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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/06/2010
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Koninklijk besluit houdende de erkenning van de beroepskwalificaties die door rij-instructeurs en directeurs van rijscholen werden verworven in de lidstaten van de Europese Gemeenschap, alsook tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles acquises dans les Etats membres de la Communauté européenne par les instructeurs et directeurs d'écoles de conduite et modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 13 JUNI 2010. - Koninklijk besluit houdende de erkenning van de beroepskwalificaties die door rij-instructeurs en directeurs van rijscholen werden verworven in de lidstaten van de Europese Gemeenschap, alsook tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2010 tot wijziging van het koninklijk besluit houdende de erkenning van de beroepskwalificaties die door SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 13 JUIN 2010. - Arrêté royal relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles acquises dans les Etats membres de la Communauté européenne par les instructeurs et directeurs d'écoles de conduite et modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2010 relatif à la reconnaissance des qualifications professionnelles acquises dans les Etats membres de la
rij-instructeurs en directeurs van rijscholen werden verworven in de Communauté européenne par les instructeurs et directeurs d'écoles de
lidstaten van de Europese Gemeenschap, alsook tot wijziging van het
koninklijk besluit van 11 mei 2004 betreffende de voorwaarden voor conduite et modifiant l'arrêté royal du 11 mai 2004 relatif aux
erkenning van scholen voor het besturen van motorvoertuigen (Belgisch conditions d'agrément des écoles de conduite des véhicules à moteur
Staatsblad 1 juli 2010). (Moniteur belge du 1er juillet 2010).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der 13. JUNI 2010 - Königlicher Erlass über die Anerkennung der
Berufsqualifikationen, die von Fahrlehrern und Fahrschulleitern in den Berufsqualifikationen, die von Fahrlehrern und Fahrschulleitern in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erworben wurden, sowie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erworben wurden, sowie
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen Zulassungsbedingungen für Fahrschulen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 sowie Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 sowie
des Artikels 23 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990; des Artikels 23 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen Aufgrund des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen
allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen; allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Mai 2004 über die
Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen, Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen,
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47614/4 des Staatsrats, abgegeben am 13. Aufgrund des Gutachtens Nr. 47614/4 des Staatsrats, abgegeben am 13.
Januar 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der Januar 2010 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973; koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität; Mobilität;
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass dient der Umsetzung der Artikel 1 - Der vorliegende Königliche Erlass dient der Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der 1. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört; Strassenverkehr gehört;
2. « Gesetz »: das Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines 2. « Gesetz »: das Gesetz vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines
neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EG-Berufsqualifikationen; EG-Berufsqualifikationen;
3. « Königlicher Erlass »: der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 über 3. « Königlicher Erlass »: der Königliche Erlass vom 11. Mai 2004 über
die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen; die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen;
Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses gelten Art. 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses gelten
für Fahrlehrer und Fahrschulleiter, die in Artikel 2 § 1 Buchstabe m) für Fahrlehrer und Fahrschulleiter, die in Artikel 2 § 1 Buchstabe m)
des Gesetzes als Antragsteller definiert werden. des Gesetzes als Antragsteller definiert werden.
KAPITEL 2. - Dienstleistungsfreiheit KAPITEL 2. - Dienstleistungsfreiheit
Art. 3 - Ein Fahrschulleiter, der die Bedingungen in Artikel 6 und 7 Art. 3 - Ein Fahrschulleiter, der die Bedingungen in Artikel 6 und 7
des Gesetzes erfüllt, setzt den Minister oder dessen Beauftragten des Gesetzes erfüllt, setzt den Minister oder dessen Beauftragten
gemäss Artikel 9 des Gesetzes in Kenntnis. gemäss Artikel 9 des Gesetzes in Kenntnis.
Zusammen mit der Erklärung im Sinne von Artikel 9 § 1 des Gesetzes Zusammen mit der Erklärung im Sinne von Artikel 9 § 1 des Gesetzes
müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
1. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Fahrlehrers 1. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Fahrlehrers
2. Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Fahrlehrer rechtmässig 2. Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Fahrlehrer rechtmässig
in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und gegen ihn dort keinerlei in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und gegen ihn dort keinerlei
Berufsausübungsverbot verhängt wurde, auch nicht befristet; Berufsausübungsverbot verhängt wurde, auch nicht befristet;
3. Nachweis der Berufsqualifikationen des Fahrlehrers 3. Nachweis der Berufsqualifikationen des Fahrlehrers
4. In den in Artikel 7 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes genannten Fällen: 4. In den in Artikel 7 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes genannten Fällen:
jeder denkbare Nachweis, dass der Fahrlehrer seiner Tätigkeit in den jeder denkbare Nachweis, dass der Fahrlehrer seiner Tätigkeit in den
letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang nachgegangen ist; letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang nachgegangen ist;
Bei jeder wesentlichen Änderung der mit diesen Nachweisen belegten Bei jeder wesentlichen Änderung der mit diesen Nachweisen belegten
Situation muss der Betreffende dem Minister oder dessen Beauftragten Situation muss der Betreffende dem Minister oder dessen Beauftragten
neue Nachweise vorlegen, mit denen diese Änderung belegt wird. Die neue Nachweise vorlegen, mit denen diese Änderung belegt wird. Die
Unterlagen müssen binnen drei Monaten nach faktischem Eintritt der Unterlagen müssen binnen drei Monaten nach faktischem Eintritt der
wesentlichen Änderung vorgelegt werden. wesentlichen Änderung vorgelegt werden.
Art. 4 - Vor jeder Dienstleistungserbringung fordert der Minister oder Art. 4 - Vor jeder Dienstleistungserbringung fordert der Minister oder
sein Beauftragter von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der sein Beauftragter von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der
Niederlassung sämtliche relevanten Informationen über die Niederlassung sämtliche relevanten Informationen über die
Rechtmässigkeit der Niederlassung und das tadellose Verhalten des Rechtmässigkeit der Niederlassung und das tadellose Verhalten des
Fahrlehrers sowie sämtliche Informationen über das Nichtvorliegen Fahrlehrers sowie sämtliche Informationen über das Nichtvorliegen
etwaiger disziplinarischer oder strafrechtlicher Massnahmen in Bezug etwaiger disziplinarischer oder strafrechtlicher Massnahmen in Bezug
auf die Berufsausübung an, insbesondere strafrechtliche auf die Berufsausübung an, insbesondere strafrechtliche
Verurteilungen, die im Mitgliedstaat der Niederlassung denen Verurteilungen, die im Mitgliedstaat der Niederlassung denen
entsprechen, die in Artikel 12 § 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen entsprechen, die in Artikel 12 § 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen
Erlasses aufgeführt werden. Erlasses aufgeführt werden.
KAPITEL 3 - Niederlassungsfreiheit KAPITEL 3 - Niederlassungsfreiheit
Art. 5 - Wenn der Minister oder sein Beauftragter aufgrund von Artikel Art. 5 - Wenn der Minister oder sein Beauftragter aufgrund von Artikel
15 des Gesetzes Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder des 15 des Gesetzes Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder des
Fahrschulleiters gewährt, erteilt er eine Fahrschulleiter- oder Fahrschulleiters gewährt, erteilt er eine Fahrschulleiter- oder
Fahrlehrerzulassung im Sinne von Artikel 12 § 2 Absatz 4 des Fahrlehrerzulassung im Sinne von Artikel 12 § 2 Absatz 4 des
Königlichen Erlasses sowie die entsprechenden Brevets im Sinne von Königlichen Erlasses sowie die entsprechenden Brevets im Sinne von
Artikel 24 des Königlichen Erlasses. Artikel 24 des Königlichen Erlasses.
Art. 6 - Wenn er in Anwendung von Artikel 15 des Gesetzes über einen Art. 6 - Wenn er in Anwendung von Artikel 15 des Gesetzes über einen
Antrag auf Erhalt der Zustimmung zur Ausübung des Berufs des Antrag auf Erhalt der Zustimmung zur Ausübung des Berufs des
Fahrlehrers oder Fahrschulleiters entscheidet, verlangt der Minister Fahrlehrers oder Fahrschulleiters entscheidet, verlangt der Minister
oder sein Beauftragter die unten stehenden Unterlagen: oder sein Beauftragter die unten stehenden Unterlagen:
1. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers 1. Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers
2. Kopie der Berufsbefähigungsnachweise oder des 2. Kopie der Berufsbefähigungsnachweise oder des
Ausbildungsabschlusses, die den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder Ausbildungsabschlusses, die den Zugang zum Beruf des Fahrlehrers oder
Fahrschulleiters ermöglichen, sowie in den in Artikel 15 § 2 des Fahrschulleiters ermöglichen, sowie in den in Artikel 15 § 2 des
Gesetzes genannten Fällen Nachweis der Berufserfahrung des Gesetzes genannten Fällen Nachweis der Berufserfahrung des
Antragstellers Antragstellers
3. Von der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte 3. Von der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 12 § 1 Nr. 1, 2 Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 12 § 1 Nr. 1, 2
und 4 des Königlichen Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt werden und 4 des Königlichen Erlasses aufgeführten Bedingungen erfüllt werden
KAPITEL 4 - Änderungs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Änderungs- und Schlussbestimmungen
Art. 7 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses wird wie folgt geändert: Art. 7 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird die Wortfolge « Inhaber des für die a) In § 1 Absatz 1 Nr. 3 wird die Wortfolge « Inhaber des für die
Ausübung der in Artikel 24 genannten Funktion erforderlichen Brevets Ausübung der in Artikel 24 genannten Funktion erforderlichen Brevets
und der in § 2 genannten Zulassung sein, ausser für Praktikanten » und der in § 2 genannten Zulassung sein, ausser für Praktikanten »
ersetzt durch die Wortfolge « Inhaber des für die Ausübung der in ersetzt durch die Wortfolge « Inhaber des für die Ausübung der in
Artikel 24 genannten Funktion erforderlichen Brevets und der in § 2 Artikel 24 genannten Funktion erforderlichen Brevets und der in § 2
genannten Zulassung sein, ausser für Praktikanten und Fahrlehrer oder genannten Zulassung sein, ausser für Praktikanten und Fahrlehrer oder
Fahrschulleiter, die in Belgien Dienstleistungen auf der Grundlage von Fahrschulleiter, die in Belgien Dienstleistungen auf der Grundlage von
Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines
neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EG-Berufsqualifikationen erbringen ». EG-Berufsqualifikationen erbringen ».
b) In § 1 Nr. 6 wird die Wortfolge « oder Inhaber eines Diploms, eines b) In § 1 Nr. 6 wird die Wortfolge « oder Inhaber eines Diploms, eines
Zeugnisses oder eines Brevets aus dem Ausland sein, die gemäss Kapitel Zeugnisses oder eines Brevets aus dem Ausland sein, die gemäss Kapitel
2 derselben Anlage als gleichwertig anerkannt sind »ersetzt durch die 2 derselben Anlage als gleichwertig anerkannt sind »ersetzt durch die
Wortfolge « oder eines Befähigungsnachweises oder eines Wortfolge « oder eines Befähigungsnachweises oder eines
Ausbildungsabschlusses, der den Zugang zur Ausübung der Funktionen Ausbildungsabschlusses, der den Zugang zur Ausübung der Funktionen
Fahrschulleiter oder Theorielehrer auf der Grundlage von Artikel 15 Fahrschulleiter oder Theorielehrer auf der Grundlage von Artikel 15
des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen
allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen
ermöglicht ». ermöglicht ».
c) In § 2 wird in Absatz 1 die Wortfolge « ausser für c) In § 2 wird in Absatz 1 die Wortfolge « ausser für
Personalangehörige, die ihre Leistungen in Belgien aufgrund der Personalangehörige, die ihre Leistungen in Belgien aufgrund der
Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines
neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EG-Berufsqualifikationen erbringen » hinzugefügt. EG-Berufsqualifikationen erbringen » hinzugefügt.
Art. 8 - Artikel 14 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt geändert: Art. 8 - Artikel 14 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Diese Schulung dauert mindestens 12 Stunden. » « Diese Schulung dauert mindestens 12 Stunden. »
2. Absatz 3 wird mit der Wortfolge « Ebenfalls freigestellt sind 2. Absatz 3 wird mit der Wortfolge « Ebenfalls freigestellt sind
Personalangehörige einer Fahrschule, die ihre Leistungen auf der Personalangehörige einer Fahrschule, die ihre Leistungen auf der
Grundlage von Titel II des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Grundlage von Titel II des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur
Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EG-Berufsqualifikationen erbringen » ergänzt. EG-Berufsqualifikationen erbringen » ergänzt.
Art. 9 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge Art. 9 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Wortfolge
« oder von Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge « von « oder von Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge « von
Praktikanten oder von Fahrlehrern, die auf der Grundlage von Artikel 6 Praktikanten oder von Fahrlehrern, die auf der Grundlage von Artikel 6
und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen
allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen
Leistungen erbringen ». Leistungen erbringen ».
Art. 10 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird die Art. 10 - In Artikel 22 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird die
Wortfolge « oder von Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge « von Wortfolge « oder von Praktikanten » ersetzt durch die Wortfolge « von
Praktikanten oder von Fahrlehrern, die auf der Grundlage von Artikel 6 Praktikanten oder von Fahrlehrern, die auf der Grundlage von Artikel 6
und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen und 7 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen
allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen
Leistungen erbringen ». Leistungen erbringen ».
Art. 11 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 11 - In Artikel 25 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. oder im Einklang mit dem Gesetz vom 12. Februar 2008 zur « 2. oder im Einklang mit dem Gesetz vom 12. Februar 2008 zur
Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von
EG-Berufsqualifikationen » EG-Berufsqualifikationen »
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
« Kann der Begünstigte der Anerkennung der Berufsqualifikationen nicht « Kann der Begünstigte der Anerkennung der Berufsqualifikationen nicht
nachweisen, dass er über die nach Artikel 25 des Gesetzes vom 12. nachweisen, dass er über die nach Artikel 25 des Gesetzes vom 12.
Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die
Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erforderlichen Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erforderlichen
Sprachkenntnisse verfügt, legt er einen Sprachtest ab, aus dem Sprachkenntnisse verfügt, legt er einen Sprachtest ab, aus dem
hervorgehen muss, dass er über ausreichende Kenntnis einer der drei hervorgehen muss, dass er über ausreichende Kenntnis einer der drei
Landessprachen verfügt, um Fahrunterricht erteilen zu dürfen. » Landessprachen verfügt, um Fahrunterricht erteilen zu dürfen. »
c) In Artikel 25 werden folgende fünf Absätze mit folgendem Wortlaut c) In Artikel 25 werden folgende fünf Absätze mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Dieser Test besteht aus einem Gespräch mit dem Vorsitzenden oder mit « Dieser Test besteht aus einem Gespräch mit dem Vorsitzenden oder mit
einem der Vorsitzenden der drei Kammern des Prüfungsausschusses im einem der Vorsitzenden der drei Kammern des Prüfungsausschusses im
Sinne von Artikel 34. Sinne von Artikel 34.
Der Vorsitzende der frankophonen Kammer beurteilt die Kenntnis des Der Vorsitzende der frankophonen Kammer beurteilt die Kenntnis des
Französischen. Französischen.
Der Vorsitzende der niederländischsprachigen Kammer beurteilt die Der Vorsitzende der niederländischsprachigen Kammer beurteilt die
Kenntnis des Niederländischen. Kenntnis des Niederländischen.
Der Vorsitzende der deutschsprachigen Kammer beurteilt die Kenntnis Der Vorsitzende der deutschsprachigen Kammer beurteilt die Kenntnis
des Deutschen. des Deutschen.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beurteilt die Kenntnis seiner Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beurteilt die Kenntnis seiner
Muttersprache. Muttersprache.
Art. 12 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden folgende Änderungen Art. 12 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden folgende Änderungen
vorgenommen: vorgenommen:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Ziffer « III » und die Wortfolge « Brevet 1. In § 1 Absatz 1 wird die Ziffer « III » und die Wortfolge « Brevet
III: 120 Stunden » gestrichen. III: 120 Stunden » gestrichen.
2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 2. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Bewerber für das Brevet III absolvieren nach erfolgreichem Ablegen « Bewerber für das Brevet III absolvieren nach erfolgreichem Ablegen
der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und vor Ablegen der Modelle der schriftlichen und mündlichen Prüfungen und vor Ablegen der Modelle
ein Praktikum als Fahrlehrer in der Disziplin, die Brevet III ein Praktikum als Fahrlehrer in der Disziplin, die Brevet III
entspricht, in einer oder mehreren zugelassenen Fahrschulen oder im entspricht, in einer oder mehreren zugelassenen Fahrschulen oder im
Rahmen der Erteilung von Fahrstunden durch eine oder mehrere Rahmen der Erteilung von Fahrstunden durch eine oder mehrere
zugelassene Fahrschulen ausserhalb ihrer Räumlichkeiten. Sie müssen zugelassene Fahrschulen ausserhalb ihrer Räumlichkeiten. Sie müssen
mindestens 76 Stunden Unterricht erteilen. » mindestens 76 Stunden Unterricht erteilen. »
3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Absolviert ein Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in « Absolviert ein Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in
mehreren Fahrschulen, wird dieses in jeder Fahrschule unter der mehreren Fahrschulen, wird dieses in jeder Fahrschule unter der
Aufsicht eines Praktikumsbetreuers absolviert. » Aufsicht eines Praktikumsbetreuers absolviert. »
4. In § 5 wird folgender Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4. In § 5 wird folgender Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Absolviert der Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in « Absolviert der Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in
mehreren Fahrschulen, füllt er bei jedem Praktikumsbetreuer, der ihn mehreren Fahrschulen, füllt er bei jedem Praktikumsbetreuer, der ihn
betreut, ein Formblatt « Praktikumsverlauf » aus. Jeder betreut, ein Formblatt « Praktikumsverlauf » aus. Jeder
Praktikumsbetreuer unterzeichnet das ihn betreffende Formblatt. » Praktikumsbetreuer unterzeichnet das ihn betreffende Formblatt. »
5. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 5. In § 6 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Absolviert der Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in « Absolviert der Bewerber für das Brevet III sein Praktikum in
mehreren Fahrschulen, stellt der Leiter oder der stellvertretende mehreren Fahrschulen, stellt der Leiter oder der stellvertretende
Leiter einer jeder dieser Fahrschulen dem Praktikanten eine Leiter einer jeder dieser Fahrschulen dem Praktikanten eine
Praktikumsbescheinigung aus. Ein Muster dieser Praktikumsbescheinigung Praktikumsbescheinigung aus. Ein Muster dieser Praktikumsbescheinigung
wird vom Minister vorgegeben. » wird vom Minister vorgegeben. »
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Bekanntmachung im Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Bekanntmachung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 14 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 14 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010. Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2010.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
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