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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/01/2021
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Koninklijk besluit houdende de aanwijzing van grenscontroleposten, inspectiecentra en controlepunten. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la désignation des postes de contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle. - Traduction allemande
FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE
14 JANUARI 2021. - Koninklijk besluit houdende de aanwijzing van 14 JANVIER 2021. - Arrêté royal relatif à la désignation des postes de
grenscontroleposten, inspectiecentra en controlepunten. - Duitse contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle. -
vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 14 januari 2021 houdende de aanwijzing van l'arrêté royal du 14 janvier 2021 relatif à la désignation des postes
grenscontroleposten, inspectiecentra en controlepunten (Belgisch de contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle
Staatsblad van 2 februari 2021). (Moniteur belge du 2 février 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
14. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über die Bestimmung von 14. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über die Bestimmung von
Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Kontrollstellen Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Kontrollstellen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere
amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung
der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr.
1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014,
(EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und
des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen), der Artikel 59 bis 64; Kontrollen), der Artikel 59 bis 64;
Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom
12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des
Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen
hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der
Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen; Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen;
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom
12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die
Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich
Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen,
die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der
Kontrollstellen zu verwenden sind; Kontrollstellen zu verwenden sind;
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 § 3 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember Artikels 4 § 3 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003; 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2001, der Artikel 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März Juli 2001, der Artikel 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März
2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23. 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23.
Dezember 2005, 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, Dezember 2005, 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005,
4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 23. Dezember 2005 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 23. Dezember 2005
und 7. April 2017, und 9 § 1; und 7. April 2017, und 9 § 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die
Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt
werden; werden;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen
Lebensmitteln aus Drittländern; Lebensmitteln aus Drittländern;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die
Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse; Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und
vorherigen Registrierungen; vorherigen Registrierungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche
Kontrolle von Futtermitteln; Kontrolle von Futtermitteln;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 2010 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 2010 zur Festlegung
der Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der der Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der
Grenzkontrollstellen; Grenzkontrollstellen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2010 über verstärkte Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2010 über verstärkte
amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die
amtliche Kontrolle von Futtermitteln; amtliche Kontrolle von Futtermitteln;
In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und
Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit
("Tiergesundheitsrecht"); ("Tiergesundheitsrecht");
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der
Nahrungsmittelkette; Nahrungsmittelkette;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2020; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.374/1 des Staatsrates vom 28. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.374/1 des Staatsrates vom 28. Dezember
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 59 bis 64 der Verordnung (EU) Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 59 bis 64 der Verordnung (EU)
2017/625, sollen mit vorliegendem Erlass die Bedingungen und 2017/625, sollen mit vorliegendem Erlass die Bedingungen und
Modalitäten für die Benennung, die Aussetzung und die Aufhebung der Modalitäten für die Benennung, die Aussetzung und die Aufhebung der
Benennung der Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Benennung der Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und
Kontrollstellen, wo die amtlichen Kontrollen der in die Union Kontrollstellen, wo die amtlichen Kontrollen der in die Union
eingeführten Tiere und Waren durchgeführt werden, festgelegt werden. eingeführten Tiere und Waren durchgeführt werden, festgelegt werden.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette; 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette;
2. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen 2. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen
und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001,
(EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr.
1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG,
96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des
Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen); Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen);
3. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen 3. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur
Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der
Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"); Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht");
4. Verordnung (EU) 2019/1014: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 4. Verordnung (EU) 2019/1014: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014
der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen
betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen,
einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die
Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der
Kontrollstellen zu verwenden sind; Kontrollstellen zu verwenden sind;
5. Grenzkontrollstelle: Grenzkontrollstelle wie in Artikel 3 Nr. 38) 5. Grenzkontrollstelle: Grenzkontrollstelle wie in Artikel 3 Nr. 38)
der Verordnung (EU) 2017/625 definiert; der Verordnung (EU) 2017/625 definiert;
6. Kontrollzentrum: Kontrollzentrum wie in Artikel 2 Nr. 2) der 6. Kontrollzentrum: Kontrollzentrum wie in Artikel 2 Nr. 2) der
Verordnung (EU) 2019/1014 definiert; Verordnung (EU) 2019/1014 definiert;
7. Kontrollstelle: Kontrollstelle wie in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe 7. Kontrollstelle: Kontrollstelle wie in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe
a) der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnt. a) der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnt.
Art. 3 - Die Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Art. 3 - Die Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und
Kontrollstellen, wo die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 Kontrollstellen, wo die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/625
vorgesehenen amtlichen Kontrollen der in die Union eingeführten Tiere vorgesehenen amtlichen Kontrollen der in die Union eingeführten Tiere
und Waren durchgeführt werden, werden zu diesem Zweck von der Agentur und Waren durchgeführt werden, werden zu diesem Zweck von der Agentur
unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in den unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in den
europäischen Vorschriften festgelegt sind, bestimmt und gegebenenfalls europäischen Vorschriften festgelegt sind, bestimmt und gegebenenfalls
von ihr ergänzt oder verdeutlicht. von ihr ergänzt oder verdeutlicht.
Art. 4 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer Art. 4 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer
Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle
für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die
Benennung erstreckte, aussetzen oder besonderen Einschränkungen Benennung erstreckte, aussetzen oder besonderen Einschränkungen
unterwerfen, wenn die Agentur Unregelmäßigkeiten feststellt, die unterwerfen, wenn die Agentur Unregelmäßigkeiten feststellt, die
innerhalb einer annehmbaren Frist beseitigt werden können. innerhalb einer annehmbaren Frist beseitigt werden können.
Die Agentur kann die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und Die Agentur kann die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und
Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, auf Antrag des Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, auf Antrag des
Betreibers für einen Zeitraum von zwölf Monaten aussetzen. Betreibers für einen Zeitraum von zwölf Monaten aussetzen.
§ 2 - Ab dem Datum der Aussetzung der Benennung für alle oder § 2 - Ab dem Datum der Aussetzung der Benennung für alle oder
bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung
erstreckte, werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen erstreckte, werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen
nicht mehr für die betreffenden Tier- und Warenkategorien an dieser nicht mehr für die betreffenden Tier- und Warenkategorien an dieser
Grenzkontrollstelle, in diesem Kontrollzentrum oder an dieser Grenzkontrollstelle, in diesem Kontrollzentrum oder an dieser
Kontrollstelle durchgeführt. Kontrollstelle durchgeführt.
§ 3 - Der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung kann ein Ende gesetzt § 3 - Der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung kann ein Ende gesetzt
werden, wenn der Betreiber spätestens dreißig Tage vor Ablauf der werden, wenn der Betreiber spätestens dreißig Tage vor Ablauf der
Aussetzung und nach einer günstig ausgefallenen Untersuchung durch die Aussetzung und nach einer günstig ausgefallenen Untersuchung durch die
Agentur einen diesbezüglichen Antrag einreicht. Agentur einen diesbezüglichen Antrag einreicht.
Wenn der Betreiber vor Ende der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung Wenn der Betreiber vor Ende der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung
keinen Antrag eingereicht hat, hört die Benennung für alle oder keinen Antrag eingereicht hat, hört die Benennung für alle oder
bestimme Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung bestimme Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung
erstreckte, von Rechts wegen auf, wirksam zu sein. erstreckte, von Rechts wegen auf, wirksam zu sein.
Wenn die Untersuchung nicht günstig ausfällt, so wird entweder die in Wenn die Untersuchung nicht günstig ausfällt, so wird entweder die in
§ 1 Absatz 2 erwähnte Aussetzung aufrechterhalten oder die Agentur § 1 Absatz 2 erwähnte Aussetzung aufrechterhalten oder die Agentur
entzieht die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und entzieht die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und
Warenkategorien, auf die sich die Benennung gemäß Artikel 5 Warenkategorien, auf die sich die Benennung gemäß Artikel 5
erstreckte. erstreckte.
Art. 5 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer Art. 5 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer
Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle
für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die
Benennung erstreckte, aufheben, wenn: Benennung erstreckte, aufheben, wenn:
1. die Grenzkontrollstelle, das Kontrollzentrum oder die 1. die Grenzkontrollstelle, das Kontrollzentrum oder die
Kontrollstelle die Anforderungen in Bezug auf Infrastruktur und Kontrollstelle die Anforderungen in Bezug auf Infrastruktur und
Ausstattung nicht länger erfüllt und dies nicht innerhalb einer Ausstattung nicht länger erfüllt und dies nicht innerhalb einer
annehmbaren Frist erreicht werden kann, annehmbaren Frist erreicht werden kann,
2. die Betriebsbedingungen für die Grenzkontrollstelle, das 2. die Betriebsbedingungen für die Grenzkontrollstelle, das
Kontrollzentrum oder die Kontrollstelle nicht mehr erfüllt werden, Kontrollzentrum oder die Kontrollstelle nicht mehr erfüllt werden,
3. die angemessene Kontrolle behindert, verhindert oder verweigert 3. die angemessene Kontrolle behindert, verhindert oder verweigert
wird, wird,
4. die Sicherheit oder Integrität von Personalmitgliedern der Agentur 4. die Sicherheit oder Integrität von Personalmitgliedern der Agentur
bedroht oder verletzt wird, bedroht oder verletzt wird,
5. an der Grenzkontrollstelle, im Kontrollzentrum oder an der 5. an der Grenzkontrollstelle, im Kontrollzentrum oder an der
Kontrollstelle ein Betrug festgestellt wird im Zusammenhang mit der Kontrollstelle ein Betrug festgestellt wird im Zusammenhang mit der
Eignung für den menschlichen oder tierischen Verbrauch, dem auf den Eignung für den menschlichen oder tierischen Verbrauch, dem auf den
Unterlagen angegebenen Ursprung beziehungsweise der dort angegebenen Unterlagen angegebenen Ursprung beziehungsweise der dort angegebenen
Herkunft des Tieres oder der Ware oder dem Genusstauglichkeits- oder Herkunft des Tieres oder der Ware oder dem Genusstauglichkeits- oder
Identitätskennzeichen, Identitätskennzeichen,
6. Zertifikate verwendet werden, deren Inhalt nicht mit dem wirklichen 6. Zertifikate verwendet werden, deren Inhalt nicht mit dem wirklichen
Zustand, dem Ursprung oder der Herkunft der Tiere oder der Waren Zustand, dem Ursprung oder der Herkunft der Tiere oder der Waren
übereinstimmt, übereinstimmt,
7. Verstöße festgestellt werden im Rahmen der Verpflichtungen in 7. Verstöße festgestellt werden im Rahmen der Verpflichtungen in
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Ausführung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
8. der Betreiber Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung zum 8. der Betreiber Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung zum
Verbot der Ausübung einer Tätigkeit gewesen ist, Verbot der Ausübung einer Tätigkeit gewesen ist,
9. die Bedingungen der Aussetzung der Benennung für alle oder 9. die Bedingungen der Aussetzung der Benennung für alle oder
bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung
erstreckte, nicht erfüllt werden. erstreckte, nicht erfüllt werden.
§ 2 - Ab dem Datum der Aufhebung der Benennung für alle oder bestimmte § 2 - Ab dem Datum der Aufhebung der Benennung für alle oder bestimmte
Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte,
werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen nicht mehr für werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen nicht mehr für
diese Tier- und Warenkategorien an dieser Grenzkontrollstelle, in diese Tier- und Warenkategorien an dieser Grenzkontrollstelle, in
diesem Kontrollzentrum oder an dieser Kontrollstelle durchgeführt. diesem Kontrollzentrum oder an dieser Kontrollstelle durchgeführt.
Art. 6 - § 1 - Aufgehoben werden: Art. 6 - § 1 - Aufgehoben werden:
1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation 1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation
der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen
Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, mit Ausnahme der Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, mit Ausnahme der
Artikel 13 und 21, Artikel 13 und 21,
2. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr von 2. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr von
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen
Lebensmitteln aus Drittländern, Lebensmitteln aus Drittländern,
3. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die 3. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die
Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, mit Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, mit
Ausnahme von Artikel 21, Ausnahme von Artikel 21,
4. im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der 4. im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der
Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und
vorherigen Registrierungen: vorherigen Registrierungen:
a) in Anlage II Punkt 15.2, a) in Anlage II Punkt 15.2,
b) in Anlage III Punkt 19.1 und 21.1, b) in Anlage III Punkt 19.1 und 21.1,
5. der Königliche Erlass vom 1. März 2009 über die amtliche Kontrolle 5. der Königliche Erlass vom 1. März 2009 über die amtliche Kontrolle
von Futtermitteln, mit Ausnahme von Artikel 5, von Futtermitteln, mit Ausnahme von Artikel 5,
6. der Königliche Erlass vom 10. Januar 2010 zur Festlegung der 6. der Königliche Erlass vom 10. Januar 2010 zur Festlegung der
Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der
Grenzkontrollstellen, Grenzkontrollstellen,
7. der Königlicher Erlass vom 14. Januar 2010 über verstärkte amtliche 7. der Königlicher Erlass vom 14. Januar 2010 über verstärkte amtliche
Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und zur Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und zur
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche
Kontrolle von Futtermitteln. Kontrolle von Futtermitteln.
§ 2 - Aufgehoben werden: § 2 - Aufgehoben werden:
1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation 1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation
der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen
Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, die Artikel 13 und Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, die Artikel 13 und
21; 21;
2. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die 2. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die
Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse,
Artikel 21. Artikel 21.
Vorliegender Paragraph tritt ab dem Datum der Anwendung der Verordnung Vorliegender Paragraph tritt ab dem Datum der Anwendung der Verordnung
(EU) 2016/429 in Kraft. (EU) 2016/429 in Kraft.
Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
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