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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2003 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op 18 mei 2003 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2003 réglant certaines opérations pour l'élection des Chambres législatives fédérales du 18 mai 2003 |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële | 12 MAI 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en |
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2003 tot | langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2003 réglant certaines |
regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de | opérations pour l'élection des Chambres législatives fédérales du 18 |
federale Wetgevende Kamers op 18 mei 2003 | mai 2003 |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 10 april 2003 tot regeling van sommige kiesverrichtingen | royal du 10 avril 2003 réglant certaines opérations pour l'élection |
voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op 18 mei 2003, | des Chambres législatives fédérales du 18 mai 2003, établi par le |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2003 tot regeling | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2003 |
van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale | réglant certaines opérations pour l'élection des Chambres législatives |
Wetgevende Kamers op 18 mei 2003. | fédérales du 18 mai 2003. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 12 mei 2003. | Donné à Bruxelles, le 12 mai 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage | Annexe |
FODERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES | FODERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES |
10. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter | 10. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter |
Wahlverrichtungen | Wahlverrichtungen |
für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 18. Mai 2003 | für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 18. Mai 2003 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
2. April 2003; | 2. April 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und | Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und | Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und |
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen | über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen |
Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; | Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der |
automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. März | automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. März |
2003; | 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der | Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der |
automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches | automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches |
Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das | Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 11. März 2003; | Gesetz vom 11. März 2003; |
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Februar 2003 zur Abänderung der | Aufgrund des Gesetzes vom 19. Februar 2003 zur Abänderung der |
Wahlgesetze, was die Angabe der politischen Parteien über den | Wahlgesetze, was die Angabe der politischen Parteien über den |
Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln für die Wahlen der Föderalen | Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln für die Wahlen der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen | Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen |
Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der | Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der |
Deutschsprachigen Gemeinschaft betrifft; | Deutschsprachigen Gemeinschaft betrifft; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung |
der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen | der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen |
Versicherung; | Versicherung; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des |
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der | Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der |
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt | Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt |
wird; | wird; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 zur Einberufung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 zur Einberufung |
der Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern | der Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern |
und zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; | und zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; |
In der Erwägung, dass durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 30/2003 vom | In der Erwägung, dass durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 30/2003 vom |
26. Februar 2003 einige Bestimmungen der Gesetze vom 13. Dezember 2002 | 26. Februar 2003 einige Bestimmungen der Gesetze vom 13. Dezember 2002 |
zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und zur | zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und zur |
Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften ausgesetzt werden; | Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften ausgesetzt werden; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das |
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August | Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen die | In der Erwägung, dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen die |
Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden | Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden |
Kammern bestimmen; | Kammern bestimmen; |
In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der | In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der |
Abgeordnetenkammer und des Senats auf den 18. Mai 2003 festgelegt | Abgeordnetenkammer und des Senats auf den 18. Mai 2003 festgelegt |
sind; | sind; |
In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die durch die | In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die durch die |
Wahlgesetze für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen | Wahlgesetze für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen |
festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an | festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an |
denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 18. Mai 2003 | denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 18. Mai 2003 |
anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt | anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt |
werden müssen; | werden müssen; |
In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, | In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, |
bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich | bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich |
festzulegen; | festzulegen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern | Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel | KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel |
Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des | Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des |
Senats müssen spätestens am Samstag, dem 26. April 2003, vorgeschlagen | Senats müssen spätestens am Samstag, dem 26. April 2003, vorgeschlagen |
werden. | werden. |
Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder | Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder |
von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen | von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen |
Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau, | Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau, |
Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im | Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im |
Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den anderen | Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den anderen |
Wahlkreisen oder von drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet | Wahlkreisen oder von drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet |
sein. | sein. |
Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens | Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens |
fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer | fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer |
Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises | Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim | Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim |
Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten | Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten |
Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die | Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die |
in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des | in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des |
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim | Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim |
Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten | Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten |
Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden | Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden |
Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der | Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der |
Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht. | Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht. |
Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem | Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für |
die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des | die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des |
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Mecheln (niederländisches | Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Mecheln (niederländisches |
Wahlkollegium) oder in Namur (französisches Wahlkollegium) | Wahlkollegium) oder in Namur (französisches Wahlkollegium) |
ausgehändigt. | ausgehändigt. |
Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für | Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für |
die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des | die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben | Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben |
gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die | gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die |
spätestens am Dienstag, dem 22. April 2003, veröffentlicht wird, den | spätestens am Dienstag, dem 22. April 2003, veröffentlicht wird, den |
Ort bekannt, an dem sie am Freitag, dem 25. April 2003, zwischen 14 | Ort bekannt, an dem sie am Freitag, dem 25. April 2003, zwischen 14 |
und 16 Uhr und am Samstag, dem 26. April 2003, zwischen 9 und 12 Uhr | und 16 Uhr und am Samstag, dem 26. April 2003, zwischen 9 und 12 Uhr |
die Wahlvorschläge entgegennehmen. | die Wahlvorschläge entgegennehmen. |
In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, | In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, |
Artikel 117bis , Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119 | Artikel 117bis , Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119 |
Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches | Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches |
erinnert werden. | erinnert werden. |
In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die | In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die |
Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu | Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu |
erfolgen haben. | erfolgen haben. |
In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: | In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: |
1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die | 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die |
Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten | Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten |
müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und | müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und |
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb | Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb |
fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von | fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von |
ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb | ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb |
derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des | derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des |
Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden | Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden |
des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats | des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats |
anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, | anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, |
die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die | die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die |
von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, | von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, |
2. dass die Kandidaten für die Wahl des Senats, die beantragen | 2. dass die Kandidaten für die Wahl des Senats, die beantragen |
möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder Logo und | möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder Logo und |
die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl der | die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer | Abgeordnetenkammer vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer |
Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen, | Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen, |
3. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die | 3. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die |
beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder | beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder |
Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl | Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl |
des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Akte | des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Akte |
zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen, | zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen, |
4. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer in den | 4. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer in den |
Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Wallonisch-Brabant, die | Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Wallonisch-Brabant, die |
erklären möchten, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe | erklären möchten, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe |
bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 115 Absatz 2 des | bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 115 Absatz 2 des |
Wahlgesetzbuches am Donnerstag, dem 8. Mai 2003, zwischen 14 und 16 | Wahlgesetzbuches am Donnerstag, dem 8. Mai 2003, zwischen 14 und 16 |
Uhr beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Uhr beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde eine Listengruppierungserklärung einreichen | Brüssel-Halle-Vilvoorde eine Listengruppierungserklärung einreichen |
möchten hinsichtlich einer Gruppierung zwischen den Wahlkreisen | möchten hinsichtlich einer Gruppierung zwischen den Wahlkreisen |
Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen beziehungsweise zwischen den | Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen beziehungsweise zwischen den |
Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde und Wallonisch-Brabant, sich in | Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde und Wallonisch-Brabant, sich in |
der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die Möglichkeit vorbehalten | der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die Möglichkeit vorbehalten |
haben müssen, von diesem ihnen durch Artikel 132 des erwähnten | haben müssen, von diesem ihnen durch Artikel 132 des erwähnten |
Gesetzbuches gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie im | Gesetzbuches gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie im |
Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen. | Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen. |
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss das | Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss das |
Datum und den Ort angeben, an denen die in Artikel 132 des | Datum und den Ort angeben, an denen die in Artikel 132 des |
Wahlgesetzbuches vorgesehenen und in Nr. 4 weiter oben erwähnten | Wahlgesetzbuches vorgesehenen und in Nr. 4 weiter oben erwähnten |
Listengruppierungserklärungen entgegengenommen werden. | Listengruppierungserklärungen entgegengenommen werden. |
Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt | Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt |
gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die | gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die |
spätestens am Samstag, dem 3. Mai 2003, veröffentlicht wird, den Ort | spätestens am Samstag, dem 3. Mai 2003, veröffentlicht wird, den Ort |
bekannt, an dem er am Dienstag, dem 13. Mai 2003, zwischen 14 und 16 | bekannt, an dem er am Dienstag, dem 13. Mai 2003, zwischen 14 und 16 |
Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die | Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die |
Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für | Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für |
die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt | die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt |
sind, entgegennimmt. Gemäss Artikel 149 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches | sind, entgegennimmt. Gemäss Artikel 149 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches |
werden die Zählbürovorstände in den Wahlkreisen Luxemburg, Namur und | werden die Zählbürovorstände in den Wahlkreisen Luxemburg, Namur und |
Wallonisch-Brabant nicht aufgeteilt. | Wallonisch-Brabant nicht aufgeteilt. |
Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der | Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die | Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die |
Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Montag, dem 28. | Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Montag, dem 28. |
April 2003 um 16 Uhr vorläufig ab. | April 2003 um 16 Uhr vorläufig ab. |
Die Vorsitzenden der im vorangehenden Absatz erwähnten Wahlvorstände | Die Vorsitzenden der im vorangehenden Absatz erwähnten Wahlvorstände |
nehmen am Dienstag, dem 29. April 2003, zwischen 13 und 15 Uhr die mit | nehmen am Dienstag, dem 29. April 2003, zwischen 13 und 15 Uhr die mit |
Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter | Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter |
Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen, | Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen, |
dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz | dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz |
6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht | 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht |
abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 1. Mai 2003, zwischen 14 und | abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 1. Mai 2003, zwischen 14 und |
16 Uhr die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder | 16 Uhr die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder |
Ergänzungsschriftstücke entgegen. | Ergänzungsschriftstücke entgegen. |
Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der | Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die | Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die |
Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 1. Mai 2003, um 16 Uhr | Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 1. Mai 2003, um 16 Uhr |
zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den | zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den |
Stimmzettel zu erstellen. | Stimmzettel zu erstellen. |
Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder | Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder |
auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine | auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine |
Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies | Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies |
desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird | desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird |
der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die | der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die |
betreffende Kammer auf Montag, den 5. Mai 2003, um 18 Uhr vertagt, | betreffende Kammer auf Montag, den 5. Mai 2003, um 18 Uhr vertagt, |
Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die | Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die |
Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den | Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den |
Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des | Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des |
Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen. | Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen. |
Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien | Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien |
für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser | für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser |
Versammlung fest. | Versammlung fest. |
Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 3 Absatz 1 des | Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 3 Absatz 1 des |
Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu | Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu |
dürfen, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten | dürfen, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten |
Listenverbindung zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. | Listenverbindung zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. |
Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der | Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der |
beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer | beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer |
zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, | zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, |
wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche | wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche |
Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden | Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden |
Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden | Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden |
Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die | Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die |
bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnten | bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnten |
Auslosung zugeteilt wurde. | Auslosung zugeteilt wurde. |
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des | Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des |
Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden | Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden |
Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis | Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis |
zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle | zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle |
Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den | Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den |
Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der | Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen | Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen |
Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit. | Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit. |
In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel und Logos | In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel und Logos |
an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. | an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. |
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des | Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des |
Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des | Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des |
Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung | Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung |
festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der | festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der |
Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den | Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den |
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. | Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. |
Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der | Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl | Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl |
dieser Versammlung festgelegt. | dieser Versammlung festgelegt. |
Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der | Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der |
Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des | Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des |
Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden. | Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden. |
Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des | Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des |
Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu | Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu |
dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste | dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste |
zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. | zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. |
Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des | Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des |
Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den | Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den |
Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine | Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine |
laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen | laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen |
beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die | beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die |
unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen | unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen |
von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von | von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von |
den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde. | den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde. |
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl | Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl |
der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm | der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm |
aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist. | aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist. |
KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im | KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im |
Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125 quinquies des | Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125 quinquies des |
Wahlgesetzbuches | Wahlgesetzbuches |
Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und | Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und |
spätestens am Freitag, dem 2. Mai 2003, händigen die Vorsitzenden der | spätestens am Freitag, dem 2. Mai 2003, händigen die Vorsitzenden der |
Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates | Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates |
persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der | persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der |
Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den | Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den |
Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des | Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des |
Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz | Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz |
6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben. | 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben. |
Art. 8 - Die Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund | Art. 8 - Die Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund |
abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen | abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen |
sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem | sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem |
ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen | ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen |
spätestens am Samstag, dem 3. Mai 2003, dem Chefgreffier des | spätestens am Samstag, dem 3. Mai 2003, dem Chefgreffier des |
Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen | Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen |
Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums | Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums |
keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, | keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, |
in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, | in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, |
abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von | abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von |
ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie | ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie |
im Rechtsstreit vorlegen möchten. | im Rechtsstreit vorlegen möchten. |
Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor | Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor |
bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt. | bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt. |
Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache | Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache |
beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 5. Mai 2003, um 10 Uhr | beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 5. Mai 2003, um 10 Uhr |
vormittags anberaumt. | vormittags anberaumt. |
Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom | Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom |
Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die | Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die |
Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des | Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des |
Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel | Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel |
gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen. | gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen. |
Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt. | Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt. |
Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder | Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder |
vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt. | vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt. |
Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte | Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte |
Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder | Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder |
fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme | fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme |
notwendigen Fragen. | notwendigen Fragen. |
Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom | Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom |
Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in | Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in |
Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen | Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen |
Bemerkungen vor. | Bemerkungen vor. |
Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied | Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied |
des Auditorats seine Stellungnahme ab. | des Auditorats seine Stellungnahme ab. |
Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur | Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur |
Beratung. | Beratung. |
Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem | Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem |
Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden | Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden |
ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier | ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier |
des Senats unverzüglich notifiziert. | des Senats unverzüglich notifiziert. |
Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes | Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes |
des Kollegiums am Montag, dem 5. Mai 2003, vor 18 Uhr per Telefax zur | des Kollegiums am Montag, dem 5. Mai 2003, vor 18 Uhr per Telefax zur |
Kenntnis gebracht. | Kenntnis gebracht. |
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen | KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen |
Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung | Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung |
der Wahl- und Zählbürovorstände | der Wahl- und Zählbürovorstände |
Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt | Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt |
Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände | Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände |
und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: | und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: |
1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 | 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 |
eingetragenen Wählern, | eingetragenen Wählern, |
2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 | 2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 |
eingetragenen Wählern, | eingetragenen Wählern, |
3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 | 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 |
eingetragenen Wählern. | eingetragenen Wählern. |
Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung | Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung |
des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten | des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten |
Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler | Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler |
als Basis. | als Basis. |
Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich | Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich |
auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten | auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten |
Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk 20, 1010 Brüssel, mit dem | Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk 20, 1010 Brüssel, mit dem |
Vermerk « ... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und | Vermerk « ... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und |
Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt. | Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt. |
Abschnitt 2 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die | Abschnitt 2 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die |
Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können | Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können |
Art. 14 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer | Art. 14 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer |
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von | Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von |
körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern | körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern |
der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 sowohl in der | der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 sowohl in der |
Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum | Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum |
Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. | Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. |
§ 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden | § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden |
deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die | deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die |
Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder | Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder |
Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg | Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg |
von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen | von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen |
könnten. | könnten. |
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. | Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. |
Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines | Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines |
Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne | Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne |
von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, | von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, |
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. | abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. |
§ 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: | § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: |
1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der | 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der |
Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der | Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der |
Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und | Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und |
Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der | Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der |
Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie | Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie |
bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, | bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, |
2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter | 2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter |
Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, | Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, |
vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als | vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als |
Organisator der Wahlen. | Organisator der Wahlen. |
Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli | Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli |
1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung |
unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. | unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. |
Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise | Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise |
die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, | die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, |
bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach | bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach |
Erschöpfung dieser Versicherungen. | Erschöpfung dieser Versicherungen. |
§ 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im | § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im |
Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres | Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres |
eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. | eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. |
§ 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene | § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene |
Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste | Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste |
Tagung festgelegten Datum. | Tagung festgelegten Datum. |
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen | Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen |
durchgeführt haben. | durchgeführt haben. |
§ 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des | § 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des |
Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, | Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, |
seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die | seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die |
sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des | sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des |
Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. | Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. |
Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt | Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt |
werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde | werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde |
Unglücksfälle zu verstehen. | Unglücksfälle zu verstehen. |
Abschnitt 3 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler | Abschnitt 3 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler |
Art. 15 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die | Art. 15 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die |
Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den | Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, | Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, |
die in der Wählerliste für die Wahlen vom 18. Mai 2003 eingetragen | die in der Wählerliste für die Wahlen vom 18. Mai 2003 eingetragen |
sind. | sind. |
§ 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen | § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen |
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die | Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die |
Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte | Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte |
zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre | zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre |
Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. | Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. |
Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage | Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage |
vorlegen: | vorlegen: |
a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den | a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den |
Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr | Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr |
in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, | in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, |
b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass | b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass |
sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die | sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die |
Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder | Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder |
ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie | ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie |
wählen müssen, | wählen müssen, |
c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der | c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der |
ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es | ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es |
sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer | sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer |
anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, | anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, |
d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der | d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der |
Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich | Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich |
ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich | ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich |
um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen | um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen |
Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen | Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen |
müssen. | müssen. |
Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum | Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum |
nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der | nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der |
ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung | ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung |
gebraucht werden. | gebraucht werden. |
Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht | Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht |
Art. 16 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 | Art. 16 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 |
zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum | zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum |
Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des | Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des |
bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den | bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den |
Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist. | Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist. |
Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, | Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, |
die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt | die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt |
sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht | sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht |
aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt | aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt |
ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage | ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage |
2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995 beigefügt | 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995 beigefügt |
ist. | ist. |
Abschnitt 5 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu | Abschnitt 5 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu |
lieferndes Wahlmaterial | lieferndes Wahlmaterial |
Art. 17 - § 1 - Auf die Wahlen vom 18. Mai 2003 sind anwendbar: | Art. 17 - § 1 - Auf die Wahlen vom 18. Mai 2003 sind anwendbar: |
1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, | 1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, |
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli | abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli |
1976, | 1976, |
2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, | 2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, |
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. | abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. |
Mai 1980. | Mai 1980. |
§ 2 - In Wahlkantonen, in denen entweder ein automatisiertes | § 2 - In Wahlkantonen, in denen entweder ein automatisiertes |
Wahlverfahren oder ein automatisiertes Zählverfahren anhand eines | Wahlverfahren oder ein automatisiertes Zählverfahren anhand eines |
Systems für optisches Lesen angewandt wird, kann der Minister des | Systems für optisches Lesen angewandt wird, kann der Minister des |
Innern die Einrichtung der Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der | Innern die Einrichtung der Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der |
Kantone und die Verwendung des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. | Kantone und die Verwendung des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. |
Abschnitt 6 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros | Abschnitt 6 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros |
Art. 18 - Bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 für die Föderalen | Art. 18 - Bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 für die Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern: | Gesetzgebenden Kammern: |
1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in | 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in |
Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines | Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines |
Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit | Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit |
automatisiertem Wahlverfahren, | automatisiertem Wahlverfahren, |
2. treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem | 2. treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem |
Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr | Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr |
zusammen. | zusammen. |
Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der | Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der |
Stimmenauszählung am 18. Mai 2003 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben | Stimmenauszählung am 18. Mai 2003 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben |
werden. | werden. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 mei 2003. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mai 2003. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |