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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. - Traduction allemande |
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13 NOVEMBER 2023. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 8 van | 13 NOVEMBRE 2023. - Arrêté royal modifiant l'article 8 de l'annexe de |
de bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot | l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des |
vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen | prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé |
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | |
uitkeringen. - Duitse vertaling | et indemnités. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 13 november 2023 tot wijziging van artikel 8 van de | l'arrêté royal du 13 novembre 2023 modifiant l'article 8 de l'annexe |
bijlage van het koninklijk besluit van 14 september 1984 tot | de l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des |
vaststelling van de nomenclatuur van de geneeskundige verstrekkingen | prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé |
inzake verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en | |
uitkeringen (Belgisch Staatsblad van 27 november 2023). | et indemnités (Moniteur belge du 27 novembre 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 | 13. NOVEMBER 2023 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 8 |
der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur | der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur |
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die | Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, des Artikels |
35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den | 35 § 1 Absatz 5 und § 2 Absatz 1 Nr. 1, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 25. April 1997, bestätigt durch das Gesetz vom |
12. Dezember 1997; | 12. Dezember 1997; |
Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur | Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur |
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die | Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die |
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; | Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung; |
Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für | Aufgrund des Vorschlags der Abkommenskommission Fachkräfte für |
Krankenpflege - Versicherungsträger vom 14. Juni 2023; | Krankenpflege - Versicherungsträger vom 14. Juni 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation | Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation |
und Kontrolle vom 16. Juni 2023; | und Kontrolle vom 16. Juni 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 5. Juli | Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 5. Juli |
2023; | 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des | Aufgrund der Stellungnahme des |
Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für | Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für |
Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Juli 2023; | Kranken- und Invalidenversicherung vom 10. Juli 2023; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Juli 2023; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Juli 2023; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
30. August 2023; | 30. August 2023; |
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
der beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 | der beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 |
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über | § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über |
den Staatsrat; | den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 26. Oktober 2023 | In der Erwägung, dass der Antrag auf Begutachtung am 26. Oktober 2023 |
unter der Nummer 74.740/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des | unter der Nummer 74.740/2 in die Liste der Gesetzgebungsabteilung des |
Staatsrates eingetragen worden ist; | Staatsrates eingetragen worden ist; |
Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 26. Oktober | Aufgrund des Beschlusses der Gesetzgebungsabteilung vom 26. Oktober |
2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 | 2023 in Anwendung von Artikel 84 § 5 der am 12. Januar 1973 |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, binnen der gesetzten Frist |
kein Gutachten abzugeben; | kein Gutachten abzugeben; |
Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten | Auf Vorschlag des Ministers der Sozialen Angelegenheiten |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. | Artikel 1 - Artikel 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. |
September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der | September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der |
Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und | Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den | Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2023, wird wie folgt abgeändert: | Königlichen Erlass vom 11. Oktober 2023, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 4 Nr. 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 1. In § 4 Nr. 2 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
"2. Der Mindestinhalt der Pflegeakte umfasst zumindest: | "2. Der Mindestinhalt der Pflegeakte umfasst zumindest: |
- Erkennungsdaten des Begünstigten, | - Erkennungsdaten des Begünstigten, |
- in § 5 erwähnte Bewertungstabelle, sofern das Verzeichnis dies | - in § 5 erwähnte Bewertungstabelle, sofern das Verzeichnis dies |
verlangt, | verlangt, |
- Inhalt der in § 2 erwähnten Verschreibung (Kopie oder Abschrift der | - Inhalt der in § 2 erwähnten Verschreibung (Kopie oder Abschrift der |
Verschreibung bei elektronischer Akte), sofern das Verzeichnis dies | Verschreibung bei elektronischer Akte), sofern das Verzeichnis dies |
verlangt, | verlangt, |
- Erkennungsdaten des Verschreibers, sofern das Verzeichnis dies | - Erkennungsdaten des Verschreibers, sofern das Verzeichnis dies |
verlangt, | verlangt, |
- die Krankenpflegeleistungen, die während eines Pflegetages erbracht | - die Krankenpflegeleistungen, die während eines Pflegetages erbracht |
werden, | werden, |
- Kenndaten der Krankenpflegefachkräfte, die diese Leistungen erbracht | - Kenndaten der Krankenpflegefachkräfte, die diese Leistungen erbracht |
haben, | haben, |
- den in § 6 Nr. 4 erwähnten Vermerk in Sachen Kontinenz, sofern das | - den in § 6 Nr. 4 erwähnten Vermerk in Sachen Kontinenz, sofern das |
Verzeichnis dies verlangt, | Verzeichnis dies verlangt, |
- Erkennungsdaten der beauftragenden Krankenpflegefachkraft, falls ein | - Erkennungsdaten der beauftragenden Krankenpflegefachkraft, falls ein |
Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von | Pflegehelfer krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von |
einer Krankenpflegefachkraft anvertraut werden." | einer Krankenpflegefachkraft anvertraut werden." |
2. In § 5 Nr. 3 wird Buchstabe d) wie folgt ersetzt: | 2. In § 5 Nr. 3 wird Buchstabe d) wie folgt ersetzt: |
"d) um die C-Pauschale oder die PC-Pauschale bescheinigen zu dürfen, | "d) um die C-Pauschale oder die PC-Pauschale bescheinigen zu dürfen, |
müssen mindestens zwei Besuche pro Pflegetag stattfinden, mit Ausnahme | müssen mindestens zwei Besuche pro Pflegetag stattfinden, mit Ausnahme |
des Tages der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des | des Tages der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des |
Patienten; an diesem Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden." | Patienten; an diesem Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden." |
3. In § 5 Nr. 4 wird der letzte Absatz aufgehoben. | 3. In § 5 Nr. 4 wird der letzte Absatz aufgehoben. |
4. In § 5bis wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | 4. In § 5bis wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. Die Leistungen 427011, 427092, 427033, 427114, 427055, 427136, | "2. Die Leistungen 427011, 427092, 427033, 427114, 427055, 427136, |
427173, 427195, 427070 und 427151 dürfen nur ein einziges Mal pro | 427173, 427195, 427070 und 427151 dürfen nur ein einziges Mal pro |
Pflegetag von einem graduierten oder ihm gleichgestellten | Pflegetag von einem graduierten oder ihm gleichgestellten |
Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem brevetierten Krankenpfleger | Krankenpfleger, einer Hebamme oder einem brevetierten Krankenpfleger |
bescheinigt werden und nur für die Tage, an denen tatsächlich | bescheinigt werden und nur für die Tage, an denen tatsächlich |
Krankenpflegeleistungen erbracht wurden und unter der Bedingung, dass | Krankenpflegeleistungen erbracht wurden und unter der Bedingung, dass |
dieser graduierte oder ihm gleichgestellte Krankenpfleger, diese | dieser graduierte oder ihm gleichgestellte Krankenpfleger, diese |
Hebamme oder dieser brevetierte Krankenpfleger die Pflege während | Hebamme oder dieser brevetierte Krankenpfleger die Pflege während |
einer der an demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze | einer der an demselben Pflegetag erforderlichen Pflegeeinsätze |
tatsächlich erbracht hat. Am Tag der Aufnahme in eine | tatsächlich erbracht hat. Am Tag der Aufnahme in eine |
Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten kann der einzige | Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten kann der einzige |
Pflegeeinsatz des Tages auch von einem | Pflegeeinsatz des Tages auch von einem |
Krankenhaushilfspfleger/Krankenpflegeassistenten bescheinigt werden." | Krankenhaushilfspfleger/Krankenpflegeassistenten bescheinigt werden." |
5. In § 5bis wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: | 5. In § 5bis wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: |
"6. Die PC-Pauschalhonorare dürfen nur bescheinigt werden für die | "6. Die PC-Pauschalhonorare dürfen nur bescheinigt werden für die |
Tage, an denen mindestens zwei Besuche stattfanden, mit Ausnahme des | Tage, an denen mindestens zwei Besuche stattfanden, mit Ausnahme des |
Tages der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des | Tages der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des |
Patienten; für diesen Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden." | Patienten; für diesen Tag muss mindestens ein Besuch stattfinden." |
6. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 12 wird wie folgt ersetzt: |
" § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer | " § 12 - Nähere Angaben über Leistungen, bei denen ein Pflegehelfer |
krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem | krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von einem |
Krankenpfleger anvertraut werden: | Krankenpfleger anvertraut werden: |
1. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Paragraphen des | 1. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Paragraphen des |
vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die | vorliegenden Artikels wird eine Beteiligung der Versicherung für die |
in diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein | in diesem Artikel beschriebenen Leistungen gewährt, bei denen ein |
Pflegehelfer unter den in vorliegendem Paragraphen erwähnten | Pflegehelfer unter den in vorliegendem Paragraphen erwähnten |
Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von | Bedingungen krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, die ihm von |
einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die | einem Krankenpfleger anvertraut werden. Unter "Pflegehelfer" ist die |
in Artikel 59 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die | in Artikel 59 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die |
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Person zu verstehen. Die | Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnte Person zu verstehen. Die |
betreffenden "krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen | betreffenden "krankenpflegerischen Tätigkeiten" sind im Königlichen |
Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen | Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen |
Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der | Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der |
Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen | Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen |
dürfen, festgelegt. Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen | dürfen, festgelegt. Wenn die Bedingungen des vorliegenden Paragraphen |
nicht erfüllt sind, gibt es keine Beteiligung der Versicherung. | nicht erfüllt sind, gibt es keine Beteiligung der Versicherung. |
2. Diese Leistungen müssen innerhalb eines strukturierten Teams | 2. Diese Leistungen müssen innerhalb eines strukturierten Teams |
erbracht werden. Dieses Team muss aus mindestens drei Krankenpflegern | erbracht werden. Dieses Team muss aus mindestens drei Krankenpflegern |
bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die | bestehen, die alle dem nationalen Abkommen beigetreten sind und die |
Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Die Krankenpfleger, die Teil des | Krankenpflege hauptberuflich ausüben. Die Krankenpfleger, die Teil des |
strukturierten Teams sind, wirken an einem Aspekt der zugunsten des | strukturierten Teams sind, wirken an einem Aspekt der zugunsten des |
Patienten geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder | Patienten geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder |
koordinatorischer Aspekte. Dieses Team verwendet dieselbe | koordinatorischer Aspekte. Dieses Team verwendet dieselbe |
Gruppennummer für die Drittzahlerregelung. | Gruppennummer für die Drittzahlerregelung. |
Es obliegt dem strukturierten Team nachzuweisen, dass die fünf | Es obliegt dem strukturierten Team nachzuweisen, dass die fünf |
Kriterien erfüllt sind, die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses | Kriterien erfüllt sind, die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses |
vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen | vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen |
Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der | Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der |
Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen | Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen |
dürfen, beschrieben sind. | dürfen, beschrieben sind. |
Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs | Darüber hinaus muss dieses Team während eines Zeitraums von sechs |
Monaten vor dem Monat, in dem eine bescheinigte Leistung von einem | Monaten vor dem Monat, in dem eine bescheinigte Leistung von einem |
Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus | Pflegehelfer erbracht wird, jeden Monat dieses Zeitraums aus |
mindestens drei Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat | mindestens drei Krankenpflegern bestehen, die zusammen jeden Monat |
Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 3 000 W bescheinigen. | Leistungen nach Artikel 8 im Wert von mindestens 3 000 W bescheinigen. |
Der im vorherigen Absatz beschriebene Tätigkeitszeitraum von sechs | Der im vorherigen Absatz beschriebene Tätigkeitszeitraum von sechs |
Monaten ist für ein neues strukturiertes Team in folgenden Fällen | Monaten ist für ein neues strukturiertes Team in folgenden Fällen |
nicht erforderlich: | nicht erforderlich: |
- Bei einer Fusion verschiedener strukturierter Teams, wenn jedes der | - Bei einer Fusion verschiedener strukturierter Teams, wenn jedes der |
fusionierenden strukturierten Teams die Bedingungen für die | fusionierenden strukturierten Teams die Bedingungen für die |
Integrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt. | Integrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt. |
- Bei der Spaltung eines strukturierten Teams, wenn das aus der | - Bei der Spaltung eines strukturierten Teams, wenn das aus der |
Spaltung hervorgehende strukturierte Team die Bedingungen für die | Spaltung hervorgehende strukturierte Team die Bedingungen für die |
Integrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt. | Integrierung von Pflegehelfern bereits erfüllt. |
Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen | Bei der vorerwähnten Tätigkeitsbedingung werden Leistungen, bei denen |
Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben, | Pflegehelfer die Pflege vollständig oder teilweise erbracht haben, |
nicht berücksichtigt. | nicht berücksichtigt. |
Das strukturierte Team muss interne Vereinbarungen über die | Das strukturierte Team muss interne Vereinbarungen über die |
praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit | praktischen Modalitäten der Beauftragung von Pflegehelfern mit |
krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den | krankenpflegerischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit zwischen den |
Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese internen Vereinbarungen | Mitgliedern des Teams geschlossen haben. Diese internen Vereinbarungen |
müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom | müssen einer Richtlinie entsprechen, die vom |
Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die | Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt wird. Die |
Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die | Einhaltung dieser Vereinbarungen ist eine Bedingung für die |
Beteiligung der Versicherung. | Beteiligung der Versicherung. |
Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung | Das strukturierte Team muss beim LIKIV eine ehrenwörtliche Erklärung |
gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten | gemäß einer vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegten |
Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine | Richtlinie einreichen, die mindestens die Angaben enthält, die eine |
Identifizierung des Teams ermöglichen. | Identifizierung des Teams ermöglichen. |
3. Wenn für einen bestimmten Kalendermonat mehr als 40 % der von einem | 3. Wenn für einen bestimmten Kalendermonat mehr als 40 % der von einem |
strukturierten Team bescheinigten Grundleistungen, sowohl innerhalb | strukturierten Team bescheinigten Grundleistungen, sowohl innerhalb |
als auch außerhalb der Pauschalhonorare, von Pflegehelfern verrichtet | als auch außerhalb der Pauschalhonorare, von Pflegehelfern verrichtet |
werden, kann der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle des | werden, kann der Dienst für medizinische Evaluation und Kontrolle des |
LIKIV anfragen, aus welchen Gründen der Prozentsatz überschritten | LIKIV anfragen, aus welchen Gründen der Prozentsatz überschritten |
wurde und diese Gründe näher untersuchen. Eine Überschreitung kann die | wurde und diese Gründe näher untersuchen. Eine Überschreitung kann die |
Folge kurzfristiger Umstände sein, wie die Abwesenheit eines | Folge kurzfristiger Umstände sein, wie die Abwesenheit eines |
Krankenpflegers, oder kann auf die Art der Leistungen zurückzuführen | Krankenpflegers, oder kann auf die Art der Leistungen zurückzuführen |
sein, die hauptsächlich vom strukturierten Team erbracht werden. Im | sein, die hauptsächlich vom strukturierten Team erbracht werden. Im |
Falle einer Überschreitung müssen die in § 12 Nr. 2 Absatz 1 des | Falle einer Überschreitung müssen die in § 12 Nr. 2 Absatz 1 des |
vorliegenden Artikels erwähnten fünf Kriterien noch erfüllt sein. | vorliegenden Artikels erwähnten fünf Kriterien noch erfüllt sein. |
4. Das Beauftragungsverfahren muss so ablaufen, wie es im Königlichen | 4. Das Beauftragungsverfahren muss so ablaufen, wie es im Königlichen |
Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen | Erlass vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der krankenpflegerischen |
Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der | Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen, und der |
Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen | Bedingungen, unter denen die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen |
dürfen, festgelegt ist. In diesem Rahmen entscheidet der beauftragende | dürfen, festgelegt ist. In diesem Rahmen entscheidet der beauftragende |
Krankenpfleger nach einem Besuch beim Patienten, ob ein Pflegehelfer | Krankenpfleger nach einem Besuch beim Patienten, ob ein Pflegehelfer |
mit der Pflege beauftragt werden kann, und führen die mit der | mit der Pflege beauftragt werden kann, und führen die mit der |
Kontrolle beauftragen Krankenpfleger die Kontrollbesuche durch. Bei | Kontrolle beauftragen Krankenpfleger die Kontrollbesuche durch. Bei |
diesem Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt | diesem Kontrollbesuch wird überprüft, ob diese Beauftragung korrekt |
verläuft. Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die | verläuft. Bei dem Kontrollbesuch muss der Krankenpfleger die |
notwendige Pflege während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell | notwendige Pflege während dieses Besuchs selbst erbringen, eventuell |
in Anwesenheit des Pflegehelfers. Der Krankenpfleger, der die Pflege | in Anwesenheit des Pflegehelfers. Der Krankenpfleger, der die Pflege |
bescheinigt, wirkt an einem Aspekt der zugunsten des Patienten | bescheinigt, wirkt an einem Aspekt der zugunsten des Patienten |
geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder | geleisteten Pflege mit, mit Ausnahme administrativer oder |
koordinatorischer Aspekte. Die Pflege des Patienten darf nur aus | koordinatorischer Aspekte. Die Pflege des Patienten darf nur aus |
medizinischen Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, oder | medizinischen Gründen, die auf der Verschreibung aufgeführt sind, oder |
im Falle der Beauftragung eines Pflegehelfers über mehrere | im Falle der Beauftragung eines Pflegehelfers über mehrere |
Pflegeinsätze verteilt werden. | Pflegeinsätze verteilt werden. |
Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für | Die Mindestanzahl Kontrollbesuche ist auf einen Besuch pro Monat für |
jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer | jeden Patienten festgelegt, bei dem ein Pflegehelfer |
krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer: | krankenpflegerische Tätigkeiten verrichtet, außer: |
a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss | a) im Rahmen der Pauschalhonorare, A-Pauschalen genannt, muss |
mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden, | mindestens zweimal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden, |
b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss | b) im Rahmen der Pauschalhonorare, B-Pauschalen genannt, muss |
mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden, | mindestens viermal pro Monat ein Kontrollbesuch stattfinden, |
c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, und der in | c) im Rahmen der Pauschalhonorare, C-Pauschalen genannt, und der in |
den Rubriken IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Honorare muss | den Rubriken IV und V von § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Honorare muss |
mindestens ein täglicher Kontrollbesuch stattfinden. Am Tag der | mindestens ein täglicher Kontrollbesuch stattfinden. Am Tag der |
Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten muss | Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder des Todes des Patienten muss |
kein Kontrollbesuch stattfinden. | kein Kontrollbesuch stattfinden. |
Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich | Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Kontrollbesuche müssen hinsichtlich |
der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und in einer | der Pflegesituation des Patienten angemessen sein und in einer |
Pflegeakte mit Gründen versehen sein. | Pflegeakte mit Gründen versehen sein. |
5. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des | 5. Der beauftragende Krankenpfleger kann die Tätigkeit des |
Pflegehelfers in seinem eigenen Namen mittels der in § 1 erwähnten | Pflegehelfers in seinem eigenen Namen mittels der in § 1 erwähnten |
Verzeichniskodes bescheinigen, indem er den Pflegehelfer über die | Verzeichniskodes bescheinigen, indem er den Pflegehelfer über die |
LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer | LIKIV-Nummer des Pflegeerbringers und die von diesem Pflegehelfer |
erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen | erbrachten Leistungen auf der Pflegebescheinigung oder einem ähnlichen |
Dokument identifiziert. Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle | Dokument identifiziert. Die Honorare decken diese Tätigkeit sowie alle |
Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass | Aspekte der Kontrolle und Überwachung ab, die im Königlichen Erlass |
vom 12. Januar 2006 festgelegt sind." | vom 12. Januar 2006 festgelegt sind." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist | Art. 3 - Der für die Sozialen Angelegenheiten zuständige Minister ist |
mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |