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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/06/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1994 fixant les normes de base en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion, auxquelles les bâtiments nouveaux doivent satisfaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1994 fixant les normes de base en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion, auxquelles les bâtiments nouveaux doivent satisfaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1994 fixant les normes de base en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion, auxquelles les bâtiments nouveaux doivent
(Belgisch Staatsblad van 18 juli 2007; erratum Belgisch Staatsblad van satisfaire (Moniteur belge du 18 juillet 2007; erratum Moniteur belge
17 augustus 2007). du 17 août 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung
der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung Explosionsverhütung
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
vorliegender Entwurf bezweckt, Punkt 2 « Definitionen bezüglich der vorliegender Entwurf bezweckt, Punkt 2 « Definitionen bezüglich der
Feuerwiderstandsdauer » der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. Feuerwiderstandsdauer » der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7.
Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen
zur Brand- und Explosionsverhütung den einschlägigen europäischen zur Brand- und Explosionsverhütung den einschlägigen europäischen
Bestimmungen anzupassen. Bestimmungen anzupassen.
Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des
Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007. Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007.
1. Der Staatsrat wies auf die in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1. Der Staatsrat wies auf die in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli
1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die
Haftpflichtversicherung in diesen Fällen vorgesehene Möglichkeit hin, Haftpflichtversicherung in diesen Fällen vorgesehene Möglichkeit hin,
Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung zu Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung zu
gewähren. Bis zum heutigen Tage gibt es noch keinen Königlichen gewähren. Bis zum heutigen Tage gibt es noch keinen Königlichen
Erlass, durch den die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird. Erlass, durch den die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird.
Es kann also keine Abweichung rechtmässig gewährt werden, was dem Es kann also keine Abweichung rechtmässig gewährt werden, was dem
Staatsrat zufolge dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Staatsrat zufolge dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.
Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung
einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt. einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt.
2. Durch den Entwurf werden einerseits verschiedene Normen und 2. Durch den Entwurf werden einerseits verschiedene Normen und
andererseits eine Entscheidung der Europäischen Kommission für andererseits eine Entscheidung der Europäischen Kommission für
verbindlich erklärt. verbindlich erklärt.
Der Staatsrat weist darauf hin, dass diese Dokumente vollständig im Der Staatsrat weist darauf hin, dass diese Dokumente vollständig im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden sollten. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden sollten.
In diesem Punkt folgt der Entwurf nicht dem Gutachten des Staatsrates. In diesem Punkt folgt der Entwurf nicht dem Gutachten des Staatsrates.
a) Eine Norm gibt die fachbezogenen Regeln wieder, die zum Zeitpunkt a) Eine Norm gibt die fachbezogenen Regeln wieder, die zum Zeitpunkt
ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren
oder einen bestimmten Dienst gelten. oder einen bestimmten Dienst gelten.
Die Einhaltung einer Norm ist an sich nicht verbindlich, es sei denn, Die Einhaltung einer Norm ist an sich nicht verbindlich, es sei denn,
die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2
des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur
Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder
Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3.
April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der
Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen,
Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch einfachen Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch einfachen
Verweis auf die Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichten Verweis auf die Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichten
Normen verweisen können. Normen verweisen können.
Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht
möglich. Aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. möglich. Aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25.
Oktober 2004 verfügt das Normungsamt über das Nutzungsrecht für die Oktober 2004 verfügt das Normungsamt über das Nutzungsrecht für die
Datenbanken und die Arbeitsunterlagen. Gemäss Artikel 2 des Datenbanken und die Arbeitsunterlagen. Gemäss Artikel 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 kann der Staat vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 kann der Staat
in Erlassen durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die vom in Erlassen durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die vom
Normungsamt veröffentlichten Normen verweisen. Normungsamt veröffentlichten Normen verweisen.
Berufsangehörige, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an Berufsangehörige, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an
das Normungsamt wenden, wo sie diese Norm zu einem von dieser das Normungsamt wenden, wo sie diese Norm zu einem von dieser
Einrichtung festgesetzten Preis erwerben oder in der Bibliothek Einrichtung festgesetzten Preis erwerben oder in der Bibliothek
unentgeltlich einsehen können. unentgeltlich einsehen können.
b) Die Entscheidungen der Europäischen Kommission werden in b) Die Entscheidungen der Europäischen Kommission werden in
elektronischer Form im Amtsblatt der Europäischen Union elektronischer Form im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. veröffentlicht.
Deshalb muss diese Entscheidung nicht auch noch im Belgischen Deshalb muss diese Entscheidung nicht auch noch im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht werden. Staatsblatt veröffentlicht werden.
3. Verschiedene Bestimmungen des Entwurfs ermöglichen es, auf Normen 3. Verschiedene Bestimmungen des Entwurfs ermöglichen es, auf Normen
oder Verfahren zurückzugreifen, die ein gleichwertiges Schutzniveau oder Verfahren zurückzugreifen, die ein gleichwertiges Schutzniveau
gewährleisten können. gewährleisten können.
Der Staatsrat bemerkt, dass die Beweismittel bestimmt werden sollten, Der Staatsrat bemerkt, dass die Beweismittel bestimmt werden sollten,
mit denen die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann. mit denen die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann.
a) Der dem Staatsrat vorgelegte Entwurf bestimmt, dass der a) Der dem Staatsrat vorgelegte Entwurf bestimmt, dass der
Feuerwiderstand eines Bauelements für die betreffende Anwendung durch Feuerwiderstand eines Bauelements für die betreffende Anwendung durch
einen Klassifizierungsbericht bescheinigt werden kann, der von einem einen Klassifizierungsbericht bescheinigt werden kann, der von einem
Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen
Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- und Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- und
Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 oder Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 oder
NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, oder gleichwertige Garantien NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, oder gleichwertige Garantien
bieten. bieten.
In vorliegendem Entwurf werden die Wörter « oder gleichwertige In vorliegendem Entwurf werden die Wörter « oder gleichwertige
Garantien » gestrichen. Garantien » gestrichen.
Die Kompetenz dieser Einrichtungen wird nämlich von der Belgischen Die Kompetenz dieser Einrichtungen wird nämlich von der Belgischen
Akkreditierungsorganisation BELAC auf der Grundlage der Normen der Akkreditierungsorganisation BELAC auf der Grundlage der Normen der
Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 anerkannt. In Belgien gibt es Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 anerkannt. In Belgien gibt es
kein anderes Mittel, um die Kompetenz und die Unabhängigkeit dieser kein anderes Mittel, um die Kompetenz und die Unabhängigkeit dieser
Einrichtungen zu beurteilen, es sei denn, es wird ein Einrichtungen zu beurteilen, es sei denn, es wird ein
Anerkennungssystem durch den Staat eingeführt. Anerkennungssystem durch den Staat eingeführt.
b) Gemäss Artikel 1 Punkt 2.1 Nr. 3 Buchstabe a) des Entwurfs kann der b) Gemäss Artikel 1 Punkt 2.1 Nr. 3 Buchstabe a) des Entwurfs kann der
Klassifizierungsbericht zur Bescheinigung des Feuerwiderstands eines Klassifizierungsbericht zur Bescheinigung des Feuerwiderstands eines
Bauelements auf einem oder mehreren Tests beruhen, die gemäss einer Bauelements auf einem oder mehreren Tests beruhen, die gemäss einer
Norm oder einer technischen Spezifikation eines anderen Norm oder einer technischen Spezifikation eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des
Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt werden und ein Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt werden und ein
gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten. gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten.
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 geht auf diese Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 geht auf diese
Bemerkung ein. Gemäss diesem Artikel muss der Bauherr oder sein Bemerkung ein. Gemäss diesem Artikel muss der Bauherr oder sein
Beauftragter die Gleichwertigkeit nämlich mit den dazu erforderlichen Beauftragter die Gleichwertigkeit nämlich mit den dazu erforderlichen
Dokumenten nachweisen. Dokumenten nachweisen.
Ein durch den Entwurf vorgeschriebenes Dokument ist der Ein durch den Entwurf vorgeschriebenes Dokument ist der
Klassifizierungsbericht, der von einem Labor oder einer Klassifizierungsbericht, der von einem Labor oder einer
Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt
wird, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in wird, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in
den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt
sind, bieten. Diesem Bericht kann, wenn nötig, jegliches Dokument mit sind, bieten. Diesem Bericht kann, wenn nötig, jegliches Dokument mit
oder ohne Verordnungscharakter beigefügt werden, in dem nachgewiesen oder ohne Verordnungscharakter beigefügt werden, in dem nachgewiesen
wird, dass das Produkt im Herkunftsland für gleiche Zwecke verwendet wird, dass das Produkt im Herkunftsland für gleiche Zwecke verwendet
wird. wird.
4. Im Entwurf, der dem Staatsrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde, 4. Im Entwurf, der dem Staatsrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde,
wurde ein System zur Kontrolle der Montage von Feuerschutztüren wurde ein System zur Kontrolle der Montage von Feuerschutztüren
organisiert, die vor Inbetriebnahme des Gebäudes von einem organisiert, die vor Inbetriebnahme des Gebäudes von einem
akkreditierten Kontrollorgan durchgeführt werden sollte. Es war in akkreditierten Kontrollorgan durchgeführt werden sollte. Es war in
diesem System jedoch vorgesehen, dass Feuerschutztüren, die eingesetzt diesem System jedoch vorgesehen, dass Feuerschutztüren, die eingesetzt
würden von Monteuren, die von einer akkreditierten würden von Monteuren, die von einer akkreditierten
Zertifizierungsstelle für Personen für die Montage zertifiziert sind, Zertifizierungsstelle für Personen für die Montage zertifiziert sind,
von dieser Kontrolle befreit sein würden. von dieser Kontrolle befreit sein würden.
Der Staatsrat bemerkt, dass der König in Ausführung von Artikel 2 des Der Staatsrat bemerkt, dass der König in Ausführung von Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Juli 1979 nicht befugt ist, eine Gesetzes vom 30. Juli 1979 nicht befugt ist, eine
Zertifizierungsregelung für Monteure von Feuerschutztüren vorzusehen. Zertifizierungsregelung für Monteure von Feuerschutztüren vorzusehen.
Die vom Staatsrat in Frage gestellten Bestimmungen wurden gestrichen. Die vom Staatsrat in Frage gestellten Bestimmungen wurden gestrichen.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige und getreue Diener der ehrerbietige und getreue Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 7. Juli 1994 Erlasses vom 7. Juli 1994
zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand-
und Explosionsverhütung und Explosionsverhütung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003; 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und
Explosionsverhütung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Explosionsverhütung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.
Dezember 1996, 19. Dezember 1997 und 4. April 2003; Dezember 1996, 19. Dezember 1997 und 4. April 2003;
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und
Explosionsschutz vom 24. November 2005; Explosionsschutz vom 24. November 2005;
Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
vorgeschriebenen Formalitäten; vorgeschriebenen Formalitäten;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2006; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2006;
Aufgrund des Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007; Aufgrund des Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Punkt 2 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli Artikel 1 - Punkt 2 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli
1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur
Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch den Königlichen Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 19. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Erlass vom 19. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« 2. FEUERWIDERSTAND « 2. FEUERWIDERSTAND
Unter Feuerwiderstand versteht man die Fähigkeit eines Bauelements, Unter Feuerwiderstand versteht man die Fähigkeit eines Bauelements,
während einer bestimmten Dauer den für den genormten während einer bestimmten Dauer den für den genormten
Feuerwiderstandstest spezifizierten Tragleistungs-, Feuerwiderstandstest spezifizierten Tragleistungs-,
Flammenundurchlässigkeits- und/oder Wärmedämmungskriterien zu genügen. Flammenundurchlässigkeits- und/oder Wärmedämmungskriterien zu genügen.
Das Klassifizierungssystem für den Feuerwiderstand von Bauprodukten, Das Klassifizierungssystem für den Feuerwiderstand von Bauprodukten,
Bauwerken und Teilen davon ist in der Anlage zur Entscheidung Bauwerken und Teilen davon ist in der Anlage zur Entscheidung
2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung
des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon, des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon,
abgeändert durch die Entscheidung 2003/629/EG vom 27. August 2003, abgeändert durch die Entscheidung 2003/629/EG vom 27. August 2003,
beschrieben. beschrieben.
2.1 Allgemeine Beurteilung von Bauelementen 2.1 Allgemeine Beurteilung von Bauelementen
Der Feuerwiderstand eines Bauelements wird bescheinigt: Der Feuerwiderstand eines Bauelements wird bescheinigt:
1. durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, 1. durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind,
2. mangels einer CE-Kennzeichnung 2. mangels einer CE-Kennzeichnung
a) durch einen Klassifizierungsbericht für die betreffende Anwendung, a) durch einen Klassifizierungsbericht für die betreffende Anwendung,
der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des
Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits-
und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000
oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, bieten. oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, bieten.
Dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der folgenden Dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der folgenden
Beurteilungsverfahren: Beurteilungsverfahren:
1. einem oder mehreren Tests, die gemäss der einschlägigen 1. einem oder mehreren Tests, die gemäss der einschlägigen
europäischen Norm durchgeführt werden, europäischen Norm durchgeführt werden,
2. einem oder mehreren Tests, die gemäss der Norm NBN 713-020 2. einem oder mehreren Tests, die gemäss der Norm NBN 713-020
durchgeführt werden, durchgeführt werden,
3. einem oder mehreren Tests, die gemäss einer Norm oder einer 3. einem oder mehreren Tests, die gemäss einer Norm oder einer
technischen Spezifikation eines anderen Mitgliedstaates der technischen Spezifikation eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen
Wirtschaftsraums durchgeführt werden und ein gleichwertiges Wirtschaftsraums durchgeführt werden und ein gleichwertiges
Schutzniveau gewährleisten, Schutzniveau gewährleisten,
4. einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem bestimmten 4. einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem bestimmten
Anwendungsbereich führt, Anwendungsbereich führt,
b) durch ein Bemessungsblatt, das nach einer vom Minister des Innern b) durch ein Bemessungsblatt, das nach einer vom Minister des Innern
zugelassenen Methode gemäss dem von ihm bestimmten Verfahren und den zugelassenen Methode gemäss dem von ihm bestimmten Verfahren und den
von ihm festgelegten Bedingungen erstellt wird, von ihm festgelegten Bedingungen erstellt wird,
c) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder ATG-Zulassung c) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder ATG-Zulassung
beigefügt sind, oder durch eine gleichwertige Beurteilung, die in beigefügt sind, oder durch eine gleichwertige Beurteilung, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Land des Europäischen Wirtschaftsraums angenommen wird. Land des Europäischen Wirtschaftsraums angenommen wird.
2.2 Spezifische Beurteilung der Feuerschutztüren 2.2 Spezifische Beurteilung der Feuerschutztüren
§ 1 - Anforderungen in Bezug auf Feuerschutztüren § 1 - Anforderungen in Bezug auf Feuerschutztüren
1. Der Feuerwiderstand der Türen wird gemäss den Normen NBN EN 1634-1 1. Der Feuerwiderstand der Türen wird gemäss den Normen NBN EN 1634-1
und NBN EN 13501-2 getestet. und NBN EN 13501-2 getestet.
2. Ferner werden die Feuerschutztüren getestet: 2. Ferner werden die Feuerschutztüren getestet:
a)gemäss den Testnormen NBN EN 951 und NBN EN 1294, was die a)gemäss den Testnormen NBN EN 951 und NBN EN 1294, was die
Abmessungen betrifft, Abmessungen betrifft,
b) gemäss den Testnormen NBN EN 952 und NBN EN 1294, was die Ebenheit b) gemäss den Testnormen NBN EN 952 und NBN EN 1294, was die Ebenheit
betrifft, betrifft,
c) gemäss den Testnormen NBN EN 947, NBN EN 948, NBN EN 949 und NBN EN c) gemäss den Testnormen NBN EN 947, NBN EN 948, NBN EN 949 und NBN EN
950, was die mechanischen Leistungen betrifft, 950, was die mechanischen Leistungen betrifft,
d) gemäss den Testnormen NBN EN 1191 und NBN EN 12046-2, was die d) gemäss den Testnormen NBN EN 1191 und NBN EN 12046-2, was die
mechanische Dauerhaftigkeit betrifft. mechanische Dauerhaftigkeit betrifft.
3. Die für die in Nr. 2 getesteten Merkmale geforderten 3. Die für die in Nr. 2 getesteten Merkmale geforderten
Mindestleistungen sind jeweils folgende: Mindestleistungen sind jeweils folgende:
a) Klasse (D) 2 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 1529, a) Klasse (D) 2 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 1529,
b) Klasse (V) 2 gemäss der Norm NBN EN 1530 und Klasse (V) 1 je nach b) Klasse (V) 2 gemäss der Norm NBN EN 1530 und Klasse (V) 1 je nach
Grad der klimatischen Beanspruchung gemäss der Klassifizierungsnorm Grad der klimatischen Beanspruchung gemäss der Klassifizierungsnorm
NBN EN 12219, NBN EN 12219,
c) Klasse (M) 2 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 1192, c) Klasse (M) 2 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 1192,
d) Klasse (f) 4 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 12400. d) Klasse (f) 4 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 12400.
Die Anforderungen in Bezug auf die mechanische Dauerhaftigkeit werden Die Anforderungen in Bezug auf die mechanische Dauerhaftigkeit werden
je nach Nutzung der Tür gemäss den Empfehlungen der Norm NBN EN 12400 je nach Nutzung der Tür gemäss den Empfehlungen der Norm NBN EN 12400
erhöht. erhöht.
4. Feuerschutztüren unterliegen in Bezug auf die Anforderungen in 4. Feuerschutztüren unterliegen in Bezug auf die Anforderungen in
Sachen Feuerwiderstand und in Bezug auf die in Nr. 3 festgelegten Sachen Feuerwiderstand und in Bezug auf die in Nr. 3 festgelegten
Mindestanforderungen einer Konformitätsbescheinigung gemäss dem in Mindestanforderungen einer Konformitätsbescheinigung gemäss dem in
Punkt 2 i) der Anlage II zum Königlichen Erlass vom 19. August 1998 Punkt 2 i) der Anlage II zum Königlichen Erlass vom 19. August 1998
über die Bauprodukte beschriebenen System ohne Berücksichtigung von über die Bauprodukte beschriebenen System ohne Berücksichtigung von
Stichprobenkontrollen von im Werk, auf dem Markt oder auf der Stichprobenkontrollen von im Werk, auf dem Markt oder auf der
Baustelle entnommenen Proben. Baustelle entnommenen Proben.
§ 2 - Anforderungen in Bezug auf die Montage der Feuerschutztüren § 2 - Anforderungen in Bezug auf die Montage der Feuerschutztüren
Feuerschutztüren müssen gemäss den Montagebedingungen eingesetzt Feuerschutztüren müssen gemäss den Montagebedingungen eingesetzt
werden, aufgrund deren sie ihre Klassifizierung in Sachen werden, aufgrund deren sie ihre Klassifizierung in Sachen
Feuerwiderstand erhalten haben. » Feuerwiderstand erhalten haben. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2007 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
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