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Koninklijk besluit tot regeling van de overplaatsing van bepaalde militairen naar het operationeel kader van de federale politie. - Addendum | Arrêté royal organisant transfert de certains militaires vers le cadre opérationnel de la police fédérale. - Addendum |
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MINISTERIE VAN LANDSVERDEDIGING | MINISTERE DE LA DEFENSE |
12 SEPTEMBER 2011. - Koninklijk besluit tot regeling van de | 12 SEPTEMBRE 2011. - Arrêté royal organisant transfert de certains |
overplaatsing van bepaalde militairen naar het operationeel kader van | militaires vers le cadre opérationnel de la police fédérale. - |
de federale politie. - Addendum | Addendum |
In het Belgisch Staatsblad nummer 274 van 23 september 2011, bladzijde | Au Moniteur belge numéro 274 du 23 septembre 2011, page 60858, il y a |
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MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
INNERES | INNERES |
12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung | 12. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Regelung der Versetzung |
bestimmter Militärpersonen zum Einsatzkader der föderalen Polizei | bestimmter Militärpersonen zum Einsatzkader der föderalen Polizei |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels |
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; | 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; |
Aufgrund des Protokolls Nr. 276/1 vom 11. April 2011 des | Aufgrund des Protokolls Nr. 276/1 vom 11. April 2011 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste und des Protokolls Nr. | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste und des Protokolls Nr. |
N-313 vom 14. Februar 2011 des Verhandlungsausschusses des | N-313 vom 14. Februar 2011 des Verhandlungsausschusses des |
Militärpersonals der Streitkräfte; | Militärpersonals der Streitkräfte; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2011; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Februar 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom |
23. März 2011; | 23. März 2011; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes |
vom 28. März 2011; | vom 28. März 2011; |
Aufgrund des Gutachtens 49.563/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2011, | Aufgrund des Gutachtens 49.563/2 des Staatsrates vom 18. Mai 2011, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. |
Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers | Auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers |
des Innern, | des Innern, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, | Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Militärpersonen, |
die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur | die unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 2005 zur |
Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen | Versetzung bestimmter Militärpersonen zu einem öffentlichen |
Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Arbeitgeber fallen und die Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
föderalen Polizei werden möchten. | föderalen Polizei werden möchten. |
KAPITEL 2 -- Auswahl | KAPITEL 2 -- Auswahl |
Art. 2 - Der Minister des Innern bestimmt, je Sprachenregelung, die | Art. 2 - Der Minister des Innern bestimmt, je Sprachenregelung, die |
Zahl der vakanten Stellen eines Inspektors, die bei der föderalen | Zahl der vakanten Stellen eines Inspektors, die bei der föderalen |
Polizei zu besetzen sind. | Polizei zu besetzen sind. |
Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung | Art. 3 - Der Generaldirektor der Generaldirektion der Unterstützung |
und Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der | und Verwaltung der föderalen Polizei teilt dem Minister der |
Landesverteidigung die in Artikel 2 genannten vakanten Stellen sowie | Landesverteidigung die in Artikel 2 genannten vakanten Stellen sowie |
das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen mit; der | das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen mit; der |
Minister der Landesverteidigung übernimmt dann den Bewerbungsaufruf | Minister der Landesverteidigung übernimmt dann den Bewerbungsaufruf |
und die Mitteilung der zugelassenen Militärpersonen. | und die Mitteilung der zugelassenen Militärpersonen. |
Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, | Art. 4 - Die Militärpersonen, die den Dienstgrad eines Soldaten, |
ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten | ersten Soldaten, Korporals, Oberkorporals beziehungsweise ersten |
Oberkorporals, eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten | Oberkorporals, eines Sergeanten, ersten Sergeanten, ersten |
Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten | Obersergeanten, ersten Sergeant-Majors, Adjutanten, Oberadjutanten |
beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang zu den in | beziehungsweise Adjutant-Majors innehaben, haben Zugang zu den in |
Artikel 2 genannten Stellen eines Polzeiinspektors. | Artikel 2 genannten Stellen eines Polzeiinspektors. |
Den in Absatz 1 erwähnten Dienstgraden werden die Dienstgrade | Den in Absatz 1 erwähnten Dienstgraden werden die Dienstgrade |
gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienst und bei | gleichgesetzt, die bei der Marine, beim medizinischen Dienst und bei |
den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. | den Militärmusikern als gleichwertig betrachtet werden. |
Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die | Art. 5 - Die Bewerbung einer Militärperson um die Auswahl für die |
Überlassung und die spätere Versetzung ist allerdings nur zulässig, | Überlassung und die spätere Versetzung ist allerdings nur zulässig, |
wenn sie den in den Artikeln 12 bis 15 des Gesetzes vom 26. April 2002 | wenn sie den in den Artikeln 12 bis 15 des Gesetzes vom 26. April 2002 |
über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. | über die Polizeidienste vorgesehenen Bedingungen genügt. |
Art. 6 - Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson | Art. 6 - Das Auswahlverfahren für die Überlassung einer Militärperson |
im Hinblick auf die Versetzung zum Einsatzkader der föderalen Polizei | im Hinblick auf die Versetzung zum Einsatzkader der föderalen Polizei |
verläuft gemäß den Artikeln IV.I.15 bis IV.I.27 RSPol. | verläuft gemäß den Artikeln IV.I.15 bis IV.I.27 RSPol. |
Art. 7 - Die vakanten Stellen werden den Militärpersonen in | Art. 7 - Die vakanten Stellen werden den Militärpersonen in |
abnehmender Reihenfolge der bei der kognitiven Prüfung erzielten | abnehmender Reihenfolge der bei der kognitiven Prüfung erzielten |
Ergebnisse vergeben. Bei gleichen Ergebnissen erhält der erfolgreiche | Ergebnisse vergeben. Bei gleichen Ergebnissen erhält der erfolgreiche |
Teilnemer mit dem größten Dienstalter den Vorrang. | Teilnemer mit dem größten Dienstalter den Vorrang. |
KAPITEL 3 - Überlassung | KAPITEL 3 - Überlassung |
Art. 8 - Beim Anfang der Grundausbildung des Personals im einfachen | Art. 8 - Beim Anfang der Grundausbildung des Personals im einfachen |
Dienst werden die ausgewählten Militärpersonen der föderalen Polizei | Dienst werden die ausgewählten Militärpersonen der föderalen Polizei |
überlassen. Ab diesem Moment werden sie in den Dienstgrad eines | überlassen. Ab diesem Moment werden sie in den Dienstgrad eines |
Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt und nehmen sie teil an der | Polizeiinspektor-Anwärters eingesetzt und nehmen sie teil an der |
Grundausbildung. | Grundausbildung. |
Sie unterstehen weiterhin ihrem Militärstatut, ohne allerdings die | Sie unterstehen weiterhin ihrem Militärstatut, ohne allerdings die |
Militärbekleidungsvergütung zu empfangen, jedoch erhalten sie die in | Militärbekleidungsvergütung zu empfangen, jedoch erhalten sie die in |
Artikel XI.IV.8 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt der | Artikel XI.IV.8 RSPol erwähnte Entschädigung für den Unterhalt der |
Polizeiuniform. | Polizeiuniform. |
Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen | Art. 9 - Das Ministerium der Landesverteidigung teilt der föderalen |
Polizei die restlichen Urlaubstage der Militärperson zum Zeitpunkt der | Polizei die restlichen Urlaubstage der Militärperson zum Zeitpunkt der |
Überlassung mit. | Überlassung mit. |
Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die | Art. 10 - Die föderale Polizei ist zivilrechtlich haftbar für die |
überlassenen Militärpersonen. | überlassenen Militärpersonen. |
Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: | Art. 11 - Die individuelle Überlassung endet: |
1. jederzeit mit einmonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der | 1. jederzeit mit einmonatiger Kündigungsfrist auf Antrag der |
Militärperson, außer wenn zwischen ihr und dem Generaldirektor der | Militärperson, außer wenn zwischen ihr und dem Generaldirektor der |
Generaldirektion der Unterstützung und Verwaltung eine kürzere Frist | Generaldirektion der Unterstützung und Verwaltung eine kürzere Frist |
vereinbart wird, | vereinbart wird, |
2. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der | 2. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der |
Unterstützung und Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus | Unterstützung und Verwaltung nach dreimonatiger Abwesenheit aus |
gesundheitlichen Gründen, | gesundheitlichen Gründen, |
3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der | 3. auf Beschluss des Generaldirektors der Generaldirektion der |
Unterstützung und Verwaltung, wenn die Militärbehörde der | Unterstützung und Verwaltung, wenn die Militärbehörde der |
Militärperson eine statutarische Maßnahme auferlegt oder der Anwärter | Militärperson eine statutarische Maßnahme auferlegt oder der Anwärter |
Gegenstand einer endgültigen Ablehnung gemäß Artikel 40 des | Gegenstand einer endgültigen Ablehnung gemäß Artikel 40 des |
Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen | Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 über die Grundausbildungen |
der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur | der Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ist, | Festlegung verschiedener Übergangsbestimmungen ist, |
4. bei Nichtbestehen der Grundausbildung des Personals im einfachen | 4. bei Nichtbestehen der Grundausbildung des Personals im einfachen |
Dienst, | Dienst, |
5. bei der Ernennung als statutarisches Personalmitglied des | 5. bei der Ernennung als statutarisches Personalmitglied des |
Einsatzkaders der föderalen Polizei. | Einsatzkaders der föderalen Polizei. |
KAPITEL 4 - Versetzung | KAPITEL 4 - Versetzung |
Art. 12 - Die Militärpersonen, die die Grundausbildung des Personals | Art. 12 - Die Militärpersonen, die die Grundausbildung des Personals |
im einfachen Dienst bestehen, werden zum Einsatzkader der föderalen | im einfachen Dienst bestehen, werden zum Einsatzkader der föderalen |
Polizei versetzt und in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors | Polizei versetzt und in den Dienstgrad eines Polizeiinspektors |
ernannt. | ernannt. |
Sie erhalten die Gehaltstabelle B1 und behalten das bei den | Sie erhalten die Gehaltstabelle B1 und behalten das bei den |
Streitkräften erzielte finanzielle Dienstalter, außer wenn das | Streitkräften erzielte finanzielle Dienstalter, außer wenn das |
aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete finanzielle | aufgrund der Artikel XI.II.3 bis XI.II.9 RSPol berechnete finanzielle |
Dienstalter für sie vorteilhafter ist. | Dienstalter für sie vorteilhafter ist. |
Das Niveau der Sprachkenntnisse der versetzten Militärperson wird | Das Niveau der Sprachkenntnisse der versetzten Militärperson wird |
durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der | durch Anwendung der in Anlage 14 RSPol aufgeführten Tabelle der |
Äquivalenzen bestimmt. | Äquivalenzen bestimmt. |
Art. 13 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson | Art. 13 - Jeden Monat, in dem das Gehalt der versetzten Militärperson |
zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in | zuzüglich der zusammen mit dem Gehalt gezahlten Zulagen unter dem in |
Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte | Absatz 2 erwähnten gesicherten Gehalt liegt, erhält die versetzte |
Militärperson das gesicherte Gehalt. | Militärperson das gesicherte Gehalt. |
Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in | Das gesicherte Gehalt entspricht dem Gehalt, das die Militärperson in |
dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich | dem Monat vor ihrer Versetzung erhalten hat, gegebenenfalls zuzüglich |
der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 | der Haushalts- oder Ortszulage und eines Zwölftels der in Artikel 30 |
des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut | des Königlichen Erlasses vom 18. März 2003 über das Besoldungsstatut |
der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen | der Militärpersonen aller Ränge und die Regelung der Dienstleistungen |
der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers | der Militärpersonen des aktiven Kaders unter dem Rang eines Offiziers |
erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses | erwähnten Auswahlzulage, der in Artikel 32 desselben Erlasses |
erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses | erwähnten Ausbildungszulage und der in Artikel 34 desselben Erlasses |
erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer | erwähnten Meisterzulage, wenn sie diese in dem Monat vor ihrer |
Versetzung erhielt. | Versetzung erhielt. |
Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht | Jedes Mal, wenn das Gehalt der versetzten Militärperson nicht |
vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem | vollständig geschuldet wird, wird das gesicherte Gehalt in gleichem |
Maße verringert. | Maße verringert. |
Art. 14 - Die versetzten Militärpersonen kommen für die Mobilität oder | Art. 14 - Die versetzten Militärpersonen kommen für die Mobilität oder |
Neuzuweisung auf Antrag nur in Betracht, wenn sie eine | Neuzuweisung auf Antrag nur in Betracht, wenn sie eine |
Anwesenheitsdauer von fünf Jahren seit ihrer ersten Zuweisung erreicht | Anwesenheitsdauer von fünf Jahren seit ihrer ersten Zuweisung erreicht |
haben. | haben. |
KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
Art. 15 - Die im Jahr 2012 versetzten Militärpersonen sowie | Art. 15 - Die im Jahr 2012 versetzten Militärpersonen sowie |
diejenigen, die zusammen mit ihnen überlassen werden und die nach | diejenigen, die zusammen mit ihnen überlassen werden und die nach |
einer verlängerten Überlassung versetzt werden, werden bei der | einer verlängerten Überlassung versetzt werden, werden bei der |
Versetzung in eine Stelle beim Direktor-Koordinator des | Versetzung in eine Stelle beim Direktor-Koordinator des |
Gerichtsbezirkes Brüssel bestellt. | Gerichtsbezirkes Brüssel bestellt. |
Art. 16 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2011 wirksam. | Art. 16 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Mai 2011 wirksam. |
Art. 17 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister und der für | Art. 17 - Der für Landesverteidigung zuständige Minister und der für |
Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der | Inneres zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 12. September 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |