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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 12/05/2003
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2003 tot regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op 18 mei 2003 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2003 réglant certaines opérations pour l'élection des Chambres législatives fédérales du 18 mai 2003
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 MEI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 12 MAI 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2003 tot langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2003 réglant certaines
regeling van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de opérations pour l'élection des Chambres législatives fédérales du 18
federale Wetgevende Kamers op 18 mei 2003 mai 2003
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 10 april 2003 tot regeling van sommige kiesverrichtingen royal du 10 avril 2003 réglant certaines opérations pour l'élection
voor de verkiezing van de federale Wetgevende Kamers op 18 mei 2003, des Chambres législatives fédérales du 18 mai 2003, établi par le
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 10 april 2003 tot regeling officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 avril 2003
van sommige kiesverrichtingen voor de verkiezing van de federale réglant certaines opérations pour l'élection des Chambres législatives
Wetgevende Kamers op 18 mei 2003. fédérales du 18 mai 2003.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 12 mei 2003. Donné à Bruxelles, le 12 mai 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage Annexe
FODERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES FODERALER OFFENTLICHER DIENST INNERES
10. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter 10. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter
Wahlverrichtungen Wahlverrichtungen
für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 18. Mai 2003 für die Wahlen der Föderalen Gesetzgebenden Kammern vom 18. Mai 2003
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Aufgrund des Wahlgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
2. April 2003; 2. April 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Aufgrund des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und
über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003; Parteien, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der
automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. März automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. März
2003; 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der Aufgrund des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Organisierung der
automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches automatisierten Stimmenauszählung anhand eines Systems für optisches
Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Lesen und zur Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 11. März 2003; Gesetz vom 11. März 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Februar 2003 zur Abänderung der Aufgrund des Gesetzes vom 19. Februar 2003 zur Abänderung der
Wahlgesetze, was die Angabe der politischen Parteien über den Wahlgesetze, was die Angabe der politischen Parteien über den
Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln für die Wahlen der Föderalen Kandidatenlisten auf den Stimmzetteln für die Wahlen der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Gesetzgebenden Kammern, des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft betrifft; Deutschsprachigen Gemeinschaft betrifft;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. November 1991 zur Festlegung
der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen
Versicherung; Versicherung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1998 zur Ersetzung des
Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der Königlichen Erlasses vom 18. April 1994 zur Bestimmung der
Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt Wahlkantone, in denen ein automatisiertes Wahlverfahren angewandt
wird; wird;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 zur Einberufung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. April 2003 zur Einberufung
der Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern der Wahlkollegien für die Wahl der Föderalen Gesetzgebenden Kammern
und zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern; und zur Einberufung der neuen Föderalen Gesetzgebenden Kammern;
In der Erwägung, dass durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 30/2003 vom In der Erwägung, dass durch Entscheid des Schiedshofs Nr. 30/2003 vom
26. Februar 2003 einige Bestimmungen der Gesetze vom 13. Dezember 2002 26. Februar 2003 einige Bestimmungen der Gesetze vom 13. Dezember 2002
zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und zur zur Abänderung des Wahlgesetzbuches und seiner Anlage und zur
Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften ausgesetzt werden; Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften ausgesetzt werden;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das
Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen die In der Erwägung, dass die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen die
Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Wahlverrichtungen bei den Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden
Kammern bestimmen; Kammern bestimmen;
In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der In der Erwägung, dass die Wahlen im Hinblick auf die Erneuerung der
Abgeordnetenkammer und des Senats auf den 18. Mai 2003 festgelegt Abgeordnetenkammer und des Senats auf den 18. Mai 2003 festgelegt
sind; sind;
In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die durch die In der Erwägung, dass in Anbetracht der kurzen Fristen, die durch die
Wahlgesetze für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen Wahlgesetze für die Ausführung der verschiedenen Wahlverrichtungen
festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an festgelegt sind, unverzüglich an die Daten erinnert werden muss, an
denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 18. Mai 2003 denen diese Verrichtungen im Hinblick auf die für den 18. Mai 2003
anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt anberaumten Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern ausgeführt
werden müssen; werden müssen;
In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist, In der Erwägung, dass es sich ausserdem als notwendig erweist,
bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich bestimmte Modalitäten in Bezug auf diese Wahlen unverzüglich
festzulegen; festzulegen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel KAPITEL I - Kandidaturen und Stimmzettel
Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des Artikel 1 - Kandidaturen für die Wahlen der Abgeordnetenkammer und des
Senats müssen spätestens am Samstag, dem 26. April 2003, vorgeschlagen Senats müssen spätestens am Samstag, dem 26. April 2003, vorgeschlagen
werden. werden.
Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder Für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss ein Wahlvorschlag entweder
von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen von mindestens fünfhundert Wählern in den Wahlkreisen
Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau, Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen, Antwerpen, Ostflandern, Hennegau,
Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im Westflandern und Lüttich, von mindestens vierhundert Wählern im
Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den anderen Wahlkreis Limburg, von mindestens zweihundert Wählern in den anderen
Wahlkreisen oder von drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet Wahlkreisen oder von drei ausscheidenden Mitgliedern unterzeichnet
sein. sein.
Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens Für die Wahl des Senats muss ein Wahlvorschlag entweder von mindestens
fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer fünftausend Wählern unterzeichnet sein, die in der Wählerliste einer
Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises Gemeinde des wallonischen Wahlkreises oder des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim
Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten
Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens fünftausend Wählern, die
in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des in der Wählerliste einer Gemeinde des flämischen Wahlkreises oder des
Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim Wahlkreises Brüssel-Halle-Vilvoorde eingetragen sind, was die beim
Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten
Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden Wahlvorschläge betrifft, oder von mindestens zwei ausscheidenden
Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der Senatoren, die der Sprachgruppe angehören, die der in der
Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht. Spracherklärung der Kandidaten angegebenen Sprache entspricht.
Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem Für die Wahl der Abgeordnetenkammer wird der Wahlvorschlag dem
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises ausgehändigt; für
die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des die Wahl des Senats wird der Wahlvorschlag dem Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Mecheln (niederländisches Hauptwahlvorstandes des Kollegiums in Mecheln (niederländisches
Wahlkollegium) oder in Namur (französisches Wahlkollegium) Wahlkollegium) oder in Namur (französisches Wahlkollegium)
ausgehändigt. ausgehändigt.
Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für Art. 2 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für
die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des die Wahl der Abgeordnetenkammer und der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats geben
gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die
spätestens am Dienstag, dem 22. April 2003, veröffentlicht wird, den spätestens am Dienstag, dem 22. April 2003, veröffentlicht wird, den
Ort bekannt, an dem sie am Freitag, dem 25. April 2003, zwischen 14 Ort bekannt, an dem sie am Freitag, dem 25. April 2003, zwischen 14
und 16 Uhr und am Samstag, dem 26. April 2003, zwischen 9 und 12 Uhr und 16 Uhr und am Samstag, dem 26. April 2003, zwischen 9 und 12 Uhr
die Wahlvorschläge entgegennehmen. die Wahlvorschläge entgegennehmen.
In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117, In der Bekanntmachung muss an die Bestimmungen von Artikel 117,
Artikel 117bis , Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119 Artikel 117bis , Artikel 118 Absatz 1 bis 6 und Absatz 9, Artikel 119
Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches Absatz 1 bis 3, Artikel 121 und Artikel 124 dieses Gesetzbuches
erinnert werden. erinnert werden.
In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die In der Bekanntmachung muss daran erinnert werden, dass die
Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu Wahlvorschläge vollkommen getrennt für jede der beiden Kammern zu
erfolgen haben. erfolgen haben.
In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden: In der Bekanntmachung muss darauf hingewiesen werden:
1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die 1. dass sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die
Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten Ersatzkandidaten in der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur verpflichten
müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und müssen, die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, ihre Wahlausgaben innerhalb
fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von fünfundvierzig Tagen ab dem Wahldatum anzugeben, den Ursprung der von
ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb ihnen zur Deckung dieser Ausgaben eingesetzten Geldmittel innerhalb
derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des derselben Frist beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer und beim Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums für die Wahl des Senats
anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen, anzugeben und darüber hinaus die Identität der natürlichen Personen,
die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die die Spenden von 125 EUR und mehr zu ihren Gunsten gemacht haben, die
von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren, von ihnen für Wahlwerbung benutzt werden, zu registrieren,
2. dass die Kandidaten für die Wahl des Senats, die beantragen 2. dass die Kandidaten für die Wahl des Senats, die beantragen
möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder Logo und möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder Logo und
die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl der die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl der
Abgeordnetenkammer vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Abgeordnetenkammer vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer
Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen, Akte zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen,
3. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die 3. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer, die
beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder beantragen möchten, dass ihrer Liste das geschützte Listenkürzel oder
Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl Logo und die laufende Nummer zugeteilt werden, die einer für die Wahl
des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Akte des Senats vorgeschlagenen Liste zuerkannt wird, dies in ihrer Akte
zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen, zur Annahme ihrer Kandidatur angeben müssen,
4. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer in den 4. dass die Kandidaten für die Wahl der Abgeordnetenkammer in den
Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Wallonisch-Brabant, die Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde, Löwen und Wallonisch-Brabant, die
erklären möchten, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe erklären möchten, dass sie in Bezug auf die Sitzverteilung eine Gruppe
bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 115 Absatz 2 des bilden, und die zu diesem Zweck gemäss Artikel 115 Absatz 2 des
Wahlgesetzbuches am Donnerstag, dem 8. Mai 2003, zwischen 14 und 16 Wahlgesetzbuches am Donnerstag, dem 8. Mai 2003, zwischen 14 und 16
Uhr beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Uhr beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde eine Listengruppierungserklärung einreichen Brüssel-Halle-Vilvoorde eine Listengruppierungserklärung einreichen
möchten hinsichtlich einer Gruppierung zwischen den Wahlkreisen möchten hinsichtlich einer Gruppierung zwischen den Wahlkreisen
Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen beziehungsweise zwischen den Brüssel-Halle-Vilvoorde und Löwen beziehungsweise zwischen den
Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde und Wallonisch-Brabant, sich in Wahlkreisen Brüssel-Halle-Vilvoorde und Wallonisch-Brabant, sich in
der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die Möglichkeit vorbehalten der Akte zur Annahme ihrer Kandidatur die Möglichkeit vorbehalten
haben müssen, von diesem ihnen durch Artikel 132 des erwähnten haben müssen, von diesem ihnen durch Artikel 132 des erwähnten
Gesetzbuches gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie im Gesetzbuches gewährten Recht Gebrauch zu machen, und dass sie im
Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen. Wahlvorschlag ausdrücklich dazu ermächtigt werden müssen.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss das Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer muss das
Datum und den Ort angeben, an denen die in Artikel 132 des Datum und den Ort angeben, an denen die in Artikel 132 des
Wahlgesetzbuches vorgesehenen und in Nr. 4 weiter oben erwähnten Wahlgesetzbuches vorgesehenen und in Nr. 4 weiter oben erwähnten
Listengruppierungserklärungen entgegengenommen werden. Listengruppierungserklärungen entgegengenommen werden.
Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt Art. 3 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt
gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die gemäss Artikel 115 des Wahlgesetzbuches durch eine Bekanntmachung, die
spätestens am Samstag, dem 3. Mai 2003, veröffentlicht wird, den Ort spätestens am Samstag, dem 3. Mai 2003, veröffentlicht wird, den Ort
bekannt, an dem er am Dienstag, dem 13. Mai 2003, zwischen 14 und 16 bekannt, an dem er am Dienstag, dem 13. Mai 2003, zwischen 14 und 16
Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die Uhr die Zeugenbenennungen für die Wahlbürovorstände und die
Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für Zählbürovorstände A und B, die mit der Auszählung der Stimmzettel für
die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt die Wahl der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des Senats beauftragt
sind, entgegennimmt. Gemäss Artikel 149 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches sind, entgegennimmt. Gemäss Artikel 149 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches
werden die Zählbürovorstände in den Wahlkreisen Luxemburg, Namur und werden die Zählbürovorstände in den Wahlkreisen Luxemburg, Namur und
Wallonisch-Brabant nicht aufgeteilt. Wallonisch-Brabant nicht aufgeteilt.
Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Art. 4 - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die
Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Montag, dem 28. Wahl des Senats schliessen die Kandidatenliste am Montag, dem 28.
April 2003 um 16 Uhr vorläufig ab. April 2003 um 16 Uhr vorläufig ab.
Die Vorsitzenden der im vorangehenden Absatz erwähnten Wahlvorstände Die Vorsitzenden der im vorangehenden Absatz erwähnten Wahlvorstände
nehmen am Dienstag, dem 29. April 2003, zwischen 13 und 15 Uhr die mit nehmen am Dienstag, dem 29. April 2003, zwischen 13 und 15 Uhr die mit
Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter Gründen versehenen Beschwerden gegen die Zulassung bestimmter
Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen, Kandidaturen und die Beschwerden, die sich auf die Tatsache stützen,
dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz dass Kandidaten für die Wahl des Senats die in Artikel 116 § 4 Absatz
6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches vorgeschriebene Erklärung nicht
abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 1. Mai 2003, zwischen 14 und abgegeben haben, und am Donnerstag, dem 1. Mai 2003, zwischen 14 und
16 Uhr die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder 16 Uhr die Schriftsätze und die Berichtigungs- oder
Ergänzungsschriftstücke entgegen. Ergänzungsschriftstücke entgegen.
Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die Abgeordnetenkammer und der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für die
Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 1. Mai 2003, um 16 Uhr Wahl des Senats treten am Donnerstag, dem 1. Mai 2003, um 16 Uhr
zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den zusammen, um die Kandidatenlisten endgültig abzuschliessen und den
Stimmzettel zu erstellen. Stimmzettel zu erstellen.
Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder Wenn jedoch gegen einen Beschluss des Vorstandes, der sich entweder
auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine auf die Wählbarkeit eines Kandidaten bezieht oder mit dem eine
Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies Kandidatur aufgrund von Artikel 119ter oder Artikel 125quinquies
desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird desselben Gesetzbuches abgelehnt wird, Berufung eingelegt wird, wird
der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die der endgültige Beschluss über die Erstellung des Stimmzettels für die
betreffende Kammer auf Montag, den 5. Mai 2003, um 18 Uhr vertagt, betreffende Kammer auf Montag, den 5. Mai 2003, um 18 Uhr vertagt,
Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Zeitpunkt, zu dem der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die
Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den Abgeordnetenkammer oder der Hauptwahlvorstand des Kollegiums für den
Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des Senat erneut zusammentritt, um von den Beschlüssen des
Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen. Appellationshofes oder des Staatsrates Kenntnis zu nehmen.
Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien Art. 5 - Zuerst legt jeder der beiden Hauptwahlvorstände der Kollegien
für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser für die Wahl des Senats den Stimmzettel für die Wahl dieser
Versammlung fest. Versammlung fest.
Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 3 Absatz 1 des Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 3 Absatz 1 des
Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu
dürfen, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten dürfen, die einer für die Wahl der Abgeordnetenkammer eingereichten
Listenverbindung zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. Listenverbindung zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer.
Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes jedes der
beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer beiden Wahlkollegien durch Auslosung den Listen eine laufende Nummer
zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben, zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine laufende Nummer erhalten haben,
wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche wobei er mit den vollständigen Listen beginnt; diese zusätzliche
Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden Auslosung erfolgt im französischen Wahlkollegium unter den geraden
Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden Zahlen und im niederländischen Wahlkollegium unter den ungeraden
Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die Zahlen, wobei die Zahlen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die
bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnten bei der in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches erwähnten
Auslosung zugeteilt wurde. Auslosung zugeteilt wurde.
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des
Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden Senats teilen sich gegenseitig das Ergebnis der im vorangehenden
Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis Absatz erwähnten zusätzlichen Auslosung mit und teilen dieses Ergebnis
zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle zusammen mit der höchsten Nummer, die bei dieser Auslosung für alle
Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den Kollegien zugeteilt wurde, unverzüglich per Telefax oder Boten den
Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise für die Wahl der
Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen Abgeordnetenkammer in der Wallonischen beziehungsweise Flämischen
Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Region und dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit. Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl der Abgeordnetenkammer mit.
In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel und Logos In dieser Mitteilung geben sie ebenfalls die Listenkürzel und Logos
an, die den verschiedenen Nummern entsprechen. an, die den verschiedenen Nummern entsprechen.
Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien für die Wahl des
Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des Senats übermitteln ausserdem unverzüglich eine Abschrift des
Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung Stimmzettelmusters, so wie es für die Wahl dieser Versammlung
festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der festgelegt worden ist, zwecks Drucks an die Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den Hauptwahlvorstände der Provinzen ihres Bereiches und an den
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats. Brüssel-Halle-Vilvoorde für die Wahl des Senats.
Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der Art. 6 - In jedem Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für die Wahl der
Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl Abgeordnetenkammer wird anschliessend der Stimmzettel für die Wahl
dieser Versammlung festgelegt. dieser Versammlung festgelegt.
Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der Der Vorstand berücksichtigt zu diesem Zweck die Reihenfolge der
Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des Nummern, die durch die in Artikel 115bis § 2 Absatz 8 des
Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden. Wahlgesetzbuches erwähnte Auslosung zugeteilt wurden.
Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des Die Kandidatenlisten, die gemäss Artikel 115bis § 4 Absatz 1 des
Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu Wahlgesetzbuches beantragt haben, die laufende Nummer verwenden zu
dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste dürfen, die einer für die Wahl des Senats eingereichten Liste
zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer. zuerkannt wird, erhalten diese laufende Nummer.
Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Anschliessend teilt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer durch Auslosung den
Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine Listen eine laufende Nummer zu, die zu diesem Zeitpunkt noch keine
laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen laufende Nummer erhalten haben, wobei er mit den vollständigen Listen
beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die beginnt; diese zusätzliche Auslosung erfolgt unter den Zahlen, die
unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen unmittelbar der höchsten Nummer folgen, die gemäss den Bestimmungen
von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von von Artikel 5 Absatz 3 für alle Kollegien für die Wahl des Senats von
den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde. den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien zugeteilt wurde.
Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl
der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm der Abgeordnetenkammer stützt sich dabei auf die Mitteilung, die ihm
aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist. aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 gemacht worden ist.
KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im KAPITEL II - Verfahren vor der Verwaltungsabteilung des Staatsrates im
Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125 quinquies des Falle eines Einspruchs gemäss Artikel 125 quinquies des
Wahlgesetzbuches Wahlgesetzbuches
Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und Art. 7 - Sobald die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen ist und
spätestens am Freitag, dem 2. Mai 2003, händigen die Vorsitzenden der spätestens am Freitag, dem 2. Mai 2003, händigen die Vorsitzenden der
Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates Hauptwahlvorstände der Kollegien dem Chefgreffier des Staatsrates
persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der persönlich oder per Boten eine Ausfertigung der Protokolle der
Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den Beschlüsse dieser Vorstände mit allen Unterlagen in Bezug auf den
Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des Streitfall aus, falls diese Beschlüsse Kandidaten für die Wahl des
Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz Senats abweisen, weil sie die Bestimmungen von Artikel 116 § 4 Absatz
6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben. 6 zweiter Satz des Wahlgesetzbuches nicht eingehalten haben.
Art. 8 - Die Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund Art. 8 - Die Kandidaten, die aus dem in Artikel 7 angegebenen Grund
abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen abgewiesen worden sind, und jeder andere Kandidat, der beschliessen
sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem sollte, den Beschluss des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, mit dem
ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen ein Kandidat aus diesem Grund abgewiesen wird, anzufechten, müssen
spätestens am Samstag, dem 3. Mai 2003, dem Chefgreffier des spätestens am Samstag, dem 3. Mai 2003, dem Chefgreffier des
Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen Staatsrates gegen Empfangsbescheinigung einen Antrag in den üblichen
Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums Formen aushändigen, falls sie vor dem Hauptwahlvorstand des Kollegiums
keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung, keine schriftliche Berufungserklärung über das Protokoll der Sitzung,
in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist, in der die Kandidatenliste endgültig abgeschlossen worden ist,
abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von abgegeben haben. Gleichzeitig reichen sie das Original oder eine von
ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie ihnen für gleichlautend erklärte Abschrift der Unterlagen ein, die sie
im Rechtsstreit vorlegen möchten. im Rechtsstreit vorlegen möchten.
Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor Art. 9 - Die Schriftstücke werden unverzüglich dem vom Generalauditor
bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt. bestimmten Mitglied des Auditorats übermittelt.
Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache Art. 10 - Die Sache wird vom Präsidenten der mit der Sache
beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 5. Mai 2003, um 10 Uhr beauftragten Kammer spätestens auf Montag, den 5. Mai 2003, um 10 Uhr
vormittags anberaumt. vormittags anberaumt.
Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom
Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die
Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des Personen, die die in Artikel 116 § 4 Absatz 6 zweiter Satz des
Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel Wahlgesetzbuches vorgesehene Erklärung vor diesem Vorstand in Zweifel
gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen. gezogen haben, werden mit allen Mitteln zur Sitzung vorgeladen.
Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt. Das Datum der Sitzung wird dem Generalauditor mitgeteilt.
Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder Art. 11 - Der Antragsteller muss bei der Sitzung anwesend oder
vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt. vertreten sein; ansonsten wird sein Einspruch abgelehnt.
Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte Das vom Generalauditor für die Untersuchung der Sache bestimmte
Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder Mitglied des Auditorats liest die vorgelegten Schriftstücke vor oder
fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme fasst sie mündlich zusammen; er stellt die für seine Stellungnahme
notwendigen Fragen. notwendigen Fragen.
Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom Der Antragsteller und gegebenenfalls der Kandidat, der vom
Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden ist, und die in
Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen bringen ihre mündlichen
Bemerkungen vor. Bemerkungen vor.
Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied Bei Abschluss der Verhandlungen gibt das in Absatz 2 erwähnte Mitglied
des Auditorats seine Stellungnahme ab. des Auditorats seine Stellungnahme ab.
Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur Der Präsident schliesst die Verhandlungen und stellt die Sache zur
Beratung. Beratung.
Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem Art. 12 - Der Entscheid wird dem Antragsteller, gegebenenfalls dem
Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden Kandidaten, der vom Hauptwahlvorstand des Kollegiums abgewiesen worden
ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier ist, den in Artikel 10 Absatz 2 erwähnten Personen und dem Greffier
des Senats unverzüglich notifiziert. des Senats unverzüglich notifiziert.
Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes Der Tenor des Entscheids wird dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes
des Kollegiums am Montag, dem 5. Mai 2003, vor 18 Uhr per Telefax zur des Kollegiums am Montag, dem 5. Mai 2003, vor 18 Uhr per Telefax zur
Kenntnis gebracht. Kenntnis gebracht.
KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL III - Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung Abschnitt 1 - Preis der Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung
der Wahl- und Zählbürovorstände der Wahl- und Zählbürovorstände
Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt Art. 13 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons gibt
Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände Abschriften der Liste mit der Zusammensetzung der Wahlbürovorstände
und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung: und Zählbürovorstände seines Wahlkantons ab gegen Zahlung:
1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000 1. von 1,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit weniger als 25 000
eingetragenen Wählern, eingetragenen Wählern,
2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000 2. von 2 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit 25 001 bis 100 000
eingetragenen Wählern, eingetragenen Wählern,
3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000 3. von 2,50 EUR pro Exemplar in Wahlkantonen mit mehr als 100 000
eingetragenen Wählern. eingetragenen Wählern.
Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung Falls die Anzahl der im Kanton eingetragenen Wähler bei Einreichung
des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten des Antrags nicht bekannt ist, dient die Anzahl der bei den letzten
Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler Wahlen für die Abgeordnetenkammer und des Senat eingetragenen Wähler
als Basis. als Basis.
Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich Die Abschriften der in Absatz 1 erwähnten Liste werden ausschliesslich
auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten auf Vorlage eines Nachweises über die Einzahlung des geschuldeten
Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes Betrags auf PSK Nr. 679-2005791-25 des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk 20, 1010 Brüssel, mit dem Inneres, Wahlen, Boulevard Pachéco 19, Bfk 20, 1010 Brüssel, mit dem
Vermerk « ... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und Vermerk « ... Exemplar(e) Liste Zusammensetzung Wahl- und
Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt. Zählbürovorstände/Kanton... » ausgestellt.
Abschnitt 2 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die Abschnitt 2 - Deckung der Risiken infolge von Unfällen, die
Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können Mitgliedern der Wahlvorstände zustossen können
Art. 14 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer Art. 14 - § 1 - Der Minister des Innern schliesst bei einer
Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von
körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern körperlichen Schäden ab, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern
der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 sowohl in der der Wahlvorstände bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 sowohl in der
Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum
Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können. Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können.
§ 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden § 2 - Neben der Deckung der in § 1 erwähnten körperlichen Schäden
deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die deckt diese Versicherung die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die
Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder
Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg Verschulden sowohl in der Ausübung ihres Amtes als auch auf dem Weg
von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen
könnten. könnten.
Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen. Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.
Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Unter « Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines
Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne Vorstandes und zurück » ist der Weg zur und von der Arbeit im Sinne
von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, von Artikel 8 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle,
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen. abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1991, zu verstehen.
§ 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen: § 3 - Unter « Versicherten » sind zu verstehen:
1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Kollegien, der
Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der Hauptwahlvorstände der Provinzen, der Hauptwahlvorstände der
Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und Wahlkreise, der Hauptwahlvorstände der Kantone und der Wahl- und
Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der
Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, für den sie
bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden,
2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter 2. für die Deckung des in § 2 Absatz 1 beschriebenen Risikos die unter
Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, Nr. 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat,
vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als
Organisator der Wahlen. Organisator der Wahlen.
Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3. Juli
1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung
unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen. unterliegen, sind von der in § 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen.
Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise
die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden, die Risiken, die auch durch vorliegenden Artikel gedeckt werden,
bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach bildet die in § 2 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach
Erschöpfung dieser Versicherungen. Erschöpfung dieser Versicherungen.
§ 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im § 4 - Die Kosten der Versicherungsprämie werden durch einen im
Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres Haushaltsplan des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres
eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen.
§ 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene § 5 - Die in Ausführung des vorliegenden Artikels abgeschlossene
Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste Versicherung läuft je nach Wahlvorstandskategorie ab dem für die erste
Tagung festgelegten Datum. Tagung festgelegten Datum.
Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen
durchgeführt haben. durchgeführt haben.
§ 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des § 6 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des
Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird, Versicherungsvertrags, der in Ausführung von § 1 abgeschlossen wird,
seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die
sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des
Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft. Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.
Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt Unter « Ausgaben » sind die Beträge, die für Unglücksfälle gezahlt
werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde
Unglücksfälle zu verstehen. Unglücksfälle zu verstehen.
Abschnitt 3 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler Abschnitt 3 - Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler
Art. 15 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die Art. 15 - § 1 - Der Königliche Erlass vom 27. August 1982 über die
Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den Erstattung der Fahrkosten bestimmter Wähler, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar, Königlichen Erlass vom 3. April 1995, ist auf die Wähler anwendbar,
die in der Wählerliste für die Wahlen vom 18. Mai 2003 eingetragen die in der Wählerliste für die Wahlen vom 18. Mai 2003 eingetragen
sind. sind.
§ 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen § 2 - Wähler, die für ihre Reise die Linien der Nationalen
Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen benutzen, können, anstatt die
Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte Erstattung ihrer Kosten zu beantragen, eine kostenlose Fahrkarte
zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre zweiter Klasse erhalten, wenn sie am Abfahrtsbahnhof ihre
Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen. Wahlaufforderung und ihren Personalausweis vorlegen.
Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage Neben diesen Dokumenten müssen sie je nach Fall folgende Unterlage
vorlegen: vorlegen:
a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den a) eine Bescheinigung über die Eintragung in den
Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr Bevölkerungsregistern, wenn es sich um Wähler handelt, die nicht mehr
in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen, in der Gemeinde wohnen, in der sie wählen müssen,
b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass b) eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der ersichtlich ist, dass
sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die sie von ihm bezahlt werden, wenn es sich um Wähler handelt, die
Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder Lohnempfänger sind und die entweder im Auftrag im Ausland sind oder
ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie ihren Beruf in einer anderen Gemeinde ausüben als der, in der sie
wählen müssen, wählen müssen,
c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der c) eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt, aus der
ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es ersichtlich ist, dass sie ordnungsgemäss eingetragen sind, wenn es
sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer sich um Wähler handelt, die sich aufgrund ihres Studiums in einer
anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen, anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen müssen,
d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der d) eine Bescheinigung der Leitung des Aufnahmezentrums, der
Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich Pflegeanstalt oder der Gesundheitseinrichtung, aus der ersichtlich
ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich ist, dass sie dort aufgenommen oder in Behandlung sind, wenn es sich
um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen um Wähler handelt, die sich aus medizinischen oder gesundheitlichen
Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen Gründen in einer anderen Gemeinde aufhalten als der, in der sie wählen
müssen. müssen.
Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum Der ausgestellte Fahrschein ist vom Freitag vor dem Wahltag bis zum
nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der nächsten Montag gültig. Er darf für die Rückfahrt nur auf Vorlage der
ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung ordnungsgemäss vom Wahlbürovorstand abgestempelten Wahlaufforderung
gebraucht werden. gebraucht werden.
Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht Abschnitt 4 - Wahl mittels Vollmacht
Art. 16 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 Art. 16 - Das Vollmachtsformular, das bei den Wahlen vom 18. Mai 2003
zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum zu verwenden ist, entspricht dem Muster, das in Anlage 1 zum
Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des Königlichen Erlass vom 10. April 1995 zur Festlegung des Musters des
bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den bei den Wahlen zu verwendenden Vollmachtsformulars, so wie durch den
Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist. Königlichen Erlass vom 2. August 2002 abgeändert, beigefügt ist.
Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss, Die Bescheinigung, die der Bürgermeister den Wählern ausstellen muss,
die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt die gemäss Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches ermächtigt
sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht sind, aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes, der nicht
aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen gerechtfertigt
ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage ist, mittels Vollmacht zu wählen, entspricht dem Muster, das in Anlage
2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995 beigefügt 2 zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 10. April 1995 beigefügt
ist. ist.
Abschnitt 5 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu Abschnitt 5 - Von den Gemeinden im Hinblick auf die Wahlen zu
lieferndes Wahlmaterial lieferndes Wahlmaterial
Art. 17 - § 1 - Auf die Wahlen vom 18. Mai 2003 sind anwendbar: Art. 17 - § 1 - Auf die Wahlen vom 18. Mai 2003 sind anwendbar:
1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial, 1. der Königliche Erlass vom 9. August 1894 über das Wahlmaterial,
abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1963 und 16. Juli
1976, 1976,
2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial, 2. der Ministerielle Erlass vom 10. August 1894 über das Wahlmaterial,
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6. abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 13. Mai 1963 und 6.
Mai 1980. Mai 1980.
§ 2 - In Wahlkantonen, in denen entweder ein automatisiertes § 2 - In Wahlkantonen, in denen entweder ein automatisiertes
Wahlverfahren oder ein automatisiertes Zählverfahren anhand eines Wahlverfahren oder ein automatisiertes Zählverfahren anhand eines
Systems für optisches Lesen angewandt wird, kann der Minister des Systems für optisches Lesen angewandt wird, kann der Minister des
Innern die Einrichtung der Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der Innern die Einrichtung der Wahlbüros oder der Hauptwahlvorstände der
Kantone und die Verwendung des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln. Kantone und die Verwendung des Wahlmaterials durch Anweisungen regeln.
Abschnitt 6 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros Abschnitt 6 - Öffnungs- und Schliessungszeiten der Wahl- und Zählbüros
Art. 18 - Bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 für die Föderalen Art. 18 - Bei den Wahlen vom 18. Mai 2003 für die Föderalen
Gesetzgebenden Kammern: Gesetzgebenden Kammern:
1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in 1. sind die Wahlbüros den Wählern zugänglich von 8 bis 13 Uhr in
Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines Wahlkantonen mit traditionellem Wahlverfahren anhand eines
Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit Papierstimmzettels und von 8 bis 15 Uhr in Wahlkantonen mit
automatisiertem Wahlverfahren, automatisiertem Wahlverfahren,
2. treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem 2. treten die Zählbürovorstände in Wahlkantonen mit traditionellem
Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr Wahlverfahren anhand eines Papierstimmzettels spätestens um 14 Uhr
zusammen. zusammen.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der Bei den in Absatz 1 erwähnten Wahlen dürfen die Ergebnisse der
Stimmenauszählung am 18. Mai 2003 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben Stimmenauszählung am 18. Mai 2003 nicht vor 15 Uhr bekannt gegeben
werden. werden.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 12 mei 2003. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 mai 2003.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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