← Terug naar "Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant, en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée aux articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992, l'AR/CIR 92. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 april 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 13 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant, en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée aux articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992, l'AR/CIR 92. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 avril 2019 modifiant, en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée aux articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992, l'AR/CIR 92 (Moniteur belge du 9 mai 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des | hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung |
des Berufssteuervorabzugs | des Berufssteuervorabzugs |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
mit diesem Erlass wird eine bestimmte Anzahl Abänderungen am KE/EStGB | mit diesem Erlass wird eine bestimmte Anzahl Abänderungen am KE/EStGB |
92 in Bezug auf die in den Artikeln 2758 und 2759 des | 92 in Bezug auf die in den Artikeln 2758 und 2759 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) erwähnte Befreiung von der | Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) erwähnte Befreiung von der |
Zahlung des Berufssteuervorabzugs angebracht und wird das | Zahlung des Berufssteuervorabzugs angebracht und wird das |
Inkrafttreten der Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des | Inkrafttreten der Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des |
Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für | Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für |
Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, | Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, |
festgelegt. | festgelegt. |
Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für | Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für |
Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, wurde | Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, wurde |
die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 aufgenommene | die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 aufgenommene |
Beihilferegelung angepasst, wobei Steuerpflichtige davon befreit | Beihilferegelung angepasst, wobei Steuerpflichtige davon befreit |
werden, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die | werden, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die |
Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen neuen | Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen neuen |
Arbeitsplatz besetzen, der mit einer in einer Förderzone gelegenen | Arbeitsplatz besetzen, der mit einer in einer Förderzone gelegenen |
Investition verbunden ist. | Investition verbunden ist. |
Infolge dieses Gesetzes ist es erforderlich, den KE/EStGB 92 | Infolge dieses Gesetzes ist es erforderlich, den KE/EStGB 92 |
abzuändern, sodass die in diesem Erlass aufgenommenen | abzuändern, sodass die in diesem Erlass aufgenommenen |
Ausführungsbestimmungen mit den an den Artikeln 2758 und 2759 des | Ausführungsbestimmungen mit den an den Artikeln 2758 und 2759 des |
EStGB 92 angebrachten Abänderungen übereinstimmen. Folglich wird mit | EStGB 92 angebrachten Abänderungen übereinstimmen. Folglich wird mit |
den Abänderungen der Artikel 90 § 3, 952 und der Anlage 3ter Punkt | den Abänderungen der Artikel 90 § 3, 952 und der Anlage 3ter Punkt |
VIII des KE/EStGB 92, die in den Artikeln 1, 2 beziehungsweise 5 | VIII des KE/EStGB 92, die in den Artikeln 1, 2 beziehungsweise 5 |
dieses Erlasses vorgeschlagen sind, nur darauf abgezielt, diese | dieses Erlasses vorgeschlagen sind, nur darauf abgezielt, diese |
Artikel mit den vorerwähnten abgeänderten Gesetzesbestimmungen in | Artikel mit den vorerwähnten abgeänderten Gesetzesbestimmungen in |
Übereinstimmung zu bringen. | Übereinstimmung zu bringen. |
Anschließend hat der Gesetzgeber Ihnen in zwei Fällen die Festlegung | Anschließend hat der Gesetzgeber Ihnen in zwei Fällen die Festlegung |
einer Ausführungsbestimmung zugewiesen. So ist in diesen Artikeln | einer Ausführungsbestimmung zugewiesen. So ist in diesen Artikeln |
vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall ausarbeiten, dass ein | vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall ausarbeiten, dass ein |
für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen auf diese | für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen auf diese |
Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen möchte. Außerdem ist auch | Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen möchte. Außerdem ist auch |
vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall festlegen, dass die | vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall festlegen, dass die |
Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnten | Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnten |
Investition über eine Fusion, eine Spaltung, eine Einbringung oder | Investition über eine Fusion, eine Spaltung, eine Einbringung oder |
einen ähnlichen Vorgang auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, | einen ähnlichen Vorgang auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, |
um diese Gesellschaft für die Anwendung dieser vorerwähnten Artikel | um diese Gesellschaft für die Anwendung dieser vorerwähnten Artikel |
mit dem ursprünglichen Arbeitgeber gleichzusetzen. | mit dem ursprünglichen Arbeitgeber gleichzusetzen. |
In diesem Erlass wird vorgeschlagen, den Verwaltungsaufwand dieser | In diesem Erlass wird vorgeschlagen, den Verwaltungsaufwand dieser |
Verfahren so weit wie möglich zu begrenzen, indem das Verfahren auf | Verfahren so weit wie möglich zu begrenzen, indem das Verfahren auf |
das Ausfüllen eines Formulars beschränkt wird, dessen Muster von | das Ausfüllen eines Formulars beschränkt wird, dessen Muster von |
meiner Verwaltung zur Verfügung gestellt wird (Artikel 3 und 4 dieses | meiner Verwaltung zur Verfügung gestellt wird (Artikel 3 und 4 dieses |
Erlasses). | Erlasses). |
Um einen zweckwidrigen Gebrauch der Anwendung der Befreiung zu | Um einen zweckwidrigen Gebrauch der Anwendung der Befreiung zu |
verhüten und Aufschubzinsen seitens des Steuerpflichtigen, der von der | verhüten und Aufschubzinsen seitens des Steuerpflichtigen, der von der |
Anwendung der Maßnahme missbräuchlich Gebrauch macht, zu vermeiden, | Anwendung der Maßnahme missbräuchlich Gebrauch macht, zu vermeiden, |
hat meine Verwaltung vorgesehen, dass Arbeitgeber die Befreiung nur | hat meine Verwaltung vorgesehen, dass Arbeitgeber die Befreiung nur |
dann erhalten können, wenn sie vorab das in Artikel 2758 § 5 des EStGB | dann erhalten können, wenn sie vorab das in Artikel 2758 § 5 des EStGB |
92 erwähnte Formular vorgelegt haben. Bis vor Kurzem war es jedoch | 92 erwähnte Formular vorgelegt haben. Bis vor Kurzem war es jedoch |
nicht möglich, diese Politik auf Unternehmen auszudehnen, die für | nicht möglich, diese Politik auf Unternehmen auszudehnen, die für |
Leiharbeit zugelassen sind und auf diese Maßnahme zurückgreifen | Leiharbeit zugelassen sind und auf diese Maßnahme zurückgreifen |
möchten, da im Gesetz zuvor nicht vorgesehen war, dass diese | möchten, da im Gesetz zuvor nicht vorgesehen war, dass diese |
Unternehmen, die auf diese Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen | Unternehmen, die auf diese Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen |
möchten, sich vorab melden müssen. | möchten, sich vorab melden müssen. |
Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für | Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für |
Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, ist | Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, ist |
jedoch die Möglichkeit vorgesehen, diese für Leiharbeit zugelassenen | jedoch die Möglichkeit vorgesehen, diese für Leiharbeit zugelassenen |
Unternehmen zu verpflichten, vorab ein Formular vorzulegen, sodass | Unternehmen zu verpflichten, vorab ein Formular vorzulegen, sodass |
meine Verwaltung die oben beschriebene Politik auch auf die | meine Verwaltung die oben beschriebene Politik auch auf die |
vorerwähnten für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen anwenden kann. | vorerwähnten für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen anwenden kann. |
Folglich müssen diese Unternehmen fortan meiner Verwaltung vorab ein | Folglich müssen diese Unternehmen fortan meiner Verwaltung vorab ein |
Formular vorlegen. Wird dieses Formular im Rahmen von | Formular vorlegen. Wird dieses Formular im Rahmen von |
Vertragsverhandlungen zwischen diesem Unternehmen und einem Kunden | Vertragsverhandlungen zwischen diesem Unternehmen und einem Kunden |
dieses Unternehmens, der die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB | dieses Unternehmens, der die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB |
92 erwähnte Investition nutzt, ausgefüllt, kann der Verwaltungsaufwand | 92 erwähnte Investition nutzt, ausgefüllt, kann der Verwaltungsaufwand |
auf ein Minimum reduziert werden. | auf ein Minimum reduziert werden. |
Die geförderten Angaben dienen nicht nur dazu, diese für Leiharbeit | Die geförderten Angaben dienen nicht nur dazu, diese für Leiharbeit |
zugelassenen Unternehmen vorab zu identifizieren, sondern auch dazu, | zugelassenen Unternehmen vorab zu identifizieren, sondern auch dazu, |
spätere von meiner Verwaltung durchgeführte Kontrollen zu erleichtern. | spätere von meiner Verwaltung durchgeführte Kontrollen zu erleichtern. |
Daher wird mit den vervollständigten Angaben darauf abgezielt, es | Daher wird mit den vervollständigten Angaben darauf abgezielt, es |
meiner Verwaltung zu ermöglichen, die in den Artikeln 2758 und 2759 | meiner Verwaltung zu ermöglichen, die in den Artikeln 2758 und 2759 |
des EStGB 92 erwähnte Investition und die durch diese Investition | des EStGB 92 erwähnte Investition und die durch diese Investition |
geschaffenen neuen Arbeitsplätze leicht identifizieren zu können. | geschaffenen neuen Arbeitsplätze leicht identifizieren zu können. |
Selbstverständlich ist es für meine Verwaltung einfacher, die | Selbstverständlich ist es für meine Verwaltung einfacher, die |
Investition zu identifizieren, wenn die Angaben, die bereits vorab auf | Investition zu identifizieren, wenn die Angaben, die bereits vorab auf |
dem in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnten Formular | dem in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnten Formular |
vervollständigt worden sind, bei der Erfüllung dieser administrativen | vervollständigt worden sind, bei der Erfüllung dieser administrativen |
Formalität übernommen werden. | Formalität übernommen werden. |
Schließlich wird mit dem Formular darauf abgezielt, daran zu erinnern, | Schließlich wird mit dem Formular darauf abgezielt, daran zu erinnern, |
dass der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte | dass der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte |
Arbeitgeber beziehungsweise die mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft | Arbeitgeber beziehungsweise die mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft |
und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen gemeinsam dafür | und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen gemeinsam dafür |
verantwortlich sind, den in Artikel 2758 § 4 Absatz 5 des EStGB 92 | verantwortlich sind, den in Artikel 2758 § 4 Absatz 5 des EStGB 92 |
erwähnten Nachweis zu erbringen. Diese Erinnerung ist insbesondere für | erwähnten Nachweis zu erbringen. Diese Erinnerung ist insbesondere für |
den Fall wichtig, dass die Besetzung der Arbeitsplätze während des | den Fall wichtig, dass die Besetzung der Arbeitsplätze während des |
vorgeschriebenen Verfahrens nicht ausschließlich von einer der beiden | vorgeschriebenen Verfahrens nicht ausschließlich von einer der beiden |
Parteien vorgenommen wird. In diesem Fall kann der Nachweis, dass die | Parteien vorgenommen wird. In diesem Fall kann der Nachweis, dass die |
Bedingungen für den Erhalt der endgültigen Befreiung erfüllt sind, | Bedingungen für den Erhalt der endgültigen Befreiung erfüllt sind, |
nämlich nur gemeinsam erbracht werden. | nämlich nur gemeinsam erbracht werden. |
Das Formular, das meiner Verwaltung in dem Fall übermittelt werden | Das Formular, das meiner Verwaltung in dem Fall übermittelt werden |
muss, dass die Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 | muss, dass die Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 |
erwähnten Investition infolge einer Fusion, einer Spaltung oder eines | erwähnten Investition infolge einer Fusion, einer Spaltung oder eines |
ähnlichen Vorgangs übertragen wird, dient ebenfalls dazu, die | ähnlichen Vorgangs übertragen wird, dient ebenfalls dazu, die |
gleichgesetzte Gesellschaft identifizieren zu können, bevor diese die | gleichgesetzte Gesellschaft identifizieren zu können, bevor diese die |
Handlungen vornehmen kann, die vor Inkrafttreten des vorerwähnten | Handlungen vornehmen kann, die vor Inkrafttreten des vorerwähnten |
Gesetzes vom 30. Juli 2018 nur dem Arbeitgeber vorbehalten waren, der | Gesetzes vom 30. Juli 2018 nur dem Arbeitgeber vorbehalten waren, der |
das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Formular vorgelegt | das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Formular vorgelegt |
hatte. Hiermit wird daher beabsichtigt, die Weiterverfolgung dieser | hatte. Hiermit wird daher beabsichtigt, die Weiterverfolgung dieser |
Maßnahme durch meine Verwaltung zu ermöglichen, ohne dass ein | Maßnahme durch meine Verwaltung zu ermöglichen, ohne dass ein |
unnötiger Verwaltungsaufwand auf die Arbeitgeber, die auf diese | unnötiger Verwaltungsaufwand auf die Arbeitgeber, die auf diese |
Maßnahme zurückgreifen, abgewälzt wird. | Maßnahme zurückgreifen, abgewälzt wird. |
Eine Gesellschaft, die gleichgesetzt werden möchte, wird erst ab dem | Eine Gesellschaft, die gleichgesetzt werden möchte, wird erst ab dem |
ersten Tag des Monats nach dem Monat gleichgesetzt, in dem ein | ersten Tag des Monats nach dem Monat gleichgesetzt, in dem ein |
Formular wie in Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnt vorgelegt wird. | Formular wie in Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnt vorgelegt wird. |
Zweck dieser relativ begrenzten Wartezeit besteht darin, es meiner | Zweck dieser relativ begrenzten Wartezeit besteht darin, es meiner |
Verwaltung zu ermöglichen, diesen Antrag auf Gleichsetzung | Verwaltung zu ermöglichen, diesen Antrag auf Gleichsetzung |
administrativ zu bearbeiten. Konkret führt dies dazu, dass die | administrativ zu bearbeiten. Konkret führt dies dazu, dass die |
gleichgesetzte Gesellschaft erst ab dem Monat nach Einreichung des in | gleichgesetzte Gesellschaft erst ab dem Monat nach Einreichung des in |
Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnten Formulars eine negative | Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnten Formulars eine negative |
Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen kann. Folglich kann die | Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen kann. Folglich kann die |
gleichgesetzte Gesellschaft erst ab diesem Monat an die Stelle des | gleichgesetzte Gesellschaft erst ab diesem Monat an die Stelle des |
Arbeitgebers treten, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte | Arbeitgebers treten, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte |
Formular vorgelegt hat. Diese Gesellschaft wird daher erst ab diesem | Formular vorgelegt hat. Diese Gesellschaft wird daher erst ab diesem |
Monat die Möglichkeit haben, eine oder mehrere negative Erklärungen | Monat die Möglichkeit haben, eine oder mehrere negative Erklärungen |
über die Anwendung "Finprof" einzureichen. | über die Anwendung "Finprof" einzureichen. |
Die gleichgesetzte Gesellschaft verfügt dabei über dieselben Fristen | Die gleichgesetzte Gesellschaft verfügt dabei über dieselben Fristen |
wie der Arbeitgeber, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte | wie der Arbeitgeber, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte |
Formular vorgelegt hat, sodass die im Rundschreiben Nr. | Formular vorgelegt hat, sodass die im Rundschreiben Nr. |
Ci.RH.244/597.746 (VSUE Nr. 48/2009) vom 3. November 2009 | Ci.RH.244/597.746 (VSUE Nr. 48/2009) vom 3. November 2009 |
beschriebenen Fristen auch auf diese Gesellschaft anwendbar sind. | beschriebenen Fristen auch auf diese Gesellschaft anwendbar sind. |
Somit hat die gleichgesetzte Gesellschaft innerhalb der in diesem | Somit hat die gleichgesetzte Gesellschaft innerhalb der in diesem |
Rundschreiben beschriebenen Grenzen die Möglichkeit, in Ausführung der | Rundschreiben beschriebenen Grenzen die Möglichkeit, in Ausführung der |
in Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 des EStGB 92 erwähnten | in Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 des EStGB 92 erwähnten |
Maßnahme eine negative Erklärung zum Berufssteuervorabzug einzureichen | Maßnahme eine negative Erklärung zum Berufssteuervorabzug einzureichen |
oder zu berichtigen, selbst wenn die Entlohnungen, auf die die | oder zu berichtigen, selbst wenn die Entlohnungen, auf die die |
Befreiung angewandt wird, sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor | Befreiung angewandt wird, sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor |
dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Gleichsetzung in Kraft getreten ist. | dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Gleichsetzung in Kraft getreten ist. |
Schließlich ist in Artikel 6 dieses Erlasses ebenfalls vorgesehen, | Schließlich ist in Artikel 6 dieses Erlasses ebenfalls vorgesehen, |
dass die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018, für | dass die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018, für |
die die Festlegung des Datums des Inkrafttretens gemäß Artikel 8 | die die Festlegung des Datums des Inkrafttretens gemäß Artikel 8 |
dieses vorerwähnten Gesetzes Ihnen übertragen worden ist, zu demselben | dieses vorerwähnten Gesetzes Ihnen übertragen worden ist, zu demselben |
Zeitpunkt wie dieser Erlass in Kraft treten, nämlich am zehnten Tag | Zeitpunkt wie dieser Erlass in Kraft treten, nämlich am zehnten Tag |
nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen | nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt. | Staatsblatt. |
Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind die Bestimmungen in Bezug | Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind die Bestimmungen in Bezug |
auf die in den Artikeln 2755 und 2757 des EStGB 92 erwähnte Befreiung | auf die in den Artikeln 2755 und 2757 des EStGB 92 erwähnte Befreiung |
von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gestrichen worden. Dem | von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gestrichen worden. Dem |
Gutachten des Staatsrates in Bezug auf das Inkrafttreten ist Rechnung | Gutachten des Staatsrates in Bezug auf das Inkrafttreten ist Rechnung |
getragen worden. | getragen worden. |
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. | Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der ehrerbietige | der ehrerbietige |
und treue Diener | und treue Diener |
Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 | 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 |
hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des | hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung |
des Berufssteuervorabzugs | des Berufssteuervorabzugs |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: |
- des Artikels 2758 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24. | - des Artikels 2758 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24. |
März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, | März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, |
- des Artikels 2758 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 30. | - des Artikels 2758 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 30. |
Juli 2018, | Juli 2018, |
- des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz | - des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, | vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, |
- des Artikels 2759 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 24. | - des Artikels 2759 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 24. |
März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, | März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, |
- des Artikels 2759 § 1 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 30. | - des Artikels 2759 § 1 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 30. |
Juli 2018, | Juli 2018, |
- des Artikels 300 § 1 Nr. 1, | - des Artikels 300 § 1 Nr. 1, |
- des Artikels 312; | - des Artikels 312; |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe |
für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, des | für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, des |
Artikels 8; | Artikels 8; |
Aufgrund des KE/EStGB 92; | Aufgrund des KE/EStGB 92; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2018; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2018; |
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. | Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. |
Februar 2019; | Februar 2019; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.559/3 des Staatsrates vom 1. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.559/3 des Staatsrates vom 1. April |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - In Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, wieder aufgenommen | Artikel 1 - In Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, wieder aufgenommen |
durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2015, werden die Wörter | durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2015, werden die Wörter |
"Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von" durch die Wörter "Ein | "Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von" durch die Wörter "Ein |
Arbeitgeber oder eine mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft, der | Arbeitgeber oder eine mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft, der |
beziehungsweise die in Anwendung von" ersetzt. | beziehungsweise die in Anwendung von" ersetzt. |
Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März | Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März |
2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, | 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, |
21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, | 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: | a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: |
"8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte | "8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte |
Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 desselben | Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 desselben |
Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel | Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel |
2758 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit | 2758 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit |
zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben | zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben |
Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". | Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". |
b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 9 wie folgt ersetzt: | b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 9 wie folgt ersetzt: |
"9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte | "9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte |
Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2759 § 1 Absatz 10 desselben | Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2759 § 1 Absatz 10 desselben |
Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel | Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel |
2759 § 1 Absatz 9 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit | 2759 § 1 Absatz 9 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit |
zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben | zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben |
Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". | Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". |
c) In § 3 Buchstabe b) Nr. 3 werden die Wörter "und Nr. 8 bis 10" | c) In § 3 Buchstabe b) Nr. 3 werden die Wörter "und Nr. 8 bis 10" |
durch die Wörter "und 10" ersetzt. | durch die Wörter "und 10" ersetzt. |
d) In § 3 Buchstabe b) wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut | d) In § 3 Buchstabe b) wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"4/1. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 bis 9 erwähnten Schuldner: vom | "4/1. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 bis 9 erwähnten Schuldner: vom |
Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte | Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte |
steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 2758 § | steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 2758 § |
4 desselben Gesetzbuches erfüllen,". | 4 desselben Gesetzbuches erfüllen,". |
Art. 3 - Artikel 955 desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 955 desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014 und aufgehoben durch das Gesetz | Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014 und aufgehoben durch das Gesetz |
vom 24. März 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 24. März 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 955 - Um in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 8 oder Artikel | "Art. 955 - Um in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 8 oder Artikel |
2759 § 1 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 die zeitweilige | 2759 § 1 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 die zeitweilige |
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anstelle des | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anstelle des |
Arbeitgebers zu erhalten, muss vorab ein Formular vorgelegt werden, | Arbeitgebers zu erhalten, muss vorab ein Formular vorgelegt werden, |
dessen Muster von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem | dessen Muster von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem |
Beauftragten festgelegt wird und in dem folgende Angaben und | Beauftragten festgelegt wird und in dem folgende Angaben und |
Erklärungen aufgenommen sind: | Erklärungen aufgenommen sind: |
- Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § | - Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § |
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers oder gegebenenfalls | 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers oder gegebenenfalls |
der mit ihm gleichgesetzten Gesellschaft, | der mit ihm gleichgesetzten Gesellschaft, |
- Identität des für Leiharbeit zugelassenen Unternehmens, | - Identität des für Leiharbeit zugelassenen Unternehmens, |
- gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer | - gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer |
Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in | Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in |
Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches | Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches |
erwähnte Investition getätigt hat, | erwähnte Investition getätigt hat, |
- Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, | - Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, |
- Anzahl und Beschreibung der infolge dieser Investition geschaffenen | - Anzahl und Beschreibung der infolge dieser Investition geschaffenen |
neuen Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen | neuen Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen |
Unternehmen besetzt werden, | Unternehmen besetzt werden, |
- Datum beziehungsweise vorgesehenes Datum der Erstbesetzung jedes | - Datum beziehungsweise vorgesehenes Datum der Erstbesetzung jedes |
dieser Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen | dieser Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen |
Unternehmen besetzt werden, | Unternehmen besetzt werden, |
- Erklärung, in der der Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene | - Erklärung, in der der Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene |
Unternehmen gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, im Hinblick | Unternehmen gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, im Hinblick |
auf den Erhalt der endgültigen Befreiung den in Artikel 2758 § 4 | auf den Erhalt der endgültigen Befreiung den in Artikel 2758 § 4 |
Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Nachweis zu erbringen." | Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Nachweis zu erbringen." |
Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 2bis desselben Erlasses wird ein | Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 2bis desselben Erlasses wird ein |
Artikel 956 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 956 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 956 - Bei Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 oder Artikel | "Art. 956 - Bei Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 oder Artikel |
2759 § 1 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in | 2759 § 1 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in |
Artikel 2758 § 1 Absatz 9 beziehungsweise in Artikel 2759 § 1 Absatz | Artikel 2758 § 1 Absatz 9 beziehungsweise in Artikel 2759 § 1 Absatz |
10 desselben Gesetzbuches erwähnte andere Gesellschaft mit dem | 10 desselben Gesetzbuches erwähnte andere Gesellschaft mit dem |
Arbeitgeber gleichgesetzt ab dem Monat nach dem Monat, in dem ein | Arbeitgeber gleichgesetzt ab dem Monat nach dem Monat, in dem ein |
Formular vorgelegt wird, dessen Muster von dem für Finanzen | Formular vorgelegt wird, dessen Muster von dem für Finanzen |
zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt wird und in | zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt wird und in |
dem folgende Angaben und Erklärungen aufgenommen sind: | dem folgende Angaben und Erklärungen aufgenommen sind: |
- Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § | - Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § |
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers, | 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers, |
- gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer | - gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer |
Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in | Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in |
Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches | Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches |
erwähnte Investition getätigt hat, | erwähnte Investition getätigt hat, |
- Identität der in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § | - Identität der in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § |
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gesellschaft, die die Nutzung der | 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gesellschaft, die die Nutzung der |
in Absatz 1 erwähnten Investition übernommen hat, | in Absatz 1 erwähnten Investition übernommen hat, |
- Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, | - Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, |
- Anzahl, Beschreibung und Datum der Erstbesetzung jedes der infolge | - Anzahl, Beschreibung und Datum der Erstbesetzung jedes der infolge |
dieser Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, die schon vor dem | dieser Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, die schon vor dem |
vorerwähnten Vorgang besetzt waren." | vorerwähnten Vorgang besetzt waren." |
Art. 5 - In Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den | Art. 5 - In Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch | Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird Punkt VIII wie folgt | den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird Punkt VIII wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber, | "VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber, |
mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene | mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene |
Unternehmen: | Unternehmen: |
Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für | Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für |
Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle des Arbeitgebers die | Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle des Arbeitgebers die |
zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
erhalten, halten für jede Investition, für die ein in Artikel 2758 § 5 | erhalten, halten für jede Investition, für die ein in Artikel 2758 § 5 |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Formular eingereicht | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Formular eingereicht |
worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung der | worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung der |
Verwaltung bereit: | Verwaltung bereit: |
a) vollständige Identität des Arbeitgebers oder gegebenenfalls der mit | a) vollständige Identität des Arbeitgebers oder gegebenenfalls der mit |
ihm gleichgesetzten Gesellschaft mit Vermerk der nationalen Nummer | ihm gleichgesetzten Gesellschaft mit Vermerk der nationalen Nummer |
oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs, | oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs, |
b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, | b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, |
rechtsgültig vorgelegten Formulars, | rechtsgültig vorgelegten Formulars, |
c) Übersicht der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, ausgedrückt | c) Übersicht der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, ausgedrückt |
in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der die | in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der die |
Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der | Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der |
Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für | Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für |
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für jeden | Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für jeden |
Besteuerungszeitraum, der ab dem zwölften Monat vor Einreichung des in | Besteuerungszeitraum, der ab dem zwölften Monat vor Einreichung des in |
Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Formulars endet. | Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Formulars endet. |
Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für | Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für |
Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine namentliche Liste zur | Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine namentliche Liste zur |
Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden Arbeitnehmer, dem sie | Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden Arbeitnehmer, dem sie |
eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung | eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung |
zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält: | zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält: |
a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, | a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, |
b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der | b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der |
unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, | unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, |
c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in | c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in |
Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber | Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber |
rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer | rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer |
besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. | besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. |
Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für | Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für |
Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für jeden Arbeitnehmer, dem | Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für jeden Arbeitnehmer, dem |
sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung | sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung |
zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur Verfügung der | zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur Verfügung der |
Verwaltung bereit: | Verwaltung bereit: |
a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen | a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen |
Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese | Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese |
Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, | Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, |
b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und | b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und |
dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen | dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen |
geschlossen worden ist, | geschlossen worden ist, |
c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung, | c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung, |
d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang | d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang |
aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition, | aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition, |
die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten | die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten |
Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen | Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen |
neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." | neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." |
Art. 6 - Die Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des Gesetzes | Art. 6 - Die Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des Gesetzes |
vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in | vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in |
einer Zone in Schwierigkeiten investieren, treten am zehnten Tag nach | einer Zone in Schwierigkeiten investieren, treten am zehnten Tag nach |
dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen | dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |