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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de justice de la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
14 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 14 MAI 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van | langue allemande de certaines dispositions de l'arrêté royal du 20 |
20 juli 2000 houdende uitvoering inzake justitie van de wet van 26 | juillet 2000 portant exécution en matière de justice de la loi du 26 |
juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die | juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation |
betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet | concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles |
10 en 14 tot 18 van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende | 10 et 14 à 18 de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant exécution |
uitvoering inzake justitie van de wet van 26 juni 2000 betreffende de | en matière de justice de la loi du 26 juin 2000 relative à |
invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op | l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières |
aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet, opgemaakt | visées à l'article 78 de la Constitution, établi par le Service |
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de artikelen 10 en 14 tot 18 van het koninklijk besluit | officielle en langue allemande des articles 10 et 14 à 18 de l'arrêté |
van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake justitie van de wet van 26 | royal du 20 juillet 2000 portant exécution en matière de justice de la |
juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die | loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
Grondwet. | Constitution. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 14 mei 2001. | Donné à Bruxelles, le 14 mai 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung im Bereich der | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung im Bereich der |
Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in | Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in |
die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung | die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung |
erwähnten Angelegenheiten | erwähnten Angelegenheiten |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur | der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens | Unterschrift vorzulegen, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens |
zur Einheitswährung Euro. | zur Einheitswährung Euro. |
Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des | Vorliegender Erlass ergeht auf der Grundlage von Artikel 6 des |
Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum | Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum |
31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen | 31. Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen |
Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um | Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um |
sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung | sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung |
frühestens am 1. Januar 2002: | frühestens am 1. Januar 2002: |
1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in | 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in |
Euro ersetzt werden, | Euro ersetzt werden, |
2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das | 2. innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das |
Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von | Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von |
zehn Franken vereinfachen, | zehn Franken vereinfachen, |
3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, | 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, |
4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander | 4. Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander |
folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte | folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte |
zu gewährleisten, | zu gewährleisten, |
5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine | 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine |
Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, | Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, |
und | und |
6. die in den Gesetzen erwähnten Beträge in Belgischen Franken in | 6. die in den Gesetzen erwähnten Beträge in Belgischen Franken in |
Ausführung von Europäischen Richtlinien dem Kurs von einem Euro für | Ausführung von Europäischen Richtlinien dem Kurs von einem Euro für |
eine ECU anpassen. | eine ECU anpassen. |
Nachstehend wird pro Gesetzbuch, Gesetz beziehungsweise Dekret die | Nachstehend wird pro Gesetzbuch, Gesetz beziehungsweise Dekret die |
Regel angegeben, aufgrund deren diese Rechtsvorschriften angepasst | Regel angegeben, aufgrund deren diese Rechtsvorschriften angepasst |
werden, ausser wenn es sich um "einfache Transparenzrundungen", wie | werden, ausser wenn es sich um "einfache Transparenzrundungen", wie |
sie in Nummer 2 erwähnt sind, handelt. | sie in Nummer 2 erwähnt sind, handelt. |
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches | Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches |
Artikel 2, der Artikel 1154 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches | Artikel 2, der Artikel 1154 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches |
abändert, folgt den Regeln, die auch auf Artikel 1 des Königlichen | abändert, folgt den Regeln, die auch auf Artikel 1 des Königlichen |
Erlasses zur Ausführung in Gerichtsangelegenheiten des Gesetzes vom | Erlasses zur Ausführung in Gerichtsangelegenheiten des Gesetzes vom |
30. Juni 2000 über die Einführung des Euros in die Rechtsvorschriften | 30. Juni 2000 über die Einführung des Euros in die Rechtsvorschriften |
in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten | in Bezug auf die in Artikel 77 der Verfassung erwähnten |
Angelegenheiten angewandt worden sind, um zu verhindern, dass | Angelegenheiten angewandt worden sind, um zu verhindern, dass |
verschiedene Beträge für denselben Wert, das heisst 50 000 BEF, | verschiedene Beträge für denselben Wert, das heisst 50 000 BEF, |
erhalten werden. | erhalten werden. |
Die Artikel 3 und 4, die die Artikel 1018 Absatz 2 und 1650 Absatz 3 | Die Artikel 3 und 4, die die Artikel 1018 Absatz 2 und 1650 Absatz 3 |
des Gerichtsgesetzbuches abändern, sehen die Ersetzung des Frankens | des Gerichtsgesetzbuches abändern, sehen die Ersetzung des Frankens |
durch den Euro vor. | durch den Euro vor. |
Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte | Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte |
Artikel 13, der Artikel 11 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Februar | Artikel 13, der Artikel 11 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Februar |
1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte abändert, passt in | 1991 über die Haftung für mangelhafte Produkte abändert, passt in |
diesem Gesetz zur Ausführung einer Europäischen Richtlinie die Beträge | diesem Gesetz zur Ausführung einer Europäischen Richtlinie die Beträge |
in Belgischen Franken dem Kurs von einem Euro für eine ECU an. | in Belgischen Franken dem Kurs von einem Euro für eine ECU an. |
Gestaltung der Tabellen | Gestaltung der Tabellen |
Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen | Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen |
nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die | nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die |
Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch | Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch |
und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den | und einer in Französisch. Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den |
Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die | Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die |
Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und | Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und |
Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli | Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli |
1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. | Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf. |
Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen | Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen |
zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der | zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der |
Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse | Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse |
in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der | in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der |
Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der | Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der |
Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen | Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen |
benutzt. | benutzt. |
Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch | Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch |
anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden | anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden |
Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist. | Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist. |
Artikel 15 des Erlasses | Artikel 15 des Erlasses |
Der Staatsrat hat eine Bemerkung zu Artikel 15 des Erlasses geäussert. | Der Staatsrat hat eine Bemerkung zu Artikel 15 des Erlasses geäussert. |
Der Artikel betrifft Rubrik B der Anlage zum Gesetz vom 28. Oktober | Der Artikel betrifft Rubrik B der Anlage zum Gesetz vom 28. Oktober |
1996 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Staatsgebiet | 1996 über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Staatsgebiet |
bestimmter fremder Staaten verbrachten Kulturgütern. In dieser Anlage | bestimmter fremder Staaten verbrachten Kulturgütern. In dieser Anlage |
werden mehrere Beträge in ECU angegeben. Diese Anlage ist aus der | werden mehrere Beträge in ECU angegeben. Diese Anlage ist aus der |
Anlage zu der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 mit | Anlage zu der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 mit |
derselben Überschrift wie die des oben erwähnten Gesetzes übernommen | derselben Überschrift wie die des oben erwähnten Gesetzes übernommen |
worden. Es ist beschlossen worden, Artikel 15 zu streichen, | worden. Es ist beschlossen worden, Artikel 15 zu streichen, |
hauptsächlich aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 | hauptsächlich aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 |
des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im | des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im |
Zusammenhang mit der Einführung des Euro. Gemäss dieser Bestimmung | Zusammenhang mit der Einführung des Euro. Gemäss dieser Bestimmung |
wird jeder Verweis auf die ECU im Sinne von Artikel 109 G des Vertrags | wird jeder Verweis auf die ECU im Sinne von Artikel 109 G des Vertrags |
und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94, die in einem | und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94, die in einem |
Rechtsinstrument erwähnt ist, durch einen Verweis auf den Euro zum | Rechtsinstrument erwähnt ist, durch einen Verweis auf den Euro zum |
Kurs von einem Euro für eine ECU ersetzt. Wird auf die ECU in | Kurs von einem Euro für eine ECU ersetzt. Wird auf die ECU in |
Rechtsinstrumenten, die keine solche Definition enthalten, verwiesen, | Rechtsinstrumenten, die keine solche Definition enthalten, verwiesen, |
soll dies als Verweis auf die ECU im Sinne von Artikel 109 G des | soll dies als Verweis auf die ECU im Sinne von Artikel 109 G des |
Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 gelten. | Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 gelten. |
Diese Vermutung sollte jedoch widerlegt werden können; dabei sollen | Diese Vermutung sollte jedoch widerlegt werden können; dabei sollen |
die Absichten der Vertragsparteien berücksichtigt werden. | die Absichten der Vertragsparteien berücksichtigt werden. |
Selbstverständlich sind die nachfolgenden Artikel des Erlasses neu | Selbstverständlich sind die nachfolgenden Artikel des Erlasses neu |
nummeriert worden. | nummeriert worden. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung im Bereich der | 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung im Bereich der |
Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in | Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in |
die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung | die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung |
erwähnten Angelegenheiten | erwähnten Angelegenheiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Aufgrund des Zivilgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 13. Mai 1999; | vom 13. Mai 1999; |
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 24. März 2000; | vom 24. März 2000; |
Aufgrund des Gesetzbuches über die Gesellschaften, zuletzt abgeändert | Aufgrund des Gesetzbuches über die Gesellschaften, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 7. Mai 1999; | durch das Gesetz vom 7. Mai 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Ventôse des Jahres XI welches eine |
Organisierung des Notariats enthält, zuletzt abgeändert durch die | Organisierung des Notariats enthält, zuletzt abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. Mai 1999; | Gesetze vom 4. Mai 1999; |
Aufgrund des Kaiserlichen Dekrets vom 30. Dezember 1809 über die | Aufgrund des Kaiserlichen Dekrets vom 30. Dezember 1809 über die |
Kirchenfabriken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. März | Kirchenfabriken, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. März |
1999; | 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. März 1870 über die weltlichen Güter der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. März 1870 über die weltlichen Güter der |
Kulte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 1999; | Kulte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 1999; |
Aufgrund des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der | Aufgrund des Gesetzes vom 16. Mai 1900 zur Abänderung der |
Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, zuletzt abgeändert durch das | Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Dezember 1961; | Gesetz vom 20. Dezember 1961; |
Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne | Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt abgeändert durch | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. März 1998 [sic, zu lesen ist: 19. November 1998]; | das Gesetz vom 18. März 1998 [sic, zu lesen ist: 19. November 1998]; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1958 über die Handlungsfähigkeit | Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1958 über die Handlungsfähigkeit |
Minderjähriger in Bezug auf bestimmte Sparverrichtungen, zuletzt | Minderjähriger in Bezug auf bestimmte Sparverrichtungen, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1985; | abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1985; |
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung | Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung |
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch das | steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch das |
Gesetz vom 8. Juni 1998; | Gesetz vom 8. Juni 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Februar 1991 über die Haftung für | Aufgrund des Gesetzes vom 25. Februar 1991 über die Haftung für |
mangelhafte Produkte; | mangelhafte Produkte; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und |
ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August | ähnliche Rechte, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. August |
1998; | 1998; |
Aufgrund des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 über die Rückgabe von | Aufgrund des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 über die Rückgabe von |
unrechtmässig aus dem Staatsgebiet bestimmter fremder Staaten | unrechtmässig aus dem Staatsgebiet bestimmter fremder Staaten |
verbrachten Kulturgütern, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember | verbrachten Kulturgütern, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember |
1997; | 1997; |
Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom | Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom |
17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der | 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der |
Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die | Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die |
Einführung des Euro; | Einführung des Euro; |
Aufgrund des Konkursgesetzes vom 8. August 1997; | Aufgrund des Konkursgesetzes vom 8. August 1997; |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die |
Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler; | Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro | Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro |
in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der | in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnten Angelegenheiten; | Verfassung erwähnten Angelegenheiten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. Juni 2000; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29. |
Juni 2000; | Juni 2000; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch folgende Umstände: |
"Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen | "Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen |
Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, | Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, |
das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend | das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend |
erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass | erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass |
diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, | diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, |
wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. | wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist. |
Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung | Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung |
dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die | dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die |
strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse | strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse |
betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro | betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro |
ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im | ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im |
Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle | Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle |
über die Entwürfe auszuüben. | über die Entwürfe auszuüben. |
Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen | Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen |
werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die | werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die |
einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und | einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und |
durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die | durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die |
Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu | Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu |
verfolgen. | verfolgen. |
Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins | Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins |
vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. | vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen. |
Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten | Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten |
auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle | auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle |
Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch | Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch |
zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die | zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die |
Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter | Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter |
Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung | Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung |
nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis | nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis |
auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil | auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil |
ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der | ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der |
Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. | Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren. |
Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht | Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht |
aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle | aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle |
funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen | funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen |
werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter | werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter |
günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits | günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits |
jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten | jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten |
Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen | Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen |
Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch | Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch |
kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der | kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der |
Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. | Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen. |
Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, | Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, |
dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und | dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und |
endgültigen Entscheidungen erfolgen. | endgültigen Entscheidungen erfolgen. |
Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, | Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, |
dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen | dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen |
Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. | Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1. |
Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige | Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige |
Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine | Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine |
präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden | präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden |
Mittel. | Mittel. |
Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die | Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die |
vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen | vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen |
Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der | Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der |
Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen | Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen |
sollen. | sollen. |
Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr | Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr |
2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. | 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen. |
Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, | Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, |
Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über | Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über |
zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis | zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis |
der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, | der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, |
dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; | dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; |
andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis | andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis |
zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der | zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der |
Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren | Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren |
sehr nachteilig wäre. | sehr nachteilig wäre. |
Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig | Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig |
Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die | Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die |
notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden | notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden |
Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, | Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, |
aufschieben. | aufschieben. |
Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher | Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher |
negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub | negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub |
der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden."; | der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden."; |
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in |
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über | Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz |
Haben Wir beschlossen underlassen Wir | Haben Wir beschlossen underlassen Wir |
KAPITEL I | KAPITEL I |
(...) | (...) |
Abschnitt 8 - Anpassung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die | Abschnitt 8 - Anpassung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen |
Art. 10 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes | Art. 10 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes |
vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht | vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht |
und die Stiftungen werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in | und die Stiftungen werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in |
der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in | der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in |
Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle | Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle |
ersetzt. | ersetzt. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
KAPITEL II - Schlussbestimmungen | KAPITEL II - Schlussbestimmungen |
Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
Art. 18 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des | Art. 18 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 mei 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 mai 2001. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |