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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/09/2011
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Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het operationeel kader van de federale politie. - Addendum Arrêté royal organisant transfert de certains militaires vers le cadre opérationnel de la police fédérale. - Addendum
MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING MINISTERE DE LA DEFENSE
12 SEPTEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot regeling van de 12 SEPTEMBRE 2011. - Arrêté royal organisant transfert de certains
overplaatsing van bepaalde militairen naar het operationeel kader van militaires vers le cadre opérationnel de la police fédérale. -
de federale politie. - Addendum Addendum
In het Belgisch Staatsblad nummer 274 van 23 september 2011, bladzijde Au Moniteur belge numéro 274 du 23 septembre 2011, page 60858, il y a
60858, dient men de volgende tekst toe te voegen : lieu d'ajouter le texte suivant :
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
INNERES INNERES
12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung 12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung
bestimmter Militärpersonen zum Einsatzkader der föderalen Polizei bestimmter Militärpersonen zum Einsatzkader der föderalen Polizei
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Protokolls Nr. 276/1 vom 11. April 2011 des Aufgrund des Protokolls Nr. 276/1 vom 11. April 2011 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste und des Protokolls Nr. Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste und des Protokolls Nr.
N-313 vom 14. Februar 2011 des Verhandlungsausschusses des N-313 vom 14. Februar 2011 des Verhandlungsausschusses des
Militärpersonals der Streitkräfte; Militärpersonals der Streitkräfte;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
23. März 2011; 23. März 2011;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes
vom 28. März 2011; vom 28. März 2011;
Aufgrund des Gutachtens 49.563/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2011, Aufgrund des Gutachtens 49.563/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2011,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers
des Innern, des Innern,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen,
die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen
Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Einsatzkaders der Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Einsatzkaders der
föderalen Polizei werden möchten. föderalen Polizei werden möchten.
KAPITEL 2 -- Auswahl KAPITEL 2 -- Auswahl
Art. 2 - Der Minister des Innern bestimmt, je Sprachenregelung, die Art. 2 - Der Minister des Innern bestimmt, je Sprachenregelung, die
Zahl der vakanten Stellen eines Inspektors, die bei der föderalen Zahl der vakanten Stellen eines Inspektors, die bei der föderalen
Polizei zu besetzen sind. Polizei zu besetzen sind.
Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung
und Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der und Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der
Landesverteidigung die in Artikel 2 genannten vakanten Stellen sowie Landesverteidigung die in Artikel 2 genannten vakanten Stellen sowie
das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen mit; der das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen mit; der
Minister der Landesverteidigung übernimmt dann den Bewerbungsaufruf Minister der Landesverteidigung übernimmt dann den Bewerbungsaufruf
und die Mitteilung der zugelassenen Militärpersonen. und die Mitteilung der zugelassenen Militärpersonen.
Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten,
ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten
Oberkorporals, eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten Oberkorporals, eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten
Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten
beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang zu den in beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang zu den in
Artikel 2 genannten Stellen eines Polzeiinspektors. Artikel 2 genannten Stellen eines Polzeiinspektors.
Den in Absatz 1 erwähnten Dienstgraden werden die Dienstgrade Den in Absatz 1 erwähnten Dienstgraden werden die Dienstgrade
gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienst und bei gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienst und bei
den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden.
Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die
Überlassung und die spätere Versetzung ist allerdings nur zulässig, Überlassung und die spätere Versetzung ist allerdings nur zulässig,
wenn sie den in den Artikeln 12 bis 15 des Gesetzes vom 26. April 2002 wenn sie den in den Artikeln 12 bis 15 des Gesetzes vom 26. April 2002
über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt.
Art. 6 - Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson Art. 6 - Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson
im Hinblick auf die Versetzung zum Einsatzkader der föderalen Polizei im Hinblick auf die Versetzung zum Einsatzkader der föderalen Polizei
verläuft gemäß den Artikeln IV.I.15 bis IV.I.27 RSPol. verläuft gemäß den Artikeln IV.I.15 bis IV.I.27 RSPol.
Art. 7 - Die vakanten Stellen werden den Militärpersonen in Art. 7 - Die vakanten Stellen werden den Militärpersonen in
abnehmender Reihenfolge der bei der kognitiven Prüfung erzielten abnehmender Reihenfolge der bei der kognitiven Prüfung erzielten
Ergebnisse vergeben. Bei gleichen Ergebnissen erhält der erfolgreiche Ergebnisse vergeben. Bei gleichen Ergebnissen erhält der erfolgreiche
Teilnemer mit dem größten Dienstalter den Vorrang. Teilnemer mit dem größten Dienstalter den Vorrang.
KAPITEL 3 - Überlassung KAPITEL 3 - Überlassung
Art. 8 - Beim Anfang der Grundausbildung des Personals im einfachen Art. 8 - Beim Anfang der Grundausbildung des Personals im einfachen
Dienst werden die ausgewählten Militärpersonen der föderalen Polizei Dienst werden die ausgewählten Militärpersonen der föderalen Polizei
überlassen. Ab diesem Moment werden sie in den Dienstgrad eines überlassen. Ab diesem Moment werden sie in den Dienstgrad eines
Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt und nehmen sie teil an der Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt und nehmen sie teil an der
Grundausbildung. Grundausbildung.
Sie unterstehen weiterhin ihrem Militärstatut, ohne allerdings die Sie unterstehen weiterhin ihrem Militärstatut, ohne allerdings die
Militärbekleidungsvergütung zu empfangen, jedoch erhalten sie die in Militärbekleidungsvergütung zu empfangen, jedoch erhalten sie die in
Artikel XI.IV.8 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt der Artikel XI.IV.8 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt der
Polizeiuniform. Polizeiuniform.
Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen
Polizei die restlichen Urlaubstage der Militärperson zum Zeitpunkt der Polizei die restlichen Urlaubstage der Militärperson zum Zeitpunkt der
Überlassung mit. Überlassung mit.
Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die
überlassenen Militärpersonen. überlassenen Militärpersonen.
Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet:
1. jederzeit mit einmonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der 1. jederzeit mit einmonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der
Militärperson, außer wenn zwischen ihr und dem Generaldirektor der Militärperson, außer wenn zwischen ihr und dem Generaldirektor der
Generaldirektion der Unterstützung und Verwaltung eine kürzere Frist Generaldirektion der Unterstützung und Verwaltung eine kürzere Frist
vereinbart wird, vereinbart wird,
2. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der 2. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der
Unterstützung und Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus Unterstützung und Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus
gesundheitlichen Gründen, gesundheitlichen Gründen,
3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der 3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der
Unterstützung und Verwaltung, wenn die Militärbehörde der Unterstützung und Verwaltung, wenn die Militärbehörde der
Militärperson eine statutarische Maßnahme auferlegt oder der Anwärter Militärperson eine statutarische Maßnahme auferlegt oder der Anwärter
Gegenstand einer endgültigen Ablehnung gemäß Artikel 40 des Gegenstand einer endgültigen Ablehnung gemäß Artikel 40 des
Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen
der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ist, Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ist,
4. bei Nichtbestehen der Grundausbildung des Personals im einfachen 4. bei Nichtbestehen der Grundausbildung des Personals im einfachen
Dienst, Dienst,
5. bei der Ernennung als statutarisches Personalmitglied des 5. bei der Ernennung als statutarisches Personalmitglied des
Einsatzkaders der föderalen Polizei. Einsatzkaders der föderalen Polizei.
KAPITEL 4 - Versetzung KAPITEL 4 - Versetzung
Art. 12 - Die Militärpersonen, die die Grundausbildung des Personals Art. 12 - Die Militärpersonen, die die Grundausbildung des Personals
im einfachen Dienst bestehen, werden zum Einsatzkader der föderalen im einfachen Dienst bestehen, werden zum Einsatzkader der föderalen
Polizei versetzt und in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors Polizei versetzt und in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors
ernannt. ernannt.
Sie erhalten die Gehaltstabelle B1 und behalten das bei den Sie erhalten die Gehaltstabelle B1 und behalten das bei den
Streitkräften erzielte finanzielle Dienstalter, außer wenn das Streitkräften erzielte finanzielle Dienstalter, außer wenn das
aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete finanzielle aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete finanzielle
Dienstalter für sie vorteilhafter ist. Dienstalter für sie vorteilhafter ist.
Das Niveau der Sprachkenntnisse der versetzten Militärperson wird Das Niveau der Sprachkenntnisse der versetzten Militärperson wird
durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der
Äquivalenzen bestimmt. Äquivalenzen bestimmt.
Art. 13 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson Art. 13 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson
zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in
Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte
Militärperson das gesicherte Gehalt. Militärperson das gesicherte Gehalt.
Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in
dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich
der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30
des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut
der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen
der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers
erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses
erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses
erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer
Versetzung erhielt. Versetzung erhielt.
Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht
vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem
Maße verringert. Maße verringert.
Art. 14 - Die versetzten Militärpersonen kommen für die Mobilität oder Art. 14 - Die versetzten Militärpersonen kommen für die Mobilität oder
Neuzuweisung auf Antrag nur in Betracht, wenn sie eine Neuzuweisung auf Antrag nur in Betracht, wenn sie eine
Anwesenheitsdauer von fünf Jahren seit ihrer ersten Zuweisung erreicht Anwesenheitsdauer von fünf Jahren seit ihrer ersten Zuweisung erreicht
haben. haben.
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 15 - Die im Jahr 2012 versetzten Militärpersonen sowie Art. 15 - Die im Jahr 2012 versetzten Militärpersonen sowie
diejenigen, die zusammen mit ihnen überlassen werden und die nach diejenigen, die zusammen mit ihnen überlassen werden und die nach
einer verlängerten Überlassung versetzt werden, werden bei der einer verlängerten Überlassung versetzt werden, werden bei der
Versetzung in eine Stelle beim Direktor-Koordinator des Versetzung in eine Stelle beim Direktor-Koordinator des
Gerichtsbezirkes Brüssel bestellt. Gerichtsbezirkes Brüssel bestellt.
Art. 16 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2011 wirksam. Art. 16 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2011 wirksam.
Art. 17 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister und der für Art. 17 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister und der für
Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011 Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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