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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/06/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot regeling van de bewapening van de gemeentepolitie Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux réglant l'armement de la police communale
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 JUNI 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 15 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot regeling van de langue allemande de deux arrêtés royaux réglant l'armement de la
bewapening van de gemeentepolitie police communale
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Koning der Belgen,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de - de l'arrêté royal du 10 avril 1995 réglant l'armement de la police
bewapening van de gemeentepolitie, communale,
- van het koninklijk besluit van 23 april 1998 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 23 avril 1998 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de bewapening avril 1995 réglant l'armement de la police communale,
van de gemeentepolitie, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van het koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de - de l'arrêté royal du 10 avril 1995 réglant l'armement de la police
bewapening van de gemeentepolitie; communale;
- van het koninklijk besluit van 23 april 1998 tot wijziging van het - de l'arrêté royal du 23 avril 1998 modifiant l'arrêté royal du 10
koninklijk besluit van 10 april 1995 tot regeling van de bewapening avril 1995 réglant l'armement de la police communale.
van de gemeentepolitie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 juni 1999. Donné à Bruxelles, le 15 juin 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 1 - Bijlage 1 Annexe 1 - Bijlage 1
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Regelung der Bewaffnung der 10. APRIL 1995 - Königlicher Erlass zur Regelung der Bewaffnung der
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Aufgrund des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das
Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition,
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, insbesondere des
Artikels 22; Artikels 22;
Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes; Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1991 über den Besitz
und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt
oder der öffentlichen Macht, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1; oder der öffentlichen Macht, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1;
Aufgrund des Protokolls Nr. 95/3 des Ausschusses der provinzialen und Aufgrund des Protokolls Nr. 95/3 des Ausschusses der provinzialen und
lokalen öffentlichen Dienste vom 30. März 1995; lokalen öffentlichen Dienste vom 30. März 1995;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989; Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Bewaffnung der Polizeibeamten der einschlägigen Entwicklung nicht mehr Bewaffnung der Polizeibeamten der einschlägigen Entwicklung nicht mehr
angepasst ist und dass dadurch weder ihre Sicherheit noch die des angepasst ist und dass dadurch weder ihre Sicherheit noch die des
Bürgers voll und ganz gewährleistet werden kann; dass es also wichtig Bürgers voll und ganz gewährleistet werden kann; dass es also wichtig
ist, diese Bewaffnung den gegenwärtigen Anforderungen schnell ist, diese Bewaffnung den gegenwärtigen Anforderungen schnell
anzupassen; anzupassen;
Dass ausserdem dringend Regeln in Sachen Besitz, Mitführen, Lagerung Dass ausserdem dringend Regeln in Sachen Besitz, Mitführen, Lagerung
und Aufbewahrung der Dienstwaffen der Gemeindepolizei aufgestellt und Aufbewahrung der Dienstwaffen der Gemeindepolizei aufgestellt
werden müssen, um jeglichen Missbrauch zu verhindern; werden müssen, um jeglichen Missbrauch zu verhindern;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
TITEL I - Bewaffnung TITEL I - Bewaffnung
Artikel 1 - Die Polizeibeamten verfügen über die nachstehende Artikel 1 - Die Polizeibeamten verfügen über die nachstehende
individuelle Bewaffnung: individuelle Bewaffnung:
a) Schlagwaffen: a) Schlagwaffen:
- nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 50 bis 60 cm, einem - nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 50 bis 60 cm, einem
Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 340 bis 400 Gramm, Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 340 bis 400 Gramm,
b) Feuerwaffen: b) Feuerwaffen:
- Revolver und/oder Selbstladepistolen mit Kaliber.38 Sp/.357 Magnum - Revolver und/oder Selbstladepistolen mit Kaliber.38 Sp/.357 Magnum
oder 9x19 mm (0,355 bis 0,357 Inch), oder 9x19 mm (0,355 bis 0,357 Inch),
c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine
bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden:
- Sprühdosen mit kleinem Fassungsvermögen. - Sprühdosen mit kleinem Fassungsvermögen.
Art. 2 - Die Gemeindepolizeikorps können mit der Erlaubnis des Art. 2 - Die Gemeindepolizeikorps können mit der Erlaubnis des
Ministers des Innern, der aufgrund eines vom Bürgermeister Ministers des Innern, der aufgrund eines vom Bürgermeister
eingereichten, mit Gründen versehenen Antrags befindet, über die eingereichten, mit Gründen versehenen Antrags befindet, über die
nachstehende spezifische Bewaffnung verfügen: nachstehende spezifische Bewaffnung verfügen:
a) Schlagwaffen: a) Schlagwaffen:
- nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 65 bis 85 cm, einem - nicht biegsame Schlagstöcke mit einer Länge von 65 bis 85 cm, einem
Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 450 bis 530 Gramm, Durchmesser von 25 bis 32 mm und einem Gewicht von 450 bis 530 Gramm,
b) Feuerwaffen: b) Feuerwaffen:
- Maschinenpistolen, Karabiner und andere Schulterwaffen mit Kaliber - Maschinenpistolen, Karabiner und andere Schulterwaffen mit Kaliber
9x19 mm, sofern ihre Einstellung keine Feuerstösse erlaubt, 9x19 mm, sofern ihre Einstellung keine Feuerstösse erlaubt,
- Gewehre mit Kaliber 12 (Pumpguns), - Gewehre mit Kaliber 12 (Pumpguns),
c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine c) Tränengas oder andere kampfunfähig machende Stoffe, durch die keine
bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden: bleibenden körperlichen oder materiellen Schäden verursacht werden:
- Patronen, - Patronen,
- Sprühdosen mit grossem Fassungsvermögen, - Sprühdosen mit grossem Fassungsvermögen,
- feuersichere Handgranaten, - feuersichere Handgranaten,
- feuersichere Gewehrgranaten, - feuersichere Gewehrgranaten,
- blendende und/oder ohrenbetäubende Patronen und/oder Granaten. - blendende und/oder ohrenbetäubende Patronen und/oder Granaten.
Art. 3 - Die Konformität der im vorliegenden Erlass erwähnten Art. 3 - Die Konformität der im vorliegenden Erlass erwähnten
spezifischen Bewaffnung kann gemäss den vom Minister des Innern spezifischen Bewaffnung kann gemäss den vom Minister des Innern
festgelegten Modalitäten überprüft werden. festgelegten Modalitäten überprüft werden.
Art. 4 - Zum Mitführen der in Artikel 1 Buchstabe b) und Artikel 10 Art. 4 - Zum Mitführen der in Artikel 1 Buchstabe b) und Artikel 10
vorgesehenen individuellen Bewaffnung muss ein offenes Holster mit vorgesehenen individuellen Bewaffnung muss ein offenes Holster mit
einem Sicherheitsriemen benutzt werden, durch den verhindert wird, einem Sicherheitsriemen benutzt werden, durch den verhindert wird,
dass Dritte sich der Waffe bemächtigen. Der Riemen wird mit einem dass Dritte sich der Waffe bemächtigen. Der Riemen wird mit einem
Druckknopf zum Körper des Polizeibeamten hin verschlossen. Druckknopf zum Körper des Polizeibeamten hin verschlossen.
Reservepatronen müssen in einem geschlossenen schwarzen Etui am Gürtel Reservepatronen müssen in einem geschlossenen schwarzen Etui am Gürtel
getragen werden. getragen werden.
Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 können Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 können
die Polizeikorps aufgrund eines vom Bürgermeister eingereichten, die Polizeikorps aufgrund eines vom Bürgermeister eingereichten,
ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrags mit einer ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrags mit einer
Sondererlaubnis des Ministers des Innern über eine besondere Sondererlaubnis des Ministers des Innern über eine besondere
Bewaffnung verfügen. Bewaffnung verfügen.
Art. 6 - Für das Training des Personals und die Schiessübungen können Art. 6 - Für das Training des Personals und die Schiessübungen können
die Gemeinden den Polizeikorps leistungsschwächere Feuerwaffen die Gemeinden den Polizeikorps leistungsschwächere Feuerwaffen
und/oder Munition zur Verfügung stellen als die, die in Artikel 1 und/oder Munition zur Verfügung stellen als die, die in Artikel 1
Buchstabe b), Artikel 2 Buchstabe b) und Artikel 10 vorgesehen sind. Buchstabe b), Artikel 2 Buchstabe b) und Artikel 10 vorgesehen sind.
Art. 7 - Jeder Vorfall beim Schiessen mit den in Artikel 1 Buchstabe Art. 7 - Jeder Vorfall beim Schiessen mit den in Artikel 1 Buchstabe
b), Artikel 2 Buchstabe b), Artikel 5 und Artikel 10 erwähnten Waffen b), Artikel 2 Buchstabe b), Artikel 5 und Artikel 10 erwähnten Waffen
muss in einem ausführlichen Bericht festgehalten werden. Der muss in einem ausführlichen Bericht festgehalten werden. Der
Bürgermeister leitet diesen Bericht binnen acht Tagen an den Minister Bürgermeister leitet diesen Bericht binnen acht Tagen an den Minister
des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs,
weiter. weiter.
TITEL II - Besitz und Mitführen von Waffen TITEL II - Besitz und Mitführen von Waffen
Art. 8 - § 1 - Die Polizeibeamten sind, unter Berücksichtigung der Art. 8 - § 1 - Die Polizeibeamten sind, unter Berücksichtigung der
Richtlinien des Korpschefs, verpflichtet, während des Dienstes die Richtlinien des Korpschefs, verpflichtet, während des Dienstes die
Waffen mitzuführen, die ihnen in Anwendung der Artikel 1, 2 und 5 Waffen mitzuführen, die ihnen in Anwendung der Artikel 1, 2 und 5
anvertraut werden oder die sie gemäss Artikel 10 mit sich führen anvertraut werden oder die sie gemäss Artikel 10 mit sich führen
dürfen. dürfen.
Im Rahmen bestimmter Aufträge kann der Korpschef beschliessen, dass Im Rahmen bestimmter Aufträge kann der Korpschef beschliessen, dass
die Dienstwaffen nicht oder nur unauffällig getragen werden. die Dienstwaffen nicht oder nur unauffällig getragen werden.
§ 2 - Befindet sich der Polizeibeamte im administrativen Stand der § 2 - Befindet sich der Polizeibeamte im administrativen Stand der
Inaktivität oder ist er für längere Zeit krankgeschrieben, gibt er dem Inaktivität oder ist er für längere Zeit krankgeschrieben, gibt er dem
Korpschef seine Dienstwaffen zurück und wird ihm die in Artikel 10 Korpschef seine Dienstwaffen zurück und wird ihm die in Artikel 10
vorgesehene Erlaubnis entzogen. vorgesehene Erlaubnis entzogen.
§ 3 - Wenn der Polizeibeamte oder Drittpersonen durch den Besitz oder § 3 - Wenn der Polizeibeamte oder Drittpersonen durch den Besitz oder
das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, kann der Korpschef dem das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, kann der Korpschef dem
Polizeibeamten zeitweilig seine Dienstwaffen und die in Artikel 10 Polizeibeamten zeitweilig seine Dienstwaffen und die in Artikel 10
vorgesehene Erlaubnis entziehen. vorgesehene Erlaubnis entziehen.
Der Korpschef setzt den Bürgermeister unverzüglich davon in Kenntnis. Der Korpschef setzt den Bürgermeister unverzüglich davon in Kenntnis.
Dem Bürgermeister muss binnen 3 Tagen nach Inkrafttreten der Massnahme Dem Bürgermeister muss binnen 3 Tagen nach Inkrafttreten der Massnahme
ein mit Gründen versehenes Schreiben übermittelt werden, das dem ein mit Gründen versehenes Schreiben übermittelt werden, das dem
Betreffenden zuvor mitgeteilt worden ist. Betreffenden zuvor mitgeteilt worden ist.
Der Bürgermeister muss das betreffende Personalmitglied anhören. Der Bürgermeister muss das betreffende Personalmitglied anhören.
Wenn diese Massnahme den Korpschef betrifft, muss er auf Befehl des Wenn diese Massnahme den Korpschef betrifft, muss er auf Befehl des
Bürgermeisters dem Polizeibeamten, der ihn ersetzt, seine Waffe Bürgermeisters dem Polizeibeamten, der ihn ersetzt, seine Waffe
übergeben. übergeben.
Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen, ordnungsgemäss begründeten Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen, ordnungsgemäss begründeten
Umständen kann der Korpschef das Mitführen der individuellen Waffen Umständen kann der Korpschef das Mitführen der individuellen Waffen
ausserhalb des Dienstes erlauben. ausserhalb des Dienstes erlauben.
Art. 10 - Der Korpschef kann dem Polizeibeamten, der Eigentümer einer Art. 10 - Der Korpschef kann dem Polizeibeamten, der Eigentümer einer
in Artikel 1 Buchstabe b) erwähnten Waffe und Inhaber einer in Artikel 1 Buchstabe b) erwähnten Waffe und Inhaber einer
Besitzerlaubnis für diese Waffe ist, auf dessen Antrag hin erlauben, Besitzerlaubnis für diese Waffe ist, auf dessen Antrag hin erlauben,
diese Waffe als Dienstwaffe zu gebrauchen. Diese Erlaubnis kann nur diese Waffe als Dienstwaffe zu gebrauchen. Diese Erlaubnis kann nur
dem Polizeibeamten erteilt werden, der gemäss den vom Minister des dem Polizeibeamten erteilt werden, der gemäss den vom Minister des
Innern bestimmten Modalitäten im Umgang mit dieser Waffe ausgebildet Innern bestimmten Modalitäten im Umgang mit dieser Waffe ausgebildet
worden ist. worden ist.
Art. 11 - Nur Polizeibeamte dürfen Dienstwaffen besitzen, mit sich Art. 11 - Nur Polizeibeamte dürfen Dienstwaffen besitzen, mit sich
führen, befördern und gebrauchen. führen, befördern und gebrauchen.
Angehende Polizeibedienstete, angehende Feldhüter und Anwärter auf den Angehende Polizeibedienstete, angehende Feldhüter und Anwärter auf den
Dienstgrad eines angehenden Offiziers dürfen Dienstwaffen nur im Dienstgrad eines angehenden Offiziers dürfen Dienstwaffen nur im
Rahmen ihrer Ausbildung und ihres Trainings gebrauchen. Rahmen ihrer Ausbildung und ihres Trainings gebrauchen.
Sie dürfen diese Waffen nur im Hinblick auf diese Ausbildung Sie dürfen diese Waffen nur im Hinblick auf diese Ausbildung
befördern, ohne im Besitz von Munition zu sein. befördern, ohne im Besitz von Munition zu sein.
TITEL III - Lagerung und Aufbewahrung der Waffen TITEL III - Lagerung und Aufbewahrung der Waffen
Art. 12 - Der Polizeibeamte, der eine Waffe besitzt, die der Art. 12 - Der Polizeibeamte, der eine Waffe besitzt, die der
Gemeindeverwaltung gehört, oder der gemäss Artikel 10 die eigene Waffe Gemeindeverwaltung gehört, oder der gemäss Artikel 10 die eigene Waffe
gebrauchen darf, ist für deren Aufbewahrung verantwortlich. Wenn er gebrauchen darf, ist für deren Aufbewahrung verantwortlich. Wenn er
sie weder mit sich führt noch befördert, muss er sie an einem sicheren sie weder mit sich führt noch befördert, muss er sie an einem sicheren
Ort und ausser Reichweite von Drittpersonen aufbewahren und für ihre Ort und ausser Reichweite von Drittpersonen aufbewahren und für ihre
Instandhaltung, unter anderem die Reinigung nach Schiessübungen, Instandhaltung, unter anderem die Reinigung nach Schiessübungen,
sorgen. sorgen.
Er muss sie unverzüglich von dem Polizeibeamten inspizieren lassen, Er muss sie unverzüglich von dem Polizeibeamten inspizieren lassen,
der zu diesem Zweck vom Korpschef bestimmt worden ist. der zu diesem Zweck vom Korpschef bestimmt worden ist.
TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen
Art. 13 - Die von den Polizeibeamten getragenen Waffen werden der im Art. 13 - Die von den Polizeibeamten getragenen Waffen werden der im
vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Regelung spätestens ein Jahr nach vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Regelung spätestens ein Jahr nach
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt angepasst. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt angepasst.
Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Juli 1981 zur Regelung der Art. 14 - Der Königliche Erlass vom 30. Juli 1981 zur Regelung der
Normen für die Bewaffnung der Gemeindepolizei und der Landpolizei, Normen für die Bewaffnung der Gemeindepolizei und der Landpolizei,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1985, wird abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Oktober 1985, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 15 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 10. April 1995
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Annexe 2 - Bijlage 2 Annexe 2 - Bijlage 2
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
23. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 23. APRIL 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Bewaffnung der
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes; Aufgrund von Artikel 226 des neuen Gemeindegesetzes;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Regelung der
Bewaffnung der Gemeindepolizei, insbesondere der Artikel 1, 8 und 11; Bewaffnung der Gemeindepolizei, insbesondere der Artikel 1, 8 und 11;
Aufgrund des Protokolls Nr. 97/09 des Ausschusses der provinzialen und Aufgrund des Protokolls Nr. 97/09 des Ausschusses der provinzialen und
lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997; lokalen öffentlichen Dienste vom 25. Juli 1997;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. April 1995 zur
Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei wird durch folgenden Regelung der Bewaffnung der Gemeindepolizei wird durch folgenden
Absatz ergänzt: « Polizeihilfsbedienstete können ebenfalls über die in Absatz ergänzt: « Polizeihilfsbedienstete können ebenfalls über die in
Buchstabe c) des vorangehenden Absatzes aufgeführte Bewaffnung Buchstabe c) des vorangehenden Absatzes aufgeführte Bewaffnung
verfügen. » verfügen. »
Art. 2 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen Art. 2 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen
angebracht: angebracht:
1. In § 1 wird folgender Absatz zwischen den Absätzen 1 und 2 1. In § 1 wird folgender Absatz zwischen den Absätzen 1 und 2
eingefügt: « Polizeihilfsbedienstete dagegen dürfen während des eingefügt: « Polizeihilfsbedienstete dagegen dürfen während des
Dienstes, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Korpschefs, die Dienstes, unter Berücksichtigung der Richtlinien des Korpschefs, die
Waffen mit sich führen, die ihnen in Anwendung von Artikel 1 letzter Waffen mit sich führen, die ihnen in Anwendung von Artikel 1 letzter
Absatz anvertraut werden. » Absatz anvertraut werden. »
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 -
Befindet sich ein Polizeibeamter oder ein Polizeihilfsbediensteter im Befindet sich ein Polizeibeamter oder ein Polizeihilfsbediensteter im
administrativen Stand der Inaktivität oder ist er für längere Zeit administrativen Stand der Inaktivität oder ist er für längere Zeit
krankgeschrieben, gibt er dem Korpschef seine Dienstwaffen zurück. Die krankgeschrieben, gibt er dem Korpschef seine Dienstwaffen zurück. Die
in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis wird dem Polizeibeamten entzogen. in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis wird dem Polizeibeamten entzogen.
» »
3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Wenn
ein Polizeibeamter, ein Polizeihilfsbediensteter oder Drittpersonen ein Polizeibeamter, ein Polizeihilfsbediensteter oder Drittpersonen
durch den Besitz oder das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind, durch den Besitz oder das Mitführen der Dienstwaffen gefährdet sind,
kann der Korpschef dem Polizeibeamten oder dem kann der Korpschef dem Polizeibeamten oder dem
Polizeihilfsbediensteten zeitweilig die Dienstwaffen und dem Polizeihilfsbediensteten zeitweilig die Dienstwaffen und dem
Polizeibeamten die in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis entziehen. » Polizeibeamten die in Artikel 10 vorgesehene Erlaubnis entziehen. »
Art. 3 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch Art. 3 - In Artikel 11 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch
folgenden Absatz ersetzt: « Nur Polizeibeamte dürfen die in den folgenden Absatz ersetzt: « Nur Polizeibeamte dürfen die in den
Artikeln 1, 2, 5 und 10 erwähnten Dienstwaffen besitzen, mit sich Artikeln 1, 2, 5 und 10 erwähnten Dienstwaffen besitzen, mit sich
führen, befördern und gebrauchen. Polizeihilfsbedienstete dagegen führen, befördern und gebrauchen. Polizeihilfsbedienstete dagegen
dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten dürfen die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten
Dienstwaffen besitzen, mit sich führen, befördern und gebrauchen. » Dienstwaffen besitzen, mit sich führen, befördern und gebrauchen. »
Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 4 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 23. April 1998 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 23. April 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juni 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juin 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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