Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/10/2011
← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations (Moniteur belge
erkenning van de opleidingen (Belgisch Staatsblad van 22 november du 22 novembre 2011).
2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die
Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die
psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder
ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen
Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz
vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6 vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6
Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die
Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die
Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem
Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung
der Ausbildungen; der Ausbildungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.218/2 des Staatsrates vom 19. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.218/2 des Staatsrates vom 19. September
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr.
1 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen
in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer
leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder
einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen] einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen]
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "leitendes "4. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "leitendes
Personal" sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der Personal" sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der
Beantragung einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese Beantragung einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese
Bedingung findet keine Anwendung auf Personen, die während des Bedingung findet keine Anwendung auf Personen, die während des
Zeitraums von fünf Jahren vor der Beantragung einer Zeitraums von fünf Jahren vor der Beantragung einer
Identifizierungskarte einen in Artikel 9 beziehungsweise 10 erwähnten Identifizierungskarte einen in Artikel 9 beziehungsweise 10 erwähnten
Nachweis erhalten haben,". Nachweis erhalten haben,".
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten "3. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten
Tätigkeit an Arbeitsplätzen in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen Tätigkeit an Arbeitsplätzen in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen
oder Tanzlokalen: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - oder Tanzlokalen: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson -
Ausgehorte" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" Ausgehorte" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson"
sein,". sein,".
Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 13 wie folgt Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 13 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"13. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "Wachperson" "13. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "Wachperson"
sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung
einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese Bedingung einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese Bedingung
findet keine Anwendung auf Personen, die während des Zeitraums von findet keine Anwendung auf Personen, die während des Zeitraums von
fünf Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte einen in fünf Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte einen in
Artikel 12, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten Nachweis erhalten Artikel 12, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten Nachweis erhalten
haben,". haben,".
Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch zwei Bestimmungen mit Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch zwei Bestimmungen mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
1. "16. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 des 1. "16. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 des
Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises
"Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" sein," "Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" sein,"
2. "17. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes 2. "17. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes
erwähnten Tätigkeit an Arbeitsplätzen, die dem Gesetz vom 5. Februar erwähnten Tätigkeit an Arbeitsplätzen, die dem Gesetz vom 5. Februar
2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr unterliegen: Inhaber des 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr unterliegen: Inhaber des
Befähigungsnachweises "Wachperson - Hafenüberwachung" und des Befähigungsnachweises "Wachperson - Hafenüberwachung" und des
allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein." allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein."
Art. 6 - In Artikel 8 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in Art. 6 - In Artikel 8 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in
den Artikeln 12, 18 und 21" durch die Wörter "in den Artikeln 12, 18, den Artikeln 12, 18 und 21" durch die Wörter "in den Artikeln 12, 18,
21 und 21bis" ersetzt. 21 und 21bis" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 8 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "und Art. 7 - In Artikel 8 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "und
22 bis 26" durch die Wörter "und 21ter bis 25" ersetzt. 22 bis 26" durch die Wörter "und 21ter bis 25" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 8 Nr. 7 desselben Erlasses werden die Wörter "in Art. 8 - In Artikel 8 Nr. 7 desselben Erlasses werden die Wörter "in
den Artikeln 9 bis 25 erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 9 den Artikeln 9 bis 25 erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 9
und 10, 12 bis 22 und 25 erwähnten" ersetzt. und 10, 12 bis 22 und 25 erwähnten" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: Art. 9 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird Nr. 8 wie folgt ersetzt:
"8. für die Teilnahme an den in den Artikeln 23 und 25 erwähnten "8. für die Teilnahme an den in den Artikeln 23 und 25 erwähnten
Übungen den Nachweis erbracht haben, dass er eine gültige Erlaubnis Übungen den Nachweis erbracht haben, dass er eine gültige Erlaubnis
zum Mitführen einer Waffe besitzt, die für die Ausübung bewaffneter zum Mitführen einer Waffe besitzt, die für die Ausübung bewaffneter
Wachtätigkeiten für das Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen Wachtätigkeiten für das Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen
eingeschrieben hat, ausgestellt worden ist, oder dass ein Antrag auf eingeschrieben hat, ausgestellt worden ist, oder dass ein Antrag auf
Erneuerung einer Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe rechtsgültig vom Erneuerung einer Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe rechtsgültig vom
Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen eingeschrieben hat, Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen eingeschrieben hat,
eingereicht worden ist,". eingereicht worden ist,".
Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch die Bestimmungen Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch die Bestimmungen
Nrn. 9, 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nrn. 9, 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. für die in Artikel 18 erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht "9. für die in Artikel 18 erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht
haben, dass er vom Wachunternehmen beziehungsweise internen haben, dass er vom Wachunternehmen beziehungsweise internen
Wachdienst, dem er angehört und das beziehungsweise der die Wachdienst, dem er angehört und das beziehungsweise der die
Genehmigung zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Genehmigung zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des
Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erhalten hat, bei der Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erhalten hat, bei der
Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist, Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist,
10. für die in Artikel 26 erwähnte Anpassungsfortbildung den Nachweis 10. für die in Artikel 26 erwähnte Anpassungsfortbildung den Nachweis
erbracht haben, dass er einen der in den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis erbracht haben, dass er einen der in den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis
erwähnten Nachweise besitzt oder dass eine durch oder aufgrund des erwähnten Nachweise besitzt oder dass eine durch oder aufgrund des
Gesetzes erteilte Befreiung oder ein entsprechender Vorteil auf ihn Gesetzes erteilte Befreiung oder ein entsprechender Vorteil auf ihn
anwendbar ist, anwendbar ist,
11. für die in Artikel 21bis erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht 11. für die in Artikel 21bis erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht
haben, dass er seit mindestens drei Jahren einen Führerschein für eine haben, dass er seit mindestens drei Jahren einen Führerschein für eine
oder mehrere der folgenden Klassen besitzt: B, B+E, C, C+E, D oder oder mehrere der folgenden Klassen besitzt: B, B+E, C, C+E, D oder
D+E, wie in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 D+E, wie in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998
über den Führerschein erwähnt." über den Führerschein erwähnt."
Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden die Wörter "132 Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden die Wörter "132
Unterrichtsstunden" durch die Wörter "127 Unterrichtsstunden" ersetzt Unterrichtsstunden" durch die Wörter "127 Unterrichtsstunden" ersetzt
und wird Nr. 11 wie folgt ersetzt: und wird Nr. 11 wie folgt ersetzt:
"11. Betriebsersthelfer: 15 Unterrichtsstunden,". "11. Betriebsersthelfer: 15 Unterrichtsstunden,".
Art. 12 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 12 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter
"Befähigungsnachweis "Wachperson - Kneipen und Tanzlokale"" durch die "Befähigungsnachweis "Wachperson - Kneipen und Tanzlokale"" durch die
Wörter "Befähigungsnachweis "Wachperson - Ausgehorte"" ersetzt und Wörter "Befähigungsnachweis "Wachperson - Ausgehorte"" ersetzt und
wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. Regelung über die Bewachung an Ausgehorten: spezifische Regeln "1. Regelung über die Bewachung an Ausgehorten: spezifische Regeln
sowie gängige Methoden und Verfahren bei der Bewachung in diesem sowie gängige Methoden und Verfahren bei der Bewachung in diesem
Bereich: 8 Unterrichtsstunden,". Bereich: 8 Unterrichtsstunden,".
Art. 13 - Im selben Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem Art. 13 - Im selben Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 21bis - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von "Art. 21bis - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von
aussergewöhnlichen Fahrzeugen" wird nur ausgestellt, nachdem der aussergewöhnlichen Fahrzeugen" wird nur ausgestellt, nachdem der
Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 72 Unterrichtsstunden Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 72 Unterrichtsstunden
teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst:
1. allgemeines Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit 1. allgemeines Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit
der Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und der Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und
des organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind: 16 des organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind: 16
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
2. angewandte Techniken der analogen und digitalen Kommunikation: 4 2. angewandte Techniken der analogen und digitalen Kommunikation: 4
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
3. psychologische Konfliktbewältigung bei Aggressivität im 3. psychologische Konfliktbewältigung bei Aggressivität im
Strassenverkehr: 16 Unterrichtsstunden, Strassenverkehr: 16 Unterrichtsstunden,
4. angewandte Kenntnis der Strassenverkehrsordnung: 20 4. angewandte Kenntnis der Strassenverkehrsordnung: 20
Unterrichtsstunden, Unterrichtsstunden,
5. Mittel und Methoden zur Begleitung von aussergewöhnlichen 5. Mittel und Methoden zur Begleitung von aussergewöhnlichen
Fahrzeugen: 16 Unterrichtsstunden." Fahrzeugen: 16 Unterrichtsstunden."
Art. 14 - Im selben Erlass wird ein Artikel 21ter mit folgendem Art. 14 - Im selben Erlass wird ein Artikel 21ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 21ter - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Hafenüberwachung" "Art. 21ter - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Hafenüberwachung"
wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer
Ausbildung mit 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Ausbildung mit 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende
Fächer umfasst: Fächer umfasst:
1. Kenntnis des Hafens als Arbeitsumgebung: 6 Unterrichtsstunden, 1. Kenntnis des Hafens als Arbeitsumgebung: 6 Unterrichtsstunden,
2. Sicherheit im Hafen: 4 Unterrichtsstunden, 2. Sicherheit im Hafen: 4 Unterrichtsstunden,
3. Überwachung im Hafen: 4 Unterrichtsstunden, 3. Überwachung im Hafen: 4 Unterrichtsstunden,
4. praktische Anwendungen: 2 Unterrichtsstunden." 4. praktische Anwendungen: 2 Unterrichtsstunden."
Art. 15 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort Art. 15 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort
"Wer" und den Wörtern "eine gültige Bescheinigung" die Wörter "ein "Wer" und den Wörtern "eine gültige Bescheinigung" die Wörter "ein
gültiges Brevet eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers, wie in Artikel 12 gültiges Brevet eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers, wie in Artikel 12
des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und
Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnt," Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnt,"
eingefügt. eingefügt.
Art. 16 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 16 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wer einen Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von "Wer einen Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von
aussergewöhnlichen Fahrzeugen" besitzt, wird für die Erlangung des aussergewöhnlichen Fahrzeugen" besitzt, wird für die Erlangung des
allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" vom Fach "analoge und allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" vom Fach "analoge und
digitale Kommunikation" befreit." digitale Kommunikation" befreit."
Art. 17 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "mit Art. 17 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "mit
Ausnahme des Fachs "angewandter Einsatz in ständigen Einrichtungen, Ausnahme des Fachs "angewandter Einsatz in ständigen Einrichtungen,
die Kulturgut verwalten"" durch die Wörter "mit Ausnahme des Fachs die Kulturgut verwalten"" durch die Wörter "mit Ausnahme des Fachs
"angewandte vorbeugende Massnahmen und angewandter Einsatz in "angewandte vorbeugende Massnahmen und angewandter Einsatz in
ständigen Einrichtungen, die Kulturgut verwalten"" ersetzt. ständigen Einrichtungen, die Kulturgut verwalten"" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 18 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird "Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird
für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung
von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" von den Fächern "allgemeines von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" von den Fächern "allgemeines
Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung
von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des
organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind", "angewandte organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind", "angewandte
Techniken der analogen und digitalen Kommunikation" und Techniken der analogen und digitalen Kommunikation" und
"psychologische Konfliktbewältigung bei Aggressivität im "psychologische Konfliktbewältigung bei Aggressivität im
Strassenverkehr" befreit." Strassenverkehr" befreit."
Art. 19 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "von den Art. 19 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "von den
Fächern "Organisation des Bewachungssektors", "Studium der Regelung Fächern "Organisation des Bewachungssektors", "Studium der Regelung
über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und
Pflichten der Wachperson" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit Pflichten der Wachperson" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit
Verschiedenartigkeit" befreit" durch die Wörter "von den Fächern Verschiedenartigkeit" befreit" durch die Wörter "von den Fächern
"Organisation des Bewachungssektors und seiner Aktivitäten", "Studium "Organisation des Bewachungssektors und seiner Aktivitäten", "Studium
der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der
Rechte und Pflichten der Wachperson", "angewandte gemeinrechtliche Rechte und Pflichten der Wachperson", "angewandte gemeinrechtliche
Rechte und Pflichten" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit Rechte und Pflichten" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit
Verschiedenartigkeit" befreit" ersetzt. Verschiedenartigkeit" befreit" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit Art. 20 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" besitzt, "Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" besitzt,
wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweis wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweis
"Wachperson" vom Fach "sozialrechtliche Beziehungen im "Wachperson" vom Fach "sozialrechtliche Beziehungen im
Bewachungssektor" befreit. Bewachungssektor" befreit.
Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" oder einen Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" oder einen
Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B" besitzt, wird für die Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B" besitzt, wird für die
Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung von Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung von
aussergewöhnlichen Fahrzeugen" vom Fach "allgemeines Studium der aussergewöhnlichen Fahrzeugen" vom Fach "allgemeines Studium der
Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung von Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung von
aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des
organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind" befreit." organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind" befreit."
Art. 21 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses, hinzugefügt durch Art. 21 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses, hinzugefügt durch
den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden die Wörter "in Artikel den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden die Wörter "in Artikel
51" durch die Wörter "in Artikel 12 Nr.n 2 und 3" ersetzt. 51" durch die Wörter "in Artikel 12 Nr.n 2 und 3" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter "Wer die Art. 22 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter "Wer die
Nachprüfungen nicht bestanden hat," durch die Wörter "Wer die erste Nachprüfungen nicht bestanden hat," durch die Wörter "Wer die erste
Nachprüfung nicht bestanden hat," ersetzt. Nachprüfung nicht bestanden hat," ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern Art. 23 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern
"13 Nr. 1," und den Wörtern "15 Nr. 1" die Wörter "14 Nr. 1," und "13 Nr. 1," und den Wörtern "15 Nr. 1" die Wörter "14 Nr. 1," und
zwischen den Wörtern "21 Nr. 1," und den Wörtern "22 Nr. 1" die Wörter zwischen den Wörtern "21 Nr. 1," und den Wörtern "22 Nr. 1" die Wörter
"21bis Nr. 1," eingefügt. "21bis Nr. 1," eingefügt.
Art. 24 - Artikel 51 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 24 - Artikel 51 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Prüfung für das in Artikel 21bis Nr. 4 erwähnte Fach kann nur vom "Die Prüfung für das in Artikel 21bis Nr. 4 erwähnte Fach kann nur vom
FÖD Mobilität und Transportwesen durchgeführt und bewertet werden." FÖD Mobilität und Transportwesen durchgeführt und bewertet werden."
Art. 25 - In Artikel 52 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt Art. 25 - In Artikel 52 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Einschreibung des Kandidaten für die Prüfungen bei SELOR und für "Die Einschreibung des Kandidaten für die Prüfungen bei SELOR und für
die Prüfung beim FÖD Mobilität und Transportwesen erfolgt durch die die Prüfung beim FÖD Mobilität und Transportwesen erfolgt durch die
Ausbildungseinrichtung, an der er die Ausbildung, auf die diese Ausbildungseinrichtung, an der er die Ausbildung, auf die diese
Prüfungen bezogen sind, absolviert hat, beziehungsweise, für die Prüfungen bezogen sind, absolviert hat, beziehungsweise, für die
psychotechnische Untersuchung, durch die Ausbildungseinrichtung, an psychotechnische Untersuchung, durch die Ausbildungseinrichtung, an
der er die Ausbildung absolvieren wird." der er die Ausbildung absolvieren wird."
In Absatz 2 werden zudem zwischen dem Wort "Prüfungen" und den Wörtern In Absatz 2 werden zudem zwischen dem Wort "Prüfungen" und den Wörtern
"verbundenen Kosten" die Wörter "und Untersuchungen" eingefügt. "verbundenen Kosten" die Wörter "und Untersuchungen" eingefügt.
Art. 26 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen Art. 26 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen
dem Wort "Wer" und den Wörtern "die Prüfungen oder die Schiessübungen" dem Wort "Wer" und den Wörtern "die Prüfungen oder die Schiessübungen"
die Wörter "die Untersuchungen," eingefügt. die Wörter "die Untersuchungen," eingefügt.
Art. 27 - In Artikel 55 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern Art. 27 - In Artikel 55 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern
"die Ergebnisse" und den Wörtern "der Prüfungen" die Wörter "der "die Ergebnisse" und den Wörtern "der Prüfungen" die Wörter "der
Untersuchungen und" eingefügt. Untersuchungen und" eingefügt.
Art. 28 - In Artikel 71 desselben Erlasses wird Nr. 5 wie folgt Art. 28 - In Artikel 71 desselben Erlasses wird Nr. 5 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"5. ein vollzeitig beschäftigtes Personalmitglied einstellen, das mit "5. ein vollzeitig beschäftigtes Personalmitglied einstellen, das mit
der Funktion eines Unterrichtskoordinators beauftragt ist, den der Funktion eines Unterrichtskoordinators beauftragt ist, den
Vorschriften von Artikel 5 des Gesetzes und von Artikel 72 Nrn. 2 und Vorschriften von Artikel 5 des Gesetzes und von Artikel 72 Nrn. 2 und
3 entspricht, mit der Organisation der Ausbildungen beauftragt ist, 3 entspricht, mit der Organisation der Ausbildungen beauftragt ist,
Inhaber eines entsprechenden Diploms ist, das mindestens im Inhaber eines entsprechenden Diploms ist, das mindestens im
Hochschulunterricht des kurzen Typs erworben wurde oder gleichwertig Hochschulunterricht des kurzen Typs erworben wurde oder gleichwertig
ist, und Inhaber des in Artikel 9 oder 10 erwähnten Nachweises ist ist, und Inhaber des in Artikel 9 oder 10 erwähnten Nachweises ist
beziehungsweise des in Artikel 9 erwähnten Nachweises, wenn die beziehungsweise des in Artikel 9 erwähnten Nachweises, wenn die
Ausbildungseinrichtung, bei dem er Unterrichtskoordinator ist, für die Ausbildungseinrichtung, bei dem er Unterrichtskoordinator ist, für die
Organisation der in Artikel 9 erwähnten Ausbildung zugelassen ist,". Organisation der in Artikel 9 erwähnten Ausbildung zugelassen ist,".
Art. 29 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Art. 29 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die
Wörter "strafrechtlichen Verurteilungen oder" gestrichen. Wörter "strafrechtlichen Verurteilungen oder" gestrichen.
Art. 30 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses werden Art. 30 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses werden
zwischen den Wörtern "von mindestens drei aufeinander folgenden zwischen den Wörtern "von mindestens drei aufeinander folgenden
Jahren" und den Wörtern "in den zu unterrichtenden Fächern," die Jahren" und den Wörtern "in den zu unterrichtenden Fächern," die
Wörter "in den letzten sechs Jahren" eingefügt. Wörter "in den letzten sechs Jahren" eingefügt.
Art. 31 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 7 desselben Erlasses, hinzugefügt Art. 31 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 7 desselben Erlasses, hinzugefügt
durch den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden zwischen den durch den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden zwischen den
Wörtern "erwähnten Fächer" und den Wörtern ": unter Berücksichtigung Wörtern "erwähnten Fächer" und den Wörtern ": unter Berücksichtigung
einer einzigen Nachprüfung," die Wörter "und für die gleichen Fächer einer einzigen Nachprüfung," die Wörter "und für die gleichen Fächer
im Rahmen der Anpassungsfortbildung" eingefügt. im Rahmen der Anpassungsfortbildung" eingefügt.
Art. 32 - In Artikel 74 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 32 - In Artikel 74 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"und 22 bis 25" durch die Wörter "und 21bis bis 25" ersetzt. "und 22 bis 25" durch die Wörter "und 21bis bis 25" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 74 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 33 - In Artikel 74 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter
"von einer in Artikel 177 der allgemeinen Arbeitsschutzordnung "von einer in Artikel 177 der allgemeinen Arbeitsschutzordnung
erwähnten Einrichtung erteilt wird, die für die Organisation von erwähnten Einrichtung erteilt wird, die für die Organisation von
Kursen für Sanitäter zugelassen ist," durch die Wörter "von einer Kursen für Sanitäter zugelassen ist," durch die Wörter "von einer
Einrichtung erteilt wird, die in der in Artikel 10 des Königlichen Einrichtung erteilt wird, die in der in Artikel 10 des Königlichen
Erlasses vom 15. Dezember 2010 über Erste-Hilfe-Massnahmen zugunsten Erlasses vom 15. Dezember 2010 über Erste-Hilfe-Massnahmen zugunsten
von Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder Unwohlsein betroffen von Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder Unwohlsein betroffen
sind, erwähnten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber aufgeführt sind, erwähnten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber aufgeführt
ist," ersetzt. ist," ersetzt.
Art. 34 - In Artikel 81 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter Art. 34 - In Artikel 81 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter
"und Adresse des Lehrbeauftragten" gestrichen. "und Adresse des Lehrbeauftragten" gestrichen.
Art. 35 - Artikel 81 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 35 - Artikel 81 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"5. aktualisierte, vom Betreffenden unterzeichnete und datierte "5. aktualisierte, vom Betreffenden unterzeichnete und datierte
chronologische Übersicht über die von ihm absolvierten Ausbildungen, chronologische Übersicht über die von ihm absolvierten Ausbildungen,
seine berufliche Laufbahn und seine beruflichen Tätigkeiten,". seine berufliche Laufbahn und seine beruflichen Tätigkeiten,".
Art. 36 - Artikel 89 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit Art. 36 - Artikel 89 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"SELOR und der FÖD Mobilität und Transportwesen übermitteln der "SELOR und der FÖD Mobilität und Transportwesen übermitteln der
Verwaltung und dem Ausbildungszentrum für die von ihnen organisierten Verwaltung und dem Ausbildungszentrum für die von ihnen organisierten
Prüfungen die von der Verwaltung bestimmten personenbezogenen Daten Prüfungen die von der Verwaltung bestimmten personenbezogenen Daten
und die Ergebnisse der eingeschriebenen Ausbildungsteilnehmer binnen und die Ergebnisse der eingeschriebenen Ausbildungsteilnehmer binnen
vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Prüfungs- und vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Prüfungs- und
Untersuchungsergebnisse, was SELOR betrifft, und binnen einer Woche Untersuchungsergebnisse, was SELOR betrifft, und binnen einer Woche
nach Erhalt der Prüfungsergebnisse, was den FÖD Mobilität und nach Erhalt der Prüfungsergebnisse, was den FÖD Mobilität und
Transportwesen betrifft." Transportwesen betrifft."
Art. 37 - Artikel 97 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 13 mit Art. 37 - Artikel 97 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 13 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. für die Behandlung der Fächer mit Bezug auf die in Artikel 21bis "13. für die Behandlung der Fächer mit Bezug auf die in Artikel 21bis
erwähnte Ausbildung: einem Sachverständigen für den Verkehr von erwähnte Ausbildung: einem Sachverständigen für den Verkehr von
aussergewöhnlichen Fahrzeugen des FÖD Mobilität und Transportwesen, aussergewöhnlichen Fahrzeugen des FÖD Mobilität und Transportwesen,
der föderalen Strassenpolizei und der föderalen Polizeischule." der föderalen Strassenpolizei und der föderalen Polizeischule."
Art. 38 - In Artikel 103 desselben Erlasses werden die Wörter "und Art. 38 - In Artikel 103 desselben Erlasses werden die Wörter "und
Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Kneipen oder Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Kneipen oder
Tanzlokale"" gestrichen. Tanzlokale"" gestrichen.
Art. 39 - Artikel 104 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 39 - Artikel 104 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
"Personen, die Inhaber eines gemäss dem Königlichen Erlass vom 30. "Personen, die Inhaber eines gemäss dem Königlichen Erlass vom 30.
Dezember 1999 ausgestellten allgemeinen Befähigungsnachweises Dezember 1999 ausgestellten allgemeinen Befähigungsnachweises
"Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und "Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und
internen Wachdiensten" sind oder die von dieser Ausbildung befreit internen Wachdiensten" sind oder die von dieser Ausbildung befreit
sind, werden Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Operator sind, werden Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Operator
Alarmzentrale" gleichgestellt, wenn sie Inhaber einer Alarmzentrale" gleichgestellt, wenn sie Inhaber einer
Identifizierungskarte für Operatoren einer Alarmzentrale gewesen sind Identifizierungskarte für Operatoren einer Alarmzentrale gewesen sind
und wenn diese Tätigkeit zwischen dem 12. Januar 2000 und dem 27. und wenn diese Tätigkeit zwischen dem 12. Januar 2000 und dem 27.
Februar 2009 während mindestens drei Jahren vom Betreffenden ausgeübt Februar 2009 während mindestens drei Jahren vom Betreffenden ausgeübt
worden ist." worden ist."
Art. 40 - In Artikel 106 desselben Erlasses werden die Wörter "48 Art. 40 - In Artikel 106 desselben Erlasses werden die Wörter "48
Unterrichtsstunden" durch die Wörter "43 Unterrichtsstunden" ersetzt Unterrichtsstunden" durch die Wörter "43 Unterrichtsstunden" ersetzt
und wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: und wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. Betriebsersthelfer: 15 Unterrichtsstunden." "3. Betriebsersthelfer: 15 Unterrichtsstunden."
Art. 41 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 41 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 42 - Im selben Erlass wird ein Artikel 108bis mit folgendem Art. 42 - Im selben Erlass wird ein Artikel 108bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 108bis - Personen, die seit dem 20. Mai 2005 ununterbrochen als "Art. 108bis - Personen, die seit dem 20. Mai 2005 ununterbrochen als
Begleiter von aussergewöhnlichen Fahrzeugen bei einem Unternehmen oder Begleiter von aussergewöhnlichen Fahrzeugen bei einem Unternehmen oder
einem internen Dienst beschäftigt sind, das beziehungsweise der in einem internen Dienst beschäftigt sind, das beziehungsweise der in
Anwendung von Artikel 22 § 10 Absatz 1 des Gesetzes einen Antrag auf Anwendung von Artikel 22 § 10 Absatz 1 des Gesetzes einen Antrag auf
Erlangung der Genehmigung eingereicht hat, können, sofern es sich um Erlangung der Genehmigung eingereicht hat, können, sofern es sich um
ausführendes Personal handelt, den Befähigungsnachweis "Wachperson - ausführendes Personal handelt, den Befähigungsnachweis "Wachperson -
Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" erhalten, ohne die Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" erhalten, ohne die
Prüfungen abzulegen, wenn sie binnen achtzehn Monaten nach Prüfungen abzulegen, wenn sie binnen achtzehn Monaten nach
Notifizierung der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Genehmigung Notifizierung der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Genehmigung
ohne Abwesenheit an der Ausbildung teilgenommen haben." ohne Abwesenheit an der Ausbildung teilgenommen haben."
Art. 43 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Art. 43 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 5 Nr. 2, der vom Minister festgelegt wird. Artikel 5 Nr. 2, der vom Minister festgelegt wird.
Art. 44 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 44 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2011 Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^