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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/06/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée. - Traduction allemande
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13 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk 13 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 1er février
besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met afzonderlijk beheer. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 februari 2000 tot vaststelling van de organieke voorschriften voor 2000 fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services de l'Etat à gestion séparée. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande l'arrêté royal du 13 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 1er février 2000
het financieel en materieel beheer van de wetenschappelijke fixant les règles organiques de la gestion financière et matérielle
instellingen van de Staat die ressorteren onder de Minister tot wiens des établissements scientifiques de l'Etat relevant du Ministre qui a
bevoegdheid het Wetenschapsbeleid behoort, als Staatsdiensten met la Politique scientifique dans ses attributions, en tant que services
afzonderlijk beheer (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2007). de l'Etat à gestion séparée (Moniteur belge du 10 juillet 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung der Grundregeln für die
finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen finanzielle und materielle Verwaltung der wissenschaftlichen
Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste mit getrennter
Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister
unterstehen unterstehen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Aufgrund der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die
Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140 Absatz 2 Nr. 3; Staatsbuchführung, insbesondere des Artikels 140 Absatz 2 Nr. 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 504 vom 31. Dezember 1986 zur
Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister Schaffung der dem für die Wissenschaftspolitik zuständigen Minister
unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates als
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, insbesondere der
Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24. Artikel 1 und 2, abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 24.
Dezember 2002; Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Festlegung
der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der der Grundregeln für die finanzielle und materielle Verwaltung der
wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, die als Staatsdienste
mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik mit getrennter Geschäftsführung dem für die Wissenschaftspolitik
zuständigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1, zuständigen Minister unterstehen, insbesondere des Artikels 1,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, der Artikel abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, der Artikel
24 bis 33 und 35 bis 49, des Artikels 51, des Artikels 64, abgeändert 24 bis 33 und 35 bis 49, des Artikels 51, des Artikels 64, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, und der Artikel 61bis durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, und der Artikel 61bis
bis 64quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März bis 64quater, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. März
2005; 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2002 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2002 zur Schaffung
des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes
Wissenschaftspolitik, insbesondere der Artikel 2 Nr. 3 und 3 § 1, Wissenschaftspolitik, insbesondere der Artikel 2 Nr. 3 und 3 § 1,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2005; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2005;
In der Erwägung, dass das Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen In der Erwägung, dass das Inkrafttreten des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 1. Februar 2000 es ermöglicht hat, die Verwaltung der der Erlasses vom 1. Februar 2000 es ermöglicht hat, die Verwaltung der der
Wissenschaftspolitik unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen Wissenschaftspolitik unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen
zu modernisieren und zu verdeutlichen, dass jedoch derzeitige bereits zu modernisieren und zu verdeutlichen, dass jedoch derzeitige bereits
gesetzlich vorgeschriebene Elemente der Organisation der gesetzlich vorgeschriebene Elemente der Organisation der
Haushaltsplanung in neuen Bestimmungen näher erläutert werden müssten; Haushaltsplanung in neuen Bestimmungen näher erläutert werden müssten;
In der Erwägung, dass diese neuen Verbesserungsvorschläge für die In der Erwägung, dass diese neuen Verbesserungsvorschläge für die
Verwaltung die Abänderung derzeit anwendbarer Bestimmungen mit sich Verwaltung die Abänderung derzeit anwendbarer Bestimmungen mit sich
bringt und dass einige dieser Vorschläge aus Bemerkungen des bringt und dass einige dieser Vorschläge aus Bemerkungen des
Rechnungshofs hervorgehen; Rechnungshofs hervorgehen;
In der Erwägung, dass es ausserdem für eine bessere Kohärenz und In der Erwägung, dass es ausserdem für eine bessere Kohärenz und
Lesbarkeit vorzuziehen ist, möglichst viele Bestimmungen in den Lesbarkeit vorzuziehen ist, möglichst viele Bestimmungen in den
Königlichen Grundlagenerlass einzufügen, die ursprünglich in Königlichen Grundlagenerlass einzufügen, die ursprünglich in
Ministerielle Ausführungserlasse aufgenommen werden sollten; Ministerielle Ausführungserlasse aufgenommen werden sollten;
In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen In der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen
gesetzlichen Vorschriften der Ausführung des neuen Gesetzes über die gesetzlichen Vorschriften der Ausführung des neuen Gesetzes über die
Staatsbuchführung vorgegriffen wurde; Staatsbuchführung vorgegriffen wurde;
Aufgrund der Vorschläge des Direktionsausschusses des Föderalen Aufgrund der Vorschläge des Direktionsausschusses des Föderalen
Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 7. Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik vom 7.
Oktober 2005 beziehungsweise 24. Januar 2006; Oktober 2005 beziehungsweise 24. Januar 2006;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. Juli 2006; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 31. Juli 2006;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.
Mai 2007; Mai 2007;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass der Übergang zur ausschliesslichen Verwendung In der Erwägung, dass der Übergang zur ausschliesslichen Verwendung
von aufgegliederten Mitteln wesentliche Änderungen in der Form der von aufgegliederten Mitteln wesentliche Änderungen in der Form der
Haushaltspläne und Rechnungen der wissenschaftlichen Einrichtungen mit Haushaltspläne und Rechnungen der wissenschaftlichen Einrichtungen mit
sich gebracht hat und dass es durch diese Änderungen, die für das sich gebracht hat und dass es durch diese Änderungen, die für das
Königliche Museum für Zentralafrika und die Königlichen Museen für Königliche Museum für Zentralafrika und die Königlichen Museen für
Kunst und Geschichte zum 1. Januar 2004 und für die anderen in Artikel Kunst und Geschichte zum 1. Januar 2004 und für die anderen in Artikel
1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Einrichtungen 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 erwähnten Einrichtungen
zum 1. Januar 2005 eingeführt wurden, zu einer Teilausführung der zum 1. Januar 2005 eingeführt wurden, zu einer Teilausführung der
Artikel 26 und 38 des vorerwähnten Königlichen Erlasses gekommen ist; Artikel 26 und 38 des vorerwähnten Königlichen Erlasses gekommen ist;
In der Erwägung, dass diese Bestimmungen bestätigt werden müssen, um In der Erwägung, dass diese Bestimmungen bestätigt werden müssen, um
die Situation am 1. Januar 2004 beziehungsweise 1. Januar 2005 der die Situation am 1. Januar 2004 beziehungsweise 1. Januar 2005 der
Rechenschaftspflichtigen besagter Einrichtungen zu regularisieren, Rechenschaftspflichtigen besagter Einrichtungen zu regularisieren,
damit die Kontinuität des öffentlichen Dienstes gewährleistet ist; damit die Kontinuität des öffentlichen Dienstes gewährleistet ist;
In der Erwägung, dass folglich mehrere neue Bestimmungen mit In der Erwägung, dass folglich mehrere neue Bestimmungen mit
rückwirkender Kraft erlassen werden müssen, die dementsprechend rückwirkender Kraft erlassen werden müssen, die dementsprechend
dringend veröffentlicht werden müssen; dringend veröffentlicht werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Haushalts, Unseres Ministers der
Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik Finanzen und Unseres Ministers der Wissenschaftspolitik
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen KAPITEL I - Grundlegende Bestimmungen
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2000 zur
Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle Festlegung der Grundregeln für die finanzielle und materielle
Verwaltung des Dienstes für Wissenschaftliche und Technische Verwaltung des Dienstes für Wissenschaftliche und Technische
Information als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung, Information als Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Die Buchstaben c), d) und e) werden durch folgende Bestimmungen 1. Die Buchstaben c), d) und e) werden durch folgende Bestimmungen
ersetzt: ersetzt:
« c) « Dienst »: der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst « c) « Dienst »: der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst
Wissenschaftspolitik, Wissenschaftspolitik,
d) « Präsident »: der Präsident des Föderalen Öffentlichen d) « Präsident »: der Präsident des Föderalen Öffentlichen
Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik, Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik,
e) « Direktionsausschuss »: der Direktionsausschuss des Föderalen e) « Direktionsausschuss »: der Direktionsausschuss des Föderalen
Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik. » Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik. »
2. Buchstabe f) wird gestrichen. 2. Buchstabe f) wird gestrichen.
Art. 2 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Art. 2 - Artikel 24 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Unter Einnahmen sind insbesondere zu Beginn des Haushaltsjahres « Unter Einnahmen sind insbesondere zu Beginn des Haushaltsjahres
verfügbare Haushaltssalden, die aus dem Haushalt des Dienstes gewährte verfügbare Haushaltssalden, die aus dem Haushalt des Dienstes gewährte
allgemeine Dotation des betreffenden Staatsdienstes mit getrennter allgemeine Dotation des betreffenden Staatsdienstes mit getrennter
Geschäftsführung, eigene allgemeine Einnahmen einschliesslich des Geschäftsführung, eigene allgemeine Einnahmen einschliesslich des
Ertrags aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, von Ertrags aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, von
verschiedenen Befugnisebenen stammende spezifische Subventionen und verschiedenen Befugnisebenen stammende spezifische Subventionen und
Spenden und Sponsoring zu verstehen. » Spenden und Sponsoring zu verstehen. »
Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 25 - § 1 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich « Art. 25 - § 1 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich
aufgegliederte Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und aufgegliederte Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und
Ausgabenfeststellungskredite. Er wird pro Zuweisung, pro budgetärer Ausgabenfeststellungskredite. Er wird pro Zuweisung, pro budgetärer
Kostenstelle und pro Sektion erstellt. Kostenstelle und pro Sektion erstellt.
§ 2 - Zuweisungen werden gemäss der wirtschaftlichen Klassifizierung § 2 - Zuweisungen werden gemäss der wirtschaftlichen Klassifizierung
erstellt. Sie werden zu funktionellen Einnahme- und Ausgabekategorien erstellt. Sie werden zu funktionellen Einnahme- und Ausgabekategorien
zusammengefasst. zusammengefasst.
Die Kostenstelle ist eine aus Einnahmen und Ausgaben bestehende Die Kostenstelle ist eine aus Einnahmen und Ausgaben bestehende
Zusammenlegung von Zuweisungen, die mit einem Projekt oder einer Zusammenlegung von Zuweisungen, die mit einem Projekt oder einer
besonderen Tätigkeit verbunden sind. besonderen Tätigkeit verbunden sind.
Die Sektion ist wie in Paragraph 3 bestimmt eine Zusammenlegung von Die Sektion ist wie in Paragraph 3 bestimmt eine Zusammenlegung von
Kostenstellen, die durch ihre Art mit ihr verbunden sind. Kostenstellen, die durch ihre Art mit ihr verbunden sind.
§ 3 - Der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates zu § 3 - Der im allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates zu
veröffentlichende Haushaltsplan jeder Einrichtung besteht aus vier veröffentlichende Haushaltsplan jeder Einrichtung besteht aus vier
Sektionen: Sektionen:
- « Sektion 0 »: Gesamtheit der Kostenstellen der laufenden - « Sektion 0 »: Gesamtheit der Kostenstellen der laufenden
Verrichtungen und der Kapitalverrichtungen, die durch die vom Dienst Verrichtungen und der Kapitalverrichtungen, die durch die vom Dienst
gewährte allgemeine Dotation finanziert werden, gewährte allgemeine Dotation finanziert werden,
- « Sektion 1 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die - « Sektion 1 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die
durch die eigenen allgemeinen Einnahmen und die Zuteilung der durch die eigenen allgemeinen Einnahmen und die Zuteilung der
Haushaltssalden finanziert werden, Haushaltssalden finanziert werden,
- « Sektion 2 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die - « Sektion 2 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die
durch spezifische Subventionen finanziert werden, die von Verwaltungen durch spezifische Subventionen finanziert werden, die von Verwaltungen
und anderen Diensten der öffentlichen Dienste und Föderalministerien, und anderen Diensten der öffentlichen Dienste und Föderalministerien,
anderen föderalen öffentlichen Einrichtungen, die der Gewalt, der anderen föderalen öffentlichen Einrichtungen, die der Gewalt, der
Kontrolle und der Aufsicht des Staates unterliegen, und von Kontrolle und der Aufsicht des Staates unterliegen, und von
öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften stammen, öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften stammen,
- « Sektion 3 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die - « Sektion 3 »: Gesamtheit der Kostenstellen der Verrichtungen, die
durch eine Subvention, durch Einnahmen, die von anderen als den in durch eine Subvention, durch Einnahmen, die von anderen als den in
Sektion 2 erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts Sektion 2 erwähnten juristischen Personen des öffentlichen Rechts
stammen, durch Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts stammen, durch Verträge mit juristischen Personen des privaten Rechts
oder durch Spenden finanziert werden. oder durch Spenden finanziert werden.
Die gesamten jährlichen Haushaltsvoranschläge werden in einer Die gesamten jährlichen Haushaltsvoranschläge werden in einer
zusammenfassenden Tabelle totalisiert. zusammenfassenden Tabelle totalisiert.
§ 4 - Ausgabenfeststellungskredite der Sektionen 1, 2 und 3 gelten als § 4 - Ausgabenfeststellungskredite der Sektionen 1, 2 und 3 gelten als
nicht erschöpfend. » nicht erschöpfend. »
Art. 4 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 4 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 26 - Die Form des Haushaltsplans, die Zusammenlegung der « Art. 26 - Die Form des Haushaltsplans, die Zusammenlegung der
Zuweisungen zu funktionellen Kategorien von Haushaltsmitteln und die Zuweisungen zu funktionellen Kategorien von Haushaltsmitteln und die
Weise, wie Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, werden nach Weise, wie Einnahmen und Ausgaben angerechnet werden, werden nach
Einverständnis des Ministers des Haushalts vom Minister festgelegt. » Einverständnis des Ministers des Haushalts vom Minister festgelegt. »
Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 5 - Artikel 27 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 27 - § 1 - Einnahmen der Sektionen 0 und 1 werden « Art. 27 - § 1 - Einnahmen der Sektionen 0 und 1 werden
unterschiedslos zur Deckung der Ausgaben verwendet. unterschiedslos zur Deckung der Ausgaben verwendet.
§ 2 - Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung § 2 - Der Geschäftsführungsausschuss kann jedoch bei der Erstellung
des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich eines besonderen des jährlichen Haushaltsplans oder anlässlich eines besonderen
Beschlusses in Bezug auf eine Tätigkeit beschliessen, dass bestimmte Beschlusses in Bezug auf eine Tätigkeit beschliessen, dass bestimmte
Einnahmen der Sektion 1 einem besonderen Verwendungszweck zugeführt Einnahmen der Sektion 1 einem besonderen Verwendungszweck zugeführt
werden. Dieser Beschluss muss ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. Dieser Beschluss muss ordnungsgemäss mit Gründen versehen
werden. werden.
§ 3 - Einnahmen und Ausgaben der Sektionen 2 und 3 werden § 3 - Einnahmen und Ausgaben der Sektionen 2 und 3 werden
obligatorisch pro Projekt oder pro Subvention verwaltet; Einnahmen und obligatorisch pro Projekt oder pro Subvention verwaltet; Einnahmen und
Ausgaben jedes Projekts werden in einer zu diesem Zweck geschaffenen Ausgaben jedes Projekts werden in einer zu diesem Zweck geschaffenen
Kostenstelle verbucht; die Ausgabenfeststellungskredite dieser Kostenstelle verbucht; die Ausgabenfeststellungskredite dieser
Kostenstellen sind variable Haushaltsmittelbeträge. » Kostenstellen sind variable Haushaltsmittelbeträge. »
Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 6 - Artikel 28 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 28 - § 1 - Für ein gegebenes Haushaltsjahr dürfen die für « Art. 28 - § 1 - Für ein gegebenes Haushaltsjahr dürfen die für
Ausgabenfeststellungskredite vorgesehenen Ausgaben die entsprechenden Ausgabenfeststellungskredite vorgesehenen Ausgaben die entsprechenden
Einnahmen nicht überschreiten. Einnahmen nicht überschreiten.
§ 2 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren § 2 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren
Ausgabenverpflichtungen können unter Berücksichtigung folgender Regeln Ausgabenverpflichtungen können unter Berücksichtigung folgender Regeln
hinsichtlich des Verwendungszwecks und der Übertragung zum hinsichtlich des Verwendungszwecks und der Übertragung zum
Haushaltsausgleich des folgenden Jahres beitragen: Haushaltsausgleich des folgenden Jahres beitragen:
1. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der 1. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der
Sektion 0 und der Sektion 1, die nicht von der Anwendung des Artikels Sektion 0 und der Sektion 1, die nicht von der Anwendung des Artikels
27 § 2 betroffen sind, dürfen nur zum Haushaltsausgleich beitragen, 27 § 2 betroffen sind, dürfen nur zum Haushaltsausgleich beitragen,
wenn sie Ausgaben decken, die das Vermögen der betreffenden wenn sie Ausgaben decken, die das Vermögen der betreffenden
Einrichtung vergrössern, eine besondere Forschungstätigkeit oder eine Einrichtung vergrössern, eine besondere Forschungstätigkeit oder eine
besondere Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Dienstleistung zum besondere Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Dienstleistung zum
Ziel haben und deren Prinzip vom Geschäftsführungsausschuss vorab Ziel haben und deren Prinzip vom Geschäftsführungsausschuss vorab
gebilligt worden ist. Verwendungszwecke der für die Vergrösserung des gebilligt worden ist. Verwendungszwecke der für die Vergrösserung des
Vermögens der Einrichtung vorbehaltenen Salden können im Haushaltsplan Vermögens der Einrichtung vorbehaltenen Salden können im Haushaltsplan
in den Sektionen 0 oder 1 ausgewiesen werden. Für besondere in den Sektionen 0 oder 1 ausgewiesen werden. Für besondere
Tätigkeiten bestimmte Salden werden in bestehenden oder zu schaffenden Tätigkeiten bestimmte Salden werden in bestehenden oder zu schaffenden
Kostenstellen der Sektion 1 ausgewiesen. Sie können auch dazu dienen, Kostenstellen der Sektion 1 ausgewiesen. Sie können auch dazu dienen,
ein Defizit von Projekten der Sektionen 2 und 3 auszugleichen. ein Defizit von Projekten der Sektionen 2 und 3 auszugleichen.
2. Bei Abschluss von Projekten der Sektionen 2 und 3 übrig gebliebene 2. Bei Abschluss von Projekten der Sektionen 2 und 3 übrig gebliebene
Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen werden auf die gleiche Art Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen werden auf die gleiche Art
und Weise zugewiesen. und Weise zugewiesen.
3. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der 3. Haushaltssalden aus Ausgabenverpflichtungen für Kostenstellen der
Sektion 1, die von der Anwendung des Artikels 27 § 2 betroffen sind, Sektion 1, die von der Anwendung des Artikels 27 § 2 betroffen sind,
und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des und der Sektionen 2 und 3, die bei Abschluss der Konten des
vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des vorhergehenden Jahres bestehen, werden im Rahmen der Anpassung des
folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen. folgenden Jahres automatisch auf die gleichen Stellen vorgetragen.
Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die von der Anwendung des Salden der Kostenstellen der Sektion 1, die von der Anwendung des
Artikels 27 § 2 betroffen sind, können jedoch vollständig oder Artikels 27 § 2 betroffen sind, können jedoch vollständig oder
teilweise einer anderen Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden. teilweise einer anderen Kostenstelle gleicher Art zugewiesen werden.
§ 3 - Abweichungen von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen § 3 - Abweichungen von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen
erfordern das ausdrückliche Einverständnis des Ministers. erfordern das ausdrückliche Einverständnis des Ministers.
§ 4 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren § 4 - Haushaltssalden aus am Ende eines Jahres verfügbaren
Ausgabenfeststellungskrediten können zum Haushaltsausgleich beitragen, Ausgabenfeststellungskrediten können zum Haushaltsausgleich beitragen,
wenn sie entweder wie in Paragraph 2 bestimmt hinsichtlich der wenn sie entweder wie in Paragraph 2 bestimmt hinsichtlich der
Ausgabenfeststellungsprognosen des Jahres mit zugewiesenen oder Ausgabenfeststellungsprognosen des Jahres mit zugewiesenen oder
vorgetragenen Verpflichtungsermächtigungen verbunden sind oder vorgetragenen Verpflichtungsermächtigungen verbunden sind oder
vorgetragen werden, um die positive oder negative Differenz zwischen vorgetragen werden, um die positive oder negative Differenz zwischen
Einnahme- und Ausgabenverpflichtungen zu decken, für die der Zeitplan Einnahme- und Ausgabenverpflichtungen zu decken, für die der Zeitplan
der Liquidation vorgetragen worden ist. » der Liquidation vorgetragen worden ist. »
Art. 7 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 7 - Artikel 29 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungshaushaltsplan wird pro « Art. 29 - § 1 - Der Verwaltungshaushaltsplan wird pro
Tätigkeitsprogramm erstellt und wird in der Rechtfertigung des Tätigkeitsprogramm erstellt und wird in der Rechtfertigung des
allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates veröffentlicht. allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates veröffentlicht.
§ 2 - Das Programm ist eine Zusammenlegung mehrerer Kostenstellen, die § 2 - Das Programm ist eine Zusammenlegung mehrerer Kostenstellen, die
aus verschiedenen Sektionen stammen und im Rahmen einer der aus verschiedenen Sektionen stammen und im Rahmen einer der
Organisationsbereiche der Einrichtung zu demselben Zweck beitragen. Organisationsbereiche der Einrichtung zu demselben Zweck beitragen.
Die Programme werden in mehrere Organisationsbereiche zusammengelegt, Die Programme werden in mehrere Organisationsbereiche zusammengelegt,
die die organisatorische Struktur der Einrichtung widerspiegeln. Die die die organisatorische Struktur der Einrichtung widerspiegeln. Die
Unterstützungsdienste bilden notwendigerweise den ersten Unterstützungsdienste bilden notwendigerweise den ersten
Organisationsbereich der Einrichtung. » Organisationsbereich der Einrichtung. »
Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 8 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 30 - Ist der Betrag einer Zusammenlegung zu funktionellen « Art. 30 - Ist der Betrag einer Zusammenlegung zu funktionellen
Kategorien im Rahmen der Verabschiedung oder Anpassung des Haushalts Kategorien im Rahmen der Verabschiedung oder Anpassung des Haushalts
einmal festgelegt, bildet er in puncto Ausgaben für den einmal festgelegt, bildet er in puncto Ausgaben für den
Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine Geschäftsführungsausschuss und den Anweisungsbefugten eine
entsprechende Ausgabenermächtigung, die zu keinem anderen Zweck entsprechende Ausgabenermächtigung, die zu keinem anderen Zweck
benutzt werden darf als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen benutzt werden darf als den Zwecken, die im Haushaltsplan vorgesehen
sind. sind.
Eine Neuverteilung der Verpflichtungsermächtigungen und Eine Neuverteilung der Verpflichtungsermächtigungen und
Ausgabenfeststellungskredite unter funktionelle Ausgabenkategorien Ausgabenfeststellungskredite unter funktionelle Ausgabenkategorien
innerhalb einer selben Kostenstelle kann jedoch gemäss folgenden innerhalb einer selben Kostenstelle kann jedoch gemäss folgenden
Modalitäten erfolgen: Modalitäten erfolgen:
- Für die Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 kann sie unbeschadet der - Für die Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 kann sie unbeschadet der
Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen, die mit der Gewährung Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen, die mit der Gewährung
bestimmter Subventionen verbunden sind, durch den bestimmter Subventionen verbunden sind, durch den
Auszahlungsbevollmächtigten erfolgen. Auszahlungsbevollmächtigten erfolgen.
- Für die Kostenstellen der Sektionen 0 und 1 kann sie durch den - Für die Kostenstellen der Sektionen 0 und 1 kann sie durch den
Geschäftsführungsausschuss erfolgen. » Geschäftsführungsausschuss erfolgen. »
Art. 9 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 9 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 31 - Interne Übertragungen von Verpflichtungsermächtigungen und « Art. 31 - Interne Übertragungen von Verpflichtungsermächtigungen und
Ausgabenfeststellungskrediten zwischen Kostenstellen und Sektionen Ausgabenfeststellungskrediten zwischen Kostenstellen und Sektionen
bilden budgetäre Einnahmen und Ausgaben, die keinen Anlass zu bilden budgetäre Einnahmen und Ausgaben, die keinen Anlass zu
wirtschaftlichen Buchführungsverrichtungen geben; die Summe dieser wirtschaftlichen Buchführungsverrichtungen geben; die Summe dieser
Verrichtungen ist notwendigerweise gleich null. Diese Übertragungen Verrichtungen ist notwendigerweise gleich null. Diese Übertragungen
sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Übertragungen von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von - Übertragungen von Beteiligungen an allgemeinen Unkosten von
Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektionen 0 Kostenstellen der Sektionen 2 und 3 zu Kostenstellen der Sektionen 0
und 1 sind bedingungslos erlaubt. und 1 sind bedingungslos erlaubt.
- Für andere Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen - Für andere Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen
derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen verschiedener Sektionen derselben Sektion oder zwischen Kostenstellen verschiedener Sektionen
ist eine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses erforderlich; ist eine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses erforderlich;
dies gilt insbesondere für Salden aus Ausgabenverpflichtungen der im dies gilt insbesondere für Salden aus Ausgabenverpflichtungen der im
Laufe des Haushaltsjahres endgültig abgeschlossenen Projekte. Laufe des Haushaltsjahres endgültig abgeschlossenen Projekte.
- Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen derselben - Übertragungen von Haushaltsmitteln zwischen Kostenstellen derselben
Sektion oder Kostenstellen verschiedener Sektionen können im Sektion oder Kostenstellen verschiedener Sektionen können im
Haushaltsplan vorgesehen werden; in diesem Fall erfordern sie bei Haushaltsplan vorgesehen werden; in diesem Fall erfordern sie bei
ihrer Ausführung keine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses ihrer Ausführung keine Entscheidung des Geschäftsführungsausschusses
mehr. » mehr. »
Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 10 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 32 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung « Art. 32 - § 1 - Der Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung
legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds an. Er ist legt einen aus zwei Teilen bestehenden Rücklagenfonds an. Er ist
Bestandteil der Passiva der Inventarrechnung des Vermögens. Speisung Bestandteil der Passiva der Inventarrechnung des Vermögens. Speisung
und Verwendung des Rücklagenfonds sind die budgetären Einnahmen und Verwendung des Rücklagenfonds sind die budgetären Einnahmen
beziehungsweise Ausgaben des Jahres, die in getrennten Artikeln beziehungsweise Ausgaben des Jahres, die in getrennten Artikeln
interner Übertragungen eingetragen werden. interner Übertragungen eingetragen werden.
§ 2 - Der erste Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf 7,5 Prozent § 2 - Der erste Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf 7,5 Prozent
des ursprünglichen Betrages der jährlichen Dotation. Er wird des ursprünglichen Betrages der jährlichen Dotation. Er wird
verwendet, um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden verwendet, um einen am Ende eines Haushaltsjahres bestehenden
unvorhergesehenen Negativsaldo zu bereinigen oder um eine zwingende unvorhergesehenen Negativsaldo zu bereinigen oder um eine zwingende
Ausgabe zu begleichen. Der Geschäftsführungsausschuss schlägt dem Ausgabe zu begleichen. Der Geschäftsführungsausschuss schlägt dem
Minister die vollständige oder teilweise Verwendung dieses Teils der Minister die vollständige oder teilweise Verwendung dieses Teils der
Mittel des Rücklagenfonds vor, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein Mittel des Rücklagenfonds vor, vorausgesetzt, dass gleichzeitig ein
Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe Zeitplan für die Auffüllung des Fonds bis zu seiner Mindesthöhe
vorgelegt wird. vorgelegt wird.
In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach In Ermangelung einer Antwort des Ministers binnen zehn Werktagen nach
Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss Übermittlung der Akte wird davon ausgegangen, dass sein Beschluss
günstig ist. günstig ist.
Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter
Geschäftsführung am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Mittel Geschäftsführung am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Mittel
vorrangig für die Auffüllung des ersten Teils des Rücklagenfonds. vorrangig für die Auffüllung des ersten Teils des Rücklagenfonds.
§ 3 - Der zweite Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf mindestens § 3 - Der zweite Teil des Rücklagenfonds beläuft sich auf mindestens
2,5 Prozent und höchstens 7,5 Prozent des ursprünglichen Betrags der 2,5 Prozent und höchstens 7,5 Prozent des ursprünglichen Betrags der
jährlichen Dotation. jährlichen Dotation.
Diese Mittel können zu jedem Zeitpunkt für die Deckung Diese Mittel können zu jedem Zeitpunkt für die Deckung
unvorhergesehener Unterhaltsausgaben oder für jede andere besondere unvorhergesehener Unterhaltsausgaben oder für jede andere besondere
Ausgabe verwendet werden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Ausgabe verwendet werden durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
des Geschäftsführungsausschusses. des Geschäftsführungsausschusses.
Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter Gegebenenfalls verwendet der Staatsdienst mit getrennter
Geschäftsführung ebenfalls am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare Geschäftsführung ebenfalls am Ende eines Haushaltsjahres verfügbare
Mittel für die Auffüllung dieses Teils des Rücklagenfonds auf Mittel für die Auffüllung dieses Teils des Rücklagenfonds auf
mindestens 2,5 Prozent. mindestens 2,5 Prozent.
§ 4 - Dem Haushaltsplan und den Rechnungen der Einrichtung wird eine § 4 - Dem Haushaltsplan und den Rechnungen der Einrichtung wird eine
Tabelle beigefügt, in der die Lage des Rücklagenfonds und die ihn Tabelle beigefügt, in der die Lage des Rücklagenfonds und die ihn
betreffenden Buchführungsverrichtungen aufgenommen sind. » betreffenden Buchführungsverrichtungen aufgenommen sind. »
Art. 11 - In Artikel 33 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « Vor Art. 11 - In Artikel 33 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter « Vor
dem 1. Mai » durch die Wörter « Spätestens am 30. Juni » ersetzt. dem 1. Mai » durch die Wörter « Spätestens am 30. Juni » ersetzt.
Art. 12 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 35 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Paragraph 1 erster Satz werden die Wörter « Vor dem 1. März » 1. In Paragraph 1 erster Satz werden die Wörter « Vor dem 1. März »
durch die Wörter « Spätestens am 31. März » ersetzt. durch die Wörter « Spätestens am 31. März » ersetzt.
2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach dieser Mitteilung erstellt der « § 3 - Spätestens fünfzehn Tage nach dieser Mitteilung erstellt der
Geschäftsführungsausschuss den angepassten Haushaltsplan für das Geschäftsführungsausschuss den angepassten Haushaltsplan für das
laufende Haushaltsjahr. » laufende Haushaltsjahr. »
Art. 13 - § 1 - Vor Artikel 37 desselben Erlasses wird folgende Art. 13 - § 1 - Vor Artikel 37 desselben Erlasses wird folgende
Überschrift eingefügt: « KAPITEL VI - Rechnungen ». Überschrift eingefügt: « KAPITEL VI - Rechnungen ».
§ 2 - Vor Artikel 38 desselben Erlasses wird der Vermerk wie durch § 2 - Vor Artikel 38 desselben Erlasses wird der Vermerk wie durch
Paragraph 1 eingefügt gestrichen. Paragraph 1 eingefügt gestrichen.
Art. 14 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 14 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 37 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der « Art. 37 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der
Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine Rechenschaftspflichtige der Einrichtung seine
Geschäftsführungsrechnung, die er spätestens am 1. März der Verwaltung Geschäftsführungsrechnung, die er spätestens am 1. März der Verwaltung
des Schatzamtes des FÖD Finanzen übermittelt. » des Schatzamtes des FÖD Finanzen übermittelt. »
Art. 15 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 15 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 38 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Staatsdienst « Art. 38 - Am Ende jedes Haushaltsjahres erstellt der Staatsdienst
mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach mit getrennter Geschäftsführung in der vom Minister nach
Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine Einverständnis des Ministers der Finanzen festgelegten Form eine
Haushaltsplanausführungsrechnung, eine zusammenfassende Haushaltsplanausführungsrechnung, eine zusammenfassende
Ausgleichstabelle, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens und ein Ausgleichstabelle, ein Bestandsverzeichnis des Anlagevermögens und ein
Bestandsverzeichnis der Aktiva « für das Umlaufvermögen » und der Bestandsverzeichnis der Aktiva « für das Umlaufvermögen » und der
Passiva. » Passiva. »
Art. 16 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 16 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 39 - § 1 - Spätestens am 31. März werden die « Art. 39 - § 1 - Spätestens am 31. März werden die
Haushaltsplanausführungsrechnungen des vorhergehenden Jahres dem Haushaltsplanausführungsrechnungen des vorhergehenden Jahres dem
Geschäftsführungsausschuss vorgelegt, der sie abschliesst und dem Geschäftsführungsausschuss vorgelegt, der sie abschliesst und dem
Präsidenten übermittelt. Der Präsident leitet sie zusammen mit seinen Präsidenten übermittelt. Der Präsident leitet sie zusammen mit seinen
etwaigen Bemerkungen an den Minister weiter. etwaigen Bemerkungen an den Minister weiter.
§ 2 - Spätestens am 31. Mai billigt der Minister die Rechnungen und § 2 - Spätestens am 31. Mai billigt der Minister die Rechnungen und
übermittelt sie dem Minister der Finanzen im Hinblick auf ihre übermittelt sie dem Minister der Finanzen im Hinblick auf ihre
Weiterleitung an den Rechnungshof. » Weiterleitung an den Rechnungshof. »
Art. 17 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung Art. 17 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 41 - Bei Wechsel des Rechenschaftspflichtigen aus welchem Grund « Art. 41 - Bei Wechsel des Rechenschaftspflichtigen aus welchem Grund
auch immer muss der ausscheidende Rechenschaftspflichtige seine auch immer muss der ausscheidende Rechenschaftspflichtige seine
Geschäftsführungsrechnung wie in Artikel 37 erwähnt erstellen. » Geschäftsführungsrechnung wie in Artikel 37 erwähnt erstellen. »
Art. 18 - Artikel 51 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 51 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 19 - In Artikel 64 desselben Erlasses werden die Wörter «, und Art. 19 - In Artikel 64 desselben Erlasses werden die Wörter «, und
der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in Kraft der Artikel 29, 30, 32, 37, 38, 51 und 56, die an dem Datum in Kraft
treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach treten, das von Unserem Minister der Wissenschaftspolitik nach
Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37 Einverständnis Unseres Ministers des Haushalts, was die Artikel 32, 37
und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38 und 51 betrifft, und Unseres Ministers der Finanzen, was Artikel 38
betrifft, festgelegt wird », eingefügt durch den Königlichen Erlass betrifft, festgelegt wird », eingefügt durch den Königlichen Erlass
vom 14. März 2005, gestrichen. vom 14. März 2005, gestrichen.
Art. 20 - Artikel 64bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 20 - Artikel 64bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 64ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 21 - Artikel 64ter desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben.
Art. 22 - Artikel 64quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 22 - Artikel 64quater desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben. Königlichen Erlass vom 14. März 2005, wird aufgehoben.
KAPITEL II - Übergangsbestimmung KAPITEL II - Übergangsbestimmung
Art. 23 - Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Art. 23 - Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31.
Dezember 2006 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter Dezember 2006 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter
Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und « Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und «
Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und zwischen dem 1. Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und zwischen dem 1.
Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006 in Bezug auf die anderen im Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006 in Bezug auf die anderen im
bereits genannten Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 erwähnten bereits genannten Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 erwähnten
Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, ist Artikel 3 des Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung, ist Artikel 3 des
vorliegenden Erlasses wie folgt zu lesen: vorliegenden Erlasses wie folgt zu lesen:
« Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende « Art. 3 - Artikel 25 desselben Erlasses wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: » Bestimmung ersetzt: »
« Art. 25 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich aufgegliederte « Art. 25 - Der Haushaltsplan umfasst ausschliesslich aufgegliederte
Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und Mittel, das heisst Verpflichtungsermächtigungen und
Ausgabenfeststellungskredite. » Ausgabenfeststellungskredite. »
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 24 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft Art. 24 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2007 in Kraft
mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 2008 in Kraft tritt. mit Ausnahme des Artikels 7, der am 1. Januar 2008 in Kraft tritt.
§ 2 - In Abweichung von Paragraph 1 werden die Artikel 4 und 15 mit 1. § 2 - In Abweichung von Paragraph 1 werden die Artikel 4 und 15 mit 1.
Januar 2004 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter Januar 2004 in Bezug auf die Staatsdienste mit getrennter
Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und « Geschäftsführung « Königliches Museum für Zentralafrika » und «
Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und mit 1. Januar 2005 in Königliche Museen für Kunst und Geschichte » und mit 1. Januar 2005 in
Bezug auf die anderen im bereits genannten Königlichen Erlass vom 1. Bezug auf die anderen im bereits genannten Königlichen Erlass vom 1.
Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung Februar 2000 erwähnten Staatsdienste mit getrennter Geschäftsführung
wirksam. wirksam.
Art. 25 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der Art. 25 - Unser Minister der Wissenschaftspolitik ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Haushalts Die Ministerin des Haushalts
Frau F. VAN den BOSSCHE Frau F. VAN den BOSSCHE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wissenschaftspolitik Der Minister der Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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