Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/12/2019
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 15 DECEMBER 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving van de commerciële platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 15 DECEMBRE 2019. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 15 december 2019 tot wijziging van het allemande de l'arrêté royal du 15 décembre 2019 modifiant l'arrêté
koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de l'immatriculation
van de commerciële platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens des plaques commerciales pour véhicules à moteur et remorques
(Belgisch Staatsblad van 15 mei 2020), zoals het werd gewijzigd bij (Moniteur belge du 15 mai 2020), tel qu'il a été modifié par l'arrêté
het koninklijk besluit van 12 oktober 2020 tot wijziging van het
koninklijk besluit van 15 december 2019 tot wijziging van het royal du 12 octobre 2020 modifiant l'arrêté royal du 15 décembre 2019
koninklijk besluit van 8 januari 1996 tot regeling van de inschrijving modifiant l'arrêté royal du 8 janvier 1996 portant réglementation de
van de commerciële platen voor motorvoertuigen en aanhangwagens l'immatriculation des plaques commerciales pour véhicules à moteur et
(Belgisch Staatsblad van 16 oktober 2020). remorques (Moniteur belge du 16 octobre 2020).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
15. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 8. Januar 1996 Erlasses vom 8. Januar 1996
zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für
Motorfahrzeuge und Anhänger Motorfahrzeuge und Anhänger
Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 8. Januar Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 8. Januar
1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für
Motorfahrzeuge und Anhänger wird wie folgt ersetzt: Motorfahrzeuge und Anhänger wird wie folgt ersetzt:
"Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der "Königlicher Erlass vom 8. Januar 1996 zur Regelung der Eintragung der
Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge Handelskennzeichen und der nationalen Kennzeichen für Motorfahrzeuge
und Anhänger". und Anhänger".
Art. 2 - Die Artikel 1 bis 36 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar Art. 2 - Die Artikel 1 bis 36 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar
1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für 1996 zur Regelung der Eintragung der Handelszulassungskennzeichen für
Motorfahrzeuge und Anhänger werden wie folgt ersetzt: Motorfahrzeuge und Anhänger werden wie folgt ersetzt:
"KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen "KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der
Ausdruck Fahrzeug: Ausdruck Fahrzeug:
a) jedes Fahrzeug, das den Begriffsbestimmungen entspricht, die in a) jedes Fahrzeug, das den Begriffsbestimmungen entspricht, die in
Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur
Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen
an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör erwähnt sind, Sicherheitszubehör erwähnt sind,
b) jedes Fahrzeug, das den Begriffsbestimmungen entspricht, die in b) jedes Fahrzeug, das den Begriffsbestimmungen entspricht, die in
Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnt sind. Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger erwähnt sind.
Art. 2 - Handelszulassungskennzeichen werden in drei Kategorien Art. 2 - Handelszulassungskennzeichen werden in drei Kategorien
eingeteilt: Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen und eingeteilt: Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen und
Berufskennzeichen. Jede Kategorie umfasst vier Arten von Kennzeichen: Berufskennzeichen. Jede Kategorie umfasst vier Arten von Kennzeichen:
Auto, Motorrad, Anhänger und Kleinkraftrad. Auto, Motorrad, Anhänger und Kleinkraftrad.
Das durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über Das durch Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über
die Zulassung von Fahrzeugen geschaffene "Fahrzeugverzeichnis" wird die Zulassung von Fahrzeugen geschaffene "Fahrzeugverzeichnis" wird
durch ein Zusatzverzeichnis mit dem Titel "Fahrzeugverzeichnis von durch ein Zusatzverzeichnis mit dem Titel "Fahrzeugverzeichnis von
Handelszulassungskennzeichen" für Motorfahrzeuge und Anhänger ergänzt. Handelszulassungskennzeichen" für Motorfahrzeuge und Anhänger ergänzt.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom
20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden Motorfahrzeuge 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen werden Motorfahrzeuge
und Anhänger zum Verkehr auf öffentlicher Straße mit einem und Anhänger zum Verkehr auf öffentlicher Straße mit einem
"Probefahrtkennzeichen", einem "Händlerkennzeichen", einem "Probefahrtkennzeichen", einem "Händlerkennzeichen", einem
"Berufskennzeichen" oder einem "nationalen Kennzeichen" zugelassen, "Berufskennzeichen" oder einem "nationalen Kennzeichen" zugelassen,
sofern die in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen eingehalten sofern die in vorliegendem Erlass festgelegten Bedingungen eingehalten
werden. werden.
KAPITEL II - Probefahrtkennzeichen KAPITEL II - Probefahrtkennzeichen
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung
Art. 4 - Probefahrtkennzeichen dürfen nicht für private Zwecke Art. 4 - Probefahrtkennzeichen dürfen nicht für private Zwecke
verwendet werden. Probefahrtkennzeichen werden für noch nicht verwendet werden. Probefahrtkennzeichen werden für noch nicht
genehmigte Fahrzeuge verwendet, um Probefahrten im Hinblick auf eine genehmigte Fahrzeuge verwendet, um Probefahrten im Hinblick auf eine
europäische oder nationale Genehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, europäische oder nationale Genehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen,
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten von
Fahrzeugen durchzuführen. Fahrzeugen durchzuführen.
Wurden an einem Fahrzeug Umbauten vorgenommen, die nicht der Wurden an einem Fahrzeug Umbauten vorgenommen, die nicht der
Übereinstimmungsbescheinigung entsprechen, kann das Übereinstimmungsbescheinigung entsprechen, kann das
Probefahrtkennzeichen angebracht werden, um die für eine neue Probefahrtkennzeichen angebracht werden, um die für eine neue
Genehmigung erforderlichen Probefahrten durchzuführen. Genehmigung erforderlichen Probefahrten durchzuführen.
Probefahrtkennzeichen dürfen in folgenden Fällen an genehmigten Probefahrtkennzeichen dürfen in folgenden Fällen an genehmigten
Fahrzeugen angebracht werden: Fahrzeugen angebracht werden:
- Die Probefahrten sind im Rahmen der Produktionsübereinstimmung - Die Probefahrten sind im Rahmen der Produktionsübereinstimmung
erforderlich. erforderlich.
- Die Probefahrten werden von den in Artikel 5 Nr. 4 erwähnten - Die Probefahrten werden von den in Artikel 5 Nr. 4 erwähnten
Unternehmen durchgeführt, die vom Minister oder seinem Beauftragten Unternehmen durchgeführt, die vom Minister oder seinem Beauftragten
dazu ermächtigt sind. dazu ermächtigt sind.
Probefahrtkennzeichen werden auf öffentlicher Straße unter der Haftung Probefahrtkennzeichen werden auf öffentlicher Straße unter der Haftung
des Inhabers des Probefahrtkennzeichens im Rahmen eines speziellen des Inhabers des Probefahrtkennzeichens im Rahmen eines speziellen
Prüfprogramms verwendet. Prüfprogramms verwendet.
Abschnitt 2 - Kategorien, für die Probefahrtkennzeichen beantragt Abschnitt 2 - Kategorien, für die Probefahrtkennzeichen beantragt
werden können werden können
Art. 5 - Probefahrtkennzeichen können von folgenden Kategorien Art. 5 - Probefahrtkennzeichen können von folgenden Kategorien
verwendet werden: verwendet werden:
1. qualifizierte Hersteller oder Monteure von Motorfahrzeugen oder 1. qualifizierte Hersteller oder Monteure von Motorfahrzeugen oder
Anhängern sowie ihre Bevollmächtigten, anerkannt einerseits gemäß der Anhängern sowie ihre Bevollmächtigten, anerkannt einerseits gemäß der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör oder andererseits gemäß der allgemeinen Regelung Sicherheitszubehör oder andererseits gemäß der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder
sowie an ihre Anhänger; dabei handelt es sich ebenfalls um Hersteller, sowie an ihre Anhänger; dabei handelt es sich ebenfalls um Hersteller,
die von den zuständigen Genehmigungsbehörden im Rahmen des Verfahrens die von den zuständigen Genehmigungsbehörden im Rahmen des Verfahrens
für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion anerkannt sind, für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion anerkannt sind,
2. von den öffentlichen Behörden organisierte, anerkannte oder 2. von den öffentlichen Behörden organisierte, anerkannte oder
bezuschusste Forschungszentren der Einrichtungen des bezuschusste Forschungszentren der Einrichtungen des
Hochschulunterrichts, Hochschulunterrichts,
3. Organisatoren von Probefahrten mit autonomen (teil- oder 3. Organisatoren von Probefahrten mit autonomen (teil- oder
vollautomatisierten) Fahrzeugen, die eine vorherige Erlaubnis des vollautomatisierten) Fahrzeugen, die eine vorherige Erlaubnis des
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung
gehört, oder seines Beauftragten erhalten haben, gehört, oder seines Beauftragten erhalten haben,
4. Unternehmen, die Tests an Bauteilen oder Systemen durchführen, die 4. Unternehmen, die Tests an Bauteilen oder Systemen durchführen, die
nicht in Anlage 26 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 15. März nicht in Anlage 26 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 15. März
1968 aufgeführt sind. Da diese Tests nicht zum Zweck der 1968 aufgeführt sind. Da diese Tests nicht zum Zweck der
Fahrzeuggenehmigung durchgeführt werden, muss das Unternehmen eine Fahrzeuggenehmigung durchgeführt werden, muss das Unternehmen eine
vorherige Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die vorherige Erlaubnis des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Fahrzeugzulassung gehört, oder seines Beauftragten erhalten haben. Fahrzeugzulassung gehört, oder seines Beauftragten erhalten haben.
Diese Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten wird erteilt, Diese Erlaubnis des Ministers oder seines Beauftragten wird erteilt,
wenn der Antragsteller über eine ehrenwörtliche Erklärung des wenn der Antragsteller über eine ehrenwörtliche Erklärung des
Herstellers verfügt, die bescheinigt, dass diese Tests zur technischen Herstellers verfügt, die bescheinigt, dass diese Tests zur technischen
Verbesserung bereits genehmigter Fahrzeuge beitragen. Verbesserung bereits genehmigter Fahrzeuge beitragen.
Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung
Art. 6 - Bedingungen für den Erhalt Art. 6 - Bedingungen für den Erhalt
Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden Der Erhalt eines Probefahrtkennzeichens unterliegt folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
- Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden
Jahres eingereicht werden. Jahres eingereicht werden.
- Der Antragsteller ist unter der in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 5 Nr. 1 erwähnten
Kategorie bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. Kategorie bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.
- Die von der zuständigen Genehmigungsbehörde ausgestellte Anerkennung - Die von der zuständigen Genehmigungsbehörde ausgestellte Anerkennung
als Hersteller liegt vor. als Hersteller liegt vor.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz und von Artikel 3 § 1 Absatz 2 In Abweichung vom vorhergehenden Absatz und von Artikel 3 § 1 Absatz 2
Buchstabe b) und c) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über Buchstabe b) und c) des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über
die Zulassung von Fahrzeugen müssen die in Artikel 5 Nr. 2, 3 und 4 die Zulassung von Fahrzeugen müssen die in Artikel 5 Nr. 2, 3 und 4
erwähnten Kategorien nicht den in vorliegendem Artikel erwähnten erwähnten Kategorien nicht den in vorliegendem Artikel erwähnten
Bedingungen für den Erhalt entsprechen. Bedingungen für den Erhalt entsprechen.
Art. 7 - Erneuerung Art. 7 - Erneuerung
Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des
Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines
Probefahrtkennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Probefahrtkennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle
Bedingungen für den Erhalt solch eines Probefahrtkennzeichens Bedingungen für den Erhalt solch eines Probefahrtkennzeichens
erfüllen. erfüllen.
Im Zuge der Erneuerung eines jeden Probefahrtkennzeichens prüft die Im Zuge der Erneuerung eines jeden Probefahrtkennzeichens prüft die
für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob sie den in Artikel 5 für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob sie den in Artikel 5
Nr. 1 erwähnten Beruf tatsächlich ausüben und ob der Besitz oder die Nr. 1 erwähnten Beruf tatsächlich ausüben und ob der Besitz oder die
Verwendung der "Probefahrt"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der Verwendung der "Probefahrt"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der
zwölf Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß zwölf Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß
gegen zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. gegen zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat.
Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen
Art. 8 - Personen, die Probefahrtkennzeichen verwenden dürfen Art. 8 - Personen, die Probefahrtkennzeichen verwenden dürfen
In dem in Anlage 1 erwähnten Dokument sind die Identität und die In dem in Anlage 1 erwähnten Dokument sind die Identität und die
Eigenschaft vermerkt, die die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer Eigenschaft vermerkt, die die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer
dazu berechtigt, das Fahrzeug mit einer Probefahrtzulassung zu dazu berechtigt, das Fahrzeug mit einer Probefahrtzulassung zu
verwenden. verwenden.
Art. 9 - Nutzungsbedingungen Art. 9 - Nutzungsbedingungen
Fahrzeuge mit einem Probefahrtkennzeichen werden auf öffentlicher Fahrzeuge mit einem Probefahrtkennzeichen werden auf öffentlicher
Straße unter der Haftung des Inhabers des Probefahrtkennzeichens im Straße unter der Haftung des Inhabers des Probefahrtkennzeichens im
Rahmen eines speziellen Prüfprogramms verwendet. In diesem Rahmen eines speziellen Prüfprogramms verwendet. In diesem
Zusammenhang muss das Dokument, in dem das Prüfprogramm beschrieben Zusammenhang muss das Dokument, in dem das Prüfprogramm beschrieben
ist, im Fahrzeug mitgeführt werden und gemäß dem Muster in Anlage 1 zu ist, im Fahrzeug mitgeführt werden und gemäß dem Muster in Anlage 1 zu
vorliegendem Erlass erstellt sein. vorliegendem Erlass erstellt sein.
Dieses Kennzeichen kann bei der Überführung eines Fahrzeugs zu einem Dieses Kennzeichen kann bei der Überführung eines Fahrzeugs zu einem
Ort, an dem das Fahrzeug geprüft wird, angebracht werden. Die Ort, an dem das Fahrzeug geprüft wird, angebracht werden. Die
Prüfungen können Zwischenstopps umfassen. Fahrzeuge mit einem Prüfungen können Zwischenstopps umfassen. Fahrzeuge mit einem
Probefahrtkennzeichen dürfen nicht beladen werden, mit Ausnahme von Probefahrtkennzeichen dürfen nicht beladen werden, mit Ausnahme von
Personen und Material, die für die Prüfungen erforderlich sind. Personen und Material, die für die Prüfungen erforderlich sind.
Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer
Art. 10 - Probefahrtkennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem Art. 10 - Probefahrtkennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem
Kalenderjahr und sind erneuerbar, sofern der Inhaber weiterhin die in Kalenderjahr und sind erneuerbar, sofern der Inhaber weiterhin die in
Artikel 6 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 7 Artikel 6 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 7
des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung
erfüllt. erfüllt.
KAPITEL III - Händlerkennzeichen KAPITEL III - Händlerkennzeichen
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung
Art. 11 - Händlerkennzeichen dienen Händlern, die im Art. 11 - Händlerkennzeichen dienen Händlern, die im
Fahrzeuggroßhandel beziehungsweise -einzelhandel tätig sind, dazu, Fahrzeuggroßhandel beziehungsweise -einzelhandel tätig sind, dazu,
Fahrzeuge zu verwenden, deren Eigentümer sie sind, um für diese Fahrzeuge zu verwenden, deren Eigentümer sie sind, um für diese
Fahrzeuge zu werben und sie zu verkaufen. Fahrzeuge zu werben und sie zu verkaufen.
Abschnitt 2 - Kategorien, für die Händlerkennzeichen beantragt werden Abschnitt 2 - Kategorien, für die Händlerkennzeichen beantragt werden
können können
Art. 12 - Händlerkennzeichen können von Händlern beantragt werden, die Art. 12 - Händlerkennzeichen können von Händlern beantragt werden, die
im Kraftfahrzeuggroßhandel beziehungsweise -einzelhandel tätig sind. im Kraftfahrzeuggroßhandel beziehungsweise -einzelhandel tätig sind.
Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung
Art. 13 - Bedingungen für den Erhalt Art. 13 - Bedingungen für den Erhalt
Art. 13.1 - Wenn der Antragsteller noch nie Inhaber eines Art. 13.1 - Wenn der Antragsteller noch nie Inhaber eines
Händlerkennzeichens war Händlerkennzeichens war
Die Erstbeantragung eines Händlerkennzeichens muss zwischen dem 1. Die Erstbeantragung eines Händlerkennzeichens muss zwischen dem 1.
Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Januar und dem 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
Der Erhalt des Händlerkennzeichens unterliegt folgender Bedingung: Der Erhalt des Händlerkennzeichens unterliegt folgender Bedingung:
- Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie
bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.
Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Art. 13.2 - Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits
Inhaber eines Händlerkennzeichens war Inhaber eines Händlerkennzeichens war
Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber eines Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit bereits Inhaber eines
Händlerkennzeichens war, muss die Beantragung zwischen dem 1. Oktober Händlerkennzeichens war, muss die Beantragung zwischen dem 1. Oktober
und dem letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf den Ablauf und dem letzten Tag des Monats Februar des Jahres, das auf den Ablauf
der Gültigkeit folgt, erfolgen. Dieser Antrag muss folgende der Gültigkeit folgt, erfolgen. Dieser Antrag muss folgende
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
- Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie - Der Antragsteller ist unter der in Artikel 12 erwähnten Kategorie
bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.
- Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel - Die Anzahl neuer Händlerkennzeichen, unabhängig von der in Artikel
14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der 14 erwähnten Erneuerung von Kennzeichen, wird anhand der Anzahl der
Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem Einheiten von zwölf Fahrzeugen, die innerhalb der zwölf Monate vor dem
Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Datum der Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige
Verwaltung verkauft werden, bestimmt. Verwaltung verkauft werden, bestimmt.
Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte Verfügt der Antragsteller noch über nicht erneuerte
Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen Händlerkennzeichen, kann er erst dann ein neues Händlerkennzeichen
beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel beantragen, wenn er all seine Händlerkennzeichen gemäß den in Artikel
14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat. 14 erwähnten Erneuerungsbedingungen erneuert hat.
Art. 14 - Erneuerungsbedingungen Art. 14 - Erneuerungsbedingungen
Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des
Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines
Händlerkennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen Händlerkennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen
für den Erhalt solch eines Händlerkennzeichens erfüllen. für den Erhalt solch eines Händlerkennzeichens erfüllen.
Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens müssen
Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der Fahrzeughändler innerhalb der zwölf Monate vor dem Datum der
Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung Überprüfung durch die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung
mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die Anzahl von zwölf mindestens zwölf Fahrzeuge verkauft haben. Die Anzahl von zwölf
Fahrzeugen kann nur erlangt werden, indem Folgendes addiert wird: Fahrzeugen kann nur erlangt werden, indem Folgendes addiert wird:
- entweder die Fahrzeuge, die den Begriffsbestimmungen entsprechen, - entweder die Fahrzeuge, die den Begriffsbestimmungen entsprechen,
die erwähnt sind in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden die erwähnt sind in Artikel 1 § 2 des in Artikel 1 des vorliegenden
Erlasses erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, Erlasses erwähnten Königlichen Erlasses vom 15. März 1968,
- oder die Fahrzeuge, die den Begriffsbestimmungen entsprechen, die - oder die Fahrzeuge, die den Begriffsbestimmungen entsprechen, die
erwähnt sind in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind in Artikel 1 des in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974. erwähnten Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974.
Die Summe darf folglich nicht durch Addieren der Verkäufe von Die Summe darf folglich nicht durch Addieren der Verkäufe von
Fahrzeugen, die den im Königlichen Erlass vom 15. März 1968 Fahrzeugen, die den im Königlichen Erlass vom 15. März 1968
aufgeführten Begriffsbestimmungen entsprechen, und derjenigen, die den aufgeführten Begriffsbestimmungen entsprechen, und derjenigen, die den
im Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 aufgeführten im Königlichen Erlass vom 10. Oktober 1974 aufgeführten
Begriffsbestimmungen entsprechen, errechnet werden. Begriffsbestimmungen entsprechen, errechnet werden.
Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens prüft die für Im Zuge der Erneuerung eines jeden Händlerkennzeichens prüft die für
die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob der Besitz oder die die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob der Besitz oder die
Verwendung der "Händler"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf Verwendung der "Händler"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf
Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen
zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat.
Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen
Art. 15 - Personen, die Händlerkennzeichen verwenden dürfen Art. 15 - Personen, die Händlerkennzeichen verwenden dürfen
Ist der Inhaber eine natürliche Person, so darf das Händlerkennzeichen Ist der Inhaber eine natürliche Person, so darf das Händlerkennzeichen
von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als
Helfer eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern Helfer eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern
oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied
der Inhaber ist, und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, verwendet der Inhaber ist, und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, verwendet
werden. werden.
Handelt es sich beim Inhaber um eine juristische Person, darf das Handelt es sich beim Inhaber um eine juristische Person, darf das
Händlerkennzeichen von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern, Händlerkennzeichen von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern,
Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person
verwendet werden. verwendet werden.
Die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom Die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom
Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die
Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug mit Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug mit
einer "Händler"-Zulassung zu verwenden. Dieses Dokument muss die in einer "Händler"-Zulassung zu verwenden. Dieses Dokument muss die in
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten. Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten.
Unternehmen, die Fahrzeugtransporte durchführen, dürfen an dem Unternehmen, die Fahrzeugtransporte durchführen, dürfen an dem
beförderten Fahrzeug das Händlerkennzeichen des Händlers anbringen, beförderten Fahrzeug das Händlerkennzeichen des Händlers anbringen,
der das Fahrzeug verkauft und exportiert. Der Beförderungsvertrag (vom der das Fahrzeug verkauft und exportiert. Der Beförderungsvertrag (vom
Transportunternehmen und dem Inhaber des Händlerkennzeichens Transportunternehmen und dem Inhaber des Händlerkennzeichens
unterzeichnet) muss im Fahrzeug mit Händlerkennzeichen mitgeführt unterzeichnet) muss im Fahrzeug mit Händlerkennzeichen mitgeführt
werden. werden.
Art. 16 - Eigentum an dem Fahrzeug, an dem das Händlerkennzeichen Art. 16 - Eigentum an dem Fahrzeug, an dem das Händlerkennzeichen
angebracht ist angebracht ist
Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an Inhaber von Händlerkennzeichen dürfen diese Kennzeichen nur an
Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind. Fahrzeugen anbringen, deren Eigentümer sie sind.
Art. 17 - Abweichungen in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder Art. 17 - Abweichungen in Bezug auf das Verbot des Verleihens oder
Vermietens Vermietens
Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem "Händlerkennzeichen" zu verleihen Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem "Händlerkennzeichen" zu verleihen
oder zu vermieten. oder zu vermieten.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist dieses Verbot jedoch nicht In Abweichung vom vorhergehenden Absatz ist dieses Verbot jedoch nicht
anwendbar, wenn das Fahrzeug an eine Person verliehen oder vermietet anwendbar, wenn das Fahrzeug an eine Person verliehen oder vermietet
wird, deren auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug sich zur Reparatur wird, deren auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug sich zur Reparatur
in der Werkstatt des Verleihers oder Vermieters befindet. Dieser in der Werkstatt des Verleihers oder Vermieters befindet. Dieser
Verleih oder diese Vermietung darf jedoch nicht länger als sieben Verleih oder diese Vermietung darf jedoch nicht länger als sieben
Kalendertage dauern. Darüber hinaus muss die Person, die das Fahrzeug Kalendertage dauern. Darüber hinaus muss die Person, die das Fahrzeug
mietet oder ausleiht, im Besitz der Zulassungsbescheinigung des zur mietet oder ausleiht, im Besitz der Zulassungsbescheinigung des zur
Reparatur abgegebenen Fahrzeugs sein. Außerdem muss in einem Dokument Reparatur abgegebenen Fahrzeugs sein. Außerdem muss in einem Dokument
festgehalten werden, dass der Inhaber des geliehenen oder gemieteten festgehalten werden, dass der Inhaber des geliehenen oder gemieteten
Fahrzeugs seine Erlaubnis dazu erteilt; dieses Dokument muss im Fahrzeugs seine Erlaubnis dazu erteilt; dieses Dokument muss im
Fahrzeug mitgeführt werden. Dieses Dokument muss die in Anlage 3 zu Fahrzeug mitgeführt werden. Dieses Dokument muss die in Anlage 3 zu
vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten. vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten.
Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung Das in Absatz 1 erwähnte Verbot gilt jedoch nicht für die Vorführung
eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der eines genehmigten Fahrzeugs. Bei einer Vorführung wird der
Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann Öffentlichkeit ein genehmigtes Fahrzeug vorgestellt. Des Weiteren kann
der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug der Kennzeicheninhaber einer natürlichen Person erlauben, das Fahrzeug
während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In während eines Zeitraums von sieben Kalendertagen zu verwenden. In
diesem Zusammenhang muss während des siebentägigen Zeitraums ein diesem Zusammenhang muss während des siebentägigen Zeitraums ein
Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, das die in Anlage 3 zu Dokument im Fahrzeug mitgeführt werden, das die in Anlage 3 zu
vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthält und die vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthält und die
Erlaubnis des Kennzeicheninhabers zur Bereitstellung dieses Fahrzeugs Erlaubnis des Kennzeicheninhabers zur Bereitstellung dieses Fahrzeugs
bescheinigt. bescheinigt.
Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer
Art. 18 - Händlerkennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem Art. 18 - Händlerkennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem
Kalenderjahr und sind erneuerbar, sofern der Inhaber weiterhin die in Kalenderjahr und sind erneuerbar, sofern der Inhaber weiterhin die in
Artikel 13 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel Artikel 13 aufgeführten Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel
14 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die 14 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen für die
Erneuerung erfüllt. Erneuerung erfüllt.
KAPITEL IV - Berufskennzeichen KAPITEL IV - Berufskennzeichen
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung
Art. 19 - Berufskennzeichen werden verwendet, damit Art. 19 - Berufskennzeichen werden verwendet, damit
Fahrzeug-Karossiers und -Reparateure während eines Zeitraums von fünf Fahrzeug-Karossiers und -Reparateure während eines Zeitraums von fünf
Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein müssen, auf belgischem
Staatsgebiet die folgenden Formalitäten erledigen können: Staatsgebiet die folgenden Formalitäten erledigen können:
- Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs,
- Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur, - Kontrolle des Fahrzeugs nach einer Reparatur,
- Vorfahren des Fahrzeugs zwecks Erlangung einer Einzelgenehmigung, - Vorfahren des Fahrzeugs zwecks Erlangung einer Einzelgenehmigung,
- Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der - Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der
technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt
ist. ist.
In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können In Abweichung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können
Berufskennzeichen bei Einsätzen von der Staatssicherheit verwendet Berufskennzeichen bei Einsätzen von der Staatssicherheit verwendet
werden, um die Aufträge auszuführen, die ihr durch oder aufgrund des werden, um die Aufträge auszuführen, die ihr durch oder aufgrund des
Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und
Sicherheitsdienste anvertraut sind. In diesem Zusammenhang weicht die Sicherheitsdienste anvertraut sind. In diesem Zusammenhang weicht die
Staatssicherheit ebenfalls von den in Artikel 20 erwähnten Kategorien, Staatssicherheit ebenfalls von den in Artikel 20 erwähnten Kategorien,
den in den Artikeln 21 und 22 erwähnten Bedingungen für den Erhalt und den in den Artikeln 21 und 22 erwähnten Bedingungen für den Erhalt und
die Erneuerung und den in Artikel 23 erwähnten Nutzungsbedingungen ab. die Erneuerung und den in Artikel 23 erwähnten Nutzungsbedingungen ab.
Berufskennzeichen dürfen an dem betreffenden Fahrzeug nur angebracht Berufskennzeichen dürfen an dem betreffenden Fahrzeug nur angebracht
werden, wenn der Inhaber über die in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass werden, wenn der Inhaber über die in Anlage 4 zu vorliegendem Erlass
aufgeführte Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung für dieses aufgeführte Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung für dieses
Fahrzeug verfügt; diese Bescheinigung wird durch das vollständige Fahrzeug verfügt; diese Bescheinigung wird durch das vollständige
Ausfüllen des Formulars auf der Website der Direktion für Ausfüllen des Formulars auf der Website der Direktion für
Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen erstellt. Transportwesen erstellt.
Abschnitt 2 - Kategorien, für die Berufskennzeichen beantragt werden Abschnitt 2 - Kategorien, für die Berufskennzeichen beantragt werden
können können
Art. 20 - Berufskennzeichen können von Fahrzeug-Karossiers und Art. 20 - Berufskennzeichen können von Fahrzeug-Karossiers und
-Reparateuren beantragt werden. -Reparateuren beantragt werden.
Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung von Abschnitt 3 - Bedingungen für den Erhalt und die Erneuerung von
Berufskennzeichen Berufskennzeichen
Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt Art. 21 - Bedingungen für den Erhalt
Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen: Der Erhalt des Berufskennzeichens unterliegt folgenden Bedingungen:
- Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden - Anträge dürfen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember jeden
Jahres eingereicht werden. Jahres eingereicht werden.
- Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten - Der Antragsteller ist unter einer der in Artikel 20 erwähnten
Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen. Kategorien bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.
Art. 22 - Erneuerungsbedingungen Art. 22 - Erneuerungsbedingungen
Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Februar des
Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Inhaber eines
Berufskennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen Berufskennzeichens nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen
für den Erhalt solch eines Berufskennzeichens erfüllen. für den Erhalt solch eines Berufskennzeichens erfüllen.
Im Zuge der Erneuerung eines jeden Berufskennzeichens prüft die für Im Zuge der Erneuerung eines jeden Berufskennzeichens prüft die für
die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob sie den in Artikel 20 die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung, ob sie den in Artikel 20
erwähnten Beruf tatsächlich ausüben und ob der Besitz oder die erwähnten Beruf tatsächlich ausüben und ob der Besitz oder die
Verwendung der "Beruf"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf Verwendung der "Beruf"-Zulassung ihres Wissens innerhalb der zwölf
Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen Monate vor dem Datum dieser Überprüfung nicht zu einem Verstoß gegen
zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. Verstöße, die zoll- oder steuerrechtliche Bestimmungen geführt hat. Verstöße, die
auf Ebene des Mutterunternehmens festgestellt werden, haben auf Ebene des Mutterunternehmens festgestellt werden, haben
Auswirkungen auf die Tochterunternehmen. Unabhängig davon, auf welcher Auswirkungen auf die Tochterunternehmen. Unabhängig davon, auf welcher
Ebene der Verstoß festgestellt wird, also auch in einer Ebene der Verstoß festgestellt wird, also auch in einer
Niederlassungseinheit, gilt der Verstoß für das gesamte Unternehmen. Niederlassungseinheit, gilt der Verstoß für das gesamte Unternehmen.
Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen Abschnitt 4 - Nutzungsbedingungen
Art. 23 - Personen, die Berufskennzeichen verwenden dürfen Art. 23 - Personen, die Berufskennzeichen verwenden dürfen
Ist der Inhaber eine natürliche Person, so darf das Berufskennzeichen Ist der Inhaber eine natürliche Person, so darf das Berufskennzeichen
von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als von dieser Person selbst, von ihren Familienmitgliedern, die als
Helfer eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern Helfer eines Selbständigen angegeben sind, sowie von Gesellschaftern
oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied oder Mitgliedern der nichtrechtsfähigen Vereinigung, deren Mitglied
der Inhaber ist, und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, verwendet der Inhaber ist, und die die gleichen Tätigkeiten ausüben, verwendet
werden. werden.
Handelt es sich beim Inhaber um eine juristische Person, darf das Handelt es sich beim Inhaber um eine juristische Person, darf das
Berufskennzeichen von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern, Berufskennzeichen von den aktiven Gesellschaftern, Verwaltern,
Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person Geschäftsführern und Verwaltungsorganen dieser juristischen Person
verwendet werden. verwendet werden.
Die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom Die vom Inhaber beschäftigten Arbeitnehmer müssen im Besitz eines vom
Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die Inhaber ausgestellten Dokuments sein, auf dem ihre Identität sowie die
Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug mit Eigenschaft vermerkt sind, die sie dazu berechtigt, das Fahrzeug mit
einer "Beruf"-Zulassung zu verwenden. Dieses Dokument muss die in einer "Beruf"-Zulassung zu verwenden. Dieses Dokument muss die in
Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten. Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Mindestangaben enthalten.
Art. 24 - Nutzungsbedingungen Art. 24 - Nutzungsbedingungen
Berufskennzeichen dürfen während eines Zeitraums von fünf Tagen, die Berufskennzeichen dürfen während eines Zeitraums von fünf Tagen, die
nicht aufeinanderfolgend sein müssen, verwendet werden, um auf nicht aufeinanderfolgend sein müssen, verwendet werden, um auf
belgischem Staatsgebiet die in Artikel 19 erwähnten Formalitäten zu belgischem Staatsgebiet die in Artikel 19 erwähnten Formalitäten zu
erledigen. Zudem dürfen Berufskennzeichen an dem betreffenden Fahrzeug erledigen. Zudem dürfen Berufskennzeichen an dem betreffenden Fahrzeug
nur angebracht werden, wenn der Inhaber über die Bescheinigung über nur angebracht werden, wenn der Inhaber über die Bescheinigung über
eine vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug verfügt; diese eine vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug verfügt; diese
Bescheinigung wird durch das vollständige Ausfüllen des Formulars auf Bescheinigung wird durch das vollständige Ausfüllen des Formulars auf
der Website der Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen der Website der Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erstellt. Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen erstellt.
Diese Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung muss in dem Diese Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung muss in dem
Fahrzeug, an dem das Berufskennzeichen angebracht ist, mitgeführt Fahrzeug, an dem das Berufskennzeichen angebracht ist, mitgeführt
werden und auf jede Aufforderung durch die mit der Kontrolle werden und auf jede Aufforderung durch die mit der Kontrolle
beauftragten Bediensteten auf Papier oder in lesbarer elektronischer beauftragten Bediensteten auf Papier oder in lesbarer elektronischer
Form vorgezeigt werden können. Form vorgezeigt werden können.
Art. 25 - Verbot des Verleihens oder Vermietens Art. 25 - Verbot des Verleihens oder Vermietens
Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen Es ist verboten, Fahrzeuge mit einem Berufskennzeichen zu verleihen
oder zu vermieten. oder zu vermieten.
Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer Abschnitt 5 - Gültigkeitsdauer
Art. 26 - Berufskennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem Art. 26 - Berufskennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von einem
Kalenderjahr. Sie können jedes Jahr erneuert werden, sofern der Kalenderjahr. Sie können jedes Jahr erneuert werden, sofern der
Inhaber nachweist, dass er weiterhin alle in Artikel 21 aufgeführten Inhaber nachweist, dass er weiterhin alle in Artikel 21 aufgeführten
Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 22 des vorliegenden Bedingungen für den Erhalt und die in Artikel 22 des vorliegenden
Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung erfüllt. Erlasses festgelegten Bedingungen für die Erneuerung erfüllt.
Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit ein Inhaber dürfen pro Kennzeichenart und pro Niederlassungseinheit ein
Kennzeichen besitzen. Solch ein Berufskennzeichen wird während eines Kennzeichen besitzen. Solch ein Berufskennzeichen wird während eines
Zeitraums von höchstens fünf Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein Zeitraums von höchstens fünf Tagen, die nicht aufeinanderfolgend sein
müssen, pro Jahr und Fahrzeug verwendet. müssen, pro Jahr und Fahrzeug verwendet.
KAPITEL V - Nationale Kennzeichen KAPITEL V - Nationale Kennzeichen
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung Abschnitt 1 - Begriffsbestimmung
Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug Art. 27 - Nationale Kennzeichen sind an ein bestimmtes Fahrzeug
gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig gebunden, sodass während eines Zeitraums von zwanzig
aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf belgischem Staatsgebiet die
folgenden Formalitäten erledigt werden können: folgenden Formalitäten erledigt werden können:
- Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs, - Auslieferung des betreffenden Fahrzeugs,
- Vorfahren des Fahrzeugs zwecks Erlangung einer Einzelgenehmigung, - Vorfahren des Fahrzeugs zwecks Erlangung einer Einzelgenehmigung,
- Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der - Vorfahren des Fahrzeugs bei einer Einrichtung, die mit der
technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt technischen Kontrolle der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge beauftragt
ist. ist.
Abschnitt 2 - Kategorien, für die nationale Kennzeichen beantragt Abschnitt 2 - Kategorien, für die nationale Kennzeichen beantragt
werden können werden können
Art. 28 - Nationale Kennzeichen können von jeder natürlichen oder Art. 28 - Nationale Kennzeichen können von jeder natürlichen oder
juristischen Person beantragt werden. juristischen Person beantragt werden.
Abschnitt 3 - Nutzungsbedingungen Abschnitt 3 - Nutzungsbedingungen
Art. 29 - Nationale Kennzeichen dürfen nur während eines Zeitraums von Art. 29 - Nationale Kennzeichen dürfen nur während eines Zeitraums von
zwanzig aufeinanderfolgenden Tagen verwendet werden, um auf belgischem zwanzig aufeinanderfolgenden Tagen verwendet werden, um auf belgischem
Staatsgebiet die in Artikel 27 erwähnten Formalitäten zu erledigen. Staatsgebiet die in Artikel 27 erwähnten Formalitäten zu erledigen.
Abschnitt 4 - Gültigkeitsdauer Abschnitt 4 - Gültigkeitsdauer
Art. 30 - Nationale Kennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von Art. 30 - Nationale Kennzeichen haben eine Gültigkeitsdauer von
zwanzig aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Pro Jahr und pro Fahrzeug zwanzig aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Pro Jahr und pro Fahrzeug
kann solch ein nationales Kennzeichen demselben Inhaber nur einmal kann solch ein nationales Kennzeichen demselben Inhaber nur einmal
ausgestellt werden. ausgestellt werden.
KAPITEL VI - Beantragung KAPITEL VI - Beantragung
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf "Probefahrt-", Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf "Probefahrt-",
"Händler-" und "Berufs-"Kennzeichen sowie auf nationale Kennzeichen "Händler-" und "Berufs-"Kennzeichen sowie auf nationale Kennzeichen
Art. 31 - Die Beantragung von Probefahrt-, Händler- und Art. 31 - Die Beantragung von Probefahrt-, Händler- und
"Beruf"-Zulassungen oder nationalen Zulassungen muss durch "Beruf"-Zulassungen oder nationalen Zulassungen muss durch
elektronische Übertragung der Daten an die Direktion für elektronische Übertragung der Daten an die Direktion für
Fahrzeugzulassungen ("DIV") der Generaldirektion Straßenverkehr und Fahrzeugzulassungen ("DIV") der Generaldirektion Straßenverkehr und
Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines Transportwesen gemäß den Anweisungen des leitenden Beamten oder seines
Beauftragten erfolgen. Beauftragten erfolgen.
Der Antrag muss die Art Kennzeichen betreffen, die einer der in den Der Antrag muss die Art Kennzeichen betreffen, die einer der in den
Artikeln 5, 12, 20 und 28 erwähnten Kategorien entspricht, für die das Artikeln 5, 12, 20 und 28 erwähnten Kategorien entspricht, für die das
Kennzeichen in Anspruch genommen werden kann. Kennzeichen in Anspruch genommen werden kann.
Antragsteller füllen das Antragsformular gemäß den Anweisungen des Antragsteller füllen das Antragsformular gemäß den Anweisungen des
leitenden Beamten oder seines Beauftragten aus, datieren und leitenden Beamten oder seines Beauftragten aus, datieren und
unterzeichnen es. Zulassungsanträge dürfen nur von Personen unterzeichnen es. Zulassungsanträge dürfen nur von Personen
eingereicht werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der eingereicht werden, deren Identität und Eigenschaft als Benutzer der
EDV-Anwendung, mit der diese Registrierung erfolgt ist, EDV-Anwendung, mit der diese Registrierung erfolgt ist,
authentifiziert werden können. authentifiziert werden können.
Die Dokumente, Angaben und Auskünfte, um deren Vorlage gebeten wird, Die Dokumente, Angaben und Auskünfte, um deren Vorlage gebeten wird,
sind integraler Bestandteil des Antrags und werden diesem beigefügt. sind integraler Bestandteil des Antrags und werden diesem beigefügt.
Art. 32 - Zulassungsanträge im Namen mehrerer Personen oder im Namen Art. 32 - Zulassungsanträge im Namen mehrerer Personen oder im Namen
einer nichtrechtsfähigen Vereinigung dürfen nicht eingereicht werden. einer nichtrechtsfähigen Vereinigung dürfen nicht eingereicht werden.
Art. 33 - Zulassungsantragsformulare werden vom Antragsteller datiert Art. 33 - Zulassungsantragsformulare werden vom Antragsteller datiert
und unterzeichnet; wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist, und unterzeichnet; wenn der Antragsteller keine natürliche Person ist,
wird der Antrag von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet. wird der Antrag von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet.
Art. 34 - Zulassungsantragsformulare umfassen die Bescheinigung des Art. 34 - Zulassungsantragsformulare umfassen die Bescheinigung des
Versicherers. Diese Bescheinigung trägt das Siegel des Versicherers, Versicherers. Diese Bescheinigung trägt das Siegel des Versicherers,
das dem zuvor bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen das dem zuvor bei der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen hinterlegten Muster Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen hinterlegten Muster
entsprechen muss, sowie den Namen in Druckbuchstaben und die entsprechen muss, sowie den Namen in Druckbuchstaben und die
Unterschrift seines Beauftragten. Unterschrift seines Beauftragten.
Der Versicherer darf seine Bescheinigung nur auf einem Der Versicherer darf seine Bescheinigung nur auf einem
Zulassungsantragsformular eintragen als Beweis: Zulassungsantragsformular eintragen als Beweis:
- entweder für den Abschluss eines Versicherungsvertrags gemäß den - entweder für den Abschluss eines Versicherungsvertrags gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorische gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorische
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, für verschiedene Fahrzeuge, die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, für verschiedene Fahrzeuge, die
nacheinander in Betrieb genommen werden mit einem nacheinander in Betrieb genommen werden mit einem
"Probefahrtkennzeichen", einem "Händlerkennzeichen", einem "Probefahrtkennzeichen", einem "Händlerkennzeichen", einem
"Berufskennzeichen" oder einem "nationalen Kennzeichen", "Berufskennzeichen" oder einem "nationalen Kennzeichen",
- oder für Änderungen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags. - oder für Änderungen des abgeschlossenen Versicherungsvertrags.
Abschnitt 2 - Bestimmung in Bezug auf die Beantragung von Händler- und Abschnitt 2 - Bestimmung in Bezug auf die Beantragung von Händler- und
Berufskennzeichen Berufskennzeichen
Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular Art. 35 - Antragsteller vermerken auf dem Zulassungsantragsformular
folgende zusätzliche Auskunft: folgende zusätzliche Auskunft:
- entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein - entweder den maximalen Hubraum von Fahrzeugen, auf denen ein
"Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird, "Händlerkennzeichen" oder ein "Berufskennzeichen" angebracht wird,
ausgedrückt in Kubikzentimeter, ausgedrückt in Kubikzentimeter,
- oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in - oder die zulässige Höchstmasse dieser Fahrzeuge, ausgedrückt in
Kilogramm. Kilogramm.
Abschnitt 3 - Bestimmung in Bezug auf Berufskennzeichen Abschnitt 3 - Bestimmung in Bezug auf Berufskennzeichen
Art. 36 - Vor der Anbringung eines Berufskennzeichens an einem Art. 36 - Vor der Anbringung eines Berufskennzeichens an einem
bestimmten Fahrzeug muss der Inhaber die Bescheinigung über eine bestimmten Fahrzeug muss der Inhaber die Bescheinigung über eine
vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug auf der Website der Direktion vorläufige Zulassung für dieses Fahrzeug auf der Website der Direktion
für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transportwesen beantragen. Zu diesem Zweck füllt er das und Transportwesen beantragen. Zu diesem Zweck füllt er das
Online-Formular aus, das auf der Website der Direktion für Online-Formular aus, das auf der Website der Direktion für
Fahrzeugzulassungen des FÖD Mobilität und Transportwesen verfügbar Fahrzeugzulassungen des FÖD Mobilität und Transportwesen verfügbar
ist. Diese Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung, die durch das ist. Diese Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung, die durch das
Ausfüllen des Online-Formulars automatisch erstellt wird, muss im Ausfüllen des Online-Formulars automatisch erstellt wird, muss im
betreffenden Fahrzeug auf Papier oder in lesbarer elektronischer Form betreffenden Fahrzeug auf Papier oder in lesbarer elektronischer Form
mitgeführt werden. mitgeführt werden.
KAPITEL VII - Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und KAPITEL VII - Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und
Berufskennzeichen Berufskennzeichen
Art. 37 - Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats Art. 37 - Zwischen dem 1. Oktober und dem letzten Tag des Monats
Februar des Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen Februar des Jahres, das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, müssen
Inhaber eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens Inhaber eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens
nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen für die Beibehaltung nachweisen, dass sie noch immer alle Bedingungen für die Beibehaltung
solch eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens erfüllen. solch eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens erfüllen.
Zu diesem Zweck reichen sie durch elektronische Übertragung der Daten Zu diesem Zweck reichen sie durch elektronische Übertragung der Daten
über das in Artikel 31 erwähnte Online-Formular, das gemäß den in den über das in Artikel 31 erwähnte Online-Formular, das gemäß den in den
Artikeln 31 bis 35 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bestimmungen Artikeln 31 bis 35 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Bestimmungen
ausgefüllt wird, an die Direktion für Fahrzeugzulassungen "DIV" der ausgefüllt wird, an die Direktion für Fahrzeugzulassungen "DIV" der
Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit einen Antrag Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit einen Antrag
auf Erneuerung der selbstklebenden Vignette ein. auf Erneuerung der selbstklebenden Vignette ein.
Wenn das Probefahrt- oder Händlerkennzeichen nicht mehr dem geltenden Wenn das Probefahrt- oder Händlerkennzeichen nicht mehr dem geltenden
Kennzeichenmuster entspricht, muss der Inhaber die Streichung dieses Kennzeichenmuster entspricht, muss der Inhaber die Streichung dieses
Kennzeichens vornehmen lassen, um ein neues Kennzeichen beantragen zu Kennzeichens vornehmen lassen, um ein neues Kennzeichen beantragen zu
können, das dem im Ministeriellen Erlass vom 23. Juli 2001 über die können, das dem im Ministeriellen Erlass vom 23. Juli 2001 über die
Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Muster entspricht. Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Muster entspricht.
Art. 38 - Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber noch immer alle in Art. 38 - Die Erneuerung erfolgt, wenn der Inhaber noch immer alle in
den unten stehenden Artikeln erwähnten Bedingungen erfüllt: den unten stehenden Artikeln erwähnten Bedingungen erfüllt:
- 6 und 7 in Bezug auf Probefahrtkennzeichen, - 6 und 7 in Bezug auf Probefahrtkennzeichen,
- 13 und 14 in Bezug auf Händlerkennzeichen, - 13 und 14 in Bezug auf Händlerkennzeichen,
- 21 und 22 in Bezug auf Berufskennzeichen. - 21 und 22 in Bezug auf Berufskennzeichen.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung
gehört, oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls verlangen, dass der gehört, oder sein Beauftragter kann gegebenenfalls verlangen, dass der
Inhaber des zu erneuernden Probefahrt-, Händler- oder Inhaber des zu erneuernden Probefahrt-, Händler- oder
Berufskennzeichens ihm alle anderen Auskünfte erteilt oder Dokumente Berufskennzeichens ihm alle anderen Auskünfte erteilt oder Dokumente
übermittelt, mit denen sich bestimmen lässt, dass alle durch übermittelt, mit denen sich bestimmen lässt, dass alle durch
vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zwecks Beibehaltung vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen zwecks Beibehaltung
dieses Probefahrt-, Händler- beziehungsweise Berufskennzeichens noch dieses Probefahrt-, Händler- beziehungsweise Berufskennzeichens noch
immer erfüllt sind. Sein Antrag muss mit Gründen versehen sein. immer erfüllt sind. Sein Antrag muss mit Gründen versehen sein.
KAPITEL VIII - Ausgabe von Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen KAPITEL VIII - Ausgabe von Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen
und Berufskennzeichen sowie Ausstellung der dazugehörigen und Berufskennzeichen sowie Ausstellung der dazugehörigen
Zulassungsbescheinigung Zulassungsbescheinigung
Art. 39 - Wenn alle Bedingungen für den Erhalt oder die Beibehaltung Art. 39 - Wenn alle Bedingungen für den Erhalt oder die Beibehaltung
eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens tatsächlich eines Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens tatsächlich
erfüllt sind, gibt die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim erfüllt sind, gibt die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim
Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen das Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen das
erwähnte Kennzeichen aus und stellt die Zulassungsbescheinigung, auf erwähnte Kennzeichen aus und stellt die Zulassungsbescheinigung, auf
der das neue äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt ist, sowie eine der das neue äußerste Gültigkeitsdatum vermerkt ist, sowie eine
selbstklebende Vignette mit der neuen Jahreszahl aus. selbstklebende Vignette mit der neuen Jahreszahl aus.
Diese Vignette ist an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle Diese Vignette ist an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle
auf dem Kennzeichen anzubringen. Die auf der selbstklebenden Vignette auf dem Kennzeichen anzubringen. Die auf der selbstklebenden Vignette
vermerkte Jahreszahl gibt das Jahr an, in dem die Gültigkeit der vermerkte Jahreszahl gibt das Jahr an, in dem die Gültigkeit der
Zulassung abläuft. Auf den Vignetten, die vor dem 1. Oktober Zulassung abläuft. Auf den Vignetten, die vor dem 1. Oktober
ausgestellt werden, ist die Jahreszahl des laufenden Kalenderjahres ausgestellt werden, ist die Jahreszahl des laufenden Kalenderjahres
vermerkt; auf den Vignetten, die ab dem 1. Oktober ausgestellt werden, vermerkt; auf den Vignetten, die ab dem 1. Oktober ausgestellt werden,
steht die Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres. steht die Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres.
Auf der Zulassungsbescheinigung ist das äußerste Gültigkeitsdatum Auf der Zulassungsbescheinigung ist das äußerste Gültigkeitsdatum
vermerkt, nämlich "31/12/" gefolgt von der Jahreszahl der vermerkt, nämlich "31/12/" gefolgt von der Jahreszahl der
selbstklebenden Vignette. selbstklebenden Vignette.
KAPITEL IX - Ausgabe von nationalen Kennzeichen und Ausstellung der KAPITEL IX - Ausgabe von nationalen Kennzeichen und Ausstellung der
dazugehörigen vorläufigen Zulassungsbescheinigung dazugehörigen vorläufigen Zulassungsbescheinigung
Art. 40 - Wenn alle Bedingungen für den Erhalt eines nationalen Art. 40 - Wenn alle Bedingungen für den Erhalt eines nationalen
Kennzeichens tatsächlich erfüllt sind, gibt die Direktion für Kennzeichens tatsächlich erfüllt sind, gibt die Direktion für
Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen die nationalen Kennzeichen (das offizielle Kennzeichen Transportwesen die nationalen Kennzeichen (das offizielle Kennzeichen
und seine Reproduktion) aus und stellt die vorläufige und seine Reproduktion) aus und stellt die vorläufige
Zulassungsbescheinigung, auf der das äußerste Gültigkeitsdatum Zulassungsbescheinigung, auf der das äußerste Gültigkeitsdatum
vermerkt ist, sowie die selbstklebenden Vignetten aus, auf denen die vermerkt ist, sowie die selbstklebenden Vignetten aus, auf denen die
in Artikel 30 des vorliegenden Erlasses erwähnte Frist von zwanzig in Artikel 30 des vorliegenden Erlasses erwähnte Frist von zwanzig
Kalendertagen vermerkt ist. Kalendertagen vermerkt ist.
Diese Vignette ist an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle Diese Vignette ist an der eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Stelle
auf dem Kennzeichen anzubringen. auf dem Kennzeichen anzubringen.
Die Ausgabe eines nationalen Kennzeichens geht mit der Zahlung der in Die Ausgabe eines nationalen Kennzeichens geht mit der Zahlung der in
Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 6. November 2010 zur
Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten Festlegung der Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen erwähnten
Gebühr zu Lasten des Antragstellers einher. Gebühr zu Lasten des Antragstellers einher.
KAPITEL X - Bestimmungen über die Änderung der Angaben in Bezug auf KAPITEL X - Bestimmungen über die Änderung der Angaben in Bezug auf
die Inhaber einer Zulassungsbescheinigung die Inhaber einer Zulassungsbescheinigung
Art. 41 - Umstände, die eine Änderung der Angaben in Bezug auf die Art. 41 - Umstände, die eine Änderung der Angaben in Bezug auf die
Inhaber einer "Probefahrt"-, "Händler"- oder Inhaber einer "Probefahrt"-, "Händler"- oder
"Beruf"-Zulassungsbescheinigung zur Folge haben, müssen der Direktion "Beruf"-Zulassungsbescheinigung zur Folge haben, müssen der Direktion
für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität
und Transportwesen binnen fünfzehn Tagen mittels des in Artikel 31 und Transportwesen binnen fünfzehn Tagen mittels des in Artikel 31
erwähnten und gemäß den Bestimmungen der Artikel 32 bis 35 des erwähnten und gemäß den Bestimmungen der Artikel 32 bis 35 des
vorliegenden Erlasses ausgefüllten Formulars notifiziert werden. vorliegenden Erlasses ausgefüllten Formulars notifiziert werden.
Der Inhaber fügt diesem Formular die in seinem Besitz befindliche Der Inhaber fügt diesem Formular die in seinem Besitz befindliche
Bescheinigung bei und sendet das Ganze per Einschreiben an die Bescheinigung bei und sendet das Ganze per Einschreiben an die
Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst
Mobilität und Transportwesen. Mobilität und Transportwesen.
Die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Die Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen
Dienst Mobilität und Transportwesen stellt daraufhin eine neue Dienst Mobilität und Transportwesen stellt daraufhin eine neue
"Probefahrt"-, "Händler"- beziehungsweise "Probefahrt"-, "Händler"- beziehungsweise
"Beruf"-Zulassungsbescheinigung aus. "Beruf"-Zulassungsbescheinigung aus.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Änderung Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Änderung
der Adresse des Inhabers handelt. der Adresse des Inhabers handelt.
KAPITEL XI - Bestimmungen über die Streichung, Beschlagnahme und KAPITEL XI - Bestimmungen über die Streichung, Beschlagnahme und
Rücksendung Rücksendung
von Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen und von Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen und
nationalen Kennzeichen nationalen Kennzeichen
Art. 42 - Inhaber von Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichen Art. 42 - Inhaber von Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichen
müssen das betreffende Kennzeichen bei der Direktion für müssen das betreffende Kennzeichen bei der Direktion für
Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und
Transportwesen wie folgt streichen lassen: Transportwesen wie folgt streichen lassen:
- binnen fünfzehn Tagen nach Einstellung der Ausübung des Berufs oder - binnen fünfzehn Tagen nach Einstellung der Ausübung des Berufs oder
der Tätigkeit, auf dessen/deren Grundlage sie das Kennzeichen erhalten der Tätigkeit, auf dessen/deren Grundlage sie das Kennzeichen erhalten
haben, selbst wenn die "Probefahrt"-, "Händler"- oder haben, selbst wenn die "Probefahrt"-, "Händler"- oder
"Beruf"-Zulassung noch gültig ist, "Beruf"-Zulassung noch gültig ist,
- sobald sie nicht mehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die - sobald sie nicht mehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die
obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versichert sind, obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versichert sind,
selbst wenn die "Probefahrt"-, "Händler"- oder "Beruf"-Zulassung noch selbst wenn die "Probefahrt"-, "Händler"- oder "Beruf"-Zulassung noch
gültig ist, gültig ist,
- bis spätestens zum 15. März nach Ablauf der Gültigkeit des - bis spätestens zum 15. März nach Ablauf der Gültigkeit des
Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens, wenn sie die in Artikel Probefahrt-, Händler- oder Berufskennzeichens, wenn sie die in Artikel
38 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen möchten; wenn der Inhaber die 38 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen möchten; wenn der Inhaber die
Streichung nicht binnen der erwähnten Frist hat vornehmen lassen, Streichung nicht binnen der erwähnten Frist hat vornehmen lassen,
nimmt die Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen nimmt die Direktion für Fahrzeugzulassungen des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Mobilität und Transportwesen die Streichung von Amts wegen Dienstes Mobilität und Transportwesen die Streichung von Amts wegen
vor. vor.
Art. 43 - Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen Art. 43 - Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen
oder nationale Kennzeichen, die aufgrund einer unrechtmäßigen oder nationale Kennzeichen, die aufgrund einer unrechtmäßigen
Zulassung oder aufgrund der unrechtmäßigen Verwendung eines der in Zulassung oder aufgrund der unrechtmäßigen Verwendung eines der in
vorliegendem Erlass erwähnten Kennzeichen beschlagnahmt worden sind, vorliegendem Erlass erwähnten Kennzeichen beschlagnahmt worden sind,
werden der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen werden der Direktion für Fahrzeugzulassungen beim Föderalen
Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sofort zurückgegeben. Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen sofort zurückgegeben.
Art. 44 - Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem Art. 44 - Inhaber, die von der Beschlagnahme eines der in vorliegendem
Erlass erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines Erlass erwähnten Kennzeichen betroffen sind, dürfen während eines
Zeitraums von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen Zeitraums von einem Jahr ab Feststellung der Unregelmäßigkeiten keinen
Antrag auf Zulassung in Bezug auf dieselbe Art von Kennzeichen Antrag auf Zulassung in Bezug auf dieselbe Art von Kennzeichen
einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war. einreichen, das Gegenstand der Beschlagnahme war.
Die Ablehnung eines Zulassungsantrags wird ihnen per Einschreiben Die Ablehnung eines Zulassungsantrags wird ihnen per Einschreiben
notifiziert. notifiziert.
Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der Ablehnung kann der Binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der Ablehnung kann der
Betreffende per Einschreiben Beschwerde bei der Generaldirektion Betreffende per Einschreiben Beschwerde bei der Generaldirektion
Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Verkehrssicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Mobilität und Transportwesen, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Mobilität und Transportwesen, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210
Brüssel, einreichen. Brüssel, einreichen.
Die genannte Generaldirektion hört den Betreffenden an, falls dieser Die genannte Generaldirektion hört den Betreffenden an, falls dieser
in seiner Beschwerdeschrift darum ersucht. in seiner Beschwerdeschrift darum ersucht.
Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet in dieser Sache binnen Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet in dieser Sache binnen
dreißig Tagen nach Versendung der Beschwerdeschrift oder dreißig Tagen nach Versendung der Beschwerdeschrift oder
gegebenenfalls binnen dreißig Tagen nach der Anhörung des gegebenenfalls binnen dreißig Tagen nach der Anhörung des
Betreffenden. Betreffenden.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 45 - Personen, die in den Besitz eines Probefahrt-, Händler-, Art. 45 - Personen, die in den Besitz eines Probefahrt-, Händler-,
Berufskennzeichens beziehungsweise nationalen Kennzeichens oder einer Berufskennzeichens beziehungsweise nationalen Kennzeichens oder einer
"Probefahrt"-, "Händler"-, "Beruf"- oder "nationalen" "Probefahrt"-, "Händler"-, "Beruf"- oder "nationalen"
Zulassungsbescheinigung gelangen, dessen/deren Inhaber sie nicht sind, Zulassungsbescheinigung gelangen, dessen/deren Inhaber sie nicht sind,
müssen dieses Kennzeichen beziehungsweise diese Bescheinigung sofort müssen dieses Kennzeichen beziehungsweise diese Bescheinigung sofort
an die nächste Polizeibehörde zwecks Rückgabe an die Direktion für an die nächste Polizeibehörde zwecks Rückgabe an die Direktion für
Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Fahrzeugzulassungen beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und
Transportwesen herausgeben. Transportwesen herausgeben.
KAPITEL XII - Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der KAPITEL XII - Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der
Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung Bescheinigung über eine vorläufige Zulassung
Art. 46 - Zulassungsbescheinigungen für Probefahrt-, Händler- und Art. 46 - Zulassungsbescheinigungen für Probefahrt-, Händler- und
Berufskennzeichen sowie nationale Kennzeichen, Bescheinigungen über Berufskennzeichen sowie nationale Kennzeichen, Bescheinigungen über
eine vorläufige Zulassung des Berufskennzeichens und die in den eine vorläufige Zulassung des Berufskennzeichens und die in den
Anlagen 1 bis 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Dokumente müssen Anlagen 1 bis 3 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Dokumente müssen
auf jede Aufforderung durch einen Beamten oder Bediensteten, der auf jede Aufforderung durch einen Beamten oder Bediensteten, der
befugt ist, die Ausführung des Gesetzes über die befugt ist, die Ausführung des Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Straßenverkehrspolizei und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Verordnungen zu überwachen, vorgezeigt werden. Verordnungen zu überwachen, vorgezeigt werden.
KAPITEL XIII - Fahrverbot für Fahrzeuge mit Kennzeichen, deren KAPITEL XIII - Fahrverbot für Fahrzeuge mit Kennzeichen, deren
Gültigkeit abgelaufen ist Gültigkeit abgelaufen ist
Art. 47 - Es ist verboten, mit Probefahrtkennzeichen, Art. 47 - Es ist verboten, mit Probefahrtkennzeichen,
Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen oder nationalen Kennzeichen zu Händlerkennzeichen, Berufskennzeichen oder nationalen Kennzeichen zu
fahren, deren Gültigkeit abgelaufen ist. fahren, deren Gültigkeit abgelaufen ist.
Selbst wenn die Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und Selbst wenn die Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und
Berufskennzeichen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres, Berufskennzeichen bis zum letzten Tag des Monats Februar des Jahres,
das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, beantragt werden kann, ist es das auf den Ablauf der Gültigkeit folgt, beantragt werden kann, ist es
verboten, mit einem Fahrzeug zu fahren, an dem eines dieser verboten, mit einem Fahrzeug zu fahren, an dem eines dieser
Kennzeichen, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, angebracht ist. Kennzeichen, dessen Gültigkeit abgelaufen ist, angebracht ist.
KAPITEL XIV - Befugnisübertragungen KAPITEL XIV - Befugnisübertragungen
Art. 48 - Die für Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen, Art. 48 - Die für Probefahrtkennzeichen, Händlerkennzeichen,
Berufskennzeichen und nationale Kennzeichen reservierten Berufskennzeichen und nationale Kennzeichen reservierten
Buchstabenreihen sowie die Muster dieser Kennzeichen, der Buchstabenreihen sowie die Muster dieser Kennzeichen, der
dazugehörigen Zulassungsbescheinigungen und der selbstklebenden dazugehörigen Zulassungsbescheinigungen und der selbstklebenden
Vignetten werden vom Minister festgelegt, zu dessen Vignetten werden vom Minister festgelegt, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung gehört." Zuständigkeitsbereich die Fahrzeugzulassung gehört."
Art. 3 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 Art. 3 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996
wird eine Anlage 1 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 1 wird eine Anlage 1 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 1
beigefügt ist. beigefügt ist.
Art. 4 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 Art. 4 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996
wird eine Anlage 2 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 2 wird eine Anlage 2 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 2
beigefügt ist. beigefügt ist.
Art. 5 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 Art. 5 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996
wird eine Anlage 3 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 3 wird eine Anlage 3 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 3
beigefügt ist. beigefügt ist.
Art. 6 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 Art. 6 - In den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996
wird eine Anlage 4 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4 wird eine Anlage 4 eingefügt, die vorliegendem Erlass als Anlage 4
beigefügt ist. beigefügt ist.
Art. 7 - [Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2021 in Art. 7 - [Vorliegender Königlicher Erlass tritt am 1. Januar 2021 in
Kraft für Anträge auf Probefahrt-, Händler- und "Beruf"-Zulassung und Kraft für Anträge auf Probefahrt-, Händler- und "Beruf"-Zulassung und
auf nationale Zulassung, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden, auf nationale Zulassung, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden,
sowie für Anträge auf Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und sowie für Anträge auf Erneuerung von Probefahrt-, Händler- und
Berufskennzeichen, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden.] Berufskennzeichen, die ab dem 1. Januar 2021 eingereicht werden.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Oktober 2020 (B.S. vom [Art. 7 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 12. Oktober 2020 (B.S. vom
16. Oktober 2020)] 16. Oktober 2020)]
Art. 8 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen Art. 8 - Die für Finanzen beziehungsweise Straßenverkehr zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
^