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Koninklijk besluit tot vaststelling van het regelgevende kader van de nationale veiligheidsvoorschriften. - Duitse vertaling | Arrêté royal adoptant le cadre réglementaire national de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 NOVEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het regelgevende kader van de nationale veiligheidsvoorschriften. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 13 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal adoptant le cadre réglementaire national de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 13 november 2009 tot vaststelling van het regelgevende | l'arrêté royal du 13 novembre 2009 adoptant le cadre réglementaire |
kader van de nationale veiligheidsvoorschriften (Belgisch Staatsblad van 30 april 2010). | national de sécurité (Moniteur belge du 30 avril 2010). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften | verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wurde im Ministerrat beraten. | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wurde im Ministerrat beraten. |
Dieser Entwurf führt das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die | Dieser Entwurf führt das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Allgemeinen und insbesondere | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Allgemeinen und insbesondere |
Artikel 6 § 1 aus. Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des | Artikel 6 § 1 aus. Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über |
Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der | Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der |
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an | Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an |
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung | Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung |
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die | von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die |
Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung | Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung |
um. | um. |
Dieser Königliche Erlass verfolgt ein doppeltes Ziel, nämlich | Dieser Königliche Erlass verfolgt ein doppeltes Ziel, nämlich |
einerseits die Reglementierung des Sicherheitsniveaus, die in Kapitel | einerseits die Reglementierung des Sicherheitsniveaus, die in Kapitel |
3 detailliert wird, und andererseits die Reglementierung der | 3 detailliert wird, und andererseits die Reglementierung der |
Sicherheitsmethoden, wie beschrieben in Kapitel 4. | Sicherheitsmethoden, wie beschrieben in Kapitel 4. |
Dieser Rahmen legt die nationalen Sicherheitsziele und -methoden fest, | Dieser Rahmen legt die nationalen Sicherheitsziele und -methoden fest, |
die das Sicherheitsniveau für die Benutzung und Betreibung der | die das Sicherheitsniveau für die Benutzung und Betreibung der |
Eisenbahninfrastruktur sowie für den Betrieb des | Eisenbahninfrastruktur sowie für den Betrieb des |
Eisenbahnrollmaterials bestimmt. | Eisenbahnrollmaterials bestimmt. |
Um das Sicherheitsniveau in Belgien sowohl hinsichtlich jedes | Um das Sicherheitsniveau in Belgien sowohl hinsichtlich jedes |
einzelnen Unternehmens oder Betreibers der Eisenbahninfrastruktur als | einzelnen Unternehmens oder Betreibers der Eisenbahninfrastruktur als |
auch hinsichtlich der Gesamtheit aller Eisenbahnunternehmen und | auch hinsichtlich der Gesamtheit aller Eisenbahnunternehmen und |
Betreiber festlegen zu können, wurde beschlossen, eine Gesamtheit von | Betreiber festlegen zu können, wurde beschlossen, eine Gesamtheit von |
Sicherheitsreferenzwerten zu berücksichtigen, die zusammengenommen ein | Sicherheitsreferenzwerten zu berücksichtigen, die zusammengenommen ein |
Sicherheitsniveau für das gesamte Eisenbahnnetz in Belgien bilden. | Sicherheitsniveau für das gesamte Eisenbahnnetz in Belgien bilden. |
Die Sicherheitsreferenzwerte sind in Anlage 1 des vorliegenden | Die Sicherheitsreferenzwerte sind in Anlage 1 des vorliegenden |
Erlasses aufgeführt. | Erlasses aufgeführt. |
In dieser Anlage stehen nicht nur diejenigen Sicherheitsreferenzwerte, | In dieser Anlage stehen nicht nur diejenigen Sicherheitsreferenzwerte, |
die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der | die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur, sondern auch diejenigen, die ausschließlich | Eisenbahninfrastruktur, sondern auch diejenigen, die ausschließlich |
vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt werden müssen. | vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt werden müssen. |
Um zu verhindern, dass das jährliche Sicherheitsniveau durch | Um zu verhindern, dass das jährliche Sicherheitsniveau durch |
außergewöhnliche oder abnormale Ereignisse, die die | außergewöhnliche oder abnormale Ereignisse, die die |
Sicherheitsreferenzwerte übermäßig abändern, beeinflusst wird und um | Sicherheitsreferenzwerte übermäßig abändern, beeinflusst wird und um |
dieses jährliche Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz | dieses jährliche Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz |
mit dem Niveau der vorherigen Jahre vergleichen zu können, wird ein | mit dem Niveau der vorherigen Jahre vergleichen zu können, wird ein |
Durchschnittswert auf Grundlage der Sicherheitsreferenzwerte der | Durchschnittswert auf Grundlage der Sicherheitsreferenzwerte der |
letzten 5 Jahre gebildet. | letzten 5 Jahre gebildet. |
Damit die Sicherheitsbehörde die Entwicklung des Sicherheitsniveaus | Damit die Sicherheitsbehörde die Entwicklung des Sicherheitsniveaus |
objektiv mitverfolgen kann, müssen die Eisenbahnunternehmen und die | objektiv mitverfolgen kann, müssen die Eisenbahnunternehmen und die |
Betreiber der Infrastruktur zukünftig ihre Sicherheitsreferenzwerte in | Betreiber der Infrastruktur zukünftig ihre Sicherheitsreferenzwerte in |
ihrem jährlichen Sicherheitsbericht veröffentlichen. | ihrem jährlichen Sicherheitsbericht veröffentlichen. |
Der Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht ebenfalls die Möglichkeit | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht ebenfalls die Möglichkeit |
vor, dass der Minister den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der | vor, dass der Minister den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der |
Infrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel auferlegen kann, das aus | Infrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel auferlegen kann, das aus |
der Verpflichtung besteht, einen festgelegten Sicherheitsreferenzwert | der Verpflichtung besteht, einen festgelegten Sicherheitsreferenzwert |
zu erreichen. | zu erreichen. |
Um die Einhaltung des Sicherheitsniveaus bei Änderungen, die sich auf | Um die Einhaltung des Sicherheitsniveaus bei Änderungen, die sich auf |
die Betriebssicherheit auswirken, zu gewährleisten und kontrollieren | die Betriebssicherheit auswirken, zu gewährleisten und kontrollieren |
zu können, müssen die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der | zu können, müssen die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der |
Infrastruktur ein Register führen, in dem alle Aktivitäten im Bereich | Infrastruktur ein Register führen, in dem alle Aktivitäten im Bereich |
des Sicherheitsmanagements, identifizierte Gefahrensituationen, | des Sicherheitsmanagements, identifizierte Gefahrensituationen, |
Änderungen bezüglich der Art oder des Umfangs der Tätigkeiten, die | Änderungen bezüglich der Art oder des Umfangs der Tätigkeiten, die |
getroffenen Entscheidungen und die angenommenen Lösungen verzeichnet | getroffenen Entscheidungen und die angenommenen Lösungen verzeichnet |
werden. | werden. |
Jedes Eisenbahnunternehmen und jeder Betreiber der Infrastruktur | Jedes Eisenbahnunternehmen und jeder Betreiber der Infrastruktur |
entwickelt seine eigenen Sicherheitsmethoden, unter Zuhilfenahme des | entwickelt seine eigenen Sicherheitsmethoden, unter Zuhilfenahme des |
in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses dargestellten Schemas. | in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses dargestellten Schemas. |
Diese auf den Arbeiten der Europäischen Eisenbahnagentur basierende | Diese auf den Arbeiten der Europäischen Eisenbahnagentur basierende |
Anlage legt die Grundlagen und den Rahmen fest. | Anlage legt die Grundlagen und den Rahmen fest. |
Die Wahl der Sicherheitsmethode ist abhängig von der Art des Risikos, | Die Wahl der Sicherheitsmethode ist abhängig von der Art des Risikos, |
den verfügbaren Daten und der Erfahrung der Eisenbahnunternehmen und | den verfügbaren Daten und der Erfahrung der Eisenbahnunternehmen und |
des Infrastrukturbetreibers. | des Infrastrukturbetreibers. |
Die Sicherheitsbehörde wird mithilfe dieser Methode feststellen | Die Sicherheitsbehörde wird mithilfe dieser Methode feststellen |
können, welchen Prozess diese Unternehmen und der Betreiber | können, welchen Prozess diese Unternehmen und der Betreiber |
hinsichtlich der Risikoakzeptanz angewendet haben. | hinsichtlich der Risikoakzeptanz angewendet haben. |
Kommentar zu den einzelnen Artikeln | Kommentar zu den einzelnen Artikeln |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Artikel 1 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
KAPITEL 2 - Definitionen | KAPITEL 2 - Definitionen |
Art. 2 - Der erste Absatz dieses Artikels definiert das jährliche | Art. 2 - Der erste Absatz dieses Artikels definiert das jährliche |
Sicherheitsniveau, das auf Grundlage des Durchschnittswertes der | Sicherheitsniveau, das auf Grundlage des Durchschnittswertes der |
letzten fünf Jahren berechnet wird. Hierdurch soll der übermäßige | letzten fünf Jahren berechnet wird. Hierdurch soll der übermäßige |
Einfluss der außergewöhnlichen oder abnormalen Ereignisse auf dem | Einfluss der außergewöhnlichen oder abnormalen Ereignisse auf dem |
belgischen Eisenbahnnetz auf die Sicherheitsreferenzwerte verhindert | belgischen Eisenbahnnetz auf die Sicherheitsreferenzwerte verhindert |
werden, die sonst dieses jährliche Sicherheitsniveau verfälschen | werden, die sonst dieses jährliche Sicherheitsniveau verfälschen |
würden. | würden. |
Absatz 2 definiert das Register der Gefahrensituationen, worin | Absatz 2 definiert das Register der Gefahrensituationen, worin |
Eisenbahnunternehmen die von ihnen als gefährlich identifizierten | Eisenbahnunternehmen die von ihnen als gefährlich identifizierten |
Situationen festhalten können, um so gewonnene Erfahrung später | Situationen festhalten können, um so gewonnene Erfahrung später |
optimal zu nutzen. Außerdem kann sich die Eisenbahnbehörde dank der | optimal zu nutzen. Außerdem kann sich die Eisenbahnbehörde dank der |
regelmäßigen Einsicht in das Register ein Bild über die erzielten | regelmäßigen Einsicht in das Register ein Bild über die erzielten |
Fortschritte im Sicherheitsbereich machen. | Fortschritte im Sicherheitsbereich machen. |
Es wurde auch eine besondere Regelung für neue Eisenbahnunternehmen | Es wurde auch eine besondere Regelung für neue Eisenbahnunternehmen |
vorgesehen, die ihre Bescheinigung Teil B erst nach 2010 erhalten, da | vorgesehen, die ihre Bescheinigung Teil B erst nach 2010 erhalten, da |
sie als Neulinge auf dem belgischen Eisenbahnnetz noch nicht über | sie als Neulinge auf dem belgischen Eisenbahnnetz noch nicht über |
Sicherheitsreferenzwerte für das Vorjahr verfügen. | Sicherheitsreferenzwerte für das Vorjahr verfügen. |
KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele | KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele |
Art. 3 - Durch diesen Artikel soll ein konstant hohes | Art. 3 - Durch diesen Artikel soll ein konstant hohes |
Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz gehalten werden, | Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz gehalten werden, |
indem seine Akteure verpflichtet werden, niemals unter das Niveau des | indem seine Akteure verpflichtet werden, niemals unter das Niveau des |
Vorjahres abzusinken. | Vorjahres abzusinken. |
Eine Übergangsregelung ist vorgesehen, damit neue Eisenbahnunternehmen | Eine Übergangsregelung ist vorgesehen, damit neue Eisenbahnunternehmen |
auf dem belgischen Eisenbahnnetz ab dem ersten Geschäftsjahr ein | auf dem belgischen Eisenbahnnetz ab dem ersten Geschäftsjahr ein |
Sicherheitsziel vorgeschrieben bekommen. | Sicherheitsziel vorgeschrieben bekommen. |
Um das Sicherheitsniveau durchgehend hoch zu halten, wurde in § 1 | Um das Sicherheitsniveau durchgehend hoch zu halten, wurde in § 1 |
Absatz 3 die Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen und den Betreiber | Absatz 3 die Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen und den Betreiber |
der Infrastruktur vorgesehen, in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über | der Infrastruktur vorgesehen, in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über |
dasjenige Jahr abzulegen, in dem sie das Sicherheitsniveau nicht | dasjenige Jahr abzulegen, in dem sie das Sicherheitsniveau nicht |
erreichen konnten. | erreichen konnten. |
Art. 4 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Art. 4 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
Art. 5 - Der Minister verfügt über die Möglichkeit einen bestimmten | Art. 5 - Der Minister verfügt über die Möglichkeit einen bestimmten |
Sicherheitsreferenzwert vorzuschreiben, wenn dies aus | Sicherheitsreferenzwert vorzuschreiben, wenn dies aus |
Sicherheitsgründen nötig ist. | Sicherheitsgründen nötig ist. |
Durch diese Bestimmung erhält der Minister zusätzliche Mittel, um eine | Durch diese Bestimmung erhält der Minister zusätzliche Mittel, um eine |
proaktive Sicherheitspolitik zu betreiben. | proaktive Sicherheitspolitik zu betreiben. |
KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden | KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur | Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur |
entwickeln ihre Sicherheitsmethoden in großen Maßen selbstständig, | entwickeln ihre Sicherheitsmethoden in großen Maßen selbstständig, |
wobei sie sich nach dem auf europäischem Niveau entwickelten Rahmen | wobei sie sich nach dem auf europäischem Niveau entwickelten Rahmen |
richten. | richten. |
Art. 7 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Art. 7 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
Art. 8 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Art. 8 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen | Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen |
Art. 9 - Die Akteure registrieren und aktualisieren in einem Register | Art. 9 - Die Akteure registrieren und aktualisieren in einem Register |
alle Gefahrensituationen sowie ihre Tätigkeiten im Bereich des | alle Gefahrensituationen sowie ihre Tätigkeiten im Bereich des |
Sicherheitsmanagements, was den Sicherheitsbehörden eine vorzügliche | Sicherheitsmanagements, was den Sicherheitsbehörden eine vorzügliche |
Übersicht über die Gesamtheit des Systems, dessen Entwicklung und | Übersicht über die Gesamtheit des Systems, dessen Entwicklung und |
seine Verbesserungen verschafft. | seine Verbesserungen verschafft. |
Abschnitt 3 - Umsetzung der Sicherheitsmethoden | Abschnitt 3 - Umsetzung der Sicherheitsmethoden |
Art. 10 - Dieser Artikel definiert präzise in welchen Fällen die | Art. 10 - Dieser Artikel definiert präzise in welchen Fällen die |
Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
verpflichtet sind, die vorher verpflichtend entwickelten und | verpflichtet sind, die vorher verpflichtend entwickelten und |
definierten Sicherheitsmethoden anzuwenden. | definierten Sicherheitsmethoden anzuwenden. |
Art. 11 - Dieser Artikel schreibt die an die Umsetzung der | Art. 11 - Dieser Artikel schreibt die an die Umsetzung der |
Sicherheitsmethoden gekoppelten Verpflichtungen vor: die | Sicherheitsmethoden gekoppelten Verpflichtungen vor: die |
Risikokontrolle berücksichtigen, belegen, dass das Risiko akzeptabel | Risikokontrolle berücksichtigen, belegen, dass das Risiko akzeptabel |
ist, die Maßnahmen zur Risikobewertung beschreiben und die Prozesse im | ist, die Maßnahmen zur Risikobewertung beschreiben und die Prozesse im |
Veränderungsmanagement respektieren. | Veränderungsmanagement respektieren. |
Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der | Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der |
Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen | Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen |
Art. 12 - Aufgrund der durch diesen Artikel auferlegten | Art. 12 - Aufgrund der durch diesen Artikel auferlegten |
Notifizierungspflicht werden die zuständigen Behörden über die sich | Notifizierungspflicht werden die zuständigen Behörden über die sich |
auf die Sicherheit auswirkenden durch die Eisenbahnunternehmen und den | auf die Sicherheit auswirkenden durch die Eisenbahnunternehmen und den |
Betreiber der Infrastruktur in den Betriebsbedingungen vorgenommenen | Betreiber der Infrastruktur in den Betriebsbedingungen vorgenommenen |
Änderungen informiert. | Änderungen informiert. |
Art. 13 - Hierdurch wird den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber | Art. 13 - Hierdurch wird den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber |
der Eisenbahninfrastruktur auferlegt, vor der Einführung einer als | der Eisenbahninfrastruktur auferlegt, vor der Einführung einer als |
Neuheit angesehenen Änderung, der Sicherheitsbehörde darzulegen, | Neuheit angesehenen Änderung, der Sicherheitsbehörde darzulegen, |
welche Auswirkung diese Änderung auf die Sicherheit haben wird. | welche Auswirkung diese Änderung auf die Sicherheit haben wird. |
Art. 14 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Art. 14 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Eine Abweichungs- und Übergangsregelung ist vorgesehen, | Art. 15 - Eine Abweichungs- und Übergangsregelung ist vorgesehen, |
sodass der Betreiber der Infrastruktur, welcher bereits Inhaber einer | sodass der Betreiber der Infrastruktur, welcher bereits Inhaber einer |
Sicherheitsgenehmigung ist und die Eisenbahnunternehmen, die eine | Sicherheitsgenehmigung ist und die Eisenbahnunternehmen, die eine |
Sicherheitsbescheinigung Teil B besitzen oder im Jahr 2009 erhalten | Sicherheitsbescheinigung Teil B besitzen oder im Jahr 2009 erhalten |
haben, progressiv das auf einem fünfjährigen Zyklus basierende neue | haben, progressiv das auf einem fünfjährigen Zyklus basierende neue |
System einführen können. | System einführen können. |
Art. 16 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Art. 16 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
Sire, | Sire, |
die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
und treuen Diener | und treuen Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften | verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 1; | Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 1; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2009; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.074/4 des Staatsrates vom 23. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.074/4 des Staatsrates vom 23. September |
2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
Beschliesst: | Beschliesst: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April | 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April |
2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der | 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der |
Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an | Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an |
Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung | Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung |
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die | von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die |
Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung | Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung |
um. | um. |
KAPITEL 2 - Definition | KAPITEL 2 - Definition |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
"jährliches Sicherheitsniveau": Niveau, das durch die Gesamtheit der | "jährliches Sicherheitsniveau": Niveau, das durch die Gesamtheit der |
Sicherheitsreferenzwerte im Sinne von Anlage 1 bestimmt wird und sich | Sicherheitsreferenzwerte im Sinne von Anlage 1 bestimmt wird und sich |
aus dem Durchschnittswert der einzelnen Sicherheitsreferenzwerte der | aus dem Durchschnittswert der einzelnen Sicherheitsreferenzwerte der |
letzten fünf Jahre errechnet; | letzten fünf Jahre errechnet; |
"Register der Gefahrensituationen": das Register in dem alle | "Register der Gefahrensituationen": das Register in dem alle |
Aktivitäten im Sicherheitsmanagement, die als gefährlich | Aktivitäten im Sicherheitsmanagement, die als gefährlich |
identifizierten Situationen, die Änderungen bezüglich der Art oder des | identifizierten Situationen, die Änderungen bezüglich der Art oder des |
Umfangs der Aktivitäten, die getroffenen Entscheidungen und die | Umfangs der Aktivitäten, die getroffenen Entscheidungen und die |
angenommenen Lösungen erfasst und registriert werden. | angenommenen Lösungen erfasst und registriert werden. |
Bis zum Ende eines fünfjährigen Tätigkeitszeitraumes, welcher die in | Bis zum Ende eines fünfjährigen Tätigkeitszeitraumes, welcher die in |
Absatz 1 genannte Berechnung ermöglicht, legt dasjenige | Absatz 1 genannte Berechnung ermöglicht, legt dasjenige |
Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil B nach | Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil B nach |
dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, sein jährliches Sicherheitsniveau | dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, sein jährliches Sicherheitsniveau |
fest, indem es den Durchschnittswert aus den jährlichen | fest, indem es den Durchschnittswert aus den jährlichen |
Sicherheitsniveaus der vergangenen Jahre bildet. | Sicherheitsniveaus der vergangenen Jahre bildet. |
KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele | KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele |
Art. 3 - § 1 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der | Art. 3 - § 1 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der |
Infrastruktur erreichen ihr Sicherheitsziel, wenn sie mindestens das | Infrastruktur erreichen ihr Sicherheitsziel, wenn sie mindestens das |
Sicherheitsniveau des vorherigen Jahres erreichen. | Sicherheitsniveau des vorherigen Jahres erreichen. |
Damit ein Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil | Damit ein Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil |
B nach dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, ermitteln kann, ob es sein | B nach dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, ermitteln kann, ob es sein |
Sicherheitsziel für das Jahr, in dem es seine Tätigkeiten aufnimmt, | Sicherheitsziel für das Jahr, in dem es seine Tätigkeiten aufnimmt, |
erreicht, teilt die Sicherheitsbehörde für jede Sicherheitsreferenz | erreicht, teilt die Sicherheitsbehörde für jede Sicherheitsreferenz |
den niedrigsten Sicherheitsreferenzwert der anderen | den niedrigsten Sicherheitsreferenzwert der anderen |
Eisenbahnunternehmen für das Jahr vor der Ausstellung der | Eisenbahnunternehmen für das Jahr vor der Ausstellung der |
Sicherheitsbescheinigung mit. | Sicherheitsbescheinigung mit. |
Wenn ein Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur | Wenn ein Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur |
sein Sicherheitsziel nicht erreicht, begründet es bzw. er jeden | sein Sicherheitsziel nicht erreicht, begründet es bzw. er jeden |
darüber liegenden Referenzwert im jährlichen Sicherheitsbericht. | darüber liegenden Referenzwert im jährlichen Sicherheitsbericht. |
Außerdem wird bei Verfehlen des Sicherheitsziels das darauffolgende in | Außerdem wird bei Verfehlen des Sicherheitsziels das darauffolgende in |
Bezug auf das zuletzt erreichte Sicherheitsziel festgelegt. | Bezug auf das zuletzt erreichte Sicherheitsziel festgelegt. |
§ 2 - Unbeschadet von § 1 berechnen die Eisenbahnunternehmen ihre | § 2 - Unbeschadet von § 1 berechnen die Eisenbahnunternehmen ihre |
Sicherheitsreferenzwerte mithilfe der eigenen Daten. | Sicherheitsreferenzwerte mithilfe der eigenen Daten. |
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur berechnet seine | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur berechnet seine |
Sicherheitsreferenzwerte mithilfe des eigenen Datenbestands sowie den | Sicherheitsreferenzwerte mithilfe des eigenen Datenbestands sowie den |
Daten der Eisenbahnunternehmen. | Daten der Eisenbahnunternehmen. |
Bei der Berechnung wird ein Toter mit zehn schwer Verletzten | Bei der Berechnung wird ein Toter mit zehn schwer Verletzten |
gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
§ 3 - Wenn ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten im laufenden | § 3 - Wenn ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten im laufenden |
Kalenderjahr beginnt, dann berechnet es seine Sicherheitsreferenzwerte | Kalenderjahr beginnt, dann berechnet es seine Sicherheitsreferenzwerte |
für das betreffende Jahr, indem es die Werte mit der Anzahl aktiver | für das betreffende Jahr, indem es die Werte mit der Anzahl aktiver |
Monate multipliziert, bis das ein vollständiges Jahr erreicht ist. | Monate multipliziert, bis das ein vollständiges Jahr erreicht ist. |
Art. 4 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der | Art. 4 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur geben ihre Sicherheitsreferenzwerte im durch | Eisenbahninfrastruktur geben ihre Sicherheitsreferenzwerte im durch |
Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
Eisenbahnbetriebes vorgesehenen jährlichen Sicherheitsbericht an. | Eisenbahnbetriebes vorgesehenen jährlichen Sicherheitsbericht an. |
Art. 5 - Der Minister kann den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber | Art. 5 - Der Minister kann den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber |
der Eisenbahninfrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel | der Eisenbahninfrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel |
vorschreiben, das aus der Verpflichtung besteht, für einen speziellen | vorschreiben, das aus der Verpflichtung besteht, für einen speziellen |
Indikator einen bestimmten Sicherheitsreferenzwert zu erreichen. | Indikator einen bestimmten Sicherheitsreferenzwert zu erreichen. |
KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden | KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden |
Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der | Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur erstellen und definieren ihre eigenen | Eisenbahninfrastruktur erstellen und definieren ihre eigenen |
Sicherheitsmethoden. | Sicherheitsmethoden. |
Dabei richten sie sich nach den Elementen von Anlage 2 Teil 1 und dem | Dabei richten sie sich nach den Elementen von Anlage 2 Teil 1 und dem |
Erläuterungsschema von Anlage 2 Teil 2. | Erläuterungsschema von Anlage 2 Teil 2. |
Art. 7 - Die Wahl der Methoden zur Risikobewertung der | Art. 7 - Die Wahl der Methoden zur Risikobewertung der |
Eisenbahnunternehmen und des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ist | Eisenbahnunternehmen und des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ist |
abhängig von der Art des zu beurteilenden Risikos, der Verfügbarkeit | abhängig von der Art des zu beurteilenden Risikos, der Verfügbarkeit |
von statistischen Daten und ihrer Erfahrung. Die Risikoanalyse kann | von statistischen Daten und ihrer Erfahrung. Die Risikoanalyse kann |
qualitativ, quantitativ oder vergleichend sein. | qualitativ, quantitativ oder vergleichend sein. |
Art. 8 - Die durch die Eisenbahnunternehmen und den Betreiber der | Art. 8 - Die durch die Eisenbahnunternehmen und den Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur angewandte Methode zur Risikobewertung gibt | Eisenbahninfrastruktur angewandte Methode zur Risikobewertung gibt |
ausdrücklich den angewendeten Prozess für die Risikoakzeptanz an. | ausdrücklich den angewendeten Prozess für die Risikoakzeptanz an. |
Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen | Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen |
Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der | Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur führen ein Register der Gefahrensituationen. | Eisenbahninfrastruktur führen ein Register der Gefahrensituationen. |
Abschnitt 3 - Anwendung der Sicherheitsmethoden | Abschnitt 3 - Anwendung der Sicherheitsmethoden |
Art. 10 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der | Art. 10 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur wendet diejenigen Sicherheitsmethoden, die es | Eisenbahninfrastruktur wendet diejenigen Sicherheitsmethoden, die es |
bzw. er entwickelt und in seinem Sicherheitsmanagementsystem definiert | bzw. er entwickelt und in seinem Sicherheitsmanagementsystem definiert |
hat, in folgenden Fällen an: | hat, in folgenden Fällen an: |
- Einführung eines neuen Teilsystems; | - Einführung eines neuen Teilsystems; |
- Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems; | - Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems; |
- substantielle Änderung bezüglich der Art oder des Umfangs der in der | - substantielle Änderung bezüglich der Art oder des Umfangs der in der |
Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung aufgeführten | Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung aufgeführten |
Tätigkeiten; | Tätigkeiten; |
- Änderung der Betriebsbedingungen in technischer, operativer oder | - Änderung der Betriebsbedingungen in technischer, operativer oder |
organisatorischer Hinsicht, die relevant für die Sicherheit des | organisatorischer Hinsicht, die relevant für die Sicherheit des |
Eisenbahnverkehrs ist. | Eisenbahnverkehrs ist. |
Art. 11 - In den in Artikel 10 vorgesehenen Fällen unternimmt das | Art. 11 - In den in Artikel 10 vorgesehenen Fällen unternimmt das |
Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
Folgendes: | Folgendes: |
- Es/Er vergewissert sich, dass das Sicherheitsmanagementsystem die | - Es/Er vergewissert sich, dass das Sicherheitsmanagementsystem die |
Risikokontrolle berücksichtigt; | Risikokontrolle berücksichtigt; |
- Es/Er weist anhand einer gemäß Abschnitt 1 konformen Risikobewertung | - Es/Er weist anhand einer gemäß Abschnitt 1 konformen Risikobewertung |
nach, dass das Risiko annehmbar ist; | nach, dass das Risiko annehmbar ist; |
- Es/Er beschreibt alle nötig erscheinenden Maßnahmen zur | - Es/Er beschreibt alle nötig erscheinenden Maßnahmen zur |
Risikobewertung sowie ihre Annehmbarkeit; | Risikobewertung sowie ihre Annehmbarkeit; |
- Es/Er respektiert die Verfahren im Veränderungsmanagement, die im | - Es/Er respektiert die Verfahren im Veränderungsmanagement, die im |
eigenen Sicherheitsmanagementsystem vorgesehen sind. | eigenen Sicherheitsmanagementsystem vorgesehen sind. |
Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der | Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der |
Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen | Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen |
Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der | Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der |
Infrastruktur, das bzw. der eine sicherheitsrelevante Änderung seiner | Infrastruktur, das bzw. der eine sicherheitsrelevante Änderung seiner |
Betriebsbedingungen plant, teilt seine Absicht der Sicherheitsbehörde | Betriebsbedingungen plant, teilt seine Absicht der Sicherheitsbehörde |
mit. | mit. |
Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
bewertet im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems den Einfluss | bewertet im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems den Einfluss |
der geplanten Änderung seiner Betriebsbedingungen auf die Sicherheit. | der geplanten Änderung seiner Betriebsbedingungen auf die Sicherheit. |
Art. 13 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der | Art. 13 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der |
Eisenbahninfrastruktur weist vor der Durchführung der Änderung | Eisenbahninfrastruktur weist vor der Durchführung der Änderung |
gegenüber der nationalen Sicherheitsbehörde die sicherheitsrelevanten | gegenüber der nationalen Sicherheitsbehörde die sicherheitsrelevanten |
Auswirkungen aller Änderungen der in Artikel 12 angegebenen und als | Auswirkungen aller Änderungen der in Artikel 12 angegebenen und als |
neu zu betrachtenden Betriebsbedingungen nach. | neu zu betrachtenden Betriebsbedingungen nach. |
Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur | Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur |
beurteilt, ob die geplante Änderung einen neuen Charakter aufweist. | beurteilt, ob die geplante Änderung einen neuen Charakter aufweist. |
Art. 14 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der | Art. 14 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der |
Infrastruktur informiert die Sicherheitsbehörde, wenn sich sein/ihr | Infrastruktur informiert die Sicherheitsbehörde, wenn sich sein/ihr |
Name ändert oder wenn die im Rahmen einer Akte für die Beantragung | Name ändert oder wenn die im Rahmen einer Akte für die Beantragung |
eines Sicherheitszertifikats genannten Personen, die befugt sind es | eines Sicherheitszertifikats genannten Personen, die befugt sind es |
oder ihn zu vertreten, ersetzt werden. | oder ihn zu vertreten, ersetzt werden. |
KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 15 - In Abweichung von Artikel 2 und übergangsweise wird das | Art. 15 - In Abweichung von Artikel 2 und übergangsweise wird das |
jährliche Sicherheitsniveau des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, | jährliche Sicherheitsniveau des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, |
der Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung ist und der | der Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung ist und der |
Eisenbahnunternehmen, die Inhaber eines Sicherheitszertifikats Teil B | Eisenbahnunternehmen, die Inhaber eines Sicherheitszertifikats Teil B |
sind oder dieses im Jahr 2009 erhalten, wie folgt festgelegt: | sind oder dieses im Jahr 2009 erhalten, wie folgt festgelegt: |
- für das Sicherheitsniveau des Jahres 2009, anhand der | - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2009, anhand der |
Sicherheitsreferenzwerte für das Jahr 2009; | Sicherheitsreferenzwerte für das Jahr 2009; |
- für das Sicherheitsniveau des Jahres 2010, anhand des berechneten | - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2010, anhand des berechneten |
Durchschnittswerts der Sicherheitsreferenz werte für die Jahre 2009 | Durchschnittswerts der Sicherheitsreferenz werte für die Jahre 2009 |
und 2010; | und 2010; |
- für das Sicherheitsniveau des Jahres 2011, anhand des berechneten | - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2011, anhand des berechneten |
Durchschnittswertes der Sicherheitsrefe renzwerte für die Jahre 2009, | Durchschnittswertes der Sicherheitsrefe renzwerte für die Jahre 2009, |
2010 und 2011; | 2010 und 2011; |
- für das Sicherheitsniveau des Jahres 2012, anhand des berechneten | - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2012, anhand des berechneten |
Durchschnittswertes für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012. | Durchschnittswertes für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012. |
Das erste jährliche Sicherheitsziel gilt für das Jahr 2010. | Das erste jährliche Sicherheitsziel gilt für das Jahr 2010. |
Die Sicherheitsreferenzwerte werden gegebenenfalls anteilig zu der | Die Sicherheitsreferenzwerte werden gegebenenfalls anteilig zu der |
Anzahl Monate, in denen das Unternehmen tätig war, multipliziert, bis | Anzahl Monate, in denen das Unternehmen tätig war, multipliziert, bis |
ein volles Jahr erreicht ist. | ein volles Jahr erreicht ist. |
Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität | Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität |
gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung | ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung |
des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen | des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen |
Sicherheitsvorschriften | Sicherheitsvorschriften |
Die in Artikel 2 genannten Sicherheitsreferenzwerte sind: | Die in Artikel 2 genannten Sicherheitsreferenzwerte sind: |
1. Werte, die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der | 1. Werte, die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der |
Infrastruktur berücksichtigt werden müssen: | Infrastruktur berücksichtigt werden müssen: |
o Sicherheitsreferenzwert für Fahrgäste: | o Sicherheitsreferenzwert für Fahrgäste: |
Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Fahrgäste pro | Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Fahrgäste pro |
Jahr/Anzahl Personenzugkilometer pro Jahr; | Jahr/Anzahl Personenzugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für Arbeitnehmer: | o Sicherheitsreferenzwert für Arbeitnehmer: |
Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Arbeitnehmer | Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Arbeitnehmer |
des Unternehmens/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | des Unternehmens/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für Kollisionen von Zügen: | o Sicherheitsreferenzwert für Kollisionen von Zügen: |
Anzahl Kollisionen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | Anzahl Kollisionen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für Zugentgleisungen: | o Sicherheitsreferenzwert für Zugentgleisungen: |
Anzahl Zugentgleisungen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | Anzahl Zugentgleisungen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle mit Personenschäden, die von in | o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle mit Personenschäden, die von in |
Bewegung befindlichen Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit | Bewegung befindlichen Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit |
Ausnahme von Selbstmorden: | Ausnahme von Selbstmorden: |
Anzahl der Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung | Anzahl der Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung |
befindlichen Eisenbahnrollmaterial verursacht wurden, mit Ausnahme von | befindlichen Eisenbahnrollmaterial verursacht wurden, mit Ausnahme von |
Selbstmorden/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | Selbstmorden/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für Brände im Eisenbahnrollmaterial: | o Sicherheitsreferenzwert für Brände im Eisenbahnrollmaterial: |
Anzahl Brände im Eisenbahnrollmaterial/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | Anzahl Brände im Eisenbahnrollmaterial/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für das Überfahren von Signalen in | o Sicherheitsreferenzwert für das Überfahren von Signalen in |
Gefahrensituationen: | Gefahrensituationen: |
Anzahl der überfahrenen Signale in Gefahrensituationen/Anzahl | Anzahl der überfahrenen Signale in Gefahrensituationen/Anzahl |
Zugkilometer pro Jahr; | Zugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert der Rad- und Achsbrüche bei | o Sicherheitsreferenzwert der Rad- und Achsbrüche bei |
Eisenbahnrollmaterial in Betrieb: | Eisenbahnrollmaterial in Betrieb: |
Anzahl der Rad- und Achsbrüche bei Eisenbahnrollmaterial in Betrieb | Anzahl der Rad- und Achsbrüche bei Eisenbahnrollmaterial in Betrieb |
pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr; | pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr; |
2. Werte, die nur vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt | 2. Werte, die nur vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt |
werden müssen: | werden müssen: |
o Sicherheitsreferenzwert für Benutzer von Bahnübergängen: | o Sicherheitsreferenzwert für Benutzer von Bahnübergängen: |
Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Benutzer von | Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Benutzer von |
Bahnübergängen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr * Anzahl | Bahnübergängen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr * Anzahl |
Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur | Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur |
o Sicherheitsreferenzwerte für unbefugte und sich entgegen den | o Sicherheitsreferenzwerte für unbefugte und sich entgegen den |
Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhaltende Personen: | Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhaltende Personen: |
Anzahl der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf | Anzahl der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf |
Eisenbahnanlagen aufhaltende getöteten oder schwer verletzten Personen | Eisenbahnanlagen aufhaltende getöteten oder schwer verletzten Personen |
pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr; | pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für die Kategorie "Sonstige": | o Sicherheitsreferenzwert für die Kategorie "Sonstige": |
(die Kategorie "Sonstige" besteht aus Personen, die weder Fahrgäste | (die Kategorie "Sonstige" besteht aus Personen, die weder Fahrgäste |
oder Arbeitnehmer noch Benutzer von Bahnübergängen sind oder in die | oder Arbeitnehmer noch Benutzer von Bahnübergängen sind oder in die |
Kategorie der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf | Kategorie der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf |
Eisenbahnanlagen aufhaltenden Personen fallen) | Eisenbahnanlagen aufhaltenden Personen fallen) |
Anzahl der bei einem Unfall getöteten oder schwer verletzten Personen | Anzahl der bei einem Unfall getöteten oder schwer verletzten Personen |
der Kategorie "Sonstige" pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | der Kategorie "Sonstige" pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle auf Bahnübergängen: | o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle auf Bahnübergängen: |
Anzahl Unfälle auf Bahnübergängen pro Jahr/ Anzahl Zugkilometer pro | Anzahl Unfälle auf Bahnübergängen pro Jahr/ Anzahl Zugkilometer pro |
Jahr * Anzahl der Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur; | Jahr * Anzahl der Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur; |
Sicherheitsreferenzwert für Selbstmorde oder Selbstmordversuche: | Sicherheitsreferenzwert für Selbstmorde oder Selbstmordversuche: |
Anzahl der Selbstmorde oder Selbstmordversuche pro Jahr/Anzahl der | Anzahl der Selbstmorde oder Selbstmordversuche pro Jahr/Anzahl der |
Zugkilometer pro Jahr; | Zugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für Schienenbrüche und Schienenverbiegungen: | o Sicherheitsreferenzwert für Schienenbrüche und Schienenverbiegungen: |
Anzahl der Schienenbrüche und Schienenverbiegungen pro Jahr/ Anzahl | Anzahl der Schienenbrüche und Schienenverbiegungen pro Jahr/ Anzahl |
der Zugkilometer pro Jahr; | der Zugkilometer pro Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für Signalisierungsfehler: | o Sicherheitsreferenzwert für Signalisierungsfehler: |
Anzahl der Signalisierungsfehler pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro | Anzahl der Signalisierungsfehler pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro |
Jahr; | Jahr; |
o Sicherheitsreferenzwert für das automatische Zugsicherungssystem | o Sicherheitsreferenzwert für das automatische Zugsicherungssystem |
(ATP): | (ATP): |
Anzahl der Kilometer, die mit einem operativen automatischen | Anzahl der Kilometer, die mit einem operativen automatischen |
Zugsicherungssystem (ATP) ausgerüstet sind; | Zugsicherungssystem (ATP) ausgerüstet sind; |
o Sicherheitsreferenzwerte für Bahnübergänge: | o Sicherheitsreferenzwerte für Bahnübergänge: |
Anzahl der Bahnübergänge. | Anzahl der Bahnübergänge. |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur |
Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen | Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen |
Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden | Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung | ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung |
des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen | des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen |
Sicherheitsvorschriften | Sicherheitsvorschriften |
Teil 1 | Teil 1 |
Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
erstellen und definieren, gemäß Artikel 6, ihre eigenen | erstellen und definieren, gemäß Artikel 6, ihre eigenen |
Sicherheitsmethoden, die mindestens folgende Elemente enthalten: | Sicherheitsmethoden, die mindestens folgende Elemente enthalten: |
o die Definition des Systems, Teilsystems oder der behandelten | o die Definition des Systems, Teilsystems oder der behandelten |
Ausrüstung, inklusive einer genauen Beschreibung der internen und | Ausrüstung, inklusive einer genauen Beschreibung der internen und |
externen Schnittstellen sowie die Grenzen dieser Methode; | externen Schnittstellen sowie die Grenzen dieser Methode; |
o die Beschreibung und die Entwicklung der Risikobeurteilung | o die Beschreibung und die Entwicklung der Risikobeurteilung |
einschließlich: | einschließlich: |
1. der Tragweite und der Ziele dieser Vorgehensweise; | 1. der Tragweite und der Ziele dieser Vorgehensweise; |
2. der angewandten Methodik mit dem Verweis auf die Normen, sofern sie | 2. der angewandten Methodik mit dem Verweis auf die Normen, sofern sie |
bestehen, sowie den Nachweis der Relevanz dieser Methodik; | bestehen, sowie den Nachweis der Relevanz dieser Methodik; |
3. der Beschreibung und der Rechtfertigung aller berücksichtigter | 3. der Beschreibung und der Rechtfertigung aller berücksichtigter |
Hypothesen und Einschränkungen und insbesondere der Konformität mit | Hypothesen und Einschränkungen und insbesondere der Konformität mit |
den Sicherheitsanforderungen und den Kriterien der Risikoakzeptanz; | den Sicherheitsanforderungen und den Kriterien der Risikoakzeptanz; |
o die Beschreibung und die Ergebnisse: | o die Beschreibung und die Ergebnisse: |
1. der Risikoidentifizierung; | 1. der Risikoidentifizierung; |
2. der angewandten und anerkannten Vorschriften oder der expliziten | 2. der angewandten und anerkannten Vorschriften oder der expliziten |
Risikoanalyse oder des gleichwertigen Systems, auf das Bezug genommen | Risikoanalyse oder des gleichwertigen Systems, auf das Bezug genommen |
wird; | wird; |
3. der Risikobewertung basierend auf den Kriterien der | 3. der Risikobewertung basierend auf den Kriterien der |
Risikoakzeptanz; | Risikoakzeptanz; |
4. aller aufeinanderfolgenden getroffenen Maßnahmen, die zur | 4. aller aufeinanderfolgenden getroffenen Maßnahmen, die zur |
Reduzierung, Kontrolle und Beherrschung der Risiken getroffen wurden; | Reduzierung, Kontrolle und Beherrschung der Risiken getroffen wurden; |
5. der Aktualisierung der Risikoidentifizierung; | 5. der Aktualisierung der Risikoidentifizierung; |
o die endgültigen Schlussfolgerungen; | o die endgültigen Schlussfolgerungen; |
o die Verwaltung des Registers der gefährlichen Situationen; | o die Verwaltung des Registers der gefährlichen Situationen; |
o die Stellungnahme einer auf dem Gebiet des Risikomanagements | o die Stellungnahme einer auf dem Gebiet des Risikomanagements |
befugten Person (diese Person kann Arbeitnehmer des betroffenen | befugten Person (diese Person kann Arbeitnehmer des betroffenen |
Betreibers der Eisenbahninfrastruktur oder Eisenbahnunternehmen sein); | Betreibers der Eisenbahninfrastruktur oder Eisenbahnunternehmen sein); |
o der Verweis auf vergleichbare Vorgehensweisen sowie ein | o der Verweis auf vergleichbare Vorgehensweisen sowie ein |
Ergebnisvergleich. | Ergebnisvergleich. |
Teil 2 | Teil 2 |
Erklärungsschema | Erklärungsschema |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur |
Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen | Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen |
Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden. | Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |