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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/08/1986
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Koninklijk besluit nr. 442 betreffende de weerslag van sommige administratieve toestanden op de pensioenen van de personeelsleden van de overheidsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 442 relatif à l'incidence de certaines positions administratives sur les pensions des agents des services publics. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 AUGUSTUS 1986. - Koninklijk besluit nr. 442 betreffende de weerslag van sommige administratieve toestanden op de pensioenen van de personeelsleden van de overheidsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AOUT 1986. - Arrêté royal n° 442 relatif à l'incidence de certaines positions administratives sur les pensions des agents des services publics. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 442 van 14 augustus 1986 betreffende de allemande de l'arrêté royal n° 442 du 14 août 1986 relatif à
weerslag van sommige administratieve toestanden op de pensioenen van l'incidence de certaines positions administratives sur les pensions
de personeelsleden van de overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van
30 augustus 1986), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : des agents des services publics (Moniteur belge du 30 août 1986), tel
qu'il a été modifié successivement par :
- de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving - la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la
betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du
van 20 juni 1991); 20 juin 1991);
- de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid - la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans
in de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 20 april 1995, err. van le secteur public (Moniteur belge du 20 avril 1995, err. du 23 juin
23 juni 1995); 1995);
- het koninklijk besluit van 24 juli 1997 tot instelling van de - l'arrêté royal du 24 juillet 1997 instaurant le régime volontaire de
vrijwillige arbeidsregeling van de vierdagenweek en de regeling van de travail de la semaine de quatre jours et le régime du départ anticipé
à mi-temps pour certains militaires et modifiant le statut des
halftijdse vervroegde uitstap voor sommige militairen en tot wijziging militaires en vue d'instaurer le retrait temporaire d'emploi par
van het statuut van de militairen met het oog op de instelling van de interruption de carrière, en application de l'article 3, § 1er, 1°, de
tijdelijke ambtsontheffing wegens loopbaanonderbreking, met toepassing
van artikel 3, § 1, 1°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions budgétaires
realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan de la participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire
de Europese Economische en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 15 européenne (Moniteur belge du 15 août 1997, err. du 23 septembre
augustus 1997, err. van 23 september 1997); 1997);
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 6 februari 1999); (Moniteur belge du 6 février 1999);
- de wet van 25 mei 2000 tot instelling van de vrijwillige - la loi du 25 mai 2000 instaurant le régime volontaire de travail de
arbeidsregeling van de vierdagenweek en de regeling van de halftijdse la semaine de quatre jours et le régime du départ anticipé à mi-temps
vervroegde uitstap voor sommige militairen en tot wijziging van het pour certains militaires et modifiant le statut des militaires en vue
statuut van de militairen met het oog op de instelling van de d'instaurer le retrait temporaire d'emploi par interruption de
tijdelijke ambtsontheffing wegens loopbaanonderbreking (Belgisch
Staatsblad van 29 juni 2000, err. van 28 september 2000 en 8 juni carrière (Moniteur belge du 29 juin 2000, err. du 28 septembre 2000 et
2001); 8 juin 2001);
- het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van artikel - l'arrêté royal du 14 juin 2001 portant exécution de l'article 168 de
168 van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, budgétaires
andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2001); et diverses (Moniteur belge du 23 juin 2001);
- de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la
pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere police intégrée et portant des dispositions particulières en matière
bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre
2002, err. van 4 oktober 2002); 2002);
- de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la
wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du
Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003);
- de wet van 4 februari 2003 tot wijziging van sommige bepalingen - la loi du 4 février 2003 modifiant diverses dispositions en matière
inzake het politiek verlof voor de personeelsleden van de de congé politique pour les membres du personnel des services publics
overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2003); (Moniteur belge du 19 février 2003);
- de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare - la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public
sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007); (Moniteur belge du 11 mai 2007);
- de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame - la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des
financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des
de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale administrations provinciales et locales et des zones de police locale
politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des
van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en pensions de la police intégrée et portant des dispositions
houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses
diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2011); dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011);
- de wet van 28 december 2011 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 30 december 2011); (Moniteur belge du 30 décembre 2011);
- de wet van 13 december 2012 houdende diverse wijzigingsbepalingen - la loi du 13 décembre 2012 portant diverses dispositions
betreffende de pensioenen van de overheidssector (Belgisch Staatsblad modificatives relatives aux pensions du secteur public (Moniteur belge
van 21 december 2012). du 21 décembre 2012).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
14. AUGUST 1986 - Königlicher Erlass Nr. 442 über die Auswirkung 14. AUGUST 1986 - Königlicher Erlass Nr. 442 über die Auswirkung
bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten
der öffentlichen Dienste der öffentlichen Dienste
[KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen] [KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen]
[Unterteilung Kapitel 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 13. Dezember [Unterteilung Kapitel 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 13. Dezember
2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]
Artikel 1 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Artikel 1 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder
Vertragsbestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Vertragsbestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
Anwendung auf: Anwendung auf:
1. Pensionen zu Lasten der Staatskasse, 1. Pensionen zu Lasten der Staatskasse,
2. Pensionen und als solche geltende Vorteile, die den 2. Pensionen und als solche geltende Vorteile, die den
Personalmitgliedern sowie den vom König oder von der Versammlung mit Personalmitgliedern sowie den vom König oder von der Versammlung mit
Ernennungsbefugnis ernannten Mitgliedern von Geschäftsführungs-, Ernennungsbefugnis ernannten Mitgliedern von Geschäftsführungs-,
Verwaltungs- und Leitungsorganen der folgenden Einrichtungen gewährt Verwaltungs- und Leitungsorganen der folgenden Einrichtungen gewährt
werden: werden:
a) Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, a) Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen,
Gemeindevereinigungen und Kulturkommissionen, Gemeindevereinigungen und Kulturkommissionen,
b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27.
Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der
autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten
Regien Anwendung findet, Regien Anwendung findet,
c) Postregie, c) Postregie,
d) Regie der Seetransporte, d) Regie der Seetransporte,
e) Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16. e) Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16.
März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses Anwendung findet, Interesses Anwendung findet,
f) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die f) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die
Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen
Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet,
g) andere vom Staat, von den Provinzen und Gemeinden geschaffene g) andere vom Staat, von den Provinzen und Gemeinden geschaffene
Einrichtungen mit gemeinnütziger Zielsetzung und öffentliche Einrichtungen mit gemeinnütziger Zielsetzung und öffentliche
Kreditinstitute, die weiter oben nicht erwähnt sind, ungeachtet der Kreditinstitute, die weiter oben nicht erwähnt sind, ungeachtet der
Rechtsform, unter der sie eingesetzt worden sind, Rechtsform, unter der sie eingesetzt worden sind,
[h) integrierte Polizei,] [h) integrierte Polizei,]
[i) solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV.] [i) solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV.]
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt
durch Art. 32 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002); einziger durch Art. 32 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002); einziger
Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe i) eingefügt durch Art. 50 des Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe i) eingefügt durch Art. 50 des
G vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] G vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)]
[Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man [Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung": Zeiträume der 1. "Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung": Zeiträume der
Vollzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den Artikeln 100 und Vollzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den Artikeln 100 und
100bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung 100bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen vorgesehenen Aussetzung der Arbeitsleistungen sozialer Bestimmungen vorgesehenen Aussetzung der Arbeitsleistungen
und Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den und Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den
Artikeln 102 und 102bis desselben Sanierungsgesetzes vorgesehenen Artikeln 102 und 102bis desselben Sanierungsgesetzes vorgesehenen
Reduzierung der Arbeitsleistungen, Reduzierung der Arbeitsleistungen,
2. "Viertagewoche": die in Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 2. "Viertagewoche": die in Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012
über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55
Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Regelung der Viertagewoche, Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Regelung der Viertagewoche,
3. "Halbzeitbeschäftigung": die in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes 3. "Halbzeitbeschäftigung": die in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes
vom 19. Juli 2012 erwähnte Halbzeitarbeitsregelung ab 50 vom 19. Juli 2012 erwähnte Halbzeitarbeitsregelung ab 50
beziehungsweise 55 Jahren. beziehungsweise 55 Jahren.
Die Zeiträume der Vollzeitlaufbahnunterbrechung sind für die Die Zeiträume der Vollzeitlaufbahnunterbrechung sind für die
Begründung des Pensionsanspruchs und für die Berechnung dieser Pension Begründung des Pensionsanspruchs und für die Berechnung dieser Pension
gemäss den durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln zulässig. Die gemäss den durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln zulässig. Die
Abwesenheitszeiträume aufgrund einer Teilzeitlaufbahnunterbrechung, Abwesenheitszeiträume aufgrund einer Teilzeitlaufbahnunterbrechung,
der Viertagewoche und der Halbzeitbeschäftigung sind gemäss den Regeln der Viertagewoche und der Halbzeitbeschäftigung sind gemäss den Regeln
des vorliegenden Erlasses für die Berechnung der Pension zulässig.] des vorliegenden Erlasses für die Berechnung der Pension zulässig.]
[Art. 1/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. [Art. 1/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S.
vom 21. Dezember 2012)] vom 21. Dezember 2012)]
[...] [...]
[Frühere Artikel 2 bis 2septies aufgehoben durch Art. 11 des G. vom [Frühere Artikel 2 bis 2septies aufgehoben durch Art. 11 des G. vom
13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]
[KAPITEL 2 - Laufbahnunterbrechung, Viertagewoche und [KAPITEL 2 - Laufbahnunterbrechung, Viertagewoche und
Halbzeitbeschäftigung ab 1. Januar 2012 Halbzeitbeschäftigung ab 1. Januar 2012
[Kapitel 2 mit den neuen Artikeln 2 und 2/1 eingefügt durch Art. 11 [Kapitel 2 mit den neuen Artikeln 2 und 2/1 eingefügt durch Art. 11
des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume der Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume der
Laufbahnunterbrechung, der Beschäftigung in der Viertagewocheregelung Laufbahnunterbrechung, der Beschäftigung in der Viertagewocheregelung
und der Halbzeitbeschäftigung, die nach dem 31. Dezember 2011 in und der Halbzeitbeschäftigung, die nach dem 31. Dezember 2011 in
Anspruch genommen werden. Anspruch genommen werden.
§ 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung - Vollzeit oder Teilzeit - § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung - Vollzeit oder Teilzeit -
sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Diese sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Diese
Zeiträume sind ebenfalls bis in Höhe von maximal 24 zusätzlichen Zeiträume sind ebenfalls bis in Höhe von maximal 24 zusätzlichen
Monaten kostenfrei zulässig, wenn der betreffende Bedienstete Monaten kostenfrei zulässig, wenn der betreffende Bedienstete
beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt,
in diesen Zeiträumen Kinderzulagen für ein Kind unter sechs Jahren in diesen Zeiträumen Kinderzulagen für ein Kind unter sechs Jahren
bezogen hat. bezogen hat.
In Abweichung von Absatz 1 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der In Abweichung von Absatz 1 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der
Laufbahnunterbrechung für ein Fünftel der Arbeitszeit und der Laufbahnunterbrechung für ein Fünftel der Arbeitszeit und der
Beschäftigung in der Viertagewocheregelung bis in Höhe von maximal 60 Beschäftigung in der Viertagewocheregelung bis in Höhe von maximal 60
Monaten kostenfrei zulässig. Monaten kostenfrei zulässig.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorteile sind nicht kumulierbar; Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorteile sind nicht kumulierbar;
nur der Absatz, der die vorteilhaftere Regelung bietet, wird für die nur der Absatz, der die vorteilhaftere Regelung bietet, wird für die
Bestimmung des Pensionsanspruchs und die Berechnung der Pension Bestimmung des Pensionsanspruchs und die Berechnung der Pension
angewandt. angewandt.
Für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenze von 24 Für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenze von 24
Monaten werden die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Monaten werden die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1.
Januar 2012 in Anspruch genommen und kostenfrei berücksichtigt worden Januar 2012 in Anspruch genommen und kostenfrei berücksichtigt worden
sind, weil der Bedienstete beziehungsweise sein Ehepartner, der mit sind, weil der Bedienstete beziehungsweise sein Ehepartner, der mit
ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind unter sechs ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind unter sechs
Jahren bezogen hat, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung, die ab dem Jahren bezogen hat, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung, die ab dem
1. Januar 2012 in Anspruch genommen werden, gleichgesetzt. 1. Januar 2012 in Anspruch genommen werden, gleichgesetzt.
§ 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 sind Zeiträume der § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 sind Zeiträume der
Teilzeitlaufbahnunterbrechung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Teilzeitlaufbahnunterbrechung, die ab dem Alter von 50 Jahren in
Anspruch genommen werden, gemäss folgenden Regeln zusätzlich zulässig: Anspruch genommen werden, gemäss folgenden Regeln zusätzlich zulässig:
- maximal 84 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um die - maximal 84 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um die
Hälfte, Hälfte,
- maximal 96 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein - maximal 96 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein
Drittel, Drittel,
- maximal 108 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein - maximal 108 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein
Viertel. Viertel.
Die in Absatz 1 erwähnten Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung Die in Absatz 1 erwähnten Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung
sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Die sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Die
restlichen Monate werden durch Zahlung eines Eigenbeitrags von 7,5 restlichen Monate werden durch Zahlung eines Eigenbeitrags von 7,5
Prozent zulässig, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von Prozent zulässig, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von
Kapitel 6 vorgesehenen Regeln festgelegt wird. Kapitel 6 vorgesehenen Regeln festgelegt wird.
Für die Anwendung von Absatz 1 werden Zeiträume der Für die Anwendung von Absatz 1 werden Zeiträume der
Halbzeitbeschäftigung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch Halbzeitbeschäftigung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch
genommen werden, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte genommen werden, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte
der Arbeitszeit gleichgesetzt. der Arbeitszeit gleichgesetzt.
Unbeschadet der Anwendung von § 2 und in Abweichung von den Absätzen 1 Unbeschadet der Anwendung von § 2 und in Abweichung von den Absätzen 1
und 2 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für und 2 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für
ein Fünftel der Arbeitszeit und der Beschäftigung in der ein Fünftel der Arbeitszeit und der Beschäftigung in der
Viertagewocheregelung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch Viertagewocheregelung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch
genommen werden, bis in Höhe von maximal 180 zusätzlichen Monaten genommen werden, bis in Höhe von maximal 180 zusätzlichen Monaten
kostenfrei zulässig. kostenfrei zulässig.
Wenn ein Bediensteter ab dem Alter von 50 Jahren Zeiträume der im Wenn ein Bediensteter ab dem Alter von 50 Jahren Zeiträume der im
vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Teilzeitlaufbahnunterbrechung vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Teilzeitlaufbahnunterbrechung
mit unterschiedlichen Abwesenheitsbrüchen und/oder Zeiträume der mit unterschiedlichen Abwesenheitsbrüchen und/oder Zeiträume der
Halbzeitbeschäftigung und/oder Zeiträume der Beschäftigung in der Halbzeitbeschäftigung und/oder Zeiträume der Beschäftigung in der
Viertagewocheregelung in Anspruch genommen hat, wird die Dauer jedes Viertagewocheregelung in Anspruch genommen hat, wird die Dauer jedes
der vorerwähnten Zeiträume mit einem Koeffizienten multipliziert, der der vorerwähnten Zeiträume mit einem Koeffizienten multipliziert, der
nachstehend für jeden Abwesenheitsbruch festgelegt ist: nachstehend für jeden Abwesenheitsbruch festgelegt ist:
Abwesenheitsbruch Abwesenheitsbruch
Koeffizient Koeffizient
1/5 1/5
1,0000 1,0000
1/4 1/4
1,6666 1,6666
1/3 1/3
1,8750 1,8750
1/2 1/2
2,1428 2,1428
Die Gesamtsumme der so berechneten gewichteten Zeiträume darf die Die Gesamtsumme der so berechneten gewichteten Zeiträume darf die
Höchstgrenze von 180 Monaten nicht überschreiten. Höchstgrenze von 180 Monaten nicht überschreiten.
Wird diese Höchstgrenze überschritten, wird die Reduzierung der Wird diese Höchstgrenze überschritten, wird die Reduzierung der
gewichteten Zeiträume vorrangig auf den Zeitraum/die Zeiträume gewichteten Zeiträume vorrangig auf den Zeitraum/die Zeiträume
angewandt, in dem/denen die Reduzierung der Leistungen am angewandt, in dem/denen die Reduzierung der Leistungen am
geringfügigsten ausfällt, bis die Gesamtsumme der gewichteten geringfügigsten ausfällt, bis die Gesamtsumme der gewichteten
Zeiträume 180 Monaten entspricht. Danach wird diese Gesamtsumme der Zeiträume 180 Monaten entspricht. Danach wird diese Gesamtsumme der
gewichteten Zeiträume in zulässige Zeiträume konvertiert, indem die gewichteten Zeiträume in zulässige Zeiträume konvertiert, indem die
Zeiträume durch die in Absatz 5 bestimmten Koeffizienten geteilt Zeiträume durch die in Absatz 5 bestimmten Koeffizienten geteilt
werden. werden.
Art. 2/1 - Die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung wegen Art. 2/1 - Die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung wegen
Palliativpflege, für Elternurlaub und Unterstützung beziehungsweise Palliativpflege, für Elternurlaub und Unterstützung beziehungsweise
Pflege eines schwer kranken Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds Pflege eines schwer kranken Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds
bis zum zweiten Grad fallen nicht unter die Anwendung der Artikel 2, bis zum zweiten Grad fallen nicht unter die Anwendung der Artikel 2,
2/3 § 1, 2/4 und 2/7.] 2/3 § 1, 2/4 und 2/7.]
[KAPITEL 3 - Laufbahnunterbrechungen vor 1. Januar 2012 [KAPITEL 3 - Laufbahnunterbrechungen vor 1. Januar 2012
[Kapitel 3 mit Art. 2/2 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. [Kapitel 3 mit Art. 2/2 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13.
Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]
Art. 2/2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume Art. 2/2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume
der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch
genommen wurden. genommen wurden.
§ 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung sind gemäss den nachstehend § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung sind gemäss den nachstehend
bestimmten Regeln zulässig: bestimmten Regeln zulässig:
- 1. für die ersten 12 Monate: der Zeitraum, der berücksichtigt worden - 1. für die ersten 12 Monate: der Zeitraum, der berücksichtigt worden
wäre, wenn die Laufbahnunterbrechung nicht in Anspruch genommen worden wäre, wenn die Laufbahnunterbrechung nicht in Anspruch genommen worden
wäre, wäre,
- 2. für die folgenden 48 Monate: die Zeiträume, für die der - 2. für die folgenden 48 Monate: die Zeiträume, für die der
Bedienstete einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt hat, der gemäss Bedienstete einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt hat, der gemäss
den Regeln festgelegt wird, die in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel den Regeln festgelegt wird, die in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel
6 des vorliegenden Erlasses vorgesehen sind. 6 des vorliegenden Erlasses vorgesehen sind.
§ 3 - Paragraph 2 findet Anwendung auf Zeiträume der § 3 - Paragraph 2 findet Anwendung auf Zeiträume der
Laufbahnunterbrechung, die von endgültig ernannten Personalmitgliedern Laufbahnunterbrechung, die von endgültig ernannten Personalmitgliedern
oder Vertragspersonalmitgliedern des öffentlichen Sektors vor ihrer oder Vertragspersonalmitgliedern des öffentlichen Sektors vor ihrer
endgültigen Ernennung in Anspruch genommen wurden.] endgültigen Ernennung in Anspruch genommen wurden.]
[KAPITEL 4 - Übergangsmassnahmen [KAPITEL 4 - Übergangsmassnahmen
[Kapitel 4 mit Art. 2/3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. [Kapitel 4 mit Art. 2/3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13.
Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]
Art. 2/3 - § 1 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die spätestens Art. 2/3 - § 1 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die spätestens
am 2. April 2012 eingesetzt haben und für die vor dem 28. November am 2. April 2012 eingesetzt haben und für die vor dem 28. November
2011 beim Arbeitgeber ein Antrag eingereicht worden und vor dem 1. 2011 beim Arbeitgeber ein Antrag eingereicht worden und vor dem 1.
März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist, März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist,
werden als Zeiträume angesehen, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch werden als Zeiträume angesehen, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch
genommen wurden, sofern die in Kapitel 3 erwähnte Regelung genommen wurden, sofern die in Kapitel 3 erwähnte Regelung
vorteilhafter ist. Dasselbe gilt für Zeiträume der vorteilhafter ist. Dasselbe gilt für Zeiträume der
Laufbahnunterbrechung, die direkt an einen Zeitraum der Laufbahnunterbrechung, die direkt an einen Zeitraum der
Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub anschliessen, der spätestens am Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub anschliessen, der spätestens am
2. April 2012 eingesetzt hat, sofern der Antrag für diesen Urlaub vor 2. April 2012 eingesetzt hat, sofern der Antrag für diesen Urlaub vor
dem 28. November 2011 beim Arbeitgeber eingereicht worden und vor dem dem 28. November 2011 beim Arbeitgeber eingereicht worden und vor dem
1. März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist. 1. März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist.
§ 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2011 § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2011
in Anspruch genommen wurden und vor dem 1. Januar 2012 durch Zahlung in Anspruch genommen wurden und vor dem 1. Januar 2012 durch Zahlung
des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent hätten validiert werden können, des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent hätten validiert werden können,
jedoch nicht validiert worden sind, werden für die Bestimmung der in jedoch nicht validiert worden sind, werden für die Bestimmung der in
Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 sowie § 2 und § 2/1 des Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 sowie § 2 und § 2/1 des
Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Anzahl zulässiger Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Anzahl zulässiger
Dienstjahre berücksichtigt.] Dienstjahre berücksichtigt.]
[KAPITEL 5 - Zeitweilige Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung für [KAPITEL 5 - Zeitweilige Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung für
Militärpersonen Militärpersonen
[Kapitel 5 mit Art. 2/4 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. [Kapitel 5 mit Art. 2/4 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13.
Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]
Art. 2/4 - Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Art. 2/4 - Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen
Laufbahnunterbrechung, die durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 zur Laufbahnunterbrechung, die durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 zur
Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der
Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit
für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der
Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen
Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt worden sind, Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt worden sind,
werden für den Anspruch auf militärische Ruhestands- und werden für den Anspruch auf militärische Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen und die Berechnung dieser Pensionen gemäss Hinterbliebenenpensionen und die Berechnung dieser Pensionen gemäss
den nachstehend bestimmten Regeln berücksichtigt: den nachstehend bestimmten Regeln berücksichtigt:
- 1. die ersten 12 Monate zählen für die gesamte Dauer, - 1. die ersten 12 Monate zählen für die gesamte Dauer,
- 2. die folgenden 48 Monate: Es zählen nur die Zeiträume, für die die - 2. die folgenden 48 Monate: Es zählen nur die Zeiträume, für die die
betreffende Militärperson einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt betreffende Militärperson einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt
hat, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel 6 hat, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel 6
vorgesehenen Regeln festgelegt wird.] vorgesehenen Regeln festgelegt wird.]
[KAPITEL 6 - Gemeinsame Bestimmungen [KAPITEL 6 - Gemeinsame Bestimmungen
[Kapitel 6 mit den Abschnitten 1 bis 3 und den Artikeln 2/5 bis 2/7 [Kapitel 6 mit den Abschnitten 1 bis 3 und den Artikeln 2/5 bis 2/7
eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21.
Dezember 2012)] Dezember 2012)]
Abschnitt 1 - Zahlung des Eigenbeitrags Abschnitt 1 - Zahlung des Eigenbeitrags
Art. 2/5 - § 1 - Der in den Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und Art. 2/5 - § 1 - Der in den Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und
2/4 Nr. 2 vorgesehene Eigenbeitrag wird der Behörde beziehungsweise 2/4 Nr. 2 vorgesehene Eigenbeitrag wird der Behörde beziehungsweise
Einrichtung, die die Hinterbliebenenpensionsregelung der betreffenden Einrichtung, die die Hinterbliebenenpensionsregelung der betreffenden
Person verwaltet, gezahlt und zur Finanzierung dieser Pensionen Person verwaltet, gezahlt und zur Finanzierung dieser Pensionen
verwendet. verwendet.
Der Betrag des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent wird je nach Fall auf der Der Betrag des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent wird je nach Fall auf der
Grundlage des Gehalts, das die Person erhalten hätte, wenn sie im Grundlage des Gehalts, das die Person erhalten hätte, wenn sie im
Dienst geblieben wäre, oder auf der Grundlage der Differenz zwischen Dienst geblieben wäre, oder auf der Grundlage der Differenz zwischen
diesem Gehalt und jenem, das sie tatsächlich erhält, festgelegt. diesem Gehalt und jenem, das sie tatsächlich erhält, festgelegt.
Wer die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2, 2/3 § 1 und 2/4 vorgesehenen Wer die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2, 2/3 § 1 und 2/4 vorgesehenen
Zeiträume validieren möchte, muss bei der Behörde, der er untersteht, Zeiträume validieren möchte, muss bei der Behörde, der er untersteht,
oder der Behörde, die vom Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich er oder der Behörde, die vom Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich er
fällt, bestimmt wird, die Verpflichtung eingehen, die erforderlichen fällt, bestimmt wird, die Verpflichtung eingehen, die erforderlichen
Zahlungen vorzunehmen. Zahlungen vorzunehmen.
Diese Behörde ergänzt die Verpflichtungserklärung durch Angabe des Diese Behörde ergänzt die Verpflichtungserklärung durch Angabe des
Gehalts, das die betreffende Person erhalten hätte, wenn sie nicht aus Gehalts, das die betreffende Person erhalten hätte, wenn sie nicht aus
dem Dienst ausgeschieden wäre beziehungsweise ihre Arbeitsleistungen dem Dienst ausgeschieden wäre beziehungsweise ihre Arbeitsleistungen
nicht reduziert hätte, und des Gehalts, das ihr gegebenenfalls noch nicht reduziert hätte, und des Gehalts, das ihr gegebenenfalls noch
gewährt wird; anschliessend übermittelt sie diese gewährt wird; anschliessend übermittelt sie diese
Verpflichtungserklärung der in Absatz 1 erwähnten Behörde Verpflichtungserklärung der in Absatz 1 erwähnten Behörde
beziehungsweise Einrichtung. Sie muss dieser Behörde beziehungsweise beziehungsweise Einrichtung. Sie muss dieser Behörde beziehungsweise
Einrichtung alle Gehaltsänderungen mitteilen, die in dem durch die Einrichtung alle Gehaltsänderungen mitteilen, die in dem durch die
Verpflichtung gedeckten Zeitraum infolge der Gewährung zeitlich Verpflichtung gedeckten Zeitraum infolge der Gewährung zeitlich
gestufter Erhöhungen oder von Beförderungen erfolgen. gestufter Erhöhungen oder von Beförderungen erfolgen.
Validiert werden nur die Zeiträume beziehungsweise Teilzeiträume der Validiert werden nur die Zeiträume beziehungsweise Teilzeiträume der
Laufbahnunterbrechung oder Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung Laufbahnunterbrechung oder Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung
wegen Laufbahnunterbrechung, für die bei der in Absatz 1 erwähnten wegen Laufbahnunterbrechung, für die bei der in Absatz 1 erwähnten
Behörde oder Einrichtung Beiträge eingegangen sind, und zwar vor dem Behörde oder Einrichtung Beiträge eingegangen sind, und zwar vor dem
Einsetzen der Pension, jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres Einsetzen der Pension, jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres
nach dem Jahr, in dem der Zeitraum oder Teilzeitraum, den der nach dem Jahr, in dem der Zeitraum oder Teilzeitraum, den der
Bedienstete validieren möchte, in Anspruch genommen wird. Bedienstete validieren möchte, in Anspruch genommen wird.
Die Zahlungen müssen gemäss den Regeln erfolgen, die die in Absatz 1 Die Zahlungen müssen gemäss den Regeln erfolgen, die die in Absatz 1
erwähnte Behörde beziehungsweise Einrichtung festlegt. erwähnte Behörde beziehungsweise Einrichtung festlegt.
§ 2 - In Abweichung von § 1 zahlen Vertragspersonalmitglieder des § 2 - In Abweichung von § 1 zahlen Vertragspersonalmitglieder des
öffentlichen Sektors, die die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2 und 2/3 § öffentlichen Sektors, die die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2 und 2/3 §
1 erwähnten Zeiträume, die sie vor ihrer endgültigen Ernennung in 1 erwähnten Zeiträume, die sie vor ihrer endgültigen Ernennung in
Anspruch genommen haben, validieren möchten, einen Eigenbeitrag von Anspruch genommen haben, validieren möchten, einen Eigenbeitrag von
7,5 Prozent, der für den Sektor der Ruhestands- und 7,5 Prozent, der für den Sektor der Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Hinterbliebenenpensionen in der Pensionsregelung für Lohnempfänger
bestimmt ist. bestimmt ist.
Abschnitt 2 - Ausnahme mit Bezug auf die Zahlung des Eigenbeitrags Abschnitt 2 - Ausnahme mit Bezug auf die Zahlung des Eigenbeitrags
Art. 2/6 - Für Zeiträume, in denen der Bedienstete beziehungsweise Art. 2/6 - Für Zeiträume, in denen der Bedienstete beziehungsweise
sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für
ein Kind unter sechs Jahren bezogen hat, ist die Zahlung des in den ein Kind unter sechs Jahren bezogen hat, ist die Zahlung des in den
Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und 2/4 Nr. 2 erwähnten Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und 2/4 Nr. 2 erwähnten
Eigenbeitrags während maximal 24 Monaten der gesamten Laufbahn nicht Eigenbeitrags während maximal 24 Monaten der gesamten Laufbahn nicht
erforderlich. erforderlich.
Abschnitt 3 - Begrenzung der Zulässigkeit von Zeiträumen der Abschnitt 3 - Begrenzung der Zulässigkeit von Zeiträumen der
Laufbahnunterbrechung und der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung und der zeitweiligen Amtsenthebung wegen
Laufbahnunterbrechung für Militärpersonen Laufbahnunterbrechung für Militärpersonen
Art. 2/7 - Die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, Art. 2/7 - Die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung,
die gemäss den Artikeln 2 § 2, 2/2 und 2/3 zulässig sind, und der die gemäss den Artikeln 2 § 2, 2/2 und 2/3 zulässig sind, und der
Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung,
die gemäss Artikel 2/4 für den Pensionsanspruch und die -berechnung die gemäss Artikel 2/4 für den Pensionsanspruch und die -berechnung
berücksichtigt werden, darf für die gesamte Laufbahn auf keinen Fall berücksichtigt werden, darf für die gesamte Laufbahn auf keinen Fall
weder die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistungen noch 60 Monate weder die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistungen noch 60 Monate
überschreiten.] überschreiten.]
[KAPITEL 7 - Begrenzung der Zulässigkeit bestimmter Abwesenheits- oder [KAPITEL 7 - Begrenzung der Zulässigkeit bestimmter Abwesenheits- oder
Urlaubszeiträume] Urlaubszeiträume]
[Unterteilung Kapitel 7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 13. [Unterteilung Kapitel 7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 13.
Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]
Art. 3 - [ § 1 - Folgende Zeiträume fallen unter die Anwendung des Art. 3 - [ § 1 - Folgende Zeiträume fallen unter die Anwendung des
vorliegenden Artikels: vorliegenden Artikels:
1. [Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in 1. [Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in
Anwendung der Artikel 2, 2/2 und 2/3 § 1, und Abwesenheitszeiträume Anwendung der Artikel 2, 2/2 und 2/3 § 1, und Abwesenheitszeiträume
aufgrund der Halbzeitarbeitsregelung oder der Viertagewoche, die aufgrund der Halbzeitarbeitsregelung oder der Viertagewoche, die
zulässig sind in Anwendung von Artikel 2,] zulässig sind in Anwendung von Artikel 2,]
2. Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen 2. Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen
Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in Anwendung von [Artikel Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in Anwendung von [Artikel
2/4], 2/4],
3. Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung nach dem 31. Dezember 3. Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung nach dem 31. Dezember
1982, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem 1982, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem
Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden,
4. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen 4. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der Regelung der Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der Regelung der
Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 10. April 1995 über die Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 10. April 1995 über die
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingeführt worden Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingeführt worden
sind, sind,
5. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen 5. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen
Arbeitsregelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 25. Mai Arbeitsregelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 25. Mai
2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche
und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der
Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des
Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer
zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt
worden sind, worden sind,
6. andere Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs als diejenigen, die in 6. andere Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs als diejenigen, die in
den Nummern 4 und 5 erwähnt sind. Als "Vorruhestandsurlaub" wird jede den Nummern 4 und 5 erwähnt sind. Als "Vorruhestandsurlaub" wird jede
Abwesenheit betrachtet, während deren ein Bediensteter sich in einem Abwesenheit betrachtet, während deren ein Bediensteter sich in einem
administrativen Stand befindet, in dem er während des Zeitraums administrativen Stand befindet, in dem er während des Zeitraums
unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine
Berufstätigkeit mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines Berufstätigkeit mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines
Wartegehaltes definitiv reduzieren oder einstellen kann. Wartegehaltes definitiv reduzieren oder einstellen kann.
§ 2 - Für Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, werden § 2 - Für Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, werden
für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 Nr. 1 bis 5 für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 Nr. 1 bis 5
erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die 20 erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die 20
Prozent der Dauer der für die Berechnung dieser Pension Prozent der Dauer der für die Berechnung dieser Pension
berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 Nr. 1 berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 Nr. 1
bis 5 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund bis 5 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund
angerechnete Zeiträume nicht einbegriffen. angerechnete Zeiträume nicht einbegriffen.
§ 3 - Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, § 3 - Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind,
werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 erwähnten werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 erwähnten
Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die dem in Absatz 2 Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die dem in Absatz 2
bestimmten Prozentsatz der Dauer der für die Berechnung dieser Pension bestimmten Prozentsatz der Dauer der für die Berechnung dieser Pension
berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1
erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund angerechnete erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund angerechnete
Zeiträume nicht einbegriffen. Zeiträume nicht einbegriffen.
Der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz entspricht: Der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz entspricht:
a) 25 Prozent für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem a) 25 Prozent für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem
31. Dezember 1950 geboren sind, 31. Dezember 1950 geboren sind,
b) 20 Prozent, erhöht um einen Prozentsatz, der dem Produkt der b) 20 Prozent, erhöht um einen Prozentsatz, der dem Produkt der
Multiplikation von 5 Prozent mit einer Bruchzahl entspricht, deren Multiplikation von 5 Prozent mit einer Bruchzahl entspricht, deren
Zähler aus der Anzahl Monate zwischen dem ersten Tag des Monats, im Zähler aus der Anzahl Monate zwischen dem ersten Tag des Monats, im
Laufe dessen der Bedienstete das Alter von fünfundfünfzig Jahren Laufe dessen der Bedienstete das Alter von fünfundfünfzig Jahren
erreicht, und dem 1. Januar 2011 besteht, und deren Nenner 60 ist, für erreicht, und dem 1. Januar 2011 besteht, und deren Nenner 60 ist, für
Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955
geboren sind, geboren sind,
c) 20 Prozent für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren c) 20 Prozent für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren
sind. sind.
Der in Absatz 2 Buchstabe b) oder c) vorgesehene Prozentsatz wird Der in Absatz 2 Buchstabe b) oder c) vorgesehene Prozentsatz wird
durch 25 Prozent ersetzt, wenn der Bedienstete während mindestens durch 25 Prozent ersetzt, wenn der Bedienstete während mindestens
zwölf Monaten [die in [Artikel 2/6] erwähnte Beitragsbefreiung] zwölf Monaten [die in [Artikel 2/6] erwähnte Beitragsbefreiung]
erhalten hat. erhalten hat.
Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Zeitraum des Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Zeitraum des
Mutterschaftsurlaubs, der einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Zeitraum Mutterschaftsurlaubs, der einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Zeitraum
ersetzt, für den die Bedienstete Anspruch auf [die in [Artikel 2/6] ersetzt, für den die Bedienstete Anspruch auf [die in [Artikel 2/6]
erwähnte Beitragsbefreiung] erheben könnte, als ein Zeitraum erwähnte Beitragsbefreiung] erheben könnte, als ein Zeitraum
betrachtet, für den die Bedienstete diese Befreiung erhält. betrachtet, für den die Bedienstete diese Befreiung erhält.
§ 4 - [Wenn ein Bediensteter vor dem Alter von 60 Jahren wegen § 4 - [Wenn ein Bediensteter vor dem Alter von 60 Jahren wegen
körperlicher Untauglichkeit in den Ruhestand versetzt wird, werden für körperlicher Untauglichkeit in den Ruhestand versetzt wird, werden für
die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 Zeiträume der die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 Zeiträume der
Laufbahnunterbrechung und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung Laufbahnunterbrechung und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung
wegen Laufbahnunterbrechung, für die die im vorliegenden Erlass wegen Laufbahnunterbrechung, für die die im vorliegenden Erlass
vorgesehenen Zahlungen der Eigenbeiträge geleistet worden sind, nicht vorgesehenen Zahlungen der Eigenbeiträge geleistet worden sind, nicht
berücksichtigt. Gleiches gilt für die Hinterbliebenenpension von berücksichtigt. Gleiches gilt für die Hinterbliebenenpension von
Berechtigten eines im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten.] Berechtigten eines im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten.]
In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die
Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume
insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur
anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3 anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3
sind. sind.
§ 5 - [Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der § 5 - [Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der
Laufbahnunterbrechung, für die die in Artikel 2/2 § 2 Nr. 2 Laufbahnunterbrechung, für die die in Artikel 2/2 § 2 Nr. 2
vorgesehenen Zahlungen vor dem 1. Juli 1991 geleistet worden sind, vorgesehenen Zahlungen vor dem 1. Juli 1991 geleistet worden sind,
nicht berücksichtigt.] nicht berücksichtigt.]
§ 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und § 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und
Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen
Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der
Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen
festgelegt. festgelegt.
Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten
Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich
zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen
darstellen. darstellen.
§ 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: § 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels:
1. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit 1. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit
in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des
subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines
subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer
subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten
medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren, medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren,
2. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer 2. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer
offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule
aushilfsweise auszuüben, aushilfsweise auszuüben,
3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen 3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen
Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben, Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben,
4. Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen, 4. Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen,
der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33
vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter
der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als
internationaler Auftrag bezeichnet werden kann, internationaler Auftrag bezeichnet werden kann,
5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in 5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in
Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung
oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder
anerkannt worden ist, anerkannt worden ist,
6. Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von 6. Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von
Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die
Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen
Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den
psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom
31. Juli 1984, gewährt wird, 31. Juli 1984, gewährt wird,
7. [...], 7. [...],
8. Elternurlaub, 8. Elternurlaub,
9. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung [...]: 9. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung [...]:
- zur Leistung von Palliativpflege, - zur Leistung von Palliativpflege,
- für Elternurlaub, - für Elternurlaub,
- zur Unterstützung beziehungsweise Pflege eines schwer kranken - zur Unterstützung beziehungsweise Pflege eines schwer kranken
Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds bis zum zweiten Grad,] Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds bis zum zweiten Grad,]
[10. aktivem Dienst gleichgesetzter politischer Urlaub.] [10. aktivem Dienst gleichgesetzter politischer Urlaub.]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23.
Juni 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des Juni 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des
G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 1 einziger G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 1 einziger
Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember
2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18
Nr. 2 erster Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Nr. 2 erster Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11.
Mai 2007) und Art. 13 Nr. 3 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Mai 2007) und Art. 13 Nr. 3 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21.
Dezember 2012); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 zweiter Dezember 2012); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 zweiter
Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007) und Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007) und
Art. 13 Nr. 4 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember Art. 13 Nr. 4 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember
2012); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 5 des G. vom 13. Dezember 2012); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 5 des G. vom 13. Dezember
2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 5 ersetzt durch Art. 13 Nr. 6 des 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 5 ersetzt durch Art. 13 Nr. 6 des
G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 7 einziger G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 7 einziger
Absatz Nr. 7 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 13 des G. vom 3. Februar Absatz Nr. 7 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 13 des G. vom 3. Februar
2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 7 einziger Absatz Nr. 9 abgeändert 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 7 einziger Absatz Nr. 9 abgeändert
durch Art. 13 Nr. 7 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. durch Art. 13 Nr. 7 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21.
Dezember 2012); § 7 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 14 des Dezember 2012); § 7 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 14 des
G. vom 4. Februar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003)] G. vom 4. Februar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003)]
[Art. 3bis - [...]] [Art. 3bis - [...]]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 35 des K.E. vom 24. Juli 1997 (B.S. [Art. 3bis eingefügt durch Art. 35 des K.E. vom 24. Juli 1997 (B.S.
vom 15. August 1997), selbst aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 25. vom 15. August 1997), selbst aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 25.
Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000), erneut eingefügt durch Art. 35 des Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000), erneut eingefügt durch Art. 35 des
G. vom 25. Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000) und aufgehoben durch Art. G. vom 25. Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000) und aufgehoben durch Art.
4 Nr. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. Juni 2001)] 4 Nr. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. Juni 2001)]
[KAPITEL 8 - Festlegung des Referenzgehalts [KAPITEL 8 - Festlegung des Referenzgehalts
[Kapitel 8 mit Art. 4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 13. Dezember [Kapitel 8 mit Art. 4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 13. Dezember
2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]
Art. 4 - In Bezug auf Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung, die Art. 4 - In Bezug auf Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung, die
einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, beeinträchtigen einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, beeinträchtigen
die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht die Anwendung der die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht die Anwendung der
Regeln über die Festlegung der Gehälter, die als Grundlage für die Regeln über die Festlegung der Gehälter, die als Grundlage für die
Berechnung der Ruhestandspension dienen. Berechnung der Ruhestandspension dienen.
Wenn ein Zeitraum der Laufbahnunterbrechung Teil eines Zeitraums ist, Wenn ein Zeitraum der Laufbahnunterbrechung Teil eines Zeitraums ist,
der für die Festlegung der Gehälter berücksichtigt wird, die als der für die Festlegung der Gehälter berücksichtigt wird, die als
Grundlage für die Berechnung der Ruhestandspension dienen, werden das Grundlage für die Berechnung der Ruhestandspension dienen, werden das
Gehalt und die Gehaltszuschläge berücksichtigt, die der Bedienstete Gehalt und die Gehaltszuschläge berücksichtigt, die der Bedienstete
erhalten hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre.] erhalten hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre.]
Art. 5 - Artikel 99bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Art. 5 - Artikel 99bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 1.
August 1985, wird aufgehoben. August 1985, wird aufgehoben.
[KAPITEL 9 - Inkrafttreten] [KAPITEL 9 - Inkrafttreten]
[Unterteilung Kapitel 9 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 13. [Unterteilung Kapitel 9 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 13.
Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)]
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1986 in Kraft. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1986 in Kraft.
Art. 7 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für Art. 7 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
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