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Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor camerasystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'autorisation et au renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes caméras. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor camerasystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal relatif à l'autorisation et au renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes caméras. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 12 november 2017 betreffende het verlenen van vergunningen | l'arrêté royal du 12 novembre 2017 relatif à l'autorisation et au |
aan ondernemingen voor camerasystemen en de vernieuwing van deze | renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes caméras |
vergunningen (Belgisch Staatsblad van 29 november 2017). | (Moniteur belge du 29 novembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von | 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von |
Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung | Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung |
dieser Genehmigungen | dieser Genehmigungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten | Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten |
und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 31; | und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 31; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.015/2 des Staatsrates vom 27. September | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.015/2 des Staatsrates vom 27. September |
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der | 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom | koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und | 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und |
besonderen Sicherheit, | besonderen Sicherheit, |
2. Verwaltung: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion | 2. Verwaltung: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion |
Private Sicherheit, innerhalb des FÖD Inneres, | Private Sicherheit, innerhalb des FÖD Inneres, |
3. Unternehmen für Kamerasysteme: Unternehmen, wie in Artikel 7 des | 3. Unternehmen für Kamerasysteme: Unternehmen, wie in Artikel 7 des |
Gesetzes erwähnt, | Gesetzes erwähnt, |
4. Prüfstelle: unabhängige Einrichtung, die den Kriterien der Norm | 4. Prüfstelle: unabhängige Einrichtung, die den Kriterien der Norm |
NEN-EN-ISO/IEC 17020 entspricht, | NEN-EN-ISO/IEC 17020 entspricht, |
5. Minister: Minister des Innern. | 5. Minister: Minister des Innern. |
KAPITEL 2 - Anträge auf Genehmigung und Erneuerung einer Genehmigung | KAPITEL 2 - Anträge auf Genehmigung und Erneuerung einer Genehmigung |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Genehmigung | Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Genehmigung |
als Unternehmen für Kamerasysteme oder eine Erneuerung dieser | als Unternehmen für Kamerasysteme oder eine Erneuerung dieser |
Genehmigung erhalten möchten, richten hierzu einen unterzeichneten | Genehmigung erhalten möchten, richten hierzu einen unterzeichneten |
Antrag per Einschreiben an die Verwaltung. | Antrag per Einschreiben an die Verwaltung. |
Der Antrag muss die in vorliegendem Erlass bestimmten Unterlagen und | Der Antrag muss die in vorliegendem Erlass bestimmten Unterlagen und |
Auskünfte enthalten. | Auskünfte enthalten. |
Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der | Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der |
Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden. | Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden. |
Abschnitt 2 - Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf | Abschnitt 2 - Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf |
belgischem Staatsgebiet hat | belgischem Staatsgebiet hat |
Art. 3 - Der Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf | Art. 3 - Der Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf |
belgischem Staatsgebiet hat, enthält folgende Unterlagen und | belgischem Staatsgebiet hat, enthält folgende Unterlagen und |
Auskünfte: | Auskünfte: |
1. die Unternehmensnummer, wie nach Eintragung in die Zentrale | 1. die Unternehmensnummer, wie nach Eintragung in die Zentrale |
Datenbank der Unternehmen erteilt, | Datenbank der Unternehmen erteilt, |
2. eine Unterlage gemäß Anlage 1, ordnungsgemäß ausgefüllt, | 2. eine Unterlage gemäß Anlage 1, ordnungsgemäß ausgefüllt, |
unterzeichnet und datiert, | unterzeichnet und datiert, |
3. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe von Name, Vorname, | 3. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe von Name, Vorname, |
Nationalregisternummer und Funktion, | Nationalregisternummer und Funktion, |
4. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von | 4. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von |
Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine Unterlage gemäß Anlage 2, | Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine Unterlage gemäß Anlage 2, |
ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert, | ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert, |
5. Auszüge aus dem Strafregister, die dem in Artikel 596 Absatz 1 des | 5. Auszüge aus dem Strafregister, die dem in Artikel 596 Absatz 1 des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entsprechen, oder | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entsprechen, oder |
gleichwertige Bescheinigungen für Personen, die ihren Wohnsitz im | gleichwertige Bescheinigungen für Personen, die ihren Wohnsitz im |
Ausland haben; die Auszüge beziehungsweise Bescheinigungen sind zum | Ausland haben; die Auszüge beziehungsweise Bescheinigungen sind zum |
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt und | Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt und |
bestätigen, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das der in | bestätigen, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das der in |
Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Bedingung genügt, | Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Bedingung genügt, |
6. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von | 6. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von |
Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine vollständig ausgefüllte Unterlage, | Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine vollständig ausgefüllte Unterlage, |
mit der das Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der | mit der das Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der |
Sicherheitsbedingungen gegeben wird, gemäß dem vom König in Ausführung | Sicherheitsbedingungen gegeben wird, gemäß dem vom König in Ausführung |
von Artikel 68 des Gesetzes bestimmten Muster, außer wenn diese | von Artikel 68 des Gesetzes bestimmten Muster, außer wenn diese |
Unterlage bereits vorher der Verwaltung übermittelt worden ist, | Unterlage bereits vorher der Verwaltung übermittelt worden ist, |
7. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, aus denen | 7. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, aus denen |
hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das den vom | hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das den vom |
König gestellten Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und | König gestellten Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und |
Berufserfahrung genügt, oder, wenn die betreffenden Personen in den | Berufserfahrung genügt, oder, wenn die betreffenden Personen in den |
Genuss einer Abweichungsregelung kommen, die diesbezügliche | Genuss einer Abweichungsregelung kommen, die diesbezügliche |
Referenzangabe, | Referenzangabe, |
8. die Telefonnummer und elektronische Kontaktadresse des | 8. die Telefonnummer und elektronische Kontaktadresse des |
Unternehmens, | Unternehmens, |
9. wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung handelt, Belege, aus | 9. wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung handelt, Belege, aus |
denen hervorgeht, dass das Unternehmen die Tätigkeiten, für die es die | denen hervorgeht, dass das Unternehmen die Tätigkeiten, für die es die |
Erneuerung der Genehmigung beantragt, tatsächlich im Laufe der letzten | Erneuerung der Genehmigung beantragt, tatsächlich im Laufe der letzten |
zwei Jahre ausgeübt hat, | zwei Jahre ausgeübt hat, |
10. eventuelle Befähigungsnachweise, die das Unternehmen erworben hat | 10. eventuelle Befähigungsnachweise, die das Unternehmen erworben hat |
und die in der vom Minister in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes | und die in der vom Minister in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes |
bestimmten Liste der relevanten Zeugnisse vorkommen, | bestimmten Liste der relevanten Zeugnisse vorkommen, |
11. einen Kontrollbericht, der zum Zeitpunkt der Einreichung des | 11. einen Kontrollbericht, der zum Zeitpunkt der Einreichung des |
Antrags höchstens sechs Monate alt ist, der von einer vom Minister | Antrags höchstens sechs Monate alt ist, der von einer vom Minister |
bestimmten Prüfstelle ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht, | bestimmten Prüfstelle ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht, |
dass das Unternehmen den vom König in Ausführung von Artikel 32 des | dass das Unternehmen den vom König in Ausführung von Artikel 32 des |
Gesetzes festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl | Gesetzes festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl |
Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und | Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und |
infrastrukturellen Mittel genügt. | infrastrukturellen Mittel genügt. |
Art. 4 - Der Antrag auf Erneuerung enthält die in Artikel 3 | Art. 4 - Der Antrag auf Erneuerung enthält die in Artikel 3 |
aufgeführten Unterlagen und Auskünfte. | aufgeführten Unterlagen und Auskünfte. |
Abschnitt 3 - Antrag eines Unternehmens, das keinen Betriebssitz auf | Abschnitt 3 - Antrag eines Unternehmens, das keinen Betriebssitz auf |
belgischem Staatsgebiet hat | belgischem Staatsgebiet hat |
Art. 5 - Stammt der Antrag von einem Unternehmen, das keinen | Art. 5 - Stammt der Antrag von einem Unternehmen, das keinen |
Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, hat der Antragsteller | Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, hat der Antragsteller |
die Wahl: | die Wahl: |
1. Entweder enthält der Antrag auf Erneuerung die in Artikel 3 | 1. Entweder enthält der Antrag auf Erneuerung die in Artikel 3 |
aufgeführten Unterlagen und Auskünfte | aufgeführten Unterlagen und Auskünfte |
2. oder der Antrag enthält pro Element, das gemäß den Bestimmungen von | 2. oder der Antrag enthält pro Element, das gemäß den Bestimmungen von |
Artikel 3 verlangt wird, schriftliche Beweismittel, aus denen | Artikel 3 verlangt wird, schriftliche Beweismittel, aus denen |
hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und | hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und |
reglementierten Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in einem | reglementierten Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in einem |
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden | anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden |
dieses Mitgliedstaats bereits Garantien gegeben hat, die von den | dieses Mitgliedstaats bereits Garantien gegeben hat, die von den |
betreffenden Behörden genehmigt worden sind. Diese Garantien müssen | betreffenden Behörden genehmigt worden sind. Diese Garantien müssen |
gleichwertig sein mit den Garantien, die im Gesetz und in seinen | gleichwertig sein mit den Garantien, die im Gesetz und in seinen |
Ausführungserlassen verlangt werden. | Ausführungserlassen verlangt werden. |
Unterlagen, die ausschließlich vom Betreffenden selbst ausgehen und | Unterlagen, die ausschließlich vom Betreffenden selbst ausgehen und |
denen keine Schriftstücke beiliegen, die von Dritten ausgehen und ihre | denen keine Schriftstücke beiliegen, die von Dritten ausgehen und ihre |
Echtheit belegen, gelten als unzureichende Beweismittel. | Echtheit belegen, gelten als unzureichende Beweismittel. |
Der Minister beurteilt die Gleichwertigkeit der Garantien, die von den | Der Minister beurteilt die Gleichwertigkeit der Garantien, die von den |
im Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörden angenommen worden sind, | im Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörden angenommen worden sind, |
mit den durch das Gesetz verlangten Garantien. | mit den durch das Gesetz verlangten Garantien. |
Art. 6 - Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für | Art. 6 - Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für |
Kamerasysteme, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet | Kamerasysteme, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet |
hat, enthält: | hat, enthält: |
1. entweder die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen und Auskünfte | 1. entweder die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen und Auskünfte |
2. oder eine Übersicht über alle Änderungen der in Artikel 5 Absatz 1 | 2. oder eine Übersicht über alle Änderungen der in Artikel 5 Absatz 1 |
Nr. 2 bestimmten Angaben, die im Rahmen des Antrags auf Genehmigung | Nr. 2 bestimmten Angaben, die im Rahmen des Antrags auf Genehmigung |
oder des letzten Antrags auf Erneuerung übermittelt worden sind, und | oder des letzten Antrags auf Erneuerung übermittelt worden sind, und |
die Belege für diese Änderungen. | die Belege für diese Änderungen. |
KAPITEL 3 - Entscheidungen und Mitteilung von Veränderungen der | KAPITEL 3 - Entscheidungen und Mitteilung von Veränderungen der |
Situation des Unternehmens | Situation des Unternehmens |
Art. 7 - Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung oder auf | Art. 7 - Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung oder auf |
Erneuerung der Genehmigung werden per Erlass getroffen, von dem dem | Erneuerung der Genehmigung werden per Erlass getroffen, von dem dem |
Antragsteller eine für gleichlautend erklärte Kopie übermittelt wird. | Antragsteller eine für gleichlautend erklärte Kopie übermittelt wird. |
Art. 8 - Jede Veränderung der Situation des Unternehmens, die eine | Art. 8 - Jede Veränderung der Situation des Unternehmens, die eine |
Änderung des Namens, des Handelsnamens, der Adresse des | Änderung des Namens, des Handelsnamens, der Adresse des |
Gesellschaftssitzes, der in Artikel 60 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten | Gesellschaftssitzes, der in Artikel 60 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten |
Personen, der Telefonnummer oder der elektronischen Kontaktadresse | Personen, der Telefonnummer oder der elektronischen Kontaktadresse |
beinhaltet, wird binnen fünfzehn Tagen der Verwaltung mitgeteilt. | beinhaltet, wird binnen fünfzehn Tagen der Verwaltung mitgeteilt. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 9 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere der in | Art. 9 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere der in |
vorliegendem Erlass vorgesehenen Unterlagen oder Auskünfte auf | vorliegendem Erlass vorgesehenen Unterlagen oder Auskünfte auf |
elektronischem Weg ergänzt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung | elektronischem Weg ergänzt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Unterlagen oder | Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Unterlagen oder |
Auskünfte nicht mehr vom Unternehmen übermittelt werden müssen, sofern | Auskünfte nicht mehr vom Unternehmen übermittelt werden müssen, sofern |
die Verwaltung sie automatisiert abrufen kann. | die Verwaltung sie automatisiert abrufen kann. |
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in | Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in |
Kraft. | Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der Minister das Inkrafttreten von | In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der Minister das Inkrafttreten von |
Artikel 3 Nr. 11. | Artikel 3 Nr. 11. |
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des | Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Anlage 1: Eidesstattliche Erklärung im Rahmen eines Antrags auf | Anlage 1: Eidesstattliche Erklärung im Rahmen eines Antrags auf |
Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für | Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für |
Kamerasysteme - Erklärung im Namen des Unternehmens | Kamerasysteme - Erklärung im Namen des Unternehmens |
Eidesstattliche Erklärung in Bezug auf das Unternehmen, für das eine | Eidesstattliche Erklärung in Bezug auf das Unternehmen, für das eine |
Genehmigung oder eine Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für | Genehmigung oder eine Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für |
Kamerasysteme beantragt wird | Kamerasysteme beantragt wird |
Für Rechnung des Unternehmens . . . . . | Für Rechnung des Unternehmens . . . . . |
(Name des Unternehmens oder ZDU-Unternehmensnummer) abgelegte | (Name des Unternehmens oder ZDU-Unternehmensnummer) abgelegte |
Erklärung | Erklärung |
Der/die Unterzeichnete . . . . . | Der/die Unterzeichnete . . . . . |
. . . . . (Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer (1), | . . . . . (Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer (1), |
Funktion im Unternehmen (2)), | Funktion im Unternehmen (2)), |
erklärt, dass das Unternehmen folgenden Verpflichtungen (3) nachkommt: | erklärt, dass das Unternehmen folgenden Verpflichtungen (3) nachkommt: |
o Verpflichtungen aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen | o Verpflichtungen aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen |
Vorschriften | Vorschriften |
o nicht aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen oder | o nicht aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen oder |
darin gelöscht worden sein | darin gelöscht worden sein |
o sich nicht in Konkurs befinden | o sich nicht in Konkurs befinden |
o wenn das Unternehmen eine juristische Person ist, nicht zu einer | o wenn das Unternehmen eine juristische Person ist, nicht zu einer |
Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7bis des | Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7bis des |
Strafgesetzbuches verurteilt worden sein | Strafgesetzbuches verurteilt worden sein |
erklärt, dass (nur ergänzen, wenn es sich um einen Antrag auf | erklärt, dass (nur ergänzen, wenn es sich um einen Antrag auf |
Erneuerung der Genehmigung handelt): | Erneuerung der Genehmigung handelt): |
o das Unternehmen keine Steuer- oder Sozialschulden hat, die höher als | o das Unternehmen keine Steuer- oder Sozialschulden hat, die höher als |
2.500 EUR liegen, und nicht Gegenstand eines streng eingehaltenen | 2.500 EUR liegen, und nicht Gegenstand eines streng eingehaltenen |
Bereinigungsplans ist | Bereinigungsplans ist |
Er/sie erklärt auf Ehre, dass die in vorliegender Unterlage gemachten | Er/sie erklärt auf Ehre, dass die in vorliegender Unterlage gemachten |
Angaben korrekt und vollständig sind. Das Unternehmen verpflichtet | Angaben korrekt und vollständig sind. Das Unternehmen verpflichtet |
sich, jede Änderung dieser Situation spontan mitzuteilen. | sich, jede Änderung dieser Situation spontan mitzuteilen. |
. . . . . (Ort und Datum) | . . . . . (Ort und Datum) |
(Name, Vorname und Unterschrift) | (Name, Vorname und Unterschrift) |
(1) Nummer, wie in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar | (1) Nummer, wie in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit erwähnt. | der sozialen Sicherheit erwähnt. |
(2) Als Funktion ist anzugeben: Verwalter, Geschäftsführer, | (2) Als Funktion ist anzugeben: Verwalter, Geschäftsführer, |
Beauftragter, Person, die befugt ist, das Unternehmen zu verpflichten, | Beauftragter, Person, die befugt ist, das Unternehmen zu verpflichten, |
oder Person, die befugt ist, eine Kontrolle über das Unternehmen im | oder Person, die befugt ist, eine Kontrolle über das Unternehmen im |
Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches auszuüben. | Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches auszuüben. |
(3) Die erfüllten Verpflichtungen ankreuzen. | (3) Die erfüllten Verpflichtungen ankreuzen. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2017 über die Erteilung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2017 über die Erteilung |
von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung | von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung |
dieser Genehmigungen beigefügt zu werden | dieser Genehmigungen beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Anlage 2: Eidesstattliche Erklärung im Rahmen eines Antrags auf | Anlage 2: Eidesstattliche Erklärung im Rahmen eines Antrags auf |
Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für | Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für |
Kamerasysteme - Erklärung als (künftiges) Personalmitglied des | Kamerasysteme - Erklärung als (künftiges) Personalmitglied des |
Unternehmens | Unternehmens |
Eidesstattliche Erklärung als (künftiges) Personalmitglied - im Sinne | Eidesstattliche Erklärung als (künftiges) Personalmitglied - im Sinne |
von Artikel 60 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen | von Artikel 60 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen |
Sicherheit - eines Unternehmens, für das eine Genehmigung oder eine | Sicherheit - eines Unternehmens, für das eine Genehmigung oder eine |
Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme beantragt | Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme beantragt |
wird | wird |
Der/die Unterzeichnete . . . . . | Der/die Unterzeichnete . . . . . |
(Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer (1)), | (Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer (1)), |
Erklärt: (2) | Erklärt: (2) |
o Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates des europäischen | o Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates des europäischen |
Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu sein | Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu sein |
und den Hauptwohnort in einem Mitgliedstaat des europäischen | und den Hauptwohnort in einem Mitgliedstaat des europäischen |
Wirtschaftsraums oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu | Wirtschaftsraums oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu |
haben (3) | haben (3) |
o nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden zu sein zu | o nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden zu sein zu |
irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 | irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 |
des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland, mit | des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland, mit |
Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die | Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die |
Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei | Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei |
o nicht aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen | o nicht aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen |
worden zu sein, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen | worden zu sein, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen |
o nicht Mitglied eines Polizeidienstes zu sein | o nicht Mitglied eines Polizeidienstes zu sein |
o nicht Mitglied eines Nachrichtendienstes zu sein | o nicht Mitglied eines Nachrichtendienstes zu sein |
o keine Funktion in einer Strafanstalt zu haben | o keine Funktion in einer Strafanstalt zu haben |
o keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers oder | o keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers oder |
-händlers auszuüben | -händlers auszuüben |
o nicht gleichzeitig dem Unternehmen für Kamerasysteme und einem | o nicht gleichzeitig dem Unternehmen für Kamerasysteme und einem |
anderen, nicht assoziierten Unternehmen oder internen Dienst, der für | anderen, nicht assoziierten Unternehmen oder internen Dienst, der für |
die Wachtätigkeit "Bewachung von Ausgehorten" genehmigt ist, | die Wachtätigkeit "Bewachung von Ausgehorten" genehmigt ist, |
anzugehören | anzugehören |
o im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied eines | o im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied eines |
Nachrichtendienstes gewesen zu sein | Nachrichtendienstes gewesen zu sein |
o im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied eines | o im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied eines |
Polizeidienstes gewesen zu sein | Polizeidienstes gewesen zu sein |
o im Laufe der vorangehenden drei Jahre folgende Funktion innerhalb | o im Laufe der vorangehenden drei Jahre folgende Funktion innerhalb |
eines Polizeidienstes ausgeübt zu haben: . . . . . (deutliche | eines Polizeidienstes ausgeübt zu haben: . . . . . (deutliche |
Beschreibung der Funktion und Bezeichnung des betreffenden Dienstes) | Beschreibung der Funktion und Bezeichnung des betreffenden Dienstes) |
o keine andere Tätigkeit außerhalb des Unternehmens für Alarmsysteme | o keine andere Tätigkeit außerhalb des Unternehmens für Alarmsysteme |
auszuüben | auszuüben |
o folgende Tätigkeit außerhalb des Unternehmens für Alarmsysteme | o folgende Tätigkeit außerhalb des Unternehmens für Alarmsysteme |
auszuüben: . . . . . | auszuüben: . . . . . |
. . . . . (deutliche Beschreibung der Tätigkeit) | . . . . . (deutliche Beschreibung der Tätigkeit) |
Erklärt (nur auszufüllen, wenn Sie als Verwalter, Geschäftsführer, | Erklärt (nur auszufüllen, wenn Sie als Verwalter, Geschäftsführer, |
Bevollmächtigter oder Person fungieren, die befugt ist, das | Bevollmächtigter oder Person fungieren, die befugt ist, das |
Unternehmen zu verpflichten oder eine Kontrolle über das Unternehmen | Unternehmen zu verpflichten oder eine Kontrolle über das Unternehmen |
im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches auszuüben): | im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches auszuüben): |
o kein Verbot zur Ausübung einer Funktion als Verwalter, | o kein Verbot zur Ausübung einer Funktion als Verwalter, |
Geschäftsführer, Beauftragter oder Person, die befugt ist, ein | Geschäftsführer, Beauftragter oder Person, die befugt ist, ein |
Unternehmen oder eine Einrichtung zu verpflichten, erhalten zu haben, | Unternehmen oder eine Einrichtung zu verpflichten, erhalten zu haben, |
aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das | aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das |
für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende | für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende |
gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten | gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten |
auszuüben | auszuüben |
o in den vergangenen fünf Jahren nicht in Anwendung der Artikel 213, | o in den vergangenen fünf Jahren nicht in Anwendung der Artikel 213, |
229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des | 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des |
Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden | Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden |
einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft verantwortlich erklärt | einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft verantwortlich erklärt |
worden zu sein oder nicht auf der Grundlage von Artikel 80 des | worden zu sein oder nicht auf der Grundlage von Artikel 80 des |
Konkursgesetzes vom 8. August 1997 vom Gericht für entschuldbar | Konkursgesetzes vom 8. August 1997 vom Gericht für entschuldbar |
erklärt worden zu sein | erklärt worden zu sein |
Er/sie erklärt auf Ehre, dass die in vorliegender Unterlage gemachten | Er/sie erklärt auf Ehre, dass die in vorliegender Unterlage gemachten |
Angaben korrekt und vollständig sind. Er/sie verpflichtet sich, jede | Angaben korrekt und vollständig sind. Er/sie verpflichtet sich, jede |
Änderung dieser Situation spontan mitzuteilen. | Änderung dieser Situation spontan mitzuteilen. |
. . . . . (Ort und Datum) | . . . . . (Ort und Datum) |
(Name, Vorname und Unterschrift) | (Name, Vorname und Unterschrift) |
(1) Nummer, wie in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar | (1) Nummer, wie in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit erwähnt. | der sozialen Sicherheit erwähnt. |
(2) Zutreffendes ankreuzen. | (2) Zutreffendes ankreuzen. |
(3) Wenn Sie lediglich Mitglied des Verwaltungsrats des Unternehmens | (3) Wenn Sie lediglich Mitglied des Verwaltungsrats des Unternehmens |
sind oder eine Kontrolle über das Unternehmen im Sinne von Artikel 5 | sind oder eine Kontrolle über das Unternehmen im Sinne von Artikel 5 |
des Gesellschaftsgesetzbuches ausüben, brauchen Sie diese Bedingung | des Gesellschaftsgesetzbuches ausüben, brauchen Sie diese Bedingung |
nicht zu erfüllen, gemäß Artikel 62 des Gesetzes zur Regelung der | nicht zu erfüllen, gemäß Artikel 62 des Gesetzes zur Regelung der |
privaten und besonderen Sicherheit. | privaten und besonderen Sicherheit. |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2017 über die Erteilung | Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2017 über die Erteilung |
von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung | von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung |
dieser Genehmigungen beigefügt zu werden | dieser Genehmigungen beigefügt zu werden |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |