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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/10/2011
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Koninklijk besluit betreffende het opsporen van radioactieve stoffen in bepaalde materiaal- en afvalstromen, en betreffende het beheer van weesbrongevoelige inrichtingen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la recherche de substances radioactives dans certains flux de matières et de déchets, et relatif à la gestion des établissements sensibles en matière de sources orphelines. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende het opsporen van radioactieve stoffen in bepaalde materiaal- en afvalstromen, en betreffende het beheer van weesbrongevoelige inrichtingen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal relatif à la recherche de substances radioactives dans certains flux de matières et de déchets, et relatif à la gestion des établissements sensibles en matière de sources orphelines. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 14 oktober 2011 betreffende het opsporen van radioactieve l'arrêté royal du 14 octobre 2011 relatif à la recherche de substances
stoffen in bepaalde materiaal- en afvalstromen, en betreffende het radioactives dans certains flux de matières et de déchets, et relatif
beheer van weesbrongevoelige inrichtingen (Belgisch Staatsblad van 25 à la gestion des établissements sensibles en matière de sources
november 2011, err. van 2 december 2011). orphelines (Moniteur belge du 25 novembre 2011, err. du 2 décembre
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse 2011). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über das Auffinden radioaktiver 14. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über das Auffinden radioaktiver
Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen und über die Verwaltung
der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell der vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell
betroffenen Betriebe betroffenen Betriebe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;
Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der
Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, des Artikels Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, des Artikels
3, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2003, des Artikels 14bis, 3, abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2003, des Artikels 14bis,
eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und des Artikels 15, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, und des Artikels 15,
abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011; abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 2011;
Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. April Aufgrund der Mitteilung an die Europäische Kommission vom 7. April
2009; 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz vom 17. April 2009; Schutz am Arbeitsplatz vom 17. April 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 6. Mai 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates vom 6. Mai 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 14. Juli Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 14. Juli
2009; 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. August 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
31. Januar 2011; 31. Januar 2011;
Aufgrund der Gutachten Nr. 49.314/3 und Nr. 50.225/3 des Staatsrates Aufgrund der Gutachten Nr. 49.314/3 und Nr. 50.225/3 des Staatsrates
vom 15. März 2011 beziehungsweise 20. September 2011, abgegeben in vom 15. März 2011 beziehungsweise 20. September 2011, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 9 Absatz 3 der Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt Artikel 9 Absatz 3 der
Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates vom 22. Dezember 2003 zur
Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und
herrenloser Strahlenquellen teilweise um. herrenloser Strahlenquellen teilweise um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
- "herrenloser Strahlenquelle": in Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen - "herrenloser Strahlenquelle": in Artikel 2 Nr. 3 des Königlichen
Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung
über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen
die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnte Quelle, die Gefahren ionisierender Strahlungen erwähnte Quelle,
- "Nuklearkontrollbehörde": die Föderale Nuklearkontrollbehörde, - "Nuklearkontrollbehörde": die Föderale Nuklearkontrollbehörde,
geschaffen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den geschaffen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender
Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde, Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde,
- "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell - "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell
betroffenen Strömen": Stoff- und Abfallströme, in denen radioaktive betroffenen Strömen": Stoff- und Abfallströme, in denen radioaktive
Stoffe, insbesondere in Anlage 1 aufgeführte herrenlose Stoffe, insbesondere in Anlage 1 aufgeführte herrenlose
Strahlenquellen, entdeckt werden können, Strahlenquellen, entdeckt werden können,
- "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell - "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell
betroffenem Betrieb": Anlage oder Gelände, wo ein oder mehrere vom betroffenem Betrieb": Anlage oder Gelände, wo ein oder mehrere vom
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme
behandelt werden, wo die Umwelt und die Volksgesundheit gefährdende behandelt werden, wo die Umwelt und die Volksgesundheit gefährdende
Tätigkeiten ausgeführt werden und die beziehungsweise das daher Tätigkeiten ausgeführt werden und die beziehungsweise das daher
aufgrund der regionalen Umweltrechtsvorschriften meldepflichtig ist aufgrund der regionalen Umweltrechtsvorschriften meldepflichtig ist
oder einer Umweltgenehmigung unterliegt, oder einer Umweltgenehmigung unterliegt,
- "Screening": Detektion radioaktiver Stoffe in vom Vorhandensein - "Screening": Detektion radioaktiver Stoffe in vom Vorhandensein
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Strömen durch die herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Strömen durch die
Installation eines oder mehrerer Messinstrumente, Installation eines oder mehrerer Messinstrumente,
- "Betreiber": natürliche oder juristische Person, die für die - "Betreiber": natürliche oder juristische Person, die für die
Betreibung eines aufgrund der regionalen Umweltrechtsvorschriften Betreibung eines aufgrund der regionalen Umweltrechtsvorschriften
meldepflichtigen oder einer Umweltgenehmigung unterliegenden Betriebs meldepflichtigen oder einer Umweltgenehmigung unterliegenden Betriebs
verantwortlich ist, verantwortlich ist,
- "Messinstrument": an einer festen Stelle (zum Beispiel am Eingang zu - "Messinstrument": an einer festen Stelle (zum Beispiel am Eingang zu
einem Gelände, oberhalb eines Materialtransportbands,...) befestigtes einem Gelände, oberhalb eines Materialtransportbands,...) befestigtes
Instrument zur empfindlichen und automatischen Messung des Instrument zur empfindlichen und automatischen Messung des
Vorhandenseins von Strahlenquellen oder radioaktiven Stoffen in Vorhandenseins von Strahlenquellen oder radioaktiven Stoffen in
Fahrzeugen, Ladungen und Stoffströmen, und zwar unter möglichst Fahrzeugen, Ladungen und Stoffströmen, und zwar unter möglichst
geringer Einflussnahme auf die Ströme, geringer Einflussnahme auf die Ströme,
- "für die Abfallpolitik zuständiger regionaler Behörde": die - "für die Abfallpolitik zuständiger regionaler Behörde": die
"Openbare Vlaamse Afvalstoffenmaatschappij" in der Flämischen Region, "Openbare Vlaamse Afvalstoffenmaatschappij" in der Flämischen Region,
das "Wallonische Amt für Abfälle" in der Wallonischen Region und das das "Wallonische Amt für Abfälle" in der Wallonischen Region und das
"Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement / Brussels "Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement / Brussels
Instituut voor Milieubeheer" in der Region Brüssel-Hauptstadt, Instituut voor Milieubeheer" in der Region Brüssel-Hauptstadt,
- "Europäischem Abfallverzeichnis": durch die Entscheidung 2000/532/EG - "Europäischem Abfallverzeichnis": durch die Entscheidung 2000/532/EG
der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG
über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der über ein Abfallverzeichnis gemäss Artikel 1 Buchstabe a) der
Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung
94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne
von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche
Abfälle festgelegtes Abfallverzeichnis, Abfälle festgelegtes Abfallverzeichnis,
- "Intervention": menschliches Handeln zur Verhütung oder Reduzierung - "Intervention": menschliches Handeln zur Verhütung oder Reduzierung
der Strahlenexposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die der Strahlenexposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die
nicht Teil einer Tätigkeit sind oder ausser Kontrolle sind, durch nicht Teil einer Tätigkeit sind oder ausser Kontrolle sind, durch
Einwirkung auf Strahlenquellen, Übertragungspfade und Einzelpersonen, Einwirkung auf Strahlenquellen, Übertragungspfade und Einzelpersonen,
bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung einer herrenlosen bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung einer herrenlosen
Strahlenquelle, Strahlenquelle,
- "Intervenient": zur Ausführung von Interventionen bestimmte und - "Intervenient": zur Ausführung von Interventionen bestimmte und
ausgebildete Person, ausgebildete Person,
- "zugelassenem Sachverständigem": von der Nuklearkontrollbehörde in - "zugelassenem Sachverständigem": von der Nuklearkontrollbehörde in
Anwendung von Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 Anwendung von Artikel 73 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001
zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der
Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren
ionisierender Strahlungen zugelassenen Sachverständigen, ionisierender Strahlungen zugelassenen Sachverständigen,
- "Aktionsschwelle": Die Aktionsschwelle wird auf höchstens das - "Aktionsschwelle": Die Aktionsschwelle wird auf höchstens das
Zweifache der natürlichen Hintergrundstrahlung festgelegt, Zweifache der natürlichen Hintergrundstrahlung festgelegt,
- "Alarmschwelle": Die Alarmschwelle wird auf höchstens 5Sigma - "Alarmschwelle": Die Alarmschwelle wird auf höchstens 5Sigma
oberhalb der natürlichen Hintergrundstrahlung (Sigma ist die oberhalb der natürlichen Hintergrundstrahlung (Sigma ist die
Standardabweichung der natürlichen Hintergrundstrahlung) festgelegt, Standardabweichung der natürlichen Hintergrundstrahlung) festgelegt,
- "Warnschwelle": Schwelle, oberhalb der die Intervention von einem - "Warnschwelle": Schwelle, oberhalb der die Intervention von einem
zugelassenen Sachverständigen ausgeführt werden muss. Diese Schwelle zugelassenen Sachverständigen ausgeführt werden muss. Diese Schwelle
wird auf das Zwanzigfache der natürlichen Hintergrundstrahlung wird auf das Zwanzigfache der natürlichen Hintergrundstrahlung
festgelegt. festgelegt.
- "homogenem Alarm": durch homogene Verteilung der Radioaktivität in - "homogenem Alarm": durch homogene Verteilung der Radioaktivität in
der Ladung ausgelösten Alarm. der Ladung ausgelösten Alarm.
Art. 3 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf die in Anwendung Art. 3 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf die in Anwendung
des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer
allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer
und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen
genehmigten Betriebe, insofern Messinstrumente im Rahmen dieser genehmigten Betriebe, insofern Messinstrumente im Rahmen dieser
Genehmigung benutzt werden. Genehmigung benutzt werden.
KAPITEL 2 - Massnahmen, die von den Betreibern aller KAPITEL 2 - Massnahmen, die von den Betreibern aller
vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen
Betrieben zu beachten sind Betrieben zu beachten sind
Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Informationspflicht Abschnitt 1 - Mitteilungs- und Informationspflicht
Art. 4 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Art. 4 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss der Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss der
Nuklearkontrollbehörde die Entdeckung eines radioaktiven Stoffs Nuklearkontrollbehörde die Entdeckung eines radioaktiven Stoffs
innerhalb seines Betriebs notifizieren und sie gemäss den von der innerhalb seines Betriebs notifizieren und sie gemäss den von der
Nuklearkontrollbehörde festgelegten Modalitäten über die daraufhin Nuklearkontrollbehörde festgelegten Modalitäten über die daraufhin
ausgeführte Intervention informieren. ausgeführte Intervention informieren.
§ 2 - Er muss zudem angemessene Vorsichtsmassnahmen treffen, damit die § 2 - Er muss zudem angemessene Vorsichtsmassnahmen treffen, damit die
Herkunft der angelieferten Ströme, in denen radioaktive Stoffe Herkunft der angelieferten Ströme, in denen radioaktive Stoffe
entdeckt werden können, ermittelt werden kann. Er achtet darauf, dass entdeckt werden können, ermittelt werden kann. Er achtet darauf, dass
er alle zur Identifizierung des Auslieferers der Ladung, des er alle zur Identifizierung des Auslieferers der Ladung, des
Lieferanten, des Transporteurs und gegebenenfalls des Absenders Lieferanten, des Transporteurs und gegebenenfalls des Absenders
erforderlichen Informationen erhält. erforderlichen Informationen erhält.
Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen
potenziell betroffenen Betriebs muss seine Mitwirkung bei der potenziell betroffenen Betriebs muss seine Mitwirkung bei der
Identifizierung und der Auffindung des Eigentümers der radioaktiven Identifizierung und der Auffindung des Eigentümers der radioaktiven
Stoffe anbieten. Er stellt der Nuklearkontrollbehörde kostenlos alle Stoffe anbieten. Er stellt der Nuklearkontrollbehörde kostenlos alle
zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
Art. 5 - § 1 - Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Art. 5 - § 1 - Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen ein Register Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen ein Register
aller radioaktiven Stoffe fortschreiben, die sie nach einer aller radioaktiven Stoffe fortschreiben, die sie nach einer
Intervention auf ihrem Gelände gelagert haben. Intervention auf ihrem Gelände gelagert haben.
§ 2 - Dieses Register enthält folgende Angaben: § 2 - Dieses Register enthält folgende Angaben:
- Nummer des Fasses, in dem die radioaktiven Stoffe gelagert werden, - Nummer des Fasses, in dem die radioaktiven Stoffe gelagert werden,
- Seriennummern der radioaktiven Stoffe im Fass, - Seriennummern der radioaktiven Stoffe im Fass,
- Datum, an dem die radioaktiven Stoffe am Lagerort deponiert worden - Datum, an dem die radioaktiven Stoffe am Lagerort deponiert worden
sind, sind,
- Beschreibung oder Foto der radioaktiven Stoffe, - Beschreibung oder Foto der radioaktiven Stoffe,
- Dosisleistung bei Kontakt mit den radioaktiven Stoffen zum Zeitpunkt - Dosisleistung bei Kontakt mit den radioaktiven Stoffen zum Zeitpunkt
ihrer Einlagerung, ihrer Einlagerung,
- gegebenenfalls Datum des Abtransports des Fasses oder der Stoffe. - gegebenenfalls Datum des Abtransports des Fasses oder der Stoffe.
Eine Kopie dieses Registers wird der Nuklearkontrollbehörde am 1. Eine Kopie dieses Registers wird der Nuklearkontrollbehörde am 1.
Oktober jeden Jahres gemäss den Modalitäten übermittelt, die sie Oktober jeden Jahres gemäss den Modalitäten übermittelt, die sie
diesbezüglich festlegt. diesbezüglich festlegt.
Abschnitt 2 - Ausbildungspflicht Abschnitt 2 - Ausbildungspflicht
Art. 6 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Art. 6 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs sorgt dafür, dass die Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs sorgt dafür, dass die
Arbeitnehmer, die er beschäftigt und die ionisierenden Strahlungen Arbeitnehmer, die er beschäftigt und die ionisierenden Strahlungen
ausgesetzt werden können, eine spezifische Ausbildung erhalten, bevor ausgesetzt werden können, eine spezifische Ausbildung erhalten, bevor
sie an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden. sie an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
§ 2 - Diese Ausbildung muss der Art des vom Vorhandensein herrenloser § 2 - Diese Ausbildung muss der Art des vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs, der betrieben wird, Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs, der betrieben wird,
angepasst sein. angepasst sein.
Diese Ausbildung muss mindestens folgende Punkte umfassen: Diese Ausbildung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
- Informationen über die Eigenschaften der Radioaktivität und über die - Informationen über die Eigenschaften der Radioaktivität und über die
verschiedenen Anwendungsbereiche ausserhalb des Nuklearsektors, verschiedenen Anwendungsbereiche ausserhalb des Nuklearsektors,
- realistische Wahrnehmung der Risiken, - realistische Wahrnehmung der Risiken,
- Beschreibung der Wachsamkeit, die täglich an den Tag gelegt werden - Beschreibung der Wachsamkeit, die täglich an den Tag gelegt werden
muss, anhand von Beispielen von radioaktiven Stoffen, die in den muss, anhand von Beispielen von radioaktiven Stoffen, die in den
verschiedenen Arten der eingehenden vom Vorhandensein herrenloser verschiedenen Arten der eingehenden vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Abfallströme vorhanden sein Strahlenquellen potenziell betroffenen Abfallströme vorhanden sein
können, können,
- Kenntnis des Verfahrens, das innerhalb des Betriebs bei Entdeckung - Kenntnis des Verfahrens, das innerhalb des Betriebs bei Entdeckung
oder bei Vermutung der Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle oder bei Vermutung der Entdeckung einer herrenlosen Strahlenquelle
angewendet werden muss, angewendet werden muss,
- Strahlenschutzmassnahmen, die bei Detektion eines radioaktiven - Strahlenschutzmassnahmen, die bei Detektion eines radioaktiven
Stoffs getroffen werden müssen. Stoffs getroffen werden müssen.
§ 3 - Für die Personen, die in Anwendung von Artikel 8 vom Betreiber § 3 - Für die Personen, die in Anwendung von Artikel 8 vom Betreiber
eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell
betroffenen Betriebs zur Ausführung einer Intervention bestimmt worden betroffenen Betriebs zur Ausführung einer Intervention bestimmt worden
sind, umfasst die Ausbildung neben den in § 2 erwähnten Aspekten: sind, umfasst die Ausbildung neben den in § 2 erwähnten Aspekten:
- Grundkenntnisse über Radioaktivität und Grundprinzipien des - Grundkenntnisse über Radioaktivität und Grundprinzipien des
Strahlenschutzes, Strahlenschutzes,
- Funktionsweise der Messapparatur wie des direkt ablesbaren - Funktionsweise der Messapparatur wie des direkt ablesbaren
Dosimeters und des bei der Intervention benutzten Dosimeters und des bei der Intervention benutzten
Kontaminationsmessgeräts und gegebenenfalls des Messinstruments, Kontaminationsmessgeräts und gegebenenfalls des Messinstruments,
- korrekte Deutung der von der Messapparatur gelieferten Angaben, - korrekte Deutung der von der Messapparatur gelieferten Angaben,
- Kenntnis der Richtlinien, die die Nuklearkontrollbehörde aufgrund - Kenntnis der Richtlinien, die die Nuklearkontrollbehörde aufgrund
des vorliegenden Erlasses ausgefertigt hat und die innerhalb des des vorliegenden Erlasses ausgefertigt hat und die innerhalb des
spezifischen Betriebs, in dem die Intervention ausgeführt wird, spezifischen Betriebs, in dem die Intervention ausgeführt wird,
anwendbar sind. anwendbar sind.
§ 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Ausbildung ist kostenlos § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Ausbildung ist kostenlos
und muss während der normalen Arbeitszeit organisiert werden. und muss während der normalen Arbeitszeit organisiert werden.
Sie muss zudem je nach Bedarf regelmässig wiederholt werden. Sie muss zudem je nach Bedarf regelmässig wiederholt werden.
§ 5 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser § 5 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs sorgt dafür, dass die Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs sorgt dafür, dass die
Ausbildung von fachkundigen Personen erteilt wird. Ausbildung von fachkundigen Personen erteilt wird.
Abschnitt 3 - Massnahmen in Bezug auf Interventionen Abschnitt 3 - Massnahmen in Bezug auf Interventionen
Art. 7 - § 1 - Bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung eines Art. 7 - § 1 - Bei Erkennung oder bei Vermutung der Erkennung eines
radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines radioaktiven Stoffs oder gegebenenfalls bei Auslösung des Alarms eines
Messinstruments ist es verboten, die Ladung an den Auslieferer, den Messinstruments ist es verboten, die Ladung an den Auslieferer, den
Lieferanten, den Transporteur oder den Absender der Ladung Lieferanten, den Transporteur oder den Absender der Ladung
zurückzugeben. zurückzugeben.
§ 2 - Die Rückgabe einer Ladung ist nur in den drei folgenden Fällen § 2 - Die Rückgabe einer Ladung ist nur in den drei folgenden Fällen
erlaubt und insofern das Strahlungsniveau an den Wänden des Fahrzeugs, erlaubt und insofern das Strahlungsniveau an den Wänden des Fahrzeugs,
mit dem die Ladung transportiert wird, nicht 5 µSv/h überschreitet: mit dem die Ladung transportiert wird, nicht 5 µSv/h überschreitet:
1) wenn die Ladung aus einer in Anwendung von Artikel 3.1.b.3 der 1) wenn die Ladung aus einer in Anwendung von Artikel 3.1.b.3 der
allgemeinen Ordnung genehmigungspflichtigen Pflegeeinrichtung stammt, allgemeinen Ordnung genehmigungspflichtigen Pflegeeinrichtung stammt,
2) wenn der Absender über ein bei der Nuklearkontrollbehörde 2) wenn der Absender über ein bei der Nuklearkontrollbehörde
registriertes Messinstrument verfügt, registriertes Messinstrument verfügt,
3) wenn die Ladung aus dem Ausland stammt. 3) wenn die Ladung aus dem Ausland stammt.
In den in den Nummern 1) und 2) beschriebenen Fällen unterliegt die In den in den Nummern 1) und 2) beschriebenen Fällen unterliegt die
Rückgabe keiner vorherigen Zustimmung der Nuklearkontrollbehörde. In Rückgabe keiner vorherigen Zustimmung der Nuklearkontrollbehörde. In
dem in Nr. 3) beschriebenen Fall ist die vorherige Zustimmung der dem in Nr. 3) beschriebenen Fall ist die vorherige Zustimmung der
Nuklearkontrollbehörde erforderlich. Nuklearkontrollbehörde erforderlich.
§ 3 - Die Nuklearkontrollbehörde muss gemäss den von ihr festgelegten § 3 - Die Nuklearkontrollbehörde muss gemäss den von ihr festgelegten
Modalitäten über die Rückgabe der Ladung informiert werden. Modalitäten über die Rückgabe der Ladung informiert werden.
Art. 8 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Art. 8 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss eine oder mehrere Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs muss eine oder mehrere
Personen bestimmen, die er zur Ausführung einer Intervention in Personen bestimmen, die er zur Ausführung einer Intervention in
Anspruch nehmen kann. Anspruch nehmen kann.
§ 2 - Der Betreiber muss für die Ausführung der Intervention einen § 2 - Der Betreiber muss für die Ausführung der Intervention einen
zugelassenen Sachverständigen hinzuziehen, wenn einer oder mehrere der zugelassenen Sachverständigen hinzuziehen, wenn einer oder mehrere der
folgenden Grenzwerte überschritten werden: folgenden Grenzwerte überschritten werden:
- wenn die Warnschwelle überschritten wird, - wenn die Warnschwelle überschritten wird,
- wenn die bei Kontakt mit dem Fahrzeug, mit dem die Ladung - wenn die bei Kontakt mit dem Fahrzeug, mit dem die Ladung
transportiert wird, gemessene Dosisleistung 5 µSv/h überschreitet, transportiert wird, gemessene Dosisleistung 5 µSv/h überschreitet,
ausser wenn diese Überschreitung nur an einer bestimmten Stelle der ausser wenn diese Überschreitung nur an einer bestimmten Stelle der
Wand des Fahrzeugs festgestellt wird und sie nicht über 20 µSv/h Wand des Fahrzeugs festgestellt wird und sie nicht über 20 µSv/h
hinausgeht, hinausgeht,
- wenn die beim Sortieren der Ladung auf Brusthöhe des Intervenienten - wenn die beim Sortieren der Ladung auf Brusthöhe des Intervenienten
gemessene Dosisleistung 20 µSv/h überschreitet, gemessene Dosisleistung 20 µSv/h überschreitet,
- wenn die beim Sortieren der Ladung in einem Abstand von 10 cm von - wenn die beim Sortieren der Ladung in einem Abstand von 10 cm von
der Strahlenquelle gemessene Dosisleistung 500 µSv/h überschreitet, der Strahlenquelle gemessene Dosisleistung 500 µSv/h überschreitet,
Art. 9 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Art. 9 - § 1 - Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs erstellt ein Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebs erstellt ein
Beobachtungs- und Meldeverfahren in Bezug auf radioaktive Stoffe, die Beobachtungs- und Meldeverfahren in Bezug auf radioaktive Stoffe, die
durch eingehende vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen durch eingehende vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen
potenziell betroffene Ströme auf sein Gelände gelangen. potenziell betroffene Ströme auf sein Gelände gelangen.
§ 2 - Dieses Verfahren enthält mindestens folgende Informationen: § 2 - Dieses Verfahren enthält mindestens folgende Informationen:
- Liste der zur Ausführung einer Intervention bestimmten Personen und - Liste der zur Ausführung einer Intervention bestimmten Personen und
deren Kontaktdaten, deren Kontaktdaten,
- Kontaktdaten der Nuklearkontrollbehörde und des gegebenenfalls zu - Kontaktdaten der Nuklearkontrollbehörde und des gegebenenfalls zu
kontaktierenden zugelassenen Sachverständigen, kontaktierenden zugelassenen Sachverständigen,
- Fotomaterial und Identifizierung der verschiedenen Piktogramme, die - Fotomaterial und Identifizierung der verschiedenen Piktogramme, die
die Erkennung eines radioaktiven Stoffs ermöglichen, die Erkennung eines radioaktiven Stoffs ermöglichen,
- Massnahmen, die der Arbeitnehmer bei Entdeckung eines radioaktiven - Massnahmen, die der Arbeitnehmer bei Entdeckung eines radioaktiven
Stoffs vor Beginn der Intervention ergreifen muss, nämlich: Stoffs vor Beginn der Intervention ergreifen muss, nämlich:
° Einrichtung eines Sicherheitsbereichs um den radioaktiven Stoff ° Einrichtung eines Sicherheitsbereichs um den radioaktiven Stoff
oder, wenn dies nicht möglich ist, Absonderung des radioaktiven Stoffs oder, wenn dies nicht möglich ist, Absonderung des radioaktiven Stoffs
an einem nahe gelegenen Ort auf dem Gelände, an einem nahe gelegenen Ort auf dem Gelände,
° Kontaktaufnahme mit einer zur Ausführung einer Intervention befugten ° Kontaktaufnahme mit einer zur Ausführung einer Intervention befugten
Person, Person,
° Erteilung von Anweisungen zur Feststellung der Identifizierungsdaten ° Erteilung von Anweisungen zur Feststellung der Identifizierungsdaten
des Absenders oder des Auslieferers der Ladung. des Absenders oder des Auslieferers der Ladung.
Art. 10 - § 1 - Die Intervention muss innerhalb des um den Art. 10 - § 1 - Die Intervention muss innerhalb des um den
radioaktiven Stoff abgegrenzten Sicherheitsbereichs oder radioaktiven Stoff abgegrenzten Sicherheitsbereichs oder
gegebenenfalls an einer isolierten Stelle des Geländes des vom gegebenenfalls an einer isolierten Stelle des Geländes des vom
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen
Betriebs ausgeführt werden. Betriebs ausgeführt werden.
Personen, die bei der Intervention nicht unbedingt anwesend sein Personen, die bei der Intervention nicht unbedingt anwesend sein
müssen, müssen vom Betreten des Sicherheitsbereichs abgehalten werden. müssen, müssen vom Betreten des Sicherheitsbereichs abgehalten werden.
§ 2 - Die Dauer der Strahlenexposition muss so kurz wie möglich § 2 - Die Dauer der Strahlenexposition muss so kurz wie möglich
gehalten werden. gehalten werden.
§ 3 - Es ist verboten, in der Nähe des Ortes, an dem die Intervention § 3 - Es ist verboten, in der Nähe des Ortes, an dem die Intervention
stattfindet, zu rauchen, zu trinken oder zu essen. stattfindet, zu rauchen, zu trinken oder zu essen.
§ 4 - Die Nuklearkontrollbehörde bestimmt die Bedingungen, unter denen § 4 - Die Nuklearkontrollbehörde bestimmt die Bedingungen, unter denen
die radioaktiven Stoffe vorübergehend auf dem Gelände gelagert werden die radioaktiven Stoffe vorübergehend auf dem Gelände gelagert werden
können. können.
Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden können, müssen die Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden können, müssen die
herrenlosen Strahlenquellen abtransportiert werden. herrenlosen Strahlenquellen abtransportiert werden.
Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen Der Betreiber eines vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen
potenziell betroffenen Betriebs muss binnen einem Jahr nach Entdeckung potenziell betroffenen Betriebs muss binnen einem Jahr nach Entdeckung
der herrenlosen Strahlenquelle den Abtransport dieser Strahlenquelle der herrenlosen Strahlenquelle den Abtransport dieser Strahlenquelle
regeln. regeln.
Art. 11 - Die Nuklearkontrollbehörde erstellt die Richtlinien in Bezug Art. 11 - Die Nuklearkontrollbehörde erstellt die Richtlinien in Bezug
auf die technischen und praktischen Aspekte der Detektion eines auf die technischen und praktischen Aspekte der Detektion eines
radioaktiven Stoffs, dessen sichere Behandlung und die bei der radioaktiven Stoffs, dessen sichere Behandlung und die bei der
Intervention zu beachtenden Strahlenschutzmassnahmen. Intervention zu beachtenden Strahlenschutzmassnahmen.
Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen
potenziell betroffenen Betrieben müssen diese Richtlinien einhalten. potenziell betroffenen Betrieben müssen diese Richtlinien einhalten.
Abschnitt 4 - Kontaminationsüberwachung Abschnitt 4 - Kontaminationsüberwachung
Art. 12 - Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Art. 12 - Die Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen zudem die Strahlenquellen potenziell betroffenen Betrieben müssen zudem die
Kontamination überwachen. Diese Überwachung wird gemäss den Kontamination überwachen. Diese Überwachung wird gemäss den
diesbezüglichen Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde ausgeführt. diesbezüglichen Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde ausgeführt.
Die Nuklearkontrollbehörde bestimmt die Fälle, in denen eine Die Nuklearkontrollbehörde bestimmt die Fälle, in denen eine
Dekontamination stattfinden muss, und die Modalitäten dieser Dekontamination stattfinden muss, und die Modalitäten dieser
Dekontamination. Dekontamination.
Abschnitt 5 - Einhaltung der Richtlinien in Bezug auf die Benutzung Abschnitt 5 - Einhaltung der Richtlinien in Bezug auf die Benutzung
von Detektionsinstrumenten von Detektionsinstrumenten
Art. 13 - Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen Art. 13 - Betreiber von vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen
potenziell betroffenen Betrieben, die nicht aufgrund einer potenziell betroffenen Betrieben, die nicht aufgrund einer
Verordnungsbestimmung verpflichtet sind, über ein Messinstrument zu Verordnungsbestimmung verpflichtet sind, über ein Messinstrument zu
verfügen, müssen die in den Artikeln 14 und 16 erwähnten verfügen, müssen die in den Artikeln 14 und 16 erwähnten
Verpflichtungen einhalten. Verpflichtungen einhalten.
KAPITEL 3 - Zusätzliche Massnahmen, die von den Betreibern der vom KAPITEL 3 - Zusätzliche Massnahmen, die von den Betreibern der vom
Vorhandensein herrenloser Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die speziell in
Anlage 2 erwähnt sind, beachtet werden müssen Anlage 2 erwähnt sind, beachtet werden müssen
Abschnitt 1 - Installation und Benutzung eines Messinstruments zur Abschnitt 1 - Installation und Benutzung eines Messinstruments zur
Detektion radioaktiver Stoffe Detektion radioaktiver Stoffe
Art. 14 - § 1 - Neben der Einhaltung der in Kapitel 2 bestimmten Art. 14 - § 1 - Neben der Einhaltung der in Kapitel 2 bestimmten
Bedingungen muss jeder Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom Bedingungen muss jeder Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen
Betriebs zudem: Betriebs zudem:
- den Betrieb mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver - den Betrieb mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver
Stoffe ausstatten, Stoffe ausstatten,
- das Messinstrument bei der Nuklearkontrollbehörde registrieren - das Messinstrument bei der Nuklearkontrollbehörde registrieren
lassen. Diese Registrierung erfolgt gemäss den von der lassen. Diese Registrierung erfolgt gemäss den von der
Nuklearkontrollbehörde bestimmten Modalitäten, Nuklearkontrollbehörde bestimmten Modalitäten,
- das Messinstrument und die anderen zur Messung der Radioaktivität - das Messinstrument und die anderen zur Messung der Radioaktivität
benutzten Apparate mindestens ein Mal pro Jahr warten und eichen benutzten Apparate mindestens ein Mal pro Jahr warten und eichen
lassen. Die Nuklearkontrollbehörde kann diesbezüglich weitere lassen. Die Nuklearkontrollbehörde kann diesbezüglich weitere
Richtlinien festlegen, Richtlinien festlegen,
- die Funktionstüchtigkeit des Messinstruments kontrollieren. Wenn - die Funktionstüchtigkeit des Messinstruments kontrollieren. Wenn
binnen dreissig Kalendertagen kein Alarm abgeht, muss ein Test binnen dreissig Kalendertagen kein Alarm abgeht, muss ein Test
ausgeführt werden. Die Nuklearkontrollbehörde kann diesbezüglich ausgeführt werden. Die Nuklearkontrollbehörde kann diesbezüglich
weitere Richtlinien festlegen. Die Ergebnisse des Tests werden in weitere Richtlinien festlegen. Die Ergebnisse des Tests werden in
einem Verzeichnis festgehalten. Jede Fehlfunktion des Messinstruments einem Verzeichnis festgehalten. Jede Fehlfunktion des Messinstruments
wird der Nuklearkontrollbehörde gemäss den Modalitäten, die sie wird der Nuklearkontrollbehörde gemäss den Modalitäten, die sie
diesbezüglich festgelegt hat, mitgeteilt, diesbezüglich festgelegt hat, mitgeteilt,
- alle eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen - alle eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen
potenziell betroffenen Ströme auf das Vorhandensein von radioaktiven potenziell betroffenen Ströme auf das Vorhandensein von radioaktiven
Stoffen screenen. Wenn die Anlieferung in den Betrieb per Schiff und Stoffen screenen. Wenn die Anlieferung in den Betrieb per Schiff und
anhand eines Krahns erfolgt und das Messinstrument dadurch nicht anhand eines Krahns erfolgt und das Messinstrument dadurch nicht
benutzt werden kann, kann der Betreiber die vom Vorhandensein benutzt werden kann, kann der Betreiber die vom Vorhandensein
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme manuell mit herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme manuell mit
dem tragbaren Messgerät kontrollieren, dem tragbaren Messgerät kontrollieren,
- mechanisch behandelten Schrott in einem in Anlage 2 Punkt 3 - mechanisch behandelten Schrott in einem in Anlage 2 Punkt 3
erwähnten vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell erwähnten vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell
betroffenen Betrieb beim Abtransport auf das Vorhandensein von betroffenen Betrieb beim Abtransport auf das Vorhandensein von
radioaktiven Stoffen screenen. Wenn der Abtansport aus dem Betrieb per radioaktiven Stoffen screenen. Wenn der Abtansport aus dem Betrieb per
Schiff und anhand eines Krahns erfolgt und das Messinstrument dadurch Schiff und anhand eines Krahns erfolgt und das Messinstrument dadurch
nicht benutzt werden kann, kann der Betreiber die vom Vorhandensein nicht benutzt werden kann, kann der Betreiber die vom Vorhandensein
herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme manuell mit herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme manuell mit
einem tragbaren Messgerät kontrollieren. einem tragbaren Messgerät kontrollieren.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Betreiber müssen die Richtlinien der § 2 - Die in § 1 erwähnten Betreiber müssen die Richtlinien der
Nuklearkontrollbehörde hinsichtlich der Benutzung der Instrumente zur Nuklearkontrollbehörde hinsichtlich der Benutzung der Instrumente zur
Detektion radioaktiver Stoffe einhalten. Detektion radioaktiver Stoffe einhalten.
Art. 15 - § 1 - Der Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom Art. 15 - § 1 - Der Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen
Betriebs kann bei der Nuklearkontrollbehörde eine Abweichung von der Betriebs kann bei der Nuklearkontrollbehörde eine Abweichung von der
Pflicht, den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell Pflicht, den vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell
betroffenen Betrieb mit einem Messinstrument zur Detektion betroffenen Betrieb mit einem Messinstrument zur Detektion
radioaktiver Stoffe auszustatten, beantragen. radioaktiver Stoffe auszustatten, beantragen.
§ 2 - Die Abweichung kann gewährt werden, wenn der Betreiber § 2 - Die Abweichung kann gewährt werden, wenn der Betreiber
nachweisen kann, dass er eines oder beide der folgenden Kriterien nachweisen kann, dass er eines oder beide der folgenden Kriterien
erfüllt: erfüllt:
a. Das Screening aller eingehenden vom Vorhandensein herrenloser a. Das Screening aller eingehenden vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme erfolgt bereits bei dem Strahlenquellen potenziell betroffenen Ströme erfolgt bereits bei dem
beziehungsweise den Absender(n). beziehungsweise den Absender(n).
b. Alle eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen b. Alle eingehenden vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen
potenziell betroffenen Ströme stammen von einem oder mehreren potenziell betroffenen Ströme stammen von einem oder mehreren
Absendern, bei dem beziehungsweise bei denen das Risiko des Absendern, bei dem beziehungsweise bei denen das Risiko des
Vorhandenseins herrenloser Strahlenquellen in Stoff- und Abfallströmen Vorhandenseins herrenloser Strahlenquellen in Stoff- und Abfallströmen
verschwindend gering ist. verschwindend gering ist.
§ 3 - Bei der Entscheidung über diesen Abweichungsantrag holt die § 3 - Bei der Entscheidung über diesen Abweichungsantrag holt die
Nuklearkontrollbehörde die Stellungnahme der für die Abfallpolitik Nuklearkontrollbehörde die Stellungnahme der für die Abfallpolitik
zuständigen regionalen Behörde ein. zuständigen regionalen Behörde ein.
§ 4 - Die Nuklearkontrollbehörde trifft eine Entscheidung über den § 4 - Die Nuklearkontrollbehörde trifft eine Entscheidung über den
Antrag binnen einer Frist von neunzig Kalendertagen nach Empfang des Antrag binnen einer Frist von neunzig Kalendertagen nach Empfang des
Abweichungsantrags und teilt sie dem Antragsteller und der für die Abweichungsantrags und teilt sie dem Antragsteller und der für die
Abfallpolitik zuständigen regionalen Behörde mit. Abfallpolitik zuständigen regionalen Behörde mit.
§ 5 - Die Entscheidung der Nuklearkontrollbehörde wird auszugsweise im § 5 - Die Entscheidung der Nuklearkontrollbehörde wird auszugsweise im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Abschnitt 2 - Zusätzliche Pflicht, die Nuklearkontrollbehörde über Abschnitt 2 - Zusätzliche Pflicht, die Nuklearkontrollbehörde über
homogene Alarme zu informieren homogene Alarme zu informieren
Art. 16 - Jeder Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom Art. 16 - Jeder Betreiber eines in Anlage 2 erwähnten vom
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffenen
Betriebs muss der Nuklearkontrollbehörde zudem vierteljährlich eine Betriebs muss der Nuklearkontrollbehörde zudem vierteljährlich eine
Liste aller registrierten homogenen Alarme, einschliesslich Liste aller registrierten homogenen Alarme, einschliesslich
derjenigen, die unterhalb der Aktionsschwelle liegen, vorlegen. derjenigen, die unterhalb der Aktionsschwelle liegen, vorlegen.
Diese Liste enthält mindestens folgende Angaben: Diese Liste enthält mindestens folgende Angaben:
- Datum des Alarms, - Datum des Alarms,
- Identität des Erzeugers der Abfälle oder Identität des Lieferanten, - Identität des Erzeugers der Abfälle oder Identität des Lieferanten,
- Art des Materials und gegebenenfalls entsprechender Abfallcode, - Art des Materials und gegebenenfalls entsprechender Abfallcode,
- Wert der Aktivitätskonzentration, falls verfügbar, - Wert der Aktivitätskonzentration, falls verfügbar,
- Anzahl der vom Messinstrument angegebenen "counts per second", - Anzahl der vom Messinstrument angegebenen "counts per second",
nachstehend cps genannt, nachstehend cps genannt,
- Anzahl cps, die der natürlichen Hintergrundstrahlung entspricht. - Anzahl cps, die der natürlichen Hintergrundstrahlung entspricht.
Die Nuklearkontrollbehörde kann zusätzliche Angaben anfordern. Die Nuklearkontrollbehörde kann zusätzliche Angaben anfordern.
KAPITEL 4 - Massnahmen, die zugelassene Sachverständige beachten KAPITEL 4 - Massnahmen, die zugelassene Sachverständige beachten
müssen müssen
Art. 17 - Der zugelassene Sachverständige muss, wenn er für eine Art. 17 - Der zugelassene Sachverständige muss, wenn er für eine
Intervention hinzugezogen wird: Intervention hinzugezogen wird:
- die radioaktiven Stoffe gemäss den von der Nuklearkontrollbehörde - die radioaktiven Stoffe gemäss den von der Nuklearkontrollbehörde
festgelegten Modalitäten suchen und absondern, festgelegten Modalitäten suchen und absondern,
- die radioaktiven Stoffe charakterisieren und die durchgeführten - die radioaktiven Stoffe charakterisieren und die durchgeführten
Messungen mit den von der Nuklearkontrollbehörde festgelegten Messungen mit den von der Nuklearkontrollbehörde festgelegten
Schwellen vergleichen. Er muss der Nuklearkontrollbehörde das Ergebnis Schwellen vergleichen. Er muss der Nuklearkontrollbehörde das Ergebnis
der Messungen gemäss den Modalitäten mitteilen, die sie diesbezüglich der Messungen gemäss den Modalitäten mitteilen, die sie diesbezüglich
festlegt, festlegt,
- die im Rahmen der Meldung der Intervention vorgesehenen Unterlagen - die im Rahmen der Meldung der Intervention vorgesehenen Unterlagen
ausfüllen, ausfüllen,
- die Möglichkeit einer vorübergehenden Lagerung auf dem Gelände - die Möglichkeit einer vorübergehenden Lagerung auf dem Gelände
abwägen und validieren, abwägen und validieren,
- die mögliche Endbestimmung der radioaktiven Stoffe festlegen und sie - die mögliche Endbestimmung der radioaktiven Stoffe festlegen und sie
der Nuklearkontrollbehörde zur Billigung vorlegen. der Nuklearkontrollbehörde zur Billigung vorlegen.
KAPITEL 5 - Mindestqualitäts- und Mindestleistungskriterien für KAPITEL 5 - Mindestqualitäts- und Mindestleistungskriterien für
Messinstumente Messinstumente
Abschnitt 1 - Allgemeine Qualitäts- und Leistungskriterien Abschnitt 1 - Allgemeine Qualitäts- und Leistungskriterien
Art. 18 - Die Messinstrumente müssen so konzipiert sein, dass sie Art. 18 - Die Messinstrumente müssen so konzipiert sein, dass sie
automatisch das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen, die mit automatisch das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen, die mit
Fahrzeugen transportiert werden, detektieren. Fahrzeugen transportiert werden, detektieren.
Art. 19 - Die Messinstrumente müssen mindestens für Gammastrahlung Art. 19 - Die Messinstrumente müssen mindestens für Gammastrahlung
empfindlich sein. empfindlich sein.
Art. 20 - Die Messinstrumente müssen das Strahlungsniveau, das bei Art. 20 - Die Messinstrumente müssen das Strahlungsniveau, das bei
Anwesenheit eines Fahrzeugs im Erfassungsbereich gemessen wird, mit Anwesenheit eines Fahrzeugs im Erfassungsbereich gemessen wird, mit
dem Niveau der natürlichen Hintergrundstrahlung vergleichen, das dem Niveau der natürlichen Hintergrundstrahlung vergleichen, das
gemessen wird, nachdem das Fahrzeug den Erfassungsbereich verlassen gemessen wird, nachdem das Fahrzeug den Erfassungsbereich verlassen
hat. hat.
Art. 21 - Die Messinstrumente müssen die Alarmschwelle, die sich aus Art. 21 - Die Messinstrumente müssen die Alarmschwelle, die sich aus
einer kontinuierlichen Messung der natürlichen Hintergrundstrahlung einer kontinuierlichen Messung der natürlichen Hintergrundstrahlung
ergibt, fortlaufend anpassen, damit der statistische Prozentsatz von ergibt, fortlaufend anpassen, damit der statistische Prozentsatz von
Fehlalarmen auf stabilem und niedrigem Niveau bleibt. Fehlalarmen auf stabilem und niedrigem Niveau bleibt.
Art. 22 - Geeignete Sensoren müssen vorhanden sein, damit das Art. 22 - Geeignete Sensoren müssen vorhanden sein, damit das
Messinstrument erkennen kann, wann das Vorhandensein von radioaktiven Messinstrument erkennen kann, wann das Vorhandensein von radioaktiven
Stoffen in vorbeifahrenden Fahrzeugen und wann die natürliche Stoffen in vorbeifahrenden Fahrzeugen und wann die natürliche
Hintergrundstrahlung zu kontrollieren ist. Hintergrundstrahlung zu kontrollieren ist.
Abschnitt 2 - Kriterien für die Installation, den Betrieb, die Eichung Abschnitt 2 - Kriterien für die Installation, den Betrieb, die Eichung
und die Tests und die Tests
Art. 23 - Die Messinstrumente müssen so installiert sein, dass die Art. 23 - Die Messinstrumente müssen so installiert sein, dass die
Fahrzeuge dicht an den Detektoren oder zwischen diesen vorbeifahren Fahrzeuge dicht an den Detektoren oder zwischen diesen vorbeifahren
müssen. müssen.
Art. 24 - Bei einer Detektionsmessung an einem Fahrzeug muss das Art. 24 - Bei einer Detektionsmessung an einem Fahrzeug muss das
folgende Fahrzeug in der Warteschlange in mindestens 5 Metern folgende Fahrzeug in der Warteschlange in mindestens 5 Metern
Entfernung von den in Artikel 22 erwähnten Anwesenheitssensoren Entfernung von den in Artikel 22 erwähnten Anwesenheitssensoren
warten. warten.
Art. 25 - Die Messinstrumente müssen so installiert sein, dass die Art. 25 - Die Messinstrumente müssen so installiert sein, dass die
Reichweite des Detektors nicht beeinträchtigt wird. Reichweite des Detektors nicht beeinträchtigt wird.
Art. 26 - Die Alarmanzeigen müssen für die Personen, die sich an den Art. 26 - Die Alarmanzeigen müssen für die Personen, die sich an den
Inspektionspunkten befinden, deutlich sichtbar sein. Inspektionspunkten befinden, deutlich sichtbar sein.
Abschnitt 3 - Kriterien für Fahrzeugdetektoren Abschnitt 3 - Kriterien für Fahrzeugdetektoren
Art. 27 - Die Messinstrumente zur Detektion von Strahlenquellen in Art. 27 - Die Messinstrumente zur Detektion von Strahlenquellen in
Fahrzeugen müssen den Abmessungen des Fahrzeugs und den Abschirmungen, Fahrzeugen müssen den Abmessungen des Fahrzeugs und den Abschirmungen,
mit denen diese Fahrzeuge ausgestattet sind, angepasst sein. mit denen diese Fahrzeuge ausgestattet sind, angepasst sein.
Art. 28 - Die Messinstrumente müssen der Art der Untersuchung und Art. 28 - Die Messinstrumente müssen der Art der Untersuchung und
infolgedessen den Bereichen des Fahrzeugs, die untersucht werden infolgedessen den Bereichen des Fahrzeugs, die untersucht werden
müssen, angepasst sein. müssen, angepasst sein.
Art. 29 - Für Personenkraftwagen reichen Detektoren an nur einer Seite Art. 29 - Für Personenkraftwagen reichen Detektoren an nur einer Seite
des Fahrzeugs aus, wenn die maximale Durchfahrtsbreite auf 3 Meter des Fahrzeugs aus, wenn die maximale Durchfahrtsbreite auf 3 Meter
begrenzt ist. Für Lastkraftwagen sind zwei Detektorsäulen begrenzt ist. Für Lastkraftwagen sind zwei Detektorsäulen
erforderlich, wobei der Abstand dazwischen der Breite der Fahrzeuge erforderlich, wobei der Abstand dazwischen der Breite der Fahrzeuge
angepasst sein muss. Dieser Abstand darf jedoch 6 Meter nicht angepasst sein muss. Dieser Abstand darf jedoch 6 Meter nicht
überschreiten. überschreiten.
Art. 30 - Die Vorrichtungen zum Schutz des Messinstruments gegen Art. 30 - Die Vorrichtungen zum Schutz des Messinstruments gegen
jegliche Beschädigung durch die Fahrzeuge dürfen die Reichweite des jegliche Beschädigung durch die Fahrzeuge dürfen die Reichweite des
Detektors nicht beeinträchtigen. Detektors nicht beeinträchtigen.
Art. 31 - Der Anwesenheitssensor muss so platziert sein, dass er nur Art. 31 - Der Anwesenheitssensor muss so platziert sein, dass er nur
bei Anwesenheit eines Fahrzeugs im Erfassungsbereich des bei Anwesenheit eines Fahrzeugs im Erfassungsbereich des
Messinstruments aktiviert wird und nicht wenn andere Fahrzeuge in der Messinstruments aktiviert wird und nicht wenn andere Fahrzeuge in der
Nähe davon vorbeifahren. Nähe davon vorbeifahren.
Abschnitt 4 - Kriterien für die Tests der Mindestleistungsanforderung Abschnitt 4 - Kriterien für die Tests der Mindestleistungsanforderung
Art. 32 - Empfindlichkeit für Gammastrahlung: Bei einem angezeigten Art. 32 - Empfindlichkeit für Gammastrahlung: Bei einem angezeigten
Mittelwert von 0,2 µSv/h muss ein Alarm abgehen, wenn die Mittelwert von 0,2 µSv/h muss ein Alarm abgehen, wenn die
Dosisleistung eine Sekunde lang um 0,1 µSv/h steigt. Die Dosisleistung eine Sekunde lang um 0,1 µSv/h steigt. Die
Detektionswahrscheinlichkeit muss 99,9 % betragen, was maximal zehn Detektionswahrscheinlichkeit muss 99,9 % betragen, was maximal zehn
Fehlern auf hunderttausend Strahlenexpositionen entspricht. Das Fehlern auf hunderttausend Strahlenexpositionen entspricht. Das
Messinstrument muss diese Anforderung in einem kontinuierlichen Messinstrument muss diese Anforderung in einem kontinuierlichen
Strahlungsfeld bei einer einfallenden Gammastrahlung von 60 keV bis Strahlungsfeld bei einer einfallenden Gammastrahlung von 60 keV bis
1,33 MeV (anhand von 241Am, 137Cs und 60Co getestet) erfüllen. 1,33 MeV (anhand von 241Am, 137Cs und 60Co getestet) erfüllen.
Art. 33 - Empfindlichkeit für Neutronenstrahlung (wenn das Art. 33 - Empfindlichkeit für Neutronenstrahlung (wenn das
Messinstrumentmit einem Neutronendetektor ausgestattet ist): Ein Alarm Messinstrumentmit einem Neutronendetektor ausgestattet ist): Ein Alarm
muss abgehen, wenn der Detektor fünf Sekunden lang in einem Abstand muss abgehen, wenn der Detektor fünf Sekunden lang in einem Abstand
von 2 Metern, wenn die Gammastrahlung auf weniger als 1% reduziert von 2 Metern, wenn die Gammastrahlung auf weniger als 1% reduziert
ist, einem von einer 252Cf-Quelle von 0,01 µg (etwa 20 000 n/s) ist, einem von einer 252Cf-Quelle von 0,01 µg (etwa 20 000 n/s)
ausgehenden Neutronenfluss ausgesetzt ist. Die ausgehenden Neutronenfluss ausgesetzt ist. Die
Detektionswahrscheinlichkeit muss 99,9% betragen, was maximal zehn Detektionswahrscheinlichkeit muss 99,9% betragen, was maximal zehn
Fehlern auf hunderttausend Strahlenexpositionen entspricht. Die Fehlern auf hunderttausend Strahlenexpositionen entspricht. Die
Neutronendosisleistung, die diesen Bestrahlungsbedingungen entspricht, Neutronendosisleistung, die diesen Bestrahlungsbedingungen entspricht,
beträgt etwa 0,05 µSv/h. beträgt etwa 0,05 µSv/h.
Art. 34 - Das Volumen, anhand dessen eine effiziente Detektion Art. 34 - Das Volumen, anhand dessen eine effiziente Detektion
erreicht und beibehalten werden kann, ist je nach Messinstrument erreicht und beibehalten werden kann, ist je nach Messinstrument
unterschiedlich. unterschiedlich.
Der geometrische Raum, in dem die Leistungsmerkmale für die Der geometrische Raum, in dem die Leistungsmerkmale für die
festgelegten Alarmstufen Anwendung finden müssen, wird wie folgt festgelegten Alarmstufen Anwendung finden müssen, wird wie folgt
festgelegt: festgelegt:
(a) Fahrzeugdetektor (eine Säule): (a) Fahrzeugdetektor (eine Säule):
(i) senkrecht: 0 bis 2 Meter, (i) senkrecht: 0 bis 2 Meter,
(ii) waagerecht, parallel zur Bewegungsrichtung: bis zu 4 Meter, (ii) waagerecht, parallel zur Bewegungsrichtung: bis zu 4 Meter,
(iii) Geschwindigkeit bis zu 10 km/h. (iii) Geschwindigkeit bis zu 10 km/h.
(b) Detektor für Lastkraftwagen (zwei Säulen): (b) Detektor für Lastkraftwagen (zwei Säulen):
(i) senkrecht: 0,7 bis 4 Meter, (i) senkrecht: 0,7 bis 4 Meter,
(ii) waagerecht, parallel zur Bewegungsrichtung: bis zu 3 Meter (6 (ii) waagerecht, parallel zur Bewegungsrichtung: bis zu 3 Meter (6
Meter zwischen beiden Säulen), Meter zwischen beiden Säulen),
(iii) Geschwindigkeit bis zu 10 km/h. (iii) Geschwindigkeit bis zu 10 km/h.
Art. 35 - Der Prozentsatz von Fehlalarmen während des Betriebs des Art. 35 - Der Prozentsatz von Fehlalarmen während des Betriebs des
Detektors muss für eine natürliche Hintergrundstrahlung von bis zu 0,2 Detektors muss für eine natürliche Hintergrundstrahlung von bis zu 0,2
µSv/h bei weniger als einem pro Tag liegen. Wenn eine hohe Anzahl µSv/h bei weniger als einem pro Tag liegen. Wenn eine hohe Anzahl
Kontrollen von etwa zehntausend Messungen pro Tag erwartet wird, darf Kontrollen von etwa zehntausend Messungen pro Tag erwartet wird, darf
der Prozentsatz von Fehlalarmen höchstens 1/10 000 betragen. der Prozentsatz von Fehlalarmen höchstens 1/10 000 betragen.
Art. 36 - Das Messinstrument muss mindestens 99% der Zeit Art. 36 - Das Messinstrument muss mindestens 99% der Zeit
funktionsfähig sein, was weniger als vier Tage Ausserbetriebsetzung funktionsfähig sein, was weniger als vier Tage Ausserbetriebsetzung
pro Jahr entspricht. pro Jahr entspricht.
Art. 37 - Das Messinstrument muss witterungsbeständig und für Art. 37 - Das Messinstrument muss witterungsbeständig und für
Ausseneinsätze konzipiert sein. Das Messinstrument muss bei Ausseneinsätze konzipiert sein. Das Messinstrument muss bei
Temperaturen zwischen - 15° C und + 45° C funktionsfähig bleiben. Temperaturen zwischen - 15° C und + 45° C funktionsfähig bleiben.
Auf jeden Fall muss das Messinstrument je nach den Bedingungen, die am Auf jeden Fall muss das Messinstrument je nach den Bedingungen, die am
Ort, wo es installiert wird, vorherrschen, niedrigere Temperaturen bis Ort, wo es installiert wird, vorherrschen, niedrigere Temperaturen bis
zu - 35° C vertragen. zu - 35° C vertragen.
KAPITEL 6 - Informationen an die regionalen Behörden KAPITEL 6 - Informationen an die regionalen Behörden
Art. 38 - Die Nuklearkontrollbehörde bittet die für die Abfallpolitik Art. 38 - Die Nuklearkontrollbehörde bittet die für die Abfallpolitik
zuständigen regionalen Behörden und die von diesen abhängigen zuständigen regionalen Behörden und die von diesen abhängigen
Einrichtungen jährlich um die Liste der vom Vorhandensein herrenloser Einrichtungen jährlich um die Liste der vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die unter Anlage 2 Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe, die unter Anlage 2
fallen und die aufgrund der Umweltrechtsvorschriften meldepflichtig fallen und die aufgrund der Umweltrechtsvorschriften meldepflichtig
sind oder einer Umweltgenehmigung unterliegen. sind oder einer Umweltgenehmigung unterliegen.
KAPITEL 7 - Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde KAPITEL 7 - Richtlinien der Nuklearkontrollbehörde
Art. 39 - Die in den Artikeln 4, 5, 7, 10 bis 12, 14, 16 und 17 Art. 39 - Die in den Artikeln 4, 5, 7, 10 bis 12, 14, 16 und 17
erwähnten Richtlinien, Schwellen, Modalitäten, Fälle und Kriterien erwähnten Richtlinien, Schwellen, Modalitäten, Fälle und Kriterien
werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen
Art. 40 - Verstösse gegen vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz Art. 40 - Verstösse gegen vorliegenden Erlass werden gemäss dem Gesetz
vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale
Nuklearkontrollbehörde ermittelt, festgestellt und verfolgt. Nuklearkontrollbehörde ermittelt, festgestellt und verfolgt.
Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 41 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der
Bestimmungen der Kapitel 3 und 5, die vierundzwanzig Monate nach dem Bestimmungen der Kapitel 3 und 5, die vierundzwanzig Monate nach dem
Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt in Kraft treten. Staatsblatt in Kraft treten.
Art. 42 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 42 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2011 Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 1 Anlage 1
Stoff- und Abfallströme, die als "vom Vorhandensein herrenloser Stoff- und Abfallströme, die als "vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme" betrachtet werden Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme" betrachtet werden
1. Abfälle aus der humanmedizinischen (Code 1801) oder tierärztlichen 1. Abfälle aus der humanmedizinischen (Code 1801) oder tierärztlichen
Versorgung (Code 1802) und Forschung (ohne Küchen- und Versorgung (Code 1802) und Forschung (ohne Küchen- und
Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege
stammen): stammen):
Bezeichnung Bezeichnung
Code (*) Code (*)
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 01 03 18 01 03
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
18 01 04 18 01 04
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche
enthalten enthalten
18 01 06 18 01 06
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 06 fallen Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 06 fallen
18 01 07 18 01 07
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht besondere Anforderungen gestellt werden Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
18 02 02 18 02 02
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
18 02 03 18 02 03
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche
enthalten enthalten
18 02 05 18 02 05
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen
18 02 06 18 02 06
2. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen 2. Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den
menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke: menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke:
Bezeichnung Bezeichnung
Code (*) Code (*)
brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)
19 12 10 19 12 10
sonstige Abfälle (einschliesslich Materialmischungen) aus der sonstige Abfälle (einschliesslich Materialmischungen) aus der
mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten
19 12 11 19 12 11
sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen, insbesondere Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen, insbesondere
Materialmischungen Materialmischungen
19 12 12 19 12 12
3. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und 3. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und
industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen): industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen):
Bezeichnung Bezeichnung
Code (*) Code (*)
gemischte Siedlungsabfälle gemischte Siedlungsabfälle
20 03 01 20 03 01
Sperrmüll Sperrmüll
20 03 07 20 03 07
Siedlungsabfälle anderweitig nicht genannt Siedlungsabfälle anderweitig nicht genannt
20 03 99 20 03 99
Rohe Haushaltsabfälle Rohe Haushaltsabfälle
20 96 61 20 96 61
4. Gefährliche Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die in Kapitel 18 des 4. Gefährliche Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die in Kapitel 18 des
Europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt werden. Europäischen Abfallverzeichnisses aufgeführt werden.
Bezeichnung Bezeichnung
Code (*) Code (*)
Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche
enthalten, einschliesslich Gemische von Laborchemikalien enthalten, einschliesslich Gemische von Laborchemikalien
16 05 06 16 05 06
5. Schrott: in den Kapiteln 17, 19 und 20 des Europäischen 5. Schrott: in den Kapiteln 17, 19 und 20 des Europäischen
Abfallverzeichnisses bezeichnete Abfälle von Eisenmetallen und Abfallverzeichnisses bezeichnete Abfälle von Eisenmetallen und
Nichteisenmetallen. Nichteisenmetallen.
(*) Die Codes verweisen auf das Europäische Abfallverzeichnis. (*) Die Codes verweisen auf das Europäische Abfallverzeichnis.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden
radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen, vom radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen, vom
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme
genannt, und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser genannt, und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe beigefügt zu werden Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 2 Anlage 2
Liste der "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell Liste der "vom Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell
betroffenen Betriebe", betroffenen Betriebe",
die mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver Stoffe die mit einem Messinstrument zur Detektion radioaktiver Stoffe
ausgestattet werden müssen ausgestattet werden müssen
1. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen: 1. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen:
"Verbrennungsanlage": ortsfeste oder nicht ortsfeste technische "Verbrennungsanlage": ortsfeste oder nicht ortsfeste technische
Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit Einheit oder Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit
oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird. oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird.
Dies schliesst die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere Dies schliesst die Verbrennung durch Oxidation von Abfällen und andere
thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und thermische Behandlungsverfahren wie Pyrolyse, Vergasung und
Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe Plasmaverfahren ein, soweit die bei der Behandlung entstehenden Stoffe
anschliessend verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt anschliessend verbrannt werden. Diese Begriffsbestimmung erstreckt
sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte sich auf den Standort der Verbrennungsanlage und die gesamte
Verbrennungsanlage einschliesslich aller Verbrennungslinien, die Verbrennungsanlage einschliesslich aller Verbrennungslinien, die
Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Annahme und Lagerung des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen
Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, Vorbehandlungsanlagen, das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem,
den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände den Kessel, die Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände
befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und befindlichen Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Rückständen und
Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle Abwasser, den Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle
der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeichnung und Überwachung der
Verbrennungsbedingungen, Verbrennungsbedingungen,
"Mitverbrennungsanlage": jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage, "Mitverbrennungsanlage": jede ortsfeste oder nicht ortsfeste Anlage,
deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion deren Hauptzweck in der Energieerzeugung oder der Produktion
stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfall als Regel- oder
Zusatzbrennstoff verwendet wird oder in der Abfall im Hinblick auf die Zusatzbrennstoff verwendet wird oder in der Abfall im Hinblick auf die
Beseitigung thermisch behandelt wird. Diese Begriffsbestimmung Beseitigung thermisch behandelt wird. Diese Begriffsbestimmung
erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage erstreckt sich auf den Standort der Anlage und die gesamte Anlage
einschliesslich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung einschliesslich aller Mitverbrennungslinien, die Annahme und Lagerung
des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen, des Abfalls, die auf dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen,
das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die das Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, den Kessel, die
Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur Abgasbehandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen Anlagen zur
Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein, Behandlung und Lagerung von Rückständen und Abwasser, den Schornstein,
die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, die Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge,
zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen. Falls zur Aufzeichnung und Überwachung der Verbrennungsbedingungen. Falls
die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck die Mitverbrennung in solch einer Weise erfolgt, dass der Hauptzweck
der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder der Produktion
stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von
Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage. Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage.
2. Deponien/technische Vergrabungszentren: 2. Deponien/technische Vergrabungszentren:
Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder Abfallbeseitigungsanlage für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder
unterhalb der Erdoberfläche, einschliesslich eines Geländes, das auf unterhalb der Erdoberfläche, einschliesslich eines Geländes, das auf
Dauer (d. h. für länger als ein Jahr) für die vorübergehende Lagerung Dauer (d. h. für länger als ein Jahr) für die vorübergehende Lagerung
von Abfall genutzt wird, von Abfall genutzt wird,
jedoch ausgenommen: jedoch ausgenommen:
? betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung der ? betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung der
Abfälle und Abfälle und
? Monodeponien (Deponien/technische Vergrabungszentren, wo eine ? Monodeponien (Deponien/technische Vergrabungszentren, wo eine
bestimmte in grossen Mengen vorhandene Abfallart separat abgelagert bestimmte in grossen Mengen vorhandene Abfallart separat abgelagert
wird) und wird) und
? Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den ? Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den
Weitertransport zur Verwertung, Behandlung oder Beseitigung an einem Weitertransport zur Verwertung, Behandlung oder Beseitigung an einem
anderen Ort vorbereitet werden können, und anderen Ort vorbereitet werden können, und
? die in der Regel auf eine Dauer von weniger als drei Jahren ? die in der Regel auf eine Dauer von weniger als drei Jahren
begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung begrenzte Lagerung von Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung
oder oder
? die auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Lagerung von ? die auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Lagerung von
Abfällen vor der Beseitigung. Abfällen vor der Beseitigung.
3. Anlagen für die mechanische Behandlung (Brechen, Demontieren, 3. Anlagen für die mechanische Behandlung (Brechen, Demontieren,
Zerlegen, Pressen, Schreddern, Zerlegen mit dem Schneidbrenner, Zerlegen, Pressen, Schreddern, Zerlegen mit dem Schneidbrenner,
Zersägen) von Schrott, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr Zersägen) von Schrott, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr
als 25 000 Tonnen Schrott als 25 000 Tonnen Schrott
4. Anlagen für das Schmelzen von Eisenmetallen und eisenhaltigen 4. Anlagen für das Schmelzen von Eisenmetallen und eisenhaltigen
Abfällen, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als 25 000 Abfällen, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als 25 000
Tonnen eisenhaltigen Abfällen Tonnen eisenhaltigen Abfällen
5. Anlagen für die Produktion und das Schmelzen von 5. Anlagen für die Produktion und das Schmelzen von
Nichteisenmetallen, einschliesslich Legierungen, und Nichteisenmetalle Nichteisenmetallen, einschliesslich Legierungen, und Nichteisenmetalle
enthaltende Abfälle, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als enthaltende Abfälle, mit einem jährlich eingehenden Strom von mehr als
25 000 Tonnen Nichteisenmetallen enthaltenden Abfällen 25 000 Tonnen Nichteisenmetallen enthaltenden Abfällen
6. Anlagen für die mechanisch-biologische Behandlung von 6. Anlagen für die mechanisch-biologische Behandlung von
Haushaltsabfällen und ähnlichen Abfällen Haushaltsabfällen und ähnlichen Abfällen
Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden Gesehen, um Unserem Erlass vom 14. Oktober 2011 über das Auffinden
radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen, vom radioaktiver Stoffe in bestimmten Stoff- und Abfallströmen, vom
Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen potenziell betroffene Ströme
genannt, und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser genannt, und über die Verwaltung der vom Vorhandensein herrenloser
Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe beigefügt zu werden Strahlenquellen potenziell betroffenen Betriebe beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
[1] In der Wallonie waren Detektortore aufgrund des Erlasses der [1] In der Wallonie waren Detektortore aufgrund des Erlasses der
Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der Wallonischen Regierung vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der
sektorbezogenen Betriebsbedingungen der technischen Vergrabungszentren sektorbezogenen Betriebsbedingungen der technischen Vergrabungszentren
(Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) in technischen (Belgisches Staatsblatt vom 13. März 2003) in technischen
Vergrabungszentren der Klassen I und II bereits obligatorisch. - Siehe Vergrabungszentren der Klassen I und II bereits obligatorisch. - Siehe
auch Gutachten des Staatsrates zu diesem Erlass. auch Gutachten des Staatsrates zu diesem Erlass.
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