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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 14/04/1993
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Koninklijk besluit nr. 51 met betrekking tot de vereenvoudigingsregeling voor intracommunautaire verwervingen van accijnsproducten op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits Arrêté royal n° 51 relatif au régime de simplification pour des acquisitions intracommunautaires de produits soumis à accise en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 14 APRIL 1993. - Koninklijk besluit nr. 51 met betrekking tot de vereenvoudigingsregeling voor intracommunautaire verwervingen van accijnsproducten op het stuk van de belasting over de toegevoegde waarde. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 14 AVRIL 1993. - Arrêté royal n° 51 relatif au régime de simplification pour des acquisitions intracommunautaires de produits soumis à accise en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
het koninklijk besluit nr. 51 van 14 april 1993 met betrekking tot de allemande de l'arrêté royal n° 51 du 14 avril 1993 relatif au régime
vereenvoudigingsregeling voor intracommunautaire verwervingen van de simplification pour des acquisitions intracommunautaires de
accijnsproducten op het stuk van de belasting over de toegevoegde produits soumis à accise en matière de taxe sur la valeur ajoutée
waarde (Belgisch Staatsblad van 30 april 1993), zoals het werd (Moniteur belge du 30 avril 1993), tel qu'il a été modifié par
gewijzigd bij het koninklijk besluit van 16 juni 2003 tot wijziging l'arrêté royal du 16 juin 2003 modifiant les arrêtés royaux nos 3, 4,
van de koninklijke besluiten nrs. 3, 4, 14, 48 en 51 met betrekking 14, 48 et 51 relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge
tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van
27 juni 2003). du 27 juin 2003).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
14. APRIL 1993 - Königlicher Erlass Nr. 51 über die 14. APRIL 1993 - Königlicher Erlass Nr. 51 über die
Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer Akzisenprodukten im Bereich der Mehrwertsteuer
Artikel 1 - Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Artikel 1 - Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische
Personen, auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Personen, auf die die in Artikel 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2 des
Gesetzbuches erwähnte Abweichung anwendbar ist und die die Steuer Gesetzbuches erwähnte Abweichung anwendbar ist und die die Steuer
aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt von aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt von
Akzisenprodukten, die in Artikel 1 § 6 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Akzisenprodukten, die in Artikel 1 § 6 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des
Gesetzbuches erwähnt sind und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG Gesetzbuches erwähnt sind und gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG
versandt oder befördert werden, schulden, müssen die geschuldete versandt oder befördert werden, schulden, müssen die geschuldete
Steuer, die zu demselben Zeitpunkt wie die Akzisensteuer oder die Steuer, die zu demselben Zeitpunkt wie die Akzisensteuer oder die
Kontrollgebühr fällig ist, an den zuständigen Akziseneinnehmer Kontrollgebühr fällig ist, an den zuständigen Akziseneinnehmer
entrichten. entrichten.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann in Fällen und
unter Bedingungen, die er festlegt, für die Zahlung der Steuer eine unter Bedingungen, die er festlegt, für die Zahlung der Steuer eine
Frist festlegen, die die für die Zahlung der Akzisensteuer gewährte Frist festlegen, die die für die Zahlung der Akzisensteuer gewährte
Frist nicht überschreiten darf. Frist nicht überschreiten darf.
Art. 2 - Bei einem in Artikel 1 erwähnten innergemeinschaftlichen Art. 2 - Bei einem in Artikel 1 erwähnten innergemeinschaftlichen
Erwerb wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 26bis des Erwerb wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 26bis des
Gesetzbuches festgelegt. Gesetzbuches festgelegt.
Art. 3 - Erhalten in Artikel 1 erwähnte Personen den Betrag der Art. 3 - Erhalten in Artikel 1 erwähnte Personen den Betrag der
Akzisensteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter Akzisensteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter
versandt oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die versandt oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die
Besteuerungsgrundlage um diesen Betrag vermindert und wird die Steuer, Besteuerungsgrundlage um diesen Betrag vermindert und wird die Steuer,
sofern die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, nach Verhältnis des sofern die festgelegten Bedingungen erfüllt sind, nach Verhältnis des
entsprechenden Betrags durch den zuständigen Akziseneinnehmer entsprechenden Betrags durch den zuständigen Akziseneinnehmer
erstattet. erstattet.
[Ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der Steuer muss beim [Ein schriftlicher Antrag auf Erstattung der Steuer muss beim
zuständigen Akziseneinnehmer vor Ende des dritten Kalenderjahres nach zuständigen Akziseneinnehmer vor Ende des dritten Kalenderjahres nach
dem Kalenderjahr, in dem der Grund für die Erstattung eingetreten ist, dem Kalenderjahr, in dem der Grund für die Erstattung eingetreten ist,
gestellt werden.] [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom gestellt werden.] [Art. 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom
16. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)] 16. Juni 2003 (B.S. vom 27. Juni 2003)]
Art. 4 - In Artikel 1 erwähnte Umsätze sind steuerfrei, sofern sie Art. 4 - In Artikel 1 erwähnte Umsätze sind steuerfrei, sofern sie
aufgrund des Artikels 23 der Richtlinie 92/12/EWG von der aufgrund des Artikels 23 der Richtlinie 92/12/EWG von der
Akzisensteuer befreit sind. Akzisensteuer befreit sind.
Art. 5 - Die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Art. 5 - Die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr im Bereich Akzisensteuern gilt als Erklärung für die Zahlung Verkehr im Bereich Akzisensteuern gilt als Erklärung für die Zahlung
der Mehrwertsteuer und als Antrag auf Steuerbefreiung. der Mehrwertsteuer und als Antrag auf Steuerbefreiung.
Art. 6 - Wenn die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist Art. 6 - Wenn die Person, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist
oder die die Steuerbefreiung beantragt, die in Artikel 5 erwähnte oder die die Steuerbefreiung beantragt, die in Artikel 5 erwähnte
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beim Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beim
Akzisenamt einreicht, muss sie dort die vom Lieferer ausgestellte Akzisenamt einreicht, muss sie dort die vom Lieferer ausgestellte
Rechnung oder das gleichwertige Dokument in Bezug auf die Lieferung Rechnung oder das gleichwertige Dokument in Bezug auf die Lieferung
zusammen mit allen anderen Schriftstücken, aus denen hervorgeht, dass zusammen mit allen anderen Schriftstücken, aus denen hervorgeht, dass
die Angaben auf der Rechnung oder diesem Dokument richtig sind, und die Angaben auf der Rechnung oder diesem Dokument richtig sind, und
die allgemein die in der Anmeldung zur Überführung in den die allgemein die in der Anmeldung zur Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr enthaltenen Angaben bestätigen, steuerrechtlich freien Verkehr enthaltenen Angaben bestätigen,
vorlegen. Zu diesen Schriftstücken zählen unter anderem vorlegen. Zu diesen Schriftstücken zählen unter anderem
Bestellscheine, die der Steuerschuldner oder die Person, die von der Bestellscheine, die der Steuerschuldner oder die Person, die von der
Zahlung der Steuer befreit ist, erstellt oder erhalten hat, Verträge, Zahlung der Steuer befreit ist, erstellt oder erhalten hat, Verträge,
Versandpapiere, Beförderungspapiere, Zahlungsdokumente und Belege über Versandpapiere, Beförderungspapiere, Zahlungsdokumente und Belege über
die Steuerbefreiung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb die Steuerbefreiung in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb
der Güter, die der Vereinfachungsregelung unterliegen. der Güter, die der Vereinfachungsregelung unterliegen.
Die Person, die aufgrund des Artikels 3 eine Erstattung der Steuer Die Person, die aufgrund des Artikels 3 eine Erstattung der Steuer
beantragt, muss neben der Rechnung oder dem gleichwertigen Dokument beantragt, muss neben der Rechnung oder dem gleichwertigen Dokument
und den anderen in vorhergehendem Absatz erwähnten Schriftstücken beim und den anderen in vorhergehendem Absatz erwähnten Schriftstücken beim
Akzisenamt Belege über die Erstattung des Betrags der Akzisensteuern, Akzisenamt Belege über die Erstattung des Betrags der Akzisensteuern,
die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter versandt oder die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Güter versandt oder
befördert worden sind, entrichtet wurden, und über die Zahlung der befördert worden sind, entrichtet wurden, und über die Zahlung der
Steuer vorlegen. Steuer vorlegen.
Art. 7 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Art. 7 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die
anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung dieser anderen Regeln und Modalitäten für die Anwendung dieser
Vereinfachungsregelung fest. Er kann unter anderem Form und Inhalt des Vereinfachungsregelung fest. Er kann unter anderem Form und Inhalt des
Antrags auf Erstattung der Steuer bestimmen. Antrags auf Erstattung der Steuer bestimmen.
Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1993. Art. 8 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1993.
Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des Art. 9 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
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