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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot bepaling van de nadere regels voor de werking en financiering van een Sociaal Stookoliefonds | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 janvier 2005 fixant les modalités de fonctionnement et de financement d'un Fonds social mazout |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot bepaling van de nadere regels voor de werking en financiering van een Sociaal Stookoliefonds | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 janvier 2005 fixant les modalités de fonctionnement et de financement d'un Fonds social mazout |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 20 januari 2005 tot bepaling van de nadere regels voor de | royal du 20 janvier 2005 fixant les modalités de fonctionnement et de |
werking en financiering van een Sociaal Stookoliefonds, opgemaakt door | financement d'un Fonds social mazout, établi par le Service central de |
de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot bepaling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 janvier 2005 |
van de nadere regels voor de werking en financiering van een Sociaal | fixant les modalités de fonctionnement et de financement d'un Fonds |
Stookoliefonds. | social mazout. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 13 januari 2006. | Donné à Bruxelles, le 13 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
20. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass | 20. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass |
zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die | zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die |
Finanzierung eines Heizölsozialfonds | Finanzierung eines Heizölsozialfonds |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des | Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des |
Kapitels III Artikel 203 bis 219 zur Schaffung eines | Kapitels III Artikel 203 bis 219 zur Schaffung eines |
Heizölsozialfonds; | Heizölsozialfonds; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 2004; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 2004; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. |
Dezember 2004; | Dezember 2004; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass den ÖSHZ | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass den ÖSHZ |
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 eine neue Aufgabe | durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 eine neue Aufgabe |
zugewiesen wird, die darin besteht, bestimmten Personen mit geringem | zugewiesen wird, die darin besteht, bestimmten Personen mit geringem |
Einkommen eine Heizkostenzulage zu gewähren; dass im Programmgesetz | Einkommen eine Heizkostenzulage zu gewähren; dass im Programmgesetz |
vom 27. Dezember 2004 bestimmt ist, dass die für diese Aufgabe | vom 27. Dezember 2004 bestimmt ist, dass die für diese Aufgabe |
notwendigen Mittel zu Lasten eines Heizölsozialfonds gehen, der durch | notwendigen Mittel zu Lasten eines Heizölsozialfonds gehen, der durch |
einen Beitrag auf alle zum Heizen verwendeten Erdölprodukte gespeist | einen Beitrag auf alle zum Heizen verwendeten Erdölprodukte gespeist |
wird, der von den akzisenpflichtigen Unternehmen eingenommen wird; | wird, der von den akzisenpflichtigen Unternehmen eingenommen wird; |
dass im Programmgesetz vom 27. Dezember bestimmt ist, dass diese | dass im Programmgesetz vom 27. Dezember bestimmt ist, dass diese |
Heizkostenzulagen ab dem 1. Januar 2005 gewährt werden; dass der | Heizkostenzulagen ab dem 1. Januar 2005 gewährt werden; dass der |
Heizölsozialfonds ein unerlässliches Glied im Mechanismus zur | Heizölsozialfonds ein unerlässliches Glied im Mechanismus zur |
Finanzierung der Heizkostenzulagen bildet; dass vorliegender Erlass | Finanzierung der Heizkostenzulagen bildet; dass vorliegender Erlass |
die Zulassung, die Arbeitsweise und die Finanzierung dieses | die Zulassung, die Arbeitsweise und die Finanzierung dieses |
Heizölsozialfonds regelt; dass es daher dringend notwendig ist, dass | Heizölsozialfonds regelt; dass es daher dringend notwendig ist, dass |
vorliegender Erlass ergeht; | vorliegender Erlass ergeht; |
Aufgrund des Gutachtens 37.984/1 des Staatsrates vom 28. Dezember | Aufgrund des Gutachtens 37.984/1 des Staatsrates vom 28. Dezember |
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des |
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und aufgrund der | Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und aufgrund der |
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie | 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie |
gehört, | gehört, |
2. Heizölsozialfonds: die gemäss den Artikeln 11 und 12 des | 2. Heizölsozialfonds: die gemäss den Artikeln 11 und 12 des |
vorliegenden Erlasses zugelassene juristische Person, nachstehend | vorliegenden Erlasses zugelassene juristische Person, nachstehend |
"Heizkostenfonds" genannt, | "Heizkostenfonds" genannt, |
3. Generaldirektion: die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, | 3. Generaldirektion: die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, |
4. akzisenpflichtigem Unternehmen: jede natürliche oder juristische | 4. akzisenpflichtigem Unternehmen: jede natürliche oder juristische |
Person, die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr | Person, die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführt oder bei der Fehlmengen an Brennstoffen festgestellt werden | überführt oder bei der Fehlmengen an Brennstoffen festgestellt werden |
und die als solche aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die | und die als solche aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die |
allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
Akzisenprodukte und aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über | Akzisenprodukte und aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über |
die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl | die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl |
akzisenpflichtig ist, | akzisenpflichtig ist, |
5. Fonds für die Analyse der Erdölprodukte: den in Artikel 2 des | 5. Fonds für die Analyse der Erdölprodukte: den in Artikel 2 des |
Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zur Schaffung von Haushaltsfonds und | Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zur Schaffung von Haushaltsfonds und |
zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur | zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur |
Schaffung von Haushaltsfonds bestimmten Fonds, | Schaffung von Haushaltsfonds bestimmten Fonds, |
6. in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen: die in den | 6. in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen: die in den |
Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die | Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die |
allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der | allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der |
Akzisenprodukte erwähnte Überführung in den steuerrechtlich freien | Akzisenprodukte erwähnte Überführung in den steuerrechtlich freien |
Verkehr, | Verkehr, |
7. Vorfinanzierung: den Betrag, den die akzisenpflichtigen Unternehmen | 7. Vorfinanzierung: den Betrag, den die akzisenpflichtigen Unternehmen |
am 15. Februar 2005 zahlen, um die Heizkostenzulagen im Winter | am 15. Februar 2005 zahlen, um die Heizkostenzulagen im Winter |
2004-2005 zu finanzieren. Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungen | 2004-2005 zu finanzieren. Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungen |
beläuft sich auf 17 Millionen Euro, | beläuft sich auf 17 Millionen Euro, |
8. Vorschuss: den Teil der Vorfinanzierung, den ein akzisenpflichtiges | 8. Vorschuss: den Teil der Vorfinanzierung, den ein akzisenpflichtiges |
Unternehmen dem Staat im November 2004 vorzeitig gezahlt hat, um die | Unternehmen dem Staat im November 2004 vorzeitig gezahlt hat, um die |
Heizkostenzulagen zu finanzieren. Die Gesamtheit der von den | Heizkostenzulagen zu finanzieren. Die Gesamtheit der von den |
akzisenpflichtigen Unternehmen gezahlten Vorschüsse beläuft sich auf 5 | akzisenpflichtigen Unternehmen gezahlten Vorschüsse beläuft sich auf 5 |
Millionen Euro, | Millionen Euro, |
9. finanziellen Mitteln: die Beträge, die dem Heizkostenfonds zur | 9. finanziellen Mitteln: die Beträge, die dem Heizkostenfonds zur |
Verfügung gestellt werden durch die Vorfinanzierungen und die | Verfügung gestellt werden durch die Vorfinanzierungen und die |
Beiträge, die von den akzisenpflichtigen Unternehmen zur Finanzierung | Beiträge, die von den akzisenpflichtigen Unternehmen zur Finanzierung |
der tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen gezahlt werden. | der tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen gezahlt werden. |
KAPITEL 2 - Aufgaben, Finanzierung und Zulassung des Heizölsozialfonds | KAPITEL 2 - Aufgaben, Finanzierung und Zulassung des Heizölsozialfonds |
Abschnitt 1 - Aufgaben des Heizkostenfonds | Abschnitt 1 - Aufgaben des Heizkostenfonds |
Art. 2 - Die Zulassung wird dem Heizkostenfonds unter den in den | Art. 2 - Die Zulassung wird dem Heizkostenfonds unter den in den |
Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen | Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen |
vom Minister erteilt. | vom Minister erteilt. |
Art. 3 - § 1 - Der Heizkostenfonds hat als Aufgabe: | Art. 3 - § 1 - Der Heizkostenfonds hat als Aufgabe: |
1. die Beiträge, die zur Finanzierung der in § 2 des vorliegenden | 1. die Beiträge, die zur Finanzierung der in § 2 des vorliegenden |
Artikels festgelegten tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen | Artikels festgelegten tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen |
notwendig sind, einzutreiben und zu verwalten, | notwendig sind, einzutreiben und zu verwalten, |
2. die Kostenaufstellungen und den Stand der Rechnungsführung, die von | 2. die Kostenaufstellungen und den Stand der Rechnungsführung, die von |
den öffentlichen Sozialhilfezentren im Rahmen der Anwendung des | den öffentlichen Sozialhilfezentren im Rahmen der Anwendung des |
Heizölsozialfonds übermittelt werden, zu überprüfen, | Heizölsozialfonds übermittelt werden, zu überprüfen, |
3. den öffentlichen Sozialhilfezentren die für die Gewährung der | 3. den öffentlichen Sozialhilfezentren die für die Gewährung der |
Heizkostenzulagen notwendigen finanziellen Mittel gemäss den in den | Heizkostenzulagen notwendigen finanziellen Mittel gemäss den in den |
Artikeln 213 und 214 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 | Artikeln 213 und 214 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 |
festgelegten Modalitäten zur Verfügung zu stellen, | festgelegten Modalitäten zur Verfügung zu stellen, |
4. die bestehenden Heizkostenzulagen und die Bedingungen für deren | 4. die bestehenden Heizkostenzulagen und die Bedingungen für deren |
Gewährung bekannt zu geben. | Gewährung bekannt zu geben. |
§ 2 - Die tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen umfassen: | § 2 - Die tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen umfassen: |
1. den Betrag der Heizkostenzulagen, die die öffentlichen | 1. den Betrag der Heizkostenzulagen, die die öffentlichen |
Sozialhilfezentren den Verbrauchern gewähren, | Sozialhilfezentren den Verbrauchern gewähren, |
2. die Betriebskosten, die den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt | 2. die Betriebskosten, die den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt |
werden, | werden, |
3. die Verwaltungskosten des Heizkostenfonds für dessen Arbeit. | 3. die Verwaltungskosten des Heizkostenfonds für dessen Arbeit. |
Die Verwaltungskosten des Heizkostenfonds werden jedes Jahr vom | Die Verwaltungskosten des Heizkostenfonds werden jedes Jahr vom |
Verwaltungsrat gebilligt, wobei der Regierungskommissar über ein | Verwaltungsrat gebilligt, wobei der Regierungskommissar über ein |
Vetorecht verfügt. | Vetorecht verfügt. |
Abschnitt 2 - Finanzierung des Heizkostenfonds | Abschnitt 2 - Finanzierung des Heizkostenfonds |
Art. 4 - Zur Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten der | Art. 4 - Zur Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten der |
Heizkostenzulagen sind die akzisenpflichtigen Unternehmen | Heizkostenzulagen sind die akzisenpflichtigen Unternehmen |
verpflichtet, dem Heizkostenfonds einen Beitrag zuzuführen. | verpflichtet, dem Heizkostenfonds einen Beitrag zuzuführen. |
Art. 5 - Der Beitrag auf die zum Heizen verwendeten Erdölprodukte, der | Art. 5 - Der Beitrag auf die zum Heizen verwendeten Erdölprodukte, der |
zu Lasten der Verbraucher dieser Produkte geht und den die | zu Lasten der Verbraucher dieser Produkte geht und den die |
akzisenpflichtigen Unternehmen zugunsten des Heizkostenfonds | akzisenpflichtigen Unternehmen zugunsten des Heizkostenfonds |
einnehmen, beträgt: | einnehmen, beträgt: |
a) für Heizöl (KN-Code 27 10 19 41, 45 und 49): 0,0016 Euro pro Liter | a) für Heizöl (KN-Code 27 10 19 41, 45 und 49): 0,0016 Euro pro Liter |
Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder | Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder |
als Fehlmenge festgestellt wird, | als Fehlmenge festgestellt wird, |
b) für Heizpetroleum (KN-Code 27 10 19 25): 0,0016 Euro pro Liter | b) für Heizpetroleum (KN-Code 27 10 19 25): 0,0016 Euro pro Liter |
Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder | Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder |
als Fehlmenge festgestellt wird, | als Fehlmenge festgestellt wird, |
c) für Propangas (KN-Code 27 11 12 19): 0,0010 Euro pro Liter (0,00196 | c) für Propangas (KN-Code 27 11 12 19): 0,0010 Euro pro Liter (0,00196 |
Euro/kg) Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr | Euro/kg) Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird. | überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird. |
Die Verweise in vorliegendem Absatz auf die Codes der kombinierten | Die Verweise in vorliegendem Absatz auf die Codes der kombinierten |
Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Februar 2003 geltende | Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Februar 2003 geltende |
kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen | kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen |
Gemeinschaften. | Gemeinschaften. |
Erdölprodukte, die unter die aufgezählten KN-Codes fallen, jedoch | Erdölprodukte, die unter die aufgezählten KN-Codes fallen, jedoch |
nicht als Brennstoff verwendet werden, können vom Beitrag befreit | nicht als Brennstoff verwendet werden, können vom Beitrag befreit |
werden, sofern der Generaldirektion ausreichende Beweise vorgelegt | werden, sofern der Generaldirektion ausreichende Beweise vorgelegt |
werden und sie ihr Einverständnis dazu gibt. | werden und sie ihr Einverständnis dazu gibt. |
Art. 6 - Dieser Beitrag wird für alle zum Heizen verwendeten | Art. 6 - Dieser Beitrag wird für alle zum Heizen verwendeten |
Erdölprodukte zum ersten Mal bei der ersten Senkung des Höchstpreises | Erdölprodukte zum ersten Mal bei der ersten Senkung des Höchstpreises |
des Heizöls nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angewandt. | des Heizöls nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angewandt. |
Er bleibt anwendbar, solange die finanziellen Mittel des | Er bleibt anwendbar, solange die finanziellen Mittel des |
Heizkostenfonds und der ÖSHZ einen oberen Grenzwert von 40 Millionen | Heizkostenfonds und der ÖSHZ einen oberen Grenzwert von 40 Millionen |
Euro nicht erreicht haben. | Euro nicht erreicht haben. |
Ab dem Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel, über die der | Ab dem Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel, über die der |
Heizkostenfonds und die ÖSHZ im Rahmen des Gesetzes und des | Heizkostenfonds und die ÖSHZ im Rahmen des Gesetzes und des |
vorliegenden Erlasses verfügen, den oberen Grenzwert von 40 Millionen | vorliegenden Erlasses verfügen, den oberen Grenzwert von 40 Millionen |
Euro erreichen, beträgt der Beitrag auf die in Artikel 5 erwähnten | Euro erreichen, beträgt der Beitrag auf die in Artikel 5 erwähnten |
Erdölprodukte 0 Euro/Liter, und zwar bis zum Zeitpunkt, wo die | Erdölprodukte 0 Euro/Liter, und zwar bis zum Zeitpunkt, wo die |
finanziellen Mittel einen unteren Grenzwert von 22 Millionen Euro | finanziellen Mittel einen unteren Grenzwert von 22 Millionen Euro |
erreichen. | erreichen. |
Wenn der untere Grenzwert einmal erreicht ist, entsprechen diese | Wenn der untere Grenzwert einmal erreicht ist, entsprechen diese |
Beiträge den in Artikel 5 erwähnten Beiträgen, und zwar bis zum | Beiträge den in Artikel 5 erwähnten Beiträgen, und zwar bis zum |
Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel des Heizkostenfonds erneut den | Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel des Heizkostenfonds erneut den |
Grenzwert von 40 Millionen Euro erreichen. | Grenzwert von 40 Millionen Euro erreichen. |
Wenn nötig legt der Minister die praktischen Modalitäten fest, um zu | Wenn nötig legt der Minister die praktischen Modalitäten fest, um zu |
vermeiden, dass diese unteren und oberen Grenzwerte überschritten | vermeiden, dass diese unteren und oberen Grenzwerte überschritten |
werden. | werden. |
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 Nr. 2 | Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 Nr. 2 |
stellt der Heizkostenfonds oder eine von ihm bestimmte Instanz den | stellt der Heizkostenfonds oder eine von ihm bestimmte Instanz den |
akzisenpflichtigen Unternehmen spätestens am letzten Werktag des | akzisenpflichtigen Unternehmen spätestens am letzten Werktag des |
dritten Monats nach jedem Quartal eine Mitteilung über die Beträge zu, | dritten Monats nach jedem Quartal eine Mitteilung über die Beträge zu, |
die sie aufgrund des vorliegenden Erlasses zu zahlen haben, und zwar | die sie aufgrund des vorliegenden Erlasses zu zahlen haben, und zwar |
auf der Grundlage der im Laufe dieses Quartals in den steuerrechtlich | auf der Grundlage der im Laufe dieses Quartals in den steuerrechtlich |
freien Verkehr überführten Mengen der in Artikel 5 erwähnten | freien Verkehr überführten Mengen der in Artikel 5 erwähnten |
Erdölprodukte, so wie sie im Rahmen der Akzisenregelung für Mineralöl | Erdölprodukte, so wie sie im Rahmen der Akzisenregelung für Mineralöl |
festgelegt worden sind. | festgelegt worden sind. |
§ 2 - Zu diesem Zweck teilt der Fonds für die Analyse der | § 2 - Zu diesem Zweck teilt der Fonds für die Analyse der |
Erdölprodukte dem Heizkostenfonds auf der Grundlage der ihm | Erdölprodukte dem Heizkostenfonds auf der Grundlage der ihm |
vorliegenden Angaben spätestens am fünfzehnten Werktag des dritten | vorliegenden Angaben spätestens am fünfzehnten Werktag des dritten |
Monats nach jedem Quartal die Mengen mit, die jedes akzisenpflichtige | Monats nach jedem Quartal die Mengen mit, die jedes akzisenpflichtige |
Unternehmen im Laufe dieses Quartals in den steuerrechtlich freien | Unternehmen im Laufe dieses Quartals in den steuerrechtlich freien |
Verkehr überführt hat, so wie sie im Rahmen der Akzisenregelung für | Verkehr überführt hat, so wie sie im Rahmen der Akzisenregelung für |
Mineralöl festgelegt worden sind. | Mineralöl festgelegt worden sind. |
§ 3 - Die Beiträge werden spätestens am letzten Werktag des Monats | § 3 - Die Beiträge werden spätestens am letzten Werktag des Monats |
nach der in § 1 erwähnten Zustellung gezahlt. | nach der in § 1 erwähnten Zustellung gezahlt. |
Das akzisenpflichtige Unternehmen verfügt über eine Frist von einem | Das akzisenpflichtige Unternehmen verfügt über eine Frist von einem |
Monat ab dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung, um | Monat ab dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung, um |
gegen den zugestellten Betrag bei der Generaldirektion per | gegen den zugestellten Betrag bei der Generaldirektion per |
Einschreiben Beschwerde einzureichen. | Einschreiben Beschwerde einzureichen. |
Beschwerden, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Beschwerden, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Frist eingereicht werden oder sich auf Differenzen von höchstens | Frist eingereicht werden oder sich auf Differenzen von höchstens |
fünfundzwanzig Euro beziehen, sind nicht zulässig. | fünfundzwanzig Euro beziehen, sind nicht zulässig. |
Die Generaldirektion befindet über die eingereichte Beschwerde | Die Generaldirektion befindet über die eingereichte Beschwerde |
innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Empfangs der | innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Empfangs der |
Beschwerde. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist | Beschwerde. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist |
gilt die Beschwerde als abgewiesen. | gilt die Beschwerde als abgewiesen. |
§ 4 - Die akzisenpflichtigen Unternehmen müssen die zugestellten | § 4 - Die akzisenpflichtigen Unternehmen müssen die zugestellten |
Beträge innerhalb der in § 3 festgelegten Frist durch Einzahlungen auf | Beträge innerhalb der in § 3 festgelegten Frist durch Einzahlungen auf |
das Konto des Heizkostenfonds begleichen. | das Konto des Heizkostenfonds begleichen. |
Art. 8 - Die Beiträge werden anhand des Programmvertrags über eine | Art. 8 - Die Beiträge werden anhand des Programmvertrags über eine |
Regelung der Verkaufspreise der Erdölprodukte verrechnet. | Regelung der Verkaufspreise der Erdölprodukte verrechnet. |
Art. 9 - Die Beiträge werden obligatorisch jeder natürlichen oder | Art. 9 - Die Beiträge werden obligatorisch jeder natürlichen oder |
juristischen Person fakturiert, die die in Artikel 5 erwähnten | juristischen Person fakturiert, die die in Artikel 5 erwähnten |
Produkte in Belgien kauft. Wenn die Produkte Personen geliefert | Produkte in Belgien kauft. Wenn die Produkte Personen geliefert |
werden, die diese nicht selbst verbrauchen, fakturieren diese Personen | werden, die diese nicht selbst verbrauchen, fakturieren diese Personen |
die Beiträge weiter, bis sie dem Endverbraucher fakturiert werden. | die Beiträge weiter, bis sie dem Endverbraucher fakturiert werden. |
Auf der Rechnung wird vermerkt, dass der Beitrag für den | Auf der Rechnung wird vermerkt, dass der Beitrag für den |
Heizkostenfonds in dem auf der Rechnung angegebenen Preis einbegriffen | Heizkostenfonds in dem auf der Rechnung angegebenen Preis einbegriffen |
ist. | ist. |
Für Propangas wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Überführung in den | Für Propangas wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr in Euro/Tonne ausgedrückt. In der | steuerrechtlich freien Verkehr in Euro/Tonne ausgedrückt. In der |
Handelskette wird er in Euro/Liter ausgedrückt. | Handelskette wird er in Euro/Liter ausgedrückt. |
Art. 10 - Der Fonds für die Analyse der Erdölprodukte teilt dem | Art. 10 - Der Fonds für die Analyse der Erdölprodukte teilt dem |
Heizkostenfonds auf dessen Antrag hin alle Informationen mit, über die | Heizkostenfonds auf dessen Antrag hin alle Informationen mit, über die |
er verfügt und die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, ob | er verfügt und die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, ob |
die akzisenpflichtigen Unternehmen den in Artikel 4 vorgesehenen | die akzisenpflichtigen Unternehmen den in Artikel 4 vorgesehenen |
Verpflichtungen nachkommen. | Verpflichtungen nachkommen. |
Abschnitt 3 - Zulassung und Verpflichtungen des Heizkostenfonds | Abschnitt 3 - Zulassung und Verpflichtungen des Heizkostenfonds |
Unterabschnitt 1 - Zulassung des Heizkostenfonds | Unterabschnitt 1 - Zulassung des Heizkostenfonds |
Art. 11 - Die Zulassung des Heizkostenfonds kann der Minister nur | Art. 11 - Die Zulassung des Heizkostenfonds kann der Minister nur |
einer juristischen Person erteilen, die folgende Bedingungen erfüllt: | einer juristischen Person erteilen, die folgende Bedingungen erfüllt: |
1. Sie muss gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen | 1. Sie muss gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen |
ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne | ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne |
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen als Vereinigung ohne | Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen als Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein. | Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein. |
2. Sie muss Gründungsmitglieder haben, die insgesamt 60 % des | 2. Sie muss Gründungsmitglieder haben, die insgesamt 60 % des |
Vertriebs der in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte repräsentieren. | Vertriebs der in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte repräsentieren. |
3. Sie muss zum alleinigen satzungsmässigen Zweck die Ausführung des | 3. Sie muss zum alleinigen satzungsmässigen Zweck die Ausführung des |
in Artikel 3 § 1 beschriebenen Auftrags gemäss den im Gesetz und im | in Artikel 3 § 1 beschriebenen Auftrags gemäss den im Gesetz und im |
vorliegenden Erlass vorgesehenen Modalitäten haben. | vorliegenden Erlass vorgesehenen Modalitäten haben. |
4. Sie darf unter ihren Verwaltern und unter den Personen, die sie | 4. Sie darf unter ihren Verwaltern und unter den Personen, die sie |
verpflichten können, nur Personen zählen, die im Besitz ihrer zivilen | verpflichten können, nur Personen zählen, die im Besitz ihrer zivilen |
und politischen Rechte sind. | und politischen Rechte sind. |
5. Sie muss vor In-Kraft-Treten der Artikel 4 und 21 über die Mittel | 5. Sie muss vor In-Kraft-Treten der Artikel 4 und 21 über die Mittel |
verfügen, die zur Ausführung ihres Auftrags und zur Übernahme ihrer | verfügen, die zur Ausführung ihres Auftrags und zur Übernahme ihrer |
anfänglichen Betriebskosten notwendig sind. | anfänglichen Betriebskosten notwendig sind. |
6. Der Verwaltungsrat wird ergänzt durch: | 6. Der Verwaltungsrat wird ergänzt durch: |
-drei Vertreter der öffentlichen Sozialhilfezentren, die als | -drei Vertreter der öffentlichen Sozialhilfezentren, die als |
Beobachter im Verwaltungsrat tagen, | Beobachter im Verwaltungsrat tagen, |
- einen Vertreter der Generaldirektion, der als Beobachter im | - einen Vertreter der Generaldirektion, der als Beobachter im |
Verwaltungsrat tagt, | Verwaltungsrat tagt, |
- einen Vertreter des Öffentlichen Programmierungsdienstes | - einen Vertreter des Öffentlichen Programmierungsdienstes |
Sozialeingliederung, der als Beobachter im Verwaltungsrat tagt, | Sozialeingliederung, der als Beobachter im Verwaltungsrat tagt, |
- einen Regierungskommissar, der vom Minister bestimmt wird und, | - einen Regierungskommissar, der vom Minister bestimmt wird und, |
vorbehaltlich der in Artikel 14 § 3 vorgesehenen Ausnahme, als | vorbehaltlich der in Artikel 14 § 3 vorgesehenen Ausnahme, als |
Beobachter im Verwaltungsrat tagt. | Beobachter im Verwaltungsrat tagt. |
7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den betreffenden | 7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den betreffenden |
Berufsorganisationen beschäftigt oder vertreten die Unternehmen, die | Berufsorganisationen beschäftigt oder vertreten die Unternehmen, die |
Mitglied dieser Organisationen sind. | Mitglied dieser Organisationen sind. |
Art. 12 - § 1 - Der Zulassungsantrag muss per Einschreiben mit | Art. 12 - § 1 - Der Zulassungsantrag muss per Einschreiben mit |
Rückschein in dreifacher Ausfertigung beim Minister eingereicht | Rückschein in dreifacher Ausfertigung beim Minister eingereicht |
werden. | werden. |
§ 2 - Der Antrag umfasst folgende Informationen: | § 2 - Der Antrag umfasst folgende Informationen: |
1. eine Kopie der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Satzung, | 1. eine Kopie der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Satzung, |
2. einen Unternehmensplan und einen Haushaltsplan für das erste | 2. einen Unternehmensplan und einen Haushaltsplan für das erste |
Geschäftsjahr, der insbesondere folgende Angaben enthält: | Geschäftsjahr, der insbesondere folgende Angaben enthält: |
- das Verfahren zur Eintreibung des Beitrags, | - das Verfahren zur Eintreibung des Beitrags, |
- einen Finanzplan, | - einen Finanzplan, |
- das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung der für die Arbeit des | - das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung der für die Arbeit des |
zuzulassenden Fonds bestimmten Einnahmen, insbesondere durch | zuzulassenden Fonds bestimmten Einnahmen, insbesondere durch |
Rücklagenbildung, | Rücklagenbildung, |
- eine Schätzung der Verwaltungskosten, | - eine Schätzung der Verwaltungskosten, |
- eine Finanzierungsübersicht für die Investitionen. | - eine Finanzierungsübersicht für die Investitionen. |
§ 3 - Der Minister befindet binnen 3 Monaten nach Empfang des Antrags. | § 3 - Der Minister befindet binnen 3 Monaten nach Empfang des Antrags. |
In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der vorerwähnten Frist wird | In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der vorerwähnten Frist wird |
davon ausgegangen, dass dem Antrag für einen Zeitraum von 5 Jahren | davon ausgegangen, dass dem Antrag für einen Zeitraum von 5 Jahren |
stillschweigend stattgegeben worden ist. In diesem Fall ist der | stillschweigend stattgegeben worden ist. In diesem Fall ist der |
Heizkostenfonds verpflichtet, sich an die in der Akte des | Heizkostenfonds verpflichtet, sich an die in der Akte des |
Zulassungsantrags erwähnten Angaben und an die Bestimmungen des | Zulassungsantrags erwähnten Angaben und an die Bestimmungen des |
Gesetzes und des vorliegenden Erlasses zu halten. | Gesetzes und des vorliegenden Erlasses zu halten. |
Wenn die Antragsakte nicht komplett ist, wenn sie nicht alle in den | Wenn die Antragsakte nicht komplett ist, wenn sie nicht alle in den |
Paragraphen 1 und 2 erwähnten Punkte enthält oder wenn der Minister | Paragraphen 1 und 2 erwähnten Punkte enthält oder wenn der Minister |
zusätzliche Informationen anfordert, wird diese Frist ausgesetzt bis | zusätzliche Informationen anfordert, wird diese Frist ausgesetzt bis |
zum Zeitpunkt, wo der Minister dem Antragsteller per Einschreiben mit | zum Zeitpunkt, wo der Minister dem Antragsteller per Einschreiben mit |
Rückschein mitteilt, dass die Akte komplett ist oder die erteilten | Rückschein mitteilt, dass die Akte komplett ist oder die erteilten |
Informationen ausreichend sind. | Informationen ausreichend sind. |
In Ermangelung eines Einschreibens innerhalb dreimonatiger Frist nach | In Ermangelung eines Einschreibens innerhalb dreimonatiger Frist nach |
der Antwort des Heizkostenfonds wird die Akte als komplett betrachtet | der Antwort des Heizkostenfonds wird die Akte als komplett betrachtet |
oder gelten die Informationen als ausreichend. | oder gelten die Informationen als ausreichend. |
§ 4 - Die Zulassung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt und | § 4 - Die Zulassung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt und |
kann erneuert werden. | kann erneuert werden. |
Eine Akte zur Erneuerung der Zulassung wird dem Minister mindestens | Eine Akte zur Erneuerung der Zulassung wird dem Minister mindestens |
neun Monate vor dem Verfalltag der vorher erteilten Zulassung | neun Monate vor dem Verfalltag der vorher erteilten Zulassung |
vorgelegt. Der Minister befindet binnen drei Monaten nach Empfang des | vorgelegt. Der Minister befindet binnen drei Monaten nach Empfang des |
Erneuerungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der | Erneuerungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der |
vorerwähnten Frist gilt die Erneuerung als gewährt. | vorerwähnten Frist gilt die Erneuerung als gewährt. |
Der Beschluss zur Erteilung oder Erneuerung der Zulassung wird im | Der Beschluss zur Erteilung oder Erneuerung der Zulassung wird im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Unterabschnitt 2 - Verpflichtungen des Heizkostenfonds | Unterabschnitt 2 - Verpflichtungen des Heizkostenfonds |
Art. 13 - Der Heizkostenfonds ist verpflichtet: | Art. 13 - Der Heizkostenfonds ist verpflichtet: |
1. die in der Zulassung festgelegten Bedingungen zu erfüllen, | 1. die in der Zulassung festgelegten Bedingungen zu erfüllen, |
2. die Beiträge der betreffenden akzisenpflichtigen Unternehmen auf | 2. die Beiträge der betreffenden akzisenpflichtigen Unternehmen auf |
nichtdiskriminierende und nicht individualisierte Weise einzutreiben, | nichtdiskriminierende und nicht individualisierte Weise einzutreiben, |
um die tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen zu decken. | um die tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen zu decken. |
Zu diesem Zweck kann der Heizkostenfonds entweder auf die Dienste | Zu diesem Zweck kann der Heizkostenfonds entweder auf die Dienste |
eines bevollmächtigten Betriebsrevisors oder auf die Dienste der | eines bevollmächtigten Betriebsrevisors oder auf die Dienste der |
Generaldirektion zurückgreifen, der beziehungsweise die von den | Generaldirektion zurückgreifen, der beziehungsweise die von den |
Angaben des Fonds für die Analyse der Erdölprodukte Gebrauch machen | Angaben des Fonds für die Analyse der Erdölprodukte Gebrauch machen |
kann, ohne dass ein Rückgriff auf die Dienste des einen den Rückgriff | kann, ohne dass ein Rückgriff auf die Dienste des einen den Rückgriff |
auf die Dienste des anderen ausschliesst. Die Generaldirektion kann | auf die Dienste des anderen ausschliesst. Die Generaldirektion kann |
vom Heizkostenfonds die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. | vom Heizkostenfonds die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. |
Diese Erstattung der Kosten kann Gegenstand einer Vereinbarung | Diese Erstattung der Kosten kann Gegenstand einer Vereinbarung |
zwischen dem Heizkostenfonds und dem Belgischen Staat sein, | zwischen dem Heizkostenfonds und dem Belgischen Staat sein, |
3. den öffentlichen Sozialhilfezentren die Vorschüsse, die Saldi der | 3. den öffentlichen Sozialhilfezentren die Vorschüsse, die Saldi der |
Vorschüsse und den Betrag für die Betriebskosten gemäss den im Gesetz | Vorschüsse und den Betrag für die Betriebskosten gemäss den im Gesetz |
festgelegten Modalitäten zur Verfügung zu stellen, | festgelegten Modalitäten zur Verfügung zu stellen, |
4. das Bestehen der Heizkostenzulagen und die Bedingungen für ihre | 4. das Bestehen der Heizkostenzulagen und die Bedingungen für ihre |
Gewährung bekannt zu machen, | Gewährung bekannt zu machen, |
5. die finanziellen Mittel mit der Sorgfalt eines guten | 5. die finanziellen Mittel mit der Sorgfalt eines guten |
Familienvaters, korrekt und nicht spekulativ zu investieren, | Familienvaters, korrekt und nicht spekulativ zu investieren, |
6. das Verbot einzuhalten, die finanziellen Mittel durch von Dritten | 6. das Verbot einzuhalten, die finanziellen Mittel durch von Dritten |
verwaltete Anlageportfolios zu verwalten, | verwaltete Anlageportfolios zu verwalten, |
7. die Zinsen auf die finanziellen Mittel, über die er verfügt, einzig | 7. die Zinsen auf die finanziellen Mittel, über die er verfügt, einzig |
und allein für die Erfüllung der in Artikel 3 § 1 bestimmten Aufgaben | und allein für die Erfüllung der in Artikel 3 § 1 bestimmten Aufgaben |
zu verwenden, | zu verwenden, |
8. der Generaldirektion den Stand der finanziellen Mittel, über die er | 8. der Generaldirektion den Stand der finanziellen Mittel, über die er |
verfügt, vierteljährlich mitzuteilen, | verfügt, vierteljährlich mitzuteilen, |
9. Betriebsrevisoren zu bestimmen, die sowohl mit der Kontrolle über | 9. Betriebsrevisoren zu bestimmen, die sowohl mit der Kontrolle über |
die Eintreibung der Beiträge als auch mit der Kontrolle der Bilanzen | die Eintreibung der Beiträge als auch mit der Kontrolle der Bilanzen |
und der Jahresabschlüsse des Heizkostenfonds beauftragt sind, | und der Jahresabschlüsse des Heizkostenfonds beauftragt sind, |
10. alljährlich beim Minister seinen Jahresabschluss für das | 10. alljährlich beim Minister seinen Jahresabschluss für das |
abgelaufene Jahr und den Haushaltsplan für das folgende Jahr innerhalb | abgelaufene Jahr und den Haushaltsplan für das folgende Jahr innerhalb |
der vom Minister festgelegten Fristen und in der von ihm | der vom Minister festgelegten Fristen und in der von ihm |
vorgeschriebenen Form zu hinterlegen, | vorgeschriebenen Form zu hinterlegen, |
11. dem Minister jede Änderung der Satzung, der Zusammensetzung der | 11. dem Minister jede Änderung der Satzung, der Zusammensetzung der |
Generalversammlung oder des Verwaltungsrates mitzuteilen. | Generalversammlung oder des Verwaltungsrates mitzuteilen. |
Abschnitt 4 - Kontrolle des Heizkostenfonds | Abschnitt 4 - Kontrolle des Heizkostenfonds |
Art. 14 - § 1 - Der Heizkostenfonds unterliegt der Kontrollbefugnis | Art. 14 - § 1 - Der Heizkostenfonds unterliegt der Kontrollbefugnis |
des Ministers. Diese Kontrolle wird durch einen Regierungskommissar | des Ministers. Diese Kontrolle wird durch einen Regierungskommissar |
ausgeübt. | ausgeübt. |
Der König legt die Besoldung des Regierungskommissars fest. Diese | Der König legt die Besoldung des Regierungskommissars fest. Diese |
Besoldung geht zu Lasten des Heizkostenfonds. | Besoldung geht zu Lasten des Heizkostenfonds. |
§ 2 - Der Regierungskommissar sorgt für die Einhaltung des geltenden | § 2 - Der Regierungskommissar sorgt für die Einhaltung des geltenden |
Gesetzes und der Satzung des Heizkostenfonds. | Gesetzes und der Satzung des Heizkostenfonds. |
§ 3 - Der Regierungskommissar wird zu allen Versammlungen des | § 3 - Der Regierungskommissar wird zu allen Versammlungen des |
Verwaltungsrates eingeladen und verfügt dort, mit Ausnahme seines | Verwaltungsrates eingeladen und verfügt dort, mit Ausnahme seines |
Vetorechts für die Billigung der Verwaltungskosten, über eine | Vetorechts für die Billigung der Verwaltungskosten, über eine |
beratende Stimme. Der Regierungskommissar erhält ausser unter | beratende Stimme. Der Regierungskommissar erhält ausser unter |
aussergewöhnlichen Umständen, die begründet werden müssen, spätestens | aussergewöhnlichen Umständen, die begründet werden müssen, spätestens |
fünf Werktage vor dem Datum der betreffenden Versammlung die komplette | fünf Werktage vor dem Datum der betreffenden Versammlung die komplette |
Tagesordnung und alle diesbezüglichen Unterlagen. Der | Tagesordnung und alle diesbezüglichen Unterlagen. Der |
Regierungskommissar erhält das Protokoll der Versammlungen des | Regierungskommissar erhält das Protokoll der Versammlungen des |
Verwaltungsrates. | Verwaltungsrates. |
Der Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz, | Der Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz, |
Protokolle und im Allgemeinen alle Unterlagen und Schriftstücke des | Protokolle und im Allgemeinen alle Unterlagen und Schriftstücke des |
Heizkostenfonds einsehen. Er kann von den Mitgliedern und vom | Heizkostenfonds einsehen. Er kann von den Mitgliedern und vom |
Präsidenten des Verwaltungsrates, vom Generaldirektor, von den | Präsidenten des Verwaltungsrates, vom Generaldirektor, von den |
Mitgliedern der Direktion und den Angestellten des Heizkostenfonds | Mitgliedern der Direktion und den Angestellten des Heizkostenfonds |
alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen | alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen |
vornehmen, die er für die Ausführung seines Mandats für notwendig | vornehmen, die er für die Ausführung seines Mandats für notwendig |
erachtet. | erachtet. |
Der Heizkostenfonds stellt dem Regierungskommissar die für die | Der Heizkostenfonds stellt dem Regierungskommissar die für die |
Ausführung seines Mandats benötigten personellen und materiellen | Ausführung seines Mandats benötigten personellen und materiellen |
Mittel zur Verfügung. Der Minister kann, wenn er es für nützlich | Mittel zur Verfügung. Der Minister kann, wenn er es für nützlich |
erachtet, dem Regierungskommissar Sachverständige zur Seite stellen. | erachtet, dem Regierungskommissar Sachverständige zur Seite stellen. |
Die Besoldung der Sachverständigen geht zu Lasten des Heizkostenfonds. | Die Besoldung der Sachverständigen geht zu Lasten des Heizkostenfonds. |
§ 4 - Der Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von sechs | § 4 - Der Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von sechs |
Werktagen beim Minister, dem er Bericht erstattet, gegen jeden | Werktagen beim Minister, dem er Bericht erstattet, gegen jeden |
Beschluss der Organe des Heizkostenfonds, der in seinen Augen gegen | Beschluss der Organe des Heizkostenfonds, der in seinen Augen gegen |
das Gesetz oder die Satzung des Heizkostenfonds verstösst, Widerspruch | das Gesetz oder die Satzung des Heizkostenfonds verstösst, Widerspruch |
einlegen. Gegen Beschlüsse, durch die Dritten Aufgaben anvertraut | einlegen. Gegen Beschlüsse, durch die Dritten Aufgaben anvertraut |
werden, die der Heizkostenfonds selbst ausführen kann, kann dieser | werden, die der Heizkostenfonds selbst ausführen kann, kann dieser |
Widerspruch ebenfalls eingelegt werden. | Widerspruch ebenfalls eingelegt werden. |
Die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs gegen einen Beschluss | Die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs gegen einen Beschluss |
des Verwaltungsrates läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der | des Verwaltungsrates läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der |
Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss | Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss |
zu dieser Versammlung eingeladen worden ist, und andernfalls ab dem | zu dieser Versammlung eingeladen worden ist, und andernfalls ab dem |
Tag, an dem der Beschluss ihm notifiziert wurde, oder, falls keine | Tag, an dem der Beschluss ihm notifiziert wurde, oder, falls keine |
Notifizierung erfolgte, ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem | Notifizierung erfolgte, ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem |
Beschluss erhalten hat. Für andere Beschlüsse der Organe des | Beschluss erhalten hat. Für andere Beschlüsse der Organe des |
Heizkostenfonds läuft diese Frist ab der Notifizierung des Beschlusses | Heizkostenfonds läuft diese Frist ab der Notifizierung des Beschlusses |
an den Regierungskommissar oder, falls keine Notifizierung erfolgte, | an den Regierungskommissar oder, falls keine Notifizierung erfolgte, |
ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat. | ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat. |
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. | Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. |
Jeder Widerspruch des Regierungskommissars wird noch am selben Tag dem | Jeder Widerspruch des Regierungskommissars wird noch am selben Tag dem |
Präsidenten des Verwaltungsrates, dem Generaldirektor und dem Minister | Präsidenten des Verwaltungsrates, dem Generaldirektor und dem Minister |
per Einschreiben mitgeteilt. | per Einschreiben mitgeteilt. |
§ 5 - Innerhalb einer Frist von zwanzig Werktagen, die am selben Tag | § 5 - Innerhalb einer Frist von zwanzig Werktagen, die am selben Tag |
wie die in § 4 erwähnte Frist einsetzt, notifiziert der Minister dem | wie die in § 4 erwähnte Frist einsetzt, notifiziert der Minister dem |
Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Generaldirektor die | Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Generaldirektor die |
Nichtigerklärung des Beschlusses. | Nichtigerklärung des Beschlusses. |
In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der im vorhergehenden | In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der im vorhergehenden |
Absatz erwähnten Frist wird der Beschluss des Heizkostenfonds | Absatz erwähnten Frist wird der Beschluss des Heizkostenfonds |
definitiv. | definitiv. |
§ 6 - Jedes Jahr erstattet der Verwaltungsrat dem Minister Bericht | § 6 - Jedes Jahr erstattet der Verwaltungsrat dem Minister Bericht |
über die Erfüllung der Aufgaben durch den Heizkostenfonds. | über die Erfüllung der Aufgaben durch den Heizkostenfonds. |
§ 7 - Sofern es für die Einhaltung des Gesetzes oder der Satzung des | § 7 - Sofern es für die Einhaltung des Gesetzes oder der Satzung des |
Heizkostenfonds erforderlich ist, kann der Minister oder der | Heizkostenfonds erforderlich ist, kann der Minister oder der |
Regierungskommissar vom zuständigen Geschäftsführungsorgan verlangen, | Regierungskommissar vom zuständigen Geschäftsführungsorgan verlangen, |
dass es innerhalb der von ihm festgelegten Frist über jede von ihm | dass es innerhalb der von ihm festgelegten Frist über jede von ihm |
bestimmte Angelegenheit berät. | bestimmte Angelegenheit berät. |
KAPITEL III - Aufsicht, einstweilige Aufhebung und Entzug der | KAPITEL III - Aufsicht, einstweilige Aufhebung und Entzug der |
Zulassung, administrative Geldbussen | Zulassung, administrative Geldbussen |
Abschnitt 1 - Aufsicht | Abschnitt 1 - Aufsicht |
Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die vom Minister bevollmächtigten Beamten der Generaldirektion | die vom Minister bevollmächtigten Beamten der Generaldirektion |
beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
zu kontrollieren. | zu kontrollieren. |
Abschnitt 2 - Einstweilige Aufhebung und Entzug der Zulassung | Abschnitt 2 - Einstweilige Aufhebung und Entzug der Zulassung |
Art. 16 - § 1 - Wenn einer der in Artikel 13 erwähnten Verpflichtungen | Art. 16 - § 1 - Wenn einer der in Artikel 13 erwähnten Verpflichtungen |
nicht nachgekommen wird, kann der Minister per Einschreiben eine | nicht nachgekommen wird, kann der Minister per Einschreiben eine |
Mahnung an den Heizkostenfonds richten. | Mahnung an den Heizkostenfonds richten. |
§ 2 - Der Minister kann die Zulassung des Heizkostenfonds einstweilig | § 2 - Der Minister kann die Zulassung des Heizkostenfonds einstweilig |
aufheben oder sie entziehen: | aufheben oder sie entziehen: |
1. wenn einer ersten Mahnung nicht zufriedenstellend Folge geleistet | 1. wenn einer ersten Mahnung nicht zufriedenstellend Folge geleistet |
wurde, | wurde, |
2. wenn der Heizkostenfonds den in Artikel 13 aufgezählten | 2. wenn der Heizkostenfonds den in Artikel 13 aufgezählten |
Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht ausreichend nachkommt, | Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht ausreichend nachkommt, |
3. wenn der Heizkostenfonds das Gesetz, die Ausführungserlasse oder | 3. wenn der Heizkostenfonds das Gesetz, die Ausführungserlasse oder |
seine Satzung nicht einhält, | seine Satzung nicht einhält, |
4. wenn eine Unterschlagung von Geldern festgestellt wird. | 4. wenn eine Unterschlagung von Geldern festgestellt wird. |
Die Zulassung kann nur einstweilig aufgehoben oder entzogen werden, | Die Zulassung kann nur einstweilig aufgehoben oder entzogen werden, |
sofern der beziehungsweise die Vertreter des Heizkostenfonds vorher | sofern der beziehungsweise die Vertreter des Heizkostenfonds vorher |
vom Minister angehört worden sind. | vom Minister angehört worden sind. |
§ 3 - Wird die Zulassung des Heizkostenfonds entzogen, kann der | § 3 - Wird die Zulassung des Heizkostenfonds entzogen, kann der |
Minister alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um die Rechte der | Minister alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um die Rechte der |
betreffenden akzisenpflichtigen Unternehmen, der öffentlichen | betreffenden akzisenpflichtigen Unternehmen, der öffentlichen |
Sozialhilfezentren, der Verbraucher oder anderer Geschädigter zu | Sozialhilfezentren, der Verbraucher oder anderer Geschädigter zu |
wahren. | wahren. |
Wenn die Zulassung einstweilig aufgehoben wird, wird die Zahlung der | Wenn die Zulassung einstweilig aufgehoben wird, wird die Zahlung der |
in den Artikeln 4, 5 und 24 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | in den Artikeln 4, 5 und 24 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
Beiträge ausgesetzt. | Beiträge ausgesetzt. |
Wenn die Zulassung entzogen wird, werden die in den Artikeln 4, 5 und | Wenn die Zulassung entzogen wird, werden die in den Artikeln 4, 5 und |
24 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beiträge gestrichen. | 24 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beiträge gestrichen. |
Eine einstweilige Aufhebung und ein Entzug der Zulassung wird | Eine einstweilige Aufhebung und ein Entzug der Zulassung wird |
unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
§ 4 - Nach dem Entzug der Zulassung des Heizkostenfonds stehen die | § 4 - Nach dem Entzug der Zulassung des Heizkostenfonds stehen die |
finanziellen Mittel dem Staat oder, falls ein neuer Fonds zugelassen | finanziellen Mittel dem Staat oder, falls ein neuer Fonds zugelassen |
wird, dem neuen Fonds zu. | wird, dem neuen Fonds zu. |
Abschnitt 3 - Administrative Geldbussen | Abschnitt 3 - Administrative Geldbussen |
Art. 17 - Wenn der Heizkostenfonds den in Artikel 13 erwähnten | Art. 17 - Wenn der Heizkostenfonds den in Artikel 13 erwähnten |
Verpflichtungen nicht nachkommt, können die in Artikel 15 erwähnten | Verpflichtungen nicht nachkommt, können die in Artikel 15 erwähnten |
Personen ihm auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden | Personen ihm auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden |
Informationen eine administrative Geldbusse auferlegen, die 25.000 | Informationen eine administrative Geldbusse auferlegen, die 25.000 |
Euro nicht übersteigen darf. | Euro nicht übersteigen darf. |
Art. 18 - Die administrative Geldbusse muss innerhalb einer Frist von | Art. 18 - Die administrative Geldbusse muss innerhalb einer Frist von |
drei Monaten ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses, mit dem | drei Monaten ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses, mit dem |
diese Geldbusse auferlegt wird, beglichen werden. | diese Geldbusse auferlegt wird, beglichen werden. |
Art. 19 - Der Ertrag aus den administrativen Geldbussen steht dem | Art. 19 - Der Ertrag aus den administrativen Geldbussen steht dem |
Staat zu. | Staat zu. |
KAPITEL IV - Strafbestimmungen | KAPITEL IV - Strafbestimmungen |
Art. 20 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei | Art. 20 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei |
Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen | Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen |
Beitrags bei einem Mindestbetrag von 250 EUR entspricht, oder mit nur | Beitrags bei einem Mindestbetrag von 250 EUR entspricht, oder mit nur |
einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen der | einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen der |
Artikel 4, 21 und 24 § 1 verstösst. | Artikel 4, 21 und 24 § 1 verstösst. |
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen | KAPITEL V - Übergangsbestimmungen |
Vorfinanzierung des Heizkostenfonds | Vorfinanzierung des Heizkostenfonds |
Art. 21 - § 1 - Zur Finanzierung der während des Winters 2004-2005 | Art. 21 - § 1 - Zur Finanzierung der während des Winters 2004-2005 |
gewährten Heizkostenzulagen führen die akzisenpflichtigen Unternehmen, | gewährten Heizkostenzulagen führen die akzisenpflichtigen Unternehmen, |
die die in Artikel 5 erwähnten Produkte im Jahr 2003 in den | die die in Artikel 5 erwähnten Produkte im Jahr 2003 in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, dem Heizkostenfonds am | steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, dem Heizkostenfonds am |
15. Februar 2005 Vorfinanzierungen für einen Gesamtbetrag von 17 | 15. Februar 2005 Vorfinanzierungen für einen Gesamtbetrag von 17 |
Millionen Euro zu. | Millionen Euro zu. |
§ 2 - Der Anteil eines jeden akzisenpflichtigen Einzelunternehmens | § 2 - Der Anteil eines jeden akzisenpflichtigen Einzelunternehmens |
steht im Verhältnis zum Volumen der in Artikel 5 erwähnten Produkte, | steht im Verhältnis zum Volumen der in Artikel 5 erwähnten Produkte, |
die es im Laufe des Jahres 2003 in den steuerrechtlich freien Verkehr | die es im Laufe des Jahres 2003 in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführt hat oder von denen Fehlmengen festgestellt worden sind. | überführt hat oder von denen Fehlmengen festgestellt worden sind. |
Art. 22 - § 1 - Die Generaldirektion stellt den akzisenpflichtigen | Art. 22 - § 1 - Die Generaldirektion stellt den akzisenpflichtigen |
Unternehmen die Information über die in Artikel 21 § 2 erwähnten | Unternehmen die Information über die in Artikel 21 § 2 erwähnten |
Mengen zu. | Mengen zu. |
§ 2 - Das akzisenpflichtige Unternehmen verfügt über eine Frist von | § 2 - Das akzisenpflichtige Unternehmen verfügt über eine Frist von |
einer Woche ab dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung, | einer Woche ab dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung, |
um gegen den zugestellten Betrag bei der Generaldirektion per | um gegen den zugestellten Betrag bei der Generaldirektion per |
Einschreiben Beschwerde einzureichen. | Einschreiben Beschwerde einzureichen. |
Beschwerden, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten | Beschwerden, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Frist eingereicht werden oder sich auf Differenzen von höchstens | Frist eingereicht werden oder sich auf Differenzen von höchstens |
fünfundzwanzig Euro beziehen, sind nicht zulässig. | fünfundzwanzig Euro beziehen, sind nicht zulässig. |
Die Generaldirektion befindet über die eingereichte Beschwerde | Die Generaldirektion befindet über die eingereichte Beschwerde |
innerhalb einer Frist von einer Woche ab dem Datum des Empfangs der | innerhalb einer Frist von einer Woche ab dem Datum des Empfangs der |
Beschwerde. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist | Beschwerde. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist |
gilt die Beschwerde als abgewiesen. | gilt die Beschwerde als abgewiesen. |
Art. 23 - Akzisenpflichtige Unternehmen, die sich an dem in Artikel 1 | Art. 23 - Akzisenpflichtige Unternehmen, die sich an dem in Artikel 1 |
Nr. 8 erwähnten Vorschuss beteiligt haben, ziehen ihren Anteil an | Nr. 8 erwähnten Vorschuss beteiligt haben, ziehen ihren Anteil an |
diesem Vorschuss von der Vorfinanzierung, die sie zu tätigen haben, | diesem Vorschuss von der Vorfinanzierung, die sie zu tätigen haben, |
ab. | ab. |
Art. 24 - § 1 - Zur Eintreibung der Vorfinanzierung von 17 Millionen | Art. 24 - § 1 - Zur Eintreibung der Vorfinanzierung von 17 Millionen |
Euro wird ein Beitrag auf die in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte | Euro wird ein Beitrag auf die in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte |
festgelegt. | festgelegt. |
Dieser Beitrag beträgt: | Dieser Beitrag beträgt: |
a) für Heizöl (KN-Code 27 10 19 41, 45 und 49): 0,0028 Euro pro Liter | a) für Heizöl (KN-Code 27 10 19 41, 45 und 49): 0,0028 Euro pro Liter |
Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder | Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder |
als Fehlmenge festgestellt wird, | als Fehlmenge festgestellt wird, |
b) für Heizpetroleum (KN-Code 27 10 19 25): 0,0028 Euro pro Liter | b) für Heizpetroleum (KN-Code 27 10 19 25): 0,0028 Euro pro Liter |
Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder | Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder |
als Fehlmenge festgestellt wird, | als Fehlmenge festgestellt wird, |
c) für Propangas (KN-Code 27 11 12 19): 0,0017 Euro pro Liter (0,00333 | c) für Propangas (KN-Code 27 11 12 19): 0,0017 Euro pro Liter (0,00333 |
Euro/kg) Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr | Euro/kg) Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr |
überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird. | überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird. |
Die Verweise in vorliegendem Paragraphen auf die Codes der | Die Verweise in vorliegendem Paragraphen auf die Codes der |
kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Januar 2003 | kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Januar 2003 |
geltende kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der | geltende kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der |
Europäischen Gemeinschaften. | Europäischen Gemeinschaften. |
Erdölprodukte, die unter die aufgezählten KN-Codes fallen, jedoch | Erdölprodukte, die unter die aufgezählten KN-Codes fallen, jedoch |
nicht als Brennstoff verwendet werden, können vom Beitrag befreit | nicht als Brennstoff verwendet werden, können vom Beitrag befreit |
werden, sofern der Generaldirektion ausreichende Beweise vorgelegt | werden, sofern der Generaldirektion ausreichende Beweise vorgelegt |
werden und sie ihr Einverständnis dazu gibt. | werden und sie ihr Einverständnis dazu gibt. |
§ 2 - Diese Beiträge werden ab dem 1. März 2005 erhoben und ein Jahr | § 2 - Diese Beiträge werden ab dem 1. März 2005 erhoben und ein Jahr |
nach ihrem In-Kraft-Treten wieder eingestellt. | nach ihrem In-Kraft-Treten wieder eingestellt. |
§ 3 - Das akzisenpflichtige Unternehmen führt eine Buchhaltung, anhand | § 3 - Das akzisenpflichtige Unternehmen führt eine Buchhaltung, anhand |
deren die Gesamtbeträge, die es auf der Grundlage des in § 1 erwähnten | deren die Gesamtbeträge, die es auf der Grundlage des in § 1 erwähnten |
Beitrags vereinnahmt hat, nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums | Beitrags vereinnahmt hat, nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums |
festgelegt werden können. Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums | festgelegt werden können. Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums |
führt das akzisenpflichtige Unternehmen dem Heizkostenfonds jeglichen | führt das akzisenpflichtige Unternehmen dem Heizkostenfonds jeglichen |
Überschuss in Anbetracht seiner Vorfinanzierung zu. Umgekehrt wird | Überschuss in Anbetracht seiner Vorfinanzierung zu. Umgekehrt wird |
jegliches Defizit des akzisenpflichtigen Unternehmens in Anbetracht | jegliches Defizit des akzisenpflichtigen Unternehmens in Anbetracht |
seiner Vorfinanzierung ihm nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums | seiner Vorfinanzierung ihm nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums |
vom Heizkostenfonds erstattet. | vom Heizkostenfonds erstattet. |
Die Generaldirektion stellt dem Heizkostenfonds alle für diese | Die Generaldirektion stellt dem Heizkostenfonds alle für diese |
Abrechnung erforderlichen Angaben zur Verfügung. | Abrechnung erforderlichen Angaben zur Verfügung. |
Art. 25 - Die Beiträge werden während des in § 2 festgelegten | Art. 25 - Die Beiträge werden während des in § 2 festgelegten |
Zeitraums anhand des Programmvertrags über eine Regelung der | Zeitraums anhand des Programmvertrags über eine Regelung der |
Verkaufspreise der Erdölprodukte verrechnet. | Verkaufspreise der Erdölprodukte verrechnet. |
Art. 26 - Die Beiträge werden obligatorisch jeder natürlichen oder | Art. 26 - Die Beiträge werden obligatorisch jeder natürlichen oder |
juristischen Person fakturiert, die die in Artikel 5 erwähnten | juristischen Person fakturiert, die die in Artikel 5 erwähnten |
Produkte in Belgien kauft. Wenn die Produkte Personen geliefert | Produkte in Belgien kauft. Wenn die Produkte Personen geliefert |
werden, die diese nicht selbst verbrauchen, fakturieren diese Personen | werden, die diese nicht selbst verbrauchen, fakturieren diese Personen |
die Beiträge weiter, bis sie dem Endverbraucher fakturiert werden. | die Beiträge weiter, bis sie dem Endverbraucher fakturiert werden. |
Auf der Rechnung wird vermerkt, dass der Beitrag für den | Auf der Rechnung wird vermerkt, dass der Beitrag für den |
Heizkostenfonds in dem auf der Rechnung angegebenen Preis einbegriffen | Heizkostenfonds in dem auf der Rechnung angegebenen Preis einbegriffen |
ist. | ist. |
Für Propangas wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Überführung in den | Für Propangas wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr in Euro/Tonne ausgedrückt. In der | steuerrechtlich freien Verkehr in Euro/Tonne ausgedrückt. In der |
Handelskette wird er in Euro/Liter ausgedrückt. | Handelskette wird er in Euro/Liter ausgedrückt. |
Art. 27 - Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ministeriellen | Art. 27 - Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ministeriellen |
Zulassung des Heizkostenfonds werden die in den Artikeln 4, 21 § 1 und | Zulassung des Heizkostenfonds werden die in den Artikeln 4, 21 § 1 und |
24 § 1 erwähnten Beiträge von den akzisenpflichtigen Unternehmen auf | 24 § 1 erwähnten Beiträge von den akzisenpflichtigen Unternehmen auf |
ein Einnahmenkonto der Generaldirektion eingezahlt. Die | ein Einnahmenkonto der Generaldirektion eingezahlt. Die |
Generaldirektion führt die in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2 und 3 bestimmten | Generaldirektion führt die in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2 und 3 bestimmten |
Aufgaben aus. Der Öffentliche Programmierungsdienst | Aufgaben aus. Der Öffentliche Programmierungsdienst |
Sozialeingliederung führt während dieses Zeitraums die in Artikel 3 § | Sozialeingliederung führt während dieses Zeitraums die in Artikel 3 § |
1 Nr. 4 erwähnte Aufgabe aus. | 1 Nr. 4 erwähnte Aufgabe aus. |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 29 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des | Art. 29 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des |
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des | Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 janvier 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 janvier 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |