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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot regeling van de bewapening van de gemeentepolitie | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux réglant l'armement de la police communale |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
15 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 15 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot regeling van de | langue allemande de deux arrêtés royaux réglant l'armement de la |
bewapening van de gemeentepolitie | police communale |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de | - de l'arrêté royal du 10 avril 1995 réglant l'armement de la police |
bewapening van de gemeentepolitie, | communale, |
- van het koninklijk besluit van 23 april 1998 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 23 avril 1998 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de bewapening | avril 1995 réglant l'armement de la police communale, |
van de gemeentepolitie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de | - de l'arrêté royal du 10 avril 1995 réglant l'armement de la police |
bewapening van de gemeentepolitie; | communale; |
- van het koninklijk besluit van 23 april 1998 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 23 avril 1998 modifiant l'arrêté royal du 10 |
koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de bewapening | avril 1995 réglant l'armement de la police communale. |
van de gemeentepolitie. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 15 juni 1999. | Donné à Bruxelles, le 15 juin 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 1 - Bijlage 1 | Annexe 1 - Bijlage 1 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Regelung der Bewaffnung der | 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Regelung der Bewaffnung der |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das | Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das |
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, | Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des |
Artikels 22; | Artikels 22; |
Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes; | Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz |
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt | und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt |
oder der öffentlichen Macht, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1; | oder der öffentlichen Macht, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 95/3 des Ausschusses der provinzialen und | Aufgrund des Protokolls Nr. 95/3 des Ausschusses der provinzialen und |
lokalen öffentlichen Dienste vom 30. März 1995; | lokalen öffentlichen Dienste vom 30. März 1995; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989; | Gesetz vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die |
Bewaffnung der Polizeibeamten der einschlägigen Entwicklung nicht mehr | Bewaffnung der Polizeibeamten der einschlägigen Entwicklung nicht mehr |
angepasst ist und dass dadurch weder ihre Sicherheit noch die des | angepasst ist und dass dadurch weder ihre Sicherheit noch die des |
Bürgers voll und ganz gewährleistet werden kann; dass es also wichtig | Bürgers voll und ganz gewährleistet werden kann; dass es also wichtig |
ist, diese Bewaffnung den gegenwärtigen Anforderungen schnell | ist, diese Bewaffnung den gegenwärtigen Anforderungen schnell |
anzupassen; | anzupassen; |
Dass ausserdem dringend Regeln in Sachen Besitz, Mitführen, Lagerung | Dass ausserdem dringend Regeln in Sachen Besitz, Mitführen, Lagerung |
und Aufbewahrung der Dienstwaffen der Gemeindepolizei aufgestellt | und Aufbewahrung der Dienstwaffen der Gemeindepolizei aufgestellt |
werden müssen, um jeglichen Missbrauch zu verhindern; | werden müssen, um jeglichen Missbrauch zu verhindern; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
TITEL I - Bewaffnung | TITEL I - Bewaffnung |
Artikel 1 - Die Polizeibeamten verfügen über die nachstehende | Artikel 1 - Die Polizeibeamten verfügen über die nachstehende |
individuelle Bewaffnung: | individuelle Bewaffnung: |
a) Schlagwaffen: | a) Schlagwaffen: |
- nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 50 bis 60 cm, einem | - nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 50 bis 60 cm, einem |
Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 340 bis 400 Gramm, | Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 340 bis 400 Gramm, |
b) Feuerwaffen: | b) Feuerwaffen: |
- Revolver und/oder Selbstladepistolen mit Kaliber.38 Sp/.357 Magnum | - Revolver und/oder Selbstladepistolen mit Kaliber.38 Sp/.357 Magnum |
oder 9x19 mm (0,355 bis 0,357 Inch), | oder 9x19 mm (0,355 bis 0,357 Inch), |
c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine | c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine |
bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: | bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: |
- Sprühdosen mit kleinem Fassungsvermögen. | - Sprühdosen mit kleinem Fassungsvermögen. |
Art. 2 - Die Gemeindepolizeikorps können mit der Erlaubnis des | Art. 2 - Die Gemeindepolizeikorps können mit der Erlaubnis des |
Ministers des Innern, der aufgrund eines vom Bürgermeister | Ministers des Innern, der aufgrund eines vom Bürgermeister |
eingereichten, mit Gründen versehenen Antrags befindet, über die | eingereichten, mit Gründen versehenen Antrags befindet, über die |
nachstehende spezifische Bewaffnung verfügen: | nachstehende spezifische Bewaffnung verfügen: |
a) Schlagwaffen: | a) Schlagwaffen: |
- nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 65 bis 85 cm, einem | - nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 65 bis 85 cm, einem |
Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 450 bis 530 Gramm, | Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 450 bis 530 Gramm, |
b) Feuerwaffen: | b) Feuerwaffen: |
- Maschinenpistolen, Karabiner und andere Schulterwaffen mit Kaliber | - Maschinenpistolen, Karabiner und andere Schulterwaffen mit Kaliber |
9x19 mm, sofern ihre Einstellung keine Feuerstösse erlaubt, | 9x19 mm, sofern ihre Einstellung keine Feuerstösse erlaubt, |
- Gewehre mit Kaliber 12 (Pumpguns), | - Gewehre mit Kaliber 12 (Pumpguns), |
c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine | c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine |
bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: | bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: |
- Patronen, | - Patronen, |
- Sprühdosen mit grossem Fassungsvermögen, | - Sprühdosen mit grossem Fassungsvermögen, |
- feuersichere Handgranaten, | - feuersichere Handgranaten, |
- feuersichere Gewehrgranaten, | - feuersichere Gewehrgranaten, |
- blendende und/oder ohrenbetäubende Patronen und/oder Granaten. | - blendende und/oder ohrenbetäubende Patronen und/oder Granaten. |
Art. 3 - Die Konformität der im vorliegenden Erlass erwähnten | Art. 3 - Die Konformität der im vorliegenden Erlass erwähnten |
spezifischen Bewaffnung kann gemäss den vom Minister des Innern | spezifischen Bewaffnung kann gemäss den vom Minister des Innern |
festgelegten Modalitäten überprüft werden. | festgelegten Modalitäten überprüft werden. |
Art. 4 - Zum Mitführen der in Artikel 1 Buchstabe b) und Artikel 10 | Art. 4 - Zum Mitführen der in Artikel 1 Buchstabe b) und Artikel 10 |
vorgesehenen individuellen Bewaffnung muss ein offenes Holster mit | vorgesehenen individuellen Bewaffnung muss ein offenes Holster mit |
einem Sicherheitsriemen benutzt werden, durch den verhindert wird, | einem Sicherheitsriemen benutzt werden, durch den verhindert wird, |
dass Dritte sich der Waffe bemächtigen. Der Riemen wird mit einem | dass Dritte sich der Waffe bemächtigen. Der Riemen wird mit einem |
Druckknopf zum Körper des Polizeibeamten hin verschlossen. | Druckknopf zum Körper des Polizeibeamten hin verschlossen. |
Reservepatronen müssen in einem geschlossenen schwarzen Etui am Gürtel | Reservepatronen müssen in einem geschlossenen schwarzen Etui am Gürtel |
getragen werden. | getragen werden. |
Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 können | Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 können |
die Polizeikorps aufgrund eines vom Bürgermeister eingereichten, | die Polizeikorps aufgrund eines vom Bürgermeister eingereichten, |
ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrags mit einer | ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrags mit einer |
Sondererlaubnis des Ministers des Innern über eine besondere | Sondererlaubnis des Ministers des Innern über eine besondere |
Bewaffnung verfügen. | Bewaffnung verfügen. |
Art. 6 - Für das Training des Personals und die Schiessübungen können | Art. 6 - Für das Training des Personals und die Schiessübungen können |
die Gemeinden den Polizeikorps leistungsschwächere Feuerwaffen | die Gemeinden den Polizeikorps leistungsschwächere Feuerwaffen |
und/oder Munition zur Verfügung stellen als die, die in Artikel 1 | und/oder Munition zur Verfügung stellen als die, die in Artikel 1 |
Buchstabe b), Artikel 2 Buchstabe b) und Artikel 10 vorgesehen sind. | Buchstabe b), Artikel 2 Buchstabe b) und Artikel 10 vorgesehen sind. |
Art. 7 - Jeder Vorfall beim Schiessen mit den in Artikel 1 Buchstabe | Art. 7 - Jeder Vorfall beim Schiessen mit den in Artikel 1 Buchstabe |
b), Artikel 2 Buchstabe b), Artikel 5 und Artikel 10 erwähnten Waffen | b), Artikel 2 Buchstabe b), Artikel 5 und Artikel 10 erwähnten Waffen |
muss in einem ausführlichen Bericht festgehalten werden. Der | muss in einem ausführlichen Bericht festgehalten werden. Der |
Bürgermeister leitet diesen Bericht binnen acht Tagen an den Minister | Bürgermeister leitet diesen Bericht binnen acht Tagen an den Minister |
des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, | des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, |
weiter. | weiter. |
TITEL II - Besitz und Mitführen von Waffen | TITEL II - Besitz und Mitführen von Waffen |
Art. 8 - § 1 - Die Polizeibeamten sind, unter Berücksichtigung der | Art. 8 - § 1 - Die Polizeibeamten sind, unter Berücksichtigung der |
Richtlinien des Korpschefs, verpflichtet, während des Dienstes die | Richtlinien des Korpschefs, verpflichtet, während des Dienstes die |
Waffen mitzuführen, die ihnen in Anwendung der Artikel 1, 2 und 5 | Waffen mitzuführen, die ihnen in Anwendung der Artikel 1, 2 und 5 |
anvertraut werden oder die sie gemäss Artikel 10 mit sich führen | anvertraut werden oder die sie gemäss Artikel 10 mit sich führen |
dürfen. | dürfen. |
Im Rahmen bestimmter Aufträge kann der Korpschef beschliessen, dass | Im Rahmen bestimmter Aufträge kann der Korpschef beschliessen, dass |
die Dienstwaffen nicht oder nur unauffällig getragen werden. | die Dienstwaffen nicht oder nur unauffällig getragen werden. |
§ 2 - Befindet sich der Polizeibeamte im administrativen Stand der | § 2 - Befindet sich der Polizeibeamte im administrativen Stand der |
Inaktivität oder ist er für längere Zeit krankgeschrieben, gibt er dem | Inaktivität oder ist er für längere Zeit krankgeschrieben, gibt er dem |
Korpschef seine Dienstwaffen zurück und wird ihm die in Artikel 10 | Korpschef seine Dienstwaffen zurück und wird ihm die in Artikel 10 |
vorgesehene Erlaubnis entzogen. | vorgesehene Erlaubnis entzogen. |
§ 3 - Wenn der Polizeibeamte oder Drittpersonen durch den Besitz oder | § 3 - Wenn der Polizeibeamte oder Drittpersonen durch den Besitz oder |
das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, kann der Korpschef dem | das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, kann der Korpschef dem |
Polizeibeamten zeitweilig seine Dienstwaffen und die in Artikel 10 | Polizeibeamten zeitweilig seine Dienstwaffen und die in Artikel 10 |
vorgesehene Erlaubnis entziehen. | vorgesehene Erlaubnis entziehen. |
Der Korpschef setzt den Bürgermeister unverzüglich davon in Kenntnis. | Der Korpschef setzt den Bürgermeister unverzüglich davon in Kenntnis. |
Dem Bürgermeister muss binnen 3 Tagen nach Inkrafttreten der Massnahme | Dem Bürgermeister muss binnen 3 Tagen nach Inkrafttreten der Massnahme |
ein mit Gründen versehenes Schreiben übermittelt werden, das dem | ein mit Gründen versehenes Schreiben übermittelt werden, das dem |
Betreffenden zuvor mitgeteilt worden ist. | Betreffenden zuvor mitgeteilt worden ist. |
Der Bürgermeister muss das betreffende Personalmitglied anhören. | Der Bürgermeister muss das betreffende Personalmitglied anhören. |
Wenn diese Massnahme den Korpschef betrifft, muss er auf Befehl des | Wenn diese Massnahme den Korpschef betrifft, muss er auf Befehl des |
Bürgermeisters dem Polizeibeamten, der ihn ersetzt, seine Waffe | Bürgermeisters dem Polizeibeamten, der ihn ersetzt, seine Waffe |
übergeben. | übergeben. |
Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen, ordnungsgemäss begründeten | Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen, ordnungsgemäss begründeten |
Umständen kann der Korpschef das Mitführen der individuellen Waffen | Umständen kann der Korpschef das Mitführen der individuellen Waffen |
ausserhalb des Dienstes erlauben. | ausserhalb des Dienstes erlauben. |
Art. 10 - Der Korpschef kann dem Polizeibeamten, der Eigentümer einer | Art. 10 - Der Korpschef kann dem Polizeibeamten, der Eigentümer einer |
in Artikel 1 Buchstabe b) erwähnten Waffe und Inhaber einer | in Artikel 1 Buchstabe b) erwähnten Waffe und Inhaber einer |
Besitzerlaubnis für diese Waffe ist, auf dessen Antrag hin erlauben, | Besitzerlaubnis für diese Waffe ist, auf dessen Antrag hin erlauben, |
diese Waffe als Dienstwaffe zu gebrauchen. Diese Erlaubnis kann nur | diese Waffe als Dienstwaffe zu gebrauchen. Diese Erlaubnis kann nur |
dem Polizeibeamten erteilt werden, der gemäss den vom Minister des | dem Polizeibeamten erteilt werden, der gemäss den vom Minister des |
Innern bestimmten Modalitäten im Umgang mit dieser Waffe ausgebildet | Innern bestimmten Modalitäten im Umgang mit dieser Waffe ausgebildet |
worden ist. | worden ist. |
Art. 11 - Nur Polizeibeamte dürfen Dienstwaffen besitzen, mit sich | Art. 11 - Nur Polizeibeamte dürfen Dienstwaffen besitzen, mit sich |
führen, befördern und gebrauchen. | führen, befördern und gebrauchen. |
Angehende Polizeibedienstete, angehende Feldhüter und Anwärter auf den | Angehende Polizeibedienstete, angehende Feldhüter und Anwärter auf den |
Dienstgrad eines angehenden Offiziers dürfen Dienstwaffen nur im | Dienstgrad eines angehenden Offiziers dürfen Dienstwaffen nur im |
Rahmen ihrer Ausbildung und ihres Trainings gebrauchen. | Rahmen ihrer Ausbildung und ihres Trainings gebrauchen. |
Sie dürfen diese Waffen nur im Hinblick auf diese Ausbildung | Sie dürfen diese Waffen nur im Hinblick auf diese Ausbildung |
befördern, ohne im Besitz von Munition zu sein. | befördern, ohne im Besitz von Munition zu sein. |
TITEL III - Lagerung und Aufbewahrung der Waffen | TITEL III - Lagerung und Aufbewahrung der Waffen |
Art. 12 - Der Polizeibeamte, der eine Waffe besitzt, die der | Art. 12 - Der Polizeibeamte, der eine Waffe besitzt, die der |
Gemeindeverwaltung gehört, oder der gemäss Artikel 10 die eigene Waffe | Gemeindeverwaltung gehört, oder der gemäss Artikel 10 die eigene Waffe |
gebrauchen darf, ist für deren Aufbewahrung verantwortlich. Wenn er | gebrauchen darf, ist für deren Aufbewahrung verantwortlich. Wenn er |
sie weder mit sich führt noch befördert, muss er sie an einem sicheren | sie weder mit sich führt noch befördert, muss er sie an einem sicheren |
Ort und ausser Reichweite von Drittpersonen aufbewahren und für ihre | Ort und ausser Reichweite von Drittpersonen aufbewahren und für ihre |
Instandhaltung, unter anderem die Reinigung nach Schiessübungen, | Instandhaltung, unter anderem die Reinigung nach Schiessübungen, |
sorgen. | sorgen. |
Er muss sie unverzüglich von dem Polizeibeamten inspizieren lassen, | Er muss sie unverzüglich von dem Polizeibeamten inspizieren lassen, |
der zu diesem Zweck vom Korpschef bestimmt worden ist. | der zu diesem Zweck vom Korpschef bestimmt worden ist. |
TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 13 - Die von den Polizeibeamten getragenen Waffen werden der im | Art. 13 - Die von den Polizeibeamten getragenen Waffen werden der im |
vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Regelung spätestens ein Jahr nach | vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Regelung spätestens ein Jahr nach |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt angepasst. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt angepasst. |
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Juli 1981 zur Regelung der | Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Juli 1981 zur Regelung der |
Normen für die Bewaffnung der Gemeindepolizei und der Landpolizei, | Normen für die Bewaffnung der Gemeindepolizei und der Landpolizei, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1985, wird | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1985, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Annexe 2 - Bijlage 2 | Annexe 2 - Bijlage 2 |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
23. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 23. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der | Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes; | Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der |
Bewaffnung der Gemeindepolizei, insbesondere der Artikel 1, 8 und 11; | Bewaffnung der Gemeindepolizei, insbesondere der Artikel 1, 8 und 11; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 97/09 des Ausschusses der provinzialen und | Aufgrund des Protokolls Nr. 97/09 des Ausschusses der provinzialen und |
lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997; | lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur |
Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei wird durch folgenden | Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei wird durch folgenden |
Absatz ergänzt: « Polizeihilfsbedienstete können ebenfalls über die in | Absatz ergänzt: « Polizeihilfsbedienstete können ebenfalls über die in |
Buchstabe c) des vorangehenden Absatzes aufgeführte Bewaffnung | Buchstabe c) des vorangehenden Absatzes aufgeführte Bewaffnung |
verfügen. » | verfügen. » |
Art. 2 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen | Art. 2 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen |
angebracht: | angebracht: |
1. In § 1 wird folgender Absatz zwischen den Absätzen 1 und 2 | 1. In § 1 wird folgender Absatz zwischen den Absätzen 1 und 2 |
eingefügt: « Polizeihilfsbedienstete dagegen dürfen während des | eingefügt: « Polizeihilfsbedienstete dagegen dürfen während des |
Dienstes, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Korpschefs, die | Dienstes, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Korpschefs, die |
Waffen mit sich führen, die ihnen in Anwendung von Artikel 1 letzter | Waffen mit sich führen, die ihnen in Anwendung von Artikel 1 letzter |
Absatz anvertraut werden. » | Absatz anvertraut werden. » |
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - |
Befindet sich ein Polizeibeamter oder ein Polizeihilfsbediensteter im | Befindet sich ein Polizeibeamter oder ein Polizeihilfsbediensteter im |
administrativen Stand der Inaktivität oder ist er für längere Zeit | administrativen Stand der Inaktivität oder ist er für längere Zeit |
krankgeschrieben, gibt er dem Korpschef seine Dienstwaffen zurück. Die | krankgeschrieben, gibt er dem Korpschef seine Dienstwaffen zurück. Die |
in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis wird dem Polizeibeamten entzogen. | in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis wird dem Polizeibeamten entzogen. |
» | » |
3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn | 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn |
ein Polizeibeamter, ein Polizeihilfsbediensteter oder Drittpersonen | ein Polizeibeamter, ein Polizeihilfsbediensteter oder Drittpersonen |
durch den Besitz oder das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, | durch den Besitz oder das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, |
kann der Korpschef dem Polizeibeamten oder dem | kann der Korpschef dem Polizeibeamten oder dem |
Polizeihilfsbediensteten zeitweilig die Dienstwaffen und dem | Polizeihilfsbediensteten zeitweilig die Dienstwaffen und dem |
Polizeibeamten die in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis entziehen. » | Polizeibeamten die in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis entziehen. » |
Art. 3 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch | Art. 3 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch |
folgenden Absatz ersetzt: « Nur Polizeibeamte dürfen die in den | folgenden Absatz ersetzt: « Nur Polizeibeamte dürfen die in den |
Artikeln 1, 2, 5 und 10 erwähnten Dienstwaffen besitzen, mit sich | Artikeln 1, 2, 5 und 10 erwähnten Dienstwaffen besitzen, mit sich |
führen, befördern und gebrauchen. Polizeihilfsbedienstete dagegen | führen, befördern und gebrauchen. Polizeihilfsbedienstete dagegen |
dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten | dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten |
Dienstwaffen besitzen, mit sich führen, befördern und gebrauchen. » | Dienstwaffen besitzen, mit sich führen, befördern und gebrauchen. » |
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 23. April 1998 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 23. April 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |