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| Koninklijk besluit tot vaststelling van het regelgevende kader van de nationale veiligheidsvoorschriften. - Duitse vertaling | Arrêté royal adoptant le cadre réglementaire national de sécurité. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 NOVEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot vaststelling van het regelgevende kader van de nationale veiligheidsvoorschriften. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 13 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal adoptant le cadre réglementaire national de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 13 november 2009 tot vaststelling van het regelgevende | l'arrêté royal du 13 novembre 2009 adoptant le cadre réglementaire |
| kader van de nationale veiligheidsvoorschriften (Belgisch Staatsblad van 30 april 2010). | national de sécurité (Moniteur belge du 30 avril 2010). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
| Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
| verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften | verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer | der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer |
| Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wurde im Ministerrat beraten. | Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wurde im Ministerrat beraten. |
| Dieser Entwurf führt das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die | Dieser Entwurf führt das Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die |
| Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Allgemeinen und insbesondere | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Allgemeinen und insbesondere |
| Artikel 6 § 1 aus. Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des | Artikel 6 § 1 aus. Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2004/49/EG des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über |
| Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der | Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der |
| Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an | Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an |
| Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung | Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung |
| von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die | von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die |
| Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung | Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung |
| um. | um. |
| Dieser Königliche Erlass verfolgt ein doppeltes Ziel, nämlich | Dieser Königliche Erlass verfolgt ein doppeltes Ziel, nämlich |
| einerseits die Reglementierung des Sicherheitsniveaus, die in Kapitel | einerseits die Reglementierung des Sicherheitsniveaus, die in Kapitel |
| 3 detailliert wird, und andererseits die Reglementierung der | 3 detailliert wird, und andererseits die Reglementierung der |
| Sicherheitsmethoden, wie beschrieben in Kapitel 4. | Sicherheitsmethoden, wie beschrieben in Kapitel 4. |
| Dieser Rahmen legt die nationalen Sicherheitsziele und -methoden fest, | Dieser Rahmen legt die nationalen Sicherheitsziele und -methoden fest, |
| die das Sicherheitsniveau für die Benutzung und Betreibung der | die das Sicherheitsniveau für die Benutzung und Betreibung der |
| Eisenbahninfrastruktur sowie für den Betrieb des | Eisenbahninfrastruktur sowie für den Betrieb des |
| Eisenbahnrollmaterials bestimmt. | Eisenbahnrollmaterials bestimmt. |
| Um das Sicherheitsniveau in Belgien sowohl hinsichtlich jedes | Um das Sicherheitsniveau in Belgien sowohl hinsichtlich jedes |
| einzelnen Unternehmens oder Betreibers der Eisenbahninfrastruktur als | einzelnen Unternehmens oder Betreibers der Eisenbahninfrastruktur als |
| auch hinsichtlich der Gesamtheit aller Eisenbahnunternehmen und | auch hinsichtlich der Gesamtheit aller Eisenbahnunternehmen und |
| Betreiber festlegen zu können, wurde beschlossen, eine Gesamtheit von | Betreiber festlegen zu können, wurde beschlossen, eine Gesamtheit von |
| Sicherheitsreferenzwerten zu berücksichtigen, die zusammengenommen ein | Sicherheitsreferenzwerten zu berücksichtigen, die zusammengenommen ein |
| Sicherheitsniveau für das gesamte Eisenbahnnetz in Belgien bilden. | Sicherheitsniveau für das gesamte Eisenbahnnetz in Belgien bilden. |
| Die Sicherheitsreferenzwerte sind in Anlage 1 des vorliegenden | Die Sicherheitsreferenzwerte sind in Anlage 1 des vorliegenden |
| Erlasses aufgeführt. | Erlasses aufgeführt. |
| In dieser Anlage stehen nicht nur diejenigen Sicherheitsreferenzwerte, | In dieser Anlage stehen nicht nur diejenigen Sicherheitsreferenzwerte, |
| die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der | die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur, sondern auch diejenigen, die ausschließlich | Eisenbahninfrastruktur, sondern auch diejenigen, die ausschließlich |
| vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt werden müssen. | vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt werden müssen. |
| Um zu verhindern, dass das jährliche Sicherheitsniveau durch | Um zu verhindern, dass das jährliche Sicherheitsniveau durch |
| außergewöhnliche oder abnormale Ereignisse, die die | außergewöhnliche oder abnormale Ereignisse, die die |
| Sicherheitsreferenzwerte übermäßig abändern, beeinflusst wird und um | Sicherheitsreferenzwerte übermäßig abändern, beeinflusst wird und um |
| dieses jährliche Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz | dieses jährliche Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz |
| mit dem Niveau der vorherigen Jahre vergleichen zu können, wird ein | mit dem Niveau der vorherigen Jahre vergleichen zu können, wird ein |
| Durchschnittswert auf Grundlage der Sicherheitsreferenzwerte der | Durchschnittswert auf Grundlage der Sicherheitsreferenzwerte der |
| letzten 5 Jahre gebildet. | letzten 5 Jahre gebildet. |
| Damit die Sicherheitsbehörde die Entwicklung des Sicherheitsniveaus | Damit die Sicherheitsbehörde die Entwicklung des Sicherheitsniveaus |
| objektiv mitverfolgen kann, müssen die Eisenbahnunternehmen und die | objektiv mitverfolgen kann, müssen die Eisenbahnunternehmen und die |
| Betreiber der Infrastruktur zukünftig ihre Sicherheitsreferenzwerte in | Betreiber der Infrastruktur zukünftig ihre Sicherheitsreferenzwerte in |
| ihrem jährlichen Sicherheitsbericht veröffentlichen. | ihrem jährlichen Sicherheitsbericht veröffentlichen. |
| Der Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht ebenfalls die Möglichkeit | Der Entwurf eines Königlichen Erlasses sieht ebenfalls die Möglichkeit |
| vor, dass der Minister den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der | vor, dass der Minister den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der |
| Infrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel auferlegen kann, das aus | Infrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel auferlegen kann, das aus |
| der Verpflichtung besteht, einen festgelegten Sicherheitsreferenzwert | der Verpflichtung besteht, einen festgelegten Sicherheitsreferenzwert |
| zu erreichen. | zu erreichen. |
| Um die Einhaltung des Sicherheitsniveaus bei Änderungen, die sich auf | Um die Einhaltung des Sicherheitsniveaus bei Änderungen, die sich auf |
| die Betriebssicherheit auswirken, zu gewährleisten und kontrollieren | die Betriebssicherheit auswirken, zu gewährleisten und kontrollieren |
| zu können, müssen die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der | zu können, müssen die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der |
| Infrastruktur ein Register führen, in dem alle Aktivitäten im Bereich | Infrastruktur ein Register führen, in dem alle Aktivitäten im Bereich |
| des Sicherheitsmanagements, identifizierte Gefahrensituationen, | des Sicherheitsmanagements, identifizierte Gefahrensituationen, |
| Änderungen bezüglich der Art oder des Umfangs der Tätigkeiten, die | Änderungen bezüglich der Art oder des Umfangs der Tätigkeiten, die |
| getroffenen Entscheidungen und die angenommenen Lösungen verzeichnet | getroffenen Entscheidungen und die angenommenen Lösungen verzeichnet |
| werden. | werden. |
| Jedes Eisenbahnunternehmen und jeder Betreiber der Infrastruktur | Jedes Eisenbahnunternehmen und jeder Betreiber der Infrastruktur |
| entwickelt seine eigenen Sicherheitsmethoden, unter Zuhilfenahme des | entwickelt seine eigenen Sicherheitsmethoden, unter Zuhilfenahme des |
| in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses dargestellten Schemas. | in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses dargestellten Schemas. |
| Diese auf den Arbeiten der Europäischen Eisenbahnagentur basierende | Diese auf den Arbeiten der Europäischen Eisenbahnagentur basierende |
| Anlage legt die Grundlagen und den Rahmen fest. | Anlage legt die Grundlagen und den Rahmen fest. |
| Die Wahl der Sicherheitsmethode ist abhängig von der Art des Risikos, | Die Wahl der Sicherheitsmethode ist abhängig von der Art des Risikos, |
| den verfügbaren Daten und der Erfahrung der Eisenbahnunternehmen und | den verfügbaren Daten und der Erfahrung der Eisenbahnunternehmen und |
| des Infrastrukturbetreibers. | des Infrastrukturbetreibers. |
| Die Sicherheitsbehörde wird mithilfe dieser Methode feststellen | Die Sicherheitsbehörde wird mithilfe dieser Methode feststellen |
| können, welchen Prozess diese Unternehmen und der Betreiber | können, welchen Prozess diese Unternehmen und der Betreiber |
| hinsichtlich der Risikoakzeptanz angewendet haben. | hinsichtlich der Risikoakzeptanz angewendet haben. |
| Kommentar zu den einzelnen Artikeln | Kommentar zu den einzelnen Artikeln |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Artikel 1 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
| KAPITEL 2 - Definitionen | KAPITEL 2 - Definitionen |
| Art. 2 - Der erste Absatz dieses Artikels definiert das jährliche | Art. 2 - Der erste Absatz dieses Artikels definiert das jährliche |
| Sicherheitsniveau, das auf Grundlage des Durchschnittswertes der | Sicherheitsniveau, das auf Grundlage des Durchschnittswertes der |
| letzten fünf Jahren berechnet wird. Hierdurch soll der übermäßige | letzten fünf Jahren berechnet wird. Hierdurch soll der übermäßige |
| Einfluss der außergewöhnlichen oder abnormalen Ereignisse auf dem | Einfluss der außergewöhnlichen oder abnormalen Ereignisse auf dem |
| belgischen Eisenbahnnetz auf die Sicherheitsreferenzwerte verhindert | belgischen Eisenbahnnetz auf die Sicherheitsreferenzwerte verhindert |
| werden, die sonst dieses jährliche Sicherheitsniveau verfälschen | werden, die sonst dieses jährliche Sicherheitsniveau verfälschen |
| würden. | würden. |
| Absatz 2 definiert das Register der Gefahrensituationen, worin | Absatz 2 definiert das Register der Gefahrensituationen, worin |
| Eisenbahnunternehmen die von ihnen als gefährlich identifizierten | Eisenbahnunternehmen die von ihnen als gefährlich identifizierten |
| Situationen festhalten können, um so gewonnene Erfahrung später | Situationen festhalten können, um so gewonnene Erfahrung später |
| optimal zu nutzen. Außerdem kann sich die Eisenbahnbehörde dank der | optimal zu nutzen. Außerdem kann sich die Eisenbahnbehörde dank der |
| regelmäßigen Einsicht in das Register ein Bild über die erzielten | regelmäßigen Einsicht in das Register ein Bild über die erzielten |
| Fortschritte im Sicherheitsbereich machen. | Fortschritte im Sicherheitsbereich machen. |
| Es wurde auch eine besondere Regelung für neue Eisenbahnunternehmen | Es wurde auch eine besondere Regelung für neue Eisenbahnunternehmen |
| vorgesehen, die ihre Bescheinigung Teil B erst nach 2010 erhalten, da | vorgesehen, die ihre Bescheinigung Teil B erst nach 2010 erhalten, da |
| sie als Neulinge auf dem belgischen Eisenbahnnetz noch nicht über | sie als Neulinge auf dem belgischen Eisenbahnnetz noch nicht über |
| Sicherheitsreferenzwerte für das Vorjahr verfügen. | Sicherheitsreferenzwerte für das Vorjahr verfügen. |
| KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele | KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele |
| Art. 3 - Durch diesen Artikel soll ein konstant hohes | Art. 3 - Durch diesen Artikel soll ein konstant hohes |
| Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz gehalten werden, | Sicherheitsniveau auf dem belgischen Eisenbahnnetz gehalten werden, |
| indem seine Akteure verpflichtet werden, niemals unter das Niveau des | indem seine Akteure verpflichtet werden, niemals unter das Niveau des |
| Vorjahres abzusinken. | Vorjahres abzusinken. |
| Eine Übergangsregelung ist vorgesehen, damit neue Eisenbahnunternehmen | Eine Übergangsregelung ist vorgesehen, damit neue Eisenbahnunternehmen |
| auf dem belgischen Eisenbahnnetz ab dem ersten Geschäftsjahr ein | auf dem belgischen Eisenbahnnetz ab dem ersten Geschäftsjahr ein |
| Sicherheitsziel vorgeschrieben bekommen. | Sicherheitsziel vorgeschrieben bekommen. |
| Um das Sicherheitsniveau durchgehend hoch zu halten, wurde in § 1 | Um das Sicherheitsniveau durchgehend hoch zu halten, wurde in § 1 |
| Absatz 3 die Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen und den Betreiber | Absatz 3 die Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen und den Betreiber |
| der Infrastruktur vorgesehen, in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über | der Infrastruktur vorgesehen, in ihrem Jahresbericht Rechenschaft über |
| dasjenige Jahr abzulegen, in dem sie das Sicherheitsniveau nicht | dasjenige Jahr abzulegen, in dem sie das Sicherheitsniveau nicht |
| erreichen konnten. | erreichen konnten. |
| Art. 4 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Art. 4 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
| Art. 5 - Der Minister verfügt über die Möglichkeit einen bestimmten | Art. 5 - Der Minister verfügt über die Möglichkeit einen bestimmten |
| Sicherheitsreferenzwert vorzuschreiben, wenn dies aus | Sicherheitsreferenzwert vorzuschreiben, wenn dies aus |
| Sicherheitsgründen nötig ist. | Sicherheitsgründen nötig ist. |
| Durch diese Bestimmung erhält der Minister zusätzliche Mittel, um eine | Durch diese Bestimmung erhält der Minister zusätzliche Mittel, um eine |
| proaktive Sicherheitspolitik zu betreiben. | proaktive Sicherheitspolitik zu betreiben. |
| KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden | KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden |
| Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
| Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur | Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Infrastruktur |
| entwickeln ihre Sicherheitsmethoden in großen Maßen selbstständig, | entwickeln ihre Sicherheitsmethoden in großen Maßen selbstständig, |
| wobei sie sich nach dem auf europäischem Niveau entwickelten Rahmen | wobei sie sich nach dem auf europäischem Niveau entwickelten Rahmen |
| richten. | richten. |
| Art. 7 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Art. 7 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
| Art. 8 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Art. 8 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
| Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen | Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen |
| Art. 9 - Die Akteure registrieren und aktualisieren in einem Register | Art. 9 - Die Akteure registrieren und aktualisieren in einem Register |
| alle Gefahrensituationen sowie ihre Tätigkeiten im Bereich des | alle Gefahrensituationen sowie ihre Tätigkeiten im Bereich des |
| Sicherheitsmanagements, was den Sicherheitsbehörden eine vorzügliche | Sicherheitsmanagements, was den Sicherheitsbehörden eine vorzügliche |
| Übersicht über die Gesamtheit des Systems, dessen Entwicklung und | Übersicht über die Gesamtheit des Systems, dessen Entwicklung und |
| seine Verbesserungen verschafft. | seine Verbesserungen verschafft. |
| Abschnitt 3 - Umsetzung der Sicherheitsmethoden | Abschnitt 3 - Umsetzung der Sicherheitsmethoden |
| Art. 10 - Dieser Artikel definiert präzise in welchen Fällen die | Art. 10 - Dieser Artikel definiert präzise in welchen Fällen die |
| Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
| verpflichtet sind, die vorher verpflichtend entwickelten und | verpflichtet sind, die vorher verpflichtend entwickelten und |
| definierten Sicherheitsmethoden anzuwenden. | definierten Sicherheitsmethoden anzuwenden. |
| Art. 11 - Dieser Artikel schreibt die an die Umsetzung der | Art. 11 - Dieser Artikel schreibt die an die Umsetzung der |
| Sicherheitsmethoden gekoppelten Verpflichtungen vor: die | Sicherheitsmethoden gekoppelten Verpflichtungen vor: die |
| Risikokontrolle berücksichtigen, belegen, dass das Risiko akzeptabel | Risikokontrolle berücksichtigen, belegen, dass das Risiko akzeptabel |
| ist, die Maßnahmen zur Risikobewertung beschreiben und die Prozesse im | ist, die Maßnahmen zur Risikobewertung beschreiben und die Prozesse im |
| Veränderungsmanagement respektieren. | Veränderungsmanagement respektieren. |
| Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der | Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der |
| Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen | Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen |
| Art. 12 - Aufgrund der durch diesen Artikel auferlegten | Art. 12 - Aufgrund der durch diesen Artikel auferlegten |
| Notifizierungspflicht werden die zuständigen Behörden über die sich | Notifizierungspflicht werden die zuständigen Behörden über die sich |
| auf die Sicherheit auswirkenden durch die Eisenbahnunternehmen und den | auf die Sicherheit auswirkenden durch die Eisenbahnunternehmen und den |
| Betreiber der Infrastruktur in den Betriebsbedingungen vorgenommenen | Betreiber der Infrastruktur in den Betriebsbedingungen vorgenommenen |
| Änderungen informiert. | Änderungen informiert. |
| Art. 13 - Hierdurch wird den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber | Art. 13 - Hierdurch wird den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber |
| der Eisenbahninfrastruktur auferlegt, vor der Einführung einer als | der Eisenbahninfrastruktur auferlegt, vor der Einführung einer als |
| Neuheit angesehenen Änderung, der Sicherheitsbehörde darzulegen, | Neuheit angesehenen Änderung, der Sicherheitsbehörde darzulegen, |
| welche Auswirkung diese Änderung auf die Sicherheit haben wird. | welche Auswirkung diese Änderung auf die Sicherheit haben wird. |
| Art. 14 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Art. 14 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
| KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - Eine Abweichungs- und Übergangsregelung ist vorgesehen, | Art. 15 - Eine Abweichungs- und Übergangsregelung ist vorgesehen, |
| sodass der Betreiber der Infrastruktur, welcher bereits Inhaber einer | sodass der Betreiber der Infrastruktur, welcher bereits Inhaber einer |
| Sicherheitsgenehmigung ist und die Eisenbahnunternehmen, die eine | Sicherheitsgenehmigung ist und die Eisenbahnunternehmen, die eine |
| Sicherheitsbescheinigung Teil B besitzen oder im Jahr 2009 erhalten | Sicherheitsbescheinigung Teil B besitzen oder im Jahr 2009 erhalten |
| haben, progressiv das auf einem fünfjährigen Zyklus basierende neue | haben, progressiv das auf einem fünfjährigen Zyklus basierende neue |
| System einführen können. | System einführen können. |
| Art. 16 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. | Art. 16 - Kein Kommentar zu diesem Artikel. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
| und treuen Diener | und treuen Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| 13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des | 13. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Festlegung des |
| verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften | verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen Sicherheitsvorschriften |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
| Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 1; | Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 1; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2009; |
| Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.074/4 des Staatsrates vom 23. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.074/4 des Staatsrates vom 23. September |
| 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
| Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat | Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat |
| darüber beraten haben, | darüber beraten haben, |
| Beschliesst: | Beschliesst: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie | Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie |
| 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April | 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April |
| 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der | 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der |
| Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an | Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an |
| Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung | Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung |
| von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die | von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die |
| Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung | Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung |
| um. | um. |
| KAPITEL 2 - Definition | KAPITEL 2 - Definition |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| "jährliches Sicherheitsniveau": Niveau, das durch die Gesamtheit der | "jährliches Sicherheitsniveau": Niveau, das durch die Gesamtheit der |
| Sicherheitsreferenzwerte im Sinne von Anlage 1 bestimmt wird und sich | Sicherheitsreferenzwerte im Sinne von Anlage 1 bestimmt wird und sich |
| aus dem Durchschnittswert der einzelnen Sicherheitsreferenzwerte der | aus dem Durchschnittswert der einzelnen Sicherheitsreferenzwerte der |
| letzten fünf Jahre errechnet; | letzten fünf Jahre errechnet; |
| "Register der Gefahrensituationen": das Register in dem alle | "Register der Gefahrensituationen": das Register in dem alle |
| Aktivitäten im Sicherheitsmanagement, die als gefährlich | Aktivitäten im Sicherheitsmanagement, die als gefährlich |
| identifizierten Situationen, die Änderungen bezüglich der Art oder des | identifizierten Situationen, die Änderungen bezüglich der Art oder des |
| Umfangs der Aktivitäten, die getroffenen Entscheidungen und die | Umfangs der Aktivitäten, die getroffenen Entscheidungen und die |
| angenommenen Lösungen erfasst und registriert werden. | angenommenen Lösungen erfasst und registriert werden. |
| Bis zum Ende eines fünfjährigen Tätigkeitszeitraumes, welcher die in | Bis zum Ende eines fünfjährigen Tätigkeitszeitraumes, welcher die in |
| Absatz 1 genannte Berechnung ermöglicht, legt dasjenige | Absatz 1 genannte Berechnung ermöglicht, legt dasjenige |
| Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil B nach | Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil B nach |
| dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, sein jährliches Sicherheitsniveau | dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, sein jährliches Sicherheitsniveau |
| fest, indem es den Durchschnittswert aus den jährlichen | fest, indem es den Durchschnittswert aus den jährlichen |
| Sicherheitsniveaus der vergangenen Jahre bildet. | Sicherheitsniveaus der vergangenen Jahre bildet. |
| KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele | KAPITEL 3 - Sicherheitsbericht - Sicherheitsziele |
| Art. 3 - § 1 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der | Art. 3 - § 1 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der |
| Infrastruktur erreichen ihr Sicherheitsziel, wenn sie mindestens das | Infrastruktur erreichen ihr Sicherheitsziel, wenn sie mindestens das |
| Sicherheitsniveau des vorherigen Jahres erreichen. | Sicherheitsniveau des vorherigen Jahres erreichen. |
| Damit ein Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil | Damit ein Eisenbahnunternehmen, dem eine Sicherheitsbescheinigung Teil |
| B nach dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, ermitteln kann, ob es sein | B nach dem 1. Januar 2010 ausgestellt wird, ermitteln kann, ob es sein |
| Sicherheitsziel für das Jahr, in dem es seine Tätigkeiten aufnimmt, | Sicherheitsziel für das Jahr, in dem es seine Tätigkeiten aufnimmt, |
| erreicht, teilt die Sicherheitsbehörde für jede Sicherheitsreferenz | erreicht, teilt die Sicherheitsbehörde für jede Sicherheitsreferenz |
| den niedrigsten Sicherheitsreferenzwert der anderen | den niedrigsten Sicherheitsreferenzwert der anderen |
| Eisenbahnunternehmen für das Jahr vor der Ausstellung der | Eisenbahnunternehmen für das Jahr vor der Ausstellung der |
| Sicherheitsbescheinigung mit. | Sicherheitsbescheinigung mit. |
| Wenn ein Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur | Wenn ein Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur |
| sein Sicherheitsziel nicht erreicht, begründet es bzw. er jeden | sein Sicherheitsziel nicht erreicht, begründet es bzw. er jeden |
| darüber liegenden Referenzwert im jährlichen Sicherheitsbericht. | darüber liegenden Referenzwert im jährlichen Sicherheitsbericht. |
| Außerdem wird bei Verfehlen des Sicherheitsziels das darauffolgende in | Außerdem wird bei Verfehlen des Sicherheitsziels das darauffolgende in |
| Bezug auf das zuletzt erreichte Sicherheitsziel festgelegt. | Bezug auf das zuletzt erreichte Sicherheitsziel festgelegt. |
| § 2 - Unbeschadet von § 1 berechnen die Eisenbahnunternehmen ihre | § 2 - Unbeschadet von § 1 berechnen die Eisenbahnunternehmen ihre |
| Sicherheitsreferenzwerte mithilfe der eigenen Daten. | Sicherheitsreferenzwerte mithilfe der eigenen Daten. |
| Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur berechnet seine | Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur berechnet seine |
| Sicherheitsreferenzwerte mithilfe des eigenen Datenbestands sowie den | Sicherheitsreferenzwerte mithilfe des eigenen Datenbestands sowie den |
| Daten der Eisenbahnunternehmen. | Daten der Eisenbahnunternehmen. |
| Bei der Berechnung wird ein Toter mit zehn schwer Verletzten | Bei der Berechnung wird ein Toter mit zehn schwer Verletzten |
| gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
| § 3 - Wenn ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten im laufenden | § 3 - Wenn ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten im laufenden |
| Kalenderjahr beginnt, dann berechnet es seine Sicherheitsreferenzwerte | Kalenderjahr beginnt, dann berechnet es seine Sicherheitsreferenzwerte |
| für das betreffende Jahr, indem es die Werte mit der Anzahl aktiver | für das betreffende Jahr, indem es die Werte mit der Anzahl aktiver |
| Monate multipliziert, bis das ein vollständiges Jahr erreicht ist. | Monate multipliziert, bis das ein vollständiges Jahr erreicht ist. |
| Art. 4 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der | Art. 4 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur geben ihre Sicherheitsreferenzwerte im durch | Eisenbahninfrastruktur geben ihre Sicherheitsreferenzwerte im durch |
| Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des | Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des |
| Eisenbahnbetriebes vorgesehenen jährlichen Sicherheitsbericht an. | Eisenbahnbetriebes vorgesehenen jährlichen Sicherheitsbericht an. |
| Art. 5 - Der Minister kann den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber | Art. 5 - Der Minister kann den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber |
| der Eisenbahninfrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel | der Eisenbahninfrastruktur ein besonderes Sicherheitsziel |
| vorschreiben, das aus der Verpflichtung besteht, für einen speziellen | vorschreiben, das aus der Verpflichtung besteht, für einen speziellen |
| Indikator einen bestimmten Sicherheitsreferenzwert zu erreichen. | Indikator einen bestimmten Sicherheitsreferenzwert zu erreichen. |
| KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden | KAPITEL 4 - Sicherheitsmethoden |
| Abschnitt 1 - Allgemeines | Abschnitt 1 - Allgemeines |
| Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der | Art. 6 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur erstellen und definieren ihre eigenen | Eisenbahninfrastruktur erstellen und definieren ihre eigenen |
| Sicherheitsmethoden. | Sicherheitsmethoden. |
| Dabei richten sie sich nach den Elementen von Anlage 2 Teil 1 und dem | Dabei richten sie sich nach den Elementen von Anlage 2 Teil 1 und dem |
| Erläuterungsschema von Anlage 2 Teil 2. | Erläuterungsschema von Anlage 2 Teil 2. |
| Art. 7 - Die Wahl der Methoden zur Risikobewertung der | Art. 7 - Die Wahl der Methoden zur Risikobewertung der |
| Eisenbahnunternehmen und des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ist | Eisenbahnunternehmen und des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur ist |
| abhängig von der Art des zu beurteilenden Risikos, der Verfügbarkeit | abhängig von der Art des zu beurteilenden Risikos, der Verfügbarkeit |
| von statistischen Daten und ihrer Erfahrung. Die Risikoanalyse kann | von statistischen Daten und ihrer Erfahrung. Die Risikoanalyse kann |
| qualitativ, quantitativ oder vergleichend sein. | qualitativ, quantitativ oder vergleichend sein. |
| Art. 8 - Die durch die Eisenbahnunternehmen und den Betreiber der | Art. 8 - Die durch die Eisenbahnunternehmen und den Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur angewandte Methode zur Risikobewertung gibt | Eisenbahninfrastruktur angewandte Methode zur Risikobewertung gibt |
| ausdrücklich den angewendeten Prozess für die Risikoakzeptanz an. | ausdrücklich den angewendeten Prozess für die Risikoakzeptanz an. |
| Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen | Abschnitt 2 - Register der Gefahrensituationen |
| Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der | Art. 9 - Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur führen ein Register der Gefahrensituationen. | Eisenbahninfrastruktur führen ein Register der Gefahrensituationen. |
| Abschnitt 3 - Anwendung der Sicherheitsmethoden | Abschnitt 3 - Anwendung der Sicherheitsmethoden |
| Art. 10 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der | Art. 10 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur wendet diejenigen Sicherheitsmethoden, die es | Eisenbahninfrastruktur wendet diejenigen Sicherheitsmethoden, die es |
| bzw. er entwickelt und in seinem Sicherheitsmanagementsystem definiert | bzw. er entwickelt und in seinem Sicherheitsmanagementsystem definiert |
| hat, in folgenden Fällen an: | hat, in folgenden Fällen an: |
| - Einführung eines neuen Teilsystems; | - Einführung eines neuen Teilsystems; |
| - Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems; | - Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems; |
| - substantielle Änderung bezüglich der Art oder des Umfangs der in der | - substantielle Änderung bezüglich der Art oder des Umfangs der in der |
| Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung aufgeführten | Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung aufgeführten |
| Tätigkeiten; | Tätigkeiten; |
| - Änderung der Betriebsbedingungen in technischer, operativer oder | - Änderung der Betriebsbedingungen in technischer, operativer oder |
| organisatorischer Hinsicht, die relevant für die Sicherheit des | organisatorischer Hinsicht, die relevant für die Sicherheit des |
| Eisenbahnverkehrs ist. | Eisenbahnverkehrs ist. |
| Art. 11 - In den in Artikel 10 vorgesehenen Fällen unternimmt das | Art. 11 - In den in Artikel 10 vorgesehenen Fällen unternimmt das |
| Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
| Folgendes: | Folgendes: |
| - Es/Er vergewissert sich, dass das Sicherheitsmanagementsystem die | - Es/Er vergewissert sich, dass das Sicherheitsmanagementsystem die |
| Risikokontrolle berücksichtigt; | Risikokontrolle berücksichtigt; |
| - Es/Er weist anhand einer gemäß Abschnitt 1 konformen Risikobewertung | - Es/Er weist anhand einer gemäß Abschnitt 1 konformen Risikobewertung |
| nach, dass das Risiko annehmbar ist; | nach, dass das Risiko annehmbar ist; |
| - Es/Er beschreibt alle nötig erscheinenden Maßnahmen zur | - Es/Er beschreibt alle nötig erscheinenden Maßnahmen zur |
| Risikobewertung sowie ihre Annehmbarkeit; | Risikobewertung sowie ihre Annehmbarkeit; |
| - Es/Er respektiert die Verfahren im Veränderungsmanagement, die im | - Es/Er respektiert die Verfahren im Veränderungsmanagement, die im |
| eigenen Sicherheitsmanagementsystem vorgesehen sind. | eigenen Sicherheitsmanagementsystem vorgesehen sind. |
| Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der | Abschnitt 4 - Änderungen der Betriebsbedingungen, die der |
| Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen | Sicherheitsbehörde mitgeteilt werden müssen |
| Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der | Art. 12 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der |
| Infrastruktur, das bzw. der eine sicherheitsrelevante Änderung seiner | Infrastruktur, das bzw. der eine sicherheitsrelevante Änderung seiner |
| Betriebsbedingungen plant, teilt seine Absicht der Sicherheitsbehörde | Betriebsbedingungen plant, teilt seine Absicht der Sicherheitsbehörde |
| mit. | mit. |
| Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
| bewertet im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems den Einfluss | bewertet im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems den Einfluss |
| der geplanten Änderung seiner Betriebsbedingungen auf die Sicherheit. | der geplanten Änderung seiner Betriebsbedingungen auf die Sicherheit. |
| Art. 13 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der | Art. 13 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der |
| Eisenbahninfrastruktur weist vor der Durchführung der Änderung | Eisenbahninfrastruktur weist vor der Durchführung der Änderung |
| gegenüber der nationalen Sicherheitsbehörde die sicherheitsrelevanten | gegenüber der nationalen Sicherheitsbehörde die sicherheitsrelevanten |
| Auswirkungen aller Änderungen der in Artikel 12 angegebenen und als | Auswirkungen aller Änderungen der in Artikel 12 angegebenen und als |
| neu zu betrachtenden Betriebsbedingungen nach. | neu zu betrachtenden Betriebsbedingungen nach. |
| Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur | Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der Infrastruktur |
| beurteilt, ob die geplante Änderung einen neuen Charakter aufweist. | beurteilt, ob die geplante Änderung einen neuen Charakter aufweist. |
| Art. 14 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der | Art. 14 - Das Eisenbahnunternehmen oder der Betreiber der |
| Infrastruktur informiert die Sicherheitsbehörde, wenn sich sein/ihr | Infrastruktur informiert die Sicherheitsbehörde, wenn sich sein/ihr |
| Name ändert oder wenn die im Rahmen einer Akte für die Beantragung | Name ändert oder wenn die im Rahmen einer Akte für die Beantragung |
| eines Sicherheitszertifikats genannten Personen, die befugt sind es | eines Sicherheitszertifikats genannten Personen, die befugt sind es |
| oder ihn zu vertreten, ersetzt werden. | oder ihn zu vertreten, ersetzt werden. |
| KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - In Abweichung von Artikel 2 und übergangsweise wird das | Art. 15 - In Abweichung von Artikel 2 und übergangsweise wird das |
| jährliche Sicherheitsniveau des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, | jährliche Sicherheitsniveau des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, |
| der Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung ist und der | der Inhaber einer Sicherheitsgenehmigung ist und der |
| Eisenbahnunternehmen, die Inhaber eines Sicherheitszertifikats Teil B | Eisenbahnunternehmen, die Inhaber eines Sicherheitszertifikats Teil B |
| sind oder dieses im Jahr 2009 erhalten, wie folgt festgelegt: | sind oder dieses im Jahr 2009 erhalten, wie folgt festgelegt: |
| - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2009, anhand der | - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2009, anhand der |
| Sicherheitsreferenzwerte für das Jahr 2009; | Sicherheitsreferenzwerte für das Jahr 2009; |
| - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2010, anhand des berechneten | - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2010, anhand des berechneten |
| Durchschnittswerts der Sicherheitsreferenz werte für die Jahre 2009 | Durchschnittswerts der Sicherheitsreferenz werte für die Jahre 2009 |
| und 2010; | und 2010; |
| - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2011, anhand des berechneten | - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2011, anhand des berechneten |
| Durchschnittswertes der Sicherheitsrefe renzwerte für die Jahre 2009, | Durchschnittswertes der Sicherheitsrefe renzwerte für die Jahre 2009, |
| 2010 und 2011; | 2010 und 2011; |
| - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2012, anhand des berechneten | - für das Sicherheitsniveau des Jahres 2012, anhand des berechneten |
| Durchschnittswertes für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012. | Durchschnittswertes für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012. |
| Das erste jährliche Sicherheitsziel gilt für das Jahr 2010. | Das erste jährliche Sicherheitsziel gilt für das Jahr 2010. |
| Die Sicherheitsreferenzwerte werden gegebenenfalls anteilig zu der | Die Sicherheitsreferenzwerte werden gegebenenfalls anteilig zu der |
| Anzahl Monate, in denen das Unternehmen tätig war, multipliziert, bis | Anzahl Monate, in denen das Unternehmen tätig war, multipliziert, bis |
| ein volles Jahr erreicht ist. | ein volles Jahr erreicht ist. |
| Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität | Art. 16 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität |
| gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2009 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung | ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung |
| des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen | des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen |
| Sicherheitsvorschriften | Sicherheitsvorschriften |
| Die in Artikel 2 genannten Sicherheitsreferenzwerte sind: | Die in Artikel 2 genannten Sicherheitsreferenzwerte sind: |
| 1. Werte, die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der | 1. Werte, die von den Eisenbahnunternehmen und dem Betreiber der |
| Infrastruktur berücksichtigt werden müssen: | Infrastruktur berücksichtigt werden müssen: |
| o Sicherheitsreferenzwert für Fahrgäste: | o Sicherheitsreferenzwert für Fahrgäste: |
| Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Fahrgäste pro | Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Fahrgäste pro |
| Jahr/Anzahl Personenzugkilometer pro Jahr; | Jahr/Anzahl Personenzugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für Arbeitnehmer: | o Sicherheitsreferenzwert für Arbeitnehmer: |
| Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Arbeitnehmer | Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Arbeitnehmer |
| des Unternehmens/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | des Unternehmens/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für Kollisionen von Zügen: | o Sicherheitsreferenzwert für Kollisionen von Zügen: |
| Anzahl Kollisionen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | Anzahl Kollisionen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für Zugentgleisungen: | o Sicherheitsreferenzwert für Zugentgleisungen: |
| Anzahl Zugentgleisungen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | Anzahl Zugentgleisungen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle mit Personenschäden, die von in | o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle mit Personenschäden, die von in |
| Bewegung befindlichen Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit | Bewegung befindlichen Eisenbahnfahrzeugen verursacht wurden, mit |
| Ausnahme von Selbstmorden: | Ausnahme von Selbstmorden: |
| Anzahl der Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung | Anzahl der Unfälle mit Personenschäden, die von in Bewegung |
| befindlichen Eisenbahnrollmaterial verursacht wurden, mit Ausnahme von | befindlichen Eisenbahnrollmaterial verursacht wurden, mit Ausnahme von |
| Selbstmorden/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | Selbstmorden/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für Brände im Eisenbahnrollmaterial: | o Sicherheitsreferenzwert für Brände im Eisenbahnrollmaterial: |
| Anzahl Brände im Eisenbahnrollmaterial/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | Anzahl Brände im Eisenbahnrollmaterial/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für das Überfahren von Signalen in | o Sicherheitsreferenzwert für das Überfahren von Signalen in |
| Gefahrensituationen: | Gefahrensituationen: |
| Anzahl der überfahrenen Signale in Gefahrensituationen/Anzahl | Anzahl der überfahrenen Signale in Gefahrensituationen/Anzahl |
| Zugkilometer pro Jahr; | Zugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert der Rad- und Achsbrüche bei | o Sicherheitsreferenzwert der Rad- und Achsbrüche bei |
| Eisenbahnrollmaterial in Betrieb: | Eisenbahnrollmaterial in Betrieb: |
| Anzahl der Rad- und Achsbrüche bei Eisenbahnrollmaterial in Betrieb | Anzahl der Rad- und Achsbrüche bei Eisenbahnrollmaterial in Betrieb |
| pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr; | pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr; |
| 2. Werte, die nur vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt | 2. Werte, die nur vom Betreiber der Infrastruktur berücksichtigt |
| werden müssen: | werden müssen: |
| o Sicherheitsreferenzwert für Benutzer von Bahnübergängen: | o Sicherheitsreferenzwert für Benutzer von Bahnübergängen: |
| Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Benutzer von | Anzahl der durch Unfall getöteten oder schwer verletzten Benutzer von |
| Bahnübergängen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr * Anzahl | Bahnübergängen pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr * Anzahl |
| Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur | Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur |
| o Sicherheitsreferenzwerte für unbefugte und sich entgegen den | o Sicherheitsreferenzwerte für unbefugte und sich entgegen den |
| Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhaltende Personen: | Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhaltende Personen: |
| Anzahl der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf | Anzahl der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf |
| Eisenbahnanlagen aufhaltende getöteten oder schwer verletzten Personen | Eisenbahnanlagen aufhaltende getöteten oder schwer verletzten Personen |
| pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr; | pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für die Kategorie "Sonstige": | o Sicherheitsreferenzwert für die Kategorie "Sonstige": |
| (die Kategorie "Sonstige" besteht aus Personen, die weder Fahrgäste | (die Kategorie "Sonstige" besteht aus Personen, die weder Fahrgäste |
| oder Arbeitnehmer noch Benutzer von Bahnübergängen sind oder in die | oder Arbeitnehmer noch Benutzer von Bahnübergängen sind oder in die |
| Kategorie der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf | Kategorie der unbefugten und sich entgegen den Vorschriften auf |
| Eisenbahnanlagen aufhaltenden Personen fallen) | Eisenbahnanlagen aufhaltenden Personen fallen) |
| Anzahl der bei einem Unfall getöteten oder schwer verletzten Personen | Anzahl der bei einem Unfall getöteten oder schwer verletzten Personen |
| der Kategorie "Sonstige" pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; | der Kategorie "Sonstige" pro Jahr/Anzahl Zugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle auf Bahnübergängen: | o Sicherheitsreferenzwert für Unfälle auf Bahnübergängen: |
| Anzahl Unfälle auf Bahnübergängen pro Jahr/ Anzahl Zugkilometer pro | Anzahl Unfälle auf Bahnübergängen pro Jahr/ Anzahl Zugkilometer pro |
| Jahr * Anzahl der Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur; | Jahr * Anzahl der Bahnübergänge der Eisenbahninfrastruktur; |
| Sicherheitsreferenzwert für Selbstmorde oder Selbstmordversuche: | Sicherheitsreferenzwert für Selbstmorde oder Selbstmordversuche: |
| Anzahl der Selbstmorde oder Selbstmordversuche pro Jahr/Anzahl der | Anzahl der Selbstmorde oder Selbstmordversuche pro Jahr/Anzahl der |
| Zugkilometer pro Jahr; | Zugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für Schienenbrüche und Schienenverbiegungen: | o Sicherheitsreferenzwert für Schienenbrüche und Schienenverbiegungen: |
| Anzahl der Schienenbrüche und Schienenverbiegungen pro Jahr/ Anzahl | Anzahl der Schienenbrüche und Schienenverbiegungen pro Jahr/ Anzahl |
| der Zugkilometer pro Jahr; | der Zugkilometer pro Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für Signalisierungsfehler: | o Sicherheitsreferenzwert für Signalisierungsfehler: |
| Anzahl der Signalisierungsfehler pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro | Anzahl der Signalisierungsfehler pro Jahr/Anzahl der Zugkilometer pro |
| Jahr; | Jahr; |
| o Sicherheitsreferenzwert für das automatische Zugsicherungssystem | o Sicherheitsreferenzwert für das automatische Zugsicherungssystem |
| (ATP): | (ATP): |
| Anzahl der Kilometer, die mit einem operativen automatischen | Anzahl der Kilometer, die mit einem operativen automatischen |
| Zugsicherungssystem (ATP) ausgerüstet sind; | Zugsicherungssystem (ATP) ausgerüstet sind; |
| o Sicherheitsreferenzwerte für Bahnübergänge: | o Sicherheitsreferenzwerte für Bahnübergänge: |
| Anzahl der Bahnübergänge. | Anzahl der Bahnübergänge. |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur |
| Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen | Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen |
| Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden | Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung | ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur Festlegung |
| des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen | des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen |
| Sicherheitsvorschriften | Sicherheitsvorschriften |
| Teil 1 | Teil 1 |
| Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur | Die Eisenbahnunternehmen und der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur |
| erstellen und definieren, gemäß Artikel 6, ihre eigenen | erstellen und definieren, gemäß Artikel 6, ihre eigenen |
| Sicherheitsmethoden, die mindestens folgende Elemente enthalten: | Sicherheitsmethoden, die mindestens folgende Elemente enthalten: |
| o die Definition des Systems, Teilsystems oder der behandelten | o die Definition des Systems, Teilsystems oder der behandelten |
| Ausrüstung, inklusive einer genauen Beschreibung der internen und | Ausrüstung, inklusive einer genauen Beschreibung der internen und |
| externen Schnittstellen sowie die Grenzen dieser Methode; | externen Schnittstellen sowie die Grenzen dieser Methode; |
| o die Beschreibung und die Entwicklung der Risikobeurteilung | o die Beschreibung und die Entwicklung der Risikobeurteilung |
| einschließlich: | einschließlich: |
| 1. der Tragweite und der Ziele dieser Vorgehensweise; | 1. der Tragweite und der Ziele dieser Vorgehensweise; |
| 2. der angewandten Methodik mit dem Verweis auf die Normen, sofern sie | 2. der angewandten Methodik mit dem Verweis auf die Normen, sofern sie |
| bestehen, sowie den Nachweis der Relevanz dieser Methodik; | bestehen, sowie den Nachweis der Relevanz dieser Methodik; |
| 3. der Beschreibung und der Rechtfertigung aller berücksichtigter | 3. der Beschreibung und der Rechtfertigung aller berücksichtigter |
| Hypothesen und Einschränkungen und insbesondere der Konformität mit | Hypothesen und Einschränkungen und insbesondere der Konformität mit |
| den Sicherheitsanforderungen und den Kriterien der Risikoakzeptanz; | den Sicherheitsanforderungen und den Kriterien der Risikoakzeptanz; |
| o die Beschreibung und die Ergebnisse: | o die Beschreibung und die Ergebnisse: |
| 1. der Risikoidentifizierung; | 1. der Risikoidentifizierung; |
| 2. der angewandten und anerkannten Vorschriften oder der expliziten | 2. der angewandten und anerkannten Vorschriften oder der expliziten |
| Risikoanalyse oder des gleichwertigen Systems, auf das Bezug genommen | Risikoanalyse oder des gleichwertigen Systems, auf das Bezug genommen |
| wird; | wird; |
| 3. der Risikobewertung basierend auf den Kriterien der | 3. der Risikobewertung basierend auf den Kriterien der |
| Risikoakzeptanz; | Risikoakzeptanz; |
| 4. aller aufeinanderfolgenden getroffenen Maßnahmen, die zur | 4. aller aufeinanderfolgenden getroffenen Maßnahmen, die zur |
| Reduzierung, Kontrolle und Beherrschung der Risiken getroffen wurden; | Reduzierung, Kontrolle und Beherrschung der Risiken getroffen wurden; |
| 5. der Aktualisierung der Risikoidentifizierung; | 5. der Aktualisierung der Risikoidentifizierung; |
| o die endgültigen Schlussfolgerungen; | o die endgültigen Schlussfolgerungen; |
| o die Verwaltung des Registers der gefährlichen Situationen; | o die Verwaltung des Registers der gefährlichen Situationen; |
| o die Stellungnahme einer auf dem Gebiet des Risikomanagements | o die Stellungnahme einer auf dem Gebiet des Risikomanagements |
| befugten Person (diese Person kann Arbeitnehmer des betroffenen | befugten Person (diese Person kann Arbeitnehmer des betroffenen |
| Betreibers der Eisenbahninfrastruktur oder Eisenbahnunternehmen sein); | Betreibers der Eisenbahninfrastruktur oder Eisenbahnunternehmen sein); |
| o der Verweis auf vergleichbare Vorgehensweisen sowie ein | o der Verweis auf vergleichbare Vorgehensweisen sowie ein |
| Ergebnisvergleich. | Ergebnisvergleich. |
| Teil 2 | Teil 2 |
| Erklärungsschema | Erklärungsschema |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur | Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 13. November 2009 zur |
| Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen | Festlegung des verordnungsrechtlichen Rahmens der nationalen |
| Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden. | Sicherheitsvorschriften beigefügt zu werden. |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |