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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1996 betreffende de prijsaanduiding van producten en diensten en de bestelbon en van het koninklijk besluit van 7 februari 2000 houdende wijziging van dit besluit | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juin 1996 relatif à l'indication du prix des produits et des services et au bon de commande et de l'arrêté royal du 7 février 2000 modifiant cet arrêté |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
15 JULI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 15 JUILLET 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 30 juni 1996 | en langue allemande de l'arrêté royal du 30 juin 1996 relatif à |
betreffende de prijsaanduiding van producten en diensten en de | l'indication du prix des produits et des services et au bon de |
bestelbon en van het koninklijk besluit van 7 februari 2000 houdende | commande et de l'arrêté royal du 7 février 2000 modifiant cet arrêté |
wijziging van dit besluit | |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van het koninklijk besluit van 30 juni 1996 betreffende de | - de l'arrêté royal du 30 juin 1996 relatif à l'indication du prix des |
prijsaanduiding van producten en diensten en de bestelbon, | produits et des services et au bon de commande, |
- van het koninklijk besluit van 7 februari 2000 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 7 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 30 |
koninklijk besluit van 30 juni 1996 betreffende de prijsaanduiding van | juin 1996 relatif à l'indication du prix des produits et des services |
producten en diensten en de bestelbon, | et au bon de commande, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van het koninklijk besluit van 30 juni 1996 betreffende de | - de l'arrêté royal du 30 juin 1996 relatif à l'indication du prix des |
prijsaanduiding van producten en diensten en de bestelbon; | produits et des services et au bon de commande; |
- van het koninklijk besluit van 7 februari 2000 tot wijziging van het | - de l'arrêté royal du 7 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 30 |
koninklijk besluit van 30 juni 1996 betreffende de prijsaanduiding van | juin 1996 relatif à l'indication du prix des produits et des services |
producten en diensten en de bestelbon. | et au bon de commande. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 15 juli 2002. | Donné à Bruxelles, le 15 juillet 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 | Annexe 1 |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
30. JUNI 1996 - Königlicher Erlass über die Angabe des Preises von | 30. JUNI 1996 - Königlicher Erlass über die Angabe des Preises von |
Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein | Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der |
Artikel 6 und 39; | Artikel 6 und 39; |
Aufgrund der Richtlinie Nr. 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 | Aufgrund der Richtlinie Nr. 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 |
über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise, | über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise, |
abgeändert durch die Richtlinie 88/315/EWG vom 7. Juni 1988; | abgeändert durch die Richtlinie 88/315/EWG vom 7. Juni 1988; |
Aufgrund der Richtlinie Nr. 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über | Aufgrund der Richtlinie Nr. 88/314/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über |
den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen | den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen |
Erzeugnissen als Lebensmitteln; | Erzeugnissen als Lebensmitteln; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der |
Wirtschaft und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen | Wirtschaft und Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen |
und Mittleren Betriebe | und Mittleren Betriebe |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Preis | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Preis |
je Masseinheit der gültige Preis für: | je Masseinheit der gültige Preis für: |
- ein Kilogramm (1kg) oder einen Liter (1l) eines Lebensmittels, je | - ein Kilogramm (1kg) oder einen Liter (1l) eines Lebensmittels, je |
nachdem ob es nach Gewicht oder Volumen verkauft wird, | nachdem ob es nach Gewicht oder Volumen verkauft wird, |
- ein Kilogramm (1kg) oder eine Tonne (1t), einen Liter (1l) oder | - ein Kilogramm (1kg) oder eine Tonne (1t), einen Liter (1l) oder |
einen Kubikmeter (1m3), einen Meter (1m) oder einen Quadratmeter (1m2) | einen Kubikmeter (1m3), einen Meter (1m) oder einen Quadratmeter (1m2) |
anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, je nachdem ob sie nach Gewicht, | anderer Erzeugnisse als Lebensmittel, je nachdem ob sie nach Gewicht, |
Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, und unter Berücksichtigung | Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, und unter Berücksichtigung |
der Masseinheit, in der sie gewöhnlich verkauft werden. | der Masseinheit, in der sie gewöhnlich verkauft werden. |
KAPITEL II - Angabe des Preises von Erzeugnissen | KAPITEL II - Angabe des Preises von Erzeugnissen |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - § 1 - Der Preis des dem Verbraucher zum Kauf angebotenen | Art. 2 - § 1 - Der Preis des dem Verbraucher zum Kauf angebotenen |
Erzeugnisses muss auf dem Erzeugnis selbst oder auf der Verpackung | Erzeugnisses muss auf dem Erzeugnis selbst oder auf der Verpackung |
ausgezeichnet werden. | ausgezeichnet werden. |
Der Preis des Erzeugnisses kann in seiner unmittelbaren Nähe | Der Preis des Erzeugnisses kann in seiner unmittelbaren Nähe |
angebracht werden, wenn es keinen Zweifel über das Erzeugnis, auf das | angebracht werden, wenn es keinen Zweifel über das Erzeugnis, auf das |
der Preis sich bezieht, geben kann. | der Preis sich bezieht, geben kann. |
§ 2 - Bei Erzeugnissen, die für denselben Preis zum Kauf angeboten und | § 2 - Bei Erzeugnissen, die für denselben Preis zum Kauf angeboten und |
zusammen ausgestellt sind, kann ein einziger Preis angegeben werden, | zusammen ausgestellt sind, kann ein einziger Preis angegeben werden, |
auch wenn es sich nicht um identische Erzeugnisse handelt, sofern es | auch wenn es sich nicht um identische Erzeugnisse handelt, sofern es |
keinen Zweifel über die Erzeugnisse, auf die der Preis sich bezieht, | keinen Zweifel über die Erzeugnisse, auf die der Preis sich bezieht, |
geben kann. | geben kann. |
Art. 3 - Bei in derselben Einrichtung zum Kauf angebotenen identischen | Art. 3 - Bei in derselben Einrichtung zum Kauf angebotenen identischen |
Erzeugnissen dürfen keine verschiedenen Preise angegeben werden; | Erzeugnissen dürfen keine verschiedenen Preise angegeben werden; |
ansonsten ist der vom Verbraucher zu zahlende Preis der niedrigste | ansonsten ist der vom Verbraucher zu zahlende Preis der niedrigste |
Preis. | Preis. |
Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, deren | Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf Erzeugnisse, deren |
Verkaufspreis von der öffentlichen Behörde auferlegt ist. | Verkaufspreis von der öffentlichen Behörde auferlegt ist. |
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2 müssen Verkäufer beim Anbieten | Art. 4 - In Abweichung von Artikel 2 müssen Verkäufer beim Anbieten |
zum Kauf im Hause eines Verbrauchers, im Hause einer anderen | zum Kauf im Hause eines Verbrauchers, im Hause einer anderen |
natürlichen Person als des Käufers oder am Arbeitsplatz des | natürlichen Person als des Käufers oder am Arbeitsplatz des |
Verbrauchers dem Verbraucher die Liste der Preise der zum Kauf | Verbrauchers dem Verbraucher die Liste der Preise der zum Kauf |
angebotenen Erzeugnisse zur Verfügung stellen. | angebotenen Erzeugnisse zur Verfügung stellen. |
Art. 5 - Wenn ein Verbraucher anhand einer Fernkommunikationstechnik | Art. 5 - Wenn ein Verbraucher anhand einer Fernkommunikationstechnik |
im Sinne des Artikels 77 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die | im Sinne des Artikels 77 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die |
Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher | Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher |
und ausserhalb eines Fernverkaufsangebots ein Erzeugnis bestellt, muss | und ausserhalb eines Fernverkaufsangebots ein Erzeugnis bestellt, muss |
der Verkäufer vor Abschluss des Vertrags anhand irgendeines | der Verkäufer vor Abschluss des Vertrags anhand irgendeines |
Beweismittels dem Verbraucher den Preis mitteilen, sofern der | Beweismittels dem Verbraucher den Preis mitteilen, sofern der |
Verbraucher es beantragt und der Verkäufer bereit ist, das Erzeugnis | Verbraucher es beantragt und der Verkäufer bereit ist, das Erzeugnis |
zu liefern. | zu liefern. |
Abschnitt 2 - Angabe des Preises je Masseinheit von lose verkauften | Abschnitt 2 - Angabe des Preises je Masseinheit von lose verkauften |
Erzeugnissen und von Erzeugnissen in Fertigpackung mit | Erzeugnissen und von Erzeugnissen in Fertigpackung mit |
unterschiedlicher Füllmenge | unterschiedlicher Füllmenge |
Unterabschnitt 1 - Lose verkaufte Erzeugnisse | Unterabschnitt 1 - Lose verkaufte Erzeugnisse |
Art. 6 - Verkäufer, die Verbrauchern lose verkaufte Erzeugnisse zum | Art. 6 - Verkäufer, die Verbrauchern lose verkaufte Erzeugnisse zum |
Kauf anbieten, müssen den Preis je Masseinheit in der unmittelbaren | Kauf anbieten, müssen den Preis je Masseinheit in der unmittelbaren |
Nähe besagter Erzeugnisse angeben. | Nähe besagter Erzeugnisse angeben. |
Unterabschnitt 2 - Erzeugnisse in Fertigpackung mit unterschiedlicher | Unterabschnitt 2 - Erzeugnisse in Fertigpackung mit unterschiedlicher |
Füllmenge | Füllmenge |
Art. 7 - Verkäufer, die Verbrauchern Erzeugnisse in Fertigpackung mit | Art. 7 - Verkäufer, die Verbrauchern Erzeugnisse in Fertigpackung mit |
unterschiedlicher Füllmenge zum Kauf anbieten, müssen neben dem | unterschiedlicher Füllmenge zum Kauf anbieten, müssen neben dem |
Verkaufspreis den Preis je Masseinheit angeben. | Verkaufspreis den Preis je Masseinheit angeben. |
Art. 8 - Der Preis je Masseinheit von Erzeugnissen in Fertigpackung | Art. 8 - Der Preis je Masseinheit von Erzeugnissen in Fertigpackung |
mit unterschiedlicher Füllmenge muss auf unzweideutige Weise auf dem | mit unterschiedlicher Füllmenge muss auf unzweideutige Weise auf dem |
Etikett des Verkaufspreises ausgezeichnet sein und ebenso gut lesbar | Etikett des Verkaufspreises ausgezeichnet sein und ebenso gut lesbar |
sein. | sein. |
Art. 9 - Wenn in derselben Einrichtung Erzeugnisse in Fertigpackung | Art. 9 - Wenn in derselben Einrichtung Erzeugnisse in Fertigpackung |
mit unterschiedlicher Füllmenge ausschliesslich in Mengen, die hundert | mit unterschiedlicher Füllmenge ausschliesslich in Mengen, die hundert |
Gramm oder hundert Milliliter oder weniger betragen, zum Kauf | Gramm oder hundert Milliliter oder weniger betragen, zum Kauf |
angeboten werden, darf in Abweichung von der Bestimmung von Artikel 1 | angeboten werden, darf in Abweichung von der Bestimmung von Artikel 1 |
der für eine Menge von hundert Gramm oder hundert Milliliter | der für eine Menge von hundert Gramm oder hundert Milliliter |
anwendbare Preis als Preis je Masseinheit angegeben werden. | anwendbare Preis als Preis je Masseinheit angegeben werden. |
Art. 10 - Im Fall einer kommerziellen Werbung für Erzeugnisse in | Art. 10 - Im Fall einer kommerziellen Werbung für Erzeugnisse in |
Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge, in der der | Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge, in der der |
Verkaufspreis angegeben ist, muss der Preis je Masseinheit angegeben | Verkaufspreis angegeben ist, muss der Preis je Masseinheit angegeben |
werden. | werden. |
Art. 11 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 7 muss der | Art. 11 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 7 muss der |
Preis je Masseinheit für folgende Erzeugnisse in Fertigpackung mit | Preis je Masseinheit für folgende Erzeugnisse in Fertigpackung mit |
unterschiedlicher Füllmenge nicht angegeben werden: | unterschiedlicher Füllmenge nicht angegeben werden: |
- bei Erbringung einer Dienstleistung gelieferte vorverpackte | - bei Erbringung einer Dienstleistung gelieferte vorverpackte |
Erzeugnisse, | Erzeugnisse, |
- mittels Automaten verkaufte vorverpackte Erzeugnisse, | - mittels Automaten verkaufte vorverpackte Erzeugnisse, |
- leichtverderbliche vorverpackte Lebensmittel, wenn sie mit | - leichtverderbliche vorverpackte Lebensmittel, wenn sie mit |
Ankündigung einer Preisermässigung verkauft werden, | Ankündigung einer Preisermässigung verkauft werden, |
- vorverpackte Erzeugnisse, die pro Stück oder in mehreren Stücken | - vorverpackte Erzeugnisse, die pro Stück oder in mehreren Stücken |
verkauft werden und für die gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. | verkauft werden und für die gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. |
Januar 1976 über bestimmte Modalitäten in Bezug auf die Mengenangabe | Januar 1976 über bestimmte Modalitäten in Bezug auf die Mengenangabe |
keine Verpflichtung besteht, die Menge in einer Masseinheit anzugeben. | keine Verpflichtung besteht, die Menge in einer Masseinheit anzugeben. |
Art. 12 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 ist | Art. 12 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 ist |
die Angabe des Preises je Masseinheit für Lebensmittel, die in | die Angabe des Preises je Masseinheit für Lebensmittel, die in |
Beherbergungsbetrieben, Gaststättenbetrieben, Schwankwirtschaften, | Beherbergungsbetrieben, Gaststättenbetrieben, Schwankwirtschaften, |
Krankenhäusern, Kantinen und anderen ähnlichen Einrichtungen verkauft | Krankenhäusern, Kantinen und anderen ähnlichen Einrichtungen verkauft |
und unmittelbar verzehrt werden, nicht vorgeschrieben. | und unmittelbar verzehrt werden, nicht vorgeschrieben. |
KAPITEL III - Angabe des Preises von Dienstleistungen | KAPITEL III - Angabe des Preises von Dienstleistungen |
Abschnitt 1 - Angabe des Preises von homogenen Dienstleistungen | Abschnitt 1 - Angabe des Preises von homogenen Dienstleistungen |
Art. 13 - Der Preis von homogenen Dienstleistungen, sowohl | Art. 13 - Der Preis von homogenen Dienstleistungen, sowohl |
hauptsächlich materieller als auch hauptsächlich intellektueller Art, | hauptsächlich materieller als auch hauptsächlich intellektueller Art, |
muss pauschal oder durch Verweis auf Parameter, die direkt mit der Art | muss pauschal oder durch Verweis auf Parameter, die direkt mit der Art |
der Dienstleistung verbunden sind, angegeben werden. Die angenommenen | der Dienstleistung verbunden sind, angegeben werden. Die angenommenen |
Parameter müssen ausdrücklich angegeben werden. | Parameter müssen ausdrücklich angegeben werden. |
Art. 14 - § 1 - Der Preis von homogenen Dienstleistungen muss anhand | Art. 14 - § 1 - Der Preis von homogenen Dienstleistungen muss anhand |
eines Tarifs angegeben werden, der gut sichtbar an einer Stelle | eines Tarifs angegeben werden, der gut sichtbar an einer Stelle |
angebracht ist, die von ausserhalb der Einrichtung, des Lokals, des | angebracht ist, die von ausserhalb der Einrichtung, des Lokals, des |
Verkaufsstandes oder des Fahrzeuges, in der beziehungsweise dem die | Verkaufsstandes oder des Fahrzeuges, in der beziehungsweise dem die |
Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden, leicht eingesehen werden | Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden, leicht eingesehen werden |
kann. | kann. |
§ 2 - In Warenhäusern mit vielseitigem Angebot muss der Tarif jedoch | § 2 - In Warenhäusern mit vielseitigem Angebot muss der Tarif jedoch |
zumindest an einer gut sichtbaren Stelle am Eingang der betreffenden | zumindest an einer gut sichtbaren Stelle am Eingang der betreffenden |
Abteilung angebracht werden. | Abteilung angebracht werden. |
§ 3 - Der Tarif der Dienstleistungen muss bei Verkaufsangeboten im | § 3 - Der Tarif der Dienstleistungen muss bei Verkaufsangeboten im |
Hause eines Verbrauchers, im Hause einer anderen natürlichen Person | Hause eines Verbrauchers, im Hause einer anderen natürlichen Person |
als des Käufers oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers dem Verbraucher | als des Käufers oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers dem Verbraucher |
zur Verfügung gestellt werden. | zur Verfügung gestellt werden. |
Art. 15 - Wenn der Verbraucher anhand einer Fernkommunikationstechnik | Art. 15 - Wenn der Verbraucher anhand einer Fernkommunikationstechnik |
im Sinne des Artikels 77 des oben erwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1991 | im Sinne des Artikels 77 des oben erwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1991 |
und ausserhalb eines Fernverkaufsangebots um die Erbringung einer | und ausserhalb eines Fernverkaufsangebots um die Erbringung einer |
Dienstleistung bittet, muss der Verkäufer vor Abschluss des Vertrags | Dienstleistung bittet, muss der Verkäufer vor Abschluss des Vertrags |
anhand irgendeines Beweismittels dem Verbraucher den Tarif mitteilen, | anhand irgendeines Beweismittels dem Verbraucher den Tarif mitteilen, |
sofern der Verbraucher es beantragt und der Verkäufer bereit ist, die | sofern der Verbraucher es beantragt und der Verkäufer bereit ist, die |
Dienstleistung zu erbringen. | Dienstleistung zu erbringen. |
Abschnitt 2 - Angabe des Preises von nichthomogenen Dienstleistungen | Abschnitt 2 - Angabe des Preises von nichthomogenen Dienstleistungen |
Art. 16 - Bei Verkaufsangeboten in Bezug auf nichthomogene | Art. 16 - Bei Verkaufsangeboten in Bezug auf nichthomogene |
Dienstleistungen hauptsächlich nicht intellektueller Art muss dem | Dienstleistungen hauptsächlich nicht intellektueller Art muss dem |
Verbraucher ein Kostenvoranschlag ausgehändigt werden, sofern der | Verbraucher ein Kostenvoranschlag ausgehändigt werden, sofern der |
Verbraucher es beantragt und der Verkäufer bereit ist, die | Verbraucher es beantragt und der Verkäufer bereit ist, die |
Dienstleistung zu erbringen. | Dienstleistung zu erbringen. |
Art. 17 - Im Kostenvoranschlag werden folgende Angaben vermerkt: | Art. 17 - Im Kostenvoranschlag werden folgende Angaben vermerkt: |
1. Name und/oder Gesellschaftsname und Adresse und gegebenenfalls | 1. Name und/oder Gesellschaftsname und Adresse und gegebenenfalls |
Eintragungsnummer des Verkäufers im Handelsregister oder im | Eintragungsnummer des Verkäufers im Handelsregister oder im |
Handwerksregister, | Handwerksregister, |
2. detaillierte Aufstellung und Art der zu erbringenden | 2. detaillierte Aufstellung und Art der zu erbringenden |
Dienstleistungen und der eventuellen Lieferungen, | Dienstleistungen und der eventuellen Lieferungen, |
3. pauschal berechneter Preis oder Preis, der durch Verweis auf | 3. pauschal berechneter Preis oder Preis, der durch Verweis auf |
Kriterien, die direkt mit der Art der Dienstleistung verbunden sind, | Kriterien, die direkt mit der Art der Dienstleistung verbunden sind, |
bestimmt werden kann, | bestimmt werden kann, |
4. Datum und Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags, | 4. Datum und Gültigkeitsdauer des Kostenvoranschlags, |
5. Schätzung der Ausführungsdauer. | 5. Schätzung der Ausführungsdauer. |
Art. 18 - Der Verbraucher muss vor Ausstellung des Kostenvoranschlags | Art. 18 - Der Verbraucher muss vor Ausstellung des Kostenvoranschlags |
über dessen Preis informiert werden, es sei denn, er ist kostenlos. | über dessen Preis informiert werden, es sei denn, er ist kostenlos. |
KAPITEL IV - Bestellschein | KAPITEL IV - Bestellschein |
Art. 19 - Auf dem Bestellschein werden folgende Angaben vermerkt: | Art. 19 - Auf dem Bestellschein werden folgende Angaben vermerkt: |
1. Name und/oder Gesellschaftsname und Adresse und gegebenenfalls | 1. Name und/oder Gesellschaftsname und Adresse und gegebenenfalls |
Eintragungsnummer des Verkäufers im Handelsregister oder im | Eintragungsnummer des Verkäufers im Handelsregister oder im |
Handwerksregister, | Handwerksregister, |
2. Datum und laufende Nummer dieses Bestellscheins, | 2. Datum und laufende Nummer dieses Bestellscheins, |
3. Beschreibung zur genauen Identifizierung des Erzeugnisses oder der | 3. Beschreibung zur genauen Identifizierung des Erzeugnisses oder der |
Dienstleistung, | Dienstleistung, |
4. Einheitspreis, Menge und Gesamtpreis, | 4. Einheitspreis, Menge und Gesamtpreis, |
5. Höhe der geleisteten Anzahlung, | 5. Höhe der geleisteten Anzahlung, |
6. zu zahlender Restbetrag, | 6. zu zahlender Restbetrag, |
7. Datum oder Frist für die Lieferung des Erzeugnisses oder die | 7. Datum oder Frist für die Lieferung des Erzeugnisses oder die |
Erbringung der Dienstleistung, | Erbringung der Dienstleistung, |
8. Unterschrift des Verkäufers. | 8. Unterschrift des Verkäufers. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: | Art. 20 - Folgende Erlasse werden aufgehoben: |
1. der Königliche Erlass vom 10. Juli 1972 über die Preisangabe, | 1. der Königliche Erlass vom 10. Juli 1972 über die Preisangabe, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1975, mit | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1975, mit |
Ausnahme von Artikel 6, | Ausnahme von Artikel 6, |
2. der Ministerielle Erlass vom 12. Februar 1975 zur teilweisen | 2. der Ministerielle Erlass vom 12. Februar 1975 zur teilweisen |
Inkraftsetzung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1975 über die | Inkraftsetzung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1975 über die |
Preis- und Mengenangabe, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse | Preis- und Mengenangabe, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse |
vom 19. Januar 1975 und 25. August 1975, | vom 19. Januar 1975 und 25. August 1975, |
3. der Königliche Erlass vom 22. Januar 1976 über die | 3. der Königliche Erlass vom 22. Januar 1976 über die |
Mehrfachauszeichnung der Preise der zum Kauf angebotenen Erzeugnisse, | Mehrfachauszeichnung der Preise der zum Kauf angebotenen Erzeugnisse, |
4. der Königliche Erlass vom 29. Januar 1979 über die Angabe der | 4. der Königliche Erlass vom 29. Januar 1979 über die Angabe der |
Preise und Tarife in Belgischen Franken, | Preise und Tarife in Belgischen Franken, |
5. der Königliche Erlass vom 27. Februar 1991 über die Angabe des | 5. der Königliche Erlass vom 27. Februar 1991 über die Angabe des |
Preises von lose verkauften Erzeugnissen und von Erzeugnissen in | Preises von lose verkauften Erzeugnissen und von Erzeugnissen in |
Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge. | Fertigpackung mit unterschiedlicher Füllmenge. |
Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 22 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister | Art. 22 - Unser für Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister |
und Unser für den Mittelstand zuständiger Minister sind, jeder für | und Unser für den Mittelstand zuständiger Minister sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 30. Juni 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juli 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juillet 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN |
7. FEBRUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 7. FEBRUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 30. Juni 1996 über die Angabe des Preises von | Erlasses vom 30. Juni 1996 über die Angabe des Preises von |
Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein | Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken |
sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der | sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere der |
Artikel 6 und 28 § 1; | Artikel 6 und 28 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1996 über die Angabe | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1996 über die Angabe |
des Preises von Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den | des Preises von Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den |
Bestellschein; | Bestellschein; |
Aufgrund der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des | Aufgrund der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der | Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der |
Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse; | Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse; |
Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 3. Juni 1999; | Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 3. Juni 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Oktober 1999; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Oktober 1999; |
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 18. Oktober 1999 in | Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 18. Oktober 1999 in |
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates | Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates |
innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; | innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Dezember 1999, | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 2. Dezember 1999, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten |
Gesetze über den Staatsrat; | Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass mit Artikel 6 der Richtlinie 98/6/EG vom 16. | In der Erwägung, dass mit Artikel 6 der Richtlinie 98/6/EG vom 16. |
Februar 1998 den Mitgliedstaaten gestattet wird, für kleine | Februar 1998 den Mitgliedstaaten gestattet wird, für kleine |
Einzelhandelsgeschäfte eine Übergangszeit für die Anwendung der | Einzelhandelsgeschäfte eine Übergangszeit für die Anwendung der |
Bestimmungen der Richtlinie vorzusehen; | Bestimmungen der Richtlinie vorzusehen; |
In der Erwägung, dass es demnach angebracht ist, ein objektives | In der Erwägung, dass es demnach angebracht ist, ein objektives |
Kriterium zur Bestimmung des Begriffs "Einzelhandel" festzulegen; | Kriterium zur Bestimmung des Begriffs "Einzelhandel" festzulegen; |
In der Erwägung, dass die Verkaufsfläche eines der in der Richtlinie | In der Erwägung, dass die Verkaufsfläche eines der in der Richtlinie |
in Betracht gezogenen Kriterien ist; | in Betracht gezogenen Kriterien ist; |
In der Erwägung, dass auf die Nettohandelsfläche von 400m2, so wie sie | In der Erwägung, dass auf die Nettohandelsfläche von 400m2, so wie sie |
durch das Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen, | durch das Gesetz vom 29. Juni 1975 über die Handelsniederlassungen, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1994, vorgesehen | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1994, vorgesehen |
ist, verwiesen werden kann; | ist, verwiesen werden kann; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres |
Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft und | Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft und |
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1996 über | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1996 über |
die Angabe des Preises von Erzeugnissen und Dienstleistungen und über | die Angabe des Preises von Erzeugnissen und Dienstleistungen und über |
den Bestellschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | den Bestellschein wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der | « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der |
Preis je Masseinheit der Preis für ein Kilogramm, einen Liter, einen | Preis je Masseinheit der Preis für ein Kilogramm, einen Liter, einen |
Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses. | Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses. |
Nach Stellungnahme des Verbraucherrates können die Minister, zu deren | Nach Stellungnahme des Verbraucherrates können die Minister, zu deren |
Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschutz, der Mittelstand und die | Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschutz, der Mittelstand und die |
Wirtschaftsangelegenheiten gehören, den Verweis auf eine andere | Wirtschaftsangelegenheiten gehören, den Verweis auf eine andere |
Mengeneinheit auferlegen, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse | Mengeneinheit auferlegen, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse |
allgemein verwendet wird und üblich ist. » | allgemein verwendet wird und üblich ist. » |
Art. 2 - Kapitel II Abschnitt 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 2 - Kapitel II Abschnitt 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmungen ersetzt: | Bestimmungen ersetzt: |
« Abschnitt 2 - Angabe des Preises je Masseinheit der Erzeugnisse | « Abschnitt 2 - Angabe des Preises je Masseinheit der Erzeugnisse |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 6 - Verkäufer, die Verbrauchern Erzeugnisse zum Kauf anbieten, | Art. 6 - Verkäufer, die Verbrauchern Erzeugnisse zum Kauf anbieten, |
müssen neben dem Verkaufspreis den Preis je Masseinheit angeben. | müssen neben dem Verkaufspreis den Preis je Masseinheit angeben. |
Art. 7 - Der Preis je Masseinheit muss nicht angegeben werden, wenn er | Art. 7 - Der Preis je Masseinheit muss nicht angegeben werden, wenn er |
mit dem Verkaufspreis identisch ist. | mit dem Verkaufspreis identisch ist. |
Bei lose verkauften Erzeugnissen ist lediglich der Preis je | Bei lose verkauften Erzeugnissen ist lediglich der Preis je |
Masseinheit anzugeben. | Masseinheit anzugeben. |
Art. 8 - Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der | Art. 8 - Bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der |
Erzeugnisse genannt wird, ist auch der Preis je Masseinheit anzugeben. | Erzeugnisse genannt wird, ist auch der Preis je Masseinheit anzugeben. |
Unterabschnitt 2 - Modalitäten für die Angabe des Preises je | Unterabschnitt 2 - Modalitäten für die Angabe des Preises je |
Masseinheit der Erzeugnisse | Masseinheit der Erzeugnisse |
Art. 9 - Der Preis je Masseinheit muss in der unmittelbaren Nähe des | Art. 9 - Der Preis je Masseinheit muss in der unmittelbaren Nähe des |
Verkaufspreises angegeben werden und unmissverständlich, klar | Verkaufspreises angegeben werden und unmissverständlich, klar |
erkennbar und gut lesbar sein. | erkennbar und gut lesbar sein. |
Der Preis je Masseinheit der lose verkauften Erzeugnisse muss in der | Der Preis je Masseinheit der lose verkauften Erzeugnisse muss in der |
unmittelbaren Nähe besagter Erzeugnisse angegeben werden. | unmittelbaren Nähe besagter Erzeugnisse angegeben werden. |
Wenn die Angabe des Nettogewichts und des Abtropfgewichts bei | Wenn die Angabe des Nettogewichts und des Abtropfgewichts bei |
bestimmten Lebensmitteln in Fertigpackungen vorgeschrieben ist, reicht | bestimmten Lebensmitteln in Fertigpackungen vorgeschrieben ist, reicht |
es aus, den Preis je Masseinheit des Abtropfgewichts anzugeben. | es aus, den Preis je Masseinheit des Abtropfgewichts anzugeben. |
Unterabschnitt 3 - Andere Bestimmungen und Befreiungen | Unterabschnitt 3 - Andere Bestimmungen und Befreiungen |
Art. 10 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 ist | Art. 10 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 ist |
die Angabe des Preises je Masseinheit für folgende Lebensmittel und | die Angabe des Preises je Masseinheit für folgende Lebensmittel und |
Nichtlebensmittel nicht vorgeschrieben: | Nichtlebensmittel nicht vorgeschrieben: |
1. bei Erbringung einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse, | 1. bei Erbringung einer Dienstleistung gelieferte Erzeugnisse, |
2. mittels Automaten zum Kauf angebotene Erzeugnisse mit Ausnahme | 2. mittels Automaten zum Kauf angebotene Erzeugnisse mit Ausnahme |
automatisierter Geschäfte, die Erzeugnisse verschiedener Art anbieten. | automatisierter Geschäfte, die Erzeugnisse verschiedener Art anbieten. |
Art. 11 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 ist | Art. 11 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 ist |
die Angabe des Preises je Masseinheit für folgende Lebensmittel nicht | die Angabe des Preises je Masseinheit für folgende Lebensmittel nicht |
vorgeschrieben: | vorgeschrieben: |
1. leichtverderbliche vorverpackte Erzeugnisse, wenn sie mit | 1. leichtverderbliche vorverpackte Erzeugnisse, wenn sie mit |
Ankündigung einer Preisermässigung verkauft werden, | Ankündigung einer Preisermässigung verkauft werden, |
2. Erzeugnisse, die in Beherbergungsbetrieben, Gaststättenbetrieben, | 2. Erzeugnisse, die in Beherbergungsbetrieben, Gaststättenbetrieben, |
Schwankwirtschaften, Krankenhäusern, Kantinen und anderen ähnlichen | Schwankwirtschaften, Krankenhäusern, Kantinen und anderen ähnlichen |
Einrichtungen verkauft und unmittelbar verzehrt werden, | Einrichtungen verkauft und unmittelbar verzehrt werden, |
3. in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 26. Januar 1976 über | 3. in Anlage III zum Königlichen Erlass vom 26. Januar 1976 über |
bestimmte Modalitäten in Bezug auf die Mengenangabe erwähnte | bestimmte Modalitäten in Bezug auf die Mengenangabe erwähnte |
Erzeugnisse, für die keine Verpflichtung besteht, die Menge anzugeben, | Erzeugnisse, für die keine Verpflichtung besteht, die Menge anzugeben, |
4. in 75cl-Flaschen abgefüllte Weine, | 4. in 75cl-Flaschen abgefüllte Weine, |
5. vorverpackte Süssigkeiten, zum Kauf pro Stück angebotene Imbisse | 5. vorverpackte Süssigkeiten, zum Kauf pro Stück angebotene Imbisse |
und Eis, im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verzehr, | und Eis, im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verzehr, |
6. Sortiment von Erzeugnissen, die in einer Phantasieverpackung | 6. Sortiment von Erzeugnissen, die in einer Phantasieverpackung |
enthalten sind und die normalerweise dazu bestimmt sind, als Geschenk | enthalten sind und die normalerweise dazu bestimmt sind, als Geschenk |
angeboten zu werden. | angeboten zu werden. |
Art. 12 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 ist | Art. 12 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 ist |
die Angabe des Preises je Masseinheit für vorverpackte | die Angabe des Preises je Masseinheit für vorverpackte |
Nichtlebensmittel nicht vorgeschrieben, ausser für Erzeugnisse und | Nichtlebensmittel nicht vorgeschrieben, ausser für Erzeugnisse und |
Erzeugniskategorien, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass | Erzeugniskategorien, die in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
aufgezählt sind. » | aufgezählt sind. » |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 18. März 2000 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 18. März 2000 in Kraft. |
Für Verkäufer, die über eine Nettohandelsfläche unter 400m2 verfügen, | Für Verkäufer, die über eine Nettohandelsfläche unter 400m2 verfügen, |
und für Wandergewerbetreibende sind die Bestimmungen über die Angabe | und für Wandergewerbetreibende sind die Bestimmungen über die Angabe |
des Preises je Masseinheit von Erzeugnissen in Fertigpackung mit | des Preises je Masseinheit von Erzeugnissen in Fertigpackung mit |
unterschiedlicher Füllmenge erst ab dem 1. Juli 2002 vorgeschrieben; | unterschiedlicher Füllmenge erst ab dem 1. Juli 2002 vorgeschrieben; |
dies gilt nicht für Angaben in der Werbung. | dies gilt nicht für Angaben in der Werbung. |
Art. 4 - Unser für den Verbraucherschutz zuständiger Minister, Unser | Art. 4 - Unser für den Verbraucherschutz zuständiger Minister, Unser |
für den Mittelstand zuständiger Minister und Unser für | für den Mittelstand zuständiger Minister und Unser für |
Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister sind, jeder für seinen | Wirtschaftsangelegenheiten zuständiger Minister sind, jeder für seinen |
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. ALVOET | Frau M. ALVOET |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage | Anlage |
A) Erzeugnisse für den täglichen Bedarf | A) Erzeugnisse für den täglichen Bedarf |
1. Pflege- und Schönheitsmittel | 1. Pflege- und Schönheitsmittel |
1.1 Seife | 1.1 Seife |
1.2 Zahnpasta | 1.2 Zahnpasta |
1.3 Bad- und Duschmittel | 1.3 Bad- und Duschmittel |
1.4 Shampoo und Haarspülung, Haarwasser ausser Haarfärbe- und | 1.4 Shampoo und Haarspülung, Haarwasser ausser Haarfärbe- und |
Blondiermittel | Blondiermittel |
1.5 Rasiermittel (Creme, Lotion, Schaum) | 1.5 Rasiermittel (Creme, Lotion, Schaum) |
1.6 Eau de toilette ausser Parfum | 1.6 Eau de toilette ausser Parfum |
2. Haushaltspflegemittel | 2. Haushaltspflegemittel |
2.1 Scheuer-, Entkalkungsmittel, Rohrspülung, Abbeiz- und | 2.1 Scheuer-, Entkalkungsmittel, Rohrspülung, Abbeiz- und |
Fleckentfernungsmittel | Fleckentfernungsmittel |
2.2 Pflegemittel für Fussböden, Teppiche und Linoleums | 2.2 Pflegemittel für Fussböden, Teppiche und Linoleums |
3. Waschmittel | 3. Waschmittel |
B) Baustoffe, Bastel- und Gartenmaterial | B) Baustoffe, Bastel- und Gartenmaterial |
1. Zement, Kalk, Gips und Sand | 1. Zement, Kalk, Gips und Sand |
2. Isolierstoffe und -platten | 2. Isolierstoffe und -platten |
3. Chemische Grundstoffe wie Farbstoffe, Lösungsmittel und Säuren | 3. Chemische Grundstoffe wie Farbstoffe, Lösungsmittel und Säuren |
4. Farbe, Lack und Verdünnungsmittel ausser feine Farben für | 4. Farbe, Lack und Verdünnungsmittel ausser feine Farben für |
handwerkliche Verwendung und für Unterricht | handwerkliche Verwendung und für Unterricht |
5. Leim ausser Tubenleime | 5. Leim ausser Tubenleime |
6. Bodenversorgungsmittel und -düngemittel | 6. Bodenversorgungsmittel und -düngemittel |
7. Torf, Blumenerde, Kompost und Pflanzenschutzmittel | 7. Torf, Blumenerde, Kompost und Pflanzenschutzmittel |
8. Samen ausser Samenverpackungen unter hundert Gramm | 8. Samen ausser Samenverpackungen unter hundert Gramm |
9. Kabel | 9. Kabel |
10. Flachglas und ähnliche Erzeugnisse | 10. Flachglas und ähnliche Erzeugnisse |
C) Andere Erzeugnisse | C) Andere Erzeugnisse |
1. Schmier- und Frostschutzmittel | 1. Schmier- und Frostschutzmittel |
2. Frischhaltefolie aus Aluminium, Plastik oder Papier | 2. Frischhaltefolie aus Aluminium, Plastik oder Papier |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Februar 2000 zur Abänderung des | Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Februar 2000 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1996 über die Angabe des Preises von | Königlichen Erlasses vom 30. Juni 1996 über die Angabe des Preises von |
Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein beigefügt | Erzeugnissen und Dienstleistungen und über den Bestellschein beigefügt |
zu werden | zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau M. ALVOET | Frau M. ALVOET |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
J. GABRIELS | J. GABRIELS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 juli 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 juillet 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE |
A. DUQUESNE . |