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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/06/2019
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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46quater, van het KB/WIB 92, met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten inzake het sociaal passief ingevolge het eenheidsstatuut. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'article 46quater, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les modalités d'application relatives au passif social en vertu du statut unique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 13 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46quater, van het KB/WIB 92, met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten inzake het sociaal passief ingevolge het eenheidsstatuut. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 13 JUIN 2019. - Arrêté royal modifiant l'article 46quater, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les modalités d'application relatives au passif social en vertu du statut unique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 13 juni 2019 tot wijziging van artikel 46quater, van het l'arrêté royal du 13 juin 2019 modifiant l'article 46quater, de
KB/WIB 92, met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten inzake het l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les modalités d'application relatives
sociaal passief ingevolge het eenheidsstatuut (Belgisch Staatsblad van 4 juli 2019). au passif social en vertu du statut unique (Moniteur belge du 4 juillet 2019).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
13. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46quater 13. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46quater
des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten in Bezug auf des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten in Bezug auf
die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
durch den Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur durch den Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, wird Artikel 46quater einziger Absatz des Unterschrift vorzulegen, wird Artikel 46quater einziger Absatz des
KE/EStGB 92 angepasst, in dem die Anwendungsmodalitäten in Bezug auf KE/EStGB 92 angepasst, in dem die Anwendungsmodalitäten in Bezug auf
die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts in Anwendung die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts in Anwendung
von Artikel 67quater des EStGB 92 ausführlich beschrieben sind. von Artikel 67quater des EStGB 92 ausführlich beschrieben sind.
Der einleitende Satz wird durch eine Formulierung ersetzt, durch die Der einleitende Satz wird durch eine Formulierung ersetzt, durch die
der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter ermächtigt wird, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter ermächtigt wird, die
Modalitäten (EDV-Anwendungen, Datum der Übermittlung usw.) Modalitäten (EDV-Anwendungen, Datum der Übermittlung usw.)
festzulegen, gemäß denen die vom Steuerpflichtigen verlangten festzulegen, gemäß denen die vom Steuerpflichtigen verlangten
Informationen der Verwaltung des FÖD Finanzen jährlich elektronisch Informationen der Verwaltung des FÖD Finanzen jährlich elektronisch
erteilt werden müssen. erteilt werden müssen.
Der erste Gedankenstrich wird abgeändert, damit für den Fall, dass ein Der erste Gedankenstrich wird abgeändert, damit für den Fall, dass ein
Arbeitnehmer der Liste über keine nationale Nummer verfügt, seine Arbeitnehmer der Liste über keine nationale Nummer verfügt, seine
Identifizierung dennoch anhand der Bis-Erkennungsnummer, die von der Identifizierung dennoch anhand der Bis-Erkennungsnummer, die von der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird, Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird,
festgestellt werden kann. festgestellt werden kann.
Damit alle nötigen Überprüfungen für die Kontrolle der Steuerbefreiung Damit alle nötigen Überprüfungen für die Kontrolle der Steuerbefreiung
für Sozialverbindlichkeiten stattfinden können, ist es schließlich für Sozialverbindlichkeiten stattfinden können, ist es schließlich
notwendig, den pro Arbeitnehmer beantragten Betrag der Steuerbefreiung notwendig, den pro Arbeitnehmer beantragten Betrag der Steuerbefreiung
für Sozialverbindlichkeiten sowie bei Dienstaustritt eines für Sozialverbindlichkeiten sowie bei Dienstaustritt eines
Arbeitnehmers dieser Liste das Datum seines Dienstaustritts und den Arbeitnehmers dieser Liste das Datum seines Dienstaustritts und den
Betrag, der aufgrund von Artikel 67quater Absatz 8 des EStGB 92 in die Betrag, der aufgrund von Artikel 67quater Absatz 8 des EStGB 92 in die
Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums aufgenommen wird, der Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums aufgenommen wird, der
Liste mit erforderlichen Informationen hinzuzufügen. Liste mit erforderlichen Informationen hinzuzufügen.
Infolge des Gutachtens Nr. 65.878/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019 Infolge des Gutachtens Nr. 65.878/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019
wurde eine Stellungnahme der Datenschutzbehörde beantragt. Diese wurde eine Stellungnahme der Datenschutzbehörde beantragt. Diese
Stellungnahme wurde am 5. Juni 2019 abgegeben und daraufhin ist der Stellungnahme wurde am 5. Juni 2019 abgegeben und daraufhin ist der
Begriff "Datum des Dienstaustritts" durch den Begriff "Enddatum des Begriff "Datum des Dienstaustritts" durch den Begriff "Enddatum des
Arbeitsvertrags" im Text des Entwurfs ersetzt worden. Arbeitsvertrags" im Text des Entwurfs ersetzt worden.
Da die Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92, die durch das Da die Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92, die durch das
Gesetz vom 11. Februar 2019 angebracht worden sind, am 1. Januar 2019 Gesetz vom 11. Februar 2019 angebracht worden sind, am 1. Januar 2019
in Kraft treten, bleibt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in Kraft treten, bleibt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses
auch der 1. Januar 2019 aufgrund der Tatsache, dass es sich auch der 1. Januar 2019 aufgrund der Tatsache, dass es sich
hauptsächlich um administrative Verpflichtungen handelt. hauptsächlich um administrative Verpflichtungen handelt.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
13. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46quater 13. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46quater
des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten in Bezug auf des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten in Bezug auf
die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 67quater, Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 67quater,
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und abgeändert durch
die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 11. Februar 2019; die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 11. Februar 2019;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2019; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20.
März 2019; März 2019;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:
- es notwendig ist, vorliegenden Königlichen Erlass gleichzeitig mit - es notwendig ist, vorliegenden Königlichen Erlass gleichzeitig mit
Artikel 67quater des EStGB 92 - wie er durch das Gesetz vom 11. Artikel 67quater des EStGB 92 - wie er durch das Gesetz vom 11.
Februar 2019 abgeändert worden ist -, der die Rechtsgrundlage des Februar 2019 abgeändert worden ist -, der die Rechtsgrundlage des
Erlasses bildet, in Kraft treten zu lassen, damit die betreffenden Erlasses bildet, in Kraft treten zu lassen, damit die betreffenden
Steuerpflichtigen unverzüglich über die Anwendungsmodalitäten dieser Steuerpflichtigen unverzüglich über die Anwendungsmodalitäten dieser
Abänderungs-bestimmungen informiert werden, Abänderungs-bestimmungen informiert werden,
- in Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes das Inkrafttreten der - in Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes das Inkrafttreten der
Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92 auf den 1. Januar 2019 Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92 auf den 1. Januar 2019
festgelegt ist, festgelegt ist,
- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses daher auch am 1. Januar - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses daher auch am 1. Januar
2019 in Kraft treten sollten und es daher nicht möglich ist, die 2019 in Kraft treten sollten und es daher nicht möglich ist, die
Annahme des vorliegenden Erlasses auf einen späteren Zeitpunkt zu Annahme des vorliegenden Erlasses auf einen späteren Zeitpunkt zu
verlegen, ohne Gefahr zu laufen, dass die Verteilung der verlegen, ohne Gefahr zu laufen, dass die Verteilung der
Steuerbefreiung für Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Steuerbefreiung für Sozialverbindlichkeiten aufgrund des
Einheitsstatuts nicht in allen Fällen anwendbar ist, wodurch es Einheitsstatuts nicht in allen Fällen anwendbar ist, wodurch es
Nachteile für den Haushalt im Vergleich zu den Prognosen für das Jahr Nachteile für den Haushalt im Vergleich zu den Prognosen für das Jahr
2019 gibt; 2019 gibt;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.878/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019, Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.878/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 111/2019 der Datenschutzbehörde vom 5. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 111/2019 der Datenschutzbehörde vom 5.
Juni 2019; Juni 2019;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 46quater einziger Absatz des KE/EStGB 92, Artikel 1 - Artikel 46quater einziger Absatz des KE/EStGB 92,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird wie eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
- Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: - Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Um die in Artikel 67quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 "Um die in Artikel 67quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992
vorgesehene Steuerbefreiung zu erhalten, sind Steuerpflichtige zur vorgesehene Steuerbefreiung zu erhalten, sind Steuerpflichtige zur
jährlichen elektronischen Übermittlung einer namentlichen Liste der jährlichen elektronischen Übermittlung einer namentlichen Liste der
eingestellten Arbeitnehmer gemäß den vom Minister der Finanzen oder eingestellten Arbeitnehmer gemäß den vom Minister der Finanzen oder
von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten verpflichtet, unter von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten verpflichtet, unter
Angabe für jeden Arbeitnehmer:". Angabe für jeden Arbeitnehmer:".
- Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "und gegebenenfalls der - Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "und gegebenenfalls der
nationalen Nummer" durch die Wörter "und gegebenenfalls der nationalen nationalen Nummer" durch die Wörter "und gegebenenfalls der nationalen
Nummer oder der Bis-Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank Nummer oder der Bis-Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit zugeteilt wird" ersetzt. der sozialen Sicherheit zugeteilt wird" ersetzt.
- Zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich werden drei - Zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich werden drei
Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"- des Betrags der Steuerbefreiung, "- des Betrags der Steuerbefreiung,
- gegebenenfalls des Enddatums des Arbeitsvertrags, - gegebenenfalls des Enddatums des Arbeitsvertrags,
- gegebenenfalls des Betrags, der gemäß Artikel 67quater Absatz 8 - gegebenenfalls des Betrags, der gemäß Artikel 67quater Absatz 8
desselben Gesetzbuches in die Gewinne und Profite des desselben Gesetzbuches in die Gewinne und Profite des
Besteuerungszeitraums aufgenommen wird,". Besteuerungszeitraums aufgenommen wird,".
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019.
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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