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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/12/2013
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Koninklijk besluit tot bepaling van de nadere regels en de bijzondere kwalificatiecriteria die de houder van de beroepstitel van vroedvrouw de mogelijkheid geven geneesmiddelen voor te schrijven. - Duitse vertaling Arrêté royal fixant les modalités et les critères de qualification particulière permettant au titulaire du titre professionnel de sage-femme de prescrire des médicaments. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 15 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot bepaling van de nadere regels en de bijzondere kwalificatiecriteria die de houder van de beroepstitel van vroedvrouw de mogelijkheid geven geneesmiddelen voor te schrijven. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 15 DECEMBRE 2013. - Arrêté royal fixant les modalités et les critères de qualification particulière permettant au titulaire du titre professionnel de sage-femme de prescrire des médicaments. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 december 2013 tot bepaling van de nadere regels en de l'arrêté royal du 15 décembre 2013 fixant les modalités et les
bijzondere kwalificatiecriteria die de houder van de beroepstitel van critères de qualification particulière permettant au titulaire du
vroedvrouw de mogelijkheid geven geneesmiddelen voor te schrijven titre professionnel de sage-femme de prescrire des médicaments
(Belgisch Staatsblad van 14 januari 2014). (Moniteur belge du 14 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND IMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND IMWELT
15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 15. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
und der Kriterien der besonderen Qualifikation, die es Inhabern der und der Kriterien der besonderen Qualifikation, die es Inhabern der
Berufsbezeichnung einer Hebamme ermöglichen, Arzneimittel zu Berufsbezeichnung einer Hebamme ermöglichen, Arzneimittel zu
verschreiben verschreiben
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über
die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 21octiesdecies die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 21octiesdecies
§ 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006; § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2006;
Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen vom 22. Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Hebammen vom 22.
April 2008; April 2008;
Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 29. Juli 2013 und Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 29. Juli 2013 und
28. August 2013; 28. August 2013;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.201/2 des Staatsrates vom 23. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 54.201/2 des Staatsrates vom 23. Oktober
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - § 1 - Nur Personen, die Inhaber der in Artikel Artikel 1 - § 1 - Nur Personen, die Inhaber der in Artikel
21noviesdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 21noviesdecies des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967
über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten
Berufsbezeichnung einer Hebamme sind, dürfen die in Artikel Berufsbezeichnung einer Hebamme sind, dürfen die in Artikel
21octiesdecies § 3 Absatz 2 desselben Erlasses erwähnten Arzneimittel 21octiesdecies § 3 Absatz 2 desselben Erlasses erwähnten Arzneimittel
selbständig verschreiben; für diese Personen umfasst das Programm der selbständig verschreiben; für diese Personen umfasst das Programm der
Ausbildung zur Hebamme Folgendes: Ausbildung zur Hebamme Folgendes:
- eine Ausbildungseinheit in allgemeiner Pharmakologie, - eine Ausbildungseinheit in allgemeiner Pharmakologie,
- eine Ausbildungseinheit von mindestens 30 effektiven Stunden, was 3 - eine Ausbildungseinheit von mindestens 30 effektiven Stunden, was 3
ECTS-Leistungspunkten entspricht, in spezialisierter angewandter ECTS-Leistungspunkten entspricht, in spezialisierter angewandter
Pharmakologie in Zusammenhang mit der spezifischen Berufstätigkeit Pharmakologie in Zusammenhang mit der spezifischen Berufstätigkeit
einer Hebamme und der Liste der Arzneimittel, die Hebammen selbständig einer Hebamme und der Liste der Arzneimittel, die Hebammen selbständig
verschreiben dürfen, und verschreiben dürfen, und
- eine Ausbildungseinheit in Teratologie und - eine Ausbildungseinheit in Teratologie und
- eine Ausbildungseinheit in Toxikologie. - eine Ausbildungseinheit in Toxikologie.
In der Anlage zum Diplom einer Hebamme, das von der Lehranstalt In der Anlage zum Diplom einer Hebamme, das von der Lehranstalt
ausgestellt wird, wird die Konformität des Programms mit dieser ausgestellt wird, wird die Konformität des Programms mit dieser
Verpflichtung bescheinigt und angegeben, dass der Inhaber des Diploms Verpflichtung bescheinigt und angegeben, dass der Inhaber des Diploms
die Prüfung in Bezug auf die Ausbildungseinheit in spezialisierter die Prüfung in Bezug auf die Ausbildungseinheit in spezialisierter
angewandter Pharmakologie erfolgreich bestanden hat. angewandter Pharmakologie erfolgreich bestanden hat.
§ 2 - Für Hebammen, die ihre Berufsbezeichnung vor dem 1. Oktober 2014 § 2 - Für Hebammen, die ihre Berufsbezeichnung vor dem 1. Oktober 2014
erhalten haben, ist eine Zusatzausbildung von mindestens 30 effektiven erhalten haben, ist eine Zusatzausbildung von mindestens 30 effektiven
Stunden, was 3 ECTS-Leistungspunkten entspricht, in spezialisierter Stunden, was 3 ECTS-Leistungspunkten entspricht, in spezialisierter
angewandter Pharmakologie in Zusammenhang mit der spezifischen angewandter Pharmakologie in Zusammenhang mit der spezifischen
Berufstätigkeit einer Hebamme und der Liste der Arzneimittel, die sie Berufstätigkeit einer Hebamme und der Liste der Arzneimittel, die sie
verschreiben dürfen, erforderlich, damit sie die in Artikel verschreiben dürfen, erforderlich, damit sie die in Artikel
21octiesdecies § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 21octiesdecies § 3 Absatz 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr.
78 vom 10. November 1967 erwähnten Arzneimittel selbständig 78 vom 10. November 1967 erwähnten Arzneimittel selbständig
verschreiben können. verschreiben können.
Diese Zusatzausbildung wird von einer Lehranstalt angeboten, die die Diese Zusatzausbildung wird von einer Lehranstalt angeboten, die die
von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen für die Organisation von den Gemeinschaften festgelegten Bedingungen für die Organisation
der Ausbildung zum Bachelor in Entbindungspflege oder zum Bachelor in der Ausbildung zum Bachelor in Entbindungspflege oder zum Bachelor in
Krankenpflege erfüllt oder die zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit Krankenpflege erfüllt oder die zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit
einer für die vorerwähnten Fachrichtungen anerkannten oder dazu einer für die vorerwähnten Fachrichtungen anerkannten oder dazu
ermächtigten Einrichtung geschlossen hat. ermächtigten Einrichtung geschlossen hat.
Diese Personen weisen das erfolgreiche Bestehen der Prüfung in Bezug Diese Personen weisen das erfolgreiche Bestehen der Prüfung in Bezug
auf die Zusatzausbildung in spezialisierter angewandter Pharmakologie auf die Zusatzausbildung in spezialisierter angewandter Pharmakologie
anhand einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der anhand einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der
Ausbildung nach, die von der Lehranstalt, die die Zusatzausbildung Ausbildung nach, die von der Lehranstalt, die die Zusatzausbildung
organisiert hat, ausgestellt wird. Darüber hinaus erbringen diese organisiert hat, ausgestellt wird. Darüber hinaus erbringen diese
Personen auch den Nachweis, dass sie während oder außerhalb ihrer Personen auch den Nachweis, dass sie während oder außerhalb ihrer
Grundausbildung eine Ausbildung in allgemeiner Pharmakologie, Grundausbildung eine Ausbildung in allgemeiner Pharmakologie,
Toxikologie und Teratologie absolviert haben. Die Betreffenden Toxikologie und Teratologie absolviert haben. Die Betreffenden
übermitteln dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister die übermitteln dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister die
Nachweise, damit sie als Hebammen registriert werden, die die in Nachweise, damit sie als Hebammen registriert werden, die die in
Artikel 21octiesdecies § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 Artikel 21octiesdecies § 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78
vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
erwähnten Arzneimittel selbständig verschreiben dürfen. erwähnten Arzneimittel selbständig verschreiben dürfen.
Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Art. 2 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
L. ONKELINX L. ONKELINX
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