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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 15 DECEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 15 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit van 15 december 2019 tot wijziging van het | allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2019 modifiant l'arrêté |
koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving | royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation |
van de commerciële platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens | des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques |
(Belgisch Staatsblad van 15 mei 2020), zoals het werd gewijzigd bij | (Moniteur belge du 15 mai 2020), tel qu'il a été modifié par l'arrêté |
het koninklijk besluit van 12 oktober 2020 tot wijziging van het | |
koninklijk besluit van 15 december 2019 tot wijziging van het | royal du 12 octobre 2020 modifiant l'arrêté royal du 15 décembre 2019 |
koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving | modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de |
van de commerciële platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens | l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et |
(Belgisch Staatsblad van 16 oktober 2020). | remorques (Moniteur belge du 16 octobre 2020). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
15. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 15. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 8. Januar 1996 | Erlasses vom 8. Januar 1996 |
zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für | zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für |
Motorfahrzeuge und Anhänger | Motorfahrzeuge und Anhänger |
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 8. Januar | Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 8. Januar |
1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für | 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für |
Motorfahrzeuge und Anhänger wird wie folgt ersetzt: | Motorfahrzeuge und Anhänger wird wie folgt ersetzt: |
"Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der | "Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der |
Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge | Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge |
und Anhänger". | und Anhänger". |
Art. 2 - Die Artikel 1 bis 36 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar | Art. 2 - Die Artikel 1 bis 36 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar |
1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für | 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für |
Motorfahrzeuge und Anhänger werden wie folgt ersetzt: | Motorfahrzeuge und Anhänger werden wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | "KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der |
Ausdruck Fahrzeug: | Ausdruck Fahrzeug: |
a) jedes Fahrzeug, das den Begriffsbestimmungen entspricht, die in | a) jedes Fahrzeug, das den Begriffsbestimmungen entspricht, die in |
Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur | Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur |
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen | Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen |
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör erwähnt sind, | Sicherheitszubehör erwähnt sind, |
b) jedes Fahrzeug, das den Begriffsbestimmungen entspricht, die in | b) jedes Fahrzeug, das den Begriffsbestimmungen entspricht, die in |
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung | Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnt sind. | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnt sind. |
Art. 2 - Handelszulassungskennzeichen werden in drei Kategorien | Art. 2 - Handelszulassungskennzeichen werden in drei Kategorien |
eingeteilt: Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen und | eingeteilt: Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen und |
Berufskennzeichen. Jede Kategorie umfasst vier Arten von Kennzeichen: | Berufskennzeichen. Jede Kategorie umfasst vier Arten von Kennzeichen: |
Auto, Motorrad, Anhänger und Kleinkraftrad. | Auto, Motorrad, Anhänger und Kleinkraftrad. |
Das durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | Das durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
die Zulassung von Fahrzeugen geschaffene "Fahrzeugverzeichnis" wird | die Zulassung von Fahrzeugen geschaffene "Fahrzeugverzeichnis" wird |
durch ein Zusatzverzeichnis mit dem Titel "Fahrzeugverzeichnis von | durch ein Zusatzverzeichnis mit dem Titel "Fahrzeugverzeichnis von |
Handelszulassungskennzeichen" für Motorfahrzeuge und Anhänger ergänzt. | Handelszulassungskennzeichen" für Motorfahrzeuge und Anhänger ergänzt. |
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom |
20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden Motorfahrzeuge | 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden Motorfahrzeuge |
und Anhänger zum Verkehr auf öffentlicher Straße mit einem | und Anhänger zum Verkehr auf öffentlicher Straße mit einem |
"Probefahrtkennzeichen", einem "Händlerkennzeichen", einem | "Probefahrtkennzeichen", einem "Händlerkennzeichen", einem |
"Berufskennzeichen" oder einem "nationalen Kennzeichen" zugelassen, | "Berufskennzeichen" oder einem "nationalen Kennzeichen" zugelassen, |
sofern die in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen eingehalten | sofern die in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen eingehalten |
werden. | werden. |
KAPITEL II - Probefahrtkennzeichen | KAPITEL II - Probefahrtkennzeichen |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung |
Art. 4 - Probefahrtkennzeichen dürfen nicht für private Zwecke | Art. 4 - Probefahrtkennzeichen dürfen nicht für private Zwecke |
verwendet werden. Probefahrtkennzeichen werden für noch nicht | verwendet werden. Probefahrtkennzeichen werden für noch nicht |
genehmigte Fahrzeuge verwendet, um Probefahrten im Hinblick auf eine | genehmigte Fahrzeuge verwendet, um Probefahrten im Hinblick auf eine |
europäische oder nationale Genehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, | europäische oder nationale Genehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, |
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten von | Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten von |
Fahrzeugen durchzuführen. | Fahrzeugen durchzuführen. |
Wurden an einem Fahrzeug Umbauten vorgenommen, die nicht der | Wurden an einem Fahrzeug Umbauten vorgenommen, die nicht der |
Übereinstimmungsbescheinigung entsprechen, kann das | Übereinstimmungsbescheinigung entsprechen, kann das |
Probefahrtkennzeichen angebracht werden, um die für eine neue | Probefahrtkennzeichen angebracht werden, um die für eine neue |
Genehmigung erforderlichen Probefahrten durchzuführen. | Genehmigung erforderlichen Probefahrten durchzuführen. |
Probefahrtkennzeichen dürfen in folgenden Fällen an genehmigten | Probefahrtkennzeichen dürfen in folgenden Fällen an genehmigten |
Fahrzeugen angebracht werden: | Fahrzeugen angebracht werden: |
- Die Probefahrten sind im Rahmen der Produktionsübereinstimmung | - Die Probefahrten sind im Rahmen der Produktionsübereinstimmung |
erforderlich. | erforderlich. |
- Die Probefahrten werden von den in Artikel 5 Nr. 4 erwähnten | - Die Probefahrten werden von den in Artikel 5 Nr. 4 erwähnten |
Unternehmen durchgeführt, die vom Minister oder seinem Beauftragten | Unternehmen durchgeführt, die vom Minister oder seinem Beauftragten |
dazu ermächtigt sind. | dazu ermächtigt sind. |
Probefahrtkennzeichen werden auf öffentlicher Straße unter der Haftung | Probefahrtkennzeichen werden auf öffentlicher Straße unter der Haftung |
des Inhabers des Probefahrtkennzeichens im Rahmen eines speziellen | des Inhabers des Probefahrtkennzeichens im Rahmen eines speziellen |
Prüfprogramms verwendet. | Prüfprogramms verwendet. |
Abschnitt 2 - Kategorien, für die Probefahrtkennzeichen beantragt | Abschnitt 2 - Kategorien, für die Probefahrtkennzeichen beantragt |
werden können | werden können |
Art. 5 - Probefahrtkennzeichen können von folgenden Kategorien | Art. 5 - Probefahrtkennzeichen können von folgenden Kategorien |
verwendet werden: | verwendet werden: |
1. qualifizierte Hersteller oder Monteure von Motorfahrzeugen oder | 1. qualifizierte Hersteller oder Monteure von Motorfahrzeugen oder |
Anhängern sowie ihre Bevollmächtigten, anerkannt einerseits gemäß der | Anhängern sowie ihre Bevollmächtigten, anerkannt einerseits gemäß der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör oder andererseits gemäß der allgemeinen Regelung | Sicherheitszubehör oder andererseits gemäß der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder | über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder |
sowie an ihre Anhänger; dabei handelt es sich ebenfalls um Hersteller, | sowie an ihre Anhänger; dabei handelt es sich ebenfalls um Hersteller, |
die von den zuständigen Genehmigungsbehörden im Rahmen des Verfahrens | die von den zuständigen Genehmigungsbehörden im Rahmen des Verfahrens |
für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion anerkannt sind, | für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion anerkannt sind, |
2. von den öffentlichen Behörden organisierte, anerkannte oder | 2. von den öffentlichen Behörden organisierte, anerkannte oder |
bezuschusste Forschungszentren der Einrichtungen des | bezuschusste Forschungszentren der Einrichtungen des |
Hochschulunterrichts, | Hochschulunterrichts, |
3. Organisatoren von Probefahrten mit autonomen (teil- oder | 3. Organisatoren von Probefahrten mit autonomen (teil- oder |
vollautomatisierten) Fahrzeugen, die eine vorherige Erlaubnis des | vollautomatisierten) Fahrzeugen, die eine vorherige Erlaubnis des |
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung |
gehört, oder seines Beauftragten erhalten haben, | gehört, oder seines Beauftragten erhalten haben, |
4. Unternehmen, die Tests an Bauteilen oder Systemen durchführen, die | 4. Unternehmen, die Tests an Bauteilen oder Systemen durchführen, die |
nicht in Anlage 26 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 15. März | nicht in Anlage 26 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 15. März |
1968 aufgeführt sind. Da diese Tests nicht zum Zweck der | 1968 aufgeführt sind. Da diese Tests nicht zum Zweck der |
Fahrzeuggenehmigung durchgeführt werden, muss das Unternehmen eine | Fahrzeuggenehmigung durchgeführt werden, muss das Unternehmen eine |
vorherige Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | vorherige Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Fahrzeugzulassung gehört, oder seines Beauftragten erhalten haben. | Fahrzeugzulassung gehört, oder seines Beauftragten erhalten haben. |
Diese Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten wird erteilt, | Diese Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten wird erteilt, |
wenn der Antragsteller über eine ehrenwörtliche Erklärung des | wenn der Antragsteller über eine ehrenwörtliche Erklärung des |
Herstellers verfügt, die bescheinigt, dass diese Tests zur technischen | Herstellers verfügt, die bescheinigt, dass diese Tests zur technischen |
Verbesserung bereits genehmigter Fahrzeuge beitragen. | Verbesserung bereits genehmigter Fahrzeuge beitragen. |
Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung | Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung |
Art. 6 - Bedingungen für den Erhalt | Art. 6 - Bedingungen für den Erhalt |
Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden | Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden |
Bedingungen: | Bedingungen: |
- Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden | - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden |
Jahres eingereicht werden. | Jahres eingereicht werden. |
- Der Antragsteller ist unter der in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten | - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten |
Kategorie bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. | Kategorie bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. |
- Die von der zuständigen Genehmigungsbehörde ausgestellte Anerkennung | - Die von der zuständigen Genehmigungsbehörde ausgestellte Anerkennung |
als Hersteller liegt vor. | als Hersteller liegt vor. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz und von Artikel 3 § 1 Absatz 2 | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz und von Artikel 3 § 1 Absatz 2 |
Buchstabe b) und c) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über | Buchstabe b) und c) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über |
die Zulassung von Fahrzeugen müssen die in Artikel 5 Nr. 2, 3 und 4 | die Zulassung von Fahrzeugen müssen die in Artikel 5 Nr. 2, 3 und 4 |
erwähnten Kategorien nicht den in vorliegendem Artikel erwähnten | erwähnten Kategorien nicht den in vorliegendem Artikel erwähnten |
Bedingungen für den Erhalt entsprechen. | Bedingungen für den Erhalt entsprechen. |
Art. 7 - Erneuerung | Art. 7 - Erneuerung |
Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des | Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des |
Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines | Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines |
Probefahrtkennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle | Probefahrtkennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle |
Bedingungen für den Erhalt solch eines Probefahrtkennzeichens | Bedingungen für den Erhalt solch eines Probefahrtkennzeichens |
erfüllen. | erfüllen. |
Im Zuge der Erneuerung eines jeden Probefahrtkennzeichens prüft die | Im Zuge der Erneuerung eines jeden Probefahrtkennzeichens prüft die |
für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob sie den in Artikel 5 | für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob sie den in Artikel 5 |
Nr. 1 erwähnten Beruf tatsächlich ausüben und ob der Besitz oder die | Nr. 1 erwähnten Beruf tatsächlich ausüben und ob der Besitz oder die |
Verwendung der "Probefahrt"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der | Verwendung der "Probefahrt"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der |
zwölf Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß | zwölf Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß |
gegen zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. | gegen zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. |
Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen | Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen |
Art. 8 - Personen, die Probefahrtkennzeichen verwenden dürfen | Art. 8 - Personen, die Probefahrtkennzeichen verwenden dürfen |
In dem in Anlage 1 erwähnten Dokument sind die Identität und die | In dem in Anlage 1 erwähnten Dokument sind die Identität und die |
Eigenschaft vermerkt, die die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer | Eigenschaft vermerkt, die die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer |
dazu berechtigt, das Fahrzeug mit einer Probefahrtzulassung zu | dazu berechtigt, das Fahrzeug mit einer Probefahrtzulassung zu |
verwenden. | verwenden. |
Art. 9 - Nutzungsbedingungen | Art. 9 - Nutzungsbedingungen |
Fahrzeuge mit einem Probefahrtkennzeichen werden auf öffentlicher | Fahrzeuge mit einem Probefahrtkennzeichen werden auf öffentlicher |
Straße unter der Haftung des Inhabers des Probefahrtkennzeichens im | Straße unter der Haftung des Inhabers des Probefahrtkennzeichens im |
Rahmen eines speziellen Prüfprogramms verwendet. In diesem | Rahmen eines speziellen Prüfprogramms verwendet. In diesem |
Zusammenhang muss das Dokument, in dem das Prüfprogramm beschrieben | Zusammenhang muss das Dokument, in dem das Prüfprogramm beschrieben |
ist, im Fahrzeug mitgeführt werden und gemäß dem Muster in Anlage 1 zu | ist, im Fahrzeug mitgeführt werden und gemäß dem Muster in Anlage 1 zu |
vorliegendem Erlass erstellt sein. | vorliegendem Erlass erstellt sein. |
Dieses Kennzeichen kann bei der Überführung eines Fahrzeugs zu einem | Dieses Kennzeichen kann bei der Überführung eines Fahrzeugs zu einem |
Ort, an dem das Fahrzeug geprüft wird, angebracht werden. Die | Ort, an dem das Fahrzeug geprüft wird, angebracht werden. Die |
Prüfungen können Zwischenstopps umfassen. Fahrzeuge mit einem | Prüfungen können Zwischenstopps umfassen. Fahrzeuge mit einem |
Probefahrtkennzeichen dürfen nicht beladen werden, mit Ausnahme von | Probefahrtkennzeichen dürfen nicht beladen werden, mit Ausnahme von |
Personen und Material, die für die Prüfungen erforderlich sind. | Personen und Material, die für die Prüfungen erforderlich sind. |
Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer | Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer |
Art. 10 - Probefahrtkennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem | Art. 10 - Probefahrtkennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem |
Kalenderjahr und sind erneuerbar, sofern der Inhaber weiterhin die in | Kalenderjahr und sind erneuerbar, sofern der Inhaber weiterhin die in |
Artikel 6 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 7 | Artikel 6 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 7 |
des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung | des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung |
erfüllt. | erfüllt. |
KAPITEL III - Händlerkennzeichen | KAPITEL III - Händlerkennzeichen |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung |
Art. 11 - Händlerkennzeichen dienen Händlern, die im | Art. 11 - Händlerkennzeichen dienen Händlern, die im |
Fahrzeuggroßhandel beziehungsweise -einzelhandel tätig sind, dazu, | Fahrzeuggroßhandel beziehungsweise -einzelhandel tätig sind, dazu, |
Fahrzeuge zu verwenden, deren Eigentümer sie sind, um für diese | Fahrzeuge zu verwenden, deren Eigentümer sie sind, um für diese |
Fahrzeuge zu werben und sie zu verkaufen. | Fahrzeuge zu werben und sie zu verkaufen. |
Abschnitt 2 - Kategorien, für die Händlerkennzeichen beantragt werden | Abschnitt 2 - Kategorien, für die Händlerkennzeichen beantragt werden |
können | können |
Art. 12 - Händlerkennzeichen können von Händlern beantragt werden, die | Art. 12 - Händlerkennzeichen können von Händlern beantragt werden, die |
im Kraftfahrzeuggroßhandel beziehungsweise -einzelhandel tätig sind. | im Kraftfahrzeuggroßhandel beziehungsweise -einzelhandel tätig sind. |
Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung | Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung |
Art. 13 - Bedingungen für den Erhalt | Art. 13 - Bedingungen für den Erhalt |
Art. 13.1 - Wenn der Antragsteller noch nie Inhaber eines | Art. 13.1 - Wenn der Antragsteller noch nie Inhaber eines |
Händlerkennzeichens war | Händlerkennzeichens war |
Die Erstbeantragung eines Händlerkennzeichens muss zwischen dem 1. | Die Erstbeantragung eines Händlerkennzeichens muss zwischen dem 1. |
Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. | Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. |
Der Erhalt des Händlerkennzeichens unterliegt folgender Bedingung: | Der Erhalt des Händlerkennzeichens unterliegt folgender Bedingung: |
- Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie | - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie |
bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. | bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. |
Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits | Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits |
Inhaber eines Händlerkennzeichens war | Inhaber eines Händlerkennzeichens war |
Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber eines | Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber eines |
Händlerkennzeichens war, muss die Beantragung zwischen dem 1. Oktober | Händlerkennzeichens war, muss die Beantragung zwischen dem 1. Oktober |
und dem letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf den Ablauf | und dem letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf den Ablauf |
der Gültigkeit folgt, erfolgen. Dieser Antrag muss folgende | der Gültigkeit folgt, erfolgen. Dieser Antrag muss folgende |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
- Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie | - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie |
bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. | bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. |
- Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel | - Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel |
14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der | 14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der |
Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem | Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem |
Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige | Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige |
Verwaltung verkauft werden, bestimmt. | Verwaltung verkauft werden, bestimmt. |
Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte | Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte |
Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen | Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen |
beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel | beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel |
14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat. | 14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat. |
Art. 14 - Erneuerungsbedingungen | Art. 14 - Erneuerungsbedingungen |
Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des | Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des |
Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines | Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines |
Händlerkennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen | Händlerkennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen |
für den Erhalt solch eines Händlerkennzeichens erfüllen. | für den Erhalt solch eines Händlerkennzeichens erfüllen. |
Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen | Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen |
Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der | Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der |
Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung | Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung |
mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die Anzahl von zwölf | mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die Anzahl von zwölf |
Fahrzeugen kann nur erlangt werden, indem Folgendes addiert wird: | Fahrzeugen kann nur erlangt werden, indem Folgendes addiert wird: |
- entweder die Fahrzeuge, die den Begriffsbestimmungen entsprechen, | - entweder die Fahrzeuge, die den Begriffsbestimmungen entsprechen, |
die erwähnt sind in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden | die erwähnt sind in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden |
Erlasses erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, | Erlasses erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, |
- oder die Fahrzeuge, die den Begriffsbestimmungen entsprechen, die | - oder die Fahrzeuge, die den Begriffsbestimmungen entsprechen, die |
erwähnt sind in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses | erwähnt sind in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974. | erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974. |
Die Summe darf folglich nicht durch Addieren der Verkäufe von | Die Summe darf folglich nicht durch Addieren der Verkäufe von |
Fahrzeugen, die den im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 | Fahrzeugen, die den im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 |
aufgeführten Begriffsbestimmungen entsprechen, und derjenigen, die den | aufgeführten Begriffsbestimmungen entsprechen, und derjenigen, die den |
im Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 aufgeführten | im Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 aufgeführten |
Begriffsbestimmungen entsprechen, errechnet werden. | Begriffsbestimmungen entsprechen, errechnet werden. |
Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens prüft die für | Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens prüft die für |
die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob der Besitz oder die | die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob der Besitz oder die |
Verwendung der "Händler"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf | Verwendung der "Händler"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf |
Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen | Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen |
zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. | zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. |
Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen | Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen |
Art. 15 - Personen, die Händlerkennzeichen verwenden dürfen | Art. 15 - Personen, die Händlerkennzeichen verwenden dürfen |
Ist der Inhaber eine natürliche Person, so darf das Händlerkennzeichen | Ist der Inhaber eine natürliche Person, so darf das Händlerkennzeichen |
von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als | von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als |
Helfer eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern | Helfer eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern |
oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied | oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied |
der Inhaber ist, und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, verwendet | der Inhaber ist, und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, verwendet |
werden. | werden. |
Handelt es sich beim Inhaber um eine juristische Person, darf das | Handelt es sich beim Inhaber um eine juristische Person, darf das |
Händlerkennzeichen von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern, | Händlerkennzeichen von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern, |
Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person | Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person |
verwendet werden. | verwendet werden. |
Die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom | Die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom |
Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die | Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die |
Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug mit | Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug mit |
einer "Händler"-Zulassung zu verwenden. Dieses Dokument muss die in | einer "Händler"-Zulassung zu verwenden. Dieses Dokument muss die in |
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten. | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten. |
Unternehmen, die Fahrzeugtransporte durchführen, dürfen an dem | Unternehmen, die Fahrzeugtransporte durchführen, dürfen an dem |
beförderten Fahrzeug das Händlerkennzeichen des Händlers anbringen, | beförderten Fahrzeug das Händlerkennzeichen des Händlers anbringen, |
der das Fahrzeug verkauft und exportiert. Der Beförderungsvertrag (vom | der das Fahrzeug verkauft und exportiert. Der Beförderungsvertrag (vom |
Transportunternehmen und dem Inhaber des Händlerkennzeichens | Transportunternehmen und dem Inhaber des Händlerkennzeichens |
unterzeichnet) muss im Fahrzeug mit Händlerkennzeichen mitgeführt | unterzeichnet) muss im Fahrzeug mit Händlerkennzeichen mitgeführt |
werden. | werden. |
Art. 16 - Eigentum an dem Fahrzeug, an dem das Händlerkennzeichen | Art. 16 - Eigentum an dem Fahrzeug, an dem das Händlerkennzeichen |
angebracht ist | angebracht ist |
Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an | Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an |
Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind. | Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind. |
Art. 17 - Abweichungen in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder | Art. 17 - Abweichungen in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder |
Vermietens | Vermietens |
Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem "Händlerkennzeichen" zu verleihen | Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem "Händlerkennzeichen" zu verleihen |
oder zu vermieten. | oder zu vermieten. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist dieses Verbot jedoch nicht | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist dieses Verbot jedoch nicht |
anwendbar, wenn das Fahrzeug an eine Person verliehen oder vermietet | anwendbar, wenn das Fahrzeug an eine Person verliehen oder vermietet |
wird, deren auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug sich zur Reparatur | wird, deren auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug sich zur Reparatur |
in der Werkstatt des Verleihers oder Vermieters befindet. Dieser | in der Werkstatt des Verleihers oder Vermieters befindet. Dieser |
Verleih oder diese Vermietung darf jedoch nicht länger als sieben | Verleih oder diese Vermietung darf jedoch nicht länger als sieben |
Kalendertage dauern. Darüber hinaus muss die Person, die das Fahrzeug | Kalendertage dauern. Darüber hinaus muss die Person, die das Fahrzeug |
mietet oder ausleiht, im Besitz der Zulassungsbescheinigung des zur | mietet oder ausleiht, im Besitz der Zulassungsbescheinigung des zur |
Reparatur abgegebenen Fahrzeugs sein. Außerdem muss in einem Dokument | Reparatur abgegebenen Fahrzeugs sein. Außerdem muss in einem Dokument |
festgehalten werden, dass der Inhaber des geliehenen oder gemieteten | festgehalten werden, dass der Inhaber des geliehenen oder gemieteten |
Fahrzeugs seine Erlaubnis dazu erteilt; dieses Dokument muss im | Fahrzeugs seine Erlaubnis dazu erteilt; dieses Dokument muss im |
Fahrzeug mitgeführt werden. Dieses Dokument muss die in Anlage 3 zu | Fahrzeug mitgeführt werden. Dieses Dokument muss die in Anlage 3 zu |
vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten. | vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten. |
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung | Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung |
eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der | eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der |
Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann | Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann |
der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug | der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug |
während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In | während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In |
diesem Zusammenhang muss während des siebentägigen Zeitraums ein | diesem Zusammenhang muss während des siebentägigen Zeitraums ein |
Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, das die in Anlage 3 zu | Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, das die in Anlage 3 zu |
vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthält und die | vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthält und die |
Erlaubnis des Kennzeicheninhabers zur Bereitstellung dieses Fahrzeugs | Erlaubnis des Kennzeicheninhabers zur Bereitstellung dieses Fahrzeugs |
bescheinigt. | bescheinigt. |
Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer | Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer |
Art. 18 - Händlerkennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem | Art. 18 - Händlerkennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem |
Kalenderjahr und sind erneuerbar, sofern der Inhaber weiterhin die in | Kalenderjahr und sind erneuerbar, sofern der Inhaber weiterhin die in |
Artikel 13 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel | Artikel 13 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel |
14 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die | 14 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die |
Erneuerung erfüllt. | Erneuerung erfüllt. |
KAPITEL IV - Berufskennzeichen | KAPITEL IV - Berufskennzeichen |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung |
Art. 19 - Berufskennzeichen werden verwendet, damit | Art. 19 - Berufskennzeichen werden verwendet, damit |
Fahrzeug-Karossiers und -Reparateure während eines Zeitraums von fünf | Fahrzeug-Karossiers und -Reparateure während eines Zeitraums von fünf |
Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem | Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem |
Staatsgebiet die folgenden Formalitäten erledigen können: | Staatsgebiet die folgenden Formalitäten erledigen können: |
- Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, | - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, |
- Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, | - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, |
- Vorfahren des Fahrzeugs zwecks Erlangung einer Einzelgenehmigung, | - Vorfahren des Fahrzeugs zwecks Erlangung einer Einzelgenehmigung, |
- Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der | - Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der |
technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt | technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt |
ist. | ist. |
In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können | In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können |
Berufskennzeichen bei Einsätzen von der Staatssicherheit verwendet | Berufskennzeichen bei Einsätzen von der Staatssicherheit verwendet |
werden, um die Aufträge auszuführen, die ihr durch oder aufgrund des | werden, um die Aufträge auszuführen, die ihr durch oder aufgrund des |
Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und | Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und |
Sicherheitsdienste anvertraut sind. In diesem Zusammenhang weicht die | Sicherheitsdienste anvertraut sind. In diesem Zusammenhang weicht die |
Staatssicherheit ebenfalls von den in Artikel 20 erwähnten Kategorien, | Staatssicherheit ebenfalls von den in Artikel 20 erwähnten Kategorien, |
den in den Artikeln 21 und 22 erwähnten Bedingungen für den Erhalt und | den in den Artikeln 21 und 22 erwähnten Bedingungen für den Erhalt und |
die Erneuerung und den in Artikel 23 erwähnten Nutzungsbedingungen ab. | die Erneuerung und den in Artikel 23 erwähnten Nutzungsbedingungen ab. |
Berufskennzeichen dürfen an dem betreffenden Fahrzeug nur angebracht | Berufskennzeichen dürfen an dem betreffenden Fahrzeug nur angebracht |
werden, wenn der Inhaber über die in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass | werden, wenn der Inhaber über die in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass |
aufgeführte Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung für dieses | aufgeführte Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung für dieses |
Fahrzeug verfügt; diese Bescheinigung wird durch das vollständige | Fahrzeug verfügt; diese Bescheinigung wird durch das vollständige |
Ausfüllen des Formulars auf der Website der Direktion für | Ausfüllen des Formulars auf der Website der Direktion für |
Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen erstellt. | Transportwesen erstellt. |
Abschnitt 2 - Kategorien, für die Berufskennzeichen beantragt werden | Abschnitt 2 - Kategorien, für die Berufskennzeichen beantragt werden |
können | können |
Art. 20 - Berufskennzeichen können von Fahrzeug-Karossiers und | Art. 20 - Berufskennzeichen können von Fahrzeug-Karossiers und |
-Reparateuren beantragt werden. | -Reparateuren beantragt werden. |
Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung von | Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung von |
Berufskennzeichen | Berufskennzeichen |
Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt | Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt |
Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: | Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: |
- Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden | - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden |
Jahres eingereicht werden. | Jahres eingereicht werden. |
- Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten | - Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten |
Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. | Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. |
Art. 22 - Erneuerungsbedingungen | Art. 22 - Erneuerungsbedingungen |
Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des | Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des |
Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines | Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines |
Berufskennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen | Berufskennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen |
für den Erhalt solch eines Berufskennzeichens erfüllen. | für den Erhalt solch eines Berufskennzeichens erfüllen. |
Im Zuge der Erneuerung eines jeden Berufskennzeichens prüft die für | Im Zuge der Erneuerung eines jeden Berufskennzeichens prüft die für |
die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob sie den in Artikel 20 | die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob sie den in Artikel 20 |
erwähnten Beruf tatsächlich ausüben und ob der Besitz oder die | erwähnten Beruf tatsächlich ausüben und ob der Besitz oder die |
Verwendung der "Beruf"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf | Verwendung der "Beruf"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf |
Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen | Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen |
zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. Verstöße, die | zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. Verstöße, die |
auf Ebene des Mutterunternehmens festgestellt werden, haben | auf Ebene des Mutterunternehmens festgestellt werden, haben |
Auswirkungen auf die Tochterunternehmen. Unabhängig davon, auf welcher | Auswirkungen auf die Tochterunternehmen. Unabhängig davon, auf welcher |
Ebene der Verstoß festgestellt wird, also auch in einer | Ebene der Verstoß festgestellt wird, also auch in einer |
Niederlassungseinheit, gilt der Verstoß für das gesamte Unternehmen. | Niederlassungseinheit, gilt der Verstoß für das gesamte Unternehmen. |
Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen | Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen |
Art. 23 - Personen, die Berufskennzeichen verwenden dürfen | Art. 23 - Personen, die Berufskennzeichen verwenden dürfen |
Ist der Inhaber eine natürliche Person, so darf das Berufskennzeichen | Ist der Inhaber eine natürliche Person, so darf das Berufskennzeichen |
von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als | von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als |
Helfer eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern | Helfer eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern |
oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied | oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied |
der Inhaber ist, und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, verwendet | der Inhaber ist, und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, verwendet |
werden. | werden. |
Handelt es sich beim Inhaber um eine juristische Person, darf das | Handelt es sich beim Inhaber um eine juristische Person, darf das |
Berufskennzeichen von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern, | Berufskennzeichen von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern, |
Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person | Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person |
verwendet werden. | verwendet werden. |
Die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom | Die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom |
Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die | Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die |
Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug mit | Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug mit |
einer "Beruf"-Zulassung zu verwenden. Dieses Dokument muss die in | einer "Beruf"-Zulassung zu verwenden. Dieses Dokument muss die in |
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten. | Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten. |
Art. 24 - Nutzungsbedingungen | Art. 24 - Nutzungsbedingungen |
Berufskennzeichen dürfen während eines Zeitraums von fünf Tagen, die | Berufskennzeichen dürfen während eines Zeitraums von fünf Tagen, die |
nicht aufeinanderfolgend sein müssen, verwendet werden, um auf | nicht aufeinanderfolgend sein müssen, verwendet werden, um auf |
belgischem Staatsgebiet die in Artikel 19 erwähnten Formalitäten zu | belgischem Staatsgebiet die in Artikel 19 erwähnten Formalitäten zu |
erledigen. Zudem dürfen Berufskennzeichen an dem betreffenden Fahrzeug | erledigen. Zudem dürfen Berufskennzeichen an dem betreffenden Fahrzeug |
nur angebracht werden, wenn der Inhaber über die Bescheinigung über | nur angebracht werden, wenn der Inhaber über die Bescheinigung über |
eine vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug verfügt; diese | eine vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug verfügt; diese |
Bescheinigung wird durch das vollständige Ausfüllen des Formulars auf | Bescheinigung wird durch das vollständige Ausfüllen des Formulars auf |
der Website der Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen | der Website der Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erstellt. | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erstellt. |
Diese Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung muss in dem | Diese Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung muss in dem |
Fahrzeug, an dem das Berufskennzeichen angebracht ist, mitgeführt | Fahrzeug, an dem das Berufskennzeichen angebracht ist, mitgeführt |
werden und auf jede Aufforderung durch die mit der Kontrolle | werden und auf jede Aufforderung durch die mit der Kontrolle |
beauftragten Bediensteten auf Papier oder in lesbarer elektronischer | beauftragten Bediensteten auf Papier oder in lesbarer elektronischer |
Form vorgezeigt werden können. | Form vorgezeigt werden können. |
Art. 25 - Verbot des Verleihens oder Vermietens | Art. 25 - Verbot des Verleihens oder Vermietens |
Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen | Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen |
oder zu vermieten. | oder zu vermieten. |
Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer | Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer |
Art. 26 - Berufskennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem | Art. 26 - Berufskennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem |
Kalenderjahr. Sie können jedes Jahr erneuert werden, sofern der | Kalenderjahr. Sie können jedes Jahr erneuert werden, sofern der |
Inhaber nachweist, dass er weiterhin alle in Artikel 21 aufgeführten | Inhaber nachweist, dass er weiterhin alle in Artikel 21 aufgeführten |
Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 22 des vorliegenden | Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 22 des vorliegenden |
Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung erfüllt. | Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung erfüllt. |
Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit ein | Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit ein |
Kennzeichen besitzen. Solch ein Berufskennzeichen wird während eines | Kennzeichen besitzen. Solch ein Berufskennzeichen wird während eines |
Zeitraums von höchstens fünf Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein | Zeitraums von höchstens fünf Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein |
müssen, pro Jahr und Fahrzeug verwendet. | müssen, pro Jahr und Fahrzeug verwendet. |
KAPITEL V - Nationale Kennzeichen | KAPITEL V - Nationale Kennzeichen |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung |
Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug | Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug |
gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig | gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig |
aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die | aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die |
folgenden Formalitäten erledigt werden können: | folgenden Formalitäten erledigt werden können: |
- Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, | - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, |
- Vorfahren des Fahrzeugs zwecks Erlangung einer Einzelgenehmigung, | - Vorfahren des Fahrzeugs zwecks Erlangung einer Einzelgenehmigung, |
- Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der | - Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der |
technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt | technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt |
ist. | ist. |
Abschnitt 2 - Kategorien, für die nationale Kennzeichen beantragt | Abschnitt 2 - Kategorien, für die nationale Kennzeichen beantragt |
werden können | werden können |
Art. 28 - Nationale Kennzeichen können von jeder natürlichen oder | Art. 28 - Nationale Kennzeichen können von jeder natürlichen oder |
juristischen Person beantragt werden. | juristischen Person beantragt werden. |
Abschnitt 3 - Nutzungsbedingungen | Abschnitt 3 - Nutzungsbedingungen |
Art. 29 - Nationale Kennzeichen dürfen nur während eines Zeitraums von | Art. 29 - Nationale Kennzeichen dürfen nur während eines Zeitraums von |
zwanzig aufeinanderfolgenden Tagen verwendet werden, um auf belgischem | zwanzig aufeinanderfolgenden Tagen verwendet werden, um auf belgischem |
Staatsgebiet die in Artikel 27 erwähnten Formalitäten zu erledigen. | Staatsgebiet die in Artikel 27 erwähnten Formalitäten zu erledigen. |
Abschnitt 4 - Gültigkeitsdauer | Abschnitt 4 - Gültigkeitsdauer |
Art. 30 - Nationale Kennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von | Art. 30 - Nationale Kennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von |
zwanzig aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Pro Jahr und pro Fahrzeug | zwanzig aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Pro Jahr und pro Fahrzeug |
kann solch ein nationales Kennzeichen demselben Inhaber nur einmal | kann solch ein nationales Kennzeichen demselben Inhaber nur einmal |
ausgestellt werden. | ausgestellt werden. |
KAPITEL VI - Beantragung | KAPITEL VI - Beantragung |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf "Probefahrt-", | Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf "Probefahrt-", |
"Händler-" und "Berufs-"Kennzeichen sowie auf nationale Kennzeichen | "Händler-" und "Berufs-"Kennzeichen sowie auf nationale Kennzeichen |
Art. 31 - Die Beantragung von Probefahrt-, Händler- und | Art. 31 - Die Beantragung von Probefahrt-, Händler- und |
"Beruf"-Zulassungen oder nationalen Zulassungen muss durch | "Beruf"-Zulassungen oder nationalen Zulassungen muss durch |
elektronische Übertragung der Daten an die Direktion für | elektronische Übertragung der Daten an die Direktion für |
Fahrzeugzulassungen ("DIV") der Generaldirektion Straßenverkehr und | Fahrzeugzulassungen ("DIV") der Generaldirektion Straßenverkehr und |
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines | Transportwesen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines |
Beauftragten erfolgen. | Beauftragten erfolgen. |
Der Antrag muss die Art Kennzeichen betreffen, die einer der in den | Der Antrag muss die Art Kennzeichen betreffen, die einer der in den |
Artikeln 5, 12, 20 und 28 erwähnten Kategorien entspricht, für die das | Artikeln 5, 12, 20 und 28 erwähnten Kategorien entspricht, für die das |
Kennzeichen in Anspruch genommen werden kann. | Kennzeichen in Anspruch genommen werden kann. |
Antragsteller füllen das Antragsformular gemäß den Anweisungen des | Antragsteller füllen das Antragsformular gemäß den Anweisungen des |
leitenden Beamten oder seines Beauftragten aus, datieren und | leitenden Beamten oder seines Beauftragten aus, datieren und |
unterzeichnen es. Zulassungsanträge dürfen nur von Personen | unterzeichnen es. Zulassungsanträge dürfen nur von Personen |
eingereicht werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der | eingereicht werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der |
EDV-Anwendung, mit der diese Registrierung erfolgt ist, | EDV-Anwendung, mit der diese Registrierung erfolgt ist, |
authentifiziert werden können. | authentifiziert werden können. |
Die Dokumente, Angaben und Auskünfte, um deren Vorlage gebeten wird, | Die Dokumente, Angaben und Auskünfte, um deren Vorlage gebeten wird, |
sind integraler Bestandteil des Antrags und werden diesem beigefügt. | sind integraler Bestandteil des Antrags und werden diesem beigefügt. |
Art. 32 - Zulassungsanträge im Namen mehrerer Personen oder im Namen | Art. 32 - Zulassungsanträge im Namen mehrerer Personen oder im Namen |
einer nichtrechtsfähigen Vereinigung dürfen nicht eingereicht werden. | einer nichtrechtsfähigen Vereinigung dürfen nicht eingereicht werden. |
Art. 33 - Zulassungsantragsformulare werden vom Antragsteller datiert | Art. 33 - Zulassungsantragsformulare werden vom Antragsteller datiert |
und unterzeichnet; wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist, | und unterzeichnet; wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist, |
wird der Antrag von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet. | wird der Antrag von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet. |
Art. 34 - Zulassungsantragsformulare umfassen die Bescheinigung des | Art. 34 - Zulassungsantragsformulare umfassen die Bescheinigung des |
Versicherers. Diese Bescheinigung trägt das Siegel des Versicherers, | Versicherers. Diese Bescheinigung trägt das Siegel des Versicherers, |
das dem zuvor bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen | das dem zuvor bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen hinterlegten Muster | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen hinterlegten Muster |
entsprechen muss, sowie den Namen in Druckbuchstaben und die | entsprechen muss, sowie den Namen in Druckbuchstaben und die |
Unterschrift seines Beauftragten. | Unterschrift seines Beauftragten. |
Der Versicherer darf seine Bescheinigung nur auf einem | Der Versicherer darf seine Bescheinigung nur auf einem |
Zulassungsantragsformular eintragen als Beweis: | Zulassungsantragsformular eintragen als Beweis: |
- entweder für den Abschluss eines Versicherungsvertrags gemäß den | - entweder für den Abschluss eines Versicherungsvertrags gemäß den |
gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorische | gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorische |
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, für verschiedene Fahrzeuge, die | Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, für verschiedene Fahrzeuge, die |
nacheinander in Betrieb genommen werden mit einem | nacheinander in Betrieb genommen werden mit einem |
"Probefahrtkennzeichen", einem "Händlerkennzeichen", einem | "Probefahrtkennzeichen", einem "Händlerkennzeichen", einem |
"Berufskennzeichen" oder einem "nationalen Kennzeichen", | "Berufskennzeichen" oder einem "nationalen Kennzeichen", |
- oder für Änderungen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags. | - oder für Änderungen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags. |
Abschnitt 2 - Bestimmung in Bezug auf die Beantragung von Händler- und | Abschnitt 2 - Bestimmung in Bezug auf die Beantragung von Händler- und |
Berufskennzeichen | Berufskennzeichen |
Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular | Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular |
folgende zusätzliche Auskunft: | folgende zusätzliche Auskunft: |
- entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein | - entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein |
"Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird, | "Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird, |
ausgedrückt in Kubikzentimeter, | ausgedrückt in Kubikzentimeter, |
- oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in | - oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in |
Kilogramm. | Kilogramm. |
Abschnitt 3 - Bestimmung in Bezug auf Berufskennzeichen | Abschnitt 3 - Bestimmung in Bezug auf Berufskennzeichen |
Art. 36 - Vor der Anbringung eines Berufskennzeichens an einem | Art. 36 - Vor der Anbringung eines Berufskennzeichens an einem |
bestimmten Fahrzeug muss der Inhaber die Bescheinigung über eine | bestimmten Fahrzeug muss der Inhaber die Bescheinigung über eine |
vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug auf der Website der Direktion | vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug auf der Website der Direktion |
für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transportwesen beantragen. Zu diesem Zweck füllt er das | und Transportwesen beantragen. Zu diesem Zweck füllt er das |
Online-Formular aus, das auf der Website der Direktion für | Online-Formular aus, das auf der Website der Direktion für |
Fahrzeugzulassungen des FÖD Mobilität und Transportwesen verfügbar | Fahrzeugzulassungen des FÖD Mobilität und Transportwesen verfügbar |
ist. Diese Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung, die durch das | ist. Diese Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung, die durch das |
Ausfüllen des Online-Formulars automatisch erstellt wird, muss im | Ausfüllen des Online-Formulars automatisch erstellt wird, muss im |
betreffenden Fahrzeug auf Papier oder in lesbarer elektronischer Form | betreffenden Fahrzeug auf Papier oder in lesbarer elektronischer Form |
mitgeführt werden. | mitgeführt werden. |
KAPITEL VII - Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und | KAPITEL VII - Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und |
Berufskennzeichen | Berufskennzeichen |
Art. 37 - Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats | Art. 37 - Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats |
Februar des Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen | Februar des Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen |
Inhaber eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens | Inhaber eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens |
nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen für die Beibehaltung | nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen für die Beibehaltung |
solch eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens erfüllen. | solch eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens erfüllen. |
Zu diesem Zweck reichen sie durch elektronische Übertragung der Daten | Zu diesem Zweck reichen sie durch elektronische Übertragung der Daten |
über das in Artikel 31 erwähnte Online-Formular, das gemäß den in den | über das in Artikel 31 erwähnte Online-Formular, das gemäß den in den |
Artikeln 31 bis 35 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bestimmungen | Artikeln 31 bis 35 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bestimmungen |
ausgefüllt wird, an die Direktion für Fahrzeugzulassungen "DIV" der | ausgefüllt wird, an die Direktion für Fahrzeugzulassungen "DIV" der |
Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit einen Antrag | Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit einen Antrag |
auf Erneuerung der selbstklebenden Vignette ein. | auf Erneuerung der selbstklebenden Vignette ein. |
Wenn das Probefahrt- oder Händlerkennzeichen nicht mehr dem geltenden | Wenn das Probefahrt- oder Händlerkennzeichen nicht mehr dem geltenden |
Kennzeichenmuster entspricht, muss der Inhaber die Streichung dieses | Kennzeichenmuster entspricht, muss der Inhaber die Streichung dieses |
Kennzeichens vornehmen lassen, um ein neues Kennzeichen beantragen zu | Kennzeichens vornehmen lassen, um ein neues Kennzeichen beantragen zu |
können, das dem im Ministeriellen Erlass vom 23. Juli 2001 über die | können, das dem im Ministeriellen Erlass vom 23. Juli 2001 über die |
Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Muster entspricht. | Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Muster entspricht. |
Art. 38 - Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber noch immer alle in | Art. 38 - Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber noch immer alle in |
den unten stehenden Artikeln erwähnten Bedingungen erfüllt: | den unten stehenden Artikeln erwähnten Bedingungen erfüllt: |
- 6 und 7 in Bezug auf Probefahrtkennzeichen, | - 6 und 7 in Bezug auf Probefahrtkennzeichen, |
- 13 und 14 in Bezug auf Händlerkennzeichen, | - 13 und 14 in Bezug auf Händlerkennzeichen, |
- 21 und 22 in Bezug auf Berufskennzeichen. | - 21 und 22 in Bezug auf Berufskennzeichen. |
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung | Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung |
gehört, oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls verlangen, dass der | gehört, oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls verlangen, dass der |
Inhaber des zu erneuernden Probefahrt-, Händler- oder | Inhaber des zu erneuernden Probefahrt-, Händler- oder |
Berufskennzeichens ihm alle anderen Auskünfte erteilt oder Dokumente | Berufskennzeichens ihm alle anderen Auskünfte erteilt oder Dokumente |
übermittelt, mit denen sich bestimmen lässt, dass alle durch | übermittelt, mit denen sich bestimmen lässt, dass alle durch |
vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zwecks Beibehaltung | vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zwecks Beibehaltung |
dieses Probefahrt-, Händler- beziehungsweise Berufskennzeichens noch | dieses Probefahrt-, Händler- beziehungsweise Berufskennzeichens noch |
immer erfüllt sind. Sein Antrag muss mit Gründen versehen sein. | immer erfüllt sind. Sein Antrag muss mit Gründen versehen sein. |
KAPITEL VIII - Ausgabe von Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen | KAPITEL VIII - Ausgabe von Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen |
und Berufskennzeichen sowie Ausstellung der dazugehörigen | und Berufskennzeichen sowie Ausstellung der dazugehörigen |
Zulassungsbescheinigung | Zulassungsbescheinigung |
Art. 39 - Wenn alle Bedingungen für den Erhalt oder die Beibehaltung | Art. 39 - Wenn alle Bedingungen für den Erhalt oder die Beibehaltung |
eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens tatsächlich | eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens tatsächlich |
erfüllt sind, gibt die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim | erfüllt sind, gibt die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim |
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen das | Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen das |
erwähnte Kennzeichen aus und stellt die Zulassungsbescheinigung, auf | erwähnte Kennzeichen aus und stellt die Zulassungsbescheinigung, auf |
der das neue äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt ist, sowie eine | der das neue äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt ist, sowie eine |
selbstklebende Vignette mit der neuen Jahreszahl aus. | selbstklebende Vignette mit der neuen Jahreszahl aus. |
Diese Vignette ist an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle | Diese Vignette ist an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle |
auf dem Kennzeichen anzubringen. Die auf der selbstklebenden Vignette | auf dem Kennzeichen anzubringen. Die auf der selbstklebenden Vignette |
vermerkte Jahreszahl gibt das Jahr an, in dem die Gültigkeit der | vermerkte Jahreszahl gibt das Jahr an, in dem die Gültigkeit der |
Zulassung abläuft. Auf den Vignetten, die vor dem 1. Oktober | Zulassung abläuft. Auf den Vignetten, die vor dem 1. Oktober |
ausgestellt werden, ist die Jahreszahl des laufenden Kalenderjahres | ausgestellt werden, ist die Jahreszahl des laufenden Kalenderjahres |
vermerkt; auf den Vignetten, die ab dem 1. Oktober ausgestellt werden, | vermerkt; auf den Vignetten, die ab dem 1. Oktober ausgestellt werden, |
steht die Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres. | steht die Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres. |
Auf der Zulassungsbescheinigung ist das äußerste Gültigkeitsdatum | Auf der Zulassungsbescheinigung ist das äußerste Gültigkeitsdatum |
vermerkt, nämlich "31/12/" gefolgt von der Jahreszahl der | vermerkt, nämlich "31/12/" gefolgt von der Jahreszahl der |
selbstklebenden Vignette. | selbstklebenden Vignette. |
KAPITEL IX - Ausgabe von nationalen Kennzeichen und Ausstellung der | KAPITEL IX - Ausgabe von nationalen Kennzeichen und Ausstellung der |
dazugehörigen vorläufigen Zulassungsbescheinigung | dazugehörigen vorläufigen Zulassungsbescheinigung |
Art. 40 - Wenn alle Bedingungen für den Erhalt eines nationalen | Art. 40 - Wenn alle Bedingungen für den Erhalt eines nationalen |
Kennzeichens tatsächlich erfüllt sind, gibt die Direktion für | Kennzeichens tatsächlich erfüllt sind, gibt die Direktion für |
Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen die nationalen Kennzeichen (das offizielle Kennzeichen | Transportwesen die nationalen Kennzeichen (das offizielle Kennzeichen |
und seine Reproduktion) aus und stellt die vorläufige | und seine Reproduktion) aus und stellt die vorläufige |
Zulassungsbescheinigung, auf der das äußerste Gültigkeitsdatum | Zulassungsbescheinigung, auf der das äußerste Gültigkeitsdatum |
vermerkt ist, sowie die selbstklebenden Vignetten aus, auf denen die | vermerkt ist, sowie die selbstklebenden Vignetten aus, auf denen die |
in Artikel 30 des vorliegenden Erlasses erwähnte Frist von zwanzig | in Artikel 30 des vorliegenden Erlasses erwähnte Frist von zwanzig |
Kalendertagen vermerkt ist. | Kalendertagen vermerkt ist. |
Diese Vignette ist an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle | Diese Vignette ist an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle |
auf dem Kennzeichen anzubringen. | auf dem Kennzeichen anzubringen. |
Die Ausgabe eines nationalen Kennzeichens geht mit der Zahlung der in | Die Ausgabe eines nationalen Kennzeichens geht mit der Zahlung der in |
Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur | Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur |
Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten | Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten |
Gebühr zu Lasten des Antragstellers einher. | Gebühr zu Lasten des Antragstellers einher. |
KAPITEL X - Bestimmungen über die Änderung der Angaben in Bezug auf | KAPITEL X - Bestimmungen über die Änderung der Angaben in Bezug auf |
die Inhaber einer Zulassungsbescheinigung | die Inhaber einer Zulassungsbescheinigung |
Art. 41 - Umstände, die eine Änderung der Angaben in Bezug auf die | Art. 41 - Umstände, die eine Änderung der Angaben in Bezug auf die |
Inhaber einer "Probefahrt"-, "Händler"- oder | Inhaber einer "Probefahrt"-, "Händler"- oder |
"Beruf"-Zulassungsbescheinigung zur Folge haben, müssen der Direktion | "Beruf"-Zulassungsbescheinigung zur Folge haben, müssen der Direktion |
für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität | für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität |
und Transportwesen binnen fünfzehn Tagen mittels des in Artikel 31 | und Transportwesen binnen fünfzehn Tagen mittels des in Artikel 31 |
erwähnten und gemäß den Bestimmungen der Artikel 32 bis 35 des | erwähnten und gemäß den Bestimmungen der Artikel 32 bis 35 des |
vorliegenden Erlasses ausgefüllten Formulars notifiziert werden. | vorliegenden Erlasses ausgefüllten Formulars notifiziert werden. |
Der Inhaber fügt diesem Formular die in seinem Besitz befindliche | Der Inhaber fügt diesem Formular die in seinem Besitz befindliche |
Bescheinigung bei und sendet das Ganze per Einschreiben an die | Bescheinigung bei und sendet das Ganze per Einschreiben an die |
Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst | Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst |
Mobilität und Transportwesen. | Mobilität und Transportwesen. |
Die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen | Die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen |
Dienst Mobilität und Transportwesen stellt daraufhin eine neue | Dienst Mobilität und Transportwesen stellt daraufhin eine neue |
"Probefahrt"-, "Händler"- beziehungsweise | "Probefahrt"-, "Händler"- beziehungsweise |
"Beruf"-Zulassungsbescheinigung aus. | "Beruf"-Zulassungsbescheinigung aus. |
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Änderung | Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Änderung |
der Adresse des Inhabers handelt. | der Adresse des Inhabers handelt. |
KAPITEL XI - Bestimmungen über die Streichung, Beschlagnahme und | KAPITEL XI - Bestimmungen über die Streichung, Beschlagnahme und |
Rücksendung | Rücksendung |
von Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen und | von Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen und |
nationalen Kennzeichen | nationalen Kennzeichen |
Art. 42 - Inhaber von Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichen | Art. 42 - Inhaber von Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichen |
müssen das betreffende Kennzeichen bei der Direktion für | müssen das betreffende Kennzeichen bei der Direktion für |
Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und | Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und |
Transportwesen wie folgt streichen lassen: | Transportwesen wie folgt streichen lassen: |
- binnen fünfzehn Tagen nach Einstellung der Ausübung des Berufs oder | - binnen fünfzehn Tagen nach Einstellung der Ausübung des Berufs oder |
der Tätigkeit, auf dessen/deren Grundlage sie das Kennzeichen erhalten | der Tätigkeit, auf dessen/deren Grundlage sie das Kennzeichen erhalten |
haben, selbst wenn die "Probefahrt"-, "Händler"- oder | haben, selbst wenn die "Probefahrt"-, "Händler"- oder |
"Beruf"-Zulassung noch gültig ist, | "Beruf"-Zulassung noch gültig ist, |
- sobald sie nicht mehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die | - sobald sie nicht mehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die |
obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versichert sind, | obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versichert sind, |
selbst wenn die "Probefahrt"-, "Händler"- oder "Beruf"-Zulassung noch | selbst wenn die "Probefahrt"-, "Händler"- oder "Beruf"-Zulassung noch |
gültig ist, | gültig ist, |
- bis spätestens zum 15. März nach Ablauf der Gültigkeit des | - bis spätestens zum 15. März nach Ablauf der Gültigkeit des |
Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens, wenn sie die in Artikel | Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens, wenn sie die in Artikel |
38 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen möchten; wenn der Inhaber die | 38 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen möchten; wenn der Inhaber die |
Streichung nicht binnen der erwähnten Frist hat vornehmen lassen, | Streichung nicht binnen der erwähnten Frist hat vornehmen lassen, |
nimmt die Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen | nimmt die Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Mobilität und Transportwesen die Streichung von Amts wegen | Dienstes Mobilität und Transportwesen die Streichung von Amts wegen |
vor. | vor. |
Art. 43 - Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen | Art. 43 - Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen |
oder nationale Kennzeichen, die aufgrund einer unrechtmäßigen | oder nationale Kennzeichen, die aufgrund einer unrechtmäßigen |
Zulassung oder aufgrund der unrechtmäßigen Verwendung eines der in | Zulassung oder aufgrund der unrechtmäßigen Verwendung eines der in |
vorliegendem Erlass erwähnten Kennzeichen beschlagnahmt worden sind, | vorliegendem Erlass erwähnten Kennzeichen beschlagnahmt worden sind, |
werden der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen | werden der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen |
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sofort zurückgegeben. | Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sofort zurückgegeben. |
Art. 44 - Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem | Art. 44 - Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem |
Erlass erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines | Erlass erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines |
Zeitraums von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen | Zeitraums von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen |
Antrag auf Zulassung in Bezug auf dieselbe Art von Kennzeichen | Antrag auf Zulassung in Bezug auf dieselbe Art von Kennzeichen |
einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war. | einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war. |
Die Ablehnung eines Zulassungsantrags wird ihnen per Einschreiben | Die Ablehnung eines Zulassungsantrags wird ihnen per Einschreiben |
notifiziert. | notifiziert. |
Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der Ablehnung kann der | Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der Ablehnung kann der |
Betreffende per Einschreiben Beschwerde bei der Generaldirektion | Betreffende per Einschreiben Beschwerde bei der Generaldirektion |
Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Mobilität und Transportwesen, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 | Mobilität und Transportwesen, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 |
Brüssel, einreichen. | Brüssel, einreichen. |
Die genannte Generaldirektion hört den Betreffenden an, falls dieser | Die genannte Generaldirektion hört den Betreffenden an, falls dieser |
in seiner Beschwerdeschrift darum ersucht. | in seiner Beschwerdeschrift darum ersucht. |
Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet in dieser Sache binnen | Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet in dieser Sache binnen |
dreißig Tagen nach Versendung der Beschwerdeschrift oder | dreißig Tagen nach Versendung der Beschwerdeschrift oder |
gegebenenfalls binnen dreißig Tagen nach der Anhörung des | gegebenenfalls binnen dreißig Tagen nach der Anhörung des |
Betreffenden. | Betreffenden. |
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. | Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. |
Art. 45 - Personen, die in den Besitz eines Probefahrt-, Händler-, | Art. 45 - Personen, die in den Besitz eines Probefahrt-, Händler-, |
Berufskennzeichens beziehungsweise nationalen Kennzeichens oder einer | Berufskennzeichens beziehungsweise nationalen Kennzeichens oder einer |
"Probefahrt"-, "Händler"-, "Beruf"- oder "nationalen" | "Probefahrt"-, "Händler"-, "Beruf"- oder "nationalen" |
Zulassungsbescheinigung gelangen, dessen/deren Inhaber sie nicht sind, | Zulassungsbescheinigung gelangen, dessen/deren Inhaber sie nicht sind, |
müssen dieses Kennzeichen beziehungsweise diese Bescheinigung sofort | müssen dieses Kennzeichen beziehungsweise diese Bescheinigung sofort |
an die nächste Polizeibehörde zwecks Rückgabe an die Direktion für | an die nächste Polizeibehörde zwecks Rückgabe an die Direktion für |
Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und | Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und |
Transportwesen herausgeben. | Transportwesen herausgeben. |
KAPITEL XII - Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der | KAPITEL XII - Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der |
Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung | Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung |
Art. 46 - Zulassungsbescheinigungen für Probefahrt-, Händler- und | Art. 46 - Zulassungsbescheinigungen für Probefahrt-, Händler- und |
Berufskennzeichen sowie nationale Kennzeichen, Bescheinigungen über | Berufskennzeichen sowie nationale Kennzeichen, Bescheinigungen über |
eine vorläufige Zulassung des Berufskennzeichens und die in den | eine vorläufige Zulassung des Berufskennzeichens und die in den |
Anlagen 1 bis 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Dokumente müssen | Anlagen 1 bis 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Dokumente müssen |
auf jede Aufforderung durch einen Beamten oder Bediensteten, der | auf jede Aufforderung durch einen Beamten oder Bediensteten, der |
befugt ist, die Ausführung des Gesetzes über die | befugt ist, die Ausführung des Gesetzes über die |
Straßenverkehrspolizei und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen | Straßenverkehrspolizei und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen |
Verordnungen zu überwachen, vorgezeigt werden. | Verordnungen zu überwachen, vorgezeigt werden. |
KAPITEL XIII - Fahrverbot für Fahrzeuge mit Kennzeichen, deren | KAPITEL XIII - Fahrverbot für Fahrzeuge mit Kennzeichen, deren |
Gültigkeit abgelaufen ist | Gültigkeit abgelaufen ist |
Art. 47 - Es ist verboten, mit Probefahrtkennzeichen, | Art. 47 - Es ist verboten, mit Probefahrtkennzeichen, |
Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen oder nationalen Kennzeichen zu | Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen oder nationalen Kennzeichen zu |
fahren, deren Gültigkeit abgelaufen ist. | fahren, deren Gültigkeit abgelaufen ist. |
Selbst wenn die Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und | Selbst wenn die Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und |
Berufskennzeichen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, | Berufskennzeichen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, |
das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, beantragt werden kann, ist es | das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, beantragt werden kann, ist es |
verboten, mit einem Fahrzeug zu fahren, an dem eines dieser | verboten, mit einem Fahrzeug zu fahren, an dem eines dieser |
Kennzeichen, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, angebracht ist. | Kennzeichen, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, angebracht ist. |
KAPITEL XIV - Befugnisübertragungen | KAPITEL XIV - Befugnisübertragungen |
Art. 48 - Die für Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, | Art. 48 - Die für Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, |
Berufskennzeichen und nationale Kennzeichen reservierten | Berufskennzeichen und nationale Kennzeichen reservierten |
Buchstabenreihen sowie die Muster dieser Kennzeichen, der | Buchstabenreihen sowie die Muster dieser Kennzeichen, der |
dazugehörigen Zulassungsbescheinigungen und der selbstklebenden | dazugehörigen Zulassungsbescheinigungen und der selbstklebenden |
Vignetten werden vom Minister festgelegt, zu dessen | Vignetten werden vom Minister festgelegt, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung gehört." | Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung gehört." |
Art. 3 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 | Art. 3 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 |
wird eine Anlage 1 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 1 | wird eine Anlage 1 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 1 |
beigefügt ist. | beigefügt ist. |
Art. 4 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 | Art. 4 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 |
wird eine Anlage 2 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 2 | wird eine Anlage 2 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 2 |
beigefügt ist. | beigefügt ist. |
Art. 5 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 | Art. 5 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 |
wird eine Anlage 3 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 3 | wird eine Anlage 3 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 3 |
beigefügt ist. | beigefügt ist. |
Art. 6 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 | Art. 6 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 |
wird eine Anlage 4 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4 | wird eine Anlage 4 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4 |
beigefügt ist. | beigefügt ist. |
Art. 7 - [Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2021 in | Art. 7 - [Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2021 in |
Kraft für Anträge auf Probefahrt-, Händler- und "Beruf"-Zulassung und | Kraft für Anträge auf Probefahrt-, Händler- und "Beruf"-Zulassung und |
auf nationale Zulassung, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden, | auf nationale Zulassung, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden, |
sowie für Anträge auf Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und | sowie für Anträge auf Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und |
Berufskennzeichen, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden.] | Berufskennzeichen, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Oktober 2020 (B.S. vom | [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Oktober 2020 (B.S. vom |
16. Oktober 2020)] | 16. Oktober 2020)] |
Art. 8 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen | Art. 8 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |