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Koninklijk besluit houdende de aanwijzing van grenscontroleposten, inspectiecentra en controlepunten. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la désignation des postes de contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle. - Traduction allemande |
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FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN | AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE |
14 JANUARI 2021. - Koninklijk besluit houdende de aanwijzing van | 14 JANVIER 2021. - Arrêté royal relatif à la désignation des postes de |
grenscontroleposten, inspectiecentra en controlepunten. - Duitse | contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle. - |
vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 14 januari 2021 houdende de aanwijzing van | l'arrêté royal du 14 janvier 2021 relatif à la désignation des postes |
grenscontroleposten, inspectiecentra en controlepunten (Belgisch | de contrôle frontaliers, centres d'inspection et points de contrôle |
Staatsblad van 2 februari 2021). | (Moniteur belge du 2 février 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
14. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über die Bestimmung von | 14. JANUAR 2021 - Königlicher Erlass über die Bestimmung von |
Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Kontrollstellen | Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und Kontrollstellen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und | Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere | des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere |
amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und | amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und |
Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und | Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und |
Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung | Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung |
der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. | der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. |
1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, | 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, |
(EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des | (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des |
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des | Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des |
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, | Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, |
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der | 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der |
Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen | Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen |
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, | Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, |
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und | 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und |
des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche | des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche |
Kontrollen), der Artikel 59 bis 64; | Kontrollen), der Artikel 59 bis 64; |
Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom | Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2019/1012 der Kommission vom |
12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des | 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des |
Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen | Europäischen Parlaments und des Rates mit Ausnahmeregelungen |
hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der | hinsichtlich der Benennung von Grenzkontrollstellen und der |
Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen; | Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen; |
Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom | Aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 der Kommission vom |
12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die | 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen betreffend die |
Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich | Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich |
Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, | Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, |
die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der | die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der |
Kontrollstellen zu verwenden sind; | Kontrollstellen zu verwenden sind; |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 § 3 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember | Artikels 4 § 3 Nr. 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003; | 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. | verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. |
Juli 2001, der Artikel 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März | Juli 2001, der Artikel 3bis, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März |
2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23. | 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2003 und 23. |
Dezember 2005, 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, | Dezember 2005, 3ter, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, |
4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 23. Dezember 2005 | 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. März 2003, 23. Dezember 2005 |
und 7. April 2017, und 9 § 1; | und 7. April 2017, und 9 § 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember 1992 über die |
Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte | Organisation der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte |
Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt | Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt |
werden; | werden; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr |
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen | von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen |
Lebensmitteln aus Drittländern; | Lebensmitteln aus Drittländern; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. September 2000 über die |
Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse; | Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung |
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
vorherigen Registrierungen; | vorherigen Registrierungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche |
Kontrolle von Futtermitteln; | Kontrolle von Futtermitteln; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 2010 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 2010 zur Festlegung |
der Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der | der Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der |
Grenzkontrollstellen; | Grenzkontrollstellen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2010 über verstärkte | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 2010 über verstärkte |
amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und | amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die |
amtliche Kontrolle von Futtermitteln; | amtliche Kontrolle von Futtermitteln; |
In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments | In Erwägung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und | und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und |
Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit | Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit |
("Tiergesundheitsrecht"); | ("Tiergesundheitsrecht"); |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die |
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der |
Nahrungsmittelkette; | Nahrungsmittelkette; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. Oktober 2020; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.374/1 des Staatsrates vom 28. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.374/1 des Staatsrates vom 28. Dezember |
2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 59 bis 64 der Verordnung (EU) | Artikel 1 - Unbeschadet der Artikel 59 bis 64 der Verordnung (EU) |
2017/625, sollen mit vorliegendem Erlass die Bedingungen und | 2017/625, sollen mit vorliegendem Erlass die Bedingungen und |
Modalitäten für die Benennung, die Aussetzung und die Aufhebung der | Modalitäten für die Benennung, die Aussetzung und die Aufhebung der |
Benennung der Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und | Benennung der Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und |
Kontrollstellen, wo die amtlichen Kontrollen der in die Union | Kontrollstellen, wo die amtlichen Kontrollen der in die Union |
eingeführten Tiere und Waren durchgeführt werden, festgelegt werden. | eingeführten Tiere und Waren durchgeführt werden, festgelegt werden. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette; | 1. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette; |
2. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen | 2. Verordnung (EU) 2017/625: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen | Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen |
und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des | und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des |
Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über | Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über |
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und | Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und |
Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, | Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, |
(EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. | (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. |
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des | 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des |
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. | Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. |
1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien | 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien |
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des | 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des |
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) | Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) |
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der | Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der |
Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, | Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, |
96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des | 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des |
Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen); | Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen); |
3. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen | 3. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur | Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur |
Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der | Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der |
Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"); | Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"); |
4. Verordnung (EU) 2019/1014: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 | 4. Verordnung (EU) 2019/1014: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1014 |
der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen | der Kommission vom 12. Juni 2019 mit detaillierten Bestimmungen |
betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, | betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, |
einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die | einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die |
Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der | Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der |
Kontrollstellen zu verwenden sind; | Kontrollstellen zu verwenden sind; |
5. Grenzkontrollstelle: Grenzkontrollstelle wie in Artikel 3 Nr. 38) | 5. Grenzkontrollstelle: Grenzkontrollstelle wie in Artikel 3 Nr. 38) |
der Verordnung (EU) 2017/625 definiert; | der Verordnung (EU) 2017/625 definiert; |
6. Kontrollzentrum: Kontrollzentrum wie in Artikel 2 Nr. 2) der | 6. Kontrollzentrum: Kontrollzentrum wie in Artikel 2 Nr. 2) der |
Verordnung (EU) 2019/1014 definiert; | Verordnung (EU) 2019/1014 definiert; |
7. Kontrollstelle: Kontrollstelle wie in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe | 7. Kontrollstelle: Kontrollstelle wie in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe |
a) der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnt. | a) der Verordnung (EU) 2017/625 erwähnt. |
Art. 3 - Die Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und | Art. 3 - Die Grenzkontrollstellen, Kontrollzentren und |
Kontrollstellen, wo die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 | Kontrollstellen, wo die in der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 |
vorgesehenen amtlichen Kontrollen der in die Union eingeführten Tiere | vorgesehenen amtlichen Kontrollen der in die Union eingeführten Tiere |
und Waren durchgeführt werden, werden zu diesem Zweck von der Agentur | und Waren durchgeführt werden, werden zu diesem Zweck von der Agentur |
unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in den | unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die in den |
europäischen Vorschriften festgelegt sind, bestimmt und gegebenenfalls | europäischen Vorschriften festgelegt sind, bestimmt und gegebenenfalls |
von ihr ergänzt oder verdeutlicht. | von ihr ergänzt oder verdeutlicht. |
Art. 4 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer | Art. 4 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer |
Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle | Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle |
für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die | für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die |
Benennung erstreckte, aussetzen oder besonderen Einschränkungen | Benennung erstreckte, aussetzen oder besonderen Einschränkungen |
unterwerfen, wenn die Agentur Unregelmäßigkeiten feststellt, die | unterwerfen, wenn die Agentur Unregelmäßigkeiten feststellt, die |
innerhalb einer annehmbaren Frist beseitigt werden können. | innerhalb einer annehmbaren Frist beseitigt werden können. |
Die Agentur kann die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und | Die Agentur kann die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und |
Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, auf Antrag des | Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, auf Antrag des |
Betreibers für einen Zeitraum von zwölf Monaten aussetzen. | Betreibers für einen Zeitraum von zwölf Monaten aussetzen. |
§ 2 - Ab dem Datum der Aussetzung der Benennung für alle oder | § 2 - Ab dem Datum der Aussetzung der Benennung für alle oder |
bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung | bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung |
erstreckte, werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen | erstreckte, werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen |
nicht mehr für die betreffenden Tier- und Warenkategorien an dieser | nicht mehr für die betreffenden Tier- und Warenkategorien an dieser |
Grenzkontrollstelle, in diesem Kontrollzentrum oder an dieser | Grenzkontrollstelle, in diesem Kontrollzentrum oder an dieser |
Kontrollstelle durchgeführt. | Kontrollstelle durchgeführt. |
§ 3 - Der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung kann ein Ende gesetzt | § 3 - Der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung kann ein Ende gesetzt |
werden, wenn der Betreiber spätestens dreißig Tage vor Ablauf der | werden, wenn der Betreiber spätestens dreißig Tage vor Ablauf der |
Aussetzung und nach einer günstig ausgefallenen Untersuchung durch die | Aussetzung und nach einer günstig ausgefallenen Untersuchung durch die |
Agentur einen diesbezüglichen Antrag einreicht. | Agentur einen diesbezüglichen Antrag einreicht. |
Wenn der Betreiber vor Ende der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung | Wenn der Betreiber vor Ende der in § 1 Absatz 2 erwähnten Aussetzung |
keinen Antrag eingereicht hat, hört die Benennung für alle oder | keinen Antrag eingereicht hat, hört die Benennung für alle oder |
bestimme Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung | bestimme Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung |
erstreckte, von Rechts wegen auf, wirksam zu sein. | erstreckte, von Rechts wegen auf, wirksam zu sein. |
Wenn die Untersuchung nicht günstig ausfällt, so wird entweder die in | Wenn die Untersuchung nicht günstig ausfällt, so wird entweder die in |
§ 1 Absatz 2 erwähnte Aussetzung aufrechterhalten oder die Agentur | § 1 Absatz 2 erwähnte Aussetzung aufrechterhalten oder die Agentur |
entzieht die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und | entzieht die Benennung für alle oder bestimmte Tier- und |
Warenkategorien, auf die sich die Benennung gemäß Artikel 5 | Warenkategorien, auf die sich die Benennung gemäß Artikel 5 |
erstreckte. | erstreckte. |
Art. 5 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer | Art. 5 - § 1 - Die Agentur kann die Benennung einer |
Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle | Grenzkontrollstelle, eines Kontrollzentrums oder einer Kontrollstelle |
für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die | für alle oder bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die |
Benennung erstreckte, aufheben, wenn: | Benennung erstreckte, aufheben, wenn: |
1. die Grenzkontrollstelle, das Kontrollzentrum oder die | 1. die Grenzkontrollstelle, das Kontrollzentrum oder die |
Kontrollstelle die Anforderungen in Bezug auf Infrastruktur und | Kontrollstelle die Anforderungen in Bezug auf Infrastruktur und |
Ausstattung nicht länger erfüllt und dies nicht innerhalb einer | Ausstattung nicht länger erfüllt und dies nicht innerhalb einer |
annehmbaren Frist erreicht werden kann, | annehmbaren Frist erreicht werden kann, |
2. die Betriebsbedingungen für die Grenzkontrollstelle, das | 2. die Betriebsbedingungen für die Grenzkontrollstelle, das |
Kontrollzentrum oder die Kontrollstelle nicht mehr erfüllt werden, | Kontrollzentrum oder die Kontrollstelle nicht mehr erfüllt werden, |
3. die angemessene Kontrolle behindert, verhindert oder verweigert | 3. die angemessene Kontrolle behindert, verhindert oder verweigert |
wird, | wird, |
4. die Sicherheit oder Integrität von Personalmitgliedern der Agentur | 4. die Sicherheit oder Integrität von Personalmitgliedern der Agentur |
bedroht oder verletzt wird, | bedroht oder verletzt wird, |
5. an der Grenzkontrollstelle, im Kontrollzentrum oder an der | 5. an der Grenzkontrollstelle, im Kontrollzentrum oder an der |
Kontrollstelle ein Betrug festgestellt wird im Zusammenhang mit der | Kontrollstelle ein Betrug festgestellt wird im Zusammenhang mit der |
Eignung für den menschlichen oder tierischen Verbrauch, dem auf den | Eignung für den menschlichen oder tierischen Verbrauch, dem auf den |
Unterlagen angegebenen Ursprung beziehungsweise der dort angegebenen | Unterlagen angegebenen Ursprung beziehungsweise der dort angegebenen |
Herkunft des Tieres oder der Ware oder dem Genusstauglichkeits- oder | Herkunft des Tieres oder der Ware oder dem Genusstauglichkeits- oder |
Identitätskennzeichen, | Identitätskennzeichen, |
6. Zertifikate verwendet werden, deren Inhalt nicht mit dem wirklichen | 6. Zertifikate verwendet werden, deren Inhalt nicht mit dem wirklichen |
Zustand, dem Ursprung oder der Herkunft der Tiere oder der Waren | Zustand, dem Ursprung oder der Herkunft der Tiere oder der Waren |
übereinstimmt, | übereinstimmt, |
7. Verstöße festgestellt werden im Rahmen der Verpflichtungen in | 7. Verstöße festgestellt werden im Rahmen der Verpflichtungen in |
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die |
Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der | Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
8. der Betreiber Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung zum | 8. der Betreiber Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung zum |
Verbot der Ausübung einer Tätigkeit gewesen ist, | Verbot der Ausübung einer Tätigkeit gewesen ist, |
9. die Bedingungen der Aussetzung der Benennung für alle oder | 9. die Bedingungen der Aussetzung der Benennung für alle oder |
bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung | bestimmte Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung |
erstreckte, nicht erfüllt werden. | erstreckte, nicht erfüllt werden. |
§ 2 - Ab dem Datum der Aufhebung der Benennung für alle oder bestimmte | § 2 - Ab dem Datum der Aufhebung der Benennung für alle oder bestimmte |
Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, | Tier- und Warenkategorien, auf die sich die Benennung erstreckte, |
werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen nicht mehr für | werden die in Artikel 3 erwähnten amtlichen Kontrollen nicht mehr für |
diese Tier- und Warenkategorien an dieser Grenzkontrollstelle, in | diese Tier- und Warenkategorien an dieser Grenzkontrollstelle, in |
diesem Kontrollzentrum oder an dieser Kontrollstelle durchgeführt. | diesem Kontrollzentrum oder an dieser Kontrollstelle durchgeführt. |
Art. 6 - § 1 - Aufgehoben werden: | Art. 6 - § 1 - Aufgehoben werden: |
1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation | 1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation |
der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen | der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen |
Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, mit Ausnahme der | Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, mit Ausnahme der |
Artikel 13 und 21, | Artikel 13 und 21, |
2. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr von | 2. der Königliche Erlass vom 11. Januar 1993 über die Einfuhr von |
Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen | Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten anderen |
Lebensmitteln aus Drittländern, | Lebensmitteln aus Drittländern, |
3. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die | 3. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die |
Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, mit | Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, mit |
Ausnahme von Artikel 21, | Ausnahme von Artikel 21, |
4. im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der | 4. im Königlichen Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der |
Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
vorherigen Registrierungen: | vorherigen Registrierungen: |
a) in Anlage II Punkt 15.2, | a) in Anlage II Punkt 15.2, |
b) in Anlage III Punkt 19.1 und 21.1, | b) in Anlage III Punkt 19.1 und 21.1, |
5. der Königliche Erlass vom 1. März 2009 über die amtliche Kontrolle | 5. der Königliche Erlass vom 1. März 2009 über die amtliche Kontrolle |
von Futtermitteln, mit Ausnahme von Artikel 5, | von Futtermitteln, mit Ausnahme von Artikel 5, |
6. der Königliche Erlass vom 10. Januar 2010 zur Festlegung der | 6. der Königliche Erlass vom 10. Januar 2010 zur Festlegung der |
Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der | Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung und den Betrieb der |
Grenzkontrollstellen, | Grenzkontrollstellen, |
7. der Königlicher Erlass vom 14. Januar 2010 über verstärkte amtliche | 7. der Königlicher Erlass vom 14. Januar 2010 über verstärkte amtliche |
Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und zur | Kontrollen bei der Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln und zur |
Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche | Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2009 über die amtliche |
Kontrolle von Futtermitteln. | Kontrolle von Futtermitteln. |
§ 2 - Aufgehoben werden: | § 2 - Aufgehoben werden: |
1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation | 1. der Königliche Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation |
der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen | der Veterinärkontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen |
Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, die Artikel 13 und | Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, die Artikel 13 und |
21; | 21; |
2. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die | 2. der Königliche Erlass vom 28. September 2000 über die |
Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, | Veterinärkontrollen der aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse, |
Artikel 21. | Artikel 21. |
Vorliegender Paragraph tritt ab dem Datum der Anwendung der Verordnung | Vorliegender Paragraph tritt ab dem Datum der Anwendung der Verordnung |
(EU) 2016/429 in Kraft. | (EU) 2016/429 in Kraft. |
Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige | Art. 7 - Der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige |
Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |