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| Koninklijk besluit betreffende de voortbewegingstoestellen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux engins de déplacement. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 13 FEBRUARI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de | 13 FEVRIER 2007. - Arrêté royal relatif aux engins de déplacement. - |
| voortbewegingstoestellen. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 13 februari 2007 betreffende de voortbewegingstoestellen | l'arrêté royal du 13 février 2007 relatif aux engins de déplacement |
| (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2007). | (Moniteur belge du 23 février 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
| uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
| hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
| bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
| van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 13. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass über Fortbewegungsgeräte | 13. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass über Fortbewegungsgeräte |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre | mit vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre |
| habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden verschiedene | habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, werden verschiedene |
| Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung, genauer gesagt des | Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung, genauer gesagt des |
| Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
| allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Strasse, abgeändert. | öffentlichen Strasse, abgeändert. |
| Konkret wird mit diesem Erlassentwurf eine neue Kategorie von | Konkret wird mit diesem Erlassentwurf eine neue Kategorie von |
| Fahrzeugen, « Fortbewegungsgeräte » genannt, eingeführt. Ziel dieser | Fahrzeugen, « Fortbewegungsgeräte » genannt, eingeführt. Ziel dieser |
| neuen Regelung ist es, einer ganzen Kategorie von langsamen | neuen Regelung ist es, einer ganzen Kategorie von langsamen |
| Fahrzeugen, die seit einiger Zeit immer häufiger auf unseren Strassen | Fahrzeugen, die seit einiger Zeit immer häufiger auf unseren Strassen |
| und öffentlichen Plätzen verkehren, eine Rechtsstellung zu verleihen. | und öffentlichen Plätzen verkehren, eine Rechtsstellung zu verleihen. |
| Die Kategorie der Fortbewegungsgeräte umfasst zwei Unterkategorien. | Die Kategorie der Fortbewegungsgeräte umfasst zwei Unterkategorien. |
| Die nicht motorisierten Fortbewegungsgeräte einerseits und die | Die nicht motorisierten Fortbewegungsgeräte einerseits und die |
| motorisierten Fortbewegungsgeräte andererseits. | motorisierten Fortbewegungsgeräte andererseits. |
| Zu den nicht motorisierten Fortbewegungsgeräten zählen Geräte wie | Zu den nicht motorisierten Fortbewegungsgeräten zählen Geräte wie |
| Inline-Skates oder Rollschuhe, Skateboards, Einräder, Tretroller usw. | Inline-Skates oder Rollschuhe, Skateboards, Einräder, Tretroller usw. |
| Zur Unterkategorie der motorisierten Fortbewegungsgeräte gehören etwa | Zur Unterkategorie der motorisierten Fortbewegungsgeräte gehören etwa |
| Elektrotretroller, Elektrorollstühle oder Elektromobile für Personen | Elektrotretroller, Elektrorollstühle oder Elektromobile für Personen |
| mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit usw. | mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit usw. |
| Mit der vorgeschlagenen Regelung wird nicht bezweckt, jeder dieser | Mit der vorgeschlagenen Regelung wird nicht bezweckt, jeder dieser |
| Unterkategorien spezifische Verhaltensregeln und Regeln für die | Unterkategorien spezifische Verhaltensregeln und Regeln für die |
| Benutzung der öffentlichen Strasse aufzuerlegen, sondern sie voll und | Benutzung der öffentlichen Strasse aufzuerlegen, sondern sie voll und |
| ganz mit zwei bestehenden Verkehrsteilnehmerkategorien zu verbinden. | ganz mit zwei bestehenden Verkehrsteilnehmerkategorien zu verbinden. |
| So wird der Benutzer des Fortbewegungsgeräts je nach der von ihm | So wird der Benutzer des Fortbewegungsgeräts je nach der von ihm |
| gefahrenen Geschwindigkeit entweder einem Fussgänger oder einem | gefahrenen Geschwindigkeit entweder einem Fussgänger oder einem |
| Radfahrer gleichgestellt. | Radfahrer gleichgestellt. |
| Was die gefahrene Geschwindigkeit anbelangt, spielt die Tatsache, dass | Was die gefahrene Geschwindigkeit anbelangt, spielt die Tatsache, dass |
| das Fortbewegungsmittel motorisiert ist oder nicht, keine Rolle. Es | das Fortbewegungsmittel motorisiert ist oder nicht, keine Rolle. Es |
| wird von dem Prinzip ausgegangen, dass bei solchen | wird von dem Prinzip ausgegangen, dass bei solchen |
| Fortbewegungsmitteln die Geschwindigkeit selbst eine Gefahrenquelle | Fortbewegungsmitteln die Geschwindigkeit selbst eine Gefahrenquelle |
| darstellen kann und nicht etwa die technischen Merkmale wie die | darstellen kann und nicht etwa die technischen Merkmale wie die |
| Motorleistung, die Anzahl Räder oder das Gewicht. | Motorleistung, die Anzahl Räder oder das Gewicht. |
| Dennoch wird eine Garantie auferlegt in dem Sinne, dass das | Dennoch wird eine Garantie auferlegt in dem Sinne, dass das |
| motorisierte Fortbewegungsgerät auf keinen Fall durch seine Bauart und | motorisierte Fortbewegungsgerät auf keinen Fall durch seine Bauart und |
| Motorleistung eine Geschwindigkeit von 18 km/h überschreiten darf. Für | Motorleistung eine Geschwindigkeit von 18 km/h überschreiten darf. Für |
| nicht motorisierte Fortbewegungsmittel besteht absolut keine | nicht motorisierte Fortbewegungsmittel besteht absolut keine |
| Geschwindigkeitsbeschränkung; wie bei Radfahrern hängt alles von der | Geschwindigkeitsbeschränkung; wie bei Radfahrern hängt alles von der |
| Kraft ab, die der Benutzer entwickeln kann. | Kraft ab, die der Benutzer entwickeln kann. |
| Da die neue Kategorie von Fortbewegungsgeräten so grosszügig wie | Da die neue Kategorie von Fortbewegungsgeräten so grosszügig wie |
| möglich gehalten wird, wird sie Kategorien von Verkehrsteilnehmern | möglich gehalten wird, wird sie Kategorien von Verkehrsteilnehmern |
| umfassen, die gegenwärtig bereits in der Strassenverkehrsordnung | umfassen, die gegenwärtig bereits in der Strassenverkehrsordnung |
| vorkommen. Ich denke hier an Personen mit Behinderung, die sich mit | vorkommen. Ich denke hier an Personen mit Behinderung, die sich mit |
| motorisierten oder nicht motorisierten Rollstühlen fortbewegen, und an | motorisierten oder nicht motorisierten Rollstühlen fortbewegen, und an |
| Rollschuh- und Tretrollerfahrer. | Rollschuh- und Tretrollerfahrer. |
| Wie bereits erwähnt, wird die Geschwindigkeit, die der Benutzer des | Wie bereits erwähnt, wird die Geschwindigkeit, die der Benutzer des |
| Fortbewegungsgeräts entwickelt, ihn entweder mit einem Fussgänger oder | Fortbewegungsgeräts entwickelt, ihn entweder mit einem Fussgänger oder |
| mit einem Radfahrer gleichstellen. | mit einem Radfahrer gleichstellen. |
| Wer schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, muss sich an die | Wer schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, muss sich an die |
| für Radfahrer geltenden Regeln halten, wer nicht schneller als mit | für Radfahrer geltenden Regeln halten, wer nicht schneller als mit |
| Schrittgeschwindigkeit fährt, hält sich an die für Fussgänger | Schrittgeschwindigkeit fährt, hält sich an die für Fussgänger |
| geltenden Regeln. Warum das Kriterium der Schrittgeschwindigkeit und | geltenden Regeln. Warum das Kriterium der Schrittgeschwindigkeit und |
| kein genauer Wert in Kilometern pro Stunde? Ganz einfach: weil die | kein genauer Wert in Kilometern pro Stunde? Ganz einfach: weil die |
| meisten der Fortbewegungsgeräte keinen Geschwindigkeitsmesser haben, | meisten der Fortbewegungsgeräte keinen Geschwindigkeitsmesser haben, |
| aber auch weil es derzeit technisch nicht möglich ist, | aber auch weil es derzeit technisch nicht möglich ist, |
| Geschwindigkeiten unter 20 km/h zu kontrollieren. Es macht also | Geschwindigkeiten unter 20 km/h zu kontrollieren. Es macht also |
| überhaupt keinen Sinn, einen bezifferten Wert festzulegen. Dagegen ist | überhaupt keinen Sinn, einen bezifferten Wert festzulegen. Dagegen ist |
| es einfach, als Benutzer oder Kontrolleur einzuschätzen, ob ein | es einfach, als Benutzer oder Kontrolleur einzuschätzen, ob ein |
| Fortbewegungsgerät sich mit einer Geschwindigkeit fortbewegt, die | Fortbewegungsgerät sich mit einer Geschwindigkeit fortbewegt, die |
| höher ist als die der Fussgänger, die sich in der Nähe befinden. | höher ist als die der Fussgänger, die sich in der Nähe befinden. |
| Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass alle Regeln, die für | Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass alle Regeln, die für |
| Fussgänger einerseits und für Radfahrer andererseits gelten, anwendbar | Fussgänger einerseits und für Radfahrer andererseits gelten, anwendbar |
| sind. Es geht also nicht nur um die Regeln mit Bezug auf den Platz auf | sind. Es geht also nicht nur um die Regeln mit Bezug auf den Platz auf |
| der Fahrbahn. | der Fahrbahn. |
| Demzufolge muss der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der sich | Demzufolge muss der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der sich |
| schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegt, den Radweg | schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegt, den Radweg |
| benutzen und Fussgängern, die sich anschicken, einen Fussgängerüberweg | benutzen und Fussgängern, die sich anschicken, einen Fussgängerüberweg |
| zu überqueren, Vorrang gewähren; auch darf er in Einbahnstrassen mit | zu überqueren, Vorrang gewähren; auch darf er in Einbahnstrassen mit |
| beschränktem Gegenverkehr hineinfahren usw. | beschränktem Gegenverkehr hineinfahren usw. |
| Dagegen muss der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht | Dagegen muss der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht |
| schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, alles tun wie die | schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fährt, alles tun wie die |
| Fussgänger. So muss er Bürgersteige benutzen und hat er Zugang zu | Fussgänger. So muss er Bürgersteige benutzen und hat er Zugang zu |
| Fussgängerbereichen, Fahrzeuge müssen ihm Vorfahrt gewähren, wenn er | Fussgängerbereichen, Fahrzeuge müssen ihm Vorfahrt gewähren, wenn er |
| sich anschickt, den Fussgängerüberweg zu überqueren, er braucht keine | sich anschickt, den Fussgängerüberweg zu überqueren, er braucht keine |
| Lichter zu benutzen usw. | Lichter zu benutzen usw. |
| Jedoch sind spezifische Regeln vorgesehen, was die Benutzung der | Jedoch sind spezifische Regeln vorgesehen, was die Benutzung der |
| Lichter und die Abmessungen des Fortbewegungsgeräts betrifft. | Lichter und die Abmessungen des Fortbewegungsgeräts betrifft. |
| Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dieser Entwurf eines | Ich möchte noch darauf hinweisen, dass dieser Entwurf eines |
| Königlichen Erlasses die auf Minimotorräder beziehungsweise « | Königlichen Erlasses die auf Minimotorräder beziehungsweise « |
| Pocketbikes » anwendbare Regelung in keiner Weise abändert. Diese | Pocketbikes » anwendbare Regelung in keiner Weise abändert. Diese |
| Geräte bleiben in der Tat auf öffentlicher Strasse verboten, da sie | Geräte bleiben in der Tat auf öffentlicher Strasse verboten, da sie |
| den technischen Mindestanforderungen nicht entsprechen, um zugelassen | den technischen Mindestanforderungen nicht entsprechen, um zugelassen |
| und demzufolge versichert zu werden. | und demzufolge versichert zu werden. |
| Zu guter Letzt wird der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den | Zu guter Letzt wird der Königliche Erlass vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein ebenfalls abgeändert, damit die Benutzer von | Führerschein ebenfalls abgeändert, damit die Benutzer von |
| motorisierten Fortbewegungsgeräten nicht über einen Führerschein | motorisierten Fortbewegungsgeräten nicht über einen Führerschein |
| verfügen müssen. | verfügen müssen. |
| Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur | Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur |
| Unterschrift vorgelegt werden. | Unterschrift vorgelegt werden. |
| Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| der ehrerbietige und getreue Diener | der ehrerbietige und getreue Diener |
| Eurer Majestät | Eurer Majestät |
| zu sein. | zu sein. |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |
| 13. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass über Fortbewegungsgeräte | 13. FEBRUAR 2007 - Königlicher Erlass über Fortbewegungsgeräte |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die | Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die |
| Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, und des | Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, und des |
| Artikels 21 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; | Artikels 21 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung |
| der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der | der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der |
| öffentlichen Strasse, insbesondere der Artikel 2, 8.2 Nr. 3 Absatz 3, | öffentlichen Strasse, insbesondere der Artikel 2, 8.2 Nr. 3 Absatz 3, |
| 9.7.1 und 2, 21.1, 22quinquies.1, 22sexies.1, 22septies.1, 22octies, | 9.7.1 und 2, 21.1, 22quinquies.1, 22sexies.1, 22septies.1, 22octies, |
| 30, 40.8, 42.1, 42.2.1, 42.4.5 und 43.3, abgeändert durch die | 30, 40.8, 42.1, 42.2.1, 42.4.5 und 43.3, abgeändert durch die |
| Königlichen Erlasse vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 11. Mai 1982, | Königlichen Erlasse vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 11. Mai 1982, |
| 21. Dezember 1983, 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. September 1991, | 21. Dezember 1983, 25. März 1987, 20. Juli 1990, 18. September 1991, |
| 16. Juli 1997, 23. März 1998, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 18. | 16. Juli 1997, 23. März 1998, 9. Oktober 1998, 14. Mai 2002, 18. |
| Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 9. Januar 2007; | Dezember 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 9. Januar 2007; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den |
| Führerschein, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Erlass | Führerschein, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Erlass |
| vom 17. März 2005, und des Artikels 4, abgeändert durch die Erlasse | vom 17. März 2005, und des Artikels 4, abgeändert durch die Erlasse |
| vom 5. September 2002, 22. März 2004, 10. Juli 2006 und 1. September | vom 5. September 2002, 22. März 2004, 10. Juli 2006 und 1. September |
| 2006; | 2006; |
| Aufgrund der Beteilung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des | Aufgrund der Beteilung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des |
| vorliegenden Erlasses; | vorliegenden Erlasses; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2005; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. November 2005; |
| Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.171/2 des Staatsrates vom 4. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.171/2 des Staatsrates vom 4. September |
| 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität |
| Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
| KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 | KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
| zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und |
| die Benutzung der öffentlichen Strasse | die Benutzung der öffentlichen Strasse |
| Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 | Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 |
| zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und | zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und |
| die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Erlasse | die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert durch die Erlasse |
| vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 21. Dezember 1983, 25. März 1987, | vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 21. Dezember 1983, 25. März 1987, |
| 20. Juli 1990, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. | 20. Juli 1990, 18. September 1991, 16. Juli 1997, 9. Oktober 1998, 14. |
| Mai 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 9. Januar 2007, wird wie | Mai 2002, 4. April 2003, 26. April 2004 und 9. Januar 2007, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Artikel 2.15.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 1. Artikel 2.15.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 2.15.1 « Rad » jedes Fahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das mit | « 2.15.1 « Rad » jedes Fahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das mit |
| Hilfe von Pedalen oder Kurbeln durch einen oder mehrere seiner | Hilfe von Pedalen oder Kurbeln durch einen oder mehrere seiner |
| Benutzer angetrieben wird und nicht mit einem Motor ausgestattet ist, | Benutzer angetrieben wird und nicht mit einem Motor ausgestattet ist, |
| wie ein Fahrrad, ein dreirädriges Rad oder ein vierrädriges Rad. | wie ein Fahrrad, ein dreirädriges Rad oder ein vierrädriges Rad. |
| Das Anbringen eines elektrischen Hilfsmotors mit einer maximalen | Das Anbringen eines elektrischen Hilfsmotors mit einer maximalen |
| Nenndauerleistung von 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit | Nenndauerleistung von 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit |
| zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim | zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim |
| Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der | Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der |
| Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, ändert nichts an der | Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, ändert nichts an der |
| Klassifikation des Geräts als Rad. | Klassifikation des Geräts als Rad. |
| Das nicht bestiegene Rad wird nicht als Fahrzeug angesehen. » | Das nicht bestiegene Rad wird nicht als Fahrzeug angesehen. » |
| 2. Artikel 2.15.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 2. Artikel 2.15.2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 2.15.2 « Fortbewegungsgerät »: | « 2.15.2 « Fortbewegungsgerät »: |
| 1. entweder ein « nicht motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst | 1. entweder ein « nicht motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst |
| jedes Fahrzeug, das nicht der Definition des Rads entspricht, das | jedes Fahrzeug, das nicht der Definition des Rads entspricht, das |
| durch die Körperkraft des Benutzers oder der Benutzer angetrieben wird | durch die Körperkraft des Benutzers oder der Benutzer angetrieben wird |
| und nicht mit einem Motor ausgestattet ist, | und nicht mit einem Motor ausgestattet ist, |
| 2. oder ein « motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst jedes | 2. oder ein « motorisiertes Fortbewegungsgerät », das heisst jedes |
| Motorfahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das aufgrund seiner Bauart | Motorfahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, das aufgrund seiner Bauart |
| und Motorleistung auf ebener Strecke nicht schneller als 18 km/h | und Motorleistung auf ebener Strecke nicht schneller als 18 km/h |
| fahren kann. | fahren kann. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden motorisierte | Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden motorisierte |
| Fortbewegungsgeräte nicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt. | Fortbewegungsgeräte nicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt. |
| Das nicht bestiegene Fortbewegungsgerät wird nicht als Fahrzeug | Das nicht bestiegene Fortbewegungsgerät wird nicht als Fahrzeug |
| angesehen. | angesehen. |
| Der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht schneller als mit | Der Benutzer eines Fortbewegungsgeräts, der nicht schneller als mit |
| Schrittgeschwindigkeit fährt, wird nicht mit einem Führer | Schrittgeschwindigkeit fährt, wird nicht mit einem Führer |
| gleichgestellt. » | gleichgestellt. » |
| Art. 2 - In Artikel 2.46 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - In Artikel 2.46 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter « Personen mit | Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter « Personen mit |
| Behinderung, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt | Behinderung, die ein Fahrzeug führen, das von ihnen selbst fortbewegt |
| wird oder mit einem elektrischen Motor ausgestattet ist, der lediglich | wird oder mit einem elektrischen Motor ausgestattet ist, der lediglich |
| Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, » gestrichen. | Schrittgeschwindigkeit ermöglicht, » gestrichen. |
| Art. 3 - Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 3 - Ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
| Erlass eingefügt: | Erlass eingefügt: |
| « Art. 7bis - Regeln, die für Benutzer von Fortbewegungsgeräten gelten | « Art. 7bis - Regeln, die für Benutzer von Fortbewegungsgeräten gelten |
| Benutzer von Fortbewegungsgeräten halten sich an die für Fussgänger | Benutzer von Fortbewegungsgeräten halten sich an die für Fussgänger |
| geltenden Regeln, wenn sie nicht schneller als mit | geltenden Regeln, wenn sie nicht schneller als mit |
| Schrittgeschwindigkeit fahren, und an die für Radfahrer geltenden | Schrittgeschwindigkeit fahren, und an die für Radfahrer geltenden |
| Regeln, wenn sie schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren. | Regeln, wenn sie schneller als mit Schrittgeschwindigkeit fahren. |
| Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Fussgängern | Die Regeln, die die anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Fussgängern |
| beziehungsweise Radfahrern einhalten müssen, gelten ebenfalls | beziehungsweise Radfahrern einhalten müssen, gelten ebenfalls |
| gegenüber Benutzern von Fortbewegungsgeräten. » | gegenüber Benutzern von Fortbewegungsgeräten. » |
| Art. 4 - Artikel 8.2 Nr. 3 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert | Art. 4 - Artikel 8.2 Nr. 3 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert |
| durch die Erlasse vom 23. März 1998 und 4. April 2003, wird | durch die Erlasse vom 23. März 1998 und 4. April 2003, wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 5 - Die Artikel 9.7.1 und 9.7.2 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 5 - Die Artikel 9.7.1 und 9.7.2 desselben Erlasses, eingefügt |
| durch den Erlass vom 4. April 2003, werden aufgehoben. | durch den Erlass vom 4. April 2003, werden aufgehoben. |
| Art. 6 - In Artikel 21.1 erster Gedankenstrich desselben Erlasses, | Art. 6 - In Artikel 21.1 erster Gedankenstrich desselben Erlasses, |
| abgeändert durch den Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter « | abgeändert durch den Erlass vom 4. April 2003, werden die Wörter « |
| Rollschuh- und Tretrollerfahrern, » gestrichen. | Rollschuh- und Tretrollerfahrern, » gestrichen. |
| Art. 7 - Artikel 22quinquies.1 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 7 - Artikel 22quinquies.1 Absatz 2 desselben Erlasses, eingefügt |
| durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch den Erlass | durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch den Erlass |
| vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Der erste Gedankenstrich beginnend mit « von Personen mit | 1. Der erste Gedankenstrich beginnend mit « von Personen mit |
| Behinderung » wird aufgehoben. | Behinderung » wird aufgehoben. |
| 2. Der dritte Gedankenstrich mit dem Wortlaut « von Rollschuh- und | 2. Der dritte Gedankenstrich mit dem Wortlaut « von Rollschuh- und |
| Tretrollerfahrern, » wird aufgehoben. | Tretrollerfahrern, » wird aufgehoben. |
| Art. 8 - In Artikel 22sexies.1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses, | Art. 8 - In Artikel 22sexies.1 Absatz 2 Nr. 1 desselben Erlasses, |
| eingefügt durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch | eingefügt durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch |
| die Erlasse vom 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, werden die | die Erlasse vom 18. Dezember 2002 und 4. April 2003, werden die |
| Buchstaben a) und j) aufgehoben. | Buchstaben a) und j) aufgehoben. |
| Art. 9 - In Artikel 22septies.1 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt | Art. 9 - In Artikel 22septies.1 Absatz 3 desselben Erlasses, eingefügt |
| durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch den Erlass | durch den Erlass vom 9. Oktober 1998 und abgeändert durch den Erlass |
| vom 4. April 2003, werden die Wörter « sowie Rollschuh- und | vom 4. April 2003, werden die Wörter « sowie Rollschuh- und |
| Tretrollerfahrer, » gestrichen. | Tretrollerfahrer, » gestrichen. |
| Art. 10 - Artikel 22octies desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 10 - Artikel 22octies desselben Erlasses, eingefügt durch den |
| Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | Erlass vom 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Artikel 22octies.1 wird Buchstabe c) aufgehoben. | 1. In Artikel 22octies.1 wird Buchstabe c) aufgehoben. |
| 2. In Artikel 22octies.2 Absatz 2 werden die Wörter «, Rollschuh- und | 2. In Artikel 22octies.2 Absatz 2 werden die Wörter «, Rollschuh- und |
| Tretrollerfahrern » aufgehoben. | Tretrollerfahrern » aufgehoben. |
| Art. 11 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse | Art. 11 - Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse |
| vom 11. Mai 1982 und 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 11. Mai 1982 und 4. April 2003, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Artikel 30.2 wird aufgehoben. | 1. Artikel 30.2 wird aufgehoben. |
| 2. Artikel 30.3 wird wie folgt ergänzt: | 2. Artikel 30.3 wird wie folgt ergänzt: |
| « 6. bei Benutzern von Fortbewegungsgeräten, die auf anderen Teilen | « 6. bei Benutzern von Fortbewegungsgeräten, die auf anderen Teilen |
| der öffentlichen Strasse fahren als auf denjenigen, die dem | der öffentlichen Strasse fahren als auf denjenigen, die dem |
| Fussgängerverkehr vorbehalten sind: | Fussgängerverkehr vorbehalten sind: |
| - vorne ein weisses oder gelbes Licht; | - vorne ein weisses oder gelbes Licht; |
| - hinten ein rotes Licht. | - hinten ein rotes Licht. |
| Diese Lichter können durch ein einziges, links angebrachtes oder | Diese Lichter können durch ein einziges, links angebrachtes oder |
| getragenes Gerät ausgestrahlt werden. | getragenes Gerät ausgestrahlt werden. |
| Wenn die Benutzer von Fortbewegungsgeräten auf der linken Seite der | Wenn die Benutzer von Fortbewegungsgeräten auf der linken Seite der |
| Fahrbahn fahren, müssen die Reihenfolge und der Platz der Lichter | Fahrbahn fahren, müssen die Reihenfolge und der Platz der Lichter |
| umgekehrt werden. » | umgekehrt werden. » |
| 3. Artikel 30.5 wird aufgehoben. | 3. Artikel 30.5 wird aufgehoben. |
| Art. 12 - Artikel 40.8 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass | Art. 12 - Artikel 40.8 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass |
| vom 4. April 2003, wird aufgehoben. | vom 4. April 2003, wird aufgehoben. |
| Art. 13 - Artikel 42.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass | Art. 13 - Artikel 42.1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass |
| vom 4. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 4. April 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 42.1 Fussgänger müssen die Bürgersteige, die ihnen durch das | « 42.1 Fussgänger müssen die Bürgersteige, die ihnen durch das |
| Verkehrsschild D9 oder D 10 vorbehaltenen Teile der öffentlichen | Verkehrsschild D9 oder D 10 vorbehaltenen Teile der öffentlichen |
| Strasse oder die begehbaren erhöhten Seitenstreifen oder, ansonsten, | Strasse oder die begehbaren erhöhten Seitenstreifen oder, ansonsten, |
| die begehbaren ebenerdigen Seitenstreifen benutzen. » | die begehbaren ebenerdigen Seitenstreifen benutzen. » |
| Art. 14 - Artikel 42.2.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 14 - Artikel 42.2.1 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 4. April 2003, wird | Erlasse vom 20. Juli 1990, 9. Oktober 1998 und 4. April 2003, wird |
| durch folgende Bestimmung ersetzt: | durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « 42.2.1 Personen, die ein Fahrrad, ein Fortbewegungsgerät oder ein | « 42.2.1 Personen, die ein Fahrrad, ein Fortbewegungsgerät oder ein |
| zweirädriges Kleinkraftrad schieben oder sperrige Gegenstände | zweirädriges Kleinkraftrad schieben oder sperrige Gegenstände |
| befördern, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie die anderen | befördern, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie die anderen |
| Fussgänger erheblich behindern. » | Fussgänger erheblich behindern. » |
| Art. 15 - Artikel 42.4.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den | Art. 15 - Artikel 42.4.5 desselben Erlasses, abgeändert durch den |
| Erlass vom 20. Juli 1990, wird aufgehoben. | Erlass vom 20. Juli 1990, wird aufgehoben. |
| Art. 16 - Artikel 43.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch | Art. 16 - Artikel 43.3 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch |
| folgenden Absatz ersetzt: | folgenden Absatz ersetzt: |
| « Ist ein Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen | « Ist ein Überweg für Radfahrer und Führer von zweirädrigen |
| Kleinkrafträdern vorhanden, müssen die Radfahrer und die Führer von | Kleinkrafträdern vorhanden, müssen die Radfahrer und die Führer von |
| zweirädrigen Kleinkrafträdern, die sich auf dem Radweg befinden, | zweirädrigen Kleinkrafträdern, die sich auf dem Radweg befinden, |
| diesen Überweg benutzen. » | diesen Überweg benutzen. » |
| Art. 17 - Ein Artikel 46.4 mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 17 - Ein Artikel 46.4 mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
| Erlass eingefügt: | Erlass eingefügt: |
| « 46.4 Die Ladung eines Fortbewegungsgeräts darf vorne und hinten 0,50 | « 46.4 Die Ladung eines Fortbewegungsgeräts darf vorne und hinten 0,50 |
| m und an jeder Seite 0,30 m nicht überschreiten. | m und an jeder Seite 0,30 m nicht überschreiten. |
| Die Höhe eines beladenen Fortbewegungsgeräts darf 2,50 m nicht | Die Höhe eines beladenen Fortbewegungsgeräts darf 2,50 m nicht |
| überschreiten. » | überschreiten. » |
| Art. 18 - Ein Artikel 82bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben | Art. 18 - Ein Artikel 82bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben |
| Erlass eingefügt: | Erlass eingefügt: |
| « Art. 82bis - Maximale Breite von Fortbewegungsgeräten | « Art. 82bis - Maximale Breite von Fortbewegungsgeräten |
| Die maximale Breite eines Fortbewegungsgeräts beträgt 1 Meter. » | Die maximale Breite eines Fortbewegungsgeräts beträgt 1 Meter. » |
| KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
| über den Führerschein | über den Führerschein |
| Art. 19 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 | Art. 19 - Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 |
| über den Führerschein, abgeändert durch den Erlass vom 17. März 2005, | über den Führerschein, abgeändert durch den Erlass vom 17. März 2005, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: | 1. Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: |
| « Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer maximalen | « Räder, die mit einem elektrischen Hilfsmotor mit einer maximalen |
| Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung | Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung |
| sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und | sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und |
| beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der | beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der |
| Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, werden nicht als | Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird, werden nicht als |
| Motorfahrzeuge angesehen, ». | Motorfahrzeuge angesehen, ». |
| 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| « Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die motorisierten | « Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die motorisierten |
| Fortbewegungsgeräte, die in Artikel 2.15.2 Nr. 2 des Königlichen | Fortbewegungsgeräte, die in Artikel 2.15.2 Nr. 2 des Königlichen |
| Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung | Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung |
| über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse | über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse |
| erwähnt sind, nicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt. » | erwähnt sind, nicht mit Motorfahrzeugen gleichgesetzt. » |
| Art. 20 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die | Art. 20 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die |
| Erlasse vom 5. September 2002, 22. März 2004, 10. Juli 2006 und 1. | Erlasse vom 5. September 2002, 22. März 2004, 10. Juli 2006 und 1. |
| September 2006, wird die Nr. 13 aufgehoben. | September 2006, wird die Nr. 13 aufgehoben. |
| KAPITEL III - Inkrafttreten | KAPITEL III - Inkrafttreten |
| Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 15. März 2007 in Kraft. | Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am 15. März 2007 in Kraft. |
| Art. 22 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des | Art. 22 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des |
| vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| R. LANDUYT | R. LANDUYT |