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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 OCTOBRE 2011. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 octobre 2011 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations (Moniteur belge |
erkenning van de opleidingen (Belgisch Staatsblad van 22 november | du 22 novembre 2011). |
2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die | Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die |
Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die | Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die |
psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder | psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder |
ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen | ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen |
Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen | Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und | Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz | besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz |
vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6 | vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6 |
Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; | Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die |
Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die | Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die |
Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die | Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die |
Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem | Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem |
Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung | Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung |
der Ausbildungen; | der Ausbildungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.218/2 des Staatsrates vom 19. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.218/2 des Staatsrates vom 19. September |
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. | Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. |
1 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen | 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen |
in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in | in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in |
Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer | Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer |
leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder | leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder |
einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen] | einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen] |
Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
"4. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "leitendes | "4. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "leitendes |
Personal" sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der | Personal" sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der |
Beantragung einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese | Beantragung einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese |
Bedingung findet keine Anwendung auf Personen, die während des | Bedingung findet keine Anwendung auf Personen, die während des |
Zeitraums von fünf Jahren vor der Beantragung einer | Zeitraums von fünf Jahren vor der Beantragung einer |
Identifizierungskarte einen in Artikel 9 beziehungsweise 10 erwähnten | Identifizierungskarte einen in Artikel 9 beziehungsweise 10 erwähnten |
Nachweis erhalten haben,". | Nachweis erhalten haben,". |
Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: | Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: |
"3. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten | "3. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten |
Tätigkeit an Arbeitsplätzen in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen | Tätigkeit an Arbeitsplätzen in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen |
oder Tanzlokalen: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - | oder Tanzlokalen: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - |
Ausgehorte" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" | Ausgehorte" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" |
sein,". | sein,". |
Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 13 wie folgt | Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 13 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"13. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "Wachperson" | "13. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "Wachperson" |
sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung | sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung |
einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese Bedingung | einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese Bedingung |
findet keine Anwendung auf Personen, die während des Zeitraums von | findet keine Anwendung auf Personen, die während des Zeitraums von |
fünf Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte einen in | fünf Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte einen in |
Artikel 12, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten Nachweis erhalten | Artikel 12, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten Nachweis erhalten |
haben,". | haben,". |
Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch zwei Bestimmungen mit | Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch zwei Bestimmungen mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
1. "16. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 des | 1. "16. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 des |
Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises | Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises |
"Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" sein," | "Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" sein," |
2. "17. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes | 2. "17. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes |
erwähnten Tätigkeit an Arbeitsplätzen, die dem Gesetz vom 5. Februar | erwähnten Tätigkeit an Arbeitsplätzen, die dem Gesetz vom 5. Februar |
2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr unterliegen: Inhaber des | 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr unterliegen: Inhaber des |
Befähigungsnachweises "Wachperson - Hafenüberwachung" und des | Befähigungsnachweises "Wachperson - Hafenüberwachung" und des |
allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein." | allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein." |
Art. 6 - In Artikel 8 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in | Art. 6 - In Artikel 8 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
den Artikeln 12, 18 und 21" durch die Wörter "in den Artikeln 12, 18, | den Artikeln 12, 18 und 21" durch die Wörter "in den Artikeln 12, 18, |
21 und 21bis" ersetzt. | 21 und 21bis" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 8 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "und | Art. 7 - In Artikel 8 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "und |
22 bis 26" durch die Wörter "und 21ter bis 25" ersetzt. | 22 bis 26" durch die Wörter "und 21ter bis 25" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 8 Nr. 7 desselben Erlasses werden die Wörter "in | Art. 8 - In Artikel 8 Nr. 7 desselben Erlasses werden die Wörter "in |
den Artikeln 9 bis 25 erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 9 | den Artikeln 9 bis 25 erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 9 |
und 10, 12 bis 22 und 25 erwähnten" ersetzt. | und 10, 12 bis 22 und 25 erwähnten" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: | Art. 9 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: |
"8. für die Teilnahme an den in den Artikeln 23 und 25 erwähnten | "8. für die Teilnahme an den in den Artikeln 23 und 25 erwähnten |
Übungen den Nachweis erbracht haben, dass er eine gültige Erlaubnis | Übungen den Nachweis erbracht haben, dass er eine gültige Erlaubnis |
zum Mitführen einer Waffe besitzt, die für die Ausübung bewaffneter | zum Mitführen einer Waffe besitzt, die für die Ausübung bewaffneter |
Wachtätigkeiten für das Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen | Wachtätigkeiten für das Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen |
eingeschrieben hat, ausgestellt worden ist, oder dass ein Antrag auf | eingeschrieben hat, ausgestellt worden ist, oder dass ein Antrag auf |
Erneuerung einer Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe rechtsgültig vom | Erneuerung einer Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe rechtsgültig vom |
Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen eingeschrieben hat, | Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen eingeschrieben hat, |
eingereicht worden ist,". | eingereicht worden ist,". |
Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch die Bestimmungen | Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch die Bestimmungen |
Nrn. 9, 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nrn. 9, 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"9. für die in Artikel 18 erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht | "9. für die in Artikel 18 erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht |
haben, dass er vom Wachunternehmen beziehungsweise internen | haben, dass er vom Wachunternehmen beziehungsweise internen |
Wachdienst, dem er angehört und das beziehungsweise der die | Wachdienst, dem er angehört und das beziehungsweise der die |
Genehmigung zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des | Genehmigung zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des |
Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erhalten hat, bei der | Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erhalten hat, bei der |
Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist, | Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist, |
10. für die in Artikel 26 erwähnte Anpassungsfortbildung den Nachweis | 10. für die in Artikel 26 erwähnte Anpassungsfortbildung den Nachweis |
erbracht haben, dass er einen der in den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis | erbracht haben, dass er einen der in den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis |
erwähnten Nachweise besitzt oder dass eine durch oder aufgrund des | erwähnten Nachweise besitzt oder dass eine durch oder aufgrund des |
Gesetzes erteilte Befreiung oder ein entsprechender Vorteil auf ihn | Gesetzes erteilte Befreiung oder ein entsprechender Vorteil auf ihn |
anwendbar ist, | anwendbar ist, |
11. für die in Artikel 21bis erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht | 11. für die in Artikel 21bis erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht |
haben, dass er seit mindestens drei Jahren einen Führerschein für eine | haben, dass er seit mindestens drei Jahren einen Führerschein für eine |
oder mehrere der folgenden Klassen besitzt: B, B+E, C, C+E, D oder | oder mehrere der folgenden Klassen besitzt: B, B+E, C, C+E, D oder |
D+E, wie in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | D+E, wie in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
über den Führerschein erwähnt." | über den Führerschein erwähnt." |
Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden die Wörter "132 | Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden die Wörter "132 |
Unterrichtsstunden" durch die Wörter "127 Unterrichtsstunden" ersetzt | Unterrichtsstunden" durch die Wörter "127 Unterrichtsstunden" ersetzt |
und wird Nr. 11 wie folgt ersetzt: | und wird Nr. 11 wie folgt ersetzt: |
"11. Betriebsersthelfer: 15 Unterrichtsstunden,". | "11. Betriebsersthelfer: 15 Unterrichtsstunden,". |
Art. 12 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 12 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter |
"Befähigungsnachweis "Wachperson - Kneipen und Tanzlokale"" durch die | "Befähigungsnachweis "Wachperson - Kneipen und Tanzlokale"" durch die |
Wörter "Befähigungsnachweis "Wachperson - Ausgehorte"" ersetzt und | Wörter "Befähigungsnachweis "Wachperson - Ausgehorte"" ersetzt und |
wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. Regelung über die Bewachung an Ausgehorten: spezifische Regeln | "1. Regelung über die Bewachung an Ausgehorten: spezifische Regeln |
sowie gängige Methoden und Verfahren bei der Bewachung in diesem | sowie gängige Methoden und Verfahren bei der Bewachung in diesem |
Bereich: 8 Unterrichtsstunden,". | Bereich: 8 Unterrichtsstunden,". |
Art. 13 - Im selben Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem | Art. 13 - Im selben Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 21bis - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von | "Art. 21bis - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von |
aussergewöhnlichen Fahrzeugen" wird nur ausgestellt, nachdem der | aussergewöhnlichen Fahrzeugen" wird nur ausgestellt, nachdem der |
Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 72 Unterrichtsstunden | Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 72 Unterrichtsstunden |
teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: | teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: |
1. allgemeines Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit | 1. allgemeines Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit |
der Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und | der Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und |
des organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind: 16 | des organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind: 16 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
2. angewandte Techniken der analogen und digitalen Kommunikation: 4 | 2. angewandte Techniken der analogen und digitalen Kommunikation: 4 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
3. psychologische Konfliktbewältigung bei Aggressivität im | 3. psychologische Konfliktbewältigung bei Aggressivität im |
Strassenverkehr: 16 Unterrichtsstunden, | Strassenverkehr: 16 Unterrichtsstunden, |
4. angewandte Kenntnis der Strassenverkehrsordnung: 20 | 4. angewandte Kenntnis der Strassenverkehrsordnung: 20 |
Unterrichtsstunden, | Unterrichtsstunden, |
5. Mittel und Methoden zur Begleitung von aussergewöhnlichen | 5. Mittel und Methoden zur Begleitung von aussergewöhnlichen |
Fahrzeugen: 16 Unterrichtsstunden." | Fahrzeugen: 16 Unterrichtsstunden." |
Art. 14 - Im selben Erlass wird ein Artikel 21ter mit folgendem | Art. 14 - Im selben Erlass wird ein Artikel 21ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 21ter - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Hafenüberwachung" | "Art. 21ter - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Hafenüberwachung" |
wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer | wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer |
Ausbildung mit 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende | Ausbildung mit 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende |
Fächer umfasst: | Fächer umfasst: |
1. Kenntnis des Hafens als Arbeitsumgebung: 6 Unterrichtsstunden, | 1. Kenntnis des Hafens als Arbeitsumgebung: 6 Unterrichtsstunden, |
2. Sicherheit im Hafen: 4 Unterrichtsstunden, | 2. Sicherheit im Hafen: 4 Unterrichtsstunden, |
3. Überwachung im Hafen: 4 Unterrichtsstunden, | 3. Überwachung im Hafen: 4 Unterrichtsstunden, |
4. praktische Anwendungen: 2 Unterrichtsstunden." | 4. praktische Anwendungen: 2 Unterrichtsstunden." |
Art. 15 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort | Art. 15 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort |
"Wer" und den Wörtern "eine gültige Bescheinigung" die Wörter "ein | "Wer" und den Wörtern "eine gültige Bescheinigung" die Wörter "ein |
gültiges Brevet eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers, wie in Artikel 12 | gültiges Brevet eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers, wie in Artikel 12 |
des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und | des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und |
Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnt," | Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnt," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 16 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 16 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wer einen Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von | "Wer einen Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von |
aussergewöhnlichen Fahrzeugen" besitzt, wird für die Erlangung des | aussergewöhnlichen Fahrzeugen" besitzt, wird für die Erlangung des |
allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" vom Fach "analoge und | allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" vom Fach "analoge und |
digitale Kommunikation" befreit." | digitale Kommunikation" befreit." |
Art. 17 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "mit | Art. 17 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "mit |
Ausnahme des Fachs "angewandter Einsatz in ständigen Einrichtungen, | Ausnahme des Fachs "angewandter Einsatz in ständigen Einrichtungen, |
die Kulturgut verwalten"" durch die Wörter "mit Ausnahme des Fachs | die Kulturgut verwalten"" durch die Wörter "mit Ausnahme des Fachs |
"angewandte vorbeugende Massnahmen und angewandter Einsatz in | "angewandte vorbeugende Massnahmen und angewandter Einsatz in |
ständigen Einrichtungen, die Kulturgut verwalten"" ersetzt. | ständigen Einrichtungen, die Kulturgut verwalten"" ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 18 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird | "Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird |
für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung | für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung |
von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" von den Fächern "allgemeines | von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" von den Fächern "allgemeines |
Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung | Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung |
von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des | von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des |
organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind", "angewandte | organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind", "angewandte |
Techniken der analogen und digitalen Kommunikation" und | Techniken der analogen und digitalen Kommunikation" und |
"psychologische Konfliktbewältigung bei Aggressivität im | "psychologische Konfliktbewältigung bei Aggressivität im |
Strassenverkehr" befreit." | Strassenverkehr" befreit." |
Art. 19 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "von den | Art. 19 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "von den |
Fächern "Organisation des Bewachungssektors", "Studium der Regelung | Fächern "Organisation des Bewachungssektors", "Studium der Regelung |
über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und | über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und |
Pflichten der Wachperson" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit | Pflichten der Wachperson" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit |
Verschiedenartigkeit" befreit" durch die Wörter "von den Fächern | Verschiedenartigkeit" befreit" durch die Wörter "von den Fächern |
"Organisation des Bewachungssektors und seiner Aktivitäten", "Studium | "Organisation des Bewachungssektors und seiner Aktivitäten", "Studium |
der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der | der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der |
Rechte und Pflichten der Wachperson", "angewandte gemeinrechtliche | Rechte und Pflichten der Wachperson", "angewandte gemeinrechtliche |
Rechte und Pflichten" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit | Rechte und Pflichten" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit |
Verschiedenartigkeit" befreit" ersetzt. | Verschiedenartigkeit" befreit" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit | Art. 20 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" besitzt, | "Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" besitzt, |
wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweis | wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweis |
"Wachperson" vom Fach "sozialrechtliche Beziehungen im | "Wachperson" vom Fach "sozialrechtliche Beziehungen im |
Bewachungssektor" befreit. | Bewachungssektor" befreit. |
Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" oder einen | Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" oder einen |
Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B" besitzt, wird für die | Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B" besitzt, wird für die |
Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung von | Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung von |
aussergewöhnlichen Fahrzeugen" vom Fach "allgemeines Studium der | aussergewöhnlichen Fahrzeugen" vom Fach "allgemeines Studium der |
Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung von | Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung von |
aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des | aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des |
organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind" befreit." | organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind" befreit." |
Art. 21 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses, hinzugefügt durch | Art. 21 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses, hinzugefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden die Wörter "in Artikel | den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden die Wörter "in Artikel |
51" durch die Wörter "in Artikel 12 Nr.n 2 und 3" ersetzt. | 51" durch die Wörter "in Artikel 12 Nr.n 2 und 3" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter "Wer die | Art. 22 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter "Wer die |
Nachprüfungen nicht bestanden hat," durch die Wörter "Wer die erste | Nachprüfungen nicht bestanden hat," durch die Wörter "Wer die erste |
Nachprüfung nicht bestanden hat," ersetzt. | Nachprüfung nicht bestanden hat," ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern | Art. 23 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern |
"13 Nr. 1," und den Wörtern "15 Nr. 1" die Wörter "14 Nr. 1," und | "13 Nr. 1," und den Wörtern "15 Nr. 1" die Wörter "14 Nr. 1," und |
zwischen den Wörtern "21 Nr. 1," und den Wörtern "22 Nr. 1" die Wörter | zwischen den Wörtern "21 Nr. 1," und den Wörtern "22 Nr. 1" die Wörter |
"21bis Nr. 1," eingefügt. | "21bis Nr. 1," eingefügt. |
Art. 24 - Artikel 51 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 24 - Artikel 51 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Prüfung für das in Artikel 21bis Nr. 4 erwähnte Fach kann nur vom | "Die Prüfung für das in Artikel 21bis Nr. 4 erwähnte Fach kann nur vom |
FÖD Mobilität und Transportwesen durchgeführt und bewertet werden." | FÖD Mobilität und Transportwesen durchgeführt und bewertet werden." |
Art. 25 - In Artikel 52 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt | Art. 25 - In Artikel 52 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Die Einschreibung des Kandidaten für die Prüfungen bei SELOR und für | "Die Einschreibung des Kandidaten für die Prüfungen bei SELOR und für |
die Prüfung beim FÖD Mobilität und Transportwesen erfolgt durch die | die Prüfung beim FÖD Mobilität und Transportwesen erfolgt durch die |
Ausbildungseinrichtung, an der er die Ausbildung, auf die diese | Ausbildungseinrichtung, an der er die Ausbildung, auf die diese |
Prüfungen bezogen sind, absolviert hat, beziehungsweise, für die | Prüfungen bezogen sind, absolviert hat, beziehungsweise, für die |
psychotechnische Untersuchung, durch die Ausbildungseinrichtung, an | psychotechnische Untersuchung, durch die Ausbildungseinrichtung, an |
der er die Ausbildung absolvieren wird." | der er die Ausbildung absolvieren wird." |
In Absatz 2 werden zudem zwischen dem Wort "Prüfungen" und den Wörtern | In Absatz 2 werden zudem zwischen dem Wort "Prüfungen" und den Wörtern |
"verbundenen Kosten" die Wörter "und Untersuchungen" eingefügt. | "verbundenen Kosten" die Wörter "und Untersuchungen" eingefügt. |
Art. 26 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen | Art. 26 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen |
dem Wort "Wer" und den Wörtern "die Prüfungen oder die Schiessübungen" | dem Wort "Wer" und den Wörtern "die Prüfungen oder die Schiessübungen" |
die Wörter "die Untersuchungen," eingefügt. | die Wörter "die Untersuchungen," eingefügt. |
Art. 27 - In Artikel 55 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern | Art. 27 - In Artikel 55 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern |
"die Ergebnisse" und den Wörtern "der Prüfungen" die Wörter "der | "die Ergebnisse" und den Wörtern "der Prüfungen" die Wörter "der |
Untersuchungen und" eingefügt. | Untersuchungen und" eingefügt. |
Art. 28 - In Artikel 71 desselben Erlasses wird Nr. 5 wie folgt | Art. 28 - In Artikel 71 desselben Erlasses wird Nr. 5 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"5. ein vollzeitig beschäftigtes Personalmitglied einstellen, das mit | "5. ein vollzeitig beschäftigtes Personalmitglied einstellen, das mit |
der Funktion eines Unterrichtskoordinators beauftragt ist, den | der Funktion eines Unterrichtskoordinators beauftragt ist, den |
Vorschriften von Artikel 5 des Gesetzes und von Artikel 72 Nrn. 2 und | Vorschriften von Artikel 5 des Gesetzes und von Artikel 72 Nrn. 2 und |
3 entspricht, mit der Organisation der Ausbildungen beauftragt ist, | 3 entspricht, mit der Organisation der Ausbildungen beauftragt ist, |
Inhaber eines entsprechenden Diploms ist, das mindestens im | Inhaber eines entsprechenden Diploms ist, das mindestens im |
Hochschulunterricht des kurzen Typs erworben wurde oder gleichwertig | Hochschulunterricht des kurzen Typs erworben wurde oder gleichwertig |
ist, und Inhaber des in Artikel 9 oder 10 erwähnten Nachweises ist | ist, und Inhaber des in Artikel 9 oder 10 erwähnten Nachweises ist |
beziehungsweise des in Artikel 9 erwähnten Nachweises, wenn die | beziehungsweise des in Artikel 9 erwähnten Nachweises, wenn die |
Ausbildungseinrichtung, bei dem er Unterrichtskoordinator ist, für die | Ausbildungseinrichtung, bei dem er Unterrichtskoordinator ist, für die |
Organisation der in Artikel 9 erwähnten Ausbildung zugelassen ist,". | Organisation der in Artikel 9 erwähnten Ausbildung zugelassen ist,". |
Art. 29 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die | Art. 29 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die |
Wörter "strafrechtlichen Verurteilungen oder" gestrichen. | Wörter "strafrechtlichen Verurteilungen oder" gestrichen. |
Art. 30 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses werden | Art. 30 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses werden |
zwischen den Wörtern "von mindestens drei aufeinander folgenden | zwischen den Wörtern "von mindestens drei aufeinander folgenden |
Jahren" und den Wörtern "in den zu unterrichtenden Fächern," die | Jahren" und den Wörtern "in den zu unterrichtenden Fächern," die |
Wörter "in den letzten sechs Jahren" eingefügt. | Wörter "in den letzten sechs Jahren" eingefügt. |
Art. 31 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 7 desselben Erlasses, hinzugefügt | Art. 31 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 7 desselben Erlasses, hinzugefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden zwischen den | durch den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden zwischen den |
Wörtern "erwähnten Fächer" und den Wörtern ": unter Berücksichtigung | Wörtern "erwähnten Fächer" und den Wörtern ": unter Berücksichtigung |
einer einzigen Nachprüfung," die Wörter "und für die gleichen Fächer | einer einzigen Nachprüfung," die Wörter "und für die gleichen Fächer |
im Rahmen der Anpassungsfortbildung" eingefügt. | im Rahmen der Anpassungsfortbildung" eingefügt. |
Art. 32 - In Artikel 74 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 32 - In Artikel 74 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"und 22 bis 25" durch die Wörter "und 21bis bis 25" ersetzt. | "und 22 bis 25" durch die Wörter "und 21bis bis 25" ersetzt. |
Art. 33 - In Artikel 74 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 33 - In Artikel 74 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter |
"von einer in Artikel 177 der allgemeinen Arbeitsschutzordnung | "von einer in Artikel 177 der allgemeinen Arbeitsschutzordnung |
erwähnten Einrichtung erteilt wird, die für die Organisation von | erwähnten Einrichtung erteilt wird, die für die Organisation von |
Kursen für Sanitäter zugelassen ist," durch die Wörter "von einer | Kursen für Sanitäter zugelassen ist," durch die Wörter "von einer |
Einrichtung erteilt wird, die in der in Artikel 10 des Königlichen | Einrichtung erteilt wird, die in der in Artikel 10 des Königlichen |
Erlasses vom 15. Dezember 2010 über Erste-Hilfe-Massnahmen zugunsten | Erlasses vom 15. Dezember 2010 über Erste-Hilfe-Massnahmen zugunsten |
von Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder Unwohlsein betroffen | von Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder Unwohlsein betroffen |
sind, erwähnten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber aufgeführt | sind, erwähnten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber aufgeführt |
ist," ersetzt. | ist," ersetzt. |
Art. 34 - In Artikel 81 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter | Art. 34 - In Artikel 81 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter |
"und Adresse des Lehrbeauftragten" gestrichen. | "und Adresse des Lehrbeauftragten" gestrichen. |
Art. 35 - Artikel 81 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 35 - Artikel 81 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"5. aktualisierte, vom Betreffenden unterzeichnete und datierte | "5. aktualisierte, vom Betreffenden unterzeichnete und datierte |
chronologische Übersicht über die von ihm absolvierten Ausbildungen, | chronologische Übersicht über die von ihm absolvierten Ausbildungen, |
seine berufliche Laufbahn und seine beruflichen Tätigkeiten,". | seine berufliche Laufbahn und seine beruflichen Tätigkeiten,". |
Art. 36 - Artikel 89 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 36 - Artikel 89 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"SELOR und der FÖD Mobilität und Transportwesen übermitteln der | "SELOR und der FÖD Mobilität und Transportwesen übermitteln der |
Verwaltung und dem Ausbildungszentrum für die von ihnen organisierten | Verwaltung und dem Ausbildungszentrum für die von ihnen organisierten |
Prüfungen die von der Verwaltung bestimmten personenbezogenen Daten | Prüfungen die von der Verwaltung bestimmten personenbezogenen Daten |
und die Ergebnisse der eingeschriebenen Ausbildungsteilnehmer binnen | und die Ergebnisse der eingeschriebenen Ausbildungsteilnehmer binnen |
vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Prüfungs- und | vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Prüfungs- und |
Untersuchungsergebnisse, was SELOR betrifft, und binnen einer Woche | Untersuchungsergebnisse, was SELOR betrifft, und binnen einer Woche |
nach Erhalt der Prüfungsergebnisse, was den FÖD Mobilität und | nach Erhalt der Prüfungsergebnisse, was den FÖD Mobilität und |
Transportwesen betrifft." | Transportwesen betrifft." |
Art. 37 - Artikel 97 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 13 mit | Art. 37 - Artikel 97 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 13 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"13. für die Behandlung der Fächer mit Bezug auf die in Artikel 21bis | "13. für die Behandlung der Fächer mit Bezug auf die in Artikel 21bis |
erwähnte Ausbildung: einem Sachverständigen für den Verkehr von | erwähnte Ausbildung: einem Sachverständigen für den Verkehr von |
aussergewöhnlichen Fahrzeugen des FÖD Mobilität und Transportwesen, | aussergewöhnlichen Fahrzeugen des FÖD Mobilität und Transportwesen, |
der föderalen Strassenpolizei und der föderalen Polizeischule." | der föderalen Strassenpolizei und der föderalen Polizeischule." |
Art. 38 - In Artikel 103 desselben Erlasses werden die Wörter "und | Art. 38 - In Artikel 103 desselben Erlasses werden die Wörter "und |
Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Kneipen oder | Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Kneipen oder |
Tanzlokale"" gestrichen. | Tanzlokale"" gestrichen. |
Art. 39 - Artikel 104 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: | Art. 39 - Artikel 104 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: |
"Personen, die Inhaber eines gemäss dem Königlichen Erlass vom 30. | "Personen, die Inhaber eines gemäss dem Königlichen Erlass vom 30. |
Dezember 1999 ausgestellten allgemeinen Befähigungsnachweises | Dezember 1999 ausgestellten allgemeinen Befähigungsnachweises |
"Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und | "Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und |
internen Wachdiensten" sind oder die von dieser Ausbildung befreit | internen Wachdiensten" sind oder die von dieser Ausbildung befreit |
sind, werden Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Operator | sind, werden Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Operator |
Alarmzentrale" gleichgestellt, wenn sie Inhaber einer | Alarmzentrale" gleichgestellt, wenn sie Inhaber einer |
Identifizierungskarte für Operatoren einer Alarmzentrale gewesen sind | Identifizierungskarte für Operatoren einer Alarmzentrale gewesen sind |
und wenn diese Tätigkeit zwischen dem 12. Januar 2000 und dem 27. | und wenn diese Tätigkeit zwischen dem 12. Januar 2000 und dem 27. |
Februar 2009 während mindestens drei Jahren vom Betreffenden ausgeübt | Februar 2009 während mindestens drei Jahren vom Betreffenden ausgeübt |
worden ist." | worden ist." |
Art. 40 - In Artikel 106 desselben Erlasses werden die Wörter "48 | Art. 40 - In Artikel 106 desselben Erlasses werden die Wörter "48 |
Unterrichtsstunden" durch die Wörter "43 Unterrichtsstunden" ersetzt | Unterrichtsstunden" durch die Wörter "43 Unterrichtsstunden" ersetzt |
und wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: | und wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: |
"3. Betriebsersthelfer: 15 Unterrichtsstunden." | "3. Betriebsersthelfer: 15 Unterrichtsstunden." |
Art. 41 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 41 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 42 - Im selben Erlass wird ein Artikel 108bis mit folgendem | Art. 42 - Im selben Erlass wird ein Artikel 108bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 108bis - Personen, die seit dem 20. Mai 2005 ununterbrochen als | "Art. 108bis - Personen, die seit dem 20. Mai 2005 ununterbrochen als |
Begleiter von aussergewöhnlichen Fahrzeugen bei einem Unternehmen oder | Begleiter von aussergewöhnlichen Fahrzeugen bei einem Unternehmen oder |
einem internen Dienst beschäftigt sind, das beziehungsweise der in | einem internen Dienst beschäftigt sind, das beziehungsweise der in |
Anwendung von Artikel 22 § 10 Absatz 1 des Gesetzes einen Antrag auf | Anwendung von Artikel 22 § 10 Absatz 1 des Gesetzes einen Antrag auf |
Erlangung der Genehmigung eingereicht hat, können, sofern es sich um | Erlangung der Genehmigung eingereicht hat, können, sofern es sich um |
ausführendes Personal handelt, den Befähigungsnachweis "Wachperson - | ausführendes Personal handelt, den Befähigungsnachweis "Wachperson - |
Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" erhalten, ohne die | Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" erhalten, ohne die |
Prüfungen abzulegen, wenn sie binnen achtzehn Monaten nach | Prüfungen abzulegen, wenn sie binnen achtzehn Monaten nach |
Notifizierung der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Genehmigung | Notifizierung der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Genehmigung |
ohne Abwesenheit an der Ausbildung teilgenommen haben." | ohne Abwesenheit an der Ausbildung teilgenommen haben." |
Art. 43 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner | Art. 43 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 5 Nr. 2, der vom Minister festgelegt wird. | Artikel 5 Nr. 2, der vom Minister festgelegt wird. |
Art. 44 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 44 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |