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Koninklijk besluit tot vaststelling van de samenstelling en de werking van de beroepsinstantie binnen Defensie. - Duitse vertaling | Arrêté royal fixant la composition et le fonctionnement de l'instance d'appel au sein de la Défense. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING | MINISTERE DE LA DEFENSE |
14 OKTOBER 2013. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 14 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal fixant la composition et le |
samenstelling en de werking van de beroepsinstantie binnen Defensie. - | fonctionnement de l'instance d'appel au sein de la Défense. - |
Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 14 oktober 2013 tot vaststelling van de samenstelling en | l'arrêté royal du 14 octobre 2013 fixant la composition et le |
de werking van de beroepsinstantie binnen Defensie (Belgisch | fonctionnement de l'instance d'appel au sein de la Défense (Moniteur |
Staatsblad van 31 oktober 2013). | belge du 31 octobre 2013). |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der | 14. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der |
Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz innerhalb | Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz innerhalb |
der Landesverteidigung | der Landesverteidigung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts |
der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders | der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders |
der Streitkräfte, des Artikels 178/2 Absatz 5, eingefügt durch das | der Streitkräfte, des Artikels 178/2 Absatz 5, eingefügt durch das |
Gesetz vom 31. Juli 2013; | Gesetz vom 31. Juli 2013; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2007 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. November 2007 zur Festlegung |
der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die | der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die |
mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine | mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine |
Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der | Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der |
Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist; | Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist; |
Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls | Aufgrund des am 5. Juni 2013 geschlossenen Verhandlungsprotokolls |
N-336 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; | N-336 des Verhandlungsausschusses des Militärpersonals; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 53/959/2/V des Staatsrates vom 9. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 53/959/2/V des Staatsrates vom 9. |
September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, | Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1.- Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
Artikel 1. - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. "das Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des | 1. "das Gesetz": das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des |
Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven | Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven |
Kaders der Streitkräfte; | Kaders der Streitkräfte; |
2. "der Minister": der Minister der Landesverteidigung; | 2. "der Minister": der Minister der Landesverteidigung; |
3. "der DGHR": der Generaldirektor Human Resources; | 3. "der DGHR": der Generaldirektor Human Resources; |
4 "die Beschwerdeinstanz": die in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnte | 4 "die Beschwerdeinstanz": die in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnte |
Beschwerdeinstanz; | Beschwerdeinstanz; |
5 "der Erschienene": die Person, die vor der Beschwerdeinstanz | 5 "der Erschienene": die Person, die vor der Beschwerdeinstanz |
erscheinen muss. | erscheinen muss. |
Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3, | Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3, |
besteht die Beschwerdeinstanz, gemäß Artikel 178/2 Absatz 5 des | besteht die Beschwerdeinstanz, gemäß Artikel 178/2 Absatz 5 des |
Gesetzes, aus drei ordentlichen Mitgliedern, die die folgenden | Gesetzes, aus drei ordentlichen Mitgliedern, die die folgenden |
Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
1. ein Vorsitzender, höherer Offizier oder Generaloffizier mit einem | 1. ein Vorsitzender, höherer Offizier oder Generaloffizier mit einem |
höheren Dienstgrad als jenem des Vorsitzenden der Instanz oder der | höheren Dienstgrad als jenem des Vorsitzenden der Instanz oder der |
Behörde, die die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt | Behörde, die die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt |
wird, getroffen hat, oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im | wird, getroffen hat, oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im |
selben Dienstgrad derselben Personalkategorie; | selben Dienstgrad derselben Personalkategorie; |
2. zwei Mitglieder mit einem höheren Dienstgrad als jenem des | 2. zwei Mitglieder mit einem höheren Dienstgrad als jenem des |
Erschienenen oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im selben | Erschienenen oder mindestens mit einem höheren Dienstalter im selben |
Dienstgrad derselben Personalkategorie. | Dienstgrad derselben Personalkategorie. |
§ 2 - Die Beschwerdeinstanz, die in den in Artikel 178/2 Absatz 1 Nr. | § 2 - Die Beschwerdeinstanz, die in den in Artikel 178/2 Absatz 1 Nr. |
4 und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Fällen zuständig ist, besteht aus: | 4 und Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Fällen zuständig ist, besteht aus: |
1. einem Vorsitzenden, der mindestens einen Dienstgrad eines höheren | 1. einem Vorsitzenden, der mindestens einen Dienstgrad eines höheren |
Offiziers der Generaldirektion Ausbildung innehat; | Offiziers der Generaldirektion Ausbildung innehat; |
2. einer Militärperson der Generaldirektion Ausbildung oder der | 2. einer Militärperson der Generaldirektion Ausbildung oder der |
Generalstabsabteilung Einsätze und Training, die mindestens derselben | Generalstabsabteilung Einsätze und Training, die mindestens derselben |
Personalkategorie wie der Erschienene angehört und mindestens einen | Personalkategorie wie der Erschienene angehört und mindestens einen |
Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers innehat; | Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers innehat; |
3. einer Militärperson der Generaldirektion Human Resources, die | 3. einer Militärperson der Generaldirektion Human Resources, die |
mindestens derselben Personalkategorie wie der Erschienene angehört | mindestens derselben Personalkategorie wie der Erschienene angehört |
und mindestens einen Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers innehat. | und mindestens einen Dienstgrad eines höheren Unteroffiziers innehat. |
§ 3 - Die Beschwerdeinstanz, die in den in Artikel 178/2 Absatz 6 des | § 3 - Die Beschwerdeinstanz, die in den in Artikel 178/2 Absatz 6 des |
Gesetzes erwähnten Fällen zuständig ist, besteht aus: | Gesetzes erwähnten Fällen zuständig ist, besteht aus: |
1. einem Mitglied pro repräsentative Gewerkschaft des | 1. einem Mitglied pro repräsentative Gewerkschaft des |
Militärpersonals; | Militärpersonals; |
2. einer Zahl von Militärpersonen, gleich der in Nr. 1 genannten Zahl, | 2. einer Zahl von Militärpersonen, gleich der in Nr. 1 genannten Zahl, |
von denen der Vorsitzende und mindestens ein Mitglied derselben | von denen der Vorsitzende und mindestens ein Mitglied derselben |
Personalkategorie wie jener des Erschienenen angehören. | Personalkategorie wie jener des Erschienenen angehören. |
Art. 3 - Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen nicht an dem | Art. 3 - Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen nicht an dem |
Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung führte, beteiligt sein. | Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung führte, beteiligt sein. |
Art. 4 - Ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden für jedes | Art. 4 - Ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden für jedes |
ordentliche Mitglied der Beschwerdeinstanz angewiesen. Die | ordentliche Mitglied der Beschwerdeinstanz angewiesen. Die |
stellvertretenden Mitglieder müssen die gleichen Bedingungen zur | stellvertretenden Mitglieder müssen die gleichen Bedingungen zur |
Anweisung wie jene der ordentlichen Mitglieder erfüllen. | Anweisung wie jene der ordentlichen Mitglieder erfüllen. |
Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4, | Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4, |
weist der DGHR die für ein Jahr mit der Ausübung der Funktionen als | weist der DGHR die für ein Jahr mit der Ausübung der Funktionen als |
ordentliche und stellvertretende Mitglieder beauftragten | ordentliche und stellvertretende Mitglieder beauftragten |
Militärpersonen an: | Militärpersonen an: |
1. die der Generaldirektion Human Resources angehören; | 1. die der Generaldirektion Human Resources angehören; |
2. auf Vorschlag des Generaldirektors oder des zuständigen | 2. auf Vorschlag des Generaldirektors oder des zuständigen |
Unterstabschefs, für die Militärpersonen, die einer anderen | Unterstabschefs, für die Militärpersonen, die einer anderen |
Generaldirektion oder einer Generalstabsabteilung angehören. | Generaldirektion oder einer Generalstabsabteilung angehören. |
§ 2 - In den in Artikel 178/2 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes | § 2 - In den in Artikel 178/2 Absatz 1 Nr. 4 und Nr. 5 des Gesetzes |
erwähnten Fällen werden die Militärpersonen, die für ein Jahr mit der | erwähnten Fällen werden die Militärpersonen, die für ein Jahr mit der |
Ausübung der Funktionen als ordentliche und stellvertretende | Ausübung der Funktionen als ordentliche und stellvertretende |
Mitglieder der Beschwerdeinstanz beauftragt werden, vom | Mitglieder der Beschwerdeinstanz beauftragt werden, vom |
Generaldirektor Ausbildung angewiesen: | Generaldirektor Ausbildung angewiesen: |
1. von Amts wegen für die Militärpersonen, die der Generaldirektion | 1. von Amts wegen für die Militärpersonen, die der Generaldirektion |
Ausbildung angehören; | Ausbildung angehören; |
2. auf Vorschlag des: | 2. auf Vorschlag des: |
a) DGHR, für die Militärpersonen, die der Generaldirektion Human | a) DGHR, für die Militärpersonen, die der Generaldirektion Human |
Resources angehören; | Resources angehören; |
b) Unterstabschefs Einsätze und Training, für die Militärpersonen, die | b) Unterstabschefs Einsätze und Training, für die Militärpersonen, die |
der Generalstabsabteilung Einsätze und Training angehören. | der Generalstabsabteilung Einsätze und Training angehören. |
§ 3 - In den in Artikel 178/2 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Fällen | § 3 - In den in Artikel 178/2 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Fällen |
werden die Vertreter der repräsentativen Gewerkschaften aus ihrer | werden die Vertreter der repräsentativen Gewerkschaften aus ihrer |
Mitte angewiesen. | Mitte angewiesen. |
§ 4 - Wenn der Vorsitzende in Anwendung des Gesetzes oder des | § 4 - Wenn der Vorsitzende in Anwendung des Gesetzes oder des |
vorliegenden Erlasses der DGHR, der Generaldirektor Ausbildung, der | vorliegenden Erlasses der DGHR, der Generaldirektor Ausbildung, der |
Verteidigungschef oder der Minister ist, ist keine vorherige Anweisung | Verteidigungschef oder der Minister ist, ist keine vorherige Anweisung |
erforderlich. | erforderlich. |
Art. 6 - Die Beschwerdeinstanz wird von einem vom Vorsitzenden | Art. 6 - Die Beschwerdeinstanz wird von einem vom Vorsitzenden |
angewiesenen Sekretär unterstützt. | angewiesenen Sekretär unterstützt. |
Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde kann jedoch ein oder | Der DGHR oder die von ihm angewiesene Behörde kann jedoch ein oder |
mehrere ständige Sekretariate für eine oder mehrere der in Artikel | mehrere ständige Sekretariate für eine oder mehrere der in Artikel |
178/2 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen einrichten. | 178/2 des Gesetzes erwähnten Entscheidungen einrichten. |
Art. 7 - Neben den Entscheidungen, die die Beschwerdeinstanz in | Art. 7 - Neben den Entscheidungen, die die Beschwerdeinstanz in |
Anwendung der Artikel 71 bis 72/2 und 101/1 Absatz 2 des Gesetzes | Anwendung der Artikel 71 bis 72/2 und 101/1 Absatz 2 des Gesetzes |
treffen kann, kann die Beschwerdeinstanz eine oder mehrere der | treffen kann, kann die Beschwerdeinstanz eine oder mehrere der |
folgenden Entscheidungen treffen: | folgenden Entscheidungen treffen: |
1. die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt wird, | 1. die Entscheidung, gegen die die Beschwerde eingelegt wird, |
bestätigen. | bestätigen. |
2. eine der anderen Entscheidungen treffen, die die Behörde, die die | 2. eine der anderen Entscheidungen treffen, die die Behörde, die die |
angefochtene Entscheidung getroffen hat, treffen konnte; | angefochtene Entscheidung getroffen hat, treffen konnte; |
3. die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig erklären. | 3. die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig erklären. |
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 21. November 2007 zur Festlegung | Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 21. November 2007 zur Festlegung |
der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die | der Zusammensetzung und der Funktionsweise der Beschwerdeinstanz, die |
mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine | mit der Behandlung der Beschwerde, eingelegt gegen eine |
Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der | Nachbeurteilung mit dem Vermerk "ungenügend", die zum Verlust der |
Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist, wird aufgehoben. | Eigenschaft als Militärperson führt, beauftragt ist, wird aufgehoben. |
Art. 9 - Als Übergangsmaßnahme unterliegt jedes Verfahren bezüglich | Art. 9 - Als Übergangsmaßnahme unterliegt jedes Verfahren bezüglich |
einer gegen eine der in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnten | einer gegen eine der in Artikel 178/2 des Gesetzes erwähnten |
Entscheidungen eingelegten Beschwerde, das vor Inkrafttreten des | Entscheidungen eingelegten Beschwerde, das vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Erlasses eingeleitet wurde, den am Tag vor Inkrafttreten | vorliegenden Erlasses eingeleitet wurde, den am Tag vor Inkrafttreten |
des vorliegenden Erlasses geltenden Gesetzes- und | des vorliegenden Erlasses geltenden Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen. | Verordnungsbestimmungen. |
Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. | Art. 10 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. |
Art. 11 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister ist mit | Art. 11 - Der für die Landesverteidigung zuständige Minister ist mit |
der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2013. | Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2013. |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung, | Der Minister der Landesverteidigung, |
P. DE CREM | P. DE CREM |