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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/10/2015
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Koninklijk besluit tot wijziging van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende de tweetaligheidstoelage. - Duitse vertaling Arrêté royal modifiant certaines dispositions de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police concernant l'allocation de bilinguisme. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 OKTOBER 2015. - Koninklijk besluit tot wijziging van sommige 12 OCTOBRE 2015. - Arrêté royal modifiant certaines dispositions de
bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du
van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten personnel des services de police concernant l'allocation de
betreffende de tweetaligheidstoelage. - Duitse vertaling bilinguisme. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 oktober 2015 tot wijziging van sommige bepalingen van l'arrêté royal du 12 octobre 2015 modifiant certaines dispositions de
het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du
rechtspositie van het personeel van de politiediensten betreffende de personnel des services de police concernant l'allocation de
tweetaligheidstoelage (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 2015). bilinguisme (Moniteur belge du 27 octobre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
12. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger 12. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der
Zweisprachigkeitszulage Zweisprachigkeitszulage
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur mit dem Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur
Unterschrift vorzulegen, werden einige Bestimmungen des Königlichen Unterschrift vorzulegen, werden einige Bestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Zweisprachigkeitszulage Personals der Polizeidienste hinsichtlich der Zweisprachigkeitszulage
abgeändert. abgeändert.
Die Personalmitglieder der im deutschen Sprachgebiet angesiedelten Die Personalmitglieder der im deutschen Sprachgebiet angesiedelten
Posten und Dienste der Polizeidienste, die im Besitz der Posten und Dienste der Polizeidienste, die im Besitz der
entsprechenden Sprachbescheinigungen sind, erhalten eine entsprechenden Sprachbescheinigungen sind, erhalten eine
Zweisprachigkeitszulage für die Kenntnis der französischen Sprache. Zweisprachigkeitszulage für die Kenntnis der französischen Sprache.
Diese Zulage wird einerseits den Personalmitgliedern des Einsatzkaders Diese Zulage wird einerseits den Personalmitgliedern des Einsatzkaders
in Höhe von 100 % des entsprechenden monatlichen Betrags in Anlage 8 in Höhe von 100 % des entsprechenden monatlichen Betrags in Anlage 8
zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der zum Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) und Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) und
andererseits den Personalmitgliedern des Verwaltungs- und andererseits den Personalmitgliedern des Verwaltungs- und
Logistikkaders in Höhe von 25 % des niedrigsten Betrags, der für die Logistikkaders in Höhe von 25 % des niedrigsten Betrags, der für die
Stufe, der sie angehören, vorgesehen ist, gewährt. Stufe, der sie angehören, vorgesehen ist, gewährt.
Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass für Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, dass für
Personalmitglieder des Einsatzkaders die Kenntnis der französischen Personalmitglieder des Einsatzkaders die Kenntnis der französischen
Sprache als erwünscht angesehen wird, während sie für Sprache als erwünscht angesehen wird, während sie für
Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders als nützlich Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders als nützlich
angesehen wird. angesehen wird.
Diese Unterscheidung rechtfertigt sich nicht, da in der Diese Unterscheidung rechtfertigt sich nicht, da in der
Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Ausübung einer Funktion Deutschsprachigen Gemeinschaft für die Ausübung einer Funktion
innerhalb der Polizeidienste auch von den Personalmitgliedern des innerhalb der Polizeidienste auch von den Personalmitgliedern des
Verwaltungs- und Logistikkaders eine tatsächliche Zweisprachigkeit Verwaltungs- und Logistikkaders eine tatsächliche Zweisprachigkeit
verlangt wird. verlangt wird.
Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt, Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird bezweckt,
dass diese Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders dass diese Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders
ebenfalls eine Zweisprachigkeitszulage in Höhe von 100 % des ebenfalls eine Zweisprachigkeitszulage in Höhe von 100 % des
entsprechenden monatlichen Betrags in Anlage 8 RSPol erhalten können. entsprechenden monatlichen Betrags in Anlage 8 RSPol erhalten können.
Diese Personalmitglieder befinden sich nämlich in einer besonderen Diese Personalmitglieder befinden sich nämlich in einer besonderen
Situation, da sie bei ihren Kontakten mit der Öffentlichkeit täglich Situation, da sie bei ihren Kontakten mit der Öffentlichkeit täglich
mit Personen konfrontiert sind, die nur Französisch sprechen. Das mit Personen konfrontiert sind, die nur Französisch sprechen. Das
Gleiche gilt in Bezug auf ihre Kontakte mit den anderen Gleiche gilt in Bezug auf ihre Kontakte mit den anderen
Polizeidiensten in der Wallonischen Region. Zudem ist es so, dass die Polizeidiensten in der Wallonischen Region. Zudem ist es so, dass die
meisten Unterlagen der föderalen Polizei nicht auf Deutsch, sondern meisten Unterlagen der föderalen Polizei nicht auf Deutsch, sondern
auf Französisch verfasst sind und dass die Auswahl- und auf Französisch verfasst sind und dass die Auswahl- und
Anwerbungsprüfungen, die Prüfungen in Sachen sozialer Aufstieg sowie Anwerbungsprüfungen, die Prüfungen in Sachen sozialer Aufstieg sowie
die verschiedenen Ausbildungen auf Französisch und nicht auf Deutsch die verschiedenen Ausbildungen auf Französisch und nicht auf Deutsch
abgehalten werden. Daraus lässt sich also ableiten, dass die Kenntnis abgehalten werden. Daraus lässt sich also ableiten, dass die Kenntnis
und die Anwendung der französischen Sprache für sie tatsächlich und die Anwendung der französischen Sprache für sie tatsächlich
unerlässlich ist. unerlässlich ist.
Wir haben die Ehre, Wir haben die Ehre,
Sire, Sire,
die ehrerbietigen die ehrerbietigen
und getreuen Diener und getreuen Diener
Eurer Majestät zu sein. Eurer Majestät zu sein.
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
12. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger 12. OKTOBER 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich der
Zweisprachigkeitszulage Zweisprachigkeitszulage
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels
121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002; 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 17. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 17.
Oktober 2013; Oktober 2013;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 12. Juni 2013; Öffentlichen Dienst vom 12. Juni 2013;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 328/2 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 328/2 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 26. März 2014; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 26. März 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 1.
April 2014; April 2014;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.507/2/V des Staatsrates vom 23. Juli Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.507/2/V des Staatsrates vom 23. Juli
2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel XI.III.33bis RSPol wird durch einen Absatz mit Artikel 1 - Artikel XI.III.33bis RSPol wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 2 erhalten die Personalmitglieder des "In Abweichung von Absatz 2 erhalten die Personalmitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeiposten und -dienste, die Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeiposten und -dienste, die
auf dem Gebiet der Gemeinden des in Artikel 5 des Königlichen Erlasses auf dem Gebiet der Gemeinden des in Artikel 5 des Königlichen Erlasses
vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den vom 18. Juli 1966 zur Koordinierung der Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten deutschen Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten deutschen
Sprachgebiets angesiedelt sind, eine Zulage, deren Betrag auf 100 % Sprachgebiets angesiedelt sind, eine Zulage, deren Betrag auf 100 %
der in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass angegebenen entsprechenden der in Anlage 8 zum vorliegenden Erlass angegebenen entsprechenden
Monatszulage festgelegt ist, sofern sie die in Absatz 1 erwähnte Monatszulage festgelegt ist, sofern sie die in Absatz 1 erwähnte
Kenntnis der französischen Sprache besitzen." Kenntnis der französischen Sprache besitzen."
Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz Art. 2 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz
zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2015 Gegeben zu Brüssel, den 12. Oktober 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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