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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/09/2004
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de cotisations patronales
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 13 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004 modifiant
tot wijziging van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant l'intervention
vaststelling van de financiële tussenkomst vanwege het openbaar financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un
centrum voor maatschappelijk welzijn in de loonkost van een
rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die wordt ayant droit à une aide sociale financière mis au travail dans une
tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de
vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen cotisations patronales
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 1 april 2004 tot wijziging van het koninklijk besluit van
14 november 2002 tot vaststelling van de financiële tussenkomst royal du 1er avril 2004 modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002
vanwege het openbaar centrum voor maatschappelijk welzijn in de déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale
loonkost van een rechthebbende op financiële maatschappelijke hulp die dans le coût salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière
wordt tewerkgesteld in een sociale inschakelingsinitiatief en tot mis au travail dans une initiative d'insertion sociale et déterminant
vaststelling van de vrijstelling van werkgeversbijdragen, opgemaakt la dispense de cotisations patronales, établi par le Service central
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Besluit : Arrête :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 1 april 2004 tot wijziging officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er avril 2004
van het koninklijk besluit van 14 november 2002 tot vaststelling van modifiant l'arrêté royal du 14 novembre 2002 déterminant
de financiële tussenkomst vanwege het openbaar centrum voor
maatschappelijk welzijn in de loonkost van een rechthebbende op l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût
financiële maatschappelijke hulp die wordt tewerkgesteld in een salarial d'un ayant droit à une aide sociale financière mis au travail
sociale inschakelingsinitiatief en tot vaststelling van de dans une initiative d'insertion sociale et déterminant la dispense de
vrijstelling van werkgeversbijdragen. cotisations patronales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 13 september 2004. Donné à Bruxelles, le 13 septembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG,
ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT
1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 1. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen
Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten
eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im
Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird,
und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, zuletzt Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung
der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an
den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle
Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung
beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von
Arbeitgeberbeiträgen; Arbeitgeberbeiträgen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von
Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in
Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in
Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, abgeändert durch den Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. Januar 2004 zur Ausführung von Titel II Königlichen Erlass vom 21. Januar 2004 zur Ausführung von Titel II
Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003; Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Ausführung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Januar 2004 zur Ausführung
von Titel II Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22. von Titel II Kapitel 1, 2, 3 und 7 des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2003; Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. März 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 4.
März 2004; März 2004;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die In der Erwägung, dass die neuen Beschäftigungsmassnahmen und die
Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der Massnahmen in Bezug auf die Harmonisierung der Senkung der
Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004 Arbeitgeberbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen am 1. Januar 2004
in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System in Kraft treten; dass diese Massnahmen auch für Berechtigte im System
der sozialen Eingliederung oder Empfänger finanzieller Sozialhilfe der sozialen Eingliederung oder Empfänger finanzieller Sozialhilfe
eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; dass dies eingeführt werden und gleichzeitig in Kraft treten müssen; dass dies
voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzielgruppen voraussetzt, dass sowohl die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerzielgruppen
als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren schnellstmöglich über als auch die öffentlichen Sozialhilfezentren schnellstmöglich über
diese angepassten oder neuen Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis diese angepassten oder neuen Beschäftigungsmassnahmen in Kenntnis
gesetzt werden müssen, damit es ihnen ermöglicht wird, sich in gesetzt werden müssen, damit es ihnen ermöglicht wird, sich in
bestmöglicher Weise an der neuen Beschäftigungspolitik zu beteiligen bestmöglicher Weise an der neuen Beschäftigungspolitik zu beteiligen
und sie optimal zu nutzen; dass die Zielgruppe von Ausländern, die und sie optimal zu nutzen; dass die Zielgruppe von Ausländern, die
über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden können, über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden können,
ausserdem durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 auf alle im ausserdem durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 auf alle im
Fremdenregister eingetragenen Ausländer ausgeweitet worden ist, Fremdenregister eingetragenen Ausländer ausgeweitet worden ist,
während diese Gruppe früher nur Ausländer umfasste, die mit einer während diese Gruppe früher nur Ausländer umfasste, die mit einer
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer im Fremdenregister
eingetragen waren; dass der Begriff « Zielgruppenarbeitnehmer » jedes eingetragen waren; dass der Begriff « Zielgruppenarbeitnehmer » jedes
Mal durch separate Königliche Erlasse, die die Mal durch separate Königliche Erlasse, die die
Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der ÖSHZ regeln, definiert wird; Beschäftigungsmassnahmen im Rahmen der ÖSHZ regeln, definiert wird;
dass diese Definition an die heutige, erweiterte Definition der dass diese Definition an die heutige, erweiterte Definition der
Zielgruppe angepasst werden muss; dass diese erweiterte Definition am Zielgruppe angepasst werden muss; dass diese erweiterte Definition am
10. Januar 2004 in Kraft tritt; dass der vorliegende Erlass, durch den 10. Januar 2004 in Kraft tritt; dass der vorliegende Erlass, durch den
einerseits diese Definition der Zielgruppe angepasst und andererseits einerseits diese Definition der Zielgruppe angepasst und andererseits
eine überarbeitete Beschäftigungsmassnahme ausgeführt wird, daher eine überarbeitete Beschäftigungsmassnahme ausgeführt wird, daher
dringend angenommen werden muss; dringend angenommen werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung, Unseres Ministers
der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sozialen der Sozialen Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sozialen
Eingliederung und Unseres Ministers der Sozialwirtschaft und aufgrund Eingliederung und Unseres Ministers der Sozialwirtschaft und aufgrund
der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002
zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch
auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur
sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der
Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen werden die Wörter « und zur Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen werden die Wörter « und zur
Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen » gestrichen. Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen » gestrichen.
Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man « Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe »: eine 1. « Berechtigtem mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe »: eine
Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Fremdenregister Person ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Fremdenregister
eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf eingetragen ist, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf
soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf soziale Eingliederung nicht beanspruchen kann und ein Anrecht auf
finanzielle Sozialhilfe hat; finanzielle Sozialhilfe hat;
2. « Arbeitgeber »: einen in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses 2. « Arbeitgeber »: einen in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses
vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m
) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu
vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber. » vermittelnder Arbeitsloser erwähnten Arbeitgeber. »
Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 2 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, « Art. 2 - § 1 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt,
beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der
Einstellung und die nachfolgenden zehn Quartale finanziell an den Einstellung und die nachfolgenden zehn Quartale finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre. 1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre.
2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe. Sozialhilfe.
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun
Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe
gewesen. gewesen.
4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des 4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des
Sekundarunterrichts. Sekundarunterrichts.
§ 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt § 2 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der
Einstellung und die nachfolgenden zwanzig Quartale finanziell an den Einstellung und die nachfolgenden zwanzig Quartale finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre. 1. Am Tag der Einstellung ist er jünger als 45 Jahre.
2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe. Sozialhilfe.
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der achtzehn 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der achtzehn
Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet Kalendermonate davor mindestens dreihundertzwölf Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe
gewesen. gewesen.
4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des 4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des
Sekundarunterrichts. Sekundarunterrichts.
§ 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt § 3 - Wenn ein Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, beteiligt
sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der sich das öffentliche Sozialhilfezentrum für das Quartal der
Einstellung und die nachfolgenden Quartale finanziell an den Einstellung und die nachfolgenden Quartale finanziell an den
Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen Lohnkosten, sofern der eingestellte Arbeitnehmer folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt: gleichzeitig erfüllt:
1. Am Tag der Einstellung ist er mindestens 45 Jahre alt. 1. Am Tag der Einstellung ist er mindestens 45 Jahre alt.
2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle 2. Am Tag der Einstellung hat er ein Anrecht auf finanzielle
Sozialhilfe. Sozialhilfe.
3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun 3. Er ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun
Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet
gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe gemäss der Sechstagewocheregelung, Empfänger finanzieller Sozialhilfe
gewesen. gewesen.
4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des 4. Er verfügt nicht über ein Zeugnis oder Diplom der Oberstufe des
Sekundarunterrichts. Sekundarunterrichts.
§ 4 - Wenn die zuständige regionale Dienststelle für § 4 - Wenn die zuständige regionale Dienststelle für
Arbeitsvermittlung nach Ablauf der in § 1 erwähnten zehn Quartale der Arbeitsvermittlung nach Ablauf der in § 1 erwähnten zehn Quartale der
Ansicht ist, dass der vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig Ansicht ist, dass der vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig
ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer
der Gewährung der in § 1 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen der Gewährung der in § 1 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen
neuen Zeitraum von höchstens zehn Quartalen verlängert. neuen Zeitraum von höchstens zehn Quartalen verlängert.
Wenn die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung nach Wenn die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung nach
Ablauf der in § 2 erwähnten zwanzig Quartale der Ansicht ist, dass der Ablauf der in § 2 erwähnten zwanzig Quartale der Ansicht ist, dass der
vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig ist, sich in den vorerwähnte Arbeitnehmer immer noch nicht fähig ist, sich in den
regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer der Gewährung regulären Arbeitsmarkt zu integrieren, wird die Dauer der Gewährung
der in § 2 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen neuen Zeitraum der in § 2 erwähnten finanziellen Beteiligung um einen neuen Zeitraum
von höchstens zwanzig Quartalen verlängert. von höchstens zwanzig Quartalen verlängert.
Die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung Die zuständige regionale Dienststelle für Arbeitsvermittlung
informiert das für den Arbeitnehmer zuständige öffentliche informiert das für den Arbeitnehmer zuständige öffentliche
Sozialhilfezentrum. » Sozialhilfezentrum. »
Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 2bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 2bis - Für die Anwendung von Artikel 2 werden die Perioden, die « Art. 2bis - Für die Anwendung von Artikel 2 werden die Perioden, die
in Artikel 14 § 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur in Artikel 14 § 4 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur
Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der
Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge erwähnt Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge erwähnt
sind, mit Perioden des Empfangs einer finanziellen Sozialhilfe sind, mit Perioden des Empfangs einer finanziellen Sozialhilfe
gleichgesetzt. » gleichgesetzt. »
Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 3 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen « Art. 3 - Die finanzielle Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines von einem Arbeitgeber
eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro eingestellten Berechtigten beläuft sich auf höchstens 500 EUR pro
Kalendermonat, wenn dieser Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt ist. Kalendermonat, wenn dieser Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt ist.
Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, erhält man den Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, erhält man den
Höchstbetrag der monatlichen Beteiligung, indem man 750 EUR mit der im Höchstbetrag der monatlichen Beteiligung, indem man 750 EUR mit der im
Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Bruchzahl Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen Bruchzahl
der wöchentlichen Beschäftigung multipliziert. Das Resultat dieser der wöchentlichen Beschäftigung multipliziert. Das Resultat dieser
Formel ist auf 500 EUR begrenzt. Formel ist auf 500 EUR begrenzt.
Der Betrag der finanziellen Beteiligung ist jedoch auf den Nettolohn Der Betrag der finanziellen Beteiligung ist jedoch auf den Nettolohn
begrenzt, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat ein begrenzt, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Monat ein
Anrecht hat. » Anrecht hat. »
Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch Art. 6 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Erlasses wird durch
folgende Überschrift ersetzt: folgende Überschrift ersetzt:
« KAPITEL III - Aufeinander folgende Einstellungen eines selben « KAPITEL III - Aufeinander folgende Einstellungen eines selben
Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber » Arbeitnehmers durch denselben Arbeitgeber »
Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses, aufgehoben durch den
Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf
die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen
Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, wird in folgender Fassung Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, wird in folgender Fassung
wieder aufgenommen: wieder aufgenommen:
« Art. 5 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer der Vorteil « Art. 5 - Wenn einem Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer der Vorteil
der im vorliegenden Erlass erwähnten finanziellen Beteiligung bereits der im vorliegenden Erlass erwähnten finanziellen Beteiligung bereits
gewährt worden ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer Periode gewährt worden ist und er diesen Arbeitnehmer innerhalb einer Periode
von zwölf Monaten nach Ablauf des vorhergehenden Arbeitsvertrags von zwölf Monaten nach Ablauf des vorhergehenden Arbeitsvertrags
wieder einstellt, werden diese Beschäftigungen für die Festlegung der wieder einstellt, werden diese Beschäftigungen für die Festlegung der
Dauer, während deren dieser Vorteil gewährt wird, unbeschadet der Dauer, während deren dieser Vorteil gewährt wird, unbeschadet der
Anwendung von Artikel 14 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 Anwendung von Artikel 14 § 5 des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003
zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24.
Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der
Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge als Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge als
eine einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den eine einzige Beschäftigung angesehen. Die Periode zwischen den
Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren der Arbeitsverträgen verlängert nicht die Periode, während deren der
Vorteil der finanziellen Beteiligung gewährt wird. Vorteil der finanziellen Beteiligung gewährt wird.
Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes ist nicht anwendbar, wenn Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes ist nicht anwendbar, wenn
der Arbeitnehmer aufgrund der in Artikel 2 § 4 erwähnten Bewertung vom der Arbeitnehmer aufgrund der in Artikel 2 § 4 erwähnten Bewertung vom
selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird. selben Arbeitgeber wieder eingestellt wird.
Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen Der im vorliegenden Erlass erwähnte Vorteil der finanziellen
Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb Beteiligung wird nicht gewährt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb
einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für einer Periode von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen, für
eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben eine unbefristete Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom selben
Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen Arbeitgeber wieder eingestellt wird, wenn dem Arbeitgeber für diesen
Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen Arbeitnehmer und für diese Beschäftigung die Vorteile des Königlichen
Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II
des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und
sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des sonstiger Bestimmungen oder die Vorteile von Artikel 58 des
Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV
Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf
die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen
Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge gewährt worden sind, es sei
denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines denn, dieser unbefristete Arbeitsvertrag wurde im Rahmen eines
Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen Programms für beruflichen Übergang in Anwendung des Königlichen
Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3
Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Programme für
beruflichen Übergang abgeschlossen. » beruflichen Übergang abgeschlossen. »
Art. 8 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter « in Art. 8 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter « in
Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3. Mai 1999 zur Ausführung Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses von 3. Mai 1999 zur Ausführung
von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28. von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug
auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser
erwähnten » gestrichen. erwähnten » gestrichen.
Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 7 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der « Art. 7 - Der Arbeitgeber kann nicht gleichzeitig in den Genuss der
im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der im vorliegenden Erlass vorgesehenen finanziellen Beteiligung und der
folgenden Vorteile kommen: folgenden Vorteile kommen:
- einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel - einer anderen finanziellen Beteiligung auf der Grundlage von Artikel
57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren, Sozialhilfezentren,
- der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der - der in Artikel 5 § 4bis des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen erwähnten Subvention, Hilfeleistungen erwähnten Subvention,
- eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX - eines Wiederbeschäftigungsprogramms, wie erwähnt in Artikel 6 § 1 IX
Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, Institutionen,
- eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel - eines Erstbeschäftigungsabkommens, das aufgrund von Titel II Kapitel
VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der VIII des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der
Beschäftigung abgeschlossen wurde. Beschäftigung abgeschlossen wurde.
Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann Die im vorliegenden Erlass erwähnte finanzielle Beteiligung kann
jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung jedoch gleichzeitig mit den im Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung
der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich
erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. » erwähnten Dienstleistungsschecks bezogen werden. »
Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem Art. 10 - In denselben Erlass wird ein Artikel 7bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 7bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle « Art. 7bis - Die im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle
Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch Beteiligung kann nur gewährt werden, sofern der Arbeitnehmer durch
einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit einem vertraglich vorgesehenen
normalen Stundenplan eingestellt worden ist. » normalen Stundenplan eingestellt worden ist. »
Art. 11 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 11 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die « Art. 8 - Das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum schuldet die
im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange im vorliegenden Erlass vorgesehene finanzielle Beteiligung, solange
der Arbeitsvertrag läuft, wobei die Dauer der Beteiligung die in der Arbeitsvertrag läuft, wobei die Dauer der Beteiligung die in
Artikel 2 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschreiten darf. » Artikel 2 vorgesehene Höchstdauer jedoch nicht überschreiten darf. »
Art. 12 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November Art. 12 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. November
2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch
auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur
sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der
Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, so wie sie vor dem 1. Januar 2004 Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, so wie sie vor dem 1. Januar 2004
anwendbar waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem anwendbar waren, bleiben anwendbar für Arbeitnehmer, die vor diesem
Datum eingestellt wurden und deren Arbeitsvertrag nach dem 31. Datum eingestellt wurden und deren Arbeitsvertrag nach dem 31.
Dezember 2003 nicht unterbrochen worden ist. Dezember 2003 nicht unterbrochen worden ist.
Wenn der vertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitsstundenplan eines Wenn der vertraglich vorgesehene wöchentliche Arbeitsstundenplan eines
vor dem 1. Januar 2004 eingestellten Arbeitnehmers, dessen Einstellung vor dem 1. Januar 2004 eingestellten Arbeitnehmers, dessen Einstellung
nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen wird, im Laufe dieser nach dem 31. Dezember 2003 nicht unterbrochen wird, im Laufe dieser
Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 geändert wird, wird die Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 geändert wird, wird die
finanzielle Beteiligung während der Periode aufrechterhalten, während finanzielle Beteiligung während der Periode aufrechterhalten, während
deren der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag gebunden ist. Der deren der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag gebunden ist. Der
Betrag dieser finanziellen Beteiligung wird jedoch festgelegt auf der Betrag dieser finanziellen Beteiligung wird jedoch festgelegt auf der
Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 Grundlage von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002
zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen
Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch
auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur
sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der
Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, so wie er ab dem 1. Januar 2004 Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, so wie er ab dem 1. Januar 2004
anwendbar ist. anwendbar ist.
Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit Art. 13 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit
Ausnahme von Artikel 2, der, was die Definition eines Berechtigten mit Ausnahme von Artikel 2, der, was die Definition eines Berechtigten mit
Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe betrifft, mit 10. Januar 2004 Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe betrifft, mit 10. Januar 2004
wirksam wird. wirksam wird.
Art. 14 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für Art. 14 - Unser für die Beschäftigung zuständiger Minister, Unser für
die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister, Unser für die die Sozialen Angelegenheiten zuständiger Minister, Unser für die
Soziale Eingliederung zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister und Unser für die
Sozialwirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, Sozialwirtschaft zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich,
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2004
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Die Ministerin der Sozialen Eingliederung
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Sozialwirtschaft Der Minister der Sozialwirtschaft
B. ANCIAUX B. ANCIAUX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre 2004.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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