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| Koninklijk besluit houdende vaststelling van de uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende geneeskundige hulpverlening. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les caractéristiques extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide médicale urgente. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE |
| VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU | ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT |
| 12 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de | 12 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal déterminant les caractéristiques |
| uiterlijke kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de | extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide |
| dringende geneeskundige hulpverlening. - Duitse vertaling | médicale urgente. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 12 november 2017 houdende vaststelling van de uiterlijke | l'arrêté royal du 12 novembre 2017 déterminant les caractéristiques |
| kenmerken van de voertuigen die ingezet worden in de dringende | extérieures des véhicules qui interviennent dans le cadre de l'aide |
| geneeskundige hulpverlening (Belgisch Staatsblad van 7 december 2017). | médicale urgente (Moniteur belge du 7 décembre 2017). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der äußeren | 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der äußeren |
| Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen | Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen |
| Hilfe eingesetzt werden | Hilfe eingesetzt werden |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische | Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische |
| Hilfe, des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. | Hilfe, des Artikels 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 22. |
| Februar 1998, und des Artikels 3bis § 1 Absatz 2, eingefügt durch das | Februar 1998, und des Artikels 3bis § 1 Absatz 2, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 14. Januar 2002; | Gesetz vom 14. Januar 2002; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der |
| Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe | Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe |
| und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen | und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen |
| Rufsystems, des Artikels 7 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen | Rufsystems, des Artikels 7 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen |
| Erlass vom 9. Mai 1995; | Erlass vom 9. Mai 1995; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
| allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
| Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
| Sicherheitszubehör, des Artikels 1 § 2 Absatz 1 Nr. 68, des Artikels | Sicherheitszubehör, des Artikels 1 § 2 Absatz 1 Nr. 68, des Artikels |
| 28 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c), § 3 Nr. 6 und § 7, eingefügt durch | 28 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c), § 3 Nr. 6 und § 7, eingefügt durch |
| den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2013, und des Artikels 43 § 2 Nr. | den Königlichen Erlass vom 12. Juli 2013, und des Artikels 43 § 2 Nr. |
| 3; | 3; |
| Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 6. Juli 1998 zur Festlegung |
| der äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden | der äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden |
| medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den | medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den |
| Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012; | Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung |
| der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) | der Normen, denen eine Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) |
| entsprechen muss, um zugelassen zu werden, des Artikels 13; | entsprechen muss, um zugelassen zu werden, des Artikels 13; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. März 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. |
| Juni 2017; | Juni 2017; |
| Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, | Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen, |
| der am 31. Juli 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in | der am 31. Juli 2017 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in |
| Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 | Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt | In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt |
| worden ist; | worden ist; |
| Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 | Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 |
| koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und der Sozialen | Auf Vorschlag Unserer Ministerin der Volksgesundheit und der Sozialen |
| Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und | Angelegenheiten, Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und |
| Unseres Ministers der Mobilität | Unseres Ministers der Mobilität |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - § 1 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz | Artikel 1 - § 1 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 7 Absatz |
| 1 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der | 1 des Königlichen Erlasses vom 2. April 1965 zur Festlegung der |
| Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe | Modalitäten für die Organisation der dringenden medizinischen Hilfe |
| und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen | und zur Bestimmung der Gemeinden als Zentren des einheitlichen |
| Rufsystems, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs A genannt. | Rufsystems, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs A genannt. |
| § 2 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 13 des Königlichen | § 2 - Die Fahrzeuge, die erwähnt sind in Artikel 13 des Königlichen |
| Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine | Erlasses vom 10. August 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine |
| Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um | Funktion "Mobiler Rettungsdienst" (MRD) entsprechen muss, um |
| zugelassen zu werden, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs B genannt. | zugelassen zu werden, werden nachstehend Fahrzeuge des Typs B genannt. |
| § 3 - Nur die in Artikel 1 §§ 1 und 2 aufgenommenen Fahrzeuge, die im | § 3 - Nur die in Artikel 1 §§ 1 und 2 aufgenommenen Fahrzeuge, die im |
| Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, haben die | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe eingesetzt werden, haben die |
| Farbe Gelb, und zwar Gelb RAL 1016. | Farbe Gelb, und zwar Gelb RAL 1016. |
| Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge | Art. 2 - Die Karosserie der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge |
| entspricht außerdem den in den Artikeln 3 bis 10 des vorliegenden | entspricht außerdem den in den Artikeln 3 bis 10 des vorliegenden |
| Erlasses erwähnten Merkmalen. | Erlasses erwähnten Merkmalen. |
| Die technischen Spezifikationen für die in den Artikeln 3 bis 9, 13 | Die technischen Spezifikationen für die in den Artikeln 3 bis 9, 13 |
| und 14 erwähnten Materialien sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass | und 14 erwähnten Materialien sind in der Anlage zu vorliegendem Erlass |
| aufgeführt. | aufgeführt. |
| Art. 3 - § 1 - An jeder Seite der vorerwähnten Fahrzeuge müssen zwei | Art. 3 - § 1 - An jeder Seite der vorerwähnten Fahrzeuge müssen zwei |
| Reihen aus jeweils sieben aneinandergereihten Vierecken angebracht | Reihen aus jeweils sieben aneinandergereihten Vierecken angebracht |
| werden, die ein Schachbrettmuster bilden. | werden, die ein Schachbrettmuster bilden. |
| § 2 - Die Vierecke sind mindestens 300 mm hoch, mindestens 600 mm | § 2 - Die Vierecke sind mindestens 300 mm hoch, mindestens 600 mm |
| breit und haben alle, mit Ausnahme des ersten und des letzten | breit und haben alle, mit Ausnahme des ersten und des letzten |
| Vierecks, dasselbe Format. Das erste und das letzte Viereck | Vierecks, dasselbe Format. Das erste und das letzte Viereck |
| entsprechen in Längsrichtung mindestens zwei Dritteln der Länge der | entsprechen in Längsrichtung mindestens zwei Dritteln der Länge der |
| anderen Vierecke in der Reihe. | anderen Vierecke in der Reihe. |
| § 3 - Das Schachbrettmuster setzt sich abwechselnd aus | § 3 - Das Schachbrettmuster setzt sich abwechselnd aus |
| mikroprismatischen retroreflektierenden Vierecken in fluoreszierendem | mikroprismatischen retroreflektierenden Vierecken in fluoreszierendem |
| Grüngelb (Grundfarbe) und mikroprismatischen retroreflektierenden | Grüngelb (Grundfarbe) und mikroprismatischen retroreflektierenden |
| Vierecken in Grün (Kontrastfarbe) zusammen. Die untere Reihe wird so | Vierecken in Grün (Kontrastfarbe) zusammen. Die untere Reihe wird so |
| angebracht, dass sich unter einem Viereck in der Grundfarbe ein | angebracht, dass sich unter einem Viereck in der Grundfarbe ein |
| Viereck in der Kontrastfarbe befindet und umgekehrt. Lässt die | Viereck in der Kontrastfarbe befindet und umgekehrt. Lässt die |
| Karosserie es nicht zu, für die untere Reihe 300 mm hohe Vierecke zu | Karosserie es nicht zu, für die untere Reihe 300 mm hohe Vierecke zu |
| verwenden, darf deren Höhe verringert werden, damit sie vollständig | verwenden, darf deren Höhe verringert werden, damit sie vollständig |
| auf die Karosserie passen, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass | auf die Karosserie passen, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass |
| ihre Höhe nie weniger als 200 mm beträgt. | ihre Höhe nie weniger als 200 mm beträgt. |
| § 4 - Es wird dafür gesorgt, dass das mittlere Viereck der oberen | § 4 - Es wird dafür gesorgt, dass das mittlere Viereck der oberen |
| Reihe immer die Kontrastfarbe hat und dass die Vierecke der oberen | Reihe immer die Kontrastfarbe hat und dass die Vierecke der oberen |
| Reihe davor und dahinter immer die Grundfarbe haben. | Reihe davor und dahinter immer die Grundfarbe haben. |
| § 5 - An den Fahrzeugen wird zuerst ein Viereck in der Kontrastfarbe | § 5 - An den Fahrzeugen wird zuerst ein Viereck in der Kontrastfarbe |
| angebracht. Dieses Viereck wird so platziert, dass der Mittelpunkt der | angebracht. Dieses Viereck wird so platziert, dass der Mittelpunkt der |
| Länge des Vierecks mit dem Mittelpunkt der Länge des Fahrzeugs | Länge des Vierecks mit dem Mittelpunkt der Länge des Fahrzeugs |
| übereinstimmt (die zwischen den äußersten Punkten an der Vorderseite | übereinstimmt (die zwischen den äußersten Punkten an der Vorderseite |
| und am Heck des Fahrzeugs gemessen wird). Was die Höhe angeht, wird | und am Heck des Fahrzeugs gemessen wird). Was die Höhe angeht, wird |
| das Viereck so angebracht, dass sich sein oberer Rand auf derselben | das Viereck so angebracht, dass sich sein oberer Rand auf derselben |
| Höhe befindet wie die mittlere Höhe des unteren Rands des Fensters in | Höhe befindet wie die mittlere Höhe des unteren Rands des Fensters in |
| der Vordertür. | der Vordertür. |
| Art. 4 - § 1 - Am Heck der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge wird auf | Art. 4 - § 1 - Am Heck der in Artikel 1 erwähnten Fahrzeuge wird auf |
| einer möglichst großen Fläche ein Fischgrätenmuster angebracht. Der | einer möglichst großen Fläche ein Fischgrätenmuster angebracht. Der |
| untere Teil der Karosserie des Fahrzeughecks, der, was die Höhe | untere Teil der Karosserie des Fahrzeughecks, der, was die Höhe |
| angeht, bis zum oberen Rand der oberen Reihe aus Vierecken an den | angeht, bis zum oberen Rand der oberen Reihe aus Vierecken an den |
| Seiten des Fahrzeugs reicht, muss mindestens mit dem Fischgrätenmuster | Seiten des Fahrzeugs reicht, muss mindestens mit dem Fischgrätenmuster |
| bedeckt sein. | bedeckt sein. |
| § 2 - Das Fischgrätenmuster setzt sich aus schrägen Streifen zusammen, | § 2 - Das Fischgrätenmuster setzt sich aus schrägen Streifen zusammen, |
| die bei Fahrzeugen des Typs B 150 mm und bei Fahrzeugen des Typs A 200 | die bei Fahrzeugen des Typs B 150 mm und bei Fahrzeugen des Typs A 200 |
| mm breit sind. | mm breit sind. |
| § 3 - Die selbstklebenden Streifen des Fischgrätenmusters werden in | § 3 - Die selbstklebenden Streifen des Fischgrätenmusters werden in |
| einem Winkel angebracht, den zwei Linien bilden, die zum einen beide | einem Winkel angebracht, den zwei Linien bilden, die zum einen beide |
| vom Mittelpunkt des Fahrzeughecks ausgehen und zum anderen jeweils zu | vom Mittelpunkt des Fahrzeughecks ausgehen und zum anderen jeweils zu |
| einer der unteren Außenecken des Fahrzeugs führen. Oberhalb dieser | einer der unteren Außenecken des Fahrzeugs führen. Oberhalb dieser |
| Linien wird ein mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in | Linien wird ein mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in |
| fluoreszierendem Grüngelb angebracht; unterhalb der Linien wird ein | fluoreszierendem Grüngelb angebracht; unterhalb der Linien wird ein |
| mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in fluoreszierendem | mikroprismatischer retroreflektierender Streifen in fluoreszierendem |
| Orange angebracht. Die anderen Streifen werden abwechselnd angebracht. | Orange angebracht. Die anderen Streifen werden abwechselnd angebracht. |
| § 4 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs A werden die Nummer "112" und | § 4 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs A werden die Nummer "112" und |
| die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden | die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden |
| alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die | alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die |
| selbstklebend und 100 mm hoch sind, untereinander angebracht. Der | selbstklebend und 100 mm hoch sind, untereinander angebracht. Der |
| Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem | Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem |
| oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs | oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs |
| angegeben wird, beträgt 100 mm. | angegeben wird, beträgt 100 mm. |
| Die Nummer "112" und die darunter angebrachte Funktionsangabe werden | Die Nummer "112" und die darunter angebrachte Funktionsangabe werden |
| jeweils in einer geraden Linie aufgeklebt, die von hinten betrachtet | jeweils in einer geraden Linie aufgeklebt, die von hinten betrachtet |
| senkrecht zur Mittellinie der Fahrzeugbreite verläuft und zentriert | senkrecht zur Mittellinie der Fahrzeugbreite verläuft und zentriert |
| ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. | ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. |
| Bei Fahrzeugen des Typs A wird die Kombination aus der Nummer "112" | Bei Fahrzeugen des Typs A wird die Kombination aus der Nummer "112" |
| und der Funktionsangabe mittig zwischen dem Rand des Fahrzeugdachs und | und der Funktionsangabe mittig zwischen dem Rand des Fahrzeugdachs und |
| dem oberen Rand des/der hinteren Fenster(s) angebracht. | dem oberen Rand des/der hinteren Fenster(s) angebracht. |
| § 5 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs B werden die Nummer "112" und | § 5 - Am Heck von Fahrzeugen des Typs B werden die Nummer "112" und |
| die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden | die Funktion des Fahrzeugs mit roten retroreflektierenden |
| alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die | alphanumerischen Zeichen der Schriftart "Segoe UI bold", die |
| selbstklebend und 100 mm hoch sind, nebeneinander angebracht. Der | selbstklebend und 100 mm hoch sind, nebeneinander angebracht. Der |
| Abstand zwischen der Nummer "112" und der Angabe der Funktion des | Abstand zwischen der Nummer "112" und der Angabe der Funktion des |
| Fahrzeugs beträgt mindestens 100 mm. | Fahrzeugs beträgt mindestens 100 mm. |
| Die Nummer "112" und die Angabe der Funktion des Fahrzeugs werden in | Die Nummer "112" und die Angabe der Funktion des Fahrzeugs werden in |
| einer Linie angebracht, die von hinten betrachtet senkrecht zur | einer Linie angebracht, die von hinten betrachtet senkrecht zur |
| Mittellinie der Fahrzeugbreite unter dem Fenster der Hintertür oder | Mittellinie der Fahrzeugbreite unter dem Fenster der Hintertür oder |
| des Kofferraums verläuft. Der Abstand zwischen dem unteren Rand | des Kofferraums verläuft. Der Abstand zwischen dem unteren Rand |
| des/der Fenster(s) und dem nächstgelegenen Punkt der Buchstaben der | des/der Fenster(s) und dem nächstgelegenen Punkt der Buchstaben der |
| Funktionsangabe beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem unteren Rand | Funktionsangabe beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem unteren Rand |
| der Buchstaben und dem unteren Rand der Türen oder des Kofferraums | der Buchstaben und dem unteren Rand der Türen oder des Kofferraums |
| beträgt mindestens 100 mm. | beträgt mindestens 100 mm. |
| § 6 - Kann den in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen | § 6 - Kann den in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebenen |
| Bedingungen in Bezug auf die Platzierung der Angabe der Funktion des | Bedingungen in Bezug auf die Platzierung der Angabe der Funktion des |
| Fahrzeugs bei Fahrzeugen des Typs B nicht entsprochen werden, muss die | Fahrzeugs bei Fahrzeugen des Typs B nicht entsprochen werden, muss die |
| Angabe so angebracht werden, dass um die alphanumerischen Zeichen | Angabe so angebracht werden, dass um die alphanumerischen Zeichen |
| herum mindestens 50 mm frei bleiben. | herum mindestens 50 mm frei bleiben. |
| § 7 - Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das die in Artikel 1 des | § 7 - Wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das die in Artikel 1 des |
| Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe | Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe |
| erwähnte Überführung von Personen gewährleistet, wird die Funktion des | erwähnte Überführung von Personen gewährleistet, wird die Funktion des |
| Fahrzeugs im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem Wort "AMBULANZ" | Fahrzeugs im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem Wort "AMBULANZ" |
| und im französisch- und im niederländischsprachigen Teil des Landes | und im französisch- und im niederländischsprachigen Teil des Landes |
| mit dem Wort "AMBULANCE" angegeben. Fahrzeuge der Funktionen "Mobiler | mit dem Wort "AMBULANCE" angegeben. Fahrzeuge der Funktionen "Mobiler |
| Rettungsdienst" werden im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem | Rettungsdienst" werden im deutschsprachigen Teil des Landes mit dem |
| Wort "NOTARZT", im französischsprachigen Teil des Landes mit den | Wort "NOTARZT", im französischsprachigen Teil des Landes mit den |
| Buchstaben "SMUR" und im niederländischsprachigen Teil des Landes mit | Buchstaben "SMUR" und im niederländischsprachigen Teil des Landes mit |
| den Buchstaben "MUG" gekennzeichnet. In den mehrsprachigen | den Buchstaben "MUG" gekennzeichnet. In den mehrsprachigen |
| Landesteilen werden die Angaben in den jeweiligen Sprachen verwendet, | Landesteilen werden die Angaben in den jeweiligen Sprachen verwendet, |
| wobei die Angaben durch einen Bindestrich mit einem Abstand davor und | wobei die Angaben durch einen Bindestrich mit einem Abstand davor und |
| dahinter getrennt sind (zum Beispiel "MUG - SMUR"). | dahinter getrennt sind (zum Beispiel "MUG - SMUR"). |
| § 8 - Die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, | § 8 - Die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zugeteilte | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zugeteilte |
| Erkennungsnummer wird am Heck des Fahrzeugs in der unteren rechten | Erkennungsnummer wird am Heck des Fahrzeugs in der unteren rechten |
| Ecke aufgeklebt. Diese Erkennungsnummer aus schwarzen, selbstklebenden | Ecke aufgeklebt. Diese Erkennungsnummer aus schwarzen, selbstklebenden |
| Ziffern der Schriftart "Segoe UI bold" ist 75 mm hoch. Die | Ziffern der Schriftart "Segoe UI bold" ist 75 mm hoch. Die |
| Erkennungsnummer wird so angebracht, dass rechts neben dieser Nummer | Erkennungsnummer wird so angebracht, dass rechts neben dieser Nummer |
| und darunter ein Abstand von 50 mm zum nächstgelegenen Rand der | und darunter ein Abstand von 50 mm zum nächstgelegenen Rand der |
| Karosserie gegeben ist. | Karosserie gegeben ist. |
| Art. 5 - § 1 - Die Motorhaube des Fahrzeugs wird in fluoreszierendem | Art. 5 - § 1 - Die Motorhaube des Fahrzeugs wird in fluoreszierendem |
| Grüngelb ausgeführt. Dies wird durch das Anbringen einer | Grüngelb ausgeführt. Dies wird durch das Anbringen einer |
| selbstklebenden Folie erreicht. | selbstklebenden Folie erreicht. |
| § 2 - Die Funktion des Fahrzeugs wird mit roten retroreflektierenden | § 2 - Die Funktion des Fahrzeugs wird mit roten retroreflektierenden |
| Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die selbstklebend und 100 | Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die selbstklebend und 100 |
| mm hoch sind, auf der Motorhaube angebracht. | mm hoch sind, auf der Motorhaube angebracht. |
| Die Buchstaben der Funktionsangabe werden in einer geraden Linie | Die Buchstaben der Funktionsangabe werden in einer geraden Linie |
| aufgeklebt, die von vorne betrachtet senkrecht zur Mittellinie der | aufgeklebt, die von vorne betrachtet senkrecht zur Mittellinie der |
| Breite der Motorhaube verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu | Breite der Motorhaube verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu |
| dieser Mittellinie. Der Abstand zwischen dem unteren Rand der | dieser Mittellinie. Der Abstand zwischen dem unteren Rand der |
| Buchstaben und dem nächstgelegenen Punkt des vorderen Rands der | Buchstaben und dem nächstgelegenen Punkt des vorderen Rands der |
| Motorhaube beträgt 100 mm. | Motorhaube beträgt 100 mm. |
| § 3 - Die Nummer "112" wird mit roten Ziffern der Schriftart "Segoe UI | § 3 - Die Nummer "112" wird mit roten Ziffern der Schriftart "Segoe UI |
| bold", die selbstklebend und 100 mm hoch sind, auf der Motorhaube | bold", die selbstklebend und 100 mm hoch sind, auf der Motorhaube |
| angebracht. | angebracht. |
| Die Nummer "112" wird in einer geraden Linie aufgeklebt, die von vorne | Die Nummer "112" wird in einer geraden Linie aufgeklebt, die von vorne |
| betrachtet senkrecht zur Mittellinie der Breite der Motorhaube | betrachtet senkrecht zur Mittellinie der Breite der Motorhaube |
| verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. Der | verläuft und zentriert ist im Verhältnis zu dieser Mittellinie. Der |
| Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem | Abstand zwischen dem unteren Rand der Ziffern der Nummer "112" und dem |
| oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs | oberen Rand der Buchstaben, mit denen die Funktion des Fahrzeugs |
| angegeben wird, beträgt 100 mm. | angegeben wird, beträgt 100 mm. |
| § 4 - Reicht der Platz auf der Motorhaube eines Fahrzeugs des Typs A | § 4 - Reicht der Platz auf der Motorhaube eines Fahrzeugs des Typs A |
| nicht aus, darf die Nummer "112" über der Windschutzscheibe angebracht | nicht aus, darf die Nummer "112" über der Windschutzscheibe angebracht |
| werden, und zwar zentriert im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs | werden, und zwar zentriert im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs |
| einerseits und zur Höhe zwischen dem Dachrand und dem oberen Rand der | einerseits und zur Höhe zwischen dem Dachrand und dem oberen Rand der |
| Windschutzscheibe andererseits. | Windschutzscheibe andererseits. |
| Art. 6 - § 1 - An beiden Seiten des Fahrzeugs wird mindestens noch das | Art. 6 - § 1 - An beiden Seiten des Fahrzeugs wird mindestens noch das |
| "112-Logo" angebracht. Bei dem "112-Logo" handelt es sich um ein rotes | "112-Logo" angebracht. Bei dem "112-Logo" handelt es sich um ein rotes |
| Quadrat mit einer Seitenlänge von 300 mm und abgerundeten Ecken. In | Quadrat mit einer Seitenlänge von 300 mm und abgerundeten Ecken. In |
| dem roten Quadrat sind die Nummer "112", die Buchstaben "SOS" und ein | dem roten Quadrat sind die Nummer "112", die Buchstaben "SOS" und ein |
| Telefonhörersymbol abgebildet. Die Nummer, die Buchstaben und das | Telefonhörersymbol abgebildet. Die Nummer, die Buchstaben und das |
| Symbol sind weiß und retroreflektierend. | Symbol sind weiß und retroreflektierend. |
| § 2 - Bei Fahrzeugen des Typs A befindet sich der Mittelpunkt des | § 2 - Bei Fahrzeugen des Typs A befindet sich der Mittelpunkt des |
| "112-Logos" waagerecht in der Mitte des Abstands zwischen dem | "112-Logos" waagerecht in der Mitte des Abstands zwischen dem |
| Fahrzeugheck und der Achse der Hinterräder. Senkrecht befindet sich | Fahrzeugheck und der Achse der Hinterräder. Senkrecht befindet sich |
| der Mittelpunkt des "112-Logos" in einem Abstand zum Dachrand, der | der Mittelpunkt des "112-Logos" in einem Abstand zum Dachrand, der |
| einem Viertel der Höhe des Fahrzeugs entspricht, die auf Höhe des | einem Viertel der Höhe des Fahrzeugs entspricht, die auf Höhe des |
| vorher festgelegten waagerechten Mittelpunkts vom Boden bis zum | vorher festgelegten waagerechten Mittelpunkts vom Boden bis zum |
| Dachrand gemessen wird. | Dachrand gemessen wird. |
| Das "112-Logo" darf nie auf dem Schachbrettmuster angebracht werden. | Das "112-Logo" darf nie auf dem Schachbrettmuster angebracht werden. |
| Erforderlichenfalls muss das "112-Logo" verschoben werden, wobei | Erforderlichenfalls muss das "112-Logo" verschoben werden, wobei |
| jedoch darauf geachtet wird, dass um das "112-Logo" herum mindestens | jedoch darauf geachtet wird, dass um das "112-Logo" herum mindestens |
| 100 mm frei bleiben. | 100 mm frei bleiben. |
| § 3 - Bei Fahrzeugen des Typs B wird das "112-Logo" in der oberen | § 3 - Bei Fahrzeugen des Typs B wird das "112-Logo" in der oberen |
| hinteren Ecke des Fahrzeugs so angebracht, dass sowohl darüber als | hinteren Ecke des Fahrzeugs so angebracht, dass sowohl darüber als |
| auch dahinter 100 mm bis zum Dachrand beziehungsweise bis zum | auch dahinter 100 mm bis zum Dachrand beziehungsweise bis zum |
| Fahrzeugheck frei bleiben. Das "112-Logo" darf nie auf dem | Fahrzeugheck frei bleiben. Das "112-Logo" darf nie auf dem |
| Schachbrettmuster oder der Konturmarkierung angebracht werden und wird | Schachbrettmuster oder der Konturmarkierung angebracht werden und wird |
| erforderlichenfalls verschoben. | erforderlichenfalls verschoben. |
| Art. 7 - § 1 - Das Logo des Dienstes und/oder der Name des Dienstes | Art. 7 - § 1 - Das Logo des Dienstes und/oder der Name des Dienstes |
| können optional an beiden Seiten des Fahrzeugs angebracht werden. Sie | können optional an beiden Seiten des Fahrzeugs angebracht werden. Sie |
| werden aus selbstklebender Folie ohne reflektierende und/oder | werden aus selbstklebender Folie ohne reflektierende und/oder |
| fluoreszierende Eigenschaften gefertigt. | fluoreszierende Eigenschaften gefertigt. |
| § 2 - Das Logo darf nicht größer sein als die Abmessungen eines | § 2 - Das Logo darf nicht größer sein als die Abmessungen eines |
| Quadrats mit einer Seitenlänge von 400 mm. Der Mittelpunkt des | Quadrats mit einer Seitenlänge von 400 mm. Der Mittelpunkt des |
| Dienstlogos befindet sich auf derselben Höhe wie der Mittelpunkt des | Dienstlogos befindet sich auf derselben Höhe wie der Mittelpunkt des |
| "112-Logos". | "112-Logos". |
| § 3 - Waagerecht ist das Logo so anzubringen, dass zwischen dem Logo | § 3 - Waagerecht ist das Logo so anzubringen, dass zwischen dem Logo |
| und der hintersten Säule der letzten Seitentür (B-Säule oder C-Säule, | und der hintersten Säule der letzten Seitentür (B-Säule oder C-Säule, |
| je nach Fahrzeugmodell) 100 mm Platz sind. Das Dienstlogo muss an der | je nach Fahrzeugmodell) 100 mm Platz sind. Das Dienstlogo muss an der |
| linken und an der rechten Seite des Fahrzeugs an der gleichen Stelle | linken und an der rechten Seite des Fahrzeugs an der gleichen Stelle |
| angebracht werden. | angebracht werden. |
| § 4 - Bei den für den Dienstnamen verwendeten Buchstaben handelt es | § 4 - Bei den für den Dienstnamen verwendeten Buchstaben handelt es |
| sich um Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die nicht größer | sich um Buchstaben der Schriftart "Segoe UI bold", die nicht größer |
| als 100 mm sein dürfen. Die Farbe der Buchstaben des Dienstnamens | als 100 mm sein dürfen. Die Farbe der Buchstaben des Dienstnamens |
| entspricht der Kontrastfarbe des Schachbrettmusters, wenn der | entspricht der Kontrastfarbe des Schachbrettmusters, wenn der |
| Dienstname auf der Karosserie angebracht wird, oder die Buchstaben | Dienstname auf der Karosserie angebracht wird, oder die Buchstaben |
| sind weiß, wenn der Dienstname auf Höhe eines Fensters angebracht | sind weiß, wenn der Dienstname auf Höhe eines Fensters angebracht |
| werden muss, wobei die in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebene | werden muss, wobei die in § 5 des vorliegenden Artikels beschriebene |
| Platzierung zu berücksichtigen ist. | Platzierung zu berücksichtigen ist. |
| § 5 - Der Dienstname befindet sich mittig zwischen den senkrechten | § 5 - Der Dienstname befindet sich mittig zwischen den senkrechten |
| Linien, die zum einen an der Vorderseite des Dienstlogos und zum | Linien, die zum einen an der Vorderseite des Dienstlogos und zum |
| anderen an der Rückseite des "112-Logos" verlaufen. Der Abstand | anderen an der Rückseite des "112-Logos" verlaufen. Der Abstand |
| zwischen dem unteren Rand des Dienstnamens und dem oberen Rand des | zwischen dem unteren Rand des Dienstnamens und dem oberen Rand des |
| Schachbrettmusters beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem oberen | Schachbrettmusters beträgt 100 mm. Der Abstand zwischen dem oberen |
| Rand der Buchstaben des Dienstnamens und dem unteren Rand des/der | Rand der Buchstaben des Dienstnamens und dem unteren Rand des/der |
| angebrachten Logos muss mindestens 50 mm betragen. | angebrachten Logos muss mindestens 50 mm betragen. |
| Art. 8 - § 1 - An allen Fahrzeugen wird am Heck und an den Seiten eine | Art. 8 - § 1 - An allen Fahrzeugen wird am Heck und an den Seiten eine |
| mikroprismatische retroreflektierende Konturmarkierung in | mikroprismatische retroreflektierende Konturmarkierung in |
| fluoreszierendem Grüngelb angebracht, die parallel zu den Umrisslinien | fluoreszierendem Grüngelb angebracht, die parallel zu den Umrisslinien |
| des Fahrzeugs verläuft. Die selbstklebende Konturmarkierung ist 50 mm | des Fahrzeugs verläuft. Die selbstklebende Konturmarkierung ist 50 mm |
| breit. | breit. |
| § 2 - Die Säule zwischen der Windschutzscheibe und der Vordertür | § 2 - Die Säule zwischen der Windschutzscheibe und der Vordertür |
| (A-Säule) wird hingegen mit einer mikroprismatischen | (A-Säule) wird hingegen mit einer mikroprismatischen |
| retroreflektierenden Konturmarkierung in Weiß versehen, die von der | retroreflektierenden Konturmarkierung in Weiß versehen, die von der |
| oberen Konturmarkierung zur Kennzeichnung des Dachrands bis zum oberen | oberen Konturmarkierung zur Kennzeichnung des Dachrands bis zum oberen |
| Rand der oberen Reihe des Schachbrettmusters verläuft. | Rand der oberen Reihe des Schachbrettmusters verläuft. |
| § 3 - Am Rand der Türen werden ebenfalls mikroprismatische | § 3 - Am Rand der Türen werden ebenfalls mikroprismatische |
| retroreflektierende Markierungen in fluoreszierendem Grüngelb | retroreflektierende Markierungen in fluoreszierendem Grüngelb |
| angebracht, damit die Umrisse von geöffneten Türen immer deutlich | angebracht, damit die Umrisse von geöffneten Türen immer deutlich |
| sichtbar sind, auch unter weniger günstigen Bedingungen (Dunkelheit, | sichtbar sind, auch unter weniger günstigen Bedingungen (Dunkelheit, |
| schlechtes Wetter usw.). | schlechtes Wetter usw.). |
| Art. 9 - Die in Artikel 4 § 8 erwähnte Erkennungsnummer wird auch auf | Art. 9 - Die in Artikel 4 § 8 erwähnte Erkennungsnummer wird auch auf |
| dem Dach des Fahrzeugs angebracht. Vor der auf dem Dach angebrachten | dem Dach des Fahrzeugs angebracht. Vor der auf dem Dach angebrachten |
| einmaligen Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich das Symbol | einmaligen Erkennungsnummer des Fahrzeugs befindet sich das Symbol |
| "Star of Life". Bei dem hierfür verwendeten Material handelt es sich | "Star of Life". Bei dem hierfür verwendeten Material handelt es sich |
| um eine ID-Thermofolie, die der Föderale Öffentliche Dienst | um eine ID-Thermofolie, die der Föderale Öffentliche Dienst |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für |
| jedes Fahrzeug, das im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe | jedes Fahrzeug, das im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe |
| eingesetzt wird, zur Verfügung stellt. | eingesetzt wird, zur Verfügung stellt. |
| Art. 10 - Es ist verboten, an den in Artikel 1 des vorliegenden | Art. 10 - Es ist verboten, an den in Artikel 1 des vorliegenden |
| Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Angaben oder Logos anzubringen | Erlasses erwähnten Fahrzeugen andere Angaben oder Logos anzubringen |
| als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind. | als die, die im vorliegenden Erlass vorgesehen sind. |
| Art. 11 - § 1 - Die in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses | Art. 11 - § 1 - Die in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden Erlasses |
| beschriebenen äußeren Merkmale dürfen nur an den in Artikel 1 des | beschriebenen äußeren Merkmale dürfen nur an den in Artikel 1 des |
| vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeugen angebracht werden. | vorliegenden Erlasses erwähnten Fahrzeugen angebracht werden. |
| Eines oder mehrere der in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden | Eines oder mehrere der in den Artikeln 1 bis 10 des vorliegenden |
| Erlasses beschriebenen äußeren Merkmale, sei es in Bezug auf Farbe, | Erlasses beschriebenen äußeren Merkmale, sei es in Bezug auf Farbe, |
| Form, (technische) Eigenschaften usw., dürfen nicht einzeln oder in | Form, (technische) Eigenschaften usw., dürfen nicht einzeln oder in |
| Kombination von anderen Diensten und/oder für andere Fahrzeuge | Kombination von anderen Diensten und/oder für andere Fahrzeuge |
| verwendet werden. | verwendet werden. |
| § 2 - Bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister kann eine | § 2 - Bei dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister kann eine |
| Ausnahme von der in Artikel 11 § 1 erwähnten Bestimmung beantragt | Ausnahme von der in Artikel 11 § 1 erwähnten Bestimmung beantragt |
| werden, indem ein fundiertes Schreiben und eine mit Gründen versehene | werden, indem ein fundiertes Schreiben und eine mit Gründen versehene |
| Akte an den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit | Akte an den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit |
| der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet wird. Nur dieser Minister | der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet wird. Nur dieser Minister |
| ist befugt, etwaige Ausnahmen von dieser Regel zu genehmigen. | ist befugt, etwaige Ausnahmen von dieser Regel zu genehmigen. |
| § 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auch andere | § 3 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann auch andere |
| in die Arbeit der dringenden medizinischen Hilfe eingebundene Mittel | in die Arbeit der dringenden medizinischen Hilfe eingebundene Mittel |
| bestimmen, die ebenfalls den in den Artikeln 1 bis 10 beschriebenen | bestimmen, die ebenfalls den in den Artikeln 1 bis 10 beschriebenen |
| äußeren Merkmale entsprechen müssen. | äußeren Merkmale entsprechen müssen. |
| Art. 12 - § 1 - Wenn es aufgrund der technischen Spezifikationen eines | Art. 12 - § 1 - Wenn es aufgrund der technischen Spezifikationen eines |
| Fahrzeugs nicht möglich ist, den in den Artikeln 1 bis 10 des | Fahrzeugs nicht möglich ist, den in den Artikeln 1 bis 10 des |
| vorliegenden Erlasses beschriebenen äußeren Merkmalen zu entsprechen, | vorliegenden Erlasses beschriebenen äußeren Merkmalen zu entsprechen, |
| kann nur aus diesem Grund eine Abweichung von dieser Regel beantragt | kann nur aus diesem Grund eine Abweichung von dieser Regel beantragt |
| werden. | werden. |
| § 2 - In diesem Fall verschickt der Dienstverantwortliche ein mit | § 2 - In diesem Fall verschickt der Dienstverantwortliche ein mit |
| Gründen versehenes Schreiben mit dem Nachweis, dass den vorerwähnten | Gründen versehenes Schreiben mit dem Nachweis, dass den vorerwähnten |
| Spezifikationen für die äußeren Merkmale aufgrund der technischen | Spezifikationen für die äußeren Merkmale aufgrund der technischen |
| Spezifikationen des Fahrzeugs nicht entsprochen werden kann. In dem | Spezifikationen des Fahrzeugs nicht entsprochen werden kann. In dem |
| mit Gründen versehenen Schreiben schlägt der Dienstverantwortliche | mit Gründen versehenen Schreiben schlägt der Dienstverantwortliche |
| auch eine Alternative vor. Dieses Schreiben wird über den Föderalen | auch eine Alternative vor. Dieses Schreiben wird über den Föderalen |
| Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt an den für die Volksgesundheit | Nahrungsmittelkette und Umwelt an den für die Volksgesundheit |
| zuständigen Minister übermittelt. Dieser Minister trifft eine | zuständigen Minister übermittelt. Dieser Minister trifft eine |
| Entscheidung in Bezug auf das mit Gründen versehene Schreiben, die dem | Entscheidung in Bezug auf das mit Gründen versehene Schreiben, die dem |
| Dienst durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, | Dienst durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, |
| Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übermittelt und in eine | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt übermittelt und in eine |
| Folgeakte aufgenommen wird. | Folgeakte aufgenommen wird. |
| Art. 13 - § 1 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen | Art. 13 - § 1 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen |
| Hilfe eingesetzt werden, werden mit den in Artikel 28 § 2 Nr. 1 | Hilfe eingesetzt werden, werden mit den in Artikel 28 § 2 Nr. 1 |
| Buchstabe c) Punkt 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur | Buchstabe c) Punkt 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur |
| Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen | Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen |
| an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
| Sicherheitszubehör erwähnten blauen Blinklichtern ausgestattet, die | Sicherheitszubehör erwähnten blauen Blinklichtern ausgestattet, die |
| über zwei Lichtstärkepegel verfügen. | über zwei Lichtstärkepegel verfügen. |
| § 2 - Die blauen Blinkrichter werden so am Fahrzeug angebracht, dass | § 2 - Die blauen Blinkrichter werden so am Fahrzeug angebracht, dass |
| sie jederzeit aus allen Richtungen um das Fahrzeug herum (360° ) | sie jederzeit aus allen Richtungen um das Fahrzeug herum (360° ) |
| sichtbar sind, also auch wenn der Kofferraum oder die Hintertüren | sichtbar sind, also auch wenn der Kofferraum oder die Hintertüren |
| geöffnet sind. | geöffnet sind. |
| § 3 - Wenn zur Erfüllung von § 1 und aufgrund von Artikel 28 § 7 des | § 3 - Wenn zur Erfüllung von § 1 und aufgrund von Artikel 28 § 7 des |
| Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
| Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
| Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör hinten am | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör hinten am |
| Fahrzeug ein Leuchtbalken angebracht wird, wird in diesen Leuchtbalken | Fahrzeug ein Leuchtbalken angebracht wird, wird in diesen Leuchtbalken |
| eine zusätzliche Kennzeichnung für die Bremslichter und die | eine zusätzliche Kennzeichnung für die Bremslichter und die |
| Fahrtrichtungsanzeiger eingebaut. | Fahrtrichtungsanzeiger eingebaut. |
| § 4 - Um die Sichtbarkeit für die Fahrer von Fahrzeugen, die vor dem | § 4 - Um die Sichtbarkeit für die Fahrer von Fahrzeugen, die vor dem |
| Einsatzfahrzeug fahren, zu erhöhen, kann im Kühlergrill an der | Einsatzfahrzeug fahren, zu erhöhen, kann im Kühlergrill an der |
| Vorderseite des Fahrzeugs und/oder an der Rückseite der beiden | Vorderseite des Fahrzeugs und/oder an der Rückseite der beiden |
| Rückspiegel an den Seiten des Fahrzeugs ein blaues Blinklicht | Rückspiegel an den Seiten des Fahrzeugs ein blaues Blinklicht |
| angebracht werden. | angebracht werden. |
| § 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten zusätzlich angebrachten | § 5 - Die in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten zusätzlich angebrachten |
| blauen Blinklichter müssen ebenfalls den in § 1 beschriebenen | blauen Blinklichter müssen ebenfalls den in § 1 beschriebenen |
| Merkmalen entsprechen und dürfen nicht getrennt von den blauen | Merkmalen entsprechen und dürfen nicht getrennt von den blauen |
| Blinklichtern oben auf dem Fahrzeug funktionieren. | Blinklichtern oben auf dem Fahrzeug funktionieren. |
| Art. 14 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe | Art. 14 - Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe |
| eingesetzt werden, werden mit einer in Artikel 43 § 2 Nr. 3 des | eingesetzt werden, werden mit einer in Artikel 43 § 2 Nr. 3 des |
| Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen | Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen |
| Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre | Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre |
| Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten | Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten |
| akustischen Warnvorrichtung für den Tag und mit einer akustischen | akustischen Warnvorrichtung für den Tag und mit einer akustischen |
| Warnvorrichtung mit begrenzterem Lautstärkepegel für die Nacht | Warnvorrichtung mit begrenzterem Lautstärkepegel für die Nacht |
| ausgestattet. Beide Geräte dürfen in einem Gerät vereint sein. Für die | ausgestattet. Beide Geräte dürfen in einem Gerät vereint sein. Für die |
| technischen Spezifikationen wird auf Anlage 5 zum vorliegenden Erlass | technischen Spezifikationen wird auf Anlage 5 zum vorliegenden Erlass |
| verwiesen. | verwiesen. |
| Art. 15 - Wird ein Fahrzeug nicht mehr für die dringende medizinische | Art. 15 - Wird ein Fahrzeug nicht mehr für die dringende medizinische |
| Hilfe eingesetzt, ist der Eigentümer dieses Fahrzeugs damit | Hilfe eingesetzt, ist der Eigentümer dieses Fahrzeugs damit |
| beauftragt, die äußeren Merkmale, Blinklichter, akustischen | beauftragt, die äußeren Merkmale, Blinklichter, akustischen |
| Warnvorrichtungen und sonstigen Angaben oder Materialien, die (nur) im | Warnvorrichtungen und sonstigen Angaben oder Materialien, die (nur) im |
| Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe anwendbar sind und/oder | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe anwendbar sind und/oder |
| verwendet werden, zu entfernen, bevor das Fahrzeug zum Verkauf | verwendet werden, zu entfernen, bevor das Fahrzeug zum Verkauf |
| angeboten oder ausgemustert wird. | angeboten oder ausgemustert wird. |
| Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1998 zur Festlegung der | Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juli 1998 zur Festlegung der |
| äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden | äußeren Merkmale der Fahrzeuge, die im Rahmen der dringenden |
| medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den | medizinischen Hilfe eingesetzt werden, abgeändert durch den |
| Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012, wird aufgehoben, | Ministeriellen Erlass vom 3. Mai 2012, wird aufgehoben, |
| Art. 17 - § 1 - Alle Fahrzeuge, die ab sechs Monate nach dem | Art. 17 - § 1 - Alle Fahrzeuge, die ab sechs Monate nach dem |
| Veröffentlichungsdatum in Betrieb genommen werden, entsprechen daher | Veröffentlichungsdatum in Betrieb genommen werden, entsprechen daher |
| unverzüglich den in vorliegendem Erlass beschriebenen äußeren | unverzüglich den in vorliegendem Erlass beschriebenen äußeren |
| Merkmalen, den in vorliegendem Erlass beschriebenen Spezifikationen | Merkmalen, den in vorliegendem Erlass beschriebenen Spezifikationen |
| für Blinklichter und akustische Warnvorrichtungen und kommen den | für Blinklichter und akustische Warnvorrichtungen und kommen den |
| Empfehlungen möglichst nach. | Empfehlungen möglichst nach. |
| § 2 - Fahrzeuge, die am Tag der Veröffentlichung bereits in Betrieb | § 2 - Fahrzeuge, die am Tag der Veröffentlichung bereits in Betrieb |
| sind, entsprechen binnen einer Frist von vier Jahren ab dem Tag der | sind, entsprechen binnen einer Frist von vier Jahren ab dem Tag der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses den in vorliegendem Erlass | Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses den in vorliegendem Erlass |
| beschriebenen äußeren Merkmalen, den in vorliegendem Erlass | beschriebenen äußeren Merkmalen, den in vorliegendem Erlass |
| beschriebenen Spezifikationen für Blinklichter und akustische | beschriebenen Spezifikationen für Blinklichter und akustische |
| Warnvorrichtungen und kommen den Empfehlungen möglichst nach. | Warnvorrichtungen und kommen den Empfehlungen möglichst nach. |
| Art. 18 - Die für die Volksgesundheit, Inneres beziehungsweise | Art. 18 - Die für die Volksgesundheit, Inneres beziehungsweise |
| Mobilität zuständigen Minister sind entsprechend ihren jeweiligen | Mobilität zuständigen Minister sind entsprechend ihren jeweiligen |
| Zuständigkeiten für die Umsetzung der vorliegenden Vorschriften | Zuständigkeiten für die Umsetzung der vorliegenden Vorschriften |
| verantwortlich. | verantwortlich. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
| M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |