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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/12/2009
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 15 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 15 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 1, du 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 15 december 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit l'arrêté royal du 15 décembre 2009 modifiant l'arrêté royal n° 1, du
nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de 29 décembre 1992, relatif aux mesures tendant à assurer le paiement de
voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 21 december 2009). la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 21 décembre 2009).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
15. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 15. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf
die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53 § 2, ersetzt Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53 § 2, ersetzt
durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, und des Artikels 53octies § 1, durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, und des Artikels 53octies § 1,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch
die Gesetze vom 28. Januar 2004 und 26. November 2009; die Gesetze vom 28. Januar 2004 und 26. November 2009;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über
Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuer;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9. Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9.
November 2009; November 2009;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
-die vorgeschlagene Änderung, die auf eine Vereinfachung des -die vorgeschlagene Änderung, die auf eine Vereinfachung des
bestehenden Verfahrens in Bezug auf die elektronische bestehenden Verfahrens in Bezug auf die elektronische
Rechnungsstellung abzielt, den Mehrwertsteuerpflichtigen Rechnungsstellung abzielt, den Mehrwertsteuerpflichtigen
schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden muss, schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden muss,
- die meisten belgischen Unternehmen am 31. Dezember 2009 ihr - die meisten belgischen Unternehmen am 31. Dezember 2009 ihr
Finanzjahr abschließen. Der Beginn des neuen Geschäftsjahres stellt Finanzjahr abschließen. Der Beginn des neuen Geschäftsjahres stellt
daher für viele Unternehmen den geeigneten Zeitpunkt dar, um die daher für viele Unternehmen den geeigneten Zeitpunkt dar, um die
Vereinfachung in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung Vereinfachung in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung
anzuwenden, die elektronische Rechnungsstellung einzuführen und anzuwenden, die elektronische Rechnungsstellung einzuführen und
elektronische Rechnungen zu übermitteln und zu empfangen. Dies bietet elektronische Rechnungen zu übermitteln und zu empfangen. Dies bietet
sowohl für Unternehmen als auch für öffentliche Behörden (im Hinblick sowohl für Unternehmen als auch für öffentliche Behörden (im Hinblick
auf durchzuführende Kontrollen) den Vorteil, für das gesamte auf durchzuführende Kontrollen) den Vorteil, für das gesamte
Geschäftsjahr und ab seinem Beginn ihre Verfahren harmonisieren und Geschäftsjahr und ab seinem Beginn ihre Verfahren harmonisieren und
vereinfachen zu können, vereinfachen zu können,
- belgische Unternehmen ab sofort dafür sorgen müssen, dass infolge - belgische Unternehmen ab sofort dafür sorgen müssen, dass infolge
der Implementierung des "Mehrwertsteuerpakets" ihr der Implementierung des "Mehrwertsteuerpakets" ihr
Rechnungsstellungssystem am 1. Januar 2010 angepasst ist. Damit sie Rechnungsstellungssystem am 1. Januar 2010 angepasst ist. Damit sie
ihr Rechnungsstellungssystem nicht erneut anpassen müssen, ist es ihr Rechnungsstellungssystem nicht erneut anpassen müssen, ist es
wichtig, dass die Änderung in Bezug auf die elektronische wichtig, dass die Änderung in Bezug auf die elektronische
Rechnungsstellung mit dem Datum der Implementierung des Rechnungsstellung mit dem Datum der Implementierung des
"Mehrwertsteuerpakets", nämlich dem 1. Januar 2010, zusammenfallen "Mehrwertsteuerpakets", nämlich dem 1. Januar 2010, zusammenfallen
kann, kann,
- diese Maßnahme am 1. Januar 2010 eingeführt wird, - diese Maßnahme am 1. Januar 2010 eingeführt wird,
- vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss; - vorliegender Erlass daher unverzüglich ergehen muss;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.532/1 des Staatsrates vom 3. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.532/1 des Staatsrates vom 3. Dezember
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.
Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der
Zahlung der Mehrwertsteuer werden die Paragraphen 3 und 4, eingefügt Zahlung der Mehrwertsteuer werden die Paragraphen 3 und 4, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, aufgehoben. durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004, aufgehoben.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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