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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/11/2023
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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande
13 NOVEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van 13 NOVEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de
de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des
vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
uitkeringen. - Duitse vertaling et indemnités. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 13 november 2023 tot wijziging van artikel 8 van de l'arrêté royal du 13 novembre 2023 modifiant l'article 8 de l'annexe
bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des
vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en
uitkeringen (Belgisch Staatsblad van 27 november 2023). et indemnités (Moniteur belge du 27 novembre 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 13. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels
35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom
12. Dezember 1997; 12. Dezember 1997;
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;
Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für
Krankenpflege - Versicherungsträger vom 14. Juni 2023; Krankenpflege - Versicherungsträger vom 14. Juni 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation
und Kontrolle vom 16. Juni 2023; und Kontrolle vom 16. Juni 2023;
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 5. Juli Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 5. Juli
2023; 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Aufgrund der Stellungnahme des
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für
Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Juli 2023; Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Juli 2023;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Juli 2023; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Juli 2023;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
30. August 2023; 30. August 2023;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen,
der beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 der beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über
den Staatsrat; den Staatsrat;
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 26. Oktober 2023 In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 26. Oktober 2023
unter der Nummer 74.740/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des unter der Nummer 74.740/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des
Staatsrates eingetragen worden ist; Staatsrates eingetragen worden ist;
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 26. Oktober Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 26. Oktober
2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist
kein Gutachten abzugeben; kein Gutachten abzugeben;
Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2023, wird wie folgt abgeändert: Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2023, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 4 Nr. 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: 1. In § 4 Nr. 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"2. Der Mindestinhalt der Pflegeakte umfasst zumindest: "2. Der Mindestinhalt der Pflegeakte umfasst zumindest:
- Erkennungsdaten des Begünstigten, - Erkennungsdaten des Begünstigten,
- in § 5 erwähnte Bewertungstabelle, sofern das Verzeichnis dies - in § 5 erwähnte Bewertungstabelle, sofern das Verzeichnis dies
verlangt, verlangt,
- Inhalt der in § 2 erwähnten Verschreibung (Kopie oder Abschrift der - Inhalt der in § 2 erwähnten Verschreibung (Kopie oder Abschrift der
Verschreibung bei elektronischer Akte), sofern das Verzeichnis dies Verschreibung bei elektronischer Akte), sofern das Verzeichnis dies
verlangt, verlangt,
- Erkennungsdaten des Verschreibers, sofern das Verzeichnis dies - Erkennungsdaten des Verschreibers, sofern das Verzeichnis dies
verlangt, verlangt,
- die Krankenpflegeleistungen, die während eines Pflegetages erbracht - die Krankenpflegeleistungen, die während eines Pflegetages erbracht
werden, werden,
- Kenndaten der Krankenpflegefachkräfte, die diese Leistungen erbracht - Kenndaten der Krankenpflegefachkräfte, die diese Leistungen erbracht
haben, haben,
- den in § 6 Nr. 4 erwähnten Vermerk in Sachen Kontinenz, sofern das - den in § 6 Nr. 4 erwähnten Vermerk in Sachen Kontinenz, sofern das
Verzeichnis dies verlangt, Verzeichnis dies verlangt,
- Erkennungsdaten der beauftragenden Krankenpflegefachkraft, falls ein - Erkennungsdaten der beauftragenden Krankenpflegefachkraft, falls ein
Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von
einer Krankenpflegefachkraft anvertraut werden." einer Krankenpflegefachkraft anvertraut werden."
2. In § 5 Nr. 3 wird Buchstabe d) wie folgt ersetzt: 2. In § 5 Nr. 3 wird Buchstabe d) wie folgt ersetzt:
"d) um die C-Pauschale oder die PC-Pauschale bescheinigen zu dürfen, "d) um die C-Pauschale oder die PC-Pauschale bescheinigen zu dürfen,
müssen mindestens zwei Besuche pro Pflegetag stattfinden, mit Ausnahme müssen mindestens zwei Besuche pro Pflegetag stattfinden, mit Ausnahme
des Tages der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des des Tages der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des
Patienten; an diesem Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden." Patienten; an diesem Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden."
3. In § 5 Nr. 4 wird der letzte Absatz aufgehoben. 3. In § 5 Nr. 4 wird der letzte Absatz aufgehoben.
4. In § 5bis wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: 4. In § 5bis wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. Die Leistungen 427011, 427092, 427033, 427114, 427055, 427136, "2. Die Leistungen 427011, 427092, 427033, 427114, 427055, 427136,
427173, 427195, 427070 und 427151 dürfen nur ein einziges Mal pro 427173, 427195, 427070 und 427151 dürfen nur ein einziges Mal pro
Pflegetag von einem graduierten oder ihm gleichgestellten Pflegetag von einem graduierten oder ihm gleichgestellten
Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem brevetierten Krankenpfleger Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem brevetierten Krankenpfleger
bescheinigt werden und nur für die Tage, an denen tatsächlich bescheinigt werden und nur für die Tage, an denen tatsächlich
Krankenpflegeleistungen erbracht wurden und unter der Bedingung, dass Krankenpflegeleistungen erbracht wurden und unter der Bedingung, dass
dieser graduierte oder ihm gleichgestellte Krankenpfleger, diese dieser graduierte oder ihm gleichgestellte Krankenpfleger, diese
Hebamme oder dieser brevetierte Krankenpfleger die Pflege während Hebamme oder dieser brevetierte Krankenpfleger die Pflege während
einer der an demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze einer der an demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze
tatsächlich erbracht hat. Am Tag der Aufnahme in eine tatsächlich erbracht hat. Am Tag der Aufnahme in eine
Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten kann der einzige Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten kann der einzige
Pflegeeinsatz des Tages auch von einem Pflegeeinsatz des Tages auch von einem
Krankenhaushilfspfleger/Krankenpflegeassistenten bescheinigt werden." Krankenhaushilfspfleger/Krankenpflegeassistenten bescheinigt werden."
5. In § 5bis wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: 5. In § 5bis wird Nr. 6 wie folgt ersetzt:
"6. Die PC-Pauschalhonorare dürfen nur bescheinigt werden für die "6. Die PC-Pauschalhonorare dürfen nur bescheinigt werden für die
Tage, an denen mindestens zwei Besuche stattfanden, mit Ausnahme des Tage, an denen mindestens zwei Besuche stattfanden, mit Ausnahme des
Tages der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Tages der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des
Patienten; für diesen Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden." Patienten; für diesen Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden."
6. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt:
" § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer " § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer
krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem
Krankenpfleger anvertraut werden: Krankenpfleger anvertraut werden:
1. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Paragraphen des 1. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Paragraphen des
vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die
in diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein in diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein
Pflegehelfer unter den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Pflegehelfer unter den in vorliegendem Paragraphen erwähnten
Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von
einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die
in Artikel 59 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die in Artikel 59 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Person zu verstehen. Die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Person zu verstehen. Die
betreffenden "krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen betreffenden "krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen
Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen
Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der
Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen
dürfen, festgelegt. Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen dürfen, festgelegt. Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen
nicht erfüllt sind, gibt es keine Beteiligung der Versicherung. nicht erfüllt sind, gibt es keine Beteiligung der Versicherung.
2. Diese Leistungen müssen innerhalb eines strukturierten Teams 2. Diese Leistungen müssen innerhalb eines strukturierten Teams
erbracht werden. Dieses Team muss aus mindestens drei Krankenpflegern erbracht werden. Dieses Team muss aus mindestens drei Krankenpflegern
bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die
Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Die Krankenpfleger, die Teil des Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Die Krankenpfleger, die Teil des
strukturierten Teams sind, wirken an einem Aspekt der zugunsten des strukturierten Teams sind, wirken an einem Aspekt der zugunsten des
Patienten geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder Patienten geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder
koordinatorischer Aspekte. Dieses Team verwendet dieselbe koordinatorischer Aspekte. Dieses Team verwendet dieselbe
Gruppennummer für die Drittzahlerregelung. Gruppennummer für die Drittzahlerregelung.
Es obliegt dem strukturierten Team nachzuweisen, dass die fünf Es obliegt dem strukturierten Team nachzuweisen, dass die fünf
Kriterien erfüllt sind, die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses Kriterien erfüllt sind, die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses
vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen
Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der
Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen
dürfen, beschrieben sind. dürfen, beschrieben sind.
Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs
Monaten vor dem Monat, in dem eine bescheinigte Leistung von einem Monaten vor dem Monat, in dem eine bescheinigte Leistung von einem
Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus
mindestens drei Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat mindestens drei Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat
Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 3 000 W bescheinigen. Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 3 000 W bescheinigen.
Der im vorherigen Absatz beschriebene Tätigkeitszeitraum von sechs Der im vorherigen Absatz beschriebene Tätigkeitszeitraum von sechs
Monaten ist für ein neues strukturiertes Team in folgenden Fällen Monaten ist für ein neues strukturiertes Team in folgenden Fällen
nicht erforderlich: nicht erforderlich:
- Bei einer Fusion verschiedener strukturierter Teams, wenn jedes der - Bei einer Fusion verschiedener strukturierter Teams, wenn jedes der
fusionierenden strukturierten Teams die Bedingungen für die fusionierenden strukturierten Teams die Bedingungen für die
Integrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt. Integrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt.
- Bei der Spaltung eines strukturierten Teams, wenn das aus der - Bei der Spaltung eines strukturierten Teams, wenn das aus der
Spaltung hervorgehende strukturierte Team die Bedingungen für die Spaltung hervorgehende strukturierte Team die Bedingungen für die
Integrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt. Integrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt.
Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen
Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben, Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben,
nicht berücksichtigt. nicht berücksichtigt.
Das strukturierte Team muss interne Vereinbarungen über die Das strukturierte Team muss interne Vereinbarungen über die
praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit
krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese internen Vereinbarungen Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese internen Vereinbarungen
müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die
Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die
Beteiligung der Versicherung. Beteiligung der Versicherung.
Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung
gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten
Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine
Identifizierung des Teams ermöglichen. Identifizierung des Teams ermöglichen.
3. Wenn für einen bestimmten Kalendermonat mehr als 40 % der von einem 3. Wenn für einen bestimmten Kalendermonat mehr als 40 % der von einem
strukturierten Team bescheinigten Grundleistungen, sowohl innerhalb strukturierten Team bescheinigten Grundleistungen, sowohl innerhalb
als auch außerhalb der Pauschalhonorare, von Pflegehelfern verrichtet als auch außerhalb der Pauschalhonorare, von Pflegehelfern verrichtet
werden, kann der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle des werden, kann der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle des
LIKIV anfragen, aus welchen Gründen der Prozentsatz überschritten LIKIV anfragen, aus welchen Gründen der Prozentsatz überschritten
wurde und diese Gründe näher untersuchen. Eine Überschreitung kann die wurde und diese Gründe näher untersuchen. Eine Überschreitung kann die
Folge kurzfristiger Umstände sein, wie die Abwesenheit eines Folge kurzfristiger Umstände sein, wie die Abwesenheit eines
Krankenpflegers, oder kann auf die Art der Leistungen zurückzuführen Krankenpflegers, oder kann auf die Art der Leistungen zurückzuführen
sein, die hauptsächlich vom strukturierten Team erbracht werden. Im sein, die hauptsächlich vom strukturierten Team erbracht werden. Im
Falle einer Überschreitung müssen die in § 12 Nr. 2 Absatz 1 des Falle einer Überschreitung müssen die in § 12 Nr. 2 Absatz 1 des
vorliegenden Artikels erwähnten fünf Kriterien noch erfüllt sein. vorliegenden Artikels erwähnten fünf Kriterien noch erfüllt sein.
4. Das Beauftragungsverfahren muss so ablaufen, wie es im Königlichen 4. Das Beauftragungsverfahren muss so ablaufen, wie es im Königlichen
Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen
Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der
Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen
dürfen, festgelegt ist. In diesem Rahmen entscheidet der beauftragende dürfen, festgelegt ist. In diesem Rahmen entscheidet der beauftragende
Krankenpfleger nach einem Besuch beim Patienten, ob ein Pflegehelfer Krankenpfleger nach einem Besuch beim Patienten, ob ein Pflegehelfer
mit der Pflege beauftragt werden kann, und führen die mit der mit der Pflege beauftragt werden kann, und führen die mit der
Kontrolle beauftragen Krankenpfleger die Kontrollbesuche durch. Bei Kontrolle beauftragen Krankenpfleger die Kontrollbesuche durch. Bei
diesem Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt diesem Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt
verläuft. Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die verläuft. Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die
notwendige Pflege während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell notwendige Pflege während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell
in Anwesenheit des Pflegehelfers. Der Krankenpfleger, der die Pflege in Anwesenheit des Pflegehelfers. Der Krankenpfleger, der die Pflege
bescheinigt, wirkt an einem Aspekt der zugunsten des Patienten bescheinigt, wirkt an einem Aspekt der zugunsten des Patienten
geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder
koordinatorischer Aspekte. Die Pflege des Patienten darf nur aus koordinatorischer Aspekte. Die Pflege des Patienten darf nur aus
medizinischen Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, oder medizinischen Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, oder
im Falle der Beauftragung eines Pflegehelfers über mehrere im Falle der Beauftragung eines Pflegehelfers über mehrere
Pflegeinsätze verteilt werden. Pflegeinsätze verteilt werden.
Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für
jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer
krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer: krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer:
a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss
mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden, mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden,
b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss
mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden, mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden,
c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, und der in c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, und der in
den Rubriken IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Honorare muss den Rubriken IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Honorare muss
mindestens ein täglicher Kontrollbesuch stattfinden. Am Tag der mindestens ein täglicher Kontrollbesuch stattfinden. Am Tag der
Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten muss Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten muss
kein Kontrollbesuch stattfinden. kein Kontrollbesuch stattfinden.
Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich
der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und in einer der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und in einer
Pflegeakte mit Gründen versehen sein. Pflegeakte mit Gründen versehen sein.
5. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des 5. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des
Pflegehelfers in seinem eigenen Namen mittels der in § 1 erwähnten Pflegehelfers in seinem eigenen Namen mittels der in § 1 erwähnten
Verzeichniskodes bescheinigen, indem er den Pflegehelfer über die Verzeichniskodes bescheinigen, indem er den Pflegehelfer über die
LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer
erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen
Dokument identifiziert. Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle Dokument identifiziert. Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle
Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass
vom 12. Januar 2006 festgelegt sind." vom 12. Januar 2006 festgelegt sind."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
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