vorteil des Bestehens für unbegrenzte Dauer.
Abschnitt II - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere Abschnitt II - Vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die höhere
Stufe Stufe
Art. 12 - Erfolgreiche Teilnehmer einer vergleichenden Auswahl zwecks Art. 12 - Erfolgreiche Teilnehmer einer vergleichenden Auswahl zwecks
Aufsteigens in die höhere Stufe werden gemäss den erzielten Punkten Aufsteigens in die höhere Stufe werden gemäss den erzielten Punkten
eingestuft. Wenn die vergleichende Auswahl aus mehreren Teilprüfungen eingestuft. Wenn die vergleichende Auswahl aus mehreren Teilprüfungen
besteht, werden sie gemäss den Punkten eingestuft, die sie für die besteht, werden sie gemäss den Punkten eingestuft, die sie für die
besondere Teilprüfung oder die besonderen Teilprüfungen erzielt haben. besondere Teilprüfung oder die besonderen Teilprüfungen erzielt haben.
Art. 13 - Erfolgreiche Teilnehmer werden in der Reihenfolge ihrer Art. 13 - Erfolgreiche Teilnehmer werden in der Reihenfolge ihrer
Einstufung in den Dienstgrad befördert, für den sie an der Auswahl Einstufung in den Dienstgrad befördert, für den sie an der Auswahl
teilgenommen haben, und ihnen wird eine offene Stelle dieses teilgenommen haben, und ihnen wird eine offene Stelle dieses
Dienstgrades zugewiesen. Dienstgrades zugewiesen.
Wenn erfolgreiche Teilnehmer verschiedener vergleichender Auswahlen Wenn erfolgreiche Teilnehmer verschiedener vergleichender Auswahlen
sich um dieselbe Beförderung bewerben, werden sie nach dem Datum der sich um dieselbe Beförderung bewerben, werden sie nach dem Datum der
Abschlussprotokolle eingestuft, ausgehend vom frühesten Datum und für Abschlussprotokolle eingestuft, ausgehend vom frühesten Datum und für
jede vergleichende Auswahl in der Reihenfolge ihrer Einstufung. jede vergleichende Auswahl in der Reihenfolge ihrer Einstufung.
Art. 14 - § 1 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die Art. 14 - § 1 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in die
Stufe 1 besteht in einem Gespräch, ausgehend von einem praktischen Stufe 1 besteht in einem Gespräch, ausgehend von einem praktischen
Fall in Zusammenhang mit der Funktion. Fall in Zusammenhang mit der Funktion.
§ 2 - Zu der in § 1 erwähnten Auswahl werden Bewerber im Besitz der § 2 - Zu der in § 1 erwähnten Auswahl werden Bewerber im Besitz der
folgenden Brevets zugelassen: folgenden Brevets zugelassen:
1. eines Brevets, mit dem das Bestehen der Teilprüfung in 1. eines Brevets, mit dem das Bestehen der Teilprüfung in
Allgemeinbildung im Hinblick auf die Teilnahme an einer vergleichenden Allgemeinbildung im Hinblick auf die Teilnahme an einer vergleichenden
Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 bestätigt wird. Bewerber im Auswahl zwecks Aufsteigens in die Stufe 1 bestätigt wird. Bewerber im
Besitz dieses Brevets dürfen an den Teilprüfungen über bestimmte Besitz dieses Brevets dürfen an den Teilprüfungen über bestimmte
Fächer teilnehmen, Fächer teilnehmen,
2. von vier Brevets, mit denen das Bestehen der Teilprüfungen über die 2. von vier Brevets, mit denen das Bestehen der Teilprüfungen über die
Fächer bestätigt wird, die auf Stellungnahme der Verwaltung, der die Fächer bestätigt wird, die auf Stellungnahme der Verwaltung, der die
betreffenden Bewerber angehören, vom geschäftsführenden Verwalter betreffenden Bewerber angehören, vom geschäftsführenden Verwalter
festgelegt werden. festgelegt werden.
§ 3 - Teilprüfungen zur Erlangung der Brevets im Hinblick auf die § 3 - Teilprüfungen zur Erlangung der Brevets im Hinblick auf die
Teilnahme an einer in § 1 erwähnten vergleichenden Auswahl zwecks Teilnahme an einer in § 1 erwähnten vergleichenden Auswahl zwecks
Aufsteigens in die Stufe 1 werden alle zwei Jahre organisiert. Aufsteigens in die Stufe 1 werden alle zwei Jahre organisiert.
Um teilzunehmen müssen Bewerber an dem vom geschäftsführenden Um teilzunehmen müssen Bewerber an dem vom geschäftsführenden
Verwalter festgelegten Datum definitiv ernannte Bedienstete der Stufe Verwalter festgelegten Datum definitiv ernannte Bedienstete der Stufe
2+ oder 2 sein und in letzterem Fall Inhaber eines Dienstgrades sein, 2+ oder 2 sein und in letzterem Fall Inhaber eines Dienstgrades sein,
der mindestens an eine Gehaltstabelle des Rangs 20E gebunden ist. der mindestens an eine Gehaltstabelle des Rangs 20E gebunden ist.
Um zu bestehen müssen Bewerber mindestens 60 Prozent der Punkte Um zu bestehen müssen Bewerber mindestens 60 Prozent der Punkte
erzielen. erzielen.
Der Vorteil der Erlangung eines Brevets ist definitiv erworben. Der Vorteil der Erlangung eines Brevets ist definitiv erworben.
Art. 15 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in einen Art. 15 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in einen
Dienstgrad der Stufe 2+ und 2 besteht aus zwei Teilprüfungen, einer Dienstgrad der Stufe 2+ und 2 besteht aus zwei Teilprüfungen, einer
allgemeinen Teilprüfung und einer besonderen Teilprüfung. Bei jeder allgemeinen Teilprüfung und einer besonderen Teilprüfung. Bei jeder
Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen. Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen.
Art. 16 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in einen Art. 16 - Eine vergleichende Auswahl zwecks Aufsteigens in einen
Dienstgrad der Stufe 3 besteht aus einer einzigen Prüfung. Dienstgrad der Stufe 3 besteht aus einer einzigen Prüfung.
Für technische Dienstgrade der Stufe 3 kann eine vergleichende Auswahl Für technische Dienstgrade der Stufe 3 kann eine vergleichende Auswahl
zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe aus zwei Teilprüfungen zwecks Aufsteigens in die höhere Stufe aus zwei Teilprüfungen
bestehen. Bei jeder Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer bestehen. Bei jeder Teilprüfung werden nicht erfolgreiche Teilnehmer
ausgeschlossen. ausgeschlossen.
Abschnitt III - Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt Abschnitt III - Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt
Art. 17 - Die Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt, die innerhalb Art. 17 - Die Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt, die innerhalb
jedes Dienstgrades des Rangs 20 zur Erlangung der höchsten jedes Dienstgrades des Rangs 20 zur Erlangung der höchsten
Gehaltstabelle in diesem Dienstgrad eingeführt worden ist, besteht aus Gehaltstabelle in diesem Dienstgrad eingeführt worden ist, besteht aus
einer einzigen Prüfung. einer einzigen Prüfung.
Unter Vorbehalt von Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 7. August Unter Vorbehalt von Artikel 35 des Königlichen Erlasses vom 7. August
1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten dürfen 1939 über die Bewertung und die Laufbahn der Staatsbediensteten dürfen
alle Bediensteten des Rangs 20, die Inhaber des Dienstgrades sind, für alle Bediensteten des Rangs 20, die Inhaber des Dienstgrades sind, für
den die Auswahl organisiert wird, an der in Absatz 1 erwähnten Auswahl den die Auswahl organisiert wird, an der in Absatz 1 erwähnten Auswahl
teilnehmen. teilnehmen.
Eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt wird jedes Jahr organisiert. Eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Gehalt wird jedes Jahr organisiert.
Abschnitt IV - Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad Abschnitt IV - Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad
Art. 18 - Eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad kann aus einer Art. 18 - Eine Auswahl zwecks Aufsteigens im Dienstgrad kann aus einer
oder mehreren Teilprüfungen bestehen. Bei jeder Teilprüfung werden oder mehreren Teilprüfungen bestehen. Bei jeder Teilprüfung werden
nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen. nicht erfolgreiche Teilnehmer ausgeschlossen.
TITEL II - Zulagen TITEL II - Zulagen
Art. 19 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 1 und 5 des Erlasses Art. 19 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 1 und 5 des Erlasses
des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung von Zulagen des Regenten vom 30. März 1950 zur Regelung der Gewährung von Zulagen
für ausserordentliche Leistungen, den Artikeln 1 und 6 des Königlichen für ausserordentliche Leistungen, den Artikeln 1 und 6 des Königlichen
Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung Erlasses vom 26. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung
in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals der in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals der
Ministerien und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 19. November Ministerien und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 19. November
1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten
Urlaubsarten und Abwesenheiten wird für Leistungen, die samstags, Urlaubsarten und Abwesenheiten wird für Leistungen, die samstags,
sonntags und an Feiertagen, während des Zeitraums vom 27. Dezember bis sonntags und an Feiertagen, während des Zeitraums vom 27. Dezember bis
zum 31. Dezember und während einer von dem für den öffentlichen Dienst zum 31. Dezember und während einer von dem für den öffentlichen Dienst
zuständigen Minister gewährten Freistellung verrichtet werden, eine zuständigen Minister gewährten Freistellung verrichtet werden, eine
Stundenzulage gewährt, deren Höhe wie folgt festgelegt wird: Stundenzulage gewährt, deren Höhe wie folgt festgelegt wird:
1. Vorsitzender einer Auswahlkommission: 1. Vorsitzender einer Auswahlkommission:
a) Auswahl der Stufe 1: 1 500 Franken, a) Auswahl der Stufe 1: 1 500 Franken,
b) Auswahl für andere Stufen: 1 250 Franken, b) Auswahl für andere Stufen: 1 250 Franken,
2. Beisitzer einer Auswahlkommission: 2. Beisitzer einer Auswahlkommission:
a) Auswahl der Stufe 1: 1 500 Franken, a) Auswahl der Stufe 1: 1 500 Franken,
b) Auswahl für andere Stufen: 1 250 Franken, b) Auswahl für andere Stufen: 1 250 Franken,
3. Sekretär einer Auswahlkommission: 3. Sekretär einer Auswahlkommission:
Auswahl für alle Stufen: 597 Franken, Auswahl für alle Stufen: 597 Franken,
4. Helfer einer Auswahlkommission: 4. Helfer einer Auswahlkommission:
Auswahl für alle Stufen: 523 Franken. Auswahl für alle Stufen: 523 Franken.
§ 2 - Die in § 1 festgelegten Zulagen werden Personalmitgliedern § 2 - Die in § 1 festgelegten Zulagen werden Personalmitgliedern
geschuldet, die Diensten, die den Regionen und Gemeinschaften geschuldet, die Diensten, die den Regionen und Gemeinschaften
unterstehen, angehören und dieselben Funktionen erfüllen. unterstehen, angehören und dieselben Funktionen erfüllen.
§ 3 - Beisitzern von Auswahlkommissionen, die nicht in den Paragraphen § 3 - Beisitzern von Auswahlkommissionen, die nicht in den Paragraphen
1 und 2 erwähnt sind, wird eine Stundenzulage von 2 500 Franken für 1 und 2 erwähnt sind, wird eine Stundenzulage von 2 500 Franken für
eine Auswahl der Stufe 1 und von 2 000 Franken für eine Auswahl der eine Auswahl der Stufe 1 und von 2 000 Franken für eine Auswahl der
anderen Stufen bewilligt. anderen Stufen bewilligt.
Helfern von Auswahlkommissionen, die nicht in den Paragraphen 1 und 2 Helfern von Auswahlkommissionen, die nicht in den Paragraphen 1 und 2
erwähnt sind, wird eine Stundenzulage von 523 Franken für eine Auswahl erwähnt sind, wird eine Stundenzulage von 523 Franken für eine Auswahl
gleich welcher Stufe bewilligt. gleich welcher Stufe bewilligt.
§ 4 - Die Beträge der in § 1 Nr. 3 und 4 und § 3 Absatz 2 des § 4 - Die Beträge der in § 1 Nr. 3 und 4 und § 3 Absatz 2 des
vorliegenden Artikels erwähnten Zulagen unterliegen der auf die vorliegenden Artikels erwähnten Zulagen unterliegen der auf die
Gehälter der Staatsbediensteten anwendbaren Mobilitätsregelung. Sie Gehälter der Staatsbediensteten anwendbaren Mobilitätsregelung. Sie
sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.
Art. 20 - § 1 - Die Verbesserung von schriftlichen Teilprüfungen wird Art. 20 - § 1 - Die Verbesserung von schriftlichen Teilprüfungen wird
mit 1 000 Franken pro Arbeit für die Stufe 1 und 750 Franken pro mit 1 000 Franken pro Arbeit für die Stufe 1 und 750 Franken pro
Arbeit für die anderen Stufen entlohnt. Arbeit für die anderen Stufen entlohnt.
§ 2 - Beisitzer, die einen Vortrag gehalten haben oder die einen Text, § 2 - Beisitzer, die einen Vortrag gehalten haben oder die einen Text,
der zusammenzufassen und zu kommentieren ist, abgefasst haben, der zusammenzufassen und zu kommentieren ist, abgefasst haben,
beziehen eine Zulage in Höhe von 10 000 Franken für eine Auswahl der beziehen eine Zulage in Höhe von 10 000 Franken für eine Auswahl der
Stufe 1 und von 7 500 Franken für eine Auswahl der anderen Stufen. Stufe 1 und von 7 500 Franken für eine Auswahl der anderen Stufen.
Nur Texte, die nicht vorher vorgetragen beziehungsweise nicht bereits Nur Texte, die nicht vorher vorgetragen beziehungsweise nicht bereits
veröffentlicht worden sind, werden für die Gewährung dieser Zulage veröffentlicht worden sind, werden für die Gewährung dieser Zulage
berücksichtigt. berücksichtigt.
Texte, für die eine Zulage gezahlt worden ist, dürfen vom Texte, für die eine Zulage gezahlt worden ist, dürfen vom
geschäftsführenden Verwalter bei anderen Auswahlen benutzt werden. geschäftsführenden Verwalter bei anderen Auswahlen benutzt werden.
TITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen TITEL III - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. September Art. 21 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 17. September
1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im 1969 über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im
Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten
organisiert werden, und die Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses organisiert werden, und die Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses
vom 31. Juli 1991 zur Festlegung des Programms der Anwerbungsprüfungen vom 31. Juli 1991 zur Festlegung des Programms der Anwerbungsprüfungen
im Wettbewerbsverfahren, der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks im Wettbewerbsverfahren, der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks
Aufsteigens in die höhere Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Aufsteigens in die höhere Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im
Dienstgrad und der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt bleiben auf Dienstgrad und der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt bleiben auf
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die am Datum des Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die am Datum des
In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, anwendbar. In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, anwendbar.
Art. 22 - In Abweichung von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses kann Art. 22 - In Abweichung von Artikel 6 des vorliegenden Erlasses kann
der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister auf Vorschlag des der für den öffentlichen Dienst zuständige Minister auf Vorschlag des
geschäftsführenden Verwalters die Gültigkeitsdauer von geschäftsführenden Verwalters die Gültigkeitsdauer von
Anwerbungsreserven, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom Anwerbungsreserven, die in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom
20. Februar 1990 über die Bediensteten der Verwaltungen und bestimmter 20. Februar 1990 über die Bediensteten der Verwaltungen und bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses und von Artikel 33 des Gesetzes Einrichtungen öffentlichen Interesses und von Artikel 33 des Gesetzes
vom 22. März 1999 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in vom 22. März 1999 zur Festlegung verschiedener Massnahmen in
Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes gebildet sind, von Jahr zu Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes gebildet sind, von Jahr zu
Jahr verlängern. Jahr verlängern.
Art. 23 - Es werden für die Föderalbehörde aufgehoben: Art. 23 - Es werden für die Föderalbehörde aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 17. September 1969 über die Prüfungen im 1. der Königliche Erlass vom 17. September 1969 über die Prüfungen im
Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf die Anwerbung
und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, abgeändert und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert werden, abgeändert
durch die Königlichen Erlasse vom 1. August 1975, 23. März 1981, 10. durch die Königlichen Erlasse vom 1. August 1975, 23. März 1981, 10.
August 1981, 12. August 1981, 21. März 1983, 13. September 1983, 18. August 1981, 12. August 1981, 21. März 1983, 13. September 1983, 18.
Januar 1985, 13. Januar 1988, 16. Oktober 1989, 18. Dezember 1989, 13. Januar 1985, 13. Januar 1988, 16. Oktober 1989, 18. Dezember 1989, 13.
Juni 1990, 31. Juli 1991, 20. September 1991, 21. November 1991, 15. Juni 1990, 31. Juli 1991, 20. September 1991, 21. November 1991, 15.
März 1993, 20. Dezember 1993, 14. September 1994, 17. März 1995, 30. März 1993, 20. Dezember 1993, 14. September 1994, 17. März 1995, 30.
März 1995, 10. April 1995, 14. September 1998 und 19. April 1999, März 1995, 10. April 1995, 14. September 1998 und 19. April 1999,
2. der Königliche Erlass vom 22. April 1974 zur Festlegung der Zulagen 2. der Königliche Erlass vom 22. April 1974 zur Festlegung der Zulagen
und Vergütungen, die den Mitgliedern, Sekretären und Helfern der und Vergütungen, die den Mitgliedern, Sekretären und Helfern der
Prüfungsausschüsse gewährt werden für Prüfungen, die vom Ständigen Prüfungsausschüsse gewährt werden für Prüfungen, die vom Ständigen
Anwerbungssekretär organisiert werden oder deren Vorsitz dieser führt, Anwerbungssekretär organisiert werden oder deren Vorsitz dieser führt,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1985, 17. März abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. August 1985, 17. März
1995 und 10. April 1995, 1995 und 10. April 1995,
3. Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1981 zur 3. Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. August 1981 zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die Abänderung des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 über die
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im Hinblick auf
die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten organisiert
werden, des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die werden, des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1964 über die
hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der hierarchische Rangordnung und die Laufbahn bestimmter Bediensteter der
Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939 Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 7. August 1939
über die Beurteilung und die Laufbahn der Staatsbediensteten, über die Beurteilung und die Laufbahn der Staatsbediensteten,
4. der Ministerielle Erlass vom 31. Juli 1991 zur Festlegung des 4. der Ministerielle Erlass vom 31. Juli 1991 zur Festlegung des
Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der Programms der Anwerbungsprüfungen im Wettbewerbsverfahren, der
Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zwecks Aufsteigens in die höhere
Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der Stufe, der Prüfungen zwecks Aufsteigens im Dienstgrad und der
Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt, abgeändert durch den Prüfungen zwecks Aufsteigens im Gehalt, abgeändert durch den
Ministeriellen Erlass vom 20. März 1995, Ministeriellen Erlass vom 20. März 1995,
5. Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Abänderung 5. Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1993 zur Abänderung
des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1964 zur Ausführung der Gesetze des Königlichen Erlasses vom 22. Juli 1964 zur Ausführung der Gesetze
über das Personal in Afrika hinsichtlich der Aufnahme in die über das Personal in Afrika hinsichtlich der Aufnahme in die
Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969 Staatsverwaltungen und des Königlichen Erlasses vom 17. September 1969
über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im über die Prüfungen im Wettbewerbsverfahren und Prüfungen, die im
Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten Hinblick auf die Anwerbung und die Laufbahn der Staatsbediensteten
organisiert werden. organisiert werden.
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 25 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 maart 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 mars 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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