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| Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek en van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de openbare statistiek en van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 DECEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques |
| ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
| Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
| Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
| voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
| en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
| Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
| maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 juli 1962 betreffende de | 22 mars 2006 modifiant la loi du 4 juillet 1962 relative à la |
| openbare statistiek en van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van | statistique publique et la loi du 8 août 1983 organisant un Registre |
| een Rijksregister van de natuurlijke personen, opgemaakt door de | national des personnes physiques, établi par le Service central de |
| Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
| Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
| Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
| vertaling van de wet van 22 maart 2006 tot wijziging van de wet van 4 | officielle en langue allemande de la loi du 22 mars 2006 modifiant la |
| juli 1962 betreffende de openbare statistiek en van de wet van 8 | loi du 4 juillet 1962 relative à la statistique publique et la loi du |
| augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke | 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. |
| personen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
| uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
| Gegeven te Brussel, 14 december 2006. | Donné à Bruxelles, le 14 décembre 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Bijlage | Annexe |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 22. MÄRZ 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 | 22. MÄRZ 2006 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 |
| über die öffentliche Statistik und des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | über die öffentliche Statistik und des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In das Gesetz vom 4. Juli 1962 über die öffentliche | Art. 2 - In das Gesetz vom 4. Juli 1962 über die öffentliche |
| Statistik, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 21. | Statistik, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 21. |
| Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird vor Kapitel I, das Kapitel Ibis | Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird vor Kapitel I, das Kapitel Ibis |
| wird, ein neues Kapitel I, das die Artikel 1 bis 1quater umfasst, mit | wird, ein neues Kapitel I, das die Artikel 1 bis 1quater umfasst, mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen ». | « Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen ». |
| Art. 3 - In das neue Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1 | Art. 3 - In das neue Kapitel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der | « Art. 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der |
| Begriff: | Begriff: |
| 1. « eine Statistik »: quantitative oder qualitative Informationen, | 1. « eine Statistik »: quantitative oder qualitative Informationen, |
| die zusammengefasst sind oder nicht und aus systematischen | die zusammengefasst sind oder nicht und aus systematischen |
| Datenerhebungen und -verarbeitungen stammen, | Datenerhebungen und -verarbeitungen stammen, |
| 2. « die Statistik »: Gesamtheit von Methoden und Techniken, die bei | 2. « die Statistik »: Gesamtheit von Methoden und Techniken, die bei |
| der Datenerhebung und -verarbeitung benutzt werden, und Verwendung | der Datenerhebung und -verarbeitung benutzt werden, und Verwendung |
| dieser Daten, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Grundgesamtheit | dieser Daten, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Grundgesamtheit |
| zu ziehen, | zu ziehen, |
| 3. « Daten »: Ergebnisse der Beobachtung von Charakteristiken oder | 3. « Daten »: Ergebnisse der Beobachtung von Charakteristiken oder |
| Attributen statistischer Einheiten, gegebenenfalls gefolgt durch eine | Attributen statistischer Einheiten, gegebenenfalls gefolgt durch eine |
| Reihe von Korrekturen, | Reihe von Korrekturen, |
| 4. « individuelle Daten »: alle Informationen über eine identifizierte | 4. « individuelle Daten »: alle Informationen über eine identifizierte |
| oder identifizierbare statistische Einheit; als identifizierbar gilt | oder identifizierbare statistische Einheit; als identifizierbar gilt |
| eine statistische Einheit, die direkt oder indirekt identifiziert | eine statistische Einheit, die direkt oder indirekt identifiziert |
| werden kann, | werden kann, |
| 5. « personenbezogene Daten »: alle Informationen über eine | 5. « personenbezogene Daten »: alle Informationen über eine |
| identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als | identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als |
| identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt | identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt |
| identifiziert werden kann, | identifiziert werden kann, |
| 6. « sekundäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, bei | 6. « sekundäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, bei |
| einer öffentlichen oder privaten Einrichtung eine vollständige Kopie | einer öffentlichen oder privaten Einrichtung eine vollständige Kopie |
| oder Teilkopie der von dieser Einrichtung erstellten Unterlagen oder | oder Teilkopie der von dieser Einrichtung erstellten Unterlagen oder |
| Dateien zu beschaffen, damit das Landesamt für Statistiken diese | Dateien zu beschaffen, damit das Landesamt für Statistiken diese |
| Unterlagen oder Dateien im Rahmen des Auftrags, der ihm durch | Unterlagen oder Dateien im Rahmen des Auftrags, der ihm durch |
| vorliegendes Gesetz übertragen ist, verwenden kann, | vorliegendes Gesetz übertragen ist, verwenden kann, |
| 7. « primäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, Daten | 7. « primäre Datenerhebung »: Arbeitsweise, die darin besteht, Daten |
| entweder direkt bei den betreffenden Personen (« direkte » primäre | entweder direkt bei den betreffenden Personen (« direkte » primäre |
| Erhebung) oder bei Personen, die an deren Stelle antworten (« | Erhebung) oder bei Personen, die an deren Stelle antworten (« |
| indirekte » primäre Erhebung), oder durch « direkte Beobachtung » | indirekte » primäre Erhebung), oder durch « direkte Beobachtung » |
| einzuholen, | einzuholen, |
| 8. « statistische Einheit »: eine Beobachtungs- oder Messeinheit, für | 8. « statistische Einheit »: eine Beobachtungs- oder Messeinheit, für |
| die Daten gesammelt oder abgeleitet werden, | die Daten gesammelt oder abgeleitet werden, |
| 9. « Zertifizierung »: ein Verfahren, durch das das Landesamt für | 9. « Zertifizierung »: ein Verfahren, durch das das Landesamt für |
| Statistiken bescheinigt, dass die zur Erstellung einer bestimmten | Statistiken bescheinigt, dass die zur Erstellung einer bestimmten |
| Statistik angewendete Methode den vorab gestellten Anforderungen | Statistik angewendete Methode den vorab gestellten Anforderungen |
| entspricht, | entspricht, |
| 10. « Erstellen von Statistiken »: Arbeitsablauf, der alle Tätigkeiten | 10. « Erstellen von Statistiken »: Arbeitsablauf, der alle Tätigkeiten |
| umfasst, die für Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, | umfasst, die für Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, |
| Analyse und Verbreitung der statistischen Information erforderlich | Analyse und Verbreitung der statistischen Information erforderlich |
| sind, | sind, |
| 11. « verschlüsselte Studiendaten »: Daten, die nur anhand eines | 11. « verschlüsselte Studiendaten »: Daten, die nur anhand eines |
| Schlüssels einer identifizierten oder identifizierbaren Person | Schlüssels einer identifizierten oder identifizierbaren Person |
| zugeordnet werden können, | zugeordnet werden können, |
| 12. « Studiendaten »: Daten, anhand deren Statistiken erstellt werden, | 12. « Studiendaten »: Daten, anhand deren Statistiken erstellt werden, |
| 13. « logischer Schlüssel »: Konkordanzdatei, die aus dem | 13. « logischer Schlüssel »: Konkordanzdatei, die aus dem |
| willkürlichen Schlüssel besteht, der den Identifizierungsdaten gegeben | willkürlichen Schlüssel besteht, der den Identifizierungsdaten gegeben |
| worden ist, und durch Identifizierungsdaten ergänzt wird, | worden ist, und durch Identifizierungsdaten ergänzt wird, |
| 14. « Verschlüsselung »: Technik, die darin besteht, Daten, die eine | 14. « Verschlüsselung »: Technik, die darin besteht, Daten, die eine |
| Identifizierung ermöglichen würden, anhand eines geheim gehaltenen | Identifizierung ermöglichen würden, anhand eines geheim gehaltenen |
| Schlüssels umzuwandeln, | Schlüssels umzuwandeln, |
| 15.« Verschleierung »: Technik, durch die Daten auf aleatorische Weise | 15.« Verschleierung »: Technik, durch die Daten auf aleatorische Weise |
| verändert werden, damit sie individuell keine Bedeutung mehr haben, | verändert werden, damit sie individuell keine Bedeutung mehr haben, |
| die aber durch Ausgleichsmassnahmen die Gesamtstruktur der | die aber durch Ausgleichsmassnahmen die Gesamtstruktur der |
| untersuchten Grundgesamtheit wahrt, | untersuchten Grundgesamtheit wahrt, |
| 16. « Unparteilichkeit »: objektive und unabhängige Art, Statistiken | 16. « Unparteilichkeit »: objektive und unabhängige Art, Statistiken |
| ohne Druck politischer Gruppen oder anderer Interessengruppen zu | ohne Druck politischer Gruppen oder anderer Interessengruppen zu |
| erstellen, insbesondere was die Wahl der Techniken, Definitionen und | erstellen, insbesondere was die Wahl der Techniken, Definitionen und |
| Methoden betrifft, die am geeignetsten sind, die festgelegten Ziele zu | Methoden betrifft, die am geeignetsten sind, die festgelegten Ziele zu |
| erreichen. » | erreichen. » |
| Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 1bis - Statistiken werden durch folgende Prinzipien geregelt: | « Art. 1bis - Statistiken werden durch folgende Prinzipien geregelt: |
| 1. Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip: | 1. Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip: |
| a) Erhebung und Verarbeitung der Daten stützen sich entweder auf eine | a) Erhebung und Verarbeitung der Daten stützen sich entweder auf eine |
| Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage oder auf die Einwilligung des | Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage oder auf die Einwilligung des |
| Erklärenden im Sinne von Artikel 1 § 8 des Gesetzes vom 8. Dezember | Erklärenden im Sinne von Artikel 1 § 8 des Gesetzes vom 8. Dezember |
| 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten, vorbehaltlich im vorliegenden Gesetz | personenbezogener Daten, vorbehaltlich im vorliegenden Gesetz |
| vorgesehener Sonderbestimmungen. | vorgesehener Sonderbestimmungen. |
| b) Die redliche Datenerhebung setzt voraus, dass der Erklärende über | b) Die redliche Datenerhebung setzt voraus, dass der Erklärende über |
| die Erhebung und Verarbeitung der Daten gut informiert ist. Der | die Erhebung und Verarbeitung der Daten gut informiert ist. Der |
| Erklärende hat das Recht, Informationen über Rechtsgrundlage, | Erklärende hat das Recht, Informationen über Rechtsgrundlage, |
| Erhebungszweck und angewendete Schutzmassnahmen zu erhalten. | Erhebungszweck und angewendete Schutzmassnahmen zu erhalten. |
| 2. Zweckprinzip: | 2. Zweckprinzip: |
| a) Individuelle Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken | a) Individuelle Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken |
| verwendet, es sei denn, der Erklärende hat eindeutig sein | verwendet, es sei denn, der Erklärende hat eindeutig sein |
| Einverständnis gegeben, dass die Daten zu anderen Zwecken verwendet | Einverständnis gegeben, dass die Daten zu anderen Zwecken verwendet |
| werden. | werden. |
| b) Daten, die zu einem bestimmten statistischen Zweck erhoben werden, | b) Daten, die zu einem bestimmten statistischen Zweck erhoben werden, |
| dürfen nur zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden, wenn | dürfen nur zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden, wenn |
| diese mit den ursprünglichen statistischen Zwecken vereinbar sind. | diese mit den ursprünglichen statistischen Zwecken vereinbar sind. |
| c) Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete Daten dürfen | c) Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete Daten dürfen |
| nicht verwendet werden, um Datenbestände zu ergänzen oder zu | nicht verwendet werden, um Datenbestände zu ergänzen oder zu |
| korrigieren, die zu anderen Zwecken als statistischen Zwecken, unter | korrigieren, die zu anderen Zwecken als statistischen Zwecken, unter |
| anderem zu administrativen Zwecken, verwendet werden. | anderem zu administrativen Zwecken, verwendet werden. |
| d) Aufgrund individueller statistischer Daten, die für die Erstellung | d) Aufgrund individueller statistischer Daten, die für die Erstellung |
| einer Statistik gesammelt werden, darf kein Beschluss gefasst werden, | einer Statistik gesammelt werden, darf kein Beschluss gefasst werden, |
| der zum Ziel oder zur Folge hat, die individuelle Situation des | der zum Ziel oder zur Folge hat, die individuelle Situation des |
| Erklärenden zu beeinflussen. | Erklärenden zu beeinflussen. |
| 3. Verhältnismässigkeitsprinzip: | 3. Verhältnismässigkeitsprinzip: |
| a) Bei der Wahl der Erhebungsmethode hat die sekundäre Datenerhebung | a) Bei der Wahl der Erhebungsmethode hat die sekundäre Datenerhebung |
| Vorrang vor der primären Datenerhebung. In jedem Fall wird die | Vorrang vor der primären Datenerhebung. In jedem Fall wird die |
| Erhebung vorzugsweise stichprobenweise erfolgen statt erschöpfend zu | Erhebung vorzugsweise stichprobenweise erfolgen statt erschöpfend zu |
| sein und freiwillige Umfragen sind Pflichtumfragen vorzuziehen. | sein und freiwillige Umfragen sind Pflichtumfragen vorzuziehen. |
| b) Die Daten sind angemessen, sachlich und dürfen nicht übertrieben | b) Die Daten sind angemessen, sachlich und dürfen nicht übertrieben |
| sein hinsichtlich des festgelegten statistischen Zwecks, das heisst, | sein hinsichtlich des festgelegten statistischen Zwecks, das heisst, |
| dass die Datenerhebung und -verarbeitung auf die Daten beschränkt | dass die Datenerhebung und -verarbeitung auf die Daten beschränkt |
| sind, die für die verfolgten statistischen Zwecke erforderlich sind. | sind, die für die verfolgten statistischen Zwecke erforderlich sind. |
| 4. Prinzip der Unparteilichkeit, Objektivität und beruflichen | 4. Prinzip der Unparteilichkeit, Objektivität und beruflichen |
| Unabhängigkeit: | Unabhängigkeit: |
| a) Statistiken müssen unter Wahrung der wissenschaftlichen | a) Statistiken müssen unter Wahrung der wissenschaftlichen |
| Unabhängigkeit und auf objektive, professionelle und transparente | Unabhängigkeit und auf objektive, professionelle und transparente |
| Weise erstellt und verbreitet werden, wobei alle Benutzer gleich | Weise erstellt und verbreitet werden, wobei alle Benutzer gleich |
| behandelt werden. | behandelt werden. |
| b) Erstellung und Verbreitung von Statistiken müssen von einer | b) Erstellung und Verbreitung von Statistiken müssen von einer |
| Einrichtung gewährleistet werden, die sowohl von anderen politischen, | Einrichtung gewährleistet werden, die sowohl von anderen politischen, |
| verordnungsrechtlichen oder administrativen Diensten und Einrichtungen | verordnungsrechtlichen oder administrativen Diensten und Einrichtungen |
| als auch von Unternehmen des Privatsektors beruflich unabhängig ist. » | als auch von Unternehmen des Privatsektors beruflich unabhängig ist. » |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 1ter - Statistische Geheimhaltung bedeutet, dass Daten in Bezug | « Art. 1ter - Statistische Geheimhaltung bedeutet, dass Daten in Bezug |
| auf individuelle statistische Einheiten, die direkt zu statistischen | auf individuelle statistische Einheiten, die direkt zu statistischen |
| Zwecken oder indirekt aus administrativen oder anderen Quellen | Zwecken oder indirekt aus administrativen oder anderen Quellen |
| gesammelt worden sind, gegen jede Verletzung des Rechts auf | gesammelt worden sind, gegen jede Verletzung des Rechts auf |
| Vertraulichkeit geschützt sind. Das bedeutet, dass nichtstatistischer | Vertraulichkeit geschützt sind. Das bedeutet, dass nichtstatistischer |
| Gebrauch von erhaltenen Daten und ungesetzliche Verbreitung verboten | Gebrauch von erhaltenen Daten und ungesetzliche Verbreitung verboten |
| sind. » | sind. » |
| Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 1quater mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 1quater - Verarbeitungen personenbezogener Daten, die aufgrund | « Art. 1quater - Verarbeitungen personenbezogener Daten, die aufgrund |
| des vorliegenden Gesetzes erfolgen, unterliegen dem Gesetz vom 8. | des vorliegenden Gesetzes erfolgen, unterliegen dem Gesetz vom 8. |
| Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
| Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse. » | Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse. » |
| Art. 7 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 7 - Artikel 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 1. August 1985, wird Artikel 1quinquies und in diesem Artikel werden | 1. August 1985, wird Artikel 1quinquies und in diesem Artikel werden |
| die Wörter « wirtschaftliche und soziale Lage » durch die Wörter « | die Wörter « wirtschaftliche und soziale Lage » durch die Wörter « |
| wirtschaftliche, soziale, ökologische und technologische Lage » | wirtschaftliche, soziale, ökologische und technologische Lage » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 8 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « | Art. 8 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « |
| in Ausführung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes » durch die | in Ausführung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes » durch die |
| Wörter « in Ausführung von Artikel 1quinquies des vorliegenden | Wörter « in Ausführung von Artikel 1quinquies des vorliegenden |
| Gesetzes » ersetzt. | Gesetzes » ersetzt. |
| Art. 9 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « in | Art. 9 - In Artikel 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « in |
| Ausführung der Artikel 1 und 3 des vorliegenden Gesetzes » durch die | Ausführung der Artikel 1 und 3 des vorliegenden Gesetzes » durch die |
| Wörter « in Ausführung der Artikel 1quinquies und 3 des vorliegenden | Wörter « in Ausführung der Artikel 1quinquies und 3 des vorliegenden |
| Gesetzes » ersetzt. | Gesetzes » ersetzt. |
| KAPITEL II - Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken | KAPITEL II - Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken |
| Art. 10 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird | Art. 10 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird |
| durch folgende Überschrift ersetzt: | durch folgende Überschrift ersetzt: |
| « Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken ». | « Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken ». |
| Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 11 - Artikel 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 2. Januar 2001, wird wie folgt ersetzt: | 2. Januar 2001, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 9 - Das Landesamt für Statistiken darf auf der Grundlage der | « Art. 9 - Das Landesamt für Statistiken darf auf der Grundlage der |
| Daten, die es bei seinen Untersuchungen sammelt, und auf der Grundlage | Daten, die es bei seinen Untersuchungen sammelt, und auf der Grundlage |
| der Daten aus Verwaltungsbeständen Datenbanken erstellen und | der Daten aus Verwaltungsbeständen Datenbanken erstellen und |
| fortschreiben. | fortschreiben. |
| Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Statistiken unter den aufgrund | Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Statistiken unter den aufgrund |
| von Artikel 17quater § 2 festgelegten Bedingungen Zugriff auf Daten, | von Artikel 17quater § 2 festgelegten Bedingungen Zugriff auf Daten, |
| die im Besitz öffentlicher Verwaltungen und Behörden sind. » | die im Besitz öffentlicher Verwaltungen und Behörden sind. » |
| Art. 12 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 12 - In Artikel 12 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « durch oder aufgrund der | Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « durch oder aufgrund der |
| Kapitel I, II und III » durch die Wörter « durch oder aufgrund der | Kapitel I, II und III » durch die Wörter « durch oder aufgrund der |
| Kapitel Ibis und III » ersetzt. | Kapitel Ibis und III » ersetzt. |
| KAPITEL III - Zertifizierung | KAPITEL III - Zertifizierung |
| Art. 13 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. | Art. 13 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. |
| August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel | August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel |
| IVbis, das Artikel 13, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. August 1985 | IVbis, das Artikel 13, aufgehoben durch das Gesetz vom 1. August 1985 |
| und in folgendem Wortlaut wieder aufgenommen, und Artikel 13bis | und in folgendem Wortlaut wieder aufgenommen, und Artikel 13bis |
| umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « KAPITEL IVbis - Zertifizierung | « KAPITEL IVbis - Zertifizierung |
| Art. 13 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik legt der | Art. 13 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik legt der |
| König die Bedingungen fest, unter denen das Landesamt für Statistiken | König die Bedingungen fest, unter denen das Landesamt für Statistiken |
| Methoden zertifizieren kann, die von Einrichtungen mit oder ohne | Methoden zertifizieren kann, die von Einrichtungen mit oder ohne |
| Rechtspersönlichkeit verwendet werden, um Statistiken im Sinne des | Rechtspersönlichkeit verwendet werden, um Statistiken im Sinne des |
| vorliegenden Gesetzes zu erstellen, wenn sie mindestens folgende | vorliegenden Gesetzes zu erstellen, wenn sie mindestens folgende |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantieren, | 1. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantieren, |
| 2. wissenschaftliche Methoden einhalten, | 2. wissenschaftliche Methoden einhalten, |
| 3. auf Kriterien der Zuverlässigkeit und Genauigkeit beruhen, | 3. auf Kriterien der Zuverlässigkeit und Genauigkeit beruhen, |
| 4. Zweckprinzip, Verhältnismässigkeitsprinzip und Rechtmässigkeits- | 4. Zweckprinzip, Verhältnismässigkeitsprinzip und Rechtmässigkeits- |
| und Redlichkeitsprinzip, so wie in Artikel 1bis des vorliegenden | und Redlichkeitsprinzip, so wie in Artikel 1bis des vorliegenden |
| Gesetzes definiert, einhalten, | Gesetzes definiert, einhalten, |
| 5. statistische Geheimhaltung, so wie in Artikel 1ter des vorliegenden | 5. statistische Geheimhaltung, so wie in Artikel 1ter des vorliegenden |
| Gesetzes vorgesehen, gewährleisten, | Gesetzes vorgesehen, gewährleisten, |
| 6. Aktualität und Genauigkeit der Statistik gewährleisten; dies | 6. Aktualität und Genauigkeit der Statistik gewährleisten; dies |
| bedeutet zum einen, dass der Zeitraum zwischen dem Bezugszeitraum und | bedeutet zum einen, dass der Zeitraum zwischen dem Bezugszeitraum und |
| dem Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist, | dem Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist, |
| angemessen sein muss, und zum anderen, dass der Zeitpunkt, ab dem die | angemessen sein muss, und zum anderen, dass der Zeitpunkt, ab dem die |
| statistische Information verfügbar ist, den auferlegten Fristen | statistische Information verfügbar ist, den auferlegten Fristen |
| entspricht, | entspricht, |
| 7. Vergleichbarkeit und Konsistenz der Statistiken stärken, indem | 7. Vergleichbarkeit und Konsistenz der Statistiken stärken, indem |
| insbesondere anerkannte Konzepte und Klassifizierungen und Quellen, | insbesondere anerkannte Konzepte und Klassifizierungen und Quellen, |
| die zusammen verwendet werden können, angewendet werden, | die zusammen verwendet werden können, angewendet werden, |
| 8. auf Kriterien der Deutlichkeit und Klarheit beruhen, was | 8. auf Kriterien der Deutlichkeit und Klarheit beruhen, was |
| Präsentation der Statistiken, Informationen und Erklärungen über die | Präsentation der Statistiken, Informationen und Erklärungen über die |
| methodischen Grundlagen und Bereitstellung der Ergebnisse betrifft, | methodischen Grundlagen und Bereitstellung der Ergebnisse betrifft, |
| 9. dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die | 9. dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die |
| individuellen Daten gewährleisten. » | individuellen Daten gewährleisten. » |
| Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 13bis - Für die Ausführung der in Artikel 109 des Gesetzes vom | « Art. 13bis - Für die Ausführung der in Artikel 109 des Gesetzes vom |
| 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen | 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen |
| vorgesehenen Aufgaben werden die Methoden des Instituts für die | vorgesehenen Aufgaben werden die Methoden des Instituts für die |
| nationalen Konten und der im selben Artikel erwähnten Einrichtungen | nationalen Konten und der im selben Artikel erwähnten Einrichtungen |
| von Rechts wegen zertifiziert. » | von Rechts wegen zertifiziert. » |
| KAPITEL IV - Koordinierung der öffentlichen Statistik | KAPITEL IV - Koordinierung der öffentlichen Statistik |
| Art. 15 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 15 - Artikel 14 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 1. August 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, | 1. August 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 1 - Beim Landesamt für Statistiken wird ein | « § 1 - Beim Landesamt für Statistiken wird ein |
| Koordinierungsausschuss geschaffen, der als Aufgabe hat, die | Koordinierungsausschuss geschaffen, der als Aufgabe hat, die |
| statistischen Programme der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, | statistischen Programme der verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, |
| Dienste und Einrichtungen zu koordinieren und die Ausführung dieser | Dienste und Einrichtungen zu koordinieren und die Ausführung dieser |
| Programme zu begleiten, damit deren Effizienz und Qualität gesteigert, | Programme zu begleiten, damit deren Effizienz und Qualität gesteigert, |
| der allgemeine Umfragedruck gelindert und innerhalb der vorgesehenen | der allgemeine Umfragedruck gelindert und innerhalb der vorgesehenen |
| Fristen den europäischen und internationalen Verpflichtungen | Fristen den europäischen und internationalen Verpflichtungen |
| nachgekommen wird. | nachgekommen wird. |
| In diesem Konzertierungsorgan wird ein integriertes statistisches | In diesem Konzertierungsorgan wird ein integriertes statistisches |
| Mehrjahresprogramm einschliesslich eines Inventars der tatsächlichen | Mehrjahresprogramm einschliesslich eines Inventars der tatsächlichen |
| und der erwünschten Statistikproduktion vorbereitet, begleitet und | und der erwünschten Statistikproduktion vorbereitet, begleitet und |
| entsprechend dem wechselnden Informationsbedarf der verschiedenen | entsprechend dem wechselnden Informationsbedarf der verschiedenen |
| Behörden und den internationalen Verpflichtungen im Bereich der | Behörden und den internationalen Verpflichtungen im Bereich der |
| Datenübermittlung regelmässig überarbeitet. Dieser | Datenübermittlung regelmässig überarbeitet. Dieser |
| Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen über die Standpunkte ab, | Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen über die Standpunkte ab, |
| die Belgien bei internationalen Zusammenkünften vertritt über die | die Belgien bei internationalen Zusammenkünften vertritt über die |
| Erstellung von Statistiken in Bezug auf Zuständigkeitsbereiche der | Erstellung von Statistiken in Bezug auf Zuständigkeitsbereiche der |
| Regionen und Gemeinschaften. » | Regionen und Gemeinschaften. » |
| 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « § 2 - Der König regelt die Zusammensetzung des | « § 2 - Der König regelt die Zusammensetzung des |
| Koordinierungsausschusses. Dieser umfasst mindestens einen Vertreter | Koordinierungsausschusses. Dieser umfasst mindestens einen Vertreter |
| des Hohen Rates für Statistik, des Landesamts für Statistiken, der | des Hohen Rates für Statistik, des Landesamts für Statistiken, der |
| Belgischen Nationalbank und des Föderalen Planbüros. Die Regionen und | Belgischen Nationalbank und des Föderalen Planbüros. Die Regionen und |
| Gemeinschaften können jeweils einen Vertreter bestimmen. » | Gemeinschaften können jeweils einen Vertreter bestimmen. » |
| Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes, | Art. 16 - Die Überschrift von Kapitel VI desselben Gesetzes, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch folgende | abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird durch folgende |
| Überschrift ersetzt: | Überschrift ersetzt: |
| « Abweichungsbestimmungen zu den Artikeln 2 und 12 ». | « Abweichungsbestimmungen zu den Artikeln 2 und 12 ». |
| Art. 17 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 1. August 1985, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 1. August 1985, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Art. 15 - Unbeschadet der Regeln für die Übermittlung von Daten an | « Art. 15 - Unbeschadet der Regeln für die Übermittlung von Daten an |
| Einrichtungen, auf die die statistische Geheimhaltung von Rechts wegen | Einrichtungen, auf die die statistische Geheimhaltung von Rechts wegen |
| aufgrund einer Gesetzesbestimmung anwendbar ist, muss das Landesamt | aufgrund einer Gesetzesbestimmung anwendbar ist, muss das Landesamt |
| für Statistiken nach Zustimmung des Statistischen Kontrollausschusses | für Statistiken nach Zustimmung des Statistischen Kontrollausschusses |
| und im Rahmen eines von diesem Ausschuss gebilligten | und im Rahmen eines von diesem Ausschuss gebilligten |
| Geheimhaltungsvertrags verschlüsselte Studiendaten übermitteln an: | Geheimhaltungsvertrags verschlüsselte Studiendaten übermitteln an: |
| 1. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen | 1. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der | Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der |
| Verwaltungsaufsicht des Staates unterliegen, Steuerverwaltungen | Verwaltungsaufsicht des Staates unterliegen, Steuerverwaltungen |
| ausgenommen, | ausgenommen, |
| 2. regionale und gemeinschaftliche Ministerien, Einrichtungen | 2. regionale und gemeinschaftliche Ministerien, Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der | öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der |
| Verwaltungsaufsicht der Regionen oder Gemeinschaften unterliegen, und | Verwaltungsaufsicht der Regionen oder Gemeinschaften unterliegen, und |
| an die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die | an die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die |
| Brüsseler Institutionen erwähnten Brüsseler Institutionen, | Brüsseler Institutionen erwähnten Brüsseler Institutionen, |
| Steuerverwaltungen ausgenommen, | Steuerverwaltungen ausgenommen, |
| 3. Provinzial- oder Gemeindeverwaltungen, Steuerverwaltungen | 3. Provinzial- oder Gemeindeverwaltungen, Steuerverwaltungen |
| ausgenommen, | ausgenommen, |
| 4. natürliche oder juristische Personen, die wissenschaftliche | 4. natürliche oder juristische Personen, die wissenschaftliche |
| Forschungszwecke verfolgen, wenn ein entsprechender Antrag zusammen | Forschungszwecke verfolgen, wenn ein entsprechender Antrag zusammen |
| mit einem genauen Forschungsprojekt vorgelegt wird, das bestehenden | mit einem genauen Forschungsprojekt vorgelegt wird, das bestehenden |
| wissenschaftlichen Normen entspricht, eine ausreichend ausführliche | wissenschaftlichen Normen entspricht, eine ausreichend ausführliche |
| Aufzählung der einzusehenden Daten umfasst, Analysemethoden beschreibt | Aufzählung der einzusehenden Daten umfasst, Analysemethoden beschreibt |
| und eine Veranschlagung der erforderlichen Zeit beinhaltet. | und eine Veranschlagung der erforderlichen Zeit beinhaltet. |
| Aufgrund eines Geheimhaltungsvertrags übermittelte Studiendaten dürfen | Aufgrund eines Geheimhaltungsvertrags übermittelte Studiendaten dürfen |
| Dritten nicht übermittelt werden und nicht zu anderen statistischen | Dritten nicht übermittelt werden und nicht zu anderen statistischen |
| Zwecken verwendet werden als denjenigen, die im Geheimhaltungsvertrag | Zwecken verwendet werden als denjenigen, die im Geheimhaltungsvertrag |
| bestimmt sind. | bestimmt sind. |
| Der Statistische Kontrollausschusses erlaubt die Übermittlung dieser | Der Statistische Kontrollausschusses erlaubt die Übermittlung dieser |
| verschlüsselten Studiendaten nur, wenn die Übermittlung integraler | verschlüsselten Studiendaten nur, wenn die Übermittlung integraler |
| Bestandteil der statistischen Ziele ist, die im Geheimhaltungsvertrag | Bestandteil der statistischen Ziele ist, die im Geheimhaltungsvertrag |
| beschrieben sind. | beschrieben sind. |
| Merkmale, anhand deren ein Erklärender identifiziert werden kann, | Merkmale, anhand deren ein Erklärender identifiziert werden kann, |
| werden entfernt und vor ihrer Übermittlung verschlüsselt, damit der | werden entfernt und vor ihrer Übermittlung verschlüsselt, damit der |
| für die Untersuchung Verantwortliche den Erklärenden annehmbarerweise | für die Untersuchung Verantwortliche den Erklärenden annehmbarerweise |
| nicht mittels dieser Daten identifizieren kann. » | nicht mittels dieser Daten identifizieren kann. » |
| Art. 18 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. | Art. 18 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. |
| August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Artikel | August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Artikel |
| 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 15bis - In dem Geheimhaltungsvertrag werden die Bedingungen | « Art. 15bis - In dem Geheimhaltungsvertrag werden die Bedingungen |
| festgelegt, unter denen die Übermittlung durch das Landesamt für | festgelegt, unter denen die Übermittlung durch das Landesamt für |
| Statistiken erfolgt und unter denen die Daten von Dritten verwendet | Statistiken erfolgt und unter denen die Daten von Dritten verwendet |
| werden dürfen. | werden dürfen. |
| Im Vertrag wird unter anderem Folgendes bestimmt: | Im Vertrag wird unter anderem Folgendes bestimmt: |
| 1. Verpflichtung der Dritten, die übermittelten Daten nicht an andere | 1. Verpflichtung der Dritten, die übermittelten Daten nicht an andere |
| Benutzer weiterzuleiten, ausser mit Zustimmung des Landesamts für | Benutzer weiterzuleiten, ausser mit Zustimmung des Landesamts für |
| Statistiken, das den neuen Benutzer kontaktiert und einen | Statistiken, das den neuen Benutzer kontaktiert und einen |
| Geheimhaltungsvertrag mit ihm aufstellt, | Geheimhaltungsvertrag mit ihm aufstellt, |
| 2. Verpflichtung der Dritten, Schutz und Sicherheit der Daten zu | 2. Verpflichtung der Dritten, Schutz und Sicherheit der Daten zu |
| gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die individuellen Daten nicht | gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die individuellen Daten nicht |
| indirekt aufgrund der veröffentlichten Ergebnisse identifiziert werden | indirekt aufgrund der veröffentlichten Ergebnisse identifiziert werden |
| können, | können, |
| 3. Kontrollen, denen die Dritten unterliegen, | 3. Kontrollen, denen die Dritten unterliegen, |
| 4. Sanktionen für den Fall, dass die Dritten gegen ihre vertraglichen | 4. Sanktionen für den Fall, dass die Dritten gegen ihre vertraglichen |
| Verpflichtungen verstossen. Die Sanktionen können in der einseitigen | Verpflichtungen verstossen. Die Sanktionen können in der einseitigen |
| Beendigung des Vertrags und einer Schadenersatzforderung bestehen, | Beendigung des Vertrags und einer Schadenersatzforderung bestehen, |
| 5. Dauer des Geheimhaltungsvertrags. » | 5. Dauer des Geheimhaltungsvertrags. » |
| Art. 19 - In der Überschrift von Kapitel VII desselben Gesetzes, | Art. 19 - In der Überschrift von Kapitel VII desselben Gesetzes, |
| abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « | abgeändert durch das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « |
| die in den Kapiteln I bis IV erwähnten Untersuchungen » durch die | die in den Kapiteln I bis IV erwähnten Untersuchungen » durch die |
| Wörter « die in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen » | Wörter « die in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen » |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 20 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 1. August 1985, wird wie folgt abgeändert: | vom 1. August 1985, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Kapiteln I, II und III » | 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Kapiteln I, II und III » |
| durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis und III » ersetzt. | durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis und III » ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter « der Kapitel I bis III » durch die | 2. In Absatz 3 werden die Wörter « der Kapitel I bis III » durch die |
| Wörter « der Kapitel Ibis bis IVbis » ersetzt. | Wörter « der Kapitel Ibis bis IVbis » ersetzt. |
| 3. In Absatz 4 werden die Wörter « werden vom Landesamt für | 3. In Absatz 4 werden die Wörter « werden vom Landesamt für |
| Statistiken vorgenommen » durch die Wörter « werden vom Landesamt für | Statistiken vorgenommen » durch die Wörter « werden vom Landesamt für |
| Statistiken oder einer Einrichtung, deren Methode aufgrund von Artikel | Statistiken oder einer Einrichtung, deren Methode aufgrund von Artikel |
| 13 vom Landesamt für Statistiken zertifiziert worden ist, vorgenommen | 13 vom Landesamt für Statistiken zertifiziert worden ist, vorgenommen |
| » ersetzt. | » ersetzt. |
| KAPITEL V - Datenschutz | KAPITEL V - Datenschutz |
| Art. 21 - In Kapitel VII desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 21 - In Kapitel VII desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 1. August 1985 und 21. Dezember 1994, wird ein § 1bis, der | Gesetze vom 1. August 1985 und 21. Dezember 1994, wird ein § 1bis, der |
| die Artikel 17 bis 17septies umfasst, mit folgendem Wortlaut | die Artikel 17 bis 17septies umfasst, mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « § 1bis - Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz ». | « § 1bis - Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz ». |
| Art. 22 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 22 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « Art. 17 - Erweist sich die Erhebung individueller Daten als | « Art. 17 - Erweist sich die Erhebung individueller Daten als |
| notwendig, werden die Daten bei ihrem Erhalt geschützt, indem | notwendig, werden die Daten bei ihrem Erhalt geschützt, indem |
| Identifizierungs- oder Zusatzdaten getrennt von den für die Erstellung | Identifizierungs- oder Zusatzdaten getrennt von den für die Erstellung |
| der Statistik verwendeten Studiendaten aufbewahrt werden. | der Statistik verwendeten Studiendaten aufbewahrt werden. |
| Diese Trennung kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik | Diese Trennung kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik |
| aufgeschoben werden, wenn die Art der statistischen Verarbeitung | aufgeschoben werden, wenn die Art der statistischen Verarbeitung |
| selbst Kopplungen oder andere Verrichtungen erfordert und insofern | selbst Kopplungen oder andere Verrichtungen erfordert und insofern |
| Schutzmassnahmen ergriffen werden gemäss den schriftlichen Richtlinien | Schutzmassnahmen ergriffen werden gemäss den schriftlichen Richtlinien |
| des Datenschutzbeauftragten. » | des Datenschutzbeauftragten. » |
| Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem | Art. 23 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 17bis - Studiendaten werden verschlüsselt, so dass der | « Art. 17bis - Studiendaten werden verschlüsselt, so dass der |
| Erklärende nur anhand eines Codes identifiziert werden kann. » | Erklärende nur anhand eines Codes identifiziert werden kann. » |
| Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17ter mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17ter mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 17ter - Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete | « Art. 17ter - Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete |
| individuelle Daten werden vernichtet oder gelöscht, wenn sie für diese | individuelle Daten werden vernichtet oder gelöscht, wenn sie für diese |
| Zwecke nicht länger verwendet werden. | Zwecke nicht länger verwendet werden. |
| Individuelle Daten über Nicht-Erklärende dürfen nicht länger als bis | Individuelle Daten über Nicht-Erklärende dürfen nicht länger als bis |
| zum Ende der Kontrolle der statistischen Untersuchung, für die diese | zum Ende der Kontrolle der statistischen Untersuchung, für die diese |
| Daten beantragt worden sind, aufbewahrt werden. » | Daten beantragt worden sind, aufbewahrt werden. » |
| Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quater mit folgendem | Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quater mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 17quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ergreift alle | « Art. 17quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ergreift alle |
| notwendigen Massnahmen, um den physischen und logischen Schutz | notwendigen Massnahmen, um den physischen und logischen Schutz |
| individueller Daten zu gewährleisten und um jedes Risiko einer | individueller Daten zu gewährleisten und um jedes Risiko einer |
| ungesetzlichen Verbreitung oder einer Verwendung zu anderen Zwecken | ungesetzlichen Verbreitung oder einer Verwendung zu anderen Zwecken |
| als zu statistischen Zwecken zu vermeiden. | als zu statistischen Zwecken zu vermeiden. |
| Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen |
| Kontrollausschusses die spezifischen verordnungsrechtlichen, | Kontrollausschusses die spezifischen verordnungsrechtlichen, |
| verwaltungstechnischen, technischen und organisatorischen Modalitäten, | verwaltungstechnischen, technischen und organisatorischen Modalitäten, |
| damit die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz | damit die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz |
| individueller personenbezogener Daten oder Daten über individuelle | individueller personenbezogener Daten oder Daten über individuelle |
| Einheiten und in Bezug auf die statistische Geheimhaltung | Einheiten und in Bezug auf die statistische Geheimhaltung |
| gewährleistet wird. | gewährleistet wird. |
| § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen | § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen |
| Kontrollausschusses, unter welchen Bedingungen das Landesamt für | Kontrollausschusses, unter welchen Bedingungen das Landesamt für |
| Statistiken als Zwischenperson handeln kann im Hinblick auf die | Statistiken als Zwischenperson handeln kann im Hinblick auf die |
| Verschlüsselung individueller Daten, die dem Landesamt in Hinblick auf | Verschlüsselung individueller Daten, die dem Landesamt in Hinblick auf |
| eine Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken übermittelt werden. » | eine Weiterverarbeitung zu statistischen Zwecken übermittelt werden. » |
| Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quinquies mit | Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17quinquies mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 17quinquies - Der König bestimmt auf Vorschlag des | « Art. 17quinquies - Der König bestimmt auf Vorschlag des |
| Statistischen Kontrollausschusses unter den Bediensteten des Föderalen | Statistischen Kontrollausschusses unter den Bediensteten des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie einen | Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie einen |
| Datenschutzbeauftragten für einen erneuerbaren Zeitraum von drei | Datenschutzbeauftragten für einen erneuerbaren Zeitraum von drei |
| Jahren. | Jahren. |
| Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem für das Landesamt für | Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem für das Landesamt für |
| Statistiken zuständigen Minister und dem Statistischen | Statistiken zuständigen Minister und dem Statistischen |
| Kontrollausschuss Bericht. » | Kontrollausschuss Bericht. » |
| Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17sexies mit folgendem | Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17sexies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 17sexies - Der Datenschutzbeauftragte hat als Auftrag: | « Art. 17sexies - Der Datenschutzbeauftragte hat als Auftrag: |
| 1. auf unabhängige Weise für die Anwendung der Regeln und Verfahren in | 1. auf unabhängige Weise für die Anwendung der Regeln und Verfahren in |
| Bezug auf den Datenschutz zu sorgen, | Bezug auf den Datenschutz zu sorgen, |
| 2. auf unabhängige Weise für den physischen und logischen Schutz | 2. auf unabhängige Weise für den physischen und logischen Schutz |
| individueller Daten zu sorgen, | individueller Daten zu sorgen, |
| 3. auf unabhängige Weise für die Einhaltung eingeführter technischer | 3. auf unabhängige Weise für die Einhaltung eingeführter technischer |
| und organisatorischer Massnahmen zu sorgen, | und organisatorischer Massnahmen zu sorgen, |
| 4. den Gebrauch logischer Schlüssel, die die Rückidentifizierung und | 4. den Gebrauch logischer Schlüssel, die die Rückidentifizierung und |
| Assoziierung von Daten ermöglichen, zu kontrollieren, damit das Risiko | Assoziierung von Daten ermöglichen, zu kontrollieren, damit das Risiko |
| einer Verwendung zu anderen als zu statistischen Zwecken vermieden | einer Verwendung zu anderen als zu statistischen Zwecken vermieden |
| wird, | wird, |
| 5. Statistiker und Informatiker über Techniken zur Anonymisierung, | 5. Statistiker und Informatiker über Techniken zur Anonymisierung, |
| Verschlüsselung und Verschleierung von Daten zu beraten, um jede | Verschlüsselung und Verschleierung von Daten zu beraten, um jede |
| ungesetzliche Verbreitung zu verhindern. » | ungesetzliche Verbreitung zu verhindern. » |
| Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17septies mit folgendem | Art. 28 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17septies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 17septies - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat | « Art. 17septies - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die | beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die |
| aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die | aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die |
| militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während | militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während |
| der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind beauftragt sind, | der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind beauftragt sind, |
| Identifizierungs- und Zusatzdaten, die nicht aufgrund von Artikel | Identifizierungs- und Zusatzdaten, die nicht aufgrund von Artikel |
| 17ter vernichtet worden wären, und in Artikel 17bis erwähnte | 17ter vernichtet worden wären, und in Artikel 17bis erwähnte |
| Übereinstimmungscodes von Identifizierungs- und Studiendaten zu | Übereinstimmungscodes von Identifizierungs- und Studiendaten zu |
| vernichten oder vernichten zu lassen. » | vernichten oder vernichten zu lassen. » |
| Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 29 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| « oder wer Kenntnis von den in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten | « oder wer Kenntnis von den in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten |
| Informationen hat, » gestrichen. | Informationen hat, » gestrichen. |
| KAPITEL VI - Sekundäre Erhebung | KAPITEL VI - Sekundäre Erhebung |
| Art. 30 - In Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 30 - In Artikel 24bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in den Kapiteln I bis | Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in den Kapiteln I bis |
| IV erwähnten Untersuchungen » durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis | IV erwähnten Untersuchungen » durch die Wörter « in den Kapiteln Ibis |
| bis IVbis erwähnten Untersuchungen » ersetzt und die Wörter «, | bis IVbis erwähnten Untersuchungen » ersetzt und die Wörter «, |
| unbeschadet der besonderen Gesetzesbestimmungen, durch die die | unbeschadet der besonderen Gesetzesbestimmungen, durch die die |
| Übermittlung vertraulicher Daten durch bestimmte Verwaltungen, Dienste | Übermittlung vertraulicher Daten durch bestimmte Verwaltungen, Dienste |
| oder öffentliche Einrichtung an das Landesamt geregelt werden » | oder öffentliche Einrichtung an das Landesamt geregelt werden » |
| gestrichen. | gestrichen. |
| Art. 31 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das | Art. 31 - Artikel 24ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 2. August 2002, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| « Art. 24ter -Das Landesamt für Statistiken ist befugt, Ermittler zu | « Art. 24ter -Das Landesamt für Statistiken ist befugt, Ermittler zu |
| bestimmen, die mit der Durchführung der von ihm organisierten | bestimmen, die mit der Durchführung der von ihm organisierten |
| Untersuchungen beauftragt sind, und ihnen Vergütungen und | Untersuchungen beauftragt sind, und ihnen Vergütungen und |
| Entschädigungen zu zahlen. | Entschädigungen zu zahlen. |
| Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Vergütungen und | Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Vergütungen und |
| Entschädigungen, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt werden können. » | Entschädigungen, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt werden können. » |
| Art. 32 - In Artikel 24quater § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 32 - In Artikel 24quater § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in Ausführung der | das Gesetz vom 1. August 1985, werden die Wörter « in Ausführung der |
| Artikel 1, 9 oder 12 » durch die Wörter « in Ausführung der Artikel | Artikel 1, 9 oder 12 » durch die Wörter « in Ausführung der Artikel |
| 1quinquies, 9 oder 12 » ersetzt. | 1quinquies, 9 oder 12 » ersetzt. |
| KAPITEL VII - Statistischer Kontrollausschuss | KAPITEL VII - Statistischer Kontrollausschuss |
| Art. 33 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. | Art. 33 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. |
| August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel | August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel |
| VIIter, das die Artikel 24sexies bis 24octies umfasst, mit folgendem | VIIter, das die Artikel 24sexies bis 24octies umfasst, mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « KAPITEL VIIter - Statistischer Kontrollausschuss ». | « KAPITEL VIIter - Statistischer Kontrollausschuss ». |
| Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24sexies mit folgendem | Art. 34 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24sexies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 24sexies - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird | « Art. 24sexies - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird |
| ein Statistischer Kontrollausschuss geschaffen. | ein Statistischer Kontrollausschuss geschaffen. |
| Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des | Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern des |
| Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, darunter der Präsident | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, darunter der Präsident |
| oder bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ein anderes | oder bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten ein anderes |
| Mitglied, das gegebenenfalls in dieser Eigenschaft vom Ausschuss für | Mitglied, das gegebenenfalls in dieser Eigenschaft vom Ausschuss für |
| den Schutz des Privatlebens bestimmt wird und den Vorsitz des | den Schutz des Privatlebens bestimmt wird und den Vorsitz des |
| Ausschusses führt, und drei externen Mitgliedern, die von der | Ausschusses führt, und drei externen Mitgliedern, die von der |
| Abgeordnetenkammer unter Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden, | Abgeordnetenkammer unter Bedingungen und Modalitäten bestimmt werden, |
| die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt | die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt |
| werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten | werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten |
| ausschlaggebend. | ausschlaggebend. |
| In Sonderfällen können zusätzliche Sachverständige hinzugezogen | In Sonderfällen können zusätzliche Sachverständige hinzugezogen |
| werden. | werden. |
| Der Generaldirektor der Generaldirektion der Statistik und der | Der Generaldirektor der Generaldirektion der Statistik und der |
| Wirtschaftsinformation und der Datenschutzbeauftragte tagen mit | Wirtschaftsinformation und der Datenschutzbeauftragte tagen mit |
| beratender Stimme. | beratender Stimme. |
| Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8. | Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8. |
| Dezember 1992 werden die zusätzlichen Regeln für die Arbeitsweise des | Dezember 1992 werden die zusätzlichen Regeln für die Arbeitsweise des |
| Statistischen Kontrollausschusses vom König bestimmt. » | Statistischen Kontrollausschusses vom König bestimmt. » |
| Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24septies mit folgendem | Art. 35 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24septies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 24septies - Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten | « Art. 24septies - Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten |
| Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ist der Statistische Kontrollausschuss | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ist der Statistische Kontrollausschuss |
| mit folgenden Aufgaben beauftragt: | mit folgenden Aufgaben beauftragt: |
| 1. gemäss Artikel 15 Zugriff auf die Daten gestatten, | 1. gemäss Artikel 15 Zugriff auf die Daten gestatten, |
| 2. unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des | 2. unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des |
| Privatlebens alle Empfehlungen abgeben, die für die Anwendung und | Privatlebens alle Empfehlungen abgeben, die für die Anwendung und |
| Einhaltung des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und dessen | Einhaltung des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und dessen |
| Ausführungserlasse durch das Landesamt für Statistiken erforderlich | Ausführungserlasse durch das Landesamt für Statistiken erforderlich |
| sind. » | sind. » |
| Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24octies mit folgendem | Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24octies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 24octies - Im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben kann der | « Art. 24octies - Im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben kann der |
| Statistische Kontrollausschuss Untersuchungen vornehmen, eines | Statistische Kontrollausschuss Untersuchungen vornehmen, eines |
| beziehungsweise mehrere seiner Mitglieder mit der Durchführung dieser | beziehungsweise mehrere seiner Mitglieder mit der Durchführung dieser |
| Untersuchungen beauftragen und Sachverständige hinzuziehen. Der | Untersuchungen beauftragen und Sachverständige hinzuziehen. Der |
| Kontrollausschuss kann die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, | Kontrollausschuss kann die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, |
| die ihm bei seinen Untersuchungen nützlich sein können. | die ihm bei seinen Untersuchungen nützlich sein können. |
| Der Präsident des Statistischen Kontrollausschusses, die anderen | Der Präsident des Statistischen Kontrollausschusses, die anderen |
| Mitglieder des Ausschusses und die beteiligten Sachverständigen | Mitglieder des Ausschusses und die beteiligten Sachverständigen |
| unterliegen der statistischen Geheimhaltung und dem Berufsgeheimnis, | unterliegen der statistischen Geheimhaltung und dem Berufsgeheimnis, |
| so wie in Artikel 18 erwähnt, in Bezug auf alle Informationen, von | so wie in Artikel 18 erwähnt, in Bezug auf alle Informationen, von |
| denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten. » | denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten. » |
| KAPITEL VIII - Hoher Rat für Statistik | KAPITEL VIII - Hoher Rat für Statistik |
| Art. 37 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. | Art. 37 - In dasselbe Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 1. |
| August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel | August 1985, 21. Dezember 1994 und 2. Januar 2001, wird ein Kapitel |
| VIIquater, das den Artikel 24novies umfasst, mit folgendem Wortlaut | VIIquater, das den Artikel 24novies umfasst, mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| « Kapitel VIIquater - Hoher Rat für Statistik ». | « Kapitel VIIquater - Hoher Rat für Statistik ». |
| Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24novies mit folgendem | Art. 38 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 24novies mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 24novies - Beim Landesamt für Statistiken wird unter dem Namen | « Art. 24novies - Beim Landesamt für Statistiken wird unter dem Namen |
| Hoher Rat für Statistik ein Beratungsorgan eingesetzt, das als Auftrag | Hoher Rat für Statistik ein Beratungsorgan eingesetzt, das als Auftrag |
| hat, zur Qualität der belgischen öffentlichen Statistik beizutragen. | hat, zur Qualität der belgischen öffentlichen Statistik beizutragen. |
| Zusammensetzung des Hohen Rates für Statistik und spezifische Regeln | Zusammensetzung des Hohen Rates für Statistik und spezifische Regeln |
| in Bezug auf dessen Auftrag legt der König fest. » | in Bezug auf dessen Auftrag legt der König fest. » |
| KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL IX - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 39 - In demselben Gesetz werden folgende Bestimmungen aufgehoben: | Art. 39 - In demselben Gesetz werden folgende Bestimmungen aufgehoben: |
| 1. Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, | 1. Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, |
| 2. Kapitel II, das Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August | 2. Kapitel II, das Artikel 5, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August |
| 1985, Artikel 6 und Artikel 7, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August | 1985, Artikel 6 und Artikel 7, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August |
| 1985, umfasst, | 1985, umfasst, |
| 3. Artikel 10, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, | 3. Artikel 10, ersetzt durch das Gesetz vom 1. August 1985, |
| 4. Artikel 11. | 4. Artikel 11. |
| Art. 40 - Artikel 8bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Art. 40 - Artikel 8bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
| Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird aufgehoben. | eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird aufgehoben. |
| KAPITEL X - Koordinierungsermächtigung | KAPITEL X - Koordinierungsermächtigung |
| Art. 41 - Der König kann geltende Gesetzesbestimmungen über die | Art. 41 - Der König kann geltende Gesetzesbestimmungen über die |
| öffentliche Statistik koordinieren, indem Er Abänderungen vornimmt, | öffentliche Statistik koordinieren, indem Er Abänderungen vornimmt, |
| die im Hinblick auf eine formbedingte Vereinfachung notwendig sind, | die im Hinblick auf eine formbedingte Vereinfachung notwendig sind, |
| ohne jedoch die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen. | ohne jedoch die Grundsätze dieser Bestimmungen zu beeinträchtigen. |
| KAPITEL XI - In-Kraft-Treten | KAPITEL XI - In-Kraft-Treten |
| Art. 42 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes | Art. 42 - Der König legt für jeden Artikel des vorliegenden Gesetzes |
| das Datum des In-Kraft-Tretens fest, vorliegenden Artikel ausgenommen. | das Datum des In-Kraft-Tretens fest, vorliegenden Artikel ausgenommen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006 | Gegeben zu Brüssel, den 22. März 2006 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 december 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 14 décembre 2006. |
| ALBERT | ALBERT |
| Van Koningswege : | Par le Roi : |
| De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |