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Koninklijk besluit betreffende de elektronische procesvoering voor het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à la procédure par voie électronique pour la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande |
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12 SEPTEMBER 2024. - Koninklijk besluit betreffende de elektronische | 12 SEPTEMBRE 2024. - Arrêté royal relatif à la procédure par voie |
procesvoering voor het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling | électronique pour la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 12 september 2024 betreffende de elektronische | l'arrêté royal du 12 septembre 2024 relatif à la procédure par voie |
procesvoering voor het Grondwettelijk Hof (Belgisch Staatsblad van 19 | électronique pour la Cour constitutionnelle (Moniteur belge du 19 |
september 2024). | septembre 2024). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
12. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass über die elektronische | 12. SEPTEMBER 2024 - Königlicher Erlass über die elektronische |
Verfahrensführung | Verfahrensführung |
für den Verfassungsgerichtshof | für den Verfassungsgerichtshof |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den | Aufgrund des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den |
Verfassungsgerichtshof, des Artikels 78bis § 1 Absatz 2; | Verfassungsgerichtshof, des Artikels 78bis § 1 Absatz 2; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Februar 2024; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Februar 2024; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.023/3 des Staatsrates vom 2. Mai 2024, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 76.023/3 des Staatsrates vom 2. Mai 2024, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 79/2024 der Datenschutzbehörde vom 23. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 79/2024 der Datenschutzbehörde vom 23. |
August 2024; | August 2024; |
Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der | Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der |
Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Die in Artikel 78bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 | Artikel 1 - Die in Artikel 78bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 |
über den Verfassungsgerichtshof erwähnte elektronische Plattform wird, | über den Verfassungsgerichtshof erwähnte elektronische Plattform wird, |
was die Einreichung von Antragschriften und die Versendung von | was die Einreichung von Antragschriften und die Versendung von |
Verfahrensunterlagen betrifft, vom Verfassungsgerichtshof | Verfahrensunterlagen betrifft, vom Verfassungsgerichtshof |
bereitgestellt. Diese Plattform ist über die Website des | bereitgestellt. Diese Plattform ist über die Website des |
Verfassungsgerichtshofes zugänglich. | Verfassungsgerichtshofes zugänglich. |
Jede Unterlage, die im Rahmen des Verfahrens von einer Partei oder | Jede Unterlage, die im Rahmen des Verfahrens von einer Partei oder |
ihrem Rechtsanwalt über die elektronische Plattform hinterlegt wird, | ihrem Rechtsanwalt über die elektronische Plattform hinterlegt wird, |
gilt als die Originalversion dieser Unterlage. | gilt als die Originalversion dieser Unterlage. |
Art. 2 - Jede Antragschrift oder jede Verfahrensunterlage gilt als von | Art. 2 - Jede Antragschrift oder jede Verfahrensunterlage gilt als von |
der Person unterzeichnet, die sie über die elektronische Plattform | der Person unterzeichnet, die sie über die elektronische Plattform |
hinterlegt hat, es sei denn, sie ist anhand einer qualifizierten | hinterlegt hat, es sei denn, sie ist anhand einer qualifizierten |
elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung | elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung |
(EU) 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli | (EU) 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli |
2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für | 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für |
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der | elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der |
Richtlinie 1999/93/EG unterzeichnet worden. | Richtlinie 1999/93/EG unterzeichnet worden. |
Sind die Unterschriften mehrerer natürlicher Personen erforderlich, | Sind die Unterschriften mehrerer natürlicher Personen erforderlich, |
werden diese Unterschriften elektronisch anhand der in Absatz 1 | werden diese Unterschriften elektronisch anhand der in Absatz 1 |
erwähnten qualifizierten elektronischen Signatur angebracht. | erwähnten qualifizierten elektronischen Signatur angebracht. |
Art. 3 - Die im Verzeichnis aufgeführten Begründungsunterlagen werden | Art. 3 - Die im Verzeichnis aufgeführten Begründungsunterlagen werden |
ebenfalls über die elektronische Plattform hinterlegt. | ebenfalls über die elektronische Plattform hinterlegt. |
Begründungsunterlagen, die aus technischen Gründen nicht über die | Begründungsunterlagen, die aus technischen Gründen nicht über die |
elektronische Plattform hinterlegt werden können, werden spätestens am | elektronische Plattform hinterlegt werden können, werden spätestens am |
ersten Werktag nach der elektronischen Hinterlegung der Antragschrift | ersten Werktag nach der elektronischen Hinterlegung der Antragschrift |
oder der Verfahrensunterlage per Einschreibebrief versendet. | oder der Verfahrensunterlage per Einschreibebrief versendet. |
Art. 4 - Wenn eine Partei oder ihr Rechtsanwalt in einer Sache eine | Art. 4 - Wenn eine Partei oder ihr Rechtsanwalt in einer Sache eine |
Antragschrift oder eine Verfahrensunterlage über die elektronische | Antragschrift oder eine Verfahrensunterlage über die elektronische |
Plattform hinterlegt, gilt diese Hinterlegung für die Sache, in der | Plattform hinterlegt, gilt diese Hinterlegung für die Sache, in der |
sie erfolgt, als Registrierung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 des | sie erfolgt, als Registrierung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 des |
Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof. | Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof. |
Art. 5 - Die Hinterlegung über die elektronische Plattform führt zur | Art. 5 - Die Hinterlegung über die elektronische Plattform führt zur |
Verarbeitung personenbezogener Daten des Nutzers durch die Mitarbeiter | Verarbeitung personenbezogener Daten des Nutzers durch die Mitarbeiter |
des Verfassungsgerichtshofes. | des Verfassungsgerichtshofes. |
Diese Verarbeitung ist Teil der Verpflichtung des | Diese Verarbeitung ist Teil der Verpflichtung des |
Verfassungsgerichtshofes, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Recht zu | Verfassungsgerichtshofes, im Rahmen seiner Zuständigkeiten Recht zu |
sprechen und die hinterlegten Unterlagen im Rahmen des anwendbaren | sprechen und die hinterlegten Unterlagen im Rahmen des anwendbaren |
Gerichtsverfahrens zu bearbeiten. | Gerichtsverfahrens zu bearbeiten. |
Die Kategorien personenbezogener Daten, die im Rahmen der | Die Kategorien personenbezogener Daten, die im Rahmen der |
elektronischen Hinterlegung verarbeitet werden, sind die Kontakt- und | elektronischen Hinterlegung verarbeitet werden, sind die Kontakt- und |
Identifikationsdaten der Nutzer, das heißt Name, | Identifikationsdaten der Nutzer, das heißt Name, |
Nationalregisternummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. | Nationalregisternummer, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. |
Die Daten werden im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Verpflichtung | Die Daten werden im Rahmen der in Absatz 2 erwähnten Verpflichtung |
gesammelt und aufgrund der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und 9 | gesammelt und aufgrund der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und 9 |
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet. | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet. |
Der Verfassungsgerichtshof gilt als der für die Verarbeitung | Der Verfassungsgerichtshof gilt als der für die Verarbeitung |
Verantwortliche wie in Artikel 4 Nr. 7 der vorerwähnten Verordnung | Verantwortliche wie in Artikel 4 Nr. 7 der vorerwähnten Verordnung |
(EU) 2016/679 erwähnt. | (EU) 2016/679 erwähnt. |
Daten, die zur Authentifizierung des Nutzers und zur tatsächlichen | Daten, die zur Authentifizierung des Nutzers und zur tatsächlichen |
Hinterlegung verarbeitet werden, werden für einen Zeitraum von fünf | Hinterlegung verarbeitet werden, werden für einen Zeitraum von fünf |
Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist wird wenn nötig verlängert, | Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist wird wenn nötig verlängert, |
bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. | bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. |
Der Verfassungsgerichtshof führt ein Register der Einsichtnahmen in | Der Verfassungsgerichtshof führt ein Register der Einsichtnahmen in |
die auf der elektronischen Plattform enthaltenen Daten und Unterlagen | die auf der elektronischen Plattform enthaltenen Daten und Unterlagen |
durch seine Mitarbeiter. | durch seine Mitarbeiter. |
Art. 6 - Für die elektronische Plattform werden Informatiktechniken | Art. 6 - Für die elektronische Plattform werden Informatiktechniken |
verwendet, die: | verwendet, die: |
- die Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Hinterlegung | - die Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Hinterlegung |
durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleisten, | durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleisten, |
- die Vertraulichkeit des Inhalts der Hinterlegung garantieren, | - die Vertraulichkeit des Inhalts der Hinterlegung garantieren, |
- die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers | - die eindeutige Identifizierung und Authentifizierung des Nutzers |
sowie die eindeutige Feststellung des Zeitpunkts der Versendung und | sowie die eindeutige Feststellung des Zeitpunkts der Versendung und |
des Empfangs ermöglichen. Für die Anmeldung bei der elektronischen | des Empfangs ermöglichen. Für die Anmeldung bei der elektronischen |
Plattform wird ein elektronischer Identifizierungsdienst verwendet, | Plattform wird ein elektronischer Identifizierungsdienst verwendet, |
der ein hohes Maß an Sicherheit bietet, | der ein hohes Maß an Sicherheit bietet, |
- einen Nachweis der Hinterlegung und des Empfangs der Hinterlegung im | - einen Nachweis der Hinterlegung und des Empfangs der Hinterlegung im |
System registrieren oder protokollieren und diesen Nachweis dem | System registrieren oder protokollieren und diesen Nachweis dem |
Versender auf Verlangen ausstellen, | Versender auf Verlangen ausstellen, |
- folgende Daten im System registrieren oder protokollieren: Identität | - folgende Daten im System registrieren oder protokollieren: Identität |
der Person, die die Hinterlegung vornimmt, Unterlagen, die hinterlegt | der Person, die die Hinterlegung vornimmt, Unterlagen, die hinterlegt |
werden, Zeitpunkt der Hinterlegung, im Falle einer bestehenden Sache | werden, Zeitpunkt der Hinterlegung, im Falle einer bestehenden Sache |
Listennummer der Sache, in der die Hinterlegung vorgenommen wird, | Listennummer der Sache, in der die Hinterlegung vorgenommen wird, |
- Systemfehler melden, Zeiten registrieren, zu denen Systemfehler die | - Systemfehler melden, Zeiten registrieren, zu denen Systemfehler die |
Versendung oder den Empfang verhindern, und diese Zeiten den Nutzern | Versendung oder den Empfang verhindern, und diese Zeiten den Nutzern |
systematisch zur Verfügung stellen. | systematisch zur Verfügung stellen. |
Art. 7 - Im Falle eines Systemfehlers der elektronischen Plattform, | Art. 7 - Im Falle eines Systemfehlers der elektronischen Plattform, |
wodurch die elektronische Hinterlegung von Unterlagen nicht möglich | wodurch die elektronische Hinterlegung von Unterlagen nicht möglich |
ist, wird dem Nutzer eine Fehlermeldung angezeigt. Diese Fehlermeldung | ist, wird dem Nutzer eine Fehlermeldung angezeigt. Diese Fehlermeldung |
kann ausgedruckt werden und gilt als Beweisansatz für einen Fall | kann ausgedruckt werden und gilt als Beweisansatz für einen Fall |
höherer Gewalt im Sinne von Artikel 78bis § 4 des Sondergesetzes vom | höherer Gewalt im Sinne von Artikel 78bis § 4 des Sondergesetzes vom |
6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, wenn dieser | 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, wenn dieser |
Systemfehler bei Ablauf einer Frist eintritt. | Systemfehler bei Ablauf einer Frist eintritt. |
Art. 8 - Alle Unterlagen, die über die elektronische Plattform | Art. 8 - Alle Unterlagen, die über die elektronische Plattform |
hinterlegt werden, erfüllen die folgenden Bedingungen: | hinterlegt werden, erfüllen die folgenden Bedingungen: |
- Die Unterlagen sind in Form einer Datei im "Portable Document | - Die Unterlagen sind in Form einer Datei im "Portable Document |
Format" (PDF) erstellt. | Format" (PDF) erstellt. |
- Die Unterlagen sind virenfrei und können von den Mitarbeitern des | - Die Unterlagen sind virenfrei und können von den Mitarbeitern des |
Verfassungsgerichtshofes geöffnet und gelesen werden. | Verfassungsgerichtshofes geöffnet und gelesen werden. |
- Der Text der Unterlagen kann soweit möglich kopiert werden. | - Der Text der Unterlagen kann soweit möglich kopiert werden. |
Der Verfassungsgerichtshof kann auf seiner Website einen Leitfaden in | Der Verfassungsgerichtshof kann auf seiner Website einen Leitfaden in |
Bezug auf die Nutzung der elektronischen Plattform veröffentlichen. | Bezug auf die Nutzung der elektronischen Plattform veröffentlichen. |
Dieser Leitfaden kann auch Richtlinien zur maximalen Größe sowie zu | Dieser Leitfaden kann auch Richtlinien zur maximalen Größe sowie zu |
anderen technischen Anforderungen an die hinterlegten Unterlagen | anderen technischen Anforderungen an die hinterlegten Unterlagen |
enthalten. | enthalten. |
Art. 9 - Vorliegender Erlass ist sofort auf Sachen anwendbar, die zum | Art. 9 - Vorliegender Erlass ist sofort auf Sachen anwendbar, die zum |
Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind. | Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig sind. |
Art. 10 - An einem von Uns festzulegenden Datum und spätestens am | Art. 10 - An einem von Uns festzulegenden Datum und spätestens am |
ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des | ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt treten in Kraft: | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt treten in Kraft: |
1. die Artikel 4, 5, 19, 20, 22 und 36 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 4. | 1. die Artikel 4, 5, 19, 20, 22 und 36 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 4. |
April 2014 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über | April 2014 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über |
den Verfassungsgerichtshof, | den Verfassungsgerichtshof, |
2. vorliegender Erlass. | 2. vorliegender Erlass. |
Art. 11 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 11 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |