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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen betreffende het auteursrecht en de rechtsbescherming van databanken | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales relatives au droit d'auteur et à la protection juridique des bases de données |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 14 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 14 FEVRIER 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
| officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen betreffende het | en langue allemande de dispositions légales relatives au droit |
| auteursrecht en de rechtsbescherming van databanken | d'auteur et à la protection juridique des bases de données |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
| - van de wet van 3 april 1995 houdende aanpassing van de wet van 30 | - de la loi du 3 avril 1995 portant modification de la loi du 30 juin |
| juni 1994 betreffende het auteursrecht en de naburige rechten, | 1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins, |
| - van de wet van 31 augustus 1998 houdende omzetting in Belgisch recht | - de la loi du 31 août 1998 transposant en droit belge la directive |
| van de Europese richtlijn van 11 maart 1996 betreffende de | européenne du 11 mars 1996 concernant la protection juridique des |
| rechtsbescherming van databanken, | bases de données, |
| opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
| gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
| - van de wet van 3 april 1995 houdende aanpassing van de wet van 30 | - de la loi du 3 avril 1995 portant modification de la loi du 30 juin |
| juni 1994 betreffende het auteursrecht en de naburige rechten; | 1994 relative au droit d'auteur et aux droits voisins; |
| - van de wet van 31 augustus 1998 houdende omzetting in Belgisch recht | - de la loi du 31 août 1998 transposant en droit belge la directive |
| van de Europese richtlijn van 11 maart 1996 betreffende de | européenne du 11 mars 1996 concernant la protection juridique des |
| rechtsbescherming van databanken. | bases de données. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 14 februari 2001. | Donné à Bruxelles, le 14 février 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage 1 | Annexe 1 |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 3. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 | 3. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 |
| über das Urheberrecht und ähnliche Rechte | über das Urheberrecht und ähnliche Rechte |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Artikel 1 - Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
| Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Für anonyme und pseudonyme Werke, die nicht innerhalb siebzig Jahren | « Für anonyme und pseudonyme Werke, die nicht innerhalb siebzig Jahren |
| nach ihrer Schaffung erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich | nach ihrer Schaffung erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich |
| gemacht worden sind, endet der Schutz bei Ablauf dieser Frist. » | gemacht worden sind, endet der Schutz bei Ablauf dieser Frist. » |
| Art. 2 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 8 | Art. 2 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 8 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « 8. Kontaktabzüge, Kopien, Restaurierungen und Transfers, die vom | « 8. Kontaktabzüge, Kopien, Restaurierungen und Transfers, die vom |
| Königlichen Filmarchiv von Belgien im Hinblick auf die Bewahrung des | Königlichen Filmarchiv von Belgien im Hinblick auf die Bewahrung des |
| Filmerbes vorgenommen werden, insofern die normale Nutzung des | Filmerbes vorgenommen werden, insofern die normale Nutzung des |
| betreffenden Werkes und die berechtigten Interessen des Urhebers | betreffenden Werkes und die berechtigten Interessen des Urhebers |
| dadurch nicht beeinträchtigt werden. | dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
| Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich | Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich |
| jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken | jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken |
| verbietet. Der Urheber kann gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung | verbietet. Der Urheber kann gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung |
| für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem Material haben, sofern | für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem Material haben, sofern |
| die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. » | die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. » |
| Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 3 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt | « § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt |
| werden, dürfen Werke der Literatur, akustische und audiovisuelle Werke | werden, dürfen Werke der Literatur, akustische und audiovisuelle Werke |
| und Partituren von Musikwerken einführen, die zuerst ausserhalb der | und Partituren von Musikwerken einführen, die zuerst ausserhalb der |
| Europäischen Union rechtmässig verkauft worden sind und die auf dem | Europäischen Union rechtmässig verkauft worden sind und die auf dem |
| Staatsgebiet der Europäischen Union nicht öffentlich verteilt werden, | Staatsgebiet der Europäischen Union nicht öffentlich verteilt werden, |
| wenn diese Einfuhr für den öffentlichen Verleih zu erzieherischen | wenn diese Einfuhr für den öffentlichen Verleih zu erzieherischen |
| beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt und nicht mehr als fünf | beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt und nicht mehr als fünf |
| Exemplare oder Partituren des Werkes eingeführt werden. » | Exemplare oder Partituren des Werkes eingeführt werden. » |
| Art. 4 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort « | Art. 4 - In Artikel 42 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort « |
| Tonträgern » durch das Wort « Leistungen » ersetzt. | Tonträgern » durch das Wort « Leistungen » ersetzt. |
| Art. 5 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 7 mit | Art. 5 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 7 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « 7. Bewahrung des Filmerbes seitens des Königlichen Filmarchivs von | « 7. Bewahrung des Filmerbes seitens des Königlichen Filmarchivs von |
| Belgien mittels Kontaktabzügen, Kopien, Restaurierungen und Transfers, | Belgien mittels Kontaktabzügen, Kopien, Restaurierungen und Transfers, |
| insofern die normale Nutzung des betreffenden Werkes und die | insofern die normale Nutzung des betreffenden Werkes und die |
| berechtigten Interessen der Inhaber ähnlicher Rechte dadurch nicht | berechtigten Interessen der Inhaber ähnlicher Rechte dadurch nicht |
| beeinträchtigt werden. | beeinträchtigt werden. |
| Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich | Das so hergestellte Material bleibt Eigentum des Filmarchivs, das sich |
| jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken | jeglichen Gebrauch zu kommerziellen oder gewinnbringenden Zwecken |
| verbietet. Die Inhaber ähnlicher Rechte können gegen Zahlung einer | verbietet. Die Inhaber ähnlicher Rechte können gegen Zahlung einer |
| angemessenen Vergütung für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem | angemessenen Vergütung für die Arbeit des Filmarchivs Zugang zu diesem |
| Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. | Material haben, sofern die Bewahrung des Werkes strikt beachtet wird. |
| » | » |
| Art. 6 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 6 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| « § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt | « § 3 - Die in § 1 erwähnten Einrichtungen, die vom König bestimmt |
| werden, dürfen Tonträger oder Erstaufzeichnungen von Filmen einführen, | werden, dürfen Tonträger oder Erstaufzeichnungen von Filmen einführen, |
| die zuerst ausserhalb der Europäischen Union rechtmässig verkauft | die zuerst ausserhalb der Europäischen Union rechtmässig verkauft |
| worden sind und die auf dem Staatsgebiet der Europäischen Union nicht | worden sind und die auf dem Staatsgebiet der Europäischen Union nicht |
| öffentlich verteilt werden, wenn diese Einfuhr für den öffentlichen | öffentlich verteilt werden, wenn diese Einfuhr für den öffentlichen |
| Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt | Verleih zu erzieherischen beziehungsweise kulturellen Zwecken erfolgt |
| und nicht mehr als fünf Exemplare eines Tonträgers oder der | und nicht mehr als fünf Exemplare eines Tonträgers oder der |
| Erstaufzeichnung eines Films eingeführt werden. » | Erstaufzeichnung eines Films eingeführt werden. » |
| Art. 7 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 7 - Artikel 61 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
| « Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst | « Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst |
| werden. » | werden. » |
| Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 8 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 3 wird aufgehoben. | 1. Absatz 3 wird aufgehoben. |
| 2. Vor dem letzten Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Vor dem letzten Absatz wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « Der Minister hat das Recht, gerichtlich vorzugehen, um jeglichen | « Der Minister hat das Recht, gerichtlich vorzugehen, um jeglichen |
| Verstoss gegen das Gesetz oder die Satzung, das Statut beziehungsweise | Verstoss gegen das Gesetz oder die Satzung, das Statut beziehungsweise |
| den Gesellschaftsvertrag ahnden zu lassen. » | den Gesellschaftsvertrag ahnden zu lassen. » |
| Art. 9 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Bei Rückfälligkeit in Bezug auf die im vorliegenden Gesetz | « Bei Rückfälligkeit in Bezug auf die im vorliegenden Gesetz |
| vorgesehenen Straftaten kann das Gericht anordnen, dass die | vorgesehenen Straftaten kann das Gericht anordnen, dass die |
| Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen | Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen |
| wird. » | wird. » |
| Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im | Art. 10 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im |
| Belgischen Staatsblatt vom 1. Juni 1996, S. 15008] | Belgischen Staatsblatt vom 1. Juni 1996, S. 15008] |
| Art. 11 - In Artikel 92 § 7 Nr. 3 desselben Gesetzes wird die Zahl « 8 | Art. 11 - In Artikel 92 § 7 Nr. 3 desselben Gesetzes wird die Zahl « 8 |
| » durch die Zahl « 7 » ersetzt. | » durch die Zahl « 7 » ersetzt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1995. | Gegeben zu Brüssel, den 3. April 1995. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. WATHELET | M. WATHELET |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| WATHELET | WATHELET |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Bijlage 2 | Annexe 2 |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 31. AUGUST 1998 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom | 31. AUGUST 1998 - Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom |
| 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in | 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in |
| belgisches Recht | belgisches Recht |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Recht der Hersteller von Datenbanken | KAPITEL II - Recht der Hersteller von Datenbanken |
| Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen | 1. Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen |
| unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet | unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet |
| und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise | und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise |
| zugänglich sind, | zugänglich sind, |
| 2. Entnahme: die ständige oder vorübergehende Übertragung der | 2. Entnahme: die ständige oder vorübergehende Übertragung der |
| Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank | Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank |
| auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel | auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel |
| und der Form der Entnahme; der öffentliche Verleih ist keine Entnahme, | und der Form der Entnahme; der öffentliche Verleih ist keine Entnahme, |
| 3. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der | 3. Weiterverwendung: jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der |
| Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank | Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank |
| durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, | durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, |
| durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung; | durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung; |
| der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung, | der öffentliche Verleih ist keine Weiterverwendung, |
| 4. rechtmässigem Benutzer: die Person, die Entnahmen und/oder | 4. rechtmässigem Benutzer: die Person, die Entnahmen und/oder |
| Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt | Weiterverwendungen vornimmt, die vom Hersteller der Datenbank erlaubt |
| werden oder durch das Gesetz gestattet sind, | werden oder durch das Gesetz gestattet sind, |
| 5. Hersteller einer Datenbank: die natürliche oder juristische Person, | 5. Hersteller einer Datenbank: die natürliche oder juristische Person, |
| die die Initiative ergreift und das Risiko in Bezug auf die | die die Initiative ergreift und das Risiko in Bezug auf die |
| Investitionen für die Schaffung der Datenbank trägt. | Investitionen für die Schaffung der Datenbank trägt. |
| Art. 3 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Datenbanken | Art. 3 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Datenbanken |
| gleich welcher Form anwendbar, bei denen für die Beschaffung, die | gleich welcher Form anwendbar, bei denen für die Beschaffung, die |
| Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer | Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer |
| oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. | oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist. |
| Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt unabhängig von jeglichem | Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt unabhängig von jeglichem |
| Schutz der Datenbanken oder ihres Inhalts durch das Urheberrecht oder | Schutz der Datenbanken oder ihres Inhalts durch das Urheberrecht oder |
| andere Rechte und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank | andere Rechte und lässt die Rechte, die an den in der Datenbank |
| enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt. | enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen bestehen, unberührt. |
| Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Computerprogramme als | Das Recht der Hersteller von Datenbanken ist auf Computerprogramme als |
| solche nicht anwendbar; dazu zählen Computerprogramme, die für die | solche nicht anwendbar; dazu zählen Computerprogramme, die für die |
| Herstellung oder den Betrieb einer Datenbank verwendet werden. | Herstellung oder den Betrieb einer Datenbank verwendet werden. |
| Abschnitt 2 - Rechte der Hersteller von Datenbanken | Abschnitt 2 - Rechte der Hersteller von Datenbanken |
| Art. 4 - Hersteller von Datenbanken haben das Recht, die Entnahme | Art. 4 - Hersteller von Datenbanken haben das Recht, die Entnahme |
| und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer | und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer |
| oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser | oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser |
| Datenbank zu untersagen. | Datenbank zu untersagen. |
| Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder | Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder |
| Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn | Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn |
| dies einer normalen Nutzung dieser Datenbank entgegensteht oder die | dies einer normalen Nutzung dieser Datenbank entgegensteht oder die |
| berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar | berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar |
| beeinträchtigt. | beeinträchtigt. |
| Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in | Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in |
| der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner | der Europäischen Union durch den Rechtsinhaber oder mit seiner |
| Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht, den | Zustimmung erschöpft sich in der Europäischen Union das Recht, den |
| Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren. | Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren. |
| Art. 5 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt als bewegliches | Art. 5 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt als bewegliches |
| Recht, es ist gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder | Recht, es ist gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ganz oder |
| teilweise abtretbar und übertragbar. Es kann unter anderem veräussert | teilweise abtretbar und übertragbar. Es kann unter anderem veräussert |
| werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschliesslichen Lizenz | werden oder Gegenstand einer einfachen oder ausschliesslichen Lizenz |
| sein. | sein. |
| Art. 6 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt ab dem | Art. 6 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt ab dem |
| Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank und erlischt | Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank und erlischt |
| fünfzehn Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der | fünfzehn Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der |
| Herstellung folgenden Jahres. | Herstellung folgenden Jahres. |
| Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten | Im Fall einer Datenbank, die vor Ablauf des in Absatz 1 erwähnten |
| Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur | Zeitraums der Öffentlichkeit - in welcher Weise auch immer - zur |
| Verfügung gestellt wurde, endet der Schutz fünfzehn Jahre nach dem 1. | Verfügung gestellt wurde, endet der Schutz fünfzehn Jahre nach dem 1. |
| Januar des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Datenbank | Januar des Jahres, das auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Datenbank |
| erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. | erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde. |
| Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung | Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung |
| des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher Änderungen | des Inhalts einer Datenbank einschliesslich wesentlicher Änderungen |
| infolge der Anhäufung von aufeinander folgenden Zusätzen, Löschungen | infolge der Anhäufung von aufeinander folgenden Zusätzen, Löschungen |
| oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine | oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass eine |
| in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition | in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition |
| erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser | erfolgt ist, begründet für die Datenbank, die das Ergebnis dieser |
| Investition ist, eine eigene Schutzdauer. | Investition ist, eine eigene Schutzdauer. |
| Der Hersteller einer Datenbank trägt die Beweislast für den Zeitpunkt | Der Hersteller einer Datenbank trägt die Beweislast für den Zeitpunkt |
| der Fertigstellung einer Datenbank und der wesentlichen Änderung des | der Fertigstellung einer Datenbank und der wesentlichen Änderung des |
| Inhalts einer Datenbank, aufgrund deren gemäss Absatz 3 der Datenbank, | Inhalts einer Datenbank, aufgrund deren gemäss Absatz 3 der Datenbank, |
| die das Ergebnis dieser Änderung ist, eine eigene Schutzdauer | die das Ergebnis dieser Änderung ist, eine eigene Schutzdauer |
| zuerkannt werden kann. | zuerkannt werden kann. |
| Abschnitt 3 - Ausnahmen vom Recht der Hersteller von Datenbanken | Abschnitt 3 - Ausnahmen vom Recht der Hersteller von Datenbanken |
| Art. 7 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in | Art. 7 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in |
| welcher Weise auch immer - erlaubterweise zur Verfügung gestellten | welcher Weise auch immer - erlaubterweise zur Verfügung gestellten |
| Datenbank kann ohne Genehmigung des Herstellers: | Datenbank kann ohne Genehmigung des Herstellers: |
| 1. ausschliesslich zu privaten Zwecken einen wesentlichen Teil des | 1. ausschliesslich zu privaten Zwecken einen wesentlichen Teil des |
| Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank entnehmen, | Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank entnehmen, |
| 2. zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der | 2. zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der |
| wissenschaftlichen Forschung einen wesentlichen Teil des Inhalts einer | wissenschaftlichen Forschung einen wesentlichen Teil des Inhalts einer |
| Datenbank entnehmen, sofern dies durch den verfolgten | Datenbank entnehmen, sofern dies durch den verfolgten |
| nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, | nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist, |
| 3. zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder | 3. zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder |
| Gerichtsverfahrens einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank | Gerichtsverfahrens einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank |
| entnehmen und/oder weiterverwenden. | entnehmen und/oder weiterverwenden. |
| Der Name des Herstellers und die Bezeichnung der Datenbank, deren | Der Name des Herstellers und die Bezeichnung der Datenbank, deren |
| Inhalt zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der | Inhalt zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der |
| wissenschaftlichen Forschung entnommen wird, müssen angegeben werden. | wissenschaftlichen Forschung entnommen wird, müssen angegeben werden. |
| Abschnitt 4 - Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzer | Abschnitt 4 - Rechte und Pflichten der rechtmässigen Benutzer |
| Art. 8 - Der Hersteller einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise | Art. 8 - Der Hersteller einer der Öffentlichkeit - in welcher Weise |
| auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmässigen | auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmässigen |
| Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer oder | Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer oder |
| quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank | quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank |
| zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. | zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. |
| Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der | Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der |
| Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt Absatz 1 nur | Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt Absatz 1 nur |
| für diesen Teil. | für diesen Teil. |
| Art. 9 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in | Art. 9 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in |
| welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf | welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf |
| keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank | keine Handlungen vornehmen, die die normale Nutzung dieser Datenbank |
| beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der | beeinträchtigen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der |
| Datenbank unzumutbar verletzen. | Datenbank unzumutbar verletzen. |
| Art. 10 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in | Art. 10 - Der rechtmässige Benutzer einer der Öffentlichkeit - in |
| welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem | welcher Weise auch immer - zur Verfügung gestellten Datenbank darf dem |
| Inhaber eines Urheberrechts oder ähnlichen Rechts an den in dieser | Inhaber eines Urheberrechts oder ähnlichen Rechts an den in dieser |
| Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen. | Datenbank enthaltenen Werken oder Leistungen keinen Schaden zufügen. |
| Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind verbindlich. | Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 10 sind verbindlich. |
| Abschnitt 5 - Begünstigte des Schutzes | Abschnitt 5 - Begünstigte des Schutzes |
| Art. 12 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt für | Art. 12 - Das Recht der Hersteller von Datenbanken gilt für |
| Datenbanken, sofern deren Hersteller Staatsangehöriger eines | Datenbanken, sofern deren Hersteller Staatsangehöriger eines |
| Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder seinen gewöhnlichen | Mitgliedstaats der Europäischen Union ist oder seinen gewöhnlichen |
| Wohnort im Gebiet der Europäischen Union hat. | Wohnort im Gebiet der Europäischen Union hat. |
| Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die | Absatz 1 gilt auch für Unternehmen und Gesellschaften, die |
| entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der | entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der |
| Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, | Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, |
| ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben. | ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben. |
| Haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren | Haben diese Unternehmen oder Gesellschaften jedoch lediglich ihren |
| satzungsmässigen Sitz im Gebiet der Europäischen Union, so muss ihre | satzungsmässigen Sitz im Gebiet der Europäischen Union, so muss ihre |
| Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft | Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft |
| eines der Mitgliedstaaten aufweisen. | eines der Mitgliedstaaten aufweisen. |
| In Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Absätze 1 und 2 | In Drittländern hergestellte Datenbanken, auf die die Absätze 1 und 2 |
| keine Anwendung finden und die Gegenstand von Vereinbarungen sind, die | keine Anwendung finden und die Gegenstand von Vereinbarungen sind, die |
| auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften | auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
| geschlossen werden, werden durch das Recht der Hersteller von | geschlossen werden, werden durch das Recht der Hersteller von |
| Datenbanken geschützt. Die Dauer des auf diese Datenbanken | Datenbanken geschützt. Die Dauer des auf diese Datenbanken |
| ausgedehnten Schutzes darf die in Artikel 6 vorgesehene Dauer nicht | ausgedehnten Schutzes darf die in Artikel 6 vorgesehene Dauer nicht |
| übersteigen. | übersteigen. |
| Abschnitt 6 - Strafbestimmungen | Abschnitt 6 - Strafbestimmungen |
| Art. 13 - Wer böswillig oder betrügerisch das Recht der Hersteller von | Art. 13 - Wer böswillig oder betrügerisch das Recht der Hersteller von |
| Datenbanken verletzt, macht sich des Delikts der Nachahmung schuldig. | Datenbanken verletzt, macht sich des Delikts der Nachahmung schuldig. |
| Dasselbe gilt für die böswillige oder betrügerische Verwendung des | Dasselbe gilt für die böswillige oder betrügerische Verwendung des |
| Namens eines Herstellers von Datenbanken oder des von ihm zur | Namens eines Herstellers von Datenbanken oder des von ihm zur |
| Bezeichnung seiner Leistung angenommenen Kennzeichens. Solche | Bezeichnung seiner Leistung angenommenen Kennzeichens. Solche |
| Leistungen sind als nachgeahmt anzusehen. | Leistungen sind als nachgeahmt anzusehen. |
| Wer wissentlich nachgeahmte Datenbanken weiterverwendet, zwecks | Wer wissentlich nachgeahmte Datenbanken weiterverwendet, zwecks |
| Weiterverwendung vorrätig hat oder zu Handelszwecken ins belgische | Weiterverwendung vorrätig hat oder zu Handelszwecken ins belgische |
| Staatsgebiet einführt, macht sich desselben Delikts schuldig. | Staatsgebiet einführt, macht sich desselben Delikts schuldig. |
| Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich |
| Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Absätzen 1 | Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in den Absätzen 1 |
| bis 3 vorgesehenen Delikte. | bis 3 vorgesehenen Delikte. |
| Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer | Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer |
| Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken belegt. | Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken belegt. |
| Rückfälle in Bezug auf die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden | Rückfälle in Bezug auf die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden |
| mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und mit | mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahren und mit |
| einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken oder lediglich mit einer | einer Geldstrafe von 100 bis 100 000 Franken oder lediglich mit einer |
| dieser Strafen belegt. Ausserdem kann der Richter anordnen, dass die | dieser Strafen belegt. Ausserdem kann der Richter anordnen, dass die |
| Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen | Einrichtung des Verurteilten definitiv oder zeitweilig geschlossen |
| wird. | wird. |
| Art. 15 - Die Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die in | Art. 15 - Die Gerichtshöfe und Gerichte können anordnen, dass die in |
| Anwendung von Artikel 13 getroffenen Entscheidungen während der von | Anwendung von Artikel 13 getroffenen Entscheidungen während der von |
| ihnen festgelegten Frist sowohl in den als auch aussen an den Gebäuden | ihnen festgelegten Frist sowohl in den als auch aussen an den Gebäuden |
| des Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten angeschlagen werden oder dass | des Zuwiderhandelnden auf dessen Kosten angeschlagen werden oder dass |
| die Entscheidung auf Kosten des Zuwiderhandelnden in Zeitungen oder | die Entscheidung auf Kosten des Zuwiderhandelnden in Zeitungen oder |
| sonst irgendwie veröffentlicht wird. | sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
| Art. 16 - Juristische Personen haften zivilrechtlich für | Art. 16 - Juristische Personen haften zivilrechtlich für |
| Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, | Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldstrafen, Kosten, Beschlagnahmen, |
| Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre | Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre |
| Verwalter, Vertreter oder Angestellten aufgrund von Verstössen gegen | Verwalter, Vertreter oder Angestellten aufgrund von Verstössen gegen |
| das vorliegende Kapitel ausgesprochen werden. | das vorliegende Kapitel ausgesprochen werden. |
| Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit können | Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit können |
| gleichermassen zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn der | gleichermassen zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn der |
| Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellten | Verstoss durch einen Gesellschafter, Geschäftsführer, Angestellten |
| oder Beauftragten anlässlich einer Verrichtung im Rahmen der Tätigkeit | oder Beauftragten anlässlich einer Verrichtung im Rahmen der Tätigkeit |
| der Vereinigung begangen wurde. | der Vereinigung begangen wurde. |
| Art. 17 - Einnahmen und beschlagnahmte Gegenstände können der | Art. 17 - Einnahmen und beschlagnahmte Gegenstände können der |
| Zivilpartei zwecks Anrechnung auf den erlittenen Schaden oder in Höhe | Zivilpartei zwecks Anrechnung auf den erlittenen Schaden oder in Höhe |
| des erlittenen Schadens zuerkannt werden. | des erlittenen Schadens zuerkannt werden. |
| Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen | Abschnitt 7 - Übergangsbestimmungen |
| Art. 18 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für | Art. 18 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten für |
| Datenbanken, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 1982 | Datenbanken, deren Herstellung nach dem 31. Dezember 1982 |
| abgeschlossen wurde. | abgeschlossen wurde. |
| Im Fall einer Datenbank, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983 | Im Fall einer Datenbank, deren Herstellung zwischen dem 1. Januar 1983 |
| und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurde und die am 1. Januar | und dem 31. Dezember 1997 abgeschlossen wurde und die am 1. Januar |
| 1998 die Bedingungen erfüllt, damit der in den Bestimmungen des | 1998 die Bedingungen erfüllt, damit der in den Bestimmungen des |
| vorliegenden Kapitels vorgesehene Schutz für sie gilt, beträgt die | vorliegenden Kapitels vorgesehene Schutz für sie gilt, beträgt die |
| Schutzdauer fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 1998. | Schutzdauer fünfzehn Jahre ab dem 1. Januar 1998. |
| KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
| Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte |
| Art. 19 - In Kapitel I des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 19 - In Kapitel I des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
| Urheberrecht und ähnliche Rechte wird ein Abschnitt 4bis mit der | Urheberrecht und ähnliche Rechte wird ein Abschnitt 4bis mit der |
| Überschrift « Abschnitt 4bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf | Überschrift « Abschnitt 4bis - Sonderbestimmungen in Bezug auf |
| Datenbanken » eingefügt; er umfasst die Artikel 20bis bis 20quater mit | Datenbanken » eingefügt; er umfasst die Artikel 20bis bis 20quater mit |
| folgendem Wortlaut: | folgendem Wortlaut: |
| « Art. 20bis - Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung | « Art. 20bis - Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung |
| des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, | des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, |
| werden als solche urheberrechtlich geschützt. | werden als solche urheberrechtlich geschützt. |
| Der Schutz von Datenbanken durch das Urheberrecht gilt nicht für die | Der Schutz von Datenbanken durch das Urheberrecht gilt nicht für die |
| Werke, Daten oder Elemente selbst und lässt die Rechte, die an den in | Werke, Daten oder Elemente selbst und lässt die Rechte, die an den in |
| der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen | der Datenbank enthaltenen Werken, Daten oder anderen Elementen |
| bestehen, unberührt. | bestehen, unberührt. |
| Der Begriff « Datenbank » bezeichnet eine Sammlung von Werken, Daten | Der Begriff « Datenbank » bezeichnet eine Sammlung von Werken, Daten |
| oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch | oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch |
| angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere | angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere |
| Weise zugänglich sind. | Weise zugänglich sind. |
| Art. 20ter - Vorbehaltlich anderslautender Vertrags- oder | Art. 20ter - Vorbehaltlich anderslautender Vertrags- oder |
| Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber | Satzungsbestimmungen ist ausschliesslich der Arbeitgeber als Erwerber |
| der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Datenbanken anzusehen, die | der vermögensrechtlichen Befugnisse an den Datenbanken anzusehen, die |
| im nichtkulturellen Sektor von einem oder mehreren Angestellten oder | im nichtkulturellen Sektor von einem oder mehreren Angestellten oder |
| Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen | Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen |
| ihres Arbeitgebers geschaffen werden. | ihres Arbeitgebers geschaffen werden. |
| Umfang und Modalitäten der Abtretungsvermutung können in einem | Umfang und Modalitäten der Abtretungsvermutung können in einem |
| Kollektivabkommen bestimmt werden. | Kollektivabkommen bestimmt werden. |
| Art. 20quater - Der rechtmässige Benutzer einer Datenbank oder ihrer | Art. 20quater - Der rechtmässige Benutzer einer Datenbank oder ihrer |
| Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 1 § 1 erwähnten | Vervielfältigungsstücke bedarf für die in Artikel 1 § 1 erwähnten |
| Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie | Handlungen nicht der Zustimmung des Urhebers der Datenbank, wenn sie |
| für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung | für den Zugang zum Inhalt der Datenbank und deren normale Benutzung |
| durch den rechtmässigen Benutzer erforderlich sind. | durch den rechtmässigen Benutzer erforderlich sind. |
| Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der | Sofern der rechtmässige Benutzer nur berechtigt ist, einen Teil der |
| Datenbank zu nutzen, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für | Datenbank zu nutzen, gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für |
| diesen Teil. | diesen Teil. |
| Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind verbindlich. | Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind verbindlich. |
| Unter « rechtmässigem Benutzer » ist eine Person zu verstehen, die | Unter « rechtmässigem Benutzer » ist eine Person zu verstehen, die |
| Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch das | Handlungen vornimmt, die vom Urheber erlaubt werden oder durch das |
| Gesetz gestattet sind. » | Gesetz gestattet sind. » |
| Art. 20 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 20 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Nummer 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder | « 4. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder |
| Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen | Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen |
| Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese | Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese |
| Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und der normalen | Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und der normalen |
| Nutzung des Werkes nicht schadet, ». | Nutzung des Werkes nicht schadet, ». |
| 2. Eine Nummer 4bis und eine Nummer 4ter mit folgendem Wortlaut werden | 2. Eine Nummer 4bis und eine Nummer 4ter mit folgendem Wortlaut werden |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder | « 4bis. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder |
| Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen | Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen |
| Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese | Werken auf graphischem oder ähnlichem Träger, wenn diese |
| Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken | Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken |
| der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den | der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den |
| verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der | verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der |
| normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, | normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, |
| 4ter. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder | 4ter. teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder |
| Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen | Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen |
| Werken auf einem Träger, der kein graphischer oder ähnlicher Träger | Werken auf einem Träger, der kein graphischer oder ähnlicher Träger |
| ist, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts | ist, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts |
| oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies | oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies |
| durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist | durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist |
| und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, ». | und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, ». |
| Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22bis mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 22bis - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise veröffentlicht | « Art. 22bis - § 1 - Wenn eine Datenbank erlaubterweise veröffentlicht |
| worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel 22 nicht | worden ist, kann der Urheber sich in Abweichung von Artikel 22 nicht |
| widersetzen gegen: | widersetzen gegen: |
| 1. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem | 1. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem |
| Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und | Träger, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten Zweck hat und |
| der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, | der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, |
| 2. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem | 2. Vervielfältigung von Datenbanken auf graphischem oder ähnlichem |
| Träger, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des | Träger, wenn diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des |
| Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, | Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, |
| sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck | sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck |
| gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, | gerechtfertigt ist und der normalen Nutzung des Werkes nicht schadet, |
| 3. Vervielfältigung von Datenbanken auf einem Träger, der kein | 3. Vervielfältigung von Datenbanken auf einem Träger, der kein |
| graphischer oder ähnlicher Träger ist, wenn diese Vervielfältigung zur | graphischer oder ähnlicher Träger ist, wenn diese Vervielfältigung zur |
| Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der | Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der |
| wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten | wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch den verfolgten |
| nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen | nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der normalen |
| Nutzung des Werkes nicht schadet, | Nutzung des Werkes nicht schadet, |
| 4. Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Wiedergabe zur | 4. Wiedergabe einer Datenbank, wenn diese Wiedergabe zur |
| Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der | Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der |
| wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck | wissenschaftlichen Forschung von Einrichtungen, die zu diesem Zweck |
| von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen | von den Behörden amtlich anerkannt oder gegründet wurden, vorgenommen |
| wird und sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck | wird und sofern dies durch den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck |
| gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der | gerechtfertigt ist, im Rahmen der normalen Tätigkeiten der |
| betreffenden Einrichtung erfolgt und der normalen Nutzung der | betreffenden Einrichtung erfolgt und der normalen Nutzung der |
| Datenbank nicht schadet, | Datenbank nicht schadet, |
| 5. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe einer Datenbank, wenn | 5. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe einer Datenbank, wenn |
| diese Handlungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines | diese Handlungen zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines |
| Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens erfolgen und der normalen Nutzung | Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens erfolgen und der normalen Nutzung |
| der Datenbank nicht schaden. | der Datenbank nicht schaden. |
| Artikel 22 § 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ist entsprechend anwendbar auf | Artikel 22 § 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 ist entsprechend anwendbar auf |
| Datenbanken. | Datenbanken. |
| § 2 - Wenn die Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu | § 2 - Wenn die Datenbank zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu |
| Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt oder | Zwecken der wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt oder |
| wiedergegeben wird, müssen der Name des Urhebers und die Bezeichnung | wiedergegeben wird, müssen der Name des Urhebers und die Bezeichnung |
| der Datenbank angegeben werden. » | der Datenbank angegeben werden. » |
| Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « Werken der Literatur, » und | 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern « Werken der Literatur, » und |
| den Wörtern « Partituren von Musikwerken » die Wörter « Datenbanken, | den Wörtern « Partituren von Musikwerken » die Wörter « Datenbanken, |
| photographischen Werken, » eingefügt. | photographischen Werken, » eingefügt. |
| 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern « Werke der Literatur, » und den | 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern « Werke der Literatur, » und den |
| Wörtern « akustische und audiovisuelle Werke » die Wörter « | Wörtern « akustische und audiovisuelle Werke » die Wörter « |
| Datenbanken, photographische Werke, » eingefügt. | Datenbanken, photographische Werke, » eingefügt. |
| Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 23bis mit folgendem | Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 23bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 23bis - Die Bestimmungen der Artikel 21, 22, 22bis und 23 §§ 1 | « Art. 23bis - Die Bestimmungen der Artikel 21, 22, 22bis und 23 §§ 1 |
| und 3 sind verbindlich. » | und 3 sind verbindlich. » |
| Art. 24 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 24 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 3 werden die Wörter « deren Vorsitz ein vom Präsidenten | 1. In Absatz 3 werden die Wörter « deren Vorsitz ein vom Präsidenten |
| des Gerichts Erster Instanz von Brüssel benannter Magistrat führt, | des Gerichts Erster Instanz von Brüssel benannter Magistrat führt, |
| festgelegt » durch die Wörter « festgelegt, die vollzählig oder in | festgelegt » durch die Wörter « festgelegt, die vollzählig oder in |
| spezialisierten Abteilungen tagt und deren Vorsitz der Vertreter des | spezialisierten Abteilungen tagt und deren Vorsitz der Vertreter des |
| Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, |
| führt » ersetzt. | führt » ersetzt. |
| 2. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 2. Absatz 4 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Diese Kommission tagt vollzählig oder in Abteilungen, die auf einen | « Diese Kommission tagt vollzählig oder in Abteilungen, die auf einen |
| oder mehrere Tätigkeitssektoren spezialisiert sind. Den Vorsitz der | oder mehrere Tätigkeitssektoren spezialisiert sind. Den Vorsitz der |
| verschiedenen Abteilungen führt der Vertreter des Ministers, zu dessen | verschiedenen Abteilungen führt der Vertreter des Ministers, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, und jede Abteilung | Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, und jede Abteilung |
| besteht zur Hälfte aus Personen, die von den Verwertungsgesellschaften | besteht zur Hälfte aus Personen, die von den Verwertungsgesellschaften |
| bestimmt werden, und zur Hälfte aus Personen, die von den | bestimmt werden, und zur Hälfte aus Personen, die von den |
| Organisationen des oder der betreffenden Tätigkeitssektoren, die die | Organisationen des oder der betreffenden Tätigkeitssektoren, die die |
| Vergütung schulden, bestimmt werden. » | Vergütung schulden, bestimmt werden. » |
| 3. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und den | 3. In Absatz 7 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und den |
| Wörtern « legt fest » die Wörter « , die vollzählig oder in | Wörtern « legt fest » die Wörter « , die vollzählig oder in |
| spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt. | spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt. |
| 4. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und dem | 4. In Absatz 8 werden zwischen den Wörtern « Die Kommission » und dem |
| Wort « beschliesst » die Wörter « , die vollzählig oder in | Wort « beschliesst » die Wörter « , die vollzählig oder in |
| spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt. | spezialisierten Abteilungen tagt, » eingefügt. |
| 5. Zwischen den Absätzen 9 und 10 wird der folgende Absatz eingefügt: | 5. Zwischen den Absätzen 9 und 10 wird der folgende Absatz eingefügt: |
| « Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise und | « Der König kann die Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise und |
| Organisation der Kommission festlegen. » | Organisation der Kommission festlegen. » |
| 6. Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 6. Absatz 10 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten | « Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten |
| gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen | gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem | Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem |
| König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, | König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, |
| aufgrund des Umstands, dass dieser Beschluss offensichtlich | aufgrund des Umstands, dass dieser Beschluss offensichtlich |
| gesetzwidrige Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl | gesetzwidrige Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl |
| schaden, enthält. Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. » | schaden, enthält. Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. » |
| Art. 25 - In Artikel 46 desselben Gesetzes wird eine Nummer 3bis mit | Art. 25 - In Artikel 46 desselben Gesetzes wird eine Nummer 3bis mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « 3bis. Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken aus Leistungen, wenn | « 3bis. Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken aus Leistungen, wenn |
| diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu | diese Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu |
| Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch | Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erfolgt, sofern dies durch |
| den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der | den verfolgten nichtgewinnbringenden Zweck gerechtfertigt ist und der |
| normalen Nutzung der Leistung nicht schadet, ». | normalen Nutzung der Leistung nicht schadet, ». |
| Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 47bis mit folgendem | Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 47bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 47bis - Die Bestimmungen der Artikel 46 und 47 §§ 1 und 3 sind | « Art. 47bis - Die Bestimmungen der Artikel 46 und 47 §§ 1 und 3 sind |
| verbindlich. » | verbindlich. » |
| Art. 27 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch | Art. 27 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch |
| folgende Überschrift ersetzt: « Vervielfältigung von Werken auf | folgende Überschrift ersetzt: « Vervielfältigung von Werken auf |
| graphischem oder ähnlichem Träger zu privaten Zwecken, zur | graphischem oder ähnlichem Träger zu privaten Zwecken, zur |
| Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der | Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der |
| wissenschaftlichen Forschung ». | wissenschaftlichen Forschung ». |
| Art. 28 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 28 - Artikel 59 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Absatz ersetzt: | Absatz ersetzt: |
| « Urheber und Verleger von Werken auf graphischem oder ähnlichem | « Urheber und Verleger von Werken auf graphischem oder ähnlichem |
| Träger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung | Träger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung |
| dieser Werke; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den | dieser Werke; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in den |
| Artikeln 22 § 1 Nr. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten | Artikeln 22 § 1 Nr. 4 und 4bis und 22bis § 1 Nr. 1 und 2 festgelegten |
| Bedingungen. » | Bedingungen. » |
| Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit der Überschrift | Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel Vbis mit der Überschrift |
| « Kapitel Vbis - Vervielfältigung und/oder Wiedergabe von Werken | « Kapitel Vbis - Vervielfältigung und/oder Wiedergabe von Werken |
| beziehungsweise Leistungen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder | beziehungsweise Leistungen zur Veranschaulichung des Unterrichts oder |
| zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung » eingefügt; es umfasst | zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung » eingefügt; es umfasst |
| die Artikel 61bis bis 61quater mit folgendem Wortlaut: | die Artikel 61bis bis 61quater mit folgendem Wortlaut: |
| « Art. 61bis - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine | « Art. 61bis - Urheber und Verleger von Werken haben Anspruch auf eine |
| Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke unter den in den | Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke unter den in den |
| Artikeln 22 § 1 Nr. 4ter und 22bis § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen. | Artikeln 22 § 1 Nr. 4ter und 22bis § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen. |
| Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für die | Urheber von Datenbanken haben Anspruch auf eine Vergütung für die |
| Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in Artikel 22bis § 1 Nr. 4 | Wiedergabe dieser Datenbanken unter den in Artikel 22bis § 1 Nr. 4 |
| festgelegten Bedingungen. | festgelegten Bedingungen. |
| Ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von | Ausübende Künstler, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von |
| Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für | Erstaufzeichnungen von Filmen haben Anspruch auf eine Vergütung für |
| die Vervielfältigung ihrer Leistungen unter den in Artikel 46 Nr. 3bis | die Vervielfältigung ihrer Leistungen unter den in Artikel 46 Nr. 3bis |
| festgelegten Bedingungen. | festgelegten Bedingungen. |
| Art. 61ter - Natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur | Art. 61ter - Natürliche oder juristische Personen, die Handlungen zur |
| Nutzung von Werken und Leistungen vornehmen, beziehungsweise, unter | Nutzung von Werken und Leistungen vornehmen, beziehungsweise, unter |
| Entlastung der ersteren, Lehranstalten oder Einrichtungen für | Entlastung der ersteren, Lehranstalten oder Einrichtungen für |
| wissenschaftliche Forschung, die anderen entgeltlich oder | wissenschaftliche Forschung, die anderen entgeltlich oder |
| unentgeltlich Werke und Leistungen zur Verfügung stellen, müssen eine | unentgeltlich Werke und Leistungen zur Verfügung stellen, müssen eine |
| entsprechende Vergütung im Verhältnis zu diesen Nutzungshandlungen | entsprechende Vergütung im Verhältnis zu diesen Nutzungshandlungen |
| entrichten. | entrichten. |
| Art. 61quater - § 1 - Die Inhaber des Rechts auf Vergütung und die | Art. 61quater - § 1 - Die Inhaber des Rechts auf Vergütung und die |
| Personen, die die Vergütung schulden, bestimmen in gegenseitigem | Personen, die die Vergütung schulden, bestimmen in gegenseitigem |
| Einvernehmen Kriterien, Modalitäten und Höhe der Vergütung. | Einvernehmen Kriterien, Modalitäten und Höhe der Vergütung. |
| In den entsprechenden Vereinbarungen wird gegebenenfalls näher | In den entsprechenden Vereinbarungen wird gegebenenfalls näher |
| erläutert, wie die Personen, die die Vergütung schulden, ihrer | erläutert, wie die Personen, die die Vergütung schulden, ihrer |
| Verpflichtung, alle für die Verteilung der Gebühren notwendigen | Verpflichtung, alle für die Verteilung der Gebühren notwendigen |
| Auskünfte zu erteilen, nachkommen können. | Auskünfte zu erteilen, nachkommen können. |
| § 2 - Nach Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Gesetzes kann | § 2 - Nach Ablauf eines Jahres ab In-Kraft-Treten des Gesetzes kann |
| der König auf Antrag von Verwertungsgesellschaften oder von | der König auf Antrag von Verwertungsgesellschaften oder von |
| Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, eine | Organisationen, die die Schuldner der Vergütung vertreten, eine |
| Kommission einsetzen, die in Vollversammlung oder in Sitzungen | Kommission einsetzen, die in Vollversammlung oder in Sitzungen |
| spezialisierter Mitglieder Kriterien, Modalitäten und Höhe der | spezialisierter Mitglieder Kriterien, Modalitäten und Höhe der |
| Vergütung, Modalitäten für Einziehung und Kontrolle der Vergütung und | Vergütung, Modalitäten für Einziehung und Kontrolle der Vergütung und |
| Zeitpunkt, zu dem die Vergütung zu entrichten ist, festlegt. | Zeitpunkt, zu dem die Vergütung zu entrichten ist, festlegt. |
| Die Kommission tagt in Vollversammlung oder in Sitzungen | Die Kommission tagt in Vollversammlung oder in Sitzungen |
| spezialisierter Mitglieder, die eine oder mehrere Kategorien von | spezialisierter Mitglieder, die eine oder mehrere Kategorien von |
| Schuldnern betreffen. Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt | Schuldnern betreffen. Den Vorsitz der verschiedenen Abteilungen führt |
| ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | ein Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
| Urheberrecht gehört, und jede Abteilung besteht zur Hälfte aus | Urheberrecht gehört, und jede Abteilung besteht zur Hälfte aus |
| Personen, die von den Verwertungsgesellschaften bestimmt werden, und | Personen, die von den Verwertungsgesellschaften bestimmt werden, und |
| zur Hälfte aus Personen, die von den Organisationen, die die | zur Hälfte aus Personen, die von den Organisationen, die die |
| betreffende (n) Kategorie (n) von Schuldnern vertreten, bestimmt | betreffende (n) Kategorie (n) von Schuldnern vertreten, bestimmt |
| werden. | werden. |
| Der König kann Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise | Der König kann Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf Arbeitsweise |
| und Organisation der Kommission festlegen. Er bestimmt die | und Organisation der Kommission festlegen. Er bestimmt die |
| Verwertungsgesellschaften und die Organisationen, die die Schuldner | Verwertungsgesellschaften und die Organisationen, die die Schuldner |
| der Vergütung vertreten. | der Vergütung vertreten. |
| Die Kommission, die in Vollversammlung oder in Sitzungen | Die Kommission, die in Vollversammlung oder in Sitzungen |
| spezialisierter Mitglieder tagt, beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei | spezialisierter Mitglieder tagt, beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei |
| Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. | Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. |
| Beschlüsse der Kommission werden im Belgischen Staatsblatt | Beschlüsse der Kommission werden im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten | Beschlüsse der Kommission werden durch Königlichen Erlass Dritten |
| gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen | gegenüber für verbindlich erklärt. Der Minister, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem | Zuständigkeitsbereich das Urheberrecht gehört, kann sich weigern, dem |
| König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, | König vorzuschlagen, einen Beschluss für verbindlich zu erklären, |
| aufgrund des Umstands, dass der Beschluss offensichtlich gesetzwidrige | aufgrund des Umstands, dass der Beschluss offensichtlich gesetzwidrige |
| Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl schaden, enthält. | Bestimmungen oder Bestimmungen, die dem Gemeinwohl schaden, enthält. |
| Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. | Er teilt der Kommission die Gründe dafür mit. |
| Der König kann gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und | Der König kann gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und |
| Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder | Modalitäten eine oder mehrere Gesellschaften, die allein oder |
| gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einziehung und | gemeinsam alle Verwertungsgesellschaften vertreten, mit Einziehung und |
| Verteilung der Vergütung beauftragen. | Verteilung der Vergütung beauftragen. |
| Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage | Der König kann ebenfalls den Verteilerschlüssel, auf dessen Grundlage |
| die Vergütung unter die Kategorien von Anspruchsberechtigten verteilt | die Vergütung unter die Kategorien von Anspruchsberechtigten verteilt |
| wird, und die Modalitäten für die Verteilung dieser Vergütung | wird, und die Modalitäten für die Verteilung dieser Vergütung |
| festlegen. | festlegen. |
| § 3 - Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf | § 3 - Hat ein Urheber oder ausübender Künstler seinen Anspruch auf |
| Vergütung abgetreten, behält er dennoch Anspruch auf eine angemessene | Vergütung abgetreten, behält er dennoch Anspruch auf eine angemessene |
| Vergütung. | Vergütung. |
| Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf | Urheber oder ausübende Künstler können auf den Anspruch auf |
| angemessene Vergütung nicht verzichten. | angemessene Vergütung nicht verzichten. |
| Der in Artikel 61bis erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle | Der in Artikel 61bis erwähnte Anspruch auf Vergütung kommt im Falle |
| der in Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in | der in Artikel 18 beziehungsweise 36 erwähnten Vermutung nicht in |
| Betracht. » | Betracht. » |
| Art. 30 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 30 - In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzes werden zwischen den |
| Wörtern « Werke der Literatur » und den Wörtern « oder Partituren » | Wörtern « Werke der Literatur » und den Wörtern « oder Partituren » |
| die Wörter « , Datenbanken, photographische Werke » eingefügt. | die Wörter « , Datenbanken, photographische Werke » eingefügt. |
| Art. 31 - Artikel 79 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 31 - Artikel 79 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende |
| Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
| « Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf | « Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Grundsatz der Gegenseitigkeit auf |
| die Ansprüche auf Vergütung angewandt, die Verlegern, ausübenden | die Ansprüche auf Vergütung angewandt, die Verlegern, ausübenden |
| Künstlern, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von | Künstlern, Produzenten von Tonträgern und Produzenten von |
| Erstaufzeichnungen von Filmen zustehen und in den Artikeln 55, 59 und | Erstaufzeichnungen von Filmen zustehen und in den Artikeln 55, 59 und |
| 61bis erwähnt sind, dies unbeschadet des Vertrags über die Europäische | 61bis erwähnt sind, dies unbeschadet des Vertrags über die Europäische |
| Union. » | Union. » |
| Art. 32 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 32 - Artikel 88 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
| Absatz ergänzt: | Absatz ergänzt: |
| « Das Gesetz ist anwendbar auf Datenbanken, die vor In-Kraft-Treten | « Das Gesetz ist anwendbar auf Datenbanken, die vor In-Kraft-Treten |
| von Artikel 20bis geschaffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht | von Artikel 20bis geschaffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht |
| öffentliches Eigentum sind. » | öffentliches Eigentum sind. » |
| KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL IV - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
| Art. 33 - In Artikel 1481 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die | Art. 33 - In Artikel 1481 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches werden die |
| Wörter « und Inhaber des Urheberrechts » durch die Wörter « , Inhaber | Wörter « und Inhaber des Urheberrechts » durch die Wörter « , Inhaber |
| des Urheberrechts und Inhaber eines ähnlichen Rechts, Inhaber des | des Urheberrechts und Inhaber eines ähnlichen Rechts, Inhaber des |
| Rechts der Hersteller von Datenbanken einbegriffen, » ersetzt. | Rechts der Hersteller von Datenbanken einbegriffen, » ersetzt. |
| KAPITEL V - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL V - Allgemeine Bestimmung |
| Art. 34 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die aufgrund des | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt weder die aufgrund des |
| Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die | Gesetzes oder aufgrund von Rechtshandlungen erworbenen Rechte noch die |
| Nutzungshandlungen, die vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten. | Nutzungshandlungen, die vor seinem In-Kraft-Treten erfolgten. |
| KAPITEL VI - In-Kraft-Treten | KAPITEL VI - In-Kraft-Treten |
| Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 31. August 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 31. August 1998 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| E. DI RUPO | E. DI RUPO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 februari 2001. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 février 2001. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |