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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/02/2006
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Koninklijk besluit tot goedkeuring van de wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » Arrêté royal portant approbation de la modification des statuts de la « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique »
FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE
13 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de 13 FEVRIER 2006. - Arrêté royal portant approbation de la modification
wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse Ostbelgien - des statuts de la « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse
Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » d'allocations familiales de l'Est de la Belgique »
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor Vu les lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour
loonarbeiders, inzonderheid op artikel 26, derde lid; travailleurs salariés, notamment l'article 26, alinéa 3;
Gelet op de beslissing van de buitengewone algemene vergadering van de Vu la décision de l'assemblée générale extraordinaire de la «
« Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de
l'Est de la Belgique » van 29 juni 2005; l'Est de la Belgique » du 29 juin 2005;
Op de voordracht van Onze Minister van Sociale Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre des Affaires sociales,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse

Article 1er.Est approuvée la modification des statuts de la «

Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de
», zoals aangenomen bij beslissing van zijn buitengewone algemene l'Est de la Belgique », telle qu'adoptée par décision de son assemblée
vergadering van 29 juni 2005 wordt goedgekeurd. générale extraordinaire du 29 juin 2005.

Art. 2.Onze Minister van Sociale Zaken is belast met de uitvoering

Art. 2.Notre Ministre des Affaires sociales est chargé de l'exécution

van dit besluit. du présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 13 februari 2006. Donné à Bruxelles, le 13 février 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Sociale Zaken, Le Ministre des Affaires sociales,
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Beilage Beilage
Satzungen Satzungen
Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de
l'Est de la Belgique l'Est de la Belgique
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht
I. NAME, SITZ, TÄTIGKEITSGEBIET, GEGENSTAND, DAUER, GESCHÄFTSJAHR I. NAME, SITZ, TÄTIGKEITSGEBIET, GEGENSTAND, DAUER, GESCHÄFTSJAHR
A. NAME A. NAME

Artikel 1.Die Vereinigung trägt den Namen : Familienzulagenkasse

Artikel 1. Die Vereinigung trägt den Namen : Familienzulagenkasse
Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique. Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique.
Die Vereinigung besitzt die Rechtsform einer Vereinigung ohne Die Vereinigung besitzt die Rechtsform einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt « V.o.G. ». Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt « V.o.G. ».
Der Name der Vereinigung, die Rechtsform sowie die Anschrift sind auf Der Name der Vereinigung, die Rechtsform sowie die Anschrift sind auf
allen offiziellen Akten und Schriftstücken zu vermerken. allen offiziellen Akten und Schriftstücken zu vermerken.
B. SITZ B. SITZ

Artikel 2.Der Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen, Herbesthaler

Artikel 2. Der Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen, Herbesthaler
Strasse 1A. Er kann von der Generalversammlung an jeden anderen Ort Strasse 1A. Er kann von der Generalversammlung an jeden anderen Ort
ihres Tätigkeitsgebietes verlegt werden. Der Gerichtsbezirk ist Eupen. ihres Tätigkeitsgebietes verlegt werden. Der Gerichtsbezirk ist Eupen.
C. TÄTIGKEITSGEBIET C. TÄTIGKEITSGEBIET

Artikel 3.Das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung umfasst den

Artikel 3. Das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung umfasst den
Verwaltungsbezirk Verviers. Verwaltungsbezirk Verviers.
D. GEGENSTAND D. GEGENSTAND

Artikel 4.Der Gegenstand der Vereinigung ist die Anwendung der «

Artikel 4. Der Gegenstand der Vereinigung ist die Anwendung der «
koordinierten Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer » sowie koordinierten Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer » sowie
deren Ausführungsbestimmungen. Sie stellt die Zahlung der deren Ausführungsbestimmungen. Sie stellt die Zahlung der
Familienzulagen, der Geburtszulagen und der Adoptionsprämien zu Familienzulagen, der Geburtszulagen und der Adoptionsprämien zu
Gunsten der Familien von Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt Gunsten der Familien von Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt
sind, oder diesen Personen gleichgestellt sind, sicher. sind, oder diesen Personen gleichgestellt sind, sicher.
E. DAUER E. DAUER

Artikel 5.Die Vereinigung ist für eine unbefristete Zeit gebildet.

Artikel 5. Die Vereinigung ist für eine unbefristete Zeit gebildet.
Sie kann, unter Berücksichtigung der Artikel 24 und 44, jederzeit Sie kann, unter Berücksichtigung der Artikel 24 und 44, jederzeit
aufgelöst werden. aufgelöst werden.
F. GESCHÄFTSJAHR F. GESCHÄFTSJAHR

Artikel 6.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. MITGLIEDSCHAFT, DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS, II. MITGLIEDSCHAFT, DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS,
MITGLIEDERREGISTER MITGLIEDERREGISTER
A. MITGLIEDSCHAFT A. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 7.Laut Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 5. April 1938

Artikel 7. Laut Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 5. April 1938
beträgt die Mindestanzahl der Mitglieder der Vereinigung zehn. beträgt die Mindestanzahl der Mitglieder der Vereinigung zehn.

Artikel 8.Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht allen

Artikel 8. Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht allen
industriellen, gewerblichen und handwerklichen Unternehmen sowie alle industriellen, gewerblichen und handwerklichen Unternehmen sowie alle
Personen, die im Sinne des Gesetzgebers als Arbeitgeber angesehen Personen, die im Sinne des Gesetzgebers als Arbeitgeber angesehen
werden, offen, soweit ihr Unternehmen seinen Sitz im Tätigkeitsgebiet werden, offen, soweit ihr Unternehmen seinen Sitz im Tätigkeitsgebiet
der Vereinigung hat. der Vereinigung hat.
Der Anschluss kann einem Arbeitgeber nicht verweigert werden, der sich Der Anschluss kann einem Arbeitgeber nicht verweigert werden, der sich
verpflichtet, alle Bestimmungen der Satzungen und Regelungen zu verpflichtet, alle Bestimmungen der Satzungen und Regelungen zu
respektieren unter der Voraussetzung, dass er der Arbeitgeberkategorie respektieren unter der Voraussetzung, dass er der Arbeitgeberkategorie
und dem Tätigkeitsgebiet angehörig ist, für die die Vereinigung und dem Tätigkeitsgebiet angehörig ist, für die die Vereinigung
aufgrund der Satzungen gegründet worden ist und nicht durch eine aufgrund der Satzungen gegründet worden ist und nicht durch eine
andere Familienzulagenkasse wegen Verpflichtungsverstössen andere Familienzulagenkasse wegen Verpflichtungsverstössen
ausgeschlossen wurde. ausgeschlossen wurde.

Artikel 9.Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an die Vereinigung

Artikel 9. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an die Vereinigung
aufgrund der hierfür zur Verfügung gestellten Formulare. aufgrund der hierfür zur Verfügung gestellten Formulare.
B. DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS B. DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS

Artikel 10.Der Verlust der Eigenschaft als Mitglied kann erfolgen

Artikel 10. Der Verlust der Eigenschaft als Mitglied kann erfolgen
durch: durch:
1. Demission: Die Demission muss durch eingeschriebenen Brief 1. Demission: Die Demission muss durch eingeschriebenen Brief
erfolgen. Die Mitgliedschaft endet am Ende des Vierteljahres, in erfolgen. Die Mitgliedschaft endet am Ende des Vierteljahres, in
welchem die Kündigungsfrist endet. Die Kündigungsfrist beträgt welchem die Kündigungsfrist endet. Die Kündigungsfrist beträgt
mindestens 30 Tage. Die Demission kann nicht innerhalb der ersten 4 mindestens 30 Tage. Die Demission kann nicht innerhalb der ersten 4
Jahre nach dem Anschluss erfolgen. Jahre nach dem Anschluss erfolgen.
2. Streichung der Mitgliedschaft: Wenn das Mitglied nicht mehr die 2. Streichung der Mitgliedschaft: Wenn das Mitglied nicht mehr die
Eigenschaft als Arbeitgeber besitzt, oder wenn es die Bedingungen der Eigenschaft als Arbeitgeber besitzt, oder wenn es die Bedingungen der
Satzungen hinsichtlich des Tätigkeitsgebietes der Vereinigung nicht Satzungen hinsichtlich des Tätigkeitsgebietes der Vereinigung nicht
mehr erfüllt. mehr erfüllt.
3. Ausschluss: Durch Beschluss des Verwaltungsrates wegen Nichtzahlung 3. Ausschluss: Durch Beschluss des Verwaltungsrates wegen Nichtzahlung
des zusätzlichen Beitrages laut Artikel 15 der Satzungen oder des zusätzlichen Beitrages laut Artikel 15 der Satzungen oder
Nichtbeachtung der gesetzlichen und satzungsgemässen Verpflichtungen. Nichtbeachtung der gesetzlichen und satzungsgemässen Verpflichtungen.
Das Mitglied wird vorab eingeladen, um angehört zu werden. Der Das Mitglied wird vorab eingeladen, um angehört zu werden. Der
Ausschluss wird dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bestätigt und Ausschluss wird dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bestätigt und
tritt am Ende des Vierteljahres, in welchem die Bestätigung erfolgte, tritt am Ende des Vierteljahres, in welchem die Bestätigung erfolgte,
in Kraft. in Kraft.
C. MITGLIEDERREGISTER C. MITGLIEDERREGISTER

Artikel 11.Die Vereinigung verfügt über ein Mitgliederregister, in

Artikel 11. Die Vereinigung verfügt über ein Mitgliederregister, in
das jedes Mitglied mit den durch das « Gesetz vom 27. Juni 1921 über das jedes Mitglied mit den durch das « Gesetz vom 27. Juni 1921 über
die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen »
vorgeschriebenen Angaben aufgenommen wird. vorgeschriebenen Angaben aufgenommen wird.
Die Aufnahme, der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes muss Die Aufnahme, der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes muss
innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens
der Aufnahme, des Austritts oder des Ausschlusses im Register der Aufnahme, des Austritts oder des Ausschlusses im Register
festgehalten werden. festgehalten werden.
Die Mitglieder haben das Recht, das Mitgliederregister am Sitz der Die Mitglieder haben das Recht, das Mitgliederregister am Sitz der
Vereinigung zu konsultieren. Vereinigung zu konsultieren.
III. ZULAGENVERTEILUNG III. ZULAGENVERTEILUNG

Artikel 12.Die Zulagen werden aufgrund der vorgesehenen Regeln der

Artikel 12. Die Zulagen werden aufgrund der vorgesehenen Regeln der
koordinierten Gesetze bezahlt. koordinierten Gesetze bezahlt.

Artikel 13.Der « Zulagenberechtigte » ist (die) diejenige Person, die

Artikel 13. Der « Zulagenberechtigte » ist (die) diejenige Person, die
das Anrecht auf Kinderzulagen aufgrund seiner Beschäftigung, einer das Anrecht auf Kinderzulagen aufgrund seiner Beschäftigung, einer
hiermit gleichgestellten Situation oder einer Zuerkennungssituation hiermit gleichgestellten Situation oder einer Zuerkennungssituation
eröffnet. Der « Empfangsberechtigte » ist diejenige Person, an die die eröffnet. Der « Empfangsberechtigte » ist diejenige Person, an die die
Zulagen ausgezahlt werden. Der « Nutzniesser » ist diejenige Person, Zulagen ausgezahlt werden. Der « Nutzniesser » ist diejenige Person,
für die die Zulagen gewährt werden. für die die Zulagen gewährt werden.

Artikel 14.Die zur Verteilung der Zulagen notwendigen Gelder erhält

Artikel 14. Die zur Verteilung der Zulagen notwendigen Gelder erhält
die Vereinigung durch Vermittlung der « Zentralanstalt für die Vereinigung durch Vermittlung der « Zentralanstalt für
Familienbeihilfen für Arbeitnehmer ». Die Abrechnung dieser Gelder Familienbeihilfen für Arbeitnehmer ». Die Abrechnung dieser Gelder
erfolgt im durch die vorgenannte Stelle festgelegten Zeitrahmen. erfolgt im durch die vorgenannte Stelle festgelegten Zeitrahmen.
IV. FINANZIERUNG DER VEREINIGUNG IV. FINANZIERUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 15.Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich wie folgt

Artikel 15. Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich wie folgt
zusammen: zusammen:
1. Zuwendungen, die ihr aus der sozialen Gesetzgebung zufliessen; 1. Zuwendungen, die ihr aus der sozialen Gesetzgebung zufliessen;
2. Beihilfen, Schenkungen oder alle anderen Beträge, die sie beziehen 2. Beihilfen, Schenkungen oder alle anderen Beträge, die sie beziehen
könnte; könnte;
3. Zusätzliche Beiträge der Mitglieder. Falls der 3. Zusätzliche Beiträge der Mitglieder. Falls der
Verwaltungsrücklagenfonds ungenügend ist, kann die Vereinigung durch Verwaltungsrücklagenfonds ungenügend ist, kann die Vereinigung durch
Beschluss des Verwaltungsrates einen zusätzlichen Beitrag von ihren Beschluss des Verwaltungsrates einen zusätzlichen Beitrag von ihren
Mitgliedern fordern, um die Verwaltungskosten zu decken. Der Betrag Mitgliedern fordern, um die Verwaltungskosten zu decken. Der Betrag
des zusätzlichen Beitrags pro Mitglied wird wie folgt errechnet. Der des zusätzlichen Beitrags pro Mitglied wird wie folgt errechnet. Der
Betrag der Unterdeckung wird multipliziert mit der Anzahl Betrag der Unterdeckung wird multipliziert mit der Anzahl
Zulagenberechtigter des Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Zulagenberechtigter des Mitglieds zum 31. Dezember des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dieses Produkt wird geteilt durch die abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dieses Produkt wird geteilt durch die
Gesamtzahl der angeschlossenen Zulagenberechtigten zum selben Gesamtzahl der angeschlossenen Zulagenberechtigten zum selben
Zeitpunkt bei der Familienzulagenkasse. Zeitpunkt bei der Familienzulagenkasse.
V. GENERALVERSAMMLUNG V. GENERALVERSAMMLUNG
A. ZUSAMMENSETZUNG, VORSITZ UND ZUSTÄNDIGKEITEN A. ZUSAMMENSETZUNG, VORSITZ UND ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 16.Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern

Artikel 16. Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern
der Vereinigung zusammen. der Vereinigung zusammen.
Den Vorsitz der Generalversammlung übernimmt der Präsident des Den Vorsitz der Generalversammlung übernimmt der Präsident des
Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung der Vize-Präsident oder Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung der Vize-Präsident oder
ein anderes Verwaltungsratsmitglied, das durch den Verwaltungsrat ein anderes Verwaltungsratsmitglied, das durch den Verwaltungsrat
bestimmt wurde. bestimmt wurde.
Der Vorsitzende der Generalversammlung bezeichnet den Schriftführer Der Vorsitzende der Generalversammlung bezeichnet den Schriftführer
und die Wahlhelfer bzw. Stimmzähler. und die Wahlhelfer bzw. Stimmzähler.

Artikel 17.Die Generalversammlung verfügt über nachfolgende

Artikel 17. Die Generalversammlung verfügt über nachfolgende
Zuständigkeiten: Zuständigkeiten:
1. Änderung der Satzungen; 1. Änderung der Satzungen;
2. Ernennung und Amtsenthebung der Verwaltungsratsmitglieder; 2. Ernennung und Amtsenthebung der Verwaltungsratsmitglieder;
3. Ernennung und Amtsenthebung des Kommissars und Festlegung der 3. Ernennung und Amtsenthebung des Kommissars und Festlegung der
Bezüge, falls solche zugeteilt werden; Bezüge, falls solche zugeteilt werden;
4. Entlastung des Verwaltungsrates, des Kommissars und der 4. Entlastung des Verwaltungsrates, des Kommissars und der
Geschäftsführung; Geschäftsführung;
5. Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung; 5. Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
6. Auflösung der Vereinigung unter Berücksichtigung der Artikel 24 und 6. Auflösung der Vereinigung unter Berücksichtigung der Artikel 24 und
44. 44.
B. DATUM UND EINBERUFUNG B. DATUM UND EINBERUFUNG

Artikel 18.Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr

Artikel 18. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr
statt und zwar in der ersten Hälfte eines jeden Jahres. statt und zwar in der ersten Hälfte eines jeden Jahres.
Des weiteren finden ordentliche Generalversammlungen statt, Des weiteren finden ordentliche Generalversammlungen statt,
1. wenn 1/5 der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich äussern. Diesem 1. wenn 1/5 der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich äussern. Diesem
Wunsch ist innerhalb eines Kalendermonats stattzugeben; Wunsch ist innerhalb eines Kalendermonats stattzugeben;
2. wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet. 2. wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet.
Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sind Gegenstand Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sind Gegenstand
der Tagesordnung einer ausserordentlichen Generalversammlung, die zu der Tagesordnung einer ausserordentlichen Generalversammlung, die zu
diesem Zweck einzuberufen ist. diesem Zweck einzuberufen ist.

Artikel 19.Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den

Artikel 19. Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den
Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen Brief Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen Brief
zuzustellen. zuzustellen.
Aus den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen. Aus den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen.
Ferner muss jeder Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, der durch Ferner muss jeder Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, der durch
mindestens 1/20 der eingetragenen Mitglieder unterschrieben ist. mindestens 1/20 der eingetragenen Mitglieder unterschrieben ist.
Bei Satzungsänderungen müssen die Änderungen ausdrücklich in die Bei Satzungsänderungen müssen die Änderungen ausdrücklich in die
Tagesordnung aufgenommen werden. Tagesordnung aufgenommen werden.
C. STIMMRECHT, VOLLMACHT UND VERTRETUNG C. STIMMRECHT, VOLLMACHT UND VERTRETUNG

Artikel 20.Jedes Mitglied der Vereinigung hat eine Stimme.

Artikel 20. Jedes Mitglied der Vereinigung hat eine Stimme.

Artikel 21.Die Abstimmungen der Generalversammlungen können sowohl

Artikel 21. Die Abstimmungen der Generalversammlungen können sowohl
offen als auch, auf Antrag hin, geheim erfolgen. offen als auch, auf Antrag hin, geheim erfolgen.

Artikel 22.Die Mitglieder werden vertreten durch die Person, die der

Artikel 22. Die Mitglieder werden vertreten durch die Person, die der
Vereinigung schriftlich mitgeteilt wurde. Vereinigung schriftlich mitgeteilt wurde.
Die Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten Die Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten
lassen. Die Anzahl Vollmachten pro Mitglied ist auf 5 begrenzt. lassen. Die Anzahl Vollmachten pro Mitglied ist auf 5 begrenzt.
D. BESCHLUSSFASSUNG D. BESCHLUSSFASSUNG

Artikel 23.Die ordnungsgemäss berufenen ordentlichen

Artikel 23. Die ordnungsgemäss berufenen ordentlichen
Generalversammlungen sind beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl Generalversammlungen sind beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl
anwesender oder vertretener Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit anwesender oder vertretener Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der Stimmen genommen. einfacher Mehrheit der Stimmen genommen.

Artikel 24.Die ordnungsgemäss berufenen ausserordentlichen

Artikel 24. Die ordnungsgemäss berufenen ausserordentlichen
Generalversammlungen wegen Satzungsänderungen oder der Auflösung der Generalversammlungen wegen Satzungsänderungen oder der Auflösung der
Vereinigung sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder Vereinigung sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder
vertreten sind. Dieses 2/3-Anwesenheitsquorum ist nicht nötig, falls vertreten sind. Dieses 2/3-Anwesenheitsquorum ist nicht nötig, falls
die Vereinigung mehr als 500 Mitglieder zählt. die Vereinigung mehr als 500 Mitglieder zählt.
Sind in der ersten ausserordentlichen Generalversammlung für Sind in der ersten ausserordentlichen Generalversammlung für
Satzungsänderung oder Auflösung der Vereinigung nicht 2/3 der Satzungsänderung oder Auflösung der Vereinigung nicht 2/3 der
Mitglieder anwesend oder vertreten, kann eine zweite ausserordentliche Mitglieder anwesend oder vertreten, kann eine zweite ausserordentliche
Generalversammlung einberufen werden, die, ungeachtet der Anzahl Generalversammlung einberufen werden, die, ungeachtet der Anzahl
anwesender oder vertretener Mitglieder, beschlussfähig ist. anwesender oder vertretener Mitglieder, beschlussfähig ist.
Zwischen beiden Versammlungen muss ein Mindestzeitraum von 15 Tagen Zwischen beiden Versammlungen muss ein Mindestzeitraum von 15 Tagen
liegen. liegen.
Die Beschlüsse zwecks Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit Die Beschlüsse zwecks Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit
getroffen werden. Die Beschlüsse zwecks Auflösung der Vereinigung getroffen werden. Die Beschlüsse zwecks Auflösung der Vereinigung
müssen mit 4/5-Mehrheit getroffen werden. müssen mit 4/5-Mehrheit getroffen werden.

Artikel 25.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in

Artikel 25. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in
der Generalversammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag. der Generalversammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag.
Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden bei der Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden bei der
Mehrheitsberechnung nicht berücksichtigt. Mehrheitsberechnung nicht berücksichtigt.
E. SCHRIFTEN DER VEREINIGUNG E. SCHRIFTEN DER VEREINIGUNG

Artikel 26.Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich

Artikel 26. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich
festgehalten, vom Präsidenten des Verwaltungsrates und dem festgehalten, vom Präsidenten des Verwaltungsrates und dem
Geschäftsführer unterschrieben und in einem Register am Sitz der Geschäftsführer unterschrieben und in einem Register am Sitz der
Vereinigung aufbewahrt. Jedes Mitglied ist berechtigt, es dort Vereinigung aufbewahrt. Jedes Mitglied ist berechtigt, es dort
einzusehen. einzusehen.
Die Beschlüsse können Dritten mitgeteilt werden, sofern hierzu ein Die Beschlüsse können Dritten mitgeteilt werden, sofern hierzu ein
Interesse besteht. Interesse besteht.
VI. VERWALTUNGSRAT UND GESCHÄFTSFÜHRUNG VI. VERWALTUNGSRAT UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 27.Die Leitung der Vereinigung besteht aus dem Verwaltungsrat

Artikel 27. Die Leitung der Vereinigung besteht aus dem Verwaltungsrat
und der Geschäftsführung. und der Geschäftsführung.
A. ZUSAMMENSETZUNG A. ZUSAMMENSETZUNG

Artikel 28.Die Generalversammlung wählt aus ihren Reihen die

Artikel 28. Die Generalversammlung wählt aus ihren Reihen die
Verwaltungsratsmitglieder. Die Vorschläge hierzu kommen aus der Verwaltungsratsmitglieder. Die Vorschläge hierzu kommen aus der
Versammlung selbst. Versammlung selbst.
Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.
Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit
von 3 Jahren gewählt. Das Mandat endet unmittelbar nach der von 3 Jahren gewählt. Das Mandat endet unmittelbar nach der
ordentlichen Generalversammlung des dritten Jahres in welchem der ordentlichen Generalversammlung des dritten Jahres in welchem der
Verwaltungsrat den Jahresabschluss vorlegt. Verwaltungsrat den Jahresabschluss vorlegt.
Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar. Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar.

Artikel 29.In jedem Jahr wird zur Ersatzwahl eines Drittels der

Artikel 29. In jedem Jahr wird zur Ersatzwahl eines Drittels der
Mitglieder geschritten. Zu diesem Zweck bezeichnet der Verwaltungsrat Mitglieder geschritten. Zu diesem Zweck bezeichnet der Verwaltungsrat
durch das Los diejenigen seiner Mitglieder, deren Amt am Ende eines durch das Los diejenigen seiner Mitglieder, deren Amt am Ende eines
jeden Jahres der ersten dreijährigen Laufzeit erlöschen soll. jeden Jahres der ersten dreijährigen Laufzeit erlöschen soll.
Wenn die Anzahl der Mitglieder nicht durch 3 teilbar ist, so scheidet Wenn die Anzahl der Mitglieder nicht durch 3 teilbar ist, so scheidet
der kleinste Teil am Ende des ersten Jahres und der zahlenmässig der kleinste Teil am Ende des ersten Jahres und der zahlenmässig
grössere Teil am Ende des dritten Jahres aus. grössere Teil am Ende des dritten Jahres aus.

Artikel 30.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines

Artikel 30. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Verwaltungsratsmitgliedes kann die nächste Generalversammlung ein Verwaltungsratsmitgliedes kann die nächste Generalversammlung ein
neues Verwaltungsratsmitglied für den Rest der Amtszeit, welche dem neues Verwaltungsratsmitglied für den Rest der Amtszeit, welche dem
ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglied noch zur Verfügung stand, ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglied noch zur Verfügung stand,
wählen. wählen.

Artikel 31.Im Falle einer Demission durch ein Mitglied, dessen

Artikel 31. Im Falle einer Demission durch ein Mitglied, dessen
Vertreter im Verwaltungsrat tagt, verliert dieser unmittelbar bei der Vertreter im Verwaltungsrat tagt, verliert dieser unmittelbar bei der
Demission sein Verwaltungsratsmandat. Demission sein Verwaltungsratsmandat.
B. PRÄSIDENT UND VIZE-PRÄSIDENT B. PRÄSIDENT UND VIZE-PRÄSIDENT

Artikel 32.Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen mit einfacher

Artikel 32. Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen mit einfacher
Stimmenmehrheit einen Präsidenten sowie einen Vize-Präsidenten. Stimmenmehrheit einen Präsidenten sowie einen Vize-Präsidenten.
Die Amtszeit des Präsidenten sowie des Vize-Präsidenten ist auf 3 Die Amtszeit des Präsidenten sowie des Vize-Präsidenten ist auf 3
Jahre festgelegt. Sowohl der Präsident als auch der Vize-Präsident Jahre festgelegt. Sowohl der Präsident als auch der Vize-Präsident
sind wiederwählbar. sind wiederwählbar.
C. DATUM UND EINBERUFUNG C. DATUM UND EINBERUFUNG

Artikel 33.Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des

Artikel 33. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des
Verwaltungsrates und der Generalversammlungen. Verwaltungsrates und der Generalversammlungen.
Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein sooft dies erforderlich Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein sooft dies erforderlich
ist. Die Einberufung des Verwaltungsrates ist zwingend, wenn dieser ist. Die Einberufung des Verwaltungsrates ist zwingend, wenn dieser
Wunsch von mindestens 2 Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird. Wunsch von mindestens 2 Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird.
Sowohl die Einberufung, als auch die Beantragung einer Sowohl die Einberufung, als auch die Beantragung einer
Verwaltungsratssitzung muss Gegenstand einer Tagesordnung sein, die Verwaltungsratssitzung muss Gegenstand einer Tagesordnung sein, die
über die Verhandlungspunkte klare Aussage macht. über die Verhandlungspunkte klare Aussage macht.
Die Einladungen zu Verwaltungsratssitzungen sind den Die Einladungen zu Verwaltungsratssitzungen sind den
Verwaltungsratsmitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen Verwaltungsratsmitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen
Brief zuzustellen. Brief zuzustellen.
D. BESCHLUSSFASSUNG D. BESCHLUSSFASSUNG

Artikel 34.Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein

Artikel 34. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Verwaltungsrat beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der Der Verwaltungsrat beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden und vertretenen Mitglieder. anwesenden und vertretenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in der Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in der
Versammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag. Versammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen
festgehalten, die vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu festgehalten, die vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu
unterzeichnen sind. unterzeichnen sind.
E. ZUSTÄNDIGKEITEN UND DELEGATION VON ZUSTÄNDIGKEITEN E. ZUSTÄNDIGKEITEN UND DELEGATION VON ZUSTÄNDIGKEITEN

Artikel 35.Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Vereinigung zu

Artikel 35. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Vereinigung zu
verwalten. verwalten.
Alles was nicht ausdrücklich der Generalversammlung durch die Alles was nicht ausdrücklich der Generalversammlung durch die
Satzungen oder das Gesetz vorbehalten ist, fällt unter die Satzungen oder das Gesetz vorbehalten ist, fällt unter die
Zuständigkeit des Verwaltungsrates. Zuständigkeit des Verwaltungsrates.

Artikel 36.Der Präsident oder der Geschäftsführer handeln im Namen

Artikel 36. Der Präsident oder der Geschäftsführer handeln im Namen
des Verwaltungsrates und vertreten dadurch die Vereinigung nach Aussen des Verwaltungsrates und vertreten dadurch die Vereinigung nach Aussen
hin in allen öffentlichen, rechtlichen und gerichtlichen sowie hin in allen öffentlichen, rechtlichen und gerichtlichen sowie
finanziellen Angelegenheiten. finanziellen Angelegenheiten.
Der Präsident der Vereinigung ist berechtigt, sich die Mitarbeit Der Präsident der Vereinigung ist berechtigt, sich die Mitarbeit
berufener Persönlichkeiten zu sichern, ohne dass diese Mitglied der berufener Persönlichkeiten zu sichern, ohne dass diese Mitglied der
Vereinigung sein müssen. Vereinigung sein müssen.

Artikel 37.Die tägliche Geschäftsführung geht auf den über, der vom

Artikel 37. Die tägliche Geschäftsführung geht auf den über, der vom
Verwaltungsrat zum Geschäftsführer der Vereinigung bestimmt wird. Der Verwaltungsrat zum Geschäftsführer der Vereinigung bestimmt wird. Der
Geschäftsführer ist zuständig für die Durchführung der täglichen Geschäftsführer ist zuständig für die Durchführung der täglichen
Geschäftsführung. Geschäftsführung.
Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehören insbesondere Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehören insbesondere
die Organisation der Verwaltung und Auszahlung der Zulagen, die die Organisation der Verwaltung und Auszahlung der Zulagen, die
verpflichtende Kommunikation und Information zu den zuständigen verpflichtende Kommunikation und Information zu den zuständigen
Behörden, die Durchführung aller gerichtlichen und aussergerichtlichen Behörden, die Durchführung aller gerichtlichen und aussergerichtlichen
Handlungen zwecks Verteidigung der Interessen der Vereinigung, die Handlungen zwecks Verteidigung der Interessen der Vereinigung, die
Ausführung der sie betreffenden gerichtlichen Urteile, in Ausführung der sie betreffenden gerichtlichen Urteile, in
Dringlichkeitsfällen die Ergreifung aller notwendigen Vorkehrungen für Dringlichkeitsfällen die Ergreifung aller notwendigen Vorkehrungen für
eine ordnungsgemässe Verwaltung und die Sicherstellung der Rechte und eine ordnungsgemässe Verwaltung und die Sicherstellung der Rechte und
Interessen der Vereinigung und des durch sie gewährleisteten Interessen der Vereinigung und des durch sie gewährleisteten
öffentlichen Dienstes, die Kontaktpflege zu den öffentlichen und öffentlichen Dienstes, die Kontaktpflege zu den öffentlichen und
privaten Einrichtungen sowie zu den Mitgliedern, die Durchführung privaten Einrichtungen sowie zu den Mitgliedern, die Durchführung
aller Finanzoperationen, die die tägliche Geschäftsführung betreffen. aller Finanzoperationen, die die tägliche Geschäftsführung betreffen.
Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehört ausdrücklich Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehört ausdrücklich
nicht die Bewertung und Beantwortung der durch die « Zentralanstalt nicht die Bewertung und Beantwortung der durch die « Zentralanstalt
für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer » formulierten Anmerkungen für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer » formulierten Anmerkungen
bezüglich der administrativen und Finanzverwaltung der Vereinigung. bezüglich der administrativen und Finanzverwaltung der Vereinigung.

Artikel 38.Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die

Artikel 38. Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die
tägliche Geschäftsführung nicht betreffen, werden gemeinsam vom tägliche Geschäftsführung nicht betreffen, werden gemeinsam vom
Präsidenten und Geschäftsführer unterschrieben. Präsidenten und Geschäftsführer unterschrieben.
Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die tägliche Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die tägliche
Geschäftsführung betreffen, werden vom Geschäftsführer unterschrieben. Geschäftsführung betreffen, werden vom Geschäftsführer unterschrieben.

Artikel 39.Der Verwaltungsrat kann aufgrund eines Beschlusses einer

Artikel 39. Der Verwaltungsrat kann aufgrund eines Beschlusses einer
anderen Person, Mitglied des Verwaltungsrates oder nicht, Vertretungs- anderen Person, Mitglied des Verwaltungsrates oder nicht, Vertretungs-
und Unterschriftsvollmacht in öffentlichen, rechtlichen und und Unterschriftsvollmacht in öffentlichen, rechtlichen und
gerichtlichen sowie finanziellen Angelegenheiten erteilen. gerichtlichen sowie finanziellen Angelegenheiten erteilen.

Artikel 40.Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der

Artikel 40. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der
Geschäftsführer sind nur für das verantwortlich, was sie in Ausübung Geschäftsführer sind nur für das verantwortlich, was sie in Ausübung
ihres Amtes getan haben. ihres Amtes getan haben.
Sie gehen auf Grund ihrer Tätigkeit keine persönlichen Verpflichtungen Sie gehen auf Grund ihrer Tätigkeit keine persönlichen Verpflichtungen
hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung ein. hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung ein.
VII. RECHNUNGSABLAGE UND KONTROLLE VII. RECHNUNGSABLAGE UND KONTROLLE

Artikel 41.Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jährlich

Artikel 41. Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jährlich
eine detaillierte Abrechnung über das verflossene Geschäftsjahr eine detaillierte Abrechnung über das verflossene Geschäftsjahr
vorzulegen, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der vorzulegen, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der
Vereinigung ersichtlich ist. Vereinigung ersichtlich ist.

Artikel 42.Der Verwaltungsrat erstellt einen Haushaltsplan für das

Artikel 42. Der Verwaltungsrat erstellt einen Haushaltsplan für das
nächste Geschäftsjahr, der den Bedürfnissen der Vereinigung zu nächste Geschäftsjahr, der den Bedürfnissen der Vereinigung zu
entsprechen hat. entsprechen hat.
Der Haushaltsplan ist genehmigungspflichtig durch die Der Haushaltsplan ist genehmigungspflichtig durch die
Generalversammlung, der auch entsprechende Vorschläge zu unterbreiten Generalversammlung, der auch entsprechende Vorschläge zu unterbreiten
sind. sind.

Artikel 43.Die Generalversammlung wählt jeweils für das

Artikel 43. Die Generalversammlung wählt jeweils für das
nächstfolgende Geschäftsjahr einen Kommissar unter den Mitgliedern, nächstfolgende Geschäftsjahr einen Kommissar unter den Mitgliedern,
natürliche oder juristische Personen, des Instituts der natürliche oder juristische Personen, des Instituts der
Betriebsrevisoren, der über den Jahresabschluss Bericht zu erstatten Betriebsrevisoren, der über den Jahresabschluss Bericht zu erstatten
hat. hat.
Der Kommissar hat zu jeder Zeit das Recht, die Akten und Schriften der Der Kommissar hat zu jeder Zeit das Recht, die Akten und Schriften der
Vereinigung einzusehen, soweit sie sich auf das Rechnungswesen Vereinigung einzusehen, soweit sie sich auf das Rechnungswesen
beziehen. beziehen.
VIII. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG VIII. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG

Artikel 44.Erfolgt die Auflösung auf Grund einer Entscheidung der

Artikel 44. Erfolgt die Auflösung auf Grund einer Entscheidung der
Generalversammlung, so bestimmt dieselbe den oder die Liquidatoren Generalversammlung, so bestimmt dieselbe den oder die Liquidatoren
sowie ihre Zuständigkeiten, mit Angabe, welche Verwendung das sowie ihre Zuständigkeiten, mit Angabe, welche Verwendung das
verbleibende Vermögen der Vereinigung haben soll. verbleibende Vermögen der Vereinigung haben soll.
Jedenfalls soll das verbleibende Vermögen vorzugsweise einer Jedenfalls soll das verbleibende Vermögen vorzugsweise einer
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit gleicher oder ähnlich Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit gleicher oder ähnlich
gelagerter Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden. gelagerter Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2006. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 février 2006.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Sociale Zaken, Le Ministre des Affaires sociales,
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
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