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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/01/2006
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot bepaling van de nadere regels voor de werking en financiering van een Sociaal Stookoliefonds Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 janvier 2005 fixant les modalités de fonctionnement et de financement d'un Fonds social mazout
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot bepaling van de nadere regels voor de werking en financiering van een Sociaal Stookoliefonds SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JANVIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 janvier 2005 fixant les modalités de fonctionnement et de financement d'un Fonds social mazout
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 20 januari 2005 tot bepaling van de nadere regels voor de royal du 20 janvier 2005 fixant les modalités de fonctionnement et de
werking en financiering van een Sociaal Stookoliefonds, opgemaakt door financement d'un Fonds social mazout, établi par le Service central de
de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 20 januari 2005 tot bepaling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 20 janvier 2005
van de nadere regels voor de werking en financiering van een Sociaal fixant les modalités de fonctionnement et de financement d'un Fonds
Stookoliefonds. social mazout.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 13 januari 2006. Donné à Bruxelles, le 13 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass 20. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass
zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die zur Festlegung der Modalitäten für die Arbeitsweise und die
Finanzierung eines Heizölsozialfonds Finanzierung eines Heizölsozialfonds
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des Aufgrund des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, insbesondere des
Kapitels III Artikel 203 bis 219 zur Schaffung eines Kapitels III Artikel 203 bis 219 zur Schaffung eines
Heizölsozialfonds; Heizölsozialfonds;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 2004;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 3.
Dezember 2004; Dezember 2004;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass den ÖSHZ Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass den ÖSHZ
durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 eine neue Aufgabe durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 eine neue Aufgabe
zugewiesen wird, die darin besteht, bestimmten Personen mit geringem zugewiesen wird, die darin besteht, bestimmten Personen mit geringem
Einkommen eine Heizkostenzulage zu gewähren; dass im Programmgesetz Einkommen eine Heizkostenzulage zu gewähren; dass im Programmgesetz
vom 27. Dezember 2004 bestimmt ist, dass die für diese Aufgabe vom 27. Dezember 2004 bestimmt ist, dass die für diese Aufgabe
notwendigen Mittel zu Lasten eines Heizölsozialfonds gehen, der durch notwendigen Mittel zu Lasten eines Heizölsozialfonds gehen, der durch
einen Beitrag auf alle zum Heizen verwendeten Erdölprodukte gespeist einen Beitrag auf alle zum Heizen verwendeten Erdölprodukte gespeist
wird, der von den akzisenpflichtigen Unternehmen eingenommen wird; wird, der von den akzisenpflichtigen Unternehmen eingenommen wird;
dass im Programmgesetz vom 27. Dezember bestimmt ist, dass diese dass im Programmgesetz vom 27. Dezember bestimmt ist, dass diese
Heizkostenzulagen ab dem 1. Januar 2005 gewährt werden; dass der Heizkostenzulagen ab dem 1. Januar 2005 gewährt werden; dass der
Heizölsozialfonds ein unerlässliches Glied im Mechanismus zur Heizölsozialfonds ein unerlässliches Glied im Mechanismus zur
Finanzierung der Heizkostenzulagen bildet; dass vorliegender Erlass Finanzierung der Heizkostenzulagen bildet; dass vorliegender Erlass
die Zulassung, die Arbeitsweise und die Finanzierung dieses die Zulassung, die Arbeitsweise und die Finanzierung dieses
Heizölsozialfonds regelt; dass es daher dringend notwendig ist, dass Heizölsozialfonds regelt; dass es daher dringend notwendig ist, dass
vorliegender Erlass ergeht; vorliegender Erlass ergeht;
Aufgrund des Gutachtens 37.984/1 des Staatsrates vom 28. Dezember Aufgrund des Gutachtens 37.984/1 des Staatsrates vom 28. Dezember
2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, der Energie, des
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und aufgrund der Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik und aufgrund der
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie 1. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie
gehört, gehört,
2. Heizölsozialfonds: die gemäss den Artikeln 11 und 12 des 2. Heizölsozialfonds: die gemäss den Artikeln 11 und 12 des
vorliegenden Erlasses zugelassene juristische Person, nachstehend vorliegenden Erlasses zugelassene juristische Person, nachstehend
"Heizkostenfonds" genannt, "Heizkostenfonds" genannt,
3. Generaldirektion: die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft, 3. Generaldirektion: die Generaldirektion Energie des FÖD Wirtschaft,
4. akzisenpflichtigem Unternehmen: jede natürliche oder juristische 4. akzisenpflichtigem Unternehmen: jede natürliche oder juristische
Person, die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr Person, die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt oder bei der Fehlmengen an Brennstoffen festgestellt werden überführt oder bei der Fehlmengen an Brennstoffen festgestellt werden
und die als solche aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die und die als solche aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die
allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der
Akzisenprodukte und aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über Akzisenprodukte und aufgrund des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über
die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl
akzisenpflichtig ist, akzisenpflichtig ist,
5. Fonds für die Analyse der Erdölprodukte: den in Artikel 2 des 5. Fonds für die Analyse der Erdölprodukte: den in Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zur Schaffung von Haushaltsfonds und Gesetzes vom 24. Dezember 1993 zur Schaffung von Haushaltsfonds und
zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 zur
Schaffung von Haushaltsfonds bestimmten Fonds, Schaffung von Haushaltsfonds bestimmten Fonds,
6. in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen: die in den 6. in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen: die in den
Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die Artikeln 6, 7, 10 und 11 des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die
allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der
Akzisenprodukte erwähnte Überführung in den steuerrechtlich freien Akzisenprodukte erwähnte Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr, Verkehr,
7. Vorfinanzierung: den Betrag, den die akzisenpflichtigen Unternehmen 7. Vorfinanzierung: den Betrag, den die akzisenpflichtigen Unternehmen
am 15. Februar 2005 zahlen, um die Heizkostenzulagen im Winter am 15. Februar 2005 zahlen, um die Heizkostenzulagen im Winter
2004-2005 zu finanzieren. Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungen 2004-2005 zu finanzieren. Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierungen
beläuft sich auf 17 Millionen Euro, beläuft sich auf 17 Millionen Euro,
8. Vorschuss: den Teil der Vorfinanzierung, den ein akzisenpflichtiges 8. Vorschuss: den Teil der Vorfinanzierung, den ein akzisenpflichtiges
Unternehmen dem Staat im November 2004 vorzeitig gezahlt hat, um die Unternehmen dem Staat im November 2004 vorzeitig gezahlt hat, um die
Heizkostenzulagen zu finanzieren. Die Gesamtheit der von den Heizkostenzulagen zu finanzieren. Die Gesamtheit der von den
akzisenpflichtigen Unternehmen gezahlten Vorschüsse beläuft sich auf 5 akzisenpflichtigen Unternehmen gezahlten Vorschüsse beläuft sich auf 5
Millionen Euro, Millionen Euro,
9. finanziellen Mitteln: die Beträge, die dem Heizkostenfonds zur 9. finanziellen Mitteln: die Beträge, die dem Heizkostenfonds zur
Verfügung gestellt werden durch die Vorfinanzierungen und die Verfügung gestellt werden durch die Vorfinanzierungen und die
Beiträge, die von den akzisenpflichtigen Unternehmen zur Finanzierung Beiträge, die von den akzisenpflichtigen Unternehmen zur Finanzierung
der tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen gezahlt werden. der tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen gezahlt werden.
KAPITEL 2 - Aufgaben, Finanzierung und Zulassung des Heizölsozialfonds KAPITEL 2 - Aufgaben, Finanzierung und Zulassung des Heizölsozialfonds
Abschnitt 1 - Aufgaben des Heizkostenfonds Abschnitt 1 - Aufgaben des Heizkostenfonds
Art. 2 - Die Zulassung wird dem Heizkostenfonds unter den in den Art. 2 - Die Zulassung wird dem Heizkostenfonds unter den in den
Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen
vom Minister erteilt. vom Minister erteilt.
Art. 3 - § 1 - Der Heizkostenfonds hat als Aufgabe: Art. 3 - § 1 - Der Heizkostenfonds hat als Aufgabe:
1. die Beiträge, die zur Finanzierung der in § 2 des vorliegenden 1. die Beiträge, die zur Finanzierung der in § 2 des vorliegenden
Artikels festgelegten tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen Artikels festgelegten tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen
notwendig sind, einzutreiben und zu verwalten, notwendig sind, einzutreiben und zu verwalten,
2. die Kostenaufstellungen und den Stand der Rechnungsführung, die von 2. die Kostenaufstellungen und den Stand der Rechnungsführung, die von
den öffentlichen Sozialhilfezentren im Rahmen der Anwendung des den öffentlichen Sozialhilfezentren im Rahmen der Anwendung des
Heizölsozialfonds übermittelt werden, zu überprüfen, Heizölsozialfonds übermittelt werden, zu überprüfen,
3. den öffentlichen Sozialhilfezentren die für die Gewährung der 3. den öffentlichen Sozialhilfezentren die für die Gewährung der
Heizkostenzulagen notwendigen finanziellen Mittel gemäss den in den Heizkostenzulagen notwendigen finanziellen Mittel gemäss den in den
Artikeln 213 und 214 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 Artikeln 213 und 214 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004
festgelegten Modalitäten zur Verfügung zu stellen, festgelegten Modalitäten zur Verfügung zu stellen,
4. die bestehenden Heizkostenzulagen und die Bedingungen für deren 4. die bestehenden Heizkostenzulagen und die Bedingungen für deren
Gewährung bekannt zu geben. Gewährung bekannt zu geben.
§ 2 - Die tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen umfassen: § 2 - Die tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen umfassen:
1. den Betrag der Heizkostenzulagen, die die öffentlichen 1. den Betrag der Heizkostenzulagen, die die öffentlichen
Sozialhilfezentren den Verbrauchern gewähren, Sozialhilfezentren den Verbrauchern gewähren,
2. die Betriebskosten, die den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt 2. die Betriebskosten, die den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährt
werden, werden,
3. die Verwaltungskosten des Heizkostenfonds für dessen Arbeit. 3. die Verwaltungskosten des Heizkostenfonds für dessen Arbeit.
Die Verwaltungskosten des Heizkostenfonds werden jedes Jahr vom Die Verwaltungskosten des Heizkostenfonds werden jedes Jahr vom
Verwaltungsrat gebilligt, wobei der Regierungskommissar über ein Verwaltungsrat gebilligt, wobei der Regierungskommissar über ein
Vetorecht verfügt. Vetorecht verfügt.
Abschnitt 2 - Finanzierung des Heizkostenfonds Abschnitt 2 - Finanzierung des Heizkostenfonds
Art. 4 - Zur Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten der Art. 4 - Zur Finanzierung der tatsächlichen Nettokosten der
Heizkostenzulagen sind die akzisenpflichtigen Unternehmen Heizkostenzulagen sind die akzisenpflichtigen Unternehmen
verpflichtet, dem Heizkostenfonds einen Beitrag zuzuführen. verpflichtet, dem Heizkostenfonds einen Beitrag zuzuführen.
Art. 5 - Der Beitrag auf die zum Heizen verwendeten Erdölprodukte, der Art. 5 - Der Beitrag auf die zum Heizen verwendeten Erdölprodukte, der
zu Lasten der Verbraucher dieser Produkte geht und den die zu Lasten der Verbraucher dieser Produkte geht und den die
akzisenpflichtigen Unternehmen zugunsten des Heizkostenfonds akzisenpflichtigen Unternehmen zugunsten des Heizkostenfonds
einnehmen, beträgt: einnehmen, beträgt:
a) für Heizöl (KN-Code 27 10 19 41, 45 und 49): 0,0016 Euro pro Liter a) für Heizöl (KN-Code 27 10 19 41, 45 und 49): 0,0016 Euro pro Liter
Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder
als Fehlmenge festgestellt wird, als Fehlmenge festgestellt wird,
b) für Heizpetroleum (KN-Code 27 10 19 25): 0,0016 Euro pro Liter b) für Heizpetroleum (KN-Code 27 10 19 25): 0,0016 Euro pro Liter
Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder
als Fehlmenge festgestellt wird, als Fehlmenge festgestellt wird,
c) für Propangas (KN-Code 27 11 12 19): 0,0010 Euro pro Liter (0,00196 c) für Propangas (KN-Code 27 11 12 19): 0,0010 Euro pro Liter (0,00196
Euro/kg) Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr Euro/kg) Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird. überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird.
Die Verweise in vorliegendem Absatz auf die Codes der kombinierten Die Verweise in vorliegendem Absatz auf die Codes der kombinierten
Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Februar 2003 geltende Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Februar 2003 geltende
kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen
Gemeinschaften. Gemeinschaften.
Erdölprodukte, die unter die aufgezählten KN-Codes fallen, jedoch Erdölprodukte, die unter die aufgezählten KN-Codes fallen, jedoch
nicht als Brennstoff verwendet werden, können vom Beitrag befreit nicht als Brennstoff verwendet werden, können vom Beitrag befreit
werden, sofern der Generaldirektion ausreichende Beweise vorgelegt werden, sofern der Generaldirektion ausreichende Beweise vorgelegt
werden und sie ihr Einverständnis dazu gibt. werden und sie ihr Einverständnis dazu gibt.
Art. 6 - Dieser Beitrag wird für alle zum Heizen verwendeten Art. 6 - Dieser Beitrag wird für alle zum Heizen verwendeten
Erdölprodukte zum ersten Mal bei der ersten Senkung des Höchstpreises Erdölprodukte zum ersten Mal bei der ersten Senkung des Höchstpreises
des Heizöls nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angewandt. des Heizöls nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angewandt.
Er bleibt anwendbar, solange die finanziellen Mittel des Er bleibt anwendbar, solange die finanziellen Mittel des
Heizkostenfonds und der ÖSHZ einen oberen Grenzwert von 40 Millionen Heizkostenfonds und der ÖSHZ einen oberen Grenzwert von 40 Millionen
Euro nicht erreicht haben. Euro nicht erreicht haben.
Ab dem Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel, über die der Ab dem Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel, über die der
Heizkostenfonds und die ÖSHZ im Rahmen des Gesetzes und des Heizkostenfonds und die ÖSHZ im Rahmen des Gesetzes und des
vorliegenden Erlasses verfügen, den oberen Grenzwert von 40 Millionen vorliegenden Erlasses verfügen, den oberen Grenzwert von 40 Millionen
Euro erreichen, beträgt der Beitrag auf die in Artikel 5 erwähnten Euro erreichen, beträgt der Beitrag auf die in Artikel 5 erwähnten
Erdölprodukte 0 Euro/Liter, und zwar bis zum Zeitpunkt, wo die Erdölprodukte 0 Euro/Liter, und zwar bis zum Zeitpunkt, wo die
finanziellen Mittel einen unteren Grenzwert von 22 Millionen Euro finanziellen Mittel einen unteren Grenzwert von 22 Millionen Euro
erreichen. erreichen.
Wenn der untere Grenzwert einmal erreicht ist, entsprechen diese Wenn der untere Grenzwert einmal erreicht ist, entsprechen diese
Beiträge den in Artikel 5 erwähnten Beiträgen, und zwar bis zum Beiträge den in Artikel 5 erwähnten Beiträgen, und zwar bis zum
Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel des Heizkostenfonds erneut den Zeitpunkt, wo die finanziellen Mittel des Heizkostenfonds erneut den
Grenzwert von 40 Millionen Euro erreichen. Grenzwert von 40 Millionen Euro erreichen.
Wenn nötig legt der Minister die praktischen Modalitäten fest, um zu Wenn nötig legt der Minister die praktischen Modalitäten fest, um zu
vermeiden, dass diese unteren und oberen Grenzwerte überschritten vermeiden, dass diese unteren und oberen Grenzwerte überschritten
werden. werden.
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 Nr. 2 Art. 7 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 Nr. 2
stellt der Heizkostenfonds oder eine von ihm bestimmte Instanz den stellt der Heizkostenfonds oder eine von ihm bestimmte Instanz den
akzisenpflichtigen Unternehmen spätestens am letzten Werktag des akzisenpflichtigen Unternehmen spätestens am letzten Werktag des
dritten Monats nach jedem Quartal eine Mitteilung über die Beträge zu, dritten Monats nach jedem Quartal eine Mitteilung über die Beträge zu,
die sie aufgrund des vorliegenden Erlasses zu zahlen haben, und zwar die sie aufgrund des vorliegenden Erlasses zu zahlen haben, und zwar
auf der Grundlage der im Laufe dieses Quartals in den steuerrechtlich auf der Grundlage der im Laufe dieses Quartals in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführten Mengen der in Artikel 5 erwähnten freien Verkehr überführten Mengen der in Artikel 5 erwähnten
Erdölprodukte, so wie sie im Rahmen der Akzisenregelung für Mineralöl Erdölprodukte, so wie sie im Rahmen der Akzisenregelung für Mineralöl
festgelegt worden sind. festgelegt worden sind.
§ 2 - Zu diesem Zweck teilt der Fonds für die Analyse der § 2 - Zu diesem Zweck teilt der Fonds für die Analyse der
Erdölprodukte dem Heizkostenfonds auf der Grundlage der ihm Erdölprodukte dem Heizkostenfonds auf der Grundlage der ihm
vorliegenden Angaben spätestens am fünfzehnten Werktag des dritten vorliegenden Angaben spätestens am fünfzehnten Werktag des dritten
Monats nach jedem Quartal die Mengen mit, die jedes akzisenpflichtige Monats nach jedem Quartal die Mengen mit, die jedes akzisenpflichtige
Unternehmen im Laufe dieses Quartals in den steuerrechtlich freien Unternehmen im Laufe dieses Quartals in den steuerrechtlich freien
Verkehr überführt hat, so wie sie im Rahmen der Akzisenregelung für Verkehr überführt hat, so wie sie im Rahmen der Akzisenregelung für
Mineralöl festgelegt worden sind. Mineralöl festgelegt worden sind.
§ 3 - Die Beiträge werden spätestens am letzten Werktag des Monats § 3 - Die Beiträge werden spätestens am letzten Werktag des Monats
nach der in § 1 erwähnten Zustellung gezahlt. nach der in § 1 erwähnten Zustellung gezahlt.
Das akzisenpflichtige Unternehmen verfügt über eine Frist von einem Das akzisenpflichtige Unternehmen verfügt über eine Frist von einem
Monat ab dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung, um Monat ab dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung, um
gegen den zugestellten Betrag bei der Generaldirektion per gegen den zugestellten Betrag bei der Generaldirektion per
Einschreiben Beschwerde einzureichen. Einschreiben Beschwerde einzureichen.
Beschwerden, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Beschwerden, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten
Frist eingereicht werden oder sich auf Differenzen von höchstens Frist eingereicht werden oder sich auf Differenzen von höchstens
fünfundzwanzig Euro beziehen, sind nicht zulässig. fünfundzwanzig Euro beziehen, sind nicht zulässig.
Die Generaldirektion befindet über die eingereichte Beschwerde Die Generaldirektion befindet über die eingereichte Beschwerde
innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Empfangs der innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Empfangs der
Beschwerde. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist Beschwerde. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist
gilt die Beschwerde als abgewiesen. gilt die Beschwerde als abgewiesen.
§ 4 - Die akzisenpflichtigen Unternehmen müssen die zugestellten § 4 - Die akzisenpflichtigen Unternehmen müssen die zugestellten
Beträge innerhalb der in § 3 festgelegten Frist durch Einzahlungen auf Beträge innerhalb der in § 3 festgelegten Frist durch Einzahlungen auf
das Konto des Heizkostenfonds begleichen. das Konto des Heizkostenfonds begleichen.
Art. 8 - Die Beiträge werden anhand des Programmvertrags über eine Art. 8 - Die Beiträge werden anhand des Programmvertrags über eine
Regelung der Verkaufspreise der Erdölprodukte verrechnet. Regelung der Verkaufspreise der Erdölprodukte verrechnet.
Art. 9 - Die Beiträge werden obligatorisch jeder natürlichen oder Art. 9 - Die Beiträge werden obligatorisch jeder natürlichen oder
juristischen Person fakturiert, die die in Artikel 5 erwähnten juristischen Person fakturiert, die die in Artikel 5 erwähnten
Produkte in Belgien kauft. Wenn die Produkte Personen geliefert Produkte in Belgien kauft. Wenn die Produkte Personen geliefert
werden, die diese nicht selbst verbrauchen, fakturieren diese Personen werden, die diese nicht selbst verbrauchen, fakturieren diese Personen
die Beiträge weiter, bis sie dem Endverbraucher fakturiert werden. die Beiträge weiter, bis sie dem Endverbraucher fakturiert werden.
Auf der Rechnung wird vermerkt, dass der Beitrag für den Auf der Rechnung wird vermerkt, dass der Beitrag für den
Heizkostenfonds in dem auf der Rechnung angegebenen Preis einbegriffen Heizkostenfonds in dem auf der Rechnung angegebenen Preis einbegriffen
ist. ist.
Für Propangas wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Überführung in den Für Propangas wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr in Euro/Tonne ausgedrückt. In der steuerrechtlich freien Verkehr in Euro/Tonne ausgedrückt. In der
Handelskette wird er in Euro/Liter ausgedrückt. Handelskette wird er in Euro/Liter ausgedrückt.
Art. 10 - Der Fonds für die Analyse der Erdölprodukte teilt dem Art. 10 - Der Fonds für die Analyse der Erdölprodukte teilt dem
Heizkostenfonds auf dessen Antrag hin alle Informationen mit, über die Heizkostenfonds auf dessen Antrag hin alle Informationen mit, über die
er verfügt und die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, ob er verfügt und die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, ob
die akzisenpflichtigen Unternehmen den in Artikel 4 vorgesehenen die akzisenpflichtigen Unternehmen den in Artikel 4 vorgesehenen
Verpflichtungen nachkommen. Verpflichtungen nachkommen.
Abschnitt 3 - Zulassung und Verpflichtungen des Heizkostenfonds Abschnitt 3 - Zulassung und Verpflichtungen des Heizkostenfonds
Unterabschnitt 1 - Zulassung des Heizkostenfonds Unterabschnitt 1 - Zulassung des Heizkostenfonds
Art. 11 - Die Zulassung des Heizkostenfonds kann der Minister nur Art. 11 - Die Zulassung des Heizkostenfonds kann der Minister nur
einer juristischen Person erteilen, die folgende Bedingungen erfüllt: einer juristischen Person erteilen, die folgende Bedingungen erfüllt:
1. Sie muss gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen 1. Sie muss gemäss dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen
ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen als Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein. Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein.
2. Sie muss Gründungsmitglieder haben, die insgesamt 60 % des 2. Sie muss Gründungsmitglieder haben, die insgesamt 60 % des
Vertriebs der in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte repräsentieren. Vertriebs der in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte repräsentieren.
3. Sie muss zum alleinigen satzungsmässigen Zweck die Ausführung des 3. Sie muss zum alleinigen satzungsmässigen Zweck die Ausführung des
in Artikel 3 § 1 beschriebenen Auftrags gemäss den im Gesetz und im in Artikel 3 § 1 beschriebenen Auftrags gemäss den im Gesetz und im
vorliegenden Erlass vorgesehenen Modalitäten haben. vorliegenden Erlass vorgesehenen Modalitäten haben.
4. Sie darf unter ihren Verwaltern und unter den Personen, die sie 4. Sie darf unter ihren Verwaltern und unter den Personen, die sie
verpflichten können, nur Personen zählen, die im Besitz ihrer zivilen verpflichten können, nur Personen zählen, die im Besitz ihrer zivilen
und politischen Rechte sind. und politischen Rechte sind.
5. Sie muss vor In-Kraft-Treten der Artikel 4 und 21 über die Mittel 5. Sie muss vor In-Kraft-Treten der Artikel 4 und 21 über die Mittel
verfügen, die zur Ausführung ihres Auftrags und zur Übernahme ihrer verfügen, die zur Ausführung ihres Auftrags und zur Übernahme ihrer
anfänglichen Betriebskosten notwendig sind. anfänglichen Betriebskosten notwendig sind.
6. Der Verwaltungsrat wird ergänzt durch: 6. Der Verwaltungsrat wird ergänzt durch:
-drei Vertreter der öffentlichen Sozialhilfezentren, die als -drei Vertreter der öffentlichen Sozialhilfezentren, die als
Beobachter im Verwaltungsrat tagen, Beobachter im Verwaltungsrat tagen,
- einen Vertreter der Generaldirektion, der als Beobachter im - einen Vertreter der Generaldirektion, der als Beobachter im
Verwaltungsrat tagt, Verwaltungsrat tagt,
- einen Vertreter des Öffentlichen Programmierungsdienstes - einen Vertreter des Öffentlichen Programmierungsdienstes
Sozialeingliederung, der als Beobachter im Verwaltungsrat tagt, Sozialeingliederung, der als Beobachter im Verwaltungsrat tagt,
- einen Regierungskommissar, der vom Minister bestimmt wird und, - einen Regierungskommissar, der vom Minister bestimmt wird und,
vorbehaltlich der in Artikel 14 § 3 vorgesehenen Ausnahme, als vorbehaltlich der in Artikel 14 § 3 vorgesehenen Ausnahme, als
Beobachter im Verwaltungsrat tagt. Beobachter im Verwaltungsrat tagt.
7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den betreffenden 7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von den betreffenden
Berufsorganisationen beschäftigt oder vertreten die Unternehmen, die Berufsorganisationen beschäftigt oder vertreten die Unternehmen, die
Mitglied dieser Organisationen sind. Mitglied dieser Organisationen sind.
Art. 12 - § 1 - Der Zulassungsantrag muss per Einschreiben mit Art. 12 - § 1 - Der Zulassungsantrag muss per Einschreiben mit
Rückschein in dreifacher Ausfertigung beim Minister eingereicht Rückschein in dreifacher Ausfertigung beim Minister eingereicht
werden. werden.
§ 2 - Der Antrag umfasst folgende Informationen: § 2 - Der Antrag umfasst folgende Informationen:
1. eine Kopie der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Satzung, 1. eine Kopie der im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Satzung,
2. einen Unternehmensplan und einen Haushaltsplan für das erste 2. einen Unternehmensplan und einen Haushaltsplan für das erste
Geschäftsjahr, der insbesondere folgende Angaben enthält: Geschäftsjahr, der insbesondere folgende Angaben enthält:
- das Verfahren zur Eintreibung des Beitrags, - das Verfahren zur Eintreibung des Beitrags,
- einen Finanzplan, - einen Finanzplan,
- das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung der für die Arbeit des - das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung der für die Arbeit des
zuzulassenden Fonds bestimmten Einnahmen, insbesondere durch zuzulassenden Fonds bestimmten Einnahmen, insbesondere durch
Rücklagenbildung, Rücklagenbildung,
- eine Schätzung der Verwaltungskosten, - eine Schätzung der Verwaltungskosten,
- eine Finanzierungsübersicht für die Investitionen. - eine Finanzierungsübersicht für die Investitionen.
§ 3 - Der Minister befindet binnen 3 Monaten nach Empfang des Antrags. § 3 - Der Minister befindet binnen 3 Monaten nach Empfang des Antrags.
In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der vorerwähnten Frist wird In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der vorerwähnten Frist wird
davon ausgegangen, dass dem Antrag für einen Zeitraum von 5 Jahren davon ausgegangen, dass dem Antrag für einen Zeitraum von 5 Jahren
stillschweigend stattgegeben worden ist. In diesem Fall ist der stillschweigend stattgegeben worden ist. In diesem Fall ist der
Heizkostenfonds verpflichtet, sich an die in der Akte des Heizkostenfonds verpflichtet, sich an die in der Akte des
Zulassungsantrags erwähnten Angaben und an die Bestimmungen des Zulassungsantrags erwähnten Angaben und an die Bestimmungen des
Gesetzes und des vorliegenden Erlasses zu halten. Gesetzes und des vorliegenden Erlasses zu halten.
Wenn die Antragsakte nicht komplett ist, wenn sie nicht alle in den Wenn die Antragsakte nicht komplett ist, wenn sie nicht alle in den
Paragraphen 1 und 2 erwähnten Punkte enthält oder wenn der Minister Paragraphen 1 und 2 erwähnten Punkte enthält oder wenn der Minister
zusätzliche Informationen anfordert, wird diese Frist ausgesetzt bis zusätzliche Informationen anfordert, wird diese Frist ausgesetzt bis
zum Zeitpunkt, wo der Minister dem Antragsteller per Einschreiben mit zum Zeitpunkt, wo der Minister dem Antragsteller per Einschreiben mit
Rückschein mitteilt, dass die Akte komplett ist oder die erteilten Rückschein mitteilt, dass die Akte komplett ist oder die erteilten
Informationen ausreichend sind. Informationen ausreichend sind.
In Ermangelung eines Einschreibens innerhalb dreimonatiger Frist nach In Ermangelung eines Einschreibens innerhalb dreimonatiger Frist nach
der Antwort des Heizkostenfonds wird die Akte als komplett betrachtet der Antwort des Heizkostenfonds wird die Akte als komplett betrachtet
oder gelten die Informationen als ausreichend. oder gelten die Informationen als ausreichend.
§ 4 - Die Zulassung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt und § 4 - Die Zulassung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt und
kann erneuert werden. kann erneuert werden.
Eine Akte zur Erneuerung der Zulassung wird dem Minister mindestens Eine Akte zur Erneuerung der Zulassung wird dem Minister mindestens
neun Monate vor dem Verfalltag der vorher erteilten Zulassung neun Monate vor dem Verfalltag der vorher erteilten Zulassung
vorgelegt. Der Minister befindet binnen drei Monaten nach Empfang des vorgelegt. Der Minister befindet binnen drei Monaten nach Empfang des
Erneuerungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der Erneuerungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der
vorerwähnten Frist gilt die Erneuerung als gewährt. vorerwähnten Frist gilt die Erneuerung als gewährt.
Der Beschluss zur Erteilung oder Erneuerung der Zulassung wird im Der Beschluss zur Erteilung oder Erneuerung der Zulassung wird im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Unterabschnitt 2 - Verpflichtungen des Heizkostenfonds Unterabschnitt 2 - Verpflichtungen des Heizkostenfonds
Art. 13 - Der Heizkostenfonds ist verpflichtet: Art. 13 - Der Heizkostenfonds ist verpflichtet:
1. die in der Zulassung festgelegten Bedingungen zu erfüllen, 1. die in der Zulassung festgelegten Bedingungen zu erfüllen,
2. die Beiträge der betreffenden akzisenpflichtigen Unternehmen auf 2. die Beiträge der betreffenden akzisenpflichtigen Unternehmen auf
nichtdiskriminierende und nicht individualisierte Weise einzutreiben, nichtdiskriminierende und nicht individualisierte Weise einzutreiben,
um die tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen zu decken. um die tatsächlichen Nettokosten der Heizkostenzulagen zu decken.
Zu diesem Zweck kann der Heizkostenfonds entweder auf die Dienste Zu diesem Zweck kann der Heizkostenfonds entweder auf die Dienste
eines bevollmächtigten Betriebsrevisors oder auf die Dienste der eines bevollmächtigten Betriebsrevisors oder auf die Dienste der
Generaldirektion zurückgreifen, der beziehungsweise die von den Generaldirektion zurückgreifen, der beziehungsweise die von den
Angaben des Fonds für die Analyse der Erdölprodukte Gebrauch machen Angaben des Fonds für die Analyse der Erdölprodukte Gebrauch machen
kann, ohne dass ein Rückgriff auf die Dienste des einen den Rückgriff kann, ohne dass ein Rückgriff auf die Dienste des einen den Rückgriff
auf die Dienste des anderen ausschliesst. Die Generaldirektion kann auf die Dienste des anderen ausschliesst. Die Generaldirektion kann
vom Heizkostenfonds die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen. vom Heizkostenfonds die Erstattung der entstandenen Kosten verlangen.
Diese Erstattung der Kosten kann Gegenstand einer Vereinbarung Diese Erstattung der Kosten kann Gegenstand einer Vereinbarung
zwischen dem Heizkostenfonds und dem Belgischen Staat sein, zwischen dem Heizkostenfonds und dem Belgischen Staat sein,
3. den öffentlichen Sozialhilfezentren die Vorschüsse, die Saldi der 3. den öffentlichen Sozialhilfezentren die Vorschüsse, die Saldi der
Vorschüsse und den Betrag für die Betriebskosten gemäss den im Gesetz Vorschüsse und den Betrag für die Betriebskosten gemäss den im Gesetz
festgelegten Modalitäten zur Verfügung zu stellen, festgelegten Modalitäten zur Verfügung zu stellen,
4. das Bestehen der Heizkostenzulagen und die Bedingungen für ihre 4. das Bestehen der Heizkostenzulagen und die Bedingungen für ihre
Gewährung bekannt zu machen, Gewährung bekannt zu machen,
5. die finanziellen Mittel mit der Sorgfalt eines guten 5. die finanziellen Mittel mit der Sorgfalt eines guten
Familienvaters, korrekt und nicht spekulativ zu investieren, Familienvaters, korrekt und nicht spekulativ zu investieren,
6. das Verbot einzuhalten, die finanziellen Mittel durch von Dritten 6. das Verbot einzuhalten, die finanziellen Mittel durch von Dritten
verwaltete Anlageportfolios zu verwalten, verwaltete Anlageportfolios zu verwalten,
7. die Zinsen auf die finanziellen Mittel, über die er verfügt, einzig 7. die Zinsen auf die finanziellen Mittel, über die er verfügt, einzig
und allein für die Erfüllung der in Artikel 3 § 1 bestimmten Aufgaben und allein für die Erfüllung der in Artikel 3 § 1 bestimmten Aufgaben
zu verwenden, zu verwenden,
8. der Generaldirektion den Stand der finanziellen Mittel, über die er 8. der Generaldirektion den Stand der finanziellen Mittel, über die er
verfügt, vierteljährlich mitzuteilen, verfügt, vierteljährlich mitzuteilen,
9. Betriebsrevisoren zu bestimmen, die sowohl mit der Kontrolle über 9. Betriebsrevisoren zu bestimmen, die sowohl mit der Kontrolle über
die Eintreibung der Beiträge als auch mit der Kontrolle der Bilanzen die Eintreibung der Beiträge als auch mit der Kontrolle der Bilanzen
und der Jahresabschlüsse des Heizkostenfonds beauftragt sind, und der Jahresabschlüsse des Heizkostenfonds beauftragt sind,
10. alljährlich beim Minister seinen Jahresabschluss für das 10. alljährlich beim Minister seinen Jahresabschluss für das
abgelaufene Jahr und den Haushaltsplan für das folgende Jahr innerhalb abgelaufene Jahr und den Haushaltsplan für das folgende Jahr innerhalb
der vom Minister festgelegten Fristen und in der von ihm der vom Minister festgelegten Fristen und in der von ihm
vorgeschriebenen Form zu hinterlegen, vorgeschriebenen Form zu hinterlegen,
11. dem Minister jede Änderung der Satzung, der Zusammensetzung der 11. dem Minister jede Änderung der Satzung, der Zusammensetzung der
Generalversammlung oder des Verwaltungsrates mitzuteilen. Generalversammlung oder des Verwaltungsrates mitzuteilen.
Abschnitt 4 - Kontrolle des Heizkostenfonds Abschnitt 4 - Kontrolle des Heizkostenfonds
Art. 14 - § 1 - Der Heizkostenfonds unterliegt der Kontrollbefugnis Art. 14 - § 1 - Der Heizkostenfonds unterliegt der Kontrollbefugnis
des Ministers. Diese Kontrolle wird durch einen Regierungskommissar des Ministers. Diese Kontrolle wird durch einen Regierungskommissar
ausgeübt. ausgeübt.
Der König legt die Besoldung des Regierungskommissars fest. Diese Der König legt die Besoldung des Regierungskommissars fest. Diese
Besoldung geht zu Lasten des Heizkostenfonds. Besoldung geht zu Lasten des Heizkostenfonds.
§ 2 - Der Regierungskommissar sorgt für die Einhaltung des geltenden § 2 - Der Regierungskommissar sorgt für die Einhaltung des geltenden
Gesetzes und der Satzung des Heizkostenfonds. Gesetzes und der Satzung des Heizkostenfonds.
§ 3 - Der Regierungskommissar wird zu allen Versammlungen des § 3 - Der Regierungskommissar wird zu allen Versammlungen des
Verwaltungsrates eingeladen und verfügt dort, mit Ausnahme seines Verwaltungsrates eingeladen und verfügt dort, mit Ausnahme seines
Vetorechts für die Billigung der Verwaltungskosten, über eine Vetorechts für die Billigung der Verwaltungskosten, über eine
beratende Stimme. Der Regierungskommissar erhält ausser unter beratende Stimme. Der Regierungskommissar erhält ausser unter
aussergewöhnlichen Umständen, die begründet werden müssen, spätestens aussergewöhnlichen Umständen, die begründet werden müssen, spätestens
fünf Werktage vor dem Datum der betreffenden Versammlung die komplette fünf Werktage vor dem Datum der betreffenden Versammlung die komplette
Tagesordnung und alle diesbezüglichen Unterlagen. Der Tagesordnung und alle diesbezüglichen Unterlagen. Der
Regierungskommissar erhält das Protokoll der Versammlungen des Regierungskommissar erhält das Protokoll der Versammlungen des
Verwaltungsrates. Verwaltungsrates.
Der Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz, Der Regierungskommissar kann jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz,
Protokolle und im Allgemeinen alle Unterlagen und Schriftstücke des Protokolle und im Allgemeinen alle Unterlagen und Schriftstücke des
Heizkostenfonds einsehen. Er kann von den Mitgliedern und vom Heizkostenfonds einsehen. Er kann von den Mitgliedern und vom
Präsidenten des Verwaltungsrates, vom Generaldirektor, von den Präsidenten des Verwaltungsrates, vom Generaldirektor, von den
Mitgliedern der Direktion und den Angestellten des Heizkostenfonds Mitgliedern der Direktion und den Angestellten des Heizkostenfonds
alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen alle Erläuterungen und Informationen verlangen und alle Überprüfungen
vornehmen, die er für die Ausführung seines Mandats für notwendig vornehmen, die er für die Ausführung seines Mandats für notwendig
erachtet. erachtet.
Der Heizkostenfonds stellt dem Regierungskommissar die für die Der Heizkostenfonds stellt dem Regierungskommissar die für die
Ausführung seines Mandats benötigten personellen und materiellen Ausführung seines Mandats benötigten personellen und materiellen
Mittel zur Verfügung. Der Minister kann, wenn er es für nützlich Mittel zur Verfügung. Der Minister kann, wenn er es für nützlich
erachtet, dem Regierungskommissar Sachverständige zur Seite stellen. erachtet, dem Regierungskommissar Sachverständige zur Seite stellen.
Die Besoldung der Sachverständigen geht zu Lasten des Heizkostenfonds. Die Besoldung der Sachverständigen geht zu Lasten des Heizkostenfonds.
§ 4 - Der Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von sechs § 4 - Der Regierungskommissar kann innerhalb einer Frist von sechs
Werktagen beim Minister, dem er Bericht erstattet, gegen jeden Werktagen beim Minister, dem er Bericht erstattet, gegen jeden
Beschluss der Organe des Heizkostenfonds, der in seinen Augen gegen Beschluss der Organe des Heizkostenfonds, der in seinen Augen gegen
das Gesetz oder die Satzung des Heizkostenfonds verstösst, Widerspruch das Gesetz oder die Satzung des Heizkostenfonds verstösst, Widerspruch
einlegen. Gegen Beschlüsse, durch die Dritten Aufgaben anvertraut einlegen. Gegen Beschlüsse, durch die Dritten Aufgaben anvertraut
werden, die der Heizkostenfonds selbst ausführen kann, kann dieser werden, die der Heizkostenfonds selbst ausführen kann, kann dieser
Widerspruch ebenfalls eingelegt werden. Widerspruch ebenfalls eingelegt werden.
Die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs gegen einen Beschluss Die Frist für das Einlegen eines Widerspruchs gegen einen Beschluss
des Verwaltungsrates läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der des Verwaltungsrates läuft ab dem Tag der Versammlung, bei der der
Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss Beschluss gefasst wurde, sofern der Regierungskommissar ordnungsgemäss
zu dieser Versammlung eingeladen worden ist, und andernfalls ab dem zu dieser Versammlung eingeladen worden ist, und andernfalls ab dem
Tag, an dem der Beschluss ihm notifiziert wurde, oder, falls keine Tag, an dem der Beschluss ihm notifiziert wurde, oder, falls keine
Notifizierung erfolgte, ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Notifizierung erfolgte, ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem
Beschluss erhalten hat. Für andere Beschlüsse der Organe des Beschluss erhalten hat. Für andere Beschlüsse der Organe des
Heizkostenfonds läuft diese Frist ab der Notifizierung des Beschlusses Heizkostenfonds läuft diese Frist ab der Notifizierung des Beschlusses
an den Regierungskommissar oder, falls keine Notifizierung erfolgte, an den Regierungskommissar oder, falls keine Notifizierung erfolgte,
ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat. ab dem Tag, an dem er Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Jeder Widerspruch des Regierungskommissars wird noch am selben Tag dem Jeder Widerspruch des Regierungskommissars wird noch am selben Tag dem
Präsidenten des Verwaltungsrates, dem Generaldirektor und dem Minister Präsidenten des Verwaltungsrates, dem Generaldirektor und dem Minister
per Einschreiben mitgeteilt. per Einschreiben mitgeteilt.
§ 5 - Innerhalb einer Frist von zwanzig Werktagen, die am selben Tag § 5 - Innerhalb einer Frist von zwanzig Werktagen, die am selben Tag
wie die in § 4 erwähnte Frist einsetzt, notifiziert der Minister dem wie die in § 4 erwähnte Frist einsetzt, notifiziert der Minister dem
Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Generaldirektor die Präsidenten des Verwaltungsrates und dem Generaldirektor die
Nichtigerklärung des Beschlusses. Nichtigerklärung des Beschlusses.
In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der im vorhergehenden In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb der im vorhergehenden
Absatz erwähnten Frist wird der Beschluss des Heizkostenfonds Absatz erwähnten Frist wird der Beschluss des Heizkostenfonds
definitiv. definitiv.
§ 6 - Jedes Jahr erstattet der Verwaltungsrat dem Minister Bericht § 6 - Jedes Jahr erstattet der Verwaltungsrat dem Minister Bericht
über die Erfüllung der Aufgaben durch den Heizkostenfonds. über die Erfüllung der Aufgaben durch den Heizkostenfonds.
§ 7 - Sofern es für die Einhaltung des Gesetzes oder der Satzung des § 7 - Sofern es für die Einhaltung des Gesetzes oder der Satzung des
Heizkostenfonds erforderlich ist, kann der Minister oder der Heizkostenfonds erforderlich ist, kann der Minister oder der
Regierungskommissar vom zuständigen Geschäftsführungsorgan verlangen, Regierungskommissar vom zuständigen Geschäftsführungsorgan verlangen,
dass es innerhalb der von ihm festgelegten Frist über jede von ihm dass es innerhalb der von ihm festgelegten Frist über jede von ihm
bestimmte Angelegenheit berät. bestimmte Angelegenheit berät.
KAPITEL III - Aufsicht, einstweilige Aufhebung und Entzug der KAPITEL III - Aufsicht, einstweilige Aufhebung und Entzug der
Zulassung, administrative Geldbussen Zulassung, administrative Geldbussen
Abschnitt 1 - Aufsicht Abschnitt 1 - Aufsicht
Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind
die vom Minister bevollmächtigten Beamten der Generaldirektion die vom Minister bevollmächtigten Beamten der Generaldirektion
beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragt, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
zu kontrollieren. zu kontrollieren.
Abschnitt 2 - Einstweilige Aufhebung und Entzug der Zulassung Abschnitt 2 - Einstweilige Aufhebung und Entzug der Zulassung
Art. 16 - § 1 - Wenn einer der in Artikel 13 erwähnten Verpflichtungen Art. 16 - § 1 - Wenn einer der in Artikel 13 erwähnten Verpflichtungen
nicht nachgekommen wird, kann der Minister per Einschreiben eine nicht nachgekommen wird, kann der Minister per Einschreiben eine
Mahnung an den Heizkostenfonds richten. Mahnung an den Heizkostenfonds richten.
§ 2 - Der Minister kann die Zulassung des Heizkostenfonds einstweilig § 2 - Der Minister kann die Zulassung des Heizkostenfonds einstweilig
aufheben oder sie entziehen: aufheben oder sie entziehen:
1. wenn einer ersten Mahnung nicht zufriedenstellend Folge geleistet 1. wenn einer ersten Mahnung nicht zufriedenstellend Folge geleistet
wurde, wurde,
2. wenn der Heizkostenfonds den in Artikel 13 aufgezählten 2. wenn der Heizkostenfonds den in Artikel 13 aufgezählten
Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht ausreichend nachkommt, Verpflichtungen nicht nachkommt oder nicht ausreichend nachkommt,
3. wenn der Heizkostenfonds das Gesetz, die Ausführungserlasse oder 3. wenn der Heizkostenfonds das Gesetz, die Ausführungserlasse oder
seine Satzung nicht einhält, seine Satzung nicht einhält,
4. wenn eine Unterschlagung von Geldern festgestellt wird. 4. wenn eine Unterschlagung von Geldern festgestellt wird.
Die Zulassung kann nur einstweilig aufgehoben oder entzogen werden, Die Zulassung kann nur einstweilig aufgehoben oder entzogen werden,
sofern der beziehungsweise die Vertreter des Heizkostenfonds vorher sofern der beziehungsweise die Vertreter des Heizkostenfonds vorher
vom Minister angehört worden sind. vom Minister angehört worden sind.
§ 3 - Wird die Zulassung des Heizkostenfonds entzogen, kann der § 3 - Wird die Zulassung des Heizkostenfonds entzogen, kann der
Minister alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um die Rechte der Minister alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um die Rechte der
betreffenden akzisenpflichtigen Unternehmen, der öffentlichen betreffenden akzisenpflichtigen Unternehmen, der öffentlichen
Sozialhilfezentren, der Verbraucher oder anderer Geschädigter zu Sozialhilfezentren, der Verbraucher oder anderer Geschädigter zu
wahren. wahren.
Wenn die Zulassung einstweilig aufgehoben wird, wird die Zahlung der Wenn die Zulassung einstweilig aufgehoben wird, wird die Zahlung der
in den Artikeln 4, 5 und 24 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen in den Artikeln 4, 5 und 24 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
Beiträge ausgesetzt. Beiträge ausgesetzt.
Wenn die Zulassung entzogen wird, werden die in den Artikeln 4, 5 und Wenn die Zulassung entzogen wird, werden die in den Artikeln 4, 5 und
24 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beiträge gestrichen. 24 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Beiträge gestrichen.
Eine einstweilige Aufhebung und ein Entzug der Zulassung wird Eine einstweilige Aufhebung und ein Entzug der Zulassung wird
unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 4 - Nach dem Entzug der Zulassung des Heizkostenfonds stehen die § 4 - Nach dem Entzug der Zulassung des Heizkostenfonds stehen die
finanziellen Mittel dem Staat oder, falls ein neuer Fonds zugelassen finanziellen Mittel dem Staat oder, falls ein neuer Fonds zugelassen
wird, dem neuen Fonds zu. wird, dem neuen Fonds zu.
Abschnitt 3 - Administrative Geldbussen Abschnitt 3 - Administrative Geldbussen
Art. 17 - Wenn der Heizkostenfonds den in Artikel 13 erwähnten Art. 17 - Wenn der Heizkostenfonds den in Artikel 13 erwähnten
Verpflichtungen nicht nachkommt, können die in Artikel 15 erwähnten Verpflichtungen nicht nachkommt, können die in Artikel 15 erwähnten
Personen ihm auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Personen ihm auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden
Informationen eine administrative Geldbusse auferlegen, die 25.000 Informationen eine administrative Geldbusse auferlegen, die 25.000
Euro nicht übersteigen darf. Euro nicht übersteigen darf.
Art. 18 - Die administrative Geldbusse muss innerhalb einer Frist von Art. 18 - Die administrative Geldbusse muss innerhalb einer Frist von
drei Monaten ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses, mit dem drei Monaten ab dem Tag der Notifizierung des Beschlusses, mit dem
diese Geldbusse auferlegt wird, beglichen werden. diese Geldbusse auferlegt wird, beglichen werden.
Art. 19 - Der Ertrag aus den administrativen Geldbussen steht dem Art. 19 - Der Ertrag aus den administrativen Geldbussen steht dem
Staat zu. Staat zu.
KAPITEL IV - Strafbestimmungen KAPITEL IV - Strafbestimmungen
Art. 20 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei Art. 20 - Mit einer Gefängnisstrafe von einer Woche bis zu zwei
Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen Monaten und einer Geldbusse, die dem Zehnfachen des hinterzogenen
Beitrags bei einem Mindestbetrag von 250 EUR entspricht, oder mit nur Beitrags bei einem Mindestbetrag von 250 EUR entspricht, oder mit nur
einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen der einer dieser Strafen wird belegt, wer gegen die Bestimmungen der
Artikel 4, 21 und 24 § 1 verstösst. Artikel 4, 21 und 24 § 1 verstösst.
KAPITEL V - Übergangsbestimmungen KAPITEL V - Übergangsbestimmungen
Vorfinanzierung des Heizkostenfonds Vorfinanzierung des Heizkostenfonds
Art. 21 - § 1 - Zur Finanzierung der während des Winters 2004-2005 Art. 21 - § 1 - Zur Finanzierung der während des Winters 2004-2005
gewährten Heizkostenzulagen führen die akzisenpflichtigen Unternehmen, gewährten Heizkostenzulagen führen die akzisenpflichtigen Unternehmen,
die die in Artikel 5 erwähnten Produkte im Jahr 2003 in den die die in Artikel 5 erwähnten Produkte im Jahr 2003 in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, dem Heizkostenfonds am steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, dem Heizkostenfonds am
15. Februar 2005 Vorfinanzierungen für einen Gesamtbetrag von 17 15. Februar 2005 Vorfinanzierungen für einen Gesamtbetrag von 17
Millionen Euro zu. Millionen Euro zu.
§ 2 - Der Anteil eines jeden akzisenpflichtigen Einzelunternehmens § 2 - Der Anteil eines jeden akzisenpflichtigen Einzelunternehmens
steht im Verhältnis zum Volumen der in Artikel 5 erwähnten Produkte, steht im Verhältnis zum Volumen der in Artikel 5 erwähnten Produkte,
die es im Laufe des Jahres 2003 in den steuerrechtlich freien Verkehr die es im Laufe des Jahres 2003 in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt hat oder von denen Fehlmengen festgestellt worden sind. überführt hat oder von denen Fehlmengen festgestellt worden sind.
Art. 22 - § 1 - Die Generaldirektion stellt den akzisenpflichtigen Art. 22 - § 1 - Die Generaldirektion stellt den akzisenpflichtigen
Unternehmen die Information über die in Artikel 21 § 2 erwähnten Unternehmen die Information über die in Artikel 21 § 2 erwähnten
Mengen zu. Mengen zu.
§ 2 - Das akzisenpflichtige Unternehmen verfügt über eine Frist von § 2 - Das akzisenpflichtige Unternehmen verfügt über eine Frist von
einer Woche ab dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung, einer Woche ab dem Datum des Empfangs der in § 1 erwähnten Zustellung,
um gegen den zugestellten Betrag bei der Generaldirektion per um gegen den zugestellten Betrag bei der Generaldirektion per
Einschreiben Beschwerde einzureichen. Einschreiben Beschwerde einzureichen.
Beschwerden, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Beschwerden, die nach Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten
Frist eingereicht werden oder sich auf Differenzen von höchstens Frist eingereicht werden oder sich auf Differenzen von höchstens
fünfundzwanzig Euro beziehen, sind nicht zulässig. fünfundzwanzig Euro beziehen, sind nicht zulässig.
Die Generaldirektion befindet über die eingereichte Beschwerde Die Generaldirektion befindet über die eingereichte Beschwerde
innerhalb einer Frist von einer Woche ab dem Datum des Empfangs der innerhalb einer Frist von einer Woche ab dem Datum des Empfangs der
Beschwerde. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist Beschwerde. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist
gilt die Beschwerde als abgewiesen. gilt die Beschwerde als abgewiesen.
Art. 23 - Akzisenpflichtige Unternehmen, die sich an dem in Artikel 1 Art. 23 - Akzisenpflichtige Unternehmen, die sich an dem in Artikel 1
Nr. 8 erwähnten Vorschuss beteiligt haben, ziehen ihren Anteil an Nr. 8 erwähnten Vorschuss beteiligt haben, ziehen ihren Anteil an
diesem Vorschuss von der Vorfinanzierung, die sie zu tätigen haben, diesem Vorschuss von der Vorfinanzierung, die sie zu tätigen haben,
ab. ab.
Art. 24 - § 1 - Zur Eintreibung der Vorfinanzierung von 17 Millionen Art. 24 - § 1 - Zur Eintreibung der Vorfinanzierung von 17 Millionen
Euro wird ein Beitrag auf die in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte Euro wird ein Beitrag auf die in Artikel 5 erwähnten Erdölprodukte
festgelegt. festgelegt.
Dieser Beitrag beträgt: Dieser Beitrag beträgt:
a) für Heizöl (KN-Code 27 10 19 41, 45 und 49): 0,0028 Euro pro Liter a) für Heizöl (KN-Code 27 10 19 41, 45 und 49): 0,0028 Euro pro Liter
Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder
als Fehlmenge festgestellt wird, als Fehlmenge festgestellt wird,
b) für Heizpetroleum (KN-Code 27 10 19 25): 0,0028 Euro pro Liter b) für Heizpetroleum (KN-Code 27 10 19 25): 0,0028 Euro pro Liter
Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder
als Fehlmenge festgestellt wird, als Fehlmenge festgestellt wird,
c) für Propangas (KN-Code 27 11 12 19): 0,0017 Euro pro Liter (0,00333 c) für Propangas (KN-Code 27 11 12 19): 0,0017 Euro pro Liter (0,00333
Euro/kg) Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr Euro/kg) Brennstoff, der in den steuerrechtlich freien Verkehr
überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird. überführt oder als Fehlmenge festgestellt wird.
Die Verweise in vorliegendem Paragraphen auf die Codes der Die Verweise in vorliegendem Paragraphen auf die Codes der
kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Januar 2003 kombinierten Nomenklatur beziehen sich auf die am 1. Januar 2003
geltende kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der geltende kombinierte Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der
Europäischen Gemeinschaften. Europäischen Gemeinschaften.
Erdölprodukte, die unter die aufgezählten KN-Codes fallen, jedoch Erdölprodukte, die unter die aufgezählten KN-Codes fallen, jedoch
nicht als Brennstoff verwendet werden, können vom Beitrag befreit nicht als Brennstoff verwendet werden, können vom Beitrag befreit
werden, sofern der Generaldirektion ausreichende Beweise vorgelegt werden, sofern der Generaldirektion ausreichende Beweise vorgelegt
werden und sie ihr Einverständnis dazu gibt. werden und sie ihr Einverständnis dazu gibt.
§ 2 - Diese Beiträge werden ab dem 1. März 2005 erhoben und ein Jahr § 2 - Diese Beiträge werden ab dem 1. März 2005 erhoben und ein Jahr
nach ihrem In-Kraft-Treten wieder eingestellt. nach ihrem In-Kraft-Treten wieder eingestellt.
§ 3 - Das akzisenpflichtige Unternehmen führt eine Buchhaltung, anhand § 3 - Das akzisenpflichtige Unternehmen führt eine Buchhaltung, anhand
deren die Gesamtbeträge, die es auf der Grundlage des in § 1 erwähnten deren die Gesamtbeträge, die es auf der Grundlage des in § 1 erwähnten
Beitrags vereinnahmt hat, nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums Beitrags vereinnahmt hat, nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums
festgelegt werden können. Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums festgelegt werden können. Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums
führt das akzisenpflichtige Unternehmen dem Heizkostenfonds jeglichen führt das akzisenpflichtige Unternehmen dem Heizkostenfonds jeglichen
Überschuss in Anbetracht seiner Vorfinanzierung zu. Umgekehrt wird Überschuss in Anbetracht seiner Vorfinanzierung zu. Umgekehrt wird
jegliches Defizit des akzisenpflichtigen Unternehmens in Anbetracht jegliches Defizit des akzisenpflichtigen Unternehmens in Anbetracht
seiner Vorfinanzierung ihm nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums seiner Vorfinanzierung ihm nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums
vom Heizkostenfonds erstattet. vom Heizkostenfonds erstattet.
Die Generaldirektion stellt dem Heizkostenfonds alle für diese Die Generaldirektion stellt dem Heizkostenfonds alle für diese
Abrechnung erforderlichen Angaben zur Verfügung. Abrechnung erforderlichen Angaben zur Verfügung.
Art. 25 - Die Beiträge werden während des in § 2 festgelegten Art. 25 - Die Beiträge werden während des in § 2 festgelegten
Zeitraums anhand des Programmvertrags über eine Regelung der Zeitraums anhand des Programmvertrags über eine Regelung der
Verkaufspreise der Erdölprodukte verrechnet. Verkaufspreise der Erdölprodukte verrechnet.
Art. 26 - Die Beiträge werden obligatorisch jeder natürlichen oder Art. 26 - Die Beiträge werden obligatorisch jeder natürlichen oder
juristischen Person fakturiert, die die in Artikel 5 erwähnten juristischen Person fakturiert, die die in Artikel 5 erwähnten
Produkte in Belgien kauft. Wenn die Produkte Personen geliefert Produkte in Belgien kauft. Wenn die Produkte Personen geliefert
werden, die diese nicht selbst verbrauchen, fakturieren diese Personen werden, die diese nicht selbst verbrauchen, fakturieren diese Personen
die Beiträge weiter, bis sie dem Endverbraucher fakturiert werden. die Beiträge weiter, bis sie dem Endverbraucher fakturiert werden.
Auf der Rechnung wird vermerkt, dass der Beitrag für den Auf der Rechnung wird vermerkt, dass der Beitrag für den
Heizkostenfonds in dem auf der Rechnung angegebenen Preis einbegriffen Heizkostenfonds in dem auf der Rechnung angegebenen Preis einbegriffen
ist. ist.
Für Propangas wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Überführung in den Für Propangas wird der Beitrag zum Zeitpunkt der Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr in Euro/Tonne ausgedrückt. In der steuerrechtlich freien Verkehr in Euro/Tonne ausgedrückt. In der
Handelskette wird er in Euro/Liter ausgedrückt. Handelskette wird er in Euro/Liter ausgedrückt.
Art. 27 - Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ministeriellen Art. 27 - Bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der ministeriellen
Zulassung des Heizkostenfonds werden die in den Artikeln 4, 21 § 1 und Zulassung des Heizkostenfonds werden die in den Artikeln 4, 21 § 1 und
24 § 1 erwähnten Beiträge von den akzisenpflichtigen Unternehmen auf 24 § 1 erwähnten Beiträge von den akzisenpflichtigen Unternehmen auf
ein Einnahmenkonto der Generaldirektion eingezahlt. Die ein Einnahmenkonto der Generaldirektion eingezahlt. Die
Generaldirektion führt die in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2 und 3 bestimmten Generaldirektion führt die in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2 und 3 bestimmten
Aufgaben aus. Der Öffentliche Programmierungsdienst Aufgaben aus. Der Öffentliche Programmierungsdienst
Sozialeingliederung führt während dieses Zeitraums die in Artikel 3 § Sozialeingliederung führt während dieses Zeitraums die in Artikel 3 §
1 Nr. 4 erwähnte Aufgabe aus. 1 Nr. 4 erwähnte Aufgabe aus.
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 28 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 29 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Art. 29 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des
Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2005 Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 janvier 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 janvier 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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