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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/11/2009
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Koninklijk besluit tot vaststelling van het regelgevende kader van de nationale veiligheidsvoorschriften. - Duitse vertaling Arrêté royal adoptant le cadre réglementaire national de sécurité. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 NOVEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het regelgevende kader van de nationale veiligheidsvoorschriften. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 13 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal adoptant le cadre réglementaire national de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 13 november 2009 tot vaststelling van het regelgevende l'arrêté royal du 13 novembre 2009 adoptant le cadre réglementaire
kader van de nationale veiligheidsvoorschriften (Belgisch Staatsblad van 30 april 2010). national de sécurité (Moniteur belge du 30 avril 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wurde im Ministerrat beraten. Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wurde im Ministerrat beraten.
Dieser Entwurf führt das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Dieser Entwurf führt das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Allgemeinen und insbesondere Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Allgemeinen und insbesondere
Artikel 6 § 1 aus. Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des Artikel 6 § 1 aus. Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die
Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung
um. um.
Dieser Königliche Erlass verfolgt ein doppeltes Ziel, nämlich Dieser Königliche Erlass verfolgt ein doppeltes Ziel, nämlich
einerseits die Reglementierung des Sicherheitsniveaus, die in Kapitel einerseits die Reglementierung des Sicherheitsniveaus, die in Kapitel
3 detailliert wird, und andererseits die Reglementierung der 3 detailliert wird, und andererseits die Reglementierung der
Sicherheitsmethoden, wie beschrieben in Kapitel 4. Sicherheitsmethoden, wie beschrieben in Kapitel 4.
Dieser Rahmen legt die nationalen Sicherheitsziele und -methoden fest, Dieser Rahmen legt die nationalen Sicherheitsziele und -methoden fest,
die das Sicherheitsniveau für die Benutzung und Betreibung der die das Sicherheitsniveau für die Benutzung und Betreibung der
Eisenbahninfrastruktur sowie für den Betrieb des Eisenbahninfrastruktur sowie für den Betrieb des
Eisenbahnrollmaterials bestimmt. Eisenbahnrollmaterials bestimmt.
Um das Sicherheitsniveau in Belgien sowohl hinsichtlich jedes Um das Sicherheitsniveau in Belgien sowohl hinsichtlich jedes
einzelnen Unternehmens oder Betreibers der Eisenbahninfrastruktur als einzelnen Unternehmens oder Betreibers der Eisenbahninfrastruktur als
auch hinsichtlich der Gesamtheit aller Eisenbahnunternehmen und auch hinsichtlich der Gesamtheit aller Eisenbahnunternehmen und
Betreiber festlegen zu können, wurde beschlossen, eine Gesamtheit von Betreiber festlegen zu können, wurde beschlossen, eine Gesamtheit von
Sicherheitsreferenzwerten zu berücksichtigen, die zusammengenommen ein Sicherheitsreferenzwerten zu berücksichtigen, die zusammengenommen ein
Sicherheitsniveau für das gesamte Eisenbahnnetz in Belgien bilden. Sicherheitsniveau für das gesamte Eisenbahnnetz in Belgien bilden.
Die Sicherheitsreferenzwerte sind in Anlage 1 des vorliegenden Die Sicherheitsreferenzwerte sind in Anlage 1 des vorliegenden
Erlasses aufgeführt. Erlasses aufgeführt.
In dieser Anlage stehen nicht nur diejenigen Sicherheitsreferenzwerte, In dieser Anlage stehen nicht nur diejenigen Sicherheitsreferenzwerte,
die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur, sondern auch diejenigen, die ausschließlich Eisenbahninfrastruktur, sondern auch diejenigen, die ausschließlich
vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt werden müssen. vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt werden müssen.
Um zu verhindern, dass das jährliche Sicherheitsniveau durch Um zu verhindern, dass das jährliche Sicherheitsniveau durch
außergewöhnliche oder abnormale Ereignisse, die die außergewöhnliche oder abnormale Ereignisse, die die
Sicherheitsreferenzwerte übermäßig abändern, beeinflusst wird und um Sicherheitsreferenzwerte übermäßig abändern, beeinflusst wird und um
dieses jährliche Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz dieses jährliche Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz
mit dem Niveau der vorherigen Jahre vergleichen zu können, wird ein mit dem Niveau der vorherigen Jahre vergleichen zu können, wird ein
Durchschnittswert auf Grundlage der Sicherheitsreferenzwerte der Durchschnittswert auf Grundlage der Sicherheitsreferenzwerte der
letzten 5 Jahre gebildet. letzten 5 Jahre gebildet.
Damit die Sicherheitsbehörde die Entwicklung des Sicherheitsniveaus Damit die Sicherheitsbehörde die Entwicklung des Sicherheitsniveaus
objektiv mitverfolgen kann, müssen die Eisenbahnunternehmen und die objektiv mitverfolgen kann, müssen die Eisenbahnunternehmen und die
Betreiber der Infrastruktur zukünftig ihre Sicherheitsreferenzwerte in Betreiber der Infrastruktur zukünftig ihre Sicherheitsreferenzwerte in
ihrem jährlichen Sicherheitsbericht veröffentlichen. ihrem jährlichen Sicherheitsbericht veröffentlichen.
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht ebenfalls die Möglichkeit Der Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht ebenfalls die Möglichkeit
vor, dass der Minister den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der vor, dass der Minister den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der
Infrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel auferlegen kann, das aus Infrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel auferlegen kann, das aus
der Verpflichtung besteht, einen festgelegten Sicherheitsreferenzwert der Verpflichtung besteht, einen festgelegten Sicherheitsreferenzwert
zu erreichen. zu erreichen.
Um die Einhaltung des Sicherheitsniveaus bei Änderungen, die sich auf Um die Einhaltung des Sicherheitsniveaus bei Änderungen, die sich auf
die Betriebssicherheit auswirken, zu gewährleisten und kontrollieren die Betriebssicherheit auswirken, zu gewährleisten und kontrollieren
zu können, müssen die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der zu können, müssen die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der
Infrastruktur ein Register führen, in dem alle Aktivitäten im Bereich Infrastruktur ein Register führen, in dem alle Aktivitäten im Bereich
des Sicherheitsmanagements, identifizierte Gefahrensituationen, des Sicherheitsmanagements, identifizierte Gefahrensituationen,
Änderungen bezüglich der Art oder des Umfangs der Tätigkeiten, die Änderungen bezüglich der Art oder des Umfangs der Tätigkeiten, die
getroffenen Entscheidungen und die angenommenen Lösungen verzeichnet getroffenen Entscheidungen und die angenommenen Lösungen verzeichnet
werden. werden.
Jedes Eisenbahnunternehmen und jeder Betreiber der Infrastruktur Jedes Eisenbahnunternehmen und jeder Betreiber der Infrastruktur
entwickelt seine eigenen Sicherheitsmethoden, unter Zuhilfenahme des entwickelt seine eigenen Sicherheitsmethoden, unter Zuhilfenahme des
in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses dargestellten Schemas. in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses dargestellten Schemas.
Diese auf den Arbeiten der Europäischen Eisenbahnagentur basierende Diese auf den Arbeiten der Europäischen Eisenbahnagentur basierende
Anlage legt die Grundlagen und den Rahmen fest. Anlage legt die Grundlagen und den Rahmen fest.
Die Wahl der Sicherheitsmethode ist abhängig von der Art des Risikos, Die Wahl der Sicherheitsmethode ist abhängig von der Art des Risikos,
den verfügbaren Daten und der Erfahrung der Eisenbahnunternehmen und den verfügbaren Daten und der Erfahrung der Eisenbahnunternehmen und
des Infrastrukturbetreibers. des Infrastrukturbetreibers.
Die Sicherheitsbehörde wird mithilfe dieser Methode feststellen Die Sicherheitsbehörde wird mithilfe dieser Methode feststellen
können, welchen Prozess diese Unternehmen und der Betreiber können, welchen Prozess diese Unternehmen und der Betreiber
hinsichtlich der Risikoakzeptanz angewendet haben. hinsichtlich der Risikoakzeptanz angewendet haben.
Kommentar zu den einzelnen Artikeln Kommentar zu den einzelnen Artikeln
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. Artikel 1 - Kein Kommentar zu diesem Artikel.
KAPITEL 2 - Definitionen KAPITEL 2 - Definitionen
Art. 2 - Der erste Absatz dieses Artikels definiert das jährliche Art. 2 - Der erste Absatz dieses Artikels definiert das jährliche
Sicherheitsniveau, das auf Grundlage des Durchschnittswertes der Sicherheitsniveau, das auf Grundlage des Durchschnittswertes der
letzten fünf Jahren berechnet wird. Hierdurch soll der übermäßige letzten fünf Jahren berechnet wird. Hierdurch soll der übermäßige
Einfluss der außergewöhnlichen oder abnormalen Ereignisse auf dem Einfluss der außergewöhnlichen oder abnormalen Ereignisse auf dem
belgischen Eisenbahnnetz auf die Sicherheitsreferenzwerte verhindert belgischen Eisenbahnnetz auf die Sicherheitsreferenzwerte verhindert
werden, die sonst dieses jährliche Sicherheitsniveau verfälschen werden, die sonst dieses jährliche Sicherheitsniveau verfälschen
würden. würden.
Absatz 2 definiert das Register der Gefahrensituationen, worin Absatz 2 definiert das Register der Gefahrensituationen, worin
Eisenbahnunternehmen die von ihnen als gefährlich identifizierten Eisenbahnunternehmen die von ihnen als gefährlich identifizierten
Situationen festhalten können, um so gewonnene Erfahrung später Situationen festhalten können, um so gewonnene Erfahrung später
optimal zu nutzen. Außerdem kann sich die Eisenbahnbehörde dank der optimal zu nutzen. Außerdem kann sich die Eisenbahnbehörde dank der
regelmäßigen Einsicht in das Register ein Bild über die erzielten regelmäßigen Einsicht in das Register ein Bild über die erzielten
Fortschritte im Sicherheitsbereich machen. Fortschritte im Sicherheitsbereich machen.
Es wurde auch eine besondere Regelung für neue Eisenbahnunternehmen Es wurde auch eine besondere Regelung für neue Eisenbahnunternehmen
vorgesehen, die ihre Bescheinigung Teil B erst nach 2010 erhalten, da vorgesehen, die ihre Bescheinigung Teil B erst nach 2010 erhalten, da
sie als Neulinge auf dem belgischen Eisenbahnnetz noch nicht über sie als Neulinge auf dem belgischen Eisenbahnnetz noch nicht über
Sicherheitsreferenzwerte für das Vorjahr verfügen. Sicherheitsreferenzwerte für das Vorjahr verfügen.
KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele
Art. 3 - Durch diesen Artikel soll ein konstant hohes Art. 3 - Durch diesen Artikel soll ein konstant hohes
Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz gehalten werden, Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz gehalten werden,
indem seine Akteure verpflichtet werden, niemals unter das Niveau des indem seine Akteure verpflichtet werden, niemals unter das Niveau des
Vorjahres abzusinken. Vorjahres abzusinken.
Eine Übergangsregelung ist vorgesehen, damit neue Eisenbahnunternehmen Eine Übergangsregelung ist vorgesehen, damit neue Eisenbahnunternehmen
auf dem belgischen Eisenbahnnetz ab dem ersten Geschäftsjahr ein auf dem belgischen Eisenbahnnetz ab dem ersten Geschäftsjahr ein
Sicherheitsziel vorgeschrieben bekommen. Sicherheitsziel vorgeschrieben bekommen.
Um das Sicherheitsniveau durchgehend hoch zu halten, wurde in § 1 Um das Sicherheitsniveau durchgehend hoch zu halten, wurde in § 1
Absatz 3 die Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen und den Betreiber Absatz 3 die Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen und den Betreiber
der Infrastruktur vorgesehen, in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über der Infrastruktur vorgesehen, in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über
dasjenige Jahr abzulegen, in dem sie das Sicherheitsniveau nicht dasjenige Jahr abzulegen, in dem sie das Sicherheitsniveau nicht
erreichen konnten. erreichen konnten.
Art. 4 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. Art. 4 - Kein Kommentar zu diesem Artikel.
Art. 5 - Der Minister verfügt über die Möglichkeit einen bestimmten Art. 5 - Der Minister verfügt über die Möglichkeit einen bestimmten
Sicherheitsreferenzwert vorzuschreiben, wenn dies aus Sicherheitsreferenzwert vorzuschreiben, wenn dies aus
Sicherheitsgründen nötig ist. Sicherheitsgründen nötig ist.
Durch diese Bestimmung erhält der Minister zusätzliche Mittel, um eine Durch diese Bestimmung erhält der Minister zusätzliche Mittel, um eine
proaktive Sicherheitspolitik zu betreiben. proaktive Sicherheitspolitik zu betreiben.
KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur
entwickeln ihre Sicherheitsmethoden in großen Maßen selbstständig, entwickeln ihre Sicherheitsmethoden in großen Maßen selbstständig,
wobei sie sich nach dem auf europäischem Niveau entwickelten Rahmen wobei sie sich nach dem auf europäischem Niveau entwickelten Rahmen
richten. richten.
Art. 7 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. Art. 7 - Kein Kommentar zu diesem Artikel.
Art. 8 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. Art. 8 - Kein Kommentar zu diesem Artikel.
Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen
Art. 9 - Die Akteure registrieren und aktualisieren in einem Register Art. 9 - Die Akteure registrieren und aktualisieren in einem Register
alle Gefahrensituationen sowie ihre Tätigkeiten im Bereich des alle Gefahrensituationen sowie ihre Tätigkeiten im Bereich des
Sicherheitsmanagements, was den Sicherheitsbehörden eine vorzügliche Sicherheitsmanagements, was den Sicherheitsbehörden eine vorzügliche
Übersicht über die Gesamtheit des Systems, dessen Entwicklung und Übersicht über die Gesamtheit des Systems, dessen Entwicklung und
seine Verbesserungen verschafft. seine Verbesserungen verschafft.
Abschnitt 3 - Umsetzung der Sicherheitsmethoden Abschnitt 3 - Umsetzung der Sicherheitsmethoden
Art. 10 - Dieser Artikel definiert präzise in welchen Fällen die Art. 10 - Dieser Artikel definiert präzise in welchen Fällen die
Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
verpflichtet sind, die vorher verpflichtend entwickelten und verpflichtet sind, die vorher verpflichtend entwickelten und
definierten Sicherheitsmethoden anzuwenden. definierten Sicherheitsmethoden anzuwenden.
Art. 11 - Dieser Artikel schreibt die an die Umsetzung der Art. 11 - Dieser Artikel schreibt die an die Umsetzung der
Sicherheitsmethoden gekoppelten Verpflichtungen vor: die Sicherheitsmethoden gekoppelten Verpflichtungen vor: die
Risikokontrolle berücksichtigen, belegen, dass das Risiko akzeptabel Risikokontrolle berücksichtigen, belegen, dass das Risiko akzeptabel
ist, die Maßnahmen zur Risikobewertung beschreiben und die Prozesse im ist, die Maßnahmen zur Risikobewertung beschreiben und die Prozesse im
Veränderungsmanagement respektieren. Veränderungsmanagement respektieren.
Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der
Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen
Art. 12 - Aufgrund der durch diesen Artikel auferlegten Art. 12 - Aufgrund der durch diesen Artikel auferlegten
Notifizierungspflicht werden die zuständigen Behörden über die sich Notifizierungspflicht werden die zuständigen Behörden über die sich
auf die Sicherheit auswirkenden durch die Eisenbahnunternehmen und den auf die Sicherheit auswirkenden durch die Eisenbahnunternehmen und den
Betreiber der Infrastruktur in den Betriebsbedingungen vorgenommenen Betreiber der Infrastruktur in den Betriebsbedingungen vorgenommenen
Änderungen informiert. Änderungen informiert.
Art. 13 - Hierdurch wird den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber Art. 13 - Hierdurch wird den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur auferlegt, vor der Einführung einer als der Eisenbahninfrastruktur auferlegt, vor der Einführung einer als
Neuheit angesehenen Änderung, der Sicherheitsbehörde darzulegen, Neuheit angesehenen Änderung, der Sicherheitsbehörde darzulegen,
welche Auswirkung diese Änderung auf die Sicherheit haben wird. welche Auswirkung diese Änderung auf die Sicherheit haben wird.
Art. 14 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. Art. 14 - Kein Kommentar zu diesem Artikel.
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - Eine Abweichungs- und Übergangsregelung ist vorgesehen, Art. 15 - Eine Abweichungs- und Übergangsregelung ist vorgesehen,
sodass der Betreiber der Infrastruktur, welcher bereits Inhaber einer sodass der Betreiber der Infrastruktur, welcher bereits Inhaber einer
Sicherheitsgenehmigung ist und die Eisenbahnunternehmen, die eine Sicherheitsgenehmigung ist und die Eisenbahnunternehmen, die eine
Sicherheitsbescheinigung Teil B besitzen oder im Jahr 2009 erhalten Sicherheitsbescheinigung Teil B besitzen oder im Jahr 2009 erhalten
haben, progressiv das auf einem fünfjährigen Zyklus basierende neue haben, progressiv das auf einem fünfjährigen Zyklus basierende neue
System einführen können. System einführen können.
Art. 16 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. Art. 16 - Kein Kommentar zu diesem Artikel.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und treuen Diener und treuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des 13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des
verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 1; Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 1;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2009;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.074/4 des Staatsrates vom 23. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.074/4 des Staatsrates vom 23. September
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Beschliesst: Beschliesst:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die
Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung
um. um.
KAPITEL 2 - Definition KAPITEL 2 - Definition
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen
unter: unter:
"jährliches Sicherheitsniveau": Niveau, das durch die Gesamtheit der "jährliches Sicherheitsniveau": Niveau, das durch die Gesamtheit der
Sicherheitsreferenzwerte im Sinne von Anlage 1 bestimmt wird und sich Sicherheitsreferenzwerte im Sinne von Anlage 1 bestimmt wird und sich
aus dem Durchschnittswert der einzelnen Sicherheitsreferenzwerte der aus dem Durchschnittswert der einzelnen Sicherheitsreferenzwerte der
letzten fünf Jahre errechnet; letzten fünf Jahre errechnet;
"Register der Gefahrensituationen": das Register in dem alle "Register der Gefahrensituationen": das Register in dem alle
Aktivitäten im Sicherheitsmanagement, die als gefährlich Aktivitäten im Sicherheitsmanagement, die als gefährlich
identifizierten Situationen, die Änderungen bezüglich der Art oder des identifizierten Situationen, die Änderungen bezüglich der Art oder des
Umfangs der Aktivitäten, die getroffenen Entscheidungen und die Umfangs der Aktivitäten, die getroffenen Entscheidungen und die
angenommenen Lösungen erfasst und registriert werden. angenommenen Lösungen erfasst und registriert werden.
Bis zum Ende eines fünfjährigen Tätigkeitszeitraumes, welcher die in Bis zum Ende eines fünfjährigen Tätigkeitszeitraumes, welcher die in
Absatz 1 genannte Berechnung ermöglicht, legt dasjenige Absatz 1 genannte Berechnung ermöglicht, legt dasjenige
Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil B nach Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil B nach
dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, sein jährliches Sicherheitsniveau dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, sein jährliches Sicherheitsniveau
fest, indem es den Durchschnittswert aus den jährlichen fest, indem es den Durchschnittswert aus den jährlichen
Sicherheitsniveaus der vergangenen Jahre bildet. Sicherheitsniveaus der vergangenen Jahre bildet.
KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele
Art. 3 - § 1 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Art. 3 - § 1 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der
Infrastruktur erreichen ihr Sicherheitsziel, wenn sie mindestens das Infrastruktur erreichen ihr Sicherheitsziel, wenn sie mindestens das
Sicherheitsniveau des vorherigen Jahres erreichen. Sicherheitsniveau des vorherigen Jahres erreichen.
Damit ein Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil Damit ein Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil
B nach dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, ermitteln kann, ob es sein B nach dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, ermitteln kann, ob es sein
Sicherheitsziel für das Jahr, in dem es seine Tätigkeiten aufnimmt, Sicherheitsziel für das Jahr, in dem es seine Tätigkeiten aufnimmt,
erreicht, teilt die Sicherheitsbehörde für jede Sicherheitsreferenz erreicht, teilt die Sicherheitsbehörde für jede Sicherheitsreferenz
den niedrigsten Sicherheitsreferenzwert der anderen den niedrigsten Sicherheitsreferenzwert der anderen
Eisenbahnunternehmen für das Jahr vor der Ausstellung der Eisenbahnunternehmen für das Jahr vor der Ausstellung der
Sicherheitsbescheinigung mit. Sicherheitsbescheinigung mit.
Wenn ein Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur Wenn ein Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur
sein Sicherheitsziel nicht erreicht, begründet es bzw. er jeden sein Sicherheitsziel nicht erreicht, begründet es bzw. er jeden
darüber liegenden Referenzwert im jährlichen Sicherheitsbericht. darüber liegenden Referenzwert im jährlichen Sicherheitsbericht.
Außerdem wird bei Verfehlen des Sicherheitsziels das darauffolgende in Außerdem wird bei Verfehlen des Sicherheitsziels das darauffolgende in
Bezug auf das zuletzt erreichte Sicherheitsziel festgelegt. Bezug auf das zuletzt erreichte Sicherheitsziel festgelegt.
§ 2 - Unbeschadet von § 1 berechnen die Eisenbahnunternehmen ihre § 2 - Unbeschadet von § 1 berechnen die Eisenbahnunternehmen ihre
Sicherheitsreferenzwerte mithilfe der eigenen Daten. Sicherheitsreferenzwerte mithilfe der eigenen Daten.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur berechnet seine Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur berechnet seine
Sicherheitsreferenzwerte mithilfe des eigenen Datenbestands sowie den Sicherheitsreferenzwerte mithilfe des eigenen Datenbestands sowie den
Daten der Eisenbahnunternehmen. Daten der Eisenbahnunternehmen.
Bei der Berechnung wird ein Toter mit zehn schwer Verletzten Bei der Berechnung wird ein Toter mit zehn schwer Verletzten
gleichgesetzt. gleichgesetzt.
§ 3 - Wenn ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten im laufenden § 3 - Wenn ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten im laufenden
Kalenderjahr beginnt, dann berechnet es seine Sicherheitsreferenzwerte Kalenderjahr beginnt, dann berechnet es seine Sicherheitsreferenzwerte
für das betreffende Jahr, indem es die Werte mit der Anzahl aktiver für das betreffende Jahr, indem es die Werte mit der Anzahl aktiver
Monate multipliziert, bis das ein vollständiges Jahr erreicht ist. Monate multipliziert, bis das ein vollständiges Jahr erreicht ist.
Art. 4 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Art. 4 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur geben ihre Sicherheitsreferenzwerte im durch Eisenbahninfrastruktur geben ihre Sicherheitsreferenzwerte im durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes vorgesehenen jährlichen Sicherheitsbericht an. Eisenbahnbetriebes vorgesehenen jährlichen Sicherheitsbericht an.
Art. 5 - Der Minister kann den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber Art. 5 - Der Minister kann den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber
der Eisenbahninfrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel der Eisenbahninfrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel
vorschreiben, das aus der Verpflichtung besteht, für einen speziellen vorschreiben, das aus der Verpflichtung besteht, für einen speziellen
Indikator einen bestimmten Sicherheitsreferenzwert zu erreichen. Indikator einen bestimmten Sicherheitsreferenzwert zu erreichen.
KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden
Abschnitt 1 - Allgemeines Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur erstellen und definieren ihre eigenen Eisenbahninfrastruktur erstellen und definieren ihre eigenen
Sicherheitsmethoden. Sicherheitsmethoden.
Dabei richten sie sich nach den Elementen von Anlage 2 Teil 1 und dem Dabei richten sie sich nach den Elementen von Anlage 2 Teil 1 und dem
Erläuterungsschema von Anlage 2 Teil 2. Erläuterungsschema von Anlage 2 Teil 2.
Art. 7 - Die Wahl der Methoden zur Risikobewertung der Art. 7 - Die Wahl der Methoden zur Risikobewertung der
Eisenbahnunternehmen und des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ist Eisenbahnunternehmen und des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ist
abhängig von der Art des zu beurteilenden Risikos, der Verfügbarkeit abhängig von der Art des zu beurteilenden Risikos, der Verfügbarkeit
von statistischen Daten und ihrer Erfahrung. Die Risikoanalyse kann von statistischen Daten und ihrer Erfahrung. Die Risikoanalyse kann
qualitativ, quantitativ oder vergleichend sein. qualitativ, quantitativ oder vergleichend sein.
Art. 8 - Die durch die Eisenbahnunternehmen und den Betreiber der Art. 8 - Die durch die Eisenbahnunternehmen und den Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur angewandte Methode zur Risikobewertung gibt Eisenbahninfrastruktur angewandte Methode zur Risikobewertung gibt
ausdrücklich den angewendeten Prozess für die Risikoakzeptanz an. ausdrücklich den angewendeten Prozess für die Risikoakzeptanz an.
Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen
Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur führen ein Register der Gefahrensituationen. Eisenbahninfrastruktur führen ein Register der Gefahrensituationen.
Abschnitt 3 - Anwendung der Sicherheitsmethoden Abschnitt 3 - Anwendung der Sicherheitsmethoden
Art. 10 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Art. 10 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur wendet diejenigen Sicherheitsmethoden, die es Eisenbahninfrastruktur wendet diejenigen Sicherheitsmethoden, die es
bzw. er entwickelt und in seinem Sicherheitsmanagementsystem definiert bzw. er entwickelt und in seinem Sicherheitsmanagementsystem definiert
hat, in folgenden Fällen an: hat, in folgenden Fällen an:
- Einführung eines neuen Teilsystems; - Einführung eines neuen Teilsystems;
- Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems; - Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems;
- substantielle Änderung bezüglich der Art oder des Umfangs der in der - substantielle Änderung bezüglich der Art oder des Umfangs der in der
Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung aufgeführten Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung aufgeführten
Tätigkeiten; Tätigkeiten;
- Änderung der Betriebsbedingungen in technischer, operativer oder - Änderung der Betriebsbedingungen in technischer, operativer oder
organisatorischer Hinsicht, die relevant für die Sicherheit des organisatorischer Hinsicht, die relevant für die Sicherheit des
Eisenbahnverkehrs ist. Eisenbahnverkehrs ist.
Art. 11 - In den in Artikel 10 vorgesehenen Fällen unternimmt das Art. 11 - In den in Artikel 10 vorgesehenen Fällen unternimmt das
Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
Folgendes: Folgendes:
- Es/Er vergewissert sich, dass das Sicherheitsmanagementsystem die - Es/Er vergewissert sich, dass das Sicherheitsmanagementsystem die
Risikokontrolle berücksichtigt; Risikokontrolle berücksichtigt;
- Es/Er weist anhand einer gemäß Abschnitt 1 konformen Risikobewertung - Es/Er weist anhand einer gemäß Abschnitt 1 konformen Risikobewertung
nach, dass das Risiko annehmbar ist; nach, dass das Risiko annehmbar ist;
- Es/Er beschreibt alle nötig erscheinenden Maßnahmen zur - Es/Er beschreibt alle nötig erscheinenden Maßnahmen zur
Risikobewertung sowie ihre Annehmbarkeit; Risikobewertung sowie ihre Annehmbarkeit;
- Es/Er respektiert die Verfahren im Veränderungsmanagement, die im - Es/Er respektiert die Verfahren im Veränderungsmanagement, die im
eigenen Sicherheitsmanagementsystem vorgesehen sind. eigenen Sicherheitsmanagementsystem vorgesehen sind.
Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der
Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen
Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der
Infrastruktur, das bzw. der eine sicherheitsrelevante Änderung seiner Infrastruktur, das bzw. der eine sicherheitsrelevante Änderung seiner
Betriebsbedingungen plant, teilt seine Absicht der Sicherheitsbehörde Betriebsbedingungen plant, teilt seine Absicht der Sicherheitsbehörde
mit. mit.
Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
bewertet im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems den Einfluss bewertet im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems den Einfluss
der geplanten Änderung seiner Betriebsbedingungen auf die Sicherheit. der geplanten Änderung seiner Betriebsbedingungen auf die Sicherheit.
Art. 13 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Art. 13 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der
Eisenbahninfrastruktur weist vor der Durchführung der Änderung Eisenbahninfrastruktur weist vor der Durchführung der Änderung
gegenüber der nationalen Sicherheitsbehörde die sicherheitsrelevanten gegenüber der nationalen Sicherheitsbehörde die sicherheitsrelevanten
Auswirkungen aller Änderungen der in Artikel 12 angegebenen und als Auswirkungen aller Änderungen der in Artikel 12 angegebenen und als
neu zu betrachtenden Betriebsbedingungen nach. neu zu betrachtenden Betriebsbedingungen nach.
Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur
beurteilt, ob die geplante Änderung einen neuen Charakter aufweist. beurteilt, ob die geplante Änderung einen neuen Charakter aufweist.
Art. 14 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Art. 14 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der
Infrastruktur informiert die Sicherheitsbehörde, wenn sich sein/ihr Infrastruktur informiert die Sicherheitsbehörde, wenn sich sein/ihr
Name ändert oder wenn die im Rahmen einer Akte für die Beantragung Name ändert oder wenn die im Rahmen einer Akte für die Beantragung
eines Sicherheitszertifikats genannten Personen, die befugt sind es eines Sicherheitszertifikats genannten Personen, die befugt sind es
oder ihn zu vertreten, ersetzt werden. oder ihn zu vertreten, ersetzt werden.
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 15 - In Abweichung von Artikel 2 und übergangsweise wird das Art. 15 - In Abweichung von Artikel 2 und übergangsweise wird das
jährliche Sicherheitsniveau des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, jährliche Sicherheitsniveau des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur,
der Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung ist und der der Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung ist und der
Eisenbahnunternehmen, die Inhaber eines Sicherheitszertifikats Teil B Eisenbahnunternehmen, die Inhaber eines Sicherheitszertifikats Teil B
sind oder dieses im Jahr 2009 erhalten, wie folgt festgelegt: sind oder dieses im Jahr 2009 erhalten, wie folgt festgelegt:
- für das Sicherheitsniveau des Jahres 2009, anhand der - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2009, anhand der
Sicherheitsreferenzwerte für das Jahr 2009; Sicherheitsreferenzwerte für das Jahr 2009;
- für das Sicherheitsniveau des Jahres 2010, anhand des berechneten - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2010, anhand des berechneten
Durchschnittswerts der Sicherheitsreferenz werte für die Jahre 2009 Durchschnittswerts der Sicherheitsreferenz werte für die Jahre 2009
und 2010; und 2010;
- für das Sicherheitsniveau des Jahres 2011, anhand des berechneten - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2011, anhand des berechneten
Durchschnittswertes der Sicherheitsrefe renzwerte für die Jahre 2009, Durchschnittswertes der Sicherheitsrefe renzwerte für die Jahre 2009,
2010 und 2011; 2010 und 2011;
- für das Sicherheitsniveau des Jahres 2012, anhand des berechneten - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2012, anhand des berechneten
Durchschnittswertes für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012. Durchschnittswertes für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012.
Das erste jährliche Sicherheitsziel gilt für das Jahr 2010. Das erste jährliche Sicherheitsziel gilt für das Jahr 2010.
Die Sicherheitsreferenzwerte werden gegebenenfalls anteilig zu der Die Sicherheitsreferenzwerte werden gegebenenfalls anteilig zu der
Anzahl Monate, in denen das Unternehmen tätig war, multipliziert, bis Anzahl Monate, in denen das Unternehmen tätig war, multipliziert, bis
ein volles Jahr erreicht ist. ein volles Jahr erreicht ist.
Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009 Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung
des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen
Sicherheitsvorschriften Sicherheitsvorschriften
Die in Artikel 2 genannten Sicherheitsreferenzwerte sind: Die in Artikel 2 genannten Sicherheitsreferenzwerte sind:
1. Werte, die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der 1. Werte, die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der
Infrastruktur berücksichtigt werden müssen: Infrastruktur berücksichtigt werden müssen:
o Sicherheitsreferenzwert für Fahrgäste: o Sicherheitsreferenzwert für Fahrgäste:
Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Fahrgäste pro Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Fahrgäste pro
Jahr/Anzahl Personenzugkilometer pro Jahr; Jahr/Anzahl Personenzugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für Arbeitnehmer: o Sicherheitsreferenzwert für Arbeitnehmer:
Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Arbeitnehmer Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Arbeitnehmer
des Unternehmens/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; des Unternehmens/Anzahl Zugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für Kollisionen von Zügen: o Sicherheitsreferenzwert für Kollisionen von Zügen:
Anzahl Kollisionen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; Anzahl Kollisionen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für Zugentgleisungen: o Sicherheitsreferenzwert für Zugentgleisungen:
Anzahl Zugentgleisungen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; Anzahl Zugentgleisungen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle mit Personenschäden, die von in o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle mit Personenschäden, die von in
Bewegung befindlichen Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit Bewegung befindlichen Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit
Ausnahme von Selbstmorden: Ausnahme von Selbstmorden:
Anzahl der Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung Anzahl der Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung
befindlichen Eisenbahnrollmaterial verursacht wurden, mit Ausnahme von befindlichen Eisenbahnrollmaterial verursacht wurden, mit Ausnahme von
Selbstmorden/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; Selbstmorden/Anzahl Zugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für Brände im Eisenbahnrollmaterial: o Sicherheitsreferenzwert für Brände im Eisenbahnrollmaterial:
Anzahl Brände im Eisenbahnrollmaterial/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; Anzahl Brände im Eisenbahnrollmaterial/Anzahl Zugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für das Überfahren von Signalen in o Sicherheitsreferenzwert für das Überfahren von Signalen in
Gefahrensituationen: Gefahrensituationen:
Anzahl der überfahrenen Signale in Gefahrensituationen/Anzahl Anzahl der überfahrenen Signale in Gefahrensituationen/Anzahl
Zugkilometer pro Jahr; Zugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert der Rad- und Achsbrüche bei o Sicherheitsreferenzwert der Rad- und Achsbrüche bei
Eisenbahnrollmaterial in Betrieb: Eisenbahnrollmaterial in Betrieb:
Anzahl der Rad- und Achsbrüche bei Eisenbahnrollmaterial in Betrieb Anzahl der Rad- und Achsbrüche bei Eisenbahnrollmaterial in Betrieb
pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr; pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr;
2. Werte, die nur vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt 2. Werte, die nur vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt
werden müssen: werden müssen:
o Sicherheitsreferenzwert für Benutzer von Bahnübergängen: o Sicherheitsreferenzwert für Benutzer von Bahnübergängen:
Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Benutzer von Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Benutzer von
Bahnübergängen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr * Anzahl Bahnübergängen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr * Anzahl
Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur
o Sicherheitsreferenzwerte für unbefugte und sich entgegen den o Sicherheitsreferenzwerte für unbefugte und sich entgegen den
Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhaltende Personen: Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhaltende Personen:
Anzahl der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf Anzahl der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf
Eisenbahnanlagen aufhaltende getöteten oder schwer verletzten Personen Eisenbahnanlagen aufhaltende getöteten oder schwer verletzten Personen
pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr; pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für die Kategorie "Sonstige": o Sicherheitsreferenzwert für die Kategorie "Sonstige":
(die Kategorie "Sonstige" besteht aus Personen, die weder Fahrgäste (die Kategorie "Sonstige" besteht aus Personen, die weder Fahrgäste
oder Arbeitnehmer noch Benutzer von Bahnübergängen sind oder in die oder Arbeitnehmer noch Benutzer von Bahnübergängen sind oder in die
Kategorie der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf Kategorie der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf
Eisenbahnanlagen aufhaltenden Personen fallen) Eisenbahnanlagen aufhaltenden Personen fallen)
Anzahl der bei einem Unfall getöteten oder schwer verletzten Personen Anzahl der bei einem Unfall getöteten oder schwer verletzten Personen
der Kategorie "Sonstige" pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; der Kategorie "Sonstige" pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle auf Bahnübergängen: o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle auf Bahnübergängen:
Anzahl Unfälle auf Bahnübergängen pro Jahr/ Anzahl Zugkilometer pro Anzahl Unfälle auf Bahnübergängen pro Jahr/ Anzahl Zugkilometer pro
Jahr * Anzahl der Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur; Jahr * Anzahl der Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur;
Sicherheitsreferenzwert für Selbstmorde oder Selbstmordversuche: Sicherheitsreferenzwert für Selbstmorde oder Selbstmordversuche:
Anzahl der Selbstmorde oder Selbstmordversuche pro Jahr/Anzahl der Anzahl der Selbstmorde oder Selbstmordversuche pro Jahr/Anzahl der
Zugkilometer pro Jahr; Zugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für Schienenbrüche und Schienenverbiegungen: o Sicherheitsreferenzwert für Schienenbrüche und Schienenverbiegungen:
Anzahl der Schienenbrüche und Schienenverbiegungen pro Jahr/ Anzahl Anzahl der Schienenbrüche und Schienenverbiegungen pro Jahr/ Anzahl
der Zugkilometer pro Jahr; der Zugkilometer pro Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für Signalisierungsfehler: o Sicherheitsreferenzwert für Signalisierungsfehler:
Anzahl der Signalisierungsfehler pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Anzahl der Signalisierungsfehler pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro
Jahr; Jahr;
o Sicherheitsreferenzwert für das automatische Zugsicherungssystem o Sicherheitsreferenzwert für das automatische Zugsicherungssystem
(ATP): (ATP):
Anzahl der Kilometer, die mit einem operativen automatischen Anzahl der Kilometer, die mit einem operativen automatischen
Zugsicherungssystem (ATP) ausgerüstet sind; Zugsicherungssystem (ATP) ausgerüstet sind;
o Sicherheitsreferenzwerte für Bahnübergänge: o Sicherheitsreferenzwerte für Bahnübergänge:
Anzahl der Bahnübergänge. Anzahl der Bahnübergänge.
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur
Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen
Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung
des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen
Sicherheitsvorschriften Sicherheitsvorschriften
Teil 1 Teil 1
Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur
erstellen und definieren, gemäß Artikel 6, ihre eigenen erstellen und definieren, gemäß Artikel 6, ihre eigenen
Sicherheitsmethoden, die mindestens folgende Elemente enthalten: Sicherheitsmethoden, die mindestens folgende Elemente enthalten:
o die Definition des Systems, Teilsystems oder der behandelten o die Definition des Systems, Teilsystems oder der behandelten
Ausrüstung, inklusive einer genauen Beschreibung der internen und Ausrüstung, inklusive einer genauen Beschreibung der internen und
externen Schnittstellen sowie die Grenzen dieser Methode; externen Schnittstellen sowie die Grenzen dieser Methode;
o die Beschreibung und die Entwicklung der Risikobeurteilung o die Beschreibung und die Entwicklung der Risikobeurteilung
einschließlich: einschließlich:
1. der Tragweite und der Ziele dieser Vorgehensweise; 1. der Tragweite und der Ziele dieser Vorgehensweise;
2. der angewandten Methodik mit dem Verweis auf die Normen, sofern sie 2. der angewandten Methodik mit dem Verweis auf die Normen, sofern sie
bestehen, sowie den Nachweis der Relevanz dieser Methodik; bestehen, sowie den Nachweis der Relevanz dieser Methodik;
3. der Beschreibung und der Rechtfertigung aller berücksichtigter 3. der Beschreibung und der Rechtfertigung aller berücksichtigter
Hypothesen und Einschränkungen und insbesondere der Konformität mit Hypothesen und Einschränkungen und insbesondere der Konformität mit
den Sicherheitsanforderungen und den Kriterien der Risikoakzeptanz; den Sicherheitsanforderungen und den Kriterien der Risikoakzeptanz;
o die Beschreibung und die Ergebnisse: o die Beschreibung und die Ergebnisse:
1. der Risikoidentifizierung; 1. der Risikoidentifizierung;
2. der angewandten und anerkannten Vorschriften oder der expliziten 2. der angewandten und anerkannten Vorschriften oder der expliziten
Risikoanalyse oder des gleichwertigen Systems, auf das Bezug genommen Risikoanalyse oder des gleichwertigen Systems, auf das Bezug genommen
wird; wird;
3. der Risikobewertung basierend auf den Kriterien der 3. der Risikobewertung basierend auf den Kriterien der
Risikoakzeptanz; Risikoakzeptanz;
4. aller aufeinanderfolgenden getroffenen Maßnahmen, die zur 4. aller aufeinanderfolgenden getroffenen Maßnahmen, die zur
Reduzierung, Kontrolle und Beherrschung der Risiken getroffen wurden; Reduzierung, Kontrolle und Beherrschung der Risiken getroffen wurden;
5. der Aktualisierung der Risikoidentifizierung; 5. der Aktualisierung der Risikoidentifizierung;
o die endgültigen Schlussfolgerungen; o die endgültigen Schlussfolgerungen;
o die Verwaltung des Registers der gefährlichen Situationen; o die Verwaltung des Registers der gefährlichen Situationen;
o die Stellungnahme einer auf dem Gebiet des Risikomanagements o die Stellungnahme einer auf dem Gebiet des Risikomanagements
befugten Person (diese Person kann Arbeitnehmer des betroffenen befugten Person (diese Person kann Arbeitnehmer des betroffenen
Betreibers der Eisenbahninfrastruktur oder Eisenbahnunternehmen sein); Betreibers der Eisenbahninfrastruktur oder Eisenbahnunternehmen sein);
o der Verweis auf vergleichbare Vorgehensweisen sowie ein o der Verweis auf vergleichbare Vorgehensweisen sowie ein
Ergebnisvergleich. Ergebnisvergleich.
Teil 2 Teil 2
Erklärungsschema Erklärungsschema
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur
Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen
Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden. Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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