← Terug naar "Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding ten gunste van sommige personeelsleden van provincies, gemeenten, agglomeraties en federaties van gemeenten, verenigingen van gemeenten, openbare centra voor maatschappelijk welzijn, intercommunale openbare centra voor maatschappelijk welzijn, diensten, inrichtingen en verenigingen voor maatschappelijk welzijn en openbare kassen van lening voor arbeidsongevallen en voor ongevallen overkomen op de weg naar en van het werk. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding ten gunste van sommige personeelsleden van provincies, gemeenten, agglomeraties en federaties van gemeenten, verenigingen van gemeenten, openbare centra voor maatschappelijk welzijn, intercommunale openbare centra voor maatschappelijk welzijn, diensten, inrichtingen en verenigingen voor maatschappelijk welzijn en openbare kassen van lening voor arbeidsongevallen en voor ongevallen overkomen op de weg naar en van het werk. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des provinces, des communes, des agglomérations et des fédérations de communes, des associations de communes, des centres publics d'aide sociale, des centres publics intercommunaux d'aide sociale, des services, établissements et associations d'aide sociale et des caisses publiques de prêts, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 13 JULI 1970. - Koninklijk besluit betreffende de schadevergoeding ten gunste van sommige personeelsleden van provincies, gemeenten, agglomeraties en federaties van gemeenten, verenigingen van gemeenten, openbare centra voor maatschappelijk welzijn, intercommunale openbare centra voor maatschappelijk welzijn, diensten, inrichtingen en verenigingen voor maatschappelijk welzijn en openbare kassen van lening voor arbeidsongevallen en voor ongevallen overkomen op de weg naar en van het werk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1989 - van het koninklijk besluit van 13 juli 1970 betreffende de schadevergoeding ten gunste van sommige personeelsleden van provincies, gemeenten, agglomeraties en federaties van gemeenten, verenigingen van gemeenten, openbare centra voor maatschappelijk welzijn, intercommunale openbare centra voor maatschappelijk welzijn, diensten, inrichtingen en verenigingen voor maatschappelijk welzijn en openbare kassen van lening voor arbeidsongevallen en voor ongevallen overkomen op de weg naar en van het werk (Belgisch Staatsblad van 1 september 1970), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 25 augustus 1971 waarbij de tekst van sommige wets- en verordeningsbepalingen in overeenstemming wordt gebracht met de bepalingen van de arbeidsongevallenwet van 10 april | MINISTERE DE L'INTERIEUR 13 JUILLET 1970. - Arrêté royal relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des provinces, des communes, des agglomérations et des fédérations de communes, des associations de communes, des centres publics d'aide sociale, des centres publics intercommunaux d'aide sociale, des services, établissements et associations d'aide sociale et des caisses publiques de prêts, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 1er janvier 1989 - en langue allemande de l'arrêté royal du 13 juillet 1970 relatif à la réparation, en faveur de certains membres du personnel des provinces, des communes, des agglomérations et des fédérations de communes, des associations de communes, des centres publics d'aide sociale, des centres publics intercommunaux d'aide sociale, des services, établissements et associations d'aide sociale et des caisses publiques de prêts, des dommages résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le chemin du travail (Moniteur belge du 1er septembre 1970), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 25 août 1971 mettant le texte de certaines dispositions légales et réglementaires en concordance avec les dispositions de la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail |
1971 (Belgisch Staatsblad van 4 september 1971); | (Moniteur belge du 4 septembre 1971); |
- het koninklijk besluit van 8 november 1971 waarbij sommige wets- en | - l'arrêté royal du 8 novembre 1971 mettant le texte de certaines |
verordeningsbepalingen in overeenstemming worden gebracht met de | dispositions légales et réglementaires en concordance avec les |
bepalingen van de wet van 2 augustus 1971 houdende inrichting van een | dispositions de la loi du 2 août 1971, organisant un régime de liaison |
stelsel waarbij de wedden, lonen, pensioenen, toelagen en | à l'indice des prix à la consommation des traitements, salaires, |
tegemoetkomingen ten laste van de Openbare Schatkist, sommige sociale | pensions, allocations et subventions à charge du Trésor public, de |
uitkeringen, de bezoldigingsgrenzen waarmee rekening dient gehouden | certaines prestations sociales, des limites de rémunération à prendre |
bij de berekening van sommige bijdragen van de sociale zekerheid der | en considération pour le calcul de certaines cotisations de sécurité |
arbeiders, alsmede de verplichtingen op sociaal gebied opgelegd aan de | |
zelfstandigen, aan het indexcijfer van de consumptieprijzen worden | sociale des travailleurs, ainsi que des obligations imposées en |
gekoppeld (Belgisch Staatsblad van 18 november 1971); | matière sociale aux travailleurs indépendants (Moniteur belge du 18 |
novembre 1971); | |
- het koninklijk besluit van 1 maart 1974 betreffende de | - l'arrêté royal du 1er mars 1974 relatif à la réparation, en faveur |
schadevergoeding, ten gunste van de personeelsleden van de | du personnel des agglomérations et fédérations de communes, des |
agglomeraties en van de federaties van gemeenten, voor | dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus |
arbeidsongevallen, voor ongevallen op de weg naar en van het werk en | sur le chemin du travail et des maladies professionnelles (Moniteur |
voor beroepsziekten (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1974); | belge du 22 mars 1974); |
- het koninklijk besluit van 2 april 1974 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 2 avril 1974 modifiant l'arrêté royal du 13 |
koninklijk besluit van 13 juli 1970 betreffende de schadevergoeding | juillet 1970 relatif à la réparation, en faveur de certains membres du |
ten gunste van sommige personeelsleden van provincies, gemeenten, | personnel des provinces, des communes, des associations de communes, |
verenigingen van gemeenten, commissies van openbare onderstand, | des commissions d'assistance publique, des services et établissements |
intercommunale diensten en inrichtingen van openbare onderstand en | intercommunaux d'assistance publique et des caisses publiques de |
openbare kassen van lening, voor arbeidsongevallen en voor ongevallen | prêts, des dommages résultant des accidents du travail et des |
overkomen op de weg naar en van het werk (Belgisch Staatsblad van 17 | accidents survenus sur le chemin du travail (Moniteur belge du 17 |
april 1974); | avril 1974); |
- het koninklijk besluit van 6 juni 1975 betreffende de | - l'arrêté royal du 6 juin 1975 relatif à la réparation, en faveur des |
schadevergoeding, ten gunste van de leden van het personeel van de | membres du personnel des centres psycho-médico-sociaux et offices |
gesubsidieerde psycho-medisch-sociale centra en diensten voor studie- | d'orientation scolaire et professionnelle subventionnés, des dommages |
en beroepsoriëntering, voor arbeidsongevallen en voor ongevallen op de | résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le |
weg naar en van het werk (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 1975); | chemin du travail (Moniteur belge du 21 août 1975); |
- het koninklijk besluit van 27 januari 1988 tot wijziging van het | - l'arrêté royal du 27 janvier 1988 modifiant l'arrêté royal du 13 |
koninklijk besluit van 13 juli 1970 betreffende de schadevergoeding | juillet 1970 relatif à la réparation, en faveur de certains membres du |
ten gunste van sommige personeelsleden van provincies, gemeenten, | personnel des provinces, des communes, des agglomérations et des |
agglomeraties en federaties van gemeenten, verenigingen van gemeenten, | fédérations de communes, des associations de communes, des commissions |
commissies van openbare onderstand, intercommunale diensten en | d'assistance publique, des services et établissements intercommunaux |
inrichtingen van openbare onderstand en openbare kassen van leningen, | d'assistance publique et des caisses publiques de prêts, des dommages |
voor arbeidsongevallen en voor ongevallen overkomen op de weg naar en | résultant des accidents du travail et des accidents survenus sur le |
van het werk (Belgisch Staatsblad van 24 februari 1988). | chemin du travail (Moniteur belge du 24 février 1988). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
13. JULI 1970 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für | 13. JULI 1970 - Königlicher Erlass über den Schadenersatz für |
Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder | Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder |
der Provinzen, der Gemeinden, [der Agglomerationen und | der Provinzen, der Gemeinden, [der Agglomerationen und |
Gemeindeföderationen,] der Gemeindevereinigungen, [der öffentlichen | Gemeindeföderationen,] der Gemeindevereinigungen, [der öffentlichen |
Sozialhilfezentren, der interkommunalen öffentlichen | Sozialhilfezentren, der interkommunalen öffentlichen |
Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und | Sozialhilfezentren, der Sozialhilfedienststellen, -einrichtungen und |
-vereinigungen] und der öffentlichen Darlehenskassen | -vereinigungen] und der öffentlichen Darlehenskassen |
[Überschrift abgeändert durch Art. 1 § 1 des K.E. vom 1. März 1974 | [Überschrift abgeändert durch Art. 1 § 1 des K.E. vom 1. März 1974 |
(B.S. vom 22. März 1974) und Art. 1 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. | (B.S. vom 22. März 1974) und Art. 1 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. |
vom 24. Februar 1988)] | vom 24. Februar 1988)] |
KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über den | Artikel 1 - Die durch das Gesetz vom 3. Juli 1967 über den |
Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle eingeführte Regelung | Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle eingeführte Regelung |
wird für anwendbar erklärt auf definitiv ernannte Personalmitglieder, | wird für anwendbar erklärt auf definitiv ernannte Personalmitglieder, |
Personalmitglieder auf Probe, zeitweilige Personalmitglieder oder | Personalmitglieder auf Probe, zeitweilige Personalmitglieder oder |
Mitglieder des Hilfspersonals, selbst unter Arbeitsvertrag | Mitglieder des Hilfspersonals, selbst unter Arbeitsvertrag |
eingestellt: | eingestellt: |
1. der Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen | 1. der Provinzen, der Gemeinden, der öffentlichen |
Unterstützungskommissionen und der öffentlichen Darlehenskassen, | Unterstützungskommissionen und der öffentlichen Darlehenskassen, |
2. der Gemeindevereinigungen, die mindestens ein Personalmitglied | 2. der Gemeindevereinigungen, die mindestens ein Personalmitglied |
zählen, das einem öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, | zählen, das einem öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, |
3. der interkommunalen Dienststellen und Einrichtungen für öffentliche | 3. der interkommunalen Dienststellen und Einrichtungen für öffentliche |
Unterstützung, die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem | Unterstützung, die mindestens ein Personalmitglied zählen, das einem |
öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, | öffentlich-rechtlichen Statut unterliegt, |
[4. der Agglomerationen und Gemeindeföderationen.] | [4. der Agglomerationen und Gemeindeföderationen.] |
Wenn das Personal einer in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnten Einrichtung | Wenn das Personal einer in Absatz 1 Nr. 2 oder 3 erwähnten Einrichtung |
ab einem bestimmten Datum nicht mehr unter die in diesem Absatz | ab einem bestimmten Datum nicht mehr unter die in diesem Absatz |
erwähnte Regelung fällt, findet diese Regelung weiterhin Anwendung auf | erwähnte Regelung fällt, findet diese Regelung weiterhin Anwendung auf |
dieses Personal für Unfälle, die sich vor diesem Datum ereignet haben. | dieses Personal für Unfälle, die sich vor diesem Datum ereignet haben. |
[Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 hinzugefügt durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 1. März | [Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 hinzugefügt durch Art. 1 § 2 des K.E. vom 1. März |
1974 (B.S. vom 22. März 1974)] | 1974 (B.S. vom 22. März 1974)] |
Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt jedoch nicht für Personal, das eine | Art. 2 - Vorliegender Erlass gilt jedoch nicht für Personal, das eine |
Gehaltssubvention zu Lasten des Staates bezieht und entweder an eine | Gehaltssubvention zu Lasten des Staates bezieht und entweder an eine |
Seefahrtschule oder an eine Lehranstalt, auf die das Gesetz vom 29. | Seefahrtschule oder an eine Lehranstalt, auf die das Gesetz vom 29. |
Mai 1959 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Vor-, Primar-, | Mai 1959 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Vor-, Primar-, |
Mittel- und Normalschulunterricht, den technischen und den | Mittel- und Normalschulunterricht, den technischen und den |
Kunstunterricht anwendbar ist, [oder an ein | Kunstunterricht anwendbar ist, [oder an ein |
psycho-medizinisch-soziales Zentrum beziehungsweise einen Schul- und | psycho-medizinisch-soziales Zentrum beziehungsweise einen Schul- und |
Berufsberatungsdienst, auf das beziehungsweise den der Königliche | Berufsberatungsdienst, auf das beziehungsweise den der Königliche |
Grundlagenerlass vom 13. August 1962 über die | Grundlagenerlass vom 13. August 1962 über die |
psycho-medizinisch-sozialen Zentren und die Schul- und | psycho-medizinisch-sozialen Zentren und die Schul- und |
Berufsberatungsdienste anwendbar ist,] gebunden ist. | Berufsberatungsdienste anwendbar ist,] gebunden ist. |
[Art. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 6. Juni 1975 (B.S. vom | [Art. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 6. Juni 1975 (B.S. vom |
21. August 1975)] | 21. August 1975)] |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. "Behörde": die Behörde, die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des | 1. "Behörde": die Behörde, die das Personalmitglied zum Zeitpunkt des |
Unfalls beschäftigte, und zwar: für die Provinzen der ständige | Unfalls beschäftigte, und zwar: für die Provinzen der ständige |
Ausschuss des Provinzialrates, für die Gemeinden das Bürgermeister- | Ausschuss des Provinzialrates, für die Gemeinden das Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium, [für die Agglomerationen und | und Schöffenkollegium, [für die Agglomerationen und |
Gemeindeföderationen das Exekutivkollegium,] für die öffentlichen | Gemeindeföderationen das Exekutivkollegium,] für die öffentlichen |
Unterstützungskommissionen die Kommission, für die öffentlichen | Unterstützungskommissionen die Kommission, für die öffentlichen |
Darlehenskassen die Verwaltung der Kasse, für die | Darlehenskassen die Verwaltung der Kasse, für die |
Gemeindevereinigungen die Behörde, die mit deren täglicher Verwaltung | Gemeindevereinigungen die Behörde, die mit deren täglicher Verwaltung |
beauftragt ist, und für die interkommunalen Dienststellen und | beauftragt ist, und für die interkommunalen Dienststellen und |
Einrichtungen für öffentliche Unterstützung die Behörde, die mit deren | Einrichtungen für öffentliche Unterstützung die Behörde, die mit deren |
Verwaltung beauftragt ist, | Verwaltung beauftragt ist, |
2. ["Gesetz": das Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für | 2. ["Gesetz": das Gesetz vom 3. Juli 1967 über den Schadenersatz für |
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen | Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen |
Sektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. August 1971, | Sektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. August 1971, |
den Königlichen Erlass vom 8. November 1971, das Gesetz vom 12. Juni | den Königlichen Erlass vom 8. November 1971, das Gesetz vom 12. Juni |
1972 und das Gesetz vom 13. Juli 1973, und Gesetzesbestimmungen zur | 1972 und das Gesetz vom 13. Juli 1973, und Gesetzesbestimmungen zur |
Abänderung dieses Gesetzes,] | Abänderung dieses Gesetzes,] |
3. "medizinischem Dienst": der medizinische Dienst, der mit der | 3. "medizinischem Dienst": der medizinische Dienst, der mit der |
Anerkennung der Untauglichkeit beauftragt ist, durch die das Anrecht | Anerkennung der Untauglichkeit beauftragt ist, durch die das Anrecht |
des Personalmitgliedes auf eine endgültige oder zeitweilige vorzeitige | des Personalmitgliedes auf eine endgültige oder zeitweilige vorzeitige |
Pension eröffnet wird, | Pension eröffnet wird, |
4. ["Vollzeitamt": die Stelle, das Amt beziehungsweise die Funktion, | 4. ["Vollzeitamt": die Stelle, das Amt beziehungsweise die Funktion, |
die Leistungen umfassen, die eine normale Berufstätigkeit ganz | die Leistungen umfassen, die eine normale Berufstätigkeit ganz |
ausfüllen.] | ausfüllen.] |
[Art. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 § 3 des K.E. vom 1. März 1974 | [Art. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 1 § 3 des K.E. vom 1. März 1974 |
(B.S. vom 22. März 1974); Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 2. | (B.S. vom 22. März 1974); Nr. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 2. |
April 1974 (B.S. vom 17. April 1974); Nr. 4 ersetzt durch Art. 2 des | April 1974 (B.S. vom 17. April 1974); Nr. 4 ersetzt durch Art. 2 des |
K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] | K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] |
KAPITEL III - Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse | KAPITEL III - Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse |
Pflege, | Pflege, |
Krankenhauspflege, Prothesen, Orthopädie und Bestattung | Krankenhauspflege, Prothesen, Orthopädie und Bestattung |
Art. 4 - [Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung: | Art. 4 - [Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung: |
1. der Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse Pflege und | 1. der Kosten für medizinische, chirurgische, medikamentöse Pflege und |
Krankenhauspflege in den Grenzen der Tarife, die vom König festgelegt | Krankenhauspflege in den Grenzen der Tarife, die vom König festgelegt |
werden in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | werden in Ausführung des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle oder anderer Gesetzesbestimmungen zur Änderung oder | Arbeitsunfälle oder anderer Gesetzesbestimmungen zur Änderung oder |
Ersetzung dieser Tarife, | Ersetzung dieser Tarife, |
2. der Kosten für Prothesen und orthopädische Apparate, deren | 2. der Kosten für Prothesen und orthopädische Apparate, deren |
Verwendung als medizinisch erforderlich anerkannt ist, und der Kosten | Verwendung als medizinisch erforderlich anerkannt ist, und der Kosten |
für Instandsetzung und Ersetzung dieser Prothesen und Apparate.] | für Instandsetzung und Ersetzung dieser Prothesen und Apparate.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom 17. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom 17. |
April 1974)] | April 1974)] |
[Art. 4bis - § 1 - Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung der durch den | [Art. 4bis - § 1 - Das Opfer hat Anrecht auf Erstattung der durch den |
Unfall bedingten Fahrtkosten für jede Fahrt des Opfers: | Unfall bedingten Fahrtkosten für jede Fahrt des Opfers: |
1. infolge einer Aufforderung der Behörde oder des medizinischen | 1. infolge einer Aufforderung der Behörde oder des medizinischen |
Dienstes, | Dienstes, |
2. infolge einer Aufforderung der in Artikel 19 des Gesetzes erwähnten | 2. infolge einer Aufforderung der in Artikel 19 des Gesetzes erwähnten |
Gerichtsbehörde oder des von dieser Behörde bestimmten | Gerichtsbehörde oder des von dieser Behörde bestimmten |
Sachverständigen, | Sachverständigen, |
3. auf seinen Antrag hin, mittels Zustimmung des medizinischen | 3. auf seinen Antrag hin, mittels Zustimmung des medizinischen |
Dienstes, | Dienstes, |
4. [aus medizinischen Gründen.] | 4. [aus medizinischen Gründen.] |
Die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 2 bis 6 des Königlichen | Die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 2 bis 6 des Königlichen |
Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen | Erlasses vom 21. Dezember 1971 zur Ausführung bestimmter Bestimmungen |
des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder andere | des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle oder andere |
Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieser Bestimmungen sind | Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieser Bestimmungen sind |
auf das Opfer anwendbar. | auf das Opfer anwendbar. |
§ 2 - Ehepartner, Kinder und Eltern des Opfers haben unter den | § 2 - Ehepartner, Kinder und Eltern des Opfers haben unter den |
Bedingungen und in den Grenzen, die in Artikel 37 des vorerwähnten | Bedingungen und in den Grenzen, die in Artikel 37 des vorerwähnten |
Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 oder in anderen | Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1971 oder in anderen |
Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieses Artikels vorgesehen | Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieses Artikels vorgesehen |
sind, Anrecht auf Erstattung der Fahrtkosten, die durch den Unfall | sind, Anrecht auf Erstattung der Fahrtkosten, die durch den Unfall |
bedingt sind. | bedingt sind. |
In Abweichung von Artikel 37 § 4 des vorerwähnten Erlasses wird die | In Abweichung von Artikel 37 § 4 des vorerwähnten Erlasses wird die |
Zustimmung des Versicherers jedoch durch die Zustimmung des | Zustimmung des Versicherers jedoch durch die Zustimmung des |
medizinischen Dienstes ersetzt.] | medizinischen Dienstes ersetzt.] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom |
17. April 1974); § 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom | 17. April 1974); § 1 Abs. 1 Nr. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom |
27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] | 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] |
Art. 5 - Berechtigte der in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder | Art. 5 - Berechtigte der in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder |
haben Anrecht auf Bestattungsgeld, das gemäss den Modalitäten | haben Anrecht auf Bestattungsgeld, das gemäss den Modalitäten |
festgelegt wird, die in den Artikeln 2 bis 6 Unseres Erlasses vom 21. | festgelegt wird, die in den Artikeln 2 bis 6 Unseres Erlasses vom 21. |
Dezember 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod | Dezember 1965 zur Regelung der Gewährung von Bestattungsgeld bei Tod |
eines Mitglieds des Provinzial- oder Gemeindepersonals oder in anderen | eines Mitglieds des Provinzial- oder Gemeindepersonals oder in anderen |
Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieser Artikel vorgesehen | Bestimmungen zur Abänderung oder Ersetzung dieser Artikel vorgesehen |
sind. | sind. |
Die in Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses erwähnte letzte | Die in Artikel 2 des vorerwähnten Erlasses erwähnte letzte |
Bruttodienstbesoldung ist diejenige, die das Opfer in der Verwaltung | Bruttodienstbesoldung ist diejenige, die das Opfer in der Verwaltung |
oder Einrichtung, der es angehörte, zuletzt bezogen hat. | oder Einrichtung, der es angehörte, zuletzt bezogen hat. |
[Die Behörde sorgt für die Beförderung der sterblichen Überreste zum | [Die Behörde sorgt für die Beförderung der sterblichen Überreste zum |
Bestattungsort und für die Erledigung der administrativen | Bestattungsort und für die Erledigung der administrativen |
Formalitäten.] | Formalitäten.] |
[Art. 5 Abs. 3 hinzugefügt durch Art. 5 des K.E. vom 2. April 1974 | [Art. 5 Abs. 3 hinzugefügt durch Art. 5 des K.E. vom 2. April 1974 |
(B.S. vom 17. April 1974)] | (B.S. vom 17. April 1974)] |
KAPITEL IV - Verwaltungsverfahren | KAPITEL IV - Verwaltungsverfahren |
Abschnitt 1 - Unfallerklärung | Abschnitt 1 - Unfallerklärung |
Art. 6 - Unfälle, die als Arbeits- oder Wegeunfälle angesehen werden | Art. 6 - Unfälle, die als Arbeits- oder Wegeunfälle angesehen werden |
können, müssen vom Opfer, von seinen Berechtigten, seinem Chef oder | können, müssen vom Opfer, von seinen Berechtigten, seinem Chef oder |
anderen Interessehabenden bei dem Dienst oder Beamten, der zu diesem | anderen Interessehabenden bei dem Dienst oder Beamten, der zu diesem |
Zweck von der Behörde bestimmt worden ist, gemeldet werden. | Zweck von der Behörde bestimmt worden ist, gemeldet werden. |
Das Personal und der medizinische Dienst werden von dieser Bestimmung | Das Personal und der medizinische Dienst werden von dieser Bestimmung |
in Kenntnis gesetzt. | in Kenntnis gesetzt. |
Art. 7 - Die Unfallerklärung erfolgt schnellstmöglich schriftlich | Art. 7 - Die Unfallerklärung erfolgt schnellstmöglich schriftlich |
anhand des Formulars "Unfallerklärung", das vorliegendem Erlass | anhand des Formulars "Unfallerklärung", das vorliegendem Erlass |
beiliegt. | beiliegt. |
Das Formular, dem ein ärztliches Attest, das dem Muster in der Anlage | Das Formular, dem ein ärztliches Attest, das dem Muster in der Anlage |
zu vorliegendem Erlass entspricht, beigefügt werden muss, wenn der | zu vorliegendem Erlass entspricht, beigefügt werden muss, wenn der |
Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Tag zur Folge hat | Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Tag zur Folge hat |
oder haben kann, muss in doppelter Ausfertigung an den in Artikel 6 | oder haben kann, muss in doppelter Ausfertigung an den in Artikel 6 |
erwähnten Dienst oder Beamten geschickt werden, der unverzüglich ein | erwähnten Dienst oder Beamten geschickt werden, der unverzüglich ein |
Exemplar dem medizinischen Dienst übermittelt. Der Empfang wird dem | Exemplar dem medizinischen Dienst übermittelt. Der Empfang wird dem |
Abgeber der Erklärung bestätigt. | Abgeber der Erklärung bestätigt. |
Abschnitt 2 - Medizinische Untersuchung | Abschnitt 2 - Medizinische Untersuchung |
Art. 8 - Der medizinische Dienst beurteilt, ob zwischen dem Unfall und | Art. 8 - Der medizinische Dienst beurteilt, ob zwischen dem Unfall und |
den Verletzungen ein Kausalzusammenhang besteht, und legt gemäss den | den Verletzungen ein Kausalzusammenhang besteht, und legt gemäss den |
Bestimmungen der Regelung in Bezug auf Arbeitsunfälle, die vom | Bestimmungen der Regelung in Bezug auf Arbeitsunfälle, die vom |
Staatlichen Sozialmedizinischen Amt angewendet wird, den Prozentsatz | Staatlichen Sozialmedizinischen Amt angewendet wird, den Prozentsatz |
bleibender Invalidität fest, die die Folge der durch den Unfall | bleibender Invalidität fest, die die Folge der durch den Unfall |
bedingten Körperschäden ist. | bedingten Körperschäden ist. |
Er notifiziert der Behörde seine Beurteilung in Bezug auf den | Er notifiziert der Behörde seine Beurteilung in Bezug auf den |
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Verletzungen und seinen | Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Verletzungen und seinen |
mit Gründen versehenen Beschluss in Bezug auf die Festlegung des | mit Gründen versehenen Beschluss in Bezug auf die Festlegung des |
Prozentsatzes bleibender Invalidität. | Prozentsatzes bleibender Invalidität. |
[Art. 8bis - Im Fall einer Rechtsübertragung von Rechts wegen, wie sie | [Art. 8bis - Im Fall einer Rechtsübertragung von Rechts wegen, wie sie |
in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vorgesehen ist, kann die Behörde auf | in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vorgesehen ist, kann die Behörde auf |
die Mitarbeit des medizinischen Dienstes zurückgreifen; dieser muss | die Mitarbeit des medizinischen Dienstes zurückgreifen; dieser muss |
der Aufforderung in allen Verfahren, ob im Güteverfahren oder in | der Aufforderung in allen Verfahren, ob im Güteverfahren oder in |
Streitsachen, Folge leisten, ausser wenn er zur ärztlichen | Streitsachen, Folge leisten, ausser wenn er zur ärztlichen |
Schweigepflicht verpflichtet ist.] | Schweigepflicht verpflichtet ist.] |
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. |
vom 24. Februar 1988)] | vom 24. Februar 1988)] |
Abschnitt 3 - Behördliche Überprüfung der Akte | Abschnitt 3 - Behördliche Überprüfung der Akte |
Art. 9 - Die Behörde überprüft, ob die Bedingungen für die Gewährung | Art. 9 - Die Behörde überprüft, ob die Bedingungen für die Gewährung |
von Entschädigungen erfüllt sind. Wenn ja, untersucht sie die Merkmale | von Entschädigungen erfüllt sind. Wenn ja, untersucht sie die Merkmale |
des erlittenen Schadens und ermisst, ob der vom medizinischen Dienst | des erlittenen Schadens und ermisst, ob der vom medizinischen Dienst |
festgelegte Prozentsatz bleibender Invalidität zu erhöhen ist. | festgelegte Prozentsatz bleibender Invalidität zu erhöhen ist. |
[Wenn der Unfall eine bleibende Invalidität zur Folge hat, schlägt die | [Wenn der Unfall eine bleibende Invalidität zur Folge hat, schlägt die |
Behörde dem Opfer oder seinen Berechtigten per Einschreiben die | Behörde dem Opfer oder seinen Berechtigten per Einschreiben die |
Zahlung einer Rente vor. In diesem Vorschlag müssen die Entlohnung, | Zahlung einer Rente vor. In diesem Vorschlag müssen die Entlohnung, |
die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der | die als Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der |
Verletzung, die verringerte Arbeitsfähigkeit und das Datum der | Verletzung, die verringerte Arbeitsfähigkeit und das Datum der |
Konsolidierung angegeben werden. | Konsolidierung angegeben werden. |
Wenn der Unfall keine bleibende Invalidität zur Folge hat, notifiziert | Wenn der Unfall keine bleibende Invalidität zur Folge hat, notifiziert |
die Behörde dem Opfer oder seinen Berechtigten zwecks Einverständnis | die Behörde dem Opfer oder seinen Berechtigten zwecks Einverständnis |
das Ergebnis ihrer Überprüfung, die auf keine verringerte | das Ergebnis ihrer Überprüfung, die auf keine verringerte |
Arbeitsfähigkeit schliessen lässt, per Einschreiben.] | Arbeitsfähigkeit schliessen lässt, per Einschreiben.] |
[Art. 9 Abs. 2 und 3 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 2. April 1974 | [Art. 9 Abs. 2 und 3 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 2. April 1974 |
(B.S. vom 17. April 1974)] | (B.S. vom 17. April 1974)] |
Abschnitt 4 - Beschluss in Bezug auf die Zahlung einer Rente | Abschnitt 4 - Beschluss in Bezug auf die Zahlung einer Rente |
Art. 10 - Wenn das Opfer beziehungsweise seine Berechtigten mit dem in | Art. 10 - Wenn das Opfer beziehungsweise seine Berechtigten mit dem in |
Artikel 9 erwähnten Vorschlag einverstanden sind, wird dieser | Artikel 9 erwähnten Vorschlag einverstanden sind, wird dieser |
vollständig in einem Beschluss der Behörde aufgenommen. [Der Beschluss | vollständig in einem Beschluss der Behörde aufgenommen. [Der Beschluss |
wird dem Opfer oder seinen Berechtigten per Einschreiben notifiziert.] | wird dem Opfer oder seinen Berechtigten per Einschreiben notifiziert.] |
[Art. 10 ergänzt durch Art. 5 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom | [Art. 10 ergänzt durch Art. 5 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom |
24. Februar 1988)] | 24. Februar 1988)] |
Abschnitt 5 - Eventuelle Revision des Beschlusses | Abschnitt 5 - Eventuelle Revision des Beschlusses |
Art. 11 - Die Behörde und der Rentenempfänger können binnen drei | Art. 11 - Die Behörde und der Rentenempfänger können binnen drei |
Jahren ab [der Notifizierung des in Artikel 10 erwähnten Beschlusses | Jahren ab [der Notifizierung des in Artikel 10 erwähnten Beschlusses |
oder einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung] einen Antrag auf | oder einer rechtskräftig gewordenen Entscheidung] einen Antrag auf |
Revision der Renten einreichen, der auf eine Verschlimmerung oder | Revision der Renten einreichen, der auf eine Verschlimmerung oder |
Verringerung der Gebrechlichkeit des Opfers oder auf seinen durch die | Verringerung der Gebrechlichkeit des Opfers oder auf seinen durch die |
Folgen des Unfalls bedingten Tod gestützt ist. | Folgen des Unfalls bedingten Tod gestützt ist. |
[Art. 11 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. | [Art. 11 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. |
vom 24. Februar 1988)] | vom 24. Februar 1988)] |
Art. 12 - [§ 1 - ] Der Revisionsantrag, dem alle Belege beiliegen, | Art. 12 - [§ 1 - ] Der Revisionsantrag, dem alle Belege beiliegen, |
wird in doppelter Ausfertigung an den in Artikel 6 erwähnten Dienst | wird in doppelter Ausfertigung an den in Artikel 6 erwähnten Dienst |
oder Beamten geschickt, der unverzüglich ein Exemplar dem | oder Beamten geschickt, der unverzüglich ein Exemplar dem |
medizinischen Dienst übermittelt. Ausserdem bestätigt der Dienst oder | medizinischen Dienst übermittelt. Ausserdem bestätigt der Dienst oder |
Beamte dem Antragsteller unverzüglich per Einschreiben den Empfang des | Beamte dem Antragsteller unverzüglich per Einschreiben den Empfang des |
Antrags, wenn der Antrag vom Opfer oder seinen Berechtigten ausgeht, | Antrags, wenn der Antrag vom Opfer oder seinen Berechtigten ausgeht, |
oder setzt unverzüglich das Opfer oder seine Berechtigten per | oder setzt unverzüglich das Opfer oder seine Berechtigten per |
Einschreiben von dem Antrag in Kenntnis, wenn der Antrag von der | Einschreiben von dem Antrag in Kenntnis, wenn der Antrag von der |
Behörde ausgeht. | Behörde ausgeht. |
[§ 2 - Wenn kein Revisionsantrag eingereicht wurde, bittet die Behörde | [§ 2 - Wenn kein Revisionsantrag eingereicht wurde, bittet die Behörde |
spätestens sechs Monate vor Ablauf der Revisionsfrist von Amts wegen | spätestens sechs Monate vor Ablauf der Revisionsfrist von Amts wegen |
den medizinischen Dienst, das Opfer zu untersuchen. | den medizinischen Dienst, das Opfer zu untersuchen. |
Der medizinische Befund wird der Behörde und dem Opfer mindestens drei | Der medizinische Befund wird der Behörde und dem Opfer mindestens drei |
Monate vor Ablauf der Revisionsfrist übermittelt. Aufgrund dieses | Monate vor Ablauf der Revisionsfrist übermittelt. Aufgrund dieses |
Befunds kann das Opfer oder die Behörde einen Revisionsantrag gemäss § | Befunds kann das Opfer oder die Behörde einen Revisionsantrag gemäss § |
1 einreichen.] | 1 einreichen.] |
[Art. 12 § 1 neu nummeriert und § 2 hinzugefügt durch Art. 7 des K.E. | [Art. 12 § 1 neu nummeriert und § 2 hinzugefügt durch Art. 7 des K.E. |
vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] | vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] |
Art. 13 - § 1 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des | Art. 13 - § 1 - Spätestens drei Monate nach Einreichung des |
Revisionsantrags untersucht der medizinische Dienst das Opfer und | Revisionsantrags untersucht der medizinische Dienst das Opfer und |
bestätigt oder ändert den Prozentsatz bleibender Invalidität. | bestätigt oder ändert den Prozentsatz bleibender Invalidität. |
Er notifiziert seinen Beschluss unverzüglich der Behörde. | Er notifiziert seinen Beschluss unverzüglich der Behörde. |
[Die Behörde notifiziert den Beschluss des medizinischen Dienstes dem | [Die Behörde notifiziert den Beschluss des medizinischen Dienstes dem |
Opfer.] | Opfer.] |
§ 2 - [Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen | § 2 - [Falls das Opfer nach zwei aufeinander folgenden Aufforderungen |
per Einschreiben ohne triftigen Grund beim medizinischen Dienst nicht | per Einschreiben ohne triftigen Grund beim medizinischen Dienst nicht |
vorstellig wird, nachdem der Revisionsantrag eingereicht oder die | vorstellig wird, nachdem der Revisionsantrag eingereicht oder die |
medizinische Untersuchung beantragt wurde, wie in Artikel 12 § 1 | medizinische Untersuchung beantragt wurde, wie in Artikel 12 § 1 |
beziehungsweise § 2 erwähnt,] wird die Auszahlung der Entschädigungen | beziehungsweise § 2 erwähnt,] wird die Auszahlung der Entschädigungen |
und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die in | und Renten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die in |
§ 1 erwähnte Frist abläuft, bis zu dem Datum, an dem das Opfer | § 1 erwähnte Frist abläuft, bis zu dem Datum, an dem das Opfer |
vorstellig wird, ausgesetzt. | vorstellig wird, ausgesetzt. |
[Art. 13 § 1 Abs. 3 hinzugefügt und § 2 abgeändert durch Art. 8 des | [Art. 13 § 1 Abs. 3 hinzugefügt und § 2 abgeändert durch Art. 8 des |
K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] | K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] |
Art. 14 - Die Behörde schlägt dem Opfer oder seinen Berechtigten vor, | Art. 14 - Die Behörde schlägt dem Opfer oder seinen Berechtigten vor, |
die Rente zu bestätigen, zu erhöhen, zu verringern oder aufzuheben. | die Rente zu bestätigen, zu erhöhen, zu verringern oder aufzuheben. |
Gegebenenfalls müssen in diesem Vorschlag auch die Entlohnung, die als | Gegebenenfalls müssen in diesem Vorschlag auch die Entlohnung, die als |
Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der Verletzung, | Grundlage für die Berechnung der Rente dient, die Art der Verletzung, |
die verringerte Arbeitsfähigkeit und das Datum der Konsolidierung | die verringerte Arbeitsfähigkeit und das Datum der Konsolidierung |
angegeben werden. | angegeben werden. |
Art. 15 - Wenn das Opfer beziehungsweise seine Berechtigten mit dem in | Art. 15 - Wenn das Opfer beziehungsweise seine Berechtigten mit dem in |
Artikel 14 erwähnten Vorschlag einverstanden sind, wird dieser | Artikel 14 erwähnten Vorschlag einverstanden sind, wird dieser |
vollständig in einem Beschluss der Behörde aufgenommen. | vollständig in einem Beschluss der Behörde aufgenommen. |
Art. 16 - Die Revision wird wirksam mit dem ersten Tag des Monats nach | Art. 16 - Die Revision wird wirksam mit dem ersten Tag des Monats nach |
Antragseinreichung. | Antragseinreichung. |
Art. 17 - Die Artikel 11 bis 16 sind nicht anwendbar auf Unfälle, die | Art. 17 - Die Artikel 11 bis 16 sind nicht anwendbar auf Unfälle, die |
sich vor dem 1. Januar 1964 ereignet haben. | sich vor dem 1. Januar 1964 ereignet haben. |
KAPITEL V - Betrag der Renten | KAPITEL V - Betrag der Renten |
Art. 18 - Im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Renten wegen | Art. 18 - Im Hinblick auf die Festlegung des Betrags der Renten wegen |
bleibender Invalidität oder wegen Tod sind unter jährlicher Entlohnung | bleibender Invalidität oder wegen Tod sind unter jährlicher Entlohnung |
alle Gehälter, Löhne oder als Gehalt oder Lohn geltenden | alle Gehälter, Löhne oder als Gehalt oder Lohn geltenden |
Entschädigungen zu verstehen, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls | Entschädigungen zu verstehen, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls |
bezog, zuzüglich der Zulagen oder Entschädigungen, die keine reellen | bezog, zuzüglich der Zulagen oder Entschädigungen, die keine reellen |
Kosten deckten und aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen | Kosten deckten und aufgrund des Arbeitsvertrags oder des gesetzlichen |
oder verordnungsrechtlichen Statuts geschuldet wurden. [Für die | oder verordnungsrechtlichen Statuts geschuldet wurden. [Für die |
Festlegung dieser Entlohnung werden Verringerungen der Entlohnung | Festlegung dieser Entlohnung werden Verringerungen der Entlohnung |
aufgrund des Alters des Opfers jedoch nicht berücksichtigt.] | aufgrund des Alters des Opfers jedoch nicht berücksichtigt.] |
Wenn der Unfall sich vor dem 1. Juli 1962 ereignet hat, wird die | Wenn der Unfall sich vor dem 1. Juli 1962 ereignet hat, wird die |
jährliche Entlohnung mit einem Koeffizienten multipliziert, um sie an | jährliche Entlohnung mit einem Koeffizienten multipliziert, um sie an |
die Schwankungen der Lebenshaltungskosten zwischen dem Datum des | die Schwankungen der Lebenshaltungskosten zwischen dem Datum des |
Unfalls und dem 1. Juli 1962 anzupassen. Dieser Koeffizient wird | Unfalls und dem 1. Juli 1962 anzupassen. Dieser Koeffizient wird |
gemäss der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Erlass bestimmt. | gemäss der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Erlass bestimmt. |
[Art. 18 Abs. 1 ergänzt durch Art. 7 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. | [Art. 18 Abs. 1 ergänzt durch Art. 7 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. |
vom 17. April 1974)] | vom 17. April 1974)] |
Art. 19 - [Bei Häufung von Stellen, Ämtern oder Funktionen in einer | Art. 19 - [Bei Häufung von Stellen, Ämtern oder Funktionen in einer |
oder mehreren Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer | oder mehreren Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer |
oder mehreren Anstalten, die in Artikel 1 des Gesetzes erwähnt sind, | oder mehreren Anstalten, die in Artikel 1 des Gesetzes erwähnt sind, |
wird die Rente unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 § 1 Absatz | wird die Rente unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 § 1 Absatz |
2, 3 und 4 des Gesetzes auf der Grundlage der Gesamtheit der bezogenen | 2, 3 und 4 des Gesetzes auf der Grundlage der Gesamtheit der bezogenen |
jährlichen Entlohnungen berechnet, die sich auf die verschiedenen | jährlichen Entlohnungen berechnet, die sich auf die verschiedenen |
Beschäftigungen beziehen und gemäss den diesbezüglich anwendbaren | Beschäftigungen beziehen und gemäss den diesbezüglich anwendbaren |
Rechtsvorschriften über den gleichzeitigen Bezug geschuldet werden.] | Rechtsvorschriften über den gleichzeitigen Bezug geschuldet werden.] |
[Art. 19 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom | [Art. 19 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom |
24. Februar 1988)] | 24. Februar 1988)] |
Art. 20 - [Wenn die Arbeitszeit des Opfers in einer oder mehreren | Art. 20 - [Wenn die Arbeitszeit des Opfers in einer oder mehreren |
Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer oder mehreren | Verwaltungen, einem oder mehreren Diensten oder einer oder mehreren |
Anstalten, die in Artikel 1 des Gesetzes erwähnt sind, zum Zeitpunkt | Anstalten, die in Artikel 1 des Gesetzes erwähnt sind, zum Zeitpunkt |
des Unfalls unter der normalen jährlichen Arbeitszeit für ein | des Unfalls unter der normalen jährlichen Arbeitszeit für ein |
Vollzeitamt liegt, wird die jährliche Entlohnung, die gegebenenfalls | Vollzeitamt liegt, wird die jährliche Entlohnung, die gegebenenfalls |
gemäss Artikel 19 festgelegt worden ist, um eine hypothetische | gemäss Artikel 19 festgelegt worden ist, um eine hypothetische |
Entlohnung erhöht, die sich auf den Zeitraum ohne Leistungen bezieht.] | Entlohnung erhöht, die sich auf den Zeitraum ohne Leistungen bezieht.] |
Diese hypothetische Entlohnung wird berechnet unter Berücksichtigung | Diese hypothetische Entlohnung wird berechnet unter Berücksichtigung |
der [dem Opfer gezahlten] Entlohnung(en) und in den Grenzen der | der [dem Opfer gezahlten] Entlohnung(en) und in den Grenzen der |
Arbeitszeit, die erforderlich ist, um die normale jährliche | Arbeitszeit, die erforderlich ist, um die normale jährliche |
Arbeitszeit für ein Vollzeitamt zu erreichen. | Arbeitszeit für ein Vollzeitamt zu erreichen. |
[Art. 20 Abs. 1 ersetzt und Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des K.E. | [Art. 20 Abs. 1 ersetzt und Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 des K.E. |
vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] | vom 27. Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] |
Art. 21 - [Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes wird die | Art. 21 - [Für die Anwendung von Artikel 13 des Gesetzes wird die |
Rente an den Schwellenindex 114,20 gebunden und schwankt gemäss den | Rente an den Schwellenindex 114,20 gebunden und schwankt gemäss den |
Bestimmungen [des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer | Bestimmungen [des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer |
Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den | Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den |
Verbraucherpreisindex des Königreiches.]] | Verbraucherpreisindex des Königreiches.]] |
[Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 8. November 1971 (B.S. vom | [Art. 21 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 8. November 1971 (B.S. vom |
18. November 1971) und abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 27. | 18. November 1971) und abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 27. |
Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] | Januar 1988 (B.S. vom 24. Februar 1988)] |
Art. 22 - Die Renten werden im Voraus in Zwölfteln ausgezahlt. | Art. 22 - Die Renten werden im Voraus in Zwölfteln ausgezahlt. |
Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes werden sie ab dem ersten Tag | Unbeschadet des Artikels 25 des Gesetzes werden sie ab dem ersten Tag |
des Monats, im Laufe dessen die Konsolidierung oder der Tod eintritt, | des Monats, im Laufe dessen die Konsolidierung oder der Tod eintritt, |
geschuldet. | geschuldet. |
Ab dem Datum, an dem die Renten gewährt werden, werden sie am ersten | Ab dem Datum, an dem die Renten gewährt werden, werden sie am ersten |
Werktag jeden Monats des Kalenderjahres ausgezahlt. | Werktag jeden Monats des Kalenderjahres ausgezahlt. |
[Falls der Grad bleibender Invalidität unter 10 Prozent liegt, wird | [Falls der Grad bleibender Invalidität unter 10 Prozent liegt, wird |
die Rente einmal pro Jahr im Laufe des vierten Quartals ausgezahlt.] | die Rente einmal pro Jahr im Laufe des vierten Quartals ausgezahlt.] |
[Art. 22 Abs. 4 hinzugefügt durch Art. 12 des K.E. vom 27. Januar 1988 | [Art. 22 Abs. 4 hinzugefügt durch Art. 12 des K.E. vom 27. Januar 1988 |
(B.S. vom 24. Februar 1988)] | (B.S. vom 24. Februar 1988)] |
KAPITEL VI - Vollständige oder teilweise Umwandlung der Rente in | KAPITEL VI - Vollständige oder teilweise Umwandlung der Rente in |
Kapital | Kapital |
Art. 23 - [Der Wert der Rente, die in Anwendung von Artikel 12 des | Art. 23 - [Der Wert der Rente, die in Anwendung von Artikel 12 des |
Gesetzes in Kapitalform ausgezahlt wird, wird auf der Grundlage der | Gesetzes in Kapitalform ausgezahlt wird, wird auf der Grundlage der |
Rente, auf die zuvor die Erhöhung infolge der Koppelung an den | Rente, auf die zuvor die Erhöhung infolge der Koppelung an den |
Einzelhandelspreisindex angewandt wurde, gemäss der durch das Gesetz | Einzelhandelspreisindex angewandt wurde, gemäss der durch das Gesetz |
vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Regelung | vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle festgelegten Regelung |
berechnet. | berechnet. |
Das für die Umwandlung der Rente in Kapital zu berücksichtigende Alter | Das für die Umwandlung der Rente in Kapital zu berücksichtigende Alter |
ist das Alter des Anspruchsberechtigten zu dem Zeitpunkt, an dem der | ist das Alter des Anspruchsberechtigten zu dem Zeitpunkt, an dem der |
Umwandlungsantrag wirksam wird.] | Umwandlungsantrag wirksam wird.] |
[Art. 23 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom | [Art. 23 ersetzt durch Art. 13 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom |
24. Februar 1988)] | 24. Februar 1988)] |
Art. 24 - Wenn der Anspruchsberechtigte von dem in [Artikel 12 § 1] | Art. 24 - Wenn der Anspruchsberechtigte von dem in [Artikel 12 § 1] |
des Gesetzes vorgesehenen Recht Gebrauch macht, wird der Teil der in | des Gesetzes vorgesehenen Recht Gebrauch macht, wird der Teil der in |
Kapitalform zu zahlenden Rente auf der Grundlage der Gesamtrente, die | Kapitalform zu zahlenden Rente auf der Grundlage der Gesamtrente, die |
gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes berechnet wird, | gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 des Gesetzes berechnet wird, |
festgelegt: | festgelegt: |
1. wenn in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes die Rente auf 25 | 1. wenn in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes die Rente auf 25 |
Prozent der Entlohnung, auf deren Grundlage sie festgelegt wird, | Prozent der Entlohnung, auf deren Grundlage sie festgelegt wird, |
begrenzt ist, | begrenzt ist, |
2. wenn in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes die Rente nur bis zu | 2. wenn in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes die Rente nur bis zu |
einer Höhe von 100 Prozent oder 150 Prozent der letzten Entlohnung | einer Höhe von 100 Prozent oder 150 Prozent der letzten Entlohnung |
zusammen mit der Ruhestandspension bezogen werden darf. | zusammen mit der Ruhestandspension bezogen werden darf. |
Auf keinen Fall darf der in Kapital umgewandelte Teil der Rente, der | Auf keinen Fall darf der in Kapital umgewandelte Teil der Rente, der |
gegebenenfalls um den Restbetrag der Rente erhöht wird, die in den | gegebenenfalls um den Restbetrag der Rente erhöht wird, die in den |
Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes erwähnten Prozentsätze | Artikeln 6 § 1 und 7 § 1 des Gesetzes erwähnten Prozentsätze |
übersteigen. | übersteigen. |
[Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 27. Januar 1988 | [Art. 24 Abs. 1 abgeändert durch Art. 14 des K.E. vom 27. Januar 1988 |
(B.S. vom 24. Februar 1988)] | (B.S. vom 24. Februar 1988)] |
Art. 25 - [Das Kapital wird binnen sechzig Tagen nach dem in Artikel | Art. 25 - [Das Kapital wird binnen sechzig Tagen nach dem in Artikel |
12 § 2 des Gesetzes vorgesehenen Datum ausgezahlt.] | 12 § 2 des Gesetzes vorgesehenen Datum ausgezahlt.] |
[Art. 25 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom | [Art. 25 ersetzt durch Art. 15 des K.E. vom 27. Januar 1988 (B.S. vom |
24. Februar 1988)] | 24. Februar 1988)] |
KAPITEL VII - Übernahme der Kosten und Zahlung der Entschädigungen und | KAPITEL VII - Übernahme der Kosten und Zahlung der Entschädigungen und |
Renten | Renten |
Art. 26 - § 1 - [In Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährte | Art. 26 - § 1 - [In Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährte |
Entschädigungen und Renten, Kosten des Verwaltungsverfahrens, | Entschädigungen und Renten, Kosten des Verwaltungsverfahrens, |
Gerichtskosten ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage und in | Gerichtskosten ausser bei leichtfertiger und schikanöser Klage und in |
den Artikeln 4, 4bis und 5 erwähnte Kosten gehen zu Lasten der | den Artikeln 4, 4bis und 5 erwähnte Kosten gehen zu Lasten der |
Verwaltung oder Einrichtung, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls | Verwaltung oder Einrichtung, die das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls |
beschäftigte. | beschäftigte. |
Unbeschadet des Artikels 3 des Gesetzes werden diese verschiedenen | Unbeschadet des Artikels 3 des Gesetzes werden diese verschiedenen |
Entschädigungen und Renten von dieser Verwaltung oder Einrichtung | Entschädigungen und Renten von dieser Verwaltung oder Einrichtung |
unmittelbar an das Opfer oder seine Berechtigten ausgezahlt.] | unmittelbar an das Opfer oder seine Berechtigten ausgezahlt.] |
§ 2 - Wenn das Opfer zum Zeitpunkt seines Todes eine Pension zu Lasten | § 2 - Wenn das Opfer zum Zeitpunkt seines Todes eine Pension zu Lasten |
einer in Artikel 1 erwähnten Verwaltung oder Einrichtung oder zu | einer in Artikel 1 erwähnten Verwaltung oder Einrichtung oder zu |
Lasten der Staatskasse bezog, werden die Bestattungskosten von dem | Lasten der Staatskasse bezog, werden die Bestattungskosten von dem |
Dienst oder der Einrichtung, der beziehungsweise die die Pension | Dienst oder der Einrichtung, der beziehungsweise die die Pension |
auszahlte, oder von der Verwaltung der Pensionen gezahlt. | auszahlte, oder von der Verwaltung der Pensionen gezahlt. |
[Art. 26 § 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom | [Art. 26 § 1 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 2. April 1974 (B.S. vom |
17. April 1974)] | 17. April 1974)] |
KAPITEL VIII - Eventueller Abschluss eines Versicherungsvertrags | KAPITEL VIII - Eventueller Abschluss eines Versicherungsvertrags |
Art. 27 - [Die in Artikel 1 erwähnten Verwaltungen und Einrichtungen, | Art. 27 - [Die in Artikel 1 erwähnten Verwaltungen und Einrichtungen, |
können zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Lasten, die sie | können zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Lasten, die sie |
zu tragen haben, gemäss dem Gesetz vom 10. April 1971 über die | zu tragen haben, gemäss dem Gesetz vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle Versicherungsverträge entweder bei einer zugelassenen | Arbeitsunfälle Versicherungsverträge entweder bei einer zugelassenen |
Versicherungsgesellschaft zu festen Prämien oder bei einer | Versicherungsgesellschaft zu festen Prämien oder bei einer |
zugelassenen gemeinsamen Versicherungskasse schliessen.] | zugelassenen gemeinsamen Versicherungskasse schliessen.] |
[Art. 27 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 25. August 1971 (B.S. vom | [Art. 27 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 25. August 1971 (B.S. vom |
4. September 1971)] | 4. September 1971)] |
Übergangsbestimmung | Übergangsbestimmung |
Art. 28 - Für Unfälle, die sich vor oder nach In-Kraft-Treten des | Art. 28 - Für Unfälle, die sich vor oder nach In-Kraft-Treten des |
vorliegenden Erlasses ereignet haben, bleiben Versicherungsverträge, | vorliegenden Erlasses ereignet haben, bleiben Versicherungsverträge, |
Verwaltungsvorschriften oder andere zugunsten der Opfer oder ihrer | Verwaltungsvorschriften oder andere zugunsten der Opfer oder ihrer |
Berechtigten getroffene Massnahmen wirksam, die vor dem Datum dieses | Berechtigten getroffene Massnahmen wirksam, die vor dem Datum dieses |
In-Kraft-Tretens zu laufen begonnen haben. | In-Kraft-Tretens zu laufen begonnen haben. |
Die Opfer oder ihre Berechtigten beziehen jedoch zumindest eine | Die Opfer oder ihre Berechtigten beziehen jedoch zumindest eine |
Entschädigung, die derjenigen entspricht, die sich aus der Anwendung | Entschädigung, die derjenigen entspricht, die sich aus der Anwendung |
des Gesetzes ergeben würde. | des Gesetzes ergeben würde. |
Schlussbestimmung | Schlussbestimmung |
Art. 29 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der | Art. 29 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der |
Volksgesundheit und Unsere Minister des Unterrichtswesens sind, jeder | Volksgesundheit und Unsere Minister des Unterrichtswesens sind, jeder |
für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Muster A - Unfallerklärung | Muster A - Unfallerklärung |
1. Bezeichnung und Adresse der Verwaltung, des Dienstes oder der | 1. Bezeichnung und Adresse der Verwaltung, des Dienstes oder der |
Einrichtung: | Einrichtung: |
. . . . . | . . . . . |
2. Name, Vornamen, Eigenschaft (Opfer, Berechtigter, Chef des Opfers, | 2. Name, Vornamen, Eigenschaft (Opfer, Berechtigter, Chef des Opfers, |
Interessehabender) und Adresse des Abgebers der Erklärung: | Interessehabender) und Adresse des Abgebers der Erklärung: |
. . . . . | . . . . . |
3. Name, Vornamen, Eigenschaft und Verwaltungssitz des Chefs des | 3. Name, Vornamen, Eigenschaft und Verwaltungssitz des Chefs des |
Opfers: | Opfers: |
. . . . . | . . . . . |
4. Identifizierung des Opfers: | 4. Identifizierung des Opfers: |
a) Name und Vornamen: | a) Name und Vornamen: |
. . . . . | . . . . . |
b) Eigenschaft oder Dienstgrad (Beamter, Arbeiter, Lehrer usw.): | b) Eigenschaft oder Dienstgrad (Beamter, Arbeiter, Lehrer usw.): |
. . . . . | . . . . . |
c) Verwaltungssitz: | c) Verwaltungssitz: |
. . . . . | . . . . . |
d) Alter und Geschlecht: | d) Alter und Geschlecht: |
. . . . . | . . . . . |
e) Adresse: | e) Adresse: |
. . . . . | . . . . . |
5. Unfallort (Gemeinde, Verwaltung, Dienst oder Einrichtung, wenn | 5. Unfallort (Gemeinde, Verwaltung, Dienst oder Einrichtung, wenn |
nötig Strasse und Nr. angeben). Bestimmung des Ortes, der Räumlichkeit | nötig Strasse und Nr. angeben). Bestimmung des Ortes, der Räumlichkeit |
oder der Baustelle, wo der Unfall sich ereignet hat: | oder der Baustelle, wo der Unfall sich ereignet hat: |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
6. Tag, Datum und Uhrzeit des Unfalls: | 6. Tag, Datum und Uhrzeit des Unfalls: |
. . . . . | . . . . . |
7. Möglichst genaue kurzgefasste Beschreibung des Unfalls, Angabe der | 7. Möglichst genaue kurzgefasste Beschreibung des Unfalls, Angabe der |
Unfallursache: | Unfallursache: |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
8. Name, Vornamen und Adresse der Unfallzeugen: | 8. Name, Vornamen und Adresse der Unfallzeugen: |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
9. Liegt der vorliegenden Erklärung ein ärztliches Attest bei? | 9. Liegt der vorliegenden Erklärung ein ärztliches Attest bei? |
. . . . . | . . . . . |
10. Verschiedene Anmerkungen: | 10. Verschiedene Anmerkungen: |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |