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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2002 inzake consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2002 relative aux registres consulaires de la population et aux cartes d'identité |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
14 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 14 OCTOBRE 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2002 inzake | en langue allemande de la loi du 26 juin 2002 relative aux registres |
consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten | consulaires de la population et aux cartes d'identité |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juni 2002 inzake consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten, | 26 juin 2002 relative aux registres consulaires de la population et |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | aux cartes d'identité, établi par le Service central de traduction |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 26 juni 2002 inzake consulaire | officielle en langue allemande de la loi du 26 juin 2002 relative aux |
bevolkingsregisters en identiteitskaarten. | registres consulaires de la population et aux cartes d'identité. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 14 oktober 2002. | Donné à Bruxelles, le 14 octobre 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER | MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER |
INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT | INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT |
26. JUNI 2002 - Gesetz über die konsularischen Bevölkerungsregister | 26. JUNI 2002 - Gesetz über die konsularischen Bevölkerungsregister |
und die Personalausweise | und die Personalausweise |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Konsularische Register | KAPITEL I - Konsularische Register |
Art. 2 - In allen berufskonsularischen Vertretungen werden | Art. 2 - In allen berufskonsularischen Vertretungen werden |
Bevölkerungsregister geführt. Der König bestimmt die | Bevölkerungsregister geführt. Der König bestimmt die |
honorarkonsularischen Vertretungen, bei denen die gleichen Register | honorarkonsularischen Vertretungen, bei denen die gleichen Register |
geführt werden. | geführt werden. |
Belgier, die ihren Hauptwohnort im Amtsbereich einer Vertretung haben | Belgier, die ihren Hauptwohnort im Amtsbereich einer Vertretung haben |
und nicht in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde | und nicht in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde |
eingetragen sind, können sich in die Bevölkerungsregister besagter | eingetragen sind, können sich in die Bevölkerungsregister besagter |
Vertretung eintragen lassen. | Vertretung eintragen lassen. |
Ausländer, die Mitglieder des Haushalts eines Belgiers sind, der in | Ausländer, die Mitglieder des Haushalts eines Belgiers sind, der in |
dem von der berufskonsularischen Vertretung geführten | dem von der berufskonsularischen Vertretung geführten |
Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die im Amtsbereich besagter | Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die im Amtsbereich besagter |
Vertretung wohnen, können zur Information auch eingetragen werden. | Vertretung wohnen, können zur Information auch eingetragen werden. |
Art. 3 - Neben den Informationen, deren Registrierung das Gesetz | Art. 3 - Neben den Informationen, deren Registrierung das Gesetz |
ausdrücklich vorschreibt, enthalten die Bevölkerungsregister | ausdrücklich vorschreibt, enthalten die Bevölkerungsregister |
Informationen über die Identifizierung und Lokalisierung der | Informationen über die Identifizierung und Lokalisierung der |
eingetragenen Personen und Informationen, die notwendig sind, um die | eingetragenen Personen und Informationen, die notwendig sind, um die |
Verbindung mit anderen Dateien der Gemeindeverwaltung oder der | Verbindung mit anderen Dateien der Gemeindeverwaltung oder der |
Zentralverwaltung herzustellen. | Zentralverwaltung herzustellen. |
Innerhalb dieser Grenzen bestimmt der König die Art dieser | Innerhalb dieser Grenzen bestimmt der König die Art dieser |
Informationen. Die Regeln für die Mitteilung besagter Informationen an | Informationen. Die Regeln für die Mitteilung besagter Informationen an |
Drittpersonen sind mutatis mutandis diejenigen, die für die Mitteilung | Drittpersonen sind mutatis mutandis diejenigen, die für die Mitteilung |
von den in den Bevölkerungsregistern in Belgien enthaltenen | von den in den Bevölkerungsregistern in Belgien enthaltenen |
Informationen gelten. | Informationen gelten. |
Der König legt die Modalitäten für die Fortschreibung der Daten fest. | Der König legt die Modalitäten für die Fortschreibung der Daten fest. |
Art. 4 - Der Hauptwohnort ist entweder der Ort, an dem die Mitglieder | Art. 4 - Der Hauptwohnort ist entweder der Ort, an dem die Mitglieder |
eines aus mehreren Personen bestehenden Haushalts gewöhnlich leben, ob | eines aus mehreren Personen bestehenden Haushalts gewöhnlich leben, ob |
diese Personen miteinander verwandt sind oder nicht, oder der Ort, an | diese Personen miteinander verwandt sind oder nicht, oder der Ort, an |
dem ein Alleinstehender gewöhnlich lebt. Der König legt die | dem ein Alleinstehender gewöhnlich lebt. Der König legt die |
zusätzlichen Regeln zur Bestimmung des Hauptwohnortes fest. | zusätzlichen Regeln zur Bestimmung des Hauptwohnortes fest. |
Art. 5 - Der Wechsel des Hauptwohnortes eines Belgiers im Ausland wird | Art. 5 - Der Wechsel des Hauptwohnortes eines Belgiers im Ausland wird |
durch eine Meldung in der vom König vorgeschriebenen Form und gemäss | durch eine Meldung in der vom König vorgeschriebenen Form und gemäss |
den in dieser Angelegenheit vom Minister der Auswärtigen | den in dieser Angelegenheit vom Minister der Auswärtigen |
Angelegenheiten festgelegten Regeln festgestellt. | Angelegenheiten festgelegten Regeln festgestellt. |
Art. 6 - § 1 - Bei Schwierigkeiten oder Streitigkeiten in Zusammenhang | Art. 6 - § 1 - Bei Schwierigkeiten oder Streitigkeiten in Zusammenhang |
mit dem Hauptwohnort im Ausland bestimmt der Minister der Auswärtigen | mit dem Hauptwohnort im Ausland bestimmt der Minister der Auswärtigen |
Angelegenheiten, wo sich der Hauptwohnort befindet, nachdem er wenn | Angelegenheiten, wo sich der Hauptwohnort befindet, nachdem er wenn |
erforderlich eine Untersuchung hat vornehmen lassen. | erforderlich eine Untersuchung hat vornehmen lassen. |
Der Minister kann die ihm erteilten Befugnisse einem Beamten, den er | Der Minister kann die ihm erteilten Befugnisse einem Beamten, den er |
zu diesem Zweck bestimmt, übertragen. | zu diesem Zweck bestimmt, übertragen. |
§ 2 - Bei Streitigkeiten darüber, ob jemand seinen Hauptwohnort in | § 2 - Bei Streitigkeiten darüber, ob jemand seinen Hauptwohnort in |
Belgien oder im Ausland hat, bestimmt der für Inneres zuständige | Belgien oder im Ausland hat, bestimmt der für Inneres zuständige |
Minister gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Minister gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen, wo sich der Hauptwohnort befindet. | der natürlichen Personen, wo sich der Hauptwohnort befindet. |
KAPITEL II - Personalausweis | KAPITEL II - Personalausweis |
Art. 7 - § 1 - Belgiern, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben | Art. 7 - § 1 - Belgiern, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben |
und in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen | und in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen |
konsularischen Vertretung, so wie sie in Artikel 2 erwähnt ist, | konsularischen Vertretung, so wie sie in Artikel 2 erwähnt ist, |
eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt. | eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt. |
Der Personalausweis wird durch die berufskonsularische Vertretung oder | Der Personalausweis wird durch die berufskonsularische Vertretung oder |
durch die honorarkonsularische Vertretung, die der König bestimmt, | durch die honorarkonsularische Vertretung, die der König bestimmt, |
ausgestellt. | ausgestellt. |
§ 2 - Neben den vom König in Ausführung von § 4 bestimmten Vermerken | § 2 - Neben den vom König in Ausführung von § 4 bestimmten Vermerken |
werden oben auf der Vorderseite des Personalausweises die Wörter | werden oben auf der Vorderseite des Personalausweises die Wörter |
"Belgien" und "Personalausweis" angebracht. | "Belgien" und "Personalausweis" angebracht. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden auf dem | Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden auf dem |
Personalausweis zuerst in der vom Antragsteller ausgewählten | Personalausweis zuerst in der vom Antragsteller ausgewählten |
Landessprache, dann in den beiden anderen Landessprachen und in | Landessprache, dann in den beiden anderen Landessprachen und in |
Englisch gedruckt. | Englisch gedruckt. |
Die Überschriften der Rubriken, neben denen auf dem Personalausweis | Die Überschriften der Rubriken, neben denen auf dem Personalausweis |
die spezifischen persönlichen Daten des Inhabers angegeben werden, | die spezifischen persönlichen Daten des Inhabers angegeben werden, |
erscheinen zunächst in der vom Antragsteller gewählten Sprache und | erscheinen zunächst in der vom Antragsteller gewählten Sprache und |
dann in Englisch. | dann in Englisch. |
§ 3 - Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen | § 3 - Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen |
Personen wird auf dem Personalausweis vermerkt, wenn der | Personen wird auf dem Personalausweis vermerkt, wenn der |
Ausweisinhaber dies schriftlich beantragt. | Ausweisinhaber dies schriftlich beantragt. |
§ 4 - Der König bestimmt Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer und | § 4 - Der König bestimmt Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer und |
Modalitäten der Herstellung, Ausstellung und Verwendung des | Modalitäten der Herstellung, Ausstellung und Verwendung des |
Personalausweises. | Personalausweises. |
§ 5 - Wenn gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine | § 5 - Wenn gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine |
gerichtliche Anordnung oder Entscheidung zur Freiheitsentziehung | gerichtliche Anordnung oder Entscheidung zur Freiheitsentziehung |
erlassen wird oder der Antragsteller Gegenstand eines Fahndungsbefehls | erlassen wird oder der Antragsteller Gegenstand eines Fahndungsbefehls |
ist oder vorläufig oder bedingt freigelassen wurde mit Verbot sich ins | ist oder vorläufig oder bedingt freigelassen wurde mit Verbot sich ins |
Ausland zu begeben, darf der Personalausweis erst nach ausdrücklicher | Ausland zu begeben, darf der Personalausweis erst nach ausdrücklicher |
Ermächtigung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten | Ermächtigung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten |
ausgehändigt werden. | ausgehändigt werden. |
Art. 8 - Der König legt die Höhe der Kosten in Bezug auf die | Art. 8 - Der König legt die Höhe der Kosten in Bezug auf die |
Herstellung und Ausstellung des Personalausweises fest. | Herstellung und Ausstellung des Personalausweises fest. |
Art. 9 - Der König kann bestimmen, dass die oben erwähnten | Art. 9 - Der König kann bestimmen, dass die oben erwähnten |
Bestimmungen auch Anwendung auf Staatsangehörige der Europäischen | Bestimmungen auch Anwendung auf Staatsangehörige der Europäischen |
Union finden, denen die belgischen berufskonsularischen Vertretungen | Union finden, denen die belgischen berufskonsularischen Vertretungen |
in Ausführung internationaler Verträge oder Abkommen konsularischen | in Ausführung internationaler Verträge oder Abkommen konsularischen |
Beistand leisten. | Beistand leisten. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 | Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
L. MICHEL | L. MICHEL |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 oktober 2002. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 octobre 2002. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |