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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/07/2007
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JULI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juli 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 12 december 2001 betreffende de dienstencheques (Belgisch Staatsblad van 1 augustus 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JUILLET 2007. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 2007 modifiant l'arrêté royal du 12 décembre 2001 concernant les titres-services (Moniteur belge du 1er août 2007). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
13. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 13. JULI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung
von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich, insbesondere
des Artikels 2 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2, abgeändert durch das des Artikels 2 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Absatz 2, abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 2 Absatz 2, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. Dezember 2003, und der Artikel 4 und 7, abgeändert Gesetz vom 22. Dezember 2003, und der Artikel 4 und 7, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die
Dienstleistungsschecks, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch Dienstleistungsschecks, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli die Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli
2004 und 5. März 2006, des Artikels 2quater § 4 Absatz 1, eingefügt 2004 und 5. März 2006, des Artikels 2quater § 4 Absatz 1, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 10. November 2005, 5. März die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 10. November 2005, 5. März
2006 und 16. Januar 2007, des Artikels 7, abgeändert durch die 2006 und 16. Januar 2007, des Artikels 7, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 5. März 2006, und der Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 5. März 2006, und der
Artikel 10 § 3 und 11 Absatz 3; Artikel 10 § 3 und 11 Absatz 3;
Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des
Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 19. April 2007; Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 19. April 2007;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2007; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. April 2007;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 27.
April 2007; April 2007;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.179/1 des Staatsrates vom 14. Juni Aufgrund des Gutachtens Nr. 43.179/1 des Staatsrates vom 14. Juni
2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001
über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen über die Dienstleistungsschecks, abgeändert durch die Königlichen
Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004 und 5. März Erlasse vom 9. Januar 2004, 31. März 2004, 14. Juli 2004 und 5. März
2006, wird wie folgt abgeändert: 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter « Bügeln 1. In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter « Bügeln
einschliesslich gelegentlicher kleiner Näharbeiten » durch die Wörter einschliesslich gelegentlicher kleiner Näharbeiten » durch die Wörter
« Bügelarbeiten einschliesslich der Ausbesserungsarbeiten an der zu « Bügelarbeiten einschliesslich der Ausbesserungsarbeiten an der zu
bügelnden Wäsche » ersetzt. bügelnden Wäsche » ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
« Speziell ausgerüstete Fahrzeuge mit Bescheinigung sind nur für die « Speziell ausgerüstete Fahrzeuge mit Bescheinigung sind nur für die
Beförderung von anerkannten Personen mit Behinderung erforderlich. Beförderung von anerkannten Personen mit Behinderung erforderlich.
Diese Tätigkeit ist ebenfalls für minderjährige Kinder des Benutzers, Diese Tätigkeit ist ebenfalls für minderjährige Kinder des Benutzers,
die von den oben erwähnten Instanzen als Personen mit Behinderung die von den oben erwähnten Instanzen als Personen mit Behinderung
anerkannt sind, möglich. » anerkannt sind, möglich. »
3. Der Artikel wird mit folgendem Absatz ergänzt: 3. Der Artikel wird mit folgendem Absatz ergänzt:
« Als Bügelarbeiten, so wie in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnt, « Als Bügelarbeiten, so wie in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnt,
werden das Bügeln selbst und folgende verwandte Tätigkeiten werden das Bügeln selbst und folgende verwandte Tätigkeiten
betrachtet: betrachtet:
- Registrieren: Annahme der vom Kunden gebrachten, zu bügelnden - Registrieren: Annahme der vom Kunden gebrachten, zu bügelnden
Wäsche, Registrieren der zu bügelnden Wäschestücke und Aufstellen Wäsche, Registrieren der zu bügelnden Wäschestücke und Aufstellen
einer Annahmebestätigung, einer Annahmebestätigung,
- Sortieren: Sortieren der zu bügelnden Wäsche je nach - Sortieren: Sortieren der zu bügelnden Wäsche je nach
Produktionsverfahren, Produktionsverfahren,
- Kontrolle: Qualitätskontrolle und Endkontrolle nach dem Bügeln, - Kontrolle: Qualitätskontrolle und Endkontrolle nach dem Bügeln,
- Zusammenlegen: Zusammenlegen der gebügelten Wäsche je nach Kunden, - Zusammenlegen: Zusammenlegen der gebügelten Wäsche je nach Kunden,
- Verpacken: Verpacken der gebügelten Wäsche, - Verpacken: Verpacken der gebügelten Wäsche,
- Lieferung: Abnahme der gebügelten Wäsche durch den Kunden in der - Lieferung: Abnahme der gebügelten Wäsche durch den Kunden in der
Bügelwerkstatt und Zahlungsabwicklung. » Bügelwerkstatt und Zahlungsabwicklung. »
Art. 2 - Artikel 2quater § 4 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt Art. 2 - Artikel 2quater § 4 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 2004 und abgeändert durch
die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 10. November 2005, 5. März die Königlichen Erlasse vom 31. März 2004, 10. November 2005, 5. März
2006 und 16. Januar 2007, wird wie folgt ergänzt: 2006 und 16. Januar 2007, wird wie folgt ergänzt:
« 15. Das Unternehmen verpflichtet sich, das Registrieren der « 15. Das Unternehmen verpflichtet sich, das Registrieren der
Dienstleistungsschecktätigkeiten so zu organisieren, dass der Dienstleistungsschecktätigkeiten so zu organisieren, dass der
Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen jedes einzelnen Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen jedes einzelnen
Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und den Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und den
entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann. entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann.
16. Das Unternehmen verpflichtet sich, in der multifunktionalen 16. Das Unternehmen verpflichtet sich, in der multifunktionalen
Erklärung (DmfA-Erklärung) seine Dienstleistungsscheckarbeitnehmer als Erklärung (DmfA-Erklärung) seine Dienstleistungsscheckarbeitnehmer als
solche anzugeben. » solche anzugeben. »
Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 6bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 6bis - Für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von « Art. 6bis - Für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von
Artikel 6 darf der Benutzer sich nicht vom Unternehmen vertreten Artikel 6 darf der Benutzer sich nicht vom Unternehmen vertreten
lassen. Der Arbeitnehmer darf sich auch nicht vom Unternehmen lassen. Der Arbeitnehmer darf sich auch nicht vom Unternehmen
vertreten lassen, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben. » vertreten lassen, um die Dienstleistungsschecks zu unterschreiben. »
Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 5. März 2006, wird wie Königlichen Erlasse vom 9. Januar 2004 und 5. März 2006, wird wie
folgt ergänzt: folgt ergänzt:
« Um die in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 15 vorgesehene Bedingung « Um die in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 Nr. 15 vorgesehene Bedingung
zu erfüllen, muss das zugelassene Unternehmen der ausgebenden zu erfüllen, muss das zugelassene Unternehmen der ausgebenden
Gesellschaft die Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung Gesellschaft die Dienstleistungsschecks zwecks Rückzahlung
übermitteln, und zwar je nach Monat gruppiert, in dem die Leistungen übermitteln, und zwar je nach Monat gruppiert, in dem die Leistungen
tatsächlich verrichtet wurden. » tatsächlich verrichtet wurden. »
Art. 5 - Artikel 10 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: Art. 5 - Artikel 10 § 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:
« § 3 - Das LAAB sendet dem Unternehmen einen Einschreibebrief zur « § 3 - Das LAAB sendet dem Unternehmen einen Einschreibebrief zur
Begründung des in § 2 erwähnten Beschlusses zu und setzt die Benutzer Begründung des in § 2 erwähnten Beschlusses zu und setzt die Benutzer
davon in Kenntnis, falls der festgestellte Verstoss auch Nachteile für davon in Kenntnis, falls der festgestellte Verstoss auch Nachteile für
die Benutzer mit sich bringt. » die Benutzer mit sich bringt. »
Art. 6 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 11 Absatz 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.
Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, was die Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, was die
Einfügung von Nr. 15 in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 des Königlichen Einfügung von Nr. 15 in Artikel 2quater § 4 Absatz 1 des Königlichen
Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Dienstleistungsschecks
betrifft, der am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner betrifft, der am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Art. 8 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des Art. 8 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2007 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juli 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
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