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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
13 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk | 13 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er février |
besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor | 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande l'arrêté royal du 13 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 |
het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke | fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle |
instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens | des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a |
bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met | la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services |
afzonderlijk beheer (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2007). | de l'Etat à gestion séparée (Moniteur belge du 10 juillet 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die | Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die |
finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen | finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen |
Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter | Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter |
Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister | Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister |
unterstehen | unterstehen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; | Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; |
Aufgrund der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die | Aufgrund der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die |
Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140 Absatz 2 Nr. 3; | Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140 Absatz 2 Nr. 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur |
Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister | Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister |
unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als | unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als |
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der | Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der |
Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. | Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. |
Dezember 2002; | Dezember 2002; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung |
der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der | der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der |
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste | wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste |
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik | mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik |
zuständigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1, | zuständigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, der Artikel | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, der Artikel |
24 bis 33 und 35 bis 49, des Artikels 51, des Artikels 64, abgeändert | 24 bis 33 und 35 bis 49, des Artikels 51, des Artikels 64, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, und der Artikel 61bis | durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, und der Artikel 61bis |
bis 64quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März | bis 64quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März |
2005; | 2005; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2002 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2002 zur Schaffung |
des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes | des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes |
Wissenschaftspolitik, insbesondere der Artikel 2 Nr. 3 und 3 § 1, | Wissenschaftspolitik, insbesondere der Artikel 2 Nr. 3 und 3 § 1, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2005; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2005; |
In der Erwägung, dass das Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen | In der Erwägung, dass das Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 1. Februar 2000 es ermöglicht hat, die Verwaltung der der | Erlasses vom 1. Februar 2000 es ermöglicht hat, die Verwaltung der der |
Wissenschaftspolitik unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen | Wissenschaftspolitik unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen |
zu modernisieren und zu verdeutlichen, dass jedoch derzeitige bereits | zu modernisieren und zu verdeutlichen, dass jedoch derzeitige bereits |
gesetzlich vorgeschriebene Elemente der Organisation der | gesetzlich vorgeschriebene Elemente der Organisation der |
Haushaltsplanung in neuen Bestimmungen näher erläutert werden müssten; | Haushaltsplanung in neuen Bestimmungen näher erläutert werden müssten; |
In der Erwägung, dass diese neuen Verbesserungsvorschläge für die | In der Erwägung, dass diese neuen Verbesserungsvorschläge für die |
Verwaltung die Abänderung derzeit anwendbarer Bestimmungen mit sich | Verwaltung die Abänderung derzeit anwendbarer Bestimmungen mit sich |
bringt und dass einige dieser Vorschläge aus Bemerkungen des | bringt und dass einige dieser Vorschläge aus Bemerkungen des |
Rechnungshofs hervorgehen; | Rechnungshofs hervorgehen; |
In der Erwägung, dass es ausserdem für eine bessere Kohärenz und | In der Erwägung, dass es ausserdem für eine bessere Kohärenz und |
Lesbarkeit vorzuziehen ist, möglichst viele Bestimmungen in den | Lesbarkeit vorzuziehen ist, möglichst viele Bestimmungen in den |
Königlichen Grundlagenerlass einzufügen, die ursprünglich in | Königlichen Grundlagenerlass einzufügen, die ursprünglich in |
Ministerielle Ausführungserlasse aufgenommen werden sollten; | Ministerielle Ausführungserlasse aufgenommen werden sollten; |
In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen | In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen |
gesetzlichen Vorschriften der Ausführung des neuen Gesetzes über die | gesetzlichen Vorschriften der Ausführung des neuen Gesetzes über die |
Staatsbuchführung vorgegriffen wurde; | Staatsbuchführung vorgegriffen wurde; |
Aufgrund der Vorschläge des Direktionsausschusses des Föderalen | Aufgrund der Vorschläge des Direktionsausschusses des Föderalen |
Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 7. | Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 7. |
Oktober 2005 beziehungsweise 24. Januar 2006; | Oktober 2005 beziehungsweise 24. Januar 2006; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. Juli 2006; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. Juli 2006; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. |
Mai 2007; | Mai 2007; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass der Übergang zur ausschliesslichen Verwendung | In der Erwägung, dass der Übergang zur ausschliesslichen Verwendung |
von aufgegliederten Mitteln wesentliche Änderungen in der Form der | von aufgegliederten Mitteln wesentliche Änderungen in der Form der |
Haushaltspläne und Rechnungen der wissenschaftlichen Einrichtungen mit | Haushaltspläne und Rechnungen der wissenschaftlichen Einrichtungen mit |
sich gebracht hat und dass es durch diese Änderungen, die für das | sich gebracht hat und dass es durch diese Änderungen, die für das |
Königliche Museum für Zentralafrika und die Königlichen Museen für | Königliche Museum für Zentralafrika und die Königlichen Museen für |
Kunst und Geschichte zum 1. Januar 2004 und für die anderen in Artikel | Kunst und Geschichte zum 1. Januar 2004 und für die anderen in Artikel |
1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Einrichtungen | 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Einrichtungen |
zum 1. Januar 2005 eingeführt wurden, zu einer Teilausführung der | zum 1. Januar 2005 eingeführt wurden, zu einer Teilausführung der |
Artikel 26 und 38 des vorerwähnten Königlichen Erlasses gekommen ist; | Artikel 26 und 38 des vorerwähnten Königlichen Erlasses gekommen ist; |
In der Erwägung, dass diese Bestimmungen bestätigt werden müssen, um | In der Erwägung, dass diese Bestimmungen bestätigt werden müssen, um |
die Situation am 1. Januar 2004 beziehungsweise 1. Januar 2005 der | die Situation am 1. Januar 2004 beziehungsweise 1. Januar 2005 der |
Rechenschaftspflichtigen besagter Einrichtungen zu regularisieren, | Rechenschaftspflichtigen besagter Einrichtungen zu regularisieren, |
damit die Kontinuität des öffentlichen Dienstes gewährleistet ist; | damit die Kontinuität des öffentlichen Dienstes gewährleistet ist; |
In der Erwägung, dass folglich mehrere neue Bestimmungen mit | In der Erwägung, dass folglich mehrere neue Bestimmungen mit |
rückwirkender Kraft erlassen werden müssen, die dementsprechend | rückwirkender Kraft erlassen werden müssen, die dementsprechend |
dringend veröffentlicht werden müssen; | dringend veröffentlicht werden müssen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der |
Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik | Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen | KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen |
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur | Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur |
Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle | Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle |
Verwaltung des Dienstes für Wissenschaftliche und Technische | Verwaltung des Dienstes für Wissenschaftliche und Technische |
Information als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung, | Information als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Die Buchstaben c), d) und e) werden durch folgende Bestimmungen | 1. Die Buchstaben c), d) und e) werden durch folgende Bestimmungen |
ersetzt: | ersetzt: |
« c) « Dienst »: der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst | « c) « Dienst »: der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst |
Wissenschaftspolitik, | Wissenschaftspolitik, |
d) « Präsident »: der Präsident des Föderalen Öffentlichen | d) « Präsident »: der Präsident des Föderalen Öffentlichen |
Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik, | Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik, |
e) « Direktionsausschuss »: der Direktionsausschuss des Föderalen | e) « Direktionsausschuss »: der Direktionsausschuss des Föderalen |
Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik. » | Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik. » |
2. Buchstabe f) wird gestrichen. | 2. Buchstabe f) wird gestrichen. |
Art. 2 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende | Art. 2 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Unter Einnahmen sind insbesondere zu Beginn des Haushaltsjahres | « Unter Einnahmen sind insbesondere zu Beginn des Haushaltsjahres |
verfügbare Haushaltssalden, die aus dem Haushalt des Dienstes gewährte | verfügbare Haushaltssalden, die aus dem Haushalt des Dienstes gewährte |
allgemeine Dotation des betreffenden Staatsdienstes mit getrennter | allgemeine Dotation des betreffenden Staatsdienstes mit getrennter |
Geschäftsführung, eigene allgemeine Einnahmen einschliesslich des | Geschäftsführung, eigene allgemeine Einnahmen einschliesslich des |
Ertrags aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, von | Ertrags aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, von |
verschiedenen Befugnisebenen stammende spezifische Subventionen und | verschiedenen Befugnisebenen stammende spezifische Subventionen und |
Spenden und Sponsoring zu verstehen. » | Spenden und Sponsoring zu verstehen. » |
Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 25 - § 1 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich | « Art. 25 - § 1 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich |
aufgegliederte Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und | aufgegliederte Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und |
Ausgabenfeststellungskredite. Er wird pro Zuweisung, pro budgetärer | Ausgabenfeststellungskredite. Er wird pro Zuweisung, pro budgetärer |
Kostenstelle und pro Sektion erstellt. | Kostenstelle und pro Sektion erstellt. |
§ 2 - Zuweisungen werden gemäss der wirtschaftlichen Klassifizierung | § 2 - Zuweisungen werden gemäss der wirtschaftlichen Klassifizierung |
erstellt. Sie werden zu funktionellen Einnahme- und Ausgabekategorien | erstellt. Sie werden zu funktionellen Einnahme- und Ausgabekategorien |
zusammengefasst. | zusammengefasst. |
Die Kostenstelle ist eine aus Einnahmen und Ausgaben bestehende | Die Kostenstelle ist eine aus Einnahmen und Ausgaben bestehende |
Zusammenlegung von Zuweisungen, die mit einem Projekt oder einer | Zusammenlegung von Zuweisungen, die mit einem Projekt oder einer |
besonderen Tätigkeit verbunden sind. | besonderen Tätigkeit verbunden sind. |
Die Sektion ist wie in Paragraph 3 bestimmt eine Zusammenlegung von | Die Sektion ist wie in Paragraph 3 bestimmt eine Zusammenlegung von |
Kostenstellen, die durch ihre Art mit ihr verbunden sind. | Kostenstellen, die durch ihre Art mit ihr verbunden sind. |
§ 3 - Der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates zu | § 3 - Der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates zu |
veröffentlichende Haushaltsplan jeder Einrichtung besteht aus vier | veröffentlichende Haushaltsplan jeder Einrichtung besteht aus vier |
Sektionen: | Sektionen: |
- « Sektion 0 »: Gesamtheit der Kostenstellen der laufenden | - « Sektion 0 »: Gesamtheit der Kostenstellen der laufenden |
Verrichtungen und der Kapitalverrichtungen, die durch die vom Dienst | Verrichtungen und der Kapitalverrichtungen, die durch die vom Dienst |
gewährte allgemeine Dotation finanziert werden, | gewährte allgemeine Dotation finanziert werden, |
- « Sektion 1 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die | - « Sektion 1 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die |
durch die eigenen allgemeinen Einnahmen und die Zuteilung der | durch die eigenen allgemeinen Einnahmen und die Zuteilung der |
Haushaltssalden finanziert werden, | Haushaltssalden finanziert werden, |
- « Sektion 2 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die | - « Sektion 2 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die |
durch spezifische Subventionen finanziert werden, die von Verwaltungen | durch spezifische Subventionen finanziert werden, die von Verwaltungen |
und anderen Diensten der öffentlichen Dienste und Föderalministerien, | und anderen Diensten der öffentlichen Dienste und Föderalministerien, |
anderen föderalen öffentlichen Einrichtungen, die der Gewalt, der | anderen föderalen öffentlichen Einrichtungen, die der Gewalt, der |
Kontrolle und der Aufsicht des Staates unterliegen, und von | Kontrolle und der Aufsicht des Staates unterliegen, und von |
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften stammen, | öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften stammen, |
- « Sektion 3 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die | - « Sektion 3 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die |
durch eine Subvention, durch Einnahmen, die von anderen als den in | durch eine Subvention, durch Einnahmen, die von anderen als den in |
Sektion 2 erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts | Sektion 2 erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts |
stammen, durch Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts | stammen, durch Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts |
oder durch Spenden finanziert werden. | oder durch Spenden finanziert werden. |
Die gesamten jährlichen Haushaltsvoranschläge werden in einer | Die gesamten jährlichen Haushaltsvoranschläge werden in einer |
zusammenfassenden Tabelle totalisiert. | zusammenfassenden Tabelle totalisiert. |
§ 4 - Ausgabenfeststellungskredite der Sektionen 1, 2 und 3 gelten als | § 4 - Ausgabenfeststellungskredite der Sektionen 1, 2 und 3 gelten als |
nicht erschöpfend. » | nicht erschöpfend. » |
Art. 4 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 4 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 26 - Die Form des Haushaltsplans, die Zusammenlegung der | « Art. 26 - Die Form des Haushaltsplans, die Zusammenlegung der |
Zuweisungen zu funktionellen Kategorien von Haushaltsmitteln und die | Zuweisungen zu funktionellen Kategorien von Haushaltsmitteln und die |
Weise, wie Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, werden nach | Weise, wie Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, werden nach |
Einverständnis des Ministers des Haushalts vom Minister festgelegt. » | Einverständnis des Ministers des Haushalts vom Minister festgelegt. » |
Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 27 - § 1 - Einnahmen der Sektionen 0 und 1 werden | « Art. 27 - § 1 - Einnahmen der Sektionen 0 und 1 werden |
unterschiedslos zur Deckung der Ausgaben verwendet. | unterschiedslos zur Deckung der Ausgaben verwendet. |
§ 2 - Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung | § 2 - Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung |
des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich eines besonderen | des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich eines besonderen |
Beschlusses in Bezug auf eine Tätigkeit beschliessen, dass bestimmte | Beschlusses in Bezug auf eine Tätigkeit beschliessen, dass bestimmte |
Einnahmen der Sektion 1 einem besonderen Verwendungszweck zugeführt | Einnahmen der Sektion 1 einem besonderen Verwendungszweck zugeführt |
werden. Dieser Beschluss muss ordnungsgemäss mit Gründen versehen | werden. Dieser Beschluss muss ordnungsgemäss mit Gründen versehen |
werden. | werden. |
§ 3 - Einnahmen und Ausgaben der Sektionen 2 und 3 werden | § 3 - Einnahmen und Ausgaben der Sektionen 2 und 3 werden |
obligatorisch pro Projekt oder pro Subvention verwaltet; Einnahmen und | obligatorisch pro Projekt oder pro Subvention verwaltet; Einnahmen und |
Ausgaben jedes Projekts werden in einer zu diesem Zweck geschaffenen | Ausgaben jedes Projekts werden in einer zu diesem Zweck geschaffenen |
Kostenstelle verbucht; die Ausgabenfeststellungskredite dieser | Kostenstelle verbucht; die Ausgabenfeststellungskredite dieser |
Kostenstellen sind variable Haushaltsmittelbeträge. » | Kostenstellen sind variable Haushaltsmittelbeträge. » |
Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 28 - § 1 - Für ein gegebenes Haushaltsjahr dürfen die für | « Art. 28 - § 1 - Für ein gegebenes Haushaltsjahr dürfen die für |
Ausgabenfeststellungskredite vorgesehenen Ausgaben die entsprechenden | Ausgabenfeststellungskredite vorgesehenen Ausgaben die entsprechenden |
Einnahmen nicht überschreiten. | Einnahmen nicht überschreiten. |
§ 2 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren | § 2 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren |
Ausgabenverpflichtungen können unter Berücksichtigung folgender Regeln | Ausgabenverpflichtungen können unter Berücksichtigung folgender Regeln |
hinsichtlich des Verwendungszwecks und der Übertragung zum | hinsichtlich des Verwendungszwecks und der Übertragung zum |
Haushaltsausgleich des folgenden Jahres beitragen: | Haushaltsausgleich des folgenden Jahres beitragen: |
1. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der | 1. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der |
Sektion 0 und der Sektion 1, die nicht von der Anwendung des Artikels | Sektion 0 und der Sektion 1, die nicht von der Anwendung des Artikels |
27 § 2 betroffen sind, dürfen nur zum Haushaltsausgleich beitragen, | 27 § 2 betroffen sind, dürfen nur zum Haushaltsausgleich beitragen, |
wenn sie Ausgaben decken, die das Vermögen der betreffenden | wenn sie Ausgaben decken, die das Vermögen der betreffenden |
Einrichtung vergrössern, eine besondere Forschungstätigkeit oder eine | Einrichtung vergrössern, eine besondere Forschungstätigkeit oder eine |
besondere Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Dienstleistung zum | besondere Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Dienstleistung zum |
Ziel haben und deren Prinzip vom Geschäftsführungsausschuss vorab | Ziel haben und deren Prinzip vom Geschäftsführungsausschuss vorab |
gebilligt worden ist. Verwendungszwecke der für die Vergrösserung des | gebilligt worden ist. Verwendungszwecke der für die Vergrösserung des |
Vermögens der Einrichtung vorbehaltenen Salden können im Haushaltsplan | Vermögens der Einrichtung vorbehaltenen Salden können im Haushaltsplan |
in den Sektionen 0 oder 1 ausgewiesen werden. Für besondere | in den Sektionen 0 oder 1 ausgewiesen werden. Für besondere |
Tätigkeiten bestimmte Salden werden in bestehenden oder zu schaffenden | Tätigkeiten bestimmte Salden werden in bestehenden oder zu schaffenden |
Kostenstellen der Sektion 1 ausgewiesen. Sie können auch dazu dienen, | Kostenstellen der Sektion 1 ausgewiesen. Sie können auch dazu dienen, |
ein Defizit von Projekten der Sektionen 2 und 3 auszugleichen. | ein Defizit von Projekten der Sektionen 2 und 3 auszugleichen. |
2. Bei Abschluss von Projekten der Sektionen 2 und 3 übrig gebliebene | 2. Bei Abschluss von Projekten der Sektionen 2 und 3 übrig gebliebene |
Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen werden auf die gleiche Art | Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen werden auf die gleiche Art |
und Weise zugewiesen. | und Weise zugewiesen. |
3. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der | 3. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der |
Sektion 1, die von der Anwendung des Artikels 27 § 2 betroffen sind, | Sektion 1, die von der Anwendung des Artikels 27 § 2 betroffen sind, |
und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des | und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des |
vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des | vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des |
folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen. | folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen. |
Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die von der Anwendung des | Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die von der Anwendung des |
Artikels 27 § 2 betroffen sind, können jedoch vollständig oder | Artikels 27 § 2 betroffen sind, können jedoch vollständig oder |
teilweise einer anderen Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. | teilweise einer anderen Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. |
§ 3 - Abweichungen von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen | § 3 - Abweichungen von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen |
erfordern das ausdrückliche Einverständnis des Ministers. | erfordern das ausdrückliche Einverständnis des Ministers. |
§ 4 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren | § 4 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren |
Ausgabenfeststellungskrediten können zum Haushaltsausgleich beitragen, | Ausgabenfeststellungskrediten können zum Haushaltsausgleich beitragen, |
wenn sie entweder wie in Paragraph 2 bestimmt hinsichtlich der | wenn sie entweder wie in Paragraph 2 bestimmt hinsichtlich der |
Ausgabenfeststellungsprognosen des Jahres mit zugewiesenen oder | Ausgabenfeststellungsprognosen des Jahres mit zugewiesenen oder |
vorgetragenen Verpflichtungsermächtigungen verbunden sind oder | vorgetragenen Verpflichtungsermächtigungen verbunden sind oder |
vorgetragen werden, um die positive oder negative Differenz zwischen | vorgetragen werden, um die positive oder negative Differenz zwischen |
Einnahme- und Ausgabenverpflichtungen zu decken, für die der Zeitplan | Einnahme- und Ausgabenverpflichtungen zu decken, für die der Zeitplan |
der Liquidation vorgetragen worden ist. » | der Liquidation vorgetragen worden ist. » |
Art. 7 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 7 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungshaushaltsplan wird pro | « Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungshaushaltsplan wird pro |
Tätigkeitsprogramm erstellt und wird in der Rechtfertigung des | Tätigkeitsprogramm erstellt und wird in der Rechtfertigung des |
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates veröffentlicht. | allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates veröffentlicht. |
§ 2 - Das Programm ist eine Zusammenlegung mehrerer Kostenstellen, die | § 2 - Das Programm ist eine Zusammenlegung mehrerer Kostenstellen, die |
aus verschiedenen Sektionen stammen und im Rahmen einer der | aus verschiedenen Sektionen stammen und im Rahmen einer der |
Organisationsbereiche der Einrichtung zu demselben Zweck beitragen. | Organisationsbereiche der Einrichtung zu demselben Zweck beitragen. |
Die Programme werden in mehrere Organisationsbereiche zusammengelegt, | Die Programme werden in mehrere Organisationsbereiche zusammengelegt, |
die die organisatorische Struktur der Einrichtung widerspiegeln. Die | die die organisatorische Struktur der Einrichtung widerspiegeln. Die |
Unterstützungsdienste bilden notwendigerweise den ersten | Unterstützungsdienste bilden notwendigerweise den ersten |
Organisationsbereich der Einrichtung. » | Organisationsbereich der Einrichtung. » |
Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 30 - Ist der Betrag einer Zusammenlegung zu funktionellen | « Art. 30 - Ist der Betrag einer Zusammenlegung zu funktionellen |
Kategorien im Rahmen der Verabschiedung oder Anpassung des Haushalts | Kategorien im Rahmen der Verabschiedung oder Anpassung des Haushalts |
einmal festgelegt, bildet er in puncto Ausgaben für den | einmal festgelegt, bildet er in puncto Ausgaben für den |
Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine | Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine |
entsprechende Ausgabenermächtigung, die zu keinem anderen Zweck | entsprechende Ausgabenermächtigung, die zu keinem anderen Zweck |
benutzt werden darf als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen | benutzt werden darf als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen |
sind. | sind. |
Eine Neuverteilung der Verpflichtungsermächtigungen und | Eine Neuverteilung der Verpflichtungsermächtigungen und |
Ausgabenfeststellungskredite unter funktionelle Ausgabenkategorien | Ausgabenfeststellungskredite unter funktionelle Ausgabenkategorien |
innerhalb einer selben Kostenstelle kann jedoch gemäss folgenden | innerhalb einer selben Kostenstelle kann jedoch gemäss folgenden |
Modalitäten erfolgen: | Modalitäten erfolgen: |
- Für die Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 kann sie unbeschadet der | - Für die Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 kann sie unbeschadet der |
Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen, die mit der Gewährung | Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen, die mit der Gewährung |
bestimmter Subventionen verbunden sind, durch den | bestimmter Subventionen verbunden sind, durch den |
Auszahlungsbevollmächtigten erfolgen. | Auszahlungsbevollmächtigten erfolgen. |
- Für die Kostenstellen der Sektionen 0 und 1 kann sie durch den | - Für die Kostenstellen der Sektionen 0 und 1 kann sie durch den |
Geschäftsführungsausschuss erfolgen. » | Geschäftsführungsausschuss erfolgen. » |
Art. 9 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 9 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 31 - Interne Übertragungen von Verpflichtungsermächtigungen und | « Art. 31 - Interne Übertragungen von Verpflichtungsermächtigungen und |
Ausgabenfeststellungskrediten zwischen Kostenstellen und Sektionen | Ausgabenfeststellungskrediten zwischen Kostenstellen und Sektionen |
bilden budgetäre Einnahmen und Ausgaben, die keinen Anlass zu | bilden budgetäre Einnahmen und Ausgaben, die keinen Anlass zu |
wirtschaftlichen Buchführungsverrichtungen geben; die Summe dieser | wirtschaftlichen Buchführungsverrichtungen geben; die Summe dieser |
Verrichtungen ist notwendigerweise gleich null. Diese Übertragungen | Verrichtungen ist notwendigerweise gleich null. Diese Übertragungen |
sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: | sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: |
- Übertragungen von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von | - Übertragungen von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von |
Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektionen 0 | Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektionen 0 |
und 1 sind bedingungslos erlaubt. | und 1 sind bedingungslos erlaubt. |
- Für andere Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen | - Für andere Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen |
derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen verschiedener Sektionen | derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen verschiedener Sektionen |
ist eine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses erforderlich; | ist eine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses erforderlich; |
dies gilt insbesondere für Salden aus Ausgabenverpflichtungen der im | dies gilt insbesondere für Salden aus Ausgabenverpflichtungen der im |
Laufe des Haushaltsjahres endgültig abgeschlossenen Projekte. | Laufe des Haushaltsjahres endgültig abgeschlossenen Projekte. |
- Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen derselben | - Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen derselben |
Sektion oder Kostenstellen verschiedener Sektionen können im | Sektion oder Kostenstellen verschiedener Sektionen können im |
Haushaltsplan vorgesehen werden; in diesem Fall erfordern sie bei | Haushaltsplan vorgesehen werden; in diesem Fall erfordern sie bei |
ihrer Ausführung keine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses | ihrer Ausführung keine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses |
mehr. » | mehr. » |
Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 32 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung | « Art. 32 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung |
legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds an. Er ist | legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds an. Er ist |
Bestandteil der Passiva der Inventarrechnung des Vermögens. Speisung | Bestandteil der Passiva der Inventarrechnung des Vermögens. Speisung |
und Verwendung des Rücklagenfonds sind die budgetären Einnahmen | und Verwendung des Rücklagenfonds sind die budgetären Einnahmen |
beziehungsweise Ausgaben des Jahres, die in getrennten Artikeln | beziehungsweise Ausgaben des Jahres, die in getrennten Artikeln |
interner Übertragungen eingetragen werden. | interner Übertragungen eingetragen werden. |
§ 2 - Der erste Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf 7,5 Prozent | § 2 - Der erste Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf 7,5 Prozent |
des ursprünglichen Betrages der jährlichen Dotation. Er wird | des ursprünglichen Betrages der jährlichen Dotation. Er wird |
verwendet, um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden | verwendet, um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden |
unvorhergesehenen Negativsaldo zu bereinigen oder um eine zwingende | unvorhergesehenen Negativsaldo zu bereinigen oder um eine zwingende |
Ausgabe zu begleichen. Der Geschäftsführungsausschuss schlägt dem | Ausgabe zu begleichen. Der Geschäftsführungsausschuss schlägt dem |
Minister die vollständige oder teilweise Verwendung dieses Teils der | Minister die vollständige oder teilweise Verwendung dieses Teils der |
Mittel des Rücklagenfonds vor, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein | Mittel des Rücklagenfonds vor, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein |
Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe | Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe |
vorgelegt wird. | vorgelegt wird. |
In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach | In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach |
Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss | Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss |
günstig ist. | günstig ist. |
Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter | Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter |
Geschäftsführung am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Mittel | Geschäftsführung am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Mittel |
vorrangig für die Auffüllung des ersten Teils des Rücklagenfonds. | vorrangig für die Auffüllung des ersten Teils des Rücklagenfonds. |
§ 3 - Der zweite Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf mindestens | § 3 - Der zweite Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf mindestens |
2,5 Prozent und höchstens 7,5 Prozent des ursprünglichen Betrags der | 2,5 Prozent und höchstens 7,5 Prozent des ursprünglichen Betrags der |
jährlichen Dotation. | jährlichen Dotation. |
Diese Mittel können zu jedem Zeitpunkt für die Deckung | Diese Mittel können zu jedem Zeitpunkt für die Deckung |
unvorhergesehener Unterhaltsausgaben oder für jede andere besondere | unvorhergesehener Unterhaltsausgaben oder für jede andere besondere |
Ausgabe verwendet werden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Ausgabe verwendet werden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
des Geschäftsführungsausschusses. | des Geschäftsführungsausschusses. |
Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter | Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter |
Geschäftsführung ebenfalls am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare | Geschäftsführung ebenfalls am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare |
Mittel für die Auffüllung dieses Teils des Rücklagenfonds auf | Mittel für die Auffüllung dieses Teils des Rücklagenfonds auf |
mindestens 2,5 Prozent. | mindestens 2,5 Prozent. |
§ 4 - Dem Haushaltsplan und den Rechnungen der Einrichtung wird eine | § 4 - Dem Haushaltsplan und den Rechnungen der Einrichtung wird eine |
Tabelle beigefügt, in der die Lage des Rücklagenfonds und die ihn | Tabelle beigefügt, in der die Lage des Rücklagenfonds und die ihn |
betreffenden Buchführungsverrichtungen aufgenommen sind. » | betreffenden Buchführungsverrichtungen aufgenommen sind. » |
Art. 11 - In Artikel 33 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « Vor | Art. 11 - In Artikel 33 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « Vor |
dem 1. Mai » durch die Wörter « Spätestens am 30. Juni » ersetzt. | dem 1. Mai » durch die Wörter « Spätestens am 30. Juni » ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: |
1. In Paragraph 1 erster Satz werden die Wörter « Vor dem 1. März » | 1. In Paragraph 1 erster Satz werden die Wörter « Vor dem 1. März » |
durch die Wörter « Spätestens am 31. März » ersetzt. | durch die Wörter « Spätestens am 31. März » ersetzt. |
2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach dieser Mitteilung erstellt der | « § 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach dieser Mitteilung erstellt der |
Geschäftsführungsausschuss den angepassten Haushaltsplan für das | Geschäftsführungsausschuss den angepassten Haushaltsplan für das |
laufende Haushaltsjahr. » | laufende Haushaltsjahr. » |
Art. 13 - § 1 - Vor Artikel 37 desselben Erlasses wird folgende | Art. 13 - § 1 - Vor Artikel 37 desselben Erlasses wird folgende |
Überschrift eingefügt: « KAPITEL VI - Rechnungen ». | Überschrift eingefügt: « KAPITEL VI - Rechnungen ». |
§ 2 - Vor Artikel 38 desselben Erlasses wird der Vermerk wie durch | § 2 - Vor Artikel 38 desselben Erlasses wird der Vermerk wie durch |
Paragraph 1 eingefügt gestrichen. | Paragraph 1 eingefügt gestrichen. |
Art. 14 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 14 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 37 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der | « Art. 37 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der |
Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine | Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine |
Geschäftsführungsrechnung, die er spätestens am 1. März der Verwaltung | Geschäftsführungsrechnung, die er spätestens am 1. März der Verwaltung |
des Schatzamtes des FÖD Finanzen übermittelt. » | des Schatzamtes des FÖD Finanzen übermittelt. » |
Art. 15 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 15 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 38 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Staatsdienst | « Art. 38 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Staatsdienst |
mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach | mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach |
Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine | Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine |
Haushaltsplanausführungsrechnung, eine zusammenfassende | Haushaltsplanausführungsrechnung, eine zusammenfassende |
Ausgleichstabelle, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens und ein | Ausgleichstabelle, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens und ein |
Bestandsverzeichnis der Aktiva « für das Umlaufvermögen » und der | Bestandsverzeichnis der Aktiva « für das Umlaufvermögen » und der |
Passiva. » | Passiva. » |
Art. 16 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 16 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 39 - § 1 - Spätestens am 31. März werden die | « Art. 39 - § 1 - Spätestens am 31. März werden die |
Haushaltsplanausführungsrechnungen des vorhergehenden Jahres dem | Haushaltsplanausführungsrechnungen des vorhergehenden Jahres dem |
Geschäftsführungsausschuss vorgelegt, der sie abschliesst und dem | Geschäftsführungsausschuss vorgelegt, der sie abschliesst und dem |
Präsidenten übermittelt. Der Präsident leitet sie zusammen mit seinen | Präsidenten übermittelt. Der Präsident leitet sie zusammen mit seinen |
etwaigen Bemerkungen an den Minister weiter. | etwaigen Bemerkungen an den Minister weiter. |
§ 2 - Spätestens am 31. Mai billigt der Minister die Rechnungen und | § 2 - Spätestens am 31. Mai billigt der Minister die Rechnungen und |
übermittelt sie dem Minister der Finanzen im Hinblick auf ihre | übermittelt sie dem Minister der Finanzen im Hinblick auf ihre |
Weiterleitung an den Rechnungshof. » | Weiterleitung an den Rechnungshof. » |
Art. 17 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung | Art. 17 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 41 - Bei Wechsel des Rechenschaftspflichtigen aus welchem Grund | « Art. 41 - Bei Wechsel des Rechenschaftspflichtigen aus welchem Grund |
auch immer muss der ausscheidende Rechenschaftspflichtige seine | auch immer muss der ausscheidende Rechenschaftspflichtige seine |
Geschäftsführungsrechnung wie in Artikel 37 erwähnt erstellen. » | Geschäftsführungsrechnung wie in Artikel 37 erwähnt erstellen. » |
Art. 18 - Artikel 51 desselben Erlasses wird aufgehoben. | Art. 18 - Artikel 51 desselben Erlasses wird aufgehoben. |
Art. 19 - In Artikel 64 desselben Erlasses werden die Wörter «, und | Art. 19 - In Artikel 64 desselben Erlasses werden die Wörter «, und |
der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in Kraft | der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in Kraft |
treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach | treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach |
Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37 | Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37 |
und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38 | und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38 |
betrifft, festgelegt wird », eingefügt durch den Königlichen Erlass | betrifft, festgelegt wird », eingefügt durch den Königlichen Erlass |
vom 14. März 2005, gestrichen. | vom 14. März 2005, gestrichen. |
Art. 20 - Artikel 64bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 20 - Artikel 64bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben. |
Art. 21 - Artikel 64ter desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 21 - Artikel 64ter desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben. |
Art. 22 - Artikel 64quater desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 22 - Artikel 64quater desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben. | Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben. |
KAPITEL II - Übergangsbestimmung | KAPITEL II - Übergangsbestimmung |
Art. 23 - Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. | Art. 23 - Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. |
Dezember 2006 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter | Dezember 2006 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter |
Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und « | Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und « |
Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und zwischen dem 1. | Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und zwischen dem 1. |
Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006 in Bezug auf die anderen im | Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006 in Bezug auf die anderen im |
bereits genannten Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 erwähnten | bereits genannten Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 erwähnten |
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, ist Artikel 3 des | Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, ist Artikel 3 des |
vorliegenden Erlasses wie folgt zu lesen: | vorliegenden Erlasses wie folgt zu lesen: |
« Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende | « Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: » | Bestimmung ersetzt: » |
« Art. 25 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich aufgegliederte | « Art. 25 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich aufgegliederte |
Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und | Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und |
Ausgabenfeststellungskredite. » | Ausgabenfeststellungskredite. » |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 24 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft | Art. 24 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft |
mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 2008 in Kraft tritt. | mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 2008 in Kraft tritt. |
§ 2 - In Abweichung von Paragraph 1 werden die Artikel 4 und 15 mit 1. | § 2 - In Abweichung von Paragraph 1 werden die Artikel 4 und 15 mit 1. |
Januar 2004 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter | Januar 2004 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter |
Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und « | Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und « |
Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und mit 1. Januar 2005 in | Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und mit 1. Januar 2005 in |
Bezug auf die anderen im bereits genannten Königlichen Erlass vom 1. | Bezug auf die anderen im bereits genannten Königlichen Erlass vom 1. |
Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung | Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung |
wirksam. | wirksam. |
Art. 25 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der | Art. 25 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Haushalts | Die Ministerin des Haushalts |
Frau F. VAN den BOSSCHE | Frau F. VAN den BOSSCHE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wissenschaftspolitik | Der Minister der Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |