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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/11/2011
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Koninklijk besluit tot wijziging van de wet van 26 januari 2010 betreffende de interoperabiliteit van het spoorwegsysteem in de Europese Gemeenschap. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant la loi du 26 janvier 2010 relative à l'interopérabilité du système ferroviaire au sein de la Communauté européenne. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 NOVEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van de wet van 26 januari 2010 betreffende de interoperabiliteit van het spoorwegsysteem in de Europese Gemeenschap. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 november 2011 tot wijziging van de wet van 26 januari 2010 betreffende de interoperabiliteit van het spoorwegsysteem in de SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 13 NOVEMBRE 2011. - Arrêté royal modifiant la loi du 26 janvier 2010 relative à l'interopérabilité du système ferroviaire au sein de la Communauté européenne. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 novembre 2011 modifiant la loi du 26 janvier 2010 relative à l'interopérabilité du système ferroviaire au sein de la
Europese Gemeenschap (Belgisch Staatsblad 30 november 2011). Communauté européenne (Moniteur belge du 30 novembre 2011).
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Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
13. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 13. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom
26. Januar 2010 26. Januar 2010
über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems innerhalb der über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft Europäischen Gemeinschaft
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wurde im Ministerrat beraten. Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wurde im Ministerrat beraten.
Um die Richtlinie 2011/18/EU der Europäischen Kommission vom 1. März Um die Richtlinie 2011/18/EU der Europäischen Kommission vom 1. März
2011 zur Abänderung der Anlage II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG 2011 zur Abänderung der Anlage II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität
des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft umzusetzen, müssen Anlage II, des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft umzusetzen, müssen Anlage II,
V und VI des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität V und VI des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität
des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft abgeändert des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft abgeändert
werden. werden.
Hierfür wurde die Verkündung eines Königlichen Erlasses zur Abänderung Hierfür wurde die Verkündung eines Königlichen Erlasses zur Abänderung
des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des
Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaften und basierend auf Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaften und basierend auf
Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen
zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr beschlossen. Binnenschiffsverkehr beschlossen.
Da die äusserste Umsetzungsfrist auf den 31. Dezember 2011 festgelegt Da die äusserste Umsetzungsfrist auf den 31. Dezember 2011 festgelegt
wurde, ist die Ausfertigung eines Königlichen Erlasses angemessen. wurde, ist die Ausfertigung eines Königlichen Erlasses angemessen.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen und getreuen Diener die ehrerbietigen und getreuen Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
GUTACHTEN Nr. 50.364/4 VOM 19. OKTOBER 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG GUTACHTEN Nr. 50.364/4 VOM 19. OKTOBER 2011 DER ABTEILUNG GESETZGEBUNG
DES STAATSRATES DES STAATSRATES
Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 23. Der Staatsrat, Abteilung Gesetzgebung, vierte Kammer, welcher am 23.
September 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, der dem September 2011 durch den Staatssekretär für Mobilität, der dem
Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb einer Premierminister beigeordnet ist, um ein Gutachten innerhalb einer
Frist von dreissig Tagen zu einem Entwurf eines Königlichen Erlasses « Frist von dreissig Tagen zu einem Entwurf eines Königlichen Erlasses «
zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die zur Abänderung des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems innerhalb der Europäischen Interoperabilität des Eisenbahnsystems innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft" gebeten wurde, hat folgendes Gutachten erstellt: Gemeinschaft" gebeten wurde, hat folgendes Gutachten erstellt:
In Anbetracht des Zeitpunkts in dem dieses Gutachten abgegeben wird, In Anbetracht des Zeitpunkts in dem dieses Gutachten abgegeben wird,
weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der weist der Staatsrat auf die Tatsache, dass die Zuständigkeit der
Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden Regierung aufgrund ihres Rücktritts auf die Führung der laufenden
Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass Geschäfte beschränkt ist. Dieses Gutachten wird vorgelegt, ohne dass
geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit geprüft wird, ob dieser Entwurf in diese beschränkte Zuständigkeit
fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen fällt, da die Abteilung Gesetzgebung keine Kenntnis von allen
tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob tatsächlichen Daten hat, die die Regierung bei der Beurteilung, ob
Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen, Rechtsvorschriften erlassen oder geändert werden müssen,
berücksichtigen kann. berücksichtigen kann.
Da der Begutachtungsantrag auf Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Da der Begutachtungsantrag auf Grundlage von Artikel 84 § 1 Absatz 1
Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, wie ersetzt durch Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, wie ersetzt durch
das Gesetz vom 2. April 2003, gestellt wird, beschränkt sich die das Gesetz vom 2. April 2003, gestellt wird, beschränkt sich die
Abteilung Gesetzgebung gemäss Artikel 84 § 3 der oben erwähnten Abteilung Gesetzgebung gemäss Artikel 84 § 3 der oben erwähnten
koordinierten Gesetze auf eine Untersuchung der Rechtsgrundlage des koordinierten Gesetze auf eine Untersuchung der Rechtsgrundlage des
Entwurfs, auf die Zuständigkeit des erlassenden Organs sowie auf die Entwurfs, auf die Zuständigkeit des erlassenden Organs sowie auf die
Erfüllung der vorhergehenden Formerfordernisse. Erfüllung der vorhergehenden Formerfordernisse.
Bemerkungen zu den drei Punkten: Bemerkungen zu den drei Punkten:
Prüfung des Entwurfs Prüfung des Entwurfs
1. Da die Abteilung Gesetzgebung nicht aufgrund von Artikel 3 § 1 1. Da die Abteilung Gesetzgebung nicht aufgrund von Artikel 3 § 1
Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze um ein Gutachten gebeten Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze um ein Gutachten gebeten
wurde, muss in der Präambel nicht als sechster Absatz die Anwendung wurde, muss in der Präambel nicht als sechster Absatz die Anwendung
des Dringlichkeitsverfahrens angeführt werden. des Dringlichkeitsverfahrens angeführt werden.
2. Der untersuchte Entwurf zielt ab auf die Umsetzung der Richtlinie 2. Der untersuchte Entwurf zielt ab auf die Umsetzung der Richtlinie
2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 "zur Änderung der Anhänge 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 "zur Änderung der Anhänge
II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und II, V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der
Gemeinschaft". Gemeinschaft".
Zu diesem Zweck werden in dem untersuchten Entwurf die Anhänge II, V Zu diesem Zweck werden in dem untersuchten Entwurf die Anhänge II, V
und VI (zu lesen: 2, 5 und 6) des Gesetzes vom 26. Januar 2010 "über und VI (zu lesen: 2, 5 und 6) des Gesetzes vom 26. Januar 2010 "über
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft", die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft",
welches die Umsetzung der oben genannten Richtlinie 2008/57/EG welches die Umsetzung der oben genannten Richtlinie 2008/57/EG
gewährleistet, ersetzt. gewährleistet, ersetzt.
Die Ersetzung der Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG verfolgt Die Ersetzung der Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG verfolgt
vor allem das Ziel, welches in Punkt 4 der in Erwägung gezogenen vor allem das Ziel, welches in Punkt 4 der in Erwägung gezogenen
Gründe in der oben erwähnten Änderungsrichtlinie 2011/18/EU definiert Gründe in der oben erwähnten Änderungsrichtlinie 2011/18/EU definiert
wird: wird:
« 4) Gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG benennen die « 4) Gemäss Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG benennen die
Mitgliedstaaten die Stellen, die bei diesen technischen Vorschriften Mitgliedstaaten die Stellen, die bei diesen technischen Vorschriften
mit den Prüfverfahren beauftragt sind. Die Anhänge V und VI der mit den Prüfverfahren beauftragt sind. Die Anhänge V und VI der
Richtlinie 2008/57/EG sollten daher geändert werden, um die von diesen Richtlinie 2008/57/EG sollten daher geändert werden, um die von diesen
Stellen durchgeführten Verfahren anzugeben. » Stellen durchgeführten Verfahren anzugeben. »
Die Anhänge V und VI (zu lesen: 5 und 6) (1) des oben genannten Die Anhänge V und VI (zu lesen: 5 und 6) (1) des oben genannten
Gesetzes vom 26. Januar 2010 (Artikel 3 und 4 des untersuchten Gesetzes vom 26. Januar 2010 (Artikel 3 und 4 des untersuchten
Entwurfs) gewährleisten die Umsetzung dieser neuen Anlagen. Entwurfs) gewährleisten die Umsetzung dieser neuen Anlagen.
Neu geltende Regeln zu Erklärungen und Verfahren sowie Prüfung der Neu geltende Regeln zu Erklärungen und Verfahren sowie Prüfung der
Konformität der Teilsysteme mit den nationalen Vorschriften können Konformität der Teilsysteme mit den nationalen Vorschriften können
jedoch nicht durch alleinigen Austausch von Anhänge V und VI (zu jedoch nicht durch alleinigen Austausch von Anhänge V und VI (zu
lesen: 5 und 6) des oben genannten Gesetzes vom 26. Januar 2010 lesen: 5 und 6) des oben genannten Gesetzes vom 26. Januar 2010
eingeführt werden. Jedenfalls sollten ebenfalls die Bestimmungen des eingeführt werden. Jedenfalls sollten ebenfalls die Bestimmungen des
Gesetzes zu diesen Konformitäts- und Prüferklärungen ergänzt werden, Gesetzes zu diesen Konformitäts- und Prüferklärungen ergänzt werden,
und zwar dessen Artikel 22 und 25, um insbesondere auf die definierten und zwar dessen Artikel 22 und 25, um insbesondere auf die definierten
Anforderungen der oben erwähnten neuen Anlagen hinzuweisen. Anforderungen der oben erwähnten neuen Anlagen hinzuweisen.
3. In Artikel 3 und 4, gemäss der umgesetzten Richtlinie 2011/18/EU 3. In Artikel 3 und 4, gemäss der umgesetzten Richtlinie 2011/18/EU
und den Verordnungen des Gesetzes vom 26. Januar 2010, muss stehen " und den Verordnungen des Gesetzes vom 26. Januar 2010, muss stehen "
"EG"-Prüferklärung" und nicht "EG-Prüferklärung". "EG"-Prüferklärung" und nicht "EG-Prüferklärung".
(1) Die derzeitigen Anlagen sind in arabischen Ziffern (1) Die derzeitigen Anlagen sind in arabischen Ziffern
durchnummeriert. Der Entwurf muss dementsprechend überprüft werden. durchnummeriert. Der Entwurf muss dementsprechend überprüft werden.
Die Kammer bestand aus: Die Kammer bestand aus:
Den Herren: Den Herren:
P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer; P. Liénardy, Vorsitzender der Kammer;
J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte; J. Jaumotte und L. Detroux, Staatsräte;
S. Van Drooghenbroeck, Beisitzer der Abteilung Gesetzgebung, S. Van Drooghenbroeck, Beisitzer der Abteilung Gesetzgebung,
Frau C. Gigot, Protokollführerin. Frau C. Gigot, Protokollführerin.
Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt. Der Bericht wurde von Herrn Y. Chauffoureaux, Auditor, vorgelegt.
Chauffoureaux, Auditor. Chauffoureaux, Auditor.
Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem Die Übereinstimmung zwischen dem französischen und dem
niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy niederländischen Text wurde unter der Aufsicht von Herrn P. Liénardy
geprüft. geprüft.
Die Protokollführerin, Die Protokollführerin,
C. Gigot C. Gigot
Der Vorsitzende, Der Vorsitzende,
P. Liénardy P. Liénardy
13. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom 13. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Gesetzes vom
26. Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der
Europäischen Gemeinschaft Europäischen Gemeinschaft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur
Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und
Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und
Binnenschiffsverkehr Artikel 1 Absatz 1 abgeändert durch das Gesetz Binnenschiffsverkehr Artikel 1 Absatz 1 abgeändert durch das Gesetz
vom 15. Mai 2006; vom 15. Mai 2006;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität Aufgrund des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität
des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft; des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Mai 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
31. August 2011; 31. August 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.364/4/V des Staatsrates, das am 19. Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.364/4/V des Staatsrates, das am 19.
Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Oktober 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die Artikel 1 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems innerhalb der Europäischen Interoperabilität des Eisenbahnsystems innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft wird Absatz 1 durch die Worte ergänzt « , geändert durch Gemeinschaft wird Absatz 1 durch die Worte ergänzt « , geändert durch
die Richtlinie 2011/18/EU der Europäischen Kommission vom 1. März die Richtlinie 2011/18/EU der Europäischen Kommission vom 1. März
2011. ". 2011. ".
Art. 2 - In Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 2 ersetzt Art. 2 - In Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird Absatz 2 ersetzt
durch: durch:
« In diesen Fällen wird jedes strukturelle Teilsystem dem unter Anlage « In diesen Fällen wird jedes strukturelle Teilsystem dem unter Anlage
6 Punkt 3 angeführten Prüfverfahren unterzogen. ». 6 Punkt 3 angeführten Prüfverfahren unterzogen. ».
Art. 3 - Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 3 - Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Die Prüferklärung entspricht den in Anlage 5 Punkt 2 genannten « Die Prüferklärung entspricht den in Anlage 5 Punkt 2 genannten
Kriterien. ». Kriterien. ».
Art. 4 - Im selben Gesetz wird Anlage 2 ersetzt durch: Art. 4 - Im selben Gesetz wird Anlage 2 ersetzt durch:
« Anlage 2 Teilsysteme « Anlage 2 Teilsysteme
1. Verzeichnis der Teilsysteme 1. Verzeichnis der Teilsysteme
Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes wird das Eisenbahnsystem wie Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes wird das Eisenbahnsystem wie
folgt in Teilsysteme untergliedert: folgt in Teilsysteme untergliedert:
a) entweder strukturelle Bereiche: a) entweder strukturelle Bereiche:
- Infrastruktur; - Infrastruktur;
- Energie; - Energie;
- streckenseitige Zugsicherung und Signalgebung; - streckenseitige Zugsicherung und Signalgebung;
- fahrzeugseitige Zugsicherung und Signalgebung an Bord; - fahrzeugseitige Zugsicherung und Signalgebung an Bord;
- Fahrzeuge, oder; - Fahrzeuge, oder;
b) funktionelle Bereiche: b) funktionelle Bereiche:
- Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung; - Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung;
- Instandhaltung; - Instandhaltung;
- Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr; - Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr;
2. Beschreibung der Teilsysteme 2. Beschreibung der Teilsysteme
Für jedes Teilsystem oder jeden Teil von Teilsystemen, wird von der Für jedes Teilsystem oder jeden Teil von Teilsystemen, wird von der
Agentur bei der Erarbeitung des entsprechenden TSI-Entwurfs die Liste Agentur bei der Erarbeitung des entsprechenden TSI-Entwurfs die Liste
der mit der Interoperabilität verbundenen Elemente und Aspekte der mit der Interoperabilität verbundenen Elemente und Aspekte
vorgeschlagen. Unbeschadet der Festlegung dieser Aspekte und der vorgeschlagen. Unbeschadet der Festlegung dieser Aspekte und der
Interoperabilitätskomponenten und unbeschadet der Reihenfolge, in der Interoperabilitätskomponenten und unbeschadet der Reihenfolge, in der
die Teilsysteme in die TSI einbezogen werden, umfassen die Teilsysteme die Teilsysteme in die TSI einbezogen werden, umfassen die Teilsysteme
Folgendes: Folgendes:
2.1. Infrastruktur 2.1. Infrastruktur
Gleise, Weichen, Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.), zugehörige Gleise, Weichen, Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.), zugehörige
Infrastruktur in den Bahnhöfen (Bahnsteige, Zugangsbereiche unter Infrastruktur in den Bahnhöfen (Bahnsteige, Zugangsbereiche unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter
Mobilität usw.), Sicherheits- und Schutzausrüstung. Mobilität usw.), Sicherheits- und Schutzausrüstung.
2.2. Energie 2.2. Energie
Das Elektrifizierungssystem, einschliesslich Oberleitungen und Das Elektrifizierungssystem, einschliesslich Oberleitungen und
streckenseitiger Teile der Stromverbrauchsmesseinrichtungen. streckenseitiger Teile der Stromverbrauchsmesseinrichtungen.
2.3. Streckenseitige Zugsicherung und Signalgebung 2.3. Streckenseitige Zugsicherung und Signalgebung
Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung
der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum
Verkehr im Netz zugelassen sind. Verkehr im Netz zugelassen sind.
2.4. Fahrzeugseitige Zugsicherung und Signalgebung 2.4. Fahrzeugseitige Zugsicherung und Signalgebung
Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung
der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum
Verkehr im Netz zugelassen sind. Verkehr im Netz zugelassen sind.
2.5. Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung 2.5. Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung
Verfahren und zugehörige Ausrüstungen, die eine kohärente Ausnützung Verfahren und zugehörige Ausrüstungen, die eine kohärente Ausnützung
der verschiedenen strukturellen Teilsysteme erlauben, und zwar sowohl der verschiedenen strukturellen Teilsysteme erlauben, und zwar sowohl
im Normalbetrieb als auch bei Betriebsstörungen, einschliesslich im Normalbetrieb als auch bei Betriebsstörungen, einschliesslich
insbesondere der Zugbildung und Zugführung, der Planung und der insbesondere der Zugbildung und Zugführung, der Planung und der
Abwicklung des Verkehrsbetriebs. Die Gesamtheit der erforderlichen Abwicklung des Verkehrsbetriebs. Die Gesamtheit der erforderlichen
beruflichen Qualifikationen für die Durchführung von beruflichen Qualifikationen für die Durchführung von
grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten. grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten.
2.6. Telematikanwendungen 2.6. Telematikanwendungen
Dieses Teilsystem umfasst gemäss Anlage 1 zwei Teile: Dieses Teilsystem umfasst gemäss Anlage 1 zwei Teile:
a) die Anwendungen im Personenverkehr, einschliesslich der Systeme zur a) die Anwendungen im Personenverkehr, einschliesslich der Systeme zur
Information der Fahrgäste vor und während der Fahrt, Buchungs- und Information der Fahrgäste vor und während der Fahrt, Buchungs- und
Zahlungssysteme, Reisegepäckabfertigung, Anschlüsse zwischen Zügen und Zahlungssysteme, Reisegepäckabfertigung, Anschlüsse zwischen Zügen und
zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern; zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern;
b) die Anwendungen im Güterverkehr, einschliesslich der b) die Anwendungen im Güterverkehr, einschliesslich der
Informationssysteme (Verfolgung der Güter und der Züge in Echtzeit), Informationssysteme (Verfolgung der Güter und der Züge in Echtzeit),
Rangier- und Zugbildungssysteme, Buchungssysteme, Zahlungs- und Rangier- und Zugbildungssysteme, Buchungssysteme, Zahlungs- und
Fakturierungssysteme, Anschlüsse zu anderen Verkehrsträgern, Fakturierungssysteme, Anschlüsse zu anderen Verkehrsträgern,
Erstellung elektronischer Begleitdokumente. Erstellung elektronischer Begleitdokumente.
2.7. Fahrzeuge 2.7. Fahrzeuge
Struktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die Struktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die
dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen, dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen,
Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, fahrzeugseitige Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, fahrzeugseitige
Stromverbrauchsmesseinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk Stromverbrauchsmesseinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk
(Drehgestelle, Achsen) und Aufhängung, Türen, (Drehgestelle, Achsen) und Aufhängung, Türen,
Mensch-Maschine-Schnittstellen (Triebfahrzeugführer, Mensch-Maschine-Schnittstellen (Triebfahrzeugführer,
Zugbegleitpersonal, Fahrgäste unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Zugbegleitpersonal, Fahrgäste unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
von Personen mit eingeschränkter Mobilität), aktive und passive von Personen mit eingeschränkter Mobilität), aktive und passive
Sicherheitseinrichtungen und Erfordernisse für die Gesundheit der Sicherheitseinrichtungen und Erfordernisse für die Gesundheit der
Fahrgäste und des Zugbegleitpersonals. Fahrgäste und des Zugbegleitpersonals.
2.8. Instandhaltung 2.8. Instandhaltung
Verfahren, zugehörige Ausrüstungen, logistische Verfahren, zugehörige Ausrüstungen, logistische
Instandhaltungseinrichtungen, Reserven zur Durchführung Instandhaltungseinrichtungen, Reserven zur Durchführung
vorgeschriebener Instandsetzungsarbeiten und vorbeugender vorgeschriebener Instandsetzungsarbeiten und vorbeugender
Instandhaltung im Hinblick auf die Gewährleistung der Instandhaltung im Hinblick auf die Gewährleistung der
Interoperabilität des Eisenbahnsystems und der erforderlichen Interoperabilität des Eisenbahnsystems und der erforderlichen
Leistungsfähigkeit. » Leistungsfähigkeit. »
Art. 5 - Im selben Gesetz wird Anlage 5 ersetzt durch: Art. 5 - Im selben Gesetz wird Anlage 5 ersetzt durch:
« Anlage 5. EG-Prüferklärung für Teilsysteme « Anlage 5. EG-Prüferklärung für Teilsysteme
1. EG-Prüferklärung für Teilsysteme 1. EG-Prüferklärung für Teilsysteme
Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet
sein. sein.
Die genannte Erklärung muss auf den Angaben beruhen, die sich aus dem Die genannte Erklärung muss auf den Angaben beruhen, die sich aus dem
EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäss Anlage 6 Nummer 2 ergeben. Sie EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäss Anlage 6 Nummer 2 ergeben. Sie
muss in derselben Sprache wie das technische Dossier abgefasst sein muss in derselben Sprache wie das technische Dossier abgefasst sein
und mindestens folgende Angaben enthalten: und mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezugnahme auf die Richtlinie; - Bezugnahme auf die Richtlinie;
Name und Anschrift des Auftraggebers oder des Herstellers oder seines Name und Anschrift des Auftraggebers oder des Herstellers oder seines
in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten (Firma und in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten (Firma und
vollständige Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe der vollständige Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe der
Firma des Auftraggebers oder des Herstellers); Firma des Auftraggebers oder des Herstellers);
- kurze Beschreibung des Teilsystems; - kurze Beschreibung des Teilsystems;
- Name und Anschrift der benannten Stelle, welche die EG-Prüfung - Name und Anschrift der benannten Stelle, welche die EG-Prüfung
gemäss Artikel 23 durchgeführt hat; gemäss Artikel 23 durchgeführt hat;
- Angabe der im technischen Dossier enthaltenen Unterlagen; - Angabe der im technischen Dossier enthaltenen Unterlagen;
- alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen das Teilsystem - alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen das Teilsystem
entsprechen muss, insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder entsprechen muss, insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder
-bedingungen; -bedingungen;
- bei einer vorläufigen EG-Prüferklärung deren Geltungsdauer; - bei einer vorläufigen EG-Prüferklärung deren Geltungsdauer;
- Angabe des Unterzeichners. - Angabe des Unterzeichners.
- Wird in Anlage 6 auf die EG-Zwischenprüferklärung Bezug genommen, so - Wird in Anlage 6 auf die EG-Zwischenprüferklärung Bezug genommen, so
gelten für diese Erklärung die Bestimmungen dieses Abschnitts. gelten für diese Erklärung die Bestimmungen dieses Abschnitts.
2. Prüferklärung für Teilsysteme im Fall nationaler Vorschriften 2. Prüferklärung für Teilsysteme im Fall nationaler Vorschriften
Wird in Anlage 6 auf die EG-Prüferklärung für Teilsysteme im Fall Wird in Anlage 6 auf die EG-Prüferklärung für Teilsysteme im Fall
nationaler Vorschriften Bezug genommen, so gelten für diese Erklärung nationaler Vorschriften Bezug genommen, so gelten für diese Erklärung
die Bestimmungen von Nummer 1 entsprechend. » ». die Bestimmungen von Nummer 1 entsprechend. » ».
Art. 6 - Im selben Gesetz wird Anlage 6 ersetzt durch: Art. 6 - Im selben Gesetz wird Anlage 6 ersetzt durch:
« Anlage 6 EG-Prüfverfahren für Teilsysteme « Anlage 6 EG-Prüfverfahren für Teilsysteme
1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Das EG-Prüfverfahren für ein Teilsystem umfasst die Prüfung und Das EG-Prüfverfahren für ein Teilsystem umfasst die Prüfung und
Bescheinigung, dass dieses Teilsystem: Bescheinigung, dass dieses Teilsystem:
- so geplant, gebaut und installiert ist, dass die einschlägigen - so geplant, gebaut und installiert ist, dass die einschlägigen
grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, und grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, und
- in Betrieb genommen werden kann. - in Betrieb genommen werden kann.
2. EG-PRÜFVERFAHREN 2. EG-PRÜFVERFAHREN
2.1. Einleitung 2.1. Einleitung
Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft
und bescheinigt, dass das Teilsystem: und bescheinigt, dass das Teilsystem:
- mit den einschlägigen TSI übereinstimmt, - mit den einschlägigen TSI übereinstimmt,
- mit den anderen aufgrund des Vertrags geltenden Vorschriften - mit den anderen aufgrund des Vertrags geltenden Vorschriften
übereinstimmt. übereinstimmt.
2.2. Teile des Teilsystems und Stufen 2.2. Teile des Teilsystems und Stufen
2.2.1. Zwischenprüfbescheinigung (ISV) 2.2.1. Zwischenprüfbescheinigung (ISV)
Falls in der TSI angegeben oder gegebenenfalls auf Antrag kann das Falls in der TSI angegeben oder gegebenenfalls auf Antrag kann das
Teilsystem in bestimmte Teile unterteilt oder in bestimmten Stufen des Teilsystem in bestimmte Teile unterteilt oder in bestimmten Stufen des
Prüfverfahrens geprüft werden. Prüfverfahrens geprüft werden.
Die Zwischenprüfung (ISV) ist das Verfahren, bei dem eine benannte Die Zwischenprüfung (ISV) ist das Verfahren, bei dem eine benannte
Stelle bestimmte Teile des Teilsystems oder bestimmte Stufen des Stelle bestimmte Teile des Teilsystems oder bestimmte Stufen des
Prüfverfahrens prüft und bescheinigt. Prüfverfahrens prüft und bescheinigt.
Im Zuge jeder Zwischenprüfung stellt die vom Antragsteller gewählte Im Zuge jeder Zwischenprüfung stellt die vom Antragsteller gewählte
benannte Stelle eine EG-Zwischenprüfbescheinigung aus, wogegen der benannte Stelle eine EG-Zwischenprüfbescheinigung aus, wogegen der
Antragsteller seinerseits gegebenenfalls eine EG-Zwischenprüferklärung Antragsteller seinerseits gegebenenfalls eine EG-Zwischenprüferklärung
ausstellt. In der Zwischenprüfbescheinigung und der ausstellt. In der Zwischenprüfbescheinigung und der
Zwischenprüferklärung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung Zwischenprüferklärung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung
bewertet worden ist. bewertet worden ist.
2.2.2. Teile des Teilsystems 2.2.2. Teile des Teilsystems
Der Antragsteller kann für jeden Teil eine Zwischenprüfung beantragen. Der Antragsteller kann für jeden Teil eine Zwischenprüfung beantragen.
Jeder Teil ist in jeder der in Nr. 2.2.3. genannten Stufen zu prüfen. Jeder Teil ist in jeder der in Nr. 2.2.3. genannten Stufen zu prüfen.
2.2.3. Stufen des Prüfverfahrens 2.2.3. Stufen des Prüfverfahrens
Das Teilsystem oder bestimmte Teile des Teilsystems werden auf jeder Das Teilsystem oder bestimmte Teile des Teilsystems werden auf jeder
der folgenden Stufen geprüft: der folgenden Stufen geprüft:
- Gesamtkonzeption; - Gesamtkonzeption;
- Herstellung: Bau des Teilsystems, d. h. insbesondere - Herstellung: Bau des Teilsystems, d. h. insbesondere
Tiefbauarbeiten, Fertigung, Montage der Komponenten und Abstimmung des Tiefbauarbeiten, Fertigung, Montage der Komponenten und Abstimmung des
gesamten Teilsystems; gesamten Teilsystems;
- Abnahmeprüfung. - Abnahmeprüfung.
Der Antragsteller kann eine Zwischenprüfbescheinigung für die Der Antragsteller kann eine Zwischenprüfbescheinigung für die
Konzeptionsphase (einschliesslich der Typprüfungen) und für die Konzeptionsphase (einschliesslich der Typprüfungen) und für die
Herstellungsphase beantragen. Herstellungsphase beantragen.
2.3. Prüfbescheinigung 2.3. Prüfbescheinigung
2.3.1. Die benannte Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt ist, 2.3.1. Die benannte Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt ist,
bewertet die Konzeption, Herstellung und Abnahme des Teilsystems und bewertet die Konzeption, Herstellung und Abnahme des Teilsystems und
stellt die EG-Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus, der stellt die EG-Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus, der
seinerseits die EG-Prüferklärung ausstellt. In der seinerseits die EG-Prüferklärung ausstellt. In der
EG-Prüfbescheinigung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung EG-Prüfbescheinigung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung
beurteilt worden ist. beurteilt worden ist.
Wurde ein Teilsystem nicht im Hinblick auf die Einhaltung aller Wurde ein Teilsystem nicht im Hinblick auf die Einhaltung aller
einschlägigen TSI bewertet (z. B. bei Ausnahmen, Teilanwendung von TSI einschlägigen TSI bewertet (z. B. bei Ausnahmen, Teilanwendung von TSI
für Umrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer TSI oder für Umrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer TSI oder
Sonderfällen), ist in der EG-Prüfbescheinigung genau anzugeben, in Sonderfällen), ist in der EG-Prüfbescheinigung genau anzugeben, in
Bezug auf welche TSI oder Teile davon die Einhaltung von der benannten Bezug auf welche TSI oder Teile davon die Einhaltung von der benannten
Stelle im Zuge des EG-Prüfverfahrens nicht geprüft worden ist. Stelle im Zuge des EG-Prüfverfahrens nicht geprüft worden ist.
2.3.2. Sind EG-Zwischenprüfbescheinigungen ausgestellt worden, werden 2.3.2. Sind EG-Zwischenprüfbescheinigungen ausgestellt worden, werden
diese von der benannten Stelle, die mit der EG- Prüfung des diese von der benannten Stelle, die mit der EG- Prüfung des
Teilsystems beauftragt ist, berücksichtigt, wenn sie vor Ausstellung Teilsystems beauftragt ist, berücksichtigt, wenn sie vor Ausstellung
der EG-Prüfbescheinigung: der EG-Prüfbescheinigung:
- prüft, ob die EG-Zwischenprüfbescheinigungen die einschlägigen - prüft, ob die EG-Zwischenprüfbescheinigungen die einschlägigen
Anforderungen der TSI ordnungsgemäss abdecken; Anforderungen der TSI ordnungsgemäss abdecken;
- alle Aspekte prüft, die von EG-Zwischenprüfbescheinigungen nicht - alle Aspekte prüft, die von EG-Zwischenprüfbescheinigungen nicht
abgedeckt sind; abgedeckt sind;
- die Abnahme des gesamten Teilsystems prüft; - die Abnahme des gesamten Teilsystems prüft;
2.4. Technisches Dossier 2.4. Technisches Dossier
Das der EG-Prüferklärung beigefügte technische Dossier muss folgende Das der EG-Prüferklärung beigefügte technische Dossier muss folgende
Unterlagen enthalten: Unterlagen enthalten:
- technische Merkmale der Auslegung einschliesslich der mit der - technische Merkmale der Auslegung einschliesslich der mit der
Ausführung übereinstimmenden Gesamt- und Teilpläne, Pläne der Ausführung übereinstimmenden Gesamt- und Teilpläne, Pläne der
elektrischen und hydraulischen Einrichtungen, Pläne der elektrischen und hydraulischen Einrichtungen, Pläne der
Steuerstromkreise, Beschreibung der Datenverarbeitungs- und Steuerstromkreise, Beschreibung der Datenverarbeitungs- und
Automatiksysteme, Betriebs- und Wartungsanleitungen usw. für das Automatiksysteme, Betriebs- und Wartungsanleitungen usw. für das
betreffende Teilsystem; betreffende Teilsystem;
- Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten - Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten
Interoperabilitätskomponenten gemäss Artikel 4; Interoperabilitätskomponenten gemäss Artikel 4;
- Kopien der EG-Konformitäts- bzw. - Kopien der EG-Konformitäts- bzw.
EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die gemäss Artikel 14 des EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die gemäss Artikel 14 des
Gesetzes für diese Komponenten vorgeschrieben sind, gegebenenfalls Gesetzes für diese Komponenten vorgeschrieben sind, gegebenenfalls
zusammen mit entsprechenden Berechnungsunterlagen und einer zusammen mit entsprechenden Berechnungsunterlagen und einer
Ausfertigung der Berichte über die Versuche und Prüfungen, die Ausfertigung der Berichte über die Versuche und Prüfungen, die
aufgrund der gemeinsamen technischen Spezifikationen von den benannten aufgrund der gemeinsamen technischen Spezifikationen von den benannten
Stellen durchgeführt wurden; Stellen durchgeführt wurden;
- etwa vorhandene EG-Zwischenprüfbescheinigung(en) sowie in diesem - etwa vorhandene EG-Zwischenprüfbescheinigung(en) sowie in diesem
Fall etwaige EG-Zwischenprüferklärungen, die der EG-Prüfbescheinigung Fall etwaige EG-Zwischenprüferklärungen, die der EG-Prüfbescheinigung
beigefügt sind, einschliesslich des Ergebnisses der Überprüfung ihrer beigefügt sind, einschliesslich des Ergebnisses der Überprüfung ihrer
Gültigkeit durch die benannte Stelle; Gültigkeit durch die benannte Stelle;
- EG-Prüfbescheinigung mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen, - EG-Prüfbescheinigung mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen,
unterzeichnet von der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung unterzeichnet von der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung
beauftragt ist, die bestätigt, dass das Teilsystem den Anforderungen beauftragt ist, die bestätigt, dass das Teilsystem den Anforderungen
der einschlägigen TSI entspricht, gegebenenfalls mit Angabe der der einschlägigen TSI entspricht, gegebenenfalls mit Angabe der
während der Durchführung der Arbeiten geäusserten Vorbehalte, die während der Durchführung der Arbeiten geäusserten Vorbehalte, die
nicht ausgeräumt werden konnten; der EG-Prüfbescheinigung sind auch nicht ausgeräumt werden konnten; der EG-Prüfbescheinigung sind auch
die von der benannten Stelle im Rahmen ihres Auftrags erstellten die von der benannten Stelle im Rahmen ihres Auftrags erstellten
Besuchs- und Prüfberichte gemäss Nr. 2.5.3 und 2.5.4 beizufügen; Besuchs- und Prüfberichte gemäss Nr. 2.5.3 und 2.5.4 beizufügen;
- EG-Bescheinigungen, die gemäss anderer aufgrund des Vertrags - EG-Bescheinigungen, die gemäss anderer aufgrund des Vertrags
geltender Vorschriften ausgestellt wurden; geltender Vorschriften ausgestellt wurden;
- ist eine sichere Integration gemäss der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 - ist eine sichere Integration gemäss der Verordnung (EG) Nr. 352/2009
der Kommission erforderlich, fügt der Antragsteller dem technischen der Kommission erforderlich, fügt der Antragsteller dem technischen
Dossier den Bewertungsbericht über die gemeinsamen Sicherheitsmethoden Dossier den Bewertungsbericht über die gemeinsamen Sicherheitsmethoden
(CSM) für die Risikobewertung gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (CSM) für die Risikobewertung gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie
2004/49/EG bei. 2004/49/EG bei.
2.5. Überwachung 2.5. Überwachung
2.5.1. Der Zweck der EG-Überwachung besteht darin, sich zu 2.5.1. Der Zweck der EG-Überwachung besteht darin, sich zu
vergewissern, dass die sich aus dem technischen Dossier ergebenden vergewissern, dass die sich aus dem technischen Dossier ergebenden
Pflichten bei der Verwirklichung des Teilsystems erfüllt wurden. Pflichten bei der Verwirklichung des Teilsystems erfüllt wurden.
2.5.2. Der benannten Stelle, die mit der Prüfung der Herstellung 2.5.2. Der benannten Stelle, die mit der Prüfung der Herstellung
beauftragt ist, ist ständig Zutritt zu den Baustellen, den beauftragt ist, ist ständig Zutritt zu den Baustellen, den
Fertigungsstätten, den Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Fertigungsstätten, den Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den
Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen
Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für
notwendig erachtet. Die benannte Stelle muss vom Antragsteller alle notwendig erachtet. Die benannte Stelle muss vom Antragsteller alle
zweckdienlichen Unterlagen erhalten, insbesondere die zweckdienlichen Unterlagen erhalten, insbesondere die
Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum
Teilsystem. Teilsystem.
2.5.3. Die benannte Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung 2.5.3. Die benannte Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung
beauftragt ist, nimmt in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen beauftragt ist, nimmt in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen
(,Audits) vor, um sich von der Einhaltung der einschlägigen TSI zu (,Audits) vor, um sich von der Einhaltung der einschlägigen TSI zu
überzeugen. Sie erstellt bei dieser Gelegenheit einen Prüfbericht für überzeugen. Sie erstellt bei dieser Gelegenheit einen Prüfbericht für
die mit der Ausführung Beauftragten. Ihre Hinzuziehung kann in die mit der Ausführung Beauftragten. Ihre Hinzuziehung kann in
bestimmten Bauphasen erforderlich sein. bestimmten Bauphasen erforderlich sein.
2.5.4. Darüber hinaus ist die benannte Stelle berechtigt, die 2.5.4. Darüber hinaus ist die benannte Stelle berechtigt, die
Baustelle und die Fertigungsstätten unangemeldet zu besuchen. Bei Baustelle und die Fertigungsstätten unangemeldet zu besuchen. Bei
dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder
Teilbereiche betreffende Nachprüfungen durchführen. Sie erstellt einen Teilbereiche betreffende Nachprüfungen durchführen. Sie erstellt einen
Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung
verantwortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprüfungsbericht. verantwortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprüfungsbericht.
2.5.5. Die benannte Stelle ist berechtigt, bei der Erteilung der in 2.5.5. Die benannte Stelle ist berechtigt, bei der Erteilung der in
Anlage 6 Nr. 2 erwähnten EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung die Anlage 6 Nr. 2 erwähnten EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung die
Teilsysteme zu überwachen, in die eine Interoperabilitätskomponente Teilsysteme zu überwachen, in die eine Interoperabilitätskomponente
eingebaut wird, um ihre Gebrauchstauglichkeit in der eingebaut wird, um ihre Gebrauchstauglichkeit in der
eisenbahntechnischen Umgebung, in der sie benutzt werden soll, zu eisenbahntechnischen Umgebung, in der sie benutzt werden soll, zu
bewerten, wenn dies nach der einschlägigen TSI erforderlich ist. bewerten, wenn dies nach der einschlägigen TSI erforderlich ist.
2.6. Hinterlegung 2.6. Hinterlegung
Das vollständige Dossier im Sinne von Nr. 2.4. wird zusammen mit der Das vollständige Dossier im Sinne von Nr. 2.4. wird zusammen mit der
etwa vorhandenen EG-Zwischenprüfbescheinigung, die von der hiermit etwa vorhandenen EG-Zwischenprüfbescheinigung, die von der hiermit
beauftragten benannten Stelle ausgestellt wurde, oder zusammen mit der beauftragten benannten Stelle ausgestellt wurde, oder zusammen mit der
Prüfbescheinigung der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung des Prüfbescheinigung der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung des
Teilsystems beauftragt ist, beim Antragsteller hinterlegt. Das Dossier Teilsystems beauftragt ist, beim Antragsteller hinterlegt. Das Dossier
wird der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Antragsteller der wird der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Antragsteller der
zuständigen Behörde übermittelt, bei der er die Genehmigung der zuständigen Behörde übermittelt, bei der er die Genehmigung der
Inbetriebnahme beantragt. Der Antragsteller bewahrt während der Inbetriebnahme beantragt. Der Antragsteller bewahrt während der
gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar des Dossiers auf. gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar des Dossiers auf.
Das Dossier wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt. Das Dossier wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt.
2.7. Veröffentlichung 2.7. Veröffentlichung
Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmässig die einschlägigen Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmässig die einschlägigen
Informationen über: Informationen über:
- eingegangene Anträge auf EG-Prüfung und EG-Zwischenprüfung; - eingegangene Anträge auf EG-Prüfung und EG-Zwischenprüfung;
- Anträge auf Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung - Anträge auf Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung
für die Verwendung von Interoperabilitätskomponenten; für die Verwendung von Interoperabilitätskomponenten;
- ausgestellte und verweigerte EG-Zwischenprüfbescheinigungen; - ausgestellte und verweigerte EG-Zwischenprüfbescheinigungen;
- ausgestellte und verweigerte EG-Konformitäts- und/oder - ausgestellte und verweigerte EG-Konformitäts- und/oder
Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen, Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen,
- ausgestellte und verweigerte EG-Prüfbescheinigungen. - ausgestellte und verweigerte EG-Prüfbescheinigungen.
2.8. Sprache 2.8. Sprache
Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den
EG-Prüfverfahren werden in einer EU-Amtssprache des Mitgliedstaats, in EG-Prüfverfahren werden in einer EU-Amtssprache des Mitgliedstaats, in
dem der Antragsteller ansässig ist, oder in einer von diesem dem der Antragsteller ansässig ist, oder in einer von diesem
akzeptierten Sprache abgefasst. akzeptierten Sprache abgefasst.
3. PRÜFVERFAHREN IM FALL NATIONALER VORSCHRIFTEN 3. PRÜFVERFAHREN IM FALL NATIONALER VORSCHRIFTEN
3.1. Einleitung 3.1. Einleitung
Das Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften ist das Verfahren, Das Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften ist das Verfahren,
bei dem die bestimmte Stelle prüft und bescheinigt, dass das bei dem die bestimmte Stelle prüft und bescheinigt, dass das
Teilsystem mit den geltenden nationalen Vorschriften, die gemäss Teilsystem mit den geltenden nationalen Vorschriften, die gemäss
Artikel 22 notifiziert wurden, im Einklang steht. Artikel 22 notifiziert wurden, im Einklang steht.
3.2. Prüfbescheinigung 3.2. Prüfbescheinigung
Die bestimmte Stelle, die mit den Prüfverfahren im Fall nationaler Die bestimmte Stelle, die mit den Prüfverfahren im Fall nationaler
Vorschriften beauftragt ist, stellt die Prüfbescheinigung für den Vorschriften beauftragt ist, stellt die Prüfbescheinigung für den
Antragsteller aus. Die Bescheinigung enthält eine genaue Angabe der Antragsteller aus. Die Bescheinigung enthält eine genaue Angabe der
nationalen Vorschrift(en), deren Konformität von der bestimmten Stelle nationalen Vorschrift(en), deren Konformität von der bestimmten Stelle
im Zuge des Prüfverfahrens bewertet wurde, einschliesslich der im Zuge des Prüfverfahrens bewertet wurde, einschliesslich der
Vorschriften in Bezug auf Teile, die einer Ausnahme von einer TSI, Vorschriften in Bezug auf Teile, die einer Ausnahme von einer TSI,
Umrüstung oder Erneuerung unterliegen. Umrüstung oder Erneuerung unterliegen.
Beziehen sich nationale Vorschriften auf die Teilsysteme, aus denen Beziehen sich nationale Vorschriften auf die Teilsysteme, aus denen
ein Fahrzeug besteht, so gliedert die bestimmte Stelle die ein Fahrzeug besteht, so gliedert die bestimmte Stelle die
Bescheinigung in zwei Teile: einen Teil mit den Angaben über die Bescheinigung in zwei Teile: einen Teil mit den Angaben über die
nationalen Vorschriften, die sich strikt auf die technische nationalen Vorschriften, die sich strikt auf die technische
Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem betreffenden Netz Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem betreffenden Netz
beziehen, und den anderen Teil für alle sonstigen nationalen beziehen, und den anderen Teil für alle sonstigen nationalen
Vorschriften. Vorschriften.
3.3. Technisches Dossier 3.3. Technisches Dossier
Das der Prüferklärung im Fall nationaler Vorschriften beigefügte Das der Prüferklärung im Fall nationaler Vorschriften beigefügte
technische Dossier wird dem in Nr. 2.4 genannten technischen Dossier technische Dossier wird dem in Nr. 2.4 genannten technischen Dossier
beigefügt und enthält die technischen Daten für die Bewertung der beigefügt und enthält die technischen Daten für die Bewertung der
Konformität des Teilsystems mit den nationalen Vorschriften. » Konformität des Teilsystems mit den nationalen Vorschriften. »
Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 7 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011. Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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