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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/11/2017
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Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor camerasystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling Arrêté royal relatif à l'autorisation et au renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes caméras. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 NOVEMBER 2017. - Koninklijk besluit betreffende het verlenen van vergunningen aan ondernemingen voor camerasystemen en de vernieuwing van deze vergunningen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 NOVEMBRE 2017. - Arrêté royal relatif à l'autorisation et au renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes caméras. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 12 november 2017 betreffende het verlenen van vergunningen l'arrêté royal du 12 novembre 2017 relatif à l'autorisation et au
aan ondernemingen voor camerasystemen en de vernieuwing van deze renouvellement d'autorisation des entreprises de systèmes caméras
vergunningen (Belgisch Staatsblad van 29 november 2017). (Moniteur belge du 29 novembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von 12. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass über die Erteilung von
Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung
dieser Genehmigungen dieser Genehmigungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten
und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 31; und besonderen Sicherheit, insbesondere des Artikels 31;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.015/2 des Staatsrates vom 27. September Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.015/2 des Staatsrates vom 27. September
2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und 1. Gesetz: Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und
besonderen Sicherheit, besonderen Sicherheit,
2. Verwaltung: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion 2. Verwaltung: Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung, Direktion
Private Sicherheit, innerhalb des FÖD Inneres, Private Sicherheit, innerhalb des FÖD Inneres,
3. Unternehmen für Kamerasysteme: Unternehmen, wie in Artikel 7 des 3. Unternehmen für Kamerasysteme: Unternehmen, wie in Artikel 7 des
Gesetzes erwähnt, Gesetzes erwähnt,
4. Prüfstelle: unabhängige Einrichtung, die den Kriterien der Norm 4. Prüfstelle: unabhängige Einrichtung, die den Kriterien der Norm
NEN-EN-ISO/IEC 17020 entspricht, NEN-EN-ISO/IEC 17020 entspricht,
5. Minister: Minister des Innern. 5. Minister: Minister des Innern.
KAPITEL 2 - Anträge auf Genehmigung und Erneuerung einer Genehmigung KAPITEL 2 - Anträge auf Genehmigung und Erneuerung einer Genehmigung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Genehmigung Art. 2 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Genehmigung
als Unternehmen für Kamerasysteme oder eine Erneuerung dieser als Unternehmen für Kamerasysteme oder eine Erneuerung dieser
Genehmigung erhalten möchten, richten hierzu einen unterzeichneten Genehmigung erhalten möchten, richten hierzu einen unterzeichneten
Antrag per Einschreiben an die Verwaltung. Antrag per Einschreiben an die Verwaltung.
Der Antrag muss die in vorliegendem Erlass bestimmten Unterlagen und Der Antrag muss die in vorliegendem Erlass bestimmten Unterlagen und
Auskünfte enthalten. Auskünfte enthalten.
Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der Der Antrag auf Erneuerung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf der
Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden. Genehmigung bei der Verwaltung eingereicht werden.
Abschnitt 2 - Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf Abschnitt 2 - Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf
belgischem Staatsgebiet hat belgischem Staatsgebiet hat
Art. 3 - Der Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf Art. 3 - Der Antrag eines Unternehmens, das einen Betriebssitz auf
belgischem Staatsgebiet hat, enthält folgende Unterlagen und belgischem Staatsgebiet hat, enthält folgende Unterlagen und
Auskünfte: Auskünfte:
1. die Unternehmensnummer, wie nach Eintragung in die Zentrale 1. die Unternehmensnummer, wie nach Eintragung in die Zentrale
Datenbank der Unternehmen erteilt, Datenbank der Unternehmen erteilt,
2. eine Unterlage gemäß Anlage 1, ordnungsgemäß ausgefüllt, 2. eine Unterlage gemäß Anlage 1, ordnungsgemäß ausgefüllt,
unterzeichnet und datiert, unterzeichnet und datiert,
3. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe von Name, Vorname, 3. eine Liste der Personalmitglieder mit Angabe von Name, Vorname,
Nationalregisternummer und Funktion, Nationalregisternummer und Funktion,
4. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von 4. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von
Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine Unterlage gemäß Anlage 2, Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine Unterlage gemäß Anlage 2,
ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert, ordnungsgemäß ausgefüllt, unterzeichnet und datiert,
5. Auszüge aus dem Strafregister, die dem in Artikel 596 Absatz 1 des 5. Auszüge aus dem Strafregister, die dem in Artikel 596 Absatz 1 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entsprechen, oder Strafprozessgesetzbuches erwähnten Auszug entsprechen, oder
gleichwertige Bescheinigungen für Personen, die ihren Wohnsitz im gleichwertige Bescheinigungen für Personen, die ihren Wohnsitz im
Ausland haben; die Auszüge beziehungsweise Bescheinigungen sind zum Ausland haben; die Auszüge beziehungsweise Bescheinigungen sind zum
Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt und Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens sechs Monate alt und
bestätigen, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das der in bestätigen, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das der in
Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Bedingung genügt, Artikel 61 Nr. 1 des Gesetzes aufgeführten Bedingung genügt,
6. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von 6. pro Personalmitglied, mit Ausnahme des Personals im Sinne von
Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine vollständig ausgefüllte Unterlage, Artikel 60 Nr. 6 des Gesetzes, eine vollständig ausgefüllte Unterlage,
mit der das Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der mit der das Einverständnis zu der Untersuchung bezüglich der
Sicherheitsbedingungen gegeben wird, gemäß dem vom König in Ausführung Sicherheitsbedingungen gegeben wird, gemäß dem vom König in Ausführung
von Artikel 68 des Gesetzes bestimmten Muster, außer wenn diese von Artikel 68 des Gesetzes bestimmten Muster, außer wenn diese
Unterlage bereits vorher der Verwaltung übermittelt worden ist, Unterlage bereits vorher der Verwaltung übermittelt worden ist,
7. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, aus denen 7. eine Kopie der Befähigungsnachweise oder Zeugnisse, aus denen
hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das den vom hervorgeht, dass das Unternehmen über Personal verfügt, das den vom
König gestellten Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und König gestellten Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und
Berufserfahrung genügt, oder, wenn die betreffenden Personen in den Berufserfahrung genügt, oder, wenn die betreffenden Personen in den
Genuss einer Abweichungsregelung kommen, die diesbezügliche Genuss einer Abweichungsregelung kommen, die diesbezügliche
Referenzangabe, Referenzangabe,
8. die Telefonnummer und elektronische Kontaktadresse des 8. die Telefonnummer und elektronische Kontaktadresse des
Unternehmens, Unternehmens,
9. wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung handelt, Belege, aus 9. wenn es sich um einen Antrag auf Erneuerung handelt, Belege, aus
denen hervorgeht, dass das Unternehmen die Tätigkeiten, für die es die denen hervorgeht, dass das Unternehmen die Tätigkeiten, für die es die
Erneuerung der Genehmigung beantragt, tatsächlich im Laufe der letzten Erneuerung der Genehmigung beantragt, tatsächlich im Laufe der letzten
zwei Jahre ausgeübt hat, zwei Jahre ausgeübt hat,
10. eventuelle Befähigungsnachweise, die das Unternehmen erworben hat 10. eventuelle Befähigungsnachweise, die das Unternehmen erworben hat
und die in der vom Minister in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes und die in der vom Minister in Ausführung von Artikel 23 des Gesetzes
bestimmten Liste der relevanten Zeugnisse vorkommen, bestimmten Liste der relevanten Zeugnisse vorkommen,
11. einen Kontrollbericht, der zum Zeitpunkt der Einreichung des 11. einen Kontrollbericht, der zum Zeitpunkt der Einreichung des
Antrags höchstens sechs Monate alt ist, der von einer vom Minister Antrags höchstens sechs Monate alt ist, der von einer vom Minister
bestimmten Prüfstelle ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht, bestimmten Prüfstelle ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht,
dass das Unternehmen den vom König in Ausführung von Artikel 32 des dass das Unternehmen den vom König in Ausführung von Artikel 32 des
Gesetzes festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl Gesetzes festgelegten Bedingungen bezüglich der Mindestanzahl
Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und Personalmitglieder und der organisatorischen, technischen und
infrastrukturellen Mittel genügt. infrastrukturellen Mittel genügt.
Art. 4 - Der Antrag auf Erneuerung enthält die in Artikel 3 Art. 4 - Der Antrag auf Erneuerung enthält die in Artikel 3
aufgeführten Unterlagen und Auskünfte. aufgeführten Unterlagen und Auskünfte.
Abschnitt 3 - Antrag eines Unternehmens, das keinen Betriebssitz auf Abschnitt 3 - Antrag eines Unternehmens, das keinen Betriebssitz auf
belgischem Staatsgebiet hat belgischem Staatsgebiet hat
Art. 5 - Stammt der Antrag von einem Unternehmen, das keinen Art. 5 - Stammt der Antrag von einem Unternehmen, das keinen
Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, hat der Antragsteller Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet hat, hat der Antragsteller
die Wahl: die Wahl:
1. Entweder enthält der Antrag auf Erneuerung die in Artikel 3 1. Entweder enthält der Antrag auf Erneuerung die in Artikel 3
aufgeführten Unterlagen und Auskünfte aufgeführten Unterlagen und Auskünfte
2. oder der Antrag enthält pro Element, das gemäß den Bestimmungen von 2. oder der Antrag enthält pro Element, das gemäß den Bestimmungen von
Artikel 3 verlangt wird, schriftliche Beweismittel, aus denen Artikel 3 verlangt wird, schriftliche Beweismittel, aus denen
hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und hervorgeht, dass das Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen und
reglementierten Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in einem reglementierten Ausübung der beabsichtigten Tätigkeiten in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den Behörden
dieses Mitgliedstaats bereits Garantien gegeben hat, die von den dieses Mitgliedstaats bereits Garantien gegeben hat, die von den
betreffenden Behörden genehmigt worden sind. Diese Garantien müssen betreffenden Behörden genehmigt worden sind. Diese Garantien müssen
gleichwertig sein mit den Garantien, die im Gesetz und in seinen gleichwertig sein mit den Garantien, die im Gesetz und in seinen
Ausführungserlassen verlangt werden. Ausführungserlassen verlangt werden.
Unterlagen, die ausschließlich vom Betreffenden selbst ausgehen und Unterlagen, die ausschließlich vom Betreffenden selbst ausgehen und
denen keine Schriftstücke beiliegen, die von Dritten ausgehen und ihre denen keine Schriftstücke beiliegen, die von Dritten ausgehen und ihre
Echtheit belegen, gelten als unzureichende Beweismittel. Echtheit belegen, gelten als unzureichende Beweismittel.
Der Minister beurteilt die Gleichwertigkeit der Garantien, die von den Der Minister beurteilt die Gleichwertigkeit der Garantien, die von den
im Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörden angenommen worden sind, im Herkunftsmitgliedstaat zuständigen Behörden angenommen worden sind,
mit den durch das Gesetz verlangten Garantien. mit den durch das Gesetz verlangten Garantien.
Art. 6 - Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Art. 6 - Der Antrag auf Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für
Kamerasysteme, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet Kamerasysteme, das keinen Betriebssitz auf belgischem Staatsgebiet
hat, enthält: hat, enthält:
1. entweder die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen und Auskünfte 1. entweder die in Artikel 4 erwähnten Unterlagen und Auskünfte
2. oder eine Übersicht über alle Änderungen der in Artikel 5 Absatz 1 2. oder eine Übersicht über alle Änderungen der in Artikel 5 Absatz 1
Nr. 2 bestimmten Angaben, die im Rahmen des Antrags auf Genehmigung Nr. 2 bestimmten Angaben, die im Rahmen des Antrags auf Genehmigung
oder des letzten Antrags auf Erneuerung übermittelt worden sind, und oder des letzten Antrags auf Erneuerung übermittelt worden sind, und
die Belege für diese Änderungen. die Belege für diese Änderungen.
KAPITEL 3 - Entscheidungen und Mitteilung von Veränderungen der KAPITEL 3 - Entscheidungen und Mitteilung von Veränderungen der
Situation des Unternehmens Situation des Unternehmens
Art. 7 - Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung oder auf Art. 7 - Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung oder auf
Erneuerung der Genehmigung werden per Erlass getroffen, von dem dem Erneuerung der Genehmigung werden per Erlass getroffen, von dem dem
Antragsteller eine für gleichlautend erklärte Kopie übermittelt wird. Antragsteller eine für gleichlautend erklärte Kopie übermittelt wird.
Art. 8 - Jede Veränderung der Situation des Unternehmens, die eine Art. 8 - Jede Veränderung der Situation des Unternehmens, die eine
Änderung des Namens, des Handelsnamens, der Adresse des Änderung des Namens, des Handelsnamens, der Adresse des
Gesellschaftssitzes, der in Artikel 60 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Gesellschaftssitzes, der in Artikel 60 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten
Personen, der Telefonnummer oder der elektronischen Kontaktadresse Personen, der Telefonnummer oder der elektronischen Kontaktadresse
beinhaltet, wird binnen fünfzehn Tagen der Verwaltung mitgeteilt. beinhaltet, wird binnen fünfzehn Tagen der Verwaltung mitgeteilt.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 9 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere der in Art. 9 - Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere der in
vorliegendem Erlass vorgesehenen Unterlagen oder Auskünfte auf vorliegendem Erlass vorgesehenen Unterlagen oder Auskünfte auf
elektronischem Weg ergänzt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung elektronischem Weg ergänzt, unterzeichnet und/oder der Verwaltung
übermittelt werden. übermittelt werden.
Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Unterlagen oder Der Minister kann bestimmen, dass eine oder mehrere Unterlagen oder
Auskünfte nicht mehr vom Unternehmen übermittelt werden müssen, sofern Auskünfte nicht mehr vom Unternehmen übermittelt werden müssen, sofern
die Verwaltung sie automatisiert abrufen kann. die Verwaltung sie automatisiert abrufen kann.
Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung in
Kraft. Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der Minister das Inkrafttreten von In Abweichung von Absatz 1 bestimmt der Minister das Inkrafttreten von
Artikel 3 Nr. 11. Artikel 3 Nr. 11.
Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 11 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Anlage 1: Eidesstattliche Erklärung im Rahmen eines Antrags auf Anlage 1: Eidesstattliche Erklärung im Rahmen eines Antrags auf
Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für
Kamerasysteme - Erklärung im Namen des Unternehmens Kamerasysteme - Erklärung im Namen des Unternehmens
Eidesstattliche Erklärung in Bezug auf das Unternehmen, für das eine Eidesstattliche Erklärung in Bezug auf das Unternehmen, für das eine
Genehmigung oder eine Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Genehmigung oder eine Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für
Kamerasysteme beantragt wird Kamerasysteme beantragt wird
Für Rechnung des Unternehmens . . . . . Für Rechnung des Unternehmens . . . . .
(Name des Unternehmens oder ZDU-Unternehmensnummer) abgelegte (Name des Unternehmens oder ZDU-Unternehmensnummer) abgelegte
Erklärung Erklärung
Der/die Unterzeichnete . . . . . Der/die Unterzeichnete . . . . .
. . . . . (Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer (1), . . . . . (Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer (1),
Funktion im Unternehmen (2)), Funktion im Unternehmen (2)),
erklärt, dass das Unternehmen folgenden Verpflichtungen (3) nachkommt: erklärt, dass das Unternehmen folgenden Verpflichtungen (3) nachkommt:
o Verpflichtungen aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen o Verpflichtungen aufgrund der sozial- und steuerrechtlichen
Vorschriften Vorschriften
o nicht aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen oder o nicht aus der Zentralen Datenbank der Unternehmen gestrichen oder
darin gelöscht worden sein darin gelöscht worden sein
o sich nicht in Konkurs befinden o sich nicht in Konkurs befinden
o wenn das Unternehmen eine juristische Person ist, nicht zu einer o wenn das Unternehmen eine juristische Person ist, nicht zu einer
Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7bis des Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7bis des
Strafgesetzbuches verurteilt worden sein Strafgesetzbuches verurteilt worden sein
erklärt, dass (nur ergänzen, wenn es sich um einen Antrag auf erklärt, dass (nur ergänzen, wenn es sich um einen Antrag auf
Erneuerung der Genehmigung handelt): Erneuerung der Genehmigung handelt):
o das Unternehmen keine Steuer- oder Sozialschulden hat, die höher als o das Unternehmen keine Steuer- oder Sozialschulden hat, die höher als
2.500 EUR liegen, und nicht Gegenstand eines streng eingehaltenen 2.500 EUR liegen, und nicht Gegenstand eines streng eingehaltenen
Bereinigungsplans ist Bereinigungsplans ist
Er/sie erklärt auf Ehre, dass die in vorliegender Unterlage gemachten Er/sie erklärt auf Ehre, dass die in vorliegender Unterlage gemachten
Angaben korrekt und vollständig sind. Das Unternehmen verpflichtet Angaben korrekt und vollständig sind. Das Unternehmen verpflichtet
sich, jede Änderung dieser Situation spontan mitzuteilen. sich, jede Änderung dieser Situation spontan mitzuteilen.
. . . . . (Ort und Datum) . . . . . (Ort und Datum)
(Name, Vorname und Unterschrift) (Name, Vorname und Unterschrift)
(1) Nummer, wie in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar (1) Nummer, wie in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit erwähnt. der sozialen Sicherheit erwähnt.
(2) Als Funktion ist anzugeben: Verwalter, Geschäftsführer, (2) Als Funktion ist anzugeben: Verwalter, Geschäftsführer,
Beauftragter, Person, die befugt ist, das Unternehmen zu verpflichten, Beauftragter, Person, die befugt ist, das Unternehmen zu verpflichten,
oder Person, die befugt ist, eine Kontrolle über das Unternehmen im oder Person, die befugt ist, eine Kontrolle über das Unternehmen im
Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches auszuüben. Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches auszuüben.
(3) Die erfüllten Verpflichtungen ankreuzen. (3) Die erfüllten Verpflichtungen ankreuzen.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2017 über die Erteilung Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2017 über die Erteilung
von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung
dieser Genehmigungen beigefügt zu werden dieser Genehmigungen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Anlage 2: Eidesstattliche Erklärung im Rahmen eines Antrags auf Anlage 2: Eidesstattliche Erklärung im Rahmen eines Antrags auf
Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für
Kamerasysteme - Erklärung als (künftiges) Personalmitglied des Kamerasysteme - Erklärung als (künftiges) Personalmitglied des
Unternehmens Unternehmens
Eidesstattliche Erklärung als (künftiges) Personalmitglied - im Sinne Eidesstattliche Erklärung als (künftiges) Personalmitglied - im Sinne
von Artikel 60 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen von Artikel 60 des Gesetzes zur Regelung der privaten und besonderen
Sicherheit - eines Unternehmens, für das eine Genehmigung oder eine Sicherheit - eines Unternehmens, für das eine Genehmigung oder eine
Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme beantragt Erneuerung der Genehmigung als Unternehmen für Kamerasysteme beantragt
wird wird
Der/die Unterzeichnete . . . . . Der/die Unterzeichnete . . . . .
(Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer (1)), (Name, Vorname, Nationalregisternummer oder Bis-Nummer (1)),
Erklärt: (2) Erklärt: (2)
o Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates des europäischen o Staatsangehörige(r) eines Mitgliedstaates des europäischen
Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu sein Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu sein
und den Hauptwohnort in einem Mitgliedstaat des europäischen und den Hauptwohnort in einem Mitgliedstaat des europäischen
Wirtschaftsraums oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Wirtschaftsraums oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu
haben (3) haben (3)
o nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden zu sein zu o nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden zu sein zu
irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7 irgendeiner Korrektional- oder Kriminalstrafe im Sinne von Artikel 7
des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland, mit des Strafgesetzbuches oder zu einer ähnlichen Strafe im Ausland, mit
Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstößen gegen die
Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei Rechtsvorschriften über die Straßenverkehrspolizei
o nicht aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen o nicht aus dem Nationalregister der natürlichen Personen gestrichen
worden zu sein, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen worden zu sein, ohne eine neue Adresse zu hinterlassen
o nicht Mitglied eines Polizeidienstes zu sein o nicht Mitglied eines Polizeidienstes zu sein
o nicht Mitglied eines Nachrichtendienstes zu sein o nicht Mitglied eines Nachrichtendienstes zu sein
o keine Funktion in einer Strafanstalt zu haben o keine Funktion in einer Strafanstalt zu haben
o keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers oder o keine Tätigkeiten eines Waffen- oder Munitionsherstellers oder
-händlers auszuüben -händlers auszuüben
o nicht gleichzeitig dem Unternehmen für Kamerasysteme und einem o nicht gleichzeitig dem Unternehmen für Kamerasysteme und einem
anderen, nicht assoziierten Unternehmen oder internen Dienst, der für anderen, nicht assoziierten Unternehmen oder internen Dienst, der für
die Wachtätigkeit "Bewachung von Ausgehorten" genehmigt ist, die Wachtätigkeit "Bewachung von Ausgehorten" genehmigt ist,
anzugehören anzugehören
o im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied eines o im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied eines
Nachrichtendienstes gewesen zu sein Nachrichtendienstes gewesen zu sein
o im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied eines o im Laufe der vorangehenden drei Jahre nicht Mitglied eines
Polizeidienstes gewesen zu sein Polizeidienstes gewesen zu sein
o im Laufe der vorangehenden drei Jahre folgende Funktion innerhalb o im Laufe der vorangehenden drei Jahre folgende Funktion innerhalb
eines Polizeidienstes ausgeübt zu haben: . . . . . (deutliche eines Polizeidienstes ausgeübt zu haben: . . . . . (deutliche
Beschreibung der Funktion und Bezeichnung des betreffenden Dienstes) Beschreibung der Funktion und Bezeichnung des betreffenden Dienstes)
o keine andere Tätigkeit außerhalb des Unternehmens für Alarmsysteme o keine andere Tätigkeit außerhalb des Unternehmens für Alarmsysteme
auszuüben auszuüben
o folgende Tätigkeit außerhalb des Unternehmens für Alarmsysteme o folgende Tätigkeit außerhalb des Unternehmens für Alarmsysteme
auszuüben: . . . . . auszuüben: . . . . .
. . . . . (deutliche Beschreibung der Tätigkeit) . . . . . (deutliche Beschreibung der Tätigkeit)
Erklärt (nur auszufüllen, wenn Sie als Verwalter, Geschäftsführer, Erklärt (nur auszufüllen, wenn Sie als Verwalter, Geschäftsführer,
Bevollmächtigter oder Person fungieren, die befugt ist, das Bevollmächtigter oder Person fungieren, die befugt ist, das
Unternehmen zu verpflichten oder eine Kontrolle über das Unternehmen Unternehmen zu verpflichten oder eine Kontrolle über das Unternehmen
im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches auszuüben): im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches auszuüben):
o kein Verbot zur Ausübung einer Funktion als Verwalter, o kein Verbot zur Ausübung einer Funktion als Verwalter,
Geschäftsführer, Beauftragter oder Person, die befugt ist, ein Geschäftsführer, Beauftragter oder Person, die befugt ist, ein
Unternehmen oder eine Einrichtung zu verpflichten, erhalten zu haben, Unternehmen oder eine Einrichtung zu verpflichten, erhalten zu haben,
aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das
für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende
gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten
auszuüben auszuüben
o in den vergangenen fünf Jahren nicht in Anwendung der Artikel 213, o in den vergangenen fünf Jahren nicht in Anwendung der Artikel 213,
229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des 229, 231, 265, 314, 315, 456 Nr. 4 oder 530 des
Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden Gesellschaftsgesetzbuches für die Verbindlichkeiten oder Schulden
einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft verantwortlich erklärt einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft verantwortlich erklärt
worden zu sein oder nicht auf der Grundlage von Artikel 80 des worden zu sein oder nicht auf der Grundlage von Artikel 80 des
Konkursgesetzes vom 8. August 1997 vom Gericht für entschuldbar Konkursgesetzes vom 8. August 1997 vom Gericht für entschuldbar
erklärt worden zu sein erklärt worden zu sein
Er/sie erklärt auf Ehre, dass die in vorliegender Unterlage gemachten Er/sie erklärt auf Ehre, dass die in vorliegender Unterlage gemachten
Angaben korrekt und vollständig sind. Er/sie verpflichtet sich, jede Angaben korrekt und vollständig sind. Er/sie verpflichtet sich, jede
Änderung dieser Situation spontan mitzuteilen. Änderung dieser Situation spontan mitzuteilen.
. . . . . (Ort und Datum) . . . . . (Ort und Datum)
(Name, Vorname und Unterschrift) (Name, Vorname und Unterschrift)
(1) Nummer, wie in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar (1) Nummer, wie in Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Januar
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit erwähnt. der sozialen Sicherheit erwähnt.
(2) Zutreffendes ankreuzen. (2) Zutreffendes ankreuzen.
(3) Wenn Sie lediglich Mitglied des Verwaltungsrats des Unternehmens (3) Wenn Sie lediglich Mitglied des Verwaltungsrats des Unternehmens
sind oder eine Kontrolle über das Unternehmen im Sinne von Artikel 5 sind oder eine Kontrolle über das Unternehmen im Sinne von Artikel 5
des Gesellschaftsgesetzbuches ausüben, brauchen Sie diese Bedingung des Gesellschaftsgesetzbuches ausüben, brauchen Sie diese Bedingung
nicht zu erfüllen, gemäß Artikel 62 des Gesetzes zur Regelung der nicht zu erfüllen, gemäß Artikel 62 des Gesetzes zur Regelung der
privaten und besonderen Sicherheit. privaten und besonderen Sicherheit.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2017 über die Erteilung Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. November 2017 über die Erteilung
von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung von Genehmigungen an Unternehmen für Kamerasysteme und die Erneuerung
dieser Genehmigungen beigefügt zu werden dieser Genehmigungen beigefügt zu werden
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
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