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Koninklijk besluit nr. 442 betreffende de weerslag van sommige administratieve toestanden op de pensioenen van de personeelsleden van de overheidsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal n° 442 relatif à l'incidence de certaines positions administratives sur les pensions des agents des services publics. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 AUGUSTUS 1986. - Koninklijk besluit nr. 442 betreffende de weerslag van sommige administratieve toestanden op de pensioenen van de personeelsleden van de overheidsdiensten. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AOUT 1986. - Arrêté royal n° 442 relatif à l'incidence de certaines positions administratives sur les pensions des agents des services publics. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit nr. 442 van 14 augustus 1986 betreffende de | allemande de l'arrêté royal n° 442 du 14 août 1986 relatif à |
weerslag van sommige administratieve toestanden op de pensioenen van | l'incidence de certaines positions administratives sur les pensions |
de personeelsleden van de overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van | |
30 augustus 1986), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | des agents des services publics (Moniteur belge du 30 août 1986), tel |
qu'il a été modifié successivement par : | |
- de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving | - la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la |
betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
van 20 juni 1991); | 20 juin 1991); |
- de wet van 10 april 1995 betreffende de herverdeling van de arbeid | - la loi du 10 avril 1995 relative à la redistribution du travail dans |
in de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 20 april 1995, err. van | le secteur public (Moniteur belge du 20 avril 1995, err. du 23 juin |
23 juni 1995); | 1995); |
- het koninklijk besluit van 24 juli 1997 tot instelling van de | - l'arrêté royal du 24 juillet 1997 instaurant le régime volontaire de |
vrijwillige arbeidsregeling van de vierdagenweek en de regeling van de | travail de la semaine de quatre jours et le régime du départ anticipé |
à mi-temps pour certains militaires et modifiant le statut des | |
halftijdse vervroegde uitstap voor sommige militairen en tot wijziging | militaires en vue d'instaurer le retrait temporaire d'emploi par |
van het statuut van de militairen met het oog op de instelling van de | interruption de carrière, en application de l'article 3, § 1er, 1°, de |
tijdelijke ambtsontheffing wegens loopbaanonderbreking, met toepassing | |
van artikel 3, § 1, 1°, van de wet van 26 juli 1996 strekkende tot | la loi du 26 juillet 1996 visant à réaliser les conditions budgétaires |
realisatie van de budgettaire voorwaarden tot deelname van België aan | de la participation de la Belgique à l'Union économique et monétaire |
de Europese Economische en Monetaire Unie (Belgisch Staatsblad van 15 | européenne (Moniteur belge du 15 août 1997, err. du 23 septembre |
augustus 1997, err. van 23 september 1997); | 1997); |
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 6 februari 1999); | (Moniteur belge du 6 février 1999); |
- de wet van 25 mei 2000 tot instelling van de vrijwillige | - la loi du 25 mai 2000 instaurant le régime volontaire de travail de |
arbeidsregeling van de vierdagenweek en de regeling van de halftijdse | la semaine de quatre jours et le régime du départ anticipé à mi-temps |
vervroegde uitstap voor sommige militairen en tot wijziging van het | pour certains militaires et modifiant le statut des militaires en vue |
statuut van de militairen met het oog op de instelling van de | d'instaurer le retrait temporaire d'emploi par interruption de |
tijdelijke ambtsontheffing wegens loopbaanonderbreking (Belgisch | |
Staatsblad van 29 juni 2000, err. van 28 september 2000 en 8 juni | carrière (Moniteur belge du 29 juin 2000, err. du 28 septembre 2000 et |
2001); | 8 juin 2001); |
- het koninklijk besluit van 14 juni 2001 tot uitvoering van artikel | - l'arrêté royal du 14 juin 2001 portant exécution de l'article 168 de |
168 van de wet van 12 augustus 2000 houdende sociale, budgettaire en | la loi du 12 août 2000 portant des dispositions sociales, budgétaires |
andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2001); | et diverses (Moniteur belge du 23 juin 2001); |
- de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de | - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la |
pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere | police intégrée et portant des dispositions particulières en matière |
bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei | de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre |
2002, err. van 4 oktober 2002); | 2002); |
- de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de | - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la |
wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); | 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); |
- de wet van 4 februari 2003 tot wijziging van sommige bepalingen | - la loi du 4 février 2003 modifiant diverses dispositions en matière |
inzake het politiek verlof voor de personeelsleden van de | de congé politique pour les membres du personnel des services publics |
overheidsdiensten (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2003); | (Moniteur belge du 19 février 2003); |
- de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare | - la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public |
sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007); | (Moniteur belge du 11 mai 2007); |
- de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame | - la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des |
financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van | pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des |
de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale | administrations provinciales et locales et des zones de police locale |
politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting | et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des |
van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en | pensions de la police intégrée et portant des dispositions |
houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende | particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses |
diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2011); | dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011); |
- de wet van 28 december 2011 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 28 décembre 2011 portant des dispositions diverses |
Staatsblad van 30 december 2011); | (Moniteur belge du 30 décembre 2011); |
- de wet van 13 december 2012 houdende diverse wijzigingsbepalingen | - la loi du 13 décembre 2012 portant diverses dispositions |
betreffende de pensioenen van de overheidssector (Belgisch Staatsblad | modificatives relatives aux pensions du secteur public (Moniteur belge |
van 21 december 2012). | du 21 décembre 2012). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
14. AUGUST 1986 - Königlicher Erlass Nr. 442 über die Auswirkung | 14. AUGUST 1986 - Königlicher Erlass Nr. 442 über die Auswirkung |
bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten | bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten |
der öffentlichen Dienste | der öffentlichen Dienste |
[KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen] | [KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen] |
[Unterteilung Kapitel 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 13. Dezember | [Unterteilung Kapitel 1 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 13. Dezember |
2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] |
Artikel 1 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder | Artikel 1 - Ungeachtet jeder anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder |
Vertragsbestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Vertragsbestimmung finden die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
Anwendung auf: | Anwendung auf: |
1. Pensionen zu Lasten der Staatskasse, | 1. Pensionen zu Lasten der Staatskasse, |
2. Pensionen und als solche geltende Vorteile, die den | 2. Pensionen und als solche geltende Vorteile, die den |
Personalmitgliedern sowie den vom König oder von der Versammlung mit | Personalmitgliedern sowie den vom König oder von der Versammlung mit |
Ernennungsbefugnis ernannten Mitgliedern von Geschäftsführungs-, | Ernennungsbefugnis ernannten Mitgliedern von Geschäftsführungs-, |
Verwaltungs- und Leitungsorganen der folgenden Einrichtungen gewährt | Verwaltungs- und Leitungsorganen der folgenden Einrichtungen gewährt |
werden: | werden: |
a) Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, | a) Provinzen, Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, |
Gemeindevereinigungen und Kulturkommissionen, | Gemeindevereinigungen und Kulturkommissionen, |
b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. | b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. |
Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der | Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der |
autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten | autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten |
Regien Anwendung findet, | Regien Anwendung findet, |
c) Postregie, | c) Postregie, |
d) Regie der Seetransporte, | d) Regie der Seetransporte, |
e) Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16. | e) Einrichtungen öffentlichen Interesses, auf die das Gesetz vom 16. |
März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen | März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses Anwendung findet, | Interesses Anwendung findet, |
f) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die | f) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die |
Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, | Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet, |
g) andere vom Staat, von den Provinzen und Gemeinden geschaffene | g) andere vom Staat, von den Provinzen und Gemeinden geschaffene |
Einrichtungen mit gemeinnütziger Zielsetzung und öffentliche | Einrichtungen mit gemeinnütziger Zielsetzung und öffentliche |
Kreditinstitute, die weiter oben nicht erwähnt sind, ungeachtet der | Kreditinstitute, die weiter oben nicht erwähnt sind, ungeachtet der |
Rechtsform, unter der sie eingesetzt worden sind, | Rechtsform, unter der sie eingesetzt worden sind, |
[h) integrierte Polizei,] | [h) integrierte Polizei,] |
[i) solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV.] | [i) solidarischer Pensionsfonds des LASSPLV.] |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe h) eingefügt |
durch Art. 32 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002); einziger | durch Art. 32 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai 2002); einziger |
Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe i) eingefügt durch Art. 50 des | Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe i) eingefügt durch Art. 50 des |
G vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] | G vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] |
[Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | [Art. 1/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung": Zeiträume der | 1. "Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung": Zeiträume der |
Vollzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den Artikeln 100 und | Vollzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den Artikeln 100 und |
100bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung | 100bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen vorgesehenen Aussetzung der Arbeitsleistungen | sozialer Bestimmungen vorgesehenen Aussetzung der Arbeitsleistungen |
und Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den | und Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung im Wege der in den |
Artikeln 102 und 102bis desselben Sanierungsgesetzes vorgesehenen | Artikeln 102 und 102bis desselben Sanierungsgesetzes vorgesehenen |
Reduzierung der Arbeitsleistungen, | Reduzierung der Arbeitsleistungen, |
2. "Viertagewoche": die in Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 | 2. "Viertagewoche": die in Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 |
über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 | über die Viertagewoche und die Halbzeitbeschäftigung ab 50 oder 55 |
Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Regelung der Viertagewoche, | Jahren im öffentlichen Sektor erwähnte Regelung der Viertagewoche, |
3. "Halbzeitbeschäftigung": die in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes | 3. "Halbzeitbeschäftigung": die in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 19. Juli 2012 erwähnte Halbzeitarbeitsregelung ab 50 | vom 19. Juli 2012 erwähnte Halbzeitarbeitsregelung ab 50 |
beziehungsweise 55 Jahren. | beziehungsweise 55 Jahren. |
Die Zeiträume der Vollzeitlaufbahnunterbrechung sind für die | Die Zeiträume der Vollzeitlaufbahnunterbrechung sind für die |
Begründung des Pensionsanspruchs und für die Berechnung dieser Pension | Begründung des Pensionsanspruchs und für die Berechnung dieser Pension |
gemäss den durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln zulässig. Die | gemäss den durch vorliegenden Erlass festgelegten Regeln zulässig. Die |
Abwesenheitszeiträume aufgrund einer Teilzeitlaufbahnunterbrechung, | Abwesenheitszeiträume aufgrund einer Teilzeitlaufbahnunterbrechung, |
der Viertagewoche und der Halbzeitbeschäftigung sind gemäss den Regeln | der Viertagewoche und der Halbzeitbeschäftigung sind gemäss den Regeln |
des vorliegenden Erlasses für die Berechnung der Pension zulässig.] | des vorliegenden Erlasses für die Berechnung der Pension zulässig.] |
[Art. 1/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. | [Art. 1/1 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. |
vom 21. Dezember 2012)] | vom 21. Dezember 2012)] |
[...] | [...] |
[Frühere Artikel 2 bis 2septies aufgehoben durch Art. 11 des G. vom | [Frühere Artikel 2 bis 2septies aufgehoben durch Art. 11 des G. vom |
13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] |
[KAPITEL 2 - Laufbahnunterbrechung, Viertagewoche und | [KAPITEL 2 - Laufbahnunterbrechung, Viertagewoche und |
Halbzeitbeschäftigung ab 1. Januar 2012 | Halbzeitbeschäftigung ab 1. Januar 2012 |
[Kapitel 2 mit den neuen Artikeln 2 und 2/1 eingefügt durch Art. 11 | [Kapitel 2 mit den neuen Artikeln 2 und 2/1 eingefügt durch Art. 11 |
des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] |
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume der | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume der |
Laufbahnunterbrechung, der Beschäftigung in der Viertagewocheregelung | Laufbahnunterbrechung, der Beschäftigung in der Viertagewocheregelung |
und der Halbzeitbeschäftigung, die nach dem 31. Dezember 2011 in | und der Halbzeitbeschäftigung, die nach dem 31. Dezember 2011 in |
Anspruch genommen werden. | Anspruch genommen werden. |
§ 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung - Vollzeit oder Teilzeit - | § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung - Vollzeit oder Teilzeit - |
sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Diese | sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Diese |
Zeiträume sind ebenfalls bis in Höhe von maximal 24 zusätzlichen | Zeiträume sind ebenfalls bis in Höhe von maximal 24 zusätzlichen |
Monaten kostenfrei zulässig, wenn der betreffende Bedienstete | Monaten kostenfrei zulässig, wenn der betreffende Bedienstete |
beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, | beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, |
in diesen Zeiträumen Kinderzulagen für ein Kind unter sechs Jahren | in diesen Zeiträumen Kinderzulagen für ein Kind unter sechs Jahren |
bezogen hat. | bezogen hat. |
In Abweichung von Absatz 1 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der | In Abweichung von Absatz 1 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der |
Laufbahnunterbrechung für ein Fünftel der Arbeitszeit und der | Laufbahnunterbrechung für ein Fünftel der Arbeitszeit und der |
Beschäftigung in der Viertagewocheregelung bis in Höhe von maximal 60 | Beschäftigung in der Viertagewocheregelung bis in Höhe von maximal 60 |
Monaten kostenfrei zulässig. | Monaten kostenfrei zulässig. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorteile sind nicht kumulierbar; | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorteile sind nicht kumulierbar; |
nur der Absatz, der die vorteilhaftere Regelung bietet, wird für die | nur der Absatz, der die vorteilhaftere Regelung bietet, wird für die |
Bestimmung des Pensionsanspruchs und die Berechnung der Pension | Bestimmung des Pensionsanspruchs und die Berechnung der Pension |
angewandt. | angewandt. |
Für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenze von 24 | Für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Höchstgrenze von 24 |
Monaten werden die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. | Monaten werden die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. |
Januar 2012 in Anspruch genommen und kostenfrei berücksichtigt worden | Januar 2012 in Anspruch genommen und kostenfrei berücksichtigt worden |
sind, weil der Bedienstete beziehungsweise sein Ehepartner, der mit | sind, weil der Bedienstete beziehungsweise sein Ehepartner, der mit |
ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind unter sechs | ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für ein Kind unter sechs |
Jahren bezogen hat, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung, die ab dem | Jahren bezogen hat, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung, die ab dem |
1. Januar 2012 in Anspruch genommen werden, gleichgesetzt. | 1. Januar 2012 in Anspruch genommen werden, gleichgesetzt. |
§ 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 sind Zeiträume der | § 3 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 sind Zeiträume der |
Teilzeitlaufbahnunterbrechung, die ab dem Alter von 50 Jahren in | Teilzeitlaufbahnunterbrechung, die ab dem Alter von 50 Jahren in |
Anspruch genommen werden, gemäss folgenden Regeln zusätzlich zulässig: | Anspruch genommen werden, gemäss folgenden Regeln zusätzlich zulässig: |
- maximal 84 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um die | - maximal 84 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um die |
Hälfte, | Hälfte, |
- maximal 96 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein | - maximal 96 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein |
Drittel, | Drittel, |
- maximal 108 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein | - maximal 108 Monate bei Reduzierung der Arbeitsleistungen um ein |
Viertel. | Viertel. |
Die in Absatz 1 erwähnten Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung | Die in Absatz 1 erwähnten Zeiträume der Teilzeitlaufbahnunterbrechung |
sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Die | sind bis in Höhe von maximal 12 Monaten kostenfrei zulässig. Die |
restlichen Monate werden durch Zahlung eines Eigenbeitrags von 7,5 | restlichen Monate werden durch Zahlung eines Eigenbeitrags von 7,5 |
Prozent zulässig, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von | Prozent zulässig, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von |
Kapitel 6 vorgesehenen Regeln festgelegt wird. | Kapitel 6 vorgesehenen Regeln festgelegt wird. |
Für die Anwendung von Absatz 1 werden Zeiträume der | Für die Anwendung von Absatz 1 werden Zeiträume der |
Halbzeitbeschäftigung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch | Halbzeitbeschäftigung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch |
genommen werden, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte | genommen werden, Zeiträumen der Laufbahnunterbrechung für die Hälfte |
der Arbeitszeit gleichgesetzt. | der Arbeitszeit gleichgesetzt. |
Unbeschadet der Anwendung von § 2 und in Abweichung von den Absätzen 1 | Unbeschadet der Anwendung von § 2 und in Abweichung von den Absätzen 1 |
und 2 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für | und 2 ist die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung für |
ein Fünftel der Arbeitszeit und der Beschäftigung in der | ein Fünftel der Arbeitszeit und der Beschäftigung in der |
Viertagewocheregelung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch | Viertagewocheregelung, die ab dem Alter von 50 Jahren in Anspruch |
genommen werden, bis in Höhe von maximal 180 zusätzlichen Monaten | genommen werden, bis in Höhe von maximal 180 zusätzlichen Monaten |
kostenfrei zulässig. | kostenfrei zulässig. |
Wenn ein Bediensteter ab dem Alter von 50 Jahren Zeiträume der im | Wenn ein Bediensteter ab dem Alter von 50 Jahren Zeiträume der im |
vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Teilzeitlaufbahnunterbrechung | vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Teilzeitlaufbahnunterbrechung |
mit unterschiedlichen Abwesenheitsbrüchen und/oder Zeiträume der | mit unterschiedlichen Abwesenheitsbrüchen und/oder Zeiträume der |
Halbzeitbeschäftigung und/oder Zeiträume der Beschäftigung in der | Halbzeitbeschäftigung und/oder Zeiträume der Beschäftigung in der |
Viertagewocheregelung in Anspruch genommen hat, wird die Dauer jedes | Viertagewocheregelung in Anspruch genommen hat, wird die Dauer jedes |
der vorerwähnten Zeiträume mit einem Koeffizienten multipliziert, der | der vorerwähnten Zeiträume mit einem Koeffizienten multipliziert, der |
nachstehend für jeden Abwesenheitsbruch festgelegt ist: | nachstehend für jeden Abwesenheitsbruch festgelegt ist: |
Abwesenheitsbruch | Abwesenheitsbruch |
Koeffizient | Koeffizient |
1/5 | 1/5 |
1,0000 | 1,0000 |
1/4 | 1/4 |
1,6666 | 1,6666 |
1/3 | 1/3 |
1,8750 | 1,8750 |
1/2 | 1/2 |
2,1428 | 2,1428 |
Die Gesamtsumme der so berechneten gewichteten Zeiträume darf die | Die Gesamtsumme der so berechneten gewichteten Zeiträume darf die |
Höchstgrenze von 180 Monaten nicht überschreiten. | Höchstgrenze von 180 Monaten nicht überschreiten. |
Wird diese Höchstgrenze überschritten, wird die Reduzierung der | Wird diese Höchstgrenze überschritten, wird die Reduzierung der |
gewichteten Zeiträume vorrangig auf den Zeitraum/die Zeiträume | gewichteten Zeiträume vorrangig auf den Zeitraum/die Zeiträume |
angewandt, in dem/denen die Reduzierung der Leistungen am | angewandt, in dem/denen die Reduzierung der Leistungen am |
geringfügigsten ausfällt, bis die Gesamtsumme der gewichteten | geringfügigsten ausfällt, bis die Gesamtsumme der gewichteten |
Zeiträume 180 Monaten entspricht. Danach wird diese Gesamtsumme der | Zeiträume 180 Monaten entspricht. Danach wird diese Gesamtsumme der |
gewichteten Zeiträume in zulässige Zeiträume konvertiert, indem die | gewichteten Zeiträume in zulässige Zeiträume konvertiert, indem die |
Zeiträume durch die in Absatz 5 bestimmten Koeffizienten geteilt | Zeiträume durch die in Absatz 5 bestimmten Koeffizienten geteilt |
werden. | werden. |
Art. 2/1 - Die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung wegen | Art. 2/1 - Die Zeiträume der Laufbahnunterbrechung wegen |
Palliativpflege, für Elternurlaub und Unterstützung beziehungsweise | Palliativpflege, für Elternurlaub und Unterstützung beziehungsweise |
Pflege eines schwer kranken Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds | Pflege eines schwer kranken Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds |
bis zum zweiten Grad fallen nicht unter die Anwendung der Artikel 2, | bis zum zweiten Grad fallen nicht unter die Anwendung der Artikel 2, |
2/3 § 1, 2/4 und 2/7.] | 2/3 § 1, 2/4 und 2/7.] |
[KAPITEL 3 - Laufbahnunterbrechungen vor 1. Januar 2012 | [KAPITEL 3 - Laufbahnunterbrechungen vor 1. Januar 2012 |
[Kapitel 3 mit Art. 2/2 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. | [Kapitel 3 mit Art. 2/2 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. |
Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] |
Art. 2/2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume | Art. 2/2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Zeiträume |
der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch | der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch |
genommen wurden. | genommen wurden. |
§ 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung sind gemäss den nachstehend | § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung sind gemäss den nachstehend |
bestimmten Regeln zulässig: | bestimmten Regeln zulässig: |
- 1. für die ersten 12 Monate: der Zeitraum, der berücksichtigt worden | - 1. für die ersten 12 Monate: der Zeitraum, der berücksichtigt worden |
wäre, wenn die Laufbahnunterbrechung nicht in Anspruch genommen worden | wäre, wenn die Laufbahnunterbrechung nicht in Anspruch genommen worden |
wäre, | wäre, |
- 2. für die folgenden 48 Monate: die Zeiträume, für die der | - 2. für die folgenden 48 Monate: die Zeiträume, für die der |
Bedienstete einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt hat, der gemäss | Bedienstete einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt hat, der gemäss |
den Regeln festgelegt wird, die in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel | den Regeln festgelegt wird, die in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel |
6 des vorliegenden Erlasses vorgesehen sind. | 6 des vorliegenden Erlasses vorgesehen sind. |
§ 3 - Paragraph 2 findet Anwendung auf Zeiträume der | § 3 - Paragraph 2 findet Anwendung auf Zeiträume der |
Laufbahnunterbrechung, die von endgültig ernannten Personalmitgliedern | Laufbahnunterbrechung, die von endgültig ernannten Personalmitgliedern |
oder Vertragspersonalmitgliedern des öffentlichen Sektors vor ihrer | oder Vertragspersonalmitgliedern des öffentlichen Sektors vor ihrer |
endgültigen Ernennung in Anspruch genommen wurden.] | endgültigen Ernennung in Anspruch genommen wurden.] |
[KAPITEL 4 - Übergangsmassnahmen | [KAPITEL 4 - Übergangsmassnahmen |
[Kapitel 4 mit Art. 2/3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. | [Kapitel 4 mit Art. 2/3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. |
Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] |
Art. 2/3 - § 1 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die spätestens | Art. 2/3 - § 1 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die spätestens |
am 2. April 2012 eingesetzt haben und für die vor dem 28. November | am 2. April 2012 eingesetzt haben und für die vor dem 28. November |
2011 beim Arbeitgeber ein Antrag eingereicht worden und vor dem 1. | 2011 beim Arbeitgeber ein Antrag eingereicht worden und vor dem 1. |
März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist, | März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist, |
werden als Zeiträume angesehen, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch | werden als Zeiträume angesehen, die vor dem 1. Januar 2012 in Anspruch |
genommen wurden, sofern die in Kapitel 3 erwähnte Regelung | genommen wurden, sofern die in Kapitel 3 erwähnte Regelung |
vorteilhafter ist. Dasselbe gilt für Zeiträume der | vorteilhafter ist. Dasselbe gilt für Zeiträume der |
Laufbahnunterbrechung, die direkt an einen Zeitraum der | Laufbahnunterbrechung, die direkt an einen Zeitraum der |
Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub anschliessen, der spätestens am | Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub anschliessen, der spätestens am |
2. April 2012 eingesetzt hat, sofern der Antrag für diesen Urlaub vor | 2. April 2012 eingesetzt hat, sofern der Antrag für diesen Urlaub vor |
dem 28. November 2011 beim Arbeitgeber eingereicht worden und vor dem | dem 28. November 2011 beim Arbeitgeber eingereicht worden und vor dem |
1. März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist. | 1. März 2012 beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingegangen ist. |
§ 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2011 | § 2 - Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die vor dem 1. Januar 2011 |
in Anspruch genommen wurden und vor dem 1. Januar 2012 durch Zahlung | in Anspruch genommen wurden und vor dem 1. Januar 2012 durch Zahlung |
des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent hätten validiert werden können, | des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent hätten validiert werden können, |
jedoch nicht validiert worden sind, werden für die Bestimmung der in | jedoch nicht validiert worden sind, werden für die Bestimmung der in |
Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 sowie § 2 und § 2/1 des | Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 sowie § 2 und § 2/1 des |
Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur | Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Anzahl zulässiger | Harmonisierung der Pensionsregelungen erwähnten Anzahl zulässiger |
Dienstjahre berücksichtigt.] | Dienstjahre berücksichtigt.] |
[KAPITEL 5 - Zeitweilige Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung für | [KAPITEL 5 - Zeitweilige Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung für |
Militärpersonen | Militärpersonen |
[Kapitel 5 mit Art. 2/4 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. | [Kapitel 5 mit Art. 2/4 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. |
Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] |
Art. 2/4 - Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | Art. 2/4 - Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen |
Laufbahnunterbrechung, die durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 zur | Laufbahnunterbrechung, die durch das Gesetz vom 25. Mai 2000 zur |
Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der | Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der |
Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit | Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit |
für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der | für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der |
Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen | Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer zeitweiligen |
Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt worden sind, | Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt worden sind, |
werden für den Anspruch auf militärische Ruhestands- und | werden für den Anspruch auf militärische Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen und die Berechnung dieser Pensionen gemäss | Hinterbliebenenpensionen und die Berechnung dieser Pensionen gemäss |
den nachstehend bestimmten Regeln berücksichtigt: | den nachstehend bestimmten Regeln berücksichtigt: |
- 1. die ersten 12 Monate zählen für die gesamte Dauer, | - 1. die ersten 12 Monate zählen für die gesamte Dauer, |
- 2. die folgenden 48 Monate: Es zählen nur die Zeiträume, für die die | - 2. die folgenden 48 Monate: Es zählen nur die Zeiträume, für die die |
betreffende Militärperson einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt | betreffende Militärperson einen Eigenbeitrag von 7,5 Prozent gezahlt |
hat, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel 6 | hat, der gemäss den in den Abschnitten 1 und 2 von Kapitel 6 |
vorgesehenen Regeln festgelegt wird.] | vorgesehenen Regeln festgelegt wird.] |
[KAPITEL 6 - Gemeinsame Bestimmungen | [KAPITEL 6 - Gemeinsame Bestimmungen |
[Kapitel 6 mit den Abschnitten 1 bis 3 und den Artikeln 2/5 bis 2/7 | [Kapitel 6 mit den Abschnitten 1 bis 3 und den Artikeln 2/5 bis 2/7 |
eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. | eingefügt durch Art. 11 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. |
Dezember 2012)] | Dezember 2012)] |
Abschnitt 1 - Zahlung des Eigenbeitrags | Abschnitt 1 - Zahlung des Eigenbeitrags |
Art. 2/5 - § 1 - Der in den Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und | Art. 2/5 - § 1 - Der in den Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und |
2/4 Nr. 2 vorgesehene Eigenbeitrag wird der Behörde beziehungsweise | 2/4 Nr. 2 vorgesehene Eigenbeitrag wird der Behörde beziehungsweise |
Einrichtung, die die Hinterbliebenenpensionsregelung der betreffenden | Einrichtung, die die Hinterbliebenenpensionsregelung der betreffenden |
Person verwaltet, gezahlt und zur Finanzierung dieser Pensionen | Person verwaltet, gezahlt und zur Finanzierung dieser Pensionen |
verwendet. | verwendet. |
Der Betrag des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent wird je nach Fall auf der | Der Betrag des Eigenbeitrags von 7,5 Prozent wird je nach Fall auf der |
Grundlage des Gehalts, das die Person erhalten hätte, wenn sie im | Grundlage des Gehalts, das die Person erhalten hätte, wenn sie im |
Dienst geblieben wäre, oder auf der Grundlage der Differenz zwischen | Dienst geblieben wäre, oder auf der Grundlage der Differenz zwischen |
diesem Gehalt und jenem, das sie tatsächlich erhält, festgelegt. | diesem Gehalt und jenem, das sie tatsächlich erhält, festgelegt. |
Wer die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2, 2/3 § 1 und 2/4 vorgesehenen | Wer die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2, 2/3 § 1 und 2/4 vorgesehenen |
Zeiträume validieren möchte, muss bei der Behörde, der er untersteht, | Zeiträume validieren möchte, muss bei der Behörde, der er untersteht, |
oder der Behörde, die vom Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich er | oder der Behörde, die vom Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich er |
fällt, bestimmt wird, die Verpflichtung eingehen, die erforderlichen | fällt, bestimmt wird, die Verpflichtung eingehen, die erforderlichen |
Zahlungen vorzunehmen. | Zahlungen vorzunehmen. |
Diese Behörde ergänzt die Verpflichtungserklärung durch Angabe des | Diese Behörde ergänzt die Verpflichtungserklärung durch Angabe des |
Gehalts, das die betreffende Person erhalten hätte, wenn sie nicht aus | Gehalts, das die betreffende Person erhalten hätte, wenn sie nicht aus |
dem Dienst ausgeschieden wäre beziehungsweise ihre Arbeitsleistungen | dem Dienst ausgeschieden wäre beziehungsweise ihre Arbeitsleistungen |
nicht reduziert hätte, und des Gehalts, das ihr gegebenenfalls noch | nicht reduziert hätte, und des Gehalts, das ihr gegebenenfalls noch |
gewährt wird; anschliessend übermittelt sie diese | gewährt wird; anschliessend übermittelt sie diese |
Verpflichtungserklärung der in Absatz 1 erwähnten Behörde | Verpflichtungserklärung der in Absatz 1 erwähnten Behörde |
beziehungsweise Einrichtung. Sie muss dieser Behörde beziehungsweise | beziehungsweise Einrichtung. Sie muss dieser Behörde beziehungsweise |
Einrichtung alle Gehaltsänderungen mitteilen, die in dem durch die | Einrichtung alle Gehaltsänderungen mitteilen, die in dem durch die |
Verpflichtung gedeckten Zeitraum infolge der Gewährung zeitlich | Verpflichtung gedeckten Zeitraum infolge der Gewährung zeitlich |
gestufter Erhöhungen oder von Beförderungen erfolgen. | gestufter Erhöhungen oder von Beförderungen erfolgen. |
Validiert werden nur die Zeiträume beziehungsweise Teilzeiträume der | Validiert werden nur die Zeiträume beziehungsweise Teilzeiträume der |
Laufbahnunterbrechung oder Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung | Laufbahnunterbrechung oder Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung |
wegen Laufbahnunterbrechung, für die bei der in Absatz 1 erwähnten | wegen Laufbahnunterbrechung, für die bei der in Absatz 1 erwähnten |
Behörde oder Einrichtung Beiträge eingegangen sind, und zwar vor dem | Behörde oder Einrichtung Beiträge eingegangen sind, und zwar vor dem |
Einsetzen der Pension, jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres | Einsetzen der Pension, jedoch spätestens am 31. Dezember des Jahres |
nach dem Jahr, in dem der Zeitraum oder Teilzeitraum, den der | nach dem Jahr, in dem der Zeitraum oder Teilzeitraum, den der |
Bedienstete validieren möchte, in Anspruch genommen wird. | Bedienstete validieren möchte, in Anspruch genommen wird. |
Die Zahlungen müssen gemäss den Regeln erfolgen, die die in Absatz 1 | Die Zahlungen müssen gemäss den Regeln erfolgen, die die in Absatz 1 |
erwähnte Behörde beziehungsweise Einrichtung festlegt. | erwähnte Behörde beziehungsweise Einrichtung festlegt. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 zahlen Vertragspersonalmitglieder des | § 2 - In Abweichung von § 1 zahlen Vertragspersonalmitglieder des |
öffentlichen Sektors, die die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2 und 2/3 § | öffentlichen Sektors, die die in den Artikeln 2 § 3, 2/2 § 2 und 2/3 § |
1 erwähnten Zeiträume, die sie vor ihrer endgültigen Ernennung in | 1 erwähnten Zeiträume, die sie vor ihrer endgültigen Ernennung in |
Anspruch genommen haben, validieren möchten, einen Eigenbeitrag von | Anspruch genommen haben, validieren möchten, einen Eigenbeitrag von |
7,5 Prozent, der für den Sektor der Ruhestands- und | 7,5 Prozent, der für den Sektor der Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen in der Pensionsregelung für Lohnempfänger | Hinterbliebenenpensionen in der Pensionsregelung für Lohnempfänger |
bestimmt ist. | bestimmt ist. |
Abschnitt 2 - Ausnahme mit Bezug auf die Zahlung des Eigenbeitrags | Abschnitt 2 - Ausnahme mit Bezug auf die Zahlung des Eigenbeitrags |
Art. 2/6 - Für Zeiträume, in denen der Bedienstete beziehungsweise | Art. 2/6 - Für Zeiträume, in denen der Bedienstete beziehungsweise |
sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für | sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, Kinderzulagen für |
ein Kind unter sechs Jahren bezogen hat, ist die Zahlung des in den | ein Kind unter sechs Jahren bezogen hat, ist die Zahlung des in den |
Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und 2/4 Nr. 2 erwähnten | Artikeln 2 § 3 Absatz 2, 2/2 § 2 Nr. 2 und 2/4 Nr. 2 erwähnten |
Eigenbeitrags während maximal 24 Monaten der gesamten Laufbahn nicht | Eigenbeitrags während maximal 24 Monaten der gesamten Laufbahn nicht |
erforderlich. | erforderlich. |
Abschnitt 3 - Begrenzung der Zulässigkeit von Zeiträumen der | Abschnitt 3 - Begrenzung der Zulässigkeit von Zeiträumen der |
Laufbahnunterbrechung und der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | Laufbahnunterbrechung und der zeitweiligen Amtsenthebung wegen |
Laufbahnunterbrechung für Militärpersonen | Laufbahnunterbrechung für Militärpersonen |
Art. 2/7 - Die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, | Art. 2/7 - Die Gesamtsumme der Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, |
die gemäss den Artikeln 2 § 2, 2/2 und 2/3 zulässig sind, und der | die gemäss den Artikeln 2 § 2, 2/2 und 2/3 zulässig sind, und der |
Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, | Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, |
die gemäss Artikel 2/4 für den Pensionsanspruch und die -berechnung | die gemäss Artikel 2/4 für den Pensionsanspruch und die -berechnung |
berücksichtigt werden, darf für die gesamte Laufbahn auf keinen Fall | berücksichtigt werden, darf für die gesamte Laufbahn auf keinen Fall |
weder die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistungen noch 60 Monate | weder die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistungen noch 60 Monate |
überschreiten.] | überschreiten.] |
[KAPITEL 7 - Begrenzung der Zulässigkeit bestimmter Abwesenheits- oder | [KAPITEL 7 - Begrenzung der Zulässigkeit bestimmter Abwesenheits- oder |
Urlaubszeiträume] | Urlaubszeiträume] |
[Unterteilung Kapitel 7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 13. | [Unterteilung Kapitel 7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 13. |
Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] |
Art. 3 - [ § 1 - Folgende Zeiträume fallen unter die Anwendung des | Art. 3 - [ § 1 - Folgende Zeiträume fallen unter die Anwendung des |
vorliegenden Artikels: | vorliegenden Artikels: |
1. [Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in | 1. [Zeiträume der Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in |
Anwendung der Artikel 2, 2/2 und 2/3 § 1, und Abwesenheitszeiträume | Anwendung der Artikel 2, 2/2 und 2/3 § 1, und Abwesenheitszeiträume |
aufgrund der Halbzeitarbeitsregelung oder der Viertagewoche, die | aufgrund der Halbzeitarbeitsregelung oder der Viertagewoche, die |
zulässig sind in Anwendung von Artikel 2,] | zulässig sind in Anwendung von Artikel 2,] |
2. Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen | 2. Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung wegen |
Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in Anwendung von [Artikel | Laufbahnunterbrechung, die zulässig sind in Anwendung von [Artikel |
2/4], | 2/4], |
3. Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung nach dem 31. Dezember | 3. Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung nach dem 31. Dezember |
1982, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem | 1982, die aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen einem |
Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, | Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, |
4. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen | 4. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen |
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der Regelung der | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der Regelung der |
Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 10. April 1995 über die | Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 10. April 1995 über die |
Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingeführt worden | Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor eingeführt worden |
sind, | sind, |
5. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen | 5. Abwesenheitszeiträume aufgrund der Regelung des vorzeitigen |
Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen | Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit und der freiwilligen |
Arbeitsregelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 25. Mai | Arbeitsregelung der Viertagewoche, die durch das Gesetz vom 25. Mai |
2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche | 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche |
und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der | und der Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der |
Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des | Arbeitszeit für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des |
Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer | Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung einer |
zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt | zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung eingeführt |
worden sind, | worden sind, |
6. andere Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs als diejenigen, die in | 6. andere Zeiträume des Vorruhestandsurlaubs als diejenigen, die in |
den Nummern 4 und 5 erwähnt sind. Als "Vorruhestandsurlaub" wird jede | den Nummern 4 und 5 erwähnt sind. Als "Vorruhestandsurlaub" wird jede |
Abwesenheit betrachtet, während deren ein Bediensteter sich in einem | Abwesenheit betrachtet, während deren ein Bediensteter sich in einem |
administrativen Stand befindet, in dem er während des Zeitraums | administrativen Stand befindet, in dem er während des Zeitraums |
unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine | unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand seine |
Berufstätigkeit mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines | Berufstätigkeit mit Beibehaltung einer Besoldung oder eines |
Wartegehaltes definitiv reduzieren oder einstellen kann. | Wartegehaltes definitiv reduzieren oder einstellen kann. |
§ 2 - Für Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, werden | § 2 - Für Bedienstete, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, werden |
für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 Nr. 1 bis 5 | für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 Nr. 1 bis 5 |
erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die 20 | erwähnten Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die 20 |
Prozent der Dauer der für die Berechnung dieser Pension | Prozent der Dauer der für die Berechnung dieser Pension |
berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 Nr. 1 | berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 Nr. 1 |
bis 5 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund | bis 5 erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund |
angerechnete Zeiträume nicht einbegriffen. | angerechnete Zeiträume nicht einbegriffen. |
§ 3 - Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, | § 3 - Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, |
werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 erwähnten | werden für die Berechnung der Ruhestandspension die in § 1 erwähnten |
Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die dem in Absatz 2 | Zeiträume nur für eine Höchstdauer berücksichtigt, die dem in Absatz 2 |
bestimmten Prozentsatz der Dauer der für die Berechnung dieser Pension | bestimmten Prozentsatz der Dauer der für die Berechnung dieser Pension |
berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 | berücksichtigten Dienste und Zeiträume entspricht, die in § 1 |
erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund angerechnete | erwähnten Zeiträume und andere aus irgendeinem Grund angerechnete |
Zeiträume nicht einbegriffen. | Zeiträume nicht einbegriffen. |
Der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz entspricht: | Der in Absatz 1 vorgesehene Prozentsatz entspricht: |
a) 25 Prozent für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem | a) 25 Prozent für Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1947 und dem |
31. Dezember 1950 geboren sind, | 31. Dezember 1950 geboren sind, |
b) 20 Prozent, erhöht um einen Prozentsatz, der dem Produkt der | b) 20 Prozent, erhöht um einen Prozentsatz, der dem Produkt der |
Multiplikation von 5 Prozent mit einer Bruchzahl entspricht, deren | Multiplikation von 5 Prozent mit einer Bruchzahl entspricht, deren |
Zähler aus der Anzahl Monate zwischen dem ersten Tag des Monats, im | Zähler aus der Anzahl Monate zwischen dem ersten Tag des Monats, im |
Laufe dessen der Bedienstete das Alter von fünfundfünfzig Jahren | Laufe dessen der Bedienstete das Alter von fünfundfünfzig Jahren |
erreicht, und dem 1. Januar 2011 besteht, und deren Nenner 60 ist, für | erreicht, und dem 1. Januar 2011 besteht, und deren Nenner 60 ist, für |
Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 | Bedienstete, die zwischen dem 1. Januar 1951 und dem 31. Dezember 1955 |
geboren sind, | geboren sind, |
c) 20 Prozent für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren | c) 20 Prozent für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 1955 geboren |
sind. | sind. |
Der in Absatz 2 Buchstabe b) oder c) vorgesehene Prozentsatz wird | Der in Absatz 2 Buchstabe b) oder c) vorgesehene Prozentsatz wird |
durch 25 Prozent ersetzt, wenn der Bedienstete während mindestens | durch 25 Prozent ersetzt, wenn der Bedienstete während mindestens |
zwölf Monaten [die in [Artikel 2/6] erwähnte Beitragsbefreiung] | zwölf Monaten [die in [Artikel 2/6] erwähnte Beitragsbefreiung] |
erhalten hat. | erhalten hat. |
Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Zeitraum des | Für die Anwendung von Absatz 3 wird der Zeitraum des |
Mutterschaftsurlaubs, der einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Zeitraum | Mutterschaftsurlaubs, der einen in § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnten Zeitraum |
ersetzt, für den die Bedienstete Anspruch auf [die in [Artikel 2/6] | ersetzt, für den die Bedienstete Anspruch auf [die in [Artikel 2/6] |
erwähnte Beitragsbefreiung] erheben könnte, als ein Zeitraum | erwähnte Beitragsbefreiung] erheben könnte, als ein Zeitraum |
betrachtet, für den die Bedienstete diese Befreiung erhält. | betrachtet, für den die Bedienstete diese Befreiung erhält. |
§ 4 - [Wenn ein Bediensteter vor dem Alter von 60 Jahren wegen | § 4 - [Wenn ein Bediensteter vor dem Alter von 60 Jahren wegen |
körperlicher Untauglichkeit in den Ruhestand versetzt wird, werden für | körperlicher Untauglichkeit in den Ruhestand versetzt wird, werden für |
die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 Zeiträume der | die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 Zeiträume der |
Laufbahnunterbrechung und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung | Laufbahnunterbrechung und Zeiträume der zeitweiligen Amtsenthebung |
wegen Laufbahnunterbrechung, für die die im vorliegenden Erlass | wegen Laufbahnunterbrechung, für die die im vorliegenden Erlass |
vorgesehenen Zahlungen der Eigenbeiträge geleistet worden sind, nicht | vorgesehenen Zahlungen der Eigenbeiträge geleistet worden sind, nicht |
berücksichtigt. Gleiches gilt für die Hinterbliebenenpension von | berücksichtigt. Gleiches gilt für die Hinterbliebenenpension von |
Berechtigten eines im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten.] | Berechtigten eines im aktiven Dienst verstorbenen Bediensteten.] |
In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die | In den in Absatz 1 und in § 5 erwähnten Fällen dürfen die für die |
Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume | Berechnung der Pension berücksichtigten Abwesenheitszeiträume |
insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. | insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. |
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur | Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und des Paragraphen 5 sind nur |
anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3 | anwendbar, wenn sie günstiger als diejenigen der Paragraphen 2 und 3 |
sind. | sind. |
§ 5 - [Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der | § 5 - [Für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 werden Zeiträume der |
Laufbahnunterbrechung, für die die in Artikel 2/2 § 2 Nr. 2 | Laufbahnunterbrechung, für die die in Artikel 2/2 § 2 Nr. 2 |
vorgesehenen Zahlungen vor dem 1. Juli 1991 geleistet worden sind, | vorgesehenen Zahlungen vor dem 1. Juli 1991 geleistet worden sind, |
nicht berücksichtigt.] | nicht berücksichtigt.] |
§ 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und | § 6 - Die Dauer der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Dienste und |
Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen | Zeiträume wird gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen des Königlichen |
Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der | Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der |
Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen | Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen |
festgelegt. | festgelegt. |
Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten | Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 5 zählen die in § 1 erwähnten |
Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich | Zeiträume nur nach Verhältnis der Bruchzahl mit, die sie im Vergleich |
zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen | zu einer vollständigen Abwesenheit in einem Amt mit Vollzeitleistungen |
darstellen. | darstellen. |
§ 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: | § 7 - Es fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels: |
1. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit | 1. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um eine Probezeit |
in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des | in einer anderen Stelle eines öffentlichen Dienstes, des |
subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines | subventionierten Unterrichtswesens, des Universitätsunterrichts, eines |
subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer | subventionierten psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, einer |
subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten | subventionierten Berufsberatungsstelle oder eines subventionierten |
medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren, | medizinisch-pädagogischen Instituts zu absolvieren, |
2. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer | 2. Urlaub oder Freistellungen, die gewährt werden, um ein Amt in einer |
offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule | offiziellen Schule oder in einer freien subventionierten Schule |
aushilfsweise auszuüben, | aushilfsweise auszuüben, |
3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen | 3. Freistellungen, die gewährt werden, um im Rahmen der technischen |
Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben, | Zusammenarbeit öffentliche Ämter in Entwicklungsländern auszuüben, |
4. Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen, | 4. Freistellungen, die gewährt werden, um einen Auftrag auszuführen, |
der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 | der im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 |
vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter | vom 20. Juli 1967 zur Festlegung des Statuts bestimmter Bediensteter |
der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als | der öffentlichen Dienste mit internationalem Auftrag als |
internationaler Auftrag bezeichnet werden kann, | internationaler Auftrag bezeichnet werden kann, |
5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in | 5. Freistellungen, die gewährt werden, um in Belgien Ämter in |
Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung | Ausführung eines Auftrags auszuüben, der von der Belgischen Regierung |
oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder | oder einer belgischen öffentlichen Verwaltung aufgetragen oder |
anerkannt worden ist, | anerkannt worden ist, |
6. Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von | 6. Sonderurlaub wegen Teilzeitbeschäftigung, der in Anwendung von |
Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die | Artikel 11 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die |
Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen | Aufträge, die Gehälter, die Gehaltssubventionen und den Urlaub wegen |
Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den | Teilzeitbeschäftigung im Unterrichtswesen und in den |
psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom | psycho-medizinisch-sozialen Zentren, abgeändert durch das Gesetz vom |
31. Juli 1984, gewährt wird, | 31. Juli 1984, gewährt wird, |
7. [...], | 7. [...], |
8. Elternurlaub, | 8. Elternurlaub, |
9. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung [...]: | 9. Zeiträume der Laufbahnunterbrechung [...]: |
- zur Leistung von Palliativpflege, | - zur Leistung von Palliativpflege, |
- für Elternurlaub, | - für Elternurlaub, |
- zur Unterstützung beziehungsweise Pflege eines schwer kranken | - zur Unterstützung beziehungsweise Pflege eines schwer kranken |
Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds bis zum zweiten Grad,] | Haushaltsmitglieds oder Familienmitglieds bis zum zweiten Grad,] |
[10. aktivem Dienst gleichgesetzter politischer Urlaub.] | [10. aktivem Dienst gleichgesetzter politischer Urlaub.] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. | [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. |
Juni 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des | Juni 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des |
G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 1 einziger | G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 1 einziger |
Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember | Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 13. Dezember |
2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 | 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 |
Nr. 2 erster Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. | Nr. 2 erster Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. |
Mai 2007) und Art. 13 Nr. 3 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. | Mai 2007) und Art. 13 Nr. 3 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. |
Dezember 2012); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 zweiter | Dezember 2012); § 3 Abs. 4 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 zweiter |
Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007) und | Gedankenstrich des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. Mai 2007) und |
Art. 13 Nr. 4 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember | Art. 13 Nr. 4 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember |
2012); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 5 des G. vom 13. Dezember | 2012); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 5 des G. vom 13. Dezember |
2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 5 ersetzt durch Art. 13 Nr. 6 des | 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 5 ersetzt durch Art. 13 Nr. 6 des |
G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 7 einziger | G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012); § 7 einziger |
Absatz Nr. 7 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 13 des G. vom 3. Februar | Absatz Nr. 7 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 13 des G. vom 3. Februar |
2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 7 einziger Absatz Nr. 9 abgeändert | 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 7 einziger Absatz Nr. 9 abgeändert |
durch Art. 13 Nr. 7 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. | durch Art. 13 Nr. 7 des G. vom 13. Dezember 2012 (B.S. vom 21. |
Dezember 2012); § 7 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 14 des | Dezember 2012); § 7 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 14 des |
G. vom 4. Februar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003)] | G. vom 4. Februar 2003 (B.S. vom 19. Februar 2003)] |
[Art. 3bis - [...]] | [Art. 3bis - [...]] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 35 des K.E. vom 24. Juli 1997 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 35 des K.E. vom 24. Juli 1997 (B.S. |
vom 15. August 1997), selbst aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 25. | vom 15. August 1997), selbst aufgehoben durch Art. 41 des G. vom 25. |
Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000), erneut eingefügt durch Art. 35 des | Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000), erneut eingefügt durch Art. 35 des |
G. vom 25. Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000) und aufgehoben durch Art. | G. vom 25. Mai 2000 (B.S. vom 29. Juni 2000) und aufgehoben durch Art. |
4 Nr. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. Juni 2001)] | 4 Nr. 1 des K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 23. Juni 2001)] |
[KAPITEL 8 - Festlegung des Referenzgehalts | [KAPITEL 8 - Festlegung des Referenzgehalts |
[Kapitel 8 mit Art. 4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 13. Dezember | [Kapitel 8 mit Art. 4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 13. Dezember |
2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] |
Art. 4 - In Bezug auf Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung, die | Art. 4 - In Bezug auf Abwesenheitszeiträume ohne Lohnfortzahlung, die |
einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, beeinträchtigen | einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt werden, beeinträchtigen |
die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht die Anwendung der | die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht die Anwendung der |
Regeln über die Festlegung der Gehälter, die als Grundlage für die | Regeln über die Festlegung der Gehälter, die als Grundlage für die |
Berechnung der Ruhestandspension dienen. | Berechnung der Ruhestandspension dienen. |
Wenn ein Zeitraum der Laufbahnunterbrechung Teil eines Zeitraums ist, | Wenn ein Zeitraum der Laufbahnunterbrechung Teil eines Zeitraums ist, |
der für die Festlegung der Gehälter berücksichtigt wird, die als | der für die Festlegung der Gehälter berücksichtigt wird, die als |
Grundlage für die Berechnung der Ruhestandspension dienen, werden das | Grundlage für die Berechnung der Ruhestandspension dienen, werden das |
Gehalt und die Gehaltszuschläge berücksichtigt, die der Bedienstete | Gehalt und die Gehaltszuschläge berücksichtigt, die der Bedienstete |
erhalten hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre.] | erhalten hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre.] |
Art. 5 - Artikel 99bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur | Art. 5 - Artikel 99bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 1. | Festlegung sozialer Bestimmungen, eingefügt durch das Gesetz vom 1. |
August 1985, wird aufgehoben. | August 1985, wird aufgehoben. |
[KAPITEL 9 - Inkrafttreten] | [KAPITEL 9 - Inkrafttreten] |
[Unterteilung Kapitel 9 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 13. | [Unterteilung Kapitel 9 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 13. |
Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] | Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012)] |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1986 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1986 in Kraft. |
Art. 7 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 7 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |