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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/06/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 april 2005 betreffende de toekenning van een bijzondere en een afzonderlijke vergoeding in geval van opzettelijke gewelddaden tegen leden van de politie- en hulpdiensten Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 avril 2005 relatif à l'octroi des indemnités spéciale et particulière en cas d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de police et de secours
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
13 JUNI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 13 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 6 april 2005 langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 avril 2005 relatif à
betreffende de toekenning van een bijzondere en een afzonderlijke l'octroi des indemnités spéciale et particulière en cas d'acte
vergoeding in geval van opzettelijke gewelddaden tegen leden van de intentionnel de violence contre des membres des services de police et
politie- en hulpdiensten de secours
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
ministerieel besluit van 6 april 2005 betreffende de toekenning van ministériel du 6 avril 2005 relatif à l'octroi des indemnités spéciale
een bijzondere en een afzonderlijke vergoeding in geval van et particulière en cas d'acte intentionnel de violence contre des
opzettelijke gewelddaden tegen leden van de politie- en hulpdiensten, membres des services de police et de secours, établi par le Service
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het ministerieel besluit van 6 april 2005 betreffende de officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 6 avril 2005
toekenning van een bijzondere en een afzonderlijke vergoeding in geval relatif à l'octroi des indemnités spéciale et particulière en cas
van opzettelijke gewelddaden tegen leden van de politie- en d'acte intentionnel de violence contre des membres des services de
hulpdiensten. police et de secours.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 13 juni 2005. Donné à Bruxelles, le 13 juin 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. APRIL 2005 - Ministerieller Erlass über die Gewährung einer 6. APRIL 2005 - Ministerieller Erlass über die Gewährung einer
Sonderentschädigung und einer gesonderten Entschädigung bei Sonderentschädigung und einer gesonderten Entschädigung bei
vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und
Rettungsdienste Rettungsdienste
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung
steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels
42; 42;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über die
Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat gegen
Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, die
einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten; einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Juni 1987; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. Juni 1987;
In der Erwägung, dass in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 19. In der Erwägung, dass in Artikel 1 des Ministeriellen Erlasses vom 19.
Juni 1987 der Generaldirektor der Generaldirektion der Gesetzgebung Juni 1987 der Generaldirektor der Generaldirektion der Gesetzgebung
und der Nationalen Einrichtungen als Behörde bestimmt worden ist, die und der Nationalen Einrichtungen als Behörde bestimmt worden ist, die
mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des Berichts, mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des Berichts,
wie in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über wie in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 über
die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vorsätzlicher Gewalttat
gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte, gegen Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste und gegen Dritte,
die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten, die einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat Hilfe leisten,
vorgesehen, betraut ist; vorgesehen, betraut ist;
In der Erwägung, dass die Weiterbearbeitung dieser Akten in der In der Erwägung, dass die Weiterbearbeitung dieser Akten in der
Vergangenheit in der Praxis vom Juristischen Dienst der vorerwähnten Vergangenheit in der Praxis vom Juristischen Dienst der vorerwähnten
Generaldirektion gewährleistet wurde; Generaldirektion gewährleistet wurde;
In der Erwägung, dass der Juristische Dienst im Rahmen der Reform des In der Erwägung, dass der Juristische Dienst im Rahmen der Reform des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres durch Erlass der Präsidentin Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres durch Erlass der Präsidentin
des Direktionsausschusses vom 28. November 2002 (in Kraft getreten am des Direktionsausschusses vom 28. November 2002 (in Kraft getreten am
1. Dezember 2002) dem Koordinations- und Unterstützungsdienst der 1. Dezember 2002) dem Koordinations- und Unterstützungsdienst der
Präsidentin des Direktionsausschusses übertragen worden ist; Präsidentin des Direktionsausschusses übertragen worden ist;
In der Erwägung, dass es nicht gerechtfertigt ist, dass der In der Erwägung, dass es nicht gerechtfertigt ist, dass der
Generaldirektor der Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung Generaldirektor der Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung
diesbezüglich zuständig bleibt; diesbezüglich zuständig bleibt;
In der Erwägung, dass es für zweckmässig erachtet wird, einerseits den In der Erwägung, dass es für zweckmässig erachtet wird, einerseits den
Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit für die Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit für die
Mitglieder der Dienste des Zivilschutzes und der Feuerwehrdienste der Mitglieder der Dienste des Zivilschutzes und der Feuerwehrdienste der
Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, -föderationen und interkommunalen Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, -föderationen und interkommunalen
Vereinigungen sowie andererseits den Generaldirektor der Vereinigungen sowie andererseits den Generaldirektor der
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die
Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und
Logistikkaders der lokalen Polizeidienste als Behörden zu bestimmen, Logistikkaders der lokalen Polizeidienste als Behörden zu bestimmen,
die mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des die mit der Durchführung der Untersuchung und der Erstellung des
Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses
vom 23. Januar 1987 vorgesehen, betraut sind; vom 23. Januar 1987 vorgesehen, betraut sind;
In der Erwägung, dass die Art der diesbezüglichen Akten den In der Erwägung, dass die Art der diesbezüglichen Akten den
Zuständigkeiten dieser Dienste eher entspricht; Zuständigkeiten dieser Dienste eher entspricht;
In der Erwägung, dass die vorerwähnten Behörden am besten geeignet In der Erwägung, dass die vorerwähnten Behörden am besten geeignet
sind, um die notwendigen Untersuchungen durchzuführen; sind, um die notwendigen Untersuchungen durchzuführen;
In der Erwägung, dass die vorerwähnten Behörden zudem enger an der In der Erwägung, dass die vorerwähnten Behörden zudem enger an der
Bearbeitung der Akten in Bezug auf vorsätzliche Gewalttaten gegen ihre Bearbeitung der Akten in Bezug auf vorsätzliche Gewalttaten gegen ihre
jeweiligen Personalmitglieder beteiligt sind, jeweiligen Personalmitglieder beteiligt sind,
Erlässt: Erlässt:
Artikel 1 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Zivile Artikel 1 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Zivile
Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird als Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird als
Behörde bestimmt, die mit der Durchführung der Untersuchung und der Behörde bestimmt, die mit der Durchführung der Untersuchung und der
Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses
vom 23. Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei vom 23. Januar 1987 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei
vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und vorsätzlicher Gewalttat gegen Mitglieder der Polizei- und
Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen Rettungsdienste und gegen Dritte, die einem Opfer einer vorsätzlichen
Gewalttat Hilfe leisten, vorgesehen, betraut ist, wenn das Opfer ein Gewalttat Hilfe leisten, vorgesehen, betraut ist, wenn das Opfer ein
Mitglied der Dienste des Zivilschutzes oder der Feuerwehrdienste der Mitglied der Dienste des Zivilschutzes oder der Feuerwehrdienste der
Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, -föderationen oder interkommunalen Gemeinden, Gemeindeagglomerationen, -föderationen oder interkommunalen
Vereinigungen ist. Vereinigungen ist.
§ 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und § 2 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird Vorbeugungspolitik des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres wird
als Behörde bestimmt, die mit der Durchführung der Untersuchung und als Behörde bestimmt, die mit der Durchführung der Untersuchung und
der Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten der Erstellung des Berichts, wie in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 vorgesehen, betraut ist, wenn Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 vorgesehen, betraut ist, wenn
das Opfer ein Mitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und das Opfer ein Mitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und
Logistikkaders der lokalen Polizeidienste ist. Logistikkaders der lokalen Polizeidienste ist.
Art. 2 - Die in Artikel 1 bestimmten Behörden erhalten die in Artikel Art. 2 - Die in Artikel 1 bestimmten Behörden erhalten die in Artikel
42 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher 42 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher
und anderer Bestimmungen vorgesehenen Anträge auf Sonderentschädigung und anderer Bestimmungen vorgesehenen Anträge auf Sonderentschädigung
und gesonderte Entschädigung, die sie betreffen und für deren und gesonderte Entschädigung, die sie betreffen und für deren
Gewährung der Minister des Innern gemäss Artikel 1 Nr. 4 Buchst. b des Gewährung der Minister des Innern gemäss Artikel 1 Nr. 4 Buchst. b des
Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 zuständig ist; sie bestätigen Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1987 zuständig ist; sie bestätigen
den Antragstellern den Empfang ihres Antrags. den Antragstellern den Empfang ihres Antrags.
Art. 3 - Die in Artikel 1 bestimmten Behörden führen, jede für ihren Art. 3 - Die in Artikel 1 bestimmten Behörden führen, jede für ihren
Bereich, alle nützlichen Nachforschungen durch. Sie untersuchen die Bereich, alle nützlichen Nachforschungen durch. Sie untersuchen die
Anträge auf Entschädigung, indem sie alle Elemente zusammentragen, mit Anträge auf Entschädigung, indem sie alle Elemente zusammentragen, mit
denen das Anrecht des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger sowie der zu denen das Anrecht des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger sowie der zu
Lasten des Opfers fallenden Kinder auf Entschädigungen untermauert Lasten des Opfers fallenden Kinder auf Entschädigungen untermauert
werden kann. werden kann.
Bei der Untersuchung durch die in Artikel 1 erwähnten Behörden muss in Bei der Untersuchung durch die in Artikel 1 erwähnten Behörden muss in
jedem Fall Folgendes festgestellt werden: das schadensbegründende jedem Fall Folgendes festgestellt werden: das schadensbegründende
Ereignis, die Identität des Opfers der Tat, die eine vorsätzliche Ereignis, die Identität des Opfers der Tat, die eine vorsätzliche
Gewalttat darstellt, oder der Explosion, die Art des vom Opfer Gewalttat darstellt, oder der Explosion, die Art des vom Opfer
erfüllten Auftrags, die Art des Schadens sowie der Kausalzusammenhang erfüllten Auftrags, die Art des Schadens sowie der Kausalzusammenhang
zwischen der Tat, die den Tatbestand einer vorsätzlichen Gewalttat zwischen der Tat, die den Tatbestand einer vorsätzlichen Gewalttat
darstellt, beziehungsweise der Explosion und dem erlittenen Schaden. darstellt, beziehungsweise der Explosion und dem erlittenen Schaden.
Zudem müssen die Elemente beigebracht werden, anhand deren die Zudem müssen die Elemente beigebracht werden, anhand deren die
Entschädigungsberechtigten identifiziert werden können. Entschädigungsberechtigten identifiziert werden können.
Art. 4 - Nach Abschluss der Untersuchung erstellen die in Artikel 1 Art. 4 - Nach Abschluss der Untersuchung erstellen die in Artikel 1
erwähnten Behörden einen mit Gründen versehenen Bericht, in dem die erwähnten Behörden einen mit Gründen versehenen Bericht, in dem die
Schlussfolgerungen der Nachforschungen aufgeführt sind, und befinden Schlussfolgerungen der Nachforschungen aufgeführt sind, und befinden
sie darüber, ob der Antrag auf Gewährung der Entschädigung begründet sie darüber, ob der Antrag auf Gewährung der Entschädigung begründet
ist oder nicht. ist oder nicht.
Art. 5 - Beschliessen die in Artikel 1 erwähnten Behörden, den Antrag Art. 5 - Beschliessen die in Artikel 1 erwähnten Behörden, den Antrag
abzulehnen, notifizieren sie dem Antragsteller per Einschreiben eine abzulehnen, notifizieren sie dem Antragsteller per Einschreiben eine
Abschrift ihres mit Gründen versehenen Berichts, wobei sie ihm Abschrift ihres mit Gründen versehenen Berichts, wobei sie ihm
mitteilen, dass er über eine Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung mitteilen, dass er über eine Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung
verfügt, um seine Verteidigungsmittel schriftlich geltend zu machen. verfügt, um seine Verteidigungsmittel schriftlich geltend zu machen.
Art. 6 - Sobald die in Artikel 1 erwähnten Behörden die vom Art. 6 - Sobald die in Artikel 1 erwähnten Behörden die vom
Antragsteller angeführten Verteidigungsmittel zur Kenntnis genommen Antragsteller angeführten Verteidigungsmittel zur Kenntnis genommen
haben, geben sie eine Stellungnahme darüber ab und, sofern haben, geben sie eine Stellungnahme darüber ab und, sofern
erforderlich, ändern oder ergänzen sie den mit Gründen versehenen erforderlich, ändern oder ergänzen sie den mit Gründen versehenen
Bericht. Bericht.
Art. 7 - Nach Abschluss des Verfahrens leiten die in Artikel 1 Art. 7 - Nach Abschluss des Verfahrens leiten die in Artikel 1
erwähnten Behörden, jede für ihren Bereich, die vollständige Akte mit erwähnten Behörden, jede für ihren Bereich, die vollständige Akte mit
einem Entwurf des Beschlusses an den Minister des Innern weiter, der einem Entwurf des Beschlusses an den Minister des Innern weiter, der
gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Januar gemäss Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 23. Januar
1987 entscheidet. 1987 entscheidet.
Art. 8 - Die in Artikel 1 erwähnten Behörden notifizieren dem Art. 8 - Die in Artikel 1 erwähnten Behörden notifizieren dem
Antragsteller die Entscheidung des Ministers per Einschreiben. Antragsteller die Entscheidung des Ministers per Einschreiben.
Bei ungünstiger Entscheidung ist in der Notifizierung zu vermerken, Bei ungünstiger Entscheidung ist in der Notifizierung zu vermerken,
dass diese Entscheidung einer Klage vor den ordentlichen Gerichtshöfen dass diese Entscheidung einer Klage vor den ordentlichen Gerichtshöfen
und Gerichten nicht im Wege steht. und Gerichten nicht im Wege steht.
Bei günstiger Entscheidung werden die in Artikel 1 erwähnten Behörden Bei günstiger Entscheidung werden die in Artikel 1 erwähnten Behörden
beauftragt, die notwendigen Ausführungsmassnahmen zu ergreifen. beauftragt, die notwendigen Ausführungsmassnahmen zu ergreifen.
Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Juni 1987 wird aufgehoben. Art. 9 - Der Ministerielle Erlass vom 19. Juni 1987 wird aufgehoben.
Brüssel, den 6. April 2005 Brüssel, den 6. April 2005
P. DEWAEL P. DEWAEL
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2005. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 juin 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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