Koninklijk besluit tot goedkeuring van de wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » | Arrêté royal portant approbation de la modification des statuts de la « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST SOCIALE ZEKERHEID | SERVICE PUBLIC FEDERAL SECURITE SOCIALE |
13 FEBRUARI 2006. - Koninklijk besluit tot goedkeuring van de | 13 FEVRIER 2006. - Arrêté royal portant approbation de la modification |
wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse Ostbelgien - | des statuts de la « Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse |
Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » | d'allocations familiales de l'Est de la Belgique » |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de samengeordende wetten betreffende de kinderbijslag voor | Vu les lois coordonnées relatives aux allocations familiales pour |
loonarbeiders, inzonderheid op artikel 26, derde lid; | travailleurs salariés, notamment l'article 26, alinéa 3; |
Gelet op de beslissing van de buitengewone algemene vergadering van de | Vu la décision de l'assemblée générale extraordinaire de la « |
« Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de | Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de |
l'Est de la Belgique » van 29 juni 2005; | l'Est de la Belgique » du 29 juin 2005; |
Op de voordracht van Onze Minister van Sociale Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre des Affaires sociales, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De wijziging van de statuten van de « Familienzulagenkasse |
Article 1er.Est approuvée la modification des statuts de la « |
Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique | Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de |
», zoals aangenomen bij beslissing van zijn buitengewone algemene | l'Est de la Belgique », telle qu'adoptée par décision de son assemblée |
vergadering van 29 juni 2005 wordt goedgekeurd. | générale extraordinaire du 29 juin 2005. |
Art. 2.Onze Minister van Sociale Zaken is belast met de uitvoering |
Art. 2.Notre Ministre des Affaires sociales est chargé de l'exécution |
van dit besluit. | du présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 13 februari 2006. | Donné à Bruxelles, le 13 février 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Sociale Zaken, | Le Ministre des Affaires sociales, |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Beilage | Beilage |
Satzungen | Satzungen |
Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de | Familienzulagenkasse Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de |
l'Est de la Belgique | l'Est de la Belgique |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht |
I. NAME, SITZ, TÄTIGKEITSGEBIET, GEGENSTAND, DAUER, GESCHÄFTSJAHR | I. NAME, SITZ, TÄTIGKEITSGEBIET, GEGENSTAND, DAUER, GESCHÄFTSJAHR |
A. NAME | A. NAME |
Artikel 1.Die Vereinigung trägt den Namen : Familienzulagenkasse |
Artikel 1. Die Vereinigung trägt den Namen : Familienzulagenkasse |
Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique. | Ostbelgien - Caisse d'allocations familiales de l'Est de la Belgique. |
Die Vereinigung besitzt die Rechtsform einer Vereinigung ohne | Die Vereinigung besitzt die Rechtsform einer Vereinigung ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt « V.o.G. ». | Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt « V.o.G. ». |
Der Name der Vereinigung, die Rechtsform sowie die Anschrift sind auf | Der Name der Vereinigung, die Rechtsform sowie die Anschrift sind auf |
allen offiziellen Akten und Schriftstücken zu vermerken. | allen offiziellen Akten und Schriftstücken zu vermerken. |
B. SITZ | B. SITZ |
Artikel 2.Der Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen, Herbesthaler |
Artikel 2. Der Sitz der Vereinigung ist in 4700 Eupen, Herbesthaler |
Strasse 1A. Er kann von der Generalversammlung an jeden anderen Ort | Strasse 1A. Er kann von der Generalversammlung an jeden anderen Ort |
ihres Tätigkeitsgebietes verlegt werden. Der Gerichtsbezirk ist Eupen. | ihres Tätigkeitsgebietes verlegt werden. Der Gerichtsbezirk ist Eupen. |
C. TÄTIGKEITSGEBIET | C. TÄTIGKEITSGEBIET |
Artikel 3.Das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung umfasst den |
Artikel 3. Das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung umfasst den |
Verwaltungsbezirk Verviers. | Verwaltungsbezirk Verviers. |
D. GEGENSTAND | D. GEGENSTAND |
Artikel 4.Der Gegenstand der Vereinigung ist die Anwendung der « |
Artikel 4. Der Gegenstand der Vereinigung ist die Anwendung der « |
koordinierten Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer » sowie | koordinierten Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer » sowie |
deren Ausführungsbestimmungen. Sie stellt die Zahlung der | deren Ausführungsbestimmungen. Sie stellt die Zahlung der |
Familienzulagen, der Geburtszulagen und der Adoptionsprämien zu | Familienzulagen, der Geburtszulagen und der Adoptionsprämien zu |
Gunsten der Familien von Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt | Gunsten der Familien von Personen, die als Arbeitnehmer beschäftigt |
sind, oder diesen Personen gleichgestellt sind, sicher. | sind, oder diesen Personen gleichgestellt sind, sicher. |
E. DAUER | E. DAUER |
Artikel 5.Die Vereinigung ist für eine unbefristete Zeit gebildet. |
Artikel 5. Die Vereinigung ist für eine unbefristete Zeit gebildet. |
Sie kann, unter Berücksichtigung der Artikel 24 und 44, jederzeit | Sie kann, unter Berücksichtigung der Artikel 24 und 44, jederzeit |
aufgelöst werden. | aufgelöst werden. |
F. GESCHÄFTSJAHR | F. GESCHÄFTSJAHR |
Artikel 6.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
Artikel 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
II. MITGLIEDSCHAFT, DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS, | II. MITGLIEDSCHAFT, DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS, |
MITGLIEDERREGISTER | MITGLIEDERREGISTER |
A. MITGLIEDSCHAFT | A. MITGLIEDSCHAFT |
Artikel 7.Laut Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 5. April 1938 |
Artikel 7. Laut Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 5. April 1938 |
beträgt die Mindestanzahl der Mitglieder der Vereinigung zehn. | beträgt die Mindestanzahl der Mitglieder der Vereinigung zehn. |
Artikel 8.Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht allen |
Artikel 8. Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht allen |
industriellen, gewerblichen und handwerklichen Unternehmen sowie alle | industriellen, gewerblichen und handwerklichen Unternehmen sowie alle |
Personen, die im Sinne des Gesetzgebers als Arbeitgeber angesehen | Personen, die im Sinne des Gesetzgebers als Arbeitgeber angesehen |
werden, offen, soweit ihr Unternehmen seinen Sitz im Tätigkeitsgebiet | werden, offen, soweit ihr Unternehmen seinen Sitz im Tätigkeitsgebiet |
der Vereinigung hat. | der Vereinigung hat. |
Der Anschluss kann einem Arbeitgeber nicht verweigert werden, der sich | Der Anschluss kann einem Arbeitgeber nicht verweigert werden, der sich |
verpflichtet, alle Bestimmungen der Satzungen und Regelungen zu | verpflichtet, alle Bestimmungen der Satzungen und Regelungen zu |
respektieren unter der Voraussetzung, dass er der Arbeitgeberkategorie | respektieren unter der Voraussetzung, dass er der Arbeitgeberkategorie |
und dem Tätigkeitsgebiet angehörig ist, für die die Vereinigung | und dem Tätigkeitsgebiet angehörig ist, für die die Vereinigung |
aufgrund der Satzungen gegründet worden ist und nicht durch eine | aufgrund der Satzungen gegründet worden ist und nicht durch eine |
andere Familienzulagenkasse wegen Verpflichtungsverstössen | andere Familienzulagenkasse wegen Verpflichtungsverstössen |
ausgeschlossen wurde. | ausgeschlossen wurde. |
Artikel 9.Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an die Vereinigung |
Artikel 9. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an die Vereinigung |
aufgrund der hierfür zur Verfügung gestellten Formulare. | aufgrund der hierfür zur Verfügung gestellten Formulare. |
B. DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS | B. DEMISSION, AUSTRITT, AUSSCHLUSS |
Artikel 10.Der Verlust der Eigenschaft als Mitglied kann erfolgen |
Artikel 10. Der Verlust der Eigenschaft als Mitglied kann erfolgen |
durch: | durch: |
1. Demission: Die Demission muss durch eingeschriebenen Brief | 1. Demission: Die Demission muss durch eingeschriebenen Brief |
erfolgen. Die Mitgliedschaft endet am Ende des Vierteljahres, in | erfolgen. Die Mitgliedschaft endet am Ende des Vierteljahres, in |
welchem die Kündigungsfrist endet. Die Kündigungsfrist beträgt | welchem die Kündigungsfrist endet. Die Kündigungsfrist beträgt |
mindestens 30 Tage. Die Demission kann nicht innerhalb der ersten 4 | mindestens 30 Tage. Die Demission kann nicht innerhalb der ersten 4 |
Jahre nach dem Anschluss erfolgen. | Jahre nach dem Anschluss erfolgen. |
2. Streichung der Mitgliedschaft: Wenn das Mitglied nicht mehr die | 2. Streichung der Mitgliedschaft: Wenn das Mitglied nicht mehr die |
Eigenschaft als Arbeitgeber besitzt, oder wenn es die Bedingungen der | Eigenschaft als Arbeitgeber besitzt, oder wenn es die Bedingungen der |
Satzungen hinsichtlich des Tätigkeitsgebietes der Vereinigung nicht | Satzungen hinsichtlich des Tätigkeitsgebietes der Vereinigung nicht |
mehr erfüllt. | mehr erfüllt. |
3. Ausschluss: Durch Beschluss des Verwaltungsrates wegen Nichtzahlung | 3. Ausschluss: Durch Beschluss des Verwaltungsrates wegen Nichtzahlung |
des zusätzlichen Beitrages laut Artikel 15 der Satzungen oder | des zusätzlichen Beitrages laut Artikel 15 der Satzungen oder |
Nichtbeachtung der gesetzlichen und satzungsgemässen Verpflichtungen. | Nichtbeachtung der gesetzlichen und satzungsgemässen Verpflichtungen. |
Das Mitglied wird vorab eingeladen, um angehört zu werden. Der | Das Mitglied wird vorab eingeladen, um angehört zu werden. Der |
Ausschluss wird dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bestätigt und | Ausschluss wird dem Mitglied per eingeschriebenen Brief bestätigt und |
tritt am Ende des Vierteljahres, in welchem die Bestätigung erfolgte, | tritt am Ende des Vierteljahres, in welchem die Bestätigung erfolgte, |
in Kraft. | in Kraft. |
C. MITGLIEDERREGISTER | C. MITGLIEDERREGISTER |
Artikel 11.Die Vereinigung verfügt über ein Mitgliederregister, in |
Artikel 11. Die Vereinigung verfügt über ein Mitgliederregister, in |
das jedes Mitglied mit den durch das « Gesetz vom 27. Juni 1921 über | das jedes Mitglied mit den durch das « Gesetz vom 27. Juni 1921 über |
die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen | die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen |
Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » | Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen » |
vorgeschriebenen Angaben aufgenommen wird. | vorgeschriebenen Angaben aufgenommen wird. |
Die Aufnahme, der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes muss | Die Aufnahme, der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes muss |
innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens | innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens |
der Aufnahme, des Austritts oder des Ausschlusses im Register | der Aufnahme, des Austritts oder des Ausschlusses im Register |
festgehalten werden. | festgehalten werden. |
Die Mitglieder haben das Recht, das Mitgliederregister am Sitz der | Die Mitglieder haben das Recht, das Mitgliederregister am Sitz der |
Vereinigung zu konsultieren. | Vereinigung zu konsultieren. |
III. ZULAGENVERTEILUNG | III. ZULAGENVERTEILUNG |
Artikel 12.Die Zulagen werden aufgrund der vorgesehenen Regeln der |
Artikel 12. Die Zulagen werden aufgrund der vorgesehenen Regeln der |
koordinierten Gesetze bezahlt. | koordinierten Gesetze bezahlt. |
Artikel 13.Der « Zulagenberechtigte » ist (die) diejenige Person, die |
Artikel 13. Der « Zulagenberechtigte » ist (die) diejenige Person, die |
das Anrecht auf Kinderzulagen aufgrund seiner Beschäftigung, einer | das Anrecht auf Kinderzulagen aufgrund seiner Beschäftigung, einer |
hiermit gleichgestellten Situation oder einer Zuerkennungssituation | hiermit gleichgestellten Situation oder einer Zuerkennungssituation |
eröffnet. Der « Empfangsberechtigte » ist diejenige Person, an die die | eröffnet. Der « Empfangsberechtigte » ist diejenige Person, an die die |
Zulagen ausgezahlt werden. Der « Nutzniesser » ist diejenige Person, | Zulagen ausgezahlt werden. Der « Nutzniesser » ist diejenige Person, |
für die die Zulagen gewährt werden. | für die die Zulagen gewährt werden. |
Artikel 14.Die zur Verteilung der Zulagen notwendigen Gelder erhält |
Artikel 14. Die zur Verteilung der Zulagen notwendigen Gelder erhält |
die Vereinigung durch Vermittlung der « Zentralanstalt für | die Vereinigung durch Vermittlung der « Zentralanstalt für |
Familienbeihilfen für Arbeitnehmer ». Die Abrechnung dieser Gelder | Familienbeihilfen für Arbeitnehmer ». Die Abrechnung dieser Gelder |
erfolgt im durch die vorgenannte Stelle festgelegten Zeitrahmen. | erfolgt im durch die vorgenannte Stelle festgelegten Zeitrahmen. |
IV. FINANZIERUNG DER VEREINIGUNG | IV. FINANZIERUNG DER VEREINIGUNG |
Artikel 15.Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich wie folgt |
Artikel 15. Die Einnahmen der Vereinigung setzen sich wie folgt |
zusammen: | zusammen: |
1. Zuwendungen, die ihr aus der sozialen Gesetzgebung zufliessen; | 1. Zuwendungen, die ihr aus der sozialen Gesetzgebung zufliessen; |
2. Beihilfen, Schenkungen oder alle anderen Beträge, die sie beziehen | 2. Beihilfen, Schenkungen oder alle anderen Beträge, die sie beziehen |
könnte; | könnte; |
3. Zusätzliche Beiträge der Mitglieder. Falls der | 3. Zusätzliche Beiträge der Mitglieder. Falls der |
Verwaltungsrücklagenfonds ungenügend ist, kann die Vereinigung durch | Verwaltungsrücklagenfonds ungenügend ist, kann die Vereinigung durch |
Beschluss des Verwaltungsrates einen zusätzlichen Beitrag von ihren | Beschluss des Verwaltungsrates einen zusätzlichen Beitrag von ihren |
Mitgliedern fordern, um die Verwaltungskosten zu decken. Der Betrag | Mitgliedern fordern, um die Verwaltungskosten zu decken. Der Betrag |
des zusätzlichen Beitrags pro Mitglied wird wie folgt errechnet. Der | des zusätzlichen Beitrags pro Mitglied wird wie folgt errechnet. Der |
Betrag der Unterdeckung wird multipliziert mit der Anzahl | Betrag der Unterdeckung wird multipliziert mit der Anzahl |
Zulagenberechtigter des Mitglieds zum 31. Dezember des letzten | Zulagenberechtigter des Mitglieds zum 31. Dezember des letzten |
abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dieses Produkt wird geteilt durch die | abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dieses Produkt wird geteilt durch die |
Gesamtzahl der angeschlossenen Zulagenberechtigten zum selben | Gesamtzahl der angeschlossenen Zulagenberechtigten zum selben |
Zeitpunkt bei der Familienzulagenkasse. | Zeitpunkt bei der Familienzulagenkasse. |
V. GENERALVERSAMMLUNG | V. GENERALVERSAMMLUNG |
A. ZUSAMMENSETZUNG, VORSITZ UND ZUSTÄNDIGKEITEN | A. ZUSAMMENSETZUNG, VORSITZ UND ZUSTÄNDIGKEITEN |
Artikel 16.Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern |
Artikel 16. Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern |
der Vereinigung zusammen. | der Vereinigung zusammen. |
Den Vorsitz der Generalversammlung übernimmt der Präsident des | Den Vorsitz der Generalversammlung übernimmt der Präsident des |
Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung der Vize-Präsident oder | Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung der Vize-Präsident oder |
ein anderes Verwaltungsratsmitglied, das durch den Verwaltungsrat | ein anderes Verwaltungsratsmitglied, das durch den Verwaltungsrat |
bestimmt wurde. | bestimmt wurde. |
Der Vorsitzende der Generalversammlung bezeichnet den Schriftführer | Der Vorsitzende der Generalversammlung bezeichnet den Schriftführer |
und die Wahlhelfer bzw. Stimmzähler. | und die Wahlhelfer bzw. Stimmzähler. |
Artikel 17.Die Generalversammlung verfügt über nachfolgende |
Artikel 17. Die Generalversammlung verfügt über nachfolgende |
Zuständigkeiten: | Zuständigkeiten: |
1. Änderung der Satzungen; | 1. Änderung der Satzungen; |
2. Ernennung und Amtsenthebung der Verwaltungsratsmitglieder; | 2. Ernennung und Amtsenthebung der Verwaltungsratsmitglieder; |
3. Ernennung und Amtsenthebung des Kommissars und Festlegung der | 3. Ernennung und Amtsenthebung des Kommissars und Festlegung der |
Bezüge, falls solche zugeteilt werden; | Bezüge, falls solche zugeteilt werden; |
4. Entlastung des Verwaltungsrates, des Kommissars und der | 4. Entlastung des Verwaltungsrates, des Kommissars und der |
Geschäftsführung; | Geschäftsführung; |
5. Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung; | 5. Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung; |
6. Auflösung der Vereinigung unter Berücksichtigung der Artikel 24 und | 6. Auflösung der Vereinigung unter Berücksichtigung der Artikel 24 und |
44. | 44. |
B. DATUM UND EINBERUFUNG | B. DATUM UND EINBERUFUNG |
Artikel 18.Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr |
Artikel 18. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr |
statt und zwar in der ersten Hälfte eines jeden Jahres. | statt und zwar in der ersten Hälfte eines jeden Jahres. |
Des weiteren finden ordentliche Generalversammlungen statt, | Des weiteren finden ordentliche Generalversammlungen statt, |
1. wenn 1/5 der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich äussern. Diesem | 1. wenn 1/5 der Mitglieder diesen Wunsch schriftlich äussern. Diesem |
Wunsch ist innerhalb eines Kalendermonats stattzugeben; | Wunsch ist innerhalb eines Kalendermonats stattzugeben; |
2. wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet. | 2. wenn der Verwaltungsrat dies als erforderlich erachtet. |
Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sind Gegenstand | Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung sind Gegenstand |
der Tagesordnung einer ausserordentlichen Generalversammlung, die zu | der Tagesordnung einer ausserordentlichen Generalversammlung, die zu |
diesem Zweck einzuberufen ist. | diesem Zweck einzuberufen ist. |
Artikel 19.Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den |
Artikel 19. Die Einladungen zu den Generalversammlungen sind den |
Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen Brief | Mitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen Brief |
zuzustellen. | zuzustellen. |
Aus den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen. | Aus den Einladungen sind die Punkte der Tagesordnung zu ersehen. |
Ferner muss jeder Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, der durch | Ferner muss jeder Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden, der durch |
mindestens 1/20 der eingetragenen Mitglieder unterschrieben ist. | mindestens 1/20 der eingetragenen Mitglieder unterschrieben ist. |
Bei Satzungsänderungen müssen die Änderungen ausdrücklich in die | Bei Satzungsänderungen müssen die Änderungen ausdrücklich in die |
Tagesordnung aufgenommen werden. | Tagesordnung aufgenommen werden. |
C. STIMMRECHT, VOLLMACHT UND VERTRETUNG | C. STIMMRECHT, VOLLMACHT UND VERTRETUNG |
Artikel 20.Jedes Mitglied der Vereinigung hat eine Stimme. |
Artikel 20. Jedes Mitglied der Vereinigung hat eine Stimme. |
Artikel 21.Die Abstimmungen der Generalversammlungen können sowohl |
Artikel 21. Die Abstimmungen der Generalversammlungen können sowohl |
offen als auch, auf Antrag hin, geheim erfolgen. | offen als auch, auf Antrag hin, geheim erfolgen. |
Artikel 22.Die Mitglieder werden vertreten durch die Person, die der |
Artikel 22. Die Mitglieder werden vertreten durch die Person, die der |
Vereinigung schriftlich mitgeteilt wurde. | Vereinigung schriftlich mitgeteilt wurde. |
Die Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten | Die Mitglieder können sich von einem anderen Mitglied vertreten |
lassen. Die Anzahl Vollmachten pro Mitglied ist auf 5 begrenzt. | lassen. Die Anzahl Vollmachten pro Mitglied ist auf 5 begrenzt. |
D. BESCHLUSSFASSUNG | D. BESCHLUSSFASSUNG |
Artikel 23.Die ordnungsgemäss berufenen ordentlichen |
Artikel 23. Die ordnungsgemäss berufenen ordentlichen |
Generalversammlungen sind beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl | Generalversammlungen sind beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl |
anwesender oder vertretener Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit | anwesender oder vertretener Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit |
einfacher Mehrheit der Stimmen genommen. | einfacher Mehrheit der Stimmen genommen. |
Artikel 24.Die ordnungsgemäss berufenen ausserordentlichen |
Artikel 24. Die ordnungsgemäss berufenen ausserordentlichen |
Generalversammlungen wegen Satzungsänderungen oder der Auflösung der | Generalversammlungen wegen Satzungsänderungen oder der Auflösung der |
Vereinigung sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder | Vereinigung sind beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend oder |
vertreten sind. Dieses 2/3-Anwesenheitsquorum ist nicht nötig, falls | vertreten sind. Dieses 2/3-Anwesenheitsquorum ist nicht nötig, falls |
die Vereinigung mehr als 500 Mitglieder zählt. | die Vereinigung mehr als 500 Mitglieder zählt. |
Sind in der ersten ausserordentlichen Generalversammlung für | Sind in der ersten ausserordentlichen Generalversammlung für |
Satzungsänderung oder Auflösung der Vereinigung nicht 2/3 der | Satzungsänderung oder Auflösung der Vereinigung nicht 2/3 der |
Mitglieder anwesend oder vertreten, kann eine zweite ausserordentliche | Mitglieder anwesend oder vertreten, kann eine zweite ausserordentliche |
Generalversammlung einberufen werden, die, ungeachtet der Anzahl | Generalversammlung einberufen werden, die, ungeachtet der Anzahl |
anwesender oder vertretener Mitglieder, beschlussfähig ist. | anwesender oder vertretener Mitglieder, beschlussfähig ist. |
Zwischen beiden Versammlungen muss ein Mindestzeitraum von 15 Tagen | Zwischen beiden Versammlungen muss ein Mindestzeitraum von 15 Tagen |
liegen. | liegen. |
Die Beschlüsse zwecks Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit | Die Beschlüsse zwecks Satzungsänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit |
getroffen werden. Die Beschlüsse zwecks Auflösung der Vereinigung | getroffen werden. Die Beschlüsse zwecks Auflösung der Vereinigung |
müssen mit 4/5-Mehrheit getroffen werden. | müssen mit 4/5-Mehrheit getroffen werden. |
Artikel 25.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in |
Artikel 25. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in |
der Generalversammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag. | der Generalversammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag. |
Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden bei der | Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden bei der |
Mehrheitsberechnung nicht berücksichtigt. | Mehrheitsberechnung nicht berücksichtigt. |
E. SCHRIFTEN DER VEREINIGUNG | E. SCHRIFTEN DER VEREINIGUNG |
Artikel 26.Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich |
Artikel 26. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden schriftlich |
festgehalten, vom Präsidenten des Verwaltungsrates und dem | festgehalten, vom Präsidenten des Verwaltungsrates und dem |
Geschäftsführer unterschrieben und in einem Register am Sitz der | Geschäftsführer unterschrieben und in einem Register am Sitz der |
Vereinigung aufbewahrt. Jedes Mitglied ist berechtigt, es dort | Vereinigung aufbewahrt. Jedes Mitglied ist berechtigt, es dort |
einzusehen. | einzusehen. |
Die Beschlüsse können Dritten mitgeteilt werden, sofern hierzu ein | Die Beschlüsse können Dritten mitgeteilt werden, sofern hierzu ein |
Interesse besteht. | Interesse besteht. |
VI. VERWALTUNGSRAT UND GESCHÄFTSFÜHRUNG | VI. VERWALTUNGSRAT UND GESCHÄFTSFÜHRUNG |
Artikel 27.Die Leitung der Vereinigung besteht aus dem Verwaltungsrat |
Artikel 27. Die Leitung der Vereinigung besteht aus dem Verwaltungsrat |
und der Geschäftsführung. | und der Geschäftsführung. |
A. ZUSAMMENSETZUNG | A. ZUSAMMENSETZUNG |
Artikel 28.Die Generalversammlung wählt aus ihren Reihen die |
Artikel 28. Die Generalversammlung wählt aus ihren Reihen die |
Verwaltungsratsmitglieder. Die Vorschläge hierzu kommen aus der | Verwaltungsratsmitglieder. Die Vorschläge hierzu kommen aus der |
Versammlung selbst. | Versammlung selbst. |
Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. | Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. |
Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit | Der Verwaltungsrat wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit |
von 3 Jahren gewählt. Das Mandat endet unmittelbar nach der | von 3 Jahren gewählt. Das Mandat endet unmittelbar nach der |
ordentlichen Generalversammlung des dritten Jahres in welchem der | ordentlichen Generalversammlung des dritten Jahres in welchem der |
Verwaltungsrat den Jahresabschluss vorlegt. | Verwaltungsrat den Jahresabschluss vorlegt. |
Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar. | Die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder sind wiederwählbar. |
Artikel 29.In jedem Jahr wird zur Ersatzwahl eines Drittels der |
Artikel 29. In jedem Jahr wird zur Ersatzwahl eines Drittels der |
Mitglieder geschritten. Zu diesem Zweck bezeichnet der Verwaltungsrat | Mitglieder geschritten. Zu diesem Zweck bezeichnet der Verwaltungsrat |
durch das Los diejenigen seiner Mitglieder, deren Amt am Ende eines | durch das Los diejenigen seiner Mitglieder, deren Amt am Ende eines |
jeden Jahres der ersten dreijährigen Laufzeit erlöschen soll. | jeden Jahres der ersten dreijährigen Laufzeit erlöschen soll. |
Wenn die Anzahl der Mitglieder nicht durch 3 teilbar ist, so scheidet | Wenn die Anzahl der Mitglieder nicht durch 3 teilbar ist, so scheidet |
der kleinste Teil am Ende des ersten Jahres und der zahlenmässig | der kleinste Teil am Ende des ersten Jahres und der zahlenmässig |
grössere Teil am Ende des dritten Jahres aus. | grössere Teil am Ende des dritten Jahres aus. |
Artikel 30.Bei vorzeitigem Ausscheiden eines |
Artikel 30. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines |
Verwaltungsratsmitgliedes kann die nächste Generalversammlung ein | Verwaltungsratsmitgliedes kann die nächste Generalversammlung ein |
neues Verwaltungsratsmitglied für den Rest der Amtszeit, welche dem | neues Verwaltungsratsmitglied für den Rest der Amtszeit, welche dem |
ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglied noch zur Verfügung stand, | ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglied noch zur Verfügung stand, |
wählen. | wählen. |
Artikel 31.Im Falle einer Demission durch ein Mitglied, dessen |
Artikel 31. Im Falle einer Demission durch ein Mitglied, dessen |
Vertreter im Verwaltungsrat tagt, verliert dieser unmittelbar bei der | Vertreter im Verwaltungsrat tagt, verliert dieser unmittelbar bei der |
Demission sein Verwaltungsratsmandat. | Demission sein Verwaltungsratsmandat. |
B. PRÄSIDENT UND VIZE-PRÄSIDENT | B. PRÄSIDENT UND VIZE-PRÄSIDENT |
Artikel 32.Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen mit einfacher |
Artikel 32. Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen mit einfacher |
Stimmenmehrheit einen Präsidenten sowie einen Vize-Präsidenten. | Stimmenmehrheit einen Präsidenten sowie einen Vize-Präsidenten. |
Die Amtszeit des Präsidenten sowie des Vize-Präsidenten ist auf 3 | Die Amtszeit des Präsidenten sowie des Vize-Präsidenten ist auf 3 |
Jahre festgelegt. Sowohl der Präsident als auch der Vize-Präsident | Jahre festgelegt. Sowohl der Präsident als auch der Vize-Präsident |
sind wiederwählbar. | sind wiederwählbar. |
C. DATUM UND EINBERUFUNG | C. DATUM UND EINBERUFUNG |
Artikel 33.Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des |
Artikel 33. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des |
Verwaltungsrates und der Generalversammlungen. | Verwaltungsrates und der Generalversammlungen. |
Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein sooft dies erforderlich | Der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein sooft dies erforderlich |
ist. Die Einberufung des Verwaltungsrates ist zwingend, wenn dieser | ist. Die Einberufung des Verwaltungsrates ist zwingend, wenn dieser |
Wunsch von mindestens 2 Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird. | Wunsch von mindestens 2 Verwaltungsratsmitgliedern gewünscht wird. |
Sowohl die Einberufung, als auch die Beantragung einer | Sowohl die Einberufung, als auch die Beantragung einer |
Verwaltungsratssitzung muss Gegenstand einer Tagesordnung sein, die | Verwaltungsratssitzung muss Gegenstand einer Tagesordnung sein, die |
über die Verhandlungspunkte klare Aussage macht. | über die Verhandlungspunkte klare Aussage macht. |
Die Einladungen zu Verwaltungsratssitzungen sind den | Die Einladungen zu Verwaltungsratssitzungen sind den |
Verwaltungsratsmitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen | Verwaltungsratsmitgliedern spätestens 8 Tage vorher durch gewöhnlichen |
Brief zuzustellen. | Brief zuzustellen. |
D. BESCHLUSSFASSUNG | D. BESCHLUSSFASSUNG |
Artikel 34.Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein |
Artikel 34. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein |
Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. | Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. |
Der Verwaltungsrat beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der | Der Verwaltungsrat beschliesst mit einfacher Stimmenmehrheit der |
anwesenden und vertretenen Mitglieder. | anwesenden und vertretenen Mitglieder. |
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in der | Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen, der in der |
Versammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag. | Versammlung den Vorsitz führt, den Ausschlag. |
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen | Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in Protokollen |
festgehalten, die vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu | festgehalten, die vom Präsidenten und dem Geschäftsführer zu |
unterzeichnen sind. | unterzeichnen sind. |
E. ZUSTÄNDIGKEITEN UND DELEGATION VON ZUSTÄNDIGKEITEN | E. ZUSTÄNDIGKEITEN UND DELEGATION VON ZUSTÄNDIGKEITEN |
Artikel 35.Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Vereinigung zu |
Artikel 35. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, die Vereinigung zu |
verwalten. | verwalten. |
Alles was nicht ausdrücklich der Generalversammlung durch die | Alles was nicht ausdrücklich der Generalversammlung durch die |
Satzungen oder das Gesetz vorbehalten ist, fällt unter die | Satzungen oder das Gesetz vorbehalten ist, fällt unter die |
Zuständigkeit des Verwaltungsrates. | Zuständigkeit des Verwaltungsrates. |
Artikel 36.Der Präsident oder der Geschäftsführer handeln im Namen |
Artikel 36. Der Präsident oder der Geschäftsführer handeln im Namen |
des Verwaltungsrates und vertreten dadurch die Vereinigung nach Aussen | des Verwaltungsrates und vertreten dadurch die Vereinigung nach Aussen |
hin in allen öffentlichen, rechtlichen und gerichtlichen sowie | hin in allen öffentlichen, rechtlichen und gerichtlichen sowie |
finanziellen Angelegenheiten. | finanziellen Angelegenheiten. |
Der Präsident der Vereinigung ist berechtigt, sich die Mitarbeit | Der Präsident der Vereinigung ist berechtigt, sich die Mitarbeit |
berufener Persönlichkeiten zu sichern, ohne dass diese Mitglied der | berufener Persönlichkeiten zu sichern, ohne dass diese Mitglied der |
Vereinigung sein müssen. | Vereinigung sein müssen. |
Artikel 37.Die tägliche Geschäftsführung geht auf den über, der vom |
Artikel 37. Die tägliche Geschäftsführung geht auf den über, der vom |
Verwaltungsrat zum Geschäftsführer der Vereinigung bestimmt wird. Der | Verwaltungsrat zum Geschäftsführer der Vereinigung bestimmt wird. Der |
Geschäftsführer ist zuständig für die Durchführung der täglichen | Geschäftsführer ist zuständig für die Durchführung der täglichen |
Geschäftsführung. | Geschäftsführung. |
Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehören insbesondere | Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehören insbesondere |
die Organisation der Verwaltung und Auszahlung der Zulagen, die | die Organisation der Verwaltung und Auszahlung der Zulagen, die |
verpflichtende Kommunikation und Information zu den zuständigen | verpflichtende Kommunikation und Information zu den zuständigen |
Behörden, die Durchführung aller gerichtlichen und aussergerichtlichen | Behörden, die Durchführung aller gerichtlichen und aussergerichtlichen |
Handlungen zwecks Verteidigung der Interessen der Vereinigung, die | Handlungen zwecks Verteidigung der Interessen der Vereinigung, die |
Ausführung der sie betreffenden gerichtlichen Urteile, in | Ausführung der sie betreffenden gerichtlichen Urteile, in |
Dringlichkeitsfällen die Ergreifung aller notwendigen Vorkehrungen für | Dringlichkeitsfällen die Ergreifung aller notwendigen Vorkehrungen für |
eine ordnungsgemässe Verwaltung und die Sicherstellung der Rechte und | eine ordnungsgemässe Verwaltung und die Sicherstellung der Rechte und |
Interessen der Vereinigung und des durch sie gewährleisteten | Interessen der Vereinigung und des durch sie gewährleisteten |
öffentlichen Dienstes, die Kontaktpflege zu den öffentlichen und | öffentlichen Dienstes, die Kontaktpflege zu den öffentlichen und |
privaten Einrichtungen sowie zu den Mitgliedern, die Durchführung | privaten Einrichtungen sowie zu den Mitgliedern, die Durchführung |
aller Finanzoperationen, die die tägliche Geschäftsführung betreffen. | aller Finanzoperationen, die die tägliche Geschäftsführung betreffen. |
Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehört ausdrücklich | Zu den Aufgaben der täglichen Geschäftsführung gehört ausdrücklich |
nicht die Bewertung und Beantwortung der durch die « Zentralanstalt | nicht die Bewertung und Beantwortung der durch die « Zentralanstalt |
für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer » formulierten Anmerkungen | für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer » formulierten Anmerkungen |
bezüglich der administrativen und Finanzverwaltung der Vereinigung. | bezüglich der administrativen und Finanzverwaltung der Vereinigung. |
Artikel 38.Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die |
Artikel 38. Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die |
tägliche Geschäftsführung nicht betreffen, werden gemeinsam vom | tägliche Geschäftsführung nicht betreffen, werden gemeinsam vom |
Präsidenten und Geschäftsführer unterschrieben. | Präsidenten und Geschäftsführer unterschrieben. |
Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die tägliche | Sämtliche die Vereinigung verpflichtenden Akten, die die tägliche |
Geschäftsführung betreffen, werden vom Geschäftsführer unterschrieben. | Geschäftsführung betreffen, werden vom Geschäftsführer unterschrieben. |
Artikel 39.Der Verwaltungsrat kann aufgrund eines Beschlusses einer |
Artikel 39. Der Verwaltungsrat kann aufgrund eines Beschlusses einer |
anderen Person, Mitglied des Verwaltungsrates oder nicht, Vertretungs- | anderen Person, Mitglied des Verwaltungsrates oder nicht, Vertretungs- |
und Unterschriftsvollmacht in öffentlichen, rechtlichen und | und Unterschriftsvollmacht in öffentlichen, rechtlichen und |
gerichtlichen sowie finanziellen Angelegenheiten erteilen. | gerichtlichen sowie finanziellen Angelegenheiten erteilen. |
Artikel 40.Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der |
Artikel 40. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der |
Geschäftsführer sind nur für das verantwortlich, was sie in Ausübung | Geschäftsführer sind nur für das verantwortlich, was sie in Ausübung |
ihres Amtes getan haben. | ihres Amtes getan haben. |
Sie gehen auf Grund ihrer Tätigkeit keine persönlichen Verpflichtungen | Sie gehen auf Grund ihrer Tätigkeit keine persönlichen Verpflichtungen |
hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung ein. | hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung ein. |
VII. RECHNUNGSABLAGE UND KONTROLLE | VII. RECHNUNGSABLAGE UND KONTROLLE |
Artikel 41.Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jährlich |
Artikel 41. Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung jährlich |
eine detaillierte Abrechnung über das verflossene Geschäftsjahr | eine detaillierte Abrechnung über das verflossene Geschäftsjahr |
vorzulegen, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der | vorzulegen, woraus klar und deutlich die finanzielle Situation der |
Vereinigung ersichtlich ist. | Vereinigung ersichtlich ist. |
Artikel 42.Der Verwaltungsrat erstellt einen Haushaltsplan für das |
Artikel 42. Der Verwaltungsrat erstellt einen Haushaltsplan für das |
nächste Geschäftsjahr, der den Bedürfnissen der Vereinigung zu | nächste Geschäftsjahr, der den Bedürfnissen der Vereinigung zu |
entsprechen hat. | entsprechen hat. |
Der Haushaltsplan ist genehmigungspflichtig durch die | Der Haushaltsplan ist genehmigungspflichtig durch die |
Generalversammlung, der auch entsprechende Vorschläge zu unterbreiten | Generalversammlung, der auch entsprechende Vorschläge zu unterbreiten |
sind. | sind. |
Artikel 43.Die Generalversammlung wählt jeweils für das |
Artikel 43. Die Generalversammlung wählt jeweils für das |
nächstfolgende Geschäftsjahr einen Kommissar unter den Mitgliedern, | nächstfolgende Geschäftsjahr einen Kommissar unter den Mitgliedern, |
natürliche oder juristische Personen, des Instituts der | natürliche oder juristische Personen, des Instituts der |
Betriebsrevisoren, der über den Jahresabschluss Bericht zu erstatten | Betriebsrevisoren, der über den Jahresabschluss Bericht zu erstatten |
hat. | hat. |
Der Kommissar hat zu jeder Zeit das Recht, die Akten und Schriften der | Der Kommissar hat zu jeder Zeit das Recht, die Akten und Schriften der |
Vereinigung einzusehen, soweit sie sich auf das Rechnungswesen | Vereinigung einzusehen, soweit sie sich auf das Rechnungswesen |
beziehen. | beziehen. |
VIII. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG | VIII. AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG |
Artikel 44.Erfolgt die Auflösung auf Grund einer Entscheidung der |
Artikel 44. Erfolgt die Auflösung auf Grund einer Entscheidung der |
Generalversammlung, so bestimmt dieselbe den oder die Liquidatoren | Generalversammlung, so bestimmt dieselbe den oder die Liquidatoren |
sowie ihre Zuständigkeiten, mit Angabe, welche Verwendung das | sowie ihre Zuständigkeiten, mit Angabe, welche Verwendung das |
verbleibende Vermögen der Vereinigung haben soll. | verbleibende Vermögen der Vereinigung haben soll. |
Jedenfalls soll das verbleibende Vermögen vorzugsweise einer | Jedenfalls soll das verbleibende Vermögen vorzugsweise einer |
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit gleicher oder ähnlich | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit gleicher oder ähnlich |
gelagerter Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden. | gelagerter Zielsetzung zur Verfügung gestellt werden. |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 februari 2006. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 février 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Sociale Zaken, | Le Ministre des Affaires sociales, |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |