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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 15/12/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 januari 1991 tot vaststelling van de nomenclatuur van de revalidatieverstrekkingen bedoeld in artikel 23, § 2, tweede lid, van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, tot vaststelling van de honoraria en prijzen van die verstrekkingen en tot vaststelling van het bedrag van de verzekeringstegemoetkoming in die honoraria en prijzen, en tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 janvier 1991 établissant la nomenclature des prestations de rééducation visée à l'article 23, § 2, alinéa 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, portant fixation des honoraires et prix de ces prestations et portant fixation du montant de l'intervention de l'assurance dans ces honoraires et prix, et modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
15 DECEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 15 DECEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 april en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 1999 modifiant
1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 10 januari 1991 tot l'arrêté royal du 10 janvier 1991 établissant la nomenclature des
vaststelling van de nomenclatuur van de revalidatieverstrekkingen
bedoeld in artikel 23, § 2, tweede lid, van de wet betreffende de prestations de rééducation visée à l'article 23, § 2, alinéa 2, de la
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités,
gecoördineerd op 14 juli 1994, tot vaststelling van de honoraria en coordonnée le 14 juillet 1994, portant fixation des honoraires et prix
prijzen van die verstrekkingen en tot vaststelling van het bedrag van de ces prestations et portant fixation du montant de l'intervention de
de verzekeringstegemoetkoming in die honoraria en prijzen, en tot l'assurance dans ces honoraires et prix, et modifiant l'arrêté royal
wijziging van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de
vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 26 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van royal du 26 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 10 janvier 1991
10 januari 1991 tot vaststelling van de nomenclatuur van de établissant la nomenclature des prestations de rééducation visée à
revalidatieverstrekkingen bedoeld in artikel 23, § 2, tweede lid, van l'article 23, § 2, alinéa 2, de la loi relative à l'assurance
de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige
verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, tot obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet
vaststelling van de honoraria en prijzen van die verstrekkingen en tot 1994, portant fixation des honoraires et prix de ces prestations et
vaststelling van het bedrag van de verzekeringstegemoetkoming in die portant fixation du montant de l'intervention de l'assurance dans ces
honoraria en prijzen, en tot wijziging van het koninklijk besluit van
14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de honoraires et prix, et modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 1984
geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor établissant la nomenclature des prestations de santé en matière
geneeskundige verzorging en uitkeringen, opgemaakt door de Centrale d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, établi par le
dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 26 april 1999 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 avril 1999
van het koninklijk besluit van 10 januari 1991 tot vaststelling van de modifiant l'arrêté royal du 10 janvier 1991 établissant la
nomenclatuur van de revalidatieverstrekkingen bedoeld in artikel 23, § nomenclature des prestations de rééducation visée à l'article 23, § 2,
2, tweede lid, van de wet betreffende de verplichte verzekering voor alinéa 2, de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé
geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, portant fixation des
1994, tot vaststelling van de honoraria en prijzen van die honoraires et prix de ces prestations et portant fixation du montant
verstrekkingen en tot vaststelling van het bedrag van de de l'intervention de l'assurance dans ces honoraires et prix, et
verzekeringstegemoetkoming in die honoraria en prijzen, en tot
wijziging van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la
vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en obligatoire soins de santé et indemnités.
uitkeringen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 15 december 1999. Donné à Bruxelles, le 15 décembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
26. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 26. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 10. Januar 1991 zur Festlegung des in Artikel 23 § 2 Erlasses vom 10. Januar 1991 zur Festlegung des in Artikel 23 § 2
Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten
Verzeichnisses der Rehabilitationsleistungen, zur Festlegung der Verzeichnisses der Rehabilitationsleistungen, zur Festlegung der
Honorare und Preise dieser Leistungen und zur Festlegung der Höhe der Honorare und Preise dieser Leistungen und zur Festlegung der Höhe der
Beteiligung der Versicherung an diesen Honoraren und Preisen, und zur Beteiligung der Versicherung an diesen Honoraren und Preisen, und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere
des Artikels 35 § 2 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom des Artikels 35 § 2 Nr. 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
25. April 1997; 25. April 1997;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie bis Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, so wie bis
auf den heutigen Tag abgeändert; auf den heutigen Tag abgeändert;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1991 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1991 zur Festlegung
des in Artikel 23 § 2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten des in Artikel 23 § 2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnisses der Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnisses der
Rehabilitationsleistungen, zur Festlegung der Honorare und Preise Rehabilitationsleistungen, zur Festlegung der Honorare und Preise
dieser Leistungen und zur Festlegung der Höhe der Beteiligung der dieser Leistungen und zur Festlegung der Höhe der Beteiligung der
Versicherung an diesen Honoraren und Preisen, insbesondere des Versicherung an diesen Honoraren und Preisen, insbesondere des
Kapitels I der Anlage, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Kapitels I der Anlage, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Mai 1996; Mai 1996;
Aufgrund der Vorschläge der Kommission für die Abkommen mit den Aufgrund der Vorschläge der Kommission für die Abkommen mit den
Logopäden aus der Versammlung vom 3. Juli 1998; Logopäden aus der Versammlung vom 3. Juli 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Kontrolle vom Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Kontrolle vom
24. Juli 1998; 24. Juli 1998;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 14. Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 14.
April 1999; April 1999;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 5. Oktober 1998; Kranken- und Invalidenversicherung vom 5. Oktober 1998;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 13. November 1998, mit Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 13. November 1998, mit
dem das Gutachten innerhalb einer Frist von einem Monat erbeten wird; dem das Gutachten innerhalb einer Frist von einem Monat erbeten wird;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. Februar 1999, Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 25. Februar 1999,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten
Gesetze über den Staatsrat; Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und
aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 der Anlage zum Königlichen Artikel 1 - In Artikel 1 § 2 Absatz 1 der Anlage zum Königlichen
Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung werden zwischen den Wörtern « der Entschädigungspflichtversicherung werden zwischen den Wörtern « der
Lieferer von Implantaten » und den Wörtern « und Q für die Lieferer von Implantaten » und den Wörtern « und Q für die
Honorarzusätze » die Wörter « R für Leistungen des Kompetenzbereiches Honorarzusätze » die Wörter « R für Leistungen des Kompetenzbereiches
der Logopäden » eingefügt. der Logopäden » eingefügt.
Art. 2 - Die Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. Art. 2 - Die Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 wird durch ein « Kapitel X - Logopädie », dessen Text September 1984 wird durch ein « Kapitel X - Logopädie », dessen Text
sich in der Anlage zu vorliegendem Erlass befindet, ergänzt. sich in der Anlage zu vorliegendem Erlass befindet, ergänzt.
Art. 3 - In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 1991 zur Art. 3 - In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 1991 zur
Festlegung des in Artikel 23 § 2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994 Festlegung des in Artikel 23 § 2 Absatz 2 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnisses der Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Verzeichnisses der
Rehabilitationsleistungen, zur Festlegung der Honorare und Preise Rehabilitationsleistungen, zur Festlegung der Honorare und Preise
dieser Leistungen und zur Festlegung der Höhe der Beteiligung der dieser Leistungen und zur Festlegung der Höhe der Beteiligung der
Versicherung an diesen Honoraren und Preisen wird « Kapitel 1 - Versicherung an diesen Honoraren und Preisen wird « Kapitel 1 -
Logopädieleistungen », abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Logopädieleistungen », abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.
Mai 1996, aufgehoben. Mai 1996, aufgehoben.
Art. 4 - Der Wert des in Artikel 1 erwähnten Schlüsselbuchstabens R Art. 4 - Der Wert des in Artikel 1 erwähnten Schlüsselbuchstabens R
wird am Datum des Inkrafttretens eines Abkommens, so wie in Titel III wird am Datum des Inkrafttretens eines Abkommens, so wie in Titel III
Kapitel V Abschnitt I Buchstabe A, B und F und Abschnitt III des am Kapitel V Abschnitt I Buchstabe A, B und F und Abschnitt III des am
14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, festgelegt. Entschädigungspflichtversicherung erwähnt, festgelegt.
Der Wert des Schlüsselbuchstabens für Logopädieleistungen, die vor Der Wert des Schlüsselbuchstabens für Logopädieleistungen, die vor
diesem Datum erbracht wurden, bleibt derselbe wie der, der durch den diesem Datum erbracht wurden, bleibt derselbe wie der, der durch den
in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass vom 10. Januar 1991 für den in Artikel 3 erwähnten Königlichen Erlass vom 10. Januar 1991 für den
Multiplikator M vorgesehen ist, so wie dieser gemäss dem nationalen Multiplikator M vorgesehen ist, so wie dieser gemäss dem nationalen
Abkommen zwischen den Heilgymnasten und den Versicherungs trägern in Abkommen zwischen den Heilgymnasten und den Versicherungs trägern in
Anwendung von Artikel 44 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes Anwendung von Artikel 44 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes
festgelegt worden ist. festgelegt worden ist.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Monat, im Laufe dessen er im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist, in Kraft. worden ist, in Kraft.
Unbeschadet des Artikels 4 bleibt das in Artikel 3 erwähnte Kapitel 1 Unbeschadet des Artikels 4 bleibt das in Artikel 3 erwähnte Kapitel 1
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 1991 jedoch weiterhin der Anlage zum Königlichen Erlass vom 10. Januar 1991 jedoch weiterhin
anwendbar auf alle Anträge auf Beteiligung, die der Vertrauensarzt der anwendbar auf alle Anträge auf Beteiligung, die der Vertrauensarzt der
Krankenkasse vor diesem Datum erhalten hat. Krankenkasse vor diesem Datum erhalten hat.
Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 26. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 26. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Anlage Anlage
Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Die Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« KAPITEL X - Logopädie « KAPITEL X - Logopädie
Art. 36 - § 1 - Für folgende Leistungen wird davon ausgegangen, dass Art. 36 - § 1 - Für folgende Leistungen wird davon ausgegangen, dass
sie in den Kompetenzbereich der Logopäden (R) fallen: sie in den Kompetenzbereich der Logopäden (R) fallen:
771470 - 771481 771470 - 771481
Logopädische Bilanz mit schriftlichem Bericht, der mindestens eine Logopädische Bilanz mit schriftlichem Bericht, der mindestens eine
Analyse der Sprach-, Sprech- oder Stimmstörungen, ausgehend von den Analyse der Sprach-, Sprech- oder Stimmstörungen, ausgehend von den
durchgeführten Prüfungen, und den Vorschlag eines logopädischen durchgeführten Prüfungen, und den Vorschlag eines logopädischen
Behandlungsprogramms enthält . . . . . Behandlungsprogramms enthält . . . . .
R 35 R 35
Für die Leistung 771470 - 771481 kann eine Beteiligung der Für die Leistung 771470 - 771481 kann eine Beteiligung der
Versicherung bewilligt werden unter der Bedingung, dass: Versicherung bewilligt werden unter der Bedingung, dass:
- sie von einem Logopäden erbracht wird, der die in § 8 des - sie von einem Logopäden erbracht wird, der die in § 8 des
vorliegenden Artikels aufgeführten Bedingungen erfüllt, vorliegenden Artikels aufgeführten Bedingungen erfüllt,
- die Begünstigten eine Sprach-, Sprech- oder Stimmstörung haben, - die Begünstigten eine Sprach-, Sprech- oder Stimmstörung haben,
deren Behandlung von der Versicherung übernommen wird, deren Behandlung von der Versicherung übernommen wird,
- sie infolge eines Antrags und auf Verschreibung eines Facharztes für - sie infolge eines Antrags und auf Verschreibung eines Facharztes für
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, für Neurologie, für Neuropsychiatrie, für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, für Neurologie, für Neuropsychiatrie, für
Psychiatrie, für Neurochirurgie, für innere Medizin oder für Pädiatrie Psychiatrie, für Neurochirurgie, für innere Medizin oder für Pädiatrie
erbracht wird, erbracht wird,
- der Leistung eine logopädische Behandlung folgt, die von der - der Leistung eine logopädische Behandlung folgt, die von der
Versicherung übernommen wird. Versicherung übernommen wird.
Die Leistung wird zusammen mit den logopädischen Behandlungssitzungen Die Leistung wird zusammen mit den logopädischen Behandlungssitzungen
bescheinigt, und dies höchstens zweimal pro Kalenderjahr; sie darf bescheinigt, und dies höchstens zweimal pro Kalenderjahr; sie darf
nicht gleichzeitig mit einer Einzel- oder Gruppenbehandlungssitzung, nicht gleichzeitig mit einer Einzel- oder Gruppenbehandlungssitzung,
die am selben Tag erbracht wird, erfolgen. die am selben Tag erbracht wird, erfolgen.
771433 - 771444 771433 - 771444
Logopädische Einzelbehandlungssitzung mit einer Mindestdauer von 30 Logopädische Einzelbehandlungssitzung mit einer Mindestdauer von 30
Minuten . . . . . Minuten . . . . .
R 17,5 R 17,5
771455 - 771466 771455 - 771466
Logopädische Gruppenbehandlungssitzung für höchstens vier Patienten Logopädische Gruppenbehandlungssitzung für höchstens vier Patienten
mit einer Mindestdauer von 60 Minuten mit einer Mindestdauer von 60 Minuten
Pro Sitzung und pro Begünstigten . . . . . Pro Sitzung und pro Begünstigten . . . . .
R 9 R 9
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 darf die Beteiligung der § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 3 darf die Beteiligung der
Versicherung bewilligt werden, insofern die Behandlung zu einer Versicherung bewilligt werden, insofern die Behandlung zu einer
Besserung der Störungen beitragen kann: Besserung der Störungen beitragen kann:
a) bei Begünstigten mit Sprach-, Sprech- oder Stimmstörungen, die ein a) bei Begünstigten mit Sprach-, Sprech- oder Stimmstörungen, die ein
Handikap darstellen bei der Fortsetzung: Handikap darstellen bei der Fortsetzung:
1. eines Berufs, aufgrund dessen sie entweder der sozialen Sicherheit 1. eines Berufs, aufgrund dessen sie entweder der sozialen Sicherheit
der Lohnempfänger oder dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen; der Lohnempfänger oder dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen;
Arbeitssuchende werden mit dieser Kategorie von Begünstigten Arbeitssuchende werden mit dieser Kategorie von Begünstigten
gleichgestellt, gleichgestellt,
2. einer Umschulung, die vom Kollegium der Ärzte-Direktoren bewilligt 2. einer Umschulung, die vom Kollegium der Ärzte-Direktoren bewilligt
wurde und deren Programm ausdrücklich eine logopädische Behandlung wurde und deren Programm ausdrücklich eine logopädische Behandlung
umfasst, umfasst,
3. eines Lehrvertrags, dessen Abschluss von einem anerkannten 3. eines Lehrvertrags, dessen Abschluss von einem anerkannten
Lehrlingssekretariat registriert und dessen Ausführung von einem Lehrlingssekretariat registriert und dessen Ausführung von einem
anerkannten Lehrlingssekretariat kontrolliert wird, anerkannten Lehrlingssekretariat kontrolliert wird,
b) bei Begünstigten mit einer der folgenden Sprach- oder b) bei Begünstigten mit einer der folgenden Sprach- oder
Sprechstörungen: Sprechstörungen:
1. Aphasie, 1. Aphasie,
2. Störungen der rezeptiven und/oder expressiven Sprachentwicklung, 2. Störungen der rezeptiven und/oder expressiven Sprachentwicklung,
aufgezeigt durch einen Sprachtest, dessen Resultat gleich der oder aufgezeigt durch einen Sprachtest, dessen Resultat gleich der oder
niedriger als die dritte Perzentile ist, wobei keine niedriger als die dritte Perzentile ist, wobei keine
Intelligenzstörung (IQ von 86 oder mehr, gemessen durch einen Intelligenzstörung (IQ von 86 oder mehr, gemessen durch einen
individuellen Test) und keine ernsthafte Hörstörung (der individuellen Test) und keine ernsthafte Hörstörung (der
durchschnittliche Gehörverlust übersteigt auf dem besseren Ohr nicht durchschnittliche Gehörverlust übersteigt auf dem besseren Ohr nicht
40 dbA) vorliegt, 40 dbA) vorliegt,
3. spezifische Entwicklungsstörungen, die durch Tests in den Bereichen 3. spezifische Entwicklungsstörungen, die durch Tests in den Bereichen
Arithmetik, schriftlicher Ausdruck und/oder Lesen festgestellt werden Arithmetik, schriftlicher Ausdruck und/oder Lesen festgestellt werden
und die auf eine Entwicklungsverspätung von mehr als einem Jahr bei und die auf eine Entwicklungsverspätung von mehr als einem Jahr bei
Kindern zwischen 7 und einschliesslich 9 Jahren und auf eine Kindern zwischen 7 und einschliesslich 9 Jahren und auf eine
Entwicklungsverspätung von mehr als zwei Jahren bei Kindern zwischen Entwicklungsverspätung von mehr als zwei Jahren bei Kindern zwischen
10 und einschliesslich 14 Jahren hindeuten, 10 und einschliesslich 14 Jahren hindeuten,
4. Störungen infolge von Lippenspalten, Gaumenspalten oder 4. Störungen infolge von Lippenspalten, Gaumenspalten oder
Alveolenspalten, Alveolenspalten,
5. erworbene Störungen infolge einer radiotherapeutischen Behandlung 5. erworbene Störungen infolge einer radiotherapeutischen Behandlung
(Kopf und Hals), (Kopf und Hals),
6. erworbene Sprechstörungen: 6. erworbene Sprechstörungen:
- traumatische oder proliferative Dysglossien, - traumatische oder proliferative Dysglossien,
- Dysarthrien, - Dysarthrien,
- Stottern, das nach dem fünften Lebensjahr anhält oder auftritt, - Stottern, das nach dem fünften Lebensjahr anhält oder auftritt,
- multiple funktionelle Störungen bei einer kieferorthopädischen - multiple funktionelle Störungen bei einer kieferorthopädischen
Behandlung, Behandlung,
c) bei Begünstigten mit einer der folgenden erworbenen Stimmstörungen: c) bei Begünstigten mit einer der folgenden erworbenen Stimmstörungen:
1. Folgeschäden einer Laryngektomie, 1. Folgeschäden einer Laryngektomie,
2. Lähmung des Kehlkopfes, 2. Lähmung des Kehlkopfes,
3. organische Verletzung des Kehlkopfes und/oder der Stimmbänder, 3. organische Verletzung des Kehlkopfes und/oder der Stimmbänder,
d) bei tauben oder taubstummen Begünstigten, die, nachdem sie ein d) bei tauben oder taubstummen Begünstigten, die, nachdem sie ein
intensives, Logopädie umfassendes Rehabilitationsprogramm in einer intensives, Logopädie umfassendes Rehabilitationsprogramm in einer
Einrichtung mit Abkommen absolviert haben, eine monodisziplinäre Einrichtung mit Abkommen absolviert haben, eine monodisziplinäre
logopädische Behandlung zur Konsolidierung des Erworbenen fortsetzen logopädische Behandlung zur Konsolidierung des Erworbenen fortsetzen
müssen. müssen.
§ 3 - Für eine logopädische Behandlung wird nie eine Beteiligung der § 3 - Für eine logopädische Behandlung wird nie eine Beteiligung der
Versicherung bewilligt, wenn der Begünstigte: Versicherung bewilligt, wenn der Begünstigte:
1. am Sonderschulunterricht des Typs 8 teilnimmt, 1. am Sonderschulunterricht des Typs 8 teilnimmt,
2. in einem medizinisch-sozial-pädagogischen Institut untergebracht 2. in einem medizinisch-sozial-pädagogischen Institut untergebracht
ist, ist,
3. zur Pflege in einem Dienst aufgenommen ist, der unter den 3. zur Pflege in einem Dienst aufgenommen ist, der unter den
Kennbuchstaben V, G, T, A, O, F oder K zugelassen ist, Kennbuchstaben V, G, T, A, O, F oder K zugelassen ist,
4. in einer Anstalt, die mit dem LIKIV ein Abkommen geschlossen hat, 4. in einer Anstalt, die mit dem LIKIV ein Abkommen geschlossen hat,
das insbesondere die Behandlung durch einen Logopäden deckt, einer das insbesondere die Behandlung durch einen Logopäden deckt, einer
Rehabilitationsbehandlung unterzogen wird, Rehabilitationsbehandlung unterzogen wird,
Die Beteiligung der Versicherung ist ebenfalls ausgeschlossen bei Die Beteiligung der Versicherung ist ebenfalls ausgeschlossen bei
logopädischen Behandlungen von: logopädischen Behandlungen von:
- Sekundärstörungen infolge von psychiatrischen Erkrankungen oder - Sekundärstörungen infolge von psychiatrischen Erkrankungen oder
emotionellen Zuständen, von Beziehungsproblemen, von vernachlässigtem emotionellen Zuständen, von Beziehungsproblemen, von vernachlässigtem
oder mangelhaftem Schulbesuch (zum Beispiel wegen Krankheit), des oder mangelhaftem Schulbesuch (zum Beispiel wegen Krankheit), des
Erlernens einer Sprache, die nicht die Muttersprache ist, oder einer Erlernens einer Sprache, die nicht die Muttersprache ist, oder einer
mehrsprachigen Erziehung, mehrsprachigen Erziehung,
- einfachen Sprechstörungen wie Sigmatismus, Rhotazismus, - einfachen Sprechstörungen wie Sigmatismus, Rhotazismus,
Lambdazismus, Kappazismus, Poltern, Bradylalie, Lambdazismus, Kappazismus, Poltern, Bradylalie,
- Stimmstörungen, wie akute funktionelle Aphonie oder Dysphonie, - Stimmstörungen, wie akute funktionelle Aphonie oder Dysphonie,
Phonasthenie, Stimmbruchstörungen. Phonasthenie, Stimmbruchstörungen.
§ 4 - 1. Der Antrag auf Beteiligung, der anhand eines Formulars § 4 - 1. Der Antrag auf Beteiligung, der anhand eines Formulars
erfolgt, dessen Muster vom Versicherungsausschuss des Dienstes für erfolgt, dessen Muster vom Versicherungsausschuss des Dienstes für
Gesundheitspflege gebilligt wird, muss vom Begünstigten unverzüglich Gesundheitspflege gebilligt wird, muss vom Begünstigten unverzüglich
beim Vertrauensarzt seiner Krankenkasse, seines regionalen Amtes oder beim Vertrauensarzt seiner Krankenkasse, seines regionalen Amtes oder
der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der der Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der
Belgischen Eisenbahnen eingereicht werden. Die Beteiligung wird Belgischen Eisenbahnen eingereicht werden. Die Beteiligung wird
verweigert für Behandlungen, die mehr als dreissig Tage vor dem Datum, verweigert für Behandlungen, die mehr als dreissig Tage vor dem Datum,
an dem der Vertrauensarzt den Antrag erhalten hat, durchgeführt worden an dem der Vertrauensarzt den Antrag erhalten hat, durchgeführt worden
sind. sind.
2. Dem Antrag wird eine ärztliche Verschreibung beigelegt, die von 2. Dem Antrag wird eine ärztliche Verschreibung beigelegt, die von
einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, für Psychiatrie, für einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, für Psychiatrie, für
Neurologie, für Neuropsychiatrie, für Neurochirurgie, für Pädiatrie Neurologie, für Neuropsychiatrie, für Neurochirurgie, für Pädiatrie
oder für innere Medizin ausgestellt ist. oder für innere Medizin ausgestellt ist.
Für die in § 2 Buchstabe b) Nr. 2 und 3 vorgesehenen logopädischen Für die in § 2 Buchstabe b) Nr. 2 und 3 vorgesehenen logopädischen
Behandlungen muss die Verschreibung von einem Facharzt für Behandlungen muss die Verschreibung von einem Facharzt für
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, für Neurologie, für Neuropsychiatrie, für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, für Neurologie, für Neuropsychiatrie, für
Psychiatrie oder für Pädiatrie ausgestellt sein, der eine zusätzliche Psychiatrie oder für Pädiatrie ausgestellt sein, der eine zusätzliche
Zulassung als Facharzt für funktionelle Rehabilitation erhalten hat. Zulassung als Facharzt für funktionelle Rehabilitation erhalten hat.
In jedem Fall müssen im Antrag die Art der Schäden, die Ätiologie und In jedem Fall müssen im Antrag die Art der Schäden, die Ätiologie und
der Umfang der Störungen vermerkt werden. Er umfasst ebenfalls einen der Umfang der Störungen vermerkt werden. Er umfasst ebenfalls einen
Bericht mit dem Resultat der Untersuchung der gesprochenen und Bericht mit dem Resultat der Untersuchung der gesprochenen und
geschriebenen Sprache, die Bilanz der durchgeführten Prüfungen, den geschriebenen Sprache, die Bilanz der durchgeführten Prüfungen, den
Therapieplan, der in Zusammenarbeit mit dem Logopäden die Gesamtdauer Therapieplan, der in Zusammenarbeit mit dem Logopäden die Gesamtdauer
der vorgesehenen Behandlung und die Häufigkeit der Sitzungen der vorgesehenen Behandlung und die Häufigkeit der Sitzungen
rechtfertigt. Der Antrag muss die Identifizierung des Logopäden, der rechtfertigt. Der Antrag muss die Identifizierung des Logopäden, der
die Behandlung durchführt, ermöglichen. die Behandlung durchführt, ermöglichen.
§ 5 - Die Zustimmung gilt nur für eine Behandlung von höchstens sechs § 5 - Die Zustimmung gilt nur für eine Behandlung von höchstens sechs
Monaten. Diese Zustimmung ist für dieselbe Störung für eine maximale Monaten. Diese Zustimmung ist für dieselbe Störung für eine maximale
Gesamtdauer von zwei Kalenderjahren ab dem Beginn der Behandlung Gesamtdauer von zwei Kalenderjahren ab dem Beginn der Behandlung
erneuerbar. erneuerbar.
Jedoch: Jedoch:
a) darf die einmalige Gesamtdauer des bewilligten Zeitraums 6 Monate a) darf die einmalige Gesamtdauer des bewilligten Zeitraums 6 Monate
mit höchstens 20 Leistungen nicht übersteigen für multiple mit höchstens 20 Leistungen nicht übersteigen für multiple
funktionelle Sprechstörungen bei kieferorthopädischer Behandlung, funktionelle Sprechstörungen bei kieferorthopädischer Behandlung,
b) darf die Behandlung über die vorerwähnte Frist von zwei Jahren b) darf die Behandlung über die vorerwähnte Frist von zwei Jahren
hinaus für die in § 2 Buchstabe d) erwähnten Begünstigten verlängert hinaus für die in § 2 Buchstabe d) erwähnten Begünstigten verlängert
werden, insofern die Verschreibung vom Facharzt für Rehabilitation der werden, insofern die Verschreibung vom Facharzt für Rehabilitation der
Anstalt ausgeht. Anstalt ausgeht.
§ 6 - Die eventuelle Zustimmung zur Fortsetzung der Behandlung durch § 6 - Die eventuelle Zustimmung zur Fortsetzung der Behandlung durch
einen Logopäden unterliegt der vorhergehenden Vorlage einer neuen einen Logopäden unterliegt der vorhergehenden Vorlage einer neuen
ärztlichen Verschreibung, die von einem in § 4 Nr. 2 erwähnten ärztlichen Verschreibung, die von einem in § 4 Nr. 2 erwähnten
Facharzt ausgestellt ist, eines Bewertungsberichts über die gemachten Facharzt ausgestellt ist, eines Bewertungsberichts über die gemachten
Fortschritte, der Bilanz der Residualstörungen und eines neuen Fortschritte, der Bilanz der Residualstörungen und eines neuen
Vorschlags in bezug auf Dauer der geplanten Behandlung und Häufigkeit Vorschlags in bezug auf Dauer der geplanten Behandlung und Häufigkeit
der Sitzungen. der Sitzungen.
Diese Elemente müssen vor Ablauf der zuvor bewilligten Frist beim Diese Elemente müssen vor Ablauf der zuvor bewilligten Frist beim
Vertrauensarzt der Krankenkasse, des regionalen Amtes oder der Kasse Vertrauensarzt der Krankenkasse, des regionalen Amtes oder der Kasse
für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen
Eisenbahnen eingereicht werden. Eisenbahnen eingereicht werden.
§ 7 - Es wird nur eine individuelle oder kollektive Behandlungssitzung § 7 - Es wird nur eine individuelle oder kollektive Behandlungssitzung
pro Tag bewilligt. pro Tag bewilligt.
§ 8 - Die logopädische Behandlung wird nur erstattet, wenn sie von § 8 - Die logopädische Behandlung wird nur erstattet, wenn sie von
einem Erbringer ausgeführt wird: einem Erbringer ausgeführt wird:
a) der die Bedingungen erfüllt, die erwähnt sind in Artikel 3 Nr. 1 a) der die Bedingungen erfüllt, die erwähnt sind in Artikel 3 Nr. 1
des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1994 über die des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1994 über die
Berufsbezeichnung und die Befähigungsbedingungen für die Ausübung des Berufsbezeichnung und die Befähigungsbedingungen für die Ausübung des
Berufs des Logopäden und zur Festlegung der Liste der technischen Berufs des Logopäden und zur Festlegung der Liste der technischen
Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen der Logopäde von Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen der Logopäde von
einem Arzt beauftragt werden kann, und der demnach Inhaber eines der einem Arzt beauftragt werden kann, und der demnach Inhaber eines der
folgenden Diplome ist: folgenden Diplome ist:
- entweder des von einer Universitätsfakultät ausgestellten Diploms - entweder des von einer Universitätsfakultät ausgestellten Diploms
eines Lizentiaten der Logopädie oder eines Lizentiaten der eines Lizentiaten der Logopädie oder eines Lizentiaten der
Neurolinguistik Neurolinguistik
- oder des Diploms eines Graduierten der Logopädie, das in Anwendung - oder des Diploms eines Graduierten der Logopädie, das in Anwendung
des Königlichen Erlasses vom 9. November 1964 zur Einführung des des Königlichen Erlasses vom 9. November 1964 zur Einführung des
Diploms eines Graduierten der Logopädie und zur Festlegung der Diploms eines Graduierten der Logopädie und zur Festlegung der
Bedingungen für die Verleihung dieses Diploms ausgestellt ist. Bedingungen für die Verleihung dieses Diploms ausgestellt ist.
Personen, die ihre in Artikel 3 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen Personen, die ihre in Artikel 3 Nr. 1 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses erwähnte Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, die aber Erlasses erwähnte Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, die aber
aufgrund vorgeschriebener Formalitäten das Diplom noch nicht besitzen, aufgrund vorgeschriebener Formalitäten das Diplom noch nicht besitzen,
können nach Vorlage einer von der Unterrichtsanstalt ausgestellten können nach Vorlage einer von der Unterrichtsanstalt ausgestellten
Bescheinigung vorläufig zugelassen werden, um die im vorliegenden Bescheinigung vorläufig zugelassen werden, um die im vorliegenden
Kapitel erwähnten Leistungen zu erbringen, Kapitel erwähnten Leistungen zu erbringen,
b) der sich verpflichtet, die Bedingungen zu erfüllen, die festgelegt b) der sich verpflichtet, die Bedingungen zu erfüllen, die festgelegt
sind in Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1994 sind in Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1994
über die Berufsbezeichnung und die Befähigungsbedingungen für die über die Berufsbezeichnung und die Befähigungsbedingungen für die
Ausübung des Berufs des Logopäden und zur Festlegung der Liste der Ausübung des Berufs des Logopäden und zur Festlegung der Liste der
technischen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen der technischen Leistungen und der Liste der Handlungen, mit denen der
Logopäde von einem Arzt beauftragt werden kann, Logopäde von einem Arzt beauftragt werden kann,
c) der sich verpflichtet, für die im vorliegenden Kapitel erwähnten c) der sich verpflichtet, für die im vorliegenden Kapitel erwähnten
Leistungen ein Leistungsregister zu führen gemäss den Vorschriften des Leistungen ein Leistungsregister zu führen gemäss den Vorschriften des
Königlichen Erlasses vom 25. November 1996 zur Festlegung der Regeln Königlichen Erlasses vom 25. November 1996 zur Festlegung der Regeln
für das Führen eines Leistungsregisters seitens der Pflegeerbringer, für das Führen eines Leistungsregisters seitens der Pflegeerbringer,
die in Artikel 76 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die die in Artikel 76 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind, Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt sind,
und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen und zur Festlegung der bei Verstössen gegen diese Bestimmungen
anwendbaren administrativen Geldstrafen, anwendbaren administrativen Geldstrafen,
d) der zusammen mit einer für gleichlautend erklärten Abschrift seines d) der zusammen mit einer für gleichlautend erklärten Abschrift seines
Diploms einen Antrag auf Erhalt einer Einschreibungsnummer eingereicht Diploms einen Antrag auf Erhalt einer Einschreibungsnummer eingereicht
hat. hat.
Der Versicherungsausschuss erstellt die Liste der Logopäden, denen er Der Versicherungsausschuss erstellt die Liste der Logopäden, denen er
eine Einschreibungsnummer zuweist. » eine Einschreibungsnummer zuweist. »
Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. April 1999 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 26. April 1999 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 december 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 15 décembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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