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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/06/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot vaststelling van het model van het verslag bedoeld in artikel 94ter van het Kieswetboek dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale Wetgevende Kamers, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij daartoe hebben aangewend Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code électoral et appelé à consigner les dépenses de propagande électorale engagées pour les candidats et les partis politiques en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales et l'origine des fonds qu'ils y ont affectés
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 15 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril 2003 déterminant
vaststelling van het model van het verslag bedoeld in artikel 94ter le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code électoral et
van het Kieswetboek dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven appelé à consigner les dépenses de propagande électorale engagées pour
voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de les candidats et les partis politiques en cas d'élections pour les
politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale
Wetgevende Kamers, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij Chambres législatives fédérales et l'origine des fonds qu'ils y ont
daartoe hebben aangewend affectés
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 18 april 2003 tot vaststelling van het model ministériel du 18 avril 2003 déterminant le modèle du rapport visé à
van het verslag bedoeld in artikel 94ter van het Kieswetboek dat l'article 94ter du Code électoral et appelé à consigner les dépenses
bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven voor de propagande électorale engagées pour les candidats et les partis
verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de politiques en cas d'élections pour les Chambres législatives fédérales
politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale
Wetgevende Kamers, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij et l'origine des fonds qu'ils y ont affectés, établi par le Service
daartoe hebben aangewend, opgemaakt door de Centrale Dienst voor central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in
Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 18 april 2003 tot officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 18 avril
vaststelling van het model van het verslag bedoeld in artikel 94ter 2003 déterminant le modèle du rapport visé à l'article 94ter du Code
van het Kieswetboek dat bestemd is voor het vastleggen van de uitgaven électoral et appelé à consigner les dépenses de propagande électorale
voor verkiezingspropaganda die gedaan zijn door de kandidaten en de engagées pour les candidats et les partis politiques en cas
politieke partijen in geval van verkiezingen voor de federale
Wetgevende Kamers, en voor de herkomst van de geldmiddelen die zij d'élections pour les Chambres législatives fédérales et l'origine des
daartoe hebben aangewend. fonds qu'ils y ont affectés.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 juni 2003. Donné à Bruxelles, le 15 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
18. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des 18. APRIL 2003 - Ministerieller Erlass zur Festlegung des Musters des
in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, der dazu in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, der dazu
bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien
eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen
Gesetzgebenden Kammern und den Ursprung der von ihnen zur Deckung Gesetzgebenden Kammern und den Ursprung der von ihnen zur Deckung
dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund von Artikel 94ter § 1 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch Aufgrund von Artikel 94ter § 1 des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch
das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch die Gesetze vom 19. das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993 und durch die Gesetze vom 19.
Mai 1994 und 2. April 2003; Mai 1994 und 2. April 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über die Einschränkung In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften über die Einschränkung
und Kontrolle der Wahlausgaben durch das vorerwähnte Gesetz vom 2. und Kontrolle der Wahlausgaben durch das vorerwähnte Gesetz vom 2.
April 2003 wesentlich abgeändert worden sind; dass, damit die April 2003 wesentlich abgeändert worden sind; dass, damit die
Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien und der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkollegien und der
Wahlkreise die Tragweite dieser Änderungen im Hinblick auf die Wahlen Wahlkreise die Tragweite dieser Änderungen im Hinblick auf die Wahlen
vom 18. Mai 2003 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern richtig vom 18. Mai 2003 für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern richtig
einschätzen können, das Muster des Berichts, den sie zwecks einschätzen können, das Muster des Berichts, den sie zwecks
Festhaltung der von den Kandidaten und von den politischen Parteien Festhaltung der von den Kandidaten und von den politischen Parteien
für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen eingesetzten Geldmittel
und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben
benutzten Geldmittel erstellen müssen, unverzüglich festgelegt werden benutzten Geldmittel erstellen müssen, unverzüglich festgelegt werden
muss, muss,
Erlässt : Erlässt :
Artikel 1 - Der Bericht, den die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände Artikel 1 - Der Bericht, den die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände
der Wahlkreise oder Wahlkollegien erstellen müssen, um die von den der Wahlkreise oder Wahlkollegien erstellen müssen, um die von den
Kandidaten und von den politischen Parteien eingesetzten Geldmittel Kandidaten und von den politischen Parteien eingesetzten Geldmittel
für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern für Wahlwerbung bei Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern
und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben und über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben
benutzten Geldmittel festzuhalten, entspricht dem Muster in der Anlage benutzten Geldmittel festzuhalten, entspricht dem Muster in der Anlage
zu vorliegendem Erlass. zu vorliegendem Erlass.
Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 2. März 1999 zur Festlegung des Art. 2 - Der Ministerielle Erlass vom 2. März 1999 zur Festlegung des
Musters des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts, Musters des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts,
der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen
Parteien eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die Parteien eingesetzten Geldmittel für Wahlwerbung bei Wahlen für die
Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament oder die
Regional- und Gemeinschaftsräte festzuhalten, wird aufgehoben. Regional- und Gemeinschaftsräte festzuhalten, wird aufgehoben.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 18. April 2003 Brüssel, den 18. April 2003
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage Anlage
Muster des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts Muster des in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches erwähnten Berichts
(1) (1)
Wahl vom . . . . . für . . . . . (2) Wahl vom . . . . . für . . . . . (2)
...........................................................................Wahlkollegium/Wahlkreis ...........................................................................Wahlkollegium/Wahlkreis
. . . . . (3) . . . . . (3)
Politische Formation: . . . . . (4) Politische Formation: . . . . . (4)
Liste Nr.: . . . . . (5) Liste Nr.: . . . . . (5)
I. Aufstellung der Wahlausgaben der Kandidaten I. Aufstellung der Wahlausgaben der Kandidaten
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
II. Aufstellung der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für II. Aufstellung der Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung der politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder Wahlwerbung der politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder
des betreffenden Wahlkreises des betreffenden Wahlkreises
a) Gesamtaufstellung: . . . . . (6) a) Gesamtaufstellung: . . . . . (6)
b) Den Kandidaten angerechneter Anteil an der unter a) erwähnten b) Den Kandidaten angerechneter Anteil an der unter a) erwähnten
Aufstellung: Aufstellung:
1. Gesamtbetrag: . . . . . (7) 1. Gesamtbetrag: . . . . . (7)
2. Betrag pro Kandidaten: . . . . . (8) 2. Betrag pro Kandidaten: . . . . . (8)
III. Aufstellung des Ursprungs der Geldmittel der Kandidaten und der III. Aufstellung des Ursprungs der Geldmittel der Kandidaten und der
politischen Partei politischen Partei
Alle Kandidaten oder politischen Parteien haben eine Erklärung über Alle Kandidaten oder politischen Parteien haben eine Erklärung über
den Ursprung ihrer Geldmittel eingereicht und der in dieser Erklärung den Ursprung ihrer Geldmittel eingereicht und der in dieser Erklärung
erwähnte Betrag stimmt mit den gemachten Wahlausgaben überein; dies erwähnte Betrag stimmt mit den gemachten Wahlausgaben überein; dies
gilt nicht für den (die) folgenden Kandidaten oder die folgende(n) gilt nicht für den (die) folgenden Kandidaten oder die folgende(n)
politische(n) Partei(en): . . . . . politische(n) Partei(en): . . . . .
IV. Bemerkungen des Vorsitzenden des . . . . . Wahlkollegiums/des IV. Bemerkungen des Vorsitzenden des . . . . . Wahlkollegiums/des
Wahlkreises . . . . . (9) Wahlkreises . . . . . (9)
a) - Verstösse gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 a) - Verstösse gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen
der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien und in Artikel 116 § 6 des Buchführung der politischen Parteien und in Artikel 116 § 6 des
Wahlgesetzbuches erwähnte Erklärungspflicht: . . . . . Wahlgesetzbuches erwähnte Erklärungspflicht: . . . . .
b) - Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli b) - Verstösse gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli
1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die
Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den Parteien und Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den Parteien und
Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen: . . . . . Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen: . . . . .
c) Andere Bemerkungen: . . . . . c) Andere Bemerkungen: . . . . .
Unterschrift des Vorsitzenden : Unterschrift des Vorsitzenden :
Anlagen: Anlagen:
Es werden dem vorliegenden Bericht beigefügt (10): Es werden dem vorliegenden Bericht beigefügt (10):
a) eine eidesstattliche Erklärung jedes Kandidaten, in der der a) eine eidesstattliche Erklärung jedes Kandidaten, in der der
tatsächliche Betrag der von ihm für die Wahl gemachten Wahlausgaben tatsächliche Betrag der von ihm für die Wahl gemachten Wahlausgaben
angegeben wird, angegeben wird,
b) eine eidesstattliche Erklärung des nationalen b) eine eidesstattliche Erklärung des nationalen
Listenverantwortlichen, in der die von den politischen Parteien Listenverantwortlichen, in der die von den politischen Parteien
gemachten Wahlausgaben auf Ebene des Wahlkollegiums oder des gemachten Wahlausgaben auf Ebene des Wahlkollegiums oder des
betreffenden Wahlkreises und der den Kandidaten angerechnete Anteil an betreffenden Wahlkreises und der den Kandidaten angerechnete Anteil an
diesen Ausgaben angegeben werden, diesen Ausgaben angegeben werden,
c) jedes zusätzliche Schriftstück infolge von näheren Erläuterungen, c) jedes zusätzliche Schriftstück infolge von näheren Erläuterungen,
die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches
angefordert und erteilt worden sind. angefordert und erteilt worden sind.
_______ _______
Nota Nota
(1) Vorliegender Bericht muss von den Vorsitzenden der (1) Vorliegender Bericht muss von den Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien bei Wahlen für Hauptwahlvorstände der Wahlkreise oder Wahlkollegien bei Wahlen für
die Föderalen Gesetzgebenden Kammern erstellt werden. die Föderalen Gesetzgebenden Kammern erstellt werden.
Dieser Bericht zielt darauf ab, die von den Kandidaten und von den Dieser Bericht zielt darauf ab, die von den Kandidaten und von den
politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen politischen Parteien für Wahlwerbung im Hinblick auf diese Wahlen
eingesetzten Geldmittel festzuhalten. Er muss binnen fünfundsiebzig eingesetzten Geldmittel festzuhalten. Er muss binnen fünfundsiebzig
Tagen nach dem Datum der Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt Tagen nach dem Datum der Wahlen in vierfacher Ausfertigung erstellt
werden. Zwei Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes werden. Zwei Exemplare behält der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes
und die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kommission für die und die beiden anderen werden den Vorsitzenden der Kommission für die
Kontrolle der Wahlausgaben ausgehändigt. Kontrolle der Wahlausgaben ausgehändigt.
Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des
Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster
Instanz des Sitzes des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder Instanz des Sitzes des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder
Wahlkollegiums ausgelegt, wo es von allen eingetragenen Wählern auf Wahlkollegiums ausgelegt, wo es von allen eingetragenen Wählern auf
Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann. Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder
Wahlkollegiums übermittelt anschliessend der Kommission für die Wahlkollegiums übermittelt anschliessend der Kommission für die
Kontrolle der Wahlausgaben den Bericht und die Bemerkungen der Kontrolle der Wahlausgaben den Bericht und die Bemerkungen der
Kandidaten und eingetragenen Wähler. Kandidaten und eingetragenen Wähler.
Bei gleichzeitigen Wahlen für mehrere Versammlungen muss ein Bericht Bei gleichzeitigen Wahlen für mehrere Versammlungen muss ein Bericht
pro Versammlung erstellt werden. pro Versammlung erstellt werden.
(2) Hier das Wahldatum und die Versammlung, für die vorliegender (2) Hier das Wahldatum und die Versammlung, für die vorliegender
Bericht erstellt wird, angeben. Bericht erstellt wird, angeben.
(3) Das betreffende Wahlkollegium für die Wahl des Senats (3) Das betreffende Wahlkollegium für die Wahl des Senats
(französisches oder niederländisches) oder den betreffenden Wahlkreis (französisches oder niederländisches) oder den betreffenden Wahlkreis
für die Wahl der Abgeordnetenkammer angeben. für die Wahl der Abgeordnetenkammer angeben.
(4) Eine Tabelle, die dem vorliegenden Muster entspricht, muss für (4) Eine Tabelle, die dem vorliegenden Muster entspricht, muss für
jede der politischen Formationen, die an der Wahl teilgenommen haben, jede der politischen Formationen, die an der Wahl teilgenommen haben,
erstellt werden. Für jede Formation ihr Listenkürzel und ihre erstellt werden. Für jede Formation ihr Listenkürzel und ihre
vollständige Bezeichnung angeben. vollständige Bezeichnung angeben.
(5) Die laufende Nummer der Liste angeben. (5) Die laufende Nummer der Liste angeben.
(6) Den Gesamtbetrag in EUR der Ausgaben für Wahlwerbung der (6) Den Gesamtbetrag in EUR der Ausgaben für Wahlwerbung der
politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden politischen Partei auf Ebene des Wahlkollegiums oder des betreffenden
Wahlkreises angeben. Wahlkreises angeben.
(7) Höchstens fünfundzwanzig Prozent der Gesamtaufstellung (Fussnote (7) Höchstens fünfundzwanzig Prozent der Gesamtaufstellung (Fussnote
6). In diesem Fall darf der jedem einzelnen Kandidaten angerechnete 6). In diesem Fall darf der jedem einzelnen Kandidaten angerechnete
Betrag zehn Prozent des Betrags, der fünfundzwanzig Prozent des unter Betrag zehn Prozent des Betrags, der fünfundzwanzig Prozent des unter
Buchstabe a) angegebenen Betrags entspricht, nicht übersteigen (siehe Buchstabe a) angegebenen Betrags entspricht, nicht übersteigen (siehe
Fussnote 6). Fussnote 6).
(8) Den genauen Betrag, der jedem einzelnen Kandidaten angerechnet (8) Den genauen Betrag, der jedem einzelnen Kandidaten angerechnet
wird, in EUR angeben. wird, in EUR angeben.
(9) Ausfüllen und Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3). In (9) Ausfüllen und Unzutreffendes streichen (siehe Fussnote 3). In
dieser Rubrik gibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes alle dieser Rubrik gibt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes alle
Bemerkungen an, die er für nützlich erachtet, insbesondere infolge von Bemerkungen an, die er für nützlich erachtet, insbesondere infolge von
eventuellen näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter eventuellen näheren Erläuterungen, die in Anwendung von Artikel 94ter
§ 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind. § 1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches angefordert und erteilt worden sind.
(10) In den unter den Buchstaben a) , b) und c) erwähnten Erklärungen (10) In den unter den Buchstaben a) , b) und c) erwähnten Erklärungen
werden die Beträge der Wahlausgaben angegeben, die gemäss Artikel 4 §§ werden die Beträge der Wahlausgaben angegeben, die gemäss Artikel 4 §§
1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Wahlausgaben für die 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Wahlausgaben für die
Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgeteilt werden. Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern aufgeteilt werden.
Unbeschadet des Paragraphen 3 der vorerwähnten Bestimmung ist in Unbeschadet des Paragraphen 3 der vorerwähnten Bestimmung ist in
diesen Erklärungen zwischen folgenden Mitteilungen zu unterscheiden : diesen Erklärungen zwischen folgenden Mitteilungen zu unterscheiden :
- Ton- und Wortmitteilungen (zum Beispiel Rundfunksendungen), - Ton- und Wortmitteilungen (zum Beispiel Rundfunksendungen),
- schriftlichen Mitteilungen (Kosten von Presseveröffentlichungen oder - schriftlichen Mitteilungen (Kosten von Presseveröffentlichungen oder
Wahlprospekten usw.), Wahlprospekten usw.),
- visuellen Mitteilungen (Fernsehsendungen, Wahlkarawanen, Plakate - visuellen Mitteilungen (Fernsehsendungen, Wahlkarawanen, Plakate
usw.). usw.).
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 18. April 2003 beigefügt zu
werden werden
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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