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Koninklijk besluit nr. 51 met betrekking tot de vereenvoudigingsregeling voor intracommunautaire verwervingen van accijnsproducten op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits | Arrêté royal n° 51 relatif au régime de simplification pour des acquisitions intracommunautaires de produits soumis à accise en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 14 APRIL 1993. - Koninklijk besluit nr. 51 met betrekking tot de vereenvoudigingsregeling voor intracommunautaire verwervingen van accijnsproducten op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 14 AVRIL 1993. - Arrêté royal n° 51 relatif au régime de simplification pour des acquisitions intracommunautaires de produits soumis à accise en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
het koninklijk besluit nr. 51 van 14 april 1993 met betrekking tot de | allemande de l'arrêté royal n° 51 du 14 avril 1993 relatif au régime |
vereenvoudigingsregeling voor intracommunautaire verwervingen van | de simplification pour des acquisitions intracommunautaires de |
accijnsproducten op het stuk van de belasting over de toegevoegde | produits soumis à accise en matière de taxe sur la valeur ajoutée |
waarde (Belgisch Staatsblad van 30 april 1993), zoals het werd | (Moniteur belge du 30 avril 1993), tel qu'il a été modifié par |
gewijzigd bij het koninklijk besluit van 16 juni 2003 tot wijziging | l'arrêté royal du 16 juin 2003 modifiant les arrêtés royaux nos 3, 4, |
van de koninklijke besluiten nrs. 3, 4, 14, 48 en 51 met betrekking | 14, 48 et 51 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge |
tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van | |
27 juni 2003). | du 27 juin 2003). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
14. APRIL 1993 - Königlicher Erlass Nr. 51 über die | 14. APRIL 1993 - Königlicher Erlass Nr. 51 über die |
Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von | Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von |
Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer | Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer |
Artikel 1 - Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische | Artikel 1 - Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische |
Personen, auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des | Personen, auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des |
Gesetzbuches erwähnte Abweichung anwendbar ist und die die Steuer | Gesetzbuches erwähnte Abweichung anwendbar ist und die die Steuer |
aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt von | aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt von |
Akzisenprodukten, die in Artikel 1 § 6 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des | Akzisenprodukten, die in Artikel 1 § 6 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des |
Gesetzbuches erwähnt sind und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG | Gesetzbuches erwähnt sind und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG |
versandt oder befördert werden, schulden, müssen die geschuldete | versandt oder befördert werden, schulden, müssen die geschuldete |
Steuer, die zu demselben Zeitpunkt wie die Akzisensteuer oder die | Steuer, die zu demselben Zeitpunkt wie die Akzisensteuer oder die |
Kontrollgebühr fällig ist, an den zuständigen Akziseneinnehmer | Kontrollgebühr fällig ist, an den zuständigen Akziseneinnehmer |
entrichten. | entrichten. |
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und |
unter Bedingungen, die er festlegt, für die Zahlung der Steuer eine | unter Bedingungen, die er festlegt, für die Zahlung der Steuer eine |
Frist festlegen, die die für die Zahlung der Akzisensteuer gewährte | Frist festlegen, die die für die Zahlung der Akzisensteuer gewährte |
Frist nicht überschreiten darf. | Frist nicht überschreiten darf. |
Art. 2 - Bei einem in Artikel 1 erwähnten innergemeinschaftlichen | Art. 2 - Bei einem in Artikel 1 erwähnten innergemeinschaftlichen |
Erwerb wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 26bis des | Erwerb wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 26bis des |
Gesetzbuches festgelegt. | Gesetzbuches festgelegt. |
Art. 3 - Erhalten in Artikel 1 erwähnte Personen den Betrag der | Art. 3 - Erhalten in Artikel 1 erwähnte Personen den Betrag der |
Akzisensteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter | Akzisensteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter |
versandt oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die | versandt oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die |
Besteuerungsgrundlage um diesen Betrag vermindert und wird die Steuer, | Besteuerungsgrundlage um diesen Betrag vermindert und wird die Steuer, |
sofern die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, nach Verhältnis des | sofern die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, nach Verhältnis des |
entsprechenden Betrags durch den zuständigen Akziseneinnehmer | entsprechenden Betrags durch den zuständigen Akziseneinnehmer |
erstattet. | erstattet. |
[Ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der Steuer muss beim | [Ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der Steuer muss beim |
zuständigen Akziseneinnehmer vor Ende des dritten Kalenderjahres nach | zuständigen Akziseneinnehmer vor Ende des dritten Kalenderjahres nach |
dem Kalenderjahr, in dem der Grund für die Erstattung eingetreten ist, | dem Kalenderjahr, in dem der Grund für die Erstattung eingetreten ist, |
gestellt werden.] [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom | gestellt werden.] [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom |
16. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)] | 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)] |
Art. 4 - In Artikel 1 erwähnte Umsätze sind steuerfrei, sofern sie | Art. 4 - In Artikel 1 erwähnte Umsätze sind steuerfrei, sofern sie |
aufgrund des Artikels 23 der Richtlinie 92/12/EWG von der | aufgrund des Artikels 23 der Richtlinie 92/12/EWG von der |
Akzisensteuer befreit sind. | Akzisensteuer befreit sind. |
Art. 5 - Die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien | Art. 5 - Die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr im Bereich Akzisensteuern gilt als Erklärung für die Zahlung | Verkehr im Bereich Akzisensteuern gilt als Erklärung für die Zahlung |
der Mehrwertsteuer und als Antrag auf Steuerbefreiung. | der Mehrwertsteuer und als Antrag auf Steuerbefreiung. |
Art. 6 - Wenn die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist | Art. 6 - Wenn die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist |
oder die die Steuerbefreiung beantragt, die in Artikel 5 erwähnte | oder die die Steuerbefreiung beantragt, die in Artikel 5 erwähnte |
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beim | Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beim |
Akzisenamt einreicht, muss sie dort die vom Lieferer ausgestellte | Akzisenamt einreicht, muss sie dort die vom Lieferer ausgestellte |
Rechnung oder das gleichwertige Dokument in Bezug auf die Lieferung | Rechnung oder das gleichwertige Dokument in Bezug auf die Lieferung |
zusammen mit allen anderen Schriftstücken, aus denen hervorgeht, dass | zusammen mit allen anderen Schriftstücken, aus denen hervorgeht, dass |
die Angaben auf der Rechnung oder diesem Dokument richtig sind, und | die Angaben auf der Rechnung oder diesem Dokument richtig sind, und |
die allgemein die in der Anmeldung zur Überführung in den | die allgemein die in der Anmeldung zur Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr enthaltenen Angaben bestätigen, | steuerrechtlich freien Verkehr enthaltenen Angaben bestätigen, |
vorlegen. Zu diesen Schriftstücken zählen unter anderem | vorlegen. Zu diesen Schriftstücken zählen unter anderem |
Bestellscheine, die der Steuerschuldner oder die Person, die von der | Bestellscheine, die der Steuerschuldner oder die Person, die von der |
Zahlung der Steuer befreit ist, erstellt oder erhalten hat, Verträge, | Zahlung der Steuer befreit ist, erstellt oder erhalten hat, Verträge, |
Versandpapiere, Beförderungspapiere, Zahlungsdokumente und Belege über | Versandpapiere, Beförderungspapiere, Zahlungsdokumente und Belege über |
die Steuerbefreiung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb | die Steuerbefreiung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb |
der Güter, die der Vereinfachungsregelung unterliegen. | der Güter, die der Vereinfachungsregelung unterliegen. |
Die Person, die aufgrund des Artikels 3 eine Erstattung der Steuer | Die Person, die aufgrund des Artikels 3 eine Erstattung der Steuer |
beantragt, muss neben der Rechnung oder dem gleichwertigen Dokument | beantragt, muss neben der Rechnung oder dem gleichwertigen Dokument |
und den anderen in vorhergehendem Absatz erwähnten Schriftstücken beim | und den anderen in vorhergehendem Absatz erwähnten Schriftstücken beim |
Akzisenamt Belege über die Erstattung des Betrags der Akzisensteuern, | Akzisenamt Belege über die Erstattung des Betrags der Akzisensteuern, |
die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter versandt oder | die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter versandt oder |
befördert worden sind, entrichtet wurden, und über die Zahlung der | befördert worden sind, entrichtet wurden, und über die Zahlung der |
Steuer vorlegen. | Steuer vorlegen. |
Art. 7 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die | Art. 7 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die |
anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung dieser | anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung dieser |
Vereinfachungsregelung fest. Er kann unter anderem Form und Inhalt des | Vereinfachungsregelung fest. Er kann unter anderem Form und Inhalt des |
Antrags auf Erstattung der Steuer bestimmen. | Antrags auf Erstattung der Steuer bestimmen. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1993. | Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1993. |
Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des | Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |