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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling | Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 12 NOVEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun veiligheidstoebehoren moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 12 NOVEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 12 november 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit | l'arrêté royal du 12 novembre 2009 portant règlement général sur les |
van 15 maart 1968 houdende algemeen reglement op de technische eisen | conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules |
waaraan de auto's, hun aanhangwagens, hun onderdelen en hun | automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les |
veiligheidstoebehoren moeten voldoen (Belgisch Staatsblad 4 december | accessoire de sécurité (Moniteur belge du 4 décembre 2009). |
2009). Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
12. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 12. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen | Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen |
Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, | Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, |
seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, | seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, |
insbesondere des Artikels 1 § 4, abgeändert durch das Gesetz vom 27. | insbesondere des Artikels 1 § 4, abgeändert durch das Gesetz vom 27. |
November 1996 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; | November 1996 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör; | Sicherheitszubehör; |
Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « | Aufgrund des Gutachtens des Beratungsausschusses « |
Verwaltung-Industrie » vom 30. Juni 2009; | Verwaltung-Industrie » vom 30. Juni 2009; |
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; | Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. Juni 2009; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. Juni 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7. | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 7. |
September 2009; | September 2009; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.126/2/V des Staatsrates vom 3. | Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.126/2/V des Staatsrates vom 3. |
September 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. | September 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. |
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass eine Anpassung der Gebührenbeträge notwendig | In der Erwägung, dass eine Anpassung der Gebührenbeträge notwendig |
ist; | ist; |
Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für | Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für |
Mobilität, | Mobilität, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 23undecies des Königlichen Erlasses vom 15. März | Artikel 1 - Artikel 23undecies des Königlichen Erlasses vom 15. März |
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. | ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15. |
Dezember 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. | Dezember 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. |
Juli 2000, 21. Juni 2001, 20. Dezember 2002, 17. März 2003 und 26. | Juli 2000, 21. Juni 2001, 20. Dezember 2002, 17. März 2003 und 26. |
April 2006, wird wie folgt abgeändert: | April 2006, wird wie folgt abgeändert: |
« Art. 23undecies - § 1 - Die Beträge der von den zugelassenen | « Art. 23undecies - § 1 - Die Beträge der von den zugelassenen |
Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, | Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, |
Mehrwertsteuer einbegriffen, werden wie folgt festgelegt: | Mehrwertsteuer einbegriffen, werden wie folgt festgelegt: |
1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte | 1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte |
1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen | 1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen |
Fahrzeugen: | Fahrzeugen: |
a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder | a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder |
Leichenwagens: 27,50 EUR, | Leichenwagens: 27,50 EUR, |
b) eines Autobusses oder Reisebusses: 49,00 EUR, | b) eines Autobusses oder Reisebusses: 49,00 EUR, |
c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen | c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen |
Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 31,00 EUR, | Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 31,00 EUR, |
d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit | d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit |
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3500 kg: 49,00 EUR, | einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3500 kg: 49,00 EUR, |
e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen | e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen |
Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 27,50 EUR, | Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 27,50 EUR, |
f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen | f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen |
Gesamtgewicht über 3 500 kg: 40,50 EUR. | Gesamtgewicht über 3 500 kg: 40,50 EUR. |
2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs: | 2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs: |
a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: 11,00 EUR, | a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: 11,00 EUR, |
b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: 7,00 | b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: 7,00 |
EUR, | EUR, |
c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 11,00 EUR, | c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 11,00 EUR, |
d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge die keine Anhänger | d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge die keine Anhänger |
ziehen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 11,00 | ziehen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 11,00 |
EUR. | EUR. |
3. Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf | 3. Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf |
dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen | dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen |
Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmässigen | Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmässigen |
Kontrolle eines Fahrzeugs mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht: | Kontrolle eines Fahrzeugs mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht: |
a) bis 3 500 kg: 3,50 EUR, | a) bis 3 500 kg: 3,50 EUR, |
b) über 3 500 kg: 11,00 EUR. | b) über 3 500 kg: 11,00 EUR. |
4. Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines | 4. Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines |
Fahrzeugs: | Fahrzeugs: |
- im ersten Monat: 7,00 EUR, | - im ersten Monat: 7,00 EUR, |
- im zweiten und dritten Monat: 10,00 EUR, | - im zweiten und dritten Monat: 10,00 EUR, |
- im vierten, fünften und sechsten Monat: 15,00 EUR, | - im vierten, fünften und sechsten Monat: 15,00 EUR, |
- nach dem sechsten Monat: 25,00 EUR. | - nach dem sechsten Monat: 25,00 EUR. |
5. Wiegen eines Fahrzeugs: 13,00 EUR. | 5. Wiegen eines Fahrzeugs: 13,00 EUR. |
6. Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines | 6. Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines |
Zulassungsantrags: 3,50 EUR. | Zulassungsantrags: 3,50 EUR. |
7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem | 7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem |
Genehmigungsbericht: 7,00 EUR. | Genehmigungsbericht: 7,00 EUR. |
8. Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: 5,00 EUR. | 8. Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: 5,00 EUR. |
9. Übereinstimmungskontrolle: | 9. Übereinstimmungskontrolle: |
a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und | a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und |
gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung | gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung |
geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: 67,50 | geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: 67,50 |
EUR, | EUR, |
b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und | b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und |
gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung | gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung |
geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: 90,00 | geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: 90,00 |
EUR, | EUR, |
c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: 7,00 EUR. | c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: 7,00 EUR. |
10. Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im | 10. Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im |
Hinblick auf die Erlangung der deutschen « Tempo-100 »-Genehmigung: | Hinblick auf die Erlangung der deutschen « Tempo-100 »-Genehmigung: |
22,50 EUR. | 22,50 EUR. |
11. Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer | 11. Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer |
Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines « grüneren | Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines « grüneren |
und sichereren » Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten | und sichereren » Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten |
1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der | 1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der |
Reifenprofile: 11,00 EUR. | Reifenprofile: 11,00 EUR. |
12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das | 12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das |
ausgestellt wurde: 11,00 EUR. | ausgestellt wurde: 11,00 EUR. |
13. Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: 3,50 EUR. | 13. Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: 3,50 EUR. |
14. « Umweltkontrolle » nach Anlage 15 Punkt 8.2: | 14. « Umweltkontrolle » nach Anlage 15 Punkt 8.2: |
a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit | a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit |
Selbstzündungsmotor: 10,50 EUR, | Selbstzündungsmotor: 10,50 EUR, |
b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: 12,50 EUR, | b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: 12,50 EUR, |
c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: 3,50 EUR. | c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: 3,50 EUR. |
15. Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen | 15. Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen |
und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10: | und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10: |
a) mit Geschwindigkeitssimulator: | a) mit Geschwindigkeitssimulator: |
1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem | 1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem |
Tachographen ausgerüstet sein müssen: 26,00 EUR, | Tachographen ausgerüstet sein müssen: 26,00 EUR, |
2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet | 2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet |
sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal | sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal |
gewährleistet wird: 26,00 EUR, | gewährleistet wird: 26,00 EUR, |
3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet | 3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet |
sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein | sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein |
Tachographensignal gewährleistet wird: 13,00 EUR, | Tachographensignal gewährleistet wird: 13,00 EUR, |
4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: 13,00 | 4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: 13,00 |
EUR. | EUR. |
b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator 13,00 EUR. | b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator 13,00 EUR. |
16. Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts: | 16. Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts: |
a) der Bremswirkung in beladenem Zustand: | a) der Bremswirkung in beladenem Zustand: |
- Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen: | - Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen: |
- Test mit Ladung: 13,50 EUR, | - Test mit Ladung: 13,50 EUR, |
- Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem | - Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem |
Fahrzeug: 8,00 EUR, | Fahrzeug: 8,00 EUR, |
- Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem | - Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem |
Fahrzeug: 29,00 EUR, | Fahrzeug: 29,00 EUR, |
- Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr: | - Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr: |
Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 6,00 EUR | Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 6,00 EUR |
pro zusätzliche Achse. | pro zusätzliche Achse. |
b) Aufhängung: 6,00 EUR, | b) Aufhängung: 6,00 EUR, |
c) Beleuchtung: 6,00 EUR. | c) Beleuchtung: 6,00 EUR. |
17. Kontrolle der LPG-Anlage: | 17. Kontrolle der LPG-Anlage: |
a) vollständige Kontrolle: 15,00 EUR, | a) vollständige Kontrolle: 15,00 EUR, |
b) Nachkontrolle: 11,00 EUR, | b) Nachkontrolle: 11,00 EUR, |
c) vereinfachte Kontrolle: 5,00 EUR. | c) vereinfachte Kontrolle: 5,00 EUR. |
18. Kontrolle der NGV-Anlage: | 18. Kontrolle der NGV-Anlage: |
a) vollständige Kontrolle: 15,00 EUR, | a) vollständige Kontrolle: 15,00 EUR, |
b) Nachkontrolle: 11,00 EUR, | b) Nachkontrolle: 11,00 EUR, |
c) vereinfachte Kontrolle: 5,00 EUR. | c) vereinfachte Kontrolle: 5,00 EUR. |
19. ADR-Kontrolle: | 19. ADR-Kontrolle: |
a) vollständige Kontrolle: 39,00 EUR, | a) vollständige Kontrolle: 39,00 EUR, |
b) Nachkontrolle: 11,00 EUR, | b) Nachkontrolle: 11,00 EUR, |
c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des | c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des |
Genehmigungsdokuments: 11,00 EUR. | Genehmigungsdokuments: 11,00 EUR. |
20. Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im | 20. Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im |
gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen: | gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen: |
a) Kontrolle pro Konfiguration: 27,50 EUR, | a) Kontrolle pro Konfiguration: 27,50 EUR, |
b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: 27,50 EUR, | b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: 27,50 EUR, |
c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren: | c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren: |
- im ersten Monat: 7,00 EUR, | - im ersten Monat: 7,00 EUR, |
- im zweiten und dritten Monat: 10,00 EUR, | - im zweiten und dritten Monat: 10,00 EUR, |
- im vierten, fünften und sechsten Monat: 15,00 EUR, | - im vierten, fünften und sechsten Monat: 15,00 EUR, |
- nach dem sechsten Monat: 25,00 EUR. | - nach dem sechsten Monat: 25,00 EUR. |
21. Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall: | 21. Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall: |
a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 85,50 EUR, | a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 85,50 EUR, |
b) Kontrolle der Radgeometrie: 43,00 EUR. | b) Kontrolle der Radgeometrie: 43,00 EUR. |
22. Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: 22,00 EUR. | 22. Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: 22,00 EUR. |
23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines | 23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines |
Händler- oder Probefahrtschilds: 3,00 EUR. | Händler- oder Probefahrtschilds: 3,00 EUR. |
24. Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit | 24. Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit |
der Kontrolle: 4,50 EUR. | der Kontrolle: 4,50 EUR. |
25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses | 25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Einrichtung: 7,00 EUR. | erwähnten Einrichtung: 7,00 EUR. |
26. zusätzliche Kontrolle des Zustands des Fahrzeugs nach Anlage 22: | 26. zusätzliche Kontrolle des Zustands des Fahrzeugs nach Anlage 22: |
15,00 EUR. | 15,00 EUR. |
§ 2 - Alle zwei Jahre zum 1. Januar und erstmalig im Jahr 2012 passt | § 2 - Alle zwei Jahre zum 1. Januar und erstmalig im Jahr 2012 passt |
der Minister die in § 1 genannten Beträge an, wobei die Anhebung der | der Minister die in § 1 genannten Beträge an, wobei die Anhebung der |
Summe der Beträge nicht über der Entwicklung des Gesundheitsindex des | Summe der Beträge nicht über der Entwicklung des Gesundheitsindex des |
Monats November des Vorjahres liegen darf. | Monats November des Vorjahres liegen darf. |
Als Basisindexzahl gilt der Wert vom November 2009. » | Als Basisindexzahl gilt der Wert vom November 2009. » |
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. | Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. |
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der | Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der |
Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden | Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |