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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/05/2012
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Koninklijk besluit betreffende de retributies inzake identificatie en registratie van dieren. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal relatif aux rétributions concernant l'identification et l'enregistrement des animaux. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN 14 MEI 2012. - Koninklijk besluit betreffende de retributies inzake identificatie en registratie van dieren. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 14 MAI 2012. - Arrêté royal relatif aux rétributions concernant l'identification et l'enregistrement des animaux. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit van 14 mei 2012 betreffende de retributies allemande de l'arrêté royal du 14 mai 2012 relatif aux rétributions
inzake identificatie en registratie van dieren (Belgisch Staatsblad concernant l'identification et l'enregistrement des animaux (Moniteur
van 7 juni 2012), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit belge du 7 juin 2012), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 1er
van 1 juli 2014 tot vaststelling van een identificatie- en juillet 2014 établissant un système d'identification et
registratieregeling voor varkens en tot vaststelling van de
toelatingsvoorwaarden voor varkensbedrijven (Belgisch Staatsblad van d'enregistrement des porcs et relatif aux conditions d'autorisation
11 juli 2014). pour les exploitations de porcs (Moniteur belge du 11 juillet 2014).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
14. MAI 2012 - Königlicher Erlass über die Gebühren für die 14. MAI 2012 - Königlicher Erlass über die Gebühren für die
Identifizierung und Registrierung von Tieren Identifizierung und Registrierung von Tieren
Artikel 1 - Die in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 24. März Artikel 1 - Die in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 24. März
1987 über die Tiergesundheit zugelassenen Vereinigungen, denen in 1987 über die Tiergesundheit zugelassenen Vereinigungen, denen in
Anwendung von Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses Anwendung von Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 2 des Königlichen Erlasses
vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung
der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur
Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an
diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Identifizierung und diese Vereinigungen Aufgaben in Bezug auf die Identifizierung und
Registrierung von Tieren übertragen werden, werden beauftragt mit der Registrierung von Tieren übertragen werden, werden beauftragt mit der
Beitreibung der Gebühren für die Identifizierung und Registrierung der Beitreibung der Gebühren für die Identifizierung und Registrierung der
Tiere, die der Verantwortliche für das Tier zahlen muss [und deren Tiere, die der Verantwortliche für das Tier zahlen muss [und deren
Empfänger sie sind]. Empfänger sie sind].
[Art. 1 abgeändert durch Art. 45 Nr. 1 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S. [Art. 1 abgeändert durch Art. 45 Nr. 1 des K.E. vom 1. Juli 2014 (B.S.
vom 11. Juli 2014)] vom 11. Juli 2014)]
Art. 2 - Die Begriffsbestimmungen, erwähnt in: Art. 2 - Die Begriffsbestimmungen, erwähnt in:
1. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die 1. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und
Hirschen, Hirschen,
2. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung 2. Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 2011 zur Einführung
eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern,
[3. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung [3. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2014 zur Einführung
eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen und
zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von
Schweinehaltungsbetrieben,] Schweinehaltungsbetrieben,]
gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass. gelten in Bezug auf den vorliegenden Erlass.
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 45 Nr. 2 des K.E. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 45 Nr. 2 des K.E.
vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] vom 1. Juli 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)]
Art. 3 - § 1 - Verantwortliche zahlen der Vereinigung die in den Art. 3 - § 1 - Verantwortliche zahlen der Vereinigung die in den
Anlagen [...] erwähnten Gebühren. [Bei den erwähnten Gebühren ist die Anlagen [...] erwähnten Gebühren. [Bei den erwähnten Gebühren ist die
Mehrwertsteuer einbegriffen.] Mehrwertsteuer einbegriffen.]
§ 2 - Verantwortliche, die gleichzeitig Schaf-, Ziegen- und/oder § 2 - Verantwortliche, die gleichzeitig Schaf-, Ziegen- und/oder
Hirschbestände in ein und derselben Niederlassung halten, zahlen pro Hirschbestände in ein und derselben Niederlassung halten, zahlen pro
Jahr nur eine einzige jährliche Gebühr. Jahr nur eine einzige jährliche Gebühr.
[Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 45 Nr. 3 und 4 des K.E. vom 1. Juli [Art. 3 § 1 abgeändert durch Art. 45 Nr. 3 und 4 des K.E. vom 1. Juli
2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)] 2014 (B.S. vom 11. Juli 2014)]
Art. 4 - Es werden aufgehoben: Art. 4 - Es werden aufgehoben:
1. der Königliche Erlass vom 8. August 1997 über die Identifizierung, 1. der Königliche Erlass vom 8. August 1997 über die Identifizierung,
die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der die Registrierung und die Modalitäten für die Anwendung der
epidemiologischen Überwachung von Rindern, abgeändert durch die epidemiologischen Überwachung von Rindern, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 19. September 1999, 10. April 2000, 13. Königlichen Erlasse vom 19. September 1999, 10. April 2000, 13.
Februar 2006 und 23. März 2011, Februar 2006 und 23. März 2011,
2. der Ministerielle Erlass vom 21. November 1997 zur Ausführung von 2. der Ministerielle Erlass vom 21. November 1997 zur Ausführung von
Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern, abgeändert Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern, abgeändert
durch den Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2001. durch den Ministeriellen Erlass vom 21. Dezember 2001.
Art. 5 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 5 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 6 - [Abänderungsbestimmung] Art. 6 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 7 - Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über Art. 7 - Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über
die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern, der Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern, der
Ministerielle Erlass vom 21. November 1997 zur Ausführung von Artikel Ministerielle Erlass vom 21. November 1997 zur Ausführung von Artikel
34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die 34 des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die
Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die Identifizierung, die Registrierung und die Modalitäten für die
Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern und Artikel 26 Anwendung der epidemiologischen Überwachung von Rindern und Artikel 26
des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Identifizierung und
die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen bleiben anwendbar die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen bleiben anwendbar
für geschuldete Gebühren, die sich auf den Zeitraum vor Inkrafttreten für geschuldete Gebühren, die sich auf den Zeitraum vor Inkrafttreten
des vorliegenden Erlasses beziehen. des vorliegenden Erlasses beziehen.
Art. 8 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 8 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage I Anlage I
[Anlage I abgeändert durch Art. 45 Nr. 5 des K.E. vom 1. Juli 2014 [Anlage I abgeändert durch Art. 45 Nr. 5 des K.E. vom 1. Juli 2014
(B.S. vom 11. Juli 2014)] (B.S. vom 11. Juli 2014)]
Gebühr für Rinder Gebühr für Rinder
A. Jährliche Gebühr: A. Jährliche Gebühr:
1. für die (erneute) Aktivierung eines Bestands und pro aktiven 1. für die (erneute) Aktivierung eines Bestands und pro aktiven
Bestand am 1. Januar: [€ 13,78] Bestand am 1. Januar: [€ 13,78]
2. pro Rind, das in dem in Nr. 1 erwähnten Bestand anwesend ist: [€ 2. pro Rind, das in dem in Nr. 1 erwähnten Bestand anwesend ist: [€
1,325] 1,325]
3. pro Mastkalb, das in dem in Nr. 1 erwähnten Bestand anwesend ist: 3. pro Mastkalb, das in dem in Nr. 1 erwähnten Bestand anwesend ist:
[€ 0,318] [€ 0,318]
Die in den Nummern 2 und 3 erwähnte Gebühr wird auf der Grundlage der Die in den Nummern 2 und 3 erwähnte Gebühr wird auf der Grundlage der
Anzahl Rinder beziehungsweise Mastkälber, die durchschnittlich pro Tag Anzahl Rinder beziehungsweise Mastkälber, die durchschnittlich pro Tag
im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahrs gehalten worden sind, im Laufe des vorhergehenden Kalenderjahrs gehalten worden sind,
berechnet. Diese Anzahl wird auf der Grundlage der Daten aus SANITEL berechnet. Diese Anzahl wird auf der Grundlage der Daten aus SANITEL
berechnet. berechnet.
B. Gebühr für Betriebsbesuche: [€ 31,80] B. Gebühr für Betriebsbesuche: [€ 31,80]
pro begonnene halbe Stunde pro Person. pro begonnene halbe Stunde pro Person.
Anlage II Anlage II
[Anlage II abgeändert durch Art. 45 Nr. 6 des K.E. vom 1. Juli 2014 [Anlage II abgeändert durch Art. 45 Nr. 6 des K.E. vom 1. Juli 2014
(B.S. vom 11. Juli 2014)] (B.S. vom 11. Juli 2014)]
Gebühr für Schafe, Ziegen und Hirsche Gebühr für Schafe, Ziegen und Hirsche
A. Jährliche Gebühr: [€ 13,78] A. Jährliche Gebühr: [€ 13,78]
für die (erneute) Aktivierung eines Bestands und pro aktiven Bestand für die (erneute) Aktivierung eines Bestands und pro aktiven Bestand
am 1. Januar. am 1. Januar.
B. Gebühr für Betriebsbesuche: [€ 31,80] B. Gebühr für Betriebsbesuche: [€ 31,80]
pro begonnene halbe Stunde pro Person. pro begonnene halbe Stunde pro Person.
[Anlage III] [Anlage III]
[Anlage III eingefügt durch Art. 45 Nr. 7 des K.E. vom 1. Juli 2014 [Anlage III eingefügt durch Art. 45 Nr. 7 des K.E. vom 1. Juli 2014
(B.S. vom 11. Juli 2014)] (B.S. vom 11. Juli 2014)]
GEBÜHR FÜR SCHWEINE GEBÜHR FÜR SCHWEINE
A. A.
Jährliche Gebühr für Schweinebestände: Jährliche Gebühr für Schweinebestände:
1. pro Bestand 1 mit ? 3 Plätzen für Schweine: 1. pro Bestand 1 mit ? 3 Plätzen für Schweine:
21,20 € 21,20 €
2. pro Bestand 1 mit ? 10 Plätzen für Schweine: 2. pro Bestand 1 mit ? 10 Plätzen für Schweine:
31,80 € 31,80 €
3. pro Bestand 1 mit ? 100 Plätzen für Schweine: 3. pro Bestand 1 mit ? 100 Plätzen für Schweine:
42,40 € 42,40 €
4. pro Bestand 1 mit ? 1500 Plätzen für Schweine: 4. pro Bestand 1 mit ? 1500 Plätzen für Schweine:
63,60 € 63,60 €
5. pro Bestand 1 mit > 1500 Plätzen für Schweine: 5. pro Bestand 1 mit > 1500 Plätzen für Schweine:
84,80 € 84,80 €
6. pro Platz für Schweine 2, ausschließlich bei Betrieben mit > 100 6. pro Platz für Schweine 2, ausschließlich bei Betrieben mit > 100
Plätzen für Schweine: Plätzen für Schweine:
0,0159 € 0,0159 €
1 Für die (erneute) Aktivierung eines Bestands und pro aktiven Bestand 1 Für die (erneute) Aktivierung eines Bestands und pro aktiven Bestand
am 1. Januar. am 1. Januar.
2 Die Gebühr für Plätze für Schweine gilt nicht für die für Ferkel 2 Die Gebühr für Plätze für Schweine gilt nicht für die für Ferkel
bestimmten Plätze, die sich in einem Betrieb mit Zuchtschweinen bestimmten Plätze, die sich in einem Betrieb mit Zuchtschweinen
befinden und die mit Ferkeln bestückt sind, die in diesem Betrieb befinden und die mit Ferkeln bestückt sind, die in diesem Betrieb
geboren wurden. geboren wurden.
B. B.
Gebühr für Betriebsbesuche: Gebühr für Betriebsbesuche:
pro begonnene halbe Stunde pro Person: pro begonnene halbe Stunde pro Person:
31,80 € 31,80 €
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