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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 13/04/2019
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Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant, en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée aux articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992, l'AR/CIR 92. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 13 APRIL 2019. - Koninklijk besluit tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 april 2019 tot wijziging van het KB/WIB 92 op het stuk van de vrijstelling van doorstorten van bedrijfsvoorheffing als bedoeld in de artikelen 2758 en 2759, van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 9 mei 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 13 AVRIL 2019. - Arrêté royal modifiant, en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée aux articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992, l'AR/CIR 92. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 13 avril 2019 modifiant, en matière de la dispense de versement du précompte professionnel visée aux articles 2758 et 2759 du Code des impôts sur les revenus 1992, l'AR/CIR 92 (Moniteur belge du 9 mai 2019). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung
des Berufssteuervorabzugs des Berufssteuervorabzugs
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit diesem Erlass wird eine bestimmte Anzahl Abänderungen am KE/EStGB mit diesem Erlass wird eine bestimmte Anzahl Abänderungen am KE/EStGB
92 in Bezug auf die in den Artikeln 2758 und 2759 des 92 in Bezug auf die in den Artikeln 2758 und 2759 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) erwähnte Befreiung von der Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) erwähnte Befreiung von der
Zahlung des Berufssteuervorabzugs angebracht und wird das Zahlung des Berufssteuervorabzugs angebracht und wird das
Inkrafttreten der Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des Inkrafttreten der Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des
Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für
Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren,
festgelegt. festgelegt.
Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für
Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, wurde Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, wurde
die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 aufgenommene die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 aufgenommene
Beihilferegelung angepasst, wobei Steuerpflichtige davon befreit Beihilferegelung angepasst, wobei Steuerpflichtige davon befreit
werden, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die werden, 25 Prozent des Berufssteuervorabzugs zu zahlen, der auf die
Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen neuen Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird, die einen neuen
Arbeitsplatz besetzen, der mit einer in einer Förderzone gelegenen Arbeitsplatz besetzen, der mit einer in einer Förderzone gelegenen
Investition verbunden ist. Investition verbunden ist.
Infolge dieses Gesetzes ist es erforderlich, den KE/EStGB 92 Infolge dieses Gesetzes ist es erforderlich, den KE/EStGB 92
abzuändern, sodass die in diesem Erlass aufgenommenen abzuändern, sodass die in diesem Erlass aufgenommenen
Ausführungsbestimmungen mit den an den Artikeln 2758 und 2759 des Ausführungsbestimmungen mit den an den Artikeln 2758 und 2759 des
EStGB 92 angebrachten Abänderungen übereinstimmen. Folglich wird mit EStGB 92 angebrachten Abänderungen übereinstimmen. Folglich wird mit
den Abänderungen der Artikel 90 § 3, 952 und der Anlage 3ter Punkt den Abänderungen der Artikel 90 § 3, 952 und der Anlage 3ter Punkt
VIII des KE/EStGB 92, die in den Artikeln 1, 2 beziehungsweise 5 VIII des KE/EStGB 92, die in den Artikeln 1, 2 beziehungsweise 5
dieses Erlasses vorgeschlagen sind, nur darauf abgezielt, diese dieses Erlasses vorgeschlagen sind, nur darauf abgezielt, diese
Artikel mit den vorerwähnten abgeänderten Gesetzesbestimmungen in Artikel mit den vorerwähnten abgeänderten Gesetzesbestimmungen in
Übereinstimmung zu bringen. Übereinstimmung zu bringen.
Anschließend hat der Gesetzgeber Ihnen in zwei Fällen die Festlegung Anschließend hat der Gesetzgeber Ihnen in zwei Fällen die Festlegung
einer Ausführungsbestimmung zugewiesen. So ist in diesen Artikeln einer Ausführungsbestimmung zugewiesen. So ist in diesen Artikeln
vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall ausarbeiten, dass ein vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall ausarbeiten, dass ein
für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen auf diese für Leiharbeit zugelassenes Unternehmen auf diese
Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen möchte. Außerdem ist auch Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen möchte. Außerdem ist auch
vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall festlegen, dass die vorgesehen, dass Sie ein Verfahren für den Fall festlegen, dass die
Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnten Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnten
Investition über eine Fusion, eine Spaltung, eine Einbringung oder Investition über eine Fusion, eine Spaltung, eine Einbringung oder
einen ähnlichen Vorgang auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, einen ähnlichen Vorgang auf eine andere Gesellschaft übertragen wird,
um diese Gesellschaft für die Anwendung dieser vorerwähnten Artikel um diese Gesellschaft für die Anwendung dieser vorerwähnten Artikel
mit dem ursprünglichen Arbeitgeber gleichzusetzen. mit dem ursprünglichen Arbeitgeber gleichzusetzen.
In diesem Erlass wird vorgeschlagen, den Verwaltungsaufwand dieser In diesem Erlass wird vorgeschlagen, den Verwaltungsaufwand dieser
Verfahren so weit wie möglich zu begrenzen, indem das Verfahren auf Verfahren so weit wie möglich zu begrenzen, indem das Verfahren auf
das Ausfüllen eines Formulars beschränkt wird, dessen Muster von das Ausfüllen eines Formulars beschränkt wird, dessen Muster von
meiner Verwaltung zur Verfügung gestellt wird (Artikel 3 und 4 dieses meiner Verwaltung zur Verfügung gestellt wird (Artikel 3 und 4 dieses
Erlasses). Erlasses).
Um einen zweckwidrigen Gebrauch der Anwendung der Befreiung zu Um einen zweckwidrigen Gebrauch der Anwendung der Befreiung zu
verhüten und Aufschubzinsen seitens des Steuerpflichtigen, der von der verhüten und Aufschubzinsen seitens des Steuerpflichtigen, der von der
Anwendung der Maßnahme missbräuchlich Gebrauch macht, zu vermeiden, Anwendung der Maßnahme missbräuchlich Gebrauch macht, zu vermeiden,
hat meine Verwaltung vorgesehen, dass Arbeitgeber die Befreiung nur hat meine Verwaltung vorgesehen, dass Arbeitgeber die Befreiung nur
dann erhalten können, wenn sie vorab das in Artikel 2758 § 5 des EStGB dann erhalten können, wenn sie vorab das in Artikel 2758 § 5 des EStGB
92 erwähnte Formular vorgelegt haben. Bis vor Kurzem war es jedoch 92 erwähnte Formular vorgelegt haben. Bis vor Kurzem war es jedoch
nicht möglich, diese Politik auf Unternehmen auszudehnen, die für nicht möglich, diese Politik auf Unternehmen auszudehnen, die für
Leiharbeit zugelassen sind und auf diese Maßnahme zurückgreifen Leiharbeit zugelassen sind und auf diese Maßnahme zurückgreifen
möchten, da im Gesetz zuvor nicht vorgesehen war, dass diese möchten, da im Gesetz zuvor nicht vorgesehen war, dass diese
Unternehmen, die auf diese Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen Unternehmen, die auf diese Unterstützungsmaßnahme zurückgreifen
möchten, sich vorab melden müssen. möchten, sich vorab melden müssen.
Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Im Gesetz vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für
Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, ist Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, ist
jedoch die Möglichkeit vorgesehen, diese für Leiharbeit zugelassenen jedoch die Möglichkeit vorgesehen, diese für Leiharbeit zugelassenen
Unternehmen zu verpflichten, vorab ein Formular vorzulegen, sodass Unternehmen zu verpflichten, vorab ein Formular vorzulegen, sodass
meine Verwaltung die oben beschriebene Politik auch auf die meine Verwaltung die oben beschriebene Politik auch auf die
vorerwähnten für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen anwenden kann. vorerwähnten für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen anwenden kann.
Folglich müssen diese Unternehmen fortan meiner Verwaltung vorab ein Folglich müssen diese Unternehmen fortan meiner Verwaltung vorab ein
Formular vorlegen. Wird dieses Formular im Rahmen von Formular vorlegen. Wird dieses Formular im Rahmen von
Vertragsverhandlungen zwischen diesem Unternehmen und einem Kunden Vertragsverhandlungen zwischen diesem Unternehmen und einem Kunden
dieses Unternehmens, der die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB dieses Unternehmens, der die in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB
92 erwähnte Investition nutzt, ausgefüllt, kann der Verwaltungsaufwand 92 erwähnte Investition nutzt, ausgefüllt, kann der Verwaltungsaufwand
auf ein Minimum reduziert werden. auf ein Minimum reduziert werden.
Die geförderten Angaben dienen nicht nur dazu, diese für Leiharbeit Die geförderten Angaben dienen nicht nur dazu, diese für Leiharbeit
zugelassenen Unternehmen vorab zu identifizieren, sondern auch dazu, zugelassenen Unternehmen vorab zu identifizieren, sondern auch dazu,
spätere von meiner Verwaltung durchgeführte Kontrollen zu erleichtern. spätere von meiner Verwaltung durchgeführte Kontrollen zu erleichtern.
Daher wird mit den vervollständigten Angaben darauf abgezielt, es Daher wird mit den vervollständigten Angaben darauf abgezielt, es
meiner Verwaltung zu ermöglichen, die in den Artikeln 2758 und 2759 meiner Verwaltung zu ermöglichen, die in den Artikeln 2758 und 2759
des EStGB 92 erwähnte Investition und die durch diese Investition des EStGB 92 erwähnte Investition und die durch diese Investition
geschaffenen neuen Arbeitsplätze leicht identifizieren zu können. geschaffenen neuen Arbeitsplätze leicht identifizieren zu können.
Selbstverständlich ist es für meine Verwaltung einfacher, die Selbstverständlich ist es für meine Verwaltung einfacher, die
Investition zu identifizieren, wenn die Angaben, die bereits vorab auf Investition zu identifizieren, wenn die Angaben, die bereits vorab auf
dem in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnten Formular dem in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnten Formular
vervollständigt worden sind, bei der Erfüllung dieser administrativen vervollständigt worden sind, bei der Erfüllung dieser administrativen
Formalität übernommen werden. Formalität übernommen werden.
Schließlich wird mit dem Formular darauf abgezielt, daran zu erinnern, Schließlich wird mit dem Formular darauf abgezielt, daran zu erinnern,
dass der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte dass der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 erwähnte
Arbeitgeber beziehungsweise die mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft Arbeitgeber beziehungsweise die mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft
und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen gemeinsam dafür und das für Leiharbeit zugelassene Unternehmen gemeinsam dafür
verantwortlich sind, den in Artikel 2758 § 4 Absatz 5 des EStGB 92 verantwortlich sind, den in Artikel 2758 § 4 Absatz 5 des EStGB 92
erwähnten Nachweis zu erbringen. Diese Erinnerung ist insbesondere für erwähnten Nachweis zu erbringen. Diese Erinnerung ist insbesondere für
den Fall wichtig, dass die Besetzung der Arbeitsplätze während des den Fall wichtig, dass die Besetzung der Arbeitsplätze während des
vorgeschriebenen Verfahrens nicht ausschließlich von einer der beiden vorgeschriebenen Verfahrens nicht ausschließlich von einer der beiden
Parteien vorgenommen wird. In diesem Fall kann der Nachweis, dass die Parteien vorgenommen wird. In diesem Fall kann der Nachweis, dass die
Bedingungen für den Erhalt der endgültigen Befreiung erfüllt sind, Bedingungen für den Erhalt der endgültigen Befreiung erfüllt sind,
nämlich nur gemeinsam erbracht werden. nämlich nur gemeinsam erbracht werden.
Das Formular, das meiner Verwaltung in dem Fall übermittelt werden Das Formular, das meiner Verwaltung in dem Fall übermittelt werden
muss, dass die Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92 muss, dass die Nutzung der in den Artikeln 2758 und 2759 des EStGB 92
erwähnten Investition infolge einer Fusion, einer Spaltung oder eines erwähnten Investition infolge einer Fusion, einer Spaltung oder eines
ähnlichen Vorgangs übertragen wird, dient ebenfalls dazu, die ähnlichen Vorgangs übertragen wird, dient ebenfalls dazu, die
gleichgesetzte Gesellschaft identifizieren zu können, bevor diese die gleichgesetzte Gesellschaft identifizieren zu können, bevor diese die
Handlungen vornehmen kann, die vor Inkrafttreten des vorerwähnten Handlungen vornehmen kann, die vor Inkrafttreten des vorerwähnten
Gesetzes vom 30. Juli 2018 nur dem Arbeitgeber vorbehalten waren, der Gesetzes vom 30. Juli 2018 nur dem Arbeitgeber vorbehalten waren, der
das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Formular vorgelegt das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Formular vorgelegt
hatte. Hiermit wird daher beabsichtigt, die Weiterverfolgung dieser hatte. Hiermit wird daher beabsichtigt, die Weiterverfolgung dieser
Maßnahme durch meine Verwaltung zu ermöglichen, ohne dass ein Maßnahme durch meine Verwaltung zu ermöglichen, ohne dass ein
unnötiger Verwaltungsaufwand auf die Arbeitgeber, die auf diese unnötiger Verwaltungsaufwand auf die Arbeitgeber, die auf diese
Maßnahme zurückgreifen, abgewälzt wird. Maßnahme zurückgreifen, abgewälzt wird.
Eine Gesellschaft, die gleichgesetzt werden möchte, wird erst ab dem Eine Gesellschaft, die gleichgesetzt werden möchte, wird erst ab dem
ersten Tag des Monats nach dem Monat gleichgesetzt, in dem ein ersten Tag des Monats nach dem Monat gleichgesetzt, in dem ein
Formular wie in Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnt vorgelegt wird. Formular wie in Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnt vorgelegt wird.
Zweck dieser relativ begrenzten Wartezeit besteht darin, es meiner Zweck dieser relativ begrenzten Wartezeit besteht darin, es meiner
Verwaltung zu ermöglichen, diesen Antrag auf Gleichsetzung Verwaltung zu ermöglichen, diesen Antrag auf Gleichsetzung
administrativ zu bearbeiten. Konkret führt dies dazu, dass die administrativ zu bearbeiten. Konkret führt dies dazu, dass die
gleichgesetzte Gesellschaft erst ab dem Monat nach Einreichung des in gleichgesetzte Gesellschaft erst ab dem Monat nach Einreichung des in
Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnten Formulars eine negative Artikel 956 des KE/EStGB 92 erwähnten Formulars eine negative
Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen kann. Folglich kann die Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen kann. Folglich kann die
gleichgesetzte Gesellschaft erst ab diesem Monat an die Stelle des gleichgesetzte Gesellschaft erst ab diesem Monat an die Stelle des
Arbeitgebers treten, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte Arbeitgebers treten, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte
Formular vorgelegt hat. Diese Gesellschaft wird daher erst ab diesem Formular vorgelegt hat. Diese Gesellschaft wird daher erst ab diesem
Monat die Möglichkeit haben, eine oder mehrere negative Erklärungen Monat die Möglichkeit haben, eine oder mehrere negative Erklärungen
über die Anwendung "Finprof" einzureichen. über die Anwendung "Finprof" einzureichen.
Die gleichgesetzte Gesellschaft verfügt dabei über dieselben Fristen Die gleichgesetzte Gesellschaft verfügt dabei über dieselben Fristen
wie der Arbeitgeber, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte wie der Arbeitgeber, der das in Artikel 2758 § 5 des EStGB 92 erwähnte
Formular vorgelegt hat, sodass die im Rundschreiben Nr. Formular vorgelegt hat, sodass die im Rundschreiben Nr.
Ci.RH.244/597.746 (VSUE Nr. 48/2009) vom 3. November 2009 Ci.RH.244/597.746 (VSUE Nr. 48/2009) vom 3. November 2009
beschriebenen Fristen auch auf diese Gesellschaft anwendbar sind. beschriebenen Fristen auch auf diese Gesellschaft anwendbar sind.
Somit hat die gleichgesetzte Gesellschaft innerhalb der in diesem Somit hat die gleichgesetzte Gesellschaft innerhalb der in diesem
Rundschreiben beschriebenen Grenzen die Möglichkeit, in Ausführung der Rundschreiben beschriebenen Grenzen die Möglichkeit, in Ausführung der
in Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 des EStGB 92 erwähnten in Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 des EStGB 92 erwähnten
Maßnahme eine negative Erklärung zum Berufssteuervorabzug einzureichen Maßnahme eine negative Erklärung zum Berufssteuervorabzug einzureichen
oder zu berichtigen, selbst wenn die Entlohnungen, auf die die oder zu berichtigen, selbst wenn die Entlohnungen, auf die die
Befreiung angewandt wird, sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor Befreiung angewandt wird, sich auf einen Zeitraum beziehen, der vor
dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Gleichsetzung in Kraft getreten ist. dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Gleichsetzung in Kraft getreten ist.
Schließlich ist in Artikel 6 dieses Erlasses ebenfalls vorgesehen, Schließlich ist in Artikel 6 dieses Erlasses ebenfalls vorgesehen,
dass die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018, für dass die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 2018, für
die die Festlegung des Datums des Inkrafttretens gemäß Artikel 8 die die Festlegung des Datums des Inkrafttretens gemäß Artikel 8
dieses vorerwähnten Gesetzes Ihnen übertragen worden ist, zu demselben dieses vorerwähnten Gesetzes Ihnen übertragen worden ist, zu demselben
Zeitpunkt wie dieser Erlass in Kraft treten, nämlich am zehnten Tag Zeitpunkt wie dieser Erlass in Kraft treten, nämlich am zehnten Tag
nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Erlasses im Belgischen
Staatsblatt. Staatsblatt.
Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind die Bestimmungen in Bezug Infolge des Gutachtens des Staatsrates sind die Bestimmungen in Bezug
auf die in den Artikeln 2755 und 2757 des EStGB 92 erwähnte Befreiung auf die in den Artikeln 2755 und 2757 des EStGB 92 erwähnte Befreiung
von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gestrichen worden. Dem von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs gestrichen worden. Dem
Gutachten des Staatsrates in Bezug auf das Inkrafttreten ist Rechnung Gutachten des Staatsrates in Bezug auf das Inkrafttreten ist Rechnung
getragen worden. getragen worden.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses. Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der ehrerbietige der ehrerbietige
und treue Diener und treue Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92 13. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des KE/EStGB 92
hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des hinsichtlich der in den Artikeln 2758 und 2759 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Befreiung von der Zahlung
des Berufssteuervorabzugs des Berufssteuervorabzugs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992:
- des Artikels 2758 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24. - des Artikels 2758 § 1 Absatz 8, eingefügt durch das Gesetz vom 24.
März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018,
- des Artikels 2758 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 30. - des Artikels 2758 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 30.
Juli 2018, Juli 2018,
- des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz - des Artikels 2758 § 4 Absatz 5, wieder aufgenommen durch das Gesetz
vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015, vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2015,
- des Artikels 2759 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 24. - des Artikels 2759 § 1 Absatz 9, eingefügt durch das Gesetz vom 24.
März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, März 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018,
- des Artikels 2759 § 1 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 30. - des Artikels 2759 § 1 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 30.
Juli 2018, Juli 2018,
- des Artikels 300 § 1 Nr. 1, - des Artikels 300 § 1 Nr. 1,
- des Artikels 312; - des Artikels 312;
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe
für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, des für Arbeitgeber, die in einer Zone in Schwierigkeiten investieren, des
Artikels 8; Artikels 8;
Aufgrund des KE/EStGB 92; Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2018; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2018;
Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26. Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 26.
Februar 2019; Februar 2019;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.559/3 des Staatsrates vom 1. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.559/3 des Staatsrates vom 1. April
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, wieder aufgenommen Artikel 1 - In Artikel 90 § 3 des KE/EStGB 92, wieder aufgenommen
durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2015, werden die Wörter durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2015, werden die Wörter
"Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von" durch die Wörter "Ein "Ein Arbeitgeber, der in Anwendung von" durch die Wörter "Ein
Arbeitgeber oder eine mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft, der Arbeitgeber oder eine mit ihm gleichgesetzte Gesellschaft, der
beziehungsweise die in Anwendung von" ersetzt. beziehungsweise die in Anwendung von" ersetzt.
Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 2 - Artikel 952 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und abgeändert durch die
Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März Königlichen Erlasse vom 11. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 12. März
2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011, 2007, 8. Juni 2007, 27. Januar 2009, 31. Juli 2009, 5. Dezember 2011,
21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018, 21. Februar 2014, 28. April 2015, 23. August 2015 und 19. Juli 2018,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: a) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 8 wie folgt ersetzt:
"8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte "8. in Artikel 2758 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte
Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 desselben Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 desselben
Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel
2758 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit 2758 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit
zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben
Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,".
b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 9 wie folgt ersetzt: b) In § 1 Absatz 3 wird Nr. 9 wie folgt ersetzt:
"9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte "9. in Artikel 2759 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte
Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2759 § 1 Absatz 10 desselben Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 2759 § 1 Absatz 10 desselben
Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel Gesetzbuches mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und in Artikel
2759 § 1 Absatz 9 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit 2759 § 1 Absatz 9 desselben Gesetzbuches erwähnte für Leiharbeit
zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben zugelassene Unternehmen, die in Artikel 2758 § 4 desselben
Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,". Gesetzbuches erwähnte Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,".
c) In § 3 Buchstabe b) Nr. 3 werden die Wörter "und Nr. 8 bis 10" c) In § 3 Buchstabe b) Nr. 3 werden die Wörter "und Nr. 8 bis 10"
durch die Wörter "und 10" ersetzt. durch die Wörter "und 10" ersetzt.
d) In § 3 Buchstabe b) wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut d) In § 3 Buchstabe b) wird eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"4/1. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 bis 9 erwähnten Schuldner: vom "4/1. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 8 bis 9 erwähnten Schuldner: vom
Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte
steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 2758 § steuerpflichtige Entlohnungen, die die Bedingungen von Artikel 2758 §
4 desselben Gesetzbuches erfüllen,". 4 desselben Gesetzbuches erfüllen,".
Art. 3 - Artikel 955 desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 955 desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014 und aufgehoben durch das Gesetz Königlichen Erlass vom 17. Juli 2014 und aufgehoben durch das Gesetz
vom 24. März 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: vom 24. März 2015, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 955 - Um in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 8 oder Artikel "Art. 955 - Um in Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 8 oder Artikel
2759 § 1 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 die zeitweilige 2759 § 1 Absatz 9 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 die zeitweilige
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anstelle des Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs anstelle des
Arbeitgebers zu erhalten, muss vorab ein Formular vorgelegt werden, Arbeitgebers zu erhalten, muss vorab ein Formular vorgelegt werden,
dessen Muster von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem dessen Muster von dem für Finanzen zuständigen Minister oder seinem
Beauftragten festgelegt wird und in dem folgende Angaben und Beauftragten festgelegt wird und in dem folgende Angaben und
Erklärungen aufgenommen sind: Erklärungen aufgenommen sind:
- Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § - Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 §
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers oder gegebenenfalls 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers oder gegebenenfalls
der mit ihm gleichgesetzten Gesellschaft, der mit ihm gleichgesetzten Gesellschaft,
- Identität des für Leiharbeit zugelassenen Unternehmens, - Identität des für Leiharbeit zugelassenen Unternehmens,
- gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer - gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer
Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in
Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches
erwähnte Investition getätigt hat, erwähnte Investition getätigt hat,
- Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, - Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition,
- Anzahl und Beschreibung der infolge dieser Investition geschaffenen - Anzahl und Beschreibung der infolge dieser Investition geschaffenen
neuen Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen neuen Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen
Unternehmen besetzt werden, Unternehmen besetzt werden,
- Datum beziehungsweise vorgesehenes Datum der Erstbesetzung jedes - Datum beziehungsweise vorgesehenes Datum der Erstbesetzung jedes
dieser Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen dieser Arbeitsplätze, die von dem für Leiharbeit zugelassenen
Unternehmen besetzt werden, Unternehmen besetzt werden,
- Erklärung, in der der Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene - Erklärung, in der der Arbeitgeber und das für Leiharbeit zugelassene
Unternehmen gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, im Hinblick Unternehmen gemeinsam die Verantwortung dafür übernehmen, im Hinblick
auf den Erhalt der endgültigen Befreiung den in Artikel 2758 § 4 auf den Erhalt der endgültigen Befreiung den in Artikel 2758 § 4
Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Nachweis zu erbringen." Absatz 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Nachweis zu erbringen."
Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 2bis desselben Erlasses wird ein Art. 4 - In Kapitel 2 Abschnitt 2bis desselben Erlasses wird ein
Artikel 956 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 956 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 956 - Bei Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 oder Artikel "Art. 956 - Bei Anwendung von Artikel 2758 § 1 Absatz 9 oder Artikel
2759 § 1 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in 2759 § 1 Absatz 10 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die in
Artikel 2758 § 1 Absatz 9 beziehungsweise in Artikel 2759 § 1 Absatz Artikel 2758 § 1 Absatz 9 beziehungsweise in Artikel 2759 § 1 Absatz
10 desselben Gesetzbuches erwähnte andere Gesellschaft mit dem 10 desselben Gesetzbuches erwähnte andere Gesellschaft mit dem
Arbeitgeber gleichgesetzt ab dem Monat nach dem Monat, in dem ein Arbeitgeber gleichgesetzt ab dem Monat nach dem Monat, in dem ein
Formular vorgelegt wird, dessen Muster von dem für Finanzen Formular vorgelegt wird, dessen Muster von dem für Finanzen
zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt wird und in zuständigen Minister oder seinem Beauftragten festgelegt wird und in
dem folgende Angaben und Erklärungen aufgenommen sind: dem folgende Angaben und Erklärungen aufgenommen sind:
- Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § - Identität des in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 §
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers, 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgebers,
- gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer - gegebenenfalls Identität der Gesellschaft, die Teil einer
Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in Unternehmensgruppe ist, der auch der Arbeitgeber angehört, und die in
Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches Artikel 2758 beziehungsweise in Artikel 2759 desselben Gesetzbuches
erwähnte Investition getätigt hat, erwähnte Investition getätigt hat,
- Identität der in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 § - Identität der in Artikel 2758 § 1 beziehungsweise in Artikel 2759 §
1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gesellschaft, die die Nutzung der 1 desselben Gesetzbuches erwähnten Gesellschaft, die die Nutzung der
in Absatz 1 erwähnten Investition übernommen hat, in Absatz 1 erwähnten Investition übernommen hat,
- Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition, - Beschreibung des Vorhabens und der Durchführung der Investition,
- Anzahl, Beschreibung und Datum der Erstbesetzung jedes der infolge - Anzahl, Beschreibung und Datum der Erstbesetzung jedes der infolge
dieser Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, die schon vor dem dieser Investition geschaffenen neuen Arbeitsplätze, die schon vor dem
vorerwähnten Vorgang besetzt waren." vorerwähnten Vorgang besetzt waren."
Art. 5 - In Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den Art. 5 - In Anlage 3ter zu demselben Erlass, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch Königlichen Erlass vom 22. August 2006 und zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird Punkt VIII wie folgt den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2018, wird Punkt VIII wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber, "VIII. In Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Arbeitgeber,
mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Leiharbeit zugelassene
Unternehmen: Unternehmen:
Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für
Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle des Arbeitgebers die Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die anstelle des Arbeitgebers die
zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zeitweilige Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
erhalten, halten für jede Investition, für die ein in Artikel 2758 § 5 erhalten, halten für jede Investition, für die ein in Artikel 2758 § 5
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Formular eingereicht des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Formular eingereicht
worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung der worden ist, folgende Angaben und Unterlagen zur Verfügung der
Verwaltung bereit: Verwaltung bereit:
a) vollständige Identität des Arbeitgebers oder gegebenenfalls der mit a) vollständige Identität des Arbeitgebers oder gegebenenfalls der mit
ihm gleichgesetzten Gesellschaft mit Vermerk der nationalen Nummer ihm gleichgesetzten Gesellschaft mit Vermerk der nationalen Nummer
oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs, oder der Referenznummer für Schuldner des Berufssteuervorabzugs,
b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, b) Abschrift des in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten,
rechtsgültig vorgelegten Formulars, rechtsgültig vorgelegten Formulars,
c) Übersicht der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, ausgedrückt c) Übersicht der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, ausgedrückt
in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der die in Vollzeitgleichwerten, die in der Betriebsstätte, in der die
Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der Investition getätigt wird, beschäftigt werden, einschließlich der
Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für Leiharbeitnehmer, die in dieser Betriebsstätte von einem für
Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für jeden Leiharbeit zugelassenen Unternehmen beschäftigt werden, für jeden
Besteuerungszeitraum, der ab dem zwölften Monat vor Einreichung des in Besteuerungszeitraum, der ab dem zwölften Monat vor Einreichung des in
Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Formulars endet. Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten Formulars endet.
Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für
Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine namentliche Liste zur Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten eine namentliche Liste zur
Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden Arbeitnehmer, dem sie Verfügung der Verwaltung bereit, die für jeden Arbeitnehmer, dem sie
eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung
zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält: zahlen oder zuerkennen, folgende Angaben enthält:
a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer, a) vollständige Identität und gegebenenfalls nationale Nummer,
b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der b) Datum des Dienstantritts und gegebenenfalls -austritts wie in der
unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben, unmittelbaren Beschäftigungsmeldung (DIMONA) angegeben,
c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in c) Verweis auf einen der neuen Arbeitsplätze vermerkt in dem in
Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten, vom Arbeitgeber
rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer rechtsgültig vorgelegten Formular, den der betreffende Arbeitnehmer
besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes. besetzt, und Datum der Erstbesetzung dieses Arbeitsplatzes.
Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für Arbeitgeber, mit ihnen gleichgesetzte Gesellschaften und für
Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für jeden Arbeitnehmer, dem Leiharbeit zugelassene Unternehmen halten für jeden Arbeitnehmer, dem
sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung sie eine in Artikel 952 § 1 Absatz 3 Nr. 8 und 9 erwähnte Entlohnung
zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur Verfügung der zahlen oder zuerkennen, folgende Unterlagen zur Verfügung der
Verwaltung bereit: Verwaltung bereit:
a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen a) Übersicht der gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen
Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese Bruttoentlohnungen und detaillierte Berechnung des auf diese
Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs, Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs,
b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und b) Abschrift des Arbeitsvertrags, der zwischen diesem Arbeitnehmer und
dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen dem Arbeitgeber oder dem für Leiharbeit zugelassenen Unternehmen
geschlossen worden ist, geschlossen worden ist,
c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung, c) vom Arbeitnehmer unterzeichnete Aufgabenbeschreibung,
d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang d) Unterlage zusammen mit den nötigen Belegen, in der der Zusammenhang
aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition, aufgezeigt wird zwischen der vom Arbeitgeber getätigten Investition,
die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten die in dem in Artikel 2758 § 5 desselben Gesetzbuches erwähnten
Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen Formular vermerkt ist, und dem infolge dieser Investition geschaffenen
neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt." neuen Arbeitsplatz, den dieser Arbeitnehmer besetzt."
Art. 6 - Die Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des Gesetzes Art. 6 - Die Artikel 6 Buchstabe h) und 7 Buchstabe h) des Gesetzes
vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in vom 30. Juli 2018 zur Optimierung der Beihilfe für Arbeitgeber, die in
einer Zone in Schwierigkeiten investieren, treten am zehnten Tag nach einer Zone in Schwierigkeiten investieren, treten am zehnten Tag nach
dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 7 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
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