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| Koninklijk besluit betreffende het getuigschrift van vakbekwaamheid voor het vervoer van landbouwhuisdieren. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif au certificat d'aptitude professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 13 JUNI 2010. - Koninklijk besluit betreffende het getuigschrift van vakbekwaamheid voor het vervoer van landbouwhuisdieren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 13 JUIN 2010. - Arrêté royal relatif au certificat d'aptitude professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 13 juni 2010 betreffende het getuigschrift van | l'arrêté royal du 13 juin 2010 relatif au certificat d'aptitude |
| vakbekwaamheid voor het vervoer van landbouwhuisdieren (Belgisch | professionnelle pour le transport d'animaux domestiques agricoles |
| Staatsblad van 25 juni 2010). | (Moniteur belge du 25 juin 2010). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über den Berufsbefähigungsnachweis | 13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über den Berufsbefähigungsnachweis |
| für den Transport landwirtschaftlicher Nutztiere | für den Transport landwirtschaftlicher Nutztiere |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
| Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 13 § 1, abgeändert durch das | Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 13 § 1, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 4. Mai 1995; | Gesetz vom 4. Mai 1995; |
| In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember | In Erwägung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember |
| 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit | 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit |
| zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien | zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien |
| 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; | 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97; |
| Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen vom 3. Oktober | Aufgrund des Einverständnisses der Regionalregierungen vom 3. Oktober |
| 2008, 27. März 2009 und 16. Juni 2009; | 2008, 27. März 2009 und 16. Juni 2009; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.050/1/V des Staatsrates vom 4. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.050/1/V des Staatsrates vom 4. August |
| 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
| 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit | Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
| Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
| unter: | unter: |
| 1. Fahrer: eine natürliche Person, die ein Straßenfahrzeug führt, auf | 1. Fahrer: eine natürliche Person, die ein Straßenfahrzeug führt, auf |
| dem Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder | dem Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder |
| Geflügel befördert werden, | Geflügel befördert werden, |
| 2. Betreuer: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar | 2. Betreuer: eine für das Wohlbefinden der Tiere unmittelbar |
| zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist, | zuständige Person, die während der Beförderung anwesend ist, |
| 3. Transportunternehmer: jede natürliche oder juristische Person, die | 3. Transportunternehmer: jede natürliche oder juristische Person, die |
| entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere | entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere |
| befördert, | befördert, |
| 4. Sammelstellen: Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, | 4. Sammelstellen: Orte wie Haltungsbetriebe, Sammelstellen und Märkte, |
| an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder | an denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen oder |
| Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von | Hausschweine aus unterschiedlichen Haltungsbetrieben zur Bildung von |
| Tiersendungen zusammengeführt werden, | Tiersendungen zusammengeführt werden, |
| 5. Kontrollstelle: Kontrollstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. | 5. Kontrollstelle: Kontrollstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. |
| 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher | 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher |
| Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der | Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der |
| Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans, | Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans, |
| 6. Minister: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister, | 6. Minister: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Minister, |
| 7. Dienst: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Föderalen | 7. Dienst: den für das Wohlbefinden der Tiere zuständigen Föderalen |
| Öffentlichen Dienst, | Öffentlichen Dienst, |
| 8. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember | 8. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember |
| 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit | 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit |
| zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien | zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien |
| 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, | 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, |
| 9. Vereinigung: eine Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen | 9. Vereinigung: eine Vereinigung, die in Anwendung des Königlichen |
| Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die | Erlasses vom 26. November 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die |
| Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur | Zulassung der Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und zur |
| Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an | Übertragung der in die Zuständigkeit der Agentur fallenden Aufgaben an |
| diese Vereinigungen zugelassen ist, | diese Vereinigungen zugelassen ist, |
| 10. Sanitel: die computergestützte Datenbank zur Identifizierung und | 10. Sanitel: die computergestützte Datenbank zur Identifizierung und |
| Registrierung der landwirtschaftlichen Nutztiere und ihrer Anbieter. | Registrierung der landwirtschaftlichen Nutztiere und ihrer Anbieter. |
| Art. 2 - Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | Art. 2 - Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 |
| findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf den Transport von | findet vorliegender Erlass keine Anwendung auf den Transport von |
| Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit | Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit |
| durchgeführt wird. | durchgeführt wird. |
| KAPITEL II - Personal von Sammelstellen, Kontrollstellen und | KAPITEL II - Personal von Sammelstellen, Kontrollstellen und |
| Transportunternehmern, mit Ausnahme der Fahrer beziehungsweise | Transportunternehmern, mit Ausnahme der Fahrer beziehungsweise |
| Betreuer | Betreuer |
| Abschnitt 1 - Bedingungen | Abschnitt 1 - Bedingungen |
| Art. 3 - Das Personal, das an Sammelstellen und Kontrollstellen oder | Art. 3 - Das Personal, das an Sammelstellen und Kontrollstellen oder |
| bei Transportunternehmern mit Tieren umgeht, ist qualifiziert und | bei Transportunternehmern mit Tieren umgeht, ist qualifiziert und |
| besitzt: | besitzt: |
| - entweder den in Artikel 5 erwähnten Berufsbefähigungsnachweis | - entweder den in Artikel 5 erwähnten Berufsbefähigungsnachweis |
| - oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang, der | - oder eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Lehrgang, der |
| mindestens die technischen Vorschriften des Anhangs I der Verordnung | mindestens die technischen Vorschriften des Anhangs I der Verordnung |
| betrifft, und der von einem von der zuständigen Behörde zugelassenen | betrifft, und der von einem von der zuständigen Behörde zugelassenen |
| Zentrum für Berufsausbildung im Bereich Landwirtschaft organisiert | Zentrum für Berufsausbildung im Bereich Landwirtschaft organisiert |
| worden ist. | worden ist. |
| Abschnitt 2 - Organisation der Schulung | Abschnitt 2 - Organisation der Schulung |
| Art. 4 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnte | Art. 4 - Der in Artikel 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnte |
| Lehrgang wird von Ausbildern erteilt, die zu diesem Zweck ausgebildet | Lehrgang wird von Ausbildern erteilt, die zu diesem Zweck ausgebildet |
| worden sind und eine Prüfung bestanden haben. | worden sind und eine Prüfung bestanden haben. |
| Art. 5 - Die Ausbildung der Ausbilder wird vom Dienst organisiert. | Art. 5 - Die Ausbildung der Ausbilder wird vom Dienst organisiert. |
| Dieser erstellt hierzu eine öffentlich verfügbare Lernunterlage. Der | Dieser erstellt hierzu eine öffentlich verfügbare Lernunterlage. Der |
| Dienst kann für diese Aufgaben einen Dritten heranziehen. | Dienst kann für diese Aufgaben einen Dritten heranziehen. |
| KAPITEL III - Fahrer und Betreuer | KAPITEL III - Fahrer und Betreuer |
| Abschnitt 1 - Bedingungen | Abschnitt 1 - Bedingungen |
| Art. 6 - Die Fahrer und Betreuer sind qualifiziert und verfügen über | Art. 6 - Die Fahrer und Betreuer sind qualifiziert und verfügen über |
| eine ausreichende Kenntnis der folgenden Themen: | eine ausreichende Kenntnis der folgenden Themen: |
| 1. Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II der Verordnung, | 1. Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II der Verordnung, |
| 2. die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und | 2. die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und |
| Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung, | Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung, |
| 3. praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren, | 3. praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren, |
| 4. die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere | 4. die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere |
| im Transportmittel und auf die Fleischqualität, | im Transportmittel und auf die Fleischqualität, |
| 5. erste Hilfe für Tiere, | 5. erste Hilfe für Tiere, |
| 6. Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals, | 6. Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals, |
| 7. administrative Verpflichtungen, | 7. administrative Verpflichtungen, |
| 8. Identifizierung und Registrierung, | 8. Identifizierung und Registrierung, |
| 9. Reinigung und Desinfizierung, | 9. Reinigung und Desinfizierung, |
| 10. Zusätzliche Anforderungen für lange Beförderungen. | 10. Zusätzliche Anforderungen für lange Beförderungen. |
| Der gemäß Artikel 10 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] ausgestellte | Der gemäß Artikel 10 [sic, zu lesen ist: Artikel 11] ausgestellte |
| Berufsbefähigungsnachweis gilt als Nachweis dieser Kenntnis. | Berufsbefähigungsnachweis gilt als Nachweis dieser Kenntnis. |
| Abschnitt 2 - Prüfung | Abschnitt 2 - Prüfung |
| Art. 7 - Zur Erlangung eines Berufsbefähigungsnachweises muss der | Art. 7 - Zur Erlangung eines Berufsbefähigungsnachweises muss der |
| Fahrer beziehungsweise Betreuer eine von einer Vereinigung | Fahrer beziehungsweise Betreuer eine von einer Vereinigung |
| organisierte Prüfung bestehen. | organisierte Prüfung bestehen. |
| Die Daten der erfolgreichen Teilnehmer werden in Sanitel | Die Daten der erfolgreichen Teilnehmer werden in Sanitel |
| fortgeschrieben. | fortgeschrieben. |
| Art. 8 - § 1 - Der Kandidat hat die Möglichkeit, nur die Prüfung über | Art. 8 - § 1 - Der Kandidat hat die Möglichkeit, nur die Prüfung über |
| die Tierarten seiner Wahl abzulegen. | die Tierarten seiner Wahl abzulegen. |
| § 2 - Die Prüfung besteht aus Multiple-choice-Fragen, darunter | § 2 - Die Prüfung besteht aus Multiple-choice-Fragen, darunter |
| fünfzehn allgemeine Fragen und zehn Fragen pro Tierart. | fünfzehn allgemeine Fragen und zehn Fragen pro Tierart. |
| Diese Fragen stammen aus einer vom Dienst erstellten Liste, die | Diese Fragen stammen aus einer vom Dienst erstellten Liste, die |
| öffentlich verfügbar ist. | öffentlich verfügbar ist. |
| Der Dienst kann für die Erstellung dieser Liste einen Dritten | Der Dienst kann für die Erstellung dieser Liste einen Dritten |
| heranziehen. | heranziehen. |
| § 3 - Um die Prüfung zu bestehen, muss der Kandidat mindestens 60 | § 3 - Um die Prüfung zu bestehen, muss der Kandidat mindestens 60 |
| Prozent der Punkte erhalten. | Prozent der Punkte erhalten. |
| Art. 9 - Jeder Kandidat, der sich einschreibt, erhält binnen zwei | Art. 9 - Jeder Kandidat, der sich einschreibt, erhält binnen zwei |
| Monaten die Möglichkeit, an der Prüfung teilzunehmen. | Monaten die Möglichkeit, an der Prüfung teilzunehmen. |
| Art. 10 - Der von den Kandidaten zu entrichtende Betrag der | Art. 10 - Der von den Kandidaten zu entrichtende Betrag der |
| Einschreibegebühr wird so berechnet, dass ausschließlich die durch die | Einschreibegebühr wird so berechnet, dass ausschließlich die durch die |
| Organisation der Prüfung verursachten Kosten gedeckt werden. Dieser | Organisation der Prüfung verursachten Kosten gedeckt werden. Dieser |
| Betrag wird vom Minister gebilligt. | Betrag wird vom Minister gebilligt. |
| Abschnitt 3 - Ausstellung des Berufsbefähigungsnachweises | Abschnitt 3 - Ausstellung des Berufsbefähigungsnachweises |
| Art. 11 - § 1 - Das Prüfungszentrum stellt den Kandidaten, die die | Art. 11 - § 1 - Das Prüfungszentrum stellt den Kandidaten, die die |
| Prüfung bestanden haben, einen Berufsbefähigungsnachweis aus. | Prüfung bestanden haben, einen Berufsbefähigungsnachweis aus. |
| Auf dem Berufsbefähigungsnachweis sind die Tierarten vermerkt, für die | Auf dem Berufsbefähigungsnachweis sind die Tierarten vermerkt, für die |
| der Kandidat die Prüfung bestanden hat. | der Kandidat die Prüfung bestanden hat. |
| § 2 - Der Berufsbefähigungsnachweis hat eine unbegrenzte | § 2 - Der Berufsbefähigungsnachweis hat eine unbegrenzte |
| Gültigkeitsdauer. | Gültigkeitsdauer. |
| Art. 12 - § 1 - Wenn der Berufsbefähigungsnachweis verloren gegangen, | Art. 12 - § 1 - Wenn der Berufsbefähigungsnachweis verloren gegangen, |
| beschädigt, unlesbar geworden oder zerstört worden ist, kann bei der | beschädigt, unlesbar geworden oder zerstört worden ist, kann bei der |
| Vereinigung ein Duplikat beantragt werden. | Vereinigung ein Duplikat beantragt werden. |
| § 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: | § 2 - Um ein Duplikat zu erhalten: |
| - meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung | - meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Zerstörung |
| seines Berufsbefähigungsnachweises beim nächstgelegenen Polizeidienst | seines Berufsbefähigungsnachweises beim nächstgelegenen Polizeidienst |
| und fügt seinem Antrag den Nachweis dieser Meldung bei. | und fügt seinem Antrag den Nachweis dieser Meldung bei. |
| - muss bei einem Antrag aus einem anderen Grund als Diebstahl, Verlust | - muss bei einem Antrag aus einem anderen Grund als Diebstahl, Verlust |
| oder Zerstörung der zu ersetzende Berufsbefähigungsnachweis dem Antrag | oder Zerstörung der zu ersetzende Berufsbefähigungsnachweis dem Antrag |
| beigefügt werden. | beigefügt werden. |
| § 3 - Der Berufsbefähigungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt | § 3 - Der Berufsbefähigungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt |
| worden ist, verliert seine Gültigkeit. | worden ist, verliert seine Gültigkeit. |
| Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz | Wenn der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz |
| des gestohlenen oder verlorenen Berufsbefähigungsnachweises gelangt, | des gestohlenen oder verlorenen Berufsbefähigungsnachweises gelangt, |
| muss er diesen unmittelbar der Vereinigung zurückgeben. | muss er diesen unmittelbar der Vereinigung zurückgeben. |
| § 4 - Auf jedem Duplikat ist deutlich der Vermerk "DUPLIKAT" | § 4 - Auf jedem Duplikat ist deutlich der Vermerk "DUPLIKAT" |
| angebracht. | angebracht. |
| KAPITEL IV - Schlussbestimmungen | KAPITEL IV - Schlussbestimmungen |
| Art. 13 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der | Art. 13 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |