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Koninklijk besluit houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 13 DECEMBER 2014. - Koninklijk besluit houdende de veterinairrechtelijke voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 13 DECEMBRE 2014. - Arrêté royal relatif aux règles vétérinaires régissant les mouvements des chiens, chats et furets. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 13 december 2014 houdende de veterinairrechtelijke | l'arrêté royal du 13 décembre 2014 relatif aux règles vétérinaires |
voorschriften voor het verkeer van honden, katten en fretten (Belgisch | régissant les mouvements des chiens, chats et furets (Moniteur belge |
Staatsblad van 29 december 2014). | du 29 décembre 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
13. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen | 13. DEZEMBER 2014 - Königlicher Erlass über die tierseuchenrechtlichen |
Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen | Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments | Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu | und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu |
anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. | anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. |
998/2003; | 998/2003; |
Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; | Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 7 § 3 und des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das | Artikels 7 § 3 und des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. März 2007; | Gesetz vom 1. März 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des |
Artikels 4 § 6 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli | Artikels 4 § 6 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli |
2001, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 20. Juli 2005 und 22. Dezember | 2001, 22. Dezember 2003, 9. Juli 2004, 20. Juli 2005 und 22. Dezember |
2008, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom | 2008, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 2003; | 22. Dezember 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur |
Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die | Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); | Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis Absatz 1; | verschiedener Gesetzesbestimmungen, des Artikels 3bis Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung |
der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
vorherigen Registrierungen; | vorherigen Registrierungen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2006 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Mai 2006 über die |
veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, | veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, |
Katzen und Frettchen; | Katzen und Frettchen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Mai 2006 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 8. Mai 2006 über die |
veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, | veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, |
Katzen und Frettchen; | Katzen und Frettchen; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. April 2014; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 21. Oktober 2014; | Föderalbehörde vom 21. Oktober 2014; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.646 des Staatsrates vom 1. Oktober | Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.646 des Staatsrates vom 1. Oktober |
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der | In Erwägung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der |
Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten | Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten |
für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als | für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als |
Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer | Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer |
sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache | sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache |
der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen | der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen |
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und | gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und |
des Rates; | des Rates; |
In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über | In Erwägung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über |
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, | die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, |
Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre | Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre |
Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den | Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den |
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der | spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der |
Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt | Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, der Artikel 10 und 16, zuletzt |
abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments | abgeändert durch die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 12. Juni 2013; | und des Rates vom 12. Juni 2013; |
In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU der Kommission | In Erwägung des Durchführungsbeschlusses 2013/519/EU der Kommission |
vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von | vom 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von |
Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer | Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer |
sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr, | sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr, |
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft | Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt die Bedingungen für die | Artikel 1 - Vorliegender Erlass regelt die Bedingungen für die |
Verbringung von Heimtieren ergänzend zu den Bestimmungen der | Verbringung von Heimtieren ergänzend zu den Bestimmungen der |
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als | vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als |
Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. | Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. |
Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen | Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2013/31/EU des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie | Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie |
92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen | 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen |
Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb | Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb |
der Union und deren Einfuhr in die Union um. | der Union und deren Einfuhr in die Union um. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Heimtiere: Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris | 1. Heimtiere: Hunde (Canis lupus familiaris), Katzen (Felis silvestris |
catus) und Frettchen (Mustela putorius furo), außer bei einer | catus) und Frettchen (Mustela putorius furo), außer bei einer |
Verbringung zu anderen als Handelszwecken, bei der die | Verbringung zu anderen als Handelszwecken, bei der die |
Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. | Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. |
576/2013 anwendbar ist, | 576/2013 anwendbar ist, |
2. Föderaler Öffentlicher Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und | 2. Föderaler Öffentlicher Dienst: Dienst Hygienepolitik Tiere und |
Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, | Pflanzen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | 3. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, | geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, |
4. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft | 4. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft |
gehört, | gehört, |
5. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: | 5. amtlicher Tierarzt: je nach Fall: |
a) Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt | a) Tierarzt, der von der Veterinärbehörde eines Drittlandes berechtigt |
worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und | worden ist, Veterinärkontrollen an lebenden Tieren durchzuführen und |
eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder | eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder |
b) Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom | b) Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom |
11. November 2013 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die | 11. November 2013 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben von | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Aufgaben von |
selbständigen Tierärzten ausführen lassen kann, erwähnt ist, | selbständigen Tierärzten ausführen lassen kann, erwähnt ist, |
6. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August | 6. zugelassener Tierarzt: gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August |
1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, | 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin zugelassener Tierarzt, |
7. Mitgliedstaat: Land, das der Europäischen Union angehört, | 7. Mitgliedstaat: Land, das der Europäischen Union angehört, |
8. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, | 8. Drittland: Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, |
9. Verbringung zu anderen als Handelszwecken: jede Verbringung, die | 9. Verbringung zu anderen als Handelszwecken: jede Verbringung, die |
weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an | weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an |
dem Heimtier bezweckt, | dem Heimtier bezweckt, |
10. Eigentümer: natürliche Person, die im Identifizierungsdokument als | 10. Eigentümer: natürliche Person, die im Identifizierungsdokument als |
Eigentümer genannt ist, | Eigentümer genannt ist, |
11. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland, mit | 11. Einfuhr: Einführung von Heimtieren aus einem Drittland, mit |
Ausnahme von Norwegen, der Schweiz und von Liechtenstein, ins | Ausnahme von Norwegen, der Schweiz und von Liechtenstein, ins |
belgische Staatsgebiet, | belgische Staatsgebiet, |
12. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein | 12. Durchfuhr: Transport von Heimtieren aus einem Drittland in ein |
anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet, | anderes Drittland über das belgische Staatsgebiet, |
13. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere | 13. Importeur: jede natürliche oder juristische Person, die Heimtiere |
im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet, | im Hinblick auf deren Einfuhr anbietet, |
14. Handelsverkehr: Handel mit Heimtieren zu kommerziellen Zwecken | 14. Handelsverkehr: Handel mit Heimtieren zu kommerziellen Zwecken |
zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder | zwischen Belgien und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder |
Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein, | Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein, |
15. zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren: Einrichtungen, | 15. zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren: Einrichtungen, |
Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen | Institute oder Zentren im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Ministeriellen |
Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen | Erlasses vom 31. August 1993 über die tierseuchenrechtlichen |
Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen | Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen |
sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage | sowie für ihre Einfuhr, soweit sie diesbezüglich nicht den in Anlage |
III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die | III Buchstabe A zum Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die |
veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen | Erzeugnissen erwähnten spezifischen Gemeinschaftsregelungen |
unterliegen, | unterliegen, |
16. Verordnung (EU) Nr. 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des | 16. Verordnung (EU) Nr. 576/2013: Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des |
Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über die | Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über die |
Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur | Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur |
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, |
17. Verordnung (EU) Nr. 577/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr. | 17. Verordnung (EU) Nr. 577/2013: Durchführungsverordnung (EU) Nr. |
577/2013 der Europäischen Kommission zu den | 577/2013 der Europäischen Kommission zu den |
Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, | Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, |
Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der | Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der |
Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der | Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der |
Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur | Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur |
Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung | Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung |
(EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. | (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
KAPITEL 2 - Verbringung ohne Handelszweck | KAPITEL 2 - Verbringung ohne Handelszweck |
Art. 3 - Für Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus | Art. 3 - Für Verbringungen zu anderen als Handelszwecken aus |
Drittländern bestimmt die Agentur "Einreiseorte für Reisende", an | Drittländern bestimmt die Agentur "Einreiseorte für Reisende", an |
denen Heimtiere einer von einem amtlichen Tierarzt oder von den zu | denen Heimtiere einer von einem amtlichen Tierarzt oder von den zu |
diesem Zweck von der Agentur bestimmten Behörden durchgeführten | diesem Zweck von der Agentur bestimmten Behörden durchgeführten |
Identitätsfeststellung und Dokumentenkontrolle unterzogen werden | Identitätsfeststellung und Dokumentenkontrolle unterzogen werden |
müssen. | müssen. |
Art. 4 - In Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | Art. 4 - In Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. |
576/2013 kann die Agentur erforderlichenfalls im Falle der dringenden | 576/2013 kann die Agentur erforderlichenfalls im Falle der dringenden |
Abreise des Eigentümers - beispielsweise bei einer plötzlichen | Abreise des Eigentümers - beispielsweise bei einer plötzlichen |
Naturkatastrophe, politischen Unruhen oder in anderen Fällen höherer | Naturkatastrophe, politischen Unruhen oder in anderen Fällen höherer |
Gewalt, die den Halter betreffen - eine Abweichung gewähren für die | Gewalt, die den Halter betreffen - eine Abweichung gewähren für die |
Einführung ins belgische Staatsgebiet oder die Durchfuhr zu einem | Einführung ins belgische Staatsgebiet oder die Durchfuhr zu einem |
anderen Mitgliedstaat von Heimtieren aus einem anderen Mitgliedstaat | anderen Mitgliedstaat von Heimtieren aus einem anderen Mitgliedstaat |
oder einem Drittland, die die in den Artikeln 6, 9, 10 oder 14 der | oder einem Drittland, die die in den Artikeln 6, 9, 10 oder 14 der |
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. | Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. |
Art. 5 - Wenn die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. | Art. 5 - Wenn die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. |
576/2013 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann die Agentur eine | 576/2013 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann die Agentur eine |
Genehmigung für die Einführung von registrierten Militär-, Such- oder | Genehmigung für die Einführung von registrierten Militär-, Such- oder |
Rettungshunden ins belgische Staatsgebiet über eine andere | Rettungshunden ins belgische Staatsgebiet über eine andere |
Eingangsstelle als die für Reisende vorgesehene erteilen. | Eingangsstelle als die für Reisende vorgesehene erteilen. |
Art. 6 - In Fällen, in denen die Zahl der Heimtiere, die vom | Art. 6 - In Fällen, in denen die Zahl der Heimtiere, die vom |
Eigentümer oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen | Eigentümer oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen |
Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden, die in | Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden, die in |
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erwähnte | Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 erwähnte |
Höchstzahl überschreitet und die in Absatz 2 desselben Artikels | Höchstzahl überschreitet und die in Absatz 2 desselben Artikels |
erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen diese Heimtiere | erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, müssen diese Heimtiere |
den in den Kapiteln III, IV und V des vorliegenden Erlasses erwähnten | den in den Kapiteln III, IV und V des vorliegenden Erlasses erwähnten |
tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen und den in diesen | tierseuchenrechtlichen Anforderungen genügen und den in diesen |
Kapiteln vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden. | Kapiteln vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden. |
KAPITEL 3 - Verbringung zu Handelszwecken Handelsverkehr | KAPITEL 3 - Verbringung zu Handelszwecken Handelsverkehr |
Art. 7 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem | Art. 7 - Für den Handelsverkehr bestimmte Heimtiere müssen von einem |
Betrieb, einem Handelsunternehmen, einer Zucht oder, falls die | Betrieb, einem Handelsunternehmen, einer Zucht oder, falls die |
Bestimmungen von Artikel 8 anwendbar sind, von einer Privatperson aus | Bestimmungen von Artikel 8 anwendbar sind, von einer Privatperson aus |
versandt werden, die von der Agentur gemäß den Bestimmungen des | versandt werden, die von der Agentur gemäß den Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der |
Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und | Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und |
vorherigen Registrierungen registriert worden sind. | vorherigen Registrierungen registriert worden sind. |
Die Herkunftsorte der für den Handelsverkehr bestimmten Heimtiere | Die Herkunftsorte der für den Handelsverkehr bestimmten Heimtiere |
unterliegen ebenfalls den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des | unterliegen ebenfalls den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des |
Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die | Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über die |
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, | tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, |
Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie | Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie |
diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen | diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen |
Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und | Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und |
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit | tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit |
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen | bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen |
Gemeinschaftsregelungen unterliegen. | Gemeinschaftsregelungen unterliegen. |
Art. 8 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden oder ins belgische | Art. 8 - Um zum Handelsverkehr zugelassen zu werden oder ins belgische |
Staatsgebiet eingeführt zu werden, müssen Hunde, Katzen und Frettchen: | Staatsgebiet eingeführt zu werden, müssen Hunde, Katzen und Frettchen: |
1. gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 1. gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) |
Nr. 576/2013 gekennzeichnet sein, | Nr. 576/2013 gekennzeichnet sein, |
2. gegen Tollwut geimpft sein, und die Impfung muss den in Anhang III | 2. gegen Tollwut geimpft sein, und die Impfung muss den in Anhang III |
der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften | der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften |
entsprechen, | entsprechen, |
3. von einem Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises | 3. von einem Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises |
begleitet sein, dessen Muster festgelegt ist: | begleitet sein, dessen Muster festgelegt ist: |
a) in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, | a) in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, |
wenn er aus einem anderen Mitgliedstaat stammt und die in Teil 2 | wenn er aus einem anderen Mitgliedstaat stammt und die in Teil 2 |
desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllt, | desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllt, |
oder | oder |
b) in Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, | b) in Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013, |
wenn er aus einem der in der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung | wenn er aus einem der in der Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung |
(EU) Nr. 577/2013 aufgenommenen Gebiete oder Drittländer stammt und | (EU) Nr. 577/2013 aufgenommenen Gebiete oder Drittländer stammt und |
die in Teil 4 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen | die in Teil 4 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen |
Anforderungen erfüllt, | Anforderungen erfüllt, |
und der gemäß den "Erläuterungen zum Ausfüllen des Ausweises", wie in | und der gemäß den "Erläuterungen zum Ausfüllen des Ausweises", wie in |
diesem Ausweis angegeben, ausgefüllt wird. | diesem Ausweis angegeben, ausgefüllt wird. |
Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 gemäß der Entscheidung | Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 gemäß der Entscheidung |
2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines | 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines |
Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen | Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen |
zwischen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, bleiben für die | zwischen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, bleiben für die |
Lebensdauer des Tieres gültig, | Lebensdauer des Tieres gültig, |
4. achtundvierzig Stunden vor dem Versand einer klinischen | 4. achtundvierzig Stunden vor dem Versand einer klinischen |
Untersuchung unterzogen werden, die von einem von der zuständigen | Untersuchung unterzogen werden, die von einem von der zuständigen |
Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wird, aus der hervorgeht, | Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wird, aus der hervorgeht, |
dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für die | dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für die |
geplante Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates | geplante Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates |
vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und | vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und |
damit zusammenhängenden Vorgängen transportfähig waren. | damit zusammenhängenden Vorgängen transportfähig waren. |
Art. 9 - Der Handelsverkehr mit Hunden, die für das Vereinigte | Art. 9 - Der Handelsverkehr mit Hunden, die für das Vereinigte |
Königreich, Irland, Finnland oder Malta bestimmt sind, muss darüber | Königreich, Irland, Finnland oder Malta bestimmt sind, muss darüber |
hinaus den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung | hinaus den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 der Delegierten Verordnung |
(EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der | (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der |
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von | hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von |
Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden genügen. | Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden genügen. |
Art. 10 - § 1 - Während des Transports zum Bestimmungsort ist für | Art. 10 - § 1 - Während des Transports zum Bestimmungsort ist für |
Heimtiere eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anlage 1 | Heimtiere eine Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anlage 1 |
mitzuführen, die von einem amtlichen Tierarzt ausgefüllt und | mitzuführen, die von einem amtlichen Tierarzt ausgefüllt und |
unterzeichnet ist. | unterzeichnet ist. |
Der amtliche Tierarzt muss bestätigen, dass der von der zuständigen | Der amtliche Tierarzt muss bestätigen, dass der von der zuständigen |
Behörde ermächtigte Tierarzt die gemäß Artikel 11 Nr. 4 durchgeführte | Behörde ermächtigte Tierarzt die gemäß Artikel 11 Nr. 4 durchgeführte |
klinische Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des | klinische Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des |
Identifizierungsdokuments in dem in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung | Identifizierungsdokuments in dem in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung |
(EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit | (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit |
bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung | bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung |
für den geplanten Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des | für den geplanten Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des |
Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport | Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport |
und damit zusammenhängenden Vorgängen tauglich waren. | und damit zusammenhängenden Vorgängen tauglich waren. |
§ 2 - Die Gesundheitsbescheinigung gilt zehn Tage ab dem Datum der | § 2 - Die Gesundheitsbescheinigung gilt zehn Tage ab dem Datum der |
Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder des Tierarztes, der für den | Unterschrift des amtlichen Tierarztes oder des Tierarztes, der für den |
Herkunftsbetrieb zuständig und von der zuständigen Behörde ermächtigt | Herkunftsbetrieb zuständig und von der zuständigen Behörde ermächtigt |
ist. Im Fall eines Schiffstransports verlängert sich diese | ist. Im Fall eines Schiffstransports verlängert sich diese |
Gültigkeitsdauer von zehn Tagen entsprechend der Dauer der Seereise. | Gültigkeitsdauer von zehn Tagen entsprechend der Dauer der Seereise. |
Art. 11 - Die in Artikel 8 Nr. 4 erwähnte klinische Untersuchung wird | Art. 11 - Die in Artikel 8 Nr. 4 erwähnte klinische Untersuchung wird |
auf belgischem Staatsgebiet von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt | auf belgischem Staatsgebiet von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt |
und anschließend im dafür vorgesehenen Abschnitt des Ausweises | und anschließend im dafür vorgesehenen Abschnitt des Ausweises |
bescheinigt. | bescheinigt. |
Art. 12 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des | Art. 12 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des | vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des |
amtlichen Tierarztes nach Maßgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: | amtlichen Tierarztes nach Maßgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: |
a) entweder ins Herkunftsland zurückgesandt | a) entweder ins Herkunftsland zurückgesandt |
oder | oder |
b) am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur | b) am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur |
Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses | Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses |
erforderliche Dauer in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter | erforderliche Dauer in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter |
Quarantäne gestellt | Quarantäne gestellt |
oder | oder |
c) als letzte Möglichkeit, wenn eine Rücksendung unmöglich oder eine | c) als letzte Möglichkeit, wenn eine Rücksendung unmöglich oder eine |
Isolierung nicht praktikabel ist, eingeschläfert. | Isolierung nicht praktikabel ist, eingeschläfert. |
KAPITEL 4 - Verbringung zu Handelszwecken Einfuhr aus Drittländern und | KAPITEL 4 - Verbringung zu Handelszwecken Einfuhr aus Drittländern und |
Durchfuhr | Durchfuhr |
Art. 13 - § 1 - Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen dürfen nur | Art. 13 - § 1 - Sendungen mit Hunden, Katzen oder Frettchen dürfen nur |
dann eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer | dann eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete oder -drittländer |
der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in einer | der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder -drittländer in einer |
der folgenden Listen aufgeführt sind: | der folgenden Listen aufgeführt sind: |
1. Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom | 1. Liste in Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom |
6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen | 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen |
von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von | von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von |
lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen | lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen |
zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG, | zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG, |
2. Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der | 2. Liste in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der |
Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der | Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der |
Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen | Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen |
bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische | bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische |
Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen | Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen |
Veterinärbescheinigungen, | Veterinärbescheinigungen, |
3. Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. | 3. Liste in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Sendungen mit Hunden, Katzen oder | § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Sendungen mit Hunden, Katzen oder |
Frettchen, die für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren | Frettchen, die für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren |
bestimmt sind, nur dann eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete | bestimmt sind, nur dann eingeführt werden, wenn die Herkunftsgebiete |
oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder | oder -drittländer der Tiere sowie etwaige Durchfuhrgebiete oder |
-drittländer in der in § 1 Nr. 3 erwähnten Liste aufgeführt sind. | -drittländer in der in § 1 Nr. 3 erwähnten Liste aufgeführt sind. |
Art. 14 - Für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmte Heimtiere müssen | Art. 14 - Für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmte Heimtiere müssen |
von einer Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer | von einer Einrichtung, einem Handelsunternehmen beziehungsweise einer |
Zucht aus versandt werden, die von der zuständigen Behörde registriert | Zucht aus versandt werden, die von der zuständigen Behörde registriert |
worden ist. | worden ist. |
Art. 15 - Heimtiere aus Drittländern müssen folgende Bedingungen | Art. 15 - Heimtiere aus Drittländern müssen folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) | 1. gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) |
Nr. 576/2013 gekennzeichnet sein, | Nr. 576/2013 gekennzeichnet sein, |
2. gegen Tollwut geimpft sein, und die Impfung muss den in Anhang III | 2. gegen Tollwut geimpft sein, und die Impfung muss den in Anhang III |
der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften | der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Gültigkeitsvorschriften |
entsprechen, | entsprechen, |
3. begleitet sein: | 3. begleitet sein: |
- entweder von einer Bescheinigung, die dem Muster in Anlage 2 | - entweder von einer Bescheinigung, die dem Muster in Anlage 2 |
entspricht. Diese Bescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt | entspricht. Diese Bescheinigung wird von einem amtlichen Tierarzt |
gemäß den Erläuterungen in Anlage 2 Teil 2 ausgefüllt, ausgestellt und | gemäß den Erläuterungen in Anlage 2 Teil 2 ausgefüllt, ausgestellt und |
unterzeichnet, | unterzeichnet, |
- oder, wenn sie aus einem der in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) | - oder, wenn sie aus einem der in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) |
Nr. 576/2013 aufgenommenen Gebiete oder Drittländer kommen, von einem | Nr. 576/2013 aufgenommenen Gebiete oder Drittländer kommen, von einem |
Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises, dessen Muster in | Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises, dessen Muster in |
Anhang III Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt ist und | Anhang III Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 festgelegt ist und |
die in Teil 4 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen | die in Teil 4 desselben Anhangs festgelegten zusätzlichen |
Anforderungen erfüllt, sowie von einer Bescheinigung, wie in Artikel | Anforderungen erfüllt, sowie von einer Bescheinigung, wie in Artikel |
10 vorgesehen, | 10 vorgesehen, |
4. einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen worden | 4. einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen worden |
sein, der den in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten | sein, der den in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten |
Gültigkeitsvorschriften entspricht, | Gültigkeitsvorschriften entspricht, |
5. achtundvierzig Stunden vor dem Versand einer klinischen | 5. achtundvierzig Stunden vor dem Versand einer klinischen |
Untersuchung unterzogen worden sein, die von einem von der zuständigen | Untersuchung unterzogen worden sein, die von einem von der zuständigen |
Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wird, aus der hervorgeht, | Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wird, aus der hervorgeht, |
dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für die | dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für die |
geplante Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates | geplante Verbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates |
vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und | vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und |
damit zusammenhängenden Vorgängen transportfähig waren. | damit zusammenhängenden Vorgängen transportfähig waren. |
Art. 16 - In Abweichung von Artikel 15 Nr. 4 ist der Test zur | Art. 16 - In Abweichung von Artikel 15 Nr. 4 ist der Test zur |
Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren nicht erforderlich, wenn sie | Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren nicht erforderlich, wenn sie |
aus einem Gebiet oder Drittland, das in Anhang II der Verordnung (EU) | aus einem Gebiet oder Drittland, das in Anhang II der Verordnung (EU) |
Nr. 577/2013 aufgeführt ist, direkt eingeführt werden. | Nr. 577/2013 aufgeführt ist, direkt eingeführt werden. |
Art. 17 - Die in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember | Art. 17 - Die in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 31. Dezember |
1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im | 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im |
innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und | innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und |
Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen finden Anwendung auf die | Erzeugnissen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen finden Anwendung auf die |
Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken. | Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern zu Handelszwecken. |
Art. 18 - In Abweichung von Artikel 15 Nr. 3 bleiben | Art. 18 - In Abweichung von Artikel 15 Nr. 3 bleiben |
Gesundheitsbescheinigungen, die gemäß dem Muster in Anlage 4 zum | Gesundheitsbescheinigungen, die gemäß dem Muster in Anlage 4 zum |
Königlichen Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen | Königlichen Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen |
Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen | Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen |
spätestens am 28. Dezember 2014 ausgestellt worden sind, jedoch | spätestens am 28. Dezember 2014 ausgestellt worden sind, jedoch |
während eines Übergangszeitraums, der am 29. April 2015 abläuft, | während eines Übergangszeitraums, der am 29. April 2015 abläuft, |
gültig. | gültig. |
Art. 19 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des | Art. 19 - Stellt sich heraus, dass Heimtiere den Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des | vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, werden sie auf Befehl des |
amtlichen Tierarztes nach Maßgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: | amtlichen Tierarztes nach Maßgabe des von ihm eingeschätzten Risikos: |
a) entweder ins Herkunftsland zurückgesandt | a) entweder ins Herkunftsland zurückgesandt |
oder | oder |
b) am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur | b) am Bestimmungsort unter Aufsicht gestellt oder für die zur |
Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses | Erfüllung der Gesundheitsanforderungen des vorliegenden Erlasses |
erforderliche Dauer in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter | erforderliche Dauer in einer benannten Quarantäneeinrichtung unter |
Quarantäne gestellt | Quarantäne gestellt |
oder | oder |
c) als letzte Möglichkeit, wenn eine Rücksendung unmöglich oder eine | c) als letzte Möglichkeit, wenn eine Rücksendung unmöglich oder eine |
Isolierung nicht praktikabel ist, eingeschläfert. | Isolierung nicht praktikabel ist, eingeschläfert. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - In Abweichung von den Artikeln 8 Nr. 2 und 15 Nr. 2 kann die | Art. 20 - In Abweichung von den Artikeln 8 Nr. 2 und 15 Nr. 2 kann die |
Agentur von Fall zu Fall und auf der Grundlage eines dokumentierten | Agentur von Fall zu Fall und auf der Grundlage eines dokumentierten |
Antrags die Einführung ins belgische Staatsgebiet von Heimtieren, die | Antrags die Einführung ins belgische Staatsgebiet von Heimtieren, die |
für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind und die nicht gegen | für die wissenschaftliche Forschung bestimmt sind und die nicht gegen |
Tollwut geimpft sind, erlauben, sofern die Einrichtung, das Institut | Tollwut geimpft sind, erlauben, sofern die Einrichtung, das Institut |
beziehungsweise das Zentrum, das den Antrag einreicht, zugelassen ist | beziehungsweise das Zentrum, das den Antrag einreicht, zugelassen ist |
gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über | gemäß Artikel 6 des Ministeriellen Erlasses vom 31. August 1993 über |
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, | die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, |
Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie | Samen, Eizellen und Embryonen sowie für ihre Einfuhr, soweit sie |
diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen | diesbezüglich nicht den in Anlage III Buchstabe A zum Königlichen |
Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und | Erlass vom 31. Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und |
tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit | tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit |
bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen | bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen erwähnten spezifischen |
Gemeinschaftsregelungen unterliegen, und dass, im Fall einer Einfuhr | Gemeinschaftsregelungen unterliegen, und dass, im Fall einer Einfuhr |
aus einem Drittland, dieses Land in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. | aus einem Drittland, dieses Land in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. |
577/2013 aufgeführt ist. | 577/2013 aufgeführt ist. |
Art. 21 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | Art. 21 - In Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. |
576/2013 und in Abweichung von Artikel 8 Nr. 2 kann der Minister | 576/2013 und in Abweichung von Artikel 8 Nr. 2 kann der Minister |
Verbringungen zu Handelszwecken oder zu anderen als Handelszwecken aus | Verbringungen zu Handelszwecken oder zu anderen als Handelszwecken aus |
einem anderen Mitgliedstaat von Heimtieren, die weniger als zwölf | einem anderen Mitgliedstaat von Heimtieren, die weniger als zwölf |
Wochen alt sind und nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie von | Wochen alt sind und nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie von |
Heimtieren, die zwischen zwölf und sechzehn Wochen alt sind, gegen | Heimtieren, die zwischen zwölf und sechzehn Wochen alt sind, gegen |
Tollwut geimpft, aber noch nicht immunisiert sind, erlauben. | Tollwut geimpft, aber noch nicht immunisiert sind, erlauben. |
In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 der | In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 der |
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar. | Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar. |
Art. 22 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | Art. 22 - In Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. |
576/2013 kann der Minister Verbringungen zu anderen als Handelszwecken | 576/2013 kann der Minister Verbringungen zu anderen als Handelszwecken |
aus einem Drittstaat, der in Anhang II der Durchführungsverordnung | aus einem Drittstaat, der in Anhang II der Durchführungsverordnung |
(EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, von Heimtieren, die weniger als | (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt ist, von Heimtieren, die weniger als |
zwölf Wochen alt sind und nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie von | zwölf Wochen alt sind und nicht gegen Tollwut geimpft sind, sowie von |
Heimtieren, die zwischen zwölf und sechzehn Wochen alt sind, gegen | Heimtieren, die zwischen zwölf und sechzehn Wochen alt sind, gegen |
Tollwut geimpft, aber noch nicht immunisiert sind, erlauben. | Tollwut geimpft, aber noch nicht immunisiert sind, erlauben. |
In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 der | In diesem Fall sind die Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 der |
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar. | Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anwendbar. |
Art. 23 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden | Art. 23 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom | Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom |
22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die | 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur | Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur |
Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. | Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt und verfolgt. |
§ 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden | § 2 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden |
gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die | gemäß Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die |
Tiergesundheit geahndet. | Tiergesundheit geahndet. |
Art. 24 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in | Art. 24 - Wenn der Eigentümer, der Halter oder der Importeur die in |
Anwendung von Artikel 12 oder 19 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht | Anwendung von Artikel 12 oder 19 vorgeschriebenen Maßnahmen nicht |
anwendet, werden diese von Amts wegen angewandt. | anwendet, werden diese von Amts wegen angewandt. |
Art. 25 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 12 und 19 | Art. 25 - Die sich aus den in Anwendung der Artikel 12 und 19 |
ergriffenen Maßnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des | ergriffenen Maßnahmen ergebenden Kosten gehen zu Lasten des |
Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Maßnahmen führen | Eigentümers, des Halters oder des Importeurs. Diese Maßnahmen führen |
zu keiner Entschädigung. | zu keiner Entschädigung. |
Art. 26 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden | Art. 26 - Impfungen und Blutentnahmen, die im Rahmen des vorliegenden |
Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von | Erlasses auf dem belgischen Staatsgebiet vorzunehmen sind, werden von |
einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. | einem zugelassenen Tierarzt durchgeführt. |
Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 27 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 28 - Aufgehoben werden : | Art. 28 - Aufgehoben werden : |
1. der Königliche Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen | 1. der Königliche Erlass vom 1. Mai 2006 über die veterinärrechtlichen |
Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, | Vorschriften für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen, |
2. der Ministerielle Erlass vom 8. Mai 2006 über die | 2. der Ministerielle Erlass vom 8. Mai 2006 über die |
veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, | veterinärrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Hunden, |
Katzen und Frettchen. | Katzen und Frettchen. |
Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft. | Art. 29 - Vorliegender Erlass tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft. |
Art. 30 - Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des | Art. 30 - Der Minister der Landwirtschaft ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
W. BORSUS | W. BORSUS |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |