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Koninklijk besluit betreffende het opsporen van radioactieve stoffen in bepaalde materiaal- en afvalstromen, en betreffende het beheer van weesbrongevoelige inrichtingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la recherche de substances radioactives dans certains flux de matières et de déchets, et relatif à la gestion des établissements sensibles en matière de sources orphelines. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende het opsporen van radioactieve stoffen in bepaalde materiaal- en afvalstromen, en betreffende het beheer van weesbrongevoelige inrichtingen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal relatif à la recherche de substances radioactives dans certains flux de matières et de déchets, et relatif à la gestion des établissements sensibles en matière de sources orphelines. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 14 oktober 2011 betreffende het opsporen van radioactieve | l'arrêté royal du 14 octobre 2011 relatif à la recherche de substances |
stoffen in bepaalde materiaal- en afvalstromen, en betreffende het | radioactives dans certains flux de matières et de déchets, et relatif |
beheer van weesbrongevoelige inrichtingen (Belgisch Staatsblad van 25 | à la gestion des établissements sensibles en matière de sources |
november 2011, err. van 2 december 2011). | orphelines (Moniteur belge du 25 novembre 2011, err. du 2 décembre |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 2011). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
14. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über das Auffinden radioaktiver | 14. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über das Auffinden radioaktiver |
Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung | Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung |
der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell | der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell |
betroffenen Betriebe | betroffenen Betriebe |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der |
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, des Artikels | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, des Artikels |
3, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2003, des Artikels 14bis, | 3, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2003, des Artikels 14bis, |
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und des Artikels 15, | eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und des Artikels 15, |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011; | abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011; |
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. April | Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. April |
2009; | 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz vom 17. April 2009; | Schutz am Arbeitsplatz vom 17. April 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 6. Mai 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 6. Mai 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 14. Juli | Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 14. Juli |
2009; | 2009; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
31. Januar 2011; | 31. Januar 2011; |
Aufgrund der Gutachten Nr. 49.314/3 und Nr. 50.225/3 des Staatsrates | Aufgrund der Gutachten Nr. 49.314/3 und Nr. 50.225/3 des Staatsrates |
vom 15. März 2011 beziehungsweise 20. September 2011, abgegeben in | vom 15. März 2011 beziehungsweise 20. September 2011, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze |
über den Staatsrat; | über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 9 Absatz 3 der | Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 9 Absatz 3 der |
Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur | Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur |
Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und | Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und |
herrenloser Strahlenquellen teilweise um. | herrenloser Strahlenquellen teilweise um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
- "herrenloser Strahlenquelle": in Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen | - "herrenloser Strahlenquelle": in Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen |
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung |
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen | über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen |
die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnte Quelle, | die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnte Quelle, |
- "Nuklearkontrollbehörde": die Föderale Nuklearkontrollbehörde, | - "Nuklearkontrollbehörde": die Föderale Nuklearkontrollbehörde, |
geschaffen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den | geschaffen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den |
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, |
- "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell | - "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell |
betroffenen Strömen": Stoff- und Abfallströme, in denen radioaktive | betroffenen Strömen": Stoff- und Abfallströme, in denen radioaktive |
Stoffe, insbesondere in Anlage 1 aufgeführte herrenlose | Stoffe, insbesondere in Anlage 1 aufgeführte herrenlose |
Strahlenquellen, entdeckt werden können, | Strahlenquellen, entdeckt werden können, |
- "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell | - "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell |
betroffenem Betrieb": Anlage oder Gelände, wo ein oder mehrere vom | betroffenem Betrieb": Anlage oder Gelände, wo ein oder mehrere vom |
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme | Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme |
behandelt werden, wo die Umwelt und die Volksgesundheit gefährdende | behandelt werden, wo die Umwelt und die Volksgesundheit gefährdende |
Tätigkeiten ausgeführt werden und die beziehungsweise das daher | Tätigkeiten ausgeführt werden und die beziehungsweise das daher |
aufgrund der regionalen Umweltrechtsvorschriften meldepflichtig ist | aufgrund der regionalen Umweltrechtsvorschriften meldepflichtig ist |
oder einer Umweltgenehmigung unterliegt, | oder einer Umweltgenehmigung unterliegt, |
- "Screening": Detektion radioaktiver Stoffe in vom Vorhandensein | - "Screening": Detektion radioaktiver Stoffe in vom Vorhandensein |
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Strömen durch die | herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Strömen durch die |
Installation eines oder mehrerer Messinstrumente, | Installation eines oder mehrerer Messinstrumente, |
- "Betreiber": natürliche oder juristische Person, die für die | - "Betreiber": natürliche oder juristische Person, die für die |
Betreibung eines aufgrund der regionalen Umweltrechtsvorschriften | Betreibung eines aufgrund der regionalen Umweltrechtsvorschriften |
meldepflichtigen oder einer Umweltgenehmigung unterliegenden Betriebs | meldepflichtigen oder einer Umweltgenehmigung unterliegenden Betriebs |
verantwortlich ist, | verantwortlich ist, |
- "Messinstrument": an einer festen Stelle (zum Beispiel am Eingang zu | - "Messinstrument": an einer festen Stelle (zum Beispiel am Eingang zu |
einem Gelände, oberhalb eines Materialtransportbands,...) befestigtes | einem Gelände, oberhalb eines Materialtransportbands,...) befestigtes |
Instrument zur empfindlichen und automatischen Messung des | Instrument zur empfindlichen und automatischen Messung des |
Vorhandenseins von Strahlenquellen oder radioaktiven Stoffen in | Vorhandenseins von Strahlenquellen oder radioaktiven Stoffen in |
Fahrzeugen, Ladungen und Stoffströmen, und zwar unter möglichst | Fahrzeugen, Ladungen und Stoffströmen, und zwar unter möglichst |
geringer Einflussnahme auf die Ströme, | geringer Einflussnahme auf die Ströme, |
- "für die Abfallpolitik zuständiger regionaler Behörde": die | - "für die Abfallpolitik zuständiger regionaler Behörde": die |
"Openbare Vlaamse Afvalstoffenmaatschappij" in der Flämischen Region, | "Openbare Vlaamse Afvalstoffenmaatschappij" in der Flämischen Region, |
das "Wallonische Amt für Abfälle" in der Wallonischen Region und das | das "Wallonische Amt für Abfälle" in der Wallonischen Region und das |
"Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement / Brussels | "Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement / Brussels |
Instituut voor Milieubeheer" in der Region Brüssel-Hauptstadt, | Instituut voor Milieubeheer" in der Region Brüssel-Hauptstadt, |
- "Europäischem Abfallverzeichnis": durch die Entscheidung 2000/532/EG | - "Europäischem Abfallverzeichnis": durch die Entscheidung 2000/532/EG |
der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG | der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG |
über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der | über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der |
Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung | Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung |
94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne | 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne |
von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche | von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche |
Abfälle festgelegtes Abfallverzeichnis, | Abfälle festgelegtes Abfallverzeichnis, |
- "Intervention": menschliches Handeln zur Verhütung oder Reduzierung | - "Intervention": menschliches Handeln zur Verhütung oder Reduzierung |
der Strahlenexposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die | der Strahlenexposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die |
nicht Teil einer Tätigkeit sind oder ausser Kontrolle sind, durch | nicht Teil einer Tätigkeit sind oder ausser Kontrolle sind, durch |
Einwirkung auf Strahlenquellen, Übertragungspfade und Einzelpersonen, | Einwirkung auf Strahlenquellen, Übertragungspfade und Einzelpersonen, |
bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung einer herrenlosen | bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung einer herrenlosen |
Strahlenquelle, | Strahlenquelle, |
- "Intervenient": zur Ausführung von Interventionen bestimmte und | - "Intervenient": zur Ausführung von Interventionen bestimmte und |
ausgebildete Person, | ausgebildete Person, |
- "zugelassenem Sachverständigem": von der Nuklearkontrollbehörde in | - "zugelassenem Sachverständigem": von der Nuklearkontrollbehörde in |
Anwendung von Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 | Anwendung von Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 |
zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der | zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der |
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren | Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren |
ionisierender Strahlungen zugelassenen Sachverständigen, | ionisierender Strahlungen zugelassenen Sachverständigen, |
- "Aktionsschwelle": Die Aktionsschwelle wird auf höchstens das | - "Aktionsschwelle": Die Aktionsschwelle wird auf höchstens das |
Zweifache der natürlichen Hintergrundstrahlung festgelegt, | Zweifache der natürlichen Hintergrundstrahlung festgelegt, |
- "Alarmschwelle": Die Alarmschwelle wird auf höchstens 5Sigma | - "Alarmschwelle": Die Alarmschwelle wird auf höchstens 5Sigma |
oberhalb der natürlichen Hintergrundstrahlung (Sigma ist die | oberhalb der natürlichen Hintergrundstrahlung (Sigma ist die |
Standardabweichung der natürlichen Hintergrundstrahlung) festgelegt, | Standardabweichung der natürlichen Hintergrundstrahlung) festgelegt, |
- "Warnschwelle": Schwelle, oberhalb der die Intervention von einem | - "Warnschwelle": Schwelle, oberhalb der die Intervention von einem |
zugelassenen Sachverständigen ausgeführt werden muss. Diese Schwelle | zugelassenen Sachverständigen ausgeführt werden muss. Diese Schwelle |
wird auf das Zwanzigfache der natürlichen Hintergrundstrahlung | wird auf das Zwanzigfache der natürlichen Hintergrundstrahlung |
festgelegt. | festgelegt. |
- "homogenem Alarm": durch homogene Verteilung der Radioaktivität in | - "homogenem Alarm": durch homogene Verteilung der Radioaktivität in |
der Ladung ausgelösten Alarm. | der Ladung ausgelösten Alarm. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf die in Anwendung | Art. 3 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf die in Anwendung |
des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer | des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer |
allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer | allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer |
und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen | und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen |
genehmigten Betriebe, insofern Messinstrumente im Rahmen dieser | genehmigten Betriebe, insofern Messinstrumente im Rahmen dieser |
Genehmigung benutzt werden. | Genehmigung benutzt werden. |
KAPITEL 2 - Massnahmen, die von den Betreibern aller | KAPITEL 2 - Massnahmen, die von den Betreibern aller |
vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen | vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen |
Betrieben zu beachten sind | Betrieben zu beachten sind |
Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Informationspflicht | Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Informationspflicht |
Art. 4 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser | Art. 4 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss der | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss der |
Nuklearkontrollbehörde die Entdeckung eines radioaktiven Stoffs | Nuklearkontrollbehörde die Entdeckung eines radioaktiven Stoffs |
innerhalb seines Betriebs notifizieren und sie gemäss den von der | innerhalb seines Betriebs notifizieren und sie gemäss den von der |
Nuklearkontrollbehörde festgelegten Modalitäten über die daraufhin | Nuklearkontrollbehörde festgelegten Modalitäten über die daraufhin |
ausgeführte Intervention informieren. | ausgeführte Intervention informieren. |
§ 2 - Er muss zudem angemessene Vorsichtsmassnahmen treffen, damit die | § 2 - Er muss zudem angemessene Vorsichtsmassnahmen treffen, damit die |
Herkunft der angelieferten Ströme, in denen radioaktive Stoffe | Herkunft der angelieferten Ströme, in denen radioaktive Stoffe |
entdeckt werden können, ermittelt werden kann. Er achtet darauf, dass | entdeckt werden können, ermittelt werden kann. Er achtet darauf, dass |
er alle zur Identifizierung des Auslieferers der Ladung, des | er alle zur Identifizierung des Auslieferers der Ladung, des |
Lieferanten, des Transporteurs und gegebenenfalls des Absenders | Lieferanten, des Transporteurs und gegebenenfalls des Absenders |
erforderlichen Informationen erhält. | erforderlichen Informationen erhält. |
Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen | Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen |
potenziell betroffenen Betriebs muss seine Mitwirkung bei der | potenziell betroffenen Betriebs muss seine Mitwirkung bei der |
Identifizierung und der Auffindung des Eigentümers der radioaktiven | Identifizierung und der Auffindung des Eigentümers der radioaktiven |
Stoffe anbieten. Er stellt der Nuklearkontrollbehörde kostenlos alle | Stoffe anbieten. Er stellt der Nuklearkontrollbehörde kostenlos alle |
zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. | zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. |
Art. 5 - § 1 - Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser | Art. 5 - § 1 - Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen ein Register | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen ein Register |
aller radioaktiven Stoffe fortschreiben, die sie nach einer | aller radioaktiven Stoffe fortschreiben, die sie nach einer |
Intervention auf ihrem Gelände gelagert haben. | Intervention auf ihrem Gelände gelagert haben. |
§ 2 - Dieses Register enthält folgende Angaben: | § 2 - Dieses Register enthält folgende Angaben: |
- Nummer des Fasses, in dem die radioaktiven Stoffe gelagert werden, | - Nummer des Fasses, in dem die radioaktiven Stoffe gelagert werden, |
- Seriennummern der radioaktiven Stoffe im Fass, | - Seriennummern der radioaktiven Stoffe im Fass, |
- Datum, an dem die radioaktiven Stoffe am Lagerort deponiert worden | - Datum, an dem die radioaktiven Stoffe am Lagerort deponiert worden |
sind, | sind, |
- Beschreibung oder Foto der radioaktiven Stoffe, | - Beschreibung oder Foto der radioaktiven Stoffe, |
- Dosisleistung bei Kontakt mit den radioaktiven Stoffen zum Zeitpunkt | - Dosisleistung bei Kontakt mit den radioaktiven Stoffen zum Zeitpunkt |
ihrer Einlagerung, | ihrer Einlagerung, |
- gegebenenfalls Datum des Abtransports des Fasses oder der Stoffe. | - gegebenenfalls Datum des Abtransports des Fasses oder der Stoffe. |
Eine Kopie dieses Registers wird der Nuklearkontrollbehörde am 1. | Eine Kopie dieses Registers wird der Nuklearkontrollbehörde am 1. |
Oktober jeden Jahres gemäss den Modalitäten übermittelt, die sie | Oktober jeden Jahres gemäss den Modalitäten übermittelt, die sie |
diesbezüglich festlegt. | diesbezüglich festlegt. |
Abschnitt 2 - Ausbildungspflicht | Abschnitt 2 - Ausbildungspflicht |
Art. 6 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser | Art. 6 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs sorgt dafür, dass die | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs sorgt dafür, dass die |
Arbeitnehmer, die er beschäftigt und die ionisierenden Strahlungen | Arbeitnehmer, die er beschäftigt und die ionisierenden Strahlungen |
ausgesetzt werden können, eine spezifische Ausbildung erhalten, bevor | ausgesetzt werden können, eine spezifische Ausbildung erhalten, bevor |
sie an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. | sie an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. |
§ 2 - Diese Ausbildung muss der Art des vom Vorhandensein herrenloser | § 2 - Diese Ausbildung muss der Art des vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs, der betrieben wird, | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs, der betrieben wird, |
angepasst sein. | angepasst sein. |
Diese Ausbildung muss mindestens folgende Punkte umfassen: | Diese Ausbildung muss mindestens folgende Punkte umfassen: |
- Informationen über die Eigenschaften der Radioaktivität und über die | - Informationen über die Eigenschaften der Radioaktivität und über die |
verschiedenen Anwendungsbereiche ausserhalb des Nuklearsektors, | verschiedenen Anwendungsbereiche ausserhalb des Nuklearsektors, |
- realistische Wahrnehmung der Risiken, | - realistische Wahrnehmung der Risiken, |
- Beschreibung der Wachsamkeit, die täglich an den Tag gelegt werden | - Beschreibung der Wachsamkeit, die täglich an den Tag gelegt werden |
muss, anhand von Beispielen von radioaktiven Stoffen, die in den | muss, anhand von Beispielen von radioaktiven Stoffen, die in den |
verschiedenen Arten der eingehenden vom Vorhandensein herrenloser | verschiedenen Arten der eingehenden vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Abfallströme vorhanden sein | Strahlenquellen potenziell betroffenen Abfallströme vorhanden sein |
können, | können, |
- Kenntnis des Verfahrens, das innerhalb des Betriebs bei Entdeckung | - Kenntnis des Verfahrens, das innerhalb des Betriebs bei Entdeckung |
oder bei Vermutung der Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle | oder bei Vermutung der Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle |
angewendet werden muss, | angewendet werden muss, |
- Strahlenschutzmassnahmen, die bei Detektion eines radioaktiven | - Strahlenschutzmassnahmen, die bei Detektion eines radioaktiven |
Stoffs getroffen werden müssen. | Stoffs getroffen werden müssen. |
§ 3 - Für die Personen, die in Anwendung von Artikel 8 vom Betreiber | § 3 - Für die Personen, die in Anwendung von Artikel 8 vom Betreiber |
eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell | eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell |
betroffenen Betriebs zur Ausführung einer Intervention bestimmt worden | betroffenen Betriebs zur Ausführung einer Intervention bestimmt worden |
sind, umfasst die Ausbildung neben den in § 2 erwähnten Aspekten: | sind, umfasst die Ausbildung neben den in § 2 erwähnten Aspekten: |
- Grundkenntnisse über Radioaktivität und Grundprinzipien des | - Grundkenntnisse über Radioaktivität und Grundprinzipien des |
Strahlenschutzes, | Strahlenschutzes, |
- Funktionsweise der Messapparatur wie des direkt ablesbaren | - Funktionsweise der Messapparatur wie des direkt ablesbaren |
Dosimeters und des bei der Intervention benutzten | Dosimeters und des bei der Intervention benutzten |
Kontaminationsmessgeräts und gegebenenfalls des Messinstruments, | Kontaminationsmessgeräts und gegebenenfalls des Messinstruments, |
- korrekte Deutung der von der Messapparatur gelieferten Angaben, | - korrekte Deutung der von der Messapparatur gelieferten Angaben, |
- Kenntnis der Richtlinien, die die Nuklearkontrollbehörde aufgrund | - Kenntnis der Richtlinien, die die Nuklearkontrollbehörde aufgrund |
des vorliegenden Erlasses ausgefertigt hat und die innerhalb des | des vorliegenden Erlasses ausgefertigt hat und die innerhalb des |
spezifischen Betriebs, in dem die Intervention ausgeführt wird, | spezifischen Betriebs, in dem die Intervention ausgeführt wird, |
anwendbar sind. | anwendbar sind. |
§ 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Ausbildung ist kostenlos | § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Ausbildung ist kostenlos |
und muss während der normalen Arbeitszeit organisiert werden. | und muss während der normalen Arbeitszeit organisiert werden. |
Sie muss zudem je nach Bedarf regelmässig wiederholt werden. | Sie muss zudem je nach Bedarf regelmässig wiederholt werden. |
§ 5 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser | § 5 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs sorgt dafür, dass die | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs sorgt dafür, dass die |
Ausbildung von fachkundigen Personen erteilt wird. | Ausbildung von fachkundigen Personen erteilt wird. |
Abschnitt 3 - Massnahmen in Bezug auf Interventionen | Abschnitt 3 - Massnahmen in Bezug auf Interventionen |
Art. 7 - § 1 - Bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung eines | Art. 7 - § 1 - Bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung eines |
radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines | radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines |
Messinstruments ist es verboten, die Ladung an den Auslieferer, den | Messinstruments ist es verboten, die Ladung an den Auslieferer, den |
Lieferanten, den Transporteur oder den Absender der Ladung | Lieferanten, den Transporteur oder den Absender der Ladung |
zurückzugeben. | zurückzugeben. |
§ 2 - Die Rückgabe einer Ladung ist nur in den drei folgenden Fällen | § 2 - Die Rückgabe einer Ladung ist nur in den drei folgenden Fällen |
erlaubt und insofern das Strahlungsniveau an den Wänden des Fahrzeugs, | erlaubt und insofern das Strahlungsniveau an den Wänden des Fahrzeugs, |
mit dem die Ladung transportiert wird, nicht 5 µSv/h überschreitet: | mit dem die Ladung transportiert wird, nicht 5 µSv/h überschreitet: |
1) wenn die Ladung aus einer in Anwendung von Artikel 3.1.b.3 der | 1) wenn die Ladung aus einer in Anwendung von Artikel 3.1.b.3 der |
allgemeinen Ordnung genehmigungspflichtigen Pflegeeinrichtung stammt, | allgemeinen Ordnung genehmigungspflichtigen Pflegeeinrichtung stammt, |
2) wenn der Absender über ein bei der Nuklearkontrollbehörde | 2) wenn der Absender über ein bei der Nuklearkontrollbehörde |
registriertes Messinstrument verfügt, | registriertes Messinstrument verfügt, |
3) wenn die Ladung aus dem Ausland stammt. | 3) wenn die Ladung aus dem Ausland stammt. |
In den in den Nummern 1) und 2) beschriebenen Fällen unterliegt die | In den in den Nummern 1) und 2) beschriebenen Fällen unterliegt die |
Rückgabe keiner vorherigen Zustimmung der Nuklearkontrollbehörde. In | Rückgabe keiner vorherigen Zustimmung der Nuklearkontrollbehörde. In |
dem in Nr. 3) beschriebenen Fall ist die vorherige Zustimmung der | dem in Nr. 3) beschriebenen Fall ist die vorherige Zustimmung der |
Nuklearkontrollbehörde erforderlich. | Nuklearkontrollbehörde erforderlich. |
§ 3 - Die Nuklearkontrollbehörde muss gemäss den von ihr festgelegten | § 3 - Die Nuklearkontrollbehörde muss gemäss den von ihr festgelegten |
Modalitäten über die Rückgabe der Ladung informiert werden. | Modalitäten über die Rückgabe der Ladung informiert werden. |
Art. 8 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser | Art. 8 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss eine oder mehrere | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss eine oder mehrere |
Personen bestimmen, die er zur Ausführung einer Intervention in | Personen bestimmen, die er zur Ausführung einer Intervention in |
Anspruch nehmen kann. | Anspruch nehmen kann. |
§ 2 - Der Betreiber muss für die Ausführung der Intervention einen | § 2 - Der Betreiber muss für die Ausführung der Intervention einen |
zugelassenen Sachverständigen hinzuziehen, wenn einer oder mehrere der | zugelassenen Sachverständigen hinzuziehen, wenn einer oder mehrere der |
folgenden Grenzwerte überschritten werden: | folgenden Grenzwerte überschritten werden: |
- wenn die Warnschwelle überschritten wird, | - wenn die Warnschwelle überschritten wird, |
- wenn die bei Kontakt mit dem Fahrzeug, mit dem die Ladung | - wenn die bei Kontakt mit dem Fahrzeug, mit dem die Ladung |
transportiert wird, gemessene Dosisleistung 5 µSv/h überschreitet, | transportiert wird, gemessene Dosisleistung 5 µSv/h überschreitet, |
ausser wenn diese Überschreitung nur an einer bestimmten Stelle der | ausser wenn diese Überschreitung nur an einer bestimmten Stelle der |
Wand des Fahrzeugs festgestellt wird und sie nicht über 20 µSv/h | Wand des Fahrzeugs festgestellt wird und sie nicht über 20 µSv/h |
hinausgeht, | hinausgeht, |
- wenn die beim Sortieren der Ladung auf Brusthöhe des Intervenienten | - wenn die beim Sortieren der Ladung auf Brusthöhe des Intervenienten |
gemessene Dosisleistung 20 µSv/h überschreitet, | gemessene Dosisleistung 20 µSv/h überschreitet, |
- wenn die beim Sortieren der Ladung in einem Abstand von 10 cm von | - wenn die beim Sortieren der Ladung in einem Abstand von 10 cm von |
der Strahlenquelle gemessene Dosisleistung 500 µSv/h überschreitet, | der Strahlenquelle gemessene Dosisleistung 500 µSv/h überschreitet, |
Art. 9 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser | Art. 9 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs erstellt ein | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs erstellt ein |
Beobachtungs- und Meldeverfahren in Bezug auf radioaktive Stoffe, die | Beobachtungs- und Meldeverfahren in Bezug auf radioaktive Stoffe, die |
durch eingehende vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen | durch eingehende vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen |
potenziell betroffene Ströme auf sein Gelände gelangen. | potenziell betroffene Ströme auf sein Gelände gelangen. |
§ 2 - Dieses Verfahren enthält mindestens folgende Informationen: | § 2 - Dieses Verfahren enthält mindestens folgende Informationen: |
- Liste der zur Ausführung einer Intervention bestimmten Personen und | - Liste der zur Ausführung einer Intervention bestimmten Personen und |
deren Kontaktdaten, | deren Kontaktdaten, |
- Kontaktdaten der Nuklearkontrollbehörde und des gegebenenfalls zu | - Kontaktdaten der Nuklearkontrollbehörde und des gegebenenfalls zu |
kontaktierenden zugelassenen Sachverständigen, | kontaktierenden zugelassenen Sachverständigen, |
- Fotomaterial und Identifizierung der verschiedenen Piktogramme, die | - Fotomaterial und Identifizierung der verschiedenen Piktogramme, die |
die Erkennung eines radioaktiven Stoffs ermöglichen, | die Erkennung eines radioaktiven Stoffs ermöglichen, |
- Massnahmen, die der Arbeitnehmer bei Entdeckung eines radioaktiven | - Massnahmen, die der Arbeitnehmer bei Entdeckung eines radioaktiven |
Stoffs vor Beginn der Intervention ergreifen muss, nämlich: | Stoffs vor Beginn der Intervention ergreifen muss, nämlich: |
° Einrichtung eines Sicherheitsbereichs um den radioaktiven Stoff | ° Einrichtung eines Sicherheitsbereichs um den radioaktiven Stoff |
oder, wenn dies nicht möglich ist, Absonderung des radioaktiven Stoffs | oder, wenn dies nicht möglich ist, Absonderung des radioaktiven Stoffs |
an einem nahe gelegenen Ort auf dem Gelände, | an einem nahe gelegenen Ort auf dem Gelände, |
° Kontaktaufnahme mit einer zur Ausführung einer Intervention befugten | ° Kontaktaufnahme mit einer zur Ausführung einer Intervention befugten |
Person, | Person, |
° Erteilung von Anweisungen zur Feststellung der Identifizierungsdaten | ° Erteilung von Anweisungen zur Feststellung der Identifizierungsdaten |
des Absenders oder des Auslieferers der Ladung. | des Absenders oder des Auslieferers der Ladung. |
Art. 10 - § 1 - Die Intervention muss innerhalb des um den | Art. 10 - § 1 - Die Intervention muss innerhalb des um den |
radioaktiven Stoff abgegrenzten Sicherheitsbereichs oder | radioaktiven Stoff abgegrenzten Sicherheitsbereichs oder |
gegebenenfalls an einer isolierten Stelle des Geländes des vom | gegebenenfalls an einer isolierten Stelle des Geländes des vom |
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen | Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen |
Betriebs ausgeführt werden. | Betriebs ausgeführt werden. |
Personen, die bei der Intervention nicht unbedingt anwesend sein | Personen, die bei der Intervention nicht unbedingt anwesend sein |
müssen, müssen vom Betreten des Sicherheitsbereichs abgehalten werden. | müssen, müssen vom Betreten des Sicherheitsbereichs abgehalten werden. |
§ 2 - Die Dauer der Strahlenexposition muss so kurz wie möglich | § 2 - Die Dauer der Strahlenexposition muss so kurz wie möglich |
gehalten werden. | gehalten werden. |
§ 3 - Es ist verboten, in der Nähe des Ortes, an dem die Intervention | § 3 - Es ist verboten, in der Nähe des Ortes, an dem die Intervention |
stattfindet, zu rauchen, zu trinken oder zu essen. | stattfindet, zu rauchen, zu trinken oder zu essen. |
§ 4 - Die Nuklearkontrollbehörde bestimmt die Bedingungen, unter denen | § 4 - Die Nuklearkontrollbehörde bestimmt die Bedingungen, unter denen |
die radioaktiven Stoffe vorübergehend auf dem Gelände gelagert werden | die radioaktiven Stoffe vorübergehend auf dem Gelände gelagert werden |
können. | können. |
Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden können, müssen die | Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden können, müssen die |
herrenlosen Strahlenquellen abtransportiert werden. | herrenlosen Strahlenquellen abtransportiert werden. |
Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen | Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen |
potenziell betroffenen Betriebs muss binnen einem Jahr nach Entdeckung | potenziell betroffenen Betriebs muss binnen einem Jahr nach Entdeckung |
der herrenlosen Strahlenquelle den Abtransport dieser Strahlenquelle | der herrenlosen Strahlenquelle den Abtransport dieser Strahlenquelle |
regeln. | regeln. |
Art. 11 - Die Nuklearkontrollbehörde erstellt die Richtlinien in Bezug | Art. 11 - Die Nuklearkontrollbehörde erstellt die Richtlinien in Bezug |
auf die technischen und praktischen Aspekte der Detektion eines | auf die technischen und praktischen Aspekte der Detektion eines |
radioaktiven Stoffs, dessen sichere Behandlung und die bei der | radioaktiven Stoffs, dessen sichere Behandlung und die bei der |
Intervention zu beachtenden Strahlenschutzmassnahmen. | Intervention zu beachtenden Strahlenschutzmassnahmen. |
Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen | Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen |
potenziell betroffenen Betrieben müssen diese Richtlinien einhalten. | potenziell betroffenen Betrieben müssen diese Richtlinien einhalten. |
Abschnitt 4 - Kontaminationsüberwachung | Abschnitt 4 - Kontaminationsüberwachung |
Art. 12 - Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser | Art. 12 - Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen zudem die | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen zudem die |
Kontamination überwachen. Diese Überwachung wird gemäss den | Kontamination überwachen. Diese Überwachung wird gemäss den |
diesbezüglichen Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde ausgeführt. | diesbezüglichen Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde ausgeführt. |
Die Nuklearkontrollbehörde bestimmt die Fälle, in denen eine | Die Nuklearkontrollbehörde bestimmt die Fälle, in denen eine |
Dekontamination stattfinden muss, und die Modalitäten dieser | Dekontamination stattfinden muss, und die Modalitäten dieser |
Dekontamination. | Dekontamination. |
Abschnitt 5 - Einhaltung der Richtlinien in Bezug auf die Benutzung | Abschnitt 5 - Einhaltung der Richtlinien in Bezug auf die Benutzung |
von Detektionsinstrumenten | von Detektionsinstrumenten |
Art. 13 - Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen | Art. 13 - Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen |
potenziell betroffenen Betrieben, die nicht aufgrund einer | potenziell betroffenen Betrieben, die nicht aufgrund einer |
Verordnungsbestimmung verpflichtet sind, über ein Messinstrument zu | Verordnungsbestimmung verpflichtet sind, über ein Messinstrument zu |
verfügen, müssen die in den Artikeln 14 und 16 erwähnten | verfügen, müssen die in den Artikeln 14 und 16 erwähnten |
Verpflichtungen einhalten. | Verpflichtungen einhalten. |
KAPITEL 3 - Zusätzliche Massnahmen, die von den Betreibern der vom | KAPITEL 3 - Zusätzliche Massnahmen, die von den Betreibern der vom |
Vorhandensein herrenloser | Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in |
Anlage 2 erwähnt sind, beachtet werden müssen | Anlage 2 erwähnt sind, beachtet werden müssen |
Abschnitt 1 - Installation und Benutzung eines Messinstruments zur | Abschnitt 1 - Installation und Benutzung eines Messinstruments zur |
Detektion radioaktiver Stoffe | Detektion radioaktiver Stoffe |
Art. 14 - § 1 - Neben der Einhaltung der in Kapitel 2 bestimmten | Art. 14 - § 1 - Neben der Einhaltung der in Kapitel 2 bestimmten |
Bedingungen muss jeder Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom | Bedingungen muss jeder Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom |
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen | Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen |
Betriebs zudem: | Betriebs zudem: |
- den Betrieb mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver | - den Betrieb mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver |
Stoffe ausstatten, | Stoffe ausstatten, |
- das Messinstrument bei der Nuklearkontrollbehörde registrieren | - das Messinstrument bei der Nuklearkontrollbehörde registrieren |
lassen. Diese Registrierung erfolgt gemäss den von der | lassen. Diese Registrierung erfolgt gemäss den von der |
Nuklearkontrollbehörde bestimmten Modalitäten, | Nuklearkontrollbehörde bestimmten Modalitäten, |
- das Messinstrument und die anderen zur Messung der Radioaktivität | - das Messinstrument und die anderen zur Messung der Radioaktivität |
benutzten Apparate mindestens ein Mal pro Jahr warten und eichen | benutzten Apparate mindestens ein Mal pro Jahr warten und eichen |
lassen. Die Nuklearkontrollbehörde kann diesbezüglich weitere | lassen. Die Nuklearkontrollbehörde kann diesbezüglich weitere |
Richtlinien festlegen, | Richtlinien festlegen, |
- die Funktionstüchtigkeit des Messinstruments kontrollieren. Wenn | - die Funktionstüchtigkeit des Messinstruments kontrollieren. Wenn |
binnen dreissig Kalendertagen kein Alarm abgeht, muss ein Test | binnen dreissig Kalendertagen kein Alarm abgeht, muss ein Test |
ausgeführt werden. Die Nuklearkontrollbehörde kann diesbezüglich | ausgeführt werden. Die Nuklearkontrollbehörde kann diesbezüglich |
weitere Richtlinien festlegen. Die Ergebnisse des Tests werden in | weitere Richtlinien festlegen. Die Ergebnisse des Tests werden in |
einem Verzeichnis festgehalten. Jede Fehlfunktion des Messinstruments | einem Verzeichnis festgehalten. Jede Fehlfunktion des Messinstruments |
wird der Nuklearkontrollbehörde gemäss den Modalitäten, die sie | wird der Nuklearkontrollbehörde gemäss den Modalitäten, die sie |
diesbezüglich festgelegt hat, mitgeteilt, | diesbezüglich festgelegt hat, mitgeteilt, |
- alle eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen | - alle eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen |
potenziell betroffenen Ströme auf das Vorhandensein von radioaktiven | potenziell betroffenen Ströme auf das Vorhandensein von radioaktiven |
Stoffen screenen. Wenn die Anlieferung in den Betrieb per Schiff und | Stoffen screenen. Wenn die Anlieferung in den Betrieb per Schiff und |
anhand eines Krahns erfolgt und das Messinstrument dadurch nicht | anhand eines Krahns erfolgt und das Messinstrument dadurch nicht |
benutzt werden kann, kann der Betreiber die vom Vorhandensein | benutzt werden kann, kann der Betreiber die vom Vorhandensein |
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme manuell mit | herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme manuell mit |
dem tragbaren Messgerät kontrollieren, | dem tragbaren Messgerät kontrollieren, |
- mechanisch behandelten Schrott in einem in Anlage 2 Punkt 3 | - mechanisch behandelten Schrott in einem in Anlage 2 Punkt 3 |
erwähnten vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell | erwähnten vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell |
betroffenen Betrieb beim Abtransport auf das Vorhandensein von | betroffenen Betrieb beim Abtransport auf das Vorhandensein von |
radioaktiven Stoffen screenen. Wenn der Abtansport aus dem Betrieb per | radioaktiven Stoffen screenen. Wenn der Abtansport aus dem Betrieb per |
Schiff und anhand eines Krahns erfolgt und das Messinstrument dadurch | Schiff und anhand eines Krahns erfolgt und das Messinstrument dadurch |
nicht benutzt werden kann, kann der Betreiber die vom Vorhandensein | nicht benutzt werden kann, kann der Betreiber die vom Vorhandensein |
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme manuell mit | herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme manuell mit |
einem tragbaren Messgerät kontrollieren. | einem tragbaren Messgerät kontrollieren. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Betreiber müssen die Richtlinien der | § 2 - Die in § 1 erwähnten Betreiber müssen die Richtlinien der |
Nuklearkontrollbehörde hinsichtlich der Benutzung der Instrumente zur | Nuklearkontrollbehörde hinsichtlich der Benutzung der Instrumente zur |
Detektion radioaktiver Stoffe einhalten. | Detektion radioaktiver Stoffe einhalten. |
Art. 15 - § 1 - Der Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom | Art. 15 - § 1 - Der Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom |
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen | Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen |
Betriebs kann bei der Nuklearkontrollbehörde eine Abweichung von der | Betriebs kann bei der Nuklearkontrollbehörde eine Abweichung von der |
Pflicht, den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell | Pflicht, den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell |
betroffenen Betrieb mit einem Messinstrument zur Detektion | betroffenen Betrieb mit einem Messinstrument zur Detektion |
radioaktiver Stoffe auszustatten, beantragen. | radioaktiver Stoffe auszustatten, beantragen. |
§ 2 - Die Abweichung kann gewährt werden, wenn der Betreiber | § 2 - Die Abweichung kann gewährt werden, wenn der Betreiber |
nachweisen kann, dass er eines oder beide der folgenden Kriterien | nachweisen kann, dass er eines oder beide der folgenden Kriterien |
erfüllt: | erfüllt: |
a. Das Screening aller eingehenden vom Vorhandensein herrenloser | a. Das Screening aller eingehenden vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme erfolgt bereits bei dem | Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme erfolgt bereits bei dem |
beziehungsweise den Absender(n). | beziehungsweise den Absender(n). |
b. Alle eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen | b. Alle eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen |
potenziell betroffenen Ströme stammen von einem oder mehreren | potenziell betroffenen Ströme stammen von einem oder mehreren |
Absendern, bei dem beziehungsweise bei denen das Risiko des | Absendern, bei dem beziehungsweise bei denen das Risiko des |
Vorhandenseins herrenloser Strahlenquellen in Stoff- und Abfallströmen | Vorhandenseins herrenloser Strahlenquellen in Stoff- und Abfallströmen |
verschwindend gering ist. | verschwindend gering ist. |
§ 3 - Bei der Entscheidung über diesen Abweichungsantrag holt die | § 3 - Bei der Entscheidung über diesen Abweichungsantrag holt die |
Nuklearkontrollbehörde die Stellungnahme der für die Abfallpolitik | Nuklearkontrollbehörde die Stellungnahme der für die Abfallpolitik |
zuständigen regionalen Behörde ein. | zuständigen regionalen Behörde ein. |
§ 4 - Die Nuklearkontrollbehörde trifft eine Entscheidung über den | § 4 - Die Nuklearkontrollbehörde trifft eine Entscheidung über den |
Antrag binnen einer Frist von neunzig Kalendertagen nach Empfang des | Antrag binnen einer Frist von neunzig Kalendertagen nach Empfang des |
Abweichungsantrags und teilt sie dem Antragsteller und der für die | Abweichungsantrags und teilt sie dem Antragsteller und der für die |
Abfallpolitik zuständigen regionalen Behörde mit. | Abfallpolitik zuständigen regionalen Behörde mit. |
§ 5 - Die Entscheidung der Nuklearkontrollbehörde wird auszugsweise im | § 5 - Die Entscheidung der Nuklearkontrollbehörde wird auszugsweise im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Abschnitt 2 - Zusätzliche Pflicht, die Nuklearkontrollbehörde über | Abschnitt 2 - Zusätzliche Pflicht, die Nuklearkontrollbehörde über |
homogene Alarme zu informieren | homogene Alarme zu informieren |
Art. 16 - Jeder Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom | Art. 16 - Jeder Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom |
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen | Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen |
Betriebs muss der Nuklearkontrollbehörde zudem vierteljährlich eine | Betriebs muss der Nuklearkontrollbehörde zudem vierteljährlich eine |
Liste aller registrierten homogenen Alarme, einschliesslich | Liste aller registrierten homogenen Alarme, einschliesslich |
derjenigen, die unterhalb der Aktionsschwelle liegen, vorlegen. | derjenigen, die unterhalb der Aktionsschwelle liegen, vorlegen. |
Diese Liste enthält mindestens folgende Angaben: | Diese Liste enthält mindestens folgende Angaben: |
- Datum des Alarms, | - Datum des Alarms, |
- Identität des Erzeugers der Abfälle oder Identität des Lieferanten, | - Identität des Erzeugers der Abfälle oder Identität des Lieferanten, |
- Art des Materials und gegebenenfalls entsprechender Abfallcode, | - Art des Materials und gegebenenfalls entsprechender Abfallcode, |
- Wert der Aktivitätskonzentration, falls verfügbar, | - Wert der Aktivitätskonzentration, falls verfügbar, |
- Anzahl der vom Messinstrument angegebenen "counts per second", | - Anzahl der vom Messinstrument angegebenen "counts per second", |
nachstehend cps genannt, | nachstehend cps genannt, |
- Anzahl cps, die der natürlichen Hintergrundstrahlung entspricht. | - Anzahl cps, die der natürlichen Hintergrundstrahlung entspricht. |
Die Nuklearkontrollbehörde kann zusätzliche Angaben anfordern. | Die Nuklearkontrollbehörde kann zusätzliche Angaben anfordern. |
KAPITEL 4 - Massnahmen, die zugelassene Sachverständige beachten | KAPITEL 4 - Massnahmen, die zugelassene Sachverständige beachten |
müssen | müssen |
Art. 17 - Der zugelassene Sachverständige muss, wenn er für eine | Art. 17 - Der zugelassene Sachverständige muss, wenn er für eine |
Intervention hinzugezogen wird: | Intervention hinzugezogen wird: |
- die radioaktiven Stoffe gemäss den von der Nuklearkontrollbehörde | - die radioaktiven Stoffe gemäss den von der Nuklearkontrollbehörde |
festgelegten Modalitäten suchen und absondern, | festgelegten Modalitäten suchen und absondern, |
- die radioaktiven Stoffe charakterisieren und die durchgeführten | - die radioaktiven Stoffe charakterisieren und die durchgeführten |
Messungen mit den von der Nuklearkontrollbehörde festgelegten | Messungen mit den von der Nuklearkontrollbehörde festgelegten |
Schwellen vergleichen. Er muss der Nuklearkontrollbehörde das Ergebnis | Schwellen vergleichen. Er muss der Nuklearkontrollbehörde das Ergebnis |
der Messungen gemäss den Modalitäten mitteilen, die sie diesbezüglich | der Messungen gemäss den Modalitäten mitteilen, die sie diesbezüglich |
festlegt, | festlegt, |
- die im Rahmen der Meldung der Intervention vorgesehenen Unterlagen | - die im Rahmen der Meldung der Intervention vorgesehenen Unterlagen |
ausfüllen, | ausfüllen, |
- die Möglichkeit einer vorübergehenden Lagerung auf dem Gelände | - die Möglichkeit einer vorübergehenden Lagerung auf dem Gelände |
abwägen und validieren, | abwägen und validieren, |
- die mögliche Endbestimmung der radioaktiven Stoffe festlegen und sie | - die mögliche Endbestimmung der radioaktiven Stoffe festlegen und sie |
der Nuklearkontrollbehörde zur Billigung vorlegen. | der Nuklearkontrollbehörde zur Billigung vorlegen. |
KAPITEL 5 - Mindestqualitäts- und Mindestleistungskriterien für | KAPITEL 5 - Mindestqualitäts- und Mindestleistungskriterien für |
Messinstumente | Messinstumente |
Abschnitt 1 - Allgemeine Qualitäts- und Leistungskriterien | Abschnitt 1 - Allgemeine Qualitäts- und Leistungskriterien |
Art. 18 - Die Messinstrumente müssen so konzipiert sein, dass sie | Art. 18 - Die Messinstrumente müssen so konzipiert sein, dass sie |
automatisch das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen, die mit | automatisch das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen, die mit |
Fahrzeugen transportiert werden, detektieren. | Fahrzeugen transportiert werden, detektieren. |
Art. 19 - Die Messinstrumente müssen mindestens für Gammastrahlung | Art. 19 - Die Messinstrumente müssen mindestens für Gammastrahlung |
empfindlich sein. | empfindlich sein. |
Art. 20 - Die Messinstrumente müssen das Strahlungsniveau, das bei | Art. 20 - Die Messinstrumente müssen das Strahlungsniveau, das bei |
Anwesenheit eines Fahrzeugs im Erfassungsbereich gemessen wird, mit | Anwesenheit eines Fahrzeugs im Erfassungsbereich gemessen wird, mit |
dem Niveau der natürlichen Hintergrundstrahlung vergleichen, das | dem Niveau der natürlichen Hintergrundstrahlung vergleichen, das |
gemessen wird, nachdem das Fahrzeug den Erfassungsbereich verlassen | gemessen wird, nachdem das Fahrzeug den Erfassungsbereich verlassen |
hat. | hat. |
Art. 21 - Die Messinstrumente müssen die Alarmschwelle, die sich aus | Art. 21 - Die Messinstrumente müssen die Alarmschwelle, die sich aus |
einer kontinuierlichen Messung der natürlichen Hintergrundstrahlung | einer kontinuierlichen Messung der natürlichen Hintergrundstrahlung |
ergibt, fortlaufend anpassen, damit der statistische Prozentsatz von | ergibt, fortlaufend anpassen, damit der statistische Prozentsatz von |
Fehlalarmen auf stabilem und niedrigem Niveau bleibt. | Fehlalarmen auf stabilem und niedrigem Niveau bleibt. |
Art. 22 - Geeignete Sensoren müssen vorhanden sein, damit das | Art. 22 - Geeignete Sensoren müssen vorhanden sein, damit das |
Messinstrument erkennen kann, wann das Vorhandensein von radioaktiven | Messinstrument erkennen kann, wann das Vorhandensein von radioaktiven |
Stoffen in vorbeifahrenden Fahrzeugen und wann die natürliche | Stoffen in vorbeifahrenden Fahrzeugen und wann die natürliche |
Hintergrundstrahlung zu kontrollieren ist. | Hintergrundstrahlung zu kontrollieren ist. |
Abschnitt 2 - Kriterien für die Installation, den Betrieb, die Eichung | Abschnitt 2 - Kriterien für die Installation, den Betrieb, die Eichung |
und die Tests | und die Tests |
Art. 23 - Die Messinstrumente müssen so installiert sein, dass die | Art. 23 - Die Messinstrumente müssen so installiert sein, dass die |
Fahrzeuge dicht an den Detektoren oder zwischen diesen vorbeifahren | Fahrzeuge dicht an den Detektoren oder zwischen diesen vorbeifahren |
müssen. | müssen. |
Art. 24 - Bei einer Detektionsmessung an einem Fahrzeug muss das | Art. 24 - Bei einer Detektionsmessung an einem Fahrzeug muss das |
folgende Fahrzeug in der Warteschlange in mindestens 5 Metern | folgende Fahrzeug in der Warteschlange in mindestens 5 Metern |
Entfernung von den in Artikel 22 erwähnten Anwesenheitssensoren | Entfernung von den in Artikel 22 erwähnten Anwesenheitssensoren |
warten. | warten. |
Art. 25 - Die Messinstrumente müssen so installiert sein, dass die | Art. 25 - Die Messinstrumente müssen so installiert sein, dass die |
Reichweite des Detektors nicht beeinträchtigt wird. | Reichweite des Detektors nicht beeinträchtigt wird. |
Art. 26 - Die Alarmanzeigen müssen für die Personen, die sich an den | Art. 26 - Die Alarmanzeigen müssen für die Personen, die sich an den |
Inspektionspunkten befinden, deutlich sichtbar sein. | Inspektionspunkten befinden, deutlich sichtbar sein. |
Abschnitt 3 - Kriterien für Fahrzeugdetektoren | Abschnitt 3 - Kriterien für Fahrzeugdetektoren |
Art. 27 - Die Messinstrumente zur Detektion von Strahlenquellen in | Art. 27 - Die Messinstrumente zur Detektion von Strahlenquellen in |
Fahrzeugen müssen den Abmessungen des Fahrzeugs und den Abschirmungen, | Fahrzeugen müssen den Abmessungen des Fahrzeugs und den Abschirmungen, |
mit denen diese Fahrzeuge ausgestattet sind, angepasst sein. | mit denen diese Fahrzeuge ausgestattet sind, angepasst sein. |
Art. 28 - Die Messinstrumente müssen der Art der Untersuchung und | Art. 28 - Die Messinstrumente müssen der Art der Untersuchung und |
infolgedessen den Bereichen des Fahrzeugs, die untersucht werden | infolgedessen den Bereichen des Fahrzeugs, die untersucht werden |
müssen, angepasst sein. | müssen, angepasst sein. |
Art. 29 - Für Personenkraftwagen reichen Detektoren an nur einer Seite | Art. 29 - Für Personenkraftwagen reichen Detektoren an nur einer Seite |
des Fahrzeugs aus, wenn die maximale Durchfahrtsbreite auf 3 Meter | des Fahrzeugs aus, wenn die maximale Durchfahrtsbreite auf 3 Meter |
begrenzt ist. Für Lastkraftwagen sind zwei Detektorsäulen | begrenzt ist. Für Lastkraftwagen sind zwei Detektorsäulen |
erforderlich, wobei der Abstand dazwischen der Breite der Fahrzeuge | erforderlich, wobei der Abstand dazwischen der Breite der Fahrzeuge |
angepasst sein muss. Dieser Abstand darf jedoch 6 Meter nicht | angepasst sein muss. Dieser Abstand darf jedoch 6 Meter nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Art. 30 - Die Vorrichtungen zum Schutz des Messinstruments gegen | Art. 30 - Die Vorrichtungen zum Schutz des Messinstruments gegen |
jegliche Beschädigung durch die Fahrzeuge dürfen die Reichweite des | jegliche Beschädigung durch die Fahrzeuge dürfen die Reichweite des |
Detektors nicht beeinträchtigen. | Detektors nicht beeinträchtigen. |
Art. 31 - Der Anwesenheitssensor muss so platziert sein, dass er nur | Art. 31 - Der Anwesenheitssensor muss so platziert sein, dass er nur |
bei Anwesenheit eines Fahrzeugs im Erfassungsbereich des | bei Anwesenheit eines Fahrzeugs im Erfassungsbereich des |
Messinstruments aktiviert wird und nicht wenn andere Fahrzeuge in der | Messinstruments aktiviert wird und nicht wenn andere Fahrzeuge in der |
Nähe davon vorbeifahren. | Nähe davon vorbeifahren. |
Abschnitt 4 - Kriterien für die Tests der Mindestleistungsanforderung | Abschnitt 4 - Kriterien für die Tests der Mindestleistungsanforderung |
Art. 32 - Empfindlichkeit für Gammastrahlung: Bei einem angezeigten | Art. 32 - Empfindlichkeit für Gammastrahlung: Bei einem angezeigten |
Mittelwert von 0,2 µSv/h muss ein Alarm abgehen, wenn die | Mittelwert von 0,2 µSv/h muss ein Alarm abgehen, wenn die |
Dosisleistung eine Sekunde lang um 0,1 µSv/h steigt. Die | Dosisleistung eine Sekunde lang um 0,1 µSv/h steigt. Die |
Detektionswahrscheinlichkeit muss 99,9 % betragen, was maximal zehn | Detektionswahrscheinlichkeit muss 99,9 % betragen, was maximal zehn |
Fehlern auf hunderttausend Strahlenexpositionen entspricht. Das | Fehlern auf hunderttausend Strahlenexpositionen entspricht. Das |
Messinstrument muss diese Anforderung in einem kontinuierlichen | Messinstrument muss diese Anforderung in einem kontinuierlichen |
Strahlungsfeld bei einer einfallenden Gammastrahlung von 60 keV bis | Strahlungsfeld bei einer einfallenden Gammastrahlung von 60 keV bis |
1,33 MeV (anhand von 241Am, 137Cs und 60Co getestet) erfüllen. | 1,33 MeV (anhand von 241Am, 137Cs und 60Co getestet) erfüllen. |
Art. 33 - Empfindlichkeit für Neutronenstrahlung (wenn das | Art. 33 - Empfindlichkeit für Neutronenstrahlung (wenn das |
Messinstrumentmit einem Neutronendetektor ausgestattet ist): Ein Alarm | Messinstrumentmit einem Neutronendetektor ausgestattet ist): Ein Alarm |
muss abgehen, wenn der Detektor fünf Sekunden lang in einem Abstand | muss abgehen, wenn der Detektor fünf Sekunden lang in einem Abstand |
von 2 Metern, wenn die Gammastrahlung auf weniger als 1% reduziert | von 2 Metern, wenn die Gammastrahlung auf weniger als 1% reduziert |
ist, einem von einer 252Cf-Quelle von 0,01 µg (etwa 20 000 n/s) | ist, einem von einer 252Cf-Quelle von 0,01 µg (etwa 20 000 n/s) |
ausgehenden Neutronenfluss ausgesetzt ist. Die | ausgehenden Neutronenfluss ausgesetzt ist. Die |
Detektionswahrscheinlichkeit muss 99,9% betragen, was maximal zehn | Detektionswahrscheinlichkeit muss 99,9% betragen, was maximal zehn |
Fehlern auf hunderttausend Strahlenexpositionen entspricht. Die | Fehlern auf hunderttausend Strahlenexpositionen entspricht. Die |
Neutronendosisleistung, die diesen Bestrahlungsbedingungen entspricht, | Neutronendosisleistung, die diesen Bestrahlungsbedingungen entspricht, |
beträgt etwa 0,05 µSv/h. | beträgt etwa 0,05 µSv/h. |
Art. 34 - Das Volumen, anhand dessen eine effiziente Detektion | Art. 34 - Das Volumen, anhand dessen eine effiziente Detektion |
erreicht und beibehalten werden kann, ist je nach Messinstrument | erreicht und beibehalten werden kann, ist je nach Messinstrument |
unterschiedlich. | unterschiedlich. |
Der geometrische Raum, in dem die Leistungsmerkmale für die | Der geometrische Raum, in dem die Leistungsmerkmale für die |
festgelegten Alarmstufen Anwendung finden müssen, wird wie folgt | festgelegten Alarmstufen Anwendung finden müssen, wird wie folgt |
festgelegt: | festgelegt: |
(a) Fahrzeugdetektor (eine Säule): | (a) Fahrzeugdetektor (eine Säule): |
(i) senkrecht: 0 bis 2 Meter, | (i) senkrecht: 0 bis 2 Meter, |
(ii) waagerecht, parallel zur Bewegungsrichtung: bis zu 4 Meter, | (ii) waagerecht, parallel zur Bewegungsrichtung: bis zu 4 Meter, |
(iii) Geschwindigkeit bis zu 10 km/h. | (iii) Geschwindigkeit bis zu 10 km/h. |
(b) Detektor für Lastkraftwagen (zwei Säulen): | (b) Detektor für Lastkraftwagen (zwei Säulen): |
(i) senkrecht: 0,7 bis 4 Meter, | (i) senkrecht: 0,7 bis 4 Meter, |
(ii) waagerecht, parallel zur Bewegungsrichtung: bis zu 3 Meter (6 | (ii) waagerecht, parallel zur Bewegungsrichtung: bis zu 3 Meter (6 |
Meter zwischen beiden Säulen), | Meter zwischen beiden Säulen), |
(iii) Geschwindigkeit bis zu 10 km/h. | (iii) Geschwindigkeit bis zu 10 km/h. |
Art. 35 - Der Prozentsatz von Fehlalarmen während des Betriebs des | Art. 35 - Der Prozentsatz von Fehlalarmen während des Betriebs des |
Detektors muss für eine natürliche Hintergrundstrahlung von bis zu 0,2 | Detektors muss für eine natürliche Hintergrundstrahlung von bis zu 0,2 |
µSv/h bei weniger als einem pro Tag liegen. Wenn eine hohe Anzahl | µSv/h bei weniger als einem pro Tag liegen. Wenn eine hohe Anzahl |
Kontrollen von etwa zehntausend Messungen pro Tag erwartet wird, darf | Kontrollen von etwa zehntausend Messungen pro Tag erwartet wird, darf |
der Prozentsatz von Fehlalarmen höchstens 1/10 000 betragen. | der Prozentsatz von Fehlalarmen höchstens 1/10 000 betragen. |
Art. 36 - Das Messinstrument muss mindestens 99% der Zeit | Art. 36 - Das Messinstrument muss mindestens 99% der Zeit |
funktionsfähig sein, was weniger als vier Tage Ausserbetriebsetzung | funktionsfähig sein, was weniger als vier Tage Ausserbetriebsetzung |
pro Jahr entspricht. | pro Jahr entspricht. |
Art. 37 - Das Messinstrument muss witterungsbeständig und für | Art. 37 - Das Messinstrument muss witterungsbeständig und für |
Ausseneinsätze konzipiert sein. Das Messinstrument muss bei | Ausseneinsätze konzipiert sein. Das Messinstrument muss bei |
Temperaturen zwischen - 15° C und + 45° C funktionsfähig bleiben. | Temperaturen zwischen - 15° C und + 45° C funktionsfähig bleiben. |
Auf jeden Fall muss das Messinstrument je nach den Bedingungen, die am | Auf jeden Fall muss das Messinstrument je nach den Bedingungen, die am |
Ort, wo es installiert wird, vorherrschen, niedrigere Temperaturen bis | Ort, wo es installiert wird, vorherrschen, niedrigere Temperaturen bis |
zu - 35° C vertragen. | zu - 35° C vertragen. |
KAPITEL 6 - Informationen an die regionalen Behörden | KAPITEL 6 - Informationen an die regionalen Behörden |
Art. 38 - Die Nuklearkontrollbehörde bittet die für die Abfallpolitik | Art. 38 - Die Nuklearkontrollbehörde bittet die für die Abfallpolitik |
zuständigen regionalen Behörden und die von diesen abhängigen | zuständigen regionalen Behörden und die von diesen abhängigen |
Einrichtungen jährlich um die Liste der vom Vorhandensein herrenloser | Einrichtungen jährlich um die Liste der vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die unter Anlage 2 | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die unter Anlage 2 |
fallen und die aufgrund der Umweltrechtsvorschriften meldepflichtig | fallen und die aufgrund der Umweltrechtsvorschriften meldepflichtig |
sind oder einer Umweltgenehmigung unterliegen. | sind oder einer Umweltgenehmigung unterliegen. |
KAPITEL 7 - Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde | KAPITEL 7 - Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde |
Art. 39 - Die in den Artikeln 4, 5, 7, 10 bis 12, 14, 16 und 17 | Art. 39 - Die in den Artikeln 4, 5, 7, 10 bis 12, 14, 16 und 17 |
erwähnten Richtlinien, Schwellen, Modalitäten, Fälle und Kriterien | erwähnten Richtlinien, Schwellen, Modalitäten, Fälle und Kriterien |
werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen |
Art. 40 - Verstösse gegen vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz | Art. 40 - Verstösse gegen vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz |
vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt | vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt |
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale | gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale |
Nuklearkontrollbehörde ermittelt, festgestellt und verfolgt. | Nuklearkontrollbehörde ermittelt, festgestellt und verfolgt. |
Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Bestimmungen der Kapitel 3 und 5, die vierundzwanzig Monate nach dem | Bestimmungen der Kapitel 3 und 5, die vierundzwanzig Monate nach dem |
Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft treten. | Staatsblatt in Kraft treten. |
Art. 42 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 42 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Stoff- und Abfallströme, die als "vom Vorhandensein herrenloser | Stoff- und Abfallströme, die als "vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme" betrachtet werden | Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme" betrachtet werden |
1. Abfälle aus der humanmedizinischen (Code 1801) oder tierärztlichen | 1. Abfälle aus der humanmedizinischen (Code 1801) oder tierärztlichen |
Versorgung (Code 1802) und Forschung (ohne Küchen- und | Versorgung (Code 1802) und Forschung (ohne Küchen- und |
Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege | Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege |
stammen): | stammen): |
Bezeichnung | Bezeichnung |
Code (*) | Code (*) |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver |
Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 01 03 | 18 01 03 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver |
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden | Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden |
18 01 04 | 18 01 04 |
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche |
enthalten | enthalten |
18 01 06 | 18 01 06 |
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 06 fallen | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 06 fallen |
18 01 07 | 18 01 07 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver |
Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 02 02 | 18 02 02 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver |
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden | Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden |
18 02 03 | 18 02 03 |
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche |
enthalten | enthalten |
18 02 05 | 18 02 05 |
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen |
18 02 06 | 18 02 06 |
2. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen | 2. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen |
Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den | Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den |
menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke: | menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke: |
Bezeichnung | Bezeichnung |
Code (*) | Code (*) |
brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) | brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) |
19 12 10 | 19 12 10 |
sonstige Abfälle (einschliesslich Materialmischungen) aus der | sonstige Abfälle (einschliesslich Materialmischungen) aus der |
mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten | mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 12 11 | 19 12 11 |
sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit | sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit |
Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen, insbesondere | Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen, insbesondere |
Materialmischungen | Materialmischungen |
19 12 12 | 19 12 12 |
3. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und | 3. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und |
industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen): | industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen): |
Bezeichnung | Bezeichnung |
Code (*) | Code (*) |
gemischte Siedlungsabfälle | gemischte Siedlungsabfälle |
20 03 01 | 20 03 01 |
Sperrmüll | Sperrmüll |
20 03 07 | 20 03 07 |
Siedlungsabfälle anderweitig nicht genannt | Siedlungsabfälle anderweitig nicht genannt |
20 03 99 | 20 03 99 |
Rohe Haushaltsabfälle | Rohe Haushaltsabfälle |
20 96 61 | 20 96 61 |
4. Gefährliche Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die in Kapitel 18 des | 4. Gefährliche Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die in Kapitel 18 des |
Europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt werden. | Europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt werden. |
Bezeichnung | Bezeichnung |
Code (*) | Code (*) |
Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche | Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche |
enthalten, einschliesslich Gemische von Laborchemikalien | enthalten, einschliesslich Gemische von Laborchemikalien |
16 05 06 | 16 05 06 |
5. Schrott: in den Kapiteln 17, 19 und 20 des Europäischen | 5. Schrott: in den Kapiteln 17, 19 und 20 des Europäischen |
Abfallverzeichnisses bezeichnete Abfälle von Eisenmetallen und | Abfallverzeichnisses bezeichnete Abfälle von Eisenmetallen und |
Nichteisenmetallen. | Nichteisenmetallen. |
(*) Die Codes verweisen auf das Europäische Abfallverzeichnis. | (*) Die Codes verweisen auf das Europäische Abfallverzeichnis. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden |
radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen, vom | radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen, vom |
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme | Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme |
genannt, und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser | genannt, und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe beigefügt zu werden | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Liste der "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell | Liste der "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell |
betroffenen Betriebe", | betroffenen Betriebe", |
die mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver Stoffe | die mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver Stoffe |
ausgestattet werden müssen | ausgestattet werden müssen |
1. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: | 1. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: |
"Verbrennungsanlage": ortsfeste oder nicht ortsfeste technische | "Verbrennungsanlage": ortsfeste oder nicht ortsfeste technische |
Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit | Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit |
oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird. | oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird. |
Dies schliesst die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere | Dies schliesst die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere |
thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und | thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und |
Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe | Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe |
anschliessend verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt | anschliessend verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt |
sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte | sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte |
Verbrennungsanlage einschliesslich aller Verbrennungslinien, die | Verbrennungsanlage einschliesslich aller Verbrennungslinien, die |
Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen | Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen |
Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, | Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, |
den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände | den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände |
befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und | befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und |
Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle | Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle |
der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der | der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der |
Verbrennungsbedingungen, | Verbrennungsbedingungen, |
"Mitverbrennungsanlage": jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, | "Mitverbrennungsanlage": jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, |
deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion | deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion |
stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder | stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder |
Zusatzbrennstoff verwendet wird oder in der Abfall im Hinblick auf die | Zusatzbrennstoff verwendet wird oder in der Abfall im Hinblick auf die |
Beseitigung thermisch behandelt wird. Diese Begriffsbestimmung | Beseitigung thermisch behandelt wird. Diese Begriffsbestimmung |
erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage | erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage |
einschliesslich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung | einschliesslich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung |
des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, | des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, |
das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die | das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die |
Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur | Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur |
Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, | Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, |
die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, | die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, |
zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen. Falls | zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen. Falls |
die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck | die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck |
der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion | der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion |
stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von | stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von |
Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage. | Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage. |
2. Deponien/technische Vergrabungszentren: | 2. Deponien/technische Vergrabungszentren: |
Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder | Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder |
unterhalb der Erdoberfläche, einschliesslich eines Geländes, das auf | unterhalb der Erdoberfläche, einschliesslich eines Geländes, das auf |
Dauer (d. h. für länger als ein Jahr) für die vorübergehende Lagerung | Dauer (d. h. für länger als ein Jahr) für die vorübergehende Lagerung |
von Abfall genutzt wird, | von Abfall genutzt wird, |
jedoch ausgenommen: | jedoch ausgenommen: |
? betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung der | ? betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung der |
Abfälle und | Abfälle und |
? Monodeponien (Deponien/technische Vergrabungszentren, wo eine | ? Monodeponien (Deponien/technische Vergrabungszentren, wo eine |
bestimmte in grossen Mengen vorhandene Abfallart separat abgelagert | bestimmte in grossen Mengen vorhandene Abfallart separat abgelagert |
wird) und | wird) und |
? Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den | ? Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den |
Weitertransport zur Verwertung, Behandlung oder Beseitigung an einem | Weitertransport zur Verwertung, Behandlung oder Beseitigung an einem |
anderen Ort vorbereitet werden können, und | anderen Ort vorbereitet werden können, und |
? die in der Regel auf eine Dauer von weniger als drei Jahren | ? die in der Regel auf eine Dauer von weniger als drei Jahren |
begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung | begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung |
oder | oder |
? die auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Lagerung von | ? die auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Lagerung von |
Abfällen vor der Beseitigung. | Abfällen vor der Beseitigung. |
3. Anlagen für die mechanische Behandlung (Brechen, Demontieren, | 3. Anlagen für die mechanische Behandlung (Brechen, Demontieren, |
Zerlegen, Pressen, Schreddern, Zerlegen mit dem Schneidbrenner, | Zerlegen, Pressen, Schreddern, Zerlegen mit dem Schneidbrenner, |
Zersägen) von Schrott, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr | Zersägen) von Schrott, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr |
als 25 000 Tonnen Schrott | als 25 000 Tonnen Schrott |
4. Anlagen für das Schmelzen von Eisenmetallen und eisenhaltigen | 4. Anlagen für das Schmelzen von Eisenmetallen und eisenhaltigen |
Abfällen, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als 25 000 | Abfällen, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als 25 000 |
Tonnen eisenhaltigen Abfällen | Tonnen eisenhaltigen Abfällen |
5. Anlagen für die Produktion und das Schmelzen von | 5. Anlagen für die Produktion und das Schmelzen von |
Nichteisenmetallen, einschliesslich Legierungen, und Nichteisenmetalle | Nichteisenmetallen, einschliesslich Legierungen, und Nichteisenmetalle |
enthaltende Abfälle, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als | enthaltende Abfälle, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als |
25 000 Tonnen Nichteisenmetallen enthaltenden Abfällen | 25 000 Tonnen Nichteisenmetallen enthaltenden Abfällen |
6. Anlagen für die mechanisch-biologische Behandlung von | 6. Anlagen für die mechanisch-biologische Behandlung von |
Haushaltsabfällen und ähnlichen Abfällen | Haushaltsabfällen und ähnlichen Abfällen |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden |
radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen, vom | radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen, vom |
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme | Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme |
genannt, und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser | genannt, und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser |
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe beigefügt zu werden | Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
[1] In der Wallonie waren Detektortore aufgrund des Erlasses der | [1] In der Wallonie waren Detektortore aufgrund des Erlasses der |
Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der | Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der |
sektorbezogenen Betriebsbedingungen der technischen Vergrabungszentren | sektorbezogenen Betriebsbedingungen der technischen Vergrabungszentren |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) in technischen | (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) in technischen |
Vergrabungszentren der Klassen I und II bereits obligatorisch. - Siehe | Vergrabungszentren der Klassen I und II bereits obligatorisch. - Siehe |
auch Gutachten des Staatsrates zu diesem Erlass. | auch Gutachten des Staatsrates zu diesem Erlass. |