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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 12 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk | MINISTERE DE L'INTERIEUR 12 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze | royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de |
van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese | paiement des frais et redevances associés au label écologique |
milieukeurmerk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | européen, établi par le Service central de traduction allemande du |
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 1999 |
van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten | fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances |
verbonden aan het Europese milieukeurmerk. | associés au label écologique européen. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 september 1999. | Donné à Bruxelles, le 12 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER | MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER |
SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
13. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags und | 13. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags und |
der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen | der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen |
verbundenen Kosten und Gebühren | verbundenen Kosten und Gebühren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines | Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines |
Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens, | Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens, |
insbesondere des Artikels 4; | insbesondere des Artikels 4; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über den | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über den |
Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens; | Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens; |
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 | Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 |
betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines | betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines |
Umweltzeichens, insbesondere des Artikels 11; | Umweltzeichens, insbesondere des Artikels 11; |
Aufgrund der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen | Aufgrund der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen |
Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die | Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die |
Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen; | Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen; |
Aufgrund der Entscheidung 93/517/EWG der Kommission der Europäischen | Aufgrund der Entscheidung 93/517/EWG der Kommission der Europäischen |
Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über | Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über |
die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der | die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der |
Gemeinschaft; | Gemeinschaft; |
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des | Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des |
europäischen Umweltzeichens vom 28. Oktober 1998; | europäischen Umweltzeichens vom 28. Oktober 1998; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 1998; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 1998; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. |
Dezember 1998; | Dezember 1998; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 6. August 1998 | In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 6. August 1998 |
eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen unvollständiger | eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen unvollständiger |
Ausführung der vorerwähnten Verordnung (EWG) Nr. 880/92 gegen das | Ausführung der vorerwähnten Verordnung (EWG) Nr. 880/92 gegen das |
Königreich Belgien abgegeben hat, in der Belgien aufgefordert wurde, | Königreich Belgien abgegeben hat, in der Belgien aufgefordert wurde, |
die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme | die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme |
binnen zwei Monaten ab ihrer Notifizierung nachzukommen; | binnen zwei Monaten ab ihrer Notifizierung nachzukommen; |
In der Erwägung, dass die Festlegung des Betrags und der Modalitäten | In der Erwägung, dass die Festlegung des Betrags und der Modalitäten |
für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen | für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen |
Kosten und Gebühren erforderlich ist, um das Inkrafttreten von Kapitel | Kosten und Gebühren erforderlich ist, um das Inkrafttreten von Kapitel |
III des erwähnten Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 und die | III des erwähnten Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 und die |
vollständige Ausführung der vorerwähnten Verordnung zu ermöglichen; | vollständige Ausführung der vorerwähnten Verordnung zu ermöglichen; |
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demzufolge unverzüglich | In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demzufolge unverzüglich |
ergehen muss, damit der mit Gründen versehenen Stellungnahme der | ergehen muss, damit der mit Gründen versehenen Stellungnahme der |
Europäischen Kommission Folge geleistet und ein | Europäischen Kommission Folge geleistet und ein |
Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen | Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen |
Gemeinschaften vermieden wird; | Gemeinschaften vermieden wird; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und des | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und des |
Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der | Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der |
Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale | Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale |
Eingliederung und Umwelt, | Eingliederung und Umwelt, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Antragsgebühr | KAPITEL I - Antragsgebühr |
Artikel 1 - Für jeden Antrag auf Vergabe eines Zeichens wird eine | Artikel 1 - Für jeden Antrag auf Vergabe eines Zeichens wird eine |
Gebühr zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung der Akte erhoben. | Gebühr zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung der Akte erhoben. |
Gemäss der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen | Gemäss der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen |
Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die | Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die |
Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen wird | Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen wird |
die Höhe dieser Gebühr auf 400 Euro festgelegt. | die Höhe dieser Gebühr auf 400 Euro festgelegt. |
Art. 2 - Die Beträge, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden | Art. 2 - Die Beträge, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden |
Erlasses zu entrichten sind, müssen auf ein dazu bestimmtes Konto | Erlasses zu entrichten sind, müssen auf ein dazu bestimmtes Konto |
eingezahlt oder überwiesen werden. Auf dem zu diesem Zweck benutzten | eingezahlt oder überwiesen werden. Auf dem zu diesem Zweck benutzten |
Formular muss die betreffende Akte angegeben werden. | Formular muss die betreffende Akte angegeben werden. |
Art. 3 - Ein wie in Artikel 1 Absatz 1 erwähnter Antrag ist nur | Art. 3 - Ein wie in Artikel 1 Absatz 1 erwähnter Antrag ist nur |
zulässig, wenn ihm der Nachweis beigefügt ist, dass der vollständige | zulässig, wenn ihm der Nachweis beigefügt ist, dass der vollständige |
Betrag der in Artikel 1 Absatz 2 festegelegten Gebühr gezahlt worden | Betrag der in Artikel 1 Absatz 2 festegelegten Gebühr gezahlt worden |
ist. | ist. |
Sämtliche Banktransaktionskosten gehen stets zu Lasten der Person, die | Sämtliche Banktransaktionskosten gehen stets zu Lasten der Person, die |
das Umweltzeichen beantragt. | das Umweltzeichen beantragt. |
KAPITEL II - Benutzungsgebühr | KAPITEL II - Benutzungsgebühr |
Art. 4 - § 1 - Jeder Antragsteller, dem gemäss Artikel 10 und Artikel | Art. 4 - § 1 - Jeder Antragsteller, dem gemäss Artikel 10 und Artikel |
12 der Verordnung ein Umweltzeichen vergeben worden ist, zahlt eine | 12 der Verordnung ein Umweltzeichen vergeben worden ist, zahlt eine |
jährliche Gebühr für die Verwendung des Umweltzeichens. | jährliche Gebühr für die Verwendung des Umweltzeichens. |
§ 2 - Diese jährliche Gebühr bezieht sich auf einen Zeitraum von zwölf | § 2 - Diese jährliche Gebühr bezieht sich auf einen Zeitraum von zwölf |
Monaten ab dem Tag der Vergabe des Umweltzeichens an den | Monaten ab dem Tag der Vergabe des Umweltzeichens an den |
Antragsteller. | Antragsteller. |
§ 3 - Diese jährliche Gebühr beträgt 0,15 % des innerhalb der | § 3 - Diese jährliche Gebühr beträgt 0,15 % des innerhalb der |
Europäischen Gemeinschaft erzielten Jahresumsatzes des Erzeugnisses, | Europäischen Gemeinschaft erzielten Jahresumsatzes des Erzeugnisses, |
für das das Umweltzeichen vergeben worden ist. | für das das Umweltzeichen vergeben worden ist. |
Der Umsatz muss auf der Grundlage der Preise ab Werk berechnet werden. | Der Umsatz muss auf der Grundlage der Preise ab Werk berechnet werden. |
§ 4 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 wird der Mindestbetrag der | § 4 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 wird der Mindestbetrag der |
jährlichen Gebühr auf 400 Euro festgelegt gemäss der Entscheidung | jährlichen Gebühr auf 400 Euro festgelegt gemäss der Entscheidung |
93/326/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai | 93/326/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai |
1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Festlegung von Gebühren im | 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Festlegung von Gebühren im |
Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen. | Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen. |
§ 5 - Die jährliche Gebühr für das erste Jahr, in dem das | § 5 - Die jährliche Gebühr für das erste Jahr, in dem das |
Umweltzeichen verwendet wird, wird auf der Grundlage des während des | Umweltzeichen verwendet wird, wird auf der Grundlage des während des |
ersten Quartals in der Europäischen Union erzielten Umsatzes | ersten Quartals in der Europäischen Union erzielten Umsatzes |
berechnet. | berechnet. |
Wenn der Inhaber gemäss dem Vertrag zur Festlegung der | Wenn der Inhaber gemäss dem Vertrag zur Festlegung der |
Verwendungsbedingungen sein Umweltzeichen kein ganzes Jahr mehr | Verwendungsbedingungen sein Umweltzeichen kein ganzes Jahr mehr |
verwenden darf, wird die zu entrichtende in § 3 erwähnte jährliche | verwenden darf, wird die zu entrichtende in § 3 erwähnte jährliche |
Gebühr oder der in § 4 erwähnte Mindestbetrag mit dem Faktor x/365 | Gebühr oder der in § 4 erwähnte Mindestbetrag mit dem Faktor x/365 |
multipliziert, wobei x die Anzahl Tage ist, während deren der Inhaber | multipliziert, wobei x die Anzahl Tage ist, während deren der Inhaber |
gemäss dem Vertrag sein Umweltzeichen (noch) benutzen darf. | gemäss dem Vertrag sein Umweltzeichen (noch) benutzen darf. |
Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Einziehung der in Artikel 4 | Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Einziehung der in Artikel 4 |
erwähnten Gebühr muss der Inhaber des Umweltzeichens spätestens einen | erwähnten Gebühr muss der Inhaber des Umweltzeichens spätestens einen |
Monat nach Ablauf des ersten Quartals nach Vergabe des Zeichens dem | Monat nach Ablauf des ersten Quartals nach Vergabe des Zeichens dem |
Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen | Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen |
Umweltzeichens beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der | Umweltzeichens beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der |
Volksgesundheit und der Umwelt per Einschreiben den in Artikel 4 § 3 | Volksgesundheit und der Umwelt per Einschreiben den in Artikel 4 § 3 |
erwähnten Umsatz, der während dieses ersten Quartals erzielt worden | erwähnten Umsatz, der während dieses ersten Quartals erzielt worden |
ist, mitteilen. | ist, mitteilen. |
Die so erhaltenen Angaben werden mit 4 multipliziert, damit die gemäss | Die so erhaltenen Angaben werden mit 4 multipliziert, damit die gemäss |
Artikel 4 § 3 oder § 4 zu entrichtende Gebühr festgelegt werden kann. | Artikel 4 § 3 oder § 4 zu entrichtende Gebühr festgelegt werden kann. |
Dieser Betrag wird gegebenenfalls mit dem in Artikel 4 § 5 erwähnten | Dieser Betrag wird gegebenenfalls mit dem in Artikel 4 § 5 erwähnten |
Faktor multipliziert. Das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe | Faktor multipliziert. Das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe |
des europäischen Umweltzeichens sendet dem Inhaber im Hinblick auf die | des europäischen Umweltzeichens sendet dem Inhaber im Hinblick auf die |
Zahlung des zu entrichtenden Betrags ein Einschreiben, in dem die | Zahlung des zu entrichtenden Betrags ein Einschreiben, in dem die |
Zahlungsmodalitäten angegeben sind. | Zahlungsmodalitäten angegeben sind. |
§ 2 - Am Ende des Jahres oder des Jahresabschnitts, für das | § 2 - Am Ende des Jahres oder des Jahresabschnitts, für das |
beziehungsweise den das Umweltzeichen vergeben worden ist, wird eine | beziehungsweise den das Umweltzeichen vergeben worden ist, wird eine |
Endabrechnung erstellt. Zu diesem Zweck teilt der Inhaber des | Endabrechnung erstellt. Zu diesem Zweck teilt der Inhaber des |
Umweltzeichens spätestens einen Monat nach Ablauf des Jahres oder des | Umweltzeichens spätestens einen Monat nach Ablauf des Jahres oder des |
Jahresabschnitts, für das beziehungsweise den das Umweltzeichen | Jahresabschnitts, für das beziehungsweise den das Umweltzeichen |
vergeben worden ist, dem Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe | vergeben worden ist, dem Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe |
des europäischen Umweltzeichens beim Ministerium der Sozialen | des europäischen Umweltzeichens beim Ministerium der Sozialen |
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt per Einschreiben | Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt per Einschreiben |
den effektiven in Artikel 4 § 3 erwähnten Umsatz mit, der während | den effektiven in Artikel 4 § 3 erwähnten Umsatz mit, der während |
dieses Zeitraums erzielt worden ist. | dieses Zeitraums erzielt worden ist. |
Einen Monat nach Erhalt der im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben | Einen Monat nach Erhalt der im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben |
wird der eventuell zuviel gezahlte Betrag dem Inhaber des | wird der eventuell zuviel gezahlte Betrag dem Inhaber des |
Umweltzeichens zurückerstattet. | Umweltzeichens zurückerstattet. |
Falls aus diesen Angaben hingegen hervorgeht, dass die bereits | Falls aus diesen Angaben hingegen hervorgeht, dass die bereits |
gezahlte Gebühr unzureichend ist, sendet das Sekretariat des | gezahlte Gebühr unzureichend ist, sendet das Sekretariat des |
Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens dem | Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens dem |
Inhaber des Umweltzeichens ein neues Einschreiben, in dem die | Inhaber des Umweltzeichens ein neues Einschreiben, in dem die |
Modalitäten für die Zahlung des noch zu entrichtenden Restbetrags | Modalitäten für die Zahlung des noch zu entrichtenden Restbetrags |
angegeben sind. | angegeben sind. |
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird die in Artikel 4 | § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird die in Artikel 4 |
§ 5 erwähnte Gebühr gegebenenfalls auf der Grundlage des | § 5 erwähnte Gebühr gegebenenfalls auf der Grundlage des |
Jahresumsatzes, der bereits im Rahmen von § 2 für das vorhergehende | Jahresumsatzes, der bereits im Rahmen von § 2 für das vorhergehende |
Verwendungsjahr mitgeteilt worden ist, berechnet. Zu diesem Zweck wird | Verwendungsjahr mitgeteilt worden ist, berechnet. Zu diesem Zweck wird |
die in Artikel 4 § 3 erwähnte jährliche Gebühr oder der in Artikel 4 § | die in Artikel 4 § 3 erwähnte jährliche Gebühr oder der in Artikel 4 § |
4 erwähnte Mindestbetrag mit dem Faktor x/365 multipliziert, wobei x | 4 erwähnte Mindestbetrag mit dem Faktor x/365 multipliziert, wobei x |
die Anzahl Tage ist, während deren der Inhaber gemäss dem Vertrag sein | die Anzahl Tage ist, während deren der Inhaber gemäss dem Vertrag sein |
Umweltzeichen (noch) verwenden darf. | Umweltzeichen (noch) verwenden darf. |
Das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen | Das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen |
Umweltzeichens sendet dem Inhaber des Umweltzeichens ein Einschreiben, | Umweltzeichens sendet dem Inhaber des Umweltzeichens ein Einschreiben, |
in dem die Zahlungsmodalitäten angegeben sind. | in dem die Zahlungsmodalitäten angegeben sind. |
Die Endabrechnung auf der Grundlage des effektiv während des | Die Endabrechnung auf der Grundlage des effektiv während des |
betreffenden Zeitraums erzielten Umsatzes wird gemäss den Bestimmungen | betreffenden Zeitraums erzielten Umsatzes wird gemäss den Bestimmungen |
von § 2 erstellt. | von § 2 erstellt. |
Art. 6 - Wenn die in Artikel 5 erwähnten Angaben nicht rechtzeitig | Art. 6 - Wenn die in Artikel 5 erwähnten Angaben nicht rechtzeitig |
übermittelt werden oder die zu entrichtenden Beträge nicht binnen der | übermittelt werden oder die zu entrichtenden Beträge nicht binnen der |
vorgesehenen Frist gezahlt werden, wird die Verwendung des | vorgesehenen Frist gezahlt werden, wird die Verwendung des |
Umweltzeichens ab dem 15. Kalendertag nach der per Einschreiben | Umweltzeichens ab dem 15. Kalendertag nach der per Einschreiben |
gesandten Zahlungsaufforderung ausgesetzt. Dieser Beschluss wird vom | gesandten Zahlungsaufforderung ausgesetzt. Dieser Beschluss wird vom |
Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens auf der | Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens auf der |
Grundlage der vom Sekretariat des Ausschusses erteilten Informationen | Grundlage der vom Sekretariat des Ausschusses erteilten Informationen |
gefasst. Diese Aussetzung wird ab dem Tag der Zahlung des | gefasst. Diese Aussetzung wird ab dem Tag der Zahlung des |
vollständigen Betrags aufgehoben. | vollständigen Betrags aufgehoben. |
Art. 7 - Wenn der Ausschuss für die Vergabe des europäischen | Art. 7 - Wenn der Ausschuss für die Vergabe des europäischen |
Umweltzeichens oder der Inhaber die Verwendung des Umweltzeichens | Umweltzeichens oder der Inhaber die Verwendung des Umweltzeichens |
aussetzt oder vorzeitig beendet, kann der Inhaber keinen Anspruch auf | aussetzt oder vorzeitig beendet, kann der Inhaber keinen Anspruch auf |
die Gesamt- oder Teilerstattung der Gebühren erheben. | die Gesamt- oder Teilerstattung der Gebühren erheben. |
KAPITEL III - Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 9 - Unser Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unser | Art. 9 - Unser Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unser |
Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser | Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser |
Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind, | Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
M. COLLA | M. COLLA |
Der Staatssekretär für Umwelt | Der Staatssekretär für Umwelt |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |