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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/07/1997
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Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een ziekenhuisfunctie van palliatieve zorg moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les normes auxquelles une fonction hospitalière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 1997. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan een ziekenhuisfunctie van palliatieve zorg moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 1997. - Arrêté royal fixant les normes auxquelles une fonction hospitalière de soins palliatifs doit répondre pour être agréée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 juli 1997 houdende vaststelling van de normen waaraan l'arrêté royal du 15 juillet 1997 fixant les normes auxquelles une
een ziekenhuisfunctie van palliatieve zorg moet voldoen om te worden fonction hospitalière de soins palliatifs doit répondre pour être
erkend (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1997). agréée (Moniteur belge du 31 juillet 1997).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de allemande à Malmedy pour le compte du Ministère de la Communauté
Duitstalige Gemeenschap. germanophone.
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
15. JULI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, 15. JULI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen,
denen eine Krankenhausfunktion Palliativpflege entsprechen muss, um denen eine Krankenhausfunktion Palliativpflege entsprechen muss, um
zugelassen zu werden zugelassen zu werden
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die
Krankenhäuser, des Artikels 68; Krankenhäuser, des Artikels 68;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1989 zur Festlegung
zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und zusätzlicher Normen für die Zulassung von Krankenhäusern und
Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der Krankenhausdiensten und zur näheren Bestimmung der
Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie Krankenhausgruppierungen und der besonderen Normen, denen sie
entsprechen müssen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. entsprechen müssen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4.
März 1991, 12. Oktober 1993, 23. Dezember 1993, 28. März 1995, 20. März 1991, 12. Oktober 1993, 23. Dezember 1993, 28. März 1995, 20.
August 1996 und 6. Mai 1997; August 1996 und 6. Mai 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juni 1997 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juni 1997 zur Festlegung der
Normen, denen ein Palliativpflegeverband entsprechen muss, um Normen, denen ein Palliativpflegeverband entsprechen muss, um
zugelassen zu werden; zugelassen zu werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 zur Anwendung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 1997 zur Anwendung
gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes
über die Krankenhäuser auf die Funktion Palliativpflege; über die Krankenhäuser auf die Funktion Palliativpflege;
Aufgrund des am 27. Januar 1995 vom Minister der Sozialen Aufgrund des am 27. Januar 1995 vom Minister der Sozialen
Angelegenheiten an den Nationalen Rat für das Krankenhauswesen Angelegenheiten an den Nationalen Rat für das Krankenhauswesen
gerichteten Antrags auf Begutachtung eines Entwurfs eines Königlichen gerichteten Antrags auf Begutachtung eines Entwurfs eines Königlichen
Erlasses; Erlasses;
Aufgrund der allgemeinen Stellungnahme des Nationalen Rates für das Aufgrund der allgemeinen Stellungnahme des Nationalen Rates für das
Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 26. Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 26.
Oktober 1995; Oktober 1995;
Aufgrund der Tatsache, dass der Nationale Rat bis heute noch keinerlei Aufgrund der Tatsache, dass der Nationale Rat bis heute noch keinerlei
Stellungnahme über den ihm vorgelegten Entwurf eines Königlichen Stellungnahme über den ihm vorgelegten Entwurf eines Königlichen
Erlasses abgegeben hat; Erlasses abgegeben hat;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die
Rechtssicherheit es erfordert, binnen kürzester Frist die qualitativen Rechtssicherheit es erfordert, binnen kürzester Frist die qualitativen
Anforderungen, denen die Krankenhausfunktion Palliativpflege Anforderungen, denen die Krankenhausfunktion Palliativpflege
entsprechen muss, festzulegen, um die Krankenhäuser, die bereits über entsprechen muss, festzulegen, um die Krankenhäuser, die bereits über
eine solche Funktion verfügen, schnellstmöglich über die rechtlichen eine solche Funktion verfügen, schnellstmöglich über die rechtlichen
Rahmenbedingungen zu informieren, binnen denen diese Funktion Rahmenbedingungen zu informieren, binnen denen diese Funktion
organisiert werden muss, und um so schnell wie möglich eine organisiert werden muss, und um so schnell wie möglich eine
angemessene Finanzierung vorzusehen; angemessene Finanzierung vorzusehen;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juni 1997, abgegeben Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juni 1997, abgegeben
in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Pensionen
und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - [Abänderungsbestimmung] Artikel 1 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 2 - § 1 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss Art. 2 - § 1 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss
die Funktion Palliativpflege: die Funktion Palliativpflege:
1. eine funktionelle Verbindung mit einem spezialisierten Dienst für 1. eine funktionelle Verbindung mit einem spezialisierten Dienst für
Behandlung und Rehabilitation (SP) haben, der für Patienten, die Behandlung und Rehabilitation (SP) haben, der für Patienten, die
Palliativpflege benötigen, bestimmt ist, wenn es ein Krankenhaus Palliativpflege benötigen, bestimmt ist, wenn es ein Krankenhaus
betrifft, das selbst nicht über einen solchen Dienst verfügt; betrifft, das selbst nicht über einen solchen Dienst verfügt;
2. beim Palliativpflegeverband, der die betreffende geographische Zone 2. beim Palliativpflegeverband, der die betreffende geographische Zone
abdeckt, mitwirken; abdeckt, mitwirken;
3. wenn eine oder mehrere Organisationen für Hauspflege dem in Nr. 2 3. wenn eine oder mehrere Organisationen für Hauspflege dem in Nr. 2
erwähnten Verband angehören, eine funktionelle Verbindung mit dieser erwähnten Verband angehören, eine funktionelle Verbindung mit dieser
oder diesen Organisationen haben; oder diesen Organisationen haben;
4. dafür sorgen, dass die eigentlichen Pflegetätigkeiten registriert 4. dafür sorgen, dass die eigentlichen Pflegetätigkeiten registriert
werden, und diese Pflegetätigkeiten anhand dieser Registrierung werden, und diese Pflegetätigkeiten anhand dieser Registrierung
regelmäßig bewerten. Der für die Volksgesundheit zuständige Minister regelmäßig bewerten. Der für die Volksgesundheit zuständige Minister
kann Regeln für die oben erwähnte Registrierung festlegen; kann Regeln für die oben erwähnte Registrierung festlegen;
5. eine Registrierung ihrer Tätigkeiten gemäß den Modalitäten 5. eine Registrierung ihrer Tätigkeiten gemäß den Modalitäten
organisieren, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister organisieren, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister
festgelegt werden. festgelegt werden.
§ 2 - Die Mitglieder des multidisziplinären Teams, das die in § 1 § 2 - Die Mitglieder des multidisziplinären Teams, das die in § 1
erwähnte Funktion gewährleistet, haben eine spezifische Ausbildung in erwähnte Funktion gewährleistet, haben eine spezifische Ausbildung in
der Palliativpflege erhalten. der Palliativpflege erhalten.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Art. 6 - Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und
Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen
Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1997 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE GALAN M. DE GALAN
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