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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/12/2014
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Koninklijk besluit houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 13 DECEMBER 2014. - Koninklijk besluit houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 13 DECEMBRE 2014. - Arrêté royal relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 13 december 2014 houdende de veterinairrechtelijke l'arrêté royal du 13 décembre 2014 relatif aux règles vétérinaires
voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten (Belgisch régissant les mouvements des chiens, chats et furets (Moniteur belge
Staatsblad van 29 december 2014). du 29 décembre 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
13. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen 13. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu
anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
998/2003; 998/2003;
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 7 § 3 und des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Artikels 7 § 3 und des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das
Gesetz vom 1. März 2007; Gesetz vom 1. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des
Artikels 4 § 6 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli Artikels 4 § 6 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli
2001, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 20. Juli 2005 und 22. Dezember 2001, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 20. Juli 2005 und 22. Dezember
2008, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 2008, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom
22. Dezember 2003; 22. Dezember 2003;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis Absatz 1; verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und
vorherigen Registrierungen; vorherigen Registrierungen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2006 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2006 über die
veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden,
Katzen und Frettchen; Katzen und Frettchen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Mai 2006 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Mai 2006 über die
veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden,
Katzen und Frettchen; Katzen und Frettchen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 21. Oktober 2014; Föderalbehörde vom 21. Oktober 2014;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.646 des Staatsrates vom 1. Oktober Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.646 des Staatsrates vom 1. Oktober
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der
Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer
sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache
der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates; des Rates;
In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren,
Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt
abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juni 2013; und des Rates vom 12. Juni 2013;
In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU der Kommission In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU der Kommission
vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von
Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer
sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr, sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr,
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt die Bedingungen für die Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt die Bedingungen für die
Verbringung von Heimtieren ergänzend zu den Bestimmungen der Verbringung von Heimtieren ergänzend zu den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.
Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie
92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb
der Union und deren Einfuhr in die Union um. der Union und deren Einfuhr in die Union um.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Heimtiere: Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris 1. Heimtiere: Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris
catus) und Frettchen (Mustela putorius furo), außer bei einer catus) und Frettchen (Mustela putorius furo), außer bei einer
Verbringung zu anderen als Handelszwecken, bei der die Verbringung zu anderen als Handelszwecken, bei der die
Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
576/2013 anwendbar ist, 576/2013 anwendbar ist,
2. Föderaler Öffentlicher Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und 2. Föderaler Öffentlicher Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und
Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000,
4. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft 4. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft
gehört, gehört,
5. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: 5. amtlicher Tierarzt: je nach Fall:
a) Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt a) Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt
worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und
eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder
b) Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom b) Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom
11. November 2013 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die 11. November 2013 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben von Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben von
selbständigen Tierärzten ausführen lassen kann, erwähnt ist, selbständigen Tierärzten ausführen lassen kann, erwähnt ist,
6. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 6. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August
1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt,
7. Mitgliedstaat: Land, das der Europäischen Union angehört, 7. Mitgliedstaat: Land, das der Europäischen Union angehört,
8. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, 8. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
9. Verbringung zu anderen als Handelszwecken: jede Verbringung, die 9. Verbringung zu anderen als Handelszwecken: jede Verbringung, die
weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an
dem Heimtier bezweckt, dem Heimtier bezweckt,
10. Eigentümer: natürliche Person, die im Identifizierungsdokument als 10. Eigentümer: natürliche Person, die im Identifizierungsdokument als
Eigentümer genannt ist, Eigentümer genannt ist,
11. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland, mit 11. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland, mit
Ausnahme von Norwegen, der Schweiz und von Liechtenstein, ins Ausnahme von Norwegen, der Schweiz und von Liechtenstein, ins
belgische Staatsgebiet, belgische Staatsgebiet,
12. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein 12. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein
anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet, anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet,
13. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere 13. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere
im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet, im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet,
14. Handelsverkehr: Handel mit Heimtieren zu kommerziellen Zwecken 14. Handelsverkehr: Handel mit Heimtieren zu kommerziellen Zwecken
zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein,
15. zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren: Einrichtungen, 15. zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren: Einrichtungen,
Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen
Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen
sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage
III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen
unterliegen, unterliegen,
16. Verordnung (EU) Nr. 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des 16. Verordnung (EU) Nr. 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über die Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über die
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003,
17. Verordnung (EU) Nr. 577/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 17. Verordnung (EU) Nr. 577/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr.
577/2013 der Europäischen Kommission zu den 577/2013 der Europäischen Kommission zu den
Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden,
Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der
Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der
Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur
Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
KAPITEL 2 - Verbringung ohne Handelszweck KAPITEL 2 - Verbringung ohne Handelszweck
Art. 3 - Für Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus Art. 3 - Für Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus
Drittländern bestimmt die Agentur "Einreiseorte für Reisende", an Drittländern bestimmt die Agentur "Einreiseorte für Reisende", an
denen Heimtiere einer von einem amtlichen Tierarzt oder von den zu denen Heimtiere einer von einem amtlichen Tierarzt oder von den zu
diesem Zweck von der Agentur bestimmten Behörden durchgeführten diesem Zweck von der Agentur bestimmten Behörden durchgeführten
Identitätsfeststellung und Dokumentenkontrolle unterzogen werden Identitätsfeststellung und Dokumentenkontrolle unterzogen werden
müssen. müssen.
Art. 4 - In Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. Art. 4 - In Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
576/2013 kann die Agentur erforderlichenfalls im Falle der dringenden 576/2013 kann die Agentur erforderlichenfalls im Falle der dringenden
Abreise des Eigentümers - beispielsweise bei einer plötzlichen Abreise des Eigentümers - beispielsweise bei einer plötzlichen
Naturkatastrophe, politischen Unruhen oder in anderen Fällen höherer Naturkatastrophe, politischen Unruhen oder in anderen Fällen höherer
Gewalt, die den Halter betreffen - eine Abweichung gewähren für die Gewalt, die den Halter betreffen - eine Abweichung gewähren für die
Einführung ins belgische Staatsgebiet oder die Durchfuhr zu einem Einführung ins belgische Staatsgebiet oder die Durchfuhr zu einem
anderen Mitgliedstaat von Heimtieren aus einem anderen Mitgliedstaat anderen Mitgliedstaat von Heimtieren aus einem anderen Mitgliedstaat
oder einem Drittland, die die in den Artikeln 6, 9, 10 oder 14 der oder einem Drittland, die die in den Artikeln 6, 9, 10 oder 14 der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen.
Art. 5 - Wenn die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. Art. 5 - Wenn die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
576/2013 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann die Agentur eine 576/2013 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann die Agentur eine
Genehmigung für die Einführung von registrierten Militär-, Such- oder Genehmigung für die Einführung von registrierten Militär-, Such- oder
Rettungshunden ins belgische Staatsgebiet über eine andere Rettungshunden ins belgische Staatsgebiet über eine andere
Eingangsstelle als die für Reisende vorgesehene erteilen. Eingangsstelle als die für Reisende vorgesehene erteilen.
Art. 6 - In Fällen, in denen die Zahl der Heimtiere, die vom Art. 6 - In Fällen, in denen die Zahl der Heimtiere, die vom
Eigentümer oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen Eigentümer oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen
Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden, die in Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden, die in
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erwähnte Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erwähnte
Höchstzahl überschreitet und die in Absatz 2 desselben Artikels Höchstzahl überschreitet und die in Absatz 2 desselben Artikels
erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen diese Heimtiere erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen diese Heimtiere
den in den Kapiteln III, IV und V des vorliegenden Erlasses erwähnten den in den Kapiteln III, IV und V des vorliegenden Erlasses erwähnten
tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen und den in diesen tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen und den in diesen
Kapiteln vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden. Kapiteln vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden.
KAPITEL 3 - Verbringung zu Handelszwecken Handelsverkehr KAPITEL 3 - Verbringung zu Handelszwecken Handelsverkehr
Art. 7 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem Art. 7 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem
Betrieb, einem Handelsunternehmen, einer Zucht oder, falls die Betrieb, einem Handelsunternehmen, einer Zucht oder, falls die
Bestimmungen von Artikel 8 anwendbar sind, von einer Privatperson aus Bestimmungen von Artikel 8 anwendbar sind, von einer Privatperson aus
versandt werden, die von der Agentur gemäß den Bestimmungen des versandt werden, die von der Agentur gemäß den Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der
Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und
vorherigen Registrierungen registriert worden sind. vorherigen Registrierungen registriert worden sind.
Die Herkunftsorte der für den Handelsverkehr bestimmten Heimtiere Die Herkunftsorte der für den Handelsverkehr bestimmten Heimtiere
unterliegen ebenfalls den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des unterliegen ebenfalls den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des
Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie
diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen
Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen
Gemeinschaftsregelungen unterliegen. Gemeinschaftsregelungen unterliegen.
Art. 8 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden oder ins belgische Art. 8 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden oder ins belgische
Staatsgebiet eingeführt zu werden, müssen Hunde, Katzen und Frettchen: Staatsgebiet eingeführt zu werden, müssen Hunde, Katzen und Frettchen:
1. gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1. gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 gekennzeichnet sein, Nr. 576/2013 gekennzeichnet sein,
2. gegen Tollwut geimpft sein, und die Impfung muss den in Anhang III 2. gegen Tollwut geimpft sein, und die Impfung muss den in Anhang III
der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften
entsprechen, entsprechen,
3. von einem Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises 3. von einem Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises
begleitet sein, dessen Muster festgelegt ist: begleitet sein, dessen Muster festgelegt ist:
a) in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, a) in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013,
wenn er aus einem anderen Mitgliedstaat stammt und die in Teil 2 wenn er aus einem anderen Mitgliedstaat stammt und die in Teil 2
desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllt, desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllt,
oder oder
b) in Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, b) in Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013,
wenn er aus einem der in der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung wenn er aus einem der in der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung
(EU) Nr. 577/2013 aufgenommenen Gebiete oder Drittländer stammt und (EU) Nr. 577/2013 aufgenommenen Gebiete oder Drittländer stammt und
die in Teil 4 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen die in Teil 4 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen
Anforderungen erfüllt, Anforderungen erfüllt,
und der gemäß den "Erläuterungen zum Ausfüllen des Ausweises", wie in und der gemäß den "Erläuterungen zum Ausfüllen des Ausweises", wie in
diesem Ausweis angegeben, ausgefüllt wird. diesem Ausweis angegeben, ausgefüllt wird.
Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 gemäß der Entscheidung Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 gemäß der Entscheidung
2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines
Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen
zwischen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, bleiben für die zwischen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, bleiben für die
Lebensdauer des Tieres gültig, Lebensdauer des Tieres gültig,
4. achtundvierzig Stunden vor dem Versand einer klinischen 4. achtundvierzig Stunden vor dem Versand einer klinischen
Untersuchung unterzogen werden, die von einem von der zuständigen Untersuchung unterzogen werden, die von einem von der zuständigen
Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wird, aus der hervorgeht, Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wird, aus der hervorgeht,
dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für die dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für die
geplante Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates geplante Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und
damit zusammenhängenden Vorgängen transportfähig waren. damit zusammenhängenden Vorgängen transportfähig waren.
Art. 9 - Der Handelsverkehr mit Hunden, die für das Vereinigte Art. 9 - Der Handelsverkehr mit Hunden, die für das Vereinigte
Königreich, Irland, Finnland oder Malta bestimmt sind, muss darüber Königreich, Irland, Finnland oder Malta bestimmt sind, muss darüber
hinaus den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung hinaus den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von
Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden genügen. Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden genügen.
Art. 10 - § 1 - Während des Transports zum Bestimmungsort ist für Art. 10 - § 1 - Während des Transports zum Bestimmungsort ist für
Heimtiere eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anlage 1 Heimtiere eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anlage 1
mitzuführen, die von einem amtlichen Tierarzt ausgefüllt und mitzuführen, die von einem amtlichen Tierarzt ausgefüllt und
unterzeichnet ist. unterzeichnet ist.
Der amtliche Tierarzt muss bestätigen, dass der von der zuständigen Der amtliche Tierarzt muss bestätigen, dass der von der zuständigen
Behörde ermächtigte Tierarzt die gemäß Artikel 11 Nr. 4 durchgeführte Behörde ermächtigte Tierarzt die gemäß Artikel 11 Nr. 4 durchgeführte
klinische Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des klinische Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des
Identifizierungsdokuments in dem in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Identifizierungsdokuments in dem in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit
bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung
für den geplanten Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des für den geplanten Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des
Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport
und damit zusammenhängenden Vorgängen tauglich waren. und damit zusammenhängenden Vorgängen tauglich waren.
§ 2 - Die Gesundheitsbescheinigung gilt zehn Tage ab dem Datum der § 2 - Die Gesundheitsbescheinigung gilt zehn Tage ab dem Datum der
Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder des Tierarztes, der für den Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder des Tierarztes, der für den
Herkunftsbetrieb zuständig und von der zuständigen Behörde ermächtigt Herkunftsbetrieb zuständig und von der zuständigen Behörde ermächtigt
ist. Im Fall eines Schiffstransports verlängert sich diese ist. Im Fall eines Schiffstransports verlängert sich diese
Gültigkeitsdauer von zehn Tagen entsprechend der Dauer der Seereise. Gültigkeitsdauer von zehn Tagen entsprechend der Dauer der Seereise.
Art. 11 - Die in Artikel 8 Nr. 4 erwähnte klinische Untersuchung wird Art. 11 - Die in Artikel 8 Nr. 4 erwähnte klinische Untersuchung wird
auf belgischem Staatsgebiet von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt auf belgischem Staatsgebiet von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt
und anschließend im dafür vorgesehenen Abschnitt des Ausweises und anschließend im dafür vorgesehenen Abschnitt des Ausweises
bescheinigt. bescheinigt.
Art. 12 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des Art. 12 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des
amtlichen Tierarztes nach Maßgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: amtlichen Tierarztes nach Maßgabe des von ihm eingeschätzten Risikos:
a) entweder ins Herkunftsland zurückgesandt a) entweder ins Herkunftsland zurückgesandt
oder oder
b) am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur b) am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur
Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses
erforderliche Dauer in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter erforderliche Dauer in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter
Quarantäne gestellt Quarantäne gestellt
oder oder
c) als letzte Möglichkeit, wenn eine Rücksendung unmöglich oder eine c) als letzte Möglichkeit, wenn eine Rücksendung unmöglich oder eine
Isolierung nicht praktikabel ist, eingeschläfert. Isolierung nicht praktikabel ist, eingeschläfert.
KAPITEL 4 - Verbringung zu Handelszwecken Einfuhr aus Drittländern und KAPITEL 4 - Verbringung zu Handelszwecken Einfuhr aus Drittländern und
Durchfuhr Durchfuhr
Art. 13 - § 1 - Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen dürfen nur Art. 13 - § 1 - Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen dürfen nur
dann eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer dann eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer
der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in einer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in einer
der folgenden Listen aufgeführt sind: der folgenden Listen aufgeführt sind:
1. Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 1. Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom
6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen
von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von
lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen
zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG, zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG,
2. Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der 2. Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der
Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der
Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen
bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische
Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen
Veterinärbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen,
3. Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. 3. Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013.
§ 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Sendungen mit Hunden, Katzen oder § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Sendungen mit Hunden, Katzen oder
Frettchen, die für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren Frettchen, die für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren
bestimmt sind, nur dann eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete bestimmt sind, nur dann eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete
oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder
-drittländer in der in § 1 Nr. 3 erwähnten Liste aufgeführt sind. -drittländer in der in § 1 Nr. 3 erwähnten Liste aufgeführt sind.
Art. 14 - Für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmte Heimtiere müssen Art. 14 - Für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmte Heimtiere müssen
von einer Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer von einer Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer
Zucht aus versandt werden, die von der zuständigen Behörde registriert Zucht aus versandt werden, die von der zuständigen Behörde registriert
worden ist. worden ist.
Art. 15 - Heimtiere aus Drittländern müssen folgende Bedingungen Art. 15 - Heimtiere aus Drittländern müssen folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1. gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 gekennzeichnet sein, Nr. 576/2013 gekennzeichnet sein,
2. gegen Tollwut geimpft sein, und die Impfung muss den in Anhang III 2. gegen Tollwut geimpft sein, und die Impfung muss den in Anhang III
der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften
entsprechen, entsprechen,
3. begleitet sein: 3. begleitet sein:
- entweder von einer Bescheinigung, die dem Muster in Anlage 2 - entweder von einer Bescheinigung, die dem Muster in Anlage 2
entspricht. Diese Bescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt entspricht. Diese Bescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt
gemäß den Erläuterungen in Anlage 2 Teil 2 ausgefüllt, ausgestellt und gemäß den Erläuterungen in Anlage 2 Teil 2 ausgefüllt, ausgestellt und
unterzeichnet, unterzeichnet,
- oder, wenn sie aus einem der in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) - oder, wenn sie aus einem der in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU)
Nr. 576/2013 aufgenommenen Gebiete oder Drittländer kommen, von einem Nr. 576/2013 aufgenommenen Gebiete oder Drittländer kommen, von einem
Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises, dessen Muster in Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises, dessen Muster in
Anhang III Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt ist und Anhang III Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt ist und
die in Teil 4 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen die in Teil 4 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen
Anforderungen erfüllt, sowie von einer Bescheinigung, wie in Artikel Anforderungen erfüllt, sowie von einer Bescheinigung, wie in Artikel
10 vorgesehen, 10 vorgesehen,
4. einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen worden 4. einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen worden
sein, der den in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten sein, der den in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten
Gültigkeitsvorschriften entspricht, Gültigkeitsvorschriften entspricht,
5. achtundvierzig Stunden vor dem Versand einer klinischen 5. achtundvierzig Stunden vor dem Versand einer klinischen
Untersuchung unterzogen worden sein, die von einem von der zuständigen Untersuchung unterzogen worden sein, die von einem von der zuständigen
Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wird, aus der hervorgeht, Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wird, aus der hervorgeht,
dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für die dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für die
geplante Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates geplante Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und
damit zusammenhängenden Vorgängen transportfähig waren. damit zusammenhängenden Vorgängen transportfähig waren.
Art. 16 - In Abweichung von Artikel 15 Nr. 4 ist der Test zur Art. 16 - In Abweichung von Artikel 15 Nr. 4 ist der Test zur
Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren nicht erforderlich, wenn sie Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren nicht erforderlich, wenn sie
aus einem Gebiet oder Drittland, das in Anhang II der Verordnung (EU) aus einem Gebiet oder Drittland, das in Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 577/2013 aufgeführt ist, direkt eingeführt werden. Nr. 577/2013 aufgeführt ist, direkt eingeführt werden.
Art. 17 - Die in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember Art. 17 - Die in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember
1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und
Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen finden Anwendung auf die Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen finden Anwendung auf die
Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken. Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken.
Art. 18 - In Abweichung von Artikel 15 Nr. 3 bleiben Art. 18 - In Abweichung von Artikel 15 Nr. 3 bleiben
Gesundheitsbescheinigungen, die gemäß dem Muster in Anlage 4 zum Gesundheitsbescheinigungen, die gemäß dem Muster in Anlage 4 zum
Königlichen Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen Königlichen Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen
Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen
spätestens am 28. Dezember 2014 ausgestellt worden sind, jedoch spätestens am 28. Dezember 2014 ausgestellt worden sind, jedoch
während eines Übergangszeitraums, der am 29. April 2015 abläuft, während eines Übergangszeitraums, der am 29. April 2015 abläuft,
gültig. gültig.
Art. 19 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des Art. 19 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des
amtlichen Tierarztes nach Maßgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: amtlichen Tierarztes nach Maßgabe des von ihm eingeschätzten Risikos:
a) entweder ins Herkunftsland zurückgesandt a) entweder ins Herkunftsland zurückgesandt
oder oder
b) am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur b) am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur
Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses
erforderliche Dauer in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter erforderliche Dauer in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter
Quarantäne gestellt Quarantäne gestellt
oder oder
c) als letzte Möglichkeit, wenn eine Rücksendung unmöglich oder eine c) als letzte Möglichkeit, wenn eine Rücksendung unmöglich oder eine
Isolierung nicht praktikabel ist, eingeschläfert. Isolierung nicht praktikabel ist, eingeschläfert.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 20 - In Abweichung von den Artikeln 8 Nr. 2 und 15 Nr. 2 kann die Art. 20 - In Abweichung von den Artikeln 8 Nr. 2 und 15 Nr. 2 kann die
Agentur von Fall zu Fall und auf der Grundlage eines dokumentierten Agentur von Fall zu Fall und auf der Grundlage eines dokumentierten
Antrags die Einführung ins belgische Staatsgebiet von Heimtieren, die Antrags die Einführung ins belgische Staatsgebiet von Heimtieren, die
für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind und die nicht gegen für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind und die nicht gegen
Tollwut geimpft sind, erlauben, sofern die Einrichtung, das Institut Tollwut geimpft sind, erlauben, sofern die Einrichtung, das Institut
beziehungsweise das Zentrum, das den Antrag einreicht, zugelassen ist beziehungsweise das Zentrum, das den Antrag einreicht, zugelassen ist
gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren,
Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie
diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen
Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen
Gemeinschaftsregelungen unterliegen, und dass, im Fall einer Einfuhr Gemeinschaftsregelungen unterliegen, und dass, im Fall einer Einfuhr
aus einem Drittland, dieses Land in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. aus einem Drittland, dieses Land in Anhang II der Verordnung (EU) Nr.
577/2013 aufgeführt ist. 577/2013 aufgeführt ist.
Art. 21 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. Art. 21 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
576/2013 und in Abweichung von Artikel 8 Nr. 2 kann der Minister 576/2013 und in Abweichung von Artikel 8 Nr. 2 kann der Minister
Verbringungen zu Handelszwecken oder zu anderen als Handelszwecken aus Verbringungen zu Handelszwecken oder zu anderen als Handelszwecken aus
einem anderen Mitgliedstaat von Heimtieren, die weniger als zwölf einem anderen Mitgliedstaat von Heimtieren, die weniger als zwölf
Wochen alt sind und nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie von Wochen alt sind und nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie von
Heimtieren, die zwischen zwölf und sechzehn Wochen alt sind, gegen Heimtieren, die zwischen zwölf und sechzehn Wochen alt sind, gegen
Tollwut geimpft, aber noch nicht immunisiert sind, erlauben. Tollwut geimpft, aber noch nicht immunisiert sind, erlauben.
In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 der In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar.
Art. 22 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. Art. 22 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
576/2013 kann der Minister Verbringungen zu anderen als Handelszwecken 576/2013 kann der Minister Verbringungen zu anderen als Handelszwecken
aus einem Drittstaat, der in Anhang II der Durchführungsverordnung aus einem Drittstaat, der in Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, von Heimtieren, die weniger als (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, von Heimtieren, die weniger als
zwölf Wochen alt sind und nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie von zwölf Wochen alt sind und nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie von
Heimtieren, die zwischen zwölf und sechzehn Wochen alt sind, gegen Heimtieren, die zwischen zwölf und sechzehn Wochen alt sind, gegen
Tollwut geimpft, aber noch nicht immunisiert sind, erlauben. Tollwut geimpft, aber noch nicht immunisiert sind, erlauben.
In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 der In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar. Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar.
Art. 23 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Art. 23 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt.
§ 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden
gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die
Tiergesundheit geahndet. Tiergesundheit geahndet.
Art. 24 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in Art. 24 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in
Anwendung von Artikel 12 oder 19 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht Anwendung von Artikel 12 oder 19 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht
anwendet, werden diese von Amts wegen angewandt. anwendet, werden diese von Amts wegen angewandt.
Art. 25 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 12 und 19 Art. 25 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 12 und 19
ergriffenen Maßnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des ergriffenen Maßnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des
Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Maßnahmen führen Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Maßnahmen führen
zu keiner Entschädigung. zu keiner Entschädigung.
Art. 26 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden Art. 26 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden
Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von
einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt.
Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] Art. 27 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 28 - Aufgehoben werden : Art. 28 - Aufgehoben werden :
1. der Königliche Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen 1. der Königliche Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen
Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen,
2. der Ministerielle Erlass vom 8. Mai 2006 über die 2. der Ministerielle Erlass vom 8. Mai 2006 über die
veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden,
Katzen und Frettchen. Katzen und Frettchen.
Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft. Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft.
Art. 30 - Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des Art. 30 - Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2014 Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
W. BORSUS W. BORSUS
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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