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| Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het operationeel kader van de federale politie. - Addendum | Arrêté royal organisant transfert de certains militaires vers le cadre opérationnel de la police fédérale. - Addendum |
|---|---|
| MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING | MINISTERE DE LA DEFENSE |
| 12 SEPTEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot regeling van de | 12 SEPTEMBRE 2011. - Arrêté royal organisant transfert de certains |
| overplaatsing van bepaalde militairen naar het operationeel kader van | militaires vers le cadre opérationnel de la police fédérale. - |
| de federale politie. - Addendum | Addendum |
| In het Belgisch Staatsblad nummer 274 van 23 september 2011, bladzijde | Au Moniteur belge numéro 274 du 23 septembre 2011, page 60858, il y a |
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| MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
| INNERES | INNERES |
| 12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung | 12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung |
| bestimmter Militärpersonen zum Einsatzkader der föderalen Polizei | bestimmter Militärpersonen zum Einsatzkader der föderalen Polizei |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
| zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
| 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
| Aufgrund des Protokolls Nr. 276/1 vom 11. April 2011 des | Aufgrund des Protokolls Nr. 276/1 vom 11. April 2011 des |
| Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste und des Protokolls Nr. | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste und des Protokolls Nr. |
| N-313 vom 14. Februar 2011 des Verhandlungsausschusses des | N-313 vom 14. Februar 2011 des Verhandlungsausschusses des |
| Militärpersonals der Streitkräfte; | Militärpersonals der Streitkräfte; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2011; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
| 23. März 2011; | 23. März 2011; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
| vom 28. März 2011; | vom 28. März 2011; |
| Aufgrund des Gutachtens 49.563/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2011, | Aufgrund des Gutachtens 49.563/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2011, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers | Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers |
| des Innern, | des Innern, |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, |
| die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur | die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur |
| Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
| Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
| föderalen Polizei werden möchten. | föderalen Polizei werden möchten. |
| KAPITEL 2 -- Auswahl | KAPITEL 2 -- Auswahl |
| Art. 2 - Der Minister des Innern bestimmt, je Sprachenregelung, die | Art. 2 - Der Minister des Innern bestimmt, je Sprachenregelung, die |
| Zahl der vakanten Stellen eines Inspektors, die bei der föderalen | Zahl der vakanten Stellen eines Inspektors, die bei der föderalen |
| Polizei zu besetzen sind. | Polizei zu besetzen sind. |
| Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung | Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung |
| und Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der | und Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der |
| Landesverteidigung die in Artikel 2 genannten vakanten Stellen sowie | Landesverteidigung die in Artikel 2 genannten vakanten Stellen sowie |
| das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen mit; der | das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen mit; der |
| Minister der Landesverteidigung übernimmt dann den Bewerbungsaufruf | Minister der Landesverteidigung übernimmt dann den Bewerbungsaufruf |
| und die Mitteilung der zugelassenen Militärpersonen. | und die Mitteilung der zugelassenen Militärpersonen. |
| Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, | Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, |
| ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten | ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten |
| Oberkorporals, eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten | Oberkorporals, eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten |
| Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten | Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten |
| beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang zu den in | beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang zu den in |
| Artikel 2 genannten Stellen eines Polzeiinspektors. | Artikel 2 genannten Stellen eines Polzeiinspektors. |
| Den in Absatz 1 erwähnten Dienstgraden werden die Dienstgrade | Den in Absatz 1 erwähnten Dienstgraden werden die Dienstgrade |
| gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienst und bei | gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienst und bei |
| den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. | den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. |
| Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die | Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die |
| Überlassung und die spätere Versetzung ist allerdings nur zulässig, | Überlassung und die spätere Versetzung ist allerdings nur zulässig, |
| wenn sie den in den Artikeln 12 bis 15 des Gesetzes vom 26. April 2002 | wenn sie den in den Artikeln 12 bis 15 des Gesetzes vom 26. April 2002 |
| über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
| über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. | über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. |
| Art. 6 - Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson | Art. 6 - Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson |
| im Hinblick auf die Versetzung zum Einsatzkader der föderalen Polizei | im Hinblick auf die Versetzung zum Einsatzkader der föderalen Polizei |
| verläuft gemäß den Artikeln IV.I.15 bis IV.I.27 RSPol. | verläuft gemäß den Artikeln IV.I.15 bis IV.I.27 RSPol. |
| Art. 7 - Die vakanten Stellen werden den Militärpersonen in | Art. 7 - Die vakanten Stellen werden den Militärpersonen in |
| abnehmender Reihenfolge der bei der kognitiven Prüfung erzielten | abnehmender Reihenfolge der bei der kognitiven Prüfung erzielten |
| Ergebnisse vergeben. Bei gleichen Ergebnissen erhält der erfolgreiche | Ergebnisse vergeben. Bei gleichen Ergebnissen erhält der erfolgreiche |
| Teilnemer mit dem größten Dienstalter den Vorrang. | Teilnemer mit dem größten Dienstalter den Vorrang. |
| KAPITEL 3 - Überlassung | KAPITEL 3 - Überlassung |
| Art. 8 - Beim Anfang der Grundausbildung des Personals im einfachen | Art. 8 - Beim Anfang der Grundausbildung des Personals im einfachen |
| Dienst werden die ausgewählten Militärpersonen der föderalen Polizei | Dienst werden die ausgewählten Militärpersonen der föderalen Polizei |
| überlassen. Ab diesem Moment werden sie in den Dienstgrad eines | überlassen. Ab diesem Moment werden sie in den Dienstgrad eines |
| Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt und nehmen sie teil an der | Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt und nehmen sie teil an der |
| Grundausbildung. | Grundausbildung. |
| Sie unterstehen weiterhin ihrem Militärstatut, ohne allerdings die | Sie unterstehen weiterhin ihrem Militärstatut, ohne allerdings die |
| Militärbekleidungsvergütung zu empfangen, jedoch erhalten sie die in | Militärbekleidungsvergütung zu empfangen, jedoch erhalten sie die in |
| Artikel XI.IV.8 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt der | Artikel XI.IV.8 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt der |
| Polizeiuniform. | Polizeiuniform. |
| Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen | Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen |
| Polizei die restlichen Urlaubstage der Militärperson zum Zeitpunkt der | Polizei die restlichen Urlaubstage der Militärperson zum Zeitpunkt der |
| Überlassung mit. | Überlassung mit. |
| Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die | Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die |
| überlassenen Militärpersonen. | überlassenen Militärpersonen. |
| Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: | Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: |
| 1. jederzeit mit einmonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der | 1. jederzeit mit einmonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der |
| Militärperson, außer wenn zwischen ihr und dem Generaldirektor der | Militärperson, außer wenn zwischen ihr und dem Generaldirektor der |
| Generaldirektion der Unterstützung und Verwaltung eine kürzere Frist | Generaldirektion der Unterstützung und Verwaltung eine kürzere Frist |
| vereinbart wird, | vereinbart wird, |
| 2. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der | 2. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der |
| Unterstützung und Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus | Unterstützung und Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus |
| gesundheitlichen Gründen, | gesundheitlichen Gründen, |
| 3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der | 3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der |
| Unterstützung und Verwaltung, wenn die Militärbehörde der | Unterstützung und Verwaltung, wenn die Militärbehörde der |
| Militärperson eine statutarische Maßnahme auferlegt oder der Anwärter | Militärperson eine statutarische Maßnahme auferlegt oder der Anwärter |
| Gegenstand einer endgültigen Ablehnung gemäß Artikel 40 des | Gegenstand einer endgültigen Ablehnung gemäß Artikel 40 des |
| Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen | Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen |
| der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur | der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur |
| Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ist, | Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ist, |
| 4. bei Nichtbestehen der Grundausbildung des Personals im einfachen | 4. bei Nichtbestehen der Grundausbildung des Personals im einfachen |
| Dienst, | Dienst, |
| 5. bei der Ernennung als statutarisches Personalmitglied des | 5. bei der Ernennung als statutarisches Personalmitglied des |
| Einsatzkaders der föderalen Polizei. | Einsatzkaders der föderalen Polizei. |
| KAPITEL 4 - Versetzung | KAPITEL 4 - Versetzung |
| Art. 12 - Die Militärpersonen, die die Grundausbildung des Personals | Art. 12 - Die Militärpersonen, die die Grundausbildung des Personals |
| im einfachen Dienst bestehen, werden zum Einsatzkader der föderalen | im einfachen Dienst bestehen, werden zum Einsatzkader der föderalen |
| Polizei versetzt und in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors | Polizei versetzt und in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors |
| ernannt. | ernannt. |
| Sie erhalten die Gehaltstabelle B1 und behalten das bei den | Sie erhalten die Gehaltstabelle B1 und behalten das bei den |
| Streitkräften erzielte finanzielle Dienstalter, außer wenn das | Streitkräften erzielte finanzielle Dienstalter, außer wenn das |
| aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete finanzielle | aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete finanzielle |
| Dienstalter für sie vorteilhafter ist. | Dienstalter für sie vorteilhafter ist. |
| Das Niveau der Sprachkenntnisse der versetzten Militärperson wird | Das Niveau der Sprachkenntnisse der versetzten Militärperson wird |
| durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der | durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der |
| Äquivalenzen bestimmt. | Äquivalenzen bestimmt. |
| Art. 13 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson | Art. 13 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson |
| zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in | zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in |
| Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte | Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte |
| Militärperson das gesicherte Gehalt. | Militärperson das gesicherte Gehalt. |
| Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in | Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in |
| dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich | dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich |
| der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 | der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 |
| des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut | des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut |
| der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen | der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen |
| der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers | der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers |
| erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses | erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses |
| erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses | erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses |
| erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer | erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer |
| Versetzung erhielt. | Versetzung erhielt. |
| Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht | Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht |
| vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem | vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem |
| Maße verringert. | Maße verringert. |
| Art. 14 - Die versetzten Militärpersonen kommen für die Mobilität oder | Art. 14 - Die versetzten Militärpersonen kommen für die Mobilität oder |
| Neuzuweisung auf Antrag nur in Betracht, wenn sie eine | Neuzuweisung auf Antrag nur in Betracht, wenn sie eine |
| Anwesenheitsdauer von fünf Jahren seit ihrer ersten Zuweisung erreicht | Anwesenheitsdauer von fünf Jahren seit ihrer ersten Zuweisung erreicht |
| haben. | haben. |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - Die im Jahr 2012 versetzten Militärpersonen sowie | Art. 15 - Die im Jahr 2012 versetzten Militärpersonen sowie |
| diejenigen, die zusammen mit ihnen überlassen werden und die nach | diejenigen, die zusammen mit ihnen überlassen werden und die nach |
| einer verlängerten Überlassung versetzt werden, werden bei der | einer verlängerten Überlassung versetzt werden, werden bei der |
| Versetzung in eine Stelle beim Direktor-Koordinator des | Versetzung in eine Stelle beim Direktor-Koordinator des |
| Gerichtsbezirkes Brüssel bestellt. | Gerichtsbezirkes Brüssel bestellt. |
| Art. 16 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2011 wirksam. | Art. 16 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2011 wirksam. |
| Art. 17 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister und der für | Art. 17 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister und der für |
| Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
| Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
| P. DE CREM | P. DE CREM |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |