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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/07/2013
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen en het koninklijk besluit van 27 februari 2013 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen inzake het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen en tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 december 2003 en 1 september 2006 betreffende de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels et l'arrêté royal du 27 février 2013 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22 décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation de certaines infractions. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
15 JULI 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 15 JUILLET 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 2 juin
besluit van 2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels et
voertuigen en het koninklijk besluit van 27 februari 2013 betreffende l'arrêté royal du 27 février 2013 relatif à la perception et à la
de inning en de consignatie van een som bij de vaststelling van consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en
overtredingen inzake het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen en matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et
tot wijziging van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22
2000, 22 december 2003 en 1 september 2006 betreffende de inning en de décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la
consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen. consignation d'une somme lors de la constatation de certaines
- Duitse vertaling infractions. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 juli 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van l'arrêté royal du 15 juillet 2013 modifiant l'arrêté royal du 2 juin
2 juni 2010 betreffende het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen 2010 relatif à la circulation routière des véhicules exceptionnels et
en het koninklijk besluit van 27 februari 2013 betreffende de inning l'arrêté royal du 27 février 2013 relatif à la perception et à la
en de consignatie van een som bij de vaststelling van overtredingen consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en
inzake het wegverkeer van uitzonderlijke voertuigen en tot wijziging matière de circulation routière des véhicules exceptionnels et
van de koninklijke besluiten van 24 maart 1997, 19 juli 2000, 22 modifiant les arrêtés royaux des 24 mars 1997, 19 juillet 2000, 22
december 2003 en 1 september 2006 betreffende de inning en de décembre 2003 et 1er septembre 2006 relatifs à la perception et à la
consignatie van een som bij de vaststelling van sommige overtredingen consignation d'une somme lors de la constatation de certaines
(Belgisch Staatsblad van 9 september 2013). infractions (Moniteur belge du 9 septembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
15. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. JULI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im Erlasses vom 2. Juni 2010 über außergewöhnliche Fahrzeuge im
Straßenverkehr und des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2013 über Straßenverkehr und des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2013 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im
Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März
1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Verstöße bestimmter Verstöße
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1; Straßenverkehrspolizei, Artikel 1 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch den außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011; Königlichen Erlass vom 24. Oktober 2011;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2013 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2013 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr und
zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli
2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die Zahlung und die
Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter
Verstöße; Verstöße;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. März 2013; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. März 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11.
April 2013; April 2013;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung
des vorliegenden Erlasses; des vorliegenden Erlasses;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.629/4 des Staatsrates vom 16. Januar Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.629/4 des Staatsrates vom 16. Januar
2013 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 2013 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar
1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie In der Erwägung, dass die Bestimmungen von Artikel 8 der Richtlinie
98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998 98/34/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, in der durch Richtlinie 98/48/EWG technischen Vorschriften, in der durch Richtlinie 98/48/EWG
abgeänderten Fassung, eingehalten worden sind; abgeänderten Fassung, eingehalten worden sind;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Änderungen zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010 über KAPITEL 1 - Änderungen zum Königlichen Erlass vom 2. Juni 2010 über
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr
Artikel 1 - In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 Artikel 1 - In Artikel 19 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010
über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr wird Nr. 2 wie folgt über außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr wird Nr. 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"2. Bei einer Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs (mit Ausnahme von "2. Bei einer Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs (mit Ausnahme von
Kranfahrzeugen) von mehr als 2,55 m Kranfahrzeugen) von mehr als 2,55 m
a) sind 4 Schilder angebracht, zwei vorne und zwei hinten, um die a) sind 4 Schilder angebracht, zwei vorne und zwei hinten, um die
Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs abzugrenzen. Die Schilder Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs abzugrenzen. Die Schilder
werden so befestigt, dass sie selbst kein Hindernis darstellen; werden so befestigt, dass sie selbst kein Hindernis darstellen;
b) der untere Rand der Schilder befindet sich mindestens 0,40 m und b) der untere Rand der Schilder befindet sich mindestens 0,40 m und
höchstens 2 m über dem Boden. Eine größere Höhe über dem Boden ist höchstens 2 m über dem Boden. Eine größere Höhe über dem Boden ist
zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen Gründen nicht zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen Gründen nicht
eingehalten werden kann; eingehalten werden kann;
c) die Schilder entsprechen: c) die Schilder entsprechen:
i. den Vorschriften von Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 der technischen i. den Vorschriften von Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 der technischen
Verordnung, wobei die in Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 Absatz 2 Verordnung, wobei die in Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 Absatz 2
genannten viereckigen Schilder nur auf außergewöhnliche Fahrzeuge mit genannten viereckigen Schilder nur auf außergewöhnliche Fahrzeuge mit
einer Höchstbreite von 3,50 m angebracht werden dürfen; einer Höchstbreite von 3,50 m angebracht werden dürfen;
ii. oder den Bestimmungen in Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung, ii. oder den Bestimmungen in Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung,
wobei mindestens die weißen Streifen auf den vorderen Schildern und wobei mindestens die weißen Streifen auf den vorderen Schildern und
mindestens die roten Streifen auf den hinteren Schildern mindestens die roten Streifen auf den hinteren Schildern
retroreflektierend sind; retroreflektierend sind;
d) die vorderen Schilder sind zudem mit mindestens einem weißen Licht d) die vorderen Schilder sind zudem mit mindestens einem weißen Licht
und die hinteren Schilder mit mindestens einem roten Licht versehen. und die hinteren Schilder mit mindestens einem roten Licht versehen.
Diese Lichter müssen ständig eingeschaltet sein.". Diese Lichter müssen ständig eingeschaltet sein.".
Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 19/1 mit dem folgenden Art. 2 - Im selben Erlass wird ein Artikel 19/1 mit dem folgenden
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 19/1 - Die Ladung, die mehr als einen Meter über das hintere "Art. 19/1 - Die Ladung, die mehr als einen Meter über das hintere
äußerste Ende des Fahrzeugs herausragt, muss gekennzeichnet sein: äußerste Ende des Fahrzeugs herausragt, muss gekennzeichnet sein:
durch ein Schild, das am äußersten Vorsprung der Ladung so angebracht durch ein Schild, das am äußersten Vorsprung der Ladung so angebracht
wird, dass es sich ständig auf einer senkrechten Ebene rechtwinklig wird, dass es sich ständig auf einer senkrechten Ebene rechtwinklig
zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs befindet, gemäß: zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs befindet, gemäß:
a) Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 der technischen Verordnung; a) Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 der technischen Verordnung;
b) oder Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung. b) oder Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung.
Der untere Rand des Schildes befindet sich mindestens 0,40 m und Der untere Rand des Schildes befindet sich mindestens 0,40 m und
höchstens 2 m über dem Boden. Das Schild wird so befestigt, dass es höchstens 2 m über dem Boden. Das Schild wird so befestigt, dass es
selbst kein Hindernis darstellt. Eine größere Höhe über dem Boden ist selbst kein Hindernis darstellt. Eine größere Höhe über dem Boden ist
zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen Gründen nicht zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen Gründen nicht
eingehalten werden kann. eingehalten werden kann.
Das Schild ist außerdem mit einem roten Licht versehen. Dieses Licht Das Schild ist außerdem mit einem roten Licht versehen. Dieses Licht
ist ständig eingeschaltet.". ist ständig eingeschaltet.".
Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 41/1 mit dem folgenden Art. 3 - Im selben Erlass wird ein Artikel 41/1 mit dem folgenden
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 41/1 - Die Artikel 19 Nr. 2 c) ii und 19/1 b), treten am 1. "Art. 41/1 - Die Artikel 19 Nr. 2 c) ii und 19/1 b), treten am 1.
Januar 2016 außer Kraft.". Januar 2016 außer Kraft.".
KAPITEL 2 - Änderungen zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2013 KAPITEL 2 - Änderungen zum Königlichen Erlass vom 27. Februar 2013
über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im
Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März
1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Verstöße bestimmter Verstöße
Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2013 über Art. 4 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 2013 über
die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der
Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im
Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März
1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Verstöße wird wie folgt ersetzt: bestimmter Verstöße wird wie folgt ersetzt:
"Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März koordinierten "Art. 2 - Unter den in Artikel 65 des am 16. März koordinierten
Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen
können die in Artikel 2 von Anlage 1 des vorliegenden Erlasses können die in Artikel 2 von Anlage 1 des vorliegenden Erlasses
genannten und an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstöße gegen genannten und an einem öffentlichen Ort festgestellten Verstöße gegen
die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2010 über
außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, pro Verstoß Anlass geben außergewöhnliche Fahrzeuge im Straßenverkehr, pro Verstoß Anlass geben
zur Zahlung der in derselben Anlage angegebenen Geldbeträge.". zur Zahlung der in derselben Anlage angegebenen Geldbeträge.".
Art. 5 - In Artikel 2 der Anlage 1 desselben Erlasses wird Punkt e9 Art. 5 - In Artikel 2 der Anlage 1 desselben Erlasses wird Punkt e9
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
e9 e9
Bei einer Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs (mit Ausnahme von Bei einer Breite des außergewöhnlichen Fahrzeugs (mit Ausnahme von
Kranfahrzeugen) von mehr als 2,55 m sind die zur Abgrenzung der Breite Kranfahrzeugen) von mehr als 2,55 m sind die zur Abgrenzung der Breite
des außergewöhnlichen Fahrzeugs anzubringenden vier Schilder, zwei des außergewöhnlichen Fahrzeugs anzubringenden vier Schilder, zwei
vorne und zwei hinten, die den Bestimmungen in Artikel 28 § 6 Punkt 3 vorne und zwei hinten, die den Bestimmungen in Artikel 28 § 6 Punkt 3
Nr. 1 der technischen Verordnung (wobei die in Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 der technischen Verordnung (wobei die in Artikel 28 § 6 Punkt 3
Nr. 1 Absatz 2 genannten viereckigen Schilder der technischen Nr. 1 Absatz 2 genannten viereckigen Schilder der technischen
Verordnung allein auf außergewöhnlichen Fahrzeugen mit einer Verordnung allein auf außergewöhnlichen Fahrzeugen mit einer
Höchstbreite von 3,50 m angebracht werden dürfen) oder, bis zum 31. Höchstbreite von 3,50 m angebracht werden dürfen) oder, bis zum 31.
Dezember 2015, Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung entsprechen Dezember 2015, Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung entsprechen
(wobei mindestens die weißen Streifen auf den vorderen Schildern und (wobei mindestens die weißen Streifen auf den vorderen Schildern und
mindestens die roten Streifen auf den hinteren Schildern mindestens die roten Streifen auf den hinteren Schildern
retroreflektierend sind), nicht angebracht; oder, die vorderen retroreflektierend sind), nicht angebracht; oder, die vorderen
Schilder sind nicht mit mindestens einem weißen Licht und die hinteren Schilder sind nicht mit mindestens einem weißen Licht und die hinteren
Schilder nicht mit mindestens einem roten Licht versehen, Schilder nicht mit mindestens einem roten Licht versehen,
oder, diese Lichter sind nicht ständig eingeschaltet. oder, diese Lichter sind nicht ständig eingeschaltet.
KE vom 2.6.2010 Art. 19 Nr. 2 KE vom 2.6.2010 Art. 19 Nr. 2
300 EUR 300 EUR
Art. 6 - In Artikel 2 von Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 27. Art. 6 - In Artikel 2 von Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 27.
Februar 2013 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags Februar 2013 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags
bei der Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im bei der Feststellung von Verstößen von außergewöhnlichen Fahrzeugen im
Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März Straßenverkehr und zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März
1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die 1997, 19. Juli 2000, 22. Dezember 2003 und 1. September 2006 über die
Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
bestimmter Verstöße wird ein Punkt e10/1 und ein Punkt e10/2 wie folgt bestimmter Verstöße wird ein Punkt e10/1 und ein Punkt e10/2 wie folgt
eingefügt: eingefügt:
e10/1 e10/1
Die Ladung, die mehr als einen Meter über das hintere Ende des Die Ladung, die mehr als einen Meter über das hintere Ende des
Fahrzeugs herausragt, ist nicht gekennzeichnet: durch ein Schild gemäß Fahrzeugs herausragt, ist nicht gekennzeichnet: durch ein Schild gemäß
Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 der technischen Verordnung oder, bis zum Artikel 28 § 6 Punkt 3 Nr. 1 der technischen Verordnung oder, bis zum
31. Dezember 2015, Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung; 31. Dezember 2015, Artikel 47.1 der Straßenverkehrsordnung;
oder, das Schild ist nicht mit einem roten Licht versehen; oder, oder, das Schild ist nicht mit einem roten Licht versehen; oder,
dieses Licht ist nicht ständig eingeschaltet. dieses Licht ist nicht ständig eingeschaltet.
KE vom 2.6.2010 Art. 19/1 KE vom 2.6.2010 Art. 19/1
300 EUR 300 EUR
e10/2 e10/2
Der untere Rand des unter e10/1 angegebenen Schilds befindet sich Der untere Rand des unter e10/1 angegebenen Schilds befindet sich
nicht mindestens 0,40 m und höchstens 2 m über dem Boden (eine größere nicht mindestens 0,40 m und höchstens 2 m über dem Boden (eine größere
Höhe über dem Boden ist zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen Höhe über dem Boden ist zulässig, wenn die Höchsthöhe aus technischen
Gründen nicht eingehalten werden kann); Gründen nicht eingehalten werden kann);
oder, das Schild ist nicht so befestigt, dass es selbst kein Hindernis oder, das Schild ist nicht so befestigt, dass es selbst kein Hindernis
darstellt; darstellt;
oder, das Schild ist nicht am äußersten Vorsprung der Ladung so oder, das Schild ist nicht am äußersten Vorsprung der Ladung so
angebracht, dass es sich ständig auf einer senkrechten Ebene angebracht, dass es sich ständig auf einer senkrechten Ebene
rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs befindet. rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs befindet.
KE vom 2.6.2010 Art. 19/1 KE vom 2.6.2010 Art. 19/1
55 EUR 55 EUR
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer zehntägigen Frist, welche am Tag nach der Ablauf einer zehntägigen Frist, welche am Tag nach der
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt
beginnt, in Kraft. beginnt, in Kraft.
Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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