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Koninklijk besluit tot bepaling van de regels van de verzekering waarin voorzien is in artikel 130 van het Kieswetboek. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les modalités de l'assurance prévue par l'article 130 du Code électoral. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
13 NOVEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot bepaling van de regels van | 13 NOVEMBRE 1991. - Arrêté royal déterminant les modalités de |
de verzekering waarin voorzien is in artikel 130 van het Kieswetboek. | l'assurance prévue par l'article 130 du Code électoral. - Traduction |
- Duitse vertaling | allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 13 november 1991 tot bepaling van de regels van de | l'arrêté royal du 13 novembre 1991 déterminant les modalités de |
verzekering waarin voorzien is in artikel 130 van het Kieswetboek | l'assurance prévue par l'article 130 du Code électoral (Moniteur belge |
(Belgisch Staatsblad van 15 november 1991). | du 15 novembre 1991). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND DES öFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES öFFENTLICHEN DIENSTES |
13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung | der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 130, | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 130, |
abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und ersetzt durch das | abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 30. Juli 1991; | Gesetz vom 30. Juli 1991; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989; | vom 4. Juli 1989; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es in Anbetracht der nahenden Parlaments- und | In der Erwägung, dass es in Anbetracht der nahenden Parlaments- und |
Provinzialwahlen, die am Sonntag, den 24. November 1991 stattfinden, | Provinzialwahlen, die am Sonntag, den 24. November 1991 stattfinden, |
zwingend notwendig ist, die Modalitäten der im vorerwähnten Artikel | zwingend notwendig ist, die Modalitäten der im vorerwähnten Artikel |
130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung unverzüglich | 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung unverzüglich |
festzulegen; | festzulegen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Der Minister des Innern ist ermächtigt, bei einer | Artikel 1 - Der Minister des Innern ist ermächtigt, bei einer |
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von Schäden | Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von Schäden |
abzuschliessen, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der | abzuschliessen, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der |
Wahlvorstände bei Parlamentswahlen oder bei gleichzeitigen Parlaments- | Wahlvorstände bei Parlamentswahlen oder bei gleichzeitigen Parlaments- |
und Provinzialwahlen in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von | und Provinzialwahlen in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von |
ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen | ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen |
können. | können. |
Art. 2 - Die in Ausführung von Artikel 1 abgeschlossene Versicherung | Art. 2 - Die in Ausführung von Artikel 1 abgeschlossene Versicherung |
deckt körperliche Schäden, die durch Unfälle entstehen, die | deckt körperliche Schäden, die durch Unfälle entstehen, die |
Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem | Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem |
Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück | Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück |
zustossen können. | zustossen können. |
Sie deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die | Sie deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die |
Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder | Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder |
Verschulden in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem | Verschulden in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem |
Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen könnten. | Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen könnten. |
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. | Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. |
Der Begriff "Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines | Der Begriff "Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines |
Vorstandes und zurück" wird durch Verweis auf das Gesetz vom 10. April | Vorstandes und zurück" wird durch Verweis auf das Gesetz vom 10. April |
1971 über die Arbeitsunfälle bestimmt. | 1971 über die Arbeitsunfälle bestimmt. |
Art. 3 - Unter Versicherten sind zu verstehen: | Art. 3 - Unter Versicherten sind zu verstehen: |
1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Bezirke, Distrikte und | 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Bezirke, Distrikte und |
Kantone und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der | Kantone und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der |
Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden | Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden |
des Vorstands, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich | des Vorstands, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich |
vorgeladen werden, | vorgeladen werden, |
2. für die Deckung des in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen Risikos die | 2. für die Deckung des in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen Risikos die |
unter Nummer 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, | unter Nummer 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, |
vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als | vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als |
Organisator der Wahlen. | Organisator der Wahlen. |
Art. 4 - Die Kosten dieser Versicherungsprämie werden durch einen im | Art. 4 - Die Kosten dieser Versicherungsprämie werden durch einen im |
Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragenen | Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragenen |
Haushaltsmittelbetrag getragen. Bei gleichzeitigen Parlaments- und | Haushaltsmittelbetrag getragen. Bei gleichzeitigen Parlaments- und |
Provinzialwahlen wird jedoch der Anteil jeder Provinz im Verhältnis | Provinzialwahlen wird jedoch der Anteil jeder Provinz im Verhältnis |
zur Anzahl ihrer Wahlvorstände festgelegt. | zur Anzahl ihrer Wahlvorstände festgelegt. |
Art. 5 - Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. | Art. 5 - Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. |
Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung |
unterliegen, sind von der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Deckung | unterliegen, sind von der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Deckung |
ausgeschlossen. | ausgeschlossen. |
Art. 6 - Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder | Art. 6 - Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder |
teilweise die Risiken, die auch durch vorliegenden Erlass gedeckt | teilweise die Risiken, die auch durch vorliegenden Erlass gedeckt |
werden, bildet die in Artikel 1 erwähnte Versicherung nur eine | werden, bildet die in Artikel 1 erwähnte Versicherung nur eine |
Ergänzung, nach Erschöpfung dieser Versicherungen. | Ergänzung, nach Erschöpfung dieser Versicherungen. |
Art. 7 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossene | Art. 7 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossene |
Versicherung läuft je nach Kategorie der Wahlvorstände, die aufgrund | Versicherung läuft je nach Kategorie der Wahlvorstände, die aufgrund |
des Wahlgesetzbuches gebildet werden müssen, ab dem durch dieses | des Wahlgesetzbuches gebildet werden müssen, ab dem durch dieses |
Gesetzbuch für die erste Tagung festgelegten Datum. | Gesetzbuch für die erste Tagung festgelegten Datum. |
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen | Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen |
durchgeführt haben. | durchgeführt haben. |
Art. 8 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des | Art. 8 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des |
Versicherungsvertrags, der in Ausführung von Artikel 1 abgeschlossen | Versicherungsvertrags, der in Ausführung von Artikel 1 abgeschlossen |
wird, seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, | wird, seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, |
die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent | die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent |
des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. | des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. |
Unter Ausgaben sind die Beträge, die im Schadensfall gezahlt werden, | Unter Ausgaben sind die Beträge, die im Schadensfall gezahlt werden, |
und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Schadensfälle | und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Schadensfälle |
zu verstehen. | zu verstehen. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Er findet das erste Mal bei den Parlaments- und Provinzialwahlen vom | Er findet das erste Mal bei den Parlaments- und Provinzialwahlen vom |
24. November 1991 Anwendung. | 24. November 1991 Anwendung. |
Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Motril (Spanien), den 13. November 1991 | Gegeben zu Motril (Spanien), den 13. November 1991 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. TOBBACK | L. TOBBACK |