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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/10/2002
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2002 inzake consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2002 relative aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 14 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2002 inzake en langue allemande de la loi du 26 juin 2002 relative aux registres
consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten consulaires de la population et aux cartes d'identité
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juni 2002 inzake consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten, 26 juin 2002 relative aux registres consulaires de la population et
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het aux cartes d'identité, établi par le Service central de traduction
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 26 juni 2002 inzake consulaire officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2002 relative aux
bevolkingsregisters en identiteitskaarten. registres consulaires de la population et aux cartes d'identité.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 14 oktober 2002. Donné à Bruxelles, le 14 octobre 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER
INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT
26. JUNI 2002 - Gesetz über die konsularischen Bevölkerungsregister 26. JUNI 2002 - Gesetz über die konsularischen Bevölkerungsregister
und die Personalausweise und die Personalausweise
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Konsularische Register KAPITEL I - Konsularische Register
Art. 2 - In allen berufskonsularischen Vertretungen werden Art. 2 - In allen berufskonsularischen Vertretungen werden
Bevölkerungsregister geführt. Der König bestimmt die Bevölkerungsregister geführt. Der König bestimmt die
honorarkonsularischen Vertretungen, bei denen die gleichen Register honorarkonsularischen Vertretungen, bei denen die gleichen Register
geführt werden. geführt werden.
Belgier, die ihren Hauptwohnort im Amtsbereich einer Vertretung haben Belgier, die ihren Hauptwohnort im Amtsbereich einer Vertretung haben
und nicht in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde und nicht in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde
eingetragen sind, können sich in die Bevölkerungsregister besagter eingetragen sind, können sich in die Bevölkerungsregister besagter
Vertretung eintragen lassen. Vertretung eintragen lassen.
Ausländer, die Mitglieder des Haushalts eines Belgiers sind, der in Ausländer, die Mitglieder des Haushalts eines Belgiers sind, der in
dem von der berufskonsularischen Vertretung geführten dem von der berufskonsularischen Vertretung geführten
Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die im Amtsbereich besagter Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die im Amtsbereich besagter
Vertretung wohnen, können zur Information auch eingetragen werden. Vertretung wohnen, können zur Information auch eingetragen werden.
Art. 3 - Neben den Informationen, deren Registrierung das Gesetz Art. 3 - Neben den Informationen, deren Registrierung das Gesetz
ausdrücklich vorschreibt, enthalten die Bevölkerungsregister ausdrücklich vorschreibt, enthalten die Bevölkerungsregister
Informationen über die Identifizierung und Lokalisierung der Informationen über die Identifizierung und Lokalisierung der
eingetragenen Personen und Informationen, die notwendig sind, um die eingetragenen Personen und Informationen, die notwendig sind, um die
Verbindung mit anderen Dateien der Gemeindeverwaltung oder der Verbindung mit anderen Dateien der Gemeindeverwaltung oder der
Zentralverwaltung herzustellen. Zentralverwaltung herzustellen.
Innerhalb dieser Grenzen bestimmt der König die Art dieser Innerhalb dieser Grenzen bestimmt der König die Art dieser
Informationen. Die Regeln für die Mitteilung besagter Informationen an Informationen. Die Regeln für die Mitteilung besagter Informationen an
Drittpersonen sind mutatis mutandis diejenigen, die für die Mitteilung Drittpersonen sind mutatis mutandis diejenigen, die für die Mitteilung
von den in den Bevölkerungsregistern in Belgien enthaltenen von den in den Bevölkerungsregistern in Belgien enthaltenen
Informationen gelten. Informationen gelten.
Der König legt die Modalitäten für die Fortschreibung der Daten fest. Der König legt die Modalitäten für die Fortschreibung der Daten fest.
Art. 4 - Der Hauptwohnort ist entweder der Ort, an dem die Mitglieder Art. 4 - Der Hauptwohnort ist entweder der Ort, an dem die Mitglieder
eines aus mehreren Personen bestehenden Haushalts gewöhnlich leben, ob eines aus mehreren Personen bestehenden Haushalts gewöhnlich leben, ob
diese Personen miteinander verwandt sind oder nicht, oder der Ort, an diese Personen miteinander verwandt sind oder nicht, oder der Ort, an
dem ein Alleinstehender gewöhnlich lebt. Der König legt die dem ein Alleinstehender gewöhnlich lebt. Der König legt die
zusätzlichen Regeln zur Bestimmung des Hauptwohnortes fest. zusätzlichen Regeln zur Bestimmung des Hauptwohnortes fest.
Art. 5 - Der Wechsel des Hauptwohnortes eines Belgiers im Ausland wird Art. 5 - Der Wechsel des Hauptwohnortes eines Belgiers im Ausland wird
durch eine Meldung in der vom König vorgeschriebenen Form und gemäss durch eine Meldung in der vom König vorgeschriebenen Form und gemäss
den in dieser Angelegenheit vom Minister der Auswärtigen den in dieser Angelegenheit vom Minister der Auswärtigen
Angelegenheiten festgelegten Regeln festgestellt. Angelegenheiten festgelegten Regeln festgestellt.
Art. 6 - § 1 - Bei Schwierigkeiten oder Streitigkeiten in Zusammenhang Art. 6 - § 1 - Bei Schwierigkeiten oder Streitigkeiten in Zusammenhang
mit dem Hauptwohnort im Ausland bestimmt der Minister der Auswärtigen mit dem Hauptwohnort im Ausland bestimmt der Minister der Auswärtigen
Angelegenheiten, wo sich der Hauptwohnort befindet, nachdem er wenn Angelegenheiten, wo sich der Hauptwohnort befindet, nachdem er wenn
erforderlich eine Untersuchung hat vornehmen lassen. erforderlich eine Untersuchung hat vornehmen lassen.
Der Minister kann die ihm erteilten Befugnisse einem Beamten, den er Der Minister kann die ihm erteilten Befugnisse einem Beamten, den er
zu diesem Zweck bestimmt, übertragen. zu diesem Zweck bestimmt, übertragen.
§ 2 - Bei Streitigkeiten darüber, ob jemand seinen Hauptwohnort in § 2 - Bei Streitigkeiten darüber, ob jemand seinen Hauptwohnort in
Belgien oder im Ausland hat, bestimmt der für Inneres zuständige Belgien oder im Ausland hat, bestimmt der für Inneres zuständige
Minister gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Minister gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen, wo sich der Hauptwohnort befindet. der natürlichen Personen, wo sich der Hauptwohnort befindet.
KAPITEL II - Personalausweis KAPITEL II - Personalausweis
Art. 7 - § 1 - Belgiern, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben Art. 7 - § 1 - Belgiern, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben
und in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen und in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen
konsularischen Vertretung, so wie sie in Artikel 2 erwähnt ist, konsularischen Vertretung, so wie sie in Artikel 2 erwähnt ist,
eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt. eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt.
Der Personalausweis wird durch die berufskonsularische Vertretung oder Der Personalausweis wird durch die berufskonsularische Vertretung oder
durch die honorarkonsularische Vertretung, die der König bestimmt, durch die honorarkonsularische Vertretung, die der König bestimmt,
ausgestellt. ausgestellt.
§ 2 - Neben den vom König in Ausführung von § 4 bestimmten Vermerken § 2 - Neben den vom König in Ausführung von § 4 bestimmten Vermerken
werden oben auf der Vorderseite des Personalausweises die Wörter werden oben auf der Vorderseite des Personalausweises die Wörter
"Belgien" und "Personalausweis" angebracht. "Belgien" und "Personalausweis" angebracht.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden auf dem Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden auf dem
Personalausweis zuerst in der vom Antragsteller ausgewählten Personalausweis zuerst in der vom Antragsteller ausgewählten
Landessprache, dann in den beiden anderen Landessprachen und in Landessprache, dann in den beiden anderen Landessprachen und in
Englisch gedruckt. Englisch gedruckt.
Die Überschriften der Rubriken, neben denen auf dem Personalausweis Die Überschriften der Rubriken, neben denen auf dem Personalausweis
die spezifischen persönlichen Daten des Inhabers angegeben werden, die spezifischen persönlichen Daten des Inhabers angegeben werden,
erscheinen zunächst in der vom Antragsteller gewählten Sprache und erscheinen zunächst in der vom Antragsteller gewählten Sprache und
dann in Englisch. dann in Englisch.
§ 3 - Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen § 3 - Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen
Personen wird auf dem Personalausweis vermerkt, wenn der Personen wird auf dem Personalausweis vermerkt, wenn der
Ausweisinhaber dies schriftlich beantragt. Ausweisinhaber dies schriftlich beantragt.
§ 4 - Der König bestimmt Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer und § 4 - Der König bestimmt Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer und
Modalitäten der Herstellung, Ausstellung und Verwendung des Modalitäten der Herstellung, Ausstellung und Verwendung des
Personalausweises. Personalausweises.
§ 5 - Wenn gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine § 5 - Wenn gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine
gerichtliche Anordnung oder Entscheidung zur Freiheitsentziehung gerichtliche Anordnung oder Entscheidung zur Freiheitsentziehung
erlassen wird oder der Antragsteller Gegenstand eines Fahndungsbefehls erlassen wird oder der Antragsteller Gegenstand eines Fahndungsbefehls
ist oder vorläufig oder bedingt freigelassen wurde mit Verbot sich ins ist oder vorläufig oder bedingt freigelassen wurde mit Verbot sich ins
Ausland zu begeben, darf der Personalausweis erst nach ausdrücklicher Ausland zu begeben, darf der Personalausweis erst nach ausdrücklicher
Ermächtigung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Ermächtigung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten
ausgehändigt werden. ausgehändigt werden.
Art. 8 - Der König legt die Höhe der Kosten in Bezug auf die Art. 8 - Der König legt die Höhe der Kosten in Bezug auf die
Herstellung und Ausstellung des Personalausweises fest. Herstellung und Ausstellung des Personalausweises fest.
Art. 9 - Der König kann bestimmen, dass die oben erwähnten Art. 9 - Der König kann bestimmen, dass die oben erwähnten
Bestimmungen auch Anwendung auf Staatsangehörige der Europäischen Bestimmungen auch Anwendung auf Staatsangehörige der Europäischen
Union finden, denen die belgischen berufskonsularischen Vertretungen Union finden, denen die belgischen berufskonsularischen Vertretungen
in Ausführung internationaler Verträge oder Abkommen konsularischen in Ausführung internationaler Verträge oder Abkommen konsularischen
Beistand leisten. Beistand leisten.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
L. MICHEL L. MICHEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 oktober 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 octobre 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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