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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/05/2001
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de justice de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
14 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 14 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20
20 juli 2000 houdende uitvoering inzake justitie van de wet van 26 juillet 2000 portant exécution en matière de justice de la loi du 26
juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation
betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles
10 en 14 tot 18 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende 10 et 14 à 18 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution
uitvoering inzake justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de en matière de justice de la loi du 26 juin 2000 relative à
invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières
aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet, opgemaakt visées à l'article 78 de la Constitution, établi par le Service
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de artikelen 10 en 14 tot 18 van het koninklijk besluit officielle en langue allemande des articles 10 et 14 à 18 de l'arrêté
van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake justitie van de wet van 26 royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de justice de la
juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
Grondwet. Constitution.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 14 mei 2001. Donné à Bruxelles, le 14 mai 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung im Bereich der 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung im Bereich der
Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in
die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten erwähnten Angelegenheiten
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens Unterschrift vorzulegen, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens
zur Einheitswährung Euro. zur Einheitswährung Euro.
Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des
Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum
31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung
frühestens am 1. Januar 2002: frühestens am 1. Januar 2002:
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in
Euro ersetzt werden, Euro ersetzt werden,
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von
zehn Franken vereinfachen, zehn Franken vereinfachen,
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben,
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander
folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte
zu gewährleisten, zu gewährleisten,
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen,
und und
6. die in den Gesetzen erwähnten Beträge in Belgischen Franken in 6. die in den Gesetzen erwähnten Beträge in Belgischen Franken in
Ausführung von Europäischen Richtlinien dem Kurs von einem Euro für Ausführung von Europäischen Richtlinien dem Kurs von einem Euro für
eine ECU anpassen. eine ECU anpassen.
Nachstehend wird pro Gesetzbuch, Gesetz beziehungsweise Dekret die Nachstehend wird pro Gesetzbuch, Gesetz beziehungsweise Dekret die
Regel angegeben, aufgrund deren diese Rechtsvorschriften angepasst Regel angegeben, aufgrund deren diese Rechtsvorschriften angepasst
werden, ausser wenn es sich um "einfache Transparenzrundungen", wie werden, ausser wenn es sich um "einfache Transparenzrundungen", wie
sie in Nummer 2 erwähnt sind, handelt. sie in Nummer 2 erwähnt sind, handelt.
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches
Artikel 2, der Artikel 1154 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches Artikel 2, der Artikel 1154 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches
abändert, folgt den Regeln, die auch auf Artikel 1 des Königlichen abändert, folgt den Regeln, die auch auf Artikel 1 des Königlichen
Erlasses zur Ausführung in Gerichtsangelegenheiten des Gesetzes vom Erlasses zur Ausführung in Gerichtsangelegenheiten des Gesetzes vom
30. Juni 2000 über die Einführung des Euros in die Rechtsvorschriften 30. Juni 2000 über die Einführung des Euros in die Rechtsvorschriften
in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten
Angelegenheiten angewandt worden sind, um zu verhindern, dass Angelegenheiten angewandt worden sind, um zu verhindern, dass
verschiedene Beträge für denselben Wert, das heisst 50 000 BEF, verschiedene Beträge für denselben Wert, das heisst 50 000 BEF,
erhalten werden. erhalten werden.
Die Artikel 3 und 4, die die Artikel 1018 Absatz 2 und 1650 Absatz 3 Die Artikel 3 und 4, die die Artikel 1018 Absatz 2 und 1650 Absatz 3
des Gerichtsgesetzbuches abändern, sehen die Ersetzung des Frankens des Gerichtsgesetzbuches abändern, sehen die Ersetzung des Frankens
durch den Euro vor. durch den Euro vor.
Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte
Artikel 13, der Artikel 11 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Februar Artikel 13, der Artikel 11 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Februar
1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte abändert, passt in 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte abändert, passt in
diesem Gesetz zur Ausführung einer Europäischen Richtlinie die Beträge diesem Gesetz zur Ausführung einer Europäischen Richtlinie die Beträge
in Belgischen Franken dem Kurs von einem Euro für eine ECU an. in Belgischen Franken dem Kurs von einem Euro für eine ECU an.
Gestaltung der Tabellen Gestaltung der Tabellen
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen
benutzt. benutzt.
Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch
anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden
Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist. Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist.
Artikel 15 des Erlasses Artikel 15 des Erlasses
Der Staatsrat hat eine Bemerkung zu Artikel 15 des Erlasses geäussert. Der Staatsrat hat eine Bemerkung zu Artikel 15 des Erlasses geäussert.
Der Artikel betrifft Rubrik B der Anlage zum Gesetz vom 28. Oktober Der Artikel betrifft Rubrik B der Anlage zum Gesetz vom 28. Oktober
1996 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Staatsgebiet 1996 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Staatsgebiet
bestimmter fremder Staaten verbrachten Kulturgütern. In dieser Anlage bestimmter fremder Staaten verbrachten Kulturgütern. In dieser Anlage
werden mehrere Beträge in ECU angegeben. Diese Anlage ist aus der werden mehrere Beträge in ECU angegeben. Diese Anlage ist aus der
Anlage zu der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 mit Anlage zu der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 mit
derselben Überschrift wie die des oben erwähnten Gesetzes übernommen derselben Überschrift wie die des oben erwähnten Gesetzes übernommen
worden. Es ist beschlossen worden, Artikel 15 zu streichen, worden. Es ist beschlossen worden, Artikel 15 zu streichen,
hauptsächlich aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 hauptsächlich aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97
des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im
Zusammenhang mit der Einführung des Euro. Gemäss dieser Bestimmung Zusammenhang mit der Einführung des Euro. Gemäss dieser Bestimmung
wird jeder Verweis auf die ECU im Sinne von Artikel 109 G des Vertrags wird jeder Verweis auf die ECU im Sinne von Artikel 109 G des Vertrags
und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94, die in einem und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94, die in einem
Rechtsinstrument erwähnt ist, durch einen Verweis auf den Euro zum Rechtsinstrument erwähnt ist, durch einen Verweis auf den Euro zum
Kurs von einem Euro für eine ECU ersetzt. Wird auf die ECU in Kurs von einem Euro für eine ECU ersetzt. Wird auf die ECU in
Rechtsinstrumenten, die keine solche Definition enthalten, verwiesen, Rechtsinstrumenten, die keine solche Definition enthalten, verwiesen,
soll dies als Verweis auf die ECU im Sinne von Artikel 109 G des soll dies als Verweis auf die ECU im Sinne von Artikel 109 G des
Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 gelten. Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 gelten.
Diese Vermutung sollte jedoch widerlegt werden können; dabei sollen Diese Vermutung sollte jedoch widerlegt werden können; dabei sollen
die Absichten der Vertragsparteien berücksichtigt werden. die Absichten der Vertragsparteien berücksichtigt werden.
Selbstverständlich sind die nachfolgenden Artikel des Erlasses neu Selbstverständlich sind die nachfolgenden Artikel des Erlasses neu
nummeriert worden. nummeriert worden.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung im Bereich der 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung im Bereich der
Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in
die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung
erwähnten Angelegenheiten erwähnten Angelegenheiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Aufgrund des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 13. Mai 1999; vom 13. Mai 1999;
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 24. März 2000; vom 24. März 2000;
Aufgrund des Gesetzbuches über die Gesellschaften, zuletzt abgeändert Aufgrund des Gesetzbuches über die Gesellschaften, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 7. Mai 1999; durch das Gesetz vom 7. Mai 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine Aufgrund des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine
Organisierung des Notariats enthält, zuletzt abgeändert durch die Organisierung des Notariats enthält, zuletzt abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Mai 1999; Gesetze vom 4. Mai 1999;
Aufgrund des Kaiserlichen Dekrets vom 30. Dezember 1809 über die Aufgrund des Kaiserlichen Dekrets vom 30. Dezember 1809 über die
Kirchenfabriken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. März Kirchenfabriken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. März
1999; 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. März 1870 über die weltlichen Güter der Aufgrund des Gesetzes vom 4. März 1870 über die weltlichen Güter der
Kulte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 1999; Kulte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 1999;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der Aufgrund des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der
Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, zuletzt abgeändert durch das Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Dezember 1961; Gesetz vom 20. Dezember 1961;
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt abgeändert durch Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 18. März 1998 [sic, zu lesen ist: 19. November 1998]; das Gesetz vom 18. März 1998 [sic, zu lesen ist: 19. November 1998];
Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1958 über die Handlungsfähigkeit Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1958 über die Handlungsfähigkeit
Minderjähriger in Bezug auf bestimmte Sparverrichtungen, zuletzt Minderjähriger in Bezug auf bestimmte Sparverrichtungen, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1985; abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1985;
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch das steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Juni 1998; Gesetz vom 8. Juni 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Februar 1991 über die Haftung für Aufgrund des Gesetzes vom 25. Februar 1991 über die Haftung für
mangelhafte Produkte; mangelhafte Produkte;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und
ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August
1998; 1998;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 über die Rückgabe von Aufgrund des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 über die Rückgabe von
unrechtmässig aus dem Staatsgebiet bestimmter fremder Staaten unrechtmässig aus dem Staatsgebiet bestimmter fremder Staaten
verbrachten Kulturgütern, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember verbrachten Kulturgütern, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember
1997; 1997;
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die
Einführung des Euro; Einführung des Euro;
Aufgrund des Konkursgesetzes vom 8. August 1997; Aufgrund des Konkursgesetzes vom 8. August 1997;
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler; Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der
Verfassung erwähnten Angelegenheiten; Verfassung erwähnten Angelegenheiten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.
Juni 2000; Juni 2000;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände:
"Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen "Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002,
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden,
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle
über die Entwürfe auszuüben. über die Entwürfe auszuüben.
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu
verfolgen. verfolgen.
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich,
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und
endgültigen Entscheidungen erfolgen. endgültigen Entscheidungen erfolgen.
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor,
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden
Mittel. Mittel.
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen
sollen. sollen.
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate,
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert,
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt;
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren
sehr nachteilig wäre. sehr nachteilig wäre.
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen,
aufschieben. aufschieben.
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden."; der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden.";
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz
Haben Wir beschlossen underlassen Wir Haben Wir beschlossen underlassen Wir
KAPITEL I KAPITEL I
(...) (...)
Abschnitt 8 - Anpassung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Abschnitt 8 - Anpassung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen
Art. 10 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes Art. 10 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes
vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
und die Stiftungen werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in und die Stiftungen werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle
ersetzt. ersetzt.
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KAPITEL II - Schlussbestimmungen KAPITEL II - Schlussbestimmungen
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Art. 18 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des Art. 18 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 mei 2001. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 mai 2001.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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