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Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46quater, van het KB/WIB 92, met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten inzake het sociaal passief ingevolge het eenheidsstatuut. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'article 46quater, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les modalités d'application relatives au passif social en vertu du statut unique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 13 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 46quater, van het KB/WIB 92, met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten inzake het sociaal passief ingevolge het eenheidsstatuut. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 13 JUIN 2019. - Arrêté royal modifiant l'article 46quater, de l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les modalités d'application relatives au passif social en vertu du statut unique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 13 juni 2019 tot wijziging van artikel 46quater, van het | l'arrêté royal du 13 juin 2019 modifiant l'article 46quater, de |
KB/WIB 92, met betrekking tot de toepassingsmodaliteiten inzake het | l'AR/CIR 92, en ce qui concerne les modalités d'application relatives |
sociaal passief ingevolge het eenheidsstatuut (Belgisch Staatsblad van 4 juli 2019). | au passif social en vertu du statut unique (Moniteur belge du 4 juillet 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
13. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46quater | 13. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46quater |
des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten in Bezug auf | des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten in Bezug auf |
die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts | die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
durch den Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur | durch den Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur |
Unterschrift vorzulegen, wird Artikel 46quater einziger Absatz des | Unterschrift vorzulegen, wird Artikel 46quater einziger Absatz des |
KE/EStGB 92 angepasst, in dem die Anwendungsmodalitäten in Bezug auf | KE/EStGB 92 angepasst, in dem die Anwendungsmodalitäten in Bezug auf |
die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts in Anwendung | die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts in Anwendung |
von Artikel 67quater des EStGB 92 ausführlich beschrieben sind. | von Artikel 67quater des EStGB 92 ausführlich beschrieben sind. |
Der einleitende Satz wird durch eine Formulierung ersetzt, durch die | Der einleitende Satz wird durch eine Formulierung ersetzt, durch die |
der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter ermächtigt wird, die | der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter ermächtigt wird, die |
Modalitäten (EDV-Anwendungen, Datum der Übermittlung usw.) | Modalitäten (EDV-Anwendungen, Datum der Übermittlung usw.) |
festzulegen, gemäß denen die vom Steuerpflichtigen verlangten | festzulegen, gemäß denen die vom Steuerpflichtigen verlangten |
Informationen der Verwaltung des FÖD Finanzen jährlich elektronisch | Informationen der Verwaltung des FÖD Finanzen jährlich elektronisch |
erteilt werden müssen. | erteilt werden müssen. |
Der erste Gedankenstrich wird abgeändert, damit für den Fall, dass ein | Der erste Gedankenstrich wird abgeändert, damit für den Fall, dass ein |
Arbeitnehmer der Liste über keine nationale Nummer verfügt, seine | Arbeitnehmer der Liste über keine nationale Nummer verfügt, seine |
Identifizierung dennoch anhand der Bis-Erkennungsnummer, die von der | Identifizierung dennoch anhand der Bis-Erkennungsnummer, die von der |
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird, | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilt wird, |
festgestellt werden kann. | festgestellt werden kann. |
Damit alle nötigen Überprüfungen für die Kontrolle der Steuerbefreiung | Damit alle nötigen Überprüfungen für die Kontrolle der Steuerbefreiung |
für Sozialverbindlichkeiten stattfinden können, ist es schließlich | für Sozialverbindlichkeiten stattfinden können, ist es schließlich |
notwendig, den pro Arbeitnehmer beantragten Betrag der Steuerbefreiung | notwendig, den pro Arbeitnehmer beantragten Betrag der Steuerbefreiung |
für Sozialverbindlichkeiten sowie bei Dienstaustritt eines | für Sozialverbindlichkeiten sowie bei Dienstaustritt eines |
Arbeitnehmers dieser Liste das Datum seines Dienstaustritts und den | Arbeitnehmers dieser Liste das Datum seines Dienstaustritts und den |
Betrag, der aufgrund von Artikel 67quater Absatz 8 des EStGB 92 in die | Betrag, der aufgrund von Artikel 67quater Absatz 8 des EStGB 92 in die |
Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums aufgenommen wird, der | Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums aufgenommen wird, der |
Liste mit erforderlichen Informationen hinzuzufügen. | Liste mit erforderlichen Informationen hinzuzufügen. |
Infolge des Gutachtens Nr. 65.878/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019 | Infolge des Gutachtens Nr. 65.878/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019 |
wurde eine Stellungnahme der Datenschutzbehörde beantragt. Diese | wurde eine Stellungnahme der Datenschutzbehörde beantragt. Diese |
Stellungnahme wurde am 5. Juni 2019 abgegeben und daraufhin ist der | Stellungnahme wurde am 5. Juni 2019 abgegeben und daraufhin ist der |
Begriff "Datum des Dienstaustritts" durch den Begriff "Enddatum des | Begriff "Datum des Dienstaustritts" durch den Begriff "Enddatum des |
Arbeitsvertrags" im Text des Entwurfs ersetzt worden. | Arbeitsvertrags" im Text des Entwurfs ersetzt worden. |
Da die Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92, die durch das | Da die Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92, die durch das |
Gesetz vom 11. Februar 2019 angebracht worden sind, am 1. Januar 2019 | Gesetz vom 11. Februar 2019 angebracht worden sind, am 1. Januar 2019 |
in Kraft treten, bleibt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses | in Kraft treten, bleibt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses |
auch der 1. Januar 2019 aufgrund der Tatsache, dass es sich | auch der 1. Januar 2019 aufgrund der Tatsache, dass es sich |
hauptsächlich um administrative Verpflichtungen handelt. | hauptsächlich um administrative Verpflichtungen handelt. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
13. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46quater | 13. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 46quater |
des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten in Bezug auf | des KE/EStGB 92 hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten in Bezug auf |
die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts | die Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 67quater, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 67quater, |
eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 11. Februar 2019; | die Gesetze vom 18. Dezember 2015 und 11. Februar 2019; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2019; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2019; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 20. |
März 2019; | März 2019; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: |
- es notwendig ist, vorliegenden Königlichen Erlass gleichzeitig mit | - es notwendig ist, vorliegenden Königlichen Erlass gleichzeitig mit |
Artikel 67quater des EStGB 92 - wie er durch das Gesetz vom 11. | Artikel 67quater des EStGB 92 - wie er durch das Gesetz vom 11. |
Februar 2019 abgeändert worden ist -, der die Rechtsgrundlage des | Februar 2019 abgeändert worden ist -, der die Rechtsgrundlage des |
Erlasses bildet, in Kraft treten zu lassen, damit die betreffenden | Erlasses bildet, in Kraft treten zu lassen, damit die betreffenden |
Steuerpflichtigen unverzüglich über die Anwendungsmodalitäten dieser | Steuerpflichtigen unverzüglich über die Anwendungsmodalitäten dieser |
Abänderungs-bestimmungen informiert werden, | Abänderungs-bestimmungen informiert werden, |
- in Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes das Inkrafttreten der | - in Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes das Inkrafttreten der |
Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92 auf den 1. Januar 2019 | Abänderungen von Artikel 67quater des EStGB 92 auf den 1. Januar 2019 |
festgelegt ist, | festgelegt ist, |
- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses daher auch am 1. Januar | - die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses daher auch am 1. Januar |
2019 in Kraft treten sollten und es daher nicht möglich ist, die | 2019 in Kraft treten sollten und es daher nicht möglich ist, die |
Annahme des vorliegenden Erlasses auf einen späteren Zeitpunkt zu | Annahme des vorliegenden Erlasses auf einen späteren Zeitpunkt zu |
verlegen, ohne Gefahr zu laufen, dass die Verteilung der | verlegen, ohne Gefahr zu laufen, dass die Verteilung der |
Steuerbefreiung für Sozialverbindlichkeiten aufgrund des | Steuerbefreiung für Sozialverbindlichkeiten aufgrund des |
Einheitsstatuts nicht in allen Fällen anwendbar ist, wodurch es | Einheitsstatuts nicht in allen Fällen anwendbar ist, wodurch es |
Nachteile für den Haushalt im Vergleich zu den Prognosen für das Jahr | Nachteile für den Haushalt im Vergleich zu den Prognosen für das Jahr |
2019 gibt; | 2019 gibt; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.878/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.878/3 des Staatsrates vom 6. Mai 2019, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 111/2019 der Datenschutzbehörde vom 5. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 111/2019 der Datenschutzbehörde vom 5. |
Juni 2019; | Juni 2019; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 46quater einziger Absatz des KE/EStGB 92, | Artikel 1 - Artikel 46quater einziger Absatz des KE/EStGB 92, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird wie | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
- Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: | - Der einleitende Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: |
"Um die in Artikel 67quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | "Um die in Artikel 67quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
vorgesehene Steuerbefreiung zu erhalten, sind Steuerpflichtige zur | vorgesehene Steuerbefreiung zu erhalten, sind Steuerpflichtige zur |
jährlichen elektronischen Übermittlung einer namentlichen Liste der | jährlichen elektronischen Übermittlung einer namentlichen Liste der |
eingestellten Arbeitnehmer gemäß den vom Minister der Finanzen oder | eingestellten Arbeitnehmer gemäß den vom Minister der Finanzen oder |
von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten verpflichtet, unter | von seinem Beauftragten festgelegten Modalitäten verpflichtet, unter |
Angabe für jeden Arbeitnehmer:". | Angabe für jeden Arbeitnehmer:". |
- Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "und gegebenenfalls der | - Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "und gegebenenfalls der |
nationalen Nummer" durch die Wörter "und gegebenenfalls der nationalen | nationalen Nummer" durch die Wörter "und gegebenenfalls der nationalen |
Nummer oder der Bis-Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank | Nummer oder der Bis-Erkennungsnummer, die von der Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit zugeteilt wird" ersetzt. | der sozialen Sicherheit zugeteilt wird" ersetzt. |
- Zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich werden drei | - Zwischen dem dritten und vierten Gedankenstrich werden drei |
Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"- des Betrags der Steuerbefreiung, | "- des Betrags der Steuerbefreiung, |
- gegebenenfalls des Enddatums des Arbeitsvertrags, | - gegebenenfalls des Enddatums des Arbeitsvertrags, |
- gegebenenfalls des Betrags, der gemäß Artikel 67quater Absatz 8 | - gegebenenfalls des Betrags, der gemäß Artikel 67quater Absatz 8 |
desselben Gesetzbuches in die Gewinne und Profite des | desselben Gesetzbuches in die Gewinne und Profite des |
Besteuerungszeitraums aufgenommen wird,". | Besteuerungszeitraums aufgenommen wird,". |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |