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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/09/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 12 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese milieukeurmerk MINISTERE DE L'INTERIEUR 12 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances associés au label écologique européen
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 13 januari 1999 tot bepaling van het bedrag en de wijze royal du 13 janvier 1999 fixant le montant et les modalités de
van betaling van de kosten en rechten verbonden aan het Europese paiement des frais et redevances associés au label écologique
milieukeurmerk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse européen, établi par le Service central de traduction allemande du
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1999 tot bepaling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 janvier 1999
van het bedrag en de wijze van betaling van de kosten en rechten fixant le montant et les modalités de paiement des frais et redevances
verbonden aan het Europese milieukeurmerk. associés au label écologique européen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 september 1999. Donné à Bruxelles, le 12 septembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER
SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
13. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags und 13. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Betrags und
der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen der Modalitäten für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen
verbundenen Kosten und Gebühren verbundenen Kosten und Gebühren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1994 zur Schaffung eines
Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens, Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens,
insbesondere des Artikels 4; insbesondere des Artikels 4;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über den Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 über den
Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens; Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens;
Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992
betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines
Umweltzeichens, insbesondere des Artikels 11; Umweltzeichens, insbesondere des Artikels 11;
Aufgrund der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen Aufgrund der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die
Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen; Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen;
Aufgrund der Entscheidung 93/517/EWG der Kommission der Europäischen Aufgrund der Entscheidung 93/517/EWG der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über Gemeinschaften vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über
die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der
Gemeinschaft; Gemeinschaft;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für die Vergabe des
europäischen Umweltzeichens vom 28. Oktober 1998; europäischen Umweltzeichens vom 28. Oktober 1998;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. November 1998;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Dezember 1998; Dezember 1998;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 6. August 1998 In der Erwägung, dass die Europäische Kommission am 6. August 1998
eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen unvollständiger eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen unvollständiger
Ausführung der vorerwähnten Verordnung (EWG) Nr. 880/92 gegen das Ausführung der vorerwähnten Verordnung (EWG) Nr. 880/92 gegen das
Königreich Belgien abgegeben hat, in der Belgien aufgefordert wurde, Königreich Belgien abgegeben hat, in der Belgien aufgefordert wurde,
die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme
binnen zwei Monaten ab ihrer Notifizierung nachzukommen; binnen zwei Monaten ab ihrer Notifizierung nachzukommen;
In der Erwägung, dass die Festlegung des Betrags und der Modalitäten In der Erwägung, dass die Festlegung des Betrags und der Modalitäten
für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen für die Zahlung der mit dem europäischen Umweltzeichen verbundenen
Kosten und Gebühren erforderlich ist, um das Inkrafttreten von Kapitel Kosten und Gebühren erforderlich ist, um das Inkrafttreten von Kapitel
III des erwähnten Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 und die III des erwähnten Königlichen Erlasses vom 29. August 1997 und die
vollständige Ausführung der vorerwähnten Verordnung zu ermöglichen; vollständige Ausführung der vorerwähnten Verordnung zu ermöglichen;
In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demzufolge unverzüglich In der Erwägung, dass vorliegender Erlass demzufolge unverzüglich
ergehen muss, damit der mit Gründen versehenen Stellungnahme der ergehen muss, damit der mit Gründen versehenen Stellungnahme der
Europäischen Kommission Folge geleistet und ein Europäischen Kommission Folge geleistet und ein
Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften vermieden wird; Gemeinschaften vermieden wird;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und des Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und des
Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der Fernmeldewesens, Unseres Ministers der Volksgesundheit und der
Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale Pensionen und Unseres Staatssekretärs für Sicherheit, Soziale
Eingliederung und Umwelt, Eingliederung und Umwelt,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Antragsgebühr KAPITEL I - Antragsgebühr
Artikel 1 - Für jeden Antrag auf Vergabe eines Zeichens wird eine Artikel 1 - Für jeden Antrag auf Vergabe eines Zeichens wird eine
Gebühr zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung der Akte erhoben. Gebühr zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung der Akte erhoben.
Gemäss der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen Gemäss der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Gemeinschaften vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die
Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen wird Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen wird
die Höhe dieser Gebühr auf 400 Euro festgelegt. die Höhe dieser Gebühr auf 400 Euro festgelegt.
Art. 2 - Die Beträge, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Art. 2 - Die Beträge, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden
Erlasses zu entrichten sind, müssen auf ein dazu bestimmtes Konto Erlasses zu entrichten sind, müssen auf ein dazu bestimmtes Konto
eingezahlt oder überwiesen werden. Auf dem zu diesem Zweck benutzten eingezahlt oder überwiesen werden. Auf dem zu diesem Zweck benutzten
Formular muss die betreffende Akte angegeben werden. Formular muss die betreffende Akte angegeben werden.
Art. 3 - Ein wie in Artikel 1 Absatz 1 erwähnter Antrag ist nur Art. 3 - Ein wie in Artikel 1 Absatz 1 erwähnter Antrag ist nur
zulässig, wenn ihm der Nachweis beigefügt ist, dass der vollständige zulässig, wenn ihm der Nachweis beigefügt ist, dass der vollständige
Betrag der in Artikel 1 Absatz 2 festegelegten Gebühr gezahlt worden Betrag der in Artikel 1 Absatz 2 festegelegten Gebühr gezahlt worden
ist. ist.
Sämtliche Banktransaktionskosten gehen stets zu Lasten der Person, die Sämtliche Banktransaktionskosten gehen stets zu Lasten der Person, die
das Umweltzeichen beantragt. das Umweltzeichen beantragt.
KAPITEL II - Benutzungsgebühr KAPITEL II - Benutzungsgebühr
Art. 4 - § 1 - Jeder Antragsteller, dem gemäss Artikel 10 und Artikel Art. 4 - § 1 - Jeder Antragsteller, dem gemäss Artikel 10 und Artikel
12 der Verordnung ein Umweltzeichen vergeben worden ist, zahlt eine 12 der Verordnung ein Umweltzeichen vergeben worden ist, zahlt eine
jährliche Gebühr für die Verwendung des Umweltzeichens. jährliche Gebühr für die Verwendung des Umweltzeichens.
§ 2 - Diese jährliche Gebühr bezieht sich auf einen Zeitraum von zwölf § 2 - Diese jährliche Gebühr bezieht sich auf einen Zeitraum von zwölf
Monaten ab dem Tag der Vergabe des Umweltzeichens an den Monaten ab dem Tag der Vergabe des Umweltzeichens an den
Antragsteller. Antragsteller.
§ 3 - Diese jährliche Gebühr beträgt 0,15 % des innerhalb der § 3 - Diese jährliche Gebühr beträgt 0,15 % des innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft erzielten Jahresumsatzes des Erzeugnisses, Europäischen Gemeinschaft erzielten Jahresumsatzes des Erzeugnisses,
für das das Umweltzeichen vergeben worden ist. für das das Umweltzeichen vergeben worden ist.
Der Umsatz muss auf der Grundlage der Preise ab Werk berechnet werden. Der Umsatz muss auf der Grundlage der Preise ab Werk berechnet werden.
§ 4 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 wird der Mindestbetrag der § 4 - Unbeschadet der Anwendung von § 3 wird der Mindestbetrag der
jährlichen Gebühr auf 400 Euro festgelegt gemäss der Entscheidung jährlichen Gebühr auf 400 Euro festgelegt gemäss der Entscheidung
93/326/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai 93/326/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Mai
1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Festlegung von Gebühren im 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Festlegung von Gebühren im
Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen. Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen.
§ 5 - Die jährliche Gebühr für das erste Jahr, in dem das § 5 - Die jährliche Gebühr für das erste Jahr, in dem das
Umweltzeichen verwendet wird, wird auf der Grundlage des während des Umweltzeichen verwendet wird, wird auf der Grundlage des während des
ersten Quartals in der Europäischen Union erzielten Umsatzes ersten Quartals in der Europäischen Union erzielten Umsatzes
berechnet. berechnet.
Wenn der Inhaber gemäss dem Vertrag zur Festlegung der Wenn der Inhaber gemäss dem Vertrag zur Festlegung der
Verwendungsbedingungen sein Umweltzeichen kein ganzes Jahr mehr Verwendungsbedingungen sein Umweltzeichen kein ganzes Jahr mehr
verwenden darf, wird die zu entrichtende in § 3 erwähnte jährliche verwenden darf, wird die zu entrichtende in § 3 erwähnte jährliche
Gebühr oder der in § 4 erwähnte Mindestbetrag mit dem Faktor x/365 Gebühr oder der in § 4 erwähnte Mindestbetrag mit dem Faktor x/365
multipliziert, wobei x die Anzahl Tage ist, während deren der Inhaber multipliziert, wobei x die Anzahl Tage ist, während deren der Inhaber
gemäss dem Vertrag sein Umweltzeichen (noch) benutzen darf. gemäss dem Vertrag sein Umweltzeichen (noch) benutzen darf.
Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Einziehung der in Artikel 4 Art. 5 - § 1 - Im Hinblick auf die Einziehung der in Artikel 4
erwähnten Gebühr muss der Inhaber des Umweltzeichens spätestens einen erwähnten Gebühr muss der Inhaber des Umweltzeichens spätestens einen
Monat nach Ablauf des ersten Quartals nach Vergabe des Zeichens dem Monat nach Ablauf des ersten Quartals nach Vergabe des Zeichens dem
Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen
Umweltzeichens beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Umweltzeichens beim Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der
Volksgesundheit und der Umwelt per Einschreiben den in Artikel 4 § 3 Volksgesundheit und der Umwelt per Einschreiben den in Artikel 4 § 3
erwähnten Umsatz, der während dieses ersten Quartals erzielt worden erwähnten Umsatz, der während dieses ersten Quartals erzielt worden
ist, mitteilen. ist, mitteilen.
Die so erhaltenen Angaben werden mit 4 multipliziert, damit die gemäss Die so erhaltenen Angaben werden mit 4 multipliziert, damit die gemäss
Artikel 4 § 3 oder § 4 zu entrichtende Gebühr festgelegt werden kann. Artikel 4 § 3 oder § 4 zu entrichtende Gebühr festgelegt werden kann.
Dieser Betrag wird gegebenenfalls mit dem in Artikel 4 § 5 erwähnten Dieser Betrag wird gegebenenfalls mit dem in Artikel 4 § 5 erwähnten
Faktor multipliziert. Das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe Faktor multipliziert. Das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe
des europäischen Umweltzeichens sendet dem Inhaber im Hinblick auf die des europäischen Umweltzeichens sendet dem Inhaber im Hinblick auf die
Zahlung des zu entrichtenden Betrags ein Einschreiben, in dem die Zahlung des zu entrichtenden Betrags ein Einschreiben, in dem die
Zahlungsmodalitäten angegeben sind. Zahlungsmodalitäten angegeben sind.
§ 2 - Am Ende des Jahres oder des Jahresabschnitts, für das § 2 - Am Ende des Jahres oder des Jahresabschnitts, für das
beziehungsweise den das Umweltzeichen vergeben worden ist, wird eine beziehungsweise den das Umweltzeichen vergeben worden ist, wird eine
Endabrechnung erstellt. Zu diesem Zweck teilt der Inhaber des Endabrechnung erstellt. Zu diesem Zweck teilt der Inhaber des
Umweltzeichens spätestens einen Monat nach Ablauf des Jahres oder des Umweltzeichens spätestens einen Monat nach Ablauf des Jahres oder des
Jahresabschnitts, für das beziehungsweise den das Umweltzeichen Jahresabschnitts, für das beziehungsweise den das Umweltzeichen
vergeben worden ist, dem Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe vergeben worden ist, dem Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe
des europäischen Umweltzeichens beim Ministerium der Sozialen des europäischen Umweltzeichens beim Ministerium der Sozialen
Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt per Einschreiben Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt per Einschreiben
den effektiven in Artikel 4 § 3 erwähnten Umsatz mit, der während den effektiven in Artikel 4 § 3 erwähnten Umsatz mit, der während
dieses Zeitraums erzielt worden ist. dieses Zeitraums erzielt worden ist.
Einen Monat nach Erhalt der im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben Einen Monat nach Erhalt der im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben
wird der eventuell zuviel gezahlte Betrag dem Inhaber des wird der eventuell zuviel gezahlte Betrag dem Inhaber des
Umweltzeichens zurückerstattet. Umweltzeichens zurückerstattet.
Falls aus diesen Angaben hingegen hervorgeht, dass die bereits Falls aus diesen Angaben hingegen hervorgeht, dass die bereits
gezahlte Gebühr unzureichend ist, sendet das Sekretariat des gezahlte Gebühr unzureichend ist, sendet das Sekretariat des
Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens dem Ausschusses für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens dem
Inhaber des Umweltzeichens ein neues Einschreiben, in dem die Inhaber des Umweltzeichens ein neues Einschreiben, in dem die
Modalitäten für die Zahlung des noch zu entrichtenden Restbetrags Modalitäten für die Zahlung des noch zu entrichtenden Restbetrags
angegeben sind. angegeben sind.
§ 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird die in Artikel 4 § 3 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 wird die in Artikel 4
§ 5 erwähnte Gebühr gegebenenfalls auf der Grundlage des § 5 erwähnte Gebühr gegebenenfalls auf der Grundlage des
Jahresumsatzes, der bereits im Rahmen von § 2 für das vorhergehende Jahresumsatzes, der bereits im Rahmen von § 2 für das vorhergehende
Verwendungsjahr mitgeteilt worden ist, berechnet. Zu diesem Zweck wird Verwendungsjahr mitgeteilt worden ist, berechnet. Zu diesem Zweck wird
die in Artikel 4 § 3 erwähnte jährliche Gebühr oder der in Artikel 4 § die in Artikel 4 § 3 erwähnte jährliche Gebühr oder der in Artikel 4 §
4 erwähnte Mindestbetrag mit dem Faktor x/365 multipliziert, wobei x 4 erwähnte Mindestbetrag mit dem Faktor x/365 multipliziert, wobei x
die Anzahl Tage ist, während deren der Inhaber gemäss dem Vertrag sein die Anzahl Tage ist, während deren der Inhaber gemäss dem Vertrag sein
Umweltzeichen (noch) verwenden darf. Umweltzeichen (noch) verwenden darf.
Das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen Das Sekretariat des Ausschusses für die Vergabe des europäischen
Umweltzeichens sendet dem Inhaber des Umweltzeichens ein Einschreiben, Umweltzeichens sendet dem Inhaber des Umweltzeichens ein Einschreiben,
in dem die Zahlungsmodalitäten angegeben sind. in dem die Zahlungsmodalitäten angegeben sind.
Die Endabrechnung auf der Grundlage des effektiv während des Die Endabrechnung auf der Grundlage des effektiv während des
betreffenden Zeitraums erzielten Umsatzes wird gemäss den Bestimmungen betreffenden Zeitraums erzielten Umsatzes wird gemäss den Bestimmungen
von § 2 erstellt. von § 2 erstellt.
Art. 6 - Wenn die in Artikel 5 erwähnten Angaben nicht rechtzeitig Art. 6 - Wenn die in Artikel 5 erwähnten Angaben nicht rechtzeitig
übermittelt werden oder die zu entrichtenden Beträge nicht binnen der übermittelt werden oder die zu entrichtenden Beträge nicht binnen der
vorgesehenen Frist gezahlt werden, wird die Verwendung des vorgesehenen Frist gezahlt werden, wird die Verwendung des
Umweltzeichens ab dem 15. Kalendertag nach der per Einschreiben Umweltzeichens ab dem 15. Kalendertag nach der per Einschreiben
gesandten Zahlungsaufforderung ausgesetzt. Dieser Beschluss wird vom gesandten Zahlungsaufforderung ausgesetzt. Dieser Beschluss wird vom
Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens auf der Ausschuss für die Vergabe des europäischen Umweltzeichens auf der
Grundlage der vom Sekretariat des Ausschusses erteilten Informationen Grundlage der vom Sekretariat des Ausschusses erteilten Informationen
gefasst. Diese Aussetzung wird ab dem Tag der Zahlung des gefasst. Diese Aussetzung wird ab dem Tag der Zahlung des
vollständigen Betrags aufgehoben. vollständigen Betrags aufgehoben.
Art. 7 - Wenn der Ausschuss für die Vergabe des europäischen Art. 7 - Wenn der Ausschuss für die Vergabe des europäischen
Umweltzeichens oder der Inhaber die Verwendung des Umweltzeichens Umweltzeichens oder der Inhaber die Verwendung des Umweltzeichens
aussetzt oder vorzeitig beendet, kann der Inhaber keinen Anspruch auf aussetzt oder vorzeitig beendet, kann der Inhaber keinen Anspruch auf
die Gesamt- oder Teilerstattung der Gebühren erheben. die Gesamt- oder Teilerstattung der Gebühren erheben.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 9 - Unser Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unser Art. 9 - Unser Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens, Unser
Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser Minister der Volksgesundheit und der Pensionen und Unser
Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind, Staatssekretär für Sicherheit, Soziale Eingliederung und Umwelt sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 13. Januar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
M. COLLA M. COLLA
Der Staatssekretär für Umwelt Der Staatssekretär für Umwelt
J. PEETERS J. PEETERS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 september 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 septembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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