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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1994 fixant les normes de base en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion, auxquelles les bâtiments nouveaux doivent satisfaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JUIN 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1994 fixant les normes de base en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion, auxquelles les bâtiments nouveaux doivent satisfaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juin 2007 modifiant l'arrêté royal du 7 juillet 1994 fixant les normes de base en matière de prévention contre l'incendie et l'explosion, auxquelles les bâtiments nouveaux doivent |
(Belgisch Staatsblad van 18 juli 2007; erratum Belgisch Staatsblad van | satisfaire (Moniteur belge du 18 juillet 2007; erratum Moniteur belge |
17 augustus 2007). | du 17 août 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung | Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung |
der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung | Explosionsverhütung |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
vorliegender Entwurf bezweckt, Punkt 2 « Definitionen bezüglich der | vorliegender Entwurf bezweckt, Punkt 2 « Definitionen bezüglich der |
Feuerwiderstandsdauer » der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. | Feuerwiderstandsdauer » der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. |
Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen | Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen |
zur Brand- und Explosionsverhütung den einschlägigen europäischen | zur Brand- und Explosionsverhütung den einschlägigen europäischen |
Bestimmungen anzupassen. | Bestimmungen anzupassen. |
Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des | Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des |
Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007. | Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007. |
1. Der Staatsrat wies auf die in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli | 1. Der Staatsrat wies auf die in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli |
1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die | 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die |
Haftpflichtversicherung in diesen Fällen vorgesehene Möglichkeit hin, | Haftpflichtversicherung in diesen Fällen vorgesehene Möglichkeit hin, |
Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung zu | Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung zu |
gewähren. Bis zum heutigen Tage gibt es noch keinen Königlichen | gewähren. Bis zum heutigen Tage gibt es noch keinen Königlichen |
Erlass, durch den die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird. | Erlass, durch den die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird. |
Es kann also keine Abweichung rechtmässig gewährt werden, was dem | Es kann also keine Abweichung rechtmässig gewährt werden, was dem |
Staatsrat zufolge dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. | Staatsrat zufolge dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. |
Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung | Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung |
einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt. | einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt. |
2. Durch den Entwurf werden einerseits verschiedene Normen und | 2. Durch den Entwurf werden einerseits verschiedene Normen und |
andererseits eine Entscheidung der Europäischen Kommission für | andererseits eine Entscheidung der Europäischen Kommission für |
verbindlich erklärt. | verbindlich erklärt. |
Der Staatsrat weist darauf hin, dass diese Dokumente vollständig im | Der Staatsrat weist darauf hin, dass diese Dokumente vollständig im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden sollten. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden sollten. |
In diesem Punkt folgt der Entwurf nicht dem Gutachten des Staatsrates. | In diesem Punkt folgt der Entwurf nicht dem Gutachten des Staatsrates. |
a) Eine Norm gibt die fachbezogenen Regeln wieder, die zum Zeitpunkt | a) Eine Norm gibt die fachbezogenen Regeln wieder, die zum Zeitpunkt |
ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren | ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren |
oder einen bestimmten Dienst gelten. | oder einen bestimmten Dienst gelten. |
Die Einhaltung einer Norm ist an sich nicht verbindlich, es sei denn, | Die Einhaltung einer Norm ist an sich nicht verbindlich, es sei denn, |
die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 | die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur | des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur |
Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder | Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder |
Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. | Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. |
April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der | April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der |
Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, | Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, |
Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch einfachen | Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch einfachen |
Verweis auf die Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichten | Verweis auf die Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichten |
Normen verweisen können. | Normen verweisen können. |
Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht | Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht |
möglich. Aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. | möglich. Aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. |
Oktober 2004 verfügt das Normungsamt über das Nutzungsrecht für die | Oktober 2004 verfügt das Normungsamt über das Nutzungsrecht für die |
Datenbanken und die Arbeitsunterlagen. Gemäss Artikel 2 des | Datenbanken und die Arbeitsunterlagen. Gemäss Artikel 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 kann der Staat | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 kann der Staat |
in Erlassen durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die vom | in Erlassen durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die vom |
Normungsamt veröffentlichten Normen verweisen. | Normungsamt veröffentlichten Normen verweisen. |
Berufsangehörige, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an | Berufsangehörige, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an |
das Normungsamt wenden, wo sie diese Norm zu einem von dieser | das Normungsamt wenden, wo sie diese Norm zu einem von dieser |
Einrichtung festgesetzten Preis erwerben oder in der Bibliothek | Einrichtung festgesetzten Preis erwerben oder in der Bibliothek |
unentgeltlich einsehen können. | unentgeltlich einsehen können. |
b) Die Entscheidungen der Europäischen Kommission werden in | b) Die Entscheidungen der Europäischen Kommission werden in |
elektronischer Form im Amtsblatt der Europäischen Union | elektronischer Form im Amtsblatt der Europäischen Union |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Deshalb muss diese Entscheidung nicht auch noch im Belgischen | Deshalb muss diese Entscheidung nicht auch noch im Belgischen |
Staatsblatt veröffentlicht werden. | Staatsblatt veröffentlicht werden. |
3. Verschiedene Bestimmungen des Entwurfs ermöglichen es, auf Normen | 3. Verschiedene Bestimmungen des Entwurfs ermöglichen es, auf Normen |
oder Verfahren zurückzugreifen, die ein gleichwertiges Schutzniveau | oder Verfahren zurückzugreifen, die ein gleichwertiges Schutzniveau |
gewährleisten können. | gewährleisten können. |
Der Staatsrat bemerkt, dass die Beweismittel bestimmt werden sollten, | Der Staatsrat bemerkt, dass die Beweismittel bestimmt werden sollten, |
mit denen die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann. | mit denen die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann. |
a) Der dem Staatsrat vorgelegte Entwurf bestimmt, dass der | a) Der dem Staatsrat vorgelegte Entwurf bestimmt, dass der |
Feuerwiderstand eines Bauelements für die betreffende Anwendung durch | Feuerwiderstand eines Bauelements für die betreffende Anwendung durch |
einen Klassifizierungsbericht bescheinigt werden kann, der von einem | einen Klassifizierungsbericht bescheinigt werden kann, der von einem |
Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der | Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen | Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen |
Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- und | Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- und |
Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 oder | Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 oder |
NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, oder gleichwertige Garantien | NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, oder gleichwertige Garantien |
bieten. | bieten. |
In vorliegendem Entwurf werden die Wörter « oder gleichwertige | In vorliegendem Entwurf werden die Wörter « oder gleichwertige |
Garantien » gestrichen. | Garantien » gestrichen. |
Die Kompetenz dieser Einrichtungen wird nämlich von der Belgischen | Die Kompetenz dieser Einrichtungen wird nämlich von der Belgischen |
Akkreditierungsorganisation BELAC auf der Grundlage der Normen der | Akkreditierungsorganisation BELAC auf der Grundlage der Normen der |
Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 anerkannt. In Belgien gibt es | Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 anerkannt. In Belgien gibt es |
kein anderes Mittel, um die Kompetenz und die Unabhängigkeit dieser | kein anderes Mittel, um die Kompetenz und die Unabhängigkeit dieser |
Einrichtungen zu beurteilen, es sei denn, es wird ein | Einrichtungen zu beurteilen, es sei denn, es wird ein |
Anerkennungssystem durch den Staat eingeführt. | Anerkennungssystem durch den Staat eingeführt. |
b) Gemäss Artikel 1 Punkt 2.1 Nr. 3 Buchstabe a) des Entwurfs kann der | b) Gemäss Artikel 1 Punkt 2.1 Nr. 3 Buchstabe a) des Entwurfs kann der |
Klassifizierungsbericht zur Bescheinigung des Feuerwiderstands eines | Klassifizierungsbericht zur Bescheinigung des Feuerwiderstands eines |
Bauelements auf einem oder mehreren Tests beruhen, die gemäss einer | Bauelements auf einem oder mehreren Tests beruhen, die gemäss einer |
Norm oder einer technischen Spezifikation eines anderen | Norm oder einer technischen Spezifikation eines anderen |
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des |
Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt werden und ein | Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt werden und ein |
gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten. | gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten. |
Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 geht auf diese | Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 geht auf diese |
Bemerkung ein. Gemäss diesem Artikel muss der Bauherr oder sein | Bemerkung ein. Gemäss diesem Artikel muss der Bauherr oder sein |
Beauftragter die Gleichwertigkeit nämlich mit den dazu erforderlichen | Beauftragter die Gleichwertigkeit nämlich mit den dazu erforderlichen |
Dokumenten nachweisen. | Dokumenten nachweisen. |
Ein durch den Entwurf vorgeschriebenes Dokument ist der | Ein durch den Entwurf vorgeschriebenes Dokument ist der |
Klassifizierungsbericht, der von einem Labor oder einer | Klassifizierungsbericht, der von einem Labor oder einer |
Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt | oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt |
wird, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in | wird, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in |
den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt | den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt |
sind, bieten. Diesem Bericht kann, wenn nötig, jegliches Dokument mit | sind, bieten. Diesem Bericht kann, wenn nötig, jegliches Dokument mit |
oder ohne Verordnungscharakter beigefügt werden, in dem nachgewiesen | oder ohne Verordnungscharakter beigefügt werden, in dem nachgewiesen |
wird, dass das Produkt im Herkunftsland für gleiche Zwecke verwendet | wird, dass das Produkt im Herkunftsland für gleiche Zwecke verwendet |
wird. | wird. |
4. Im Entwurf, der dem Staatsrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde, | 4. Im Entwurf, der dem Staatsrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde, |
wurde ein System zur Kontrolle der Montage von Feuerschutztüren | wurde ein System zur Kontrolle der Montage von Feuerschutztüren |
organisiert, die vor Inbetriebnahme des Gebäudes von einem | organisiert, die vor Inbetriebnahme des Gebäudes von einem |
akkreditierten Kontrollorgan durchgeführt werden sollte. Es war in | akkreditierten Kontrollorgan durchgeführt werden sollte. Es war in |
diesem System jedoch vorgesehen, dass Feuerschutztüren, die eingesetzt | diesem System jedoch vorgesehen, dass Feuerschutztüren, die eingesetzt |
würden von Monteuren, die von einer akkreditierten | würden von Monteuren, die von einer akkreditierten |
Zertifizierungsstelle für Personen für die Montage zertifiziert sind, | Zertifizierungsstelle für Personen für die Montage zertifiziert sind, |
von dieser Kontrolle befreit sein würden. | von dieser Kontrolle befreit sein würden. |
Der Staatsrat bemerkt, dass der König in Ausführung von Artikel 2 des | Der Staatsrat bemerkt, dass der König in Ausführung von Artikel 2 des |
Gesetzes vom 30. Juli 1979 nicht befugt ist, eine | Gesetzes vom 30. Juli 1979 nicht befugt ist, eine |
Zertifizierungsregelung für Monteure von Feuerschutztüren vorzusehen. | Zertifizierungsregelung für Monteure von Feuerschutztüren vorzusehen. |
Die vom Staatsrat in Frage gestellten Bestimmungen wurden gestrichen. | Die vom Staatsrat in Frage gestellten Bestimmungen wurden gestrichen. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 7. Juli 1994 | Erlasses vom 7. Juli 1994 |
zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- | zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- |
und Explosionsverhütung | und Explosionsverhütung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom | Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2003; | 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der |
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. | Explosionsverhütung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. |
Dezember 1996, 19. Dezember 1997 und 4. April 2003; | Dezember 1996, 19. Dezember 1997 und 4. April 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und |
Explosionsschutz vom 24. November 2005; | Explosionsschutz vom 24. November 2005; |
Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des | Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren | Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren |
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften | auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften |
vorgeschriebenen Formalitäten; | vorgeschriebenen Formalitäten; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2006; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2006; |
Aufgrund des Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007; | Aufgrund des Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Punkt 2 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli | Artikel 1 - Punkt 2 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli |
1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur | 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur |
Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch den Königlichen | Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch den Königlichen |
Erlass vom 19. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | Erlass vom 19. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« 2. FEUERWIDERSTAND | « 2. FEUERWIDERSTAND |
Unter Feuerwiderstand versteht man die Fähigkeit eines Bauelements, | Unter Feuerwiderstand versteht man die Fähigkeit eines Bauelements, |
während einer bestimmten Dauer den für den genormten | während einer bestimmten Dauer den für den genormten |
Feuerwiderstandstest spezifizierten Tragleistungs-, | Feuerwiderstandstest spezifizierten Tragleistungs-, |
Flammenundurchlässigkeits- und/oder Wärmedämmungskriterien zu genügen. | Flammenundurchlässigkeits- und/oder Wärmedämmungskriterien zu genügen. |
Das Klassifizierungssystem für den Feuerwiderstand von Bauprodukten, | Das Klassifizierungssystem für den Feuerwiderstand von Bauprodukten, |
Bauwerken und Teilen davon ist in der Anlage zur Entscheidung | Bauwerken und Teilen davon ist in der Anlage zur Entscheidung |
2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der | 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der |
Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung | Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung |
des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon, | des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon, |
abgeändert durch die Entscheidung 2003/629/EG vom 27. August 2003, | abgeändert durch die Entscheidung 2003/629/EG vom 27. August 2003, |
beschrieben. | beschrieben. |
2.1 Allgemeine Beurteilung von Bauelementen | 2.1 Allgemeine Beurteilung von Bauelementen |
Der Feuerwiderstand eines Bauelements wird bescheinigt: | Der Feuerwiderstand eines Bauelements wird bescheinigt: |
1. durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, | 1. durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, |
2. mangels einer CE-Kennzeichnung | 2. mangels einer CE-Kennzeichnung |
a) durch einen Klassifizierungsbericht für die betreffende Anwendung, | a) durch einen Klassifizierungsbericht für die betreffende Anwendung, |
der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines | der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des | Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des |
Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- | Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- |
und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 | und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 |
oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, bieten. | oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, bieten. |
Dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der folgenden | Dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der folgenden |
Beurteilungsverfahren: | Beurteilungsverfahren: |
1. einem oder mehreren Tests, die gemäss der einschlägigen | 1. einem oder mehreren Tests, die gemäss der einschlägigen |
europäischen Norm durchgeführt werden, | europäischen Norm durchgeführt werden, |
2. einem oder mehreren Tests, die gemäss der Norm NBN 713-020 | 2. einem oder mehreren Tests, die gemäss der Norm NBN 713-020 |
durchgeführt werden, | durchgeführt werden, |
3. einem oder mehreren Tests, die gemäss einer Norm oder einer | 3. einem oder mehreren Tests, die gemäss einer Norm oder einer |
technischen Spezifikation eines anderen Mitgliedstaates der | technischen Spezifikation eines anderen Mitgliedstaates der |
Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen | Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen |
Wirtschaftsraums durchgeführt werden und ein gleichwertiges | Wirtschaftsraums durchgeführt werden und ein gleichwertiges |
Schutzniveau gewährleisten, | Schutzniveau gewährleisten, |
4. einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem bestimmten | 4. einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem bestimmten |
Anwendungsbereich führt, | Anwendungsbereich führt, |
b) durch ein Bemessungsblatt, das nach einer vom Minister des Innern | b) durch ein Bemessungsblatt, das nach einer vom Minister des Innern |
zugelassenen Methode gemäss dem von ihm bestimmten Verfahren und den | zugelassenen Methode gemäss dem von ihm bestimmten Verfahren und den |
von ihm festgelegten Bedingungen erstellt wird, | von ihm festgelegten Bedingungen erstellt wird, |
c) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder ATG-Zulassung | c) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder ATG-Zulassung |
beigefügt sind, oder durch eine gleichwertige Beurteilung, die in | beigefügt sind, oder durch eine gleichwertige Beurteilung, die in |
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen |
Land des Europäischen Wirtschaftsraums angenommen wird. | Land des Europäischen Wirtschaftsraums angenommen wird. |
2.2 Spezifische Beurteilung der Feuerschutztüren | 2.2 Spezifische Beurteilung der Feuerschutztüren |
§ 1 - Anforderungen in Bezug auf Feuerschutztüren | § 1 - Anforderungen in Bezug auf Feuerschutztüren |
1. Der Feuerwiderstand der Türen wird gemäss den Normen NBN EN 1634-1 | 1. Der Feuerwiderstand der Türen wird gemäss den Normen NBN EN 1634-1 |
und NBN EN 13501-2 getestet. | und NBN EN 13501-2 getestet. |
2. Ferner werden die Feuerschutztüren getestet: | 2. Ferner werden die Feuerschutztüren getestet: |
a)gemäss den Testnormen NBN EN 951 und NBN EN 1294, was die | a)gemäss den Testnormen NBN EN 951 und NBN EN 1294, was die |
Abmessungen betrifft, | Abmessungen betrifft, |
b) gemäss den Testnormen NBN EN 952 und NBN EN 1294, was die Ebenheit | b) gemäss den Testnormen NBN EN 952 und NBN EN 1294, was die Ebenheit |
betrifft, | betrifft, |
c) gemäss den Testnormen NBN EN 947, NBN EN 948, NBN EN 949 und NBN EN | c) gemäss den Testnormen NBN EN 947, NBN EN 948, NBN EN 949 und NBN EN |
950, was die mechanischen Leistungen betrifft, | 950, was die mechanischen Leistungen betrifft, |
d) gemäss den Testnormen NBN EN 1191 und NBN EN 12046-2, was die | d) gemäss den Testnormen NBN EN 1191 und NBN EN 12046-2, was die |
mechanische Dauerhaftigkeit betrifft. | mechanische Dauerhaftigkeit betrifft. |
3. Die für die in Nr. 2 getesteten Merkmale geforderten | 3. Die für die in Nr. 2 getesteten Merkmale geforderten |
Mindestleistungen sind jeweils folgende: | Mindestleistungen sind jeweils folgende: |
a) Klasse (D) 2 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 1529, | a) Klasse (D) 2 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 1529, |
b) Klasse (V) 2 gemäss der Norm NBN EN 1530 und Klasse (V) 1 je nach | b) Klasse (V) 2 gemäss der Norm NBN EN 1530 und Klasse (V) 1 je nach |
Grad der klimatischen Beanspruchung gemäss der Klassifizierungsnorm | Grad der klimatischen Beanspruchung gemäss der Klassifizierungsnorm |
NBN EN 12219, | NBN EN 12219, |
c) Klasse (M) 2 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 1192, | c) Klasse (M) 2 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 1192, |
d) Klasse (f) 4 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 12400. | d) Klasse (f) 4 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 12400. |
Die Anforderungen in Bezug auf die mechanische Dauerhaftigkeit werden | Die Anforderungen in Bezug auf die mechanische Dauerhaftigkeit werden |
je nach Nutzung der Tür gemäss den Empfehlungen der Norm NBN EN 12400 | je nach Nutzung der Tür gemäss den Empfehlungen der Norm NBN EN 12400 |
erhöht. | erhöht. |
4. Feuerschutztüren unterliegen in Bezug auf die Anforderungen in | 4. Feuerschutztüren unterliegen in Bezug auf die Anforderungen in |
Sachen Feuerwiderstand und in Bezug auf die in Nr. 3 festgelegten | Sachen Feuerwiderstand und in Bezug auf die in Nr. 3 festgelegten |
Mindestanforderungen einer Konformitätsbescheinigung gemäss dem in | Mindestanforderungen einer Konformitätsbescheinigung gemäss dem in |
Punkt 2 i) der Anlage II zum Königlichen Erlass vom 19. August 1998 | Punkt 2 i) der Anlage II zum Königlichen Erlass vom 19. August 1998 |
über die Bauprodukte beschriebenen System ohne Berücksichtigung von | über die Bauprodukte beschriebenen System ohne Berücksichtigung von |
Stichprobenkontrollen von im Werk, auf dem Markt oder auf der | Stichprobenkontrollen von im Werk, auf dem Markt oder auf der |
Baustelle entnommenen Proben. | Baustelle entnommenen Proben. |
§ 2 - Anforderungen in Bezug auf die Montage der Feuerschutztüren | § 2 - Anforderungen in Bezug auf die Montage der Feuerschutztüren |
Feuerschutztüren müssen gemäss den Montagebedingungen eingesetzt | Feuerschutztüren müssen gemäss den Montagebedingungen eingesetzt |
werden, aufgrund deren sie ihre Klassifizierung in Sachen | werden, aufgrund deren sie ihre Klassifizierung in Sachen |
Feuerwiderstand erhalten haben. » | Feuerwiderstand erhalten haben. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |